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Entscheid

ZKBER.2020.67

Eheschutz

21. September 2020Deutsch17 min

Amtsgerichtsstatthalterin A.___ (nachfolgend: Ehemann), für die unter die alleinige

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Knutti,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend: Ehefrau) am 10.

Februar 2020 angehoben hatte. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 verpflichtete die

Amtsgerichtsstatthalterin A.___ (nachfolgend: Ehemann), für die unter die alleinige

Obhut der Ehefrau gestellte Tochter C.___ (geb. […] 2015) mit Wirkung ab 2.

Februar 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 778.00 (Barunterhalt)

zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte sie fest, dass der

gebührende Bedarf der Tochter im Umfang von CHF 289.00 (Barunterhalt) und CHF

195.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt sei (Ziffer 6 des Urteils) sowie,

dass die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge auf Nettoeinkünften des

Ehemannes von CHF 3'300.00 und der Ehefrau von CHF 2'877.00 beruhten (Ziffer 7

des Urteils). Auf Begehren des Ehemannes wurde den Parteien am 11. August 2020

nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann am 21. August 2020 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei

stattdessen der Berufungskläger zu verpflichten, ab frühestens 1. September

2020 an den Unterhalt der Tochter C.___ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

CHF 250.00 Barunterhalt

CHF 00.00 Betreuungsunterhalt

CHF 250.00 insgesamt

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei

festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Tochter C.___ wie folgt nicht

gedeckt ist (Manko):

Barunterhalt CHF

817.00

Betreuungsunterhalt CHF

195.00

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es seien die

Einkommensverhältnisse der Parteien stattdessen wie folgt festzuhalten:

Berufungskläger CHF

2‘500.00 (hypothetisches Einkommen)

Berufungsbeklagte CHF

2’877.00

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Die Ehefrau beantragt in ihrer

Berufungsantwort vom 1. September 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

Am 3. und 7. September 2020 reichten der Vertreter beziehungsweise die

Vertreterin der Parteien ihre Honorarnoten ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin

ermittelte im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages den Bedarf der

Ehegatten und der Tochter. Die dabei festgestellten Beträge (Ehefrau CHF

3'072.00, Ehemann CHF 2'522.00, Tochter CHF 1'267.00) werden vom Ehemann und

Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Auch das der Ehefrau angerechnete

Einkommen von CHF 2'877.00 ist unbestritten. Gegenstand der Berufung ist einzig

die Höhe des dem Ehemann angerechneten hypothetischen Einkommens und die in

diesem Zusammenhang erfolgte rückwirkende Anordnung der Unterhaltspflicht.

2.

Zum Einkommen des Ehemannes erwog die

Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann habe vom 24. August 2018 bis

28.

Februar 2019 aushilfsweise und vom 1. März 2019 bis

31.

August 2019 zu 100% in der […] der D.___ AG AG gearbeitet. Ein

Alimentenschuldner müsse alles in seiner Macht stehende tun und insbesondere

seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner

Unterhaltspflicht nachzukommen. Es müsse dem Ehemann möglich sein, dass er sich

ausreichend und umfassend um eine ihm zumutbare und mögliche Stelle in der [...]branche

bemühe, so dass er das Mindesteinkommen gemäss L-GAV von brutto

CHF 3’470.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen könne. Inwiefern ihm

das nicht zuzumuten bzw. unmöglich sein soll, bringe er nicht substantiiert

vor. Jeder müsse sich besonders sorgfältig um eine Stelle bewerben, wer, wie

der Ehemann, bereits fast ein Jahr arbeitslos sei. Folglich hätte er ein Jahr

Zeit gehabt, eine Stelle zu finden, was eine angemessene Übergangsfrist

darstelle. Ausserdem wäre es dem Ehemann zumutbar gewesen, sich gegebenenfalls

zusätzliche Qualifikationen anzueignen, etwa Branchenausbildungen. Das Gericht

anerkenne, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Covid-19-Virus

zurzeit nicht einfach sei, jedoch stehe der mittlerweile 29-Jährige in einem

Erwerbsalter, das ihm durchaus realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt

ermögliche. Folglich sei ihm ein hypothetisches Einkommen von netto

CHF 3’300.00 (Mindestlohn abzüglich Sozialbeiträge, inkl. Anteil 13.

Monatslohn) anzurechnen.

3.1

Der Ehemann und Berufungskläger

erachtet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von CHF

3'300.00 als nicht zumutbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht, ohne die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, auf den Mindestlohn gemäss L-GAV abgestellt.

Sie werfe ihm indirekt vor, sich nicht sorgfältig um eine Stelle beworben zu

haben. Er habe der Vorinstanz jedoch fast 30 Bewerbungen aus der Zeit seit

Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 vorgelegt und eine Bestätigung

des RAV eingereicht, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder noch

abgeklärt werde. Inzwischen lägen die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Daraus

ergebe sich, dass von März 2020 bis Juli 2020 keine Einstelltage verfügt worden

seien und er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung vollständig

erfüllt habe. Damit habe er aufgezeigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine

Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz habe bei der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens nicht berücksichtigt, dass er über keine in der Schweiz verwertbare

berufliche Ausbildung verfüge und dass seine Erwerbsaussichten aufgrund seiner

geringen Berufserfahrung als Hilfsmitarbeiter in der [...] und seiner fehlenden

Deutschkenntnisse schlecht seien. Den Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt habe

er noch gar nicht richtig geschafft, nachdem er bisher nur zu temporären

Arbeitseinsätzen gekommen sei. Zudem könne es als gerichtsnotorisch gelten,

dass er als [...] noch grössere Hürden zu überwinden habe als andere Ausländer.

Angesichts dieser Voraussetzungen sei völlig unerklärlich und unrealistisch,

wie er sich – wie ihm die Amtsgerichtsstatthalterin vorhalte – gegebenenfalls

zusätzliche Qualifikationen hätte aneignen können. In all diesen Punkten habe

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der Festsetzung der

Höhe des hypothetischen Einkommens habe die Vorinstanz insbesondere auch nicht

berücksichtigt, dass er bei seiner letzten Anstellung bei D.___ AG AG mit einem

Pensum von 100 Prozent ein durchschnittliches Einkommen von monatlich CHF 2’532.60

netto erzielt habe. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen

sei zu hoch. Es könne nicht schematisch auf den Mindestlohn gemäss L-GAV

abgestellt werden. Aufgrund der genannten Voraussetzungen sei er insbesondere

auch einem Arbeitgeber ausgeliefert, welcher den Mindestlohn gemäss L-GAV nicht

einhalte. Die für ungelernte Arbeitnehmer schwierigen Umstände in der [...]branche

seien gerichtsnotorisch. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei

von einem zumutbaren Einkommen von netto rund CHF 2’500.00 auszugehen. Indem

die Vorinstanz ein zu hohes hypothetisches Einkommen festgelegt habe, verletzte

sie Recht. Da sein Bedarf ebenfalls rund CHF 2’500.00 betrage, läge an sich

keine Leistungsfähigkeit vor. Aufgrund der Rechtsprechung könne aber bei

Kinderunterhaltsbeiträgen in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners

eingegriffen werden. Somit sei der von ihm vor der Vorinstanz beantragte

Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 250.00 zuzüglich Kinderzulagen angemessen.

Die Begründung der Vorderrichterin für

die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens sei widersprüchlich.

Einerseits gehe sie davon aus, dass er ein Jahr Zeit gehabt habe, um eine

Arbeitsstelle zu finden. Andererseits spreche die Vorinstanz den

Unterhaltsbeitrag bereits ab 2. Februar 2020 zu. Somit betrage die

Übergangsfrist nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz effektiv nur fünf

Monate (1. September 2019 bis 1. Februar 2020). Eine Übergangsfrist von fünf

Monaten sei aber für eine Person, die noch nie richtig in den hiesigen

Arbeitsmarkt integriert gewesen sei und über die erwähnten schlechten

Voraussetzungen verfüge, ohne Zweifel zu kurz. Zudem könne dieser Zeitpunkt vor

Aufnahme des Getrenntlebens gar nicht massgeblich sein, da es den Ehegatten freigestellt

gewesen sei, wie sie die Rollen verteilten. Für die Zeit vor dem Getrenntleben könne

in diesem Verfahren schliesslich auch kein Unterhalt verlangt werden.

Massgeblich für die Ansetzung einer Übergangsfrist könne nur die Zeit seit

Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 sein. Ganz abgesehen davon habe sich

die Ehefrau für ihn überraschend auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr vom Besuch seiner

Verwandten über die Weihnachtszeit in [...] von ihm getrennt. Er habe nicht

bereits seit 1. September 2019 mit einer Trennung rechnen müssen. Massgeblich

für die Ansetzung einer Übergangsfrist sei somit die Aufnahme des

Getrenntlebens am 2. Februar 2020. Da keine Leistungsfähigkeit bestehe und der

von ihm beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 nur durch einen Eingriff in

sein Existenzminimum festgelegt werden könne, erscheine es als angezeigt,

angesichts seines bisherigen Einkommens aus der Arbeitslosenversicherung von rund

CHF 1’600.00, frühestens ab aktuellem Zeitpunkt, das heisst ab 1. September

2020, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 festzulegen.

3.2

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

entgegnet im Wesentlichen, die Parteien hätten seit Ehebeginn finanzielle

Probleme, weil der Berufungskläger nie über eine längere Zeit einer

Erwerbstätigkeit habe nachgehen wollen und mangels Leistungsbereitschaft immer

wieder die Kündigung erhalten habe. Seine mangelhafte Einstellung zur Arbeit habe

denn auch zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten geführt. Seit seiner

Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 habe er an verschiedenen Orten gearbeitet.

Als […] bei D.___ AG habe er für seine Leistungen ein gutes Arbeitszeugnis

erhalten. Seit 1. September 2019 sei er arbeitslos. Es sei ihm aber bereits

damals bekannt gewesen, dass er für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen müsse

und ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei. Trotzdem habe es ihm an

Arbeitswillen gemangelt, was dadurch belegt sei, dass keine Stellensuchbemühungen

ab 1. September 2019 ausgewiesen seien und er auch keine Arbeitslosenentschädigung

bezogen habe. Erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien in [...] und seit der

Trennung, das heisst im Februar 2020, habe er aktiv nach Stellen gesucht, um

die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Zumutbar und

möglich wäre ihm indessen gewesen, sich bereits nach Erhalt der Kündigung durch

D.___ AG um Arbeit zu bemühen, da er über Erfahrung im […]bereich verbunden mit

einem guten Arbeitszeugnis verfüge. Insofern sei die Feststellung der

Vorinstanz, er habe sich nicht sorgfältig um eine Stelle in der […] beworben,

zutreffend. Hätte er sich direkt nach der Kündigung durch D.___ AG auf

Stellensuche begeben, wären seine Chancen hoch gewesen, an seine bisherige

Tätigkeit nahtlos anzuknüpfen und sofort wieder eine Stelle im [...]bereich zu

finden. Indem er dies jedoch unterlassen und sich erst Ende Februar wieder um

Arbeit bemüht habe, hätten sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft

verschlechtert. Der Ehemann sei im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind

gehalten, sein Erwerbspotential nicht nur in zeitlicher, sondern auch in

qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Da er bereits seit Erhalt der

Kündigung durch D.___ AG gewusst habe, dass er für den Unterhalt seiner Tochter

aufkommen müsse und das von ihr erzielte Einkommen nie und nimmer für den

Unterhalt der gesamten Familie ausreiche, habe er schuldhaft sein

Erwerbspotential nicht ausgeschöpft. Seine Deutschkenntnisse seien für die

geforderte Tätigkeit ausreichend. Dass er [...] sei, spiele absolut keine

Rolle, ebenfalls nicht seine fehlende Schul- und Berufsbildung in der Schweiz, welche

für eine Funktion als [...] nicht erforderlich seien. Insofern sei die Vorinstanz

korrekt zum Schluss gelangt, dass er bei gutem Willen in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen

von CHF 3‘300.00 netto pro Monat zu erzielen. Das von ihm bei D.___ AG erzielte

Einkommen verletze zwingendes Recht, indem der im L-GAV verbindlich vorgeschriebene

Mindestlohn von brutto CHF 3‘470.00 für Personen ohne Berufsausbildung (exklusive

Anteil 13. Monatslohn) massiv unterschritten werde. Dies dürfe sich vorliegend

nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken. Der Ehemann könnte

einerseits nachträglich die Lohndifferenz vor Gericht mit guten Aussichten auf

Erfolg geltend machen, andererseits sei für die Zukunft vom zwingenden

Mindestlohn in der [...]branche auszugehen. Auf jeden Fall gehe es nicht an,

für die Berechnung des Kinderunterhaltes auf den durch D.___ AG widerrechtlich

ausbezahlten, deutlich zu tiefen Lohn abzustellen. Der Ehemann habe in der Zeit

seit Erhalt der Kündigung durch D.___ AG bis Ende Februar 2020 nicht alles Zumutbare

unternommen, um seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen und

damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft verschlechtert. Diese

Nachlässigkeit dürfe nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Dass

es ihm zweifelsfrei möglich sei, innert Kürze eine Anstellung in der […] zu

finden, zeige ein Blick in die gängigen Stellenportale. Der Ehemann sei jung,

gesund und verfüge über eine gut einjährige Erfahrung im […]bereich. Indem die

Vorinstanz den Ehemann nun ab 5. Februar 2020 unterhaltspflichtig erklärt habe,

sei sie faktisch von einer Übergangsfrist von 6 Monaten ausgegangen, wenn man beachte,

dass der Berufungskläger spätestens Ende Juli 2019 die Kündigung per 31. August

2019.

erhalten und seither gewusst habe, dass er sich um Arbeit bemühen müsse.

Dies habe er nachweislich nicht getan. Die von der Vorinstanz gewährte

Übergangsfrist sei unter diesen Umständen angemessen. Der mangelnde

Arbeitswille des Ehemannes und die damit verbundenen finanziellen Probleme seien

seit Ehebeginn der Grund für ihre Streitigkeiten gewesen. Sie habe stets klargestellt,

nicht damit einverstanden zu sein, dass der Ehemann nicht arbeite und auch keine

Stellensuchbemühungen tätige. Von einer freiwilligen Rollenverteilung könne

somit keine Rede sein, wie auch die Trennung nicht überraschend gekommen sei.

4.1

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht

ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich

ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein

müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet

werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der

betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss

es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu

erzielen. Verringert der Schuldner sein Einkommen freiwillig, obwohl er weiss oder

wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen

oblag, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens.

In einem solchen Fall – Verminderung des Einkommens in Schädigungsabsicht –

kann ihm rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verminderung das zuvor erzielte

höhere Einkommen angerechnet werden (BGE 143 III 233).

4.2

Die Vorderrichterin bejahte

angesichts dieser Grundsätze die Voraussetzungen, dem Ehemann ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen, zu Recht. Der Berufungskläger scheint das

denn auch gar nicht zu bestreiten. In Frage stellt er einzig die Höhe des ihm

angerechneten Betrages. Was er dagegen vorbringt, vermag den von der

Amtsgerichtsstatthalterin festgestellten Betrag von CHF 3'300.00 netto pro

Monat jedoch nicht zu erschüttern. Der Ehemann ist jung, gesund und verfügt

über Erfahrung im [...]bereich. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um der

Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Die Anforderungen an

den Nachweis genügender Suchbemühungen sind im Rahmen der

Arbeitslosenversicherung und im Rahmen der Festsetzung von

Kinderunterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens nicht identisch (Urteil des Obergerichts Zürich LE160019 vom 13.

Februar 2017, E. III. A. 4.2.6). Dass […] bei der Stellensuche noch grössere

Hürden überwinden müssen als andere Ausländer, ist eine blosse Behauptung und

keineswegs gerichtsnotorisch, wie er bemerkt. Ebensowenig kann gesagt werden,

dass Stellensuchende in seiner Situation einem Arbeitgeber in einem solchen

Ausmass ausgeliefert sind, dass sie zwingend ein geringeres Einkommen als den

Mindestlohn gemäss L-GAV zu akzeptieren hätten. In der [...]branche dürften

sich nicht mehr «schwarze Schafe» tummeln als in anderen Berufsgattungen. Wie

die Ehefrau zutreffend entgegnet, könnte er zudem allfällige Lohndifferenzen

nachträglich vor Gericht mit guten Aussichten auf Erfolg geltend machen. Es lag

deshalb auf der Hand, dem Ehemann als hypothetisches Einkommen den Mindestlohn

gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag anzurechnen. Ein Einkommen in

dieser Grössenordnung ist mit der Vorinstanz als zumutbar und möglich zu

erachten. Die Berufung ist in dieser Hinsicht unbegründet.

4.3

Begründet ist die Berufung hingegen

insoweit, als der Ehemann den Zeitpunkt beanstandet, ab welchem ihm das

hypothetische Einkommen angerechnet wird. Gemäss Ziffer 1 des angefochtenen

Urteils leben die Parteien seit 2. Februar 2020 getrennt. Unterhaltsbeiträge

werden in der Regel erst für die Zeit ab dem Getrenntleben festgesetzt. Indem

die Vorderrichterin den Beginn der Unterhaltspflicht basierend auf dem

hypothetischen Einkommen ab diesem Zeitpunkt festlegte, gewährte sie für die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit somit gar keine Übergangsfrist. Nach dem

Verlust seiner letzten Anstellung per Ende August 2019 lebten die Parteien noch

zusammen und es ist nicht erstellt, dass der Ehemann bereits damals ernsthaft

mit der Zahlung von Alimenten rechnen musste. Es kann ihm deshalb nicht

vorgeworfen werden, er habe keine Stelle gesucht in der Absicht, sich vor der

Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu drücken. Ein solcher Vorwurf kann ihm frühestens

ab der Trennung gemacht werden, wobei wie erwähnt für die Stellensuche eine

angemessene Frist einzuräumen ist. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie der

Ehemann bei der Vorinstanz selber ausführte (Plädoyernotizen vom 29. Juni 2020,

S. 7, AS 48), ist eine Frist bis Ende Juli 2020, das heisst eine solche von

sechs Monaten, angemessen. Zu beachten ist auch, dass die Stellensuche in der [...]-branche

angesichts der COVID-19-Pandemie zeitweise erheblich erschwert war. Es

rechtfertigt sich daher, dem Ehemann das Einkommen von CHF 3'300.00 erst ab 1.

August 2020 anzurechnen.

5.

Zusammenfassend ist die Berufung

teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in dem Sinne zu

korrigieren, als der vom Ehemann zu bezahlende Barunterhalt von CHF 778.00 erst

mit Wirkung ab 1. August 2020 geschuldet ist. Für die Zeit vorher kann er

aufgrund der Tatsache, dass seine Arbeitslosenentschädigung geringer war als

das Existenzminimum, nicht zu Alimenten verpflichtet werden. Daran änderte sich

auch nichts, wenn man beim Bedarf des Ehemannes den von der Vorderrichterin für

den Unterhalt seiner Kinder in […] eingesetzten Betrag von CHF 300.00 nicht

mehr berücksichtigen würde. In Ziffer 6 des Urteils ist ergänzend festzuhalten,

dass der Barunterhalt von C.___ bis 31. Juli 2020 nach Abzug der Kinderzulage im

gesamten Umfang von CHF 1'067.00 ungedeckt ist.

6.

Der Berufungskläger obsiegt alles in

allem in einem relativ geringen Ausmass. Angesichts dieser Tatsache und des

familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist

es angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu

auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab

1. August 2020 an den Unterhalt von C.___ folgenden, monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

Barunterhalt CHF 778.00

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen ihr jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu deren

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter

Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Bedarf von C.___ wie folgt nicht gedeckt ist (Manko):

Barunterhalt CHF 1'067.00

bis 31.7.2020 und CHF 289.00 ab 1.8.2020

Betreuungsunterhalt CHF 195.00

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

6. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine

Parteientschädigung von CHF 1'977.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Roland Knutti eine

Entschädigung von CHF 2'039.10 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eine

Entschädigung von CHF 1'430.90 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrer Vertretung Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich die Differenz von CHF 546.60 zum vollen Honorar zu leisten.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann