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Entscheid

ZKBER.2020.61

vorsorgliche Massnahmen Unterhalt / Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020

18. September 2020Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela

Tschümperlin,

Berufungskläger

gegen

B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___, hier

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Unterhalt / Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die

Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___

hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17.

März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des

Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.

1.2 Am 16. Juli 2019 liess B.___

(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend:

Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das

Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des

Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf mit Verfügung vom 9. Oktober 2019

den Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des

Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den

Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu

bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Gleichzeitig lud er die Parteien auf 5. März

2020 zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, allenfalls zur

Hauptverhandlung, vor (Ziffer 3 der Verfügung). Auf Begehren des Beklagten

wurde den Parteien am 31. Januar 2020 (Klägerin) beziehungsweise am 3. Februar

2020 (Beklagter) nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte am 10. Februar 2020 Berufung gegen die Verfügung. Er stellte dabei die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Dispositivziffern 1 der Verfügung

vom 9. Oktober 2019 aufzuheben;

2. In Abänderung der Verfügung vom 9.

Oktober 2019 (Prozess-Nr. OGZPR.2019.986-AOGWAL) sei der Berufungsführer zu

verpflichten, der Berufungsgegnerin Unterhaltszahlungen wie folgt zu bezahlen:

1. Phase: Ab

Klageeinreichung bis 31.3.2020:

- Barunterhalt: CHF 225.00

- Betreuungsunterhalt: CHF 225.00

2. Phase: Ab. 1.4.2020 bis

31.7.2021

- Barunterhalt: CHF 0.00

- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF

600.00)

3. Phase: Ab 1.8.2021

- Barunterhalt: CHF 100.00 (Manko CHF

400.00)

- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF

0.00)

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das

vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.

5. Eventualiter, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Die Klägerin beantragte in ihrer

Berufungsantwort vom 17. Februar 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Berufungsantwort wurde dem

Beklagten und Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis

zugestellt. Bereits mit Urteil vom 21. Februar 2020 wies das Obergericht die

Berufung ab (Ziffer 1 des Urteils). Ebenso wies es das Gesuch des Beklagten und

Berufungsklägers um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege

für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 2) und auferlegte ihm die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 (Ziffer 3) sowie eine Parteientschädigung

von CHF 2'265.05 für die Klägerin (Ziffer 4). Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hob

das Bundesgericht auf Beschwerde des Beklagten hin das Urteil des Obergerichts

vom 21. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid unter Wahrung

des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) zurück.

4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 nahm

der Präsident der Zivilkammer vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis und setzte

dem Beklagten und Berufungskläger Frist, eine Replik zur Berufungsantwort

einzureichen. Am 5. August 2020 reichte er eine Stellungnahme ein, die der

Präsident anschliessend der Klägerin und Berufungsbeklagten zur Kenntnis

zustellte. Mit Verfügung vom 11. September 2020 stellte der Präsident der

Zivilkammer fest, dass der Entscheid in der Hauptsache noch aussteht und sich

das Verfahren offenbar weiter verzögert. Gleichzeitig forderte er das

Richteramt Olten-Gösgen auf, die Akten einzureichen. Die Akten gingen am 15.

September 2020 beim Obergericht ein. Diesen kann entnommen werden, dass die auf

5. März 2020 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit der Dolmetscherin

verschoben werden musste und neu zu einer Verhandlung auf den 2. Juli 2020

vorgeladen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. Juli 2020 hatte der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter verfügt, die Parteien hätten weitere Urkunden

einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 stellte er fest, dass das

Verfahren spruchreif ist und setzte den Parteien Frist zur Ergänzung ihrer

Schlussvorträge. Am 27. August 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

die von der Klägerin eingereichte Ergänzung des Schlussvortrages dem Beklagten

zur Stellungnahme zu und setzte ihm dafür eine Frist bis 21. September 2020.

5. Die Berufung beziehungsweise

Neubeurteilung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters kann grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Verfügung des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 zufolge hat der Beklagte

vorsorglich an den Unterhalt der Klägerin Beiträge zu bezahlen. Bei der

angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im

Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann der Beklagte, wenn

das Kindesverhältnis feststeht, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an

den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Für den

Erlass einer entsprechenden Verpflichtung müssen die allgemeinen

Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz gemäss Art. 261 ff.

ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss insbesondere die

Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des Unterhalts-

beziehungsweise Abänderungsanspruchs; sogenannte Hauptsacheprognose),

Dringlichkeit sowie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

(sogenannte Nachteilsprognose) glaubhaft machen. Letzteres ist insbesondere dann

der Fall, wenn das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist (Daniel Steck, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 17 ff zu Art. 303 ZPO). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages

richtet sich nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

Danach soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das

Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Zusätzlich

dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes

durch die Eltern oder Dritte.

2.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

erwog zusammengefasst, das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen beziehungsweise

die Bezahlung zu tiefer Unterhaltsbeiträge stelle für Personen ohne

ausreichendes Einkommen grundsätzlich einen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil dar, da teilweise elementare Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigt

werden könnten, was zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiedergutzumachen sei.

Die Klägerin und deren Mutter, bei der sie lebe, würden von der Sozialhilfe

unterstützt und verfügten offensichtlich über kein ausreichendes Einkommen oder

Vermögen, um das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen abzufedern. Sofern ein

Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge glaubhaft gemacht werden könne, sei

Dispositiv

demnach auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Der

Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'166.65

(inkl. Anteil 13. Monatslohn) und einen monatlichen Bedarf von

CHF 2'076.50. Die Klägerin vereinnahme Kinderzulagen von CHF 200.00

pro Monat und habe einen Bedarf von CHF 610.80. Die Mutter der Klägerin

habe auf der einen Seite einen Bedarf von CHF 2'479.20, anderseits aber

kein Einkommen. Aufgrund des Alters der Klägerin könne ihr derzeit auch kein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Beklagte habe deshalb

für den gesamten Barbedarf der Klägerin sowie im Rahmen von Betreuungsunterhalt

auch für denjenigen der Mutter der Klägerin aufzukommen. Nach Deckung des

eigenen Barbedarfes verbleibe dem Beklagten ein Überschuss von

CHF 1'090.15. Der Bar- und Betreuungsunterhaltsbedarf der Gesuchstellerin

sei mit CHF 2'890.00 bei weitem höher. Die Klägerin habe damit glaubhaft

gemacht, dass sie aktuell über einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'090.15

verfüge. Der Beklagte sei daher in Anwendung von Art. 303 ZPO zu verpflichten,

der Klägerin an ihren Unterhalt Beiträge in der Höhe von gerundet

CHF 1'090.00 vorläufig zu bezahlen. Ergänzend sei festzuhalten, dass auf

die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Mutter der

Klägerin im Rahmen der Einschulung der Gesuchstellerin im Hinblick auf die

anstehende Verhandlung vorerst verzichtet werde. Auf diesen Zeitpunkt würden

die vorsorglichen Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin demnach

anzupassen sein, sollte dannzumal noch kein definitiver Entscheid vorliegen.

3.1 Der Beklagte und Berufungskläger

bringt im Wesentlichen vor, er habe auf 1. April 2020 eine neue Wohnung

gefunden, für die er inklusive Nebenkosten und Parkplatz einen Mietzins von CHF

1'560.00 pro Monat bezahlen müsse. Es handle sich dabei um ein echtes Novum,

das im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Korrekt sei das ihm von der

Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'160.65. Auch in Bezug auf die

Kindsmutter gehe der Vorderrichter an sich richtigerweise davon aus, dass diese

zurzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Hingegen sei nicht nachvollziehbar,

weshalb ihr auch in Zukunft, insbesondere nach Einschulung der Klägerin,

ebenfalls kein Einkommen angerechnet werden solle. Diese Veränderung sei

voraussehbar und müsse somit bereits heute berücksichtigt werden. Bei einem

Arbeitspensum von 40 % könne die Kindsmutter ein Bruttoeinkommen von mindestens

CHF 1'600.00 erzielen. Im August 2021 werde die Klägerin sodann schulpflichtig,

weshalb ab dem 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF

1'800.00 anzurechnen sei. Da er die Klägerin jeden Sonntagabend bis

Dienstagabend betreue, liege eine alternierende Obhut vor, weshalb bei seinem

Bedarf nicht bloss ein Grundbetrag von CHF 1'200.00, sondern ein solcher von

CHF 1'350.00 zu berücksichtigen sei. Da er 8/30 des Betreuungsaufwandes trage,

sei ihm entsprechend diesem Anteil am Grundbetrag des Kindes mindestens ein

Betrag von CHF 106.65 für dessen Verpflegung zuzugestehen. Der von der

Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 60.00 sei entsprechend zu erhöhen.

Bis 31. März 2020 seien ihm Wohnkosten von CHF 100.00 zuzubilligen,

anschliessend jedoch entsprechend dem neuen Mietvertrag CHF 1'560.00. Da er an

zwei Tagen pro Woche die Betreuung der Klägerin übernehme, müsse er sich hierzu

nach Olten begeben, was Fahrtkosten von CHF 500.00 pro Monat mit sich bringe.

Eventualiter seien ihm die Kosten eines monatlichen GA von CHF 340.00

anzurechnen. Aufgrund des Wechsels seines Wohnorts erhöhten sich diese Kosten

per 1. April 2020 auf CHF 626.40. Weiter gehörten zu seinem Bedarf auch

Krankenkassenprämien von CHF 276.00 und die Kosten für Versicherungen und

Telekom von CHF 100.00 pro Monat. Beim Bedarf der Kindsmutter seien der vom

a.o. Amtsgerichtsstatthalter zugestandene Grundbetrag von CHF 1'350.00 und die

Wohnkosten von CHF 1'029.00 aufgrund einer Wohn- und Lebensgemeinschaft

anteilsmässig zu reduzieren. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auch der

Grundbetrag der Klägerin herabzusetzen. Angesichts dieser Korrekturen seien die

Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend den gestellten Rechtsbegehren neu

festzusetzen.

3.2 Die Klägerin und Berufungsbeklagte

entgegnet in ihrer Berufungsantwort, der Berufungskläger scheine zu verkennen, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen gehe und nicht um einen

definitiven Entscheid. Ebensowenig handle es sich um eine Abänderung. Sie

selber lebe allein mit ihrer Mutter. Die Mutter habe zwar einen Freund, der

aber nicht mit dieser zusammenlebe. Es stimme nicht, dass der Berufungskläger

sie zwei Tage pro Woche betreue. Es sei auch nicht korrekt, dass diese

Behauptung unbestritten geblieben sei. Fakt sei nur, dass ihre Mutter noch gar

nicht dazu befragt worden sei. Es handle sich lediglich um eine unbewiesene,

falsche und ausdrücklich bestrittene Parteibehauptung des Berufungsklägers. Dieser

habe sie den letzten Monaten lediglich einmal pro Monat von Montagmittag bis

Dienstagabend zu Besuch gehabt. Dafür benötige er definitiv keine grössere Wohnung

und insbesondere mache es keinen Sinn, eine Wohnung für CHF 1‘560.00 zu mieten,

und erst noch in [...] in einer Distanz von 24 km zu seiner Arbeitsstelle. In

Anbetracht seiner finanziellen Situation und seiner unbestrittenen

Unterhaltspflichten wäre er verpflichtet, sparsam mit seinen finanziellen

Möglichkeiten umzugehen und sich soweit zumutbar einzuschränken. Eine Wohnung

in [...] für CHF 1’560.00, was knapp der Hälfte seines Verdienstes entspreche,

erfülle diese Anforderungen definitiv nicht. Dieser Mietvertrag sei daher im

Berufungsverfahren unbeachtlich. Es könne nicht angehen, nach dem Erlass eines

Entscheides einen völlig überrissenen Mietvertrag zu unterzeichnen und dies als

Grund für eine Berufung zu verwenden. Bei zahlreichen weiteren Behauptungen und

Unterlagen des Berufungsklägers handle es sich um unzulässige Noven. Es sei falsch,

dass sie von Sonntag- bis Dienstagabend vom Berufungskläger betreut werde. Nur

weil er sie einmal im Monat während 1 1/2 Tagen betreue, sei es ihrer Mutter

noch lange nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu beginnen. Diesbezüglich

müsste insbesondere auch berücksichtigt werden, dass diese weder eine

Ausbildung habe noch deutsch spreche und noch nie in ihrem Leben gearbeitet habe.

Es wäre absolut stossend und unüblich, ihr ein hypothetisches Einkommen

aufzurechnen. Es werde im Verfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen zu

beurteilen sein, ab wann eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei und in welchem

Pensum. Im vorliegenden Berufungsverfahren könne dies kein Thema sein. Aktuell

besuche sie noch nicht einmal den Kindergarten. Der dem Beklagten zugestandene Grundbetrag

sei in Anbetracht der Tatsache, dass er sich am Arbeitsort verpflege und dies

bereits seinem Einkommen abgezogen werde, mit CHF 1‘200.00 mehr als grosszügig

bemessen. CHF 60.00 pro Monat für die Verpflegung seiner Tochter sei ebenfalls

unüblich und werde normalerweise gar nicht gewährt. Eine andere Aufteilung der

Wohnkosten sei nicht gerechtfertigt. Ebenso könne seine überteuerte neue

Wohnung nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit den im Umfang von CHF

500.00 geltend gemachten Fahrtkosten sei zu beachten, dass der Beklagte noch in

der Stellungnahme vom 30. Juli 2019 selber eine ermessensweise Kürzung der

Mobilitätskosten auf CHF 300.00 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihm mit CHF

340.00 somit mehr, als er selbst verlangt habe, zugesprochen. Wenn er heute im

Widerspruch zu damals CHF 500.00 respektive noch mehr verlange, sei darauf

nicht einzugehen. Bezüglich Krankenkassenprämie sei festzustellen, dass ihm die

Vorinstanz ebenfalls mehr gewährt habe, als er nun selbst verlange. Dies obwohl

davon auszugehen sei, dass er mit seinem Einkommen Prämienverbilligung erhalten

würde. Da ihre Mutter mit ihr allein lebe, gebe es keinen Grund, deren Bedarf

oder die Wohnkosten zu reduzieren.

3.3 In seiner nach dem Urteil des

Bundesgerichts dem Obergericht am 5. August 2020 eingereichten Replik

beziehungsweise Stellungnahme hält der Berufungskläger an den bisher gestellten

Anträgen fest. Im Sinne einer Noveneingabe verweist er darauf, dass er infolge

der Covid-19-Pandemie aufgrund von Kurzarbeit nun auch ein geringeres Einkommen

habe. Im April 2020 habe er netto noch CHF 2‘306.60 und im Mai 2020 noch CHF

2‘772.85 verdient. Hauptprozesse dauerten praxisgemäss einige Jahre, weshalb

der in der vorsorglichen Massnahme festgelegte Unterhaltsanspruch von

elementarer Bedeutung sei. Dem Berufungsführer stehe deshalb das Recht zu,

gegen eine vorsorgliche Massnahme Berufung zu führen. Es werde bestritten, dass

er praktisch keine Betreuungsanteile übernehme. Die Berufungsgegnerin scheine

nicht wahrhaben zu wollen, dass er seit Jahren massive Betreuungsteile übernehme,

obwohl er eine 100% Arbeitstätigkeit ausübe. Die Kindsmutter habe anlässlich

der Zeugenbefragung am 2. Juli 2020 gegenüber dem Richteramt Olten-Gösgen

bestätigt, dass der Kindsvater die Klägerin jeden Montag und Dienstag betreue. Als

die Kindsmutter im Herbst 2019 erfahren habe, dass die Unterhaltszahlungen deshalb

tiefer ausfallen könnten, habe sie ihm urplötzlich den Kontakt zur Klägerin verweigert,

ohne einen Grund zu nennen. Mithin habe sie mit Blick auf das

Unterhaltsverfahren versucht, seine Betreuungsanteile zu reduzieren, um höhere

Unterhaltszahlungen zu erhalten. Er habe sie mehrmals gebeten, dieses Verhalten

zu unterlassen. Er fahre trotzdem jeden Montag nach […] und hoffe, seine

Tochter betreuen zu dürfen. Einige Male habe er jedoch unverrichteter Dinge

wieder gehen müssen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kindsmutter könne

nicht geschützt werden, weshalb er am 2. Juli 2020 vor erster Instanz auch um

Erlass einer Besuchsregelung ersucht habe. Infolge des Covid-19-Lockdowns habe

er die Klägerin in seiner neuen Wohnung in [...] vom 20. März bis 13. Mai 2020

und vom 1. Juni bis am 10. Juni 2020 betreut. Diese Betreuungssituation habe

auch die Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020

bestätigt. Vor der Trennung habe er seine freien Tage, Wochenenden und Ferien

stets in der gemeinsamen Wohnung in […] verbracht. Aufgrund der Trennung sei

dies nicht mehr möglich. Da er die Klägerin nicht im Dienstzimmer betreuen dürfe,

habe er sie jeweils in den Wohnungen von Freunden betreut. Teils habe er

Unterschlupf bei Freunden im Kanton [...], teils in [...] gefunden. Er habe daher

eine neue Wohnung gesucht. Die Berufungsbeklagte verkenne die örtlichen

Gegebenheiten. Seine Wohnung sei mit Blick auf das Preisniveau im Kanton [...] sehr

angemessen. Alleine der Umstand, dass die Wohnungssuche mehrere Monate gedauert

habe, zeige, wie schwierig der Wohnungsmarkt im Kanton [...] sei. Im [...] gebe

es beispielsweise keine Wohnung, die günstiger als CHF 2‘200.00 sei. Er habe

sich daher ausserhalb vom [...] eine zahlbare Wohnung suchen müssen. Die

Berufungsbeklagte verkenne den chronologischen Ablauf. Den schriftlichen

Mietvertrag habe er am 29. Januar 2020 abgeschlossen, während die Verfügung

aber erst am 30. Januar 2020 versandt worden sei. Inwiefern darin ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen soll, sei nicht ersichtlich, zumal das

Recht auf eine eigene Wohnung ein Menschenrecht darstelle. Die

Berufungsbeklagte verkenne sodann, dass er stets neben seinem Dienstzimmer eine

Wohnung besessen habe.

4.1 Der Berufungskläger beantragt eine

Befragung der Parteien. Dieser Antrag ist abzuweisen. Im vorliegenden Verfahren

geht es bloss um vorsorgliche Massnahmen, die bezwecken, für die Dauer des

Hauptsacheverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Um darüber zu

entscheiden, ist weder eine Befragung des Berufungsklägers noch der

Berufungsbeklagten erforderlich. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung

würde den Massnahmeentscheid bloss noch weiter verzögern. Wie der Vorderrichter

in seiner Verfügung vom 28. Juli 2020 im Übrigen festgestellt hat, ist das Hauptverfahren

spruchreif. Da somit in absehbarer Zeit mit einem Entscheid zu rechnen ist und

im Hauptsacheverfahren Unterhaltsbeiträge sogar mit Wirkung ab 16. April 2018

beantragt werden, das heisst ab einem noch früheren Zeitpunkt als im

vorliegenden Verfahren, ist die Bedeutung und Wirksamkeit des vorliegenden

Entscheids ohnehin stark zu relativieren.

4.2 Zum Einwand der Berufungsbeklagten,

der Berufungskläger bringe zahlreiche unzulässige Noven vor, ist Folgendes

festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel

im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug

eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der

Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und

allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das

Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz

nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur

Anwendung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den

Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von

rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen

dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in

familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und

Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.

5.1 Das vom Vorderrichter dem Beklagten

angerechnete Nettoeinkommen von CHF 3'166.65 blieb grundsätzlich unbestritten. In

seiner Eingabe vom 5. August 2020 macht der Berufungskläger nun aber geltend,

dass er infolge der Covid-19-Pandemie wegen Kurzarbeit ein geringeres Einkommen

habe. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen der Monate April und Mai 2020

ist die Behauptung glaubhaft. Einen konkreten Betrag, der ihm aufgrund dieser

Veränderung ab diesem Zeitpunkt anzurechnen sei, nennt er hingegen nicht. Ebenso

unklar ist, wie lange und in welchem Ausmass sich die Kurzarbeit auf das

Einkommen des Beklagten auswirkt. Ermessensweise ist für die Zeit ab April 2020

bis zum Ende der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von einer durchschnittlichen

Reduktion auf den runden Betrag von CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen,

zumal auf diesen Zeitpunkt hin noch eine weitere Veränderung zu beachten ist.

5.2 Der Bedarf des Beklagten von total

CHF 2'076.50 setzt sich gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung

wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 100.00,

KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation und notwendige Versicherungen

CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der Gesuchstellerin CHF 400.00. Da

die für 5. März 2020 anberaumte Verhandlung nicht stattfand und ein Urteil in

der Hauptsache immer noch aussteht, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger

ab 1. April 2020 eine Wohnung gemietet hat, nun zu berücksichtigen. Wie er zu

Recht bemerkt, kann ihm der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als

rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden. Der Aufenthalt in einem Dienstzimmer

für CHF 100.00 ist auf die Dauer nicht zumutbar und daher von vornherein bloss

vorübergehender Natur. Zu beachten ist aber, dass der Beklagte in Anbetracht

seiner Unterhaltspflicht gehalten ist, sparsam mit den Finanzen umzugehen. Der

Einwand der Klägerin, eine Wohnung in […] für CHF 1’560.00, was knapp der

Hälfte seines Verdienstes entspreche und dazu noch 24 km von seiner

Arbeitsstelle entfernt sei, erfülle diese Anforderungen definitiv nicht, hat

deshalb etwas für sich. Wie es sich damit und mit dem behaupteten prekären

Wohnungsmarkt im Kanton [...] letztlich verhält, braucht im vorliegenden Verfahren,

das summarischen Charakter hat, aber nicht abschliessend beantwortet zu werden.

Selbst wenn man dem Beklagten einen hierorts angemessenen Betrag von CHF

1'000.00 pro Monat zugesteht, ändert sich – wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt - am Endergebnis nichts. Aus den gleichen Gründen braucht

auch auf seine Forderung, ihm unter dem Titel «Auslagen für die Betreuung» einen

höheren als den vom Vorderrichter dafür eingesetzten Betrag von CHF 400.00 sowie

auch noch einen höheren Grundbetrag zuzubilligen, nicht weiter eingegangen zu

werden.

5.3 Die Vorbringen des Berufungsklägers

gegen die angefochtene Verfügung sind, soweit sie die Zeit bis 31. März 2020

betreffen, unbegründet. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist von einem durchschnittlichen

Einkommen von rund CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen. Der Bedarf ab

diesem Zeitpunkt beträgt mindestens CHF 2'976.50 (Grundbetrag CHF 1'200.00,

Wohnkosten CHF 1’000.00, KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation

und notwendige Versicherungen CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der

Gesuchstellerin CHF 400.00). Der Beklagte vermag daher mit seinem

Einkommen den Bedarf gerade in etwa zu decken. Es rechtfertigt sich deshalb ab

1. April 2020 nicht mehr, ihn weiterhin zur Bezahlung eines vorsorglichen

Unterhaltsbeitrages zu verpflichten.

5.4 Bei diesem Ergebnis ist auf die

weiteren Vorbringen des Berufungsklägers zum Einkommen und zum Bedarf der

Klägerin und deren Mutter nicht mehr einzugehen. Wie bereits im Urteil vom 21.

Februar 2020 festgehalten, wäre ihr Fehlbetrag selbst unter Einbezug des

angefochtenen Unterhaltsbeitrages auch dann nicht gedeckt, wenn der Mutter der

Klägerin ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 1'600.00 angerechnet würde

(E. 4.2, worauf verwiesen wird). Angesichts der beschränkten Geltung der

vorsorglichen Massnahme ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu

untersuchen, wie sich die Verhältnisse im mittlerer und fernerer Zukunft

entwickeln könnten.

6. Die Berufung ist nach dem Gesagten

teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 ist aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag

bis 31. März 2020 zu befristen. Der Entscheid hat eine vorsorgliche Massnahme zum

Gegenstand, die auf einer summarischen Würdigung der Verhältnisse beruht. Der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter kann deshalb beim Entscheid in der Hauptsache, der

zwar zum Teil den gleichen Zeitraum betrifft, aber nicht in einem summarischen

Verfahren ergeht, in einzelnen Punkten oder auch im Endergebnis durchaus zu

einem anderen Ergebnis gelangen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind bei diesem Ausgang den Parteien je hälftig zu auferlegen. Für das

Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien ist wie

beantragt die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen. Da die Parteivertreter keine ergänzenden

Honorarnoten eingereicht haben, ist deren Entschädigung (inkl. Auslagen und

MwSt.) in einer Pauschale festzusetzen.

Demnach wird erkannt:A.___

1. A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 16. Juli

2019 bis 31. März 2020 vorsorglich an den Unterhalt monatlich vorauszahlbare

Beträge in der Höhe von CHF 1'090.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird das

Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3. Für das Neubeurteilungsverfahren werden

keine Kosten erhoben.

4. Die Parteikosten des Berufungs- und des

Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt

(inkl. Auslagen und MwSt.):

- Rechtsanwältin

Gabriela Tschümperlin: CHF 2'000.00

- Rechtsanwalt

Oliver Wächter: CHF 1'800.00.

Die

Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Vertreter die

Differenz von CHF 622.00 zum vollen Honorar zu leisten.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller