ZKBER.2020.67
Eheschutz
21. September 2020Deutsch17 min
Amtsgerichtsstatthalterin A.___ (nachfolgend: Ehemann), für die unter die alleinige
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Knutti,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend: Ehefrau) am 10.
Februar 2020 angehoben hatte. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 verpflichtete die
Amtsgerichtsstatthalterin A.___ (nachfolgend: Ehemann), für die unter die alleinige
Obhut der Ehefrau gestellte Tochter C.___ (geb. […] 2015) mit Wirkung ab 2.
Februar 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 778.00 (Barunterhalt)
zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte sie fest, dass der
gebührende Bedarf der Tochter im Umfang von CHF 289.00 (Barunterhalt) und CHF
195.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt sei (Ziffer 6 des Urteils) sowie,
dass die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge auf Nettoeinkünften des
Ehemannes von CHF 3'300.00 und der Ehefrau von CHF 2'877.00 beruhten (Ziffer 7
des Urteils). Auf Begehren des Ehemannes wurde den Parteien am 11. August 2020
nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann am 21. August 2020 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei
stattdessen der Berufungskläger zu verpflichten, ab frühestens 1. September
2020 an den Unterhalt der Tochter C.___ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
CHF 250.00 Barunterhalt
CHF 00.00 Betreuungsunterhalt
CHF 250.00 insgesamt
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Tochter C.___ wie folgt nicht
gedeckt ist (Manko):
Barunterhalt CHF
817.00
Betreuungsunterhalt CHF
195.00
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es seien die
Einkommensverhältnisse der Parteien stattdessen wie folgt festzuhalten:
Berufungskläger CHF
2‘500.00 (hypothetisches Einkommen)
Berufungsbeklagte CHF
2’877.00
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Ehefrau beantragt in ihrer
Berufungsantwort vom 1. September 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Am 3. und 7. September 2020 reichten der Vertreter beziehungsweise die
Vertreterin der Parteien ihre Honorarnoten ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin
ermittelte im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages den Bedarf der
Ehegatten und der Tochter. Die dabei festgestellten Beträge (Ehefrau CHF
3'072.00, Ehemann CHF 2'522.00, Tochter CHF 1'267.00) werden vom Ehemann und
Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Auch das der Ehefrau angerechnete
Einkommen von CHF 2'877.00 ist unbestritten. Gegenstand der Berufung ist einzig
die Höhe des dem Ehemann angerechneten hypothetischen Einkommens und die in
diesem Zusammenhang erfolgte rückwirkende Anordnung der Unterhaltspflicht.
2.
Zum Einkommen des Ehemannes erwog die
Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann habe vom 24. August 2018 bis
28.
Februar 2019 aushilfsweise und vom 1. März 2019 bis
31.
August 2019 zu 100% in der […] der D.___ AG AG gearbeitet. Ein
Alimentenschuldner müsse alles in seiner Macht stehende tun und insbesondere
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner
Unterhaltspflicht nachzukommen. Es müsse dem Ehemann möglich sein, dass er sich
ausreichend und umfassend um eine ihm zumutbare und mögliche Stelle in der [...]branche
bemühe, so dass er das Mindesteinkommen gemäss L-GAV von brutto
CHF 3’470.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen könne. Inwiefern ihm
das nicht zuzumuten bzw. unmöglich sein soll, bringe er nicht substantiiert
vor. Jeder müsse sich besonders sorgfältig um eine Stelle bewerben, wer, wie
der Ehemann, bereits fast ein Jahr arbeitslos sei. Folglich hätte er ein Jahr
Zeit gehabt, eine Stelle zu finden, was eine angemessene Übergangsfrist
darstelle. Ausserdem wäre es dem Ehemann zumutbar gewesen, sich gegebenenfalls
zusätzliche Qualifikationen anzueignen, etwa Branchenausbildungen. Das Gericht
anerkenne, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Covid-19-Virus
zurzeit nicht einfach sei, jedoch stehe der mittlerweile 29-Jährige in einem
Erwerbsalter, das ihm durchaus realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt
ermögliche. Folglich sei ihm ein hypothetisches Einkommen von netto
CHF 3’300.00 (Mindestlohn abzüglich Sozialbeiträge, inkl. Anteil 13.
Monatslohn) anzurechnen.
3.1
Der Ehemann und Berufungskläger
erachtet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von CHF
3'300.00 als nicht zumutbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht, ohne die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, auf den Mindestlohn gemäss L-GAV abgestellt.
Sie werfe ihm indirekt vor, sich nicht sorgfältig um eine Stelle beworben zu
haben. Er habe der Vorinstanz jedoch fast 30 Bewerbungen aus der Zeit seit
Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 vorgelegt und eine Bestätigung
des RAV eingereicht, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder noch
abgeklärt werde. Inzwischen lägen die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Daraus
ergebe sich, dass von März 2020 bis Juli 2020 keine Einstelltage verfügt worden
seien und er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung vollständig
erfüllt habe. Damit habe er aufgezeigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine
Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz habe bei der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens nicht berücksichtigt, dass er über keine in der Schweiz verwertbare
berufliche Ausbildung verfüge und dass seine Erwerbsaussichten aufgrund seiner
geringen Berufserfahrung als Hilfsmitarbeiter in der [...] und seiner fehlenden
Deutschkenntnisse schlecht seien. Den Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt habe
er noch gar nicht richtig geschafft, nachdem er bisher nur zu temporären
Arbeitseinsätzen gekommen sei. Zudem könne es als gerichtsnotorisch gelten,
dass er als [...] noch grössere Hürden zu überwinden habe als andere Ausländer.
Angesichts dieser Voraussetzungen sei völlig unerklärlich und unrealistisch,
wie er sich – wie ihm die Amtsgerichtsstatthalterin vorhalte – gegebenenfalls
zusätzliche Qualifikationen hätte aneignen können. In all diesen Punkten habe
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der Festsetzung der
Höhe des hypothetischen Einkommens habe die Vorinstanz insbesondere auch nicht
berücksichtigt, dass er bei seiner letzten Anstellung bei D.___ AG AG mit einem
Pensum von 100 Prozent ein durchschnittliches Einkommen von monatlich CHF 2’532.60
netto erzielt habe. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen
sei zu hoch. Es könne nicht schematisch auf den Mindestlohn gemäss L-GAV
abgestellt werden. Aufgrund der genannten Voraussetzungen sei er insbesondere
auch einem Arbeitgeber ausgeliefert, welcher den Mindestlohn gemäss L-GAV nicht
einhalte. Die für ungelernte Arbeitnehmer schwierigen Umstände in der [...]branche
seien gerichtsnotorisch. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei
von einem zumutbaren Einkommen von netto rund CHF 2’500.00 auszugehen. Indem
die Vorinstanz ein zu hohes hypothetisches Einkommen festgelegt habe, verletzte
sie Recht. Da sein Bedarf ebenfalls rund CHF 2’500.00 betrage, läge an sich
keine Leistungsfähigkeit vor. Aufgrund der Rechtsprechung könne aber bei
Kinderunterhaltsbeiträgen in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners
eingegriffen werden. Somit sei der von ihm vor der Vorinstanz beantragte
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 250.00 zuzüglich Kinderzulagen angemessen.
Die Begründung der Vorderrichterin für
die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens sei widersprüchlich.
Einerseits gehe sie davon aus, dass er ein Jahr Zeit gehabt habe, um eine
Arbeitsstelle zu finden. Andererseits spreche die Vorinstanz den
Unterhaltsbeitrag bereits ab 2. Februar 2020 zu. Somit betrage die
Übergangsfrist nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz effektiv nur fünf
Monate (1. September 2019 bis 1. Februar 2020). Eine Übergangsfrist von fünf
Monaten sei aber für eine Person, die noch nie richtig in den hiesigen
Arbeitsmarkt integriert gewesen sei und über die erwähnten schlechten
Voraussetzungen verfüge, ohne Zweifel zu kurz. Zudem könne dieser Zeitpunkt vor
Aufnahme des Getrenntlebens gar nicht massgeblich sein, da es den Ehegatten freigestellt
gewesen sei, wie sie die Rollen verteilten. Für die Zeit vor dem Getrenntleben könne
in diesem Verfahren schliesslich auch kein Unterhalt verlangt werden.
Massgeblich für die Ansetzung einer Übergangsfrist könne nur die Zeit seit
Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 sein. Ganz abgesehen davon habe sich
die Ehefrau für ihn überraschend auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr vom Besuch seiner
Verwandten über die Weihnachtszeit in [...] von ihm getrennt. Er habe nicht
bereits seit 1. September 2019 mit einer Trennung rechnen müssen. Massgeblich
für die Ansetzung einer Übergangsfrist sei somit die Aufnahme des
Getrenntlebens am 2. Februar 2020. Da keine Leistungsfähigkeit bestehe und der
von ihm beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 nur durch einen Eingriff in
sein Existenzminimum festgelegt werden könne, erscheine es als angezeigt,
angesichts seines bisherigen Einkommens aus der Arbeitslosenversicherung von rund
CHF 1’600.00, frühestens ab aktuellem Zeitpunkt, das heisst ab 1. September
2020, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 festzulegen.
3.2
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
entgegnet im Wesentlichen, die Parteien hätten seit Ehebeginn finanzielle
Probleme, weil der Berufungskläger nie über eine längere Zeit einer
Erwerbstätigkeit habe nachgehen wollen und mangels Leistungsbereitschaft immer
wieder die Kündigung erhalten habe. Seine mangelhafte Einstellung zur Arbeit habe
denn auch zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten geführt. Seit seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 habe er an verschiedenen Orten gearbeitet.
Als […] bei D.___ AG habe er für seine Leistungen ein gutes Arbeitszeugnis
erhalten. Seit 1. September 2019 sei er arbeitslos. Es sei ihm aber bereits
damals bekannt gewesen, dass er für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen müsse
und ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei. Trotzdem habe es ihm an
Arbeitswillen gemangelt, was dadurch belegt sei, dass keine Stellensuchbemühungen
ab 1. September 2019 ausgewiesen seien und er auch keine Arbeitslosenentschädigung
bezogen habe. Erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien in [...] und seit der
Trennung, das heisst im Februar 2020, habe er aktiv nach Stellen gesucht, um
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Zumutbar und
möglich wäre ihm indessen gewesen, sich bereits nach Erhalt der Kündigung durch
D.___ AG um Arbeit zu bemühen, da er über Erfahrung im […]bereich verbunden mit
einem guten Arbeitszeugnis verfüge. Insofern sei die Feststellung der
Vorinstanz, er habe sich nicht sorgfältig um eine Stelle in der […] beworben,
zutreffend. Hätte er sich direkt nach der Kündigung durch D.___ AG auf
Stellensuche begeben, wären seine Chancen hoch gewesen, an seine bisherige
Tätigkeit nahtlos anzuknüpfen und sofort wieder eine Stelle im [...]bereich zu
finden. Indem er dies jedoch unterlassen und sich erst Ende Februar wieder um
Arbeit bemüht habe, hätten sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft
verschlechtert. Der Ehemann sei im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind
gehalten, sein Erwerbspotential nicht nur in zeitlicher, sondern auch in
qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Da er bereits seit Erhalt der
Kündigung durch D.___ AG gewusst habe, dass er für den Unterhalt seiner Tochter
aufkommen müsse und das von ihr erzielte Einkommen nie und nimmer für den
Unterhalt der gesamten Familie ausreiche, habe er schuldhaft sein
Erwerbspotential nicht ausgeschöpft. Seine Deutschkenntnisse seien für die
geforderte Tätigkeit ausreichend. Dass er [...] sei, spiele absolut keine
Rolle, ebenfalls nicht seine fehlende Schul- und Berufsbildung in der Schweiz, welche
für eine Funktion als [...] nicht erforderlich seien. Insofern sei die Vorinstanz
korrekt zum Schluss gelangt, dass er bei gutem Willen in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen
von CHF 3‘300.00 netto pro Monat zu erzielen. Das von ihm bei D.___ AG erzielte
Einkommen verletze zwingendes Recht, indem der im L-GAV verbindlich vorgeschriebene
Mindestlohn von brutto CHF 3‘470.00 für Personen ohne Berufsausbildung (exklusive
Anteil 13. Monatslohn) massiv unterschritten werde. Dies dürfe sich vorliegend
nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken. Der Ehemann könnte
einerseits nachträglich die Lohndifferenz vor Gericht mit guten Aussichten auf
Erfolg geltend machen, andererseits sei für die Zukunft vom zwingenden
Mindestlohn in der [...]branche auszugehen. Auf jeden Fall gehe es nicht an,
für die Berechnung des Kinderunterhaltes auf den durch D.___ AG widerrechtlich
ausbezahlten, deutlich zu tiefen Lohn abzustellen. Der Ehemann habe in der Zeit
seit Erhalt der Kündigung durch D.___ AG bis Ende Februar 2020 nicht alles Zumutbare
unternommen, um seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen und
damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft verschlechtert. Diese
Nachlässigkeit dürfe nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Dass
es ihm zweifelsfrei möglich sei, innert Kürze eine Anstellung in der […] zu
finden, zeige ein Blick in die gängigen Stellenportale. Der Ehemann sei jung,
gesund und verfüge über eine gut einjährige Erfahrung im […]bereich. Indem die
Vorinstanz den Ehemann nun ab 5. Februar 2020 unterhaltspflichtig erklärt habe,
sei sie faktisch von einer Übergangsfrist von 6 Monaten ausgegangen, wenn man beachte,
dass der Berufungskläger spätestens Ende Juli 2019 die Kündigung per 31. August
2019.
erhalten und seither gewusst habe, dass er sich um Arbeit bemühen müsse.
Dies habe er nachweislich nicht getan. Die von der Vorinstanz gewährte
Übergangsfrist sei unter diesen Umständen angemessen. Der mangelnde
Arbeitswille des Ehemannes und die damit verbundenen finanziellen Probleme seien
seit Ehebeginn der Grund für ihre Streitigkeiten gewesen. Sie habe stets klargestellt,
nicht damit einverstanden zu sein, dass der Ehemann nicht arbeite und auch keine
Stellensuchbemühungen tätige. Von einer freiwilligen Rollenverteilung könne
somit keine Rede sein, wie auch die Trennung nicht überraschend gekommen sei.
4.1
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet
werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der
betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss
es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu
erzielen. Verringert der Schuldner sein Einkommen freiwillig, obwohl er weiss oder
wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen
oblag, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens.
In einem solchen Fall – Verminderung des Einkommens in Schädigungsabsicht –
kann ihm rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verminderung das zuvor erzielte
höhere Einkommen angerechnet werden (BGE 143 III 233).
4.2
Die Vorderrichterin bejahte
angesichts dieser Grundsätze die Voraussetzungen, dem Ehemann ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen, zu Recht. Der Berufungskläger scheint das
denn auch gar nicht zu bestreiten. In Frage stellt er einzig die Höhe des ihm
angerechneten Betrages. Was er dagegen vorbringt, vermag den von der
Amtsgerichtsstatthalterin festgestellten Betrag von CHF 3'300.00 netto pro
Monat jedoch nicht zu erschüttern. Der Ehemann ist jung, gesund und verfügt
über Erfahrung im [...]bereich. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um der
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Die Anforderungen an
den Nachweis genügender Suchbemühungen sind im Rahmen der
Arbeitslosenversicherung und im Rahmen der Festsetzung von
Kinderunterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens nicht identisch (Urteil des Obergerichts Zürich LE160019 vom 13.
Februar 2017, E. III. A. 4.2.6). Dass […] bei der Stellensuche noch grössere
Hürden überwinden müssen als andere Ausländer, ist eine blosse Behauptung und
keineswegs gerichtsnotorisch, wie er bemerkt. Ebensowenig kann gesagt werden,
dass Stellensuchende in seiner Situation einem Arbeitgeber in einem solchen
Ausmass ausgeliefert sind, dass sie zwingend ein geringeres Einkommen als den
Mindestlohn gemäss L-GAV zu akzeptieren hätten. In der [...]branche dürften
sich nicht mehr «schwarze Schafe» tummeln als in anderen Berufsgattungen. Wie
die Ehefrau zutreffend entgegnet, könnte er zudem allfällige Lohndifferenzen
nachträglich vor Gericht mit guten Aussichten auf Erfolg geltend machen. Es lag
deshalb auf der Hand, dem Ehemann als hypothetisches Einkommen den Mindestlohn
gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag anzurechnen. Ein Einkommen in
dieser Grössenordnung ist mit der Vorinstanz als zumutbar und möglich zu
erachten. Die Berufung ist in dieser Hinsicht unbegründet.
4.3
Begründet ist die Berufung hingegen
insoweit, als der Ehemann den Zeitpunkt beanstandet, ab welchem ihm das
hypothetische Einkommen angerechnet wird. Gemäss Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils leben die Parteien seit 2. Februar 2020 getrennt. Unterhaltsbeiträge
werden in der Regel erst für die Zeit ab dem Getrenntleben festgesetzt. Indem
die Vorderrichterin den Beginn der Unterhaltspflicht basierend auf dem
hypothetischen Einkommen ab diesem Zeitpunkt festlegte, gewährte sie für die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit somit gar keine Übergangsfrist. Nach dem
Verlust seiner letzten Anstellung per Ende August 2019 lebten die Parteien noch
zusammen und es ist nicht erstellt, dass der Ehemann bereits damals ernsthaft
mit der Zahlung von Alimenten rechnen musste. Es kann ihm deshalb nicht
vorgeworfen werden, er habe keine Stelle gesucht in der Absicht, sich vor der
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu drücken. Ein solcher Vorwurf kann ihm frühestens
ab der Trennung gemacht werden, wobei wie erwähnt für die Stellensuche eine
angemessene Frist einzuräumen ist. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie der
Ehemann bei der Vorinstanz selber ausführte (Plädoyernotizen vom 29. Juni 2020,
S. 7, AS 48), ist eine Frist bis Ende Juli 2020, das heisst eine solche von
sechs Monaten, angemessen. Zu beachten ist auch, dass die Stellensuche in der [...]-branche
angesichts der COVID-19-Pandemie zeitweise erheblich erschwert war. Es
rechtfertigt sich daher, dem Ehemann das Einkommen von CHF 3'300.00 erst ab 1.
August 2020 anzurechnen.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung
teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in dem Sinne zu
korrigieren, als der vom Ehemann zu bezahlende Barunterhalt von CHF 778.00 erst
mit Wirkung ab 1. August 2020 geschuldet ist. Für die Zeit vorher kann er
aufgrund der Tatsache, dass seine Arbeitslosenentschädigung geringer war als
das Existenzminimum, nicht zu Alimenten verpflichtet werden. Daran änderte sich
auch nichts, wenn man beim Bedarf des Ehemannes den von der Vorderrichterin für
den Unterhalt seiner Kinder in […] eingesetzten Betrag von CHF 300.00 nicht
mehr berücksichtigen würde. In Ziffer 6 des Urteils ist ergänzend festzuhalten,
dass der Barunterhalt von C.___ bis 31. Juli 2020 nach Abzug der Kinderzulage im
gesamten Umfang von CHF 1'067.00 ungedeckt ist.
6.
Der Berufungskläger obsiegt alles in
allem in einem relativ geringen Ausmass. Angesichts dieser Tatsache und des
familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist
es angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu
auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab
1. August 2020 an den Unterhalt von C.___ folgenden, monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Barunterhalt CHF 778.00
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen ihr jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu deren
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter
Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Bedarf von C.___ wie folgt nicht gedeckt ist (Manko):
Barunterhalt CHF 1'067.00
bis 31.7.2020 und CHF 289.00 ab 1.8.2020
Betreuungsunterhalt CHF 195.00
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine
Parteientschädigung von CHF 1'977.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Roland Knutti eine
Entschädigung von CHF 2'039.10 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eine
Entschädigung von CHF 1'430.90 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrer Vertretung Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich die Differenz von CHF 546.60 zum vollen Honorar zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann