ZKBER.2020.66
Eheschutz
7. Dezember 2020Deutsch16 min
leitete die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Sie
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Eberhart,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin
Bellwald,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 1987
verheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne C.___ (geb. [...] 1990) und D.___ (geb.
[...] 1997) hervorgegangen. Die Ehefrau ist am 1. Juli 2019 aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Seither leben die Parteien getrennt. Die beiden Söhne
wohnen weiterhin beim Vater.
2. Am 24. April 2020
leitete die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Sie
stellte an der Verhandlung vom 20. Juli 2020 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ehegatten seien zum Getrenntleben berechtigt
zu erklären und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juli 2019
getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse,
in [...] sei für die Dauer der Trennung unter Übernahme sämtlicher Kosten dem
Ehemann zur ausschliesslichen und alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Der Ehemann sei mit Wirkung ab 1. Juli
2019 zu verpflichten, während [der] Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt
der Ehefrau monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von CHF 3'530.00 zu
bezahlen.
4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen Parteikostenbeitrag in der Höhe der eingereichten Kostennote
zuzüglich den Aufwand für die Hauptverhandlung auszurichten.
Eventualiter
sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der
unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. U.K.u.E.F.
Der Ehemann beantragte
Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten
seit 1. Juli 2019 getrennt leben und das Getrenntleben sei zu bewilligen.
2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse
in [...] für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benutzung
zuzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass keine
Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
4. Es sei der Antrag auf Beteiligung an den
Parteikosten in der Höhe von CHF 2'500.00 abzuweisen.
5. Es seien die Parteikosten
wettzuschlagen, unter Vorbehalt der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege.
6. Es seien keine Verfahrenskosten zu
erheben.
7. Dem Gesuchsgegner sei das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von RA Jürg Eberhart
als amtlichen Anwalt.
3. Am 10. August 2020
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juli
2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse,
in [...], wird für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen
Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu
entrichten:
- Ab 1. Juli
2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 2'008.00
- Ab 1. November
2019 bis 31. Januar 2020: CHF 1'753.00
- Ab 1. Februar
2020 bis 31. Januar 2021: CHF 1'412.00
- Ab 1. Februar
2021: CHF 3'025.00
Bereits geleistete
Zahlungen sind anrechenbar.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf
Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Parteikostenbeitrages in
der Höhe der Honorarnote wird abgewiesen.
5. Die Anträge beider Parteien um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung
auferlegt.
4.1 Dagegen erhob der
Ehemann (Berufungskläger und Gesuchsgegner) am 19. August 2020 form- und
fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Entscheids vom 10. August
2020 sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:
- Ab 1. Juli
2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 496.00
- Ab 1. November
2019 bis 31. Januar 2020: CHF 113.50
- Ab 1. Februar
2020 bis 31. Januar 2021: CHF 0.00
- Ab 1. Februar
2021 CHF 1'385.50
2. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
3. Dem Berufungsführer seien für die
angemessene Wahrung seiner Rechte für das obergerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote
zuzusprechen.
4. Der vorliegenden Berufung sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 Die Berufungsbeklagte (Ehefrau
und Gesuchstellerin) liess sich am 3. September 2020 ebenfalls form- und
fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei
Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin [von] Olten-Gösgen vom 10.
August 2020 wie folgt abzuändern:
- Ab 1. Juli
2019 bis 30. Oktober 2019 CHF 2’805.00
- Ab 1. November
2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 2'551.00
- Für den Januar
2020 CHF 1'753.00
- Ab 1. Februar
2020 bis 31. Januar 2021 CHF 1'412.00
- Ab 1. Februar
2021 CHF 3'025.00
3. Der Berufungsbeklagten sei im
vorliegenden Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
4. U.K.u.E.F.
5. Auf die Einholung einer
Anschlussberufungsantwort wurde verzichtet. Am 8. September 2020 hat sich der
Berufungskläger unaufgefordert vernehmen lassen.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Amtsgerichtsstatthalterin begründete das Urteil in Bezug auf die hier angefochtene
Ziffer 3 so, dass in concreto die zweistufige Berechnungsmethode
(Existenzminimumsberechnung
mit Überschussverteilung) anzuwenden sei. Dabei seien aufgrund der Einnahmen
und Ausgaben der Parteien verschiedene Phasen zu unterscheiden. Die Ehefrau
habe in der ersten Phase bis Oktober 2019 Teilzeit gearbeitet und habe CHF
3'266.00 netto pro Monat verdient. Im November 2019 habe sie ihr Pensum auf 100
% erhöht und verdiene nun CHF 3'760.00 netto pro Monat. Beim Ehemann falle auf,
dass er seit 2017 eine grosse Anzahl von Überstunden leiste. 2019 habe sein
Einkommen aufgrund dessen CHF 10'777.75 netto pro Monat betragen. 2020 habe er
bis dato etwas weniger Überstunden geleistet. Gemäss seinen Angaben in der
Parteibefragung sollten diese noch weiter sinken, da ihm seine Arbeitgeberin, die
[...] AG, per Ende Juni 2020 eine zusätzliche Maschine zur Verfügung gestellt
habe. Da nicht geplant sei eine weitere Person zur Bedienung dieser Maschine einzustellen,
sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft Überstunden anfallen werden. Sie
berücksichtigte deshalb weiterhin das bis zum Urteilstag erwirtschaftete, durchschnittliche
Monatseinkommen 2020 inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 9'107.30.
Beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigte
die Vorderrichterin, dass er mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenlebt.
Der ältere Sohn hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist erwerbstätig. Sie
hielt dafür, dass dieser einen Beitrag an die Wohn- und Haushaltkosten zu
leisten habe, da er wirtschaftlich selbstständig sei. Sie berücksichtigte
weiter, dass der Ehemann derzeit monatliche Raten für die gemeinsamen Steuern der
Ehegatten aus den Jahren 2017 und 2018 zu bezahlen hat. Bis Januar 2021 sollten
diese vollständig bezahlt sein.
Bei der Ehefrau führte sie aus, dass
diese ihren Arbeitsweg nicht mit dem ÖV zurücklegen könne, da sie sonst nicht
rechtzeitig zur Frühschicht anreisen könne, weshalb sie auf die Benützung eines
Pws angewiesen sei.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise davon ausgehe, dass
er weiterhin CHF 9'107.00 pro Monat verdiene. Richtigerweise sei maximal von einem
Monatslohn von CHF 6'573.06 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Die Vorderrichterin
verkenne die Auswirkungen der Anschaffung der neuen Maschine auf seine
Arbeitszeit. Seine Behauptung belegt er mit den im Berufungsverfahren neu
eingereichten Lohnabrechnungen Juli bis November 2020 und einer Bestätigung des
Arbeitgebers, die er als neue Urkunden im Berufungsverfahren einreicht.
Ausserdem moniert der Berufungskläger,
dass ihm die Vorderrichterin nur den hälftigen Mietzins und die Hälfte der
Kosten für Telekommunikation/Mobiliarversicherungen angerechnet habe. Er hält
dafür, dass der Sohn C.___ aus einer privaten Schuldensanierung noch Schulden
in monatlichen Raten zu tilgen habe. Dieser sei daher nicht in der Lage, einen
Beitrag an die Wohnkosten zu bezahlen.
3.
Die berufungsbeklagte
Ehefrau macht geltend, dass dem Ehemann seit Einleitung des Verfahren bewusst
gewesen sei, welche Relevanz sein Einkommen für den Entscheid habe. Die
Lohnabrechnung von Juli 2020 hätte er schon bei der Vorinstanz einreichen
können, zumal diese vom 10. Juli 2020 und damit vor der erstinstanzlichen
Verhandlung datiere. Sie macht geltend, die Abrechnungspraxis der Arbeitgeberin
des Ehemannes deute darauf hin, dass jeweils Pauschalbeträge abgerechnet
würden. Unter diesen Umständen verlören die Lohnabrechnungen Juli und August 2020
an Beweiswert. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor Überstunden
leiste.
Weiter wendet die Ehefrau ein, dass ein
volljähriger, 100 % erwerbstätiger Sohn, der mit dem Vater zusammenlebe, sich
hälftig an den Wohnkosten sowie den Kosten für Telekom/notwendige
Versicherungen zu beteiligen habe. Daran ändere dessen unbelegte Verschuldung
nichts.
4.
In Bezug auf die von
der Ehefrau erhobene Anschlussberufung ist vorab festzuhalten, dass eine solche
gemäss Art. 314 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 271) im Eheschutzverfahren unzulässig
ist, da es sich um ein Summarverfahren handelt. Auf das Rechtsmittel ist
folglich nicht einzutreten.
5.
Im Streit liegt der
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210). Im Eheschutzverfahren bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der
gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1;
138.
III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S.
541; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Der Richter hat zu
berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen
Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier
separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5
A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Auch im Eheschutzverfahren
setzt folglich der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags
durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus
eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile
5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1).
Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht
es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen
Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des
Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach
den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der
Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.
4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags
ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.
Bei der Festsetzung des
Ehegattenunterhalts ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser gemäss BGE 132 III 209 (bestätigt in BGE 146 III 169 E. 4) dem Mündigenunterhalt von Sohn D.___
vorgeht.
6.
Der Ehemann arbeitet
bei der Firma [...] AG in [...]. Er erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF
6'573.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn. Seit 2017 leistete er eine grosse Anzahl
Überstunden, die periodisch ausbezahlt wurden. Aufgrund dessen betrug sein
monatlicher Nettolohn im Jahr 2019 durchschnittlich CHF 10'777.00. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Ehemann, dass seine
Arbeitgeberin nun eine zweite Maschine angeschafft habe, die ihm die Arbeit erleichtere,
weil er nun parallel zum laufenden Produktionsprozess den nächsten
programmieren könne (Aktenseite, AS 57). Tatsächlich wird ihm seit Juli 2020 nur
noch der Grundlohn ausbezahlt (Berufungsbeilagen 4 – 8). Dabei handelt es sich
um echte Noven, die prozessordnungskonform (gem. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO)
unverzüglich geltend gemacht und belegt wurden und daher beachtlich sind. Das
gilt auch für die von der Berufungsbeklagten beanstandeten Lohnabrechnung für
den Monat Juli, zumal Lohnabrechnungen üblicherweise Ende Monat ausgestellt
werden und daher nicht auf die Datierung (10. Juli 2020) abzustellen ist.
Mit den im Berufungsverfahren
eingereichten Lohnabrechnungen ist belegt, dass dem Ehemann seit Juli 2020
keine Überstunden mehr ausgezahlt wurden. Darüber, ob er nach wie vor
Überstunden leistet, ist daraus nichts zu entnehmen. Die Lohnabrechnungen enthalten
keinen Hinweis auf den aktuellen Stundensaldo. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in einer Bestätigung darauf
hingewiesen hat, dass durch die Anschaffung der neuen Maschine sich die
Überstunden des Berufungsklägers ab September 2020 «stark reduzieren» werden
(Berufungsbeilage 3). In dieselbe Richtung geht die Aussage des Ehemannes in
der Parteibefragung, dass er früher weniger Überstunden habe leisten müssen. Mithin
kann nicht davon ausgegangen werden, dass inskünftig gar keine Überstunden mehr
zur Auszahlung gelangen. Hingegen scheint klar, dass diese seit Installation
der neuen Maschine erheblich weniger wurden. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers ist jedoch für die Zeit bis und mit Juni 2020 auf das damals tatsächlich
erzielte Einkommen inkl. Überstunden abzustellen. Soweit dem Ehemann ab Juli
2020.
Überstunden ausbezahlt werden, hat er diese innert 30 Tagen seit Erhalt
der Auszahlung hälftig an die Ehefrau weiterzuleiten. Er hat sich darüber
gegenüber der Ehefrau mit dem Jahreslohnausweis auszuweisen.
Unbestritten ist das monatliche Einkommen
der Ehefrau von CHF 3'266.00 bzw. CHF 3’760.00 ab 1. November 2019.
7.
Der Berufungskläger
bemängelt ausserdem, dass die Vorderrichterin bei der Berechnung seines Bedarfs
nur die hälftige Miete und die hälftigen Auslagen von Telecom und
Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, weil dieser mit den zwei erwachsenen
Söhnen zusammenlebt. Der ältere Sohn, C.___ ist fertig ausgebildet und voll
erwerbstätig. Er hat einen Beitrag an die Wohn- und
Telecom/Mobiliarversicherungskosten zu bezahlen. Ihm ist auch zuzumuten, dass
er seine finanziellen Probleme selber löst und sich entsprechend seinen
verfügbaren Mitteln einschränkt. Jedenfalls hat er keinen rechtlichen Anspruch
auf Unterstützung durch die Eltern. Ohnehin fehlen Belege über seine behauptete
finanzielle Misere. Die behauptete Unterstützung des volljährigen Sohns D.___, der
derzeit eine Erstausbildung absolviert, kann aufgrund der Subsidiarität des
Mündigenunterhalts zum Ehegattenunterhalt im Bedarf nicht berücksichtigt werden.
Ohnehin fehlen auch hier die nötigen Belege. Sicher ist, dass er seine
Sparpläne hinter die Bestreitung seines Lebensunterhalts wird zurückstellen
müssen.
8.1
An der Berechnung der
ersten beiden von der Vorderrichterin errechneten Phasen ändert sich folglich
nichts. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.
8.2
Ab Juli 2020 ist
dagegen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Berufungskläger nur noch den
Grundlohn von CHF 6'067.00 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von CHF
506.00, total CHF 6'573.00 pro Monat verdient. Unklar ist, ob er immer noch
Überstunden leistet und diese ausbezahlt werden. Sollte das so sein, so ist die
Ehefrau daran hälftig zu beteiligen. Allfällige Auszahlungen von Überstunden
hat der Ehemann innert 30 Tagen seit Erhalt hälftig der Ehefrau zukommen zu
lassen.
Von seinem Einkommen von CHF 6'573.00
hat der Berufungskläger vorab den eigenen Bedarf zu decken. Dieser beträgt ab
Juli 2020 CHF 5'196.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00,
Parkplatzmiete CHF 110.00, obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF
70.00, laufende Steuern CHF 954.00, Ratenzahlung verfallene Steuern CHF
1'854.00).
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in
dieser Phase auf CHF 3’521.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl.
Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 175.00, laufende Steuern CHF 538.00).
Der Überschuss des Ehemannes von CHF
1'377.00 und derjenige der Ehefrau von CHF 239.00 sind sodann hälftig auf beide
Ehegatten aufzuteilen. Folglich resultiert ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ab
Juli 2020 von gerundet CHF 570.00 pro Monat.
8.3
Im Januar 2021 sollte
der Ehemann die Steuerschulden aus den Vorjahren beglichen haben, wodurch sein
Bedarf im Februar 2021 entsprechend sinkt. Dieser beträgt dann noch CHF 3’042.00
(Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00, Parkplatzmiete CHF 110.00,
obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF
50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 70.00, laufende Steuern CHF 554.00).
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in
dieser Phase auf CHF 3'823.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl.
Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF
175.00, laufende Steuern CHF 840.00). Da die Steuern aufgrund des höheren Unterhaltsbeitrags
steigen, realisiert nun ein Manko von CHF 63.00. Wiederum hat sie vorab
Anspruch auf Deckung des Mankos durch den Ehemann.
Der verbleibende Überschuss des
Ehemannes von CHF 3'467.00 ist wiederum hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beläuft sich somit ab Februar 2021 gerundet
auf CHF 1’800.00 pro Monat.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. Der Berufungskläger ist mit seinem
Begehren teilweise durchgedrungen. Auf die Anschlussberufung der
Berufungsbeklagten konnte nicht eingetreten werden. Nach diesem Ausgang des
Verfahrens ist es angemessen, die Gerichtskosten zu halbieren und die
Parteikosten wettzuschlagen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt
die Ehefrau zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen über genügend finanzielle
Mittel, um das Berufungsverfahren zu finanzieren. Wie bereits bei der
Vorinstanz ist auch für das obergerichtliche Verfahren ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 10.
August 2020 wird aufgehoben.
Ziffer 3 lautet neu wie
folgt:
Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu
entrichten:
-
Ab 1. Juli 2019 bis
31. Oktober 2019: CHF 2’008.00
-
Ab 1. November 2019
bis 31. Januar 2020 CHF 1'753.00
-
Ab 1. Februar 2020
bis 30. Juni 2020 CHF 1’412.00
-
Ab 1. Juli 2020 bis
31. Januar 2021 CHF 570.00
-
Ab 1. Februar 2021 CHF
1’800.00
-
Allfällige
Auszahlungen von Überstunden des Ehemannes ab Juli 2020 stehen den Ehegatten je
hälftig zu. Der Anteil der Ehefrau ist dieser innert 30 Tagen seit Erhalt zu
überweisen. Der Ehemann hat sich mit dem jährlichen Lohnausweis gegenüber der
Ehefrau über das erzielte Einkommen auszuweisen. Er hat diesen der Gegenpartei
innert 30 Tagen seit Erhalt unaufgefordert zustellen.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___ von CHF 500.00
wird mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die
von ihm bevorschussten Kosten von CHF CHF 500.00 zurückzuerstatten.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller