ZKBER.2020.54
Abänderung Unterhalt
20. November 2020Deutsch20 min
von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (geb. [...] 2009) ist die
Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Der Vater
A.___ hatte sich in einem am 27. Mai 2010 vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter
von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend
ab 1. Mai 2009 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00
pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 1 des Vergleichs). Die
Parteien hielten dabei fest, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von
einem monatlichen Einkommen von A.___ von CHF 4'950.00 netto ausgegangen wurde
(Ziffer 2).
1.2 Am 26. Juni 2018 liess B.___ beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch gegen A.___ betreffend
Abänderung des Unterhaltsbeitrages einreichen. Da zwischen den Parteien keine
Einigung erzielt werden konnte, klagte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7.
Januar 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Die
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 8. Mai 2020 folgendes Urteil:
1. In Abänderung von Ziffer 1 der
Vereinbarung vom 27. Mai 2010 (OGZPR.2009.1838) hat A.___ an den Unterhalt
seiner Tochter B.___, geb. [...] 2009, folgende monatlich vorauszahlbare
Beiträge zu bezahlen:
Ab 1.
Juli 2017 bis 31. Mai 2019
Barunterhalt:
CHF
750.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1'850.00
Total
CHF
2'600.00
Ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli
2021
Barunterhalt:
CHF
1'000.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1'400.00
Total
CHF
2'400.00
Ab 1.
August 2021 bis 31. Mai 2025
Barunterhalt:
CHF
1'250.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
300.00
Total
CHF
1'550.00
Ab 1. Juni 2025
Barunterhalt:
CHF
1300.00
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu ihrer
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter
Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. …
3. …
4. …
2. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:
1. In teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung,
vom 8. Mai 2020 sei der Beklagte zu folgenden Unterhaltszahlungen zu
verpflichten:
Ab 1. Juli 2017 bis 30.
Juni 2018
Barunterhalt:
CHF
570.00
[unverändert gemäss Ziff. 1 der
Vereinbarung vom 27. Mai 2010]
1. bis 31. Juli 2018
Barunterhalt:
CHF
433.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1‘872.00
Total
CHF
2‘305.00
Ab 1. August 2018 bis 31.
Mai 2019
Barunterhalt:
CHF
489.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1‘894.00
Total
CHF
2‘383.00
Ab 1. Juni 2019 bis 31.
Dezember 2019
Barunterhalt:
CHF
757.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1‘316.00
Total
CHF
2‘073.00
Ab 1. Januar 2020 bis 31.
Juli 2021
Barunterhalt:
CHF
790.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
1‘316.00
Total
CHF
2106.00
Ab 1. August 2021 bis 31.
Mai 2025 [nicht angefochten]
Barunterhalt:
CHF
1‘250.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
300.00
Total
CHF
1‘550.00
Ab 1. Juni 2025 [nicht
angefochten]
Barunterhalt:
CHF
1 300.00
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und zu Lasten der Staatskasse (je
hälftig), eventualiter vollständig zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte
beantragt zur Hauptsache, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die mit Urteil vom 8. Mai 2020 verfügten
Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen.
3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin kann grundsätzlich auf
die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beklagte thematisiert zu Beginn
seiner Berufung die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Er bezeichnet es
als eigenartig, dass nach vollständig durchgeführtem Verfahren inklusive
Hauptverhandlung und Abnahme der Schlussvorträge ein Richterwechsel stattfinde,
ohne dass den Parteien eine Information und kurze Begründung dazu zukomme. Dies
umso mehr, als keine Seite Gelegenheit gehabt habe, allfällige Ausstandsgründe
geltend zu machen und die entscheidende Richterin keinerlei persönliche
Eindrücke von den Parteien hatte, geschweige denn eigene Beweisanordnungen hätte
treffen können.
Der Berufungskläger verbindet mit seinen
Bemerkungen weder ein Ausstandsbegehren noch irgendwelche konkrete Rügen. Es
erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.
2.1
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
erwog, gemäss Art. 279 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
könne das Kind den Unterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung verlangen. Gehe dem
Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus, falle die Klageanhebung mit
der Rechtshängigkeit zusammen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO durch die
Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet werde. Da die Klägerin das
Schlichtungsgesuch am 26. Juni 2018 eingereicht habe, könne sie eine Abänderung
ab 26. Juni 2017 bzw. ab 1. Juli 2017 beantragen.
