ZKBER.2020.58
Unterhaltsklage
30. Oktober 2020Deutsch32 min
Richteramt Thal-Gäu gegen ihren Vater, A.___ (im Folgenden der Beklagte) und stellte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
30. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin
Hunkeler
Oberrichter
Müller
Rechtspraktikantin
Bur
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Berufungskläger
gegen
B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe
vom 5. Dezember 2019 erhob B.___ (im Folgenden die Klägerin), geb. […]
2019, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, C.___, Unterhaltsklage beim
Richteramt Thal-Gäu gegen ihren Vater, A.___ (im Folgenden der Beklagte) und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens folgende
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu
leisten:
- ab
Juli 2019 bis November 2019:
CHF 522.00 Barunterhalt
CHF 845.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Dezember 2019 bis Juli 2023:
CHF 522.00 Barunterhalt
CHF 2'911.00 Betreuungsunterhalt
- ab
August 2023 bis Juni 2029:
CHF 722.00 Barunterhalt
CHF 1'216.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Juli 2029 bis Juli 2031:
CHF 722.00 Barunterhalt
CHF 1'216.00 Betreuungsunterhalt
- ab
August 2031 bis Juni 2035:
CHF 722.00 Barunterhalt
CHF 124.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Juli 2035:
CHF 1'000.00 Barunterhalt
bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens jedoch bis
zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu
indexieren.
3. Der Beklagte sei vorsorglich (für die Dauer
des Verfahrens) zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag in der
Höhe von CHF 522.00 (Barunterhalt), CHF 2'911.00 (Betreuungsunterhalt)
zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
einen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der
Klägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
mandatierten Anwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beklagten.
2. Am 13. Januar 2020 reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie 5 der Klage
resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 seien
vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren 4 der
Klage resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 sei
vollumfänglich abzuweisen.
3. Der Eventualantrag gemäss Rechtsbegehren 4 der
Klage resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 sei von
Amtes wegen zu entscheiden.
3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde der Rechtsschriftenwechsel
geschlossen und der Beklagte vorsorglich angewiesen, der Klägerin per
1. Januar 2020 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 (CHF 520.00
Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen zu
bezahlen (Ziffer 5). In derselben Verfügung erging eine Vorladung zur
Verhandlung im vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu (Ziffer 6).
4. Der Beklagte verlangte innert Frist eine schriftliche Begründung
bezüglich Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Januar 2020. Diese wurde ihm
am 27. Januar 2020 mit Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel der
Berufung zugestellt. Gegen die Verfügung ergriff keine der Parteien ein
Rechtsmittel, womit die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen in Rechtskraft
erwuchs.
5. Mit Faxeingabe und einem Schreiben vom 9. März 2020 wies der
Beklagte das angerufene Gericht auf das Fehlen eines Schlichtungsverfahrens hin
und stellte sich auf den Standpunkt, die Klage vom 5. Dezember 2019
erfülle die formellen Eintretensvoraussetzungen nicht, weshalb auf die Klage
nicht eingetreten werden könne.
6. Die Hauptverhandlung fand am 11. März 2020 statt. Die Klägerin
begründete die im Rahmen der Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019
gestellten Anträge im Grundsatz, nahm aber hinsichtlich der vom Beklagten
eingereichten Beilagen Anpassungen vor. Die korrigierten Rechtsbegehren lauteten
wie folgt, wobei die Klägerin im Übrigen an den gestellten Anträgen festhielt:
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens folgende
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu
leisten:
- ab
Juli 2019 bis November 2019:
CHF 475.00 Barunterhalt
CHF 600.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Dezember 2019 bis Juni 2023:
CHF 475.00 Barunterhalt
CHF 2'133.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Juli 2023 bis Juli 2025:
CHF 875.00 Barunterhalt
CHF 714.00 Betreuungsunterhalt
- ab
August 2025 bis Juni 2029:
CHF 875.00 Barunterhalt
CHF 1'020.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Juli 2019 bis Juli 2031:
CHF 1'012.00 Barunterhalt
CHF 1'256.00 Betreuungsunterhalt
- ab
August 2031 bis Juni 2035
CHF 1'243.00 Barunterhalt
CHF 423.00 Betreuungsunterhalt
- ab
Juli 2035
CHF 1'304.00 Barunterhalt
7. Der Beklagte stellte und begründete seinerseits folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, resp.
den Beklagten zu verpflichten an die Klägerin monatlich einen Unterhalt in der
Höhe wie folgt zu bezahlen:
- ab April 2019 bis hin zur 80% Erwerbstätigkeit der Kindsmutter
monatlich CHF 1'500.00;
- ab 80% Erwerbstätigkeit der Kindsmutter monatlich CHF 1'000.00.
3. Widerklageweise sei dem Beklagten ein
unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt zuzugestehen:
- Jedes zweite Wochenende, am Samstag für fünf Stunden;
- nach weiteren 2 Monaten: jedes zweite Wochenende einen ganzen Samstag
(09:00 Uhr bis 17:00 Uhr);
- nach weiteren 2 Monaten: jeden zweiten Donnerstagabend bis Sonntagabend.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 12. März 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ein
Urteil, welches anschliessend im Zusammenhang mit der vom Beklagten verlangten
Urteilsbegründung berichtigt wurde. Das berichtigte Urteilsdispositiv lautet
wie folgt:
1.
A.___ hat für die Tochter, B.___, geb. [...] 2019, monatliche
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase I (1. August 2019 – 31. November 2019)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
775.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
246.00
Total
CHF
1'021.00
Phase II (1. Dezember 2019 – Bezug einer eigenen
Wohnung durch den Vater)
Barunterhalt
CHF
522.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
1'899.00
Total
CHF
2'421.00
Manko (BetreuungsU. B.___)
CHF
301.00
Phase III (ab Bezug einer eigenen Wohnung durch den
Vater – 31. Juli 2024)
Barunterhalt
CHF
522.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
993.00
Total
CHF
1'515.00
Manko (BetreuungsU. B.___)
CHF
1'207.00
Phase IV (ab 1. August 2024 – 31. Juli 2026)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
650.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
353.00
Total
CHF
1'003.00
Phase V (ab 1. August 2026 – 30. Juni 2029)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
580.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
705.00
Total
CHF
1'285.00
Phase VI (ab 1. Juli 2029 – 31. Juli 2032)
Barunterhalt
CHF
740.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
705.00
Total
CHF
1'445.00
Phase VII (ab 1. August 2032)
Barunterhalt
CHF
792.00
Total
CHF
792.00
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Es wird
festgehalten, dass die Mutter die Kinderzulagen im Zeitraum vom 1. August
2019 – 31. November 2019 bezogen hat.
Bisherig geleistete Zahlungen sind an die
Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
2.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dauert bis zu ihrer
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.
Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das
Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so
haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden
darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
3.
Die in der Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf
einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Februar 2020 von 101.6
Punkte auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils
per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen
November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze
Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie
folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.6 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht
in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die
Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet
für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
4.
Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters einigen sich die Parteien
unter Berücksichtigung der Wünsche und dem gesundheitlichen Befinden der
Tochter grundsätzlich in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
A.___ ist in einer ersten Phase (ab 1. April 2020 –
30. September 2020) berechtigt, seine Tochter, B.___, geb. [...] 2019,
jeden zweiten Samstag von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr unbegleitet zu sich zu nehmen.
Das Besuchsrecht soll in weiteren Phasen in
Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Tochter schrittweise
ausgedehnt werden auf ein unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt:
a)
ab 1. Oktober 2020 hat A.___ das
Recht, seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstagnachmittag von
13:00 – 17.00 Uhr zu sich zu nehmen;
b)
ab 1. April 2021 hat A.___ das
Recht, seine Tochter an jedem zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00
Uhr zu sich zu nehmen;
c) ab 1. August
2024 wird A.___ ein gerichtsübliches Besuchs- und Kontaktrecht gewährt. Er
betreut seine Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis
Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Kindsvater das Recht zu, seine Tochter
einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich
zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei
Monate im Voraus abzusprechen.
5.
B.___ werden mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche
Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], bestellt.
Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
6.
Die Parteikosten hat jede Partei selber zu tragen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin,
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wird auf CHF 2'822.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 883.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald die Klägerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 haben die Parteien
grundsätzlich je zur Hälfte zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn
den Anteil der Klägerin; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald die Klägerin zu hinreichendem Einkommen
oder Vermögen kommt und zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger)
am 24. Juni 2020 nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils frist-
und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte
folgende Rechtsbegehren:
Das begründete und berichtigte Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom
12. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Unterhaltsklage
mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. Dezember 2019 sei nicht
einzutreten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2020 (Postaufgabe) stellte
die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen, sofern
darauf einzutreten ist. Die mit Urteil vom 12. März 2020 vom Richteramt
Thal-Gäu verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen.
2.
Der Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags an die
Berufungsbeklagte für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 3'000.00 zu
verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche
Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als
Rechtsbeistand, zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 2
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Berufung gab die Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu, die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung entfalle vorliegend,
weshalb sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und auf die
Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 einzutreten sei. Der Berufungskläger
vertrat die Auffassung, dass in Anwendung von Art. 262 lit. e ZPO das
direkte Einreichen einer Klage beim Gericht mitsamt den vorsorglichen
Massnahmen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen möglich sei, was lediglich
bei einer mit einer Vaterschaftsklage kombinierten Unterhaltsklage
(Art. 303 Abs. 2 ZPO), bei Unterhaltsklagen während des
Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) sowie in Streitigkeiten nach dem
Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG, SR 732.44, Art. 28 KHG) zutreffe.
Der Vorderrichter hielt fest, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zur
Begründung führte er aus, die Anordnung vorsorglicher Geldzahlungen im Sinne
von Art. 262 lit. e ZPO sei nicht nur auf die vom Berufungskläger
aufgeführten Fälle beschränkt, sondern finde mit Blick auf Art. 303
Abs. 1 ZPO auch auf eigenständige Unterhaltsklagen ohne gleichzeitige
Statusklage Anwendung. Dies ergehe bereits aus dem Wortlaut von Art. 303
Abs. 1 ZPO, wonach der Kindsvater verpflichtet werden könne, angemessene
Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder «vorläufig zu zahlen».
Zum gleichen Ergebnis führe eine systematische Betrachtungsweise. Wenn – wie
vom Berufungskläger behauptet werde – eine Unterhaltsklage zusammen mit einer
Vaterschaftsklage zu einer vorläufigen Anordnung von Geldzahlungen berechtigen
würde, müsse gleiches nach dem Grundsatz «in maiore minus» erst recht verlangt
werden können, wenn die Vaterschaft bereits feststehe und allein die
Unterhaltsklage angehoben werde. Mit anderen Worten finde sich in Art. 303
Abs. 1 ZPO die gesetzliche Grundlage, um ihn bereits während des
Klageverfahrens zur Zahlung von angemessenen Beträgen an den Unterhalt des
Kindes zu verpflichten. Dabei handle es sich um vorsorgliche Massnahmen,
weshalb grundsätzlich das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und
Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, gelte.
1.2
Weiter führte der Vorderrichter aus, das Kind könne ausserhalb
eines Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahrens den ihm nach
Art. 276 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
zustehenden Unterhaltsanspruch mittels selbständiger Unterhaltsklage gegen
seine (unverheirateten oder verheirateten) Eltern geltend machen. Die
Unterhaltsklage könne mit einer Statusklage verbunden werden; für beides gelte
das vereinfachte Verfahren sowie die strenge Untersuchungs- und die
Offizialmaxime. Der Klage habe unter Vorbehalt der in Art. 198 ZPO
aufgeführten Ausnahmen ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen. Dort, wo ein
Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben sei (Art. 197 ff. ZPO),
bilde dessen ordnungsgemässe Durchführung beziehungsweise das Vorliegen einer
gültigen Klagebewilligung im Falle des Scheiterns des Einigungsversuchs eine
Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen sei. Dem Berufungskläger
sei insofern zuzustimmen, als dass grundsätzlich selbständige
Kinderunterhaltsklagen unter das Schlichtungsobligatorium fallen würden, es sei
denn, sie würden gleichzeitig mit einer Statusklage verbunden werden
(Vaterschaftsklage, Vaterschaftsanfechtung, Art. 198 lit. b ZPO) oder
ein Elternteil habe vor Einreichung der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen
(Art. 198 lit. bbis ZPO). Indes würde das Schlichtungsverfahren
gemäss Art. 198 lit. h ZPO auch entfallen, wenn das Gericht eine
Frist zur Klage gesetzt habe. Die Ansetzung einer Frist zur Klage erfolge
typischerweise beim Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 263 ZPO) sowie
bei der vorläufigen Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten (Art. 961
Abs. 3 ZGB).
1.3
Weiter hielt der Vorderrichter fest, die Berufungsbeklagte habe vorliegend
eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Berufungskläger erhoben, ohne diese
an eine Statusklage zu binden, weswegen eine Befreiung vom Gang vor die
Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 198 lit. b ZPO ausser
Betracht falle. Des Weiteren ergehe weder den Akten noch bringe die Berufungsbeklagte
vor, dass ein Gang vor die zuständige Kindesschutzbehörde im Sinne von
Art. 198 lit. bbis ZPO i.V.m. Art. 298b beziehungsweise 298d ZGB
stattgefunden habe. Sie stelle sich hierbei einzig auf den Standpunkt, es habe
aussergerichtlich keine Einigung gefunden werden können. Wenn die Berufungsbeklagte
vorbringe, das Gericht habe ihr aufgrund des Massnahmeverfahrens eine Frist zur
Klageeinreichung gesetzt, verkenne sie, dass sie das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen direkt an eine Unterhaltsklage gekoppelt habe, womit die
Rechtshängigkeit der Klage begründet worden sei und die Notwendigkeit der
Fristansetzung von vornhinein entfalle. Ihr sei gerade keine Frist zur
Klageeinreichung gesetzt worden. Ein klassischer Fall von Art. 263 ZPO und
somit auch von Art. 198 lit. h ZPO liege nicht vor, ziele dieser – wie
schon aus der Marginalie ersichtlich – doch auf Konstellationen ab, in denen
die Klage noch gar nicht rechtshängig sei. Indes dürfe es der Berufungsbeklagten
nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen eingereicht habe, sie mithin dem gerichtlichen
Prosequierungsdruck zuvorkomme und formell gesehen eine Frist zur
Klageinreichung obsolet werde. Gegenteiliges würde zu formalistischen
Leerläufen führen und stünde der Prozessökonomie entgegnen. So mache es wenig
Sinn, auf ein Schlichtungsverfahren zurückzukommen, wenn die Parteien bereits
während dem Massnahmeverfahren vor dem Gericht die Klingen gekreuzt hätten. Der
ratio legis entsprechend müsse gleiches auch hier gelten und entspreche auch
der gängigen Praxis dieses Gerichts. Im Übrigen sei der Hinweis auf eine
angeblich unrechtmässige Anwendung der Bestimmungen zu den vorsorglichen
Massnahmen verspätet gewesen. Hätte der Berufungskläger den Entscheid zu den
vorsorglichen Massnahmen in Frage stellen wollen, wäre es ihm offen gestanden,
das dafür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Indem er dies aber unterlassen
habe, sei die dazu erlassene Verfügung unstreitig in Rechtskraft erwachsen. Auf
die Klage sei damit einzutreten.
2.1
Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine unrichtige
Rechtsanwendung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens sei vorliegend zwingend notwendig gewesen und stelle
eine Prozess- respektive Eintretensvoraussetzung dar. Da keine
Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden sei, sei auf die Klage vom
5.
Dezember nicht einzutreten.
2.2
Der Berufungskläger hält fest, es sei unbestritten, dass die
Berufungsbeklagte die Tochter von ihm und von C.___ sei, die Berufungsbeklagte
am […] 2019 geboren sei und der Berufungskläger die Vaterschaft am […] 2019
anerkannt habe. Damit sei das Kindesverhältnis spätestens anfangs September
2019.
festgestanden. Gemäss Art. 279 ZGB könne das Kind gegen den Vater
oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft
und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Zuständig für solche
Unterhaltsklagen sei das Gericht und nicht die KESB. Nach Art. 197 ZPO
gehe einem Klageverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus. Die Ausnahmen
hiervon seien in Art. 198 ZPO abschliessend festgehalten. Die reine
Unterhaltsklage werde bei den Ausnahmen nicht aufgezählt, weshalb der Grundsatz
nach Art. 197 ZPO zur Anwendung komme und vor Einreichung der
Unterhaltsklage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. In casu habe kein
solches Schlichtungsverfahren stattgefunden. Im Gegenteil habe die
Berufungsbeklagte am 5. Dezember 2019 direkt eine Unterhaltsklage mit
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht. In dieser
Eingabe seien fünf Rechtsbegehren gestellt worden. Das erste habe die Forderung
von Unterhaltsbeiträgen, das zweite die Indexierung der Unterhaltsbeiträge, das
dritte die vorsorgliche (für die Dauer des Verfahrens) Anordnung von
Unterhaltsbeiträgen, das vierte die Forderung eines Parteikostenbeitrages und
das fünfte die Kosten- und Entschädigungsfolgen betroffen. In der Folge sei das
vorsorgliche Massnahmengesuch gemäss Rechtsbegehren 3 mit Verfügung vom 16. und
24.
Januar 2020 rechtskräftig entschieden worden.
2.3
Weiter führt der Berufungskläger aus, die Berufungsbeklagte und die
Vorinstanz würden sich nun auf Art. 248 lit. d ZPO i.V.m.
Art. 198 lit. a ZPO berufen und würden festhalten, dass es sich bei
der Forderung von vorsorglich anzuordnenden Unterhaltszahlungen um vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 262 lit. e ZPO handle. Gemäss dieser Bestimmung könnten
vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, welche geeignet seien,
den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere die Leistung einer Geldzahlung
in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Der Berufungskläger hält fest, die
vorläufige Anordnung zur Leistung einer Geldzahlung sei damit nur in den vom
Gesetz bestimmten Fällen möglich. Dies sei dann der Fall, wenn die
Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden sei und
die Vaterschaft glaubhaft gemacht würde, bei Unterhaltsleistungen während des
Scheidungsverfahrens sowie in Streitigkeiten nach dem KHG. Auch die
Rechtsprechung lehne eine Ausdehnung auf alle Fälle ab, in denen die
gesuchstellende Partei ihren Anspruch glaubhaft machen könne. Bei reinen
Dispositiv
Unterhaltsklagen sei demnach ein Schlichtungsverfahren vorausgesetzt. In casu
sei einzig eine Unterhaltsklage und keine Vaterschaftsklage anhängig gemacht
worden. Bei diesem Klageverfahren könne kein vorsorgliches Massnahmeverfahren
anhängig gemacht werden und es sei demnach nach Art. 197 ZPO vorzugehen,
wonach ein Schlichtungsverfahren zwingend notwendig gewesen sei.
2.4 Im Übrigen stellt der Berufungskläger ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt
der Berufungskläger aus, er arbeite bei der D.___ AG und erziele gemäss
Lohnausweis 2019 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4'555.00
(inkl. Anteil 13. Monatslohn). Er lebe aktuell noch bei seinen Eltern
und habe monatliche Ausgaben von total CHF 6'148.60. Der Berufungskläger
führt weiter aus, aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und
Ausgabe ergebe sich eine erhebliche Minusdifferenz und Vermögen sei nicht
vorhanden. Er sei nicht in der Lage neben seinen Lebenshaltungskosten
zusätzlich Prozesskosten zu bestreiten. Zudem sei das Berufungsverfahren alles
andere als aussichtslos, wobei der Berufungskläger diesbezüglich auf seine
Ausführungen in der Berufungsschrift vom 24. Juni 2020 verweist. Ferner
habe der Berufungskläger Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistands, da er
rechtsunkundig sei und die Prozessführung die Verbeiständung durch einen Anwalt
notwendig erscheinen lasse. Der beigezogene Anwalt sei bereit, das amtliche
Mandat zu übernehmen.
3.1 Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Recht nicht unrichtig angewendet. Der
Berufungskläger habe richtigerweise ausgeführt, dass reinen Unterhaltsklagen
(ohne vorsorgliche Massnahmen) das Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe und
Art. 198 ZPO abschliessend festhalte, für welche Verfahren das Schlichtungsverfahren
entfalle. Dabei halte Art. 198 lit. h ZPO ausdrücklich fest, das
Schlichtungsverfahren entfalle für den Fall, dass das Gericht Frist zur Klage
angesetzt habe. Wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig sei,
setze das Gericht nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen gestützt
auf Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung
der Klage. Die Berufungsbeklagte macht geltend, das Schlichtungsobligatorium werde
durch Art. 198 lit. h ZPO stark abgeschwächt, weil ein Schlichtungsverfahren
immer auch dann entfalle, wenn der Erlass vorsorglicher Massnahmen anbegehrt
worden sei. Die Berufungsbeklagte hält fest, mithin sei es vor Einreichung
einer Unterhaltsklage nicht absolut zwingend ein Schlichtungsverfahren
durchzuführen, beziehungsweise würde dieses eben entfallen, wenn über die
vorsorglichen Massnahmen entschieden worden sei.
3.2 In Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen führt die
Berufungsbeklagte aus, richtig sei, dass kein Schlichtungsverfahren
stattgefunden habe, nachdem aufgrund der aussergerichtlichen Korrespondenz mit
der Voranwältin der Gegenpartei offensichtlich gewesen sei, dass
Einigungsverhandlungen zwecklos seien. Korrekt sei auch, dass in der
Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
sowie die Unterhaltsklage eingereicht worden sei. Folglich sei es (nicht
zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen) nicht nötig gewesen, dass Frist
zur Klageeinreichung gesetzt werde, nachdem die Klage bereits vorgelegen habe.
Eine Fristansetzung sei obsolet gewesen.
3.3 Weiter bestreitet die Berufungsbeklagte die zwingende Notwendigkeit
des Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Verfahren. Diesbezüglich führt sie
aus, es sei richtig, dass einzig eine Unterhaltsklage erhoben worden sei. Entgegen
den Ausführungen der Gegenseite werde die Meinung vertreten, dass auch bei
reinen Unterhaltsklagen über vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne.
Nachdem die vorsorglichen Massnahmen in Rechtskraft erwachsen seien, sei dem
Entscheid im Hauptverfahren über die Anträge gemäss Klage, die rechtzeitig
eingereicht gewesen sei – da gleichzeitig mit dem Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen eingereicht – nichts entgegengestanden. Es habe damit eben gerade
nicht an einer Eintretensvoraussetzung für den Entscheid im Hauptverfahren
gefehlt, da diese Voraussetzung mit dem Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen vom 16. Januar 2020 weggefallen sei (vgl. Art. 198
lit. h ZPO).
3.4 In Bezug auf die Kosten führt die Berufungsbeklagte aus, diese
seien nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Aus der verwandtschaftlichen
Unterstützungspflicht habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen
Parteikostenbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten. Die
Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers seien offengelegt. Sein Vermögen
sei nicht bekannt – aktuelle Kontoauszüge fehlten. Klar sei, dass er nicht auf
die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen zu sein scheine. Der Kindsmutter
andererseits sei die Finanzierung der Prozesskosen nicht möglich. Sie lebe
allein von den Betreuungsunterhaltsbeiträgen der beiden Väter und könne keine
berufliche Veränderung vorweisen. Es werde mithin eventualiter für die
Berufungsbeklagte die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dazu
verweist die Berufungsbeklagte auf das Gesuch im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens. Die Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Die Berufungsbeklagte
sei prozessarm.
4. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz
innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise
seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und
begründet einzureichen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtswendung
und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310
ZPO).
5. Gemäss Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide
klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor
Klageerhebung. Für selbständige Kindesunterhaltsklagen gilt das vereinfachte
Verfahren (Art. 295 ZPO). Zudem gilt für die Unterhaltsklage der
uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296
ZPO.
6. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), ansonsten ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch
vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der
Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das
Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (Urteil des
Bundesgerichts 4A_135/2018 vom 27. April 2018, E. 2.2).
7. Einzig zur Diskussion steht vorliegend die Frage, ob der
Vorderrichter in Bezug auf die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 zu
Recht davon ausging, dass das Schlichtungsobligatorium entfalle, mithin
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen sind und er auf die Klage
eintreten durfte.
8. Dem Entscheidverfahren geht gemäss Art. 197 ZPO ein
Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO
zählt die Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium abschliessend auf. Das
Schlichtungsverfahren entfällt namentlich bei summarischen Verfahren
(Art. 198 lit. a ZPO), da hier der Akzent auf besonderer
Beschleunigung liegt. Die Anwendungsfälle des summarischen Verfahrens werden in
Art. 248 ZPO aufgezählt. Das summarische Verfahren ist unter anderem
anwendbar auf vorsorgliche Massnahmen (Art. 248 lit. d i.V.m.
Art. 261 ff. ZPO). Weiter entfällt das Schlichtungsverfahren in
Fällen, in denen das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat (Art. 198
lit. h ZPO). Bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach
Art. 243 ff. ZPO ist die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
somit grundsätzlich obligatorisch.
9. In Bezug auf die Rüge des Berufungsklägers, wonach es nicht zulässig
sei, reine Unterhaltsklagen mit dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu
kombinieren, ist folgendes festzuhalten: Entgegen seiner Ansicht handelt es
sich bei den vorsorglich angeordneten Unterhaltszahlungen um vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 262 lit. e ZPO. Eine vorsorgliche Massnahme kann
nämlich jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden
Nachteil abzuwenden, insbesondere die Leistung einer Geldzahlung in den vom
Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Gemäss Art. 303
Abs. 1 ZPO kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an
den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen, wenn das
Kindesverhältnis feststeht, wie dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall
ist. Die Bestimmung von Art. 262 lit. e ZPO stellt für den Fall, dass
das Kindesverhältnis feststeht, die Grundlage dar, damit der Beklagte zur
Leistung einer Geldzahlung verpflichtet werden kann und verweist entsprechend
auf Art. 303 Abs. 1 ZPO (siehe dazu Ivo Schwander in: Myriam A. Gehri
et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Zürich 2015, Art. 303 N 3; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 2017, N 1210; Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, PF140031-O/U, E. 3.3.3). Entgegen
der Behauptung des Berufungsklägers ist es deshalb zulässig, eine
Unterhaltsklage mit vorsorglichen Massnahmen zu kombinieren, wie dies
vorliegend von der Berufungsbeklagten gemacht wurde. Zu Recht durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass Art. 303 Abs. 1 ZPO einen
Anwendungsfall von Art. 262 lit. e ZPO darstellt. Ferner entfällt
somit das Schlichtungsverfahren für die für die Dauer des Verfahrens
angeordneten Unterhaltsbeiträge in der Form von vorsorglichen Massnamen – für
welche das summarische Verfahren gilt – wegen Art. 198 lit. a i.V.m.
Art. 248 lit. d ZPO.
10. Betreffend die Frage, ob ein Schlichtungsverfahren in Bezug auf die
Hauptsache der Unterhaltsklage – für welche das vereinfachte Verfahren gilt – durchgeführt
hätte werden müssen, ist Folgendes auszuführen: Das Schlichtungsverfahren
entfällt in Fällen, in denen das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat
(Art. 198 lit. h ZPO). Klassischer Fall dieser Bestimmung ist
derjenige, wo der Richter eine vorsorgliche Massnahme angeordnet hat, bevor das
Gerichtsverfahren rechtshängig ist und er in der Folge eine Frist zur
Klageeinreichung ansetzt, mithin die Prosequierung vorsorglicher Massnahmen (Jörg
Honegger in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 198 N 12). Mit anderen Worten
setzt das Gericht gestützt auf Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei
eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete
Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Dominik
Infanger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 197/198 N 23). Damit wird den
berechtigten Interessen des Gesuchsgegners an einer definitiven Klärung der
Rechtslage Rechnung getragen (Lucius Huber in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 263
N 1 mit weiteren Hinweisen). Wird eine vorsorgliche Massnahme vor
Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt und verfügt, ist für die innert Frist
eingereichte Prosekutionsklage – die zur Rechtshängigkeit der Hauptsache führt
– aufgrund von Art. 198 lit. h ZPO kein Schlichtungsverfahren
durchzuführen. Dasselbe muss auch für den Fall gelten, wenn gleichzeitig mit
einer Unterhaltsklage vorsorgliche Massnahmen beantragt werden. In diesem Fall
kommt der Gesuchsteller beziehungsweise Kläger dem Prosequierungsdruck zuvor,
indem er die Klage in der Hauptsache sogleich rechtshängig macht. Die
Fristansetzung wird aufgrund der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Klage
obsolet. Es entfällt also die Notwendigkeit der Fristsetzung zur Einreichung
der Prosekutionsklage (Huber, a.a.O., Art. 263 N 16; Thomas Sprecher
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 263 N 5). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, würde es der ratio legis von Art. 198 lit. h ZPO
entgegenstehen, dem Kläger, der zeitgleich mit der Beantragung der
vorsorglichen Massnahme die Klage in der Hauptsache rechtshängig macht, das
Durchlaufen einer Schlichtungsverhandlung aufzudrängen, während dem dem
Gesuchsteller, der mit der Geltendmachung der Prosequierungsklage nach der
Beantragung der vorsorgliche Massnahme zuwartet, die Schlichtungsverhandlung
erlassen wird. Entsprechend ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, wenn sie
ausführt, dass das Schlichtungsverfahren immer dann entfällt, wenn mit der Unterhaltsklage
gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen anbegehrt und diese auch verfügt werden.
11. Darüber hinaus können die Parteien in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.00
gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten
(Art. 199 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Verzicht gemeinsam, aber nicht
gleichzeitig erfolgen. Dies kann in Form einer ausdrücklichen Erklärung oder
auch konkludent erfolgen, indem die Gegenpartei sich der direkten Klageeinreichung
nicht widersetzt (Dominik Infanger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 199
N 4). Vorliegend ist das Streitwerterfordernis von CHF 100'000.00
erfüllt. Indem die Berufungsbeklagte die Unterhaltsklage vom 5. Dezember
2019 direkt bei der Vorinstanz eingereicht hat, kann davon ausgegangen werden, dass
sie auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet hat. Dasselbe
gilt auch für den Berufungskläger. In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz
vom 13. Januar 2020 beantragte dieser nämlich lediglich die Abweisung der Unterhaltsklage
respektive des vorsorglichen Massnahmengesuchs. Er beantrage keinen
Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Schlichtungsverhandlung, obwohl die
Berufungsbeklagte in dieser Klage unter «A. Formelles» ausdrücklich bemerkt
hatte, dass das Schlichtungsverfahren entfalle. Der Berufungskläger äusserte
sich in seiner Stellungnahme unter «Formelles» mit keiner Silbe dazu. Durch
dieses Vorgehen kann davon ausgegangen werden, dass auch der Berufungskläger
auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung konkludent verzichtet hat.
12. Im Übrigen führt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung aus, es sei sinnvoll, Streitigkeiten über
den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange generell vom Obligatorium
des Schlichtungsverfahrens auszunehmen. Er schlägt deshalb eine Anpassung des
zurzeit geltenden Art. 198 ZPO vor, wonach das Schlichtungsverfahren unter
anderem bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weiteren Kinderbelangen
entfällt (Art. 198 Abs. 1 lit. bbis E-ZPO). Zur Begründung führt
er aus, dies würde zu einer einfacheren und kohärenteren Verfahrensregelung im
Interesse und zum Wohl des Kindes führen und die Möglichkeit eines
Schlichtungsversuchs sei weiterhin durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde
gewährleistet, die eine allfällige Einigung zudem auch wirksam genehmigen
könnten (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
26. Februar 2020, BBl 2020 2697 ff., 2753 f.).
13. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass
die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung entfällt, wenn die
Unterhaltsklage gleichzeitig mit dem Antrag um vorsorgliche Massnahmen betreffend
Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens eingereicht wird. Somit ist die
Vorinstanz richtigerweise auf die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019
eingetreten. Folglich ist die Berufung abzuweisen.
14. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
unterliegenden Person auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der
Berufungskläger vollständig unterlegen, weshalb ihm die Prozesskosten
aufzuerlegen sind. Ihm werden deshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
in der Höhe von CHF 1’250.00 zur Bezahlung auferlegt.
15. Der Berufungskläger stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere
wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO). Die Vorinstanz ermittelte für den Berufungskläger einen
Bedarf in der Höhe von CHF 2'079.00 für die momentan einschlägige Phase
von Dezember 2019 bis hin zum Bezug einer eigenen Wohnung. Hinzu kommen die
Unterhaltsleistungen für die Berufungsbeklagte in der Höhe von
CHF 2'421.00 sowie der zivilprozessuale Zuschlag, welcher 20% auf den
Grundbetrag von CHF 1'000.00 beträgt, ausmachend CHF 200.00, was
einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von total CHF 4'700.00 ergibt. Dem
steht zurzeit ein Einkommen von monatlich CHF 4'500.00 gegenüber. Mithin
verfügt der Berufungskläger über keinen monatlichen Überschuss. Im Übrigen ist
kein Vermögen vorhanden und das Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos.
Entsprechend vermag der Berufungskläger die durch das Berufungsverfahren
erwachsenen Kosten nicht zu decken. Aufgrund dessen ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und Roger Lerf wird als dessen
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die vom Berufungskläger eingereichte
Honorarnote zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint
hingegen zu hoch. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Kostennote für «Prüfen
Urteil vom 17.03.2020» eine Stunde aufgeführt wird. Der Aufwand für die
Nachbereitung des vorinstanzlichen Urteils wird praxisgemäss jedoch bereits bei
der in diesem Rahmen festzusetzenden Entschädigung berücksichtigt. Die in der
Kostennote aufgeführten Tätigkeiten, namentlich «Prüfen E-Mail Klient» datiert
vom 22. April 2020, «Prüfen Verfügung vom 20.03.2020», «Prüfen E-Mail
Klient» datiert vom 19. März 2020, «Prüfen Verfügung vom 25.06.2020»,
«Prüfen Verfügung vom 17.07.2020» und «Prüfen Verfügung vom 21.08.2020» von
total einer Stunde gelten als Kurzaktivitäten und sind deshalb nicht
entschädigungsberechtigt. Weiter ist nicht ersichtlich weshalb die Position
«Prüfen Verfügung vom 22.05.2020» von 0.2 Stunden aufgelistet wurde, zumal an
diesem Datum keine Verfügung ergangen ist. Ferner werden in der Kostennote Aufwendungen
für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht, insbesondere die
Aufwendung «Korrespondenz Gericht» datiert vom 16. Juli 2020, welche mit
0.3 Stunden berechnet wurde. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom Gesuchsteller persönlich auszufüllen ist,
weshalb dem Rechtsanwalt diesbezüglich kein Aufwand erwächst. Dass das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege von dem Berufungsbeklagten persönlich ausgefüllt
wurde, hält dessen Rechtsanwalt im Übrigen bei der Gesuchseinreichung vom
16. Juli 2020 schriftlich fest. Ferner sind die Positionen «BerBegr /
uR-Gesuch» von insgesamt 3 Stunden zu reduzieren, da wie soeben erwähnt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem mandatierten Anwalt keine Aufwendungen
verursacht. Im vorliegenden Fall erscheint in Anbetracht des vom Gegenanwalt
geltend gemachten Aufwands von 5.08 Stunden, der aufgeführten Kurzaktivitäten
sowie der nicht zu entschädigenden Position insgesamt ein Aufwand von fünf
Stunden als geboten und angemessen. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung
des Staates CHF 180.00 zzgl. MwSt. Zu entschädigen ist somit pauschal ein
Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl.
Auslagen (CHF 997.20) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7%
(CHF 76.80), was CHF 1'074.00 ergibt, zahlbar durch den Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn
während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von
CHF 269.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'343.25 bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald der
Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
16. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um einen Prozesskostenvorschuss ist
abzuweisen, da aufgrund der finanziellen Situation der Berufungskläger nicht in
der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Der Berufungsbeklagten
wird gemäss ihrem Eventualantrag auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Andreas Ehrsam als deren
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Da eine schriftliche
Honorarvereinbarung fehlt, ist für den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen
(§ 163 Abs. 2 GT). Die von der Berufungsbeklagten eingereichte
Honorarnote zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint
angemessen. Die Honorarnote zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl.
Auslagen (CHF 949.50) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7%
(CHF 73.10), was CHF 1'022.60 ergibt, ist zu genehmigen und ist
zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die
Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 273.55 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 1'296.15), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 1’250.00 werden A.___
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für A.___ hat der Kanton
Solothurn die Gerichtskosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___,
vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
eine Parteientschädigung von CHF 1'296.15 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas
Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'022.60 und Rechtsanwalt Roger Lerf
eine Entschädigung von CHF 1'074.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Roger
Lerf CHF 269.25 und für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 273.55.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Bur
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16.
März 2021 abgewiesen (BGer 5A_1006/2020).