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Entscheid

ZKBER.2020.6

Scheidung auf gemeinsames Begehren

6. Mai 2020Deutsch7 min

trat auf diejenige vom 14. Januar 2020 zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 schied

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe der Parteien. Den

Sohn stellte er unter die gemeinsame elterliche Sorge (Ziffer 2) und teilte dem

Vater A.___ die alleinige Obhut zu (Ziffer 3). In Ziffer 5 seines Urteils

regelte er den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter B.___ und dem Sohn.

2. Nach Erhalt des begründeten Urteils gelangte

der Vater am 13. Januar 2020 ans Obergericht des Kantons Solothurn und

erklärte, er sei mit den Ziffern 2 und 5 nicht einverstanden. Zudem erklärte

er, er möchte einen Anwalt, um gegen das Urteil vorzugehen, und stellte ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In einer weiteren Eingabe vom 14. Januar

2020 ergänzte er, er reiche Beschwerde gegen das Urteil ein. Im Übrigen hat

diese Eingabe denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Januar 2020.

3. Gemäss Verfügung vom 15. Januar 2020

nahm das Obergericht die Eingabe vom 13. Januar 2020 als Berufung entgegen und

trat auf diejenige vom 14. Januar 2020 zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht

ein. Weiter bewilligte es A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die

unentgeltliche Prozessführung und wies ihn darauf hin, dass es keinen

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt, sondern einen solchen nur bewilligt.

Weiter stellte es fest, dass ein allfälliger unentgeltlicher Rechtsbeistand

keine fristgerechte Berufung mehr einreichen kann.

4. Am 31. Januar 2020 teilte

Rechtsanwalt Lukas Mattli mit, er habe die Interessenwahrung des

Berufungsklägers übernommen und beantragte die formelle Einsetzung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. In ihrer Berufungsantwort vom 17.

Februar 2020 beantragte B.___ (im Folgenden die Berufungsbeklagte), auf die

Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen,

u.K.u.E.F.

6. Der Berufungskläger reichte am 27.

Februar 2020 eine unaufgeforderte Replik ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzu­reichen. Nach Lehre und Rechtsprechung

hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,

ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.

Der Berufungskläger stellt in seiner

Eingabe vom 13. Januar 2020 zwar formell keine Anträge. Gleich eingangs erklärt

er jedoch, dass er mit den Ziffern 2 und 5 – der gemeinsamen elterlichen Sorge

und dem Kontaktrecht der Mutter – nicht einverstanden ist. Aus seinen weiteren

Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass er die alleinige elterliche Sorge

für sich beansprucht und der Mutter kein Kontaktrecht einräumen will. Insofern

wäre auf die Berufung einzutreten.

3.

Hinsichtlich der elterlichen Sorge

nehmen die Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 13. Januar

2020.

keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Vielmehr

beschränkt sich der Berufungskläger darauf, Fragen aufzuwerfen und Behauptungen

aufzustellen, die seinen Standpunkt als den richtigen erscheinen lassen sollen.

Völlig unerwähnt lässt der Berufungskläger den Gutachter, auf den der

Vorderrichter massgeblich abgestellt hat. Auf diese Weise kann nicht aufgezeigt

werden, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch

sein und abgeändert werden soll. Daran ändert auch die Geltung der

Offizialmaxime nichts. Auch unter der Offizialmaxime setzt die Einleitung des

Rechtsmittelverfahrens voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes

Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E.

4.5.3). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.

Beim Vorderrichter hat der

Berufungskläger beantragt, der Mutter sei lediglich ein begleitetes

Besuchsrecht einzuräumen. Diesem Antrag hat der Amtsgerichtspräsident

entsprochen und für eine erste Phase ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet.

Erst bei gutem Verlauf dieser begleiteten Besuche und auf eine Empfehlung der

Beiständin, die sich auf eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands der

Mutter stützt, soll dieses Besuchsrecht in drei späteren Phasen angepasst

werden. In Bezug auf die erste Phase ist der Berufungskläger gar nicht

beschwert und geht im Gegenteil sogar über seinen dort gestellten Antrag

hinaus. Auf die weiteren Phasen geht er in seiner Eingabe überhaupt nicht ein.

Auch bezüglich des Kontaktrechts erschöpfen sich seine Vorbringen darin, mit

blossen Behauptungen seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei lässt er die

Erwägungen des angefochtenen Entscheids, welche sich über rund 11 Seiten

erstrecken, ausser Betracht. Wiederum sagt er kein Wort zu den Äusserungen der

Beiständin und denjenigen des Gutachters. Diese sind aber die Grundlage des

angefochtenen Entscheids. Die Eingabe vom 13. Januar 2020 genügt somit auch in

diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner

Weise.

Dispositiv

5. Auf die Berufung ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem

hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Den

Detailangaben zufolge hat die Vertreterin der Berufungsbeklagten offensichtlich

die Honorarnote des vorliegenden mit demjenigen des Parallelverfahrens

verwechselt (siehe Verfügung vom 21. April 2020 im Parallelverfahren). Die im

Verfahren ZKBER.2020.5 eingereichte Honorarnote von CHF 544.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) ist für das vorliegende Verfahren angemessen.

6. Dem Berufungskläger wurde die unentgeltliche

Prozessführung gewährt. Die Gerichtskosten bezahlt daher unter Vorbehalt der

Rückforderung der Staat Solothurn. Der vom Berufungskläger nach der Einreichung

der Berufung beigezogene Rechtsanwalt hat später seine Beiordnung als unentgeltlicher

Rechtsbeistandes beantragt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Mit der

unaufgeforderten eingereichten Replik war es zum Vorneherein aussichtlos, den

Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Darüber hinaus war die unaufgeforderte

Replik auch gar nicht notwendig. Denn auch ohne formelle Anträge war offensichtlich,

was der Berufungskläger wollte. Eine nachträgliche Erläuterung seines Vertreters

war nicht nötig.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag, Rechtsanwalt Lukas Mattli

sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ einzusetzen, wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Prozessführung trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 544.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller