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Entscheid

ZKBER.2020.65

Feststellung der Vaterschaft / Unterhalt

30. November 2020Deutsch18 min

auf, eine Verhandlung durchzuführen. Das Urteil kann gestützt auf die Akten gefällt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Feststellung

der Vaterschaft / Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist der am [...] 2018 geborene

Sohn von C.___. Am 10. Mai 2020 (Postaufgabe) klagte B.___ (nachfolgend:

Kläger), vertreten durch die Mutter C.___, beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___

(nachfolgend: Beklagter) auf Feststellung der Vaterschaft. Am 8. Juli 2020 fand

eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte am

gleichen Tag folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt,

dass A.___, geb. [...] 1979, der Vater von B.___, geb. [...] 2018, ist.

2. B.___ wird unter die

alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

3. Auf die Regelung eines

Kontaktrechts zwischen dem Vater und dem Sohn wird verzichtet.

4. A.___ hat C.___ an den

Unterhalt von B.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

a)

ab

1. Juni 2019 – 30. September 2028: CHF 1'125.00 (Barunterhalt)

b)

ab

1. Oktober 2028: CHF 1'325.00 (Barunterhalt)

Allfällige

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie

sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Aktuell wird die Kinderzulage von der

Kindsmutter bezogen.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert bis zu seiner wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB

ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der

Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit

es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen

Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann.

5. Ausserordentliche

Kosten (z.B. Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen

oder anderswie gedeckt sind, tragen die Eltern über die Regelung hinaus

gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

6. Die in Ziffer 4

festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes

der Konsumentenpreise vom Juni 2020 von 101.4 Punkten auf der Basis Dezember

2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar

2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.4 Punkte)

Für

den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7. Die in Ziffer 4

festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

- des Vaters: CHF

6'780.00

- der Mutter: CHF

3’300.00

- des Sohnes: CHF

200.00 (Kinderzulage)

monatlicher

Bedarf:

- des Vaters CHF

4'109.00

- der Mutter CHF

3’194.00

- des Sohnes: CHF

791.00 bzw. CHF 991.00

8. Jede Partei hat ihre

Parteikosten selbst zu bezahlen.

9. Die Gerichtskosten von

CHF 1’200.00 hat A.___ zu bezahlen.

10. Das Gesuch des Klägers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2. Das begründete Urteil wurde dem

Beklagten am 3. August 2020 zugestellt. Am 14. August 2020 erhob er –

angesichts des noch bis 15. August 2020 geltenden Fristenstillstands

rechtzeitig – Berufung gegen das Urteil. Er beantragt «die Reduktion der

monatlichen Unterhaltsbeiträge, die Aufhebung des Entscheids, rückwirkende

Zahlungen leisten zu müssen, die Teilung der Gerichtskosten zwischen Kläger und

Beklagter». Bereits am 20. August 2020 reichte C.___ eine «Stellungnahme zur

Berufung» ein. Nachdem A.___ den für das Berufungsverfahren einverlangte

Kostenvorschuss bezahlt hatte, nahm C.___ in Vertretung des Klägers innert der

ihr dafür angesetzten Frist im Rahmen einer Berufungsantwort Stellung. Sie

verzichtete dabei ausdrücklich darauf, Anschlussberufung zu erheben und

erklärte, am Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juli 2020

vollumfänglich festzuhalten. Nach Zustellung der Berufungsantwort an den

Beklagten reichte dieser am 12. Oktober 2020 eine «Stellungnahme zur

Berufungsantwort» ein.

3. Gemäss Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung

durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Beklagte und

Berufungskläger bittet darum, die Parteien erneut vorzuladen, um eine gütliche

Lösung zu finden. Der Kläger und Berufungsbeklagte lehnt eine «erneute

Vorladung» ausdrücklich ab. Der Beklagte habe seit der Geburt viele gebotene

Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen.

Angesichts der Ausgangslage und der

Vorbringen des Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers drängt es sich nicht

auf, eine Verhandlung durchzuführen. Das Urteil kann gestützt auf die Akten gefällt

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete

Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die

Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In

Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die

den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Auf eine

Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann

einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.

Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil

des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).

1.2

Die Anträge des Berufungsklägers

genügen diesen Anforderungen nur insofern, als er die Aufhebung des Entscheids,

rückwirkende Zahlungen leisten zu müssen und die Teilung der Gerichtskosten

verlangt. Soweit er bloss allgemein «die Reduktion der monatlichen

Unterhaltsbeiträge» beantragt, kommt er jedoch – isoliert betrachtet – dem

Bezifferungsgebot nicht nach. Nachdem er allerdings bei der Vorinstanz die

Bereitschaft erklärt hatte, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen

(Protokoll der Verhandlung vom 8. Juli 2020, S. 2, AS 15), ist zu seinen Gunsten

davon auszugehen, dass er die vorinstanzlich festgesetzten Alimente auf diesen

Betrag reduziert haben will. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten. Sie

richtet sich gegen die Ziffern 4, 7 und 9 des Urteils vom 8. Juli 2020.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident hielt zunächst

fest, für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelte

gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime. Dies bedeute, dass das Gericht

ohne Bindung an die Parteianträge entscheide. Die zwischen den Kindseltern

getroffene Vereinbarung beziehungsweise Absichtserklärung vom 22. August 2018

sei demzufolge unbeachtlich und es sei von Amtes wegen der gebührende Unterhalt

für B.___ festzulegen. Bei der Bemessung des konkreten Unterhaltbeitrages ging

er auf Seiten des Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF

6'780.00 und einem Bedarf von CHF 4'109.00 aus. Es verbleibe ihm somit ein

Überschuss von CHF 2'671.00. Die Kindsmutter C.___ erwirtschafte als

Selbständigerwerbende ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 und habe

einen Bedarf von CHF 3'194.00. Da sie mit dem Einkommen ihren Bedarf

vollständig zu decken vermöge, verbleibe kein Raum für einen

Betreuungsunterhalt. Festzustellen sei weiter, dass die Kindsmutter erheblich

mehr leiste, als sie verpflichtet wäre. Bis zum Kindergarteneintritt von B.___

müsste sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen. Aufgrund ihres überobligatorischen Pensums von mehr als 60% und des

gleichzeitig bescheidenen Bedarfs rechtfertige es sich, ihr den verbleibenden

Überschuss von CHF 106.00 vollumfänglich zu belassen und nicht an den

Barunterhalt für B.___ anzurechnen. Dieser habe aktuell einen Barbedarf von CHF

791.00, den er mit der ihm zustehenden Kinderzulage von CHF 200.00 bis auf CHF

591.00

decken könne. Den Fehlbetrag könne er unter dem Titel Barunterhalt vom

Beklagten beanspruchen. Ausserdem habe er Anspruch auf einen Anteil am

Überschuss des unterhaltspflichtigen Beklagten. Ausgehend von der Praxis,

wonach ein eheliches Kind bei der vorliegenden Konstellation und einer

Aufteilung nach so genannten «grossen» (Eltern) und «kleinen» (Kinder) Köpfen einen

Fünftel des Überschusses der Eltern beanspruchen könnte, sei dem Kläger ein

Fünftel des Überschusses des Beklagten, das heisst ein Betrag von CHF 534.00,

unter dem Titel Barunterhalt zuzuweisen. Der Barunterhalt für B.___ belaufe

sich somit auf CHF 1'125.00 (CHF 591.00 + CHF 534.00).

Gemäss Art. 279 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) könne das Kind auf Unterhalt

klagen und zwar sowohl für die Zukunft als auch für ein Jahr vor Klageerhebung.

Vorliegend sei die Klage am 10. Mai 2020 eingereicht worden. Die Kindsmutter

verlange lediglich Unterhalt «ab jetzt», sprich für die Zukunft. Das Gericht sei

jedoch nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Dass die Kindsmutter somit

auf einen rückwirkenden Unterhalt verzichten wolle, sei nicht bindend. Es seien

denn auch keine Gründe ersichtlich, wieso auf die rückwirkende Festlegung des

Unterhalts verzichtet werden sollte. Insbesondere sei die Vereinbarung zwischen

den Kindseltern, wonach die Kindsmutter gänzlich auf einen Unterhaltsbeitrag

für den Sohn verzichte und alleine für seinen Unterhalt aufkomme, nicht

bindend. Die Kindsmutter leiste Enormes und lebe bescheiden. Bis anhin hätten

ihr nicht nur sämtliche Betreuungspflichten oblegen, sondern sie sei auch noch

alleine für den gesamten Unterhalt des Kindes aufgekommen. Aus diesem Grund werde

der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 2019 festgelegt. Ab dem zehnten Altersjahr

erhöhe sich der Grundbetrag von B.___ um CHF 200.00 von CHF 400.00 auf CHF

Dispositiv

600.00. Der Beklagte habe demnach ab 1. Oktober 2028 einen Barunterhalt von CHF

1'325.00 zu bezahlen. Auf eine weitere Abstufung des Unterhaltsbeitrages werde

angesichts des sehr grosszügig bemessenen Bedarfs seitens des Beklagten sowie

der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Kindsmutter verzichtet.

2.2 Der Beklagte führt zur Begründung

seiner Berufung vom 14. August 2020 aus, er fühle sich von der ersten Instanz

ungerecht behandelt und nicht ernst genommen. Er habe vorurteilslos angehört

werden und sich zum Sachverhält äussern wollen. Den Ungereimtheiten bei den vom

Kläger eingereichten Dokumenten sei keine oder nur ungenügende Beachtung

geschenkt worden. Seine Fragen bezüglich dieser Dokumente habe die Vorinstanz

nicht geklärt. Dem Antrag des Klägers anlässlich der Verhandlung, wonach er auf

rückwirkende Zahlungen verzichte, sei nicht entsprochen worden. Seine

Einsprache gegen die Klage, um eine aussergerichtliche Lösung zu finden, habe

das Richteramt Thal-Gäu abgelehnt. Die Übernahme der gesamten Gerichtskosten

finde er deshalb unfair. Er ersuche, der Vereinbarung vom 22. August 2018

zwischen der Kindsmutter und ihm ein Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 2.

Oktober 2020 zur Berufungsantwort beinhaltet sodann über weite Strecken

Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm und der Mutter des Klägers sowie den

Bemühungen, eine gütliche Lösung zu finden. Im Zusammenhang mit dem

angefochtenen Urteil erwähnt er, es überrasche ihn, dass die Vertreterin des

Klägers nun vollumfänglich am angefochtenen Urteil festhalte. In ihrem

abschliessenden Antrag vor dem Amtsgerichtspräsidenten habe sie noch

ausdrücklich auf rückwirkende Zahlungen verzichtet. Auch in ihrer Stellungnahme

vom 20. August 2020 zur Berufung habe sie die Bereitschaft, auf die

rückwirkenden Zahlungen zu verzichten, wiederholt. Zudem habe sie sich in

dieser Stellungnahme auch dazu bereit erklärt, die Hälfte der Gerichtskosten zu

übernehmen. Zum Vorwurf in der Berufungsantwort, er habe die Übernahme der

Gerichtskosten vor dem Richteramt Thal-Gäu allein durch sein Verhalten

verursacht, entgegnet der Kläger, er habe sich vor Gericht jederzeit

vorbildlich verhalten. Wie die Kindsmutter sei auch er selber nicht auf Rosen

gebettet. Bis im Mai 2019 sei er in seiner eigenen Unternehmung selbständig

tätig gewesen und habe sich in dieser Zeit lediglich rund CHF 3'000.00 pro

Monat auszahlen können. Bei einer Berechnung auf rückwirkende Zahlung müsste

dieser Tatsache Beachtung geschenkt werden. Erst seit Mai 2019 arbeite er

wieder als Angestellter zu einem besseren Lohn. Seine monatlichen Einkünfte

seien seit der Kurzarbeit im März 2020 wegen Covid-19 jedoch auf

durchschnittlich CHF 6'561.25 gesunken. Die von der Vorinstanz verwendeten

Zahlen entsprächen deshalb nicht mehr der Realität. Die Kurzarbeitsituation

daure immer noch an und die Zukunft sei ungewiss. Sollte an den im

angefochtenen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen festgehalten werden,

würde er in eine finanzielle Notlage geraten. Den Ungereimtheiten bei den vom

Kläger eingereichten Dokumenten sei keine oder nur ungenügende Beachtung

geschenkt worden. Seine Frage, weshalb der Mietvertrag erst am 25. Mai 2020

unterzeichnet worden sei, obwohl der Einzug bereits am 1. Juli 2018 stattgefunden

habe, sei nicht aufgenommen worden. Die Kindsmutter habe immer behauptet, ihr

Vater würde sie beim Grossziehen des Klägers tatkräftig unterstützen wollen.

Sein Einwand, dass Auslagen und Einnahmen bei Selbständigkeit schwierig

nachzuweisen seien, habe scheinbar niemanden interessiert. Dasselbe gelte für

die Fragen, wie es sich mit der Mutterschaftsversicherung, der

Prämienverbilligung und Familienzulagen verhalte sowie weshalb der

Jahresabschluss und die Steuerabrechnung erst am 5. Juni 2020 erstellt worden

seien und weshalb die definitive Veranlagung von 2018 fehle.

3.1 Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO

entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen

Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz).

Wegleitend für diesen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass in den

familienrechtlichen Angelegenheiten für die Kinder ein verstärktes Bedürfnis

nach Schutz und ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht,

deren Findung gefördert werden soll. Die Bestimmung ist auf die

Kinderunterhaltsklage nach Art. 279 ZGB anwendbar. Mit der Offizialmaxime wird

zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den

Streitgegenstand zu verfügen, entweder als solche eingeschränkt oder dadurch

relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, sondern auch etwas anderes

zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Konkret bedeutet das,

dass eine Anerkennung des Klagebegehrens ausgeschlossen ist und dass das

Gericht in einem hängigen Prozess über Kinderbelange auch ohne Parteiantrag von

Amtes wegen einen Entscheid treffen kann, mithin nicht an die Parteianträge

gebunden ist und von diesen abweichen kann (Stephan Mazan/Daniel

Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2017, N 3 f. und 29 f. zu Art. 296 ZPO, mit weiteren

Hinweisen).

3.2 Angesichts dieser Grundsätze ging

der Amtsgerichtspräsident zu Recht davon aus, nicht an die Erklärung der

Kindsmutter, auf rückwirkende Zahlungen zu verzichten, gebunden zu sein. Daran

ändert auch nichts, dass der Beklagte und die Kindsmutter am 22. August 2018

ein Schriftstück unterzeichnet hatten, in welchem unter anderem Folgendes

festgehalten wurde: «C.___ ist bewusst, dass ihr gegenüber A.___ keinerlei

finanzielle Unterhaltsansprüche für sie und das Kind zustehen. Sie verzichtet

auf Unterhaltsansprüche auf eigenen Wunsch auch nach einer allfälligen

Vaterschaftsanerkennung seitens A.___» (Urkunde 15 des Beklagten). Zum einen

ist das Dokument bloss als «Absichtserklärung» betitelt und vor der Geburt des

Klägers verfasst worden. Zweitens würde ein solcher Vertrag gestützt auf Art.

287 Abs. 1 ZGB für das Kind ohnehin erst mit der Genehmigung durch die

Kindesschutzbehörde verbindlich. Die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang

vorgebrachte Kritik am angefochtenen Urteil ist daher unbegründet.

4.1 Das Kind kann gegen den Vater oder

die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft

und für ein Jahr vor Klageanhebung (Art. 279 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll

den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur

Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten

ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat.

Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine

Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft

beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende

Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als

angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).

Der Bedarf des Kindes wird seit dem

Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem

ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen

wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen

hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein

etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten

Elternteils resultiert. Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln

gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem

früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet.

Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der

Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei

drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen

festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu

handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind

(Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).

4.2 Der Vorderrichter ermittelte den

Barunterhaltsbeitrag aufgrund einer konkreten Bedarfsrechnung und wies dem

Kläger zusätzlich einen Teil des beim Beklagten resultierenden Überschusses zu.

Das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten überzeugt und es kann vollumfänglich

auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dass der

Unterhaltsbeitrag angemessen ist, zeigt insbesondere auch ein Vergleich mit der

Prozentregel: 17 % des Nettoeinkommens des Beklagten von CHF 6'780.00

entsprechen rein rechnerisch einem Betrag von CHF 1'152.60, was nur geringfügig

vom Unterhaltsbeitrag des angefochtenen Urteils (CHF 1'125.00) abweicht. Auch

die Erhöhung um CHF 200.00 ab dem zehnten Altersjahr des Klägers ist begründet

(Urteil, S. 8, E. 9). Gestützt auf die Offizialmaxime und Art. 279 ZGB durfte

und musste der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1.

Juni 2019 festsetzen. Daran vermag auch die Bemerkung der Kindsmutter in ihrer

Stellungnahme vom 20. August 2020 zur Berufung, sie sei aus reiner Kulanz

bereit, auf eine rückwirkende Zahlung zu verzichten, nichts zu ändern. Auf

dieses Zugeständnis konnte sie ohnehin bis zum Ablauf der ihr beziehungsweise

dem Kläger für die Berufungsantwort gesetzten Frist zurückkommen, was mit der

Bemerkung, als Vertreterin von B.___ halte sie vollumfänglich am angefochtenen

Urteil fest, denn auch geschehen ist.

Was der Berufungskläger weiter gegen den

vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrag einwendet, ist ebenfalls unbegründet. Soweit

er die Höhe des Einkommens der Kindsmutter und deren Bedarf beanstanden will, vermöchte

dies – selbst wenn die Kritik begründet wäre – am angefochtenen

Unterhaltsbeitrag nichts zu ändern. Das Einkommen und der Bedarf der

Kindsmutter sind entscheidend für die Frage, ob ein Betreuungsunterhalt

festzusetzen ist. Da die Kindsmutter ihren Bedarf mit dem eigenen Einkommen aber

decken kann, hatte der Amtsgerichtspräsident darauf verzichtet, einen

Betreuungsunterhalt festzulegen. Den mit der Bemerkung, er fühle sich ungerecht

behandelt, verbundene Vorwurf an den Vorderrichter, er habe

Verfahrensgrundsätze missachtet, substanziiert er nicht weiter. Dass er bis Mai

2019 bloss CHF 3'000.00 pro Monat verdient habe, vermag ihm nicht zu helfen,

wurde der Unterhaltsbeitrag doch erst mit Wirkung ab 1. Juni 2019 festgesetzt.

Dasselbe gilt für die Behauptung, er verdiene seit März 2020 wegen Covid-19

wegen Kurzarbeit monatlich nur noch CHF 6'561.25 pro Monat. An der

vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 hatte er in der Parteibefragung

nach Ermahnung zur Wahrheit noch angegeben, er verdiene CHF 6'780.00 monatlich

(Protokoll der Parteibefragung, S. 1, AS 18). Die Abweichung von rund CHF

220.00 beziehungsweise etwas mehr als 3 % von der Annahme des Vorderrichters ist

zudem zu gering, um eine Anpassung zu rechtfertigen. Dazu kommt, dass die

Einbusse – vor allem im Vergleich zur Dauer der Unterhaltspflicht – voraussichtlich

bloss vorübergehend sein wird. Zudem dürfte er wegen der Kurzarbeit nicht in

dem Ausmass Auslagen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung tätigen

müssen, wie sie ihm vom Amtsgerichtspräsidenten in der Bedarfsrechnung

zugestanden wurden. Ein Mindereinkommen würde so zumindest teilweise

kompensiert. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten ist aus diesen Gründen abzuweisen.

5.1 Zum ebenfalls angefochtenen

Entscheid über die Tragung der Gerichtskosten (Ziffer 9 des Urteils) führt der

Amtsgerichtspräsident aus, in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft

unterliege der Beklagte vollständig. Beim Unterhalt habe er einen solchen von

CHF 800.00 pro Monat beantragt, während die Kindsmutter den Unterhalt in das

Ermessen des Gerichtes gestellt habe. Angesichts der Tatsache, dass der

Beklagte nun CHF 1'125.00 bzw. CHF 1'325.00 und damit erheblich höhere Unterhaltsbeiträge

bezahlen müsse als er selbst beantragt habe, sowie des Umstandes, dass er die

finanziell wesentlich leistungsfähigere Partei als die Kindsmutter

beziehungsweise der Kläger sei, rechtfertige es sich, ihm die gesamten

Gerichtskosten von CHF 1'200.00 aufzuerlegen.

5.2 Die Berufung des Beklagten ist auch

in diesem Punkt unbegründet. Der Entscheid entspricht dem Grundsatz, wonach die

Prozesskosten in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind

(Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren von diesen

Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und damit

insbesondere auch der finanziellen Leistungskraft der Parteien Rechnung

getragen werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl. 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger bringt denn auch gegen

die konkrete Begründung des angefochtenen Urteils nichts vor. Der

Amtsgerichtspräsident wirft ihm nicht vor, er habe sich vor Gericht nicht

vorbildlich verhalten. Gleich wie bei der Frage der rückwirkenden Anordnung der

Unterhaltspflicht ist auch für die Frage der Kostentragung der Antrag des

Klägers in der Berufungsantwort massgebend. Dass die Kindsmutter in der

Stellungnahme vom 20. August 2020 zur Berufung noch erklärt hatte, sie sei

bereit, die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen, hilft dem Berufungskläger

deshalb wiederum nicht weiter. In der Berufungsantwort hielt der Kläger

ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe dem Beklagen die Gerichtskosten zu Recht

auferlegt.

6. Die Berufung muss vollumfänglich

abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind bei diesem

Ausgang dem Beklagten und Berufungskläger zu auferlegen. Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel:

Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann