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Entscheid

ZKBER.2020.54

Abänderung Unterhalt

20. November 2020Deutsch20 min

von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (geb. [...] 2009) ist die

Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Der Vater

A.___ hatte sich in einem am 27. Mai 2010 vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter

von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend

ab 1. Mai 2009 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00

pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 1 des Vergleichs). Die

Parteien hielten dabei fest, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von

einem monatlichen Einkommen von A.___ von CHF 4'950.00 netto ausgegangen wurde

(Ziffer 2).

1.2 Am 26. Juni 2018 liess B.___ beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch gegen A.___ betreffend

Abänderung des Unterhaltsbeitrages einreichen. Da zwischen den Parteien keine

Einigung erzielt werden konnte, klagte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7.

Januar 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Die

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 8. Mai 2020 folgendes Urteil:

1. In Abänderung von Ziffer 1 der

Vereinbarung vom 27. Mai 2010 (OGZPR.2009.1838) hat A.___ an den Unterhalt

seiner Tochter B.___, geb. [...] 2009, folgende monatlich vorauszahlbare

Beiträge zu bezahlen:

Ab 1.

Juli 2017 bis 31. Mai 2019

Barunterhalt:

CHF

750.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'850.00

Total

CHF

2'600.00

Ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli

2021

Barunterhalt:

CHF

1'000.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'400.00

Total

CHF

2'400.00

Ab 1.

August 2021 bis 31. Mai 2025

Barunterhalt:

CHF

1'250.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

300.00

Total

CHF

1'550.00

Ab 1. Juni 2025

Barunterhalt:

CHF

1300.00

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu ihrer

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter

Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

2. …

3. …

4. …

2. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

1. In teilweiser Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung,

vom 8. Mai 2020 sei der Beklagte zu folgenden Unterhaltszahlungen zu

verpflichten:

Ab 1. Juli 2017 bis 30.

Juni 2018

Barunterhalt:

CHF

570.00

[unverändert gemäss Ziff. 1 der

Vereinbarung vom 27. Mai 2010]

1. bis 31. Juli 2018

Barunterhalt:

CHF

433.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘872.00

Total

CHF

2‘305.00

Ab 1. August 2018 bis 31.

Mai 2019

Barunterhalt:

CHF

489.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘894.00

Total

CHF

2‘383.00

Ab 1. Juni 2019 bis 31.

Dezember 2019

Barunterhalt:

CHF

757.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘316.00

Total

CHF

2‘073.00

Ab 1. Januar 2020 bis 31.

Juli 2021

Barunterhalt:

CHF

790.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘316.00

Total

CHF

2106.00

Ab 1. August 2021 bis 31.

Mai 2025 [nicht angefochten]

Barunterhalt:

CHF

1‘250.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

300.00

Total

CHF

1‘550.00

Ab 1. Juni 2025 [nicht

angefochten]

Barunterhalt:

CHF

1 300.00

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und zu Lasten der Staatskasse (je

hälftig), eventualiter vollständig zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte

beantragt zur Hauptsache, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Die mit Urteil vom 8. Mai 2020 verfügten

Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen.

3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin kann grundsätzlich auf

die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beklagte thematisiert zu Beginn

seiner Berufung die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Er bezeichnet es

als eigenartig, dass nach vollständig durchgeführtem Verfahren inklusive

Hauptverhandlung und Abnahme der Schlussvorträge ein Richterwechsel stattfinde,

ohne dass den Parteien eine Information und kurze Begründung dazu zukomme. Dies

umso mehr, als keine Seite Gelegenheit gehabt habe, allfällige Ausstandsgründe

geltend zu machen und die entscheidende Richterin keinerlei persönliche

Eindrücke von den Parteien hatte, geschweige denn eigene Beweisanordnungen hätte

treffen können.

Der Berufungskläger verbindet mit seinen

Bemerkungen weder ein Ausstandsbegehren noch irgendwelche konkrete Rügen. Es

erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.

2.1

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

erwog, gemäss Art. 279 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

könne das Kind den Unterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung verlangen. Gehe dem

Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus, falle die Klageanhebung mit

der Rechtshängigkeit zusammen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO durch die

Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet werde. Da die Klägerin das

Schlichtungsgesuch am 26. Juni 2018 eingereicht habe, könne sie eine Abänderung

ab 26. Juni 2017 bzw. ab 1. Juli 2017 beantragen.

2.2

Die Klägerin hatte erstmals in

ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 17. Dezember 2019 den Antrag gestellt,

den im gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab

16.

Juni 2017 abzuändern (AS 71). Die schriftlichen Schlussvorträge waren von

der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 eingeholt

worden. In ihrer Klage (AS 2) und auch noch im Rahmen des ersten

Parteivortrages an der Verhandlung vom 23. Oktober 2019 (AS 48) hatte die

Klägerin die neuen Unterhaltsbeiträge jeweils bloss mit Wirkung ab 1. Juni 2018

gefordert. Der Beklagte und Berufungskläger macht nun in diesem Zusammenhang

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ein Gericht

könne nicht unter Anrufung der Offizialmaxime rückwirkend eine Erhöhung des

Unterhalts anordnen, ohne dass es beiden Parteien diesbezüglich das rechtliche

Gehör gewähre. Es könne vielerlei Gründe dafür geben, dass eine solche Erhöhung

bewusst gar nicht beantragt worden sei, beziehungsweise es könnten durchaus

Gründe gegen die Rückwirkung sprechen, zumal es sich um eine Abänderung und

nicht um eine erstmalige Anordnung des Unterhalts handle. Fraglich sei

insbesondere, ob der gesetzliche Grundsatz der Rückwirkung auch bei

Abänderungen von bereits bestehenden Unterhaltsregelungen gelten soll. Dies

umso mehr, als die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodell

gegenteilig bei der Mutter der Klägerin einzig künftig unter Gewährung

angemessener Übergangsfristen zur Anwendung gelange. Insbesondere sei der

Beklagte mangels eines entsprechenden Antrags oder Hinweises der Vorinstanz gar

nie gehalten gewesen, für diese Zeit entsprechende Rückstellungen anzuhäufen. Das

Vorgehen der Vorinstanz sei auch deshalb rechts- beziehungsweise

verfassungswidrig, weil die Klägerin erst im Schlussvortrag einen

entsprechenden Antrag gestellt habe und die finanziellen Verhältnisse beider

Parteien im Jahr vor der Klageanhebung gar nie Prozessthema gewesen seien.

Hätte die Vorinstanz tatsächlich über den klägerischen Antrag hinaus den

Kinderunterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung abändern wollen, hätte eine

entsprechende Beweisanordnung ergehen müssen. Der vorinstanzlich angeordnete

höhere Unterhaltsbetrag in der Phase ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 sei

deshalb aufzuheben beziehungsweise der ursprüngliche Betrag von CHF 570.00 entsprechend

der Vereinbarung vom 27. Mai 2010 zu bestätigen. Der Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs werde weiter dadurch verletzt, dass das angefochtene Urteil

keinerlei Anhaltspunkte enthalte, auf welche Art die laufenden Steuern

gerechnet beziehungsweise von welchen Beträgen ausgegangen worden sei. Es

genüge der Begründungspflicht nicht, wenn das Gericht sich für die Eruierung

der Steuerlast auf dem Urteil nicht beigelegte und auch nicht darauf

verweisende automatische Berechnungstools abstütze. Dies gelte für die

rückwirkenden Phasen umso mehr, als in den bereits veranlagten Jahren die

Steuern definitiv festgelegt worden und die in den Tabellen errechneten Steuern

rein hypothetisch und unter Berücksichtigung angepasster Unterhaltsbeiträge

errechnet worden seien.

2.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen

Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines

Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen

Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses

Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die

eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob

sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es

ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue

Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des

Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des

Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie

sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete

Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den

Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts

5A_242/2020, 5A_243/2020 vom 30. Juni 2020, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör fliesst weiter die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass die

betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat

leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von

Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich

die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im

Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der

betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst,

sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert

nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr kann es sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 145 III 324 E.

6.1; 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

2.3.3

Unterhaltsbeiträge für das Kind,

die wie vorliegend vor dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen

Kindesunterhaltsrechts festgelegt worden sind, können gemäss Art. 13c

Schlusstitel ZGB (SchlT ZGB) auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Die

Neufestsetzung kann entsprechend Art. 279 ZGB für ein Jahr vor Einreichung der

Abänderungsklage beziehungsweise des Schlichtungsgesuchs (Art. 62 Abs. 1 ZPO)

verlangt werden (Christina Fountoulakis, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 3 zu Art.

13c SchlT ZGB). Bei Kinderbelangen

in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne

Bindung an die Parteianträge. Darüber hinaus wäre dem Beklagten und

Berufungskläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um zu den von ihm

kritisierten Vorbringen der Klägerin im Schlussvortrag Stellung zu nehmen. Der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter hatte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 je ein

Doppel der Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme

zugestellt (AS 80). Das angefochtene Urteil erging am 8. Mai 2020. Der Beklagte

liess während dieser Zeit aber nichts von sich hören. Im Übrigen hat das

Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Parteivortrag zu geben, wenn die

Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und

beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen (BGE 146 III 97). Der

Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.

2.3.4

Entgegen dem Vorwurf des

Berufungsklägers ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht der

Vorinstanz auszumachen. Um die bei der Ermittlung des Bedarfs zu

berücksichtigende Steuerbelastung abzuschätzen, ist das Gericht nicht gehalten,

eine hypothetische detaillierte Steuerveranlagung vorzunehmen. Die vorliegende

Berufung zeigt denn auch, dass der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid

verstanden hat und ihn in diesem Punkt sachgerecht anfechten konnte.

3.1

Die Klägerin kann die Neufestsetzung

des Unterhaltsbeitrages wie erwähnt gestützt auf Art. 279 ZGB und Art. 13c

SchlT ZGB rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs

verlangen. Das vom Berufungskläger angesprochene Schulstufenmodell steht mit

dieser Rückwirkung in keinem Zusammenhang. Wie die Klägerin und Berufungsbeklagte

zutreffend entgegnet, verhält es sich bei einer rückwirkenden Erhöhung von

Unterhaltsbeiträgen in der Regel so, dass der Unterhaltspflichtige keine

Rückstellungen machen konnte. Andernfalls müsste er andauernd Rückstellungen

anhäufen, da er nie wissen kann, ob und wann eine Abänderung gerichtlich

geltend gemacht wird. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der gebieten

würde, vorliegend von einer solchen Rückwirkung abzusehen. Die Vorderrichterin

prüfte deshalb zu Recht, ob der am 27. Mai 2010 vergleichsweise auf CHF 570.00

pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juli 2017 anzupassen

ist.

3.2

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

unterschied bei der Festsetzung des neuen Unterhaltsbeitrages insgesamt vier

Phasen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2019,

den Zeitpunkt, in welchem die Klägerin das zehnte Altersjahr vollendete. Die

zweite Phase dauert anschliessend vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021, dem voraussichtlichen

Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe. Die darauf folgende dritte Phase

endet mit der Vollendung des 16. Altersjahres (31. Mai 2025) und die vierte und

letzte Phase dann mit der Volljährigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen

Selbständigkeit der Klägerin. Die Berufung des Beklagten richtet sich einzig

gegen die Unterhaltsbeiträge der ersten und zweiten Phase. Die dritte und

vierte Phase werden ausdrücklich nicht angefochten.

3.3.1

Die Vorderrichterin erwog im

Hinblick auf die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge, dass der Beklagte

und Kindsvater ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'000.00 erziele.

Der (hauptbetreuenden) Mutter der Klägerin sei für die erste Phase ein

Einkommen von CHF 900.00 und für die zweite ein solches von CHF 1'500.00

anzurechnen. Beim Bedarf ging sie in der ersten Phase alles zusammenaddiert

beim Beklagten von CHF 3'151.00, bei der Mutter der Klägerin von CHF 2'772.00 und

bei der Klägerin selber von CHF 633.00 aus. In der zweiten Phase belaufen sich

die entsprechenden Beträge auf CHF 3'144.00 (Beklagter), CHF 2'936.00 (Mutter

der Klägerin) und CHF 833.00 (Klägerin). Den nach der Gegenüberstellung der

Einkünfte und des Bedarfs resultierenden Überschuss wies sie zu 20 % der

Klägerin und zu 80 % dem Beklagten zu. Der zugesprochene Barunterhalt von CHF

750.00

beziehungsweise CHF 1'000.00 ergibt sich (gerundet) aus dem Bedarf der

Klägerin, abzüglich die Kinderzulage von CHF 200.00, zuzüglich Überschussanteil

(CHF 633.00 – CHF 200.00 + CHF 309.00 beziehungsweise CHF 833.00 – CHF 200.00 +

CHF 357.00). Der Betreuungsunterhalt von CHF 1'850.00 beziehungsweise CHF

1'400.00 entspricht dem jeweiligen (gerundeten) Bedarf, den die Mutter der

Klägerin mit ihrem eigenen Verdienst nicht decken kann (CHF 2'772.00 – CHF

900.00

beziehungsweise CHF 2'936.00 – CHF 1'500.00).

3.3.2

Der Beklagte macht mit seiner

Berufung geltend, es sei bei ihm entweder von einem Nettoeinkommen von CHF

6'875.00 auszugehen oder aber beim Bedarf ein Betrag von CHF 125.00 für

auswärtige Verpflegung einzurechnen. Weiter beanstandet er bei der von der

Vorinstanz für ihn angestellten Bedarfsrechnung den Mietzins, die Steuerlast

und die Gesundheitskosten. Zudem habe es die Vorderrichterin zu Unrecht

unterlassen, den von ihm im Umfang von monatlich CHF 800.00 für den Unterhalt

der Tochter aus erster Ehe zu leistenden Betrag anzurechnen. Bis Ende Juli 2018

habe er zudem denselben Betrag auch noch für seinen Sohn bezahlen müssen. Auch

dieser Betrag sei in die Bedarfsrechnung einzusetzen.

3.4.1

Der Unterhaltsbeitrag für das Kind

soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das

Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Weitere, konkretere

Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz

nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des

Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht

allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der

Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der

gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten

Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Seit dem

Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 dient der

Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch

die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.4.2

Der Bedarf des Kindes wird seit

dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret

berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte

Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls

weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung

hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des

unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein

alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen

des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache

Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege

und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht

messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im

Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen.

Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen

Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen

(Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze

gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende

Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts

berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst

erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht

umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am

Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,

Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,

FamPra.ch 2017, S. 216).

3.4.3

Der Barunterhalt für die Kinder

wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel

ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und

bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des

Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen

Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher

vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von der

Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse

Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen

Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der

Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem

Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung,

3.

Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die

Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen

Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen

Bedarf des Kindes lag.

3.5

Die Vorinstanz ermittelte den

Barunterhalt aufgrund einer konkreten Bedarfsrechnung. Bei der Aufteilung des

Überschusses musste sie einen Ermessensentscheid treffen. Obwohl mit guten

Gründen auch eine Aufteilung nach so genannten grossen und kleinen Köpfen

erfolgen könnte (wie das die Klägerin denn auch forderte), entschied sie sich

für eine Aufteilung im Verhältnis 80 % zu 20 %. Dieser Entscheid zeigt, dass

die Kritik der Lehre, es hafte der Prozentmethode eine gewisse «Willkür» an,

durchaus auch für die Methode der konkreten Bedarfsrechnung mit Überschusszuteilung

zutrifft. Die Prozentmethode hat demgegenüber den grossen Vorteil, dass sie

einfach zu handhaben ist und der Rechtssicherheit dient. Soweit

durchschnittliche Einkommensverhältnisse zur Beurteilung stehen, erscheint

deshalb die Prozentmethode – zumindest als «Neunerprobe» – zur Bestimmung des

Barunterhalts nicht weniger geeignet. Das gilt insbesondere für Fälle wie den

vorliegenden, in dem es um die Anpassung eines noch unter der Geltung des

früheren Kindesunterhaltsrechts ebenfalls nach der Prozentmethode festgelegten

Unterhaltsbeitrages geht (der im Vergleich vom 27. Mai 2010 festgesetzte

Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00 entspricht 35 % des damaligen Einkommens von

CHF 4'950.00 des zu dritten Mal Vater gewordenen Beklagten). Das neue Kindesunterhaltsrecht

brachte in Bezug auf den Barunterhalt – jedenfalls dann, wenn keine

Fremdbetreuungskosten anfallen – keine Änderungen. Neu ist einzig der

allenfalls zusätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt.

3.6

Der aktuelle Verdienst des

unterhaltspflichtigen Beklagten beträgt gemäss dem angefochtenen Urteil CHF

7'000.00 beziehungsweise gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers CHF 6'875.00.

Diese Beträge bewegen sich in einer Grössenordnung, die sich ohne Weiteres zur

Anwendung der Prozentmethode eignet. Wie den schlüssigen Ausführungen des

Beklagten und den von ihm eingereichten Urkunden entnommen werden kann (Urk. 7

[Scheidungsurteil], Berufungsbeilagen 15 und 16 [Schulbestätigung Tochter], Berufungsbeilage

18.

[Lehrvertrag Sohn]), ist er zur Zeit neben der Klägerin auch noch gegenüber

der Tochter aus erster Ehe und damit für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Bis

31.

Juli 2018 war er zudem auch noch gegenüber dem Sohn aus erster Ehe und

damit für drei Kinder unterhaltspflichtig. Ausgehend vom Einkommen, das er

akzeptiert, resultiert für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 ein

monatlicher Barunterhaltsbeitrag pro Kind von CHF 802.00 (35 % von CHF 6'875.00

: 3) und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 von CHF 928.00 (27 % von CHF

6'875.00 : 3). Für den gesamten mit vorliegender Berufung umstrittenen Zeitraum

entspricht das einem Betrag von total CHF 43'834.00 (13 Monate x CHF 802.00, 36

Monate x CHF 928.00). Nach dem angefochtenen Urteil hat er für diesen Zeitraum

CHF 43'250.00 zu bezahlen (23 Monate [1. Juli 2017 – 31. Mai 2019] x CHF

750.00, 26 Monate [1. Juni 2019 – 31. Juli 2021] x CHF 1'000.00). Allein dieser

Vergleich zeigt, dass die Vorderrichterin mit der angefochtenen Regelung unter

dem Strich angemessene Barunterhaltsbeiträge festsetzte. Da das Existenzminimum

des Beklagten auch mit den insgesamt festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht

tangiert wird, erübrigt es sich deshalb, auf die von ihm gegen seine

Bedarfsrechnung vorgebrachten Rügen einzugehen.

3.7

Der Betreuungsunterhalt wird nach

der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode bemessen. Die Vorinstanz setzte

den Betreuungsunterhalt aufgrund der Differenz zwischen dem Bedarf der Mutter

der Klägerin und deren Eigenverdienst fest. Diese Bemessungsweise entspricht

der Lebenshaltungskosten-Methode, was der Berufungskläger denn auch nicht in

Frage stellt. Fraglich ist einzig, ob er den Bedarf der Mutter der Klägerin

beanstanden will oder nicht. In seiner Berufungsbegründung bemerkt er, es sei

nicht korrekt, dass dieser fiktiv höhere Steuern eingerechnet würden, die in

den Jahren 2017 – 2019 nie angefallen seien. In den anschliessend von ihm als

korrekt bezeichneten angepassten Unterhaltsberechnungen, weist er ausdrücklich

darauf hin, die gegenüber dem angefochtenen Urteil korrigierten Positionen seien

farblich markiert. Die Position «laufende Steuern» ist bei der Kindsmutter indessen

nicht markiert. Selbst wenn in dieser Hinsicht jedoch eine rechtsgenügliche

Rüge vorläge, würde dies am Endergebnis nichts ändern. Einerseits führte die

Nachzahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge nämlich zu höheren Steuern bei

der Kindsmutter als im Bedarf eingesetzt, was einen früheren zu geringen

Steuerbetrag wieder kompensieren würde. Anderseits weichen die Anträge des

Berufungsklägers (beziehungsweise für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni

2018.

die Eventualausführungen) vom angefochtenen Urteil nicht in einem solchen

Ausmass ab, als dass sich deswegen eine Änderung aufdrängte. Die Festsetzung

von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine

Ermessensaufgabe, weshalb sich wegen relativ geringfügigen Differenzen in der

Regel keine Korrektur rechtfertigt. Auch der von der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin für die umstrittenen Phasen ermittelte

Betreuungsunterhalt ist angemessen.

4.

Die Berufung des Beklagten ist aus

diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00

gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.

Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Klägerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Die vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote ist angemessen

(inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine

Parteientschädigung von CHF 2'416.05 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF

1'834.45 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 581.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann