ZKBER.2020.71
Kindsunterhalt
7. Dezember 2020Deutsch37 min
bei der Geburt der Berufungsbeklagten getrennt gewohnt hatten, trennten sich kurz
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindsunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte
ist die aussereheliche Tochter des Berufungsklägers. Die Kindseltern, die schon
bei der Geburt der Berufungsbeklagten getrennt gewohnt hatten, trennten sich kurz
nach der Geburt der Klägerin. Der Berufungskläger hat die Vaterschaft bei der
KESB anerkannt. Über den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte und die
Kontaktregelung zwischen Vater und Tochter konnten sich die Kindseltern folglich
nicht mehr einigen.
2. Am 9. August 2019
reichte B.___, geb. 2018, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, beim
Richteramt Solothurn-Lebern die Unterhaltsklage ein. Sie stellte anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten folgende Anträge:
1. Der
Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Klägerin mit Rückwirkung ab Geburt und
bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 ZGB folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeiträge – zuzüglich allfälliger
Familienzulagen – zu bezahlen:
-
ab Geburt bis 1.
Januar 2019: CHF 530.00 Barunterhalt,
-
ab 1. Januar 2019
bis 1. August 2019: CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von
CHF 530.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 700.00,
-
ab 1. August 2019
bis 1. Juni 2020: CHF 1'230.00 Barunterhalt (inkl. Fremdbetreuungskosten),
-
ab 1. Juni 2020 bis
1. August 2028: CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von CHF
550.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 680.00,
-
ab 1. August 2028 bis
zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1'000.00 Barunterhalt.
2. Die Unterhaltsbeiträge
seien praxisgemäss zu indexieren.
3. Es
sei im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und
Abs. 2 ZGB für B.___ eine Beistandschaft mit folgenden Aufgaben zu
errichten:
-
Die Eltern bei
Erziehungsfragen zu unterstützen (Ernährung, Schlafenszeiten, Medienkonsum
etc.);
-
Die Eltern bei einem
schrittweisen Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters sowie bei der
Planung des Besuchs- und Ferienrechtes zu unterstützen;
-
Sicherzustellen,
dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Umgebung
verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);
-
zu prüfen, ob B.___
bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Tagesplanung verfügt.
4. Der
Klägerin bzw. ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin sei für das gesamte
Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, soweit die
Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den
Beklagten zu tragen sind.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Der Beklagte und Berufungskläger stellte
die folgenden Anträge:
1. Es
sei betreffend B.___, geb. [...]2018, die gemeinsame elterliche Sorge
anzuordnen.
2. Die
Klägerin sei unter die alternierende Obhut des Beklagten und der Kindsmutter zu
stellen, mit an der aktuellen Besuchsrechtsregelung anknüpfenden folgenden
aufbauenden Betreuungszeiten:
-
Ab sofort bis Ende
September 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von
Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, inkl. Übernachtung in [...].
-
Ab Oktober 2020 bis
Dezember 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von
Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr in [...].
-
Ab Januar 2021:
Betreuung durch den Beklagten jede zweite Woche von Donnerstag 09:00 Uhr bis
Sonntag 18:00 Uhr.
In geraden Jahren
verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden
Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten. B.___ verbringt
drei Ferienwochen pro Kalenderjahr beim Beklagten. Sollte der Geburtstag von B.___
nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___ an ihrem Geburtstag
jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.
Eventuell sei dem Beklagten ein Besuchsrecht in
Absprache mit der Kindsmutter einzuräumen, mit folgender Konfliktregelung im
Nichteinigungsfalle:
-
Der Beklagte betreut
B.___ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie
während drei Ferienwochen im Kalenderjahr;
-
In geraden Jahren
verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden
Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten.
-
Sollte der
Geburtstag von B.___ nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___
an ihrem Geburtstag jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.
3. Eventualiter,
im Falle der Abweisung des Hauptantrags gemäss Ziff. 2 vorstehend, sei der
einzusetzenden Beiständin (vgl. Ziff. 5) zusätzlich der Auftrag zu erteilen,
die Möglichkeit der alternierenden Betreuung zu prüfen und der Kinds- und
Erwachsenenbehörde bis Ende Oktober 2020 Bericht über die mögliche
Ausgestaltung der alternierenden Obhut mit Anträgen und Empfehlung zu
erstatten.
4. Der
Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2020 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen.
5. Der
Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags ab Geburt der Klägerin bis zum
28. Februar 2020 sei abzuweisen.
Eventuell sei dem Beklagten zuzugestehen, die zu
Gunsten der Klägerin getätigten Einkäufe vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag der
Vergangenheit in Abzug zu bringen.
6. Der
Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und
Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 2 des Gesuchs vom 21. April 2020 sei gutzuheissen.
7. Dem
Beklagten sei für das gesamte Verfahren inkl. der beiden Verfahren auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen die integrale unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung von RA Adrian Keller zu gewähren.
8. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren
fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 27. Mai 2020 folgendes
Urteil:
1. Die Tochter B.___, geb. [...] 2018, wird
unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.
2. Die Regelung des Kontaktes der Tochter
zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der
Vater betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis
Samstag, 18:00 Uhr, und von Sonntag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ab dem
1. August 2019 betreut der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von
Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, mit Übernachtung.
3. Für
das Kind B.___ geb. [...] 2018, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit
angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Die Aufgabe dieses Beistandes ist:
-
die Eltern bei der
Umsetzung des Kontaktes von B.___ zum Vater zu unterstützen mit dem Ziel, B.___
den möglichst unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen;
-
sicherzustellen,
dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohl-gerechte Umgebung
verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);
-
die Eltern bei einem
schrittweisen Ausbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters zu unterstützen
und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
4. Es
wird festgestellt, dass der Beklagte und Vater bis Ende Februar 2020 mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, B.___ geb. [...]
2018, einen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
5. Der
Beklagte und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...]
2018, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Ab dem 1. März 2020
bis 31. Dezember 2020 je CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 145.00);
-
Ab dem 1. Januar
2021 bis 28. Februar 2022 je CHF 850.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 350.00);
-
Ab dem 1. März 2022
bis 31. Juli 2028 je CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 400.00);
-
Ab dem 1. August
2028 bis 31. Juli 2031 je CHF 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 275.00);
-
Ab dem 1. August 2031
CHF 1'060.00 (Barunterhalt).
Allfällige vom Beklagten
und Vater bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
6. Die
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis
zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
7. Die
Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art.
52fbis Abs. 2 AHVV).
8. Ausserordentliche
Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) haben die Eltern gemeinsam nach ihren
finanziellen Möglichkeiten je zur Hälfte, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu tragen.
9. Die
in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der
Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar
jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals
per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der
neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.3 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
10. Den
Parteien wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, für
die Klägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Adrian Keller, für den Beklagten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
11. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin
Barbara Obrecht Steiner, wird auf CHF 6'353.65 (Honorar CHF 5'599.80, Auslagen
CHF 299.60 und 7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Adrian Keller,
wird auf CHF 4'781.45 (Honorar CHF 4'273.20, Auslagen CHF 166.40 und
7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12. Die
Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je
CHF 600.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ oder A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
13. Das Urteil stützt sich
auf folgende Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
des Beklagten / Vaters
CHF 2'822.00
der Kindsmutter
CHF 1'600.00
der Klägerin
CHF 230.00 (Kinderzulagen)
-
monatlicher
Grundbedarf:
des Beklagten / Vaters
CHF 2'178.00
der Kindsmutter
CHF 2’115.00
der Klägerin
CHF 731.00
4. Gegen dieses Urteil
erhob der Vater (im Folgenden auch Berufungskläger und Beklagter) form- und
fristgerecht Berufung. Es stellt die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 27.
Mai 2020 seien folgendermassen abzuändern:
Die Tochter B.___,
geb. [...] 2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und
die alternierende Obhut zwischen Mutter und Vater mit folgenden Betreuungszeiten
gestellt:
a. Vom 1. August 2020 bis 31. September
2020 jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,
b. Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember
2020 jede zweite Woche von Freitag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,
c. Ab dem 1. Januar 2021 jede zweite Woche
von Donnerstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,
d. Ab dem 1. Juli 2021 jede zweite Woche
von Mittwoch 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.
In geraden Jahren verbringt B.___ Weihnachten
und den ersten August beim Vater, in ungeraden Jahren verbringt B.___
Silvester, Ostern sowie ihren Geburtstag beim Vater.
Der Berufungskläger hat das Recht und
die Pflicht, seine Tochter B.___ während drei Ferienwochen pro Kalenderjahr zu
sich auf Besuch zu nehmen.
2. Die Ziff. 5 des Urteils vom 27. Mai 2020
sei folgendermassen abzuändern:
Der Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Dem Berufungskläger sei für das
Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Berufungsbeklagte
(auch Klägerin oder Tochter) liess sich am 30. Oktober 2020 ebenfalls form- und
fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung vom 4. September 2020 sei
vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne.
2. Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 sei in sämtlichen Punkten zu bestätigen.
3. Der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Mutter
als gesetzlicher Vertreterin sei auch für das Berufungsverfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Berufungsklägers.
Verfahrensanträge:
1. Es sei der Berufungskläger gestützt auf
Art. 303 ZPO zu verpflichten, für die weitere Dauer des Verfahrens, die in
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2020 festgesetzten
Kinderunterhaltsbeiträge im, den monatlichen Umfang von CHF 300.00,
übersteigenden Betrag auf einem vom zuständigen Gericht zu bestimmenden Konto
(Depositenstelle) zu hinterlegen und den Betrag von CHF 300.00 monatlich im
Voraus direkt an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
2. Der Antrag des Berufungsklägers auf
Einholung eines Berichts der seit dem 1. Juli 2020 eingesetzten Beiständin sei
abzulehnen.
5. Der Berufungskläger hat zweitinstanzlich
die Einholung eines Berichts der Beiständin beantragt. Darauf kann verzichtet
werden. Die Beiständin wurde am 1. Juli 2020 eingesetzt und hat inzwischen ihre
Arbeit aufgenommen. Der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der
Berufungsbeklagten ist immer noch im Aufbau begriffen, wie sowohl dem Mail des
beklagtischen Rechtsvertreters (Urk. 7 des Berufungsklägers) als auch dem
Protokoll des Auftragsgesprächs (Urk. 1 der Berufungsbeklagten) entnommen
werden kann. Für die hier zu entscheidende Frage der alternierenden Obhut sind aufgrund
der kurzen Dauer des Mandats noch keine zusätzlichen Informationen zu erwarten.
6. Gleichzeitig mit der
Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ein. Der Berufungskläger stellt den Antrag, der
Verfahrensantrag sei abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird in der
Hauptsache entschieden. Damit wird der Erlass von vorsorglichen Massnahmen obsolet,
so dass der Antrag ohne weiteres abgewiesen werden kann.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat sein
Urteil damit begründet, dass grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig seien, die
Mutter aber die Berufungsbeklagte seit ihrer Geburt allein betreue. Der Vater
habe die Berufungsbeklagte nur unregelmässig gesehen, manchmal über mehrere
Wochen gar nicht. Der Berufungskläger habe seit Geburt der Tochter mehrfache
Anstellungs- und Wohnortswechsel in der Schweiz und in [...] hinter sich. Erst
seit Ende März / Anfang April 2020, seit der Berufungskläger an seiner jetzigen
Stelle arbeite, fänden regelmässige Besuche statt. Aufgrund seiner
Erwerbsbiographie und dem klaren Bekenntnis des Berufungsklägers, dass eine
Anstellung in einer Firma für ihn nicht in Frage komme, teilte der
Vorderrichter die Bedenken der Kindsmutter bezüglich der Stabilität der
väterlichen Situation. Er hielt dafür, dass der Berufungskläger seine eigenen
Bedürfnisse über diejenigen der Tochter stelle. Diese sei jedoch zwingend auf
ein stabiles Umfeld angewiesen. Ausserdem wies der Vorderrichter darauf hin,
dass die Notwendigkeit der Fremdbetreuung mit entsprechenden Kosten zu keinem
anderen Schluss führe. Er hat der Aussicht auf Stabilität in der Betreuung bei
der Mutter, mit einem Anteil an Fremdbetreuung, den Vorzug gegeben vor der
alternierenden Obhut mit einem Anteil persönlicher Betreuung durch den
Kindsvater, die die Fremdbetreuung teilweise hätte ersetzen können.
Die Kindseltern sind sich ausserdem uneinig
über die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Vorderrichter
führte in diesem Zusammenhang aus, es hätten sich in der Praxis sogenannte
«übliche Besuchsrechte» eingebürgert. Sofern sich die Eltern nicht einigen
könnten, sei bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag
bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch
nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich. Letztlich müsse sich die Festlegung
des Besuchsrechts stets am Einzelfall orientieren. Er hielt fest, aktuell habe
der Vater die Tochter jeden zweiten Samstag und Sonntag je von 9.30 Uhr bis
18:00 Uhr betreut. Bisher hätten 3 solche Besuchswochenenden stattgefunden.
Diese Regelung gehe bereits weiter als üblich. Da sich die Eltern darüber einig
seien und eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich sei, spreche nichts gegen
die Weiterführung dieser Regelung. Bis zu einem Ausbau des Besuchsrechts sei
hingegen eine Übergangsphase erforderlich. Einerseits hätten erst drei solcher
Wochenenden stattgefunden und andererseits habe die Tochter noch nie ohne die
Mutter beim Vater übernachtet. Damit sei bis zum zweiten Geburtstag der Tochter
zuzuwarten. Bis dahin bleibe der Mutter genügend Zeit, um die Tochter darauf
vorzubereiten.
Ein weiterer Streitpunkt unter den
Parteien ist der Kinderunterhalt. Der Vorderrichter hielt diesbezüglich fest,
dass nach der zweistufig-konkreten Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs
mit Überschussbeteiligung vorgegangen werde, wobei verschiedene Phasen gebildet
würden. Er ging vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 3'300.00
brutto aus, was netto CHF 2'822.00 ergebe. Er lehnte es ab, dem Berufungskläger
ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal dieser auf einen Arbeitsort in
der Nähe der Berufungsbeklagten angewiesen sei. Ausserdem berücksichtigte er,
dass dieser in der [...] über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung
verfüge. Ohne eine gewisse Berufserfahrung dürfte es ihm daher schwerfallen,
ein höheres Einkommen zu erzielen. Er werde sich daher Abzüge beim Bedarf
anrechnen lassen müssen. Weiter berücksichtigte er, dass der Berufungskläger
zwar alleine lebe, sich aber in der […] verpflegen könne und da Lebensmittel
vergünstigt beziehen könne. Die Mietkosten kürzte der Vorderrichter, da sie im
Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch seien.
2.
Der Berufungskläger ist
nach eigenen Angaben gelernter [...] (Berufsfachschulabschluss in [...]) und
hat zehn Jahre Berufserfahrung. Er arbeitet jedoch seit mehreren Jahren in der [...],
hauptsächlich im saisonalen Einsatz von einigen Wochen bis einigen Monaten, abwechslungsweise
in der Schweiz und in [...]. Die Kindseltern hatten sich während eines solchen Engagements
auf [...] kennengelernt. Nach seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung will der Berufungskläger weiterhin auf diesem Sektor arbeiten,
wenn möglich in der Nähe der Berufungsbeklagten. Seit März 2020 ist er als [...]
auf [...] in [...] angestellt.
Die Kindsmutter ist ausgebildete [...]
mit mehrjähriger Berufserfahrung. Sie ist auf einem [...]betrieb aufgewachsen. Als
die Absicht der Kindseltern, weiterhin gemeinsam in [...] tätig zu sein nicht
klappte, arbeitete die Kindsmutter vorerst wieder auf ihrem erlernten Beruf. Seit
Juni 2020 arbeitet sie mit einem, bis zum 30. April 2020 befristeten, Pensum
von 50 % als Hilfskraft [...] in [...]. Daneben absolviert sie die [...]
Fachschule [...].
3.
Der Berufungskläger
moniert vorab den Entscheid über die Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Er
macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt diesbezüglich
unvollständig festgestellt und andererseits die vom Bundesgericht aufgestellten
Kriterien zur Prüfung, ob eine alternierende Obhut angezeigt sei, missachtet. Die
Kindseltern hätten anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend angegeben,
dass sie eine gemeinsame Zukunft auf einem [...]betrieb anstrebten. Beide
Kindseltern hätten aus diesem Grund in der Vergangenheit wechselnde
Anstellungs- und Wohnverhältnisse gehabt. Der Berufungskläger habe seit der
Geburt der Berufungsbeklagten immer wieder auch längere Betreuungszeiten
übernommen. Das habe die Vorinstanz verkannt, wenn sie ausführe, der
Berufungskläger habe lediglich unregelmässige Besuche getätigt. Es sei daher
falsch, wenn der Vorderrichter erst ab April 2020 von regelmässigen Besuchen
ausgegangen sei.
Er führt weiter aus, im Gegensatz zu ihm
lebe die Kindsmutter weiterhin in einer veränderlichen Phase. Ende April 2021
werde sie ein weiteres Mal umziehen, nun, um auf dem [...]betrieb ihres Vaters
in [...] zu arbeiten. Wie die Betreuungssituation der Berufungsbeklagten dann
aussehe, sei offenbar noch unklar. Angesichts der absehbaren Veränderung und
der Ausbildungsziele der Kindsmutter sei wiederum ein grosser Anteil an
Fremdbetreuung nötig. Demgegenüber habe der Berufungskläger eine Festanstellung
in verhältnismässiger geographischer Nähe zum momentanen Wohnort der Tochter
angetreten. Er arbeite seit einiger Zeit immer wieder in der […] und
beabsichtige dies weiterhin zu tun. Er setze alles daran, eine ganzjährige
Festanstellung in der Schweiz zu finden, um Betreuungszeiten übernehmen zu
können.
Vor dem Hintergrund der aktuellen
Bundesgerichtspraxis sei der alternierenden Obhut der Vorzug zu geben. Der
Berufungskläger habe seine Arbeitszeiten mit der Arbeitgeberin bewusst so
verhandelt, dass er neun Tage am Stück arbeite, um anschliessend fünf freie
Tage zur Kinderbetreuung zur Verfügung zu haben. Im Gegensatz zur wechselnden
Betreuungssituation auf Seiten der Kindsmutter biete er eine regelmässige
persönliche Betreuung an. Er werde als Vater auch dauerhafter Teil des Lebens
der Berufungsbeklagten bleiben, während die wechselnden Betreuungspersonen auf
Seiten der Mutter der Stabilität abträglich seien.
4.
Die Berufungsbeklagte
lässt in diesem Zusammenhang vortragen, dass für die Obhutsregelung allein die
Situation seit ihrer Geburt relevant sei. Es gelte zu beachten, dass sich der
Berufungskläger nach Geburt der Tochter nie ernsthaft bemüht habe, eine
Anstellung in deren engerem geographischen Umfeld zu suchen. Die eigene
Verwirklichung sei ihm zu wichtig, als dass er ein anderes berufliches
Tätigkeitsfeld gesucht hätte. Er habe sich erst dann um geregelte Betreuungszeiten
bemüht, als klargeworden sei, dass er um eine Verpflichtung zur Bezahlung von
regelmässigen Unterhaltsbeiträgen nicht herumkommen würde. Wenn er seine
Situation mit derjenigen der Kindsmutter vergleiche, verkenne er, dass diese
aufgrund ihrer Schwangerschaft und später aufgrund fehlender Unterhaltsbeiträge
für die Berufungsbeklagte und den Betreuungspflichten darauf angewiesen gewesen
sei, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen.
Der Berufungskläger habe im Gegensatz
dazu mal da mal dort, stets ohne festen Wohnsitz, gewohnt. Aus seiner
Biographie sei ersichtlich, dass er nach Beendigung einer Anstellung auch immer
wieder nach [...] zurückgekehrt sei. Nicht einmal hinsichtlich des
Wohnsitzlandes habe Stabilität bestanden. Anlässlich der Parteibefragung habe
er eingeräumt, dass der Kontakt zur Tochter bis zum Frühling 2020 nur
unregelmässig stattgefunden habe. Eine von der Mutter losgelöste,
selbstständige Betreuung der Tochter, habe er bis zum Frühling 2020 nie
geleistet. Von einer abwechselnden Betreuung vor der Trennung – wie sie als
Kriterium für die Zuteilung der alternierenden Obhut gelten könne – sei somit
keine Rede. Ob der Berufungskläger als dauerhafte Betreuungsperson von B.___
erhalten bleibe, sei abzuwarten. In Anbetracht seiner Biographie und seiner
Betonung der eigenen beruflichen Verwirklichung, sei nicht ausgeschlossen, dass
er nach einiger Zeit ein neues Projekt entdecke, welches ihn weiterziehen lasse.
Ohnehin sei fraglich, ob die aktuelle Situation mit neun Tagen am Stück
arbeiten und fünf Tagen Betreuungsarbeit auf längere Sicht haltbar sei. Im
Übrigen sei die angebotene Lösung der Kindsmutter nicht dienlich, da sie ja dennoch
jeden zweiten Freitag auf eine externe Betreuung angewiesen wäre. Ein
gewichtiges Kriterium sei ausserdem, dass sich die Kindseltern in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nur über ein Thema einig gewesen seien, nämlich die Errichtung
einer Erziehungsbeistandschaft für B.___. Dementsprechend sei dieser Punkt
bereits in Rechtskraft erwachsen.
5.
Gemäss der Bestimmung von Art. 273
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), haben ein Elter, dem die
elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des
Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an
den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben
hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat
auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu
gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine
Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung
eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018
vom 8. April 2019, E. 3.1, vgl. auch BGE 142 III 617, E. 3.2.3).
6.1
Die Vorinstanz hat die
höchstrichterliche Praxis zur geteilten bzw. alternierenden Obhut auf den
Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils richtig zusammengefasst. Darauf kann
verwiesen werden. Bei der Prüfung ist von der aktuellen Situation auszugehen.
Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kindseltern seit der Geburt der
Berufungsbeklagten nie zusammengelebt haben. Der Kindsvater ist zwischen seinen
beruflichen Engagements in verschiedenen Teilen der Schweiz auch immer wieder nach
[…] zurück, so dass sich keine überdauernde Betreuungsregelung im
Kernfamilienverband etablieren konnte. Folglich fehlt es an einem valablen
Status quo an den nach der Trennung angeknüpft werden konnte. Die Erziehungs-
und Betreuungsverantwortung für die Berufungsbeklagte lag seit ihrer Geburt
ausschliesslich in den Händen der Kindsmutter. Daran ändert auch nichts, dass
der Berufungskläger ab und zu in Absprache mit der Kindsmutter kurzfristige
Betreuungsaufgaben übernommen hat. Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils
(Ziffer 1) liegt auch die elterliche Sorge allein bei der Kindsmutter.
6.2.1
Alternierende Obhut
bedeutet, dass die Kinder zu gleichen Teilen, mindestens jedoch zu 30 % bei
jedem Elternteil leben und von diesem betreut werden. Ein Betreuungsanteil von
rund 35 % wie er dem Berufungskläger vorschwebt, liegt quantitativ noch an der
Grenze zu einem erweiterten Besuchsrecht. Es stellt sich daher nicht nur die
Frage der alternierenden Obhut, sondern auch, ob man dem Interesse der Tochter
an einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater auch mit einem erweiterten
Betreuungsanteil im Rahmen des Besuchsrechts genügen könnte.
6.2.2
Grundvoraussetzung
für die Anordnung der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern
erziehungsfähig sind. Der Vorderrichter hat das bei beiden Eltern bejaht. Das ist
unbestritten geblieben.
6.2.3
Die Kindsmutter hat seit
Geburt der Berufungsbeklagten die alleinige Verantwortung für sie und ihre
Erziehung inne. Der Berufungskläger trat bis zum Frühling 2020 nur in
unregelmässigen Abständen mit der Berufungsbeklagten in persönlichen Kontakt. Teilweise
lagen bis zu 4 bis 6 Wochen zwischen seinen Besuchen (Aktenseite, AS 149) oder
denjenigen der Kindsmutter mit der Tochter beim Berufungskläger in [...]. Der
Vorwurf des Berufungsklägers an die Adresse der Vorinstanz, dass diese seinen
Betreuungsumfang falsch festgestellt habe, geht daher fehl. Es darf auch nicht
übersehen werden, dass der Berufungskläger bis Ende 2019 diverse kurzfristige berufliche
Engagements in [...]) und in [...] hatte, was eine regelmässige Betreuung der
Berufungsbeklagten unmöglich gemacht hatte.
Fakt ist auch, dass der Betreuungsanteil
des Berufungsklägers bisher nicht geregelt war und dieser sich bis zur
Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Berufungsbeklagte auch nicht
bemüht hatte, eine regelmässige Betreuungsregelung zu etablieren. Die Kontakte
zwischen Vater und Tochter wurden je nach Lebenssituation der Kindseltern
unterschiedlich gehandhabt, was offensichtlich ihrem Willen entsprach. Die
gegenseitigen Vorwürfe der Kindseltern, wer diese Situation zu verantworten
habe, sind nicht zielführend. Klar ist, dass die Kindseltern bezüglich der
Kontaktregelung keinen von ihrer jeweiligen Situation und ihrer Befindlichkeit
unabhängigen Konsens gefunden haben. Hingegen stand es ihnen frei, die für sie unbefriedigende
Situation behördlich klären zu lassen, zumal ihnen mit der KESB eine
niederschwellig erreichbare Amtsstelle zur Verfügung stand.
Die aktuelle Anstellung hat der
Berufungskläger seit März 2020 inne. Das ist nach den Akten die längste Anstellungsdauer
beim selben Arbeitgeber seit Geburt der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger
geht davon aus, dass damit bei ihm die notwendige Stabilität seiner
Lebensumstände eingetreten ist, um eine regelmässige Betreuung der Berufungsbeklagten
zu ermöglichen. Ein andauernder, regelmässiger Kontakt zum Vater dient dem Wohl
der Tochter auf lange Sicht.
6.2.4
Ein weiterer Punkt den
es zu klären gilt, ist, ob die Eltern willens und in der Lage sind, das Kind
selber zu betreuen. Gerade für Kleinkinder ist Stabilität in der Betreuung ein
wichtiger Faktor. Für die alternierende Obhut sprechen würde, wenn der Vater
die Tochter persönlich betreuen könnte, während die Mutter einer
Erwerbstätigkeit oder wie hier einer Weiterbildung nachgeht. Das ist gerade bei
finanziell engen Verhältnissen ein grosses Plus. Dieser Umstand ist v.a. dann
von Vorteil, wenn die Eltern ihre Erwerbstätigkeiten aufeinander abstimmen können
und wollen. Das ist hier nur teilweise der Fall. Der Berufungskläger will die
Tochter jede zweite Woche von Mittwoch bis Sonntag betreuen, während die
Kindsmutter jeden Freitag (ausser Haus) eine Weiterbildung absolviert. Sie ist
an den Stundenplan der Schule gebunden. Mithin müsste die Berufungsbeklagte
trotz väterlicher Betreuung jeden zweiten Freitag während der Abwesenheit der
Mutter drittbetreut werden. Der beantragte Betreuungsrhythmus entspricht somit weder
einer Vereinbarung der Kindseltern, noch dient er der hauptbetreuenden Kindsmutter
optimal, da er eine Betreuungslücke hinterlässt, die immer noch durch
Fremdbetreuung geschlossen werden müsste. Der Einwand der Berufungsbeklagten,
dass sich der Berufungskläger mit dem vorgeschlagenen Modell übernehmen könnte,
da es ihm an Erholungszeit fehlen würde, ist nicht zu hören. Viele
erwerbstätige Eltern müssen ihre Zeit zwischen Beruf und Kinderbetreuung
aufteilen, ohne die Möglichkeit sich regelmässig zwischendurch von beidem erholen
zu können. Die nicht auf die beiderseitigen Bedürfnisse abgestimmte Aufteilung
der Betreuung schmälert den Mehrwert, den die alternierende Obhut mit
persönlicher Betreuung durch den Kindsvater
bieten könnte.
6.2.5
Weiter ist zu
prüfen, ob die Wohnsituation der Kindseltern die alternierende Obhut überhaupt
zulässt. Beide Eltern haben eine Wohnung zur Verfügung, in der sie der Tochter
ein Heim bieten können. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine zu
grosse räumliche Distanz eine alternierende Obhut nicht von vornherein ausschliesse.
Ideal ist das dennoch nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass bei grösseren
Distanzen zwischen den Wohnsitzen der Eltern praktische Hindernisse bei der
Bewältigung des Wegs auftreten können. Das gilt umso mehr, sobald das Kind
eingeschult und unter der Woche nicht am Schulort betreut wird. Der
Berufungskläger hat bereits darauf hingewiesen, dass die häufigen Fahrten
zwischen den Wohnorten der Eltern, die Tochter belasteten (AS 152). Tägliche
Fahrten werden nach dem Schuleintritt unumgänglich sein. Ausserdem wird eine
Mittagsbetreuung organisiert werden müssen. Auch der Besuch von
ausserschulischen Aktivitäten wie Sport, Musik, Freunde treffen, etc. ist bei
grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten mit vermehrtem Organisationsaufwand
verbunden und muss geregelt werden. Ausserdem sind häufige Fahrten ein
Kostenfaktor, der gerade bei engen finanziellen Verhältnissen ins Gewicht
fällt. Die aktuellen Wohnorte der Kindseltern liegen rund eine Autostunde
Fahrzeit auseinander. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kindsmutter, wie
der Berufungskläger ausführt, nächsten Frühling ihren Wohnsitz nach [...]
verlegen wird. Die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern
spricht daher tendenziell gegen die alternierende Obhut.
6.2.6
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die vorhandene Erziehungsfähigkeit beider Eltern eine
alternierende Obhut möglich machen würde. Negativ fällt ins Gewicht, dass erst
im Lauf des vorliegenden Verfahrens, seit nunmehr rund 6 Monaten ein
regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter etabliert werden konnte. Die
Beziehung zwischen Vater und Tochter ist somit immer noch im Aufbau begriffen.
Bis vor kurzem hat die Tochter noch nie beim Vater übernachtet. Es fehlt somit
am Element der Weiterführung des bisher gelebten Betreuungsmodells. Der
offerierte Betreuungsanteil des Vaters ersetzt sodann die Fremdbetreuung auf
Seiten der Mutter nur teilweise, was nicht ideal ist. Ein gewichtiges Argument gegen
die alternierende Obhut ist, dass sich beide Kindseltern nicht zutrauen, die
Kinderbelange einvernehmlich zu regeln und auf die Vermittlung durch einen
Beistand angewiesen sind. Gerade bei der alternierenden Obhut gibt es viele
alltägliche Dinge zu besprechen, da kann ein Beistand die Eltern höchstens
organisatorisch beraten. Die Kindseltern müssen erzieherisch auf einer Linie
sein. Die Abstimmung im Alltag müssen sie trotz Beistandschaft selber meistern.
Die Kommunikation kann nicht immer über eine Drittperson laufen. Es ist zu
befürchten, dass sich die aktuell mangelnde Kommunikation unter den Eltern längerfristig
negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ebenfalls spricht die grosse Distanz
zwischen den Wohnorten der Eltern eher gegen die alternierende Obhut. Im
Hinblick auf die Einschulung der Berufungsbeklagten im Sommer 2022 gewinnt
diese Problematik an Gewicht.
Der regelmässige Kontakt zwischen Vater
und Tochter, der wichtig für deren Persönlichkeitsentwicklung ist, spricht für
die Installierung einer alternierenden Obhut. Die in der praktischen Umsetzung
beachtlichen Faktoren sprechen hingegen insgesamt mehr gegen die alternierende
Obhut als dafür. Dabei steht vor allem die Tatsache, dass sich die Eltern nicht
zutrauen, die Kinderbelange ohne Beistand zu regeln und das dahinterstehende
gegenseitige Misstrauen im Vordergrund. Aber auch die praktische Auswirkung der
immerhin eine Autofahrstunde auseinanderliegenden Wohnorte der Eltern darf
nicht unterschätzt werden.
6.2.7
Nach dem Gesagten
ist der Antrag des Berufungsklägers auf alternierende Obhut abzuweisen. Die
Berufungsklägerin ist unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Auch
scheint es angesichts der derzeit gestörten Kommunikation zwischen den Eltern nicht
sachgerecht, die Betreuungsregelung ihrer Vereinbarung zu überlassen. Es ist nötig,
den Betreuungsanteil des Vaters konkret zu regeln, ebenso wie die Betreuung der
Tochter über die Feiertage. Keiner speziellen Regelung bedarf die Betreuung am
Geburtstag. Dieser ist im Rahmen des ordentlichen Betreuungsanteils mit dem
Elternteil zu feiern bei dem sich das Kind dann befindet. Es ist folglich der
Betreuungsanteil des Vaters alle 14 Tage auf das Wochenende, von Samstag 9.00
Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu fixieren. Die Beiständin ist zu beauftragen, die
Umsetzung zügig in die Wege zu leiten, sofern bisher noch keine Übernachtungen
von B.___ beim Vater etabliert werden konnten. Ebenfalls ist das Ferienrecht zu
regeln, zumal nichts dagegen spricht, dass B.___ ab Schuleintritt
(Kindergarten) auch Ferien mit dem Vater verbringt. Die Ferien sind auf die
Zeit während den Schulferien zu legen sobald die Tochter schulpflichtig wird
Die Termine der Ferien sind unter den Kindseltern drei Monat im Voraus
abzusprechen.
Es ist den Kindseltern unbenommen, von
dieser Regelung abzuweichen, sofern sie sich über eine Abänderung oder
Erweiterung der Betreuungszeiten einig sind.
7.1
Der Berufungskläger
bemängelt ausserdem die Unterhaltsregelung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der
Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
7.2
Unbestritten geblieben
ist, dass vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 2'939.00 netto
pro Monat auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz von einem Einkommen von CHF 2'822.00 netto pro Monat ausgegangen
ist, weil sie die Quellensteuer als Lohnabzug berücksichtigt hat. Beim Quellensteuerabzug
handelt es sich eigentlich nicht um Lohnnebenkosten, sondern um eine staatliche
Abgabe, die zum Grundbedarf gehört. Vorliegend wird sie bei den notwendigen
Auslagen berücksichtigt, wo auch die Steuerbetreffnisse der ordentlich
besteuerten Personen aufgeführt sind. Auf das Ergebnis hat das keinen Einfluss.
Die Vorinstanz ist dem Berufungskläger mit
dem anrechenbaren Einkommen sehr entgegengekommen, zumal er auf seinem jetzigen
Beruf über keine Ausbildung verfügt. Er ist offenbar auch nicht bestrebt, sich
auf diesem Gebiet weitere Qualifikationen anzueignen, um seine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es
auch im Interesse des Kindes ist, wenn mindestens kostendeckende
Unterhaltsbeiträge bezahlt werden. Der Berufungskläger kann daher nicht auf der
Verwirklichung seiner beruflichen Träume bestehen, ohne Abstriche beim eigenen
Bedarf hinnehmen zu wollen, solange der Bedarf des unmündigen Kindes nicht
gedeckt ist. Das gilt umso mehr, als die Folgen direkt das Kind treffen, das
ein allfälliges Manko zusammen mit der Mutter zu tragen hat, während dem
Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss. Sofern die Kindsmutter
nicht in der Lage ist, mit einem überobligatorischen Beitrag das Manko
auszufüllen, fällt das Kind der Sozialhilfe anheim, was offensichtlich nicht in
seinem Interesse ist.
7.3
Der Berufungskläger
wehrt sich gegen die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung seines Grundbetrags
und des Mietzinses. Er hält dafür, dass grundsätzlich von den tatsächlichen
Ausgaben auszugehen sei. Die Annahmen des Vorderrichters, dass er sich […]
verpflegen könne, sei zwar teilweise zutreffend, aber er müsse auch
Lebensmittel zum gemeinsamen Mahl beisteuern, die er einkaufen müsse. Die […]
produzierten [...] könne er zwar zu einem reduzierten Preis beziehen. Die
übrigen Lebensmittel müsse er zukaufen. Das alles hat der Vorderrichter in
seinen Erwägungen auf S. 16 des vorinstanzlichen Urteiles bereits berücksichtigt.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter den
Grundbetrag der Kindsmutter aus demselben Grund gekürzt hat. Würde man die
Berufung in diesem Punkt gutheissen, müsste aufgrund der Offizialmaxime auch
der Grundbetrag auf Seiten der Kindsmutter erhöht werden. Es bleibt daher beim reduzierten
Grundbetrag von CHF 1'000.00.
7.4
Bei den Mietkosten des
Berufungsklägers hat der Vorderrichter zu Recht berücksichtigt, dass er einen
Verhandlungsspielraum gehabt hätte. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht
zur Miete einer (im Verhältnis zum Einkommen) so teuren Wohnung zwingen. Der
Berufungskläger hätte sich ohne weiteres in der Nähe um eine kleinere und günstigere
Wohnung bemühen können und angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für die
Berufungsbeklagte auch müssen. Der Berufungskläger belässt es hier bei
appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist.
7.5
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass in seinem Bedarf zusätzliche Auslagen von CHF 150.00
pro Monat für die Benützung eines Privatfahrzeugs einzurechnen seien zur
Kontaktpflege und um Einkäufe zu tätigen, zumal sein Wohnort fernab von öffentlichen
Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten liege.
Letzteres hat seinen Grund in der Wahl
des Arbeits- und Wohnorts des Berufungsklägers. Er hat es in der Hand, die
Auslagen für Besorgungen klein zu halten, indem er z.B. die Einkäufe mit
anderen notwenigen Verrichtungen kombiniert oder für Fahrten ins Dorf ein
günstigeres Verkehrsmittel wie z.B. ein Fahrrad verwendet.
Der Berufungskläger macht ausserdem
geltend, dass er höhere Wegkosten für die Ausübung des Besuchsrechts habe wegen
des Umzugs der Kindsmutter von [...] nach [...]. Das trifft nicht zu. Die
Kosten mit dem ÖV von [...] nach [...] sind genau gleich hoch wie diejenigen von
[...]l nach [...]. Von [...] nach [...] werden sie CHF 2.00 pro Weg mehr betragen.
Mit dem Auto differiert die Strecke von [...] an alle drei Orte nur um rund 2
km pro Weg, was vernachlässigt werden kann. Der Umzug der Kindsmutter ändert
somit nichts an den Wegkosten, welche aufgrund der Kontaktpflege zur Tochter
anfallen.
Weiter macht der Berufungskläger
geltend, dass ihm monatlich CHF 150.00 wegen verlängerter Besuchszeiten und
nötiger Einkaufsfahrten zuzusprechen seien. Die vorliegend festgelegten
Besuchszeiten entsprechen dem Üblichen. Sodann hängt die Höhe der Fahrtkosten
nicht von der Betreuungsdauer, sondern von der Anzahl Fahrten zwischen den
Wohnsitzen der Kindeseltern ab. Diese wird vorliegend abnehmen, sobald B.___ beim
Vater übernachtet. Es gibt vorliegend keinen Grund, dem Berufungskläger
zusätzliche Auslagen für Weg- und/oder verlängerter Betreuungskosten im Bedarf
einzurechnen (vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Christina
Fountoulakis (Hrsg.) Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273
N. 20).
7.6
Der Berufungskläger
hat nach dem Gesagten im Jahr 2020 einen monatlichen Bedarf von CHF 2'296.00
(Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl. Krankenkassenprämie
CHF 379.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00).
Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Berufungsklägerin (CHF 731.00) und
der Kindsmutter (CHF 2'115.00) sind unbestritten geblieben.
Das monatliche Nettoeinkommen des
Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 2'939.00 und dasjenige der Kindsmutter
auf CHF 1'600.00. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf eine Kinderzulage von
CHF 230.00, die derzeit von der Mutter bezogen wird.
Der Unterhaltsbeitrag der
Dispositiv
Berufungsbeklagten beläuft sich demnach in der ersten Phase ab 1. März 2020 auf
CHF 643.00 (Barunterhalt CHF 501.00, Betreuungsunterhalt CHF 139.00) pro Monat.
Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 645.00 gerundet, was nicht zu beanstanden
ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. In dieser Phase resultiert
ein monatliches Manko auf Seiten der Berufungsbeklagten von CHF 376.00. Das ist
im Urteil festzuhalten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Dieses ist entsprechend zu
ergänzen.
7.7 Bezüglich der
Bedarfsberechnung ab dem 1. Januar 2021 wendet der Berufungskläger zu Recht
ein, dass der Vorderrichter von einer zu hohen Prämienverbilligung bei ihm ausgegangen
ist. Mit dem Berufungskläger – auf dessen Berechnung verwiesen werden kann
(vgl. Berufung S. 11) - ist von einer solchen in der Höhe von rund CHF 120.00
pro Monat auszugehen, womit 2021 ein monatlicher Bedarf von CHF 2'176.00
resultiert (Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl.
Krankenkassenprämie CHF 379.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 120.00, Telecom/Mobiliarversicherung
CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00; vgl. auch Urk. 13 des Beklagten). Der
Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 696.00 und ihrer Mutter von CHF 1'948.00 in
dieser Phase wurden nicht bestritten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2020, Ziff. 3.3
lit. c und d). Die Einkommen der Kindseltern haben sich in dieser Phase nicht
verändert.
Es resultiert somit In dieser Phase ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 760.00 bestehend aus
Barunterhalt von CHF 466.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 294.00. Damit
besteht auf Seiten der Berufungsbeklagten in dieser Phase ein Manko von CHF 54.00
pro Monat.
7.8 Die Berechnung des
Unterhaltsbeitrags ab 1. März 2022 ist, abgesehen von der beantragten
alternierenden Obhut, unbestritten geblieben. Da dieser Antrag abgelehnt worden
ist bleibt es in den weiteren Phasen bei den von der Vorinstanz berechneten
Unterhaltsbeiträgen.
III.
1. Beide Parteien haben für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Gesuche sind
begründet. Beide sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind deshalb
gutzuheissen.
2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in
familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
ZPO). Der Berufungskläger ist im Hauptpunkt, die alternierende Obhut betreffend,
unterlegen. In der Unterhaltsfrage ist er zu einem kleinen Teil durchgedrungen.
Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'500.00 sind daher vollumfänglich dem
Berufungskläger aufzuerlegen und er hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
2.2 Bei der Kostennote des Vertreters
des Berufungsklägers fallen die häufigen und zeitintensiven Kontakte mit dem
Klienten auf. Von den insgesamt aufgewendeten 17,43 Stunden entfallen rund 6,5
Stunden auf Klientenkontakte, die teilweise mehrmals täglich stattgefunden
haben (Telefonate, e-mails). Das ist in diesem Prozessstadium offensichtlich zu
viel. Insbesondere fanden auch in der Zeit häufige Klientenkontakte statt, in
der das Urteil begründet wurde und es für die Parteien nichts zu tun gab. Auch
wenn berücksichtigt wird, dass v.a. die Kontaktregelung die Parteien emotional stark
berührt hat, ist festzuhalten, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand dem
Klienten ausschliesslich für die Prozessführung im konkreten Verfahren zur
Verfügung steht. Diese hat er straff und zielgerichtet voranzutreiben. Die
allgemeine soziale und psychologische Betreuung der Partei und der Vollzug des
Urteils gehören nicht zu seinen Aufgaben (vgl. auch SOG 1986 Nr. 7), ebenso wenig
wie die juristische Beratung in Fragen ausserhalb des Verfahrens. Praxisgemäss
wird ohnehin der auf Besprechungen und Telefonate entfallende Aufwand nicht
voll entschädigt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für
Instruktionsgespräche bezüglich der Berufung, die in diesem Verfahren notwendig
wurden, maximal 2,5 Stunden notwendig waren. Insgesamt ist daher ein Aufwand
von 13,43 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu
beanstanden. Die vom Staat zu bezahlende Kostennote von Rechtsanwalt Adrian
Keller, […], wird daher auf CHF 2'713.30 festgesetzt. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
hatte in der Zeit zwischen der Zustellung des Dispositivs der Vorinstanz und
der Berufungsschrift der Gegenpartei ebenfalls diverse Kontakte mit der
gesetzlichen Vertreterin der Berufungsbeklagten und folglich auch mit dem
Gegenanwalt. Für diese Vorkehrungen bestand aus prozessualer Sicht keine
Veranlassung. Die Kostennote ist daher auf total 13 Stunden zu kürzen. Die
geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote von
Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, […], wird festgesetzt auf CHF 2'587.30,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert
10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Ein Nachzahlungsanspruch wurde von keiner Parteivertretung
geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden Ziffer 2 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 aufgehoben und lautet neu wie folgt:
2. Der Vater betreut die Tochter jedes
zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Der Vater hat
ausserdem das Recht ab 1. August 2022 mit der Tochter insgesamt 3 Wochen pro Jahr
zu verbringen. Die Termine sind auf die Schulferien der Tochter zu legen. Sie sind
zwischen den Kindseltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Ausserdem
verbringt die Tochter in den ungeraden Jahren Weihnachten und den ersten August
beim Vater, in den geraden Jahren Ostern und Silvester.
Anderslautende
Absprachen unter den Eltern bleiben vorbehalten.
5. Der Beklagte und Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
-
Ab dem 1. März 2020
bis 31. Dezember 2020: CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00, Betreuungsunterhalt
CHF 145.00);
-
Ab dem 1. Januar
2021 bis 28. Februar 2022: CHF 760.00 (Barunterhalt CHF 466.00,
Betreuungsunterhalt CHF 294.00).
-
Ab dem 1. März 2022
bis 31. Juli 2028: CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00, Betreuungsunterhalt CHF
400.00);
-
Ab dem 1. August
2028 bis 31. Juli 2031: 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00, Betreuungsunterhalt
CHF 275.00)
-
Ab dem 1. August
2031: CHF 1'060.00 (Barunterhalt).
Allfällige vom Vater
bezogenen Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen
und zusätzlich geschuldet.
3. Es wird festgestellt, dass der Bedarf
von B.___ in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 um CHF 376.00 und
in der Zeit von 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 um CHF 54.00 pro Monat
nicht gedeckt ist.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege werden diese Kosten vom Staat getragen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'787.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht
Steiner, eine Entschädigung von CHF 2'587.30 und Rechtsanwalt Adrian Keller,
eine solche von CHF 2'713.30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 31. August 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_67/2021).