Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.49

landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020

16. November 2020Deutsch16 min

dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

2. C.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre

Fivaz,

Berufungsbeklagte

betreffend landwirtschaftliche

Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG

andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und

dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).

1.2 Der C.___ gehörte ursprünglich D.___,

dem Ehemann von A.___, der in den 1980-er Jahre in finanzielle Schwierigkeiten

geriet. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen Vorvertrag zum

Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des

C.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt, wovon CHF 550'000.00 zur

Finanzierung eines Nachlassvertrags dienten. Es wurde vorgesehen, dass das

Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.

1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der

zu gründenden C.___ AG den C.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___

und B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den zunächst insgesamt 50 Namenaktien zu

nominell CHF 1'000.00 übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die

restlichen 48.

1.4 Mit Pfandvertrag vom 10. Februar

1989 übergab D.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als Faustpfand. Der

Vorvertrag vom 18. Juli 1985 (Ziff. 1.2) wurde aufgehoben und B.___ ein

beidseitig vererbliches Kaufrecht an den Aktien zu einem Preis von CHF

557’000.00 mit Verrechnungsmöglichkeit eingeräumt.

1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das

Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.

1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen

Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis

wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut

Pfandvertrag bereits verrechnet waren.

1.7 Der C.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem dieser

das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___ mit

zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum

stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin

und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den

Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das

Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.

1.8 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den

Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle

den C.___ dereinst bewirtschaften, woraufhin A.___ (nachfolgend die Klägerin,

Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin) auf der einen Seite und B.___ sowie

die C.___ AG auf der anderen Seite (nachfolgend die Beklagten, die

Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer) das Pachtverhältnis betreffend zahlreiche

Gerichtsverfahren anstrengten (vgl. die hier massgeblichen Verfahren: vor

Amtsgericht: TGZPR.2016.451; vor Obergericht: ZKBER.2017.52, ZKBER.2018.82 und

ZKBER.2019.77; vor Bundesgericht: 4A_260/2018, 4A_260/2019 und 4A_74/2020).

1.9 Zuletzt erhob B.___ als «Präsident

und Inhaber» der C.___ AG am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim

Bundesgericht und verlangte namentlich eine Neuverteilung der Prozesskosten

betreffend das kantonale Verfahren. Er machte sinngemäss geltend, die

Beschwerdegegnerin habe mit Urteil 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 nur eine

Pachterstreckung von 3 Jahren zugestanden erhalten, statt der beantragten 6

Jahre. Sie habe damit nur zur Hälfte obsiegt. Deshalb seien die Urteile des

Obergerichts zwingend diesem Umstand anzupassen. Das zweite Urteil des

Obergerichts vom 23. April 2019 sei zu Gunsten des Verpächters vollumfänglich

gutgeheissen worden, indem die Berufung abgewiesen worden sei und die

Beschwerdegegnerin die Kosten des Berufungsverfahrens habe übernehmen und den

Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'275.50 habe bezahlen müssen. Das

Richteramt Thal-Gäu habe im Jahr 2017 die von der Beschwerdegegnerin beantragte

Pachterstreckung vollumfänglich abgewiesen sowie auch das Obergericht am 23.

April 2019. Aufgrund dessen könnten auf keine Art und Weise zu ¾, wie beim

Bundesgericht erfolgt, ihm die Kosten auferlegt werden.

1.10 Mit Urteil vom 28. Mai 2020 hiess

das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen

Entscheid auf. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über

die Kosten- und Entschädigungsfolge im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die

Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt.

Eine Parteientschädigung wurde B.___ nicht zugesprochen.

Erwägungen

II.

1.1

In seinem Rückweisungsentscheid

erwog das Bundesgericht zusammenfassend, im Umfang, in dem auf die Beschwerde

eingetreten werden könne, erweise sie sich offensichtlich als begründet: Nach

Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) seien die

Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Soweit

eine Partei nicht vollständig obsiegt habe, seien die Prozesskosten nach dem

Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht

habe in den beiden vorangegangenen Rückweisungsentscheiden die Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das jeweilige Verfahren vor Bundesgericht geregelt und

dabei auf den Erfolg in diesen Verfahren abgestellt. Im Verfahren, das zum 2.

Rückweisungsentscheid geführt habe, sei nur noch die Erstreckung des

Pachtverhältnisses streitig gewesen. Die anderen Streitpunkte habe das

Bundesgericht bereits im 1. Rückweisungsentscheid entschieden gehabt und zwar

zu Gunsten der Beschwerdeführer. Im 2. Rückweisungsentscheid sei die Klägerin

unterlegen und zwar in Bezug auf die Erstreckungsdauer um die Hälfte. Da die

Dauer der Erstreckung aber im Ermessen des Gerichts gelegen, ein gewisser

Spielraum bestanden habe und sich die Beklagten im Grundsatz gegen jede

Erstreckung gewehrt hätten, sei es gerechtfertigt gewesen, die Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesgericht im Verhältnis ¾ zu ¼

zu Gunsten der Klägerin zu verteilen (vgl. Urteil 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020

E. 5.2).

Weiter ist den Erwägungen zu entnehmen,

dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ursprünglich in der Hauptsache

die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien am 5. März 2011

abgeschlossenen Pachtvertrags sowie der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt

habe. Mit diesem Hauptbegehren sei sie nicht durchgedrungen. Lediglich in einem

von mehreren Eventualbegehren habe sie beantragt, das Pachtverhältnis sei um 6

Jahre zu erstrecken. Auch mit diesem Eventualbegehren sei sie aber nur

teilweise beziehungsweise im Umfang von 3 Jahren durchgedrungen. Aus der

Kostenverteilung im 2. Rückweisungsentscheid könnten keine Rückschlüsse auf die

Kostenverteilung im kantonalen Verfahren gezogen werden, da im 2.

