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Entscheid

ZKBER.2020.66

Eheschutz

7. Dezember 2020Deutsch16 min

leitete die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Sie

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg

Eberhart,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin

Bellwald,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 1987

verheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne C.___ (geb. [...] 1990) und D.___ (geb.

[...] 1997) hervorgegangen. Die Ehefrau ist am 1. Juli 2019 aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen. Seither leben die Parteien getrennt. Die beiden Söhne

wohnen weiterhin beim Vater.

2. Am 24. April 2020

leitete die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Sie

stellte an der Verhandlung vom 20. Juli 2020 die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ehegatten seien zum Getrenntleben berechtigt

zu erklären und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juli 2019

getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse,

in [...] sei für die Dauer der Trennung unter Übernahme sämtlicher Kosten dem

Ehemann zur ausschliesslichen und alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Der Ehemann sei mit Wirkung ab 1. Juli

2019 zu verpflichten, während [der] Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt

der Ehefrau monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von CHF 3'530.00 zu

bezahlen.

4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen Parteikostenbeitrag in der Höhe der eingereichten Kostennote

zuzüglich den Aufwand für die Hauptverhandlung auszurichten.

Eventualiter

sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der

unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5. U.K.u.E.F.

Der Ehemann beantragte

Folgendes:

1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten

seit 1. Juli 2019 getrennt leben und das Getrenntleben sei zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse

in [...] für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benutzung

zuzuweisen.

3. Es sei festzustellen, dass keine

Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

4. Es sei der Antrag auf Beteiligung an den

Parteikosten in der Höhe von CHF 2'500.00 abzuweisen.

5. Es seien die Parteikosten

wettzuschlagen, unter Vorbehalt der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche

Rechtspflege.

6. Es seien keine Verfahrenskosten zu

erheben.

7. Dem Gesuchsgegner sei das Recht zur

unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von RA Jürg Eberhart

als amtlichen Anwalt.

3. Am 10. August 2020

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juli

2019 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse,

in [...], wird für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen

Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu

entrichten:

- Ab 1. Juli

2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 2'008.00

- Ab 1. November

2019 bis 31. Januar 2020: CHF 1'753.00

- Ab 1. Februar

2020 bis 31. Januar 2021: CHF 1'412.00

- Ab 1. Februar

2021: CHF 3'025.00

Bereits geleistete

Zahlungen sind anrechenbar.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf

Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Parteikostenbeitrages in

der Höhe der Honorarnote wird abgewiesen.

5. Die Anträge beider Parteien um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung

auferlegt.

4.1 Dagegen erhob der

Ehemann (Berufungskläger und Gesuchsgegner) am 19. August 2020 form- und

fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 des Entscheids vom 10. August

2020 sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:

- Ab 1. Juli

2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 496.00

- Ab 1. November

2019 bis 31. Januar 2020: CHF 113.50

- Ab 1. Februar

2020 bis 31. Januar 2021: CHF 0.00

- Ab 1. Februar

2021 CHF 1'385.50

2. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.

3. Dem Berufungsführer seien für die

angemessene Wahrung seiner Rechte für das obergerichtliche Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote

zuzusprechen.

4. Der vorliegenden Berufung sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2 Die Berufungsbeklagte (Ehefrau

und Gesuchstellerin) liess sich am 3. September 2020 ebenfalls form- und

fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei

Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin [von] Olten-Gösgen vom 10.

August 2020 wie folgt abzuändern:

- Ab 1. Juli

2019 bis 30. Oktober 2019 CHF 2’805.00

- Ab 1. November

2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 2'551.00

- Für den Januar

2020 CHF 1'753.00

- Ab 1. Februar

2020 bis 31. Januar 2021 CHF 1'412.00

- Ab 1. Februar

2021 CHF 3'025.00

3. Der Berufungsbeklagten sei im

vorliegenden Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

4. U.K.u.E.F.

5. Auf die Einholung einer

Anschlussberufungsantwort wurde verzichtet. Am 8. September 2020 hat sich der

Berufungskläger unaufgefordert vernehmen lassen.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Amtsgerichtsstatthalterin begründete das Urteil in Bezug auf die hier angefochtene

Ziffer 3 so, dass in concreto die zweistufige Berechnungsmethode

(Existenzminimumsberechnung

mit Überschussverteilung) anzuwenden sei. Dabei seien aufgrund der Einnahmen

und Ausgaben der Parteien verschiedene Phasen zu unterscheiden. Die Ehefrau

habe in der ersten Phase bis Oktober 2019 Teilzeit gearbeitet und habe CHF

3'266.00 netto pro Monat verdient. Im November 2019 habe sie ihr Pensum auf 100

% erhöht und verdiene nun CHF 3'760.00 netto pro Monat. Beim Ehemann falle auf,

dass er seit 2017 eine grosse Anzahl von Überstunden leiste. 2019 habe sein

Einkommen aufgrund dessen CHF 10'777.75 netto pro Monat betragen. 2020 habe er

bis dato etwas weniger Überstunden geleistet. Gemäss seinen Angaben in der

Parteibefragung sollten diese noch weiter sinken, da ihm seine Arbeitgeberin, die

[...] AG, per Ende Juni 2020 eine zusätzliche Maschine zur Verfügung gestellt

habe. Da nicht geplant sei eine weitere Person zur Bedienung dieser Maschine einzustellen,

sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft Überstunden anfallen werden. Sie

berücksichtigte deshalb weiterhin das bis zum Urteilstag erwirtschaftete, durchschnittliche

Monatseinkommen 2020 inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 9'107.30.

Beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigte

die Vorderrichterin, dass er mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenlebt.

Der ältere Sohn hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist erwerbstätig. Sie

hielt dafür, dass dieser einen Beitrag an die Wohn- und Haushaltkosten zu

leisten habe, da er wirtschaftlich selbstständig sei. Sie berücksichtigte

weiter, dass der Ehemann derzeit monatliche Raten für die gemeinsamen Steuern der

Ehegatten aus den Jahren 2017 und 2018 zu bezahlen hat. Bis Januar 2021 sollten

diese vollständig bezahlt sein.

Bei der Ehefrau führte sie aus, dass

diese ihren Arbeitsweg nicht mit dem ÖV zurücklegen könne, da sie sonst nicht

rechtzeitig zur Frühschicht anreisen könne, weshalb sie auf die Benützung eines

Pws angewiesen sei.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise davon ausgehe, dass

er weiterhin CHF 9'107.00 pro Monat verdiene. Richtigerweise sei maximal von einem

Monatslohn von CHF 6'573.06 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Die Vorderrichterin

verkenne die Auswirkungen der Anschaffung der neuen Maschine auf seine

Arbeitszeit. Seine Behauptung belegt er mit den im Berufungsverfahren neu

eingereichten Lohnabrechnungen Juli bis November 2020 und einer Bestätigung des

Arbeitgebers, die er als neue Urkunden im Berufungsverfahren einreicht.

Ausserdem moniert der Berufungskläger,

dass ihm die Vorderrichterin nur den hälftigen Mietzins und die Hälfte der

Kosten für Telekommunikation/Mobiliarversicherungen angerechnet habe. Er hält

dafür, dass der Sohn C.___ aus einer privaten Schuldensanierung noch Schulden

in monatlichen Raten zu tilgen habe. Dieser sei daher nicht in der Lage, einen

Beitrag an die Wohnkosten zu bezahlen.

3.

Die berufungsbeklagte

Ehefrau macht geltend, dass dem Ehemann seit Einleitung des Verfahren bewusst

gewesen sei, welche Relevanz sein Einkommen für den Entscheid habe. Die

Lohnabrechnung von Juli 2020 hätte er schon bei der Vorinstanz einreichen

können, zumal diese vom 10. Juli 2020 und damit vor der erstinstanzlichen

Verhandlung datiere. Sie macht geltend, die Abrechnungspraxis der Arbeitgeberin

des Ehemannes deute darauf hin, dass jeweils Pauschalbeträge abgerechnet

würden. Unter diesen Umständen verlören die Lohnabrechnungen Juli und August 2020

an Beweiswert. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor Überstunden

leiste.

Weiter wendet die Ehefrau ein, dass ein

volljähriger, 100 % erwerbstätiger Sohn, der mit dem Vater zusammenlebe, sich

hälftig an den Wohnkosten sowie den Kosten für Telekom/notwendige

Versicherungen zu beteiligen habe. Daran ändere dessen unbelegte Verschuldung

nichts.

4.

In Bezug auf die von

der Ehefrau erhobene Anschlussberufung ist vorab festzuhalten, dass eine solche

gemäss Art. 314 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 271) im Eheschutzverfahren unzulässig

ist, da es sich um ein Summarverfahren handelt. Auf das Rechtsmittel ist

folglich nicht einzutreten.

5.

Im Streit liegt der

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210). Im Eheschutzverfahren bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der

gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1;

138.

III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S.

541; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Der Richter hat zu

berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen

Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier

separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5

A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Auch im Eheschutzverfahren

setzt folglich der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags

durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus

eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts

5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile

5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1).

Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht

es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen

Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten

finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des

Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach

den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der

Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.

4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags

ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.

Bei der Festsetzung des

Ehegattenunterhalts ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser gemäss BGE 132 III 209 (bestätigt in BGE 146 III 169 E. 4) dem Mündigenunterhalt von Sohn D.___

vorgeht.

6.

Der Ehemann arbeitet

bei der Firma [...] AG in [...]. Er erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF

6'573.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn. Seit 2017 leistete er eine grosse Anzahl

Überstunden, die periodisch ausbezahlt wurden. Aufgrund dessen betrug sein

monatlicher Nettolohn im Jahr 2019 durchschnittlich CHF 10'777.00. Anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Ehemann, dass seine

Arbeitgeberin nun eine zweite Maschine angeschafft habe, die ihm die Arbeit erleichtere,

weil er nun parallel zum laufenden Produktionsprozess den nächsten

programmieren könne (Aktenseite, AS 57). Tatsächlich wird ihm seit Juli 2020 nur

noch der Grundlohn ausbezahlt (Berufungsbeilagen 4 – 8). Dabei handelt es sich

um echte Noven, die prozessordnungskonform (gem. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO)

unverzüglich geltend gemacht und belegt wurden und daher beachtlich sind. Das

gilt auch für die von der Berufungsbeklagten beanstandeten Lohnabrechnung für

den Monat Juli, zumal Lohnabrechnungen üblicherweise Ende Monat ausgestellt

werden und daher nicht auf die Datierung (10. Juli 2020) abzustellen ist.

Mit den im Berufungsverfahren

eingereichten Lohnabrechnungen ist belegt, dass dem Ehemann seit Juli 2020

keine Überstunden mehr ausgezahlt wurden. Darüber, ob er nach wie vor

Überstunden leistet, ist daraus nichts zu entnehmen. Die Lohnabrechnungen enthalten

keinen Hinweis auf den aktuellen Stundensaldo. In diesem Zusammenhang ist auch darauf

hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in einer Bestätigung darauf

hingewiesen hat, dass durch die Anschaffung der neuen Maschine sich die

Überstunden des Berufungsklägers ab September 2020 «stark reduzieren» werden

(Berufungsbeilage 3). In dieselbe Richtung geht die Aussage des Ehemannes in

der Parteibefragung, dass er früher weniger Überstunden habe leisten müssen. Mithin

kann nicht davon ausgegangen werden, dass inskünftig gar keine Überstunden mehr

zur Auszahlung gelangen. Hingegen scheint klar, dass diese seit Installation

der neuen Maschine erheblich weniger wurden. Entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers ist jedoch für die Zeit bis und mit Juni 2020 auf das damals tatsächlich

erzielte Einkommen inkl. Überstunden abzustellen. Soweit dem Ehemann ab Juli

2020.

Überstunden ausbezahlt werden, hat er diese innert 30 Tagen seit Erhalt

der Auszahlung hälftig an die Ehefrau weiterzuleiten. Er hat sich darüber

gegenüber der Ehefrau mit dem Jahreslohnausweis auszuweisen.

Unbestritten ist das monatliche Einkommen

der Ehefrau von CHF 3'266.00 bzw. CHF 3’760.00 ab 1. November 2019.

7.

Der Berufungskläger

bemängelt ausserdem, dass die Vorderrichterin bei der Berechnung seines Bedarfs

nur die hälftige Miete und die hälftigen Auslagen von Telecom und

Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, weil dieser mit den zwei erwachsenen

Söhnen zusammenlebt. Der ältere Sohn, C.___ ist fertig ausgebildet und voll

erwerbstätig. Er hat einen Beitrag an die Wohn- und

Telecom/Mobiliarversicherungskosten zu bezahlen. Ihm ist auch zuzumuten, dass

er seine finanziellen Probleme selber löst und sich entsprechend seinen

verfügbaren Mitteln einschränkt. Jedenfalls hat er keinen rechtlichen Anspruch

auf Unterstützung durch die Eltern. Ohnehin fehlen Belege über seine behauptete

finanzielle Misere. Die behauptete Unterstützung des volljährigen Sohns D.___, der

derzeit eine Erstausbildung absolviert, kann aufgrund der Subsidiarität des

Mündigenunterhalts zum Ehegattenunterhalt im Bedarf nicht berücksichtigt werden.

Ohnehin fehlen auch hier die nötigen Belege. Sicher ist, dass er seine

Sparpläne hinter die Bestreitung seines Lebensunterhalts wird zurückstellen

müssen.

8.1

An der Berechnung der

ersten beiden von der Vorderrichterin errechneten Phasen ändert sich folglich

nichts. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.

8.2

Ab Juli 2020 ist

dagegen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Berufungskläger nur noch den

Grundlohn von CHF 6'067.00 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von CHF

506.00, total CHF 6'573.00 pro Monat verdient. Unklar ist, ob er immer noch

Überstunden leistet und diese ausbezahlt werden. Sollte das so sein, so ist die

Ehefrau daran hälftig zu beteiligen. Allfällige Auszahlungen von Überstunden

hat der Ehemann innert 30 Tagen seit Erhalt hälftig der Ehefrau zukommen zu

lassen.

Von seinem Einkommen von CHF 6'573.00

hat der Berufungskläger vorab den eigenen Bedarf zu decken. Dieser beträgt ab

Juli 2020 CHF 5'196.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00,

Parkplatzmiete CHF 110.00, obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF

70.00, laufende Steuern CHF 954.00, Ratenzahlung verfallene Steuern CHF

1'854.00).

Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in

dieser Phase auf CHF 3’521.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl.

Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung

CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 175.00, laufende Steuern CHF 538.00).

Der Überschuss des Ehemannes von CHF

1'377.00 und derjenige der Ehefrau von CHF 239.00 sind sodann hälftig auf beide

Ehegatten aufzuteilen. Folglich resultiert ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ab

Juli 2020 von gerundet CHF 570.00 pro Monat.

8.3

Im Januar 2021 sollte

der Ehemann die Steuerschulden aus den Vorjahren beglichen haben, wodurch sein

Bedarf im Februar 2021 entsprechend sinkt. Dieser beträgt dann noch CHF 3’042.00

(Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00, Parkplatzmiete CHF 110.00,

obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF

50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 70.00, laufende Steuern CHF 554.00).

Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in

dieser Phase auf CHF 3'823.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl.

Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF

175.00, laufende Steuern CHF 840.00). Da die Steuern aufgrund des höheren Unterhaltsbeitrags

steigen, realisiert nun ein Manko von CHF 63.00. Wiederum hat sie vorab

Anspruch auf Deckung des Mankos durch den Ehemann.

Der verbleibende Überschuss des

Ehemannes von CHF 3'467.00 ist wiederum hälftig auf die Parteien aufzuteilen.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beläuft sich somit ab Februar 2021 gerundet

auf CHF 1’800.00 pro Monat.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. Der Berufungskläger ist mit seinem

Begehren teilweise durchgedrungen. Auf die Anschlussberufung der

Berufungsbeklagten konnte nicht eingetreten werden. Nach diesem Ausgang des

Verfahrens ist es angemessen, die Gerichtskosten zu halbieren und die

Parteikosten wettzuschlagen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt

die Ehefrau zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen über genügend finanzielle

Mittel, um das Berufungsverfahren zu finanzieren. Wie bereits bei der

Vorinstanz ist auch für das obergerichtliche Verfahren ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 10.

August 2020 wird aufgehoben.

Ziffer 3 lautet neu wie

folgt:

Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu

entrichten:

-

Ab 1. Juli 2019 bis

31. Oktober 2019: CHF 2’008.00

-

Ab 1. November 2019

bis 31. Januar 2020 CHF 1'753.00

-

Ab 1. Februar 2020

bis 30. Juni 2020 CHF 1’412.00

-

Ab 1. Juli 2020 bis

31. Januar 2021 CHF 570.00

-

Ab 1. Februar 2021 CHF

1’800.00

-

Allfällige

Auszahlungen von Überstunden des Ehemannes ab Juli 2020 stehen den Ehegatten je

hälftig zu. Der Anteil der Ehefrau ist dieser innert 30 Tagen seit Erhalt zu

überweisen. Der Ehemann hat sich mit dem jährlichen Lohnausweis gegenüber der

Ehefrau über das erzielte Einkommen auszuweisen. Er hat diesen der Gegenpartei

innert 30 Tagen seit Erhalt unaufgefordert zustellen.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht

eingetreten.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___ von CHF 500.00

wird mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die

von ihm bevorschussten Kosten von CHF CHF 500.00 zurückzuerstatten.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller