ZKBER.2020.61
vorsorgliche Massnahmen Unterhalt / Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020
18. September 2020Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela
Tschümperlin,
Berufungskläger
gegen
B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, hier
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Unterhalt / Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die
Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___
hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17.
März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des
Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.
1.2 Am 16. Juli 2019 liess B.___
(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend:
Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das
Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des
Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf mit Verfügung vom 9. Oktober 2019
den Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des
Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den
Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu
bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Gleichzeitig lud er die Parteien auf 5. März
2020 zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, allenfalls zur
Hauptverhandlung, vor (Ziffer 3 der Verfügung). Auf Begehren des Beklagten
wurde den Parteien am 31. Januar 2020 (Klägerin) beziehungsweise am 3. Februar
2020 (Beklagter) nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte am 10. Februar 2020 Berufung gegen die Verfügung. Er stellte dabei die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Dispositivziffern 1 der Verfügung
vom 9. Oktober 2019 aufzuheben;
2. In Abänderung der Verfügung vom 9.
Oktober 2019 (Prozess-Nr. OGZPR.2019.986-AOGWAL) sei der Berufungsführer zu
verpflichten, der Berufungsgegnerin Unterhaltszahlungen wie folgt zu bezahlen:
1. Phase: Ab
Klageeinreichung bis 31.3.2020:
- Barunterhalt: CHF 225.00
- Betreuungsunterhalt: CHF 225.00
2. Phase: Ab. 1.4.2020 bis
31.7.2021
- Barunterhalt: CHF 0.00
- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF
600.00)
3. Phase: Ab 1.8.2021
- Barunterhalt: CHF 100.00 (Manko CHF
400.00)
- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF
0.00)
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das
vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.
5. Eventualiter, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Klägerin beantragte in ihrer
Berufungsantwort vom 17. Februar 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Berufungsantwort wurde dem
Beklagten und Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis
zugestellt. Bereits mit Urteil vom 21. Februar 2020 wies das Obergericht die
Berufung ab (Ziffer 1 des Urteils). Ebenso wies es das Gesuch des Beklagten und
Berufungsklägers um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 2) und auferlegte ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 (Ziffer 3) sowie eine Parteientschädigung
von CHF 2'265.05 für die Klägerin (Ziffer 4). Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hob
das Bundesgericht auf Beschwerde des Beklagten hin das Urteil des Obergerichts
vom 21. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid unter Wahrung
des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) zurück.
4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 nahm
der Präsident der Zivilkammer vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis und setzte
dem Beklagten und Berufungskläger Frist, eine Replik zur Berufungsantwort
einzureichen. Am 5. August 2020 reichte er eine Stellungnahme ein, die der
Präsident anschliessend der Klägerin und Berufungsbeklagten zur Kenntnis
zustellte. Mit Verfügung vom 11. September 2020 stellte der Präsident der
Zivilkammer fest, dass der Entscheid in der Hauptsache noch aussteht und sich
das Verfahren offenbar weiter verzögert. Gleichzeitig forderte er das
Richteramt Olten-Gösgen auf, die Akten einzureichen. Die Akten gingen am 15.
September 2020 beim Obergericht ein. Diesen kann entnommen werden, dass die auf
5. März 2020 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit der Dolmetscherin
verschoben werden musste und neu zu einer Verhandlung auf den 2. Juli 2020
vorgeladen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. Juli 2020 hatte der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter verfügt, die Parteien hätten weitere Urkunden
einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 stellte er fest, dass das
Verfahren spruchreif ist und setzte den Parteien Frist zur Ergänzung ihrer
Schlussvorträge. Am 27. August 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
die von der Klägerin eingereichte Ergänzung des Schlussvortrages dem Beklagten
zur Stellungnahme zu und setzte ihm dafür eine Frist bis 21. September 2020.
5. Die Berufung beziehungsweise
Neubeurteilung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters kann grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Verfügung des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 zufolge hat der Beklagte
vorsorglich an den Unterhalt der Klägerin Beiträge zu bezahlen. Bei der
angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im
Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann der Beklagte, wenn
das Kindesverhältnis feststeht, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an
den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Für den
Erlass einer entsprechenden Verpflichtung müssen die allgemeinen
Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz gemäss Art. 261 ff.
ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss insbesondere die
Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des Unterhalts-
beziehungsweise Abänderungsanspruchs; sogenannte Hauptsacheprognose),
Dringlichkeit sowie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
(sogenannte Nachteilsprognose) glaubhaft machen. Letzteres ist insbesondere dann
der Fall, wenn das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist (Daniel Steck, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 17 ff zu Art. 303 ZPO). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages
richtet sich nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Danach soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das
Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Zusätzlich
dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes
durch die Eltern oder Dritte.
2.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
erwog zusammengefasst, das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen beziehungsweise
die Bezahlung zu tiefer Unterhaltsbeiträge stelle für Personen ohne
ausreichendes Einkommen grundsätzlich einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar, da teilweise elementare Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigt
werden könnten, was zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiedergutzumachen sei.
Die Klägerin und deren Mutter, bei der sie lebe, würden von der Sozialhilfe
unterstützt und verfügten offensichtlich über kein ausreichendes Einkommen oder
Vermögen, um das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen abzufedern. Sofern ein
Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge glaubhaft gemacht werden könne, sei
Dispositiv
demnach auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Der
Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'166.65
(inkl. Anteil 13. Monatslohn) und einen monatlichen Bedarf von
CHF 2'076.50. Die Klägerin vereinnahme Kinderzulagen von CHF 200.00
pro Monat und habe einen Bedarf von CHF 610.80. Die Mutter der Klägerin
habe auf der einen Seite einen Bedarf von CHF 2'479.20, anderseits aber
kein Einkommen. Aufgrund des Alters der Klägerin könne ihr derzeit auch kein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Beklagte habe deshalb
für den gesamten Barbedarf der Klägerin sowie im Rahmen von Betreuungsunterhalt
auch für denjenigen der Mutter der Klägerin aufzukommen. Nach Deckung des
eigenen Barbedarfes verbleibe dem Beklagten ein Überschuss von
CHF 1'090.15. Der Bar- und Betreuungsunterhaltsbedarf der Gesuchstellerin
sei mit CHF 2'890.00 bei weitem höher. Die Klägerin habe damit glaubhaft
gemacht, dass sie aktuell über einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'090.15
verfüge. Der Beklagte sei daher in Anwendung von Art. 303 ZPO zu verpflichten,
der Klägerin an ihren Unterhalt Beiträge in der Höhe von gerundet
CHF 1'090.00 vorläufig zu bezahlen. Ergänzend sei festzuhalten, dass auf
die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Mutter der
Klägerin im Rahmen der Einschulung der Gesuchstellerin im Hinblick auf die
anstehende Verhandlung vorerst verzichtet werde. Auf diesen Zeitpunkt würden
die vorsorglichen Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin demnach
anzupassen sein, sollte dannzumal noch kein definitiver Entscheid vorliegen.
3.1 Der Beklagte und Berufungskläger
bringt im Wesentlichen vor, er habe auf 1. April 2020 eine neue Wohnung
gefunden, für die er inklusive Nebenkosten und Parkplatz einen Mietzins von CHF
1'560.00 pro Monat bezahlen müsse. Es handle sich dabei um ein echtes Novum,
das im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Korrekt sei das ihm von der
Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'160.65. Auch in Bezug auf die
Kindsmutter gehe der Vorderrichter an sich richtigerweise davon aus, dass diese
zurzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Hingegen sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ihr auch in Zukunft, insbesondere nach Einschulung der Klägerin,
ebenfalls kein Einkommen angerechnet werden solle. Diese Veränderung sei
voraussehbar und müsse somit bereits heute berücksichtigt werden. Bei einem
Arbeitspensum von 40 % könne die Kindsmutter ein Bruttoeinkommen von mindestens
CHF 1'600.00 erzielen. Im August 2021 werde die Klägerin sodann schulpflichtig,
weshalb ab dem 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF
1'800.00 anzurechnen sei. Da er die Klägerin jeden Sonntagabend bis
Dienstagabend betreue, liege eine alternierende Obhut vor, weshalb bei seinem
Bedarf nicht bloss ein Grundbetrag von CHF 1'200.00, sondern ein solcher von
CHF 1'350.00 zu berücksichtigen sei. Da er 8/30 des Betreuungsaufwandes trage,
sei ihm entsprechend diesem Anteil am Grundbetrag des Kindes mindestens ein
Betrag von CHF 106.65 für dessen Verpflegung zuzugestehen. Der von der
Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 60.00 sei entsprechend zu erhöhen.
Bis 31. März 2020 seien ihm Wohnkosten von CHF 100.00 zuzubilligen,
anschliessend jedoch entsprechend dem neuen Mietvertrag CHF 1'560.00. Da er an
zwei Tagen pro Woche die Betreuung der Klägerin übernehme, müsse er sich hierzu
nach Olten begeben, was Fahrtkosten von CHF 500.00 pro Monat mit sich bringe.
Eventualiter seien ihm die Kosten eines monatlichen GA von CHF 340.00
anzurechnen. Aufgrund des Wechsels seines Wohnorts erhöhten sich diese Kosten
per 1. April 2020 auf CHF 626.40. Weiter gehörten zu seinem Bedarf auch
Krankenkassenprämien von CHF 276.00 und die Kosten für Versicherungen und
Telekom von CHF 100.00 pro Monat. Beim Bedarf der Kindsmutter seien der vom
a.o. Amtsgerichtsstatthalter zugestandene Grundbetrag von CHF 1'350.00 und die
Wohnkosten von CHF 1'029.00 aufgrund einer Wohn- und Lebensgemeinschaft
anteilsmässig zu reduzieren. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auch der
Grundbetrag der Klägerin herabzusetzen. Angesichts dieser Korrekturen seien die
Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend den gestellten Rechtsbegehren neu
festzusetzen.
3.2 Die Klägerin und Berufungsbeklagte
entgegnet in ihrer Berufungsantwort, der Berufungskläger scheine zu verkennen, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen gehe und nicht um einen
definitiven Entscheid. Ebensowenig handle es sich um eine Abänderung. Sie
selber lebe allein mit ihrer Mutter. Die Mutter habe zwar einen Freund, der
aber nicht mit dieser zusammenlebe. Es stimme nicht, dass der Berufungskläger
sie zwei Tage pro Woche betreue. Es sei auch nicht korrekt, dass diese
Behauptung unbestritten geblieben sei. Fakt sei nur, dass ihre Mutter noch gar
nicht dazu befragt worden sei. Es handle sich lediglich um eine unbewiesene,
falsche und ausdrücklich bestrittene Parteibehauptung des Berufungsklägers. Dieser
habe sie den letzten Monaten lediglich einmal pro Monat von Montagmittag bis
Dienstagabend zu Besuch gehabt. Dafür benötige er definitiv keine grössere Wohnung
und insbesondere mache es keinen Sinn, eine Wohnung für CHF 1‘560.00 zu mieten,
und erst noch in [...] in einer Distanz von 24 km zu seiner Arbeitsstelle. In
Anbetracht seiner finanziellen Situation und seiner unbestrittenen
Unterhaltspflichten wäre er verpflichtet, sparsam mit seinen finanziellen
Möglichkeiten umzugehen und sich soweit zumutbar einzuschränken. Eine Wohnung
in [...] für CHF 1’560.00, was knapp der Hälfte seines Verdienstes entspreche,
erfülle diese Anforderungen definitiv nicht. Dieser Mietvertrag sei daher im
Berufungsverfahren unbeachtlich. Es könne nicht angehen, nach dem Erlass eines
Entscheides einen völlig überrissenen Mietvertrag zu unterzeichnen und dies als
Grund für eine Berufung zu verwenden. Bei zahlreichen weiteren Behauptungen und
Unterlagen des Berufungsklägers handle es sich um unzulässige Noven. Es sei falsch,
dass sie von Sonntag- bis Dienstagabend vom Berufungskläger betreut werde. Nur
weil er sie einmal im Monat während 1 1/2 Tagen betreue, sei es ihrer Mutter
noch lange nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu beginnen. Diesbezüglich
müsste insbesondere auch berücksichtigt werden, dass diese weder eine
Ausbildung habe noch deutsch spreche und noch nie in ihrem Leben gearbeitet habe.
Es wäre absolut stossend und unüblich, ihr ein hypothetisches Einkommen
aufzurechnen. Es werde im Verfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen zu
beurteilen sein, ab wann eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei und in welchem
Pensum. Im vorliegenden Berufungsverfahren könne dies kein Thema sein. Aktuell
besuche sie noch nicht einmal den Kindergarten. Der dem Beklagten zugestandene Grundbetrag
sei in Anbetracht der Tatsache, dass er sich am Arbeitsort verpflege und dies
bereits seinem Einkommen abgezogen werde, mit CHF 1‘200.00 mehr als grosszügig
bemessen. CHF 60.00 pro Monat für die Verpflegung seiner Tochter sei ebenfalls
unüblich und werde normalerweise gar nicht gewährt. Eine andere Aufteilung der
Wohnkosten sei nicht gerechtfertigt. Ebenso könne seine überteuerte neue
Wohnung nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit den im Umfang von CHF
500.00 geltend gemachten Fahrtkosten sei zu beachten, dass der Beklagte noch in
der Stellungnahme vom 30. Juli 2019 selber eine ermessensweise Kürzung der
Mobilitätskosten auf CHF 300.00 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihm mit CHF
340.00 somit mehr, als er selbst verlangt habe, zugesprochen. Wenn er heute im
Widerspruch zu damals CHF 500.00 respektive noch mehr verlange, sei darauf
nicht einzugehen. Bezüglich Krankenkassenprämie sei festzustellen, dass ihm die
Vorinstanz ebenfalls mehr gewährt habe, als er nun selbst verlange. Dies obwohl
davon auszugehen sei, dass er mit seinem Einkommen Prämienverbilligung erhalten
würde. Da ihre Mutter mit ihr allein lebe, gebe es keinen Grund, deren Bedarf
oder die Wohnkosten zu reduzieren.
3.3 In seiner nach dem Urteil des
Bundesgerichts dem Obergericht am 5. August 2020 eingereichten Replik
beziehungsweise Stellungnahme hält der Berufungskläger an den bisher gestellten
Anträgen fest. Im Sinne einer Noveneingabe verweist er darauf, dass er infolge
der Covid-19-Pandemie aufgrund von Kurzarbeit nun auch ein geringeres Einkommen
habe. Im April 2020 habe er netto noch CHF 2‘306.60 und im Mai 2020 noch CHF
2‘772.85 verdient. Hauptprozesse dauerten praxisgemäss einige Jahre, weshalb
der in der vorsorglichen Massnahme festgelegte Unterhaltsanspruch von
elementarer Bedeutung sei. Dem Berufungsführer stehe deshalb das Recht zu,
gegen eine vorsorgliche Massnahme Berufung zu führen. Es werde bestritten, dass
er praktisch keine Betreuungsanteile übernehme. Die Berufungsgegnerin scheine
nicht wahrhaben zu wollen, dass er seit Jahren massive Betreuungsteile übernehme,
obwohl er eine 100% Arbeitstätigkeit ausübe. Die Kindsmutter habe anlässlich
der Zeugenbefragung am 2. Juli 2020 gegenüber dem Richteramt Olten-Gösgen
bestätigt, dass der Kindsvater die Klägerin jeden Montag und Dienstag betreue. Als
die Kindsmutter im Herbst 2019 erfahren habe, dass die Unterhaltszahlungen deshalb
tiefer ausfallen könnten, habe sie ihm urplötzlich den Kontakt zur Klägerin verweigert,
ohne einen Grund zu nennen. Mithin habe sie mit Blick auf das
Unterhaltsverfahren versucht, seine Betreuungsanteile zu reduzieren, um höhere
Unterhaltszahlungen zu erhalten. Er habe sie mehrmals gebeten, dieses Verhalten
zu unterlassen. Er fahre trotzdem jeden Montag nach […] und hoffe, seine
Tochter betreuen zu dürfen. Einige Male habe er jedoch unverrichteter Dinge
wieder gehen müssen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kindsmutter könne
nicht geschützt werden, weshalb er am 2. Juli 2020 vor erster Instanz auch um
Erlass einer Besuchsregelung ersucht habe. Infolge des Covid-19-Lockdowns habe
er die Klägerin in seiner neuen Wohnung in [...] vom 20. März bis 13. Mai 2020
und vom 1. Juni bis am 10. Juni 2020 betreut. Diese Betreuungssituation habe
auch die Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020
bestätigt. Vor der Trennung habe er seine freien Tage, Wochenenden und Ferien
stets in der gemeinsamen Wohnung in […] verbracht. Aufgrund der Trennung sei
dies nicht mehr möglich. Da er die Klägerin nicht im Dienstzimmer betreuen dürfe,
habe er sie jeweils in den Wohnungen von Freunden betreut. Teils habe er
Unterschlupf bei Freunden im Kanton [...], teils in [...] gefunden. Er habe daher
eine neue Wohnung gesucht. Die Berufungsbeklagte verkenne die örtlichen
Gegebenheiten. Seine Wohnung sei mit Blick auf das Preisniveau im Kanton [...] sehr
angemessen. Alleine der Umstand, dass die Wohnungssuche mehrere Monate gedauert
habe, zeige, wie schwierig der Wohnungsmarkt im Kanton [...] sei. Im [...] gebe
es beispielsweise keine Wohnung, die günstiger als CHF 2‘200.00 sei. Er habe
sich daher ausserhalb vom [...] eine zahlbare Wohnung suchen müssen. Die
Berufungsbeklagte verkenne den chronologischen Ablauf. Den schriftlichen
Mietvertrag habe er am 29. Januar 2020 abgeschlossen, während die Verfügung
aber erst am 30. Januar 2020 versandt worden sei. Inwiefern darin ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen soll, sei nicht ersichtlich, zumal das
Recht auf eine eigene Wohnung ein Menschenrecht darstelle. Die
Berufungsbeklagte verkenne sodann, dass er stets neben seinem Dienstzimmer eine
Wohnung besessen habe.
4.1 Der Berufungskläger beantragt eine
Befragung der Parteien. Dieser Antrag ist abzuweisen. Im vorliegenden Verfahren
geht es bloss um vorsorgliche Massnahmen, die bezwecken, für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Um darüber zu
entscheiden, ist weder eine Befragung des Berufungsklägers noch der
Berufungsbeklagten erforderlich. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung
würde den Massnahmeentscheid bloss noch weiter verzögern. Wie der Vorderrichter
in seiner Verfügung vom 28. Juli 2020 im Übrigen festgestellt hat, ist das Hauptverfahren
spruchreif. Da somit in absehbarer Zeit mit einem Entscheid zu rechnen ist und
im Hauptsacheverfahren Unterhaltsbeiträge sogar mit Wirkung ab 16. April 2018
beantragt werden, das heisst ab einem noch früheren Zeitpunkt als im
vorliegenden Verfahren, ist die Bedeutung und Wirksamkeit des vorliegenden
Entscheids ohnehin stark zu relativieren.
4.2 Zum Einwand der Berufungsbeklagten,
der Berufungskläger bringe zahlreiche unzulässige Noven vor, ist Folgendes
festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel
im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug
eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der
Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und
allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das
Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz
nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur
Anwendung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von
rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen
dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und
Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.
5.1 Das vom Vorderrichter dem Beklagten
angerechnete Nettoeinkommen von CHF 3'166.65 blieb grundsätzlich unbestritten. In
seiner Eingabe vom 5. August 2020 macht der Berufungskläger nun aber geltend,
dass er infolge der Covid-19-Pandemie wegen Kurzarbeit ein geringeres Einkommen
habe. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen der Monate April und Mai 2020
ist die Behauptung glaubhaft. Einen konkreten Betrag, der ihm aufgrund dieser
Veränderung ab diesem Zeitpunkt anzurechnen sei, nennt er hingegen nicht. Ebenso
unklar ist, wie lange und in welchem Ausmass sich die Kurzarbeit auf das
Einkommen des Beklagten auswirkt. Ermessensweise ist für die Zeit ab April 2020
bis zum Ende der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von einer durchschnittlichen
Reduktion auf den runden Betrag von CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen,
zumal auf diesen Zeitpunkt hin noch eine weitere Veränderung zu beachten ist.
5.2 Der Bedarf des Beklagten von total
CHF 2'076.50 setzt sich gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung
wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 100.00,
KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation und notwendige Versicherungen
CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der Gesuchstellerin CHF 400.00. Da
die für 5. März 2020 anberaumte Verhandlung nicht stattfand und ein Urteil in
der Hauptsache immer noch aussteht, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger
ab 1. April 2020 eine Wohnung gemietet hat, nun zu berücksichtigen. Wie er zu
Recht bemerkt, kann ihm der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als
rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden. Der Aufenthalt in einem Dienstzimmer
für CHF 100.00 ist auf die Dauer nicht zumutbar und daher von vornherein bloss
vorübergehender Natur. Zu beachten ist aber, dass der Beklagte in Anbetracht
seiner Unterhaltspflicht gehalten ist, sparsam mit den Finanzen umzugehen. Der
Einwand der Klägerin, eine Wohnung in […] für CHF 1’560.00, was knapp der
Hälfte seines Verdienstes entspreche und dazu noch 24 km von seiner
Arbeitsstelle entfernt sei, erfülle diese Anforderungen definitiv nicht, hat
deshalb etwas für sich. Wie es sich damit und mit dem behaupteten prekären
Wohnungsmarkt im Kanton [...] letztlich verhält, braucht im vorliegenden Verfahren,
das summarischen Charakter hat, aber nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Selbst wenn man dem Beklagten einen hierorts angemessenen Betrag von CHF
1'000.00 pro Monat zugesteht, ändert sich – wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt - am Endergebnis nichts. Aus den gleichen Gründen braucht
auch auf seine Forderung, ihm unter dem Titel «Auslagen für die Betreuung» einen
höheren als den vom Vorderrichter dafür eingesetzten Betrag von CHF 400.00 sowie
auch noch einen höheren Grundbetrag zuzubilligen, nicht weiter eingegangen zu
werden.
5.3 Die Vorbringen des Berufungsklägers
gegen die angefochtene Verfügung sind, soweit sie die Zeit bis 31. März 2020
betreffen, unbegründet. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist von einem durchschnittlichen
Einkommen von rund CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen. Der Bedarf ab
diesem Zeitpunkt beträgt mindestens CHF 2'976.50 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Wohnkosten CHF 1’000.00, KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation
und notwendige Versicherungen CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der
Gesuchstellerin CHF 400.00). Der Beklagte vermag daher mit seinem
Einkommen den Bedarf gerade in etwa zu decken. Es rechtfertigt sich deshalb ab
1. April 2020 nicht mehr, ihn weiterhin zur Bezahlung eines vorsorglichen
Unterhaltsbeitrages zu verpflichten.
5.4 Bei diesem Ergebnis ist auf die
weiteren Vorbringen des Berufungsklägers zum Einkommen und zum Bedarf der
Klägerin und deren Mutter nicht mehr einzugehen. Wie bereits im Urteil vom 21.
Februar 2020 festgehalten, wäre ihr Fehlbetrag selbst unter Einbezug des
angefochtenen Unterhaltsbeitrages auch dann nicht gedeckt, wenn der Mutter der
Klägerin ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 1'600.00 angerechnet würde
(E. 4.2, worauf verwiesen wird). Angesichts der beschränkten Geltung der
vorsorglichen Massnahme ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu
untersuchen, wie sich die Verhältnisse im mittlerer und fernerer Zukunft
entwickeln könnten.
6. Die Berufung ist nach dem Gesagten
teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 ist aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag
bis 31. März 2020 zu befristen. Der Entscheid hat eine vorsorgliche Massnahme zum
Gegenstand, die auf einer summarischen Würdigung der Verhältnisse beruht. Der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter kann deshalb beim Entscheid in der Hauptsache, der
zwar zum Teil den gleichen Zeitraum betrifft, aber nicht in einem summarischen
Verfahren ergeht, in einzelnen Punkten oder auch im Endergebnis durchaus zu
einem anderen Ergebnis gelangen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind bei diesem Ausgang den Parteien je hälftig zu auferlegen. Für das
Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien ist wie
beantragt die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen. Da die Parteivertreter keine ergänzenden
Honorarnoten eingereicht haben, ist deren Entschädigung (inkl. Auslagen und
MwSt.) in einer Pauschale festzusetzen.
Demnach wird erkannt:A.___
1. A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 16. Juli
2019 bis 31. März 2020 vorsorglich an den Unterhalt monatlich vorauszahlbare
Beträge in der Höhe von CHF 1'090.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird das
Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
3. Für das Neubeurteilungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
4. Die Parteikosten des Berufungs- und des
Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt
(inkl. Auslagen und MwSt.):
- Rechtsanwältin
Gabriela Tschümperlin: CHF 2'000.00
- Rechtsanwalt
Oliver Wächter: CHF 1'800.00.
Die
Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Vertreter die
Differenz von CHF 622.00 zum vollen Honorar zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller