ZKBER.2020.5
Scheidung auf gemeinsames Begehren
6. Mai 2020Deutsch4 min
1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die
Berufungsklägerin) die Berufung vom 13. Januar 2020 gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2019 am 17.
April 2020 zurückgezogen hat;
damit auch die
Anschlussberufung, die B.___ (im Folgenden bloss der Berufungsbeklagte) am 6.
März 2020 erhoben hat, dahinfällt;
beiden
Parteien die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird;
die Berufungsklägerin die Gerichtskosten
des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00
zu bezahlen hat, welche unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs vorerst der
Staat Solothurn übernimmt;
die Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen hat, wobei der Staat unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs
die Entschädigung der beiden Rechtsanwälte bezahlt;
den Detailangaben zufolge die
Vertreterin der Berufungsklägerin offensichtlich die Honorarnote des
vorliegenden mit derjenigen des Parallelverfahrens verwechselt hat (siehe Verfügung
vom 21. April 2020);
die im Verfahren ZKBER.2020.6
eingereichte Honorarnote von CHF 1'162.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das vorliegende
Verfahren angemessen ist;
der vom Vertreter des Berufungsbeklagten
mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 45 Minuten im
Vergleich zu derjenigen der Gegenanwältin doch sehr hoch und jedenfalls um die
Verrichtungen vom 22. und vom 28. April 2020 zu kürzen ist;
die Mitteilung des Berufungsrückzugs
eine Kurzaktivität darstellt, die grundsätzlich unbeachtlich ist (Beat Frey,
Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635);
das Ausfertigen der Honorarnote
Kanzleiarbeit ist, die durch den Stundenansatz für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand, der in Solothurn CHF 180.00 beträgt, mitabgegolten wird;
die Entschädigung von Rechtsanwalt Lukas
Mattli für einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 10 Minuten zuzüglich 2 %
Auslagen somit auf CHF 2'405.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird;
sich die Parteientschädigung und der
Nachzahlungsanspruch mangels einer Honorarvereinbarung auf einem Stundenansatz
von CHF 230.00 berechnet;
die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin
dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, somit auf CHF 3'074.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgelegt wird;
der Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Lukas
Mattli die Differenz von CHF 668.30 zum vollen Honorar zu bezahlen hat, sobald
er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO);
beschlossen:
Sachverhalt
1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und
die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Beiden Parteien wird die integrale
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden
A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'074.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'162.20 und
Rechtsanwalt Lukas Mattli eine Entschädigung von CHF 2'405.80 zu bezahlen.
Vorbehalten
Erwägungen
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Lukas
Mattli die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 668.30.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller