ZKBER.2020.65
Feststellung der Vaterschaft / Unterhalt
30. November 2020Deutsch18 min
auf, eine Verhandlung durchzuführen. Das Urteil kann gestützt auf die Akten gefällt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Feststellung
der Vaterschaft / Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist der am [...] 2018 geborene
Sohn von C.___. Am 10. Mai 2020 (Postaufgabe) klagte B.___ (nachfolgend:
Kläger), vertreten durch die Mutter C.___, beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___
(nachfolgend: Beklagter) auf Feststellung der Vaterschaft. Am 8. Juli 2020 fand
eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte am
gleichen Tag folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt,
dass A.___, geb. [...] 1979, der Vater von B.___, geb. [...] 2018, ist.
2. B.___ wird unter die
alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.
3. Auf die Regelung eines
Kontaktrechts zwischen dem Vater und dem Sohn wird verzichtet.
4. A.___ hat C.___ an den
Unterhalt von B.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a)
ab
1. Juni 2019 – 30. September 2028: CHF 1'125.00 (Barunterhalt)
b)
ab
1. Oktober 2028: CHF 1'325.00 (Barunterhalt)
Allfällige
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Aktuell wird die Kinderzulage von der
Kindsmutter bezogen.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert bis zu seiner wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB
ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der
Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit
es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen
Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann.
5. Ausserordentliche
Kosten (z.B. Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen
oder anderswie gedeckt sind, tragen die Eltern über die Regelung hinaus
gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
6. Die in Ziffer 4
festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom Juni 2020 von 101.4 Punkten auf der Basis Dezember
2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres
dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar
2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.4 Punkte)
Für
den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
7. Die in Ziffer 4
festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
- des Vaters: CHF
6'780.00
- der Mutter: CHF
3’300.00
- des Sohnes: CHF
200.00 (Kinderzulage)
monatlicher
Bedarf:
- des Vaters CHF
4'109.00
- der Mutter CHF
3’194.00
- des Sohnes: CHF
791.00 bzw. CHF 991.00
8. Jede Partei hat ihre
Parteikosten selbst zu bezahlen.
9. Die Gerichtskosten von
CHF 1’200.00 hat A.___ zu bezahlen.
10. Das Gesuch des Klägers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Das begründete Urteil wurde dem
Beklagten am 3. August 2020 zugestellt. Am 14. August 2020 erhob er –
angesichts des noch bis 15. August 2020 geltenden Fristenstillstands
rechtzeitig – Berufung gegen das Urteil. Er beantragt «die Reduktion der
monatlichen Unterhaltsbeiträge, die Aufhebung des Entscheids, rückwirkende
Zahlungen leisten zu müssen, die Teilung der Gerichtskosten zwischen Kläger und
Beklagter». Bereits am 20. August 2020 reichte C.___ eine «Stellungnahme zur
Berufung» ein. Nachdem A.___ den für das Berufungsverfahren einverlangte
Kostenvorschuss bezahlt hatte, nahm C.___ in Vertretung des Klägers innert der
ihr dafür angesetzten Frist im Rahmen einer Berufungsantwort Stellung. Sie
verzichtete dabei ausdrücklich darauf, Anschlussberufung zu erheben und
erklärte, am Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juli 2020
vollumfänglich festzuhalten. Nach Zustellung der Berufungsantwort an den
Beklagten reichte dieser am 12. Oktober 2020 eine «Stellungnahme zur
Berufungsantwort» ein.
3. Gemäss Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Beklagte und
Berufungskläger bittet darum, die Parteien erneut vorzuladen, um eine gütliche
Lösung zu finden. Der Kläger und Berufungsbeklagte lehnt eine «erneute
Vorladung» ausdrücklich ab. Der Beklagte habe seit der Geburt viele gebotene
Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen.
Angesichts der Ausgangslage und der
Vorbringen des Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers drängt es sich nicht
auf, eine Verhandlung durchzuführen. Das Urteil kann gestützt auf die Akten gefällt
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete
Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die
Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In
Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die
den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Auf eine
Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann
einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.
Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil
des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).
1.2
Die Anträge des Berufungsklägers
genügen diesen Anforderungen nur insofern, als er die Aufhebung des Entscheids,
rückwirkende Zahlungen leisten zu müssen und die Teilung der Gerichtskosten
verlangt. Soweit er bloss allgemein «die Reduktion der monatlichen
Unterhaltsbeiträge» beantragt, kommt er jedoch – isoliert betrachtet – dem
Bezifferungsgebot nicht nach. Nachdem er allerdings bei der Vorinstanz die
Bereitschaft erklärt hatte, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen
(Protokoll der Verhandlung vom 8. Juli 2020, S. 2, AS 15), ist zu seinen Gunsten
davon auszugehen, dass er die vorinstanzlich festgesetzten Alimente auf diesen
Betrag reduziert haben will. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten. Sie
richtet sich gegen die Ziffern 4, 7 und 9 des Urteils vom 8. Juli 2020.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident hielt zunächst
fest, für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelte
gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime. Dies bedeute, dass das Gericht
ohne Bindung an die Parteianträge entscheide. Die zwischen den Kindseltern
getroffene Vereinbarung beziehungsweise Absichtserklärung vom 22. August 2018
sei demzufolge unbeachtlich und es sei von Amtes wegen der gebührende Unterhalt
für B.___ festzulegen. Bei der Bemessung des konkreten Unterhaltbeitrages ging
er auf Seiten des Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
6'780.00 und einem Bedarf von CHF 4'109.00 aus. Es verbleibe ihm somit ein
Überschuss von CHF 2'671.00. Die Kindsmutter C.___ erwirtschafte als
Selbständigerwerbende ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 und habe
einen Bedarf von CHF 3'194.00. Da sie mit dem Einkommen ihren Bedarf
vollständig zu decken vermöge, verbleibe kein Raum für einen
Betreuungsunterhalt. Festzustellen sei weiter, dass die Kindsmutter erheblich
mehr leiste, als sie verpflichtet wäre. Bis zum Kindergarteneintritt von B.___
müsste sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen. Aufgrund ihres überobligatorischen Pensums von mehr als 60% und des
gleichzeitig bescheidenen Bedarfs rechtfertige es sich, ihr den verbleibenden
Überschuss von CHF 106.00 vollumfänglich zu belassen und nicht an den
Barunterhalt für B.___ anzurechnen. Dieser habe aktuell einen Barbedarf von CHF
791.00, den er mit der ihm zustehenden Kinderzulage von CHF 200.00 bis auf CHF
591.00
decken könne. Den Fehlbetrag könne er unter dem Titel Barunterhalt vom
Beklagten beanspruchen. Ausserdem habe er Anspruch auf einen Anteil am
Überschuss des unterhaltspflichtigen Beklagten. Ausgehend von der Praxis,
wonach ein eheliches Kind bei der vorliegenden Konstellation und einer
Aufteilung nach so genannten «grossen» (Eltern) und «kleinen» (Kinder) Köpfen einen
Fünftel des Überschusses der Eltern beanspruchen könnte, sei dem Kläger ein
Fünftel des Überschusses des Beklagten, das heisst ein Betrag von CHF 534.00,
unter dem Titel Barunterhalt zuzuweisen. Der Barunterhalt für B.___ belaufe
sich somit auf CHF 1'125.00 (CHF 591.00 + CHF 534.00).
Gemäss Art. 279 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) könne das Kind auf Unterhalt
klagen und zwar sowohl für die Zukunft als auch für ein Jahr vor Klageerhebung.
Vorliegend sei die Klage am 10. Mai 2020 eingereicht worden. Die Kindsmutter
verlange lediglich Unterhalt «ab jetzt», sprich für die Zukunft. Das Gericht sei
jedoch nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Dass die Kindsmutter somit
auf einen rückwirkenden Unterhalt verzichten wolle, sei nicht bindend. Es seien
denn auch keine Gründe ersichtlich, wieso auf die rückwirkende Festlegung des
Unterhalts verzichtet werden sollte. Insbesondere sei die Vereinbarung zwischen
den Kindseltern, wonach die Kindsmutter gänzlich auf einen Unterhaltsbeitrag
für den Sohn verzichte und alleine für seinen Unterhalt aufkomme, nicht
bindend. Die Kindsmutter leiste Enormes und lebe bescheiden. Bis anhin hätten
ihr nicht nur sämtliche Betreuungspflichten oblegen, sondern sie sei auch noch
alleine für den gesamten Unterhalt des Kindes aufgekommen. Aus diesem Grund werde
der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 2019 festgelegt. Ab dem zehnten Altersjahr
erhöhe sich der Grundbetrag von B.___ um CHF 200.00 von CHF 400.00 auf CHF
Dispositiv
600.00. Der Beklagte habe demnach ab 1. Oktober 2028 einen Barunterhalt von CHF
1'325.00 zu bezahlen. Auf eine weitere Abstufung des Unterhaltsbeitrages werde
angesichts des sehr grosszügig bemessenen Bedarfs seitens des Beklagten sowie
der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Kindsmutter verzichtet.
2.2 Der Beklagte führt zur Begründung
seiner Berufung vom 14. August 2020 aus, er fühle sich von der ersten Instanz
ungerecht behandelt und nicht ernst genommen. Er habe vorurteilslos angehört
werden und sich zum Sachverhält äussern wollen. Den Ungereimtheiten bei den vom
Kläger eingereichten Dokumenten sei keine oder nur ungenügende Beachtung
geschenkt worden. Seine Fragen bezüglich dieser Dokumente habe die Vorinstanz
nicht geklärt. Dem Antrag des Klägers anlässlich der Verhandlung, wonach er auf
rückwirkende Zahlungen verzichte, sei nicht entsprochen worden. Seine
Einsprache gegen die Klage, um eine aussergerichtliche Lösung zu finden, habe
das Richteramt Thal-Gäu abgelehnt. Die Übernahme der gesamten Gerichtskosten
finde er deshalb unfair. Er ersuche, der Vereinbarung vom 22. August 2018
zwischen der Kindsmutter und ihm ein Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 2.
Oktober 2020 zur Berufungsantwort beinhaltet sodann über weite Strecken
Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm und der Mutter des Klägers sowie den
Bemühungen, eine gütliche Lösung zu finden. Im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Urteil erwähnt er, es überrasche ihn, dass die Vertreterin des
Klägers nun vollumfänglich am angefochtenen Urteil festhalte. In ihrem
abschliessenden Antrag vor dem Amtsgerichtspräsidenten habe sie noch
ausdrücklich auf rückwirkende Zahlungen verzichtet. Auch in ihrer Stellungnahme
vom 20. August 2020 zur Berufung habe sie die Bereitschaft, auf die
rückwirkenden Zahlungen zu verzichten, wiederholt. Zudem habe sie sich in
dieser Stellungnahme auch dazu bereit erklärt, die Hälfte der Gerichtskosten zu
übernehmen. Zum Vorwurf in der Berufungsantwort, er habe die Übernahme der
Gerichtskosten vor dem Richteramt Thal-Gäu allein durch sein Verhalten
verursacht, entgegnet der Kläger, er habe sich vor Gericht jederzeit
vorbildlich verhalten. Wie die Kindsmutter sei auch er selber nicht auf Rosen
gebettet. Bis im Mai 2019 sei er in seiner eigenen Unternehmung selbständig
tätig gewesen und habe sich in dieser Zeit lediglich rund CHF 3'000.00 pro
Monat auszahlen können. Bei einer Berechnung auf rückwirkende Zahlung müsste
dieser Tatsache Beachtung geschenkt werden. Erst seit Mai 2019 arbeite er
wieder als Angestellter zu einem besseren Lohn. Seine monatlichen Einkünfte
seien seit der Kurzarbeit im März 2020 wegen Covid-19 jedoch auf
durchschnittlich CHF 6'561.25 gesunken. Die von der Vorinstanz verwendeten
Zahlen entsprächen deshalb nicht mehr der Realität. Die Kurzarbeitsituation
daure immer noch an und die Zukunft sei ungewiss. Sollte an den im
angefochtenen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen festgehalten werden,
würde er in eine finanzielle Notlage geraten. Den Ungereimtheiten bei den vom
Kläger eingereichten Dokumenten sei keine oder nur ungenügende Beachtung
geschenkt worden. Seine Frage, weshalb der Mietvertrag erst am 25. Mai 2020
unterzeichnet worden sei, obwohl der Einzug bereits am 1. Juli 2018 stattgefunden
habe, sei nicht aufgenommen worden. Die Kindsmutter habe immer behauptet, ihr
Vater würde sie beim Grossziehen des Klägers tatkräftig unterstützen wollen.
Sein Einwand, dass Auslagen und Einnahmen bei Selbständigkeit schwierig
nachzuweisen seien, habe scheinbar niemanden interessiert. Dasselbe gelte für
die Fragen, wie es sich mit der Mutterschaftsversicherung, der
Prämienverbilligung und Familienzulagen verhalte sowie weshalb der
Jahresabschluss und die Steuerabrechnung erst am 5. Juni 2020 erstellt worden
seien und weshalb die definitive Veranlagung von 2018 fehle.
3.1 Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO
entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen
Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz).
Wegleitend für diesen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass in den
familienrechtlichen Angelegenheiten für die Kinder ein verstärktes Bedürfnis
nach Schutz und ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht,
deren Findung gefördert werden soll. Die Bestimmung ist auf die
Kinderunterhaltsklage nach Art. 279 ZGB anwendbar. Mit der Offizialmaxime wird
zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den
Streitgegenstand zu verfügen, entweder als solche eingeschränkt oder dadurch
relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, sondern auch etwas anderes
zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Konkret bedeutet das,
dass eine Anerkennung des Klagebegehrens ausgeschlossen ist und dass das
Gericht in einem hängigen Prozess über Kinderbelange auch ohne Parteiantrag von
Amtes wegen einen Entscheid treffen kann, mithin nicht an die Parteianträge
gebunden ist und von diesen abweichen kann (Stephan Mazan/Daniel
Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N 3 f. und 29 f. zu Art. 296 ZPO, mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Angesichts dieser Grundsätze ging
der Amtsgerichtspräsident zu Recht davon aus, nicht an die Erklärung der
Kindsmutter, auf rückwirkende Zahlungen zu verzichten, gebunden zu sein. Daran
ändert auch nichts, dass der Beklagte und die Kindsmutter am 22. August 2018
ein Schriftstück unterzeichnet hatten, in welchem unter anderem Folgendes
festgehalten wurde: «C.___ ist bewusst, dass ihr gegenüber A.___ keinerlei
finanzielle Unterhaltsansprüche für sie und das Kind zustehen. Sie verzichtet
auf Unterhaltsansprüche auf eigenen Wunsch auch nach einer allfälligen
Vaterschaftsanerkennung seitens A.___» (Urkunde 15 des Beklagten). Zum einen
ist das Dokument bloss als «Absichtserklärung» betitelt und vor der Geburt des
Klägers verfasst worden. Zweitens würde ein solcher Vertrag gestützt auf Art.
287 Abs. 1 ZGB für das Kind ohnehin erst mit der Genehmigung durch die
Kindesschutzbehörde verbindlich. Die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang
vorgebrachte Kritik am angefochtenen Urteil ist daher unbegründet.
4.1 Das Kind kann gegen den Vater oder
die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft
und für ein Jahr vor Klageanhebung (Art. 279 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll
den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur
Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten
ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat.
Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine
Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft
beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende
Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als
angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
Der Bedarf des Kindes wird seit dem
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem
ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen
wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen
hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein
etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten
Elternteils resultiert. Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln
gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem
früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet.
Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der
Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei
drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu
handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind
(Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
4.2 Der Vorderrichter ermittelte den
Barunterhaltsbeitrag aufgrund einer konkreten Bedarfsrechnung und wies dem
Kläger zusätzlich einen Teil des beim Beklagten resultierenden Überschusses zu.
Das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten überzeugt und es kann vollumfänglich
auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dass der
Unterhaltsbeitrag angemessen ist, zeigt insbesondere auch ein Vergleich mit der
Prozentregel: 17 % des Nettoeinkommens des Beklagten von CHF 6'780.00
entsprechen rein rechnerisch einem Betrag von CHF 1'152.60, was nur geringfügig
vom Unterhaltsbeitrag des angefochtenen Urteils (CHF 1'125.00) abweicht. Auch
die Erhöhung um CHF 200.00 ab dem zehnten Altersjahr des Klägers ist begründet
(Urteil, S. 8, E. 9). Gestützt auf die Offizialmaxime und Art. 279 ZGB durfte
und musste der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1.
Juni 2019 festsetzen. Daran vermag auch die Bemerkung der Kindsmutter in ihrer
Stellungnahme vom 20. August 2020 zur Berufung, sie sei aus reiner Kulanz
bereit, auf eine rückwirkende Zahlung zu verzichten, nichts zu ändern. Auf
dieses Zugeständnis konnte sie ohnehin bis zum Ablauf der ihr beziehungsweise
dem Kläger für die Berufungsantwort gesetzten Frist zurückkommen, was mit der
Bemerkung, als Vertreterin von B.___ halte sie vollumfänglich am angefochtenen
Urteil fest, denn auch geschehen ist.
Was der Berufungskläger weiter gegen den
vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrag einwendet, ist ebenfalls unbegründet. Soweit
er die Höhe des Einkommens der Kindsmutter und deren Bedarf beanstanden will, vermöchte
dies – selbst wenn die Kritik begründet wäre – am angefochtenen
Unterhaltsbeitrag nichts zu ändern. Das Einkommen und der Bedarf der
Kindsmutter sind entscheidend für die Frage, ob ein Betreuungsunterhalt
festzusetzen ist. Da die Kindsmutter ihren Bedarf mit dem eigenen Einkommen aber
decken kann, hatte der Amtsgerichtspräsident darauf verzichtet, einen
Betreuungsunterhalt festzulegen. Den mit der Bemerkung, er fühle sich ungerecht
behandelt, verbundene Vorwurf an den Vorderrichter, er habe
Verfahrensgrundsätze missachtet, substanziiert er nicht weiter. Dass er bis Mai
2019 bloss CHF 3'000.00 pro Monat verdient habe, vermag ihm nicht zu helfen,
wurde der Unterhaltsbeitrag doch erst mit Wirkung ab 1. Juni 2019 festgesetzt.
Dasselbe gilt für die Behauptung, er verdiene seit März 2020 wegen Covid-19
wegen Kurzarbeit monatlich nur noch CHF 6'561.25 pro Monat. An der
vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 hatte er in der Parteibefragung
nach Ermahnung zur Wahrheit noch angegeben, er verdiene CHF 6'780.00 monatlich
(Protokoll der Parteibefragung, S. 1, AS 18). Die Abweichung von rund CHF
220.00 beziehungsweise etwas mehr als 3 % von der Annahme des Vorderrichters ist
zudem zu gering, um eine Anpassung zu rechtfertigen. Dazu kommt, dass die
Einbusse – vor allem im Vergleich zur Dauer der Unterhaltspflicht – voraussichtlich
bloss vorübergehend sein wird. Zudem dürfte er wegen der Kurzarbeit nicht in
dem Ausmass Auslagen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung tätigen
müssen, wie sie ihm vom Amtsgerichtspräsidenten in der Bedarfsrechnung
zugestanden wurden. Ein Mindereinkommen würde so zumindest teilweise
kompensiert. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten ist aus diesen Gründen abzuweisen.
5.1 Zum ebenfalls angefochtenen
Entscheid über die Tragung der Gerichtskosten (Ziffer 9 des Urteils) führt der
Amtsgerichtspräsident aus, in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft
unterliege der Beklagte vollständig. Beim Unterhalt habe er einen solchen von
CHF 800.00 pro Monat beantragt, während die Kindsmutter den Unterhalt in das
Ermessen des Gerichtes gestellt habe. Angesichts der Tatsache, dass der
Beklagte nun CHF 1'125.00 bzw. CHF 1'325.00 und damit erheblich höhere Unterhaltsbeiträge
bezahlen müsse als er selbst beantragt habe, sowie des Umstandes, dass er die
finanziell wesentlich leistungsfähigere Partei als die Kindsmutter
beziehungsweise der Kläger sei, rechtfertige es sich, ihm die gesamten
Gerichtskosten von CHF 1'200.00 aufzuerlegen.
5.2 Die Berufung des Beklagten ist auch
in diesem Punkt unbegründet. Der Entscheid entspricht dem Grundsatz, wonach die
Prozesskosten in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind
(Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren von diesen
Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und damit
insbesondere auch der finanziellen Leistungskraft der Parteien Rechnung
getragen werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger bringt denn auch gegen
die konkrete Begründung des angefochtenen Urteils nichts vor. Der
Amtsgerichtspräsident wirft ihm nicht vor, er habe sich vor Gericht nicht
vorbildlich verhalten. Gleich wie bei der Frage der rückwirkenden Anordnung der
Unterhaltspflicht ist auch für die Frage der Kostentragung der Antrag des
Klägers in der Berufungsantwort massgebend. Dass die Kindsmutter in der
Stellungnahme vom 20. August 2020 zur Berufung noch erklärt hatte, sie sei
bereit, die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen, hilft dem Berufungskläger
deshalb wiederum nicht weiter. In der Berufungsantwort hielt der Kläger
ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe dem Beklagen die Gerichtskosten zu Recht
auferlegt.
6. Die Berufung muss vollumfänglich
abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind bei diesem
Ausgang dem Beklagten und Berufungskläger zu auferlegen. Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel:
Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann