ZKBER.2020.63
vorsorgliche Massnahmen
28. Oktober 2020Deutsch20 min
zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten [...] sind seit 1999
verheiratet. Sie leben seit rund 9 Jahren getrennt. Am 13. November 2019
reichte die Ehefrau und Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 114 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) die Scheidungsklage ein. Am 5. Juni 2020 hat der Vorderrichter
für die Dauer des Verfahrens folgende Verfügung erlassen:
1. Für die Dauer des Verfahrens gelten
folgende vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO:
1.1 Der Vater hat C.___ rückwirkend ab
1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'500.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
Die
Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen C.___
jedoch zusätzlich zukommen. Derzeit werden sie von der Kindsmutter bezogen.
1.2 Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend
ab 1. Juni 2020 einen monatlich vor-
auszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 zu bezahlen.
1.3 Die Unterhaltsbeiträge in den
Ziffern 1.1 und 1.2 stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen):
-
des Ehemannes: CHF 12'137.00;
-
der Ehefrau: CHF 4'551.00.
2. […]
Der Vorderrichter hat
diese Verfügung damit begründet, dass der Ehemann über mehrere Jahre
selbstständig die Firma [...] AG geführt habe. Er habe einen Monatslohn von
rund CHF 11'838.00 x 13 bezogen. Dann habe er die Selbstständigkeit aufgegeben
und eine Stelle bei der [...] AG in [...] angetreten. Seither erziele er ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'945.00. Die Einkommensverminderung betrage
40 %.
Er hielt weiter fest, dass im Verhältnis
zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft
des Unterhaltspflichtigen zu stellen sei. Entscheidend seien somit die
Beweggründe des Ehemannes zum Stellenwechsel. Der Ehemann habe die Firma [...]
AG in [...] 2001 von seinem Vater übernommen. Er sei insgesamt 32 Jahre in
dieser Firma tätig gewesen. In der Parteibefragung habe er gesundheitliche und
wirtschaftliche Gründe für die Geschäftsaufgabe angegeben. Er habe erklärt, dreimal
versucht zu haben, eine Nachfolgeregelung für die Firma zu finden. Diese sei
seit rund 5 -10 Jahren finanziell «am Limit» gewesen. Weil es ihm nicht
gelungen sei eine Nachfolgelösung zu finden, habe er im Januar 2020 sämtlichen
Mitarbeitern gekündigt. Momentan sei er mit der Liquidation der Firma
beschäftigt.
Der Vorderrichter ging davon aus, dass
die Einkommensverminderung nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Aufgabe
der Selbstständigkeit zwei Monate nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
wertete er als starkes Indiz für eine Schädigungsabsicht.
Bezüglich des Einkommens der Ehefrau
hielt der Vorderrichter fest, dass es für sie derzeit schwierig sei, ihr Pensum
aufzustocken. Deshalb sei für die Dauer des Verfahrens vom aktuellen Einkommen
auszugehen.
2. Dagegen hat der
Beklagte und Ehemann am 30. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben.
Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Ziff. 1.1 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für C.___
rückwirkend ab 1. Juli 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 875.00 zu bezahlen, wobei die Kinderzulagen in diesen Beträgen nicht
inbegriffen sind und C.___ zusätzlich zukommen sollen.
2. Es sei die Ziff. 1.2 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau
rückwirkend ab 1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 525.00 zu bezahlen.
3. Es sei die Ziff. 1.3 der angefochtenen
Verfügung dahingehend abzuändern, dass als Berechnungsgrundlage für die in den
vorstehenden Ziffern festgelegten Unterhaltsbeiträge die folgenden monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) festgehalten
werden:
-
des Ehemannes CHF
7'566.00;
-
der Ehefrau CHF
4'551.00.
4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Berufungsbeklagten.
Zur Begründung führt der Berufungskläger
aus, dass er seit Jahren bei verschiedenen Ärzten zur Abklärung und auch zur
Behandlung gewesen sei. Bis heute nehme er regelmässig zwei […] ein. Er leide
an ernst zu nehmenden und konstant wiederkehrenden gesundheitlichen
Beschwerden. Zudem habe er bei der Vorinstanz offeriert, den Gesundheitszustand
weiter zu dokumentieren, bzw. die Einholung eines Gutachtens beantragt.
Bereits bei der Vorinstanz habe er
erklärt, dass er seit mehreren Jahren nach einem Nachfolger oder Käufer für die
Firma [...] AG gesucht habe. Bereits Ende 2016 habe er sein Unternehmen in der […]
zum Verkauf ausgeschrieben. Er habe entsprechende Beweismittel offeriert. Auch
diesbezüglich habe er ein Gutachten beantragt.
Die Vermutung der Vorinstanz, dass er in
Schädigungsabsicht gehandelt habe, sei klar widerlegbar. Neue Erkenntnisse über
seinen Gesundheitszustand hätten den endgültigen Entscheid für die Liquidation
ausgelöst.
3. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 12. August 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Berufungsbeklagte hält
dafür, dass der Berufungskläger bereits seit November 2019 gewusst habe, dass
sie im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantrage. Bis zur vorinstanzlichen
Einigungsverhandlung im Mai 2020 habe er ausreichend Zeit gehabt, seine Belege
zusammenzutragen und einzureichen. Dennoch seien wesentliche Urkunden erst an
der Verhandlung eingereicht worden. Im Verfahrensprotokoll seien keine
Beweisanträge seinerseits vermerkt, weshalb die hier gestellten verspätet
seien.
Die zeitliche Koinzidenz zwischen
Geschäftsaufgabe und Einreichung der Scheidungsklage sei offenkundig. Die
Schädigungsabsicht liege daher auf der Hand.
4. Der Berufungskläger hat
im Rechtsmittelverfahren diverse Urkunden eingereicht, die Einholung des
Patientendossiers seines Hausarztes und eines Gutachtens über seinen
Gesundheitszustand beantragt.
Auf die
hier strittigen vorsorglichen Massnahmen ist analog zu Eheschutzmassnahmen das
summarische Verfahren anwendbar (Art.
276 Zivilprozessordnung, i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272). Es gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wobei der Sachverhalt lediglich von Amtes wegen
festzustellen, nicht aber zu erforschen ist (Art. 272 ZPO). Im
strittigen Summarverfahren führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch
(Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 E. 4.2.). Das Gericht berücksichtigt grundsätzlich
die Eingaben der Parteien, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden
sind (Art. 234 ZPO). Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt
von Art. 153 ZPO (Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen) die
Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Auch im
Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie
Sache der Parteien, die nötigen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Sie
tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BGE 125 III 231, E. 4a
S. 238; 130 III 102, E. 2.2 S. 107). Der Beweis ist im
Summarverfahren hauptsächlich durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel
sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern oder das
Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO). Dort
wo die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts Vorrang vor der Raschheit des
Verfahrens hat, sind auch Gutachten zulässig (z.B. in Kinderbelangen).
5. Gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht werden und b. trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In
BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht hingegen
erwogen, dass dort wo die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der
Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im
Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus
zulässig seien. Das gilt im Eheschutzverfahren ebenso wie im Verfahren über
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren insbesondere für die
Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die
Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen
die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und
geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls
zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts
5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).
Die Beweisanträge des Berufungsklägers
müssen nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts als rechtzeitig gestellt angesehen
werden, da sie Einfluss auf die Kinderunterhaltsbeiträge haben können.
Bezüglich des beantragten Gutachtens ist jedoch festzuhalten, dass dieses den
Rahmen eines Summarverfahrens sprengt, zumal hier nicht über das körperliche und
seelische Wohlergehen eines Kindes zu entscheiden ist. Bezüglich des
Patientendossiers des Hausarztes ist nicht ersichtlich, welche Informationen
daraus zusätzlich zu dem bereits eingereichten Arztzeugnis und Arztberichten
gewonnen werden sollten. Dieser Beweisantrag wird deshalb ebenfalls abgewiesen.
Hingegen werden die eingereichten Arztberichte zu den Akten genommen.
6. In Anwendung von Art. 316
Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger bestreitet nicht,
dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag haben. Umstritten ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit
des Berufungsklägers. Dieser hat bis zum Frühling dieses Jahres die [...] AG
geführt und damit in den letzten Jahren ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
14'285.00 (2018) bzw. CHF 12'420.00 (2019) erzielt. Im Januar 2020 hat er
sämtlichen Mitarbeitern der Firma per Ende April 2020 gekündigt und selber per
1.
Mai 2020 eine Anstellung als [...] mit einem Bruttolohn von CHF 8'000.00 bzw.
von CHF 8'250.00 nach Ablauf der Probezeit angenommen.
2.
Die Parteien haben sich
per 1. Januar 2011 getrennt. Die finanziellen Folgen der Trennung haben sie am
28.
Dezember 2010 und 15. Januar 2011 in einer umfassenden Vereinbarung
geregelt (Vorinstanz, Urk. 3 der Ehefrau). Sie haben diese nicht von einem
Richter genehmigen lassen. Es ist daher von einer erstmaligen gerichtlichen
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auszugehen. Massgebend für die Unterhaltsansprüche ist der zuletzt
erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch
die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E.
4.2.1; 134 III 145 E. 4). Gemäss der Trennungsvereinbarung verdiente der
Ehemann damals CHF 14'500.00 und die Ehefrau CHF 2'000.00 netto pro Monat
(inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen).
3.1
Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden
Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen,
so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125
Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die
Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer
Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann
grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Im Übrigen fusst
die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit
zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der
Rechtsprechung die Annahme, dass die durch das wirtschaftliche
Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten
verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht
einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8).
Die Ehe der
Parteien wurde bis zur Trennung rund 11 Jahre gelebt. Es sind zwei Kinder
daraus entsprossen. Sie gilt daher nach der bundesgerichtlichen Praxis als
lebensprägend.
Die
Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Geschäftsaufgabe des Berufungsklägers
mit der Absicht erfolgt sei, ihre diesbezüglichen Ansprüche zu schmälern, was
sich aus der auffälligen zeitlichen Koinzidenz von Einleitung des
Scheidungsverfahrens und Geschäftsaufgabe manifestiere. Unbestritten ist, dass
die Einkommensreduktion nicht rückgängig gemacht werden kann.
Ist die
Verminderung des Einkommens unumkehrbar, darf gemäss BGE 143 III 233 E. 3.4
(mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_108/2018 E. 5.2.2,
5A_1005/2017 E. 3.4.1; 5A_589/2017, 5A_590/ 2017 E. 5.3.2; vgl. auch
5A_403/2019 E. 4.1) ein hypothetisches Einkommen nach der jüngsten
Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen
Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der
betroffene Elternteil böswillig handelt (Urteile des Bundesgerichts 5A_685/2018
E. 5.1 und 5A_724/2018 E. 3.2.4) und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorwerfen lassen muss (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts
5D_183/2017 E 4.1, 5A_35/2018 E. 3.1). Diese Rechtsprechung nimmt den in Art. 2
Abs. 2 ZGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare
Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (ausdrücklich BGE 143 III 233, nicht publ. 4.2.2). Nach dem Ausgeführten kommt es vorliegend entscheidend
auf die Beweggründe des Berufungsklägers zur Geschäftsaufgabe an.
3.2
Der Berufungskläger
macht geltend, sein Berufswechsel sei einerseits aus gesundheitlichen Gründen
erfolgt. Dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis seines Hausarztes Dr.
med. D.___ vom 26. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass beim Berufungskläger ein
«vulnerabler gesundheitlicher Zustand» bestehe und er ihm geraten habe, das
Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Den im Berufungsverfahren eingereichten
Berichten verschiedener Spezialärzte ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger
in den letzten Jahren wegen diverser Beschwerden abgeklärt wurde. Daraus ist
ersichtlich, dass der Berufungskläger im Jahr 2015 eine [...] durchgemacht hat
und bis heute entsprechende Medikamente einnimmt. Ob er sich heute noch in [...]
Behandlung befindet, geht aus den Akten nicht hervor. Weiter wurde im Februar
2019.
eine [...] zur Stärkung der [...] verordnet. Weitere Behandlungen fanden,
soweit ersichtlich, in den letzten Jahren nicht statt. Es bestand auch keine
Arbeitsunfähigkeit.
Weiter macht der
Berufungskläger geltend, dass er bereits seit mehreren Jahren einen Nachfolger
oder Käufer für seinen Betrieb gesucht habe. Beides habe nicht geklappt. Nachgewiesen
ist, dass er Ende 2016 ein entsprechendes Inserat in der [...] schaltete und im
September 2018 ein auf solche Fälle spezialisiertes Unternehmen engagierte. Er
führt dazu aus, es habe zwar Interessenten gegeben, aber man habe keine
Einigung erzielen können. Bereits am 22. Oktober 2019 habe er bekannt gegeben,
dass er die Firma liquidiere, wenn mit dem aktuellen Interessenten kein Asset
Deal zustande komme. Bereits am 26. Oktober 2019 habe er allen Mitarbeitern der
Firma [...] AG gekündigt. Anfang 2020 habe er einen weiteren Versuch
unternommen, um doch noch einen Nachfolger zu finden. Ende Januar 2020 habe er
sich dann endgültig zur Liquidation entschieden.
3.3
Aufgrund der Akten
steht fest, dass der Berufungskläger seit mehreren Jahren gesundheitliche
Probleme hat, die aber zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt
hatten. Aufgrund dessen steht zwar fest, dass der Berufungskläger seit einigen
Jahren mit verschiedenen gesundheitlichen Probleme zu kämpfen hat. Diese
scheinen jedoch nicht so schwer, dass deswegen die Berufsausübung verunmöglicht
wurde. Das zeigt auch die Tatsache, dass der Berufungskläger unmittelbar nach
der Geschäftsaufgabe eine neue Stelle antreten konnte. Eine eindeutige
medizinische Indikation zur Geschäftsaufgabe ist daher nicht ersichtlich.
3.4
Weiter macht der
Berufungskläger wirtschaftliche Gründe für die Geschäftsaufgabe geltend. Bereits
2016.
unternahm er einen ersten Versuch, um einen Käufer für die Firma zu
finden. Als das nicht zum Ziel geführt hatte, liess er die Angelegenheit bis im
Herbst 2018 ruhen. Alsdann engagierte er eine auf solche Fälle spezialisierte
Firma und entschloss sich nach eignen Angaben im Herbst 2019, als sich die
Gespräche mit einigen Interessenten zerschlagen hatten, zur Liquidation der
Firma. Der Vorderrichter hat daraus geschlossen, dass die Firmenaufgabe kurz
nach Einreichung der Scheidungsklage ein starkes Indiz für eine
Schädigungsabsicht des Berufungsklägers darstelle. Das bestreitet der
Berufungskläger.
Der einzigen Jahresrechnung in den Akten
(Vorinstanz, Urk. 9 des Ehemannes) ist zu entnehmen, dass die Firma [...] AG
sowohl 2017 als auch 2018 mit Verlust gearbeitet hat. Wäre sie im selben Rahmen
weitergeführt worden, wäre die Firma in gut zwei Jahren überschuldet gewesen.
Der Berufungskläger war aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, innert
nützlicher Frist einen einschneidenden unternehmerischen Entscheid über die
Zukunft der Firma zu fällen. Das hat er getan, indem er sich zur Liquidation
entschlossen hat. Die Firmenaufgabe ist aus wirtschaftlicher Sicht
nachvollziehbar sachlich begründet.
Es bleibt die auffällige zeitliche
Koinzidenz mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Diese ist, wie der
Vorderrichter zu Recht ausgeführt hat, ein Indiz für die Schädigungsabsicht.
Wird die wirtschaftliche Situation der Firma in die Beurteilung einbezogen,
relativiert sich das zeitliche Element. Es gab für den Berufungskläger
ausreichend sachliche Gründe für den unternehmerischen Entscheid zur
Geschäftsaufgabe. Selbst wenn der Berufungskläger ohne das Scheidungsverfahren
möglicherweise mit der Geschäftsaufgabe noch etwas zugewartet hätte, hätte er
wie gesagt, in den nächsten zwei Jahren einen einschneidenden unternehmerischen
Entscheid fällen müssen. Es kann daher allein aufgrund der zeitlichen
Koinzidenz von Betriebsschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht
auf eine Schädigungsabsicht des Berufungsklägers geschlossen werden.
Weitere Indizien für eine
Schädigungsabsicht des Berufungsklägers werden nicht geltend gemacht und sind
auch nicht ersichtlich. Dass der Berufungskläger bei seiner neuen Anstellung
nicht jenen Lohn realisieren konnte, den er sich vorgestellt oder erhofft hatte,
ändert ebenfalls nichts daran, zumal aus der nachträglichen Entwicklung nicht
auf die ursprüngliche Motivation des Berufungsklägers geschlossen werden kann. Schädigungsabsicht
ist bei einem Stellenwechsel gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2019 E.
4.2
f. vom 12. März 2020 ohnehin nicht leichthin anzunehmen.
3.5
Der Berufungskläger schuldet
Unterhaltsbeiträge u.a. für den minderjährigen Sohn C.___, der sich in einer
laufenden Berufsausbildung befindet. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu
stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm
zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4, 143 III 233 E. 3.2, 137 III 102
E. 4.2.2.2). Arbeitslosentaggelder kann der Berufungskläger als ehemaliger
Geschäftsführer der Firma [...] AG nicht beziehen, da er als Geschäftsleiter
nicht dazu berechtigt ist. Er war daher darauf angewiesen, dass er nach der
Geschäftsaufgabe raschmöglichst eine Anstellung fand, um seinen Verpflichtungen
überhaupt nachkommen zu können. Dass der Berufungskläger bessere Angebote als
dasjenige der [...] AG ausgeschlagen hätte, wird nicht geltend gemacht. Es
dürfte für ihn angesichts seines Alters und seiner Erwerbsbiographie nicht
einfach sein, eine besser dotierte Stelle zu finden. Es ist daher für die
Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf das nach Ablauf der Probezeit erzielte
Einkommen abzustellen. Das tiefere Einkommen während der Probezeit kann
aufgrund der kurzen Dauer vernachlässigt werden. Es ist daher für die
Berechnung des Unterhalts auf einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 7'776.00
inkl. Anteil 13. Monatslohn und Wegentschädigung abzustellen.
3.6
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Alters des Sohnes
gehalten sei, eine 80 % Stelle zu versehen. Ihr sei daher ein entsprechendes
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Ehefrau arbeitet derzeit mit einem 70
% Pensum als Mitarbeiterin [...] an der [...]. Da der Betrieb während […] geschlossen
ist, muss sie während […] Mehrstunden leisten um auf ihr Pensum zu kommen. Das
ändert nichts daran, dass sie ihr Pensum in absehbarer Zeit wird erhöhen
müssen. Das gilt umso mehr, als die Ehegatten bereits seit knapp 10 Jahren
getrennt leben und C.___ mittlerweile 17 Jahre alt ist. Praxisgemäss müsste sie
bereits jetzt eine 100 % Stelle versehen. Die Ehefrau ist 52-jährig. Sie
arbeitet nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf. Es wird deshalb für sie derzeit nicht
einfach sein, eine entsprechende Stelle zu finden. Dass der Vorderrichter
deshalb entschieden hat, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom aktuellen
Pensum auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden. Ihr wäre jedenfalls eine
grosszügige Übergangsfrist für die Erhöhung ihres Erwerbspensums zuzubilligen
gewesen.
3.7
Der Sohn hat im Sommer
2020.
seine Lehre begonnen. Der Lehrlingslohn im ersten Lehrjahr beträgt CHF
600.00
pro Monat. Angesichts der Tatsache, dass für ihn keine Berufsauslagen
berücksichtigt werden, scheint es angemessen, im jetzigen Zeitpunkt auch auf
die Anrechnung eines Einkommensanteils zu verzichten. Auf eine weitere Phase
kann hier verzichtet werden, zumal damit zu rechnen ist, dass das Verfahren in
absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann.
Mit seinem Einkommen (Lehrlingslohn von
CHF 600.00, Ausbildungs- und Betreuungszulagen von CHF 465.00) und dem
Unterhaltsbeitrag dürften genügend Mittel vorhanden sein, um das
Handyabonnement zu bezahlen.
Zu den Kosten für die Anschaffung einer Brille
von total CHF 681.00 (inkl. kostenlose 2. Brille) ist festzustellen, dass die eingereichte
Rechnung vom [...] 2019 datiert – mithin zu einer Zeit gestellt wurde, als der
Berufungskläger noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'950.00 pro Monat für den
Sohn schuldete. Bis zum Inkrafttreten dieses Urteils konnte die Brille mit den
vorhandenen Mitteln längst bezahlt werden. Hinzu kommt, dass bei Kindern auch
die Grundversicherung der Krankenkasse einen Beitrag an die Brille übernimmt. Eventuell
kommt noch ein Beitrag aus der Zusatzversicherung von C.___ hinzu. Im aktuellen
Bedarf des Sohnes ist deshalb für die Anschaffung der Brille nichts zusätzlich aufzurechnen.
3.8
Bezüglich des Bedarfs
der Parteien ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse praxisgemäss
vom familienrechtlichen Grundbedarf mit Überschussverteilung auf die Eltern und
den Sohn auszugehen.
Die vom Ehemann geltend gemachte Miete
von CHF 1'500.00 pro Monat scheint den Verhältnissen angemessen, ebenso die geltend
gemachten Berufsauslagen. Nicht eingerechnet werden können die Kosten für die
Amortisation des Darlehens. Diese dient der Vermögensbildung, was generell
nicht zum laufenden Bedarf gerechnet werden kann. Der Ehemann hat daher diese
Auslage aus seinem Überschuss zu bezahlen. Das gilt auch für den Darlehenszins.
Im Übrigen ist auf die unbestrittenen
Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz abzustellen, mit Ausnahme der
Steuerbetreffnisse, die den neuen Zahlen anzupassen sind.
Dispositiv
Die Parteien haben demnach
folgenden Bedarf:
Ehemann Ehefrau C.___
Grundbetrag
1’200
1'350
600
Miete inkl. NK
1’500
1’565
Anteil E.___
- 500
Anteil C.___
- 266
266
Krankenkasse
466
617
172
Telecom/Mobilar-versicherung
100
100
Arbeitsweg
230
512
auswärtige Mahlz.
210
163
laufende Steuern
841
737
Leasingzins
370
Krankheitskosten
266
Parkplatz
118
total
4’813
4766
1’038
Der Ehemann generiert einen
Überschuss von CHF 2'963.00 (CHF 7’776.00 ./. CHF 4'813.00). Davon sind vorab
die Unterdeckung von Ehefrau von CHF 215.00 und diejenige des Sohnes von CHF
573.00 zu decken. Der restliche Überschuss (CHF 2'175.00) ist auf grosse und
kleine Köpfe zu verteilen. Davon können die Ehegatten je CHF 870.00 und der
Sohn CHF 435.00 beanspruchen. Der Ehemann hat folglich ab 1. Juni 2020 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00 an die Ehefrau und einen solchen
von CHF 1'010.00 an den Sohn zu bezahlen. Hinzu kommen Ausbildungs- und
Familienzulagen, sofern diese vom Vater bezogen werden.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise durchgedrungen.
Es scheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in solchen Verfahren praxisgemäss auf
CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen.
Nach diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Ziff. 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
5. Juni 2020 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
1.1 Der Vater hat C.___ rückwirkend ab 1.
Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'010.00 (Barunterhalt)
zu bezahlen.
Die Kinderzulagen sind in diesen
Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen C.___ jedoch zusätzlich zukommen.
Derzeit werden sie von der Kindsmutter bezogen.
1.2 Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend
ab 1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00
zu bezahlen.
1.3 Die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern
1.1 und 1.2 stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn exkl. Familienzulagen):
-
des Ehemannes: CHF
7’776.00
-
der Ehefrau: CHF
4'551.00. (70 %-Anstellung)
-
C.___ CHF
465.00 (Familienzulage)
2. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
B.___ hat A.___ CHF 500.00 an die von ihm bevorschussten Kosten
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel:
Der Streitwert
beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller