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Entscheid

ZKBER.2020.68

Eheschutz

6. November 2020Deutsch19 min

getrennt. Am 18. Mai 2020 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) beim

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit [...] 2019

verheiratet. Am [...] 2020 hat die Ehefrau (im Folgenden auch

Berufungsbeklagte) die eheliche Wohnung verlassen. Seither leben die Ehegatten

getrennt. Am 18. Mai 2020 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) beim

Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren eingeleitet.

2. Anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 23. Juli 2020 haben die anwaltlich verbeiständeten

Ehegatten unter Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten eine Trennungsvereinbarung

abgeschlossen.

Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

folgendes Urteil:

1. Die Ehegatten sind zum Getrenntleben

berechtigt. Die Ehefrau hat die eheliche Wohnung am [...] 2020 verlassen.

2. Die eheliche Wohnung wird für die

weitere Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Es wird die Gütertrennung per [...] 2020

angeordnet.

4.

Die von den

Ehegatten am 23. Juli 2020 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird mit

folgendem Wortlaut genehmigt:

1.

Die Ehegatten halten

fest, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben.

2.

Für die Dauer der

Trennung wird die eheliche Wohnung dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Die eheliche Wohnung wurde per Ende [...] 2020 gekündet.

3.

Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bis Ende September 2020 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab 1. Oktober

2020 erhöht sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'200.00.

4.

Die Ehegatten

beantragen, es sei die Gütertrennung per [...] 2020 anzuordnen.

5.

Der Ehemann gibt der

Ehefrau heute Nachmittag ab 13.30 Uhr die beiden Frontscheiben und das Topcase für

den Roller und die vier Winterpneus unaufgefordert heraus, bzw. stellt dies zur

Abholung bereit. Die Ehefrau verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Wohnungs-

und Briefkastenschlüssel anschliessend in den Briefkasten der ehelichen Wohnung

zu legen.

6.

Jeder Ehegatte trägt

grundsätzlich seine Parteikosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Zufolge Antrags auf

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der

Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts

gestellt.

7.

Die vorliegende

Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen:

- des Ehemannes CHF 5'700.00 (inkl. Anteil

13. Monatslohn und Pauschalspesen CHF 250.00)

- der Ehefrau CHF 2'550.00 (Pensum 70%;

kein 13. Monatslohn)

5. A.___ werden mit Wirkung ab

Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand

wird Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, bestellt.

6. B.___ werden mit Wirkung ab

Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand

wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, bestellt.

7. Jede Partei hat ihre Parteikosten

grundsätzlich selbst zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, wird auf

CHF 1'474.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF

523.95 sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 2'418.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF 726.95 sobald B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.

Die Verfahrenskosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘200.00, haben die

Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann am 28. August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt

die folgenden Anträge:

1. Es sei die Dispositions-Ziffer 4.10 [recte

4.3] des Urteils TGZPR.2020.265-ATGWAG des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 23. Juli 2020 lautend «der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1.

Juni 2020 bis Ende September 2020 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2020 erhöht sich

dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'200.00» aufzuheben und der

Berufungskläger zu keiner Unterhaltszahlung an die Berufungsbeklagte zu

verpflichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei dem Berufungskläger die

unentgeltliche Rechtspflege unter Zuweisung des unterzeichneten Rechtsanwalts

zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Ehefrau liess sich am

11. September 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die

folgenden Anträge:

1. Die Anträge des Berufungsklägers seien

allesamt abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Das Urteil des Richteramts

Thal-Gäu vom 23. Juli 2020 sei zu bestätigen.

2. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung

eines Prozesskostenbeitrags an die Berufungsbeklagte für das vorliegende

Verfahren in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der

Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung

des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog in dem hier

strittigen Punkt des Ehegattenunterhalts (Ziff. 4.3 des Urteils vom 23. Juli

2020), dass im Eheschutzverfahren ebenso wie im Ehescheidungsverfahren eine

genehmigungsbedürftige Konvention abgeschlossen werden könne. Im Rahmen der

Genehmigung habe das Gericht die Trennungsvereinbarung in dreifacher Hinsicht

zu prüfen, indem es eine Mängel-, Fairness- und Realitätskontrolle ausübe. Es

müsse sich also vergewissern, ob die Eheleute sich frei von Willensmängeln auf

eine nicht offensichtlich unangemessene Lösung geeinigt hätten und ob diese der

aktuellen Situation noch entspreche. Ein Ehegatte könne sich nicht einfach von

einer einmal getroffenen Vereinbarung lossagen. Er könne aber beantragen, dass

die Vereinbarung nicht genehmigt werde, weil eine dieser Voraussetzungen nicht

erfüllt sei.

Er hielt weiter fest, dass sich die

Parteien anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 2020 unter Anleitung des

Vorsitzenden und unterstützt von ihren Anwälten über sämtliche Nebenfolgen der

Trennung geeinigt hätten. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über

die Trennungsfolgen sei klar und vollständig. Sie erscheine auch nicht

unangemessen. Die Vereinbarung entspreche dem freien Willen der Parteien und

sei nach reiflicher Überlegung abgeschlossen worden.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, ihm sei zur Zeit des Abschlusses der Trennungsvereinbarung nicht

bekannt gewesen, dass sich die Ehefrau auf dem Berufs-Netzwerk-Portal [...] als

«selbstständig» und «Gründerin von [...]» bezeichne. Zudem schalte sie auf

diversen Kanälen Werbung für ihr Unternehmen. Sie biete [...] gegen Entgelt an.

Aufgrund dessen, dass die

Berufungsbeklagte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit verschwiegen habe, habe

die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Hätte er diesen Umstand

gekannt, hätte der Vorderrichter zum Schluss gelangen müssen, die Berufungsbeklagte

erziele mit ihrer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ein deutlich höheres

Einkommen als sie angegeben habe. Wie hoch dieses sei, sei von der

Berufungsbeklagten offenzulegen.

Weiter rügt er, dass die Vorinstanz Art.

176.

Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) falsch angewandt habe, resp.

von anerkannten Grundsätzen die zu dieser Norm in der Rechtsprechung erarbeitet

worden seien, abgewichen sei.

Die Vorinstanz habe den Umstand der sehr

kurzen Ehedauer bei der Festlegung der Unterhaltspflicht verkannt. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für den nachehelichen Ehegattenunterhalt

je nachdem, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht, an den während der

Ehe gelebten Standard oder an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.

Es könne offengelassen werden, ob dieser

Grundsatz bei der Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen im

Eheschutzverfahren stets anzuwenden sei. Er sei auf jeden Fall bei besonders

kurzer Ehedauer auch im Eheschutzverfahren anzuwenden.

3.

Die Berufungsbeklagte

liess am 11. September 2020 ausführen, sie bestreite, dass der hobbymässige

Produktevertrieb, den beide Ehegatten gemeinsam betrieben hätten, dem Ehemann

nicht bekannt gewesen sei. Wahrheitswidrig sei auch die Behauptung, die

Berufungsbeklagte habe neu eine Internetseite veröffentlicht auf welcher sie [...]

gegen Entgelt anbiete. Die Ehegatten [...] hätten diese Ende 2018 gemeinsam

eingerichtet. Sie hätten die fragliche Nebenbeschäftigung auch in der

gemeinsamen Steuererklärung 2019 deklariert und eine Aufstellung der

Einnahmen/Ausgaben von [...] beigelegt. Die Steuererklärung befinde sich als

Urkunde 19 der Ehefrau in den vorinstanzlichen Akten. Der beigelegten Rechnung

könnten die Details entnommen werden. Diese Beschäftigung habe von der

Vorinstanz mangels erzielten Gewinns bei den individuellen Einkommen nicht

berücksichtigt werden müssen.

Per WhatsApp-Nachricht habe der

Berufungskläger die Berufungsbeklagte am 20. Mai 2020 aufgefordert «alles [...]»

zu löschen, was ebenfalls dokumentiere, dass er bereits vor der vorinstanzlichen

Verhandlung über diese Tätigkeit Bescheid gewusst habe. Weiter könne der

Berufungskläger gegoogelt werden, wo er über [...] als Gründer von [...] zu

finden sei, bzw. bis vor kurzem noch zu finden gewesen sei. Auch belege das

Profil der Berufungsbeklagten bei [...], dass der Berufungskläger seit 17.

November 2019 ihr Vertriebspartner sei und auch schon Produkte bestellt habe. Heute

behaupten zu wollen, er habe von [...] nichts gewusst, sei schlicht und einfach

treuwidrig. Sämtliche Vorbringen hätte der Berufungskläger folglich bereits bei

der ersten Instanz deponieren können.

Beide Ehegatten hätten die hobbymässigen

Nebenaktivitäten gemeinsam ausgeübt und demzufolge umfassende Kenntnis darüber,

dass diese ein Verlustgeschäft gewesen seien. Beide Ehegatten hätten in der

erstinstanzlichen Verhandlung darüber kein Wort verloren. Von einer Täuschung

des Berufungsklägers könne hingegen keine Rede sein. Ein Willensmangel liege

daher nicht vor.

Von offensichtlicher Unangemessenheit

der Vereinbarung könne ebenfalls nicht die Rede sein. Das Einkommen der

Berufungsbeklagten sei vor erster Instanz bekannt gewesen. Die

Nebenbeschäftigung der Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger bekannt

gewesen. Dieser habe nachweislich die Rechnungen für ihre Online-Werbung

bezahlt. Das Existenzminimum beider Parteien habe mit ihrem Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit gedeckt werden können. Es sei sogar ein

kleiner Überschuss vorhanden. Zudem seien beide Parteien beim Abschluss der

Vereinbarung anwaltlich verbeiständet gewesen.

Der Berufungskläger verkenne, dass die

Prüfungsbefugnis des Vorderrichters bei einer Eheschutzkonvention auf

offensichtliche Unangemessenheit beschränkt sei. Darüber hinaus greife die

Vertragsfreiheit der Parteien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die

Ehegatten bereits vor der Eheschliessung zusammengelebt hätten. Zudem greife

vorliegend die eheliche Solidaritätspflicht, zumal die Ehefrau beim Wegfall des

Unterhaltsbeitrags von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Nicht zuletzt

belege die Unterschrift des Ehemannes unter die Vereinbarung, dass er selber

der Meinung gewesen sei, die Ehefrau bedürfe der Unterstützung. Eine unrichtige

Rechtsanwendung des Vorderrichters sei jedenfalls nicht ersichtlich.

4.1

Die Ehegatten sorgen

gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den

gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den

Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlung, Besorgen

des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe

des andern (Abs. 2). Das gilt auch dann noch, wenn der gemeinsame Haushalt

aufgehoben ist. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, kann der Richter

zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages angerufen werden (Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB).

4.2

Die Ehefrau hat die

eheliche Wohnung nach den unbestrittenen Feststellungen im vorinstanzlichen

Urteil am [...] 2020 verlassen. Am [...] 2020 hat der Ehemann den Vorderrichter

angerufen, vorerst noch ohne konkrete Anträge zu stellen. Anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 23. Juli 2020 erklärte er, dass er sich scheiden

lassen wolle. Falls das nicht möglich sei, solle festgestellt werden, dass die

Ehegatten getrennt lebten und sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten.

Die Ehefrau widersetzte sich einer allfälligen Scheidung. Sie wollte der Ehe

noch eine Chance geben. Sie verlangte ebenfalls die Regelung des Getrenntlebens

und beantragte einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung (Aktenseite,

AS 34 f.). Im Rahmen der Eheschutzverhandlung einigten sich die Ehegatten auf

den hier angefochtenen Unterhaltsbeitrag, der vom Vorderrichter im Urteil

genehmigt wurde.

4.3

Im Streit steht der

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 271)

i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im Eheschutzverfahren setzt der

Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den

anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen

Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts

5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile

5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1).

Selbst wenn mit der

Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden

kann, bildet im Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen

Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E.

2.2

S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des

Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den

bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten

über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine

bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter

zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

(Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für

die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater

Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008

E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter

die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die

neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu

verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art.

163.

ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125

ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen

Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 138 III 385 E. 3.1 S. 387, 128 III 65

E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe angeht (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ist

freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die

Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318).

Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht

es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen

Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten

finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des

Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach

den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der

Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.

4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags

ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.

4.4

In erster Linie ist

der Einwand des Ehemanns zu prüfen, dass er beim Abschluss der Vereinbarung

über den Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung einem wesentlichen Irrtum

unterlegen und deshalb die Vereinbarung für ihn einseitig unverbindlich sei. Er

macht geltend, dass er nicht über die Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau, die

sie unter der Firma [...] betreibe, Bescheid gewusst habe. Es sei davon

auszugehen, dass sie unter Berücksichtigung dieser Nebenerwerbstätigkeit, ein

deutlich höheres Einkommen erziele als sie angegeben habe. Diese Behauptung ist

offensichtlich falsch. Wie die von beiden Ehegatten unterzeichnete Beilage

«Aufstellung Einnahmen / Ausgaben [...], Januar bis Dezember 2019» zur gemeinsamen

Steuererklärung 2019 der Ehegatten [...] vom 30. März 2020 (Urkunde[Urk.] 1 der

Ehefrau zur Berufungsantwort, BA) zeigt, haben sie das Geschäft vor der

Trennung gemeinsam betrieben. Ebenfalls ist daraus ersichtlich, dass sie damit 2019

keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet und diesen auch in der

Steuererklärung als Einkommensminderung deklariert hatten. Die Urkunde datiert

vom 30. März 2020. Sie wurde folglich vor der Trennung der Ehegatten und der

Eheschutzverhandlung beim Vorderrichter erstellt. Kurz nach der Trennung im [...]

2020.

forderte der Ehemann die Ehefrau über WhatsApp auf, «alles [...]» zu

löschen (BAUrk. 4). Aus diesen Urkunden erhellt, dass der Ehemann nicht nur

über die Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau Bescheid wusste, sondern bis zur Trennung

auch selber daran beteiligt war. Da er die Ehefrau nach der Trennung aufgefordert

hatte, die Website zu löschen, ist erstellt, dass er bereits damals darüber im

Bild war, dass sie die Firma weiter betreibt und er dieses Faktum im Zweifel

jederzeit hätte verifizieren können. Falls er im Zeitpunkt der

Eheschutzverhandlung über den Umfang der Nebentätigkeit im Zweifel war, hätte

er Beweismittel beantragen und/oder in der Parteibefragung entsprechende Fragen

stellen können. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er sich beim

Abschluss der Trennungsvereinbarung am 23. Juli 2020 im Irrtum über die

Nebenbeschäftigung der Ehefrau befunden habe, ist nach dem Gesagten

offensichtlich falsch. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass er sowohl

während der Ehe, als er selber an der Geschäftstätigkeit beteiligt war, und

auch nach der Trennung, als die Ehefrau das Geschäft allein weiterbetrieb, grundsätzlich

über ihre Geschäftstätigkeit unter der Firma [...] im Bild war. Von einem

Willensmangel des Berufungsklägers aufgrund unvollständiger

Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann unter den gegebenen Umständen

keine Rede sein.

4.5

Aus den von der

Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden geht weiter hervor, dass den

Ehegatten aus der Geschäftstätigkeit unter der Firma [...] im Jahr 2019 keine

Mittel zuflossen.

Hinweise darauf, dass die

Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 erheblich erfolgreicher verläuft als

2019, bestehen keine. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann aus dem

Geschäft ausgestiegen und die Ehefrau durch die Erhöhung ihres Pensums als

Angestellte der Firma [...] AG weniger Zeit in die eigene Geschäftstätigkeit

investieren kann. Es erübrigte sich daher, von der Ehefrau Belege über die

Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 nachzuverlangen, selbst wenn man

davon ausgehen würde, dass der Ehemann darüber nicht Bescheid gewusst hätte. Aufgrund

des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau aus der

Geschäftstätigkeit von [...] im Jahr 2020 einen Verdienst erzielt, der sich auf

die Höhe des Unterhaltsbeitrags auswirken könnte.

Damit steht fest, dass sich die

finanzielle Situation der Berufungsbeklagten seit Abschluss der Trennungsvereinbarung

nicht geändert hat und der Berufungskläger auch nicht über den Umfang der

Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten getäuscht wurde.

4.6

Schliesslich wirft der

Berufungskläger dem Vorderrichter vor, dass er das Recht falsch angewendet

habe, da angesichts der kurzen Ehedauer auf voreheliche Verhältnisse

abzustellen sei und die Ehefrau selber für sich ihren Unterhalt aufzukommen

habe. Hier komme das Prinzip der Selbstversorgung zum Zug.

Vorab ist festzuhalten,

dass die Ehegatten zwar getrennt leben aber nach wie vor verheiratet sind. Von

daher kann nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht tel quel

auf die vom Berufungskläger zitierte Praxis abgestellt werden, sondern es ist

ebenfalls die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung zu berücksichtigen.

Die Parteien hatten bis

zur Trennung das Modell der Zuverdienerehe gelebt. Der Ehemann arbeitete 100 %

als [...] und die Ehefrau zu 60 % im [...]. Nach der Trennung hat die Ehefrau

das Pensum umgehend um 10 % erhöht. Nach der oben zitierten höchstrichterlichen

Praxis kann sich die Ehefrau nach der Trennung vorerst noch auf die eheliche

Beistandspflicht und die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung berufen. Wie

lange sie darauf Anspruch hat, hängt von den konkreten Verhältnissen ab.

Vorliegend haben sich die Ehegatten auf einen formell unbefristeten

Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Trennung geeinigt. Der Ehemann hat bereits angekündigt,

dass er nach zweijähriger Trennung die Scheidung gemäss Art. 114 ZGB beantragen

will. Von daher ist die Dauer der Trennung und damit die Geltungsdauer der

Vereinbarung absehbar begrenzt, zumal rechtlich einfache Verhältnisse vorliegen

und ein allfälliges Scheidungsverfahren rasch wird abgewickelt werden können. Es

kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die abgeschlossene

Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei. Vielmehr hätte der Ehemann auch

im Urteilsfall damit rechnen müssen, dass er der Ehefrau für eine absehbare Zeit

einen Unterhaltsbeitrag würde bezahlen müssen.

5.

Nach dem Gesagten fehlt

es sowohl am Nachweis eines Willensmangels beim Abschluss der

Trennungsvereinbarung vom 23. Juli 2020 als auch an einer offensichtlichen

Unangemessenheit. Die Berufung ist abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben

die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm

(Art. 117 lit. a ZPO). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat jedoch nur

diejenige Partei, deren Rechtsbegehren zusätzlich nicht aussichtslos erscheint

(Art. 117 lit. b ZPO). Das ist beim Berufungskläger nicht der Fall. Seine

Behauptungen über die Geschäftstätigkeit der Berufungsbeklagten haben sich als offensichtlich

falsch herausgestellt. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos,

weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Die

Berufungsbeklagte wird nicht kostenpflichtig. Bei ihr ist die unentgeltliche

Rechtspflege deshalb auf die Ausfallhaftung des Staates beschränkt.

2.

Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit

der Berufung nicht durchgedrungen. Seine Behauptungen stellten sich als

weitgehend falsch heraus. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der

Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. A.___ hat daher die

Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden in

solchen Verfahren praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen

Grund, davon abzuweichen.

3.

Nach dem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten

zu bezahlen. Der Rechtsvertreter von B.___ hat einen Aufwand von 9,67 Stunden und

Auslagen von CHF 201.60 geltend gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. A.___

hat folglich an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'716.60 zu bezahlen. Für

den Betrag von CHF 2'091.75 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 624.85, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 hat A.___

zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'716.60 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF

2'091.75 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 624.85 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller