ZKBER.2020.69
Eheschutz
22. Januar 2021Deutsch32 min
per 1. Februar 2018 eine Wohnung in [...] gemietet. Das eheliche Domizil in [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit Oktober 2000
verheiratet. Sie sind [...] Staatsangehörige. Seit 2011 leben sie mit den
Kindern C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006 in der Schweiz. Der Ehemann hat
per 1. Februar 2018 eine Wohnung in [...] gemietet. Das eheliche Domizil in [...]
hat er am 1. Februar 2019 endgültig verlassen und lebt seither mit seiner neuen
Partnerin in [...]. Die Ehefrau ist Mitte Oktober 2019 nach [...]
zurückgekehrt. Sie lebt nun in [...]. Die beiden Söhne leben seit Sommer 2019
unter der Obhut des Vaters.
2. Am 14. Juni 2019 rief
der Ehemann das Richteramt Olten-Gösgen um Regelung des Getrenntlebens an. Am
4. Oktober 2019 fand die erste Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit
einigten sich die Ehegatten unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters in
einer Teilvereinbarung über die Folgen der Trennung. Die Vereinbarung lautet
wie folgt:
1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit
dem 01.02.2019 getrennt leben und vereinbaren weiterhin auf unbestimmte Zeit
getrennt zu leben.
2. Die Ehegatten halten fest, dass sie den
Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft an der [...], [...], per 30.09.2019
gekündigt haben und somit auf eine Regelung bezüglich der Benützung der
ehelichen Wohnung verzichtet werden kann.
3. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau
beabsichtigt wieder zurück nach [...] zu gehen und dort beruflich Fuss zu
fassen, werden die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006,
für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die alleinige
faktische Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim Vater.
4. Auf die Regelung des Kontaktrechts
zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des Alters von C.___ verzichtet.
5. Über das Kontaktrecht der Mutter zu D.___
verständigen sich die Parteien mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___
untereinander. Auf eine Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet.
6. Die Gerichtskosten werden halbiert und
jede[r] Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
Für die Dauer des Eheschutzverfahrens
schliessen die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche
Massnahmen:
1. Die Parteien halten fest, dass der Vater
vollumfänglich für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommt (Geldleistung sowie
Naturalunterhalt).
2. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Zeit
von Oktober 2019 bis und mit Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 zu bezahlen. Ab März 2020 sind keine
Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Allfällige Unterhaltsansprüche für die Zeit
vor Oktober 2019 sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Der obige Unterhaltsbeitrag des
Ehemannes reduziert sich im Umfang des Einkommens der Ehefrau, falls sie ein
solches während der in Ziffer 2 vorgehenden Periode erwirtschaftet. Sie wird
verpflichtet, dem Ehemann sofort Meldung zu erstatten, sobald sie eine
Arbeitsstelle findet.
3. Den Parteien wurde im
Anschluss an den Abschluss dieser Vereinbarung eine Widerrufsfrist angesetzt,
welche sie unbenutzt verstreichen liessen. Daraufhin genehmigte der a.o.
Amtsgerichtstatthalter die Vereinbarung formell am 28. Oktober 2019 und setzte
den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum weiteren
Verfahrensablauf. In der Folge beantragten beide Parteien die Durchführung einer
weiteren Verhandlung, die am 26. Juni 2020 stattfand. Da stellte der Ehemann
folgende Anträge:
1. Die Ehefrau sei zu verpflichten, für die
beiden Kinder C.___, geb. 2002, und D.___, geb. 2006 monatlich je
CHF 200.00 zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass kein
Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
Die Ehefrau beantragte,
der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr ab März 2020 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 zu bezahlen.
4. Am 2. Juli 2020 erliess
die inzwischen zuständig gewordene a.o. Amtsgerichtsstatthalterin folgendes
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit
1. Februar 2019 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn D.___, geb. 2006,
wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters
gestellt.
3.
Folgende von den
Parteien am 4. Oktober 2019 geschlossene Teilvereinbarung wird
gerichtlich genehmigt:
1. […]
2. Die
Ehegatten halten fest, dass sie den Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft
an der [...], [...], per 30.09.2019 gekündigt haben und somit auf eine Regelung
bezüglich der Benützung der Wohnung verzichtet werden kann.
3. […]
4. Auf
die Regelung des Kontaktrechtes zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des
Alters von C.___ verzichtet.
5. Über
das Kontaktrecht der Mutter zu D.___ verständigen sich die Parteien mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___ untereinander. Auf eine
Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet.
6. Die Gerichtskosten werden
halbiert und jede Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen
über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
4. Es wird festgestellt, dass die
Gesuchsgegnerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu
bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Bedarf von D.___ im Umfang des Barunterhalts von CHF 658.00
nicht gedeckt ist (Mankofall).
6. Es wird festgestellt, dass kein
Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
7. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich
auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien:
Gesuchsteller CHF
6’776.00
Gesuchsgegnerin CHF
2’132.00
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird
festgesetzt auf CHF 5'638.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Nach Abzug der
bereits an Rechtsanwältin Dana Matanovic ausbezahlten CHF 3'000.00 (vgl.
Verfügung vom 6. April 2020) resultiert ein Saldo von CHF 2'638.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'008.46 (Differenz zum vollen
Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin Andrea Gfeller, wird
festgesetzt auf CHF 4'642.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
11. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF
1‘200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kostenanteile beider
Parteien; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
5. Gegen dieses Urteil
erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin) am 31.
August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Ziff. 5 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Ziff. 6 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin, rückwirkend ab 1. März 2020 während der
Dauer der Trennung, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF
1'727.00, eventualiter CHF 1'299.00 zu bezahlen.
3. Ziff. 7 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sich die Unterhaltsberechnungen auf folgende Nettoeinkommen der Parteien
stützen:
Ehemann CHF
6'776.00
Ehefrau CHF
0.00, eventualiter CHF 1'849.00.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Ebenfalls am 31. August 2020 stellte sie
ein Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Der Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehemann und Gesuchsteller) liess sich am 14. September 2020
ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er beantragt:
1. Es sei die Berufung der
Berufungsklägerin vom 31.08.2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen
und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt
der Mandatierung.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihren
Entscheid bezüglich der hier angefochtenen Ziffern 5 – 7 damit, dass die
Parteien seit rund 20 Jahren verheiratet seien und zwei gemeinsame Kinder
hätten. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts scheine unwahrscheinlich.
Die Ehegatten hätten ein traditionelles Familienmodell gelebt. Der Ehemann habe
mit seinem Erwerb die Familie finanziert. Die Ehefrau habe sich um den Haushalt
und die Erziehung der Kinder gekümmert. Sie sei gelernte [...], habe aber nach
der Geburt des ersten Kindes nie gearbeitet. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der
definitiven Trennung 45 Jahre alt gewesen. Nach der Trennung sei sie nach [...]
zurückgekehrt. Derzeit sei sie arbeitslos. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
sei ihr zuzumuten. Sie sei frei von jeglichen Betreuungspflichten. Anlässlich
der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 habe man ausgehandelt, dass sie bis Februar
2020.
einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Spätestens in diesem Moment habe ihr klar
sein müssen, dass sie ab März 2020 eine Anstellung antreten müsse. Seit der
Trennung habe sie über ein Jahr Zeit gehabt, um eine solche zu finden. Es sei
schwer verständlich, weshalb sie vor November 2019 nicht mit der Stellensuche
begonnen habe. Ausserdem wäre ihr zuzumuten gewesen, die Zeit zu nutzen, um
zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, etwa Branchenausbildungen.
Dementsprechend sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Gemäss Salarium, Lohnrechner des
Bundesamtes für Statistik, sei es der Ehefrau möglich, in der Schweiz, in der
Region Espace Mittelland, einen Bruttolohn von rund CHF 4'000.00, bzw. netto
CHF 3'600.00 zu erzielen. Da sie nun in [...] lebe, sei auf das dortige
Lohnniveau abzustellen. In Anwendung des Kaufkraftvergleichs der UBS sei von
einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2'132.00 am neuen Domizil der Ehefrau
in […] auszugehen.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, faktisch sei ihr erst mit Einreichung des Eheschutzgesuchs Mitte
Juni 2019 klar gewesen, dass die Trennung tatsächlich vollzogen werden solle.
Die eheliche Wohnung hätten sie folglich per Ende September 2019 gekündigt. Bis
dahin sei sie damit beschäftigt gewesen, ihre Wohnsituation in [...] zu klären.
Mitte Oktober 2019 sei sie umgezogen und habe in November 2019 umgehend mit der
Stellensuche begonnen, was mindestens ab Januar 2020 ausreichend belegt sei.
Die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie nie auf ihrem
Beruf als [...] gearbeitet habe. Angesichts der von den Parteien gewählten
Rollenverteilung sei sie nunmehr rund 18 Jahre keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen. Die aktuelle Arbeitslosenquote in der Region, in der sie lebe,
sowie der coronabedingt zusätzlich belastete Arbeitsmarkt führten dazu, dass
sie eine längere Übergangsfrist benötige, um sich beruflich integrieren zu
können.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen,
dass ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet
werden könne. Die besonderen Voraussetzungen unter denen ein solches auch
rückwirkend angeordnet werden könne, seien vorliegend nicht erfüllt. Die
Vorinstanz habe ausserdem den massgeblichen Sachverhalt für die Bemessung der
Übergangsfrist unvollständig und unrichtig festgestellt.
Selbst wenn der Berufungsklägerin
rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte, habe die
Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des erzielbaren Einkommens falsch
festgestellt, indem sie die Brutto- und nicht die Nettolöhne miteinander
verglichen habe. Bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin habe die
Vorinstanz bei einem angerechneten 100 % Pensum keine Auslagen für auswärtige
Verpflegung berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass in [...]
die Steuern direkt vom Einkommen abgezogen würden. Ohnehin bestehe keine
Mankolage, so dass die Steuern bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen seien.
Bei korrekter Berechnung des erzielbaren Einkommens und ihres Bedarfs
resultiere ein Manko von CHF 878.00. Zudem sei sie zu 1/3 am Überschuss des
Berufungsbeklagten zu beteiligen. Aufgrund des resultierenden Überschusses sei
Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.
3.
Der Berufungsbeklagte
hält dafür, dass man während der Ehe eine klassische Hausfrauenehe geführt
habe. Daher sei er bei der Trennung davon ausgegangen, dass die
Berufungsklägerin weiterhin die Kinder betreue. Bereits kurz nach der Trennung
habe er feststellen müssen, dass die Berufungsklägerin ihren Betreuungspflichten
nicht mehr nachkomme und die Söhne sich selbst überlasse. Aufgrund dessen habe
er die Obhut über die Söhne beantragt, worauf D.___ zu ihm gezogen sei und er
für C.___ eine eigene Wohnung gemietet habe. Mit diesem Vorgehen seien beide
Ehegatten einverstanden gewesen.
An der ersten Eheschutzverhandlung hätten
sich die Ehegatten zudem darauf geeinigt, dass er vollumfänglich für die Kinder
aufkomme, der Ehefrau überdies bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag
zahle und danach kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe
diese Vereinbarung trotz Verwerfungsfrist akzeptiert. Dennoch habe sie bis zum
November 2019 zugewartet, bis sie mit der Stellensuche begonnen habe. Würde
ihrem Antrag gefolgt, hätte sie eine Übergangsfrist von ganzen zwei Jahren. Das
Argument der Corona-Pandemie sei nicht stichhaltig, zumal diese die Wirtschaft erst
ab Mitte März 2020 beeinträchtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die von den
Parteien vereinbarte Übergangsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Der Einwand der Berufungsklägerin, dass
ihr nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe,
sei so nicht richtig. Es sei bereits vorher bekannt gewesen sei, dass sie nur
bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Hingegen verlange sie während
laufendem Verfahren rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag, was nicht angängig sei,
zumal man sich vorgängig über die Unterhaltspflicht geeinigt habe.
Nun berechne die Berufungsklägerin
einfach den gelebten Bedarf zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten. Sie
ignoriere völlig, dass einige dieser Positionen von der Vorinstanz zu Recht
gekürzt worden seien. Z.B. würden die Steuern in [...] vom Lohn abgezogen und
seien daher nicht zusätzlich zu berücksichtigten. Auch die Krankenkassenkosten
seien zu reduzieren.
Des Weiteren bemängelt der Berufungsbeklagte
diverse Bedarfspositionen in der von der Berufungsklägerin vorgenommenen
Bedarfsberechnung, v.a. auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er
vereinbarungsgemäss den Bar- und Naturalunterhalt der beiden Söhne, die sich
noch in Ausbildung befinden, allein bestreite. Zudem weist er darauf hin, dass
die Berufungsklägerin freiwillig und ohne Not nach [...] zurückgekehrt sei. In
der Schweiz hätte sie ohne weiteres einen monatlichen Verdienst von CHF
3'600.00 netto erwirtschaften können. Zu erwähnen sei ausserdem, dass sie noch
an der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 ausgeführt habe, ein Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'350.00 sei ausreichend, um in [...] leben zu können. Er weise darauf
hin, dass sie vor dem Umzug in die Schweiz als Familie über ein Einkommen von
umgerechnet CHF 2'727.00 pro Monat verfügt hätten.
4.1
Die Ehegatten sorgen
gemäss Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen
sich über den Beitrag, den jeder leistet, namentlich durch Geldzahlung,
Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder
Gewerbe des andern (Abs. 2). Das gilt auch dann noch, wenn der gemeinsame
Haushalt aufgehoben ist. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, kann der
Richter zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages angerufen werden (Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Vorliegend haben die Parteien bis zur
Trennung die klassische Rollenteilung gelebt. Die Ehefrau besorgte den Haushalt
und betreute die Kinder, während der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging.
Mit der Trennung zerfiel dieses Arrangement und die Aufgaben wurden neu
verteilt. Nicht nur der Entscheid des Ehemannes zur Trennung, auch derjenige
der Ehefrau nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, hatte Konsequenzen für
das künftige Leben aller Familienmitglieder.
Mit der Trennung der Ehegatten wurde die
Ehefrau von der Haushaltführung für den Ehemann entlastet und gewann so
Kapazität, um sich wieder im Erwerbsleben zu integrieren. Aufgrund des Alters
des jüngeren Sohnes bei der Trennung, wäre ihr ein 50 % Pensum und ab August
2020, nach seinem Übertritt in die Oberstufe, ein solches von 80 % zugemutet
worden, hätte sie nach der Trennung weiter die Kinder betreut. Nun hat der
Entscheid der Ehefrau, nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, dazu geführt,
dass die beiden Söhne, fortan nicht bei ihr, sondern beim Vater leben. Aufgrund
dessen wurde die Ehefrau auch von den Betreuungspflichten für die Söhne entbunden
und kam somit in die Situation, sich umgehend wieder zu 100 % ins Erwerbsleben integrieren
zu können und müssen. Das ist unbestritten.
4.2
Im Streit steht der
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im Eheschutzverfahren
setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch
den anderen voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus
eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts
5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile
5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1). Die Eigenversorgung geht jedenfalls
dem Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten vor.
Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet im
Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht
der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137
III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des Bundesgerichts
5A_744/2019, E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über
Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine
bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter
zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen
Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater
Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008
E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter
die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die
neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu
verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art.
163.
ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125
ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 138 III 385 E. 3.1 S. 387, 128 III 65
E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe angeht (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ist
freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die
Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318).
Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht
es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen
Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des
Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach
den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der
Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E.
4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags
ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.
Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass die Ehefrau
während der Dauer der Trennung aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich
Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist, den
eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Andererseits ist sie gehalten, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Unterlässt
sie das, so riskiert sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.
4.3.1
Die Ehegatten haben am 4. Oktober
2019.
unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters eine Vereinbarung über
die Folgen der Trennung abgeschlossen. Darin haben sie unter dem Titel
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vereinbart, dass der
Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2020 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 bezahle und ab März 2020 kein
Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Mithin hat die Ehefrau ab März 2020 auf
einen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Es stellt sich daher die Frage nach der
Bindungswirkung des Verzichts auf Unterhalt ab März 2020.
In der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 regelten die
Parteien den Ehegattenunterhalt während der Dauer des Eheschutzverfahrens für
die Zeit ab Oktober 2019. Ab Februar 2020 hat die Ehefrau auf einen
Unterhaltsbeitrag verzichtet. Weder ist ein Vorbehalt angebracht worden, noch
hat man vereinbart, dass man zu einem späteren Zeitpunkt die Situation neu
bewerten werde. Vor diesem Hintergrund ist materiell von einer abschliessenden
Vereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens auszugehen, die in einem
formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme genehmigt
wurde.
4.3.2
Ebenso wie
über die finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung eine genehmigungsbedürftige
Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können im Eheschutzverfahren
(Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) Vereinbarungen über die Unterhaltsregelung abgeschlossen
werden. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich
der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig
zu bereinigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_688/2013 vom 14. April 2014
und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 [betreffend Vereinbarungen zu den
Scheidungsfolgen]). (...) Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige
Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden
sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Es gelten
hier dieselben Restriktionen wie sie die Rechtsprechung für die
Scheidungskonvention umschrieben hat (Urteil 5A_688/2013 und 5 A_187/2013 E.
7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche
Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der
Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Auch die Berichtigung einer
vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidgrundlagen ist
eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit
welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine
Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels,
das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung
(Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim
Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben
vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat,
oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die
sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen
hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf
unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum Tragen.
Eheschutzmassnahmen können gemäss Art.
276.
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB angepasst werden, wenn sich die
massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben. Eine Partei
kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch
eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das
Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren
Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
berücksichtigt worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen, zu denen
Eheschutzmassnahmen zählen, dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der
frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft
namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid
zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen beziehungsweise sich
nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid im
Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht
erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu
machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2015, E 3.1 und 5A_555/2013 E. 3.1).
4.3.3
Die Parteien gingen
beim Abschluss der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 davon aus, die Ehefrau werde
bis zum März 2020 eine Anstellung finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt
selbstständig würde finanzieren können. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Die
Tatsache, dass sich die Ehefrau nach wie vor nicht selber finanzieren kann, ist
zweifellos eine wesentliche Tatsache, ohne die die Ehefrau nicht auf einen
Unterhaltsbeitrag verzichtet hätte. Aufgrund dessen ist die Abänderung der
Eheschutzverfügung vom 28. Oktober 2019 zu prüfen und gegebenenfalls der
Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach dem Wegfall des am 4. Oktober 2019 vereinbarten
Ehegattenunterhalts festzusetzen.
4.3.4
Voraussetzung für
die Abänderung der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 ist nach dem Gesagten
kumulativ, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse dauerhaft wesentlich
geändert haben. Die Dauerhaftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die
Ehefrau trotz nachgewiesenen Suchbemühungen bis im Juni 2020 keine Anstellung
gefunden hat.
Die Ehefrau macht geltend, sie habe erst
mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs realisiert, dass die Trennung Tatsache
werde. Auch habe sie sich zurück in [...] vorerst auf die Wohnungssuche
konzentriert, was sich bereits als überaus schwierig herausgestellt habe.
Bereits ab November 2019 habe sie mit der Stellensuche begonnen, was mindestens
ab Januar 2020 auch belegt sei. Während den Feiertagen zwischen Mitte Dezember
und Mitte Januar 2020 sei der Stellenmarkt wegen der Feiertage praktisch still
gestanden. Knapp zwei Monate später sei das öffentliche Leben zufolge des
Lockdowns praktisch zum Erliegen gekommen.
Voraussetzung für die Abänderung der
Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bzw. der Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist
der Eintritt einer erheblichen Veränderung. Soweit sich die Berufungsklägerin
in ihrer Rechtschrift auf Tatsachen bezieht, die bereits beim Abschluss der
Vereinbarung bekannt bzw. vorhersehbar waren, können diese von Vornherein keine
wesentliche Veränderung begründen. Das gilt vorliegend insbesondere für die Tatsache
der Absehbarkeit der Trennung der Ehegatten (die im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung längst vollzogen war), der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
und den «Stillstand» des Arbeitsmarkts über die Weihnachtstage (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_928/2016 E. 5.2). Diese Tatsachen waren beim Abschluss der
Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bekannt und mussten dort berücksichtigt
werden. Angesichts der ehelichen Rollenteilung sind die ehebedingten Nachteile
der Ehefrau bei der Stellensuche der Ehefrau zwar evident. Indessen hat sich
daran zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 nichts geändert. Aufgrund dessen
kann die unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht
abgeändert werden. Auch wenn sich diese Tatsache vielleicht bei der
Stellensuche mehr auswirkt als gedacht. Es verbleibt somit der geltend gemachte
Einbruch des Stellenmarkts im Frühling 2020 infolge des Lockdowns wegen des
Coronaausbruchs. Die Berufungsklägerin hat nachgewiesen, dass die
Arbeitslosigkeit noch im Juli 2020 im Kreis [...], wo sie lebt, um 10 % höher
lag als im Vorjahresmonat, während dem insgesamt 25,8 % weniger Stellen frei waren
als im Vorjahresmonat (Berufungsbeilage 5). Ein solcher Einbruch im
Arbeitsmarkt wirkt sich wesentlich auf die Stellensuche aus und konnte im
Oktober 2019 auch nicht vorhergesehen werden. Die Veränderung ist auch
dauerhaft, zumal sie im Zeitpunkt der Geltendmachung bei der Vorinstanz bereits
seit rund 4 Monaten andauerte und notorischerweise bis heute andauert.
4.3.5
Der Ehemann macht geltend, die
Ehefrau hätte ihre Chancen auf eine Anstellung verbessern können, wenn sie
früher mit der Stellensuche begonnen hätte. Sie habe ihre diesbezüglichen
Pflichten vernachlässigt, indem sie erst ab Januar 2020 ausreichende
Suchbemühungen nachweisen könne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die fragliche Unterhaltsvereinbarung vom 4. Oktober 2019 datiert. Viel
Zeit hat die Ehefrau also nicht verloren, wenn sie nach ihren Angaben im
November 2019 mit der Stellensuche begonnen hat. Dem Ehemann ist aber zuzustimmen,
dass die Suche normalerweise umso früher zum Erfolg führt, je früher man damit
beginnt. Indessen werden die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch einen früheren Suchbeginn
weder besser noch schlechter. Dass vorliegend die Coronapandemie dazwischen
kommen würde, konnte niemand vorhersehen. Aufgrund dessen wurden nicht nur
weniger Stellen ausgeschrieben, sondern es haben auch mehr Menschen ihre
Anstellung verloren. Aus diesem Grund steht keineswegs fest, dass die Situation
der Berufungsklägerin heute anders wäre, wenn sie bereits früher mit der
Stellensuche begonnen und allenfalls noch vor Beginn der Pandemie eine
Anstellung gefunden hätte.
Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass
sich der Lockdown und die Pandemie erst ab ca. März 2020 auf den Arbeitsmarkt
ausgewirkt habe, trifft zu. Da es hier aber gerade um den Unterhalt ab März
2020.
geht, kann er daraus nichts für sich ableiten.
Nach dem oben ausgeführten kann nicht
ernsthaft bestritten werden, dass die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB nach wie
vor Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist,
ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Ehefrau hat nach den Akten glaubhaft
gemacht, dass sie bisher trotz Suchbemühungen seit November 2019 keine
Anstellung gefunden hat. Dass diese, soweit sie ab Januar 2020 belegt sind,
quantitativ und qualitativ ausreichend sind, wird nicht bestritten. Die
Einschätzung der Parteien, dass die Ehefrau bis März 2020 eine Anstellung werde
antreten können, hat sich aufgrund der durch die Pandemie veränderten
Arbeitsmarktsituation nicht verwirklicht. Das ist nach dem gesagten glaubhaft. Der
Abänderung der Verfügung vom 28. Oktober 2019 steht daher grundsätzlich nichts
entgegen.
4.4
Die Berufungsklägerin
macht ausserdem geltend, dass ihr Unterhaltsbeitrag demjenigen des im Lauf des
Verfahrens (am [...] 2020) volljährig gewordenen Sohnes C.___ vorgehe. Das
Gesetz regelt in Art. 276a ZGB lediglich die Rangfolge von Unterhaltsbeiträgen an
unmündige Kinder und mündige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden.
Dispositiv
Demnach geht der Unmündigenunterhalt anderen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann davon abgesehen
werden, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen
Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht
sodann der Ehegattenunterhalt demjenigen des mündigen Kindes vor (BGE 132 III 209 E. 2.3; Urteil 5A_238/2013 E. 3.2; 5A_321/2016 E. 6.2). Hingegen haben die
Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden kann, auch über die Mündigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer
angemessenen Ausbildung, für den Unterhalt eines mündigen Kindes aufzukommen.
Vorliegend ist der Sohn C.___ erst während laufendem Verfahren volljährig
geworden. Über seinen Unterhaltsanspruch ist daher ebenfalls in diesem
Verfahren zu entscheiden. Dabei ist die Rangfolge der Unterhaltsansprüche zu
berücksichtigen soweit Mündigenunterhalt zur Diskussion steht und die
vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um sämtliche Ansprüche zu decken.
Nach dem Gesagten ist in erster Linie der
Bedarf des Unterhaltspflichtigen, dann derjenige des unmündigen Sohnes D.___, derjenige
der Berufungsklägerin und schliesslich derjenige des mündigen Sohnes C.___, der
sich nach wie vor in einer Erstausbildung befindet, zu decken. Bis zum 18.
Geburtstag von C.___ sind die Unterhaltsansprüche beider Söhne gleichgestellt.
5.1 Die Parteien hatten
sich in der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 auf einen konkreten
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau geeinigt. Es stellt sich deshalb hier die
Frage, ob auf den damals vereinbarten Unterhaltsbeitrag abgestellt werden kann,
oder ob dieser neu zu berechnen ist, nachdem die damalige Vereinbarung aufgrund
der neuen Tatsachen abzuändern ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Neufestsetzung [der Kinderalimente]
die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren sind, wobei
unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen
(BGE 137 604 E. 4.1.1 und 4.1.2). Das gilt nach
der Praxis des Bundesgerichts auch bei der Abänderung des Ehegattenunterhalts (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1 und 141 III 376 E.
3.3.1). Vorliegend bedeutet das, dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist,
zumal der Vereinbarung keine Bedarfsberechnung beiliegt und somit nicht klar
ist, gestützt auf welche Grundlagen diese abgeschlossen wurde.
5.2 Auszugehen ist bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge vom Einkommen und Bedarf des Pflichtigen. Nur ein
allfälliger Überschuss steht für den Unterhalt der Berechtigten zur Verfügung. Der Berufungsbeklagte bezieht aktuell aus
Krankentaggeldern unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 6’776.00 netto pro
Monat. Belegt ist dieses Einkommen nicht. Ausserdem bezieht er die Familienzulagen
von total CHF 450.00 (CHF 200.00 Kinderzulage für D.___ und CHF 250.00
Ausbildungszulage für C.___). Die Ehefrau ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Sie
hat kein Einkommen. Derzeit bezieht sie Sozialhilfe. Der Sohn C.___ macht seit
Sommer 2018 eine Lehre als [...]. Seit August 2020 ist er im dritten Lehrjahr
und verdient brutto CHF 900.00 (vorher CHF 700.00) pro Monat. Hinzu kommen eine
Leistungsprämie von bis zu 40 % (anzurechnen ist eine durchschnittliche Prämie
von 20 %) und ein 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 7, Urk. 3 des
Ehemannes). Ein Drittel des Nettolohnes (900 x 13 :12 + 180 ./. 7 % Sozialleistungen
: 3) von ca. CHF 358.00, sind ihm als Einkommen anzurechnen. Der Sohn D.___
geht noch zur Schule.
5.3.1 Der Bedarf des
Berufungsbeklagten beläuft sich auf CHF 2'794.00 (Grundbetrag [Konkubinat mit
Kind] CHF 1'000.00, Mietanteil CHF 1’046.00 [ohne Anteil D.___], obl.
Krankenkasse CHF 253.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF
50.00, Auslagen für Stellensuche CHF 100.00, laufende Steuern ca. CHF 345.00)
pro Monat. Aus den Akten geht nicht hervor, seit wann der Berufungsbeklagte mit
seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammenlebt. Der Mietvertrag für die aktuell gemeinsam
bewohnte Dreizimmerwohnung läuft seit dem 1. Februar 2018, mithin seit bald 3
Jahren. Wann die Lebenspartnerin eingezogen ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner
Lebenspartnerin wurde bis zur Berufungsantwort nicht thematisiert. Der
Berufungsbeklagte hat auch keine Beweismittel dafür offeriert, wann diese
begründet wurde. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, vom äusseren
Anschein des Konkubinats abzuweichen. Wie die Vorinstanz ist daher von einem
Konkubinat des Berufungsbeklagten auszugehen und die daraus resultierenden
Ersparnisse der Lebenskosten sind zu berücksichtigen.
5.3.2 Die nachgewiesenen Lebenskosten der Ehefrau in [...],
betragen umgerechnet rund CHF 1'600.00 (red. Grundbetrag CHF 950.00 [gemäss
Rechnung Berufungsklägerin], Mietanteil CHF 234.00 [Urk. 4 der Ehefrau],
Krankenversicherung CHF 135.00 [Urk. 3 der Ehefrau], Auslagen für Stellensuche
CHF 80.00, Steuern […] ca. 200.00) pro Monat. Dabei wird, wie die Vorinstanz,
von einem Preisniveau von rund 80 % im Vergleich zur Schweiz ausgegangen soweit
die konkreten Auslagen nicht bekannt sind. Auslagen in Euro wurden zu einem
Wechselkurs von 1.08 des Euro gegenüber dem Schweizer Franken umgerechnet (https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/euro-schweizer-franken;
besucht am 15.12.2020).
5.3.3 Der monatliche Bedarf von C.___
beläuft sich auf CHF 2'011.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete CHF 1'150.00, obl.
Krankenkasse CHF 61.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Verpflegung CHF 100.00).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sohn zwar in einer eigenen Wohnung lebt,
nach den Ausführungen des Berufungsbeklagten aber in den Familienverband des
Vaters eingebunden ist (Aktenseite, AS 108). Es ist daher praxisgemäss trotz
Erreichens der Volljährigkeit von einem Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen.
Die Wohnung von C.___ ist aufgrund der mitvermieteten Möblierung vergleichsweise
teuer. Die Ehegatten haben diesem Arrangement jedoch mindestens konkludent
zugestimmt. Unbestritten ist, dass der Sohn Auslagen für Arbeitsweg und
auswärtige Verpflegung hat. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind belegt.
5.3.4 Der Bedarf von D.___ beläuft sich auf CHF 880.00
(Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 214.00 [17 % von CHF 1'260.00], obl.
Krankenkasse CHF 66.00) pro Monat.
5.4 Dem Familieneinkommen von CHF 7'584.00 (Ehemann CHF
6'776.00, C.___ CHF 608.00, D.___ CHF 200.00) steht folglich ein familienrechtlicher
Bedarf von CHF 7’285.00 gegenüber. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf die Deckung
ihres Bedarfs von CHF 1'600.00 und einen Anteil am Überschuss von CHF 100.00
(1/3). Es resultiert somit rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von
gerundet CHF 1'700.00. Einen allfälligen eigenen Verdienst hat sich die Ehefrau
an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Sie hat den Ehemann unverzüglich
zu informieren sobald sie ein eigenes Einkommen erzielt.
6. Streitig ist weiter der Beginn der
Zahlungspflicht. Die Ehefrau hat den erneuten Antrag auf Unterhalt erstmals am
26. Juni 2020 gestellt. Bis dahin galt die Vereinbarung vom 4. Oktober 2019. Der
Ehemann hält dafür, dass sie während laufendem Verfahren keine rückwirkende
Anpassung der vorsorglichen Massnahme verlangen könne. Das trifft zu. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass vorsorgliche Massnahmen nur ex-nunc, d.h. für
die Zukunft abgeändert werden können (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4 und BGE 142 III 193 E. 5.3). Der Ehefrau kann somit erst ab dem 26. Juni 2020 erneut ein
Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, zumal sie mit der Vereinbarung vom 4.
Oktober 2019 ab März 2020 ausdrücklich auf einen solchen verzichtet hatte.
7. Die Vorderrichterin hat in Ziffer 5
des Dispositivs festgehalten, dass der Bedarf von D.___ um CHF 658.00 nicht
gedeckt sei. Dieser Punkt ist aufzuheben. Der Barbedarf von D.___ wird durch den
Vater gedeckt, obwohl dieser bereits den gesamten Naturalunterhalt leistet. Gemäss
Art. 276 Abs. 2 i.V.m. 278 ZGB stehen verheiratete Eltern gemeinsam in der
Pflicht, die Kinder gebührend zu unterhalten. Solange die
barunterhaltspflichtige Mutter nicht in der Lage ist, für D.___ einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, muss der Vater auch dafür aufzukommen, sofern er
dazu in der Lage ist. Hingegen bleibt die Mutter in der Pflicht und sobald sie
zur Zahlung in der Lage ist, kann die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags
verlangt werden. Diese Ziffer ist daher ersatzlos aufzuheben.
III.
1. Beide Parteien haben
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm
(Art. 117 lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand
ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Das drängt sich hier auf, zumal die Berufungsklägerin vorgängig
ausdrücklich auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hatte und der Ehemann einen
erheblich grösseren Beitrag an die ehelichen Lasten leistet. Es rechtfertigt
sich daher auch die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu
halbieren bzw. wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF
1’000.00 festgesetzt.
Die Vertreterin der
Berufungsklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 10 Stunden
geltend. Abzuziehen sind 0,25 Stunden für Studium Urteil etc. die bereits von
der Vorinstanz entschädigt wurden. Die unentgeltliche Kostennote wird auf CHF 2'132.25
festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF 735.05 gemäss Art. 123 ZPO
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Die Vertreterin des
Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 11
Stunden geltend. Das ist ebenfalls noch akzeptabel. Die unentgeltliche
Kostennote wird festgesetzt auf CHF 2'148.00, zahlbar durch den Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren
und die Nachforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF
961.85 gemäss Art. 123 ZPO sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 5 bis 7 des Urteils der a.o. Amtsgerichtstatthalterin von
Olten-Gösgen werden aufgehoben.
2. Sie lauten neu wie folgt:
5. aufgehoben
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 26. Juni 2020 für die Dauer der Trennung
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen.
7. Die
Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende, monatliche
Nettoeinkommenszahlen der Parteien:
Gesuchsteller
CHF 6'776.00
Gesuchsgegnerin
CHF 0.00
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren
von CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge der
ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten durch
den Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10
Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Andrea
Gfeller, CHF 2'132.25 und an Rechtsanwältin Dana Matanovic, CHF 2'148.00 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren. Sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben
sie ihren Rechtsvertreterinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten.
Diese beträgt für Rechtsanwältin Andrea Gfeller, CHF 735.05 und für Rechtsanwältin
Dana Matanovic, CHF 961.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann