ZKBER.2020.68
Eheschutz
6. November 2020Deutsch19 min
getrennt. Am 18. Mai 2020 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) beim
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit [...] 2019
verheiratet. Am [...] 2020 hat die Ehefrau (im Folgenden auch
Berufungsbeklagte) die eheliche Wohnung verlassen. Seither leben die Ehegatten
getrennt. Am 18. Mai 2020 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) beim
Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren eingeleitet.
2. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 23. Juli 2020 haben die anwaltlich verbeiständeten
Ehegatten unter Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten eine Trennungsvereinbarung
abgeschlossen.
Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
folgendes Urteil:
1. Die Ehegatten sind zum Getrenntleben
berechtigt. Die Ehefrau hat die eheliche Wohnung am [...] 2020 verlassen.
2. Die eheliche Wohnung wird für die
weitere Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Es wird die Gütertrennung per [...] 2020
angeordnet.
4.
Die von den
Ehegatten am 23. Juli 2020 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird mit
folgendem Wortlaut genehmigt:
1.
Die Ehegatten halten
fest, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben.
2.
Für die Dauer der
Trennung wird die eheliche Wohnung dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Die eheliche Wohnung wurde per Ende [...] 2020 gekündet.
3.
Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bis Ende September 2020 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab 1. Oktober
2020 erhöht sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'200.00.
4.
Die Ehegatten
beantragen, es sei die Gütertrennung per [...] 2020 anzuordnen.
5.
Der Ehemann gibt der
Ehefrau heute Nachmittag ab 13.30 Uhr die beiden Frontscheiben und das Topcase für
den Roller und die vier Winterpneus unaufgefordert heraus, bzw. stellt dies zur
Abholung bereit. Die Ehefrau verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Wohnungs-
und Briefkastenschlüssel anschliessend in den Briefkasten der ehelichen Wohnung
zu legen.
6.
Jeder Ehegatte trägt
grundsätzlich seine Parteikosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Zufolge Antrags auf
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der
Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts
gestellt.
7.
Die vorliegende
Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen:
- des Ehemannes CHF 5'700.00 (inkl. Anteil
13. Monatslohn und Pauschalspesen CHF 250.00)
- der Ehefrau CHF 2'550.00 (Pensum 70%;
kein 13. Monatslohn)
5. A.___ werden mit Wirkung ab
Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand
wird Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, bestellt.
6. B.___ werden mit Wirkung ab
Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand
wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, bestellt.
7. Jede Partei hat ihre Parteikosten
grundsätzlich selbst zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, wird auf
CHF 1'474.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF
523.95 sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 2'418.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF 726.95 sobald B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Die Verfahrenskosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘200.00, haben die
Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann am 28. August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt
die folgenden Anträge:
1. Es sei die Dispositions-Ziffer 4.10 [recte
4.3] des Urteils TGZPR.2020.265-ATGWAG des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 23. Juli 2020 lautend «der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1.
Juni 2020 bis Ende September 2020 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2020 erhöht sich
dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'200.00» aufzuheben und der
Berufungskläger zu keiner Unterhaltszahlung an die Berufungsbeklagte zu
verpflichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger die
unentgeltliche Rechtspflege unter Zuweisung des unterzeichneten Rechtsanwalts
zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Ehefrau liess sich am
11. September 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die
folgenden Anträge:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien
allesamt abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Das Urteil des Richteramts
Thal-Gäu vom 23. Juli 2020 sei zu bestätigen.
2. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung
eines Prozesskostenbeitrags an die Berufungsbeklagte für das vorliegende
Verfahren in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der
Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Die Streitsache ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog in dem hier
strittigen Punkt des Ehegattenunterhalts (Ziff. 4.3 des Urteils vom 23. Juli
2020), dass im Eheschutzverfahren ebenso wie im Ehescheidungsverfahren eine
genehmigungsbedürftige Konvention abgeschlossen werden könne. Im Rahmen der
Genehmigung habe das Gericht die Trennungsvereinbarung in dreifacher Hinsicht
zu prüfen, indem es eine Mängel-, Fairness- und Realitätskontrolle ausübe. Es
müsse sich also vergewissern, ob die Eheleute sich frei von Willensmängeln auf
eine nicht offensichtlich unangemessene Lösung geeinigt hätten und ob diese der
aktuellen Situation noch entspreche. Ein Ehegatte könne sich nicht einfach von
einer einmal getroffenen Vereinbarung lossagen. Er könne aber beantragen, dass
die Vereinbarung nicht genehmigt werde, weil eine dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt sei.
Er hielt weiter fest, dass sich die
Parteien anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 2020 unter Anleitung des
Vorsitzenden und unterstützt von ihren Anwälten über sämtliche Nebenfolgen der
Trennung geeinigt hätten. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über
die Trennungsfolgen sei klar und vollständig. Sie erscheine auch nicht
unangemessen. Die Vereinbarung entspreche dem freien Willen der Parteien und
sei nach reiflicher Überlegung abgeschlossen worden.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, ihm sei zur Zeit des Abschlusses der Trennungsvereinbarung nicht
bekannt gewesen, dass sich die Ehefrau auf dem Berufs-Netzwerk-Portal [...] als
«selbstständig» und «Gründerin von [...]» bezeichne. Zudem schalte sie auf
diversen Kanälen Werbung für ihr Unternehmen. Sie biete [...] gegen Entgelt an.
Aufgrund dessen, dass die
Berufungsbeklagte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit verschwiegen habe, habe
die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Hätte er diesen Umstand
gekannt, hätte der Vorderrichter zum Schluss gelangen müssen, die Berufungsbeklagte
erziele mit ihrer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ein deutlich höheres
Einkommen als sie angegeben habe. Wie hoch dieses sei, sei von der
Berufungsbeklagten offenzulegen.
Weiter rügt er, dass die Vorinstanz Art.
176.
Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) falsch angewandt habe, resp.
von anerkannten Grundsätzen die zu dieser Norm in der Rechtsprechung erarbeitet
worden seien, abgewichen sei.
Die Vorinstanz habe den Umstand der sehr
kurzen Ehedauer bei der Festlegung der Unterhaltspflicht verkannt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für den nachehelichen Ehegattenunterhalt
je nachdem, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht, an den während der
Ehe gelebten Standard oder an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.
Es könne offengelassen werden, ob dieser
Grundsatz bei der Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen im
Eheschutzverfahren stets anzuwenden sei. Er sei auf jeden Fall bei besonders
kurzer Ehedauer auch im Eheschutzverfahren anzuwenden.
3.
Die Berufungsbeklagte
liess am 11. September 2020 ausführen, sie bestreite, dass der hobbymässige
Produktevertrieb, den beide Ehegatten gemeinsam betrieben hätten, dem Ehemann
nicht bekannt gewesen sei. Wahrheitswidrig sei auch die Behauptung, die
Berufungsbeklagte habe neu eine Internetseite veröffentlicht auf welcher sie [...]
gegen Entgelt anbiete. Die Ehegatten [...] hätten diese Ende 2018 gemeinsam
eingerichtet. Sie hätten die fragliche Nebenbeschäftigung auch in der
gemeinsamen Steuererklärung 2019 deklariert und eine Aufstellung der
Einnahmen/Ausgaben von [...] beigelegt. Die Steuererklärung befinde sich als
Urkunde 19 der Ehefrau in den vorinstanzlichen Akten. Der beigelegten Rechnung
könnten die Details entnommen werden. Diese Beschäftigung habe von der
Vorinstanz mangels erzielten Gewinns bei den individuellen Einkommen nicht
berücksichtigt werden müssen.
Per WhatsApp-Nachricht habe der
Berufungskläger die Berufungsbeklagte am 20. Mai 2020 aufgefordert «alles [...]»
zu löschen, was ebenfalls dokumentiere, dass er bereits vor der vorinstanzlichen
Verhandlung über diese Tätigkeit Bescheid gewusst habe. Weiter könne der
Berufungskläger gegoogelt werden, wo er über [...] als Gründer von [...] zu
finden sei, bzw. bis vor kurzem noch zu finden gewesen sei. Auch belege das
Profil der Berufungsbeklagten bei [...], dass der Berufungskläger seit 17.
November 2019 ihr Vertriebspartner sei und auch schon Produkte bestellt habe. Heute
behaupten zu wollen, er habe von [...] nichts gewusst, sei schlicht und einfach
treuwidrig. Sämtliche Vorbringen hätte der Berufungskläger folglich bereits bei
der ersten Instanz deponieren können.
Beide Ehegatten hätten die hobbymässigen
Nebenaktivitäten gemeinsam ausgeübt und demzufolge umfassende Kenntnis darüber,
dass diese ein Verlustgeschäft gewesen seien. Beide Ehegatten hätten in der
erstinstanzlichen Verhandlung darüber kein Wort verloren. Von einer Täuschung
des Berufungsklägers könne hingegen keine Rede sein. Ein Willensmangel liege
daher nicht vor.
Von offensichtlicher Unangemessenheit
der Vereinbarung könne ebenfalls nicht die Rede sein. Das Einkommen der
Berufungsbeklagten sei vor erster Instanz bekannt gewesen. Die
Nebenbeschäftigung der Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger bekannt
gewesen. Dieser habe nachweislich die Rechnungen für ihre Online-Werbung
bezahlt. Das Existenzminimum beider Parteien habe mit ihrem Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit gedeckt werden können. Es sei sogar ein
kleiner Überschuss vorhanden. Zudem seien beide Parteien beim Abschluss der
Vereinbarung anwaltlich verbeiständet gewesen.
Der Berufungskläger verkenne, dass die
Prüfungsbefugnis des Vorderrichters bei einer Eheschutzkonvention auf
offensichtliche Unangemessenheit beschränkt sei. Darüber hinaus greife die
Vertragsfreiheit der Parteien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die
Ehegatten bereits vor der Eheschliessung zusammengelebt hätten. Zudem greife
vorliegend die eheliche Solidaritätspflicht, zumal die Ehefrau beim Wegfall des
Unterhaltsbeitrags von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Nicht zuletzt
belege die Unterschrift des Ehemannes unter die Vereinbarung, dass er selber
der Meinung gewesen sei, die Ehefrau bedürfe der Unterstützung. Eine unrichtige
Rechtsanwendung des Vorderrichters sei jedenfalls nicht ersichtlich.
4.1
Die Ehegatten sorgen
gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den
Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlung, Besorgen
des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe
des andern (Abs. 2). Das gilt auch dann noch, wenn der gemeinsame Haushalt
aufgehoben ist. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, kann der Richter
zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages angerufen werden (Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB).
4.2
Die Ehefrau hat die
eheliche Wohnung nach den unbestrittenen Feststellungen im vorinstanzlichen
Urteil am [...] 2020 verlassen. Am [...] 2020 hat der Ehemann den Vorderrichter
angerufen, vorerst noch ohne konkrete Anträge zu stellen. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 23. Juli 2020 erklärte er, dass er sich scheiden
lassen wolle. Falls das nicht möglich sei, solle festgestellt werden, dass die
Ehegatten getrennt lebten und sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten.
Die Ehefrau widersetzte sich einer allfälligen Scheidung. Sie wollte der Ehe
noch eine Chance geben. Sie verlangte ebenfalls die Regelung des Getrenntlebens
und beantragte einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung (Aktenseite,
AS 34 f.). Im Rahmen der Eheschutzverhandlung einigten sich die Ehegatten auf
den hier angefochtenen Unterhaltsbeitrag, der vom Vorderrichter im Urteil
genehmigt wurde.
4.3
Im Streit steht der
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 271)
i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im Eheschutzverfahren setzt der
Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den
anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen
Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile
5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1).
Selbst wenn mit der
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden
kann, bildet im Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E.
2.2
S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des
Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den
bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten
über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine
bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter
zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
(Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für
die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater
Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008
E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter
die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die
neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu
verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art.
163.
ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125
ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 138 III 385 E. 3.1 S. 387, 128 III 65
E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe angeht (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ist
freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die
Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318).
Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht
es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen
Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des
Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach
den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der
Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.
4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags
ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.
4.4
In erster Linie ist
der Einwand des Ehemanns zu prüfen, dass er beim Abschluss der Vereinbarung
über den Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung einem wesentlichen Irrtum
unterlegen und deshalb die Vereinbarung für ihn einseitig unverbindlich sei. Er
macht geltend, dass er nicht über die Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau, die
sie unter der Firma [...] betreibe, Bescheid gewusst habe. Es sei davon
auszugehen, dass sie unter Berücksichtigung dieser Nebenerwerbstätigkeit, ein
deutlich höheres Einkommen erziele als sie angegeben habe. Diese Behauptung ist
offensichtlich falsch. Wie die von beiden Ehegatten unterzeichnete Beilage
«Aufstellung Einnahmen / Ausgaben [...], Januar bis Dezember 2019» zur gemeinsamen
Steuererklärung 2019 der Ehegatten [...] vom 30. März 2020 (Urkunde[Urk.] 1 der
Ehefrau zur Berufungsantwort, BA) zeigt, haben sie das Geschäft vor der
Trennung gemeinsam betrieben. Ebenfalls ist daraus ersichtlich, dass sie damit 2019
keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet und diesen auch in der
Steuererklärung als Einkommensminderung deklariert hatten. Die Urkunde datiert
vom 30. März 2020. Sie wurde folglich vor der Trennung der Ehegatten und der
Eheschutzverhandlung beim Vorderrichter erstellt. Kurz nach der Trennung im [...]
2020.
forderte der Ehemann die Ehefrau über WhatsApp auf, «alles [...]» zu
löschen (BAUrk. 4). Aus diesen Urkunden erhellt, dass der Ehemann nicht nur
über die Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau Bescheid wusste, sondern bis zur Trennung
auch selber daran beteiligt war. Da er die Ehefrau nach der Trennung aufgefordert
hatte, die Website zu löschen, ist erstellt, dass er bereits damals darüber im
Bild war, dass sie die Firma weiter betreibt und er dieses Faktum im Zweifel
jederzeit hätte verifizieren können. Falls er im Zeitpunkt der
Eheschutzverhandlung über den Umfang der Nebentätigkeit im Zweifel war, hätte
er Beweismittel beantragen und/oder in der Parteibefragung entsprechende Fragen
stellen können. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er sich beim
Abschluss der Trennungsvereinbarung am 23. Juli 2020 im Irrtum über die
Nebenbeschäftigung der Ehefrau befunden habe, ist nach dem Gesagten
offensichtlich falsch. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass er sowohl
während der Ehe, als er selber an der Geschäftstätigkeit beteiligt war, und
auch nach der Trennung, als die Ehefrau das Geschäft allein weiterbetrieb, grundsätzlich
über ihre Geschäftstätigkeit unter der Firma [...] im Bild war. Von einem
Willensmangel des Berufungsklägers aufgrund unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann unter den gegebenen Umständen
keine Rede sein.
4.5
Aus den von der
Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden geht weiter hervor, dass den
Ehegatten aus der Geschäftstätigkeit unter der Firma [...] im Jahr 2019 keine
Mittel zuflossen.
Hinweise darauf, dass die
Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 erheblich erfolgreicher verläuft als
2019, bestehen keine. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann aus dem
Geschäft ausgestiegen und die Ehefrau durch die Erhöhung ihres Pensums als
Angestellte der Firma [...] AG weniger Zeit in die eigene Geschäftstätigkeit
investieren kann. Es erübrigte sich daher, von der Ehefrau Belege über die
Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 nachzuverlangen, selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass der Ehemann darüber nicht Bescheid gewusst hätte. Aufgrund
des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau aus der
Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 einen Verdienst erzielt, der sich auf
die Höhe des Unterhaltsbeitrags auswirken könnte.
Damit steht fest, dass sich die
finanzielle Situation der Berufungsbeklagten seit Abschluss der Trennungsvereinbarung
nicht geändert hat und der Berufungskläger auch nicht über den Umfang der
Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten getäuscht wurde.
4.6
Schliesslich wirft der
Berufungskläger dem Vorderrichter vor, dass er das Recht falsch angewendet
habe, da angesichts der kurzen Ehedauer auf voreheliche Verhältnisse
abzustellen sei und die Ehefrau selber für sich ihren Unterhalt aufzukommen
habe. Hier komme das Prinzip der Selbstversorgung zum Zug.
Vorab ist festzuhalten,
dass die Ehegatten zwar getrennt leben aber nach wie vor verheiratet sind. Von
daher kann nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht tel quel
auf die vom Berufungskläger zitierte Praxis abgestellt werden, sondern es ist
ebenfalls die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung zu berücksichtigen.
Die Parteien hatten bis
zur Trennung das Modell der Zuverdienerehe gelebt. Der Ehemann arbeitete 100 %
als [...] und die Ehefrau zu 60 % im [...]. Nach der Trennung hat die Ehefrau
das Pensum umgehend um 10 % erhöht. Nach der oben zitierten höchstrichterlichen
Praxis kann sich die Ehefrau nach der Trennung vorerst noch auf die eheliche
Beistandspflicht und die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung berufen. Wie
lange sie darauf Anspruch hat, hängt von den konkreten Verhältnissen ab.
Vorliegend haben sich die Ehegatten auf einen formell unbefristeten
Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung geeinigt. Der Ehemann hat bereits angekündigt,
dass er nach zweijähriger Trennung die Scheidung gemäss Art. 114 ZGB beantragen
will. Von daher ist die Dauer der Trennung und damit die Geltungsdauer der
Vereinbarung absehbar begrenzt, zumal rechtlich einfache Verhältnisse vorliegen
und ein allfälliges Scheidungsverfahren rasch wird abgewickelt werden können. Es
kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die abgeschlossene
Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei. Vielmehr hätte der Ehemann auch
im Urteilsfall damit rechnen müssen, dass er der Ehefrau für eine absehbare Zeit
einen Unterhaltsbeitrag würde bezahlen müssen.
5.
Nach dem Gesagten fehlt
es sowohl am Nachweis eines Willensmangels beim Abschluss der
Trennungsvereinbarung vom 23. Juli 2020 als auch an einer offensichtlichen
Unangemessenheit. Die Berufung ist abzuweisen.
III.
1.
Beide Parteien haben
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm
(Art. 117 lit. a ZPO). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat jedoch nur
diejenige Partei, deren Rechtsbegehren zusätzlich nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 lit. b ZPO). Das ist beim Berufungskläger nicht der Fall. Seine
Behauptungen über die Geschäftstätigkeit der Berufungsbeklagten haben sich als offensichtlich
falsch herausgestellt. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos,
weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Die
Berufungsbeklagte wird nicht kostenpflichtig. Bei ihr ist die unentgeltliche
Rechtspflege deshalb auf die Ausfallhaftung des Staates beschränkt.
2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger mit
der Berufung nicht durchgedrungen. Seine Behauptungen stellten sich als
weitgehend falsch heraus. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der
Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. A.___ hat daher die
Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden in
solchen Verfahren praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen
Grund, davon abzuweichen.
3.
Nach dem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten
zu bezahlen. Der Rechtsvertreter von B.___ hat einen Aufwand von 9,67 Stunden und
Auslagen von CHF 201.60 geltend gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. A.___
hat folglich an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'716.60 zu bezahlen. Für
den Betrag von CHF 2'091.75 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des
Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 624.85, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 hat A.___
zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'716.60 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF
2'091.75 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 624.85 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller