ZKBER.2020.59
Eheschutz
2. Juli 2020Deutsch6 min
1. Die Parteien führten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien führten
vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22.
April 2020 angehoben hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020
schlossen die Ehegatten die folgende Trennungsvereinbarung:
1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit
dem 11. April 2020 getrennt leben.
Erwägungen
2.
Für die Dauer der Trennung wird die
eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Die Ehegatten beantragen dem Gericht,
die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2005) und D.___ (geb. 2008) für die
Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der
Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
4.
Den Kontakt der Kinder C.___ und D.___
zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in
freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann betreut die Kinder
jedes zweite Wochenende am Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
5.
Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab 1. Juni 2020 an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
C.___: CHF
400.00
Barunterhalt
CHF 0.00
Betreuungsunterhalt
-
D.___: CHF
400.00
Barunterhalt
CHF 0.00
Betreuungsunterhalt
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
6.
Mit den unter Ziff. 5 festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt für die Kinder im Umfang von
je CHF 288.00 nicht gedeckt.
7.
Die Ehegatten stellen fest, dass für die
Dauer des Getrenntlebens gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
8.
Der Ehemann verpflichtet sich, sich der
Ehefrau nicht auf weniger als 100 Meter zu nähern und sich im Umkreis von
weniger als 50 Meter von der Wohnung der Ehefrau aufzuhalten. Ebenso
verpflichtet er sich, mit der Gesuchstellerin keinen Kontakt aufzunehmen,
namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie
in anderer Weise zu belästigen.
9.
Zufolge Antrags auf unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die
Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.
10.
Die vorliegende Vereinbarung stützt sich
auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn):
des Ehemannes CHF 3'200.00
der Ehefrau CHF 3'500.00
(inkl. Kinderzulagen)
2.
Mit Urteil vom 19. Mai 2020 hielt der
Amtsgerichtspräsident fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt
sind und stellte fest, dass sie sich per 11. April 2020 getrennt haben (Ziffer
1). Die gemeinsamen Kinder stellte er antragsgemäss unter die alleinige Obhut
der Mutter (Ziffer 2). Weiter sprach er das beantragte Annäherungs- und
Kontaktverbot aus (Ziffer 3), genehmigte die von den Ehegatten abgeschlossene
Trennungsvereinbarung (Ziffer 4) und regelte die Kostenfolgen.
3.
Gegen das begründete Urteil erhob der
Ehemann mit Eingang am 29. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht.
4.
Eheschutzentscheide sind nach Art.
308.
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit
Berufung anfechtbar. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen. Die eingereichte Beschwerde ist somit unzulässig. Selbst wenn sie
als Berufung behandelt wird, ist diese im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich
unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat die von
den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat keinen
Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr hat der
Dispositiv
Richter genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach gar
nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an
einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Ausserdem hat ein gerichtlicher
Vergleich gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO unmittelbar die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids. Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten.
6. Der Ehemann ist nicht einverstanden
mit der von der Ehefrau beantragen Bewilligung des Getrenntlebens. Dies geht
schon klar aus der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch vom 11. Mai 2020 hervor.
Dennoch hat er die Trennungsvereinbarung selbst unterschrieben. Dass er dies
auf Geheiss seines Vertreters getan hat, um Kopien des Gerichtsbeschlusses zu
bekommen, ist eine blosse Behauptung, die nicht plausibel und nicht glaubwürdig
ist und auch durch keinerlei Anhaltspunkte gestützt wird. Soweit der Ehemann
einen Willensmangel geltend machen wollte, müsste er dies gemäss Art. 328 ZPO
bei der Vorinstanz tun. Da der vorliegenden Eingabe diesbezüglich keine
Erfolgsaussichten eingeräumt werden, wird auf eine Überweisung von Amtes wegen verzichtet.
Schliesslich ist ohnehin jeder Ehegatte nach Art. 175 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als
seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der
Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Eine Ermächtigung des
Eheschutzrichters braucht es dazu nicht.
7. Der Ehemann bringt vor, er sei
unruhig, weil die Mutter manchmal bis 22.00 Uhr arbeite und die Kinder noch
nicht fähig seien, selbständig zu leben. Er verlangt, dass ihre Mutter nicht
länger als bis 17.00 Uhr arbeitet, damit sie genug Zeit hat, sich um die Kinder
zu kümmern. Diesbezüglich geht es um das Kindeswohl und das Gericht erforscht
den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die
Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident
das Verfahren nicht einfach abgeschrieben, nachdem die Ehegatten gemeinsame
Anträge formuliert hatten, sondern die gestellten Anträge geprüft und genehmigt.
Bei seinem Entscheid hat er auf die bisher gelebten Verhältnisse und die
Aussagen der Kinder anlässlich der Kinderanhörung abgestellt. Er erkannte auch
keine Anzeichen, die gegen eine Betreuung durch die Mutter sprechen würden. Die
vagen und unsubstantiierten Befürchtungen, die der Ehemann in den Raum stellt, vermögen
keine Zweifel daran zu erwecken, dass die Zuteilung der Obhut an die Mutter
nicht dem Kindswohl entspricht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8. Die Berufung ist demnach abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller