ZKBER.2020.49
landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020
16. November 2020Deutsch16 min
dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
2. C.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre
Fivaz,
Berufungsbeklagte
betreffend landwirtschaftliche
Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG
andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und
dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).
1.2 Der C.___ gehörte ursprünglich D.___,
dem Ehemann von A.___, der in den 1980-er Jahre in finanzielle Schwierigkeiten
geriet. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen Vorvertrag zum
Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des
C.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt, wovon CHF 550'000.00 zur
Finanzierung eines Nachlassvertrags dienten. Es wurde vorgesehen, dass das
Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.
1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der
zu gründenden C.___ AG den C.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___
und B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den zunächst insgesamt 50 Namenaktien zu
nominell CHF 1'000.00 übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die
restlichen 48.
1.4 Mit Pfandvertrag vom 10. Februar
1989 übergab D.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als Faustpfand. Der
Vorvertrag vom 18. Juli 1985 (Ziff. 1.2) wurde aufgehoben und B.___ ein
beidseitig vererbliches Kaufrecht an den Aktien zu einem Preis von CHF
557’000.00 mit Verrechnungsmöglichkeit eingeräumt.
1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das
Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.
1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen
Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis
wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut
Pfandvertrag bereits verrechnet waren.
1.7 Der C.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem dieser
das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___ mit
zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum
stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin
und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den
Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das
Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
1.8 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den
Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle
den C.___ dereinst bewirtschaften, woraufhin A.___ (nachfolgend die Klägerin,
Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin) auf der einen Seite und B.___ sowie
die C.___ AG auf der anderen Seite (nachfolgend die Beklagten, die
Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer) das Pachtverhältnis betreffend zahlreiche
Gerichtsverfahren anstrengten (vgl. die hier massgeblichen Verfahren: vor
Amtsgericht: TGZPR.2016.451; vor Obergericht: ZKBER.2017.52, ZKBER.2018.82 und
ZKBER.2019.77; vor Bundesgericht: 4A_260/2018, 4A_260/2019 und 4A_74/2020).
1.9 Zuletzt erhob B.___ als «Präsident
und Inhaber» der C.___ AG am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim
Bundesgericht und verlangte namentlich eine Neuverteilung der Prozesskosten
betreffend das kantonale Verfahren. Er machte sinngemäss geltend, die
Beschwerdegegnerin habe mit Urteil 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 nur eine
Pachterstreckung von 3 Jahren zugestanden erhalten, statt der beantragten 6
Jahre. Sie habe damit nur zur Hälfte obsiegt. Deshalb seien die Urteile des
Obergerichts zwingend diesem Umstand anzupassen. Das zweite Urteil des
Obergerichts vom 23. April 2019 sei zu Gunsten des Verpächters vollumfänglich
gutgeheissen worden, indem die Berufung abgewiesen worden sei und die
Beschwerdegegnerin die Kosten des Berufungsverfahrens habe übernehmen und den
Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'275.50 habe bezahlen müssen. Das
Richteramt Thal-Gäu habe im Jahr 2017 die von der Beschwerdegegnerin beantragte
Pachterstreckung vollumfänglich abgewiesen sowie auch das Obergericht am 23.
April 2019. Aufgrund dessen könnten auf keine Art und Weise zu ¾, wie beim
Bundesgericht erfolgt, ihm die Kosten auferlegt werden.
1.10 Mit Urteil vom 28. Mai 2020 hiess
das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen
Entscheid auf. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über
die Kosten- und Entschädigungsfolge im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die
Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt.
Eine Parteientschädigung wurde B.___ nicht zugesprochen.
Erwägungen
II.
1.1
In seinem Rückweisungsentscheid
erwog das Bundesgericht zusammenfassend, im Umfang, in dem auf die Beschwerde
eingetreten werden könne, erweise sie sich offensichtlich als begründet: Nach
Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) seien die
Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Soweit
eine Partei nicht vollständig obsiegt habe, seien die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht
habe in den beiden vorangegangenen Rückweisungsentscheiden die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das jeweilige Verfahren vor Bundesgericht geregelt und
dabei auf den Erfolg in diesen Verfahren abgestellt. Im Verfahren, das zum 2.
Rückweisungsentscheid geführt habe, sei nur noch die Erstreckung des
Pachtverhältnisses streitig gewesen. Die anderen Streitpunkte habe das
Bundesgericht bereits im 1. Rückweisungsentscheid entschieden gehabt und zwar
zu Gunsten der Beschwerdeführer. Im 2. Rückweisungsentscheid sei die Klägerin
unterlegen und zwar in Bezug auf die Erstreckungsdauer um die Hälfte. Da die
Dauer der Erstreckung aber im Ermessen des Gerichts gelegen, ein gewisser
Spielraum bestanden habe und sich die Beklagten im Grundsatz gegen jede
Erstreckung gewehrt hätten, sei es gerechtfertigt gewesen, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesgericht im Verhältnis ¾ zu ¼
zu Gunsten der Klägerin zu verteilen (vgl. Urteil 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020
E. 5.2).
Weiter ist den Erwägungen zu entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ursprünglich in der Hauptsache
die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien am 5. März 2011
abgeschlossenen Pachtvertrags sowie der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt
habe. Mit diesem Hauptbegehren sei sie nicht durchgedrungen. Lediglich in einem
von mehreren Eventualbegehren habe sie beantragt, das Pachtverhältnis sei um 6
Jahre zu erstrecken. Auch mit diesem Eventualbegehren sei sie aber nur
teilweise beziehungsweise im Umfang von 3 Jahren durchgedrungen. Aus der
Kostenverteilung im 2. Rückweisungsentscheid könnten keine Rückschlüsse auf die
Kostenverteilung im kantonalen Verfahren gezogen werden, da im 2.
Rückweisungsentscheid nicht mehr alle Streitfragen zur Debatte gestanden
hätten. Eine analoge Kostenverteilung würde sich allenfalls in Erwägung ziehen
lassen, wenn auch im kantonalen Verfahren nur die Frage der Erstreckung
umstritten gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Mass des
Obsiegens im 2. Rückweisungsentscheid entspreche mithin in keiner Weise dem
Verfahrensausgang im kantonalen Verfahren, da dafür die gesamten Rechtsbegehren
Dispositiv
massgeblich seien und die Beschwerdegegnerin überwiegend unterlegen sei. Demnach
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut über die
Prozesskostenverteilung befinde nach dem Ausgang des Verfahrens unter
Berücksichtigung der ursprünglich gestellten Begehren (vgl. vgl. Urteil
4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3 f).
2. Konkret ist damit auf die einzelnen
Begehren und deren Erfolgsaussichten in folgenden Verfahren abzustellen:
TGZPR.2016.451; ZKBER.2017.52; 4A_260/2018; ZKBER.2018.82 und 4A_260/2019.
3.1 Am 8. Juli 2016 reichte A.___ Klage beim
Richteramt Thal-Gäu ein und verlangte Folgendes:
1. Es sei festzustellen,
dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag
sowie die von B.___ und der C.___ AG ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember
2015 nichtig sind.
2. Eventualiter sei
festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene
Pachtvertrag sowie die Kündigung vom 26. Dezember 2015 in Bezug auf die sich im
Eigentum der C.___ AG stehenden Grundstücke GB [...] Nr.[...] sowie GB [...]
Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] nichtig seien. In diesem Falle
sei das zwischen der Klägerin und B.___ bestehende Pachtverhältnis betreffend
die Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] um sechs Jahre und somit bis
am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
3. Sub-Eventualiter sei
festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011
abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___
ordentlich am 31. Dezember 2019 endet.
4. Sub-Sub-Eventualiter
sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene
befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ um
sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
5.
Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März
2011 abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___
nach richterlichem Eremessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 3 LPG).
6. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___.
3.2 In dem vor dem Richteramt Thal-Gäu
geführten Verfahren unterlag A.___ mit ihren Begehren vollständig (vgl. Urteil
vom 1. Juni 2017 im Verfahren TGZPR.2016.451). Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00
wurden ihr zur Bezahlung auferlegt und sie wurde verpflichtet, B.___ und der C.___
AG eine Parteientschädigung von CHF 11'323.00 zu bezahlen.
3.3 In der dagegen erhobenen Berufung
vom 11. September 2017 verlangte A.___ vor Obergericht Folgendes:
1. In Gutheissung der
Berufung sei das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017 aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011
abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von der C.___ AG und B.___ ausgesprochene
Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.
2. Eventualiter sei in
Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017
aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011
abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe
C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
3. Sub-Eventualiter sei in
Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 1. Juni 2017
aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011
abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche
Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und B.___ unter solidarischer
Haftbarkeit.
3.4 Mit Urteil vom 5. April 2018 hiess
das Obergericht die Berufung vollumfänglich gut. Der angefochtene Entscheid
wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der am 5. März 2011
abgeschlossene Pachtvertag sowie die am 26. Dezember 2015 ausgesprochene
Kündigung von B.___ nichtig seien (vgl. ZKBER.2017.52). Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 wurden B.___ und der C.___
AG zur Bezahlung auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 7'500.00
zu bezahlen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00
wurden ebenfalls B.___ und der C.___ AG zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurden
sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren von CHF 5'661.35 zu bezahlen.
3.5 Gegen das begründete Erkanntnis des
Obergerichts gelangten B.___ und die C.___ AG mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 an
das Bundesgericht und stellten folgende Begehren:
1. In Gutheissung der
Beschwerde und unter Feststellung, dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss
Art. 70 BGBB in vorliegender Streitsache bestehen, sei das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben
und sämtliche Pachterstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin bezüglich des
zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses betreffend das
landwirtschaftliche Gewerbe «C.___» seien abzuweisen.
2. Im Sinne eines
Eventualbegehrens sei in Gutheissung der Beschwerde und unter Feststellung,
dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss Art. 70 BGBB in vorliegender
Streitsache bestehen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.
April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.6 In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit
abgewiesen, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrags vom 5.
März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt hatte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_260/2018 vom 28. November 2018). Ferner wurde die Sache
bezüglich der Frage der Erstreckung des Pachtverhältnisses zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen und es wurden die Gerichtskosten
von CHF 7'000.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, B.___
und der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen.
3.7 Mit Urteil vom 23. April 2019 wies
das Obergericht die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses ab und auferlegte
A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 7'000.00 (vgl.
ZKBER.2018.82). Zudem wurde sie verpflichtet, B.___ und der C.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'275.50 zu
bezahlen.
3.8 Dagegen erhob A.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht und verlangte was folgt:
1. In Gutheissung der
Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. April
2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März
2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche
Gewerbe C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
2. Eventualiter sei in
Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 23. April 2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag
vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das
landwirtschaftliche Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken
(Art. 27 Abs. 4 LPG).
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und von B.___.
3.9 Mit Urteil vom 23. Oktober 2019
wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Pachtverhältnis um 3 Jahre
bis zum 31. Dezember 2019 einmalig und definitiv erstreckt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019). Ferner wurde die Sache zur
neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht
zurückgewiesen. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF
2'500.00 wurden zu ¼ A.___ und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit der C.___
AG und B.___ auferlegt. Zudem wurden Letztere dazu verpflichtet, A.___ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.
3.10 Entsprechend der
bundesgerichtlichen Kostenverlegung auferlegte das Obergericht mit Urteil vom
7. Januar 2020 (vgl. ZKBER.2019.77) die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 7'000.00 im Umfang von ¼ beziehungsweise CHF 1'750.00 A.___
und im Umfang von ¾ beziehungsweise CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG. Zudem
wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren mit CHF 8'419.25 zu entschädigen. Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 wurden ebenfalls im Umfang von
CHF 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG
auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 2'177.10 zu entschädigen. Die von B.___
dagegen erhobene Kostenbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut. Der
angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das
Obergericht zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28.
Mai 2020).
4.1 Den hiervor aufgezählten Verfahren kann
im Sinne einer Gesamtbetrachtung entnommen werden, dass die Klägerin mit ihren
Begehren über weite Strecken nicht durchgedrungen ist. Unter Berücksichtigung des
von den Parteien Verlangten in den massgeblichen kantonalen Verfahren zeigt
sich folgendes Bild: Die Klägerin ist mit ihren Rechtsbegehren im
erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen (vgl. TGZPR.2016.451). Im
darauffolgenden Berufungsverfahren ist sie mit ihrem Hauptbegehren vollumfänglich
durchgedrungen (vgl. ZKBER.2017.52). Nach Durchlaufen des ersten bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens, in welchem A.___ mit dem ursprünglichen Hauptantrag unterlag,
blieb nach der Rückweisung vor Obergericht nur noch die beantragte Erstreckung
des Pachtverhältnisses strittig (vgl. ZKBER.2018.82). Dannzumal wurde das
Begehren der Berufungsklägerin abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde
obsiegte A.___ vor Bundesgericht mit einem von vier ursprünglich gestellten Eventualbegehren
zur Hälfte. Die beantragte Pachterstreckung wurde ihr für die Dauer von 3
Jahren zugestanden (vgl. 4A_260/2019). Mit diesem Bundesgerichtsentscheid wurde
der vor-angegangene kantonale Entscheid in der Sache ersetzt. B.___ und die C.___
AG obsiegten folglich im kantonalen Verfahren überwiegend. Dem Verfahrensausgang
entsprechend rechtfertigt es sich damit, die Gerichtskosten anteilsmässig im
Umfang von ¼ B.___ und der C.___ AG und im Umfang von ¾ A.___ aufzuerlegen
(vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
4.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter
solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und der C.___ AG und im Umfang
von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG
CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.
4.3 Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens betragen ebenfalls CHF 7'000.00 und gehen im
Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und
der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge
Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.
4.4 Damit ist noch über die Parteientschädigung
zu befinden. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, nach Treu und Glauben lasse
sich keine eindeutige Bezifferung aus der Formulierung der Beschwerdeführer
ausmachen, so dass das Begehren «die Kostenfolge» sei «vollständig A.___ zur
Bezahlung aufzuerlegen» nur als ein solches um Befreiung von einer an die
Beschwerdegegnerin zu entrichtenden Parteientschädigung entgegengenommen werden
könne und nicht als ein solches um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mangels
entsprechendem Begehren sei den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren somit
selbst dann keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihnen nach dem Ausgang
des Verfahrens an sich eine solche zustehen sollte. Trotz überwiegendem
Obsiegen im kantonalen Verfahren kann den Beschwerdeführern demnach keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E.
3.3 und 5.4). Das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Klägerin und
Beschwerdegegnerin fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Die
Parteikosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens werden
entsprechend wettgeschlagen. Zusammenfassend bleibt es damit bei der
Neuverteilung der Gerichtskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 B.___ und der C.___
AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die
von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.
2. Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF
1'750.00 B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt.
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___
AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.
3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
und zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Michael Ritter, Bachstrasse 10, 4313
Möhlin, GU Online
Pierre Fivaz, Wydenstrasse 11, 4704
Niederbipp, GU Online
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann