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Entscheid

ZKBER.2020.60

Eheschutzmassnahmen

18. September 2020Deutsch18 min

1. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

18. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter

Müller

Oberrichterin

Hunkeler

Gerichtsschreiber

Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die Parteien

sind seit 1990 verheiratet. Sie sind Eltern von drei erwachsenen,

wirtschaftlich selbstständigen, Kindern. Beide Ehegatten sind erwerbstätig. Die

Ehefrau ist am 4. November 2019 aus dem ehelichen Domizil ausgezogen. Am 7.

November 2019 hat sie den Eheschutzrichter zur Regelung des Getrenntlebens

angerufen.

Am

1. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes

Urteil:

1.

Es wird festgestellt, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu

leben und dass sie seit spätestens dem 4. November 2019 getrennt leben.

2.

Die eheliche Liegenschaft am [...], wird samt Hausrat und Mobiliar,

ausgenommen die Gegenstände unter Ziffer 4 hiernach, dem Ehemann zur alleinigen

Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, sämtliche mit der

Liegenschaft zusammenhängenden Kosten zur alleinigen Zahlung zu übernehmen.

3.

A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie

folgt zu bezahlen.

- ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF

2'180.00

- ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020: CHF

2'870.00

- ab 1. Mai 2020: CHF

3'000.00

4.

Der Ehemann hat der Ehefrau die Gegenstände, welche auf ihrer

Inventarliste (Urkunde der Ehefrau Nr. 23), Seite 3 unter dem Titel „noch

auszuhändigende Gegenstände“ aufgeführt sind, auf erstes Verlangen hin

herauszugeben. Dem Ehemann wird untersagt, ohne Absprache mit der Ehefrau

Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft zu entsorgen.

5.

Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu bezahlen.

6.

Die Gerichtskosten von CHF 1'400.00 sind von den Parteien je zur Hälfte

zu bezahlen.

2. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (im folgenden auch

Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung

erhoben. Er beantragt unter Berücksichtigung der Begründung der eingereichten

Rechtschrift soweit für das Dispositiv relevant, sinngemäss Folgendes:

1.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien B.___ zu übertragen. A.___

habe keine Parteientschädigung an B.___ zu leisten. Jede Partei komme für die

eigenen Kosten auf.

2.

Der nacheheliche Unterhalt [recte Unterhalt für die Dauer der Trennung]

sei ab 1. Mai 2020 (Urteilsdatum der Vorinstanz) zuzusprechen und auf CHF

1'300.00 pro Monat zu reduzieren.

3.

Die Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann sei mit der Auflage zu

ergänzen, dass er alle Nebenkosten und kleinere Reparaturen (analog

Mietvertrag) bezahle und grössere Auslagen durch die Miteigentümer der

Liegenschaft zu gleichen Teilen zu übernehmen seien.

Eventualiter sei die Liegenschaft an B.___ zur Nutzung

zuzuweisen, subeventualiter sei sie an die Kinder oder an Dritte zu einem

marktüblichen Preis zu verkaufen.

4.

Es sei festzuhalten, dass B.___ weiterhin solidarisch für die Hypotheken

und das Darlehen der Eltern von A.___ hafte.

5.

Ziff. 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 1. Mai 2020 sei wie

folgt abzuändern: Beabsichtigt A.___ einen Einrichtungsgegenstand aus der

ehelichen Liegenschaft zu entsorgen, dann teilt er dies Frau Salvetti als

Rechtsbeistand von B.___ mit und stellt den Gegenstand beim Eingangsbereich vor

Witterung geschützt zur Abholung bereit. B.___ holt den Gegenstand binnen 24 Stunden

ab und entscheidet dann, was damit geschieht. Für allfällige Entsorgungskosten

kommt B.___ auf.

6.

B.___ sei zu untersagen, sich ohne Zustimmung auf Sichtweite an A.___

oder ihm nahestehenden Personen (Freundin, Mutter) zu nähern. Sollte dies nicht

eingehalten werden, so sei eine Genugtuung von CHF 100.00 im Wiederholungsfall

von CHF 500.00 fällig.

7.

B.___ habe die Kosten der ärztlichen Behandlung von A.___ im Betrag von

CHF 398.85 und eine Genugtuung von CHF 500.00 ebenso wie die Kosten für die

neuen Schlösser von CHF 364.05 zu bezahlen.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt folgende Anträge:

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

3.1 Der

Berufungskläger hält dafür, dass bei der Unterhaltsberechnung die einstufige

Methode anzuwenden sei. Beim Bedarf der Berufungsbeklagten bestreite er die

Kosten für das Darlehen der Schwester im Zusammenhang mit dem Auto und die Kosten

für den Einstellhallenplatz. Gemäss Mietvertrag habe sie daselbst einen

Parkplatz gemietet. Die Ehefrau verfüge über ausreichend Vermögen zur

Anschaffung eines Autos. Im eigenen Bedarf seien die Beträge für ein Auto,

höhere Liegenschaftskosten etc. zu ergänzen. Die Wohnbeiträge von Dritten

(Tochter und Lebenspartner) seien zu streichen. Die Auslagen für den Hund der

Berufungsbeklagten seien in seiner Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die

Ausbildungskosten der Tochter der letzten beiden Jahre von monatlich CHF

2'000.00 und die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung von monatlich CHF 564.00

seien als Sparquote nicht berücksichtigt worden.

Des Weiteren macht der

Berufungskläger geltend, dass er wegen einer Knieoperation nicht in der Lage

gewesen sei, die Unterlagen für die Vorinstanz rechtzeitig zu beschaffen.

3.2 Die

Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sich der Berufungskläger in keiner

Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetze. Zudem stelle er

teilweise neue Anträge und reiche neue Belege ein, ohne dass die

Voraussetzungen für Noven im Berufungsverfahren erfüllt seien.

Der Berufungskläger

bringe keinerlei Gründe vor, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewandt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe.

3.3 Der

Vorderrichter hat das Urteil damit begründet, dass die Ehefrau (im Folgenden auch

Berufungsbeklagte) am 4. November 2019 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen

sei. Beide Ehegatten beantragten die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an

den Ehemann. Ihm sei auch das Mobiliar der Liegenschaft zur alleinigen

Benutzung zuzuweisen. Im Gegenzug wurde er verpflichtet, die

Liegenschaftskosten zu tragen und der Ehefrau einige konkret bezeichnete

Gegenstände herauszugeben. Weiter hat der Vorderrichter die Einkommen der

Ehegatten und ihre Auslagen detailliert aufgeführt und begründet, was er wie

gewertet hat. Den resultierenden Überschuss hat er den Ehegatten je hälftig zugewiesen.

Die Differenz zwischen ihrem Einkommen und dem berechneten Anspruch hat er der

Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zugesprochen.

4. In Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit

Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren

überprüft die Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsanträge das gesamte

Verfahren und die Entscheidung der ersten Instanz (Max Guldener,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 1979, S. 507). Unrichtige

Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von

Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu, sofern das Ermessen

weder überschritten noch missbraucht wurde. Es können sowohl Verfahrensfehler

als auch materielle Fehler der ersten Instanz gerügt werden. Bei der

Überprüfung des Sachverhalts hat die Berufungsinstanz die Dispositionsmaxime zu

beachten, d.h. sie darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen als

diese beantragt hat. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor,

wenn das Gericht seinen Entscheid auf einem Sachverhalt stützt der nicht

aktenmässig sauber belegt ist. Vorbehalten bleiben bekannte Tatsachen, die

offenkundig oder gerichtsnotorisch sind. Eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts liegt sodann vor, wenn ein Entscheid eine aktenmässige

Feststellung übersieht oder sie unrichtig feststellt (Karl Spühler in Spühler

et al. [Herausgeber] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl., N. 3 ff. zu Art. 310 ZPO).

1.2

Die Berufung muss einen Antrag (Rechtsbegehren) und eine Begründung

enthalten. Es genügt nicht, dass die Berufungsschrift allgemein angebliche

Fehler des vorinstanzlichen Entscheids auflistet und diese pauschal rügt. Es

muss vielmehr für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar

dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rechtsgrund

angefochten werden (BGE 138 III 374 E 4.3.1). Es muss klar ersichtlich sein,

welche Ziffern des Dispositivs wie abgeändert werden sollen. Bedingte

Berufungsanträge bzw. Berufungen sind unzulässig. Darauf darf nicht eingetreten

werden. Bei Laienbeschwerde sollten etwas geringere Anforderungen an die

Formulierung gestellt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach

Anträge stellen wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (OGer ZH,

27.6.2012, LB 120045-O/U).

Mit der Berufung können Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts

weitergezogen werden. Auf entsprechende Rügen hin, kann der gesamte

Prozessstoff überprüft werden. Die Parteien können jedoch nicht beliebig neue

Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Noven (neue Tatsachen) können im

Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie a. ohne Verzug

vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 217 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des

restriktiven Novenrechts ist es einer Partei, die sich im erstinstanzlichen

Verfahren nicht oder nicht genügend substantiiert geäussert hat, nicht möglich,

im Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt erstmals einzubringen und mit

entsprechenden Beweismittel zu unterlegen (BGE 138 III 625, E. 2.1 f.).

1.3

Den Berufungskläger trifft die Begründungslast. Es ist in der

Berufungsschrift substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen der angefochtene

Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die

Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz

auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die eigenen Ausführungen vor der

ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). Die Berufungsinstanz muss bei

ungenügender Begründung keine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl.

Karl Spühler, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

2.

Vorab ist klarzustellen, dass im Berufungsverfahren nur Anträge

behandelt werden können, die bereits erfolglos beim Vorderrichter gestellt

wurden. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Auf andere

Anträge kann nicht eingetreten werden. Soweit der Berufungskläger hier eine

Ergänzung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils beantragt aufgrund von

Tatsachen die im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht thematisiert wurden,

kann nicht auf die Anträge eingetreten werden. Solche sind in einem neuen

Verfahren bei der Vorinstanz geltend zu machen. Das trifft auf folgende Anträge

zu:

-

Auskunft über Vermögen der Ehefrau (Anträge 5 und 15;

Nummerierung gemäss Berufungsbegründung),

-

Ergänzung/Präzisierung der Tragung der Unterhaltskosten der ehelichen

Liegenschaft (Antrag 14),

-

Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau, eventuell Verkauf an

die Kinder (Antrag 22),

-

Feststellung, der solidarischen Haftung der Ehefrau für die

Hypothek und das Darlehen der Eltern [...] (Antrag 14),

-

Kosten Hund (Antrag 16),

-

Herausgabe Hausrat (Antrag 19),

-

Herausgabe Unterlagen Erbgang [...] (Antrag 19)

-

Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückforderungen (Anträge 15, 17,

18.

und 23),

-

Annäherungsverbot (Antrag 23).

3.1

Der Berufungskläger beantragt die Reduktion des Ehegattenunterhalts.

Er macht geltend, dieser hätte konkret berechnet werden müssen.

Gemäss

Art. 125 ZGB ist der gebührende Unterhalt des Ehegatten grundsätzlich konkret,

das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4, S. 146). Das Bundesgericht hat nachträglich präzisiert, dass die

Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung

(zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zuverlässigen Ergebnissen führt, wenn

feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare

Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder wenn eine bisherige

Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen

aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3. S. 488,; 137 III 102 E. 4.2.1 S. 106

f., 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten

Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten

während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten,

der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 337 E.

4.2.2, S. 339; zum Ganzen auch Urteil 5 A_24/2016 vom 23. August 2016).

Der

Vorderrichter hat zu Recht die zweistufige Methode angewandt. Eine Sparquote,

die nicht durch die Mehrkosten der Trennung aufgebraucht wird, hat der Ehemann

nicht dargelegt. Die zweistufige Methode hat der Berufungskläger im Übrigen

auch seiner in Beilage 6a enthaltenen Berechnung zugrunde gelegt. Dabei hat er lediglich

für sich diverse zusätzlichen Auslagen reklamiert, die nicht bereits Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nur teilweise belegt sind.

Dasselbe gilt für die behauptete Reduktion des Arbeitspensums.

3.2.1

Der Berufungskläger bemängelt die Höhe des vom Vorderrichter

berechneten Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau und moniert einzelne

Auslagenposten in den Bedarfsberechnungen gemäss Ziffern 5.5 und 5.7 des

vorinstanzlichen Urteils.

3.2.2

Der Berufungskläger bestreitet die vom Vorderrichter berücksichtigten

Darlehensraten (Autokauf) im Bedarf der Berufungsbeklagten. Er macht geltend,

dass die Berufungsbeklagte über ausreichend Vermögen zur Anschaffung eines

Autos verfüge. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Hingegen

gehört der Vermögensaufbau, wozu die Schuldentilgung zählt, grundsätzlich nicht

zum laufenden Bedarf soweit sie nicht bereits zum ehelichen Standard gehört

haben.

Zu

berücksichtigen ist, dass beide Ehegatten nach den unbestrittenen Feststellungen

der Vorinstanz den Arbeitsweg bereits vor der Trennung mit dem Auto

zurücklegten. Es ist diesbezüglich von einem Konsens der Ehegatten über diese

Auslagen auszugehen. Die Ehefrau benutzte bis zur Trennung ein Leasingfahrzeug,

für das sie monatlich CHF 210.00 bezahlen musste (Vorinstanz Urk. 9 + 12). Aufgrund

der zu leistenden Nachtschichten ist sie auf ein Auto angewiesen (vgl. STE 2018,

Vorinstanz Urk. 12). Diese Auslagen sind berechtigt und im Bedarf der Ehefrau

zu berücksichtigen. Den Entscheid, das Leasingfahrzeug zurückzugeben und ein

Darlehen zur Anschaffung eines Autos aufzunehmen, hat die Ehefrau ohne Not

gefällt. Sie hat folglich die Mehrkosten zu tragen. In den Bedarf sind

lediglich die bisherigen Kosten von CHF 210.00 pro Monat aufzunehmen.

3.2.3

Der Berufungskläger macht neu Auslagen für die Amortisationen verschiedener

Darlehen geltend (s. Berufungsbegründung, Anträge 8, 9 und 21). Belege über die

behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen fehlen. Unabhängig davon gilt das oben

Gesagte. Schuldentilgung bewirkt Vermögensaufbau und ist folglich nicht im laufenden

Bedarf zu berücksichtigen.

3.2.4

Der Berufungskläger moniert weiter die Kosten der

Berufungsbeklagten für einen Einstellhallenplatz von monatlich CHF 120.00. Er

weist darauf hin, dass sie bereits mit dem Mietvertrag für ihre Wohnung einen

Parkplatz gemietet habe. Dieser Einwand ist berechtigt. Es ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Berufungsbeklagte an

ihrem Wohnort mehrere Parkplätze benötigt. Die Kosten für den

Einstellhallenplatz sind daher aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu

streichen.

Das

Gesagte gilt auch für die vom Berufungskläger geäusserte Absicht, selbst einen

Einstellhallenplatz mieten zu wollen (Antrag 8).

3.2.5

Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass es in einem

grossen Haus mit mehreren Personen mehr Leistung für Internet inkl. Swisscom-TV

etc. benötige. Aufgrund seiner beruflichen Stellung benötige er ausserdem ein

leistungsfähiges Internet und gelegentlich ein neues Handy (Antrag 10). Diesbezüglich

handelt es sich um neue Behauptungen. In seinem Schlussvortrag bei der

Vorinstanz hat er unter diesem Titel Auslagen von CHF 100.00 pro Monat geltend

gemacht (vgl. Eingabe vom 6.4.2020 S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf

berücksichtigt (vgl. Urteilsbegründung Ziff. 5.7). Es handelt sich somit um ein

unzulässiges Novum.

Der

Berufungskläger macht weiter Auslagen für Berufskleider geltend (Antrag 10).

Auch dieser Antrag ist neu und unzulässig. Zudem ist weder belegt, dass solche

Auslagen in der behaupteten Höhe anfallen, noch, dass sie notwendig sind. Diese

Auslage kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

3.2.6

Bezüglich der Rüge bei der Berechnung der Steuerlast scheint es

sich um ein Missverständnis zu handeln (Antrag 11). Die unter Ziffer 5.5 der

Urteilsbegründung aufgeführte monatliche Steuerbelastung gilt für das Jahr

2019.

Unter Ziffer 5.3 weist der Gerichtspräsident zutreffend darauf hin, dass

die Steuerlast des Ehemannes pro 2020 sinkt (weil er nun die Unterhaltsbeiträge

für 12 Monate von den Steuern abziehen kann; vgl. Unterhaltsberechnung AS 74). Der

Einwand ist unberechtigt.

3.2.7

Der Berufungskläger moniert weiter, dass die vom Vorderrichter

eingesetzten Wohnbeiträge Dritter nicht dem gelebten Standard entsprechen

(Antrag 12). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In der Verhandlung vor dem

Vorderrichter hat er bestätigt, dass die beiden Mitbewohner (Tochter mit

Lebenspartner) je CHF 500.00 pro Monat bezahlen (vgl. Protokoll S. 7, AS 47). Soweit

er nun geltend macht, dass die Wohngemeinschaft grössere Mehrkosten verursache,

handelt es sich um eine neue Behauptung, die nicht belegt ist. Sodann ist es

Sache des Berufungsklägers als Vermieter, kostendeckende Mieten festzusetzen.

3.2.8

Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren höhere

Nebenkosten der Liegenschaft geltend macht (Antrag 13), handelt es sich wiederum

um eine unzulässige neue Behauptung. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren

Nebenkosten von CHF 500.00 pro Monat geltend gemacht (vgl. Eingabe vom

6.4.2020, S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. Urteil des

Vorderrichters Ziff. 5.7).

Der

Berufungskläger verlangt ausserdem eine Ergänzung/Präzisierung bezüglich der

Tragung von Nebenkosten und Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (Antrag 14).

Hier fehlt es wiederum an einem entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz. Darauf

kann nicht eingetreten werden.

3.2.9

Die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen gegen Ziffer 4 des

vorinstanzlichen Urteils beschränken sich auf appellatorische Kritik am Urteil

(Antrag 20). Dass auch eine andere Regelung als die vom Vorderrichter

getroffene denkbar wäre, reicht nicht aus, um das vorinstanzliche Urteil als

falsch erscheinen zu lassen. Hierbei handelt es sich um einen

Ermessensentscheid. Ein Ermessensmissbrauch des Vorderrichters ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es bleibt daher bei der

Regelung gemäss Ziffer 4 des Urteils.

3.2.10

Der Berufungskläger macht für die Zeit vor der Trennung eine monatliche

Sparquote im Betrag von CHF 2'000.00 geltend, welche der Vorderrichter nicht

berücksichtigt habe. Er begründet das mit der Ersparnis aufgrund der ab

November 2019 weggefallenen Unterstützung der Tochter. Mit der Begründung des

Vorderrichters, weshalb die Auslagen für die Ausbildung der Tochter für die

Berechnung des Ehegattenunterhalts irrelevant seien, setzt sich der Berufungskläger

nicht auseinander. In diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet. Auch

ist festzustellen, dass die behauptete Sparquote durch die trennungsbedingten

Mehrkosten mehr als kompensiert wird (höhere Grundbeträge der Parteien von CHF

700.00, zusätzliche Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'390.00, zusätzliche

Telekommunikations- und Mobiliarversicherungskosten von CHF 100.00) und auch

deshalb keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat. Im Übrigen wird

darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, dass

gerade bei langjährigen Ehen davon ausgegangen werden dürfe, dass die durch die

wirtschaftliche Selbstständigkeit der Kinder freigewordenen Mittel für beide

Ehegatten verwendet worden wären, falls die Ehe weitergeführt worden wäre (BGE 134 III 577 E. 8, S. 580 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf der Ehefrau gemäss

Ziffer 5.5. des vorinstanzlichen Urteils ab 1. Mai 2020 um total CHF 310.00 zu

kürzen (CHF 120.00 Einstellhallenplatz, CHF 190.00 Mehrkosten Darlehen).

Entsprechend steigt der Überschuss, der auf beide Ehegatten zu verteilen ist

(vgl. Ziffer 5.9 des vorinstanzlichen Urteils).

In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die behauptete

Pensenreduktion des Berufungsklägers noch deren Notwendigkeit nachgewiesen

sind. Nur unter diesen Umständen könnte sie berücksichtigt werden (Antrag 7).

Der

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist somit über den 30. April 2020 hinaus bei

CHF 2'870.00 zu belassen. Eine weitere Staffelung des Unterhaltsbeitrags kommt

aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung nicht in Frage.

3.4

Der Berufungskläger beantragt ausserdem, der Unterhaltsbeitrag an

die Berufungsklägerin sei erst mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Datum des

vorinstanzlichen Urteils) zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang die

«rückwirkende» Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt. Der

Unterhaltsbeitrag kann ab Trennung verlangt werden (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff.

1.

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Berufungsbeklagte hat einen solchen mit

Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beantragt. Aktenwidrig ist die

Behauptung des Berufungsklägers, dass keine «rückwirkende» Zahlung beantragt

worden sei (vgl. Eingaben der Ehefrau vom 7. November 2019 und 3. April 2020,

Antrag Ziff. 3). Der Berufungskläger wusste somit seit Zustellung der Eingabe

der Ehefrau vom 7. November 2019, dass diese Unterhaltszahlungen in der

Grössenordnung von CHF 3'000.00 ab 4. November 2019 verlangt werden. Er konnte

sich folglich auf diese Forderung einstellen, auch wenn der genaue Betrag noch

nicht feststand und entsprechende Rückstellungen tätigen. Der Vorderrichter hat

nach durchgeführtem Verfahren den Ehegattenunterhalt antrags- und

gesetzeskonform ab 4. November 2019 zugesprochen. Es gibt keinen Grund, das zu

ändern.

4.

Der Berufungskläger moniert schliesslich die Kostenverlegung der

Vorinstanz. Diese hat die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten

wettgeschlagen. Dieses Vorgehen entspricht der ständigen Praxis in Eheschutzverfahren,

zumal es in solchen Verfahren regelmässig keine obsiegende und unterliegende

Partei gibt, sondern beide Parteien nach einer Trennung gleichermassen

Interesse an geregelten Verhältnissen haben. Es ist nicht ersichtlich und wird

von Berufungskläger auch nicht dargetan, was am Entscheid des Vorderrichters

falsch sein soll. Dass bei Einigkeit der Parteien eine Vereinbarung geschlossen

und dadurch Kosten gespart werden können, trifft nur dann zu, wenn das in einem

frühen Stadium des Verfahrens geschieht. Vorliegend zeigen gerade die weit

auseinanderliegenden Anträge der Parteien bei der Vorinstanz und das

vorliegende Berufungsverfahren, dass das hier nicht zutrifft. Die Berufung

gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher abzuweisen.

III.

Die Kostenverlegung erfolgt auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 106

ZPO. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger

unterliegt zum grössten Teil. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ist minim

im Verhältnis zu den abgewiesenen Anträgen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten des Berufungsverfahren vollständig dem Berufungskläger

aufzuerlegen.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total

7.4

Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Parteientschädigung ist folglich antragsgemäss auf CHF 2'008.90

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wird

aufgehoben.

2.

Ziffer 3 lautet neu wie folgt:

A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie

folgt zu bezahlen:

-

ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 2'180.00

-

ab 1. Januar 2020 CHF

2'870.00.

3.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'000.00 werden

A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.

A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine

Parteientschädigung von CHF 2’008.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert

beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller