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Entscheid

ZKBER.2020.56

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

23. Oktober 2020Deutsch15 min

2015 getrennt. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, C.___ (geb. [...] 2004) und D.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (Ehefrau, geb. [...] 1971) und A.___

(Ehemann, geb. [...] 1971) heirateten im Jahr 2000. Sie leben seit dem Jahr

2015 getrennt. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, C.___ (geb. [...] 2004) und D.___

(geb. [...] 2006). Gestützt auf das Eheschutzurteil vom 14. April 2015

wurden u.a. beide Söhne für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter

gestellt und der Mutter wurde gestattet ihren Wohnsitz mit den Kindern in die [...]

zu verlegen. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Söhne mit

Wirkung ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab

1. Juli 2015, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je

CHF 675.00 zu bezahlen. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau

ab gleichem Zeitpunkt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'100.00 zu bezahlen. Aufgrund der Weigerung von C.___ per 30.

November 2015 mit der Mutter nach [...] umzuziehen, machte diese am

22. Dezember 2015 einen Antrag auf Vollstreckung der Obhut anhängig. Der

Vater stellte daraufhin am 26. Januar 2016 ein Gesuch um Abänderung der

Eheschutzmassnahmen, indem er insbesondere beantragte, C.___ sei unter seine

Obhut zu stellen. Mit Urteil vom 13. November 2017 genehmigte die

Gerichtspräsidentin eine Elternvereinbarung, welche die Obhut über C.___ bei

der Mutter beliess, aber das Besuchsrecht des Vaters erweiterte. Die

Unterhaltsbeiträge blieben unverändert. Der Ehemann lebt mittlerweile mit

seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn, E.___ (geb. [...] 2017), zusammen

in einem Haushalt. Die Ehegatten führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein

Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau mit Klage vom 17. Oktober 2018

angehoben hat.

2. Am 17. Februar 2020 reichte der

Ehemann (im Folgenden der Gesuchsteller) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. In

Abänderung von Ziffer 1 – 2 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) bzw. in Abänderung von

Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. November

2017 (OGZPR.2016.100; Abänderung Eheschutz) sei der gemeinsame eheliche Sohn C.___,

geb. [...] 2004, spätestens per 1. August 2020 unter die alleinige Obhut

des Gesuchstellers zu stellen.

2.

2.1

In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei festzustellen, dass der

Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C.___ keinen Beitrag

mehr bezahlen muss.

2.2 In

Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,

an den Unterhalt von C.___ ab dessen Wohnsitzwechsel zum Gesuchsteller einen

monatlichen und monatlich vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mind.

CHF 685.00 zzgl. eines Überschussanteils (Barunterhalt) und zzgl.

allfällig bezogener Familienzulagen bis zum Abschluss einer angemessenen

Erstausbildung zu bezahlen.

3. In

Abänderung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei festzustellen, dass der

Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab Datum der Gesuchseinreichung keinen

persönlichen Unterhalt mehr schuldet.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.

3. Mit Stellungnahme vom

5. März 2020 stellte der Kinderanwalt folgende Rechtsbegehren:

1. C.___

sei spätestens per 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Vaters zu

stellen.

2. Der

Kindsmutter sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren, wobei

sicherzustellen ist, dass sich C.___ und D.___ während der Besuchswochenenden

und den Ferien möglichst oft sehen.

3. Weitere

Ausführungen und Anträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Die

Kosten des Kindsvertreters seien gestützt auf Art. 95 Abs. 1

lit. e ZPO direkt durch die Staatskasse zu ersetzen.

4. Mit Stellungnahme vom 3. April

2020 ersuchte die Ehefrau (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) um vollumfängliche

Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, u.K.u.E.F.

5. Am 15. April 2020 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1. Das Gesuch des Ehemannes um Erlass

vorsorglicher Massnahmen vom 17. Februar 2020 wird teilweise gutgeheissen.

2. In Abänderung von Ziffer 1 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015

(OGZPR.2015.593) wird der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2004, mit Wirkung

ab 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

3. In Abänderung von Ziffer 2 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. November 2017

(OGZPR.2016.100) wird das Besuchs- und Ferienrecht des jeweils nicht

obhutsberechtigten Elternteils der freien Vereinbarung der Eltern überlassen,

wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder angemessen zu berücksichtigen

sind.

Im Konfliktfall hat jeder

Elternteil das Recht, den nicht unter seiner Obhut stehenden Sohn jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und während 2 Wochen

in den Schulferien zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Besuchswochenende und

die Ferien beim nicht obhutsberechtigten Elternteil sind so zu legen, dass die

beiden Söhne diese Zeit jeweils gemeinsam beim betreffenden Elternteil

verbringen.

4. In Abänderung von Ziffer 5 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593)

wird festgestellt, dass der Vater mit Wirkung ab 1. August 2020 für C.___

keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat.

5. Alle weitergehenden Anträge des

Ehemannes werden abgewiesen.

6. Die Kostenliquidation erfolgt im

Hauptsachenentscheid.

6. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020

erhob der Gesuchsteller (im Folgenden der Berufungskläger) Berufung gegen diese

Verfügung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 5

der Verfügung des Richteramts Olten Gösgen vom 15. April 2020

(OGZPR.2018.1557) sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

5.

5.1

In Abänderung von

Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird die Gesuchsgegnerin bzw. Mutter verpflichtet,

an den Unterhalt von C.___ die folgenden monatlichen und monatlich

vorschüssigen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu

bezahlen:

-

CHF 322.55 ab 1. Oktober

2020

-

CHF 740.00 ab

12. Juli 2022 über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer

angemessenen Erstausbildung.

5.2

In Abänderung von

Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird festgestellt, dass der Gesuchsteller

bzw. Ehemann der Gesuchsgegnerin bzw. Ehefrau ab 1. Oktober 2020 keine

persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schuldet.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.

7. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020

reichte die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Berufungsbeklagte) ihre

Berufungsantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung,

soweit darauf einzutreten sei, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand, u.K.u.E.F.

8. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 311 ZPO ist die

Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Berechnung des erforderlichen

Streitwertes wird auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren (in ihrer Summe) abgestellt (Peter Reetz / Theiler Stefanie in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 308 N 39). Mit der Berufung

kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 30

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

beurteilt die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn durch

Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen. Die vorliegende Berufung wurde form-

und fristgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht und das

Streitwerterfordernis ist erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

Angefochten sind einzig der Kindesunterhalt von C.___ sowie der

Ehegattenunterhalt.

2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht

rügt der Berufungskläger eine formelle Rechtsverweigerung, indem die Vorinstanz

seine Begehren mit der Begründung abwies, die Leistungsfähigkeit der Ehefrau

könne derzeit nicht beurteilt werden. Da die Gutheissung der Berufung in diesem

Punkt aufgrund der formellen Natur dieser Rüge unabhängig von den

Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

führt, ist die Rüge vorab zu prüfen.

2.2

Im Einzelnen macht der

Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung

begangen, indem sie die Begehren des Berufungsklägers mit der Begründung

abwies, die Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt

werden. Der Berufungskläger führt aus, wenn der Sachverhalt nicht genügend

abgeklärt gewesen sein sollte, hätte das Gericht den Sachverhalt von Amtes

wegen erforschen müssen. Eine Nichtbeurteilung seines Begehrens stelle eine

formelle Rechtsverweigerung und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

dar. Ebenso liege eine Rechtsverweigerung vor, wenn der massgebliche Sachverhalt

nicht oder nur ungenügend abgeklärt worden sei. Der Berufungskläger habe

Anspruch darauf, dass seine Begehren beurteilt werden.

2.3

Der Vorderrichter erwog in der

angefochtenen Verfügung betreffend die Anträge des Ehemannes, wonach die

Ehefrau dem Ehemann für C.___ einen Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, Folgendes:

Die Ehefrau verdiene gemäss den eingereichten Unterlagen ohne weitere

Begründung nicht genug, um ihr Existenzminimum zu decken. Der Ehemann bringe

deshalb vor, ihr sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Frage nach

der Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt werden und es

könne ihr ohnehin nicht ohne Einräumung einer Übergangsfrist zur Aufstockung

des Pensums ein höheres Einkommen angerechnet werden. Dem Ehemann sei indes

zuzustimmen, dass sie den Beweis hierüber wird führen müssen. Im Übrigen wurde

kein Bezug genommen auf den Antrag des Berufungsklägers betreffend die

Aufhebung des Ehegattenunterhalts.

2.4

Art. 29 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung

formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle

Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert,

wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird.

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe

fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw.

stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu

verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.],

St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich / St.

Gallen 2014, Art. 29 N 18).

2.5

Beim Kindesunterhalt gilt der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt

von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist

verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die

entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise

zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.2).

2.6

Aufgrund des geltenden

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf den Kindesunterhalt,

war die Vorinstanz verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen.

Indem die Vorinstanz ausführte, die Frage der Leistungsfähigkeit der Ehefrau

könne derzeit nicht beurteilt werden, kam sie ihrer Pflicht zur Erforschung des

Sachverhalts nicht nach und dies obwohl der Beschwerdeführer seine Begehren

ordnungsgemäss eingereicht hat. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob der

Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann und

wenn ja in welchem Umfang. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist

Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage

bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das

angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233

E. 3.2). Um diese Beurteilung vornehmen zu können, hätte die Vorinstanz

entsprechende Beweismassnahmen anordnen müssen. Im Ergebnis wurde sowohl das Begehren

des Berufungsklägers betreffend den Kindesunterhalt von C.___ sowie dasjenige in

Bezug auf die Aufhebung des Ehegattenunterhalts nicht beurteilt. Mit diesem

Vorgehen hat die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Folglich

ist Ziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2020 des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben.

3.1

Im Übrigen ist auf folgendes

hinzuweisen: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht im

Scheidungsverfahren die nötigen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über

die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz sind dabei nicht ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil und Dringlichkeit verlangt. Vielmehr setzt eine Abänderung

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren eine Veränderung der

Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179

Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung.

Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch

zu einer Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Eine solche ist nur

vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein

unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung

dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils

gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht

den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter

aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017,

E. 3.3).

3.2

Der Vorderrichter hat den

gemeinsamen Sohn C.___ ab 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des

Berufungsklägers gestellt und letzteren ab demselben Datum befreit,

Unterhaltsbeiträge für C.___ bezahlen zu müssen. Ab dem 1. August 2020 muss

neu der Berufungskläger für den Naturalunterhalt von C.___ aufkommen und nicht

mehr wie bis anhin die Berufungsbeklagte. Der Naturalunterhalt als

nichtpekuniäre Komponente des Kindesunterhalts besteht aus Pflege und

Erziehung. Aufgrund von C.___ Alter (er wird im […] 2020 16 Jahre alt) ist dieser

grundsätzlich nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Dennoch

besteht der Naturalunterhalt auch im fortgeschrittenen Kindesalter weiter. Der

Naturalunterhalt besteht namentlich aus Tätigkeiten wie Kochen, Waschen,

Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste,

Unterstützung bei Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des

heranwachsenden Kindes etc. (Urteil des Bundesgerichts 5A_272/2018 vom

22.

August 2019, E. 4.3.3). Die Obhut durch Erziehung und Pflege nimmt

in der Regel viel Zeit des obhutsberechtigten Elternteils in Anspruch und beeinflusst

dessen Lebensalltag massgeblich. Zudem ist eine Obhutsumteilung dauernd, da diese

grundsätzlich für eine unbestimmte Zeit erfolgt. Vor diesem Hintergrund liegen

begründende Annahmen vor, dass veränderte Verhältnisse bestehen.

4.

Würde die Berufungsinstanz nun über

das Begehren entscheiden, so würde dem Berufungskläger eine Instanz verloren

gehen. Es rechtfertigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl.

Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) zur Beurteilung der Frage, ob der

Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, wenn

ja in welchem Umfang und welche Auswirkungen dies schliesslich auf die entsprechenden

Unterhaltsbeiträge hat.

5.

Zusammenfassend ist die Berufung

teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom

15.

April 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben und

die Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen.

6.1

Der Berufungskläger obsiegt mit

seinen Begehren in erheblichem Masse. Da die Vorinstanz eine formelle

Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie die Begehren des Berufungsklägers betreffend

Kindesunterhalt von C.___ und Aufhebung des Ehegattenunterhalts nicht

regelgemäss geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 in vollem Umfang dem Kanton Solothurn

zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der vom

Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren

im Umfang von CHF 1'000.00 wird ihm von der Zentralen Gerichtskasse in

Solothurn zurückerstattet.

6.2

Antragsgemäss wird der

Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller als deren unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt. Da das Endergebnis noch offen ist und angesichts des

familienrechtlichen Charakters der Streitsache werden die Parteikosten des

Berufungsverfahrens wettgeschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c

ZPO). Die vom Anwalt der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote zur

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint angemessen. Nach

§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00 zzgl.

MwSt. Die umgerechnete Honorarnote zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl.

Auslagen (CHF 1'972.80) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 151.90),

was CHF 2'124.70 ergibt, ist zu genehmigen und ist zahlbar durch den

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe

von CHF 985.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 3'110.50), sobald

die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens im Umfang von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Solothurn zur Bezahlung

auferlegt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss für das obergerichtliche

Verfahren im Umfang von CHF 1'000.00 wird ihm von der Zentralen Gerichtskasse

in Solothurn zurückerstattet.

3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von B.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird auf CHF 2'124.70

festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die

Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 985.80 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 3'110.50), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Bur