ZKBER.2020.57
Ausrichtung Vermächtnis
3. Dezember 2020Deutsch12 min
Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. Juni 2019 beim
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsbeklagte
betreffend Ausrichtung
Vermächtnis
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (Jahrgang 1929) starb am [...]
2018. Gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 5. August 2011 erben
seine beiden Töchter D.___ und A.___ den Nachlass je zur Hälfte. Das
öffentliche Testament enthält weiter ein Vermächtnis («Barlegat») von CHF
200'000.00 zu Gunsten seiner Enkelin B.___ (Jahrgang 1984). B.___ ist die
Tochter von D.___.
2. Nach durchgeführtem
Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. Juni 2019 beim
Richteramt Olten-Gösgen Klage ein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Die
Klägerin beantragte, «die Beklagte sei als solidarisch haftende Erbin zu
verurteilen, der Klägerin den vom Erblasser C.___ (verstorben am [...]2018) als
Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr. 200'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
wann rechtens zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen». Das Amtsgericht verpflichtete
die Beklagte mit Urteil vom 11. März 2020, der Klägerin CHF 200'000.00 zu
bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung der Berufung die
Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend
auch: Berufungsbeklagte) schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am
6. und 19. Oktober 2020 reichten die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter
der Parteien ihre Honorarnoten ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht verwarf den Einwand
der Beklagten, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie mit ihrer Schwester und
Miterbin D.___ eine notwendige Streitgenossenschaft bilde. Es erwog, in
Anlehnung an die einschlägige Literatur und die bundesgerichtliche
Rechtsprechung liege eine einfache Streitgenossenschaft vor. Die Beklagte könne
von der Klägerin aufgrund der Solidarhaftung auch einzeln eingeklagt werden. Da
das öffentliche Testament vom 5. August 2011 zudem nicht im Widerspruch zum vom
Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 27. Februar 1991
abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag stehe, sei die Ausrichtung des Legats des
Erblassers an die Klägerin gültig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin erklärt,
die Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. Februar 1991 sei
ausdrücklich nicht Gegenstand der Berufung. Angefochten werde lediglich die
vorinstanzliche Beurteilung der Passivlegitimation.
2.1
Die Berufungsklägerin rügt zunächst
eine Verletzung des in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatzes. Die
Klägerin habe beantragt, die Beklagte als solidarisch haftende Erbin zu
verurteilen, ihr den Betrag von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des
Erblassers zu bezahlen. Indem die Vorinstanz indessen entscheide, sie habe den
Betrag von CHF 200'000.00 aus ihrem persönlichen Vermögen und nicht zu Lasten
des Nachlasses des Erblassers zu bezahlen, verletze sie den
Dispositionsgrundsatz.
2.2.1
Der Dispositionsgrundsatz gemäss
Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts
anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Was die klagende Partei vom Gericht zugesprochen
erhalten will, ergibt sich aus ihren Rechtsbegehren. Das gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. b ZPO Bestandteil der Klage bildende Rechtsbegehren soll die zu
beurteilende Rechtsfolge, aber keine Elemente der Begründung erhalten. Unklare
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur
auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung
abzustellen, denn es kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung
ergeben, was der Kläger verlangt (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 25 und N 38 zu Art.
221.
ZPO).
2.2.2
Die Klägerin beantragte mit ihrem
Rechtsbegehren, die Beklagte «als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen»,
ihr «den vom Erblasser … als Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr.
200'000.00 … zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen» (Klage S. 2, AS 3).
Dieses Rechtsbegehren enthält nicht nur die gewünschte Rechtsfolge, sondern mit
den Hinweisen auf die solidarische Haftung sowie das «Vermächtnis … zu Lasten
des Nachlasses» auch Elemente der Begründung. Aus der Klagebegründung und dem
Gesamtzusammenhang ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsbegehren klar, dass
die Klägerin die Beklagte als Solidarschuldnerin ins Recht fassen wollte. Die
Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt: Gemäss Art. 143 Abs. 1 Schweizerisches
Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet eine Solidarschuldnerin gegenüber der
Gläubigerin persönlich für die Erfüllung der ganzen Schuld. Nach Art. 144 Abs.
1.
OR kann die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnerinnen je
nur einen Teil oder das Ganze fordern und nach Abs. 2 bleiben sämtliche
Schuldnerinnen so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. Genau
in diesem Sinne verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz, dass die Beklagte
persönlich verpflichtet wird, ihr den Betrag von CHF 200'000.00, das heisst den
gesamten vom Erblasser vermachten Betrag, zu bezahlen. Etwas anderes kann, ohne
in überspitzten Formalismus zu verfallen, nicht in ihr Rechtsbegehren
hineininterpretiert werden. Das klar, eindeutig und in aller Kürze formulierte Urteilsdispositiv
entspricht somit (bis auf den zusätzlich ebenfalls noch beantragten, aber nicht
zugesprochenen Zins) dem Rechtsbegehren der Klägerin. Eine Verletzung der
Dispositionsmaxime ist nicht auszumachen.
3.1
Zur umstrittenen Passivlegitimation führt
das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aus, die Beklagte und D.___ bildeten
als gesetzliche Erbinnen unbestrittenermassen eine Erbengemeinschaft und damit
eine Gesamthandgemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie
bildeten somit grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft. Das bedeute,
dass sie als Erbengemeinschaft bei Aktivprozessen nur gemeinsam zur
Prozessführung befugt seien und zusammen klagen müssten. Beim vorliegenden
Verfahren handle es sich jedoch um einen Passivprozess, das heisst um einen
Prozess gegen die Erbschaft. Dabei seien die Fälle der Erbschafts- und
Erbgangsschulden sowie der anderweitigen Verpflichtungen der Erbschaft zu
unterscheiden. So sehe die Literatur in Bezug auf die Passivlegitimation
betreffend die Vermächtnisklage diverse Konstellationen vor und unterscheide
für den Fall, dass nichts Besonderes angeordnet sei, zwischen einem Sach- und
einem Geldlegat. Bei Letzterem könne aufgrund der Solidarhaftung der Erben
gemäss Art. 603 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch
jeder Erbe einzeln eingeklagt werden, sofern der Vermächtnisnehmer nicht
zugleich Erbe sei. Auch die Rechtsprechung habe den Grundsatz der hier
umstrittenen Geltung der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen
und auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um
Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handle. Die Beklagte sei
daher als eine der Erbinnen passivlegitimiert und habe von der Klägerin somit
einzeln eingeklagt werden dürfen.
3.2
Die Beklagte und Berufungsklägerin
entgegnet, das fragliche Barlegat stelle gemäss Art. 562 Abs. 1 ZGB je eine
obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen Erbinnen dar. Die Klägerin als
Vermächtnisnehmerin habe eine Forderung gegen die beschwerten Erbinnen
erworben, welche wie ein gewöhnliches Schuldverhältnis die vom Erblasser
umschriebene Leistung zum Inhalt habe. Der Anspruch auf das Legat stelle somit
keine Schuld der Erbschaft und keine Schuld des Erblassers dar. Für eine
analoge Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB, wonach die Erben für Schulden des
Erblassers von Gesetzes wegen solidarisch haftbar seien, bestehe damit kein
Raum. Es handle sich vielmehr um eine obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen
Erbinnen, und zwar nach der Quote der ihnen angefallenen Erbschaftsanteile, das
heisst zu je 1/2. Der auf sie entfallende Anteil der Vermächtnisbeschwerung belaufe
Dispositiv
sich demnach auf CHF 100’000.00 und nicht auf CHF 200'000.00. Eine
Solidarhaftung für den gesamten Vermächtnisbetrag müsse verneint werden, weil
es sich nicht um eine Schuld des Erblassers handle, wofür die Erben
unbestrittenermassen solidarisch hafteten, sondern um eine aus der
Vermächtnisbelastung resultierende Schuld sui generis, für die von Gesetzes
wegen keine Solidarhaft bestehe. Das Amtsgericht verletze demnach Bundesrecht,
wenn sie zur Bezahlung des ganzen Vermächtnisbetrags verpflichtet werde.
Die Klägerin verlange von ihr als
solidarisch haftende Erbin die Bezahlung des als Vermächtnis ausgerichteten
Betrags von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des Erblassers, der
unbestrittenermassen noch nicht verteilt sei. Mit diesem Rechtsbegehren hätten
die beiden Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, aus
welchen Vermögenswerten des Nachlasses das Barlegat auszurichten sei. Reichten
die im Nachlass vorhandenen liquiden Mittel nicht aus, um das Barlegat
auszuzahlen, hätten die Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu
entscheiden, welche weiteren oder anderen Vermögenswerte wie Wertschriften oder
Sachwerte zur Barauszahlung des Vermächtnisses liquidiert werden müssten, was
auch dazu führen könnte, dass die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen
Erbinnen nicht mehr gewahrt seien und das Vermächtnis somit der Herabsetzung
unterliege. Sei im Nachlass genügend Liquidität vorhanden, hätten die Erbinnen
als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, von welchem Konto beziehungsweise
von welchen Konti der Barbetrag für die Vermächtnisausrichtung abgebucht werden
solle. Es sei unter diesen Umständen sinn- und rechtswidrig, bezüglich
Passivlegitimation betreffend die Vermächtnisklage zwischen Sach- und
Geldlegaten zu unterscheiden.
Zu prüfen sei, ob die beiden
gesetzlichen Erbinnen im vorliegenden Fall eine notwendige Streitgenossenschaft
im Sinn von Art. 70 ZPO oder eine einfache Streitgenossenschaft im Sinn von
Art. 71 ZPO bildeten. Im vorliegenden Fall seien durch das fragliche Barlegat
beide Erbinnen beschwert, und zwar je mit einem obligatorischen Anspruch der
Vermächtnisnehmerin. Die Beurteilung der Frage, ob das vom Erblasser
ausgerichtete Vermächtnis aufgrund der Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags
vom 27. Februar 1991 materiellrechtlich gültig sei oder nicht, habe Wirkung für
beide Erbinnen. Die Wirkung bestehe in der für beide Erbinnen identischen
Alternativkonsequenz, dass ihr Erbanfall beziehungsweise ihr Netto-Erbanteil in
Franken mit dem Vermächtnis belastet sei oder nicht. Es gehe damit nicht um
gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe im Sinn von Art. 71 Abs. 1 ZPO,
sondern um die Beteiligung der beiden Erbinnen am gleichen Rechtsverhältnis,
über das nur mit Wirkung für beide Erbinnen entschieden werden könne. Demgemäss
verletze die Vorinstanz auch hier Bundesrecht, indem sie die beiden gesetzlichen
Erbinnen als einfache Streitgenossenschaft qualifiziere.
3.3 Die Vermächtnisnehmer haben gegen
die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die
gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch (Ar. 562 Abs.
1 ZGB). Für Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art.
603 Abs. 1 ZGB). Die Solidarhaftung gilt auch für Vermächtnisse, soweit diese
vom Erblasser nicht einem oder mehreren bestimmten Erben auferlegt wurden.
Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Lehre (Daniel Abt/Nicola Bleski, Sicherung
und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG, in AJP
2020 S. 847 ff., S. 851 f.; Peter
C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch
II, 6. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 603 ZGB; Daniel Abt, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art.
601 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar
Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 603 ZGB; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo
(Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 603 ZGB; Claudia
Wehinger/Rahel Reich, in: ZGB Kommentar, Kren
Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 603 ZGB; Stephan Wolf,
Berner Kommentar, 2014, N 42 f. zu Art. 603 ZGB; Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz 255).
Zur Begründung dieser Auffassung wird
etwa angeführt, Vermächtnisse entstünden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
aufgrund einer Verfügung desselben. Vermächtnisse seien aber keine Schulden des
Erblassers, denn sie bestünden als Ansprüche von Todes wegen zu dessen
Lebzeiten gar nicht, und sie könnten deshalb auch von vornherein nicht aufgrund
von Art. 560 Abs. 2 ZGB als Schulden vom Erblasser auf die Erben übergehen.
Allerdings würden Vermächtnisse auch nicht – anders als Erbgangsschulden - nach
dem Tod des Erblassers von den Erben begründet. Vielmehr entstünden sie im
Erbgang aufgrund der Verfügung von Todes wegen des Erblassers. Mithin stellten
sie durch das Ableben des Erblassers entstehende Verbindlichkeiten dar. Es
handle sich – insofern wie bei Erbgangsschulden – um Schulden nicht des
Erblassers, sondern um solche der Erben. Damit sei auch auf sie Art. 603 Abs. 1
ZGB analog anzuwenden (Wolf, a.a.O., N 43 zu Art. 603 ZGB).
Auch das Bundesgericht «hat den
Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und – wenn
auch noch nicht generell – auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es
sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben
handelt» (BGE 101 II 218, E. 2).
3.4 Die gegenteilige Meinung der
Beklagten und Berufungsklägerin widerspricht der vorstehend dargestellten – und
soweit ersichtlich unbestrittenen - Praxis. Bei der Auffassung der Beklagten
handelt sich um eine abweichende Einzelmeinung, die sie denn auch mit keinen
Hinweisen auf die Lehre oder Rechtsprechung untermauert. Die Vorbringen sind
nicht geeignet, um im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Das Amtsgericht
bejahte die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht. Aufgrund der
solidarischen Haftung der Beklagten ist die Klägerin befugt, von ihr nicht nur
die Hälfte, sondern das ganze Vermächtnis von CHF 200'000.00 zu fordern (Art. 144
OR).
4. Die Berufung ist aus diesen Gründen
abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3'750.00 gehen
dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Die von
ihr der Klägerin und Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist
gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 1'892.75 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'750.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'892.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 200'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2022 abgewiesen (BGer
5A_69/2021).