Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.63

vorsorgliche Massnahmen

28. Oktober 2020Deutsch20 min

zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten [...] sind seit 1999

verheiratet. Sie leben seit rund 9 Jahren getrennt. Am 13. November 2019

reichte die Ehefrau und Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 114 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) die Scheidungsklage ein. Am 5. Juni 2020 hat der Vorderrichter

für die Dauer des Verfahrens folgende Verfügung erlassen:

1. Für die Dauer des Verfahrens gelten

folgende vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO:

1.1 Der Vater hat C.___ rückwirkend ab

1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'500.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

Die

Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen C.___

jedoch zusätzlich zukommen. Derzeit werden sie von der Kindsmutter bezogen.

1.2 Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend

ab 1. Juni 2020 einen monatlich vor-

auszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 zu bezahlen.

1.3 Die Unterhaltsbeiträge in den

Ziffern 1.1 und 1.2 stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen):

-

des Ehemannes: CHF 12'137.00;

-

der Ehefrau: CHF 4'551.00.

2. […]

Der Vorderrichter hat

diese Verfügung damit begründet, dass der Ehemann über mehrere Jahre

selbstständig die Firma [...] AG geführt habe. Er habe einen Monatslohn von

rund CHF 11'838.00 x 13 bezogen. Dann habe er die Selbstständigkeit aufgegeben

und eine Stelle bei der [...] AG in [...] angetreten. Seither erziele er ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'945.00. Die Einkommensverminderung betrage

40 %.

Er hielt weiter fest, dass im Verhältnis

zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft

des Unterhaltspflichtigen zu stellen sei. Entscheidend seien somit die

Beweggründe des Ehemannes zum Stellenwechsel. Der Ehemann habe die Firma [...]

AG in [...] 2001 von seinem Vater übernommen. Er sei insgesamt 32 Jahre in

dieser Firma tätig gewesen. In der Parteibefragung habe er gesundheitliche und

wirtschaftliche Gründe für die Geschäftsaufgabe angegeben. Er habe erklärt, dreimal

versucht zu haben, eine Nachfolgeregelung für die Firma zu finden. Diese sei

seit rund 5 -10 Jahren finanziell «am Limit» gewesen. Weil es ihm nicht

gelungen sei eine Nachfolgelösung zu finden, habe er im Januar 2020 sämtlichen

Mitarbeitern gekündigt. Momentan sei er mit der Liquidation der Firma

beschäftigt.

Der Vorderrichter ging davon aus, dass

die Einkommensverminderung nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Aufgabe

der Selbstständigkeit zwei Monate nach Einleitung des Scheidungsverfahrens

wertete er als starkes Indiz für eine Schädigungsabsicht.

Bezüglich des Einkommens der Ehefrau

hielt der Vorderrichter fest, dass es für sie derzeit schwierig sei, ihr Pensum

aufzustocken. Deshalb sei für die Dauer des Verfahrens vom aktuellen Einkommen

auszugehen.

2. Dagegen hat der

Beklagte und Ehemann am 30. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben.

Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Ziff. 1.1 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für C.___

rückwirkend ab 1. Juli 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 875.00 zu bezahlen, wobei die Kinderzulagen in diesen Beträgen nicht

inbegriffen sind und C.___ zusätzlich zukommen sollen.

2. Es sei die Ziff. 1.2 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau

rückwirkend ab 1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 525.00 zu bezahlen.

3. Es sei die Ziff. 1.3 der angefochtenen

Verfügung dahingehend abzuändern, dass als Berechnungsgrundlage für die in den

vorstehenden Ziffern festgelegten Unterhaltsbeiträge die folgenden monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) festgehalten

werden:

-

des Ehemannes CHF

7'566.00;

-

der Ehefrau CHF

4'551.00.

4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsbeklagten.

Zur Begründung führt der Berufungskläger

aus, dass er seit Jahren bei verschiedenen Ärzten zur Abklärung und auch zur

Behandlung gewesen sei. Bis heute nehme er regelmässig zwei […] ein. Er leide

an ernst zu nehmenden und konstant wiederkehrenden gesundheitlichen

Beschwerden. Zudem habe er bei der Vorinstanz offeriert, den Gesundheitszustand

weiter zu dokumentieren, bzw. die Einholung eines Gutachtens beantragt.

Bereits bei der Vorinstanz habe er

erklärt, dass er seit mehreren Jahren nach einem Nachfolger oder Käufer für die

Firma [...] AG gesucht habe. Bereits Ende 2016 habe er sein Unternehmen in der […]

zum Verkauf ausgeschrieben. Er habe entsprechende Beweismittel offeriert. Auch

diesbezüglich habe er ein Gutachten beantragt.

Die Vermutung der Vorinstanz, dass er in

Schädigungsabsicht gehandelt habe, sei klar widerlegbar. Neue Erkenntnisse über

seinen Gesundheitszustand hätten den endgültigen Entscheid für die Liquidation

ausgelöst.

3. Die Berufungsbeklagte

liess sich am 12. August 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Berufungsbeklagte hält

dafür, dass der Berufungskläger bereits seit November 2019 gewusst habe, dass

sie im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantrage. Bis zur vorinstanzlichen

Einigungsverhandlung im Mai 2020 habe er ausreichend Zeit gehabt, seine Belege

zusammenzutragen und einzureichen. Dennoch seien wesentliche Urkunden erst an

der Verhandlung eingereicht worden. Im Verfahrensprotokoll seien keine

Beweisanträge seinerseits vermerkt, weshalb die hier gestellten verspätet

seien.

Die zeitliche Koinzidenz zwischen

Geschäftsaufgabe und Einreichung der Scheidungsklage sei offenkundig. Die

Schädigungsabsicht liege daher auf der Hand.

4. Der Berufungskläger hat

im Rechtsmittelverfahren diverse Urkunden eingereicht, die Einholung des

Patientendossiers seines Hausarztes und eines Gutachtens über seinen

Gesundheitszustand beantragt.

Auf die

hier strittigen vorsorglichen Massnahmen ist analog zu Eheschutzmassnahmen das

summarische Verfahren anwendbar (Art.

276 Zivilprozessordnung, i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272). Es gilt der

Untersuchungsgrundsatz, wobei der Sachverhalt lediglich von Amtes wegen

festzustellen, nicht aber zu erforschen ist (Art. 272 ZPO). Im

strittigen Summarverfahren führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch

(Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 E. 4.2.). Das Gericht berücksichtigt grundsätzlich

die Eingaben der Parteien, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden

sind (Art. 234 ZPO). Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt

von Art. 153 ZPO (Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen) die

Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Auch im

Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie

Sache der Parteien, die nötigen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Sie

tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BGE 125 III 231, E. 4a

S. 238; 130 III 102, E. 2.2 S. 107). Der Beweis ist im

Summarverfahren hauptsächlich durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel

sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern oder das

Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO). Dort

wo die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts Vorrang vor der Raschheit des

Verfahrens hat, sind auch Gutachten zulässig (z.B. in Kinderbelangen).

5. Gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht werden und b. trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In

BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht hingegen

erwogen, dass dort wo die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der

Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im

Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus

zulässig seien. Das gilt im Eheschutzverfahren ebenso wie im Verfahren über

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren insbesondere für die

Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die

Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen

die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und

geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls

zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts

5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).

Die Beweisanträge des Berufungsklägers

müssen nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts als rechtzeitig gestellt angesehen

werden, da sie Einfluss auf die Kinderunterhaltsbeiträge haben können.

Bezüglich des beantragten Gutachtens ist jedoch festzuhalten, dass dieses den

Rahmen eines Summarverfahrens sprengt, zumal hier nicht über das körperliche und

seelische Wohlergehen eines Kindes zu entscheiden ist. Bezüglich des

Patientendossiers des Hausarztes ist nicht ersichtlich, welche Informationen

daraus zusätzlich zu dem bereits eingereichten Arztzeugnis und Arztberichten

gewonnen werden sollten. Dieser Beweisantrag wird deshalb ebenfalls abgewiesen.

Hingegen werden die eingereichten Arztberichte zu den Akten genommen.

6. In Anwendung von Art. 316

Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger bestreitet nicht,

dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn Anspruch auf einen

Unterhaltsbeitrag haben. Umstritten ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit

des Berufungsklägers. Dieser hat bis zum Frühling dieses Jahres die [...] AG

geführt und damit in den letzten Jahren ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

14'285.00 (2018) bzw. CHF 12'420.00 (2019) erzielt. Im Januar 2020 hat er

sämtlichen Mitarbeitern der Firma per Ende April 2020 gekündigt und selber per

1.

Mai 2020 eine Anstellung als [...] mit einem Bruttolohn von CHF 8'000.00 bzw.

von CHF 8'250.00 nach Ablauf der Probezeit angenommen.

2.

Die Parteien haben sich

per 1. Januar 2011 getrennt. Die finanziellen Folgen der Trennung haben sie am

28.

Dezember 2010 und 15. Januar 2011 in einer umfassenden Vereinbarung

geregelt (Vorinstanz, Urk. 3 der Ehefrau). Sie haben diese nicht von einem

Richter genehmigen lassen. Es ist daher von einer erstmaligen gerichtlichen

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auszugehen. Massgebend für die Unterhaltsansprüche ist der zuletzt

erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch

die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E.

4.2.1; 134 III 145 E. 4). Gemäss der Trennungsvereinbarung verdiente der

Ehemann damals CHF 14'500.00 und die Ehefrau CHF 2'000.00 netto pro Monat

(inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen).

3.1

Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden

Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen,

so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125

Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die

Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer

Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer

finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann

grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Im Übrigen fusst

die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der

unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit

zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der

Rechtsprechung die Annahme, dass die durch das wirtschaftliche

Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten

verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht

einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8).

Die Ehe der

Parteien wurde bis zur Trennung rund 11 Jahre gelebt. Es sind zwei Kinder

daraus entsprossen. Sie gilt daher nach der bundesgerichtlichen Praxis als

lebensprägend.

Die

Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Geschäftsaufgabe des Berufungsklägers

mit der Absicht erfolgt sei, ihre diesbezüglichen Ansprüche zu schmälern, was

sich aus der auffälligen zeitlichen Koinzidenz von Einleitung des

Scheidungsverfahrens und Geschäftsaufgabe manifestiere. Unbestritten ist, dass

die Einkommensreduktion nicht rückgängig gemacht werden kann.

Ist die

Verminderung des Einkommens unumkehrbar, darf gemäss BGE 143 III 233 E. 3.4

(mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_108/2018 E. 5.2.2,

5A_1005/2017 E. 3.4.1; 5A_589/2017, 5A_590/ 2017 E. 5.3.2; vgl. auch

5A_403/2019 E. 4.1) ein hypothetisches Einkommen nach der jüngsten

Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen

Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der

betroffene Elternteil böswillig handelt (Urteile des Bundesgerichts 5A_685/2018

E. 5.1 und 5A_724/2018 E. 3.2.4) und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten

vorwerfen lassen muss (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts

5D_183/2017 E 4.1, 5A_35/2018 E. 3.1). Diese Rechtsprechung nimmt den in Art. 2

Abs. 2 ZGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare

Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (ausdrücklich BGE 143 III 233, nicht publ. 4.2.2). Nach dem Ausgeführten kommt es vorliegend entscheidend

auf die Beweggründe des Berufungsklägers zur Geschäftsaufgabe an.

3.2

Der Berufungskläger

macht geltend, sein Berufswechsel sei einerseits aus gesundheitlichen Gründen

erfolgt. Dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis seines Hausarztes Dr.

med. D.___ vom 26. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass beim Berufungskläger ein

«vulnerabler gesundheitlicher Zustand» bestehe und er ihm geraten habe, das

Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Den im Berufungsverfahren eingereichten

Berichten verschiedener Spezialärzte ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger

in den letzten Jahren wegen diverser Beschwerden abgeklärt wurde. Daraus ist

ersichtlich, dass der Berufungskläger im Jahr 2015 eine [...] durchgemacht hat

und bis heute entsprechende Medikamente einnimmt. Ob er sich heute noch in [...]

Behandlung befindet, geht aus den Akten nicht hervor. Weiter wurde im Februar

2019.

eine [...] zur Stärkung der [...] verordnet. Weitere Behandlungen fanden,

soweit ersichtlich, in den letzten Jahren nicht statt. Es bestand auch keine

Arbeitsunfähigkeit.

Weiter macht der

Berufungskläger geltend, dass er bereits seit mehreren Jahren einen Nachfolger

oder Käufer für seinen Betrieb gesucht habe. Beides habe nicht geklappt. Nachgewiesen

ist, dass er Ende 2016 ein entsprechendes Inserat in der [...] schaltete und im

September 2018 ein auf solche Fälle spezialisiertes Unternehmen engagierte. Er

führt dazu aus, es habe zwar Interessenten gegeben, aber man habe keine

Einigung erzielen können. Bereits am 22. Oktober 2019 habe er bekannt gegeben,

dass er die Firma liquidiere, wenn mit dem aktuellen Interessenten kein Asset

Deal zustande komme. Bereits am 26. Oktober 2019 habe er allen Mitarbeitern der

Firma [...] AG gekündigt. Anfang 2020 habe er einen weiteren Versuch

unternommen, um doch noch einen Nachfolger zu finden. Ende Januar 2020 habe er

sich dann endgültig zur Liquidation entschieden.

3.3

Aufgrund der Akten

steht fest, dass der Berufungskläger seit mehreren Jahren gesundheitliche

Probleme hat, die aber zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt

hatten. Aufgrund dessen steht zwar fest, dass der Berufungskläger seit einigen

Jahren mit verschiedenen gesundheitlichen Probleme zu kämpfen hat. Diese

scheinen jedoch nicht so schwer, dass deswegen die Berufsausübung verunmöglicht

wurde. Das zeigt auch die Tatsache, dass der Berufungskläger unmittelbar nach

der Geschäftsaufgabe eine neue Stelle antreten konnte. Eine eindeutige

medizinische Indikation zur Geschäftsaufgabe ist daher nicht ersichtlich.

3.4

Weiter macht der

Berufungskläger wirtschaftliche Gründe für die Geschäftsaufgabe geltend. Bereits

2016.

unternahm er einen ersten Versuch, um einen Käufer für die Firma zu

finden. Als das nicht zum Ziel geführt hatte, liess er die Angelegenheit bis im

Herbst 2018 ruhen. Alsdann engagierte er eine auf solche Fälle spezialisierte

Firma und entschloss sich nach eignen Angaben im Herbst 2019, als sich die

Gespräche mit einigen Interessenten zerschlagen hatten, zur Liquidation der

Firma. Der Vorderrichter hat daraus geschlossen, dass die Firmenaufgabe kurz

nach Einreichung der Scheidungsklage ein starkes Indiz für eine

Schädigungsabsicht des Berufungsklägers darstelle. Das bestreitet der

Berufungskläger.

Der einzigen Jahresrechnung in den Akten

(Vorinstanz, Urk. 9 des Ehemannes) ist zu entnehmen, dass die Firma [...] AG

sowohl 2017 als auch 2018 mit Verlust gearbeitet hat. Wäre sie im selben Rahmen

weitergeführt worden, wäre die Firma in gut zwei Jahren überschuldet gewesen.

Der Berufungskläger war aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, innert

nützlicher Frist einen einschneidenden unternehmerischen Entscheid über die

Zukunft der Firma zu fällen. Das hat er getan, indem er sich zur Liquidation

entschlossen hat. Die Firmenaufgabe ist aus wirtschaftlicher Sicht

nachvollziehbar sachlich begründet.

Es bleibt die auffällige zeitliche

Koinzidenz mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Diese ist, wie der

Vorderrichter zu Recht ausgeführt hat, ein Indiz für die Schädigungsabsicht.

Wird die wirtschaftliche Situation der Firma in die Beurteilung einbezogen,

relativiert sich das zeitliche Element. Es gab für den Berufungskläger

ausreichend sachliche Gründe für den unternehmerischen Entscheid zur

Geschäftsaufgabe. Selbst wenn der Berufungskläger ohne das Scheidungsverfahren

möglicherweise mit der Geschäftsaufgabe noch etwas zugewartet hätte, hätte er

wie gesagt, in den nächsten zwei Jahren einen einschneidenden unternehmerischen

Entscheid fällen müssen. Es kann daher allein aufgrund der zeitlichen

Koinzidenz von Betriebsschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht

auf eine Schädigungsabsicht des Berufungsklägers geschlossen werden.

Weitere Indizien für eine

Schädigungsabsicht des Berufungsklägers werden nicht geltend gemacht und sind

auch nicht ersichtlich. Dass der Berufungskläger bei seiner neuen Anstellung

nicht jenen Lohn realisieren konnte, den er sich vorgestellt oder erhofft hatte,

ändert ebenfalls nichts daran, zumal aus der nachträglichen Entwicklung nicht

auf die ursprüngliche Motivation des Berufungsklägers geschlossen werden kann. Schädigungsabsicht

ist bei einem Stellenwechsel gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2019 E.

4.2

f. vom 12. März 2020 ohnehin nicht leichthin anzunehmen.

3.5

Der Berufungskläger schuldet

Unterhaltsbeiträge u.a. für den minderjährigen Sohn C.___, der sich in einer

laufenden Berufsausbildung befindet. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind

besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu

stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm

zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4, 143 III 233 E. 3.2, 137 III 102

E. 4.2.2.2). Arbeitslosentaggelder kann der Berufungskläger als ehemaliger

Geschäftsführer der Firma [...] AG nicht beziehen, da er als Geschäftsleiter

nicht dazu berechtigt ist. Er war daher darauf angewiesen, dass er nach der

Geschäftsaufgabe raschmöglichst eine Anstellung fand, um seinen Verpflichtungen

überhaupt nachkommen zu können. Dass der Berufungskläger bessere Angebote als

dasjenige der [...] AG ausgeschlagen hätte, wird nicht geltend gemacht. Es

dürfte für ihn angesichts seines Alters und seiner Erwerbsbiographie nicht

einfach sein, eine besser dotierte Stelle zu finden. Es ist daher für die

Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf das nach Ablauf der Probezeit erzielte

Einkommen abzustellen. Das tiefere Einkommen während der Probezeit kann

aufgrund der kurzen Dauer vernachlässigt werden. Es ist daher für die

Berechnung des Unterhalts auf einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 7'776.00

inkl. Anteil 13. Monatslohn und Wegentschädigung abzustellen.

3.6

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Alters des Sohnes

gehalten sei, eine 80 % Stelle zu versehen. Ihr sei daher ein entsprechendes

hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Ehefrau arbeitet derzeit mit einem 70

% Pensum als Mitarbeiterin [...] an der [...]. Da der Betrieb während […] geschlossen

ist, muss sie während […] Mehrstunden leisten um auf ihr Pensum zu kommen. Das

ändert nichts daran, dass sie ihr Pensum in absehbarer Zeit wird erhöhen

müssen. Das gilt umso mehr, als die Ehegatten bereits seit knapp 10 Jahren

getrennt leben und C.___ mittlerweile 17 Jahre alt ist. Praxisgemäss müsste sie

bereits jetzt eine 100 % Stelle versehen. Die Ehefrau ist 52-jährig. Sie

arbeitet nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf. Es wird deshalb für sie derzeit nicht

einfach sein, eine entsprechende Stelle zu finden. Dass der Vorderrichter

deshalb entschieden hat, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom aktuellen

Pensum auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden. Ihr wäre jedenfalls eine

grosszügige Übergangsfrist für die Erhöhung ihres Erwerbspensums zuzubilligen

gewesen.

3.7

Der Sohn hat im Sommer

2020.

seine Lehre begonnen. Der Lehrlingslohn im ersten Lehrjahr beträgt CHF

600.00

pro Monat. Angesichts der Tatsache, dass für ihn keine Berufsauslagen

berücksichtigt werden, scheint es angemessen, im jetzigen Zeitpunkt auch auf

die Anrechnung eines Einkommensanteils zu verzichten. Auf eine weitere Phase

kann hier verzichtet werden, zumal damit zu rechnen ist, dass das Verfahren in

absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann.

Mit seinem Einkommen (Lehrlingslohn von

CHF 600.00, Ausbildungs- und Betreuungszulagen von CHF 465.00) und dem

Unterhaltsbeitrag dürften genügend Mittel vorhanden sein, um das

Handyabonnement zu bezahlen.

Zu den Kosten für die Anschaffung einer Brille

von total CHF 681.00 (inkl. kostenlose 2. Brille) ist festzustellen, dass die eingereichte

Rechnung vom [...] 2019 datiert – mithin zu einer Zeit gestellt wurde, als der

Berufungskläger noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'950.00 pro Monat für den

Sohn schuldete. Bis zum Inkrafttreten dieses Urteils konnte die Brille mit den

vorhandenen Mitteln längst bezahlt werden. Hinzu kommt, dass bei Kindern auch

die Grundversicherung der Krankenkasse einen Beitrag an die Brille übernimmt. Eventuell

kommt noch ein Beitrag aus der Zusatzversicherung von C.___ hinzu. Im aktuellen

Bedarf des Sohnes ist deshalb für die Anschaffung der Brille nichts zusätzlich aufzurechnen.

3.8

Bezüglich des Bedarfs

der Parteien ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse praxisgemäss

vom familienrechtlichen Grundbedarf mit Überschussverteilung auf die Eltern und

den Sohn auszugehen.

Die vom Ehemann geltend gemachte Miete

von CHF 1'500.00 pro Monat scheint den Verhältnissen angemessen, ebenso die geltend

gemachten Berufsauslagen. Nicht eingerechnet werden können die Kosten für die

Amortisation des Darlehens. Diese dient der Vermögensbildung, was generell

nicht zum laufenden Bedarf gerechnet werden kann. Der Ehemann hat daher diese

Auslage aus seinem Überschuss zu bezahlen. Das gilt auch für den Darlehenszins.

Im Übrigen ist auf die unbestrittenen

Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz abzustellen, mit Ausnahme der

Steuerbetreffnisse, die den neuen Zahlen anzupassen sind.

Dispositiv

Die Parteien haben demnach

folgenden Bedarf:

Ehemann Ehefrau C.___

Grundbetrag

1’200

1'350

600

Miete inkl. NK

1’500

1’565

Anteil E.___

- 500

Anteil C.___

- 266

266

Krankenkasse

466

617

172

Telecom/Mobilar-versicherung

100

100

Arbeitsweg

230

512

auswärtige Mahlz.

210

163

laufende Steuern

841

737

Leasingzins

370

Krankheitskosten

266

Parkplatz

118

total

4’813

4766

1’038

Der Ehemann generiert einen

Überschuss von CHF 2'963.00 (CHF 7’776.00 ./. CHF 4'813.00). Davon sind vorab

die Unterdeckung von Ehefrau von CHF 215.00 und diejenige des Sohnes von CHF

573.00 zu decken. Der restliche Überschuss (CHF 2'175.00) ist auf grosse und

kleine Köpfe zu verteilen. Davon können die Ehegatten je CHF 870.00 und der

Sohn CHF 435.00 beanspruchen. Der Ehemann hat folglich ab 1. Juni 2020 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00 an die Ehefrau und einen solchen

von CHF 1'010.00 an den Sohn zu bezahlen. Hinzu kommen Ausbildungs- und

Familienzulagen, sofern diese vom Vater bezogen werden.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise durchgedrungen.

Es scheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in solchen Verfahren praxisgemäss auf

CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen.

Nach diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Ziff. 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

5. Juni 2020 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

1.1 Der Vater hat C.___ rückwirkend ab 1.

Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'010.00 (Barunterhalt)

zu bezahlen.

Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen C.___ jedoch zusätzlich zukommen.

Derzeit werden sie von der Kindsmutter bezogen.

1.2 Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend

ab 1. Juni 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00

zu bezahlen.

1.3 Die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern

1.1 und 1.2 stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn exkl. Familienzulagen):

-

des Ehemannes: CHF

7’776.00

-

der Ehefrau: CHF

4'551.00. (70 %-Anstellung)

-

C.___ CHF

465.00 (Familienzulage)

2. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

B.___ hat A.___ CHF 500.00 an die von ihm bevorschussten Kosten

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel:

Der Streitwert

beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller