ZKBER.2020.51
Forderung
23. September 2020Deutsch23 min
B.___ für die Liberierung der Aktien beider Gründer Bargeld übergeben hat, welches
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ gründeten zusammen am
6. März 2013 die C.___ AG, die mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00
ausgestattet wurde. Die 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00
waren zu 50% liberiert. Gemäss der Gründungsurkunde haben beide Gründer jeweils
CHF 25'000.00 an Aktienkapital einbezahlt und jeweils 50 Namenaktien zu
einem Nominalwert von total CHF 50'000.00 gezeichnet (Klagebeilage 2).
Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Ziffer 3.2.1 ist unbestritten, dass A.___
B.___ für die Liberierung der Aktien beider Gründer Bargeld übergeben hat, welches
B.___ bei der Depositenstelle […] im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft
einbezahlte. Umstritten ist, ob dabei ein Darlehen zugunsten von B.___ für dessen
Anteil am Gründungskapital vereinbart wurde.
2. Am 28. Oktober 2015 schrieb A.___
an B.___, er kündige das Darlehen mit der gesetzlichen Frist von 6 Wochen
und bitte ihn, die CHF 25'000.00 bis Ende Dezember 2015 auf ein genanntes
Konto einzubezahlen (Klagebeilage 6). Aufgrund ausbleibender Bezahlung
leitete A.___ am 4. Juli 2016 eine Betreibung gegen B.___ im Umfang von
CHF 25'000.00 ein. Als Forderungsgrund wurde die Rückforderung des
Darlehens vom 6. März 2013 für den Anteil am Gründungskapital der C.___ AG
respektive die Kündigung vom 28. Oktober 2015 genannt (Klagebeilage 7).
3. Am 20. Juli 2016 schrieb B.___
an A.___, es handle sich bei dem ausgehändigten Zahlungsbefehl wohl um einen
Irrtum. Er distanziere sich vollumfänglich von dieser Forderung und erwarte den
sofortigen Rückzug des Zahlungsbefehls, andernfalls ohne zu zögern der
Rechtsweg eingeleitet werde. Ausserdem äusserte er die Empfehlung, zukünftige
Schreiben, Forderungen oder sonstiges direkt an die C.___ AG zu adressieren
(Klagebeilage 8).
4. Am 8. November 2017 leitete A.___
erneut eine Betreibung gegen B.___ mit demselben Forderungsgrund im Umfang von
CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2016 ein (Klagebeilage 9).
Dagegen erhob B.___ am 14. November 2017 Rechtsvorschlag.
5. Nachdem A.___ (im
Folgenden der Kläger) nach einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung die
Klagebewilligung erteilt worden war (Klagebeilage 1), reichte er am
3. April 2018 gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Klage ein. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu
verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 1. Dezember 2016 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen und der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. Der
Beklagte beantragte innert erstreckter Frist mit seiner Stellungnahme vom
21. Juni 2018 (Postaufgabe) die Abweisung der Klage und verzichtete mit seiner
korrigierten Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Postaufgabe) auf die
Aufrechterhaltung der versehentlich eingereichten Widerklage. Mit
Beweisverfügung vom 28. September 2018 bewilligte das Richteramt
Olten-Gösgen die Beweisführung mittels der eingereichten Urkunden. Es wies den
Kläger darauf hin, dass aus den eingereichten Urkunden weder die Hingabe des Geldes
noch die Absprache über die Rückzahlung hervorgehe. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2018 beantragte der Kläger die Einvernahme zweier Zeugen (D.___
und E.___), welche mit Beweisverfügung vom 8. Februar 2019 bewilligt
wurden. Den Parteien wurde eine Frist gesetzt, den angerufenen Zeugen, D.___,
von seiner Schweigepflicht als Notar zu entbinden. In diesem Zusammenhang wurde
darauf hingewiesen, dass ebendieser Zeuge bei fehlender Entbindung wegverfügt
werde. Da nur der Kläger den Zeugen von seiner Schweigepflicht entband, wurde
der Zeuge mit Verfügung vom 2. April 2019 wegverfügt. Die Hauptverhandlung
mit Einvernahme des Zeugen E.___ fand am 6. September 2019 vor dem Richteramt
Olten-Gösgen statt. Dieses wies die Klage mit Urteil desselben Tages vollumfänglich
ab und verpflichtete den Kläger, die Gerichtskosten im Umfang von
CHF 1'250.00 (inkl. CHF 212.80 für das Schlichtungsverfahren) zu
bezahlen. Parteientschädigungen wurden keine gesprochen.
6. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (im Folgenden der Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2020
Berufung gegen das begründete Urteil bei der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn. Er beantragte, das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters
von Olten-Gösgen vom 6. September 2019 sei aufzuheben, der Beklagte (im
Folgenden der Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen
Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember
2016 sowie zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. betreffend das
erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren. In seiner Berufungsantwort
vom 7. Juli 2020 beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche
Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
7. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Berufung gab das Ergebnis
der Beweiswürdigung des Vorderrichters, der Berufungskläger vermöge das
Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen dem Berufungskläger und dem
Berufungsbeklagten nicht nachzuweisen. Unter Ziffer 3.3.7 des
vorinstanzlichen Urteils führte der Vorderrichter aus, es sei letztlich
unbewiesen, was die Parteien genau vereinbart hätten. Auch der vom Kläger
beantragte und angehörte Zeuge, E.___, habe nichts zur Klärung des Sachverhalts
beitragen können. Die Hingabe des Betrages in der Höhe von CHF 25'000.00
bzw. von CHF 49'800.00 sei unbestritten, diese liesse sich jedoch
vernünftigerweise auch anders erklären. Das Gericht erachte es als
wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrags um eine Art
Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu gegründete
C.___ AG handle und der Betrag dem Kläger bei gutem Geschäftsgang von der AG
zurückbezahlt worden wäre bzw. werde. Da der Berufungskläger die Beweislast für
seine Behauptungen zu tragen habe, trage er auch die Folgen der
Beweislosigkeit, weshalb die Klage im Ergebnis abzuweisen sei. Es bleibe dem
Berufungskläger unbenommen, die Forderung allenfalls gegenüber der C.___ AG
geltend zu machen.
2.1
Der Berufungskläger rügt, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei diesen
CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den
Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art
Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle,
sei tatsachenwidrig und geradezu willkürlich. Zur Begründung bringt der
Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Geldfluss und der Verwendungszweck
dieser dem Berufungsbeklagten in bar übergebenen CHF 25'000.00 seien
aktenmässig erstellt wie auch eindeutig und unbestrittenerweise nachgewiesen.
Der Berufungsbeklagte habe diese CHF 25'000.00 (zusammen mit den
CHF 25'000.00 für die Zeichnung der 50 Namenaktien des Berufungsklägers)
höchstpersönlich am 1. Februar 2013 bei der […] auf ein spezielles auf den
Namen der C.___ AG lautendes Aktienkapitaleinzahlungskonto einbezahlt. Der
Berufungsbeklagte habe am 6. März 2013 mit diesen CHF 25'000.00 für
sich als Privatperson (und für niemand anderen, und auch nicht für die C.___
AG, was rechtlich ohnehin gar nicht zulässig gewesen sei) 50 Namenaktien à
nominal CHF 1'000.00 der damals neu gegründeten C.___ AG gezeichnet. Seit
dem 6. März 2013 sei der Berufungsbeklagte ununterbrochen alleiniger
Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter an diesen 50 Namenaktien.
Richtigerweise habe weder die Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal
etwas Anderslautendes behauptet.
2.2
Weiter bringt der Berufungskläger
vor, dass, nachdem der Geldfluss betreffend dieser CHF 25'000.00 erstellt
sei, nach seinem Wissensstand für eine derartige Bargeldübertragung von der
einen natürlichen Person an die andere von Gesetzes wegen nur entweder eine
Schenkung oder ein Darlehen in Frage komme. Richtigerweise habe weder die
Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal behauptet, es handle sich bei
den CHF 25'000.00 um eine Schenkung, weshalb von vornherein für die
rechtliche Würdigung dieses unbestrittenen Geldflusses nur noch das
Rechtsinstitut des Darlehens gemäss Art. 312 ff. Obligationenrecht (OR,
SR 220) in Frage kommen könne. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur den
Empfang dieser CHF 25'000.00 ausdrücklich bestätigt, sondern auch deren
grundsätzliche Rückerstattungspflicht an den Berufungskläger, zwar nicht durch
ihn als Privatperson, aber immerhin durch die C.___ AG. Zur Begründung bringt
der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Berufungsbeklagte habe anlässlich
der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 (entgegen seinen beiden
Stellungnahmen an das Richteramt Olten-Gösgen) dem Grundsatz nach die zwischen
den Parteien vereinbarte Rückzahlungspflicht betreffend dieser geborgten
CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt und zwar z.B. mit folgenden Aussagen:
«Beim ersten Gewinn wäre das Geld an ihn zurückgeflossen» oder auf die Frage,
ob diese CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger: «Das wäre
möglich, wenn das Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem
Privaten zu bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019,
S. 3 f.). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass der
Berufungsbeklagte mit dieser neu vorgetragenen Behauptung keinerlei Aussagen
darüber machen würde, was unter diesen pauschalen und allgemein formulierten
Begriffen gemeint sein soll und dass die Parteien zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung eine derartige Abmachung überhaupt je einmal getroffen hätten.
Mit dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeit der sich fortlaufend ändernden
und diametral entgegengesetzten Aussagen und Behauptungen des Berufungsbeklagten
habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb sie diesbezüglich
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe respektive geradezu in Willkür
verfallen sei. Der Berufungskläger führt weiter aus, dass unabhängig von der
ausdrücklichen Anerkennung der Rückerstattungspflicht durch den
Berufungsbeklagten die Rückerstattungspflicht des Borgers allein aufgrund des
Wortlauts von Art. 312 OR beim Darlehen begriffsnotwendig und
vertragstypisch sei. Aufgrund der bisherigen Ausführungen sei erstellt, dass es
sich bei den fraglichen CHF 25'000.00 nicht um eine Schenkung, sondern um
ein Darlehen handle, weshalb die fragliche Rückerstattungspflicht ebenfalls
inhärent erstellt sei.
2.3
Der Berufungskläger rügt, die
Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das
Recht nicht richtig angewendet, sondern sei gerade zu willkürlich vorgegangen,
wenn sie ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt sei, im vorliegenden Fall
sei nicht der Berufungsbeklagte der Borger, sondern auf einmal sei die C.___ AG
die Borgerin. Der Berufungskläger bringt vor, es sei unbestritten und
aktenmässig erstellt, dass er dem Berufungsbeklagten die fraglichen
CHF 25'000.00 persönlich und in bar ausgehändigt habe und dieser
seinerseits mit diesem Betrag die 50 Namenaktien à nominal CHF 1'000.00
der C.___ AG gezeichnet und zu Alleineigentum erworben habe. Wenn nun auf
einmal die juristische Person, C.___ AG Schuldnerin für die dem Grundsatz nach
nicht bestrittene Rückerstattung der fraglichen CHF 25'000.00 sein solle, wäre
hierfür ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der C.___
AG erforderlich gewesen, zu welchem der Berufungskläger seine Zustimmung hätte
erteilen müssen. Zudem hätte die Darlehensschuld in den Büchern und
Jahresrechnungen der C.___ AG erfasst werden müssen. Eine solche
Schuldübernahme sei richtigerweise weder vom Berufungsbeklagten noch von der
Vorinstanz jemals behauptet worden.
2.4
Der Berufungskläger bringt weiter
vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei rechtswidrig und willkürlich, indem sie
dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte ganz bewusst und völlig grundlos den
vom Berufungskläger angerufenen Zeugen, D.___, verweigert habe, bei der
Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen habe. Dieser Zeuge sei entscheidend
gewesen, denn der Notar sei bei der Firmengründung anwesend gewesen und in
seiner Anwesenheit sei über die Darlehensgeschichte gesprochen worden.
Wesentlich sei die Tatsache, dass D.___ mit Gerichtsverfügung vom
8.
Februar 2019 bewilligt worden sei, der Berufungsbeklagte die vom
Gericht angesetzte Frist zur Entbindung von D.___ vom Berufsgeheimnis unbenutzt
und kommentarlos verstreichen lassen habe und dass D.___ einzig und allein
wegen diesem Stillschweigen des Berufungsbeklagten wieder wegverfügt worden
sei.
3.1
Der Berufungsbeklagte hält in seiner
Berufungsantwort fest, die Vorinstanz habe ein gut begründetes Urteil gefällt
und es sei insbesondere korrekt, dass vom Berufungsbeklagten das Vorliegen
eines persönlichen Darlehens bestritten worden sei. Der Berufungskläger könne
auch kein Darlehen mit entsprechender Rückerstattungspflicht durch den
Berufungsbeklagten nachweisen.
3.2
Der Berufungsbeklagte führt ferner aus,
die weitschweifigen Behauptungen des Berufungsklägers seien nicht nur falsch,
sondern auch teilweise neu, weshalb sie von der Berufungsinstanz ohnehin nicht
berücksichtigt werden könnten. Der Berufungskläger mache Ausführungen, die an
der Sache vorbeizielten und am Sachverhalt und an der Rechtslage nichts zu
ändern vermöchten. Die geltend gemachte Forderung könne jedenfalls auch dadurch
nicht bewiesen werden. Der Berufungskläger würde übersehen, dass es an ihm
gewesen wäre, zu beweisen, die Parteien hätten, wie der Berufungskläger
behaupte, einen Darlehensvertrag mit entsprechender Rückerstattungspflicht
durch den Berufungsbeklagten vereinbart. Der Berufungsbeklagte habe immer
betont, nie ein Darlehen vom Berufungskläger erhalten und auch nie eines
angenommen zu haben. Es sei zudem nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte,
wenn er ein Darlehen aufgenommen hätte, dieses in einem schriftlichen Vertrag
festgehalten hätte, was erwiesenermassen nicht der Fall sei. Die Aussagen des
Berufungsbeklagten seien allesamt deutlich gewesen und könnten nicht anders
interpretiert werden.
3.3
Ferner bringt der Berufungsbeklagte
vor, selbst wenn es, wie vom Berufungskläger behauptet, so wäre, dass der
Berufungsbeklagte seine Behauptungen nicht beweisen könnte, würde dies nichts
an der Tatsache ändern, dass der Berufungskläger seinen Anspruch beweisen
müsste. Der Berufungsbeklagte würde sich kaum so verhalten, wenn er tatsächlich
ein persönliches Darlehen mit entsprechender Rückerstattungsverpflichtung
entgegengenommen hätte. Der Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt
habe respektive in Willkür verfallen sei.
4.
Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ob sich die
rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben oder nicht, namentlich
die Beweiswürdigung und das Ziehen von Schlüssen aus Indizien, ist eine
Tatfrage und betrifft somit die Feststellung des Sachverhalts.
5.
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss
§ 30 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO,
BGS 125.12) beurteilt die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen. Lehre und
Rechtsprechung sind sich einig, dass Begründen im Sinne des Art. 311
Abs. 1 ZPO vom Berufungskläger verlangt, im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird.
6.
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das
Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet
(BGE 141 III 241 E. 3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit
eines Sachumstandes hat grundsätzlich diejenige Partei zu tragen, die daraus
Vorteile ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis
als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist
(BGE 140 III 610 E. 4.1). Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangt werden. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen
(BGE 130 III 321 E. 3.2).
7.1
Der Berufungskläger behauptet, die
Parteien hätten einen Darlehensvertrag vereinbart, indem der Berufungskläger
dem Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 in bar für dessen Anteil am Gründungskapital
der C.___ AG geborgt habe. Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil
betreffend die Beweislast zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger den
von ihm behaupteten Darlehensvertrag zu beweisen habe, da der Berufungskläger
gestützt darauf ein Recht auf Rückerstattung im entsprechenden Umfang geltend
machte. So führte der Vorderrichter auch richtigerweise aus, der Berufungskläger
habe die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht, namentlich
die Erfüllung der Hingabepflicht und die Kündigung zu beweisen. Vorliegend ist
die Erfüllung der Hingabepflicht, mithin die Hingabe des Geldes im Zeitpunkt
der Liberierung der Aktien durch den Berufungskläger zur Bezahlung des Anteils
des Berufungsbeklagten am Gründungskapital, grundsätzlich unbestritten.
7.2
Der Berufungskläger bringt vor, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie zum
Schluss gekommen sei, dass es sich bei den in Frage stehenden
CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den
Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art
Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Auszahlung einer
Summe Geld nicht mehr als ein blosses Indiz für die Rückerstattungspflicht
darstelle. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, in der blossen
Tatsache des Empfanges einer erheblichen Summe Geld könne unter Umständen ein
ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags und damit für die
Rückerstattungspflicht liegen, zutreffend. Dass vorliegend eine Auszahlung einer
Summe Geld vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten stattgefunden hat, ist
unbestritten. Diese Tatsache stellt somit ein Indiz für die
Rückerstattungspflicht dar.
7.3
Für ihre Beweiswürdigung stützte
sich die Vorinstanz vor allem auf die Aussagen des Berufungsbeklagten, wonach
es sich bei dem zur Diskussion stehenden Geldfluss um eine Investition in die
neue AG handle, die eine Schuld gegenüber dem Berufungskläger begründet haben
soll. So gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungsbeklagte vermöge das
Vorliegen eines Darlehens zugunsten des Berufungsbeklagten nicht zu beweisen,
da sich der Geldfluss auch anders erklären liesse. So erachtete es die
Vorinstanz als wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrages um
eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu
gegründete C.___ AG handelte und bei gutem Geschäftsgang der Betrag an den
Berufungskläger zurückfliessen werde.
7.4
In Übereinstimmung mit Art. 157
ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der
Beweise. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung aber sachlich
vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts
4A_257/2007 vom 8. November 2007, E. 2). Das Gericht darf nicht
einseitig Beweismittel berücksichtigen und andere einfach übergehen.
7.5
Bei ihrem Vorgehen verkennt die
Vorinstanz das Vorliegen weiterer gewichtiger Indizien, die entsprechend unberücksichtigt
blieben. Als erstes ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte die
Rückerstattungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt
hat und zwar mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom
6.
September 2019, wie es der Berufungskläger zu Recht vorbringt. Aus eben
diesen Aussagen des Berufungsbeklagten, nämlich «Beim ersten Gewinn wäre das
Geld an ihn zurückgeflossen» sowie seine Antwort auf die Frage, ob diese
CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger «Das wäre möglich, wenn das
Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem Privaten zu
bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3 f.),
geht eindeutig die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht, mithin das
Vorliegen eines Darlehensvertrags hervor. In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass das Vorliegen einer Schenkung zu keinem Zeitpunkt geltend
gemacht wurde, vorliegend auch nicht in Frage kommt und mithin ausgeschlossen
ist. Ausserdem besteht noch ein weiterer Umstand, welcher als Indiz für das
Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien zu würdigen ist:
Nämlich den vom Berufungskläger vorgebrachten und unbestrittenen Umstand, dass
der Berufungsbeklagte seit der Gründung der C.___ AG alleiniger Eigentümer und
wirtschaftlich Berechtigter von 50 der insgesamt 100 Namenaktien ist (von den
anderen 50 Namenaktien ist A.___ alleiniger Eigentümer). Ihm alleine stehend bezüglich
dieser 50 Namenaktien sämtliche Dividendenansprüche zu. Des Weiteren ist auch
das Verhalten des Berufungsbeklagten näher zu beleuchten. Aus den Akten geht
hervor, dass der Berufungsbeklagte in seinen zwei schriftlichen Stellungnahmen
an das Richteramt Olten-Gösgen vom 21. Juni bzw. 4. Juli 2018
ausführte, nie ein Darlehen seitens des Berufungsklägers erhalten zu haben.
Anschliessend hat der Berufungsbeklagte mit seinen Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlung vom 6. September 2019, wie bereits erwähnt, die
Rückerstattungspflicht der zur Diskussion stehenden CHF 25'000.00 anerkannt.
Dieses widersprüchliche Verhalten erweckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Aussagen des Berufungsbeklagten. Demgegenüber hat der Berufungskläger stets
vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten ein Darlehen im Umfang von
CHF 25'000.00 erteilt mit dem Verwendungszweck der Liberierung der Aktien
des Berufungsbeklagten. Entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten bringt
der Berufungskläger denn auch nicht neue Tatsachen und Beweismittel vor,
vielmehr hat er diese bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, welche diese ohne
Begründung nicht genügend gewürdigt hat. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Rückzahlungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00
durch den Berufungsbeklagten bestätigt wurde und ohnehin genügend Indizien
vorliegen würden, die auf das Bestehen einer solchen hinweisen würden.
7.6
Die Vorinstanz geht schliesslich
davon aus, dass es wahrscheinlicher sei, es habe sich bei der Bezahlung des
Betrags um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den
Parteien neu gegründete C.___ AG gehandelt. Diese Annahme der Vorinstanz ist
nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Ausführung der Vorinstanz, wonach
es dem Berufungskläger unbenommen bleibe, die Forderung allenfalls gegenüber
der C.___ AG geltend zu machen. Wie soeben erwähnt, hat der Berufungsbeklagte
mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 die
Rückerstattungspflicht anerkannt. Eine juristische Person wie eine AG kann zwar
unbestrittenermassen Partei eines Darlehensvertrags sein. Vorliegend ist es allerdings
ausgeschlossen, dass die C.___ AG Darlehensnehmerin der zur Diskussion stehenden
CHF 25'000.00 ist, da diese zum Zeitpunkt des Geldflusses noch nicht im Handelsregister
eingetragen war und somit das Recht der Persönlichkeit noch nicht erlangt hatte
(vgl. Art. 643 Abs. 1 OR). Mithin fehlte es der C.___ AG zum
Zeitpunkt des Geldflusses an Rechtspersönlichkeit (somit auch an
Handlungsfähigkeit), weshalb sie gar keinen Darlehensvertrag hätte abschliessen
können. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagte das
Geld für die noch zu gründende AG entgegengenommen hätte (vgl. Art. 645
OR). Wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, ist auch kein
Schuldübernahmevertrag ersichtlich, in welchem sich die C.___ AG verpflichtet
hätte, die Rückzahlung der CHF 25'000.00 zu übernehmen. Als
Darlehensnehmer kommt somit einzig und allein der Berufungsbeklagte in
Betracht.
7.7
Was den genauen Umfang der
Auszahlung betrifft, so äusserte sich die Vorinstanz diesbezüglich nur vage,
indem sie unter Ziffer 3.3.5 des erstinstanzlichen Urteils Folgendes
Dispositiv
festhielt: «Unbestritten ist demnach, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag
von CHF 50'000.00 bzw. wohl CHF 49'800.00 übergeben hatte». Der
Berufungsbeklagte hat lediglich im Rahmen der Parteivorträge während der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 behauptet, im
Couvert, welches der Berufungskläger ihm zur Einzahlung übergeben habe, seien
lediglich CHF 49'800.00 gewesen, weshalb er CHF 200.00 selbst habe
bezahlen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019,
S. 2 f.). Im weiteren Verlauf eben dieser Parteivorträge sprach der
Berufungsbeklagte wiederum von einem Betrag von CHF 25'000.00, indem er etwa
vorbrachte, die Parteien hätten schriftlich nichts zu den CHF 25'000.00
vereinbart (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3). Auch
in seiner Berufungsantwort bringt der Berufungsbeklagte nicht vor, der vom
Berufungskläger geltend gemachte Betrag von CHF 25'000.00 sei nicht
korrekt. Demgegenüber hat der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als
auch vor der Berufungsinstanz stets vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten
für die Liberierung von dessen Anteil der Aktien eine Summe von
CHF 25'000.00 in bar übergeben. Aufgrund dieser Umstände, namentlich dem
Umstand, dass der Berufungsbeklagte auch vor der Vorinstanz von einem Geldfluss
von CHF 25'000.00 gesprochen hat sowie dem Fehlen konkreter Einwände
seitens des Berufungsbeklagten bezüglich der Summe des erhaltenen Geldes im
Berufungsverfahren, ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte den Betrag
von CHF 25'000.00 anerkannt hat, mithin dieser unbestritten ist.
7.8 Aufgrund dieser Ausführungen und den
damit verbundenen zahlreichen Indizien, die auf das Vorliegen eines
Darlehensvertrags zwischen den Parteien hinweisen, ist dem Berufungskläger
zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, der Berufungskläger
habe das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien nicht zu beweisen
vermögen. Vielmehr liegen genügend Indizien vor, die auf das Bestehen eines
Darlehensvertrags im Umfang von CHF 25'000.00 zwischen dem
Berufungsbeklagten als Darlehensnehmer und dem Berufungskläger als Darlehensgeber
hindeuten: Die unbestrittene Hingabe des Betrages von CHF 25'000.00 vom
Berufungskläger an den Berufungsbeklagten, die wirtschaftliche Berechtigung des
Berufungsbeklagten an 50 Namenaktien der C.___ AG, das Fehlen eines
Schuldübernahmevertrags, die fehlende Rechtspersönlichkeit der C.___ AG zum
Zeitpunkt des Geldflusses, das widersprüchliche Verhalten seitens des
Berufungsbeklagten sowie dessen anschliessende Anerkennung der
Rückerstattungspflicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
6. September 2019. Ganz abgesehen davon wirkt sich auch der Umstand, dass
der Berufungsbeklagte den Zeugen, D.___, nicht von dessen Schweigepflicht
entband, nicht zu seinen Gunsten aus. Dem Berufungskläger ist demnach der
Beweis für das Bestehen eines Darlehensvertrags gelungen.
7.9 Die Kündigung des Darlehens mittels
Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 ist unbestritten. Somit ist es
dem Berufungsbeklagten gelungen, die Voraussetzungen der Entstehung der
Rückerstattungspflicht, namentlich die Erfüllung der Hingabepflicht sowie die
Kündigung zu beweisen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt diesbezüglich
unrichtig festgestellt. Entsprechend ist der Antrag des Berufungsklägers, den
Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 25'000.00 zur Rückerstattung zu
verpflichten, gutzuheissen.
7.10 Der Berufungskläger verlangte in
seinem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 die Rückzahlung des Darlehens
auf ein genanntes Konto durch den Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015. Die
Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht innert gesetzter Frist, weshalb der
Berufungskläger nebst der Rückzahlung des Darlehens zusätzlich Verzugszinsen
verlangt. Da der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015
(und somit mehr als die gesetzliche Frist von 6 Wochen gemäss Art. 318 OR)
Zeit einräumte, das Darlehen zurückzuerstatten, dieser seiner
Rückerstattungspflicht jedoch nicht nachgekommen ist, sind grundsätzlich Verzugszinsen
seit dem 1. Januar 2016 geschuldet. Hingegen verlangt der Berufungskläger
in seiner Berufung Verzugszinsen erst ab dem 1. Dezember 2016. Aufgrund der
geltenden Dispositionsmaxime werden dem Berufungskläger deshalb Verzugszinsen
seit dem 1. Dezember 2016 zugesprochen.
8. Die Prozesskosten werden gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Person auferlegt. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang hat der Berufungsbeklagte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1'250.00 (inklusive CHF 212.80 für das
Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens von
CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den vom Berufungskläger
geleisteten Kostenvorschüssen hat der Berufungsbeklagte die total CHF 3'000.00
direkt an den Berufungskläger zu leisten.
9. Der Berufungskläger ersucht um
Bezahlung einer Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als
auch für das Berufungsverfahren. Die Ausrichtung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich
für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in
begründeten Fällen (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 40). Zur Begründung führt der
Berufungskläger, der nicht anwaltlich vertreten ist, in seiner Berufungsschrift
aus, dass er aufgrund des unkorrekten Vorgehens der Vorinstanz gehalten war,
sich gegen Entgelt fachkundig beraten und unterstützen zu lassen. Eine
Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren kommt dementsprechend
nicht in Betracht. Hingegen kann für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung
von pauschal CHF 250.00 zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. September
2019 wird aufgehoben.
2. B.___ hat A.___ einen Betrag von
CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 zu
bezahlen.
3. In der Betreibung Nr. 501207 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich
Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2016 und den Betreibungskosten von
CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.00 sowie diejenigen des
Berufungsverfahrens von CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den
von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen hat B.___ die total CHF 3'000.00
direkt an A.___ zu leisten.
5. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 25'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit
Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Bur