Rückweisungsentscheid nicht mehr alle Streitfragen zur Debatte gestanden

hätten. Eine analoge Kostenverteilung würde sich allenfalls in Erwägung ziehen

lassen, wenn auch im kantonalen Verfahren nur die Frage der Erstreckung

umstritten gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Mass des

Obsiegens im 2. Rückweisungsentscheid entspreche mithin in keiner Weise dem

Verfahrensausgang im kantonalen Verfahren, da dafür die gesamten Rechtsbegehren

Dispositiv

massgeblich seien und die Beschwerdegegnerin überwiegend unterlegen sei. Demnach

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut über die

Prozesskostenverteilung befinde nach dem Ausgang des Verfahrens unter

Berücksichtigung der ursprünglich gestellten Begehren (vgl. vgl. Urteil

4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3 f).

2. Konkret ist damit auf die einzelnen

Begehren und deren Erfolgsaussichten in folgenden Verfahren abzustellen:

TGZPR.2016.451; ZKBER.2017.52; 4A_260/2018; ZKBER.2018.82 und 4A_260/2019.

3.1 Am 8. Juli 2016 reichte A.___ Klage beim

Richteramt Thal-Gäu ein und verlangte Folgendes:

1. Es sei festzustellen,

dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag

sowie die von B.___ und der C.___ AG ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember

2015 nichtig sind.

2. Eventualiter sei

festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene

Pachtvertrag sowie die Kündigung vom 26. Dezember 2015 in Bezug auf die sich im

Eigentum der C.___ AG stehenden Grundstücke GB [...] Nr.[...] sowie GB [...]

Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] nichtig seien. In diesem Falle

sei das zwischen der Klägerin und B.___ bestehende Pachtverhältnis betreffend

die Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] um sechs Jahre und somit bis

am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

3. Sub-Eventualiter sei

festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011

abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___

ordentlich am 31. Dezember 2019 endet.

4. Sub-Sub-Eventualiter

sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene

befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ um

sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

5.

Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März

2011 abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___

nach richterlichem Eremessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 3 LPG).

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___.

3.2 In dem vor dem Richteramt Thal-Gäu

geführten Verfahren unterlag A.___ mit ihren Begehren vollständig (vgl. Urteil

vom 1. Juni 2017 im Verfahren TGZPR.2016.451). Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00

wurden ihr zur Bezahlung auferlegt und sie wurde verpflichtet, B.___ und der C.___

AG eine Parteientschädigung von CHF 11'323.00 zu bezahlen.

3.3 In der dagegen erhobenen Berufung

vom 11. September 2017 verlangte A.___ vor Obergericht Folgendes:

1. In Gutheissung der

Berufung sei das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017 aufzuheben

und es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011

abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von der C.___ AG und B.___ ausgesprochene

Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.

2. Eventualiter sei in

Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017

aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011

abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe

C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

3. Sub-Eventualiter sei in

Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 1. Juni 2017

aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011

abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche

Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und B.___ unter solidarischer

Haftbarkeit.

3.4 Mit Urteil vom 5. April 2018 hiess

das Obergericht die Berufung vollumfänglich gut. Der angefochtene Entscheid

wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der am 5. März 2011

abgeschlossene Pachtvertag sowie die am 26. Dezember 2015 ausgesprochene

Kündigung von B.___ nichtig seien (vgl. ZKBER.2017.52). Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 wurden B.___ und der C.___

AG zur Bezahlung auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 7'500.00

zu bezahlen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00

wurden ebenfalls B.___ und der C.___ AG zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurden

sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren von CHF 5'661.35 zu bezahlen.

3.5 Gegen das begründete Erkanntnis des

Obergerichts gelangten B.___ und die C.___ AG mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 an

das Bundesgericht und stellten folgende Begehren:

1. In Gutheissung der

Beschwerde und unter Feststellung, dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss

Art. 70 BGBB in vorliegender Streitsache bestehen, sei das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben

und sämtliche Pachterstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin bezüglich des

zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses betreffend das

landwirtschaftliche Gewerbe «C.___» seien abzuweisen.

2. Im Sinne eines

Eventualbegehrens sei in Gutheissung der Beschwerde und unter Feststellung,

dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss Art. 70 BGBB in vorliegender

Streitsache bestehen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.

April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.6 In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit

abgewiesen, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrags vom 5.

März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt hatte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 4A_260/2018 vom 28. November 2018). Ferner wurde die Sache

bezüglich der Frage der Erstreckung des Pachtverhältnisses zur neuen

Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen und es wurden die Gerichtskosten

von CHF 7'000.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, B.___

und der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen.

3.7 Mit Urteil vom 23. April 2019 wies

das Obergericht die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses ab und auferlegte

A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 7'000.00 (vgl.

ZKBER.2018.82). Zudem wurde sie verpflichtet, B.___ und der C.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'275.50 zu

bezahlen.

3.8 Dagegen erhob A.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde

an das Bundesgericht und verlangte was folgt:

1. In Gutheissung der

Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. April

2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März

2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche

Gewerbe C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

2. Eventualiter sei in

Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 23. April 2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag

vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das

landwirtschaftliche Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken

(Art. 27 Abs. 4 LPG).

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und von B.___.

3.9 Mit Urteil vom 23. Oktober 2019

wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Pachtverhältnis um 3 Jahre

bis zum 31. Dezember 2019 einmalig und definitiv erstreckt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019). Ferner wurde die Sache zur

neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht

zurückgewiesen. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF

2'500.00 wurden zu ¼ A.___ und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit der C.___

AG und B.___ auferlegt. Zudem wurden Letztere dazu verpflichtet, A.___ für das

bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.

3.10 Entsprechend der

bundesgerichtlichen Kostenverlegung auferlegte das Obergericht mit Urteil vom

7. Januar 2020 (vgl. ZKBER.2019.77) die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 7'000.00 im Umfang von ¼ beziehungsweise CHF 1'750.00 A.___

und im Umfang von ¾ beziehungsweise CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG. Zudem

wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren mit CHF 8'419.25 zu entschädigen. Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 wurden ebenfalls im Umfang von

CHF 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG

auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 2'177.10 zu entschädigen. Die von B.___

dagegen erhobene Kostenbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut. Der

angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das

Obergericht zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28.

Mai 2020).

4.1 Den hiervor aufgezählten Verfahren kann

im Sinne einer Gesamtbetrachtung entnommen werden, dass die Klägerin mit ihren

Begehren über weite Strecken nicht durchgedrungen ist. Unter Berücksichtigung des

von den Parteien Verlangten in den massgeblichen kantonalen Verfahren zeigt

sich folgendes Bild: Die Klägerin ist mit ihren Rechtsbegehren im

erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen (vgl. TGZPR.2016.451). Im

darauffolgenden Berufungsverfahren ist sie mit ihrem Hauptbegehren vollumfänglich

durchgedrungen (vgl. ZKBER.2017.52). Nach Durchlaufen des ersten bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens, in welchem A.___ mit dem ursprünglichen Hauptantrag unterlag,

blieb nach der Rückweisung vor Obergericht nur noch die beantragte Erstreckung

des Pachtverhältnisses strittig (vgl. ZKBER.2018.82). Dannzumal wurde das

Begehren der Berufungsklägerin abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde

obsiegte A.___ vor Bundesgericht mit einem von vier ursprünglich gestellten Eventualbegehren

zur Hälfte. Die beantragte Pachterstreckung wurde ihr für die Dauer von 3

Jahren zugestanden (vgl. 4A_260/2019). Mit diesem Bundesgerichtsentscheid wurde

der vor-angegangene kantonale Entscheid in der Sache ersetzt. B.___ und die C.___

AG obsiegten folglich im kantonalen Verfahren überwiegend. Dem Verfahrensausgang

entsprechend rechtfertigt es sich damit, die Gerichtskosten anteilsmässig im

Umfang von ¼ B.___ und der C.___ AG und im Umfang von ¾ A.___ aufzuerlegen

(vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

4.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter

solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und der C.___ AG und im Umfang

von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG

CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.

4.3 Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens betragen ebenfalls CHF 7'000.00 und gehen im

Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und

der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge

Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.

4.4 Damit ist noch über die Parteientschädigung

zu befinden. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, nach Treu und Glauben lasse

sich keine eindeutige Bezifferung aus der Formulierung der Beschwerdeführer

ausmachen, so dass das Begehren «die Kostenfolge» sei «vollständig A.___ zur

Bezahlung aufzuerlegen» nur als ein solches um Befreiung von einer an die

Beschwerdegegnerin zu entrichtenden Parteientschädigung entgegengenommen werden

könne und nicht als ein solches um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mangels

entsprechendem Begehren sei den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren somit

selbst dann keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihnen nach dem Ausgang

des Verfahrens an sich eine solche zustehen sollte. Trotz überwiegendem

Obsiegen im kantonalen Verfahren kann den Beschwerdeführern demnach keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E.

3.3 und 5.4). Das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Klägerin und

Beschwerdegegnerin fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Die

Parteikosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens werden

entsprechend wettgeschlagen. Zusammenfassend bleibt es damit bei der

Neuverteilung der Gerichtskosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 B.___ und der C.___

AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die

von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.

2. Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF

1'750.00 B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt.

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___

AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.

3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

und zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Michael Ritter, Bachstrasse 10, 4313

Möhlin, GU Online

Pierre Fivaz, Wydenstrasse 11, 4704

Niederbipp, GU Online

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann