ZKBER.2020.60
Eheschutzmassnahmen
18. September 2020Deutsch18 min
1. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
18. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die Parteien
sind seit 1990 verheiratet. Sie sind Eltern von drei erwachsenen,
wirtschaftlich selbstständigen, Kindern. Beide Ehegatten sind erwerbstätig. Die
Ehefrau ist am 4. November 2019 aus dem ehelichen Domizil ausgezogen. Am 7.
November 2019 hat sie den Eheschutzrichter zur Regelung des Getrenntlebens
angerufen.
Am
1. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes
Urteil:
1.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu
leben und dass sie seit spätestens dem 4. November 2019 getrennt leben.
2.
Die eheliche Liegenschaft am [...], wird samt Hausrat und Mobiliar,
ausgenommen die Gegenstände unter Ziffer 4 hiernach, dem Ehemann zur alleinigen
Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, sämtliche mit der
Liegenschaft zusammenhängenden Kosten zur alleinigen Zahlung zu übernehmen.
3.
A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie
folgt zu bezahlen.
- ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF
2'180.00
- ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020: CHF
2'870.00
- ab 1. Mai 2020: CHF
3'000.00
4.
Der Ehemann hat der Ehefrau die Gegenstände, welche auf ihrer
Inventarliste (Urkunde der Ehefrau Nr. 23), Seite 3 unter dem Titel „noch
auszuhändigende Gegenstände“ aufgeführt sind, auf erstes Verlangen hin
herauszugeben. Dem Ehemann wird untersagt, ohne Absprache mit der Ehefrau
Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft zu entsorgen.
5.
Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu bezahlen.
6.
Die Gerichtskosten von CHF 1'400.00 sind von den Parteien je zur Hälfte
zu bezahlen.
2. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (im folgenden auch
Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung
erhoben. Er beantragt unter Berücksichtigung der Begründung der eingereichten
Rechtschrift soweit für das Dispositiv relevant, sinngemäss Folgendes:
1.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien B.___ zu übertragen. A.___
habe keine Parteientschädigung an B.___ zu leisten. Jede Partei komme für die
eigenen Kosten auf.
2.
Der nacheheliche Unterhalt [recte Unterhalt für die Dauer der Trennung]
sei ab 1. Mai 2020 (Urteilsdatum der Vorinstanz) zuzusprechen und auf CHF
1'300.00 pro Monat zu reduzieren.
3.
Die Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann sei mit der Auflage zu
ergänzen, dass er alle Nebenkosten und kleinere Reparaturen (analog
Mietvertrag) bezahle und grössere Auslagen durch die Miteigentümer der
Liegenschaft zu gleichen Teilen zu übernehmen seien.
Eventualiter sei die Liegenschaft an B.___ zur Nutzung
zuzuweisen, subeventualiter sei sie an die Kinder oder an Dritte zu einem
marktüblichen Preis zu verkaufen.
4.
Es sei festzuhalten, dass B.___ weiterhin solidarisch für die Hypotheken
und das Darlehen der Eltern von A.___ hafte.
5.
Ziff. 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 1. Mai 2020 sei wie
folgt abzuändern: Beabsichtigt A.___ einen Einrichtungsgegenstand aus der
ehelichen Liegenschaft zu entsorgen, dann teilt er dies Frau Salvetti als
Rechtsbeistand von B.___ mit und stellt den Gegenstand beim Eingangsbereich vor
Witterung geschützt zur Abholung bereit. B.___ holt den Gegenstand binnen 24 Stunden
ab und entscheidet dann, was damit geschieht. Für allfällige Entsorgungskosten
kommt B.___ auf.
6.
B.___ sei zu untersagen, sich ohne Zustimmung auf Sichtweite an A.___
oder ihm nahestehenden Personen (Freundin, Mutter) zu nähern. Sollte dies nicht
eingehalten werden, so sei eine Genugtuung von CHF 100.00 im Wiederholungsfall
von CHF 500.00 fällig.
7.
B.___ habe die Kosten der ärztlichen Behandlung von A.___ im Betrag von
CHF 398.85 und eine Genugtuung von CHF 500.00 ebenso wie die Kosten für die
neuen Schlösser von CHF 364.05 zu bezahlen.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt folgende Anträge:
1.
Es sei die Berufung abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
3.1 Der
Berufungskläger hält dafür, dass bei der Unterhaltsberechnung die einstufige
Methode anzuwenden sei. Beim Bedarf der Berufungsbeklagten bestreite er die
Kosten für das Darlehen der Schwester im Zusammenhang mit dem Auto und die Kosten
für den Einstellhallenplatz. Gemäss Mietvertrag habe sie daselbst einen
Parkplatz gemietet. Die Ehefrau verfüge über ausreichend Vermögen zur
Anschaffung eines Autos. Im eigenen Bedarf seien die Beträge für ein Auto,
höhere Liegenschaftskosten etc. zu ergänzen. Die Wohnbeiträge von Dritten
(Tochter und Lebenspartner) seien zu streichen. Die Auslagen für den Hund der
Berufungsbeklagten seien in seiner Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die
Ausbildungskosten der Tochter der letzten beiden Jahre von monatlich CHF
2'000.00 und die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung von monatlich CHF 564.00
seien als Sparquote nicht berücksichtigt worden.
Des Weiteren macht der
Berufungskläger geltend, dass er wegen einer Knieoperation nicht in der Lage
gewesen sei, die Unterlagen für die Vorinstanz rechtzeitig zu beschaffen.
3.2 Die
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sich der Berufungskläger in keiner
Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetze. Zudem stelle er
teilweise neue Anträge und reiche neue Belege ein, ohne dass die
Voraussetzungen für Noven im Berufungsverfahren erfüllt seien.
Der Berufungskläger
bringe keinerlei Gründe vor, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewandt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe.
3.3 Der
Vorderrichter hat das Urteil damit begründet, dass die Ehefrau (im Folgenden auch
Berufungsbeklagte) am 4. November 2019 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen
sei. Beide Ehegatten beantragten die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an
den Ehemann. Ihm sei auch das Mobiliar der Liegenschaft zur alleinigen
Benutzung zuzuweisen. Im Gegenzug wurde er verpflichtet, die
Liegenschaftskosten zu tragen und der Ehefrau einige konkret bezeichnete
Gegenstände herauszugeben. Weiter hat der Vorderrichter die Einkommen der
Ehegatten und ihre Auslagen detailliert aufgeführt und begründet, was er wie
gewertet hat. Den resultierenden Überschuss hat er den Ehegatten je hälftig zugewiesen.
Die Differenz zwischen ihrem Einkommen und dem berechneten Anspruch hat er der
Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zugesprochen.
4. In Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit
Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren
überprüft die Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsanträge das gesamte
Verfahren und die Entscheidung der ersten Instanz (Max Guldener,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 1979, S. 507). Unrichtige
Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von
Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu, sofern das Ermessen
weder überschritten noch missbraucht wurde. Es können sowohl Verfahrensfehler
als auch materielle Fehler der ersten Instanz gerügt werden. Bei der
Überprüfung des Sachverhalts hat die Berufungsinstanz die Dispositionsmaxime zu
beachten, d.h. sie darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen als
diese beantragt hat. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor,
wenn das Gericht seinen Entscheid auf einem Sachverhalt stützt der nicht
aktenmässig sauber belegt ist. Vorbehalten bleiben bekannte Tatsachen, die
offenkundig oder gerichtsnotorisch sind. Eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts liegt sodann vor, wenn ein Entscheid eine aktenmässige
Feststellung übersieht oder sie unrichtig feststellt (Karl Spühler in Spühler
et al. [Herausgeber] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., N. 3 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.2
Die Berufung muss einen Antrag (Rechtsbegehren) und eine Begründung
enthalten. Es genügt nicht, dass die Berufungsschrift allgemein angebliche
Fehler des vorinstanzlichen Entscheids auflistet und diese pauschal rügt. Es
muss vielmehr für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar
dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rechtsgrund
angefochten werden (BGE 138 III 374 E 4.3.1). Es muss klar ersichtlich sein,
welche Ziffern des Dispositivs wie abgeändert werden sollen. Bedingte
Berufungsanträge bzw. Berufungen sind unzulässig. Darauf darf nicht eingetreten
werden. Bei Laienbeschwerde sollten etwas geringere Anforderungen an die
Formulierung gestellt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach
Anträge stellen wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (OGer ZH,
27.6.2012, LB 120045-O/U).
Mit der Berufung können Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts
weitergezogen werden. Auf entsprechende Rügen hin, kann der gesamte
Prozessstoff überprüft werden. Die Parteien können jedoch nicht beliebig neue
Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Noven (neue Tatsachen) können im
Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie a. ohne Verzug
vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 217 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des
restriktiven Novenrechts ist es einer Partei, die sich im erstinstanzlichen
Verfahren nicht oder nicht genügend substantiiert geäussert hat, nicht möglich,
im Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt erstmals einzubringen und mit
entsprechenden Beweismittel zu unterlegen (BGE 138 III 625, E. 2.1 f.).
1.3
Den Berufungskläger trifft die Begründungslast. Es ist in der
Berufungsschrift substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen der angefochtene
Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die
Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die eigenen Ausführungen vor der
ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). Die Berufungsinstanz muss bei
ungenügender Begründung keine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl.
Karl Spühler, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
2.
Vorab ist klarzustellen, dass im Berufungsverfahren nur Anträge
behandelt werden können, die bereits erfolglos beim Vorderrichter gestellt
wurden. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Auf andere
Anträge kann nicht eingetreten werden. Soweit der Berufungskläger hier eine
Ergänzung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils beantragt aufgrund von
Tatsachen die im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht thematisiert wurden,
kann nicht auf die Anträge eingetreten werden. Solche sind in einem neuen
Verfahren bei der Vorinstanz geltend zu machen. Das trifft auf folgende Anträge
zu:
-
Auskunft über Vermögen der Ehefrau (Anträge 5 und 15;
Nummerierung gemäss Berufungsbegründung),
-
Ergänzung/Präzisierung der Tragung der Unterhaltskosten der ehelichen
Liegenschaft (Antrag 14),
-
Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau, eventuell Verkauf an
die Kinder (Antrag 22),
-
Feststellung, der solidarischen Haftung der Ehefrau für die
Hypothek und das Darlehen der Eltern [...] (Antrag 14),
-
Kosten Hund (Antrag 16),
-
Herausgabe Hausrat (Antrag 19),
-
Herausgabe Unterlagen Erbgang [...] (Antrag 19)
-
Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückforderungen (Anträge 15, 17,
18.
und 23),
-
Annäherungsverbot (Antrag 23).
3.1
Der Berufungskläger beantragt die Reduktion des Ehegattenunterhalts.
Er macht geltend, dieser hätte konkret berechnet werden müssen.
Gemäss
Art. 125 ZGB ist der gebührende Unterhalt des Ehegatten grundsätzlich konkret,
das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4, S. 146). Das Bundesgericht hat nachträglich präzisiert, dass die
Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung
(zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zuverlässigen Ergebnissen führt, wenn
feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare
Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder wenn eine bisherige
Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen
aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3. S. 488,; 137 III 102 E. 4.2.1 S. 106
f., 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten
Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten
während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten,
der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 337 E.
4.2.2, S. 339; zum Ganzen auch Urteil 5 A_24/2016 vom 23. August 2016).
Der
Vorderrichter hat zu Recht die zweistufige Methode angewandt. Eine Sparquote,
die nicht durch die Mehrkosten der Trennung aufgebraucht wird, hat der Ehemann
nicht dargelegt. Die zweistufige Methode hat der Berufungskläger im Übrigen
auch seiner in Beilage 6a enthaltenen Berechnung zugrunde gelegt. Dabei hat er lediglich
für sich diverse zusätzlichen Auslagen reklamiert, die nicht bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nur teilweise belegt sind.
Dasselbe gilt für die behauptete Reduktion des Arbeitspensums.
3.2.1
Der Berufungskläger bemängelt die Höhe des vom Vorderrichter
berechneten Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau und moniert einzelne
Auslagenposten in den Bedarfsberechnungen gemäss Ziffern 5.5 und 5.7 des
vorinstanzlichen Urteils.
3.2.2
Der Berufungskläger bestreitet die vom Vorderrichter berücksichtigten
Darlehensraten (Autokauf) im Bedarf der Berufungsbeklagten. Er macht geltend,
dass die Berufungsbeklagte über ausreichend Vermögen zur Anschaffung eines
Autos verfüge. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Hingegen
gehört der Vermögensaufbau, wozu die Schuldentilgung zählt, grundsätzlich nicht
zum laufenden Bedarf soweit sie nicht bereits zum ehelichen Standard gehört
haben.
Zu
berücksichtigen ist, dass beide Ehegatten nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz den Arbeitsweg bereits vor der Trennung mit dem Auto
zurücklegten. Es ist diesbezüglich von einem Konsens der Ehegatten über diese
Auslagen auszugehen. Die Ehefrau benutzte bis zur Trennung ein Leasingfahrzeug,
für das sie monatlich CHF 210.00 bezahlen musste (Vorinstanz Urk. 9 + 12). Aufgrund
der zu leistenden Nachtschichten ist sie auf ein Auto angewiesen (vgl. STE 2018,
Vorinstanz Urk. 12). Diese Auslagen sind berechtigt und im Bedarf der Ehefrau
zu berücksichtigen. Den Entscheid, das Leasingfahrzeug zurückzugeben und ein
Darlehen zur Anschaffung eines Autos aufzunehmen, hat die Ehefrau ohne Not
gefällt. Sie hat folglich die Mehrkosten zu tragen. In den Bedarf sind
lediglich die bisherigen Kosten von CHF 210.00 pro Monat aufzunehmen.
3.2.3
Der Berufungskläger macht neu Auslagen für die Amortisationen verschiedener
Darlehen geltend (s. Berufungsbegründung, Anträge 8, 9 und 21). Belege über die
behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen fehlen. Unabhängig davon gilt das oben
Gesagte. Schuldentilgung bewirkt Vermögensaufbau und ist folglich nicht im laufenden
Bedarf zu berücksichtigen.
3.2.4
Der Berufungskläger moniert weiter die Kosten der
Berufungsbeklagten für einen Einstellhallenplatz von monatlich CHF 120.00. Er
weist darauf hin, dass sie bereits mit dem Mietvertrag für ihre Wohnung einen
Parkplatz gemietet habe. Dieser Einwand ist berechtigt. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Berufungsbeklagte an
ihrem Wohnort mehrere Parkplätze benötigt. Die Kosten für den
Einstellhallenplatz sind daher aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu
streichen.
Das
Gesagte gilt auch für die vom Berufungskläger geäusserte Absicht, selbst einen
Einstellhallenplatz mieten zu wollen (Antrag 8).
3.2.5
Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass es in einem
grossen Haus mit mehreren Personen mehr Leistung für Internet inkl. Swisscom-TV
etc. benötige. Aufgrund seiner beruflichen Stellung benötige er ausserdem ein
leistungsfähiges Internet und gelegentlich ein neues Handy (Antrag 10). Diesbezüglich
handelt es sich um neue Behauptungen. In seinem Schlussvortrag bei der
Vorinstanz hat er unter diesem Titel Auslagen von CHF 100.00 pro Monat geltend
gemacht (vgl. Eingabe vom 6.4.2020 S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf
berücksichtigt (vgl. Urteilsbegründung Ziff. 5.7). Es handelt sich somit um ein
unzulässiges Novum.
Der
Berufungskläger macht weiter Auslagen für Berufskleider geltend (Antrag 10).
Auch dieser Antrag ist neu und unzulässig. Zudem ist weder belegt, dass solche
Auslagen in der behaupteten Höhe anfallen, noch, dass sie notwendig sind. Diese
Auslage kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
3.2.6
Bezüglich der Rüge bei der Berechnung der Steuerlast scheint es
sich um ein Missverständnis zu handeln (Antrag 11). Die unter Ziffer 5.5 der
Urteilsbegründung aufgeführte monatliche Steuerbelastung gilt für das Jahr
2019.
Unter Ziffer 5.3 weist der Gerichtspräsident zutreffend darauf hin, dass
die Steuerlast des Ehemannes pro 2020 sinkt (weil er nun die Unterhaltsbeiträge
für 12 Monate von den Steuern abziehen kann; vgl. Unterhaltsberechnung AS 74). Der
Einwand ist unberechtigt.
3.2.7
Der Berufungskläger moniert weiter, dass die vom Vorderrichter
eingesetzten Wohnbeiträge Dritter nicht dem gelebten Standard entsprechen
(Antrag 12). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In der Verhandlung vor dem
Vorderrichter hat er bestätigt, dass die beiden Mitbewohner (Tochter mit
Lebenspartner) je CHF 500.00 pro Monat bezahlen (vgl. Protokoll S. 7, AS 47). Soweit
er nun geltend macht, dass die Wohngemeinschaft grössere Mehrkosten verursache,
handelt es sich um eine neue Behauptung, die nicht belegt ist. Sodann ist es
Sache des Berufungsklägers als Vermieter, kostendeckende Mieten festzusetzen.
3.2.8
Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren höhere
Nebenkosten der Liegenschaft geltend macht (Antrag 13), handelt es sich wiederum
um eine unzulässige neue Behauptung. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren
Nebenkosten von CHF 500.00 pro Monat geltend gemacht (vgl. Eingabe vom
6.4.2020, S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. Urteil des
Vorderrichters Ziff. 5.7).
Der
Berufungskläger verlangt ausserdem eine Ergänzung/Präzisierung bezüglich der
Tragung von Nebenkosten und Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (Antrag 14).
Hier fehlt es wiederum an einem entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz. Darauf
kann nicht eingetreten werden.
3.2.9
Die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen gegen Ziffer 4 des
vorinstanzlichen Urteils beschränken sich auf appellatorische Kritik am Urteil
(Antrag 20). Dass auch eine andere Regelung als die vom Vorderrichter
getroffene denkbar wäre, reicht nicht aus, um das vorinstanzliche Urteil als
falsch erscheinen zu lassen. Hierbei handelt es sich um einen
Ermessensentscheid. Ein Ermessensmissbrauch des Vorderrichters ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es bleibt daher bei der
Regelung gemäss Ziffer 4 des Urteils.
3.2.10
Der Berufungskläger macht für die Zeit vor der Trennung eine monatliche
Sparquote im Betrag von CHF 2'000.00 geltend, welche der Vorderrichter nicht
berücksichtigt habe. Er begründet das mit der Ersparnis aufgrund der ab
November 2019 weggefallenen Unterstützung der Tochter. Mit der Begründung des
Vorderrichters, weshalb die Auslagen für die Ausbildung der Tochter für die
Berechnung des Ehegattenunterhalts irrelevant seien, setzt sich der Berufungskläger
nicht auseinander. In diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet. Auch
ist festzustellen, dass die behauptete Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten mehr als kompensiert wird (höhere Grundbeträge der Parteien von CHF
700.00, zusätzliche Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'390.00, zusätzliche
Telekommunikations- und Mobiliarversicherungskosten von CHF 100.00) und auch
deshalb keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, dass
gerade bei langjährigen Ehen davon ausgegangen werden dürfe, dass die durch die
wirtschaftliche Selbstständigkeit der Kinder freigewordenen Mittel für beide
Ehegatten verwendet worden wären, falls die Ehe weitergeführt worden wäre (BGE 134 III 577 E. 8, S. 580 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf der Ehefrau gemäss
Ziffer 5.5. des vorinstanzlichen Urteils ab 1. Mai 2020 um total CHF 310.00 zu
kürzen (CHF 120.00 Einstellhallenplatz, CHF 190.00 Mehrkosten Darlehen).
Entsprechend steigt der Überschuss, der auf beide Ehegatten zu verteilen ist
(vgl. Ziffer 5.9 des vorinstanzlichen Urteils).
In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die behauptete
Pensenreduktion des Berufungsklägers noch deren Notwendigkeit nachgewiesen
sind. Nur unter diesen Umständen könnte sie berücksichtigt werden (Antrag 7).
Der
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist somit über den 30. April 2020 hinaus bei
CHF 2'870.00 zu belassen. Eine weitere Staffelung des Unterhaltsbeitrags kommt
aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung nicht in Frage.
3.4
Der Berufungskläger beantragt ausserdem, der Unterhaltsbeitrag an
die Berufungsklägerin sei erst mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Datum des
vorinstanzlichen Urteils) zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang die
«rückwirkende» Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt. Der
Unterhaltsbeitrag kann ab Trennung verlangt werden (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff.
1.
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Berufungsbeklagte hat einen solchen mit
Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beantragt. Aktenwidrig ist die
Behauptung des Berufungsklägers, dass keine «rückwirkende» Zahlung beantragt
worden sei (vgl. Eingaben der Ehefrau vom 7. November 2019 und 3. April 2020,
Antrag Ziff. 3). Der Berufungskläger wusste somit seit Zustellung der Eingabe
der Ehefrau vom 7. November 2019, dass diese Unterhaltszahlungen in der
Grössenordnung von CHF 3'000.00 ab 4. November 2019 verlangt werden. Er konnte
sich folglich auf diese Forderung einstellen, auch wenn der genaue Betrag noch
nicht feststand und entsprechende Rückstellungen tätigen. Der Vorderrichter hat
nach durchgeführtem Verfahren den Ehegattenunterhalt antrags- und
gesetzeskonform ab 4. November 2019 zugesprochen. Es gibt keinen Grund, das zu
ändern.
4.
Der Berufungskläger moniert schliesslich die Kostenverlegung der
Vorinstanz. Diese hat die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten
wettgeschlagen. Dieses Vorgehen entspricht der ständigen Praxis in Eheschutzverfahren,
zumal es in solchen Verfahren regelmässig keine obsiegende und unterliegende
Partei gibt, sondern beide Parteien nach einer Trennung gleichermassen
Interesse an geregelten Verhältnissen haben. Es ist nicht ersichtlich und wird
von Berufungskläger auch nicht dargetan, was am Entscheid des Vorderrichters
falsch sein soll. Dass bei Einigkeit der Parteien eine Vereinbarung geschlossen
und dadurch Kosten gespart werden können, trifft nur dann zu, wenn das in einem
frühen Stadium des Verfahrens geschieht. Vorliegend zeigen gerade die weit
auseinanderliegenden Anträge der Parteien bei der Vorinstanz und das
vorliegende Berufungsverfahren, dass das hier nicht zutrifft. Die Berufung
gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher abzuweisen.
III.
Die Kostenverlegung erfolgt auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 106
ZPO. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger
unterliegt zum grössten Teil. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ist minim
im Verhältnis zu den abgewiesenen Anträgen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten des Berufungsverfahren vollständig dem Berufungskläger
aufzuerlegen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total
7.4
Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Parteientschädigung ist folglich antragsgemäss auf CHF 2'008.90
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wird
aufgehoben.
2.
Ziffer 3 lautet neu wie folgt:
A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie
folgt zu bezahlen:
-
ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 2'180.00
-
ab 1. Januar 2020 CHF
2'870.00.
3.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'000.00 werden
A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine
Parteientschädigung von CHF 2’008.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert
beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller