ZKBER.2020.55
vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)
19. Juni 2020Deutsch4 min
1.1 Auf Gesuch hin von C.___, und B.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Auf Gesuch hin von C.___, und B.___,
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___,
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte
der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019
superprovisorisch was folgt:
1. […]
Erwägungen
2.
Der Gesuchgegnerin wird
- jegliche
Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die
Gesuchsteller gegenüber Dritten,
- jegliche
Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, D.___,
- jegliche
Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der
Gesuchsteller an der […] in […],
verboten.
…
1.2
Mit Eingabe vom 2. Januar 2020
beantragten die Gesuchsteller zusätzlich zu ihren bereits mit Gesuch vom 4.
Dezember 2019 gestellten Begehren die Anordnung einer Strafandrohung nach Art.
292.
StGB im Unterlassungsfall. Am 13. Januar 2020 liess sich die
Gesuchsgegnerin dazu vernehmen. Zum Gesuch vom 4. Dezember 2019 nahm sie keine
Stellung.
2.1
Mit Urteil vom 14. Januar 2020
bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Verfügung vom 5.
Dezember 2019, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall.
2.2
Auf ein von der Gesuchsgegnerin
gestelltes Gesuch um Urteilsbegründung trat das Richteramt mit Verfügung vom
18.
Februar 2020 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die
Zivilkammer des Obergerichts gut und verpflichtete den Amtsgerichtspräsidenten
auf das Gesuch einzutreten (vgl. ZKBES.2020.44).
3.
Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 15. Juni 2020 fristgerecht
Berufung an das Obergericht und beantragte sinngemäss die kostenpflichtige
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche
Prozessführung.
4.
Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.
5.1
Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der
Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der
angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.
4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
5.2
Die Gesuchsgegnerin nimmt in der
Berufungsschrift im Wesentlichen Stellung zu den Vorbringen der Berufungsbeklagten
in deren Gesuch vom 4. Dezember 2019 und holt damit ihr Versäumnis im
vorinstanzlichen Verfahren nach. Es ist weder ersichtlich noch wird dargetan,
weshalb die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen
nicht bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten hätten geltend gemacht werden
können. Sodann beinhalten die Ausführungen in der Berufungsschrift keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Die
Berufungsklägerin beschränkt sich einzig darauf, ihre eigene Sicht der Dinge
darzulegen. Inwiefern sie ihr Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der
unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern sie sich auf denjeinigen der
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht
ersichtlich. Die Berufung erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen.
Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen
werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der
Berufung derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren
ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 4. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_613/2020).