ZKBER.2020.6
Scheidung auf gemeinsames Begehren
6. Mai 2020Deutsch7 min
trat auf diejenige vom 14. Januar 2020 zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 schied
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe der Parteien. Den
Sohn stellte er unter die gemeinsame elterliche Sorge (Ziffer 2) und teilte dem
Vater A.___ die alleinige Obhut zu (Ziffer 3). In Ziffer 5 seines Urteils
regelte er den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter B.___ und dem Sohn.
2. Nach Erhalt des begründeten Urteils gelangte
der Vater am 13. Januar 2020 ans Obergericht des Kantons Solothurn und
erklärte, er sei mit den Ziffern 2 und 5 nicht einverstanden. Zudem erklärte
er, er möchte einen Anwalt, um gegen das Urteil vorzugehen, und stellte ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In einer weiteren Eingabe vom 14. Januar
2020 ergänzte er, er reiche Beschwerde gegen das Urteil ein. Im Übrigen hat
diese Eingabe denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Januar 2020.
3. Gemäss Verfügung vom 15. Januar 2020
nahm das Obergericht die Eingabe vom 13. Januar 2020 als Berufung entgegen und
trat auf diejenige vom 14. Januar 2020 zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht
ein. Weiter bewilligte es A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die
unentgeltliche Prozessführung und wies ihn darauf hin, dass es keinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt, sondern einen solchen nur bewilligt.
Weiter stellte es fest, dass ein allfälliger unentgeltlicher Rechtsbeistand
keine fristgerechte Berufung mehr einreichen kann.
4. Am 31. Januar 2020 teilte
Rechtsanwalt Lukas Mattli mit, er habe die Interessenwahrung des
Berufungsklägers übernommen und beantragte die formelle Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. In ihrer Berufungsantwort vom 17.
Februar 2020 beantragte B.___ (im Folgenden die Berufungsbeklagte), auf die
Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen,
u.K.u.E.F.
6. Der Berufungskläger reichte am 27.
Februar 2020 eine unaufgeforderte Replik ein.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung
hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die
Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,
ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht
geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.
Der Berufungskläger stellt in seiner
Eingabe vom 13. Januar 2020 zwar formell keine Anträge. Gleich eingangs erklärt
er jedoch, dass er mit den Ziffern 2 und 5 – der gemeinsamen elterlichen Sorge
und dem Kontaktrecht der Mutter – nicht einverstanden ist. Aus seinen weiteren
Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass er die alleinige elterliche Sorge
für sich beansprucht und der Mutter kein Kontaktrecht einräumen will. Insofern
wäre auf die Berufung einzutreten.
3.
Hinsichtlich der elterlichen Sorge
nehmen die Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 13. Januar
2020.
keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Vielmehr
beschränkt sich der Berufungskläger darauf, Fragen aufzuwerfen und Behauptungen
aufzustellen, die seinen Standpunkt als den richtigen erscheinen lassen sollen.
Völlig unerwähnt lässt der Berufungskläger den Gutachter, auf den der
Vorderrichter massgeblich abgestellt hat. Auf diese Weise kann nicht aufgezeigt
werden, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch
sein und abgeändert werden soll. Daran ändert auch die Geltung der
Offizialmaxime nichts. Auch unter der Offizialmaxime setzt die Einleitung des
Rechtsmittelverfahrens voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes
Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E.
4.5.3). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Beim Vorderrichter hat der
Berufungskläger beantragt, der Mutter sei lediglich ein begleitetes
Besuchsrecht einzuräumen. Diesem Antrag hat der Amtsgerichtspräsident
entsprochen und für eine erste Phase ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet.
Erst bei gutem Verlauf dieser begleiteten Besuche und auf eine Empfehlung der
Beiständin, die sich auf eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands der
Mutter stützt, soll dieses Besuchsrecht in drei späteren Phasen angepasst
werden. In Bezug auf die erste Phase ist der Berufungskläger gar nicht
beschwert und geht im Gegenteil sogar über seinen dort gestellten Antrag
hinaus. Auf die weiteren Phasen geht er in seiner Eingabe überhaupt nicht ein.
Auch bezüglich des Kontaktrechts erschöpfen sich seine Vorbringen darin, mit
blossen Behauptungen seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei lässt er die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids, welche sich über rund 11 Seiten
erstrecken, ausser Betracht. Wiederum sagt er kein Wort zu den Äusserungen der
Beiständin und denjenigen des Gutachters. Diese sind aber die Grundlage des
angefochtenen Entscheids. Die Eingabe vom 13. Januar 2020 genügt somit auch in
diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner
Weise.
Dispositiv
5. Auf die Berufung ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem
hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Den
Detailangaben zufolge hat die Vertreterin der Berufungsbeklagten offensichtlich
die Honorarnote des vorliegenden mit demjenigen des Parallelverfahrens
verwechselt (siehe Verfügung vom 21. April 2020 im Parallelverfahren). Die im
Verfahren ZKBER.2020.5 eingereichte Honorarnote von CHF 544.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) ist für das vorliegende Verfahren angemessen.
6. Dem Berufungskläger wurde die unentgeltliche
Prozessführung gewährt. Die Gerichtskosten bezahlt daher unter Vorbehalt der
Rückforderung der Staat Solothurn. Der vom Berufungskläger nach der Einreichung
der Berufung beigezogene Rechtsanwalt hat später seine Beiordnung als unentgeltlicher
Rechtsbeistandes beantragt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Mit der
unaufgeforderten eingereichten Replik war es zum Vorneherein aussichtlos, den
Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Darüber hinaus war die unaufgeforderte
Replik auch gar nicht notwendig. Denn auch ohne formelle Anträge war offensichtlich,
was der Berufungskläger wollte. Eine nachträgliche Erläuterung seines Vertreters
war nicht nötig.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag, Rechtsanwalt Lukas Mattli
sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ einzusetzen, wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Prozessführung trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 544.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller