Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.57

Ausrichtung Vermächtnis

3. Dezember 2020Deutsch12 min

Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. Juni 2019 beim

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsbeklagte

betreffend Ausrichtung

Vermächtnis

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (Jahrgang 1929) starb am [...]

2018. Gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 5. August 2011 erben

seine beiden Töchter D.___ und A.___ den Nachlass je zur Hälfte. Das

öffentliche Testament enthält weiter ein Vermächtnis («Barlegat») von CHF

200'000.00 zu Gunsten seiner Enkelin B.___ (Jahrgang 1984). B.___ ist die

Tochter von D.___.

2. Nach durchgeführtem

Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. Juni 2019 beim

Richteramt Olten-Gösgen Klage ein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Die

Klägerin beantragte, «die Beklagte sei als solidarisch haftende Erbin zu

verurteilen, der Klägerin den vom Erblasser C.___ (verstorben am [...]2018) als

Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr. 200'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

wann rechtens zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen». Das Amtsgericht verpflichtete

die Beklagte mit Urteil vom 11. März 2020, der Klägerin CHF 200'000.00 zu

bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die

nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie

beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung der Berufung die

Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend

auch: Berufungsbeklagte) schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am

6. und 19. Oktober 2020 reichten die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter

der Parteien ihre Honorarnoten ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Amtsgericht verwarf den Einwand

der Beklagten, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie mit ihrer Schwester und

Miterbin D.___ eine notwendige Streitgenossenschaft bilde. Es erwog, in

Anlehnung an die einschlägige Literatur und die bundesgerichtliche

Rechtsprechung liege eine einfache Streitgenossenschaft vor. Die Beklagte könne

von der Klägerin aufgrund der Solidarhaftung auch einzeln eingeklagt werden. Da

das öffentliche Testament vom 5. August 2011 zudem nicht im Widerspruch zum vom

Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 27. Februar 1991

abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag stehe, sei die Ausrichtung des Legats des

Erblassers an die Klägerin gültig.

Die Beklagte und Berufungsklägerin erklärt,

die Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. Februar 1991 sei

ausdrücklich nicht Gegenstand der Berufung. Angefochten werde lediglich die

vorinstanzliche Beurteilung der Passivlegitimation.

2.1

Die Berufungsklägerin rügt zunächst

eine Verletzung des in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatzes. Die

Klägerin habe beantragt, die Beklagte als solidarisch haftende Erbin zu

verurteilen, ihr den Betrag von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des

Erblassers zu bezahlen. Indem die Vorinstanz indessen entscheide, sie habe den

Betrag von CHF 200'000.00 aus ihrem persönlichen Vermögen und nicht zu Lasten

des Nachlasses des Erblassers zu bezahlen, verletze sie den

Dispositionsgrundsatz.

2.2.1

Der Dispositionsgrundsatz gemäss

Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts

anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die

Gegenpartei anerkannt hat. Was die klagende Partei vom Gericht zugesprochen

erhalten will, ergibt sich aus ihren Rechtsbegehren. Das gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. b ZPO Bestandteil der Klage bildende Rechtsbegehren soll die zu

beurteilende Rechtsfolge, aber keine Elemente der Begründung erhalten. Unklare

Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur

auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung

abzustellen, denn es kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung

ergeben, was der Kläger verlangt (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/

Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 25 und N 38 zu Art.

221.

ZPO).

2.2.2

Die Klägerin beantragte mit ihrem

Rechtsbegehren, die Beklagte «als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen»,

ihr «den vom Erblasser … als Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr.

200'000.00 … zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen» (Klage S. 2, AS 3).

Dieses Rechtsbegehren enthält nicht nur die gewünschte Rechtsfolge, sondern mit

den Hinweisen auf die solidarische Haftung sowie das «Vermächtnis … zu Lasten

des Nachlasses» auch Elemente der Begründung. Aus der Klagebegründung und dem

Gesamtzusammenhang ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsbegehren klar, dass

die Klägerin die Beklagte als Solidarschuldnerin ins Recht fassen wollte. Die

Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt: Gemäss Art. 143 Abs. 1 Schweizerisches

Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet eine Solidarschuldnerin gegenüber der

Gläubigerin persönlich für die Erfüllung der ganzen Schuld. Nach Art. 144 Abs.

1.

OR kann die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnerinnen je

nur einen Teil oder das Ganze fordern und nach Abs. 2 bleiben sämtliche

Schuldnerinnen so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. Genau

in diesem Sinne verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz, dass die Beklagte

persönlich verpflichtet wird, ihr den Betrag von CHF 200'000.00, das heisst den

gesamten vom Erblasser vermachten Betrag, zu bezahlen. Etwas anderes kann, ohne

in überspitzten Formalismus zu verfallen, nicht in ihr Rechtsbegehren

hineininterpretiert werden. Das klar, eindeutig und in aller Kürze formulierte Urteilsdispositiv

entspricht somit (bis auf den zusätzlich ebenfalls noch beantragten, aber nicht

zugesprochenen Zins) dem Rechtsbegehren der Klägerin. Eine Verletzung der

Dispositionsmaxime ist nicht auszumachen.

3.1

Zur umstrittenen Passivlegitimation führt

das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aus, die Beklagte und D.___ bildeten

als gesetzliche Erbinnen unbe­strittenermassen eine Erbengemeinschaft und damit

eine Gesamthandgemein­schaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie

bildeten somit grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft. Das bedeute,

dass sie als Erbengemeinschaft bei Aktivprozessen nur gemeinsam zur

Prozessführung befugt seien und zusammen klagen müssten. Beim vorliegenden

Verfahren handle es sich jedoch um einen Passivprozess, das heisst um einen

Prozess gegen die Erbschaft. Dabei seien die Fälle der Erbschafts- und

Erbgangsschulden sowie der anderweitigen Verpflichtungen der Erbschaft zu

unterscheiden. So sehe die Literatur in Bezug auf die Passivlegitimation

betreffend die Vermächtnisklage diverse Konstellationen vor und unterscheide

für den Fall, dass nichts Besonderes angeordnet sei, zwischen einem Sach- und

einem Geldlegat. Bei Letzterem könne aufgrund der Solidarhaftung der Erben

gemäss Art. 603 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch

jeder Erbe einzeln eingeklagt werden, sofern der Vermächtnisnehmer nicht

zugleich Erbe sei. Auch die Rechtsprechung habe den Grundsatz der hier

umstrittenen Geltung der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen

und auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um

Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handle. Die Beklagte sei

daher als eine der Erbinnen passivlegitimiert und habe von der Klägerin somit

einzeln eingeklagt werden dürfen.

3.2

Die Beklagte und Berufungsklägerin

entgegnet, das fragliche Barlegat stelle gemäss Art. 562 Abs. 1 ZGB je eine

obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen Erbinnen dar. Die Klägerin als

Vermächtnisnehmerin habe eine Forderung gegen die beschwerten Erbinnen

erworben, welche wie ein gewöhnliches Schuldverhältnis die vom Erblasser

umschriebene Leistung zum Inhalt habe. Der Anspruch auf das Legat stelle somit

keine Schuld der Erbschaft und keine Schuld des Erblassers dar. Für eine

analoge Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB, wonach die Erben für Schulden des

Erblassers von Gesetzes wegen solidarisch haftbar seien, bestehe damit kein

Raum. Es handle sich vielmehr um eine obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen

Erbinnen, und zwar nach der Quote der ihnen angefallenen Erbschaftsanteile, das

heisst zu je 1/2. Der auf sie entfallende Anteil der Vermächtnisbeschwerung belaufe

Dispositiv

sich demnach auf CHF 100’000.00 und nicht auf CHF 200'000.00. Eine

Solidarhaftung für den gesamten Vermächtnisbetrag müsse verneint werden, weil

es sich nicht um eine Schuld des Erblassers handle, wofür die Erben

unbestrittenermassen solidarisch hafteten, sondern um eine aus der

Vermächtnisbelastung resultierende Schuld sui generis, für die von Gesetzes

wegen keine Solidarhaft bestehe. Das Amtsgericht verletze demnach Bundesrecht,

wenn sie zur Bezahlung des ganzen Vermächtnisbetrags verpflichtet werde.

Die Klägerin verlange von ihr als

solidarisch haftende Erbin die Bezahlung des als Vermächtnis ausgerichteten

Betrags von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des Erblassers, der

unbestrittenermassen noch nicht verteilt sei. Mit diesem Rechtsbegehren hätten

die beiden Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, aus

welchen Vermögenswerten des Nachlasses das Barlegat auszurichten sei. Reichten

die im Nachlass vorhandenen liquiden Mittel nicht aus, um das Barlegat

auszuzahlen, hätten die Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu

entscheiden, welche weiteren oder anderen Vermögenswerte wie Wertschriften oder

Sachwerte zur Barauszahlung des Vermächtnisses liquidiert werden müssten, was

auch dazu führen könnte, dass die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen

Erbinnen nicht mehr gewahrt seien und das Vermächtnis somit der Herabsetzung

unterliege. Sei im Nachlass genügend Liquidität vorhanden, hätten die Erbinnen

als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, von welchem Konto beziehungsweise

von welchen Konti der Barbetrag für die Vermächtnisausrichtung abgebucht werden

solle. Es sei unter diesen Umständen sinn- und rechtswidrig, bezüglich

Passivlegitimation betreffend die Vermächtnisklage zwischen Sach- und

Geldlegaten zu unterscheiden.

Zu prüfen sei, ob die beiden

gesetzlichen Erbinnen im vorliegenden Fall eine notwendige Streitgenossenschaft

im Sinn von Art. 70 ZPO oder eine einfache Streitgenossenschaft im Sinn von

Art. 71 ZPO bildeten. Im vorliegenden Fall seien durch das fragliche Barlegat

beide Erbinnen beschwert, und zwar je mit einem obligatorischen Anspruch der

Vermächtnisnehmerin. Die Beurteilung der Frage, ob das vom Erblasser

ausgerichtete Vermächtnis aufgrund der Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags

vom 27. Februar 1991 materiellrechtlich gültig sei oder nicht, habe Wirkung für

beide Erbinnen. Die Wirkung bestehe in der für beide Erbinnen identischen

Alternativkonsequenz, dass ihr Erbanfall beziehungsweise ihr Netto-Erbanteil in

Franken mit dem Vermächtnis belastet sei oder nicht. Es gehe damit nicht um

gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe im Sinn von Art. 71 Abs. 1 ZPO,

sondern um die Beteiligung der beiden Erbinnen am gleichen Rechtsverhältnis,

über das nur mit Wirkung für beide Erbinnen entschieden werden könne. Demgemäss

verletze die Vorinstanz auch hier Bundesrecht, indem sie die beiden gesetzlichen

Erbinnen als einfache Streitgenossenschaft qualifiziere.

3.3 Die Vermächtnisnehmer haben gegen

die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die

gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch (Ar. 562 Abs.

1 ZGB). Für Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art.

603 Abs. 1 ZGB). Die Solidarhaftung gilt auch für Vermächtnisse, soweit diese

vom Erblasser nicht einem oder mehreren bestimmten Erben auferlegt wurden.

Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Lehre (Daniel Abt/Nicola Bleski, Sicherung

und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG, in AJP

2020 S. 847 ff., S. 851 f.; Peter

C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch

II, 6. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 603 ZGB; Daniel Abt, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art.

601 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar

Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 603 ZGB; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo

(Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen

Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 603 ZGB; Claudia

Wehinger/Rahel Reich, in: ZGB Kommentar, Kren

Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 603 ZGB; Stephan Wolf,

Berner Kommentar, 2014, N 42 f. zu Art. 603 ZGB; Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz 255).

Zur Begründung dieser Auffassung wird

etwa angeführt, Vermächtnisse entstünden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

aufgrund einer Verfügung desselben. Vermächtnisse seien aber keine Schulden des

Erblassers, denn sie bestünden als Ansprüche von Todes wegen zu dessen

Lebzeiten gar nicht, und sie könnten deshalb auch von vornherein nicht aufgrund

von Art. 560 Abs. 2 ZGB als Schulden vom Erblasser auf die Erben übergehen.

Allerdings würden Vermächtnisse auch nicht – anders als Erbgangsschulden - nach

dem Tod des Erblassers von den Erben begründet. Vielmehr entstünden sie im

Erbgang aufgrund der Verfügung von Todes wegen des Erblassers. Mithin stellten

sie durch das Ableben des Erblassers entstehende Verbindlichkeiten dar. Es

handle sich – insofern wie bei Erbgangsschulden – um Schulden nicht des

Erblassers, sondern um solche der Erben. Damit sei auch auf sie Art. 603 Abs. 1

ZGB analog anzuwenden (Wolf, a.a.O., N 43 zu Art. 603 ZGB).

Auch das Bundesgericht «hat den

Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und – wenn

auch noch nicht generell – auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es

sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben

handelt» (BGE 101 II 218, E. 2).

3.4 Die gegenteilige Meinung der

Beklagten und Berufungsklägerin widerspricht der vorstehend dargestellten – und

soweit ersichtlich unbestrittenen - Praxis. Bei der Auffassung der Beklagten

handelt sich um eine abweichende Einzelmeinung, die sie denn auch mit keinen

Hinweisen auf die Lehre oder Rechtsprechung untermauert. Die Vorbringen sind

nicht geeignet, um im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Das Amtsgericht

bejahte die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht. Aufgrund der

solidarischen Haftung der Beklagten ist die Klägerin befugt, von ihr nicht nur

die Hälfte, sondern das ganze Vermächtnis von CHF 200'000.00 zu fordern (Art. 144

OR).

4. Die Berufung ist aus diesen Gründen

abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3'750.00 gehen

dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Die von

ihr der Klägerin und Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist

gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 1'892.75 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'750.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'892.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 200'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2022 abgewiesen (BGer

5A_69/2021).