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Entscheid

ZKBER.2020.55

vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

19. Juni 2020Deutsch4 min

1.1 Auf Gesuch hin von C.___, und B.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Auf Gesuch hin von C.___, und B.___,

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___,

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte

der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019

superprovisorisch was folgt:

1. […]

Erwägungen

2.

Der Gesuchgegnerin wird

- jegliche

Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die

Gesuchsteller gegenüber Dritten,

- jegliche

Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, D.___,

- jegliche

Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der

Gesuchsteller an der […] in […],

verboten.

1.2

Mit Eingabe vom 2. Januar 2020

beantragten die Gesuchsteller zusätzlich zu ihren bereits mit Gesuch vom 4.

Dezember 2019 gestellten Begehren die Anordnung einer Strafandrohung nach Art.

292.

StGB im Unterlassungsfall. Am 13. Januar 2020 liess sich die

Gesuchsgegnerin dazu vernehmen. Zum Gesuch vom 4. Dezember 2019 nahm sie keine

Stellung.

2.1

Mit Urteil vom 14. Januar 2020

bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Verfügung vom 5.

Dezember 2019, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall.

2.2

Auf ein von der Gesuchsgegnerin

gestelltes Gesuch um Urteilsbegründung trat das Richteramt mit Verfügung vom

18.

Februar 2020 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die

Zivilkammer des Obergerichts gut und verpflichtete den Amtsgerichtspräsidenten

auf das Gesuch einzutreten (vgl. ZKBES.2020.44).

3.

Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 15. Juni 2020 fristgerecht

Berufung an das Obergericht und beantragte sinngemäss die kostenpflichtige

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche

Prozessführung.

4.

Wie nachfolgend

aufgezeigt wird, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist.

5.1

Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der

Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der

angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.

4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im

Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

5.2

Die Gesuchsgegnerin nimmt in der

Berufungsschrift im Wesentlichen Stellung zu den Vorbringen der Berufungsbeklagten

in deren Gesuch vom 4. Dezember 2019 und holt damit ihr Versäumnis im

vorinstanzlichen Verfahren nach. Es ist weder ersichtlich noch wird dargetan,

weshalb die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen

nicht bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten hätten geltend gemacht werden

können. Sodann beinhalten die Ausführungen in der Berufungsschrift keine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Die

Berufungsklägerin beschränkt sich einzig darauf, ihre eigene Sicht der Dinge

darzulegen. Inwiefern sie ihr Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der

unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern sie sich auf denjeinigen der

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht

ersichtlich. Die Berufung erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet

und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen.

Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen

werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der

Berufung derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren

ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 4. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_613/2020).