2.2
Die Klägerin hatte erstmals in
ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 17. Dezember 2019 den Antrag gestellt,
den im gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab
16.
Juni 2017 abzuändern (AS 71). Die schriftlichen Schlussvorträge waren von
der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 eingeholt
worden. In ihrer Klage (AS 2) und auch noch im Rahmen des ersten
Parteivortrages an der Verhandlung vom 23. Oktober 2019 (AS 48) hatte die
Klägerin die neuen Unterhaltsbeiträge jeweils bloss mit Wirkung ab 1. Juni 2018
gefordert. Der Beklagte und Berufungskläger macht nun in diesem Zusammenhang
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ein Gericht
könne nicht unter Anrufung der Offizialmaxime rückwirkend eine Erhöhung des
Unterhalts anordnen, ohne dass es beiden Parteien diesbezüglich das rechtliche
Gehör gewähre. Es könne vielerlei Gründe dafür geben, dass eine solche Erhöhung
bewusst gar nicht beantragt worden sei, beziehungsweise es könnten durchaus
Gründe gegen die Rückwirkung sprechen, zumal es sich um eine Abänderung und
nicht um eine erstmalige Anordnung des Unterhalts handle. Fraglich sei
insbesondere, ob der gesetzliche Grundsatz der Rückwirkung auch bei
Abänderungen von bereits bestehenden Unterhaltsregelungen gelten soll. Dies
umso mehr, als die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodell
gegenteilig bei der Mutter der Klägerin einzig künftig unter Gewährung
angemessener Übergangsfristen zur Anwendung gelange. Insbesondere sei der
Beklagte mangels eines entsprechenden Antrags oder Hinweises der Vorinstanz gar
nie gehalten gewesen, für diese Zeit entsprechende Rückstellungen anzuhäufen. Das
Vorgehen der Vorinstanz sei auch deshalb rechts- beziehungsweise
verfassungswidrig, weil die Klägerin erst im Schlussvortrag einen
entsprechenden Antrag gestellt habe und die finanziellen Verhältnisse beider
Parteien im Jahr vor der Klageanhebung gar nie Prozessthema gewesen seien.
Hätte die Vorinstanz tatsächlich über den klägerischen Antrag hinaus den
Kinderunterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung abändern wollen, hätte eine
entsprechende Beweisanordnung ergehen müssen. Der vorinstanzlich angeordnete
höhere Unterhaltsbetrag in der Phase ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 sei
deshalb aufzuheben beziehungsweise der ursprüngliche Betrag von CHF 570.00 entsprechend
der Vereinbarung vom 27. Mai 2010 zu bestätigen. Der Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs werde weiter dadurch verletzt, dass das angefochtene Urteil
keinerlei Anhaltspunkte enthalte, auf welche Art die laufenden Steuern
gerechnet beziehungsweise von welchen Beträgen ausgegangen worden sei. Es
genüge der Begründungspflicht nicht, wenn das Gericht sich für die Eruierung
der Steuerlast auf dem Urteil nicht beigelegte und auch nicht darauf
verweisende automatische Berechnungstools abstütze. Dies gelte für die
rückwirkenden Phasen umso mehr, als in den bereits veranlagten Jahren die
Steuern definitiv festgelegt worden und die in den Tabellen errechneten Steuern
rein hypothetisch und unter Berücksichtigung angepasster Unterhaltsbeiträge
errechnet worden seien.
2.3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen
Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen
Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses
Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die
eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob
sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es
ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue
Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des
Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des
Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie
sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete
Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den
Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts
5A_242/2020, 5A_243/2020 vom 30. Juni 2020, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör fliesst weiter die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass die
betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von
Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich
die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im
Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der
betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst,
sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert
nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr kann es sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 145 III 324 E.
6.1; 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
2.3.3
Unterhaltsbeiträge für das Kind,
die wie vorliegend vor dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen
Kindesunterhaltsrechts festgelegt worden sind, können gemäss Art. 13c
Schlusstitel ZGB (SchlT ZGB) auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Die
Neufestsetzung kann entsprechend Art. 279 ZGB für ein Jahr vor Einreichung der
Abänderungsklage beziehungsweise des Schlichtungsgesuchs (Art. 62 Abs. 1 ZPO)
verlangt werden (Christina Fountoulakis, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 3 zu Art.
13c SchlT ZGB). Bei Kinderbelangen
in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne
Bindung an die Parteianträge. Darüber hinaus wäre dem Beklagten und
Berufungskläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um zu den von ihm
kritisierten Vorbringen der Klägerin im Schlussvortrag Stellung zu nehmen. Der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter hatte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 je ein
Doppel der Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme
zugestellt (AS 80). Das angefochtene Urteil erging am 8. Mai 2020. Der Beklagte
liess während dieser Zeit aber nichts von sich hören. Im Übrigen hat das
Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Parteivortrag zu geben, wenn die
Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und
beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen (BGE 146 III 97). Der
Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
2.3.4
Entgegen dem Vorwurf des
Berufungsklägers ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht der
Vorinstanz auszumachen. Um die bei der Ermittlung des Bedarfs zu
berücksichtigende Steuerbelastung abzuschätzen, ist das Gericht nicht gehalten,
eine hypothetische detaillierte Steuerveranlagung vorzunehmen. Die vorliegende
Berufung zeigt denn auch, dass der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid
verstanden hat und ihn in diesem Punkt sachgerecht anfechten konnte.
3.1
Die Klägerin kann die Neufestsetzung
des Unterhaltsbeitrages wie erwähnt gestützt auf Art. 279 ZGB und Art. 13c
SchlT ZGB rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs
verlangen. Das vom Berufungskläger angesprochene Schulstufenmodell steht mit
dieser Rückwirkung in keinem Zusammenhang. Wie die Klägerin und Berufungsbeklagte
zutreffend entgegnet, verhält es sich bei einer rückwirkenden Erhöhung von
Unterhaltsbeiträgen in der Regel so, dass der Unterhaltspflichtige keine
Rückstellungen machen konnte. Andernfalls müsste er andauernd Rückstellungen
anhäufen, da er nie wissen kann, ob und wann eine Abänderung gerichtlich
geltend gemacht wird. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der gebieten
würde, vorliegend von einer solchen Rückwirkung abzusehen. Die Vorderrichterin
prüfte deshalb zu Recht, ob der am 27. Mai 2010 vergleichsweise auf CHF 570.00
pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juli 2017 anzupassen
ist.
3.2
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
unterschied bei der Festsetzung des neuen Unterhaltsbeitrages insgesamt vier
Phasen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2019,
den Zeitpunkt, in welchem die Klägerin das zehnte Altersjahr vollendete. Die
zweite Phase dauert anschliessend vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021, dem voraussichtlichen
Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe. Die darauf folgende dritte Phase
endet mit der Vollendung des 16. Altersjahres (31. Mai 2025) und die vierte und
letzte Phase dann mit der Volljährigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen
Selbständigkeit der Klägerin. Die Berufung des Beklagten richtet sich einzig
gegen die Unterhaltsbeiträge der ersten und zweiten Phase. Die dritte und
vierte Phase werden ausdrücklich nicht angefochten.
3.3.1
Die Vorderrichterin erwog im
Hinblick auf die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge, dass der Beklagte
und Kindsvater ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'000.00 erziele.
Der (hauptbetreuenden) Mutter der Klägerin sei für die erste Phase ein
Einkommen von CHF 900.00 und für die zweite ein solches von CHF 1'500.00
anzurechnen. Beim Bedarf ging sie in der ersten Phase alles zusammenaddiert
beim Beklagten von CHF 3'151.00, bei der Mutter der Klägerin von CHF 2'772.00 und
bei der Klägerin selber von CHF 633.00 aus. In der zweiten Phase belaufen sich
die entsprechenden Beträge auf CHF 3'144.00 (Beklagter), CHF 2'936.00 (Mutter
der Klägerin) und CHF 833.00 (Klägerin). Den nach der Gegenüberstellung der
Einkünfte und des Bedarfs resultierenden Überschuss wies sie zu 20 % der
Klägerin und zu 80 % dem Beklagten zu. Der zugesprochene Barunterhalt von CHF
750.00
beziehungsweise CHF 1'000.00 ergibt sich (gerundet) aus dem Bedarf der
Klägerin, abzüglich die Kinderzulage von CHF 200.00, zuzüglich Überschussanteil
(CHF 633.00 – CHF 200.00 + CHF 309.00 beziehungsweise CHF 833.00 – CHF 200.00 +
CHF 357.00). Der Betreuungsunterhalt von CHF 1'850.00 beziehungsweise CHF
1'400.00 entspricht dem jeweiligen (gerundeten) Bedarf, den die Mutter der
Klägerin mit ihrem eigenen Verdienst nicht decken kann (CHF 2'772.00 – CHF
900.00
beziehungsweise CHF 2'936.00 – CHF 1'500.00).
3.3.2
Der Beklagte macht mit seiner
Berufung geltend, es sei bei ihm entweder von einem Nettoeinkommen von CHF
6'875.00 auszugehen oder aber beim Bedarf ein Betrag von CHF 125.00 für
auswärtige Verpflegung einzurechnen. Weiter beanstandet er bei der von der
Vorinstanz für ihn angestellten Bedarfsrechnung den Mietzins, die Steuerlast
und die Gesundheitskosten. Zudem habe es die Vorderrichterin zu Unrecht
unterlassen, den von ihm im Umfang von monatlich CHF 800.00 für den Unterhalt
der Tochter aus erster Ehe zu leistenden Betrag anzurechnen. Bis Ende Juli 2018
habe er zudem denselben Betrag auch noch für seinen Sohn bezahlen müssen. Auch
dieser Betrag sei in die Bedarfsrechnung einzusetzen.
3.4.1
Der Unterhaltsbeitrag für das Kind
soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das
Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Weitere, konkretere
Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz
nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des
Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht
allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der
Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der
gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten
Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Seit dem
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 dient der
Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch
die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
3.4.2
Der Bedarf des Kindes wird seit
dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret
berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte
Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls
weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung
hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des
unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein
alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen
des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege
und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht
messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im
Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen.
Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen
Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen
(Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze
gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende
Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts
berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst
erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht
umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am
Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher,
Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen,
FamPra.ch 2017, S. 216).
3.4.3
Der Barunterhalt für die Kinder
wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel
ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und
bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen
Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher
vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von der
Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse
Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen
Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der
Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem
Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung,
3.
Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die
Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen
Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen
Bedarf des Kindes lag.
3.5
Die Vorinstanz ermittelte den
Barunterhalt aufgrund einer konkreten Bedarfsrechnung. Bei der Aufteilung des
Überschusses musste sie einen Ermessensentscheid treffen. Obwohl mit guten
Gründen auch eine Aufteilung nach so genannten grossen und kleinen Köpfen
erfolgen könnte (wie das die Klägerin denn auch forderte), entschied sie sich
für eine Aufteilung im Verhältnis 80 % zu 20 %. Dieser Entscheid zeigt, dass
die Kritik der Lehre, es hafte der Prozentmethode eine gewisse «Willkür» an,
durchaus auch für die Methode der konkreten Bedarfsrechnung mit Überschusszuteilung
zutrifft. Die Prozentmethode hat demgegenüber den grossen Vorteil, dass sie
einfach zu handhaben ist und der Rechtssicherheit dient. Soweit
durchschnittliche Einkommensverhältnisse zur Beurteilung stehen, erscheint
deshalb die Prozentmethode – zumindest als «Neunerprobe» – zur Bestimmung des
Barunterhalts nicht weniger geeignet. Das gilt insbesondere für Fälle wie den
vorliegenden, in dem es um die Anpassung eines noch unter der Geltung des
früheren Kindesunterhaltsrechts ebenfalls nach der Prozentmethode festgelegten
Unterhaltsbeitrages geht (der im Vergleich vom 27. Mai 2010 festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00 entspricht 35 % des damaligen Einkommens von
CHF 4'950.00 des zu dritten Mal Vater gewordenen Beklagten). Das neue Kindesunterhaltsrecht
brachte in Bezug auf den Barunterhalt – jedenfalls dann, wenn keine
Fremdbetreuungskosten anfallen – keine Änderungen. Neu ist einzig der
allenfalls zusätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt.
3.6
Der aktuelle Verdienst des
unterhaltspflichtigen Beklagten beträgt gemäss dem angefochtenen Urteil CHF
7'000.00 beziehungsweise gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers CHF 6'875.00.
Diese Beträge bewegen sich in einer Grössenordnung, die sich ohne Weiteres zur
Anwendung der Prozentmethode eignet. Wie den schlüssigen Ausführungen des
Beklagten und den von ihm eingereichten Urkunden entnommen werden kann (Urk. 7
[Scheidungsurteil], Berufungsbeilagen 15 und 16 [Schulbestätigung Tochter], Berufungsbeilage
18.
[Lehrvertrag Sohn]), ist er zur Zeit neben der Klägerin auch noch gegenüber
der Tochter aus erster Ehe und damit für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Bis
31.
Juli 2018 war er zudem auch noch gegenüber dem Sohn aus erster Ehe und
damit für drei Kinder unterhaltspflichtig. Ausgehend vom Einkommen, das er
akzeptiert, resultiert für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 ein
monatlicher Barunterhaltsbeitrag pro Kind von CHF 802.00 (35 % von CHF 6'875.00
: 3) und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 von CHF 928.00 (27 % von CHF
6'875.00 : 3). Für den gesamten mit vorliegender Berufung umstrittenen Zeitraum
entspricht das einem Betrag von total CHF 43'834.00 (13 Monate x CHF 802.00, 36
Monate x CHF 928.00). Nach dem angefochtenen Urteil hat er für diesen Zeitraum
CHF 43'250.00 zu bezahlen (23 Monate [1. Juli 2017 – 31. Mai 2019] x CHF
750.00, 26 Monate [1. Juni 2019 – 31. Juli 2021] x CHF 1'000.00). Allein dieser
Vergleich zeigt, dass die Vorderrichterin mit der angefochtenen Regelung unter
dem Strich angemessene Barunterhaltsbeiträge festsetzte. Da das Existenzminimum
des Beklagten auch mit den insgesamt festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht
tangiert wird, erübrigt es sich deshalb, auf die von ihm gegen seine
Bedarfsrechnung vorgebrachten Rügen einzugehen.
3.7
Der Betreuungsunterhalt wird nach
der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode bemessen. Die Vorinstanz setzte
den Betreuungsunterhalt aufgrund der Differenz zwischen dem Bedarf der Mutter
der Klägerin und deren Eigenverdienst fest. Diese Bemessungsweise entspricht
der Lebenshaltungskosten-Methode, was der Berufungskläger denn auch nicht in
Frage stellt. Fraglich ist einzig, ob er den Bedarf der Mutter der Klägerin
beanstanden will oder nicht. In seiner Berufungsbegründung bemerkt er, es sei
nicht korrekt, dass dieser fiktiv höhere Steuern eingerechnet würden, die in
den Jahren 2017 – 2019 nie angefallen seien. In den anschliessend von ihm als
korrekt bezeichneten angepassten Unterhaltsberechnungen, weist er ausdrücklich
darauf hin, die gegenüber dem angefochtenen Urteil korrigierten Positionen seien
farblich markiert. Die Position «laufende Steuern» ist bei der Kindsmutter indessen
nicht markiert. Selbst wenn in dieser Hinsicht jedoch eine rechtsgenügliche
Rüge vorläge, würde dies am Endergebnis nichts ändern. Einerseits führte die
Nachzahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge nämlich zu höheren Steuern bei
der Kindsmutter als im Bedarf eingesetzt, was einen früheren zu geringen
Steuerbetrag wieder kompensieren würde. Anderseits weichen die Anträge des
Berufungsklägers (beziehungsweise für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni
2018.
die Eventualausführungen) vom angefochtenen Urteil nicht in einem solchen
Ausmass ab, als dass sich deswegen eine Änderung aufdrängte. Die Festsetzung
von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine
Ermessensaufgabe, weshalb sich wegen relativ geringfügigen Differenzen in der
Regel keine Korrektur rechtfertigt. Auch der von der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin für die umstrittenen Phasen ermittelte
Betreuungsunterhalt ist angemessen.
4.
Die Berufung des Beklagten ist aus
diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00
gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.
Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Klägerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Die vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote ist angemessen
(inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine
Parteientschädigung von CHF 2'416.05 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF
1'834.45 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 581.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann