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Entscheid

ZKBER.2020.51

Forderung

23. September 2020Deutsch23 min

B.___ für die Liberierung der Aktien beider Gründer Bargeld übergeben hat, welches

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ gründeten zusammen am

6. März 2013 die C.___ AG, die mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00

ausgestattet wurde. Die 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00

waren zu 50% liberiert. Gemäss der Gründungsurkunde haben beide Gründer jeweils

CHF 25'000.00 an Aktienkapital einbezahlt und jeweils 50 Namenaktien zu

einem Nominalwert von total CHF 50'000.00 gezeichnet (Klagebeilage 2).

Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Ziffer 3.2.1 ist unbestritten, dass A.___

B.___ für die Liberierung der Aktien beider Gründer Bargeld übergeben hat, welches

B.___ bei der Depositenstelle […] im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft

einbezahlte. Umstritten ist, ob dabei ein Darlehen zugunsten von B.___ für dessen

Anteil am Gründungskapital vereinbart wurde.

2. Am 28. Oktober 2015 schrieb A.___

an B.___, er kündige das Darlehen mit der gesetzlichen Frist von 6 Wochen

und bitte ihn, die CHF 25'000.00 bis Ende Dezember 2015 auf ein genanntes

Konto einzubezahlen (Klagebeilage 6). Aufgrund ausbleibender Bezahlung

leitete A.___ am 4. Juli 2016 eine Betreibung gegen B.___ im Umfang von

CHF 25'000.00 ein. Als Forderungsgrund wurde die Rückforderung des

Darlehens vom 6. März 2013 für den Anteil am Gründungskapital der C.___ AG

respektive die Kündigung vom 28. Oktober 2015 genannt (Klagebeilage 7).

3. Am 20. Juli 2016 schrieb B.___

an A.___, es handle sich bei dem ausgehändigten Zahlungsbefehl wohl um einen

Irrtum. Er distanziere sich vollumfänglich von dieser Forderung und erwarte den

sofortigen Rückzug des Zahlungsbefehls, andernfalls ohne zu zögern der

Rechtsweg eingeleitet werde. Ausserdem äusserte er die Empfehlung, zukünftige

Schreiben, Forderungen oder sonstiges direkt an die C.___ AG zu adressieren

(Klagebeilage 8).

4. Am 8. November 2017 leitete A.___

erneut eine Betreibung gegen B.___ mit demselben Forderungsgrund im Umfang von

CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2016 ein (Klagebeilage 9).

Dagegen erhob B.___ am 14. November 2017 Rechtsvorschlag.

5. Nachdem A.___ (im

Folgenden der Kläger) nach einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung die

Klagebewilligung erteilt worden war (Klagebeilage 1), reichte er am

3. April 2018 gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Klage ein. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu

verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit

dem 1. Dezember 2016 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen und der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. Der

Beklagte beantragte innert erstreckter Frist mit seiner Stellungnahme vom

21. Juni 2018 (Postaufgabe) die Abweisung der Klage und verzichtete mit seiner

korrigierten Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Postaufgabe) auf die

Aufrechterhaltung der versehentlich eingereichten Widerklage. Mit

Beweisverfügung vom 28. September 2018 bewilligte das Richteramt

Olten-Gösgen die Beweisführung mittels der eingereichten Urkunden. Es wies den

Kläger darauf hin, dass aus den eingereichten Urkunden weder die Hingabe des Geldes

noch die Absprache über die Rückzahlung hervorgehe. Mit Schreiben vom

26. Oktober 2018 beantragte der Kläger die Einvernahme zweier Zeugen (D.___

und E.___), welche mit Beweisverfügung vom 8. Februar 2019 bewilligt

wurden. Den Parteien wurde eine Frist gesetzt, den angerufenen Zeugen, D.___,

von seiner Schweigepflicht als Notar zu entbinden. In diesem Zusammenhang wurde

darauf hingewiesen, dass ebendieser Zeuge bei fehlender Entbindung wegverfügt

werde. Da nur der Kläger den Zeugen von seiner Schweigepflicht entband, wurde

der Zeuge mit Verfügung vom 2. April 2019 wegverfügt. Die Hauptverhandlung

mit Einvernahme des Zeugen E.___ fand am 6. September 2019 vor dem Richteramt

Olten-Gösgen statt. Dieses wies die Klage mit Urteil desselben Tages vollumfänglich

ab und verpflichtete den Kläger, die Gerichtskosten im Umfang von

CHF 1'250.00 (inkl. CHF 212.80 für das Schlichtungsverfahren) zu

bezahlen. Parteientschädigungen wurden keine gesprochen.

6. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (im Folgenden der Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2020

Berufung gegen das begründete Urteil bei der Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn. Er beantragte, das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters

von Olten-Gösgen vom 6. September 2019 sei aufzuheben, der Beklagte (im

Folgenden der Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen

Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember

2016 sowie zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. betreffend das

erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren. In seiner Berufungsantwort

vom 7. Juli 2020 beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche

Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

7. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gab das Ergebnis

der Beweiswürdigung des Vorderrichters, der Berufungskläger vermöge das

Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen dem Berufungskläger und dem

Berufungsbeklagten nicht nachzuweisen. Unter Ziffer 3.3.7 des

vorinstanzlichen Urteils führte der Vorderrichter aus, es sei letztlich

unbewiesen, was die Parteien genau vereinbart hätten. Auch der vom Kläger

beantragte und angehörte Zeuge, E.___, habe nichts zur Klärung des Sachverhalts

beitragen können. Die Hingabe des Betrages in der Höhe von CHF 25'000.00

bzw. von CHF 49'800.00 sei unbestritten, diese liesse sich jedoch

vernünftigerweise auch anders erklären. Das Gericht erachte es als

wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrags um eine Art

Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu gegründete

C.___ AG handle und der Betrag dem Kläger bei gutem Geschäftsgang von der AG

zurückbezahlt worden wäre bzw. werde. Da der Berufungskläger die Beweislast für

seine Behauptungen zu tragen habe, trage er auch die Folgen der

Beweislosigkeit, weshalb die Klage im Ergebnis abzuweisen sei. Es bleibe dem

Berufungskläger unbenommen, die Forderung allenfalls gegenüber der C.___ AG

geltend zu machen.

2.1

Der Berufungskläger rügt, die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei diesen

CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den

Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art

Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle,

sei tatsachenwidrig und geradezu willkürlich. Zur Begründung bringt der

Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Geldfluss und der Verwendungszweck

dieser dem Berufungsbeklagten in bar übergebenen CHF 25'000.00 seien

aktenmässig erstellt wie auch eindeutig und unbestrittenerweise nachgewiesen.

Der Berufungsbeklagte habe diese CHF 25'000.00 (zusammen mit den

CHF 25'000.00 für die Zeichnung der 50 Namenaktien des Berufungsklägers)

höchstpersönlich am 1. Februar 2013 bei der […] auf ein spezielles auf den

Namen der C.___ AG lautendes Aktienkapitaleinzahlungskonto einbezahlt. Der

Berufungsbeklagte habe am 6. März 2013 mit diesen CHF 25'000.00 für

sich als Privatperson (und für niemand anderen, und auch nicht für die C.___

AG, was rechtlich ohnehin gar nicht zulässig gewesen sei) 50 Namenaktien à

nominal CHF 1'000.00 der damals neu gegründeten C.___ AG gezeichnet. Seit

dem 6. März 2013 sei der Berufungsbeklagte ununterbrochen alleiniger

Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter an diesen 50 Namenaktien.

Richtigerweise habe weder die Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal

etwas Anderslautendes behauptet.

2.2

Weiter bringt der Berufungskläger

vor, dass, nachdem der Geldfluss betreffend dieser CHF 25'000.00 erstellt

sei, nach seinem Wissensstand für eine derartige Bargeldübertragung von der

einen natürlichen Person an die andere von Gesetzes wegen nur entweder eine

Schenkung oder ein Darlehen in Frage komme. Richtigerweise habe weder die

Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal behauptet, es handle sich bei

den CHF 25'000.00 um eine Schenkung, weshalb von vornherein für die

rechtliche Würdigung dieses unbestrittenen Geldflusses nur noch das

Rechtsinstitut des Darlehens gemäss Art. 312 ff. Obligationenrecht (OR,

SR 220) in Frage kommen könne. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur den

Empfang dieser CHF 25'000.00 ausdrücklich bestätigt, sondern auch deren

grundsätzliche Rückerstattungspflicht an den Berufungskläger, zwar nicht durch

ihn als Privatperson, aber immerhin durch die C.___ AG. Zur Begründung bringt

der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Berufungsbeklagte habe anlässlich

der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 (entgegen seinen beiden

Stellungnahmen an das Richteramt Olten-Gösgen) dem Grundsatz nach die zwischen

den Parteien vereinbarte Rückzahlungspflicht betreffend dieser geborgten

CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt und zwar z.B. mit folgenden Aussagen:

«Beim ersten Gewinn wäre das Geld an ihn zurückgeflossen» oder auf die Frage,

ob diese CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger: «Das wäre

möglich, wenn das Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem

Privaten zu bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019,

S. 3 f.). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass der

Berufungsbeklagte mit dieser neu vorgetragenen Behauptung keinerlei Aussagen

darüber machen würde, was unter diesen pauschalen und allgemein formulierten

Begriffen gemeint sein soll und dass die Parteien zum Zeitpunkt der

Darlehensgewährung eine derartige Abmachung überhaupt je einmal getroffen hätten.

Mit dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeit der sich fortlaufend ändernden

und diametral entgegengesetzten Aussagen und Behauptungen des Berufungsbeklagten

habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb sie diesbezüglich

den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe respektive geradezu in Willkür

verfallen sei. Der Berufungskläger führt weiter aus, dass unabhängig von der

ausdrücklichen Anerkennung der Rückerstattungspflicht durch den

Berufungsbeklagten die Rückerstattungspflicht des Borgers allein aufgrund des

Wortlauts von Art. 312 OR beim Darlehen begriffsnotwendig und

vertragstypisch sei. Aufgrund der bisherigen Ausführungen sei erstellt, dass es

sich bei den fraglichen CHF 25'000.00 nicht um eine Schenkung, sondern um

ein Darlehen handle, weshalb die fragliche Rückerstattungspflicht ebenfalls

inhärent erstellt sei.

2.3

Der Berufungskläger rügt, die

Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das

Recht nicht richtig angewendet, sondern sei gerade zu willkürlich vorgegangen,

wenn sie ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt sei, im vorliegenden Fall

sei nicht der Berufungsbeklagte der Borger, sondern auf einmal sei die C.___ AG

die Borgerin. Der Berufungskläger bringt vor, es sei unbestritten und

aktenmässig erstellt, dass er dem Berufungsbeklagten die fraglichen

CHF 25'000.00 persönlich und in bar ausgehändigt habe und dieser

seinerseits mit diesem Betrag die 50 Namenaktien à nominal CHF 1'000.00

der C.___ AG gezeichnet und zu Alleineigentum erworben habe. Wenn nun auf

einmal die juristische Person, C.___ AG Schuldnerin für die dem Grundsatz nach

nicht bestrittene Rückerstattung der fraglichen CHF 25'000.00 sein solle, wäre

hierfür ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der C.___

AG erforderlich gewesen, zu welchem der Berufungskläger seine Zustimmung hätte

erteilen müssen. Zudem hätte die Darlehensschuld in den Büchern und

Jahresrechnungen der C.___ AG erfasst werden müssen. Eine solche

Schuldübernahme sei richtigerweise weder vom Berufungsbeklagten noch von der

Vorinstanz jemals behauptet worden.

2.4

Der Berufungskläger bringt weiter

vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei rechtswidrig und willkürlich, indem sie

dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte ganz bewusst und völlig grundlos den

vom Berufungskläger angerufenen Zeugen, D.___, verweigert habe, bei der

Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen habe. Dieser Zeuge sei entscheidend

gewesen, denn der Notar sei bei der Firmengründung anwesend gewesen und in

seiner Anwesenheit sei über die Darlehensgeschichte gesprochen worden.

Wesentlich sei die Tatsache, dass D.___ mit Gerichtsverfügung vom

8.

Februar 2019 bewilligt worden sei, der Berufungsbeklagte die vom

Gericht angesetzte Frist zur Entbindung von D.___ vom Berufsgeheimnis unbenutzt

und kommentarlos verstreichen lassen habe und dass D.___ einzig und allein

wegen diesem Stillschweigen des Berufungsbeklagten wieder wegverfügt worden

sei.

3.1

Der Berufungsbeklagte hält in seiner

Berufungsantwort fest, die Vorinstanz habe ein gut begründetes Urteil gefällt

und es sei insbesondere korrekt, dass vom Berufungsbeklagten das Vorliegen

eines persönlichen Darlehens bestritten worden sei. Der Berufungskläger könne

auch kein Darlehen mit entsprechender Rückerstattungspflicht durch den

Berufungsbeklagten nachweisen.

3.2

Der Berufungsbeklagte führt ferner aus,

die weitschweifigen Behauptungen des Berufungsklägers seien nicht nur falsch,

sondern auch teilweise neu, weshalb sie von der Berufungsinstanz ohnehin nicht

berücksichtigt werden könnten. Der Berufungskläger mache Ausführungen, die an

der Sache vorbeizielten und am Sachverhalt und an der Rechtslage nichts zu

ändern vermöchten. Die geltend gemachte Forderung könne jedenfalls auch dadurch

nicht bewiesen werden. Der Berufungskläger würde übersehen, dass es an ihm

gewesen wäre, zu beweisen, die Parteien hätten, wie der Berufungskläger

behaupte, einen Darlehensvertrag mit entsprechender Rückerstattungspflicht

durch den Berufungsbeklagten vereinbart. Der Berufungsbeklagte habe immer

betont, nie ein Darlehen vom Berufungskläger erhalten und auch nie eines

angenommen zu haben. Es sei zudem nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte,

wenn er ein Darlehen aufgenommen hätte, dieses in einem schriftlichen Vertrag

festgehalten hätte, was erwiesenermassen nicht der Fall sei. Die Aussagen des

Berufungsbeklagten seien allesamt deutlich gewesen und könnten nicht anders

interpretiert werden.

3.3

Ferner bringt der Berufungsbeklagte

vor, selbst wenn es, wie vom Berufungskläger behauptet, so wäre, dass der

Berufungsbeklagte seine Behauptungen nicht beweisen könnte, würde dies nichts

an der Tatsache ändern, dass der Berufungskläger seinen Anspruch beweisen

müsste. Der Berufungsbeklagte würde sich kaum so verhalten, wenn er tatsächlich

ein persönliches Darlehen mit entsprechender Rückerstattungsverpflichtung

entgegengenommen hätte. Der Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nicht

ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt

habe respektive in Willkür verfallen sei.

4.

Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ob sich die

rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben oder nicht, namentlich

die Beweiswürdigung und das Ziehen von Schlüssen aus Indizien, ist eine

Tatfrage und betrifft somit die Feststellung des Sachverhalts.

5.

Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO

ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung

des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss

§ 30 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO,

BGS 125.12) beurteilt die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen. Lehre und

Rechtsprechung sind sich einig, dass Begründen im Sinne des Art. 311

Abs. 1 ZPO vom Berufungskläger verlangt, im Einzelnen aufzuzeigen,

inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

erachtet wird.

6.

Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das

Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,

die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,

während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet

(BGE 141 III 241 E. 3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit

eines Sachumstandes hat grundsätzlich diejenige Partei zu tragen, die daraus

Vorteile ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis

als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist

(BGE 140 III 610 E. 4.1). Absolute Gewissheit kann

dabei nicht verlangt werden. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der

behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls

verbleibende Zweifel als leicht erscheinen

(BGE 130 III 321 E. 3.2).

7.1

Der Berufungskläger behauptet, die

Parteien hätten einen Darlehensvertrag vereinbart, indem der Berufungskläger

dem Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 in bar für dessen Anteil am Gründungskapital

der C.___ AG geborgt habe. Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil

betreffend die Beweislast zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger den

von ihm behaupteten Darlehensvertrag zu beweisen habe, da der Berufungskläger

gestützt darauf ein Recht auf Rückerstattung im entsprechenden Umfang geltend

machte. So führte der Vorderrichter auch richtigerweise aus, der Berufungskläger

habe die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht, namentlich

die Erfüllung der Hingabepflicht und die Kündigung zu beweisen. Vorliegend ist

die Erfüllung der Hingabepflicht, mithin die Hingabe des Geldes im Zeitpunkt

der Liberierung der Aktien durch den Berufungskläger zur Bezahlung des Anteils

des Berufungsbeklagten am Gründungskapital, grundsätzlich unbestritten.

7.2

Der Berufungskläger bringt vor, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie zum

Schluss gekommen sei, dass es sich bei den in Frage stehenden

CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den

Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art

Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Auszahlung einer

Summe Geld nicht mehr als ein blosses Indiz für die Rückerstattungspflicht

darstelle. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, in der blossen

Tatsache des Empfanges einer erheblichen Summe Geld könne unter Umständen ein

ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags und damit für die

Rückerstattungspflicht liegen, zutreffend. Dass vorliegend eine Auszahlung einer

Summe Geld vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten stattgefunden hat, ist

unbestritten. Diese Tatsache stellt somit ein Indiz für die

Rückerstattungspflicht dar.

7.3

Für ihre Beweiswürdigung stützte

sich die Vorinstanz vor allem auf die Aussagen des Berufungsbeklagten, wonach

es sich bei dem zur Diskussion stehenden Geldfluss um eine Investition in die

neue AG handle, die eine Schuld gegenüber dem Berufungskläger begründet haben

soll. So gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungsbeklagte vermöge das

Vorliegen eines Darlehens zugunsten des Berufungsbeklagten nicht zu beweisen,

da sich der Geldfluss auch anders erklären liesse. So erachtete es die

Vorinstanz als wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrages um

eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu

gegründete C.___ AG handelte und bei gutem Geschäftsgang der Betrag an den

Berufungskläger zurückfliessen werde.

7.4

In Übereinstimmung mit Art. 157

ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der

Beweise. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung aber sachlich

vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts

4A_257/2007 vom 8. November 2007, E. 2). Das Gericht darf nicht

einseitig Beweismittel berücksichtigen und andere einfach übergehen.

7.5

Bei ihrem Vorgehen verkennt die

Vorinstanz das Vorliegen weiterer gewichtiger Indizien, die entsprechend unberücksichtigt

blieben. Als erstes ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte die

Rückerstattungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt

hat und zwar mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom

6.

September 2019, wie es der Berufungskläger zu Recht vorbringt. Aus eben

diesen Aussagen des Berufungsbeklagten, nämlich «Beim ersten Gewinn wäre das

Geld an ihn zurückgeflossen» sowie seine Antwort auf die Frage, ob diese

CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger «Das wäre möglich, wenn das

Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem Privaten zu

bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3 f.),

geht eindeutig die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht, mithin das

Vorliegen eines Darlehensvertrags hervor. In diesem Zusammenhang ist auch

festzuhalten, dass das Vorliegen einer Schenkung zu keinem Zeitpunkt geltend

gemacht wurde, vorliegend auch nicht in Frage kommt und mithin ausgeschlossen

ist. Ausserdem besteht noch ein weiterer Umstand, welcher als Indiz für das

Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien zu würdigen ist:

Nämlich den vom Berufungskläger vorgebrachten und unbestrittenen Umstand, dass

der Berufungsbeklagte seit der Gründung der C.___ AG alleiniger Eigentümer und

wirtschaftlich Berechtigter von 50 der insgesamt 100 Namenaktien ist (von den

anderen 50 Namenaktien ist A.___ alleiniger Eigentümer). Ihm alleine stehend bezüglich

dieser 50 Namenaktien sämtliche Dividendenansprüche zu. Des Weiteren ist auch

das Verhalten des Berufungsbeklagten näher zu beleuchten. Aus den Akten geht

hervor, dass der Berufungsbeklagte in seinen zwei schriftlichen Stellungnahmen

an das Richteramt Olten-Gösgen vom 21. Juni bzw. 4. Juli 2018

ausführte, nie ein Darlehen seitens des Berufungsklägers erhalten zu haben.

Anschliessend hat der Berufungsbeklagte mit seinen Aussagen anlässlich der

Hauptverhandlung vom 6. September 2019, wie bereits erwähnt, die

Rückerstattungspflicht der zur Diskussion stehenden CHF 25'000.00 anerkannt.

Dieses widersprüchliche Verhalten erweckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der

Aussagen des Berufungsbeklagten. Demgegenüber hat der Berufungskläger stets

vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten ein Darlehen im Umfang von

CHF 25'000.00 erteilt mit dem Verwendungszweck der Liberierung der Aktien

des Berufungsbeklagten. Entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten bringt

der Berufungskläger denn auch nicht neue Tatsachen und Beweismittel vor,

vielmehr hat er diese bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, welche diese ohne

Begründung nicht genügend gewürdigt hat. Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Rückzahlungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00

durch den Berufungsbeklagten bestätigt wurde und ohnehin genügend Indizien

vorliegen würden, die auf das Bestehen einer solchen hinweisen würden.

7.6

Die Vorinstanz geht schliesslich

davon aus, dass es wahrscheinlicher sei, es habe sich bei der Bezahlung des

Betrags um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den

Parteien neu gegründete C.___ AG gehandelt. Diese Annahme der Vorinstanz ist

nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Ausführung der Vorinstanz, wonach

es dem Berufungskläger unbenommen bleibe, die Forderung allenfalls gegenüber

der C.___ AG geltend zu machen. Wie soeben erwähnt, hat der Berufungsbeklagte

mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 die

Rückerstattungspflicht anerkannt. Eine juristische Person wie eine AG kann zwar

unbestrittenermassen Partei eines Darlehensvertrags sein. Vorliegend ist es allerdings

ausgeschlossen, dass die C.___ AG Darlehensnehmerin der zur Diskussion stehenden

CHF 25'000.00 ist, da diese zum Zeitpunkt des Geldflusses noch nicht im Handelsregister

eingetragen war und somit das Recht der Persönlichkeit noch nicht erlangt hatte

(vgl. Art. 643 Abs. 1 OR). Mithin fehlte es der C.___ AG zum

Zeitpunkt des Geldflusses an Rechtspersönlichkeit (somit auch an

Handlungsfähigkeit), weshalb sie gar keinen Darlehensvertrag hätte abschliessen

können. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagte das

Geld für die noch zu gründende AG entgegengenommen hätte (vgl. Art. 645

OR). Wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, ist auch kein

Schuldübernahmevertrag ersichtlich, in welchem sich die C.___ AG verpflichtet

hätte, die Rückzahlung der CHF 25'000.00 zu übernehmen. Als

Darlehensnehmer kommt somit einzig und allein der Berufungsbeklagte in

Betracht.

7.7

Was den genauen Umfang der

Auszahlung betrifft, so äusserte sich die Vorinstanz diesbezüglich nur vage,

indem sie unter Ziffer 3.3.5 des erstinstanzlichen Urteils Folgendes

Dispositiv

festhielt: «Unbestritten ist demnach, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag

von CHF 50'000.00 bzw. wohl CHF 49'800.00 übergeben hatte». Der

Berufungsbeklagte hat lediglich im Rahmen der Parteivorträge während der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 behauptet, im

Couvert, welches der Berufungskläger ihm zur Einzahlung übergeben habe, seien

lediglich CHF 49'800.00 gewesen, weshalb er CHF 200.00 selbst habe

bezahlen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019,

S. 2 f.). Im weiteren Verlauf eben dieser Parteivorträge sprach der

Berufungsbeklagte wiederum von einem Betrag von CHF 25'000.00, indem er etwa

vorbrachte, die Parteien hätten schriftlich nichts zu den CHF 25'000.00

vereinbart (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3). Auch

in seiner Berufungsantwort bringt der Berufungsbeklagte nicht vor, der vom

Berufungskläger geltend gemachte Betrag von CHF 25'000.00 sei nicht

korrekt. Demgegenüber hat der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als

auch vor der Berufungsinstanz stets vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten

für die Liberierung von dessen Anteil der Aktien eine Summe von

CHF 25'000.00 in bar übergeben. Aufgrund dieser Umstände, namentlich dem

Umstand, dass der Berufungsbeklagte auch vor der Vorinstanz von einem Geldfluss

von CHF 25'000.00 gesprochen hat sowie dem Fehlen konkreter Einwände

seitens des Berufungsbeklagten bezüglich der Summe des erhaltenen Geldes im

Berufungsverfahren, ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte den Betrag

von CHF 25'000.00 anerkannt hat, mithin dieser unbestritten ist.

7.8 Aufgrund dieser Ausführungen und den

damit verbundenen zahlreichen Indizien, die auf das Vorliegen eines

Darlehensvertrags zwischen den Parteien hinweisen, ist dem Berufungskläger

zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht

richtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, der Berufungskläger

habe das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien nicht zu beweisen

vermögen. Vielmehr liegen genügend Indizien vor, die auf das Bestehen eines

Darlehensvertrags im Umfang von CHF 25'000.00 zwischen dem

Berufungsbeklagten als Darlehensnehmer und dem Berufungskläger als Darlehensgeber

hindeuten: Die unbestrittene Hingabe des Betrages von CHF 25'000.00 vom

Berufungskläger an den Berufungsbeklagten, die wirtschaftliche Berechtigung des

Berufungsbeklagten an 50 Namenaktien der C.___ AG, das Fehlen eines

Schuldübernahmevertrags, die fehlende Rechtspersönlichkeit der C.___ AG zum

Zeitpunkt des Geldflusses, das widersprüchliche Verhalten seitens des

Berufungsbeklagten sowie dessen anschliessende Anerkennung der

Rückerstattungspflicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

6. September 2019. Ganz abgesehen davon wirkt sich auch der Umstand, dass

der Berufungsbeklagte den Zeugen, D.___, nicht von dessen Schweigepflicht

entband, nicht zu seinen Gunsten aus. Dem Berufungskläger ist demnach der

Beweis für das Bestehen eines Darlehensvertrags gelungen.

7.9 Die Kündigung des Darlehens mittels

Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 ist unbestritten. Somit ist es

dem Berufungsbeklagten gelungen, die Voraussetzungen der Entstehung der

Rückerstattungspflicht, namentlich die Erfüllung der Hingabepflicht sowie die

Kündigung zu beweisen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt diesbezüglich

unrichtig festgestellt. Entsprechend ist der Antrag des Berufungsklägers, den

Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 25'000.00 zur Rückerstattung zu

verpflichten, gutzuheissen.

7.10 Der Berufungskläger verlangte in

seinem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 die Rückzahlung des Darlehens

auf ein genanntes Konto durch den Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015. Die

Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht innert gesetzter Frist, weshalb der

Berufungskläger nebst der Rückzahlung des Darlehens zusätzlich Verzugszinsen

verlangt. Da der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015

(und somit mehr als die gesetzliche Frist von 6 Wochen gemäss Art. 318 OR)

Zeit einräumte, das Darlehen zurückzuerstatten, dieser seiner

Rückerstattungspflicht jedoch nicht nachgekommen ist, sind grundsätzlich Verzugszinsen

seit dem 1. Januar 2016 geschuldet. Hingegen verlangt der Berufungskläger

in seiner Berufung Verzugszinsen erst ab dem 1. Dezember 2016. Aufgrund der

geltenden Dispositionsmaxime werden dem Berufungskläger deshalb Verzugszinsen

seit dem 1. Dezember 2016 zugesprochen.

8. Die Prozesskosten werden gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Person auferlegt. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat der Berufungsbeklagte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1'250.00 (inklusive CHF 212.80 für das

Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens von

CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den vom Berufungskläger

geleisteten Kostenvorschüssen hat der Berufungsbeklagte die total CHF 3'000.00

direkt an den Berufungskläger zu leisten.

9. Der Berufungskläger ersucht um

Bezahlung einer Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als

auch für das Berufungsverfahren. Die Ausrichtung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich

für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in

begründeten Fällen (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 40). Zur Begründung führt der

Berufungskläger, der nicht anwaltlich vertreten ist, in seiner Berufungsschrift

aus, dass er aufgrund des unkorrekten Vorgehens der Vorinstanz gehalten war,

sich gegen Entgelt fachkundig beraten und unterstützen zu lassen. Eine

Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren kommt dementsprechend

nicht in Betracht. Hingegen kann für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung

von pauschal CHF 250.00 zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. September

2019 wird aufgehoben.

2. B.___ hat A.___ einen Betrag von

CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 zu

bezahlen.

3. In der Betreibung Nr. 501207 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich

Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2016 und den Betreibungskosten von

CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.00 sowie diejenigen des

Berufungsverfahrens von CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den

von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen hat B.___ die total CHF 3'000.00

direkt an A.___ zu leisten.

5. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 25'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit

Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Bur