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Entscheid

ZKBER.2020.5

Scheidung auf gemeinsames Begehren

6. Mai 2020Deutsch4 min

1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,

Berufungsbeklagter und

Anschlussberufungskläger

betreffend Scheidung

auf gemeinsames Begehren

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die

Berufungsklägerin) die Berufung vom 13. Januar 2020 gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2019 am 17.

April 2020 zurückgezogen hat;

damit auch die

Anschlussberufung, die B.___ (im Folgenden bloss der Berufungsbeklagte) am 6.

März 2020 erhoben hat, dahinfällt;

beiden

Parteien die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird;

die Berufungsklägerin die Gerichtskosten

des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00

zu bezahlen hat, welche unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs vorerst der

Staat Solothurn übernimmt;

die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zu bezahlen hat, wobei der Staat unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs

die Entschädigung der beiden Rechtsanwälte bezahlt;

den Detailangaben zufolge die

Vertreterin der Berufungsklägerin offensichtlich die Honorarnote des

vorliegenden mit derjenigen des Parallelverfahrens verwechselt hat (siehe Verfügung

vom 21. April 2020);

die im Verfahren ZKBER.2020.6

eingereichte Honorarnote von CHF 1'162.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das vorliegende

Verfahren angemessen ist;

der vom Vertreter des Berufungsbeklagten

mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 45 Minuten im

Vergleich zu derjenigen der Gegenanwältin doch sehr hoch und jedenfalls um die

Verrichtungen vom 22. und vom 28. April 2020 zu kürzen ist;

die Mitteilung des Berufungsrückzugs

eine Kurzaktivität darstellt, die grundsätzlich unbeachtlich ist (Beat Frey,

Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635);

das Ausfertigen der Honorarnote

Kanzleiarbeit ist, die durch den Stundenansatz für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand, der in Solothurn CHF 180.00 beträgt, mitabgegolten wird;

die Entschädigung von Rechtsanwalt Lukas

Mattli für einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 10 Minuten zuzüglich 2 %

Auslagen somit auf CHF 2'405.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird;

sich die Parteientschädigung und der

Nachzahlungsanspruch mangels einer Honorarvereinbarung auf einem Stundenansatz

von CHF 230.00 berechnet;

die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin

dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, somit auf CHF 3'074.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgelegt wird;

der Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Lukas

Mattli die Differenz von CHF 668.30 zum vollen Honorar zu bezahlen hat, sobald

er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO);

beschlossen:

Sachverhalt

1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und

die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Beiden Parteien wird die integrale

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden

A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'074.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'162.20 und

Rechtsanwalt Lukas Mattli eine Entschädigung von CHF 2'405.80 zu bezahlen.

Vorbehalten

Erwägungen

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Lukas

Mattli die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 668.30.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller