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Entscheid

ZKBER.2020.69

Eheschutz

22. Januar 2021Deutsch32 min

per 1. Februar 2018 eine Wohnung in [...] gemietet. Das eheliche Domizil in [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit Oktober 2000

verheiratet. Sie sind [...] Staatsangehörige. Seit 2011 leben sie mit den

Kindern C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006 in der Schweiz. Der Ehemann hat

per 1. Februar 2018 eine Wohnung in [...] gemietet. Das eheliche Domizil in [...]

hat er am 1. Februar 2019 endgültig verlassen und lebt seither mit seiner neuen

Partnerin in [...]. Die Ehefrau ist Mitte Oktober 2019 nach [...]

zurückgekehrt. Sie lebt nun in [...]. Die beiden Söhne leben seit Sommer 2019

unter der Obhut des Vaters.

2. Am 14. Juni 2019 rief

der Ehemann das Richteramt Olten-Gösgen um Regelung des Getrenntlebens an. Am

4. Oktober 2019 fand die erste Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit

einigten sich die Ehegatten unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters in

einer Teilvereinbarung über die Folgen der Trennung. Die Vereinbarung lautet

wie folgt:

1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit

dem 01.02.2019 getrennt leben und vereinbaren weiterhin auf unbestimmte Zeit

getrennt zu leben.

2. Die Ehegatten halten fest, dass sie den

Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft an der [...], [...], per 30.09.2019

gekündigt haben und somit auf eine Regelung bezüglich der Benützung der

ehelichen Wohnung verzichtet werden kann.

3. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau

beabsichtigt wieder zurück nach [...] zu gehen und dort beruflich Fuss zu

fassen, werden die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006,

für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die alleinige

faktische Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim Vater.

4. Auf die Regelung des Kontaktrechts

zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des Alters von C.___ verzichtet.

5. Über das Kontaktrecht der Mutter zu D.___

verständigen sich die Parteien mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___

untereinander. Auf eine Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet.

6. Die Gerichtskosten werden halbiert und

jede[r] Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.

Für die Dauer des Eheschutzverfahrens

schliessen die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche

Massnahmen:

1. Die Parteien halten fest, dass der Vater

vollumfänglich für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommt (Geldleistung sowie

Naturalunterhalt).

2. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Zeit

von Oktober 2019 bis und mit Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 zu bezahlen. Ab März 2020 sind keine

Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Allfällige Unterhaltsansprüche für die Zeit

vor Oktober 2019 sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

3. Der obige Unterhaltsbeitrag des

Ehemannes reduziert sich im Umfang des Einkommens der Ehefrau, falls sie ein

solches während der in Ziffer 2 vorgehenden Periode erwirtschaftet. Sie wird

verpflichtet, dem Ehemann sofort Meldung zu erstatten, sobald sie eine

Arbeitsstelle findet.

3. Den Parteien wurde im

Anschluss an den Abschluss dieser Vereinbarung eine Widerrufsfrist angesetzt,

welche sie unbenutzt verstreichen liessen. Daraufhin genehmigte der a.o.

Amtsgerichtstatthalter die Vereinbarung formell am 28. Oktober 2019 und setzte

den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum weiteren

Verfahrensablauf. In der Folge beantragten beide Parteien die Durchführung einer

weiteren Verhandlung, die am 26. Juni 2020 stattfand. Da stellte der Ehemann

folgende Anträge:

1. Die Ehefrau sei zu verpflichten, für die

beiden Kinder C.___, geb. 2002, und D.___, geb. 2006 monatlich je

CHF 200.00 zu bezahlen.

2. Es sei festzustellen, dass kein

Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

Die Ehefrau beantragte,

der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr ab März 2020 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 zu bezahlen.

4. Am 2. Juli 2020 erliess

die inzwischen zuständig gewordene a.o. Amtsgerichtsstatthalterin folgendes

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit

1. Februar 2019 getrennt leben.

2. Der gemeinsame Sohn D.___, geb. 2006,

wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters

gestellt.

3.

Folgende von den

Parteien am 4. Oktober 2019 geschlossene Teilvereinbarung wird

gerichtlich genehmigt:

1. […]

2. Die

Ehegatten halten fest, dass sie den Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft

an der [...], [...], per 30.09.2019 gekündigt haben und somit auf eine Regelung

bezüglich der Benützung der Wohnung verzichtet werden kann.

3. […]

4. Auf

die Regelung des Kontaktrechtes zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des

Alters von C.___ verzichtet.

5. Über

das Kontaktrecht der Mutter zu D.___ verständigen sich die Parteien mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___ untereinander. Auf eine

Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet.

6. Die Gerichtskosten werden

halbiert und jede Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen

über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.

4. Es wird festgestellt, dass die

Gesuchsgegnerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu

bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Bedarf von D.___ im Umfang des Barunterhalts von CHF 658.00

nicht gedeckt ist (Mankofall).

6. Es wird festgestellt, dass kein

Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

7. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich

auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien:

Gesuchsteller CHF

6’776.00

Gesuchsgegnerin CHF

2’132.00

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird

festgesetzt auf CHF 5'638.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Nach Abzug der

bereits an Rechtsanwältin Dana Matanovic ausbezahlten CHF 3'000.00 (vgl.

Verfügung vom 6. April 2020) resultiert ein Saldo von CHF 2'638.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'008.46 (Differenz zum vollen

Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin Andrea Gfeller, wird

festgesetzt auf CHF 4'642.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

11. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF

1‘200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kostenanteile beider

Parteien; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin) am 31.

August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Ziff. 5 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. Ziff. 6 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin, rückwirkend ab 1. März 2020 während der

Dauer der Trennung, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF

1'727.00, eventualiter CHF 1'299.00 zu bezahlen.

3. Ziff. 7 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass

sich die Unterhaltsberechnungen auf folgende Nettoeinkommen der Parteien

stützen:

Ehemann CHF

6'776.00

Ehefrau CHF

0.00, eventualiter CHF 1'849.00.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls am 31. August 2020 stellte sie

ein Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Der Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehemann und Gesuchsteller) liess sich am 14. September 2020

ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er beantragt:

1. Es sei die Berufung der

Berufungsklägerin vom 31.08.2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen

und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt

der Mandatierung.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihren

Entscheid bezüglich der hier angefochtenen Ziffern 5 – 7 damit, dass die

Parteien seit rund 20 Jahren verheiratet seien und zwei gemeinsame Kinder

hätten. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts scheine unwahrscheinlich.

Die Ehegatten hätten ein traditionelles Familienmodell gelebt. Der Ehemann habe

mit seinem Erwerb die Familie finanziert. Die Ehefrau habe sich um den Haushalt

und die Erziehung der Kinder gekümmert. Sie sei gelernte [...], habe aber nach

der Geburt des ersten Kindes nie gearbeitet. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der

definitiven Trennung 45 Jahre alt gewesen. Nach der Trennung sei sie nach [...]

zurückgekehrt. Derzeit sei sie arbeitslos. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

sei ihr zuzumuten. Sie sei frei von jeglichen Betreuungspflichten. Anlässlich

der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 habe man ausgehandelt, dass sie bis Februar

2020.

einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Spätestens in diesem Moment habe ihr klar

sein müssen, dass sie ab März 2020 eine Anstellung antreten müsse. Seit der

Trennung habe sie über ein Jahr Zeit gehabt, um eine solche zu finden. Es sei

schwer verständlich, weshalb sie vor November 2019 nicht mit der Stellensuche

begonnen habe. Ausserdem wäre ihr zuzumuten gewesen, die Zeit zu nutzen, um

zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, etwa Branchenausbildungen.

Dementsprechend sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Gemäss Salarium, Lohnrechner des

Bundesamtes für Statistik, sei es der Ehefrau möglich, in der Schweiz, in der

Region Espace Mittelland, einen Bruttolohn von rund CHF 4'000.00, bzw. netto

CHF 3'600.00 zu erzielen. Da sie nun in [...] lebe, sei auf das dortige

Lohnniveau abzustellen. In Anwendung des Kaufkraftvergleichs der UBS sei von

einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2'132.00 am neuen Domizil der Ehefrau

in […] auszugehen.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, faktisch sei ihr erst mit Einreichung des Eheschutzgesuchs Mitte

Juni 2019 klar gewesen, dass die Trennung tatsächlich vollzogen werden solle.

Die eheliche Wohnung hätten sie folglich per Ende September 2019 gekündigt. Bis

dahin sei sie damit beschäftigt gewesen, ihre Wohnsituation in [...] zu klären.

Mitte Oktober 2019 sei sie umgezogen und habe in November 2019 umgehend mit der

Stellensuche begonnen, was mindestens ab Januar 2020 ausreichend belegt sei.

Die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie nie auf ihrem

Beruf als [...] gearbeitet habe. Angesichts der von den Parteien gewählten

Rollenverteilung sei sie nunmehr rund 18 Jahre keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen. Die aktuelle Arbeitslosenquote in der Region, in der sie lebe,

sowie der coronabedingt zusätzlich belastete Arbeitsmarkt führten dazu, dass

sie eine längere Übergangsfrist benötige, um sich beruflich integrieren zu

können.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen,

dass ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet

werden könne. Die besonderen Voraussetzungen unter denen ein solches auch

rückwirkend angeordnet werden könne, seien vorliegend nicht erfüllt. Die

Vorinstanz habe ausserdem den massgeblichen Sachverhalt für die Bemessung der

Übergangsfrist unvollständig und unrichtig festgestellt.

Selbst wenn der Berufungsklägerin

rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte, habe die

Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des erzielbaren Einkommens falsch

festgestellt, indem sie die Brutto- und nicht die Nettolöhne miteinander

verglichen habe. Bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin habe die

Vorinstanz bei einem angerechneten 100 % Pensum keine Auslagen für auswärtige

Verpflegung berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass in [...]

die Steuern direkt vom Einkommen abgezogen würden. Ohnehin bestehe keine

Mankolage, so dass die Steuern bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen seien.

Bei korrekter Berechnung des erzielbaren Einkommens und ihres Bedarfs

resultiere ein Manko von CHF 878.00. Zudem sei sie zu 1/3 am Überschuss des

Berufungsbeklagten zu beteiligen. Aufgrund des resultierenden Überschusses sei

Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

3.

Der Berufungsbeklagte

hält dafür, dass man während der Ehe eine klassische Hausfrauenehe geführt

habe. Daher sei er bei der Trennung davon ausgegangen, dass die

Berufungsklägerin weiterhin die Kinder betreue. Bereits kurz nach der Trennung

habe er feststellen müssen, dass die Berufungsklägerin ihren Betreuungspflichten

nicht mehr nachkomme und die Söhne sich selbst überlasse. Aufgrund dessen habe

er die Obhut über die Söhne beantragt, worauf D.___ zu ihm gezogen sei und er

für C.___ eine eigene Wohnung gemietet habe. Mit diesem Vorgehen seien beide

Ehegatten einverstanden gewesen.

An der ersten Eheschutzverhandlung hätten

sich die Ehegatten zudem darauf geeinigt, dass er vollumfänglich für die Kinder

aufkomme, der Ehefrau überdies bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag

zahle und danach kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe

diese Vereinbarung trotz Verwerfungsfrist akzeptiert. Dennoch habe sie bis zum

November 2019 zugewartet, bis sie mit der Stellensuche begonnen habe. Würde

ihrem Antrag gefolgt, hätte sie eine Übergangsfrist von ganzen zwei Jahren. Das

Argument der Corona-Pandemie sei nicht stichhaltig, zumal diese die Wirtschaft erst

ab Mitte März 2020 beeinträchtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die von den

Parteien vereinbarte Übergangsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Der Einwand der Berufungsklägerin, dass

ihr nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe,

sei so nicht richtig. Es sei bereits vorher bekannt gewesen sei, dass sie nur

bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Hingegen verlange sie während

laufendem Verfahren rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag, was nicht angängig sei,

zumal man sich vorgängig über die Unterhaltspflicht geeinigt habe.

Nun berechne die Berufungsklägerin

einfach den gelebten Bedarf zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten. Sie

ignoriere völlig, dass einige dieser Positionen von der Vorinstanz zu Recht

gekürzt worden seien. Z.B. würden die Steuern in [...] vom Lohn abgezogen und

seien daher nicht zusätzlich zu berücksichtigten. Auch die Krankenkassenkosten

seien zu reduzieren.

Des Weiteren bemängelt der Berufungsbeklagte

diverse Bedarfspositionen in der von der Berufungsklägerin vorgenommenen

Bedarfsberechnung, v.a. auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er

vereinbarungsgemäss den Bar- und Naturalunterhalt der beiden Söhne, die sich

noch in Ausbildung befinden, allein bestreite. Zudem weist er darauf hin, dass

die Berufungsklägerin freiwillig und ohne Not nach [...] zurückgekehrt sei. In

der Schweiz hätte sie ohne weiteres einen monatlichen Verdienst von CHF

3'600.00 netto erwirtschaften können. Zu erwähnen sei ausserdem, dass sie noch

an der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 ausgeführt habe, ein Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'350.00 sei ausreichend, um in [...] leben zu können. Er weise darauf

hin, dass sie vor dem Umzug in die Schweiz als Familie über ein Einkommen von

umgerechnet CHF 2'727.00 pro Monat verfügt hätten.

4.1

Die Ehegatten sorgen

gemäss Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gemeinsam, ein jeder nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen

sich über den Beitrag, den jeder leistet, namentlich durch Geldzahlung,

Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder

Gewerbe des andern (Abs. 2). Das gilt auch dann noch, wenn der gemeinsame

Haushalt aufgehoben ist. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, kann der

Richter zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages angerufen werden (Art. 176

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Vorliegend haben die Parteien bis zur

Trennung die klassische Rollenteilung gelebt. Die Ehefrau besorgte den Haushalt

und betreute die Kinder, während der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging.

Mit der Trennung zerfiel dieses Arrangement und die Aufgaben wurden neu

verteilt. Nicht nur der Entscheid des Ehemannes zur Trennung, auch derjenige

der Ehefrau nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, hatte Konsequenzen für

das künftige Leben aller Familienmitglieder.

Mit der Trennung der Ehegatten wurde die

Ehefrau von der Haushaltführung für den Ehemann entlastet und gewann so

Kapazität, um sich wieder im Erwerbsleben zu integrieren. Aufgrund des Alters

des jüngeren Sohnes bei der Trennung, wäre ihr ein 50 % Pensum und ab August

2020, nach seinem Übertritt in die Oberstufe, ein solches von 80 % zugemutet

worden, hätte sie nach der Trennung weiter die Kinder betreut. Nun hat der

Entscheid der Ehefrau, nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, dazu geführt,

dass die beiden Söhne, fortan nicht bei ihr, sondern beim Vater leben. Aufgrund

dessen wurde die Ehefrau auch von den Betreuungspflichten für die Söhne entbunden

und kam somit in die Situation, sich umgehend wieder zu 100 % ins Erwerbsleben integrieren

zu können und müssen. Das ist unbestritten.

4.2

Im Streit steht der

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im Eheschutzverfahren

setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch

den anderen voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus

eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts

5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile

5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1). Die Eigenversorgung geht jedenfalls

dem Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten vor.

Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des

gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet im

Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht

der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137

III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des Bundesgerichts

5A_744/2019, E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen

ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über

Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine

bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter

zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen

Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater

Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008

E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter

die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die

neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu

verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art.

163.

ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125

ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen

Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 138 III 385 E. 3.1 S. 387, 128 III 65

E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe angeht (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ist

freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die

Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318).

Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht

es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen

Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten

finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des

Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach

den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der

Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.

4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags

ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.

Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass die Ehefrau

während der Dauer der Trennung aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich

Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist, den

eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Andererseits ist sie gehalten, im

Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Unterlässt

sie das, so riskiert sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

4.3.1

Die Ehegatten haben am 4. Oktober

2019.

unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters eine Vereinbarung über

die Folgen der Trennung abgeschlossen. Darin haben sie unter dem Titel

vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vereinbart, dass der

Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2020 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 bezahle und ab März 2020 kein

Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Mithin hat die Ehefrau ab März 2020 auf

einen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Es stellt sich daher die Frage nach der

Bindungswirkung des Verzichts auf Unterhalt ab März 2020.

In der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 regelten die

Parteien den Ehegattenunterhalt während der Dauer des Eheschutzverfahrens für

die Zeit ab Oktober 2019. Ab Februar 2020 hat die Ehefrau auf einen

Unterhaltsbeitrag verzichtet. Weder ist ein Vorbehalt angebracht worden, noch

hat man vereinbart, dass man zu einem späteren Zeitpunkt die Situation neu

bewerten werde. Vor diesem Hintergrund ist materiell von einer abschliessenden

Vereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens auszugehen, die in einem

formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme genehmigt

wurde.

4.3.2

Ebenso wie

über die finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung eine genehmigungsbedürftige

Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können im Eheschutzverfahren

(Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) Vereinbarungen über die Unterhaltsregelung abgeschlossen

werden. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich

der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig

zu bereinigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_688/2013 vom 14. April 2014

und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 [betreffend Vereinbarungen zu den

Scheidungsfolgen]). (...) Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige

Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden

sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Es gelten

hier dieselben Restriktionen wie sie die Rechtsprechung für die

Scheidungskonvention umschrieben hat (Urteil 5A_688/2013 und 5 A_187/2013 E.

7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche

Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der

Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Auch die Berichtigung einer

vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidgrundlagen ist

eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit

welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine

Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels,

das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung

(Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim

Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben

vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat,

oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die

sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen

hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf

unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum Tragen.

Eheschutzmassnahmen können gemäss Art.

276.

Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB angepasst werden, wenn sich die

massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben. Eine Partei

kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch

eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das

Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren

Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages

berücksichtigt worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen, zu denen

Eheschutzmassnahmen zählen, dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der

frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft

namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid

zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen beziehungsweise sich

nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid im

Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht

erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit

zahlreichen Hinweisen). Es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu

machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2015, E 3.1 und 5A_555/2013 E. 3.1).

4.3.3

Die Parteien gingen

beim Abschluss der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 davon aus, die Ehefrau werde

bis zum März 2020 eine Anstellung finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt

selbstständig würde finanzieren können. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Die

Tatsache, dass sich die Ehefrau nach wie vor nicht selber finanzieren kann, ist

zweifellos eine wesentliche Tatsache, ohne die die Ehefrau nicht auf einen

Unterhaltsbeitrag verzichtet hätte. Aufgrund dessen ist die Abänderung der

Eheschutzverfügung vom 28. Oktober 2019 zu prüfen und gegebenenfalls der

Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach dem Wegfall des am 4. Oktober 2019 vereinbarten

Ehegattenunterhalts festzusetzen.

4.3.4

Voraussetzung für

die Abänderung der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 ist nach dem Gesagten

kumulativ, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse dauerhaft wesentlich

geändert haben. Die Dauerhaftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die

Ehefrau trotz nachgewiesenen Suchbemühungen bis im Juni 2020 keine Anstellung

gefunden hat.

Die Ehefrau macht geltend, sie habe erst

mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs realisiert, dass die Trennung Tatsache

werde. Auch habe sie sich zurück in [...] vorerst auf die Wohnungssuche

konzentriert, was sich bereits als überaus schwierig herausgestellt habe.

Bereits ab November 2019 habe sie mit der Stellensuche begonnen, was mindestens

ab Januar 2020 auch belegt sei. Während den Feiertagen zwischen Mitte Dezember

und Mitte Januar 2020 sei der Stellenmarkt wegen der Feiertage praktisch still

gestanden. Knapp zwei Monate später sei das öffentliche Leben zufolge des

Lockdowns praktisch zum Erliegen gekommen.

Voraussetzung für die Abänderung der

Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bzw. der Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist

der Eintritt einer erheblichen Veränderung. Soweit sich die Berufungsklägerin

in ihrer Rechtschrift auf Tatsachen bezieht, die bereits beim Abschluss der

Vereinbarung bekannt bzw. vorhersehbar waren, können diese von Vornherein keine

wesentliche Veränderung begründen. Das gilt vorliegend insbesondere für die Tatsache

der Absehbarkeit der Trennung der Ehegatten (die im Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung längst vollzogen war), der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

und den «Stillstand» des Arbeitsmarkts über die Weihnachtstage (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_928/2016 E. 5.2). Diese Tatsachen waren beim Abschluss der

Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bekannt und mussten dort berücksichtigt

werden. Angesichts der ehelichen Rollenteilung sind die ehebedingten Nachteile

der Ehefrau bei der Stellensuche der Ehefrau zwar evident. Indessen hat sich

daran zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 nichts geändert. Aufgrund dessen

kann die unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht

abgeändert werden. Auch wenn sich diese Tatsache vielleicht bei der

Stellensuche mehr auswirkt als gedacht. Es verbleibt somit der geltend gemachte

Einbruch des Stellenmarkts im Frühling 2020 infolge des Lockdowns wegen des

Coronaausbruchs. Die Berufungsklägerin hat nachgewiesen, dass die

Arbeitslosigkeit noch im Juli 2020 im Kreis [...], wo sie lebt, um 10 % höher

lag als im Vorjahresmonat, während dem insgesamt 25,8 % weniger Stellen frei waren

als im Vorjahresmonat (Berufungsbeilage 5). Ein solcher Einbruch im

Arbeitsmarkt wirkt sich wesentlich auf die Stellensuche aus und konnte im

Oktober 2019 auch nicht vorhergesehen werden. Die Veränderung ist auch

dauerhaft, zumal sie im Zeitpunkt der Geltendmachung bei der Vorinstanz bereits

seit rund 4 Monaten andauerte und notorischerweise bis heute andauert.

4.3.5

Der Ehemann macht geltend, die

Ehefrau hätte ihre Chancen auf eine Anstellung verbessern können, wenn sie

früher mit der Stellensuche begonnen hätte. Sie habe ihre diesbezüglichen

Pflichten vernachlässigt, indem sie erst ab Januar 2020 ausreichende

Suchbemühungen nachweisen könne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass die fragliche Unterhaltsvereinbarung vom 4. Oktober 2019 datiert. Viel

Zeit hat die Ehefrau also nicht verloren, wenn sie nach ihren Angaben im

November 2019 mit der Stellensuche begonnen hat. Dem Ehemann ist aber zuzustimmen,

dass die Suche normalerweise umso früher zum Erfolg führt, je früher man damit

beginnt. Indessen werden die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch einen früheren Suchbeginn

weder besser noch schlechter. Dass vorliegend die Coronapandemie dazwischen

kommen würde, konnte niemand vorhersehen. Aufgrund dessen wurden nicht nur

weniger Stellen ausgeschrieben, sondern es haben auch mehr Menschen ihre

Anstellung verloren. Aus diesem Grund steht keineswegs fest, dass die Situation

der Berufungsklägerin heute anders wäre, wenn sie bereits früher mit der

Stellensuche begonnen und allenfalls noch vor Beginn der Pandemie eine

Anstellung gefunden hätte.

Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass

sich der Lockdown und die Pandemie erst ab ca. März 2020 auf den Arbeitsmarkt

ausgewirkt habe, trifft zu. Da es hier aber gerade um den Unterhalt ab März

2020.

geht, kann er daraus nichts für sich ableiten.

Nach dem oben ausgeführten kann nicht

ernsthaft bestritten werden, dass die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB nach wie

vor Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist,

ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Ehefrau hat nach den Akten glaubhaft

gemacht, dass sie bisher trotz Suchbemühungen seit November 2019 keine

Anstellung gefunden hat. Dass diese, soweit sie ab Januar 2020 belegt sind,

quantitativ und qualitativ ausreichend sind, wird nicht bestritten. Die

Einschätzung der Parteien, dass die Ehefrau bis März 2020 eine Anstellung werde

antreten können, hat sich aufgrund der durch die Pandemie veränderten

Arbeitsmarktsituation nicht verwirklicht. Das ist nach dem gesagten glaubhaft. Der

Abänderung der Verfügung vom 28. Oktober 2019 steht daher grundsätzlich nichts

entgegen.

4.4

Die Berufungsklägerin

macht ausserdem geltend, dass ihr Unterhaltsbeitrag demjenigen des im Lauf des

Verfahrens (am [...] 2020) volljährig gewordenen Sohnes C.___ vorgehe. Das

Gesetz regelt in Art. 276a ZGB lediglich die Rangfolge von Unterhaltsbeiträgen an

unmündige Kinder und mündige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden.

Dispositiv

Demnach geht der Unmündigenunterhalt anderen familienrechtlichen

Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann davon abgesehen

werden, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen

Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht

sodann der Ehegattenunterhalt demjenigen des mündigen Kindes vor (BGE 132 III 209 E. 2.3; Urteil 5A_238/2013 E. 3.2; 5A_321/2016 E. 6.2). Hingegen haben die

Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen

zugemutet werden kann, auch über die Mündigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer

angemessenen Ausbildung, für den Unterhalt eines mündigen Kindes aufzukommen.

Vorliegend ist der Sohn C.___ erst während laufendem Verfahren volljährig

geworden. Über seinen Unterhaltsanspruch ist daher ebenfalls in diesem

Verfahren zu entscheiden. Dabei ist die Rangfolge der Unterhaltsansprüche zu

berücksichtigen soweit Mündigenunterhalt zur Diskussion steht und die

vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um sämtliche Ansprüche zu decken.

Nach dem Gesagten ist in erster Linie der

Bedarf des Unterhaltspflichtigen, dann derjenige des unmündigen Sohnes D.___, derjenige

der Berufungsklägerin und schliesslich derjenige des mündigen Sohnes C.___, der

sich nach wie vor in einer Erstausbildung befindet, zu decken. Bis zum 18.

Geburtstag von C.___ sind die Unterhaltsansprüche beider Söhne gleichgestellt.

5.1 Die Parteien hatten

sich in der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 auf einen konkreten

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau geeinigt. Es stellt sich deshalb hier die

Frage, ob auf den damals vereinbarten Unterhaltsbeitrag abgestellt werden kann,

oder ob dieser neu zu berechnen ist, nachdem die damalige Vereinbarung aufgrund

der neuen Tatsachen abzuändern ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Neufestsetzung [der Kinderalimente]

die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren sind, wobei

unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen

(BGE 137 604 E. 4.1.1 und 4.1.2). Das gilt nach

der Praxis des Bundesgerichts auch bei der Abänderung des Ehegattenunterhalts (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1 und 141 III 376 E.

3.3.1). Vorliegend bedeutet das, dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist,

zumal der Vereinbarung keine Bedarfsberechnung beiliegt und somit nicht klar

ist, gestützt auf welche Grundlagen diese abgeschlossen wurde.

5.2 Auszugehen ist bei der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge vom Einkommen und Bedarf des Pflichtigen. Nur ein

allfälliger Überschuss steht für den Unterhalt der Berechtigten zur Verfügung. Der Berufungsbeklagte bezieht aktuell aus

Krankentaggeldern unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 6’776.00 netto pro

Monat. Belegt ist dieses Einkommen nicht. Ausserdem bezieht er die Familienzulagen

von total CHF 450.00 (CHF 200.00 Kinderzulage für D.___ und CHF 250.00

Ausbildungszulage für C.___). Die Ehefrau ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Sie

hat kein Einkommen. Derzeit bezieht sie Sozialhilfe. Der Sohn C.___ macht seit

Sommer 2018 eine Lehre als [...]. Seit August 2020 ist er im dritten Lehrjahr

und verdient brutto CHF 900.00 (vorher CHF 700.00) pro Monat. Hinzu kommen eine

Leistungsprämie von bis zu 40 % (anzurechnen ist eine durchschnittliche Prämie

von 20 %) und ein 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 7, Urk. 3 des

Ehemannes). Ein Drittel des Nettolohnes (900 x 13 :12 + 180 ./. 7 % Sozialleistungen

: 3) von ca. CHF 358.00, sind ihm als Einkommen anzurechnen. Der Sohn D.___

geht noch zur Schule.

5.3.1 Der Bedarf des

Berufungsbeklagten beläuft sich auf CHF 2'794.00 (Grundbetrag [Konkubinat mit

Kind] CHF 1'000.00, Mietanteil CHF 1’046.00 [ohne Anteil D.___], obl.

Krankenkasse CHF 253.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF

50.00, Auslagen für Stellensuche CHF 100.00, laufende Steuern ca. CHF 345.00)

pro Monat. Aus den Akten geht nicht hervor, seit wann der Berufungsbeklagte mit

seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammenlebt. Der Mietvertrag für die aktuell gemeinsam

bewohnte Dreizimmerwohnung läuft seit dem 1. Februar 2018, mithin seit bald 3

Jahren. Wann die Lebenspartnerin eingezogen ist, geht aus den Akten nicht

hervor. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner

Lebenspartnerin wurde bis zur Berufungsantwort nicht thematisiert. Der

Berufungsbeklagte hat auch keine Beweismittel dafür offeriert, wann diese

begründet wurde. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, vom äusseren

Anschein des Konkubinats abzuweichen. Wie die Vorinstanz ist daher von einem

Konkubinat des Berufungsbeklagten auszugehen und die daraus resultierenden

Ersparnisse der Lebenskosten sind zu berücksichtigen.

5.3.2 Die nachgewiesenen Lebenskosten der Ehefrau in [...],

betragen umgerechnet rund CHF 1'600.00 (red. Grundbetrag CHF 950.00 [gemäss

Rechnung Berufungsklägerin], Mietanteil CHF 234.00 [Urk. 4 der Ehefrau],

Krankenversicherung CHF 135.00 [Urk. 3 der Ehefrau], Auslagen für Stellensuche

CHF 80.00, Steuern […] ca. 200.00) pro Monat. Dabei wird, wie die Vorinstanz,

von einem Preisniveau von rund 80 % im Vergleich zur Schweiz ausgegangen soweit

die konkreten Auslagen nicht bekannt sind. Auslagen in Euro wurden zu einem

Wechselkurs von 1.08 des Euro gegenüber dem Schweizer Franken umgerechnet (https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/euro-schweizer-franken;

besucht am 15.12.2020).

5.3.3 Der monatliche Bedarf von C.___

beläuft sich auf CHF 2'011.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete CHF 1'150.00, obl.

Krankenkasse CHF 61.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Verpflegung CHF 100.00).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sohn zwar in einer eigenen Wohnung lebt,

nach den Ausführungen des Berufungsbeklagten aber in den Familienverband des

Vaters eingebunden ist (Aktenseite, AS 108). Es ist daher praxisgemäss trotz

Erreichens der Volljährigkeit von einem Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen.

Die Wohnung von C.___ ist aufgrund der mitvermieteten Möblierung vergleichsweise

teuer. Die Ehegatten haben diesem Arrangement jedoch mindestens konkludent

zugestimmt. Unbestritten ist, dass der Sohn Auslagen für Arbeitsweg und

auswärtige Verpflegung hat. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind belegt.

5.3.4 Der Bedarf von D.___ beläuft sich auf CHF 880.00

(Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 214.00 [17 % von CHF 1'260.00], obl.

Krankenkasse CHF 66.00) pro Monat.

5.4 Dem Familieneinkommen von CHF 7'584.00 (Ehemann CHF

6'776.00, C.___ CHF 608.00, D.___ CHF 200.00) steht folglich ein familienrechtlicher

Bedarf von CHF 7’285.00 gegenüber. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf die Deckung

ihres Bedarfs von CHF 1'600.00 und einen Anteil am Überschuss von CHF 100.00

(1/3). Es resultiert somit rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von

gerundet CHF 1'700.00. Einen allfälligen eigenen Verdienst hat sich die Ehefrau

an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Sie hat den Ehemann unverzüglich

zu informieren sobald sie ein eigenes Einkommen erzielt.

6. Streitig ist weiter der Beginn der

Zahlungspflicht. Die Ehefrau hat den erneuten Antrag auf Unterhalt erstmals am

26. Juni 2020 gestellt. Bis dahin galt die Vereinbarung vom 4. Oktober 2019. Der

Ehemann hält dafür, dass sie während laufendem Verfahren keine rückwirkende

Anpassung der vorsorglichen Massnahme verlangen könne. Das trifft zu. Das

Bundesgericht hat entschieden, dass vorsorgliche Massnahmen nur ex-nunc, d.h. für

die Zukunft abgeändert werden können (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4 und BGE 142 III 193 E. 5.3). Der Ehefrau kann somit erst ab dem 26. Juni 2020 erneut ein

Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, zumal sie mit der Vereinbarung vom 4.

Oktober 2019 ab März 2020 ausdrücklich auf einen solchen verzichtet hatte.

7. Die Vorderrichterin hat in Ziffer 5

des Dispositivs festgehalten, dass der Bedarf von D.___ um CHF 658.00 nicht

gedeckt sei. Dieser Punkt ist aufzuheben. Der Barbedarf von D.___ wird durch den

Vater gedeckt, obwohl dieser bereits den gesamten Naturalunterhalt leistet. Gemäss

Art. 276 Abs. 2 i.V.m. 278 ZGB stehen verheiratete Eltern gemeinsam in der

Pflicht, die Kinder gebührend zu unterhalten. Solange die

barunterhaltspflichtige Mutter nicht in der Lage ist, für D.___ einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, muss der Vater auch dafür aufzukommen, sofern er

dazu in der Lage ist. Hingegen bleibt die Mutter in der Pflicht und sobald sie

zur Zahlung in der Lage ist, kann die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags

verlangt werden. Diese Ziffer ist daher ersatzlos aufzuheben.

III.

1. Beide Parteien haben

die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm

(Art. 117 lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand

ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Das drängt sich hier auf, zumal die Berufungsklägerin vorgängig

ausdrücklich auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hatte und der Ehemann einen

erheblich grösseren Beitrag an die ehelichen Lasten leistet. Es rechtfertigt

sich daher auch die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu

halbieren bzw. wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF

1’000.00 festgesetzt.

Die Vertreterin der

Berufungsklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 10 Stunden

geltend. Abzuziehen sind 0,25 Stunden für Studium Urteil etc. die bereits von

der Vorinstanz entschädigt wurden. Die unentgeltliche Kostennote wird auf CHF 2'132.25

festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF 735.05 gemäss Art. 123 ZPO

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Die Vertreterin des

Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 11

Stunden geltend. Das ist ebenfalls noch akzeptabel. Die unentgeltliche

Kostennote wird festgesetzt auf CHF 2'148.00, zahlbar durch den Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren

und die Nachforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF

961.85 gemäss Art. 123 ZPO sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 5 bis 7 des Urteils der a.o. Amtsgerichtstatthalterin von

Olten-Gösgen werden aufgehoben.

2. Sie lauten neu wie folgt:

5. aufgehoben

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 26. Juni 2020 für die Dauer der Trennung

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen.

7. Die

Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende, monatliche

Nettoeinkommenszahlen der Parteien:

Gesuchsteller

CHF 6'776.00

Gesuchsgegnerin

CHF 0.00

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren

von CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge der

ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten durch

den Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10

Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Andrea

Gfeller, CHF 2'132.25 und an Rechtsanwältin Dana Matanovic, CHF 2'148.00 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren. Sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben

sie ihren Rechtsvertreterinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten.

Diese beträgt für Rechtsanwältin Andrea Gfeller, CHF 735.05 und für Rechtsanwältin

Dana Matanovic, CHF 961.85.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann