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Entscheid

ZKBER.2020.59

Eheschutz

2. Juli 2020Deutsch6 min

1. Die Parteien führten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Parteien führten

vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22.

April 2020 angehoben hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020

schlossen die Ehegatten die folgende Trennungsvereinbarung:

1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit

dem 11. April 2020 getrennt leben.

Erwägungen

2.

Für die Dauer der Trennung wird die

eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Die Ehegatten beantragen dem Gericht,

die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2005) und D.___ (geb. 2008) für die

Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der

Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.

4.

Den Kontakt der Kinder C.___ und D.___

zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in

freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann betreut die Kinder

jedes zweite Wochenende am Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

5.

Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab 1. Juni 2020 an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

C.___: CHF

400.00

Barunterhalt

CHF 0.00

Betreuungsunterhalt

-

D.___: CHF

400.00

Barunterhalt

CHF 0.00

Betreuungsunterhalt

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

6.

Mit den unter Ziff. 5 festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt für die Kinder im Umfang von

je CHF 288.00 nicht gedeckt.

7.

Die Ehegatten stellen fest, dass für die

Dauer des Getrenntlebens gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

8.

Der Ehemann verpflichtet sich, sich der

Ehefrau nicht auf weniger als 100 Meter zu nähern und sich im Umkreis von

weniger als 50 Meter von der Wohnung der Ehefrau aufzuhalten. Ebenso

verpflichtet er sich, mit der Gesuchstellerin keinen Kontakt aufzunehmen,

namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie

in anderer Weise zu belästigen.

9.

Zufolge Antrags auf unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die

Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

10.

Die vorliegende Vereinbarung stützt sich

auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn):

des Ehemannes CHF 3'200.00

der Ehefrau CHF 3'500.00

(inkl. Kinderzulagen)

2.

Mit Urteil vom 19. Mai 2020 hielt der

Amtsgerichtspräsident fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt

sind und stellte fest, dass sie sich per 11. April 2020 getrennt haben (Ziffer

1). Die gemeinsamen Kinder stellte er antragsgemäss unter die alleinige Obhut

der Mutter (Ziffer 2). Weiter sprach er das beantragte Annäherungs- und

Kontaktverbot aus (Ziffer 3), genehmigte die von den Ehegatten abgeschlossene

Trennungsvereinbarung (Ziffer 4) und regelte die Kostenfolgen.

3.

Gegen das begründete Urteil erhob der

Ehemann mit Eingang am 29. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht.

4.

Eheschutzentscheide sind nach Art.

308.

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit

Berufung anfechtbar. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung

hingewiesen. Die eingereichte Beschwerde ist somit unzulässig. Selbst wenn sie

als Berufung behandelt wird, ist diese im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich

unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat die von

den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat keinen

Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr hat der

Dispositiv

Richter genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach gar

nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an

einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Ausserdem hat ein gerichtlicher

Vergleich gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO unmittelbar die Wirkung eines

rechtskräftigen Entscheids. Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten.

6. Der Ehemann ist nicht einverstanden

mit der von der Ehefrau beantragen Bewilligung des Getrenntlebens. Dies geht

schon klar aus der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch vom 11. Mai 2020 hervor.

Dennoch hat er die Trennungsvereinbarung selbst unterschrieben. Dass er dies

auf Geheiss seines Vertreters getan hat, um Kopien des Gerichtsbeschlusses zu

bekommen, ist eine blosse Behauptung, die nicht plausibel und nicht glaubwürdig

ist und auch durch keinerlei Anhaltspunkte gestützt wird. Soweit der Ehemann

einen Willensmangel geltend machen wollte, müsste er dies gemäss Art. 328 ZPO

bei der Vorinstanz tun. Da der vorliegenden Eingabe diesbezüglich keine

Erfolgsaussichten eingeräumt werden, wird auf eine Überweisung von Amtes wegen verzichtet.

Schliesslich ist ohnehin jeder Ehegatte nach Art. 175 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als

seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der

Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Eine Ermächtigung des

Eheschutzrichters braucht es dazu nicht.

7. Der Ehemann bringt vor, er sei

unruhig, weil die Mutter manchmal bis 22.00 Uhr arbeite und die Kinder noch

nicht fähig seien, selbständig zu leben. Er verlangt, dass ihre Mutter nicht

länger als bis 17.00 Uhr arbeitet, damit sie genug Zeit hat, sich um die Kinder

zu kümmern. Diesbezüglich geht es um das Kindeswohl und das Gericht erforscht

den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die

Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident

das Verfahren nicht einfach abgeschrieben, nachdem die Ehegatten gemeinsame

Anträge formuliert hatten, sondern die gestellten Anträge geprüft und genehmigt.

Bei seinem Entscheid hat er auf die bisher gelebten Verhältnisse und die

Aussagen der Kinder anlässlich der Kinderanhörung abgestellt. Er erkannte auch

keine Anzeichen, die gegen eine Betreuung durch die Mutter sprechen würden. Die

vagen und unsubstantiierten Befürchtungen, die der Ehemann in den Raum stellt, vermögen

keine Zweifel daran zu erwecken, dass die Zuteilung der Obhut an die Mutter

nicht dem Kindswohl entspricht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8. Die Berufung ist demnach abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller