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Entscheid

ZKBER.2020.71

Kindsunterhalt

7. Dezember 2020Deutsch37 min

bei der Geburt der Berufungsbeklagten getrennt gewohnt hatten, trennten sich kurz

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,

Berufungsbeklagte

betreffend Kindsunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte

ist die aussereheliche Tochter des Berufungsklägers. Die Kindseltern, die schon

bei der Geburt der Berufungsbeklagten getrennt gewohnt hatten, trennten sich kurz

nach der Geburt der Klägerin. Der Berufungskläger hat die Vaterschaft bei der

KESB anerkannt. Über den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte und die

Kontaktregelung zwischen Vater und Tochter konnten sich die Kindseltern folglich

nicht mehr einigen.

2. Am 9. August 2019

reichte B.___, geb. 2018, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, beim

Richteramt Solothurn-Lebern die Unterhaltsklage ein. Sie stellte anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten folgende Anträge:

1. Der

Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Klägerin mit Rückwirkung ab Geburt und

bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 ZGB folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeiträge – zuzüglich allfälliger

Familienzulagen – zu bezahlen:

-

ab Geburt bis 1.

Januar 2019: CHF 530.00 Barunterhalt,

-

ab 1. Januar 2019

bis 1. August 2019: CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von

CHF 530.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 700.00,

-

ab 1. August 2019

bis 1. Juni 2020: CHF 1'230.00 Barunterhalt (inkl. Fremdbetreuungskosten),

-

ab 1. Juni 2020 bis

1. August 2028: CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von CHF

550.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 680.00,

-

ab 1. August 2028 bis

zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1'000.00 Barunterhalt.

2. Die Unterhaltsbeiträge

seien praxisgemäss zu indexieren.

3. Es

sei im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und

Abs. 2 ZGB für B.___ eine Beistandschaft mit folgenden Aufgaben zu

errichten:

-

Die Eltern bei

Erziehungsfragen zu unterstützen (Ernährung, Schlafenszeiten, Medienkonsum

etc.);

-

Die Eltern bei einem

schrittweisen Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters sowie bei der

Planung des Besuchs- und Ferienrechtes zu unterstützen;

-

Sicherzustellen,

dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Umgebung

verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);

-

zu prüfen, ob B.___

bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Tagesplanung verfügt.

4. Der

Klägerin bzw. ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin sei für das gesamte

Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, soweit die

Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den

Beklagten zu tragen sind.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte und Berufungskläger stellte

die folgenden Anträge:

1. Es

sei betreffend B.___, geb. [...]2018, die gemeinsame elterliche Sorge

anzuordnen.

2. Die

Klägerin sei unter die alternierende Obhut des Beklagten und der Kindsmutter zu

stellen, mit an der aktuellen Besuchsrechtsregelung anknüpfenden folgenden

aufbauenden Betreuungszeiten:

-

Ab sofort bis Ende

September 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von

Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, inkl. Übernachtung in [...].

-

Ab Oktober 2020 bis

Dezember 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von

Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr in [...].

-

Ab Januar 2021:

Betreuung durch den Beklagten jede zweite Woche von Donnerstag 09:00 Uhr bis

Sonntag 18:00 Uhr.

In geraden Jahren

verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden

Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten. B.___ verbringt

drei Ferienwochen pro Kalenderjahr beim Beklagten. Sollte der Geburtstag von B.___

nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___ an ihrem Geburtstag

jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.

Eventuell sei dem Beklagten ein Besuchsrecht in

Absprache mit der Kindsmutter einzuräumen, mit folgender Konfliktregelung im

Nichteinigungsfalle:

-

Der Beklagte betreut

B.___ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie

während drei Ferienwochen im Kalenderjahr;

-

In geraden Jahren

verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden

Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten.

-

Sollte der

Geburtstag von B.___ nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___

an ihrem Geburtstag jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.

3. Eventualiter,

im Falle der Abweisung des Hauptantrags gemäss Ziff. 2 vorstehend, sei der

einzusetzenden Beiständin (vgl. Ziff. 5) zusätzlich der Auftrag zu erteilen,

die Möglichkeit der alternierenden Betreuung zu prüfen und der Kinds- und

Erwachsenenbehörde bis Ende Oktober 2020 Bericht über die mögliche

Ausgestaltung der alternierenden Obhut mit Anträgen und Empfehlung zu

erstatten.

4. Der

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2020 einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen.

5. Der

Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags ab Geburt der Klägerin bis zum

28. Februar 2020 sei abzuweisen.

Eventuell sei dem Beklagten zuzugestehen, die zu

Gunsten der Klägerin getätigten Einkäufe vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag der

Vergangenheit in Abzug zu bringen.

6. Der

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und

Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 2 des Gesuchs vom 21. April 2020 sei gutzuheissen.

7. Dem

Beklagten sei für das gesamte Verfahren inkl. der beiden Verfahren auf

Anordnung vorsorglicher Massnahmen die integrale unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung von RA Adrian Keller zu gewähren.

8. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren

fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 27. Mai 2020 folgendes

Urteil:

1. Die Tochter B.___, geb. [...] 2018, wird

unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

2. Die Regelung des Kontaktes der Tochter

zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der

Vater betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis

Samstag, 18:00 Uhr, und von Sonntag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ab dem

1. August 2019 betreut der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von

Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, mit Übernachtung.

3. Für

das Kind B.___ geb. [...] 2018, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von

Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit

angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Die Aufgabe dieses Beistandes ist:

-

die Eltern bei der

Umsetzung des Kontaktes von B.___ zum Vater zu unterstützen mit dem Ziel, B.___

den möglichst unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen;

-

sicherzustellen,

dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohl-gerechte Umgebung

verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);

-

die Eltern bei einem

schrittweisen Ausbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters zu unterstützen

und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen.

4. Es

wird festgestellt, dass der Beklagte und Vater bis Ende Februar 2020 mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, B.___ geb. [...]

2018, einen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

5. Der

Beklagte und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...]

2018, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Ab dem 1. März 2020

bis 31. Dezember 2020 je CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 145.00);

-

Ab dem 1. Januar

2021 bis 28. Februar 2022 je CHF 850.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 350.00);

-

Ab dem 1. März 2022

bis 31. Juli 2028 je CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 400.00);

-

Ab dem 1. August

2028 bis 31. Juli 2031 je CHF 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 275.00);

-

Ab dem 1. August 2031

CHF 1'060.00 (Barunterhalt).

Allfällige vom Beklagten

und Vater bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

6. Die

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis

zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

7. Die

Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art.

52fbis Abs. 2 AHVV).

8. Ausserordentliche

Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) haben die Eltern gemeinsam nach ihren

finanziellen Möglichkeiten je zur Hälfte, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu tragen.

9. Die

in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der

Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar

jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals

per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der

neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

10. Den

Parteien wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, für

die Klägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Adrian Keller, für den Beklagten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

11. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin

Barbara Obrecht Steiner, wird auf CHF 6'353.65 (Honorar CHF 5'599.80, Auslagen

CHF 299.60 und 7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Adrian Keller,

wird auf CHF 4'781.45 (Honorar CHF 4'273.20, Auslagen CHF 166.40 und

7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12. Die

Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je

CHF 600.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ oder A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Das Urteil stützt sich

auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

des Beklagten / Vaters

CHF 2'822.00

der Kindsmutter

CHF 1'600.00

der Klägerin

CHF 230.00 (Kinderzulagen)

-

monatlicher

Grundbedarf:

des Beklagten / Vaters

CHF 2'178.00

der Kindsmutter

CHF 2’115.00

der Klägerin

CHF 731.00

4. Gegen dieses Urteil

erhob der Vater (im Folgenden auch Berufungskläger und Beklagter) form- und

fristgerecht Berufung. Es stellt die folgenden Anträge:

1. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 27.

Mai 2020 seien folgendermassen abzuändern:

Die Tochter B.___,

geb. [...] 2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und

die alternierende Obhut zwischen Mutter und Vater mit folgenden Betreuungszeiten

gestellt:

a. Vom 1. August 2020 bis 31. September

2020 jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

b. Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember

2020 jede zweite Woche von Freitag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

c. Ab dem 1. Januar 2021 jede zweite Woche

von Donnerstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

d. Ab dem 1. Juli 2021 jede zweite Woche

von Mittwoch 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

In geraden Jahren verbringt B.___ Weihnachten

und den ersten August beim Vater, in ungeraden Jahren verbringt B.___

Silvester, Ostern sowie ihren Geburtstag beim Vater.

Der Berufungskläger hat das Recht und

die Pflicht, seine Tochter B.___ während drei Ferienwochen pro Kalenderjahr zu

sich auf Besuch zu nehmen.

2. Die Ziff. 5 des Urteils vom 27. Mai 2020

sei folgendermassen abzuändern:

Der Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Dem Berufungskläger sei für das

Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte

(auch Klägerin oder Tochter) liess sich am 30. Oktober 2020 ebenfalls form- und

fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung vom 4. September 2020 sei

vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne.

2. Das Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 sei in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

3. Der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Mutter

als gesetzlicher Vertreterin sei auch für das Berufungsverfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Berufungsklägers.

Verfahrensanträge:

1. Es sei der Berufungskläger gestützt auf

Art. 303 ZPO zu verpflichten, für die weitere Dauer des Verfahrens, die in

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2020 festgesetzten

Kinderunterhaltsbeiträge im, den monatlichen Umfang von CHF 300.00,

übersteigenden Betrag auf einem vom zuständigen Gericht zu bestimmenden Konto

(Depositenstelle) zu hinterlegen und den Betrag von CHF 300.00 monatlich im

Voraus direkt an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.

2. Der Antrag des Berufungsklägers auf

Einholung eines Berichts der seit dem 1. Juli 2020 eingesetzten Beiständin sei

abzulehnen.

5. Der Berufungskläger hat zweitinstanzlich

die Einholung eines Berichts der Beiständin beantragt. Darauf kann verzichtet

werden. Die Beiständin wurde am 1. Juli 2020 eingesetzt und hat inzwischen ihre

Arbeit aufgenommen. Der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der

Berufungsbeklagten ist immer noch im Aufbau begriffen, wie sowohl dem Mail des

beklagtischen Rechtsvertreters (Urk. 7 des Berufungsklägers) als auch dem

Protokoll des Auftragsgesprächs (Urk. 1 der Berufungsbeklagten) entnommen

werden kann. Für die hier zu entscheidende Frage der alternierenden Obhut sind aufgrund

der kurzen Dauer des Mandats noch keine zusätzlichen Informationen zu erwarten.

6. Gleichzeitig mit der

Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ein. Der Berufungskläger stellt den Antrag, der

Verfahrensantrag sei abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird in der

Hauptsache entschieden. Damit wird der Erlass von vorsorglichen Massnahmen obsolet,

so dass der Antrag ohne weiteres abgewiesen werden kann.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat sein

Urteil damit begründet, dass grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig seien, die

Mutter aber die Berufungsbeklagte seit ihrer Geburt allein betreue. Der Vater

habe die Berufungsbeklagte nur unregelmässig gesehen, manchmal über mehrere

Wochen gar nicht. Der Berufungskläger habe seit Geburt der Tochter mehrfache

Anstellungs- und Wohnortswechsel in der Schweiz und in [...] hinter sich. Erst

seit Ende März / Anfang April 2020, seit der Berufungskläger an seiner jetzigen

Stelle arbeite, fänden regelmässige Besuche statt. Aufgrund seiner

Erwerbsbiographie und dem klaren Bekenntnis des Berufungsklägers, dass eine

Anstellung in einer Firma für ihn nicht in Frage komme, teilte der

Vorderrichter die Bedenken der Kindsmutter bezüglich der Stabilität der

väterlichen Situation. Er hielt dafür, dass der Berufungskläger seine eigenen

Bedürfnisse über diejenigen der Tochter stelle. Diese sei jedoch zwingend auf

ein stabiles Umfeld angewiesen. Ausserdem wies der Vorderrichter darauf hin,

dass die Notwendigkeit der Fremdbetreuung mit entsprechenden Kosten zu keinem

anderen Schluss führe. Er hat der Aussicht auf Stabilität in der Betreuung bei

der Mutter, mit einem Anteil an Fremdbetreuung, den Vorzug gegeben vor der

alternierenden Obhut mit einem Anteil persönlicher Betreuung durch den

Kindsvater, die die Fremdbetreuung teilweise hätte ersetzen können.

Die Kindseltern sind sich ausserdem uneinig

über die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Vorderrichter

führte in diesem Zusammenhang aus, es hätten sich in der Praxis sogenannte

«übliche Besuchsrechte» eingebürgert. Sofern sich die Eltern nicht einigen

könnten, sei bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag

bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch

nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich. Letztlich müsse sich die Festlegung

des Besuchsrechts stets am Einzelfall orientieren. Er hielt fest, aktuell habe

der Vater die Tochter jeden zweiten Samstag und Sonntag je von 9.30 Uhr bis

18:00 Uhr betreut. Bisher hätten 3 solche Besuchswochenenden stattgefunden.

Diese Regelung gehe bereits weiter als üblich. Da sich die Eltern darüber einig

seien und eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich sei, spreche nichts gegen

die Weiterführung dieser Regelung. Bis zu einem Ausbau des Besuchsrechts sei

hingegen eine Übergangsphase erforderlich. Einerseits hätten erst drei solcher

Wochenenden stattgefunden und andererseits habe die Tochter noch nie ohne die

Mutter beim Vater übernachtet. Damit sei bis zum zweiten Geburtstag der Tochter

zuzuwarten. Bis dahin bleibe der Mutter genügend Zeit, um die Tochter darauf

vorzubereiten.

Ein weiterer Streitpunkt unter den

Parteien ist der Kinderunterhalt. Der Vorderrichter hielt diesbezüglich fest,

dass nach der zweistufig-konkreten Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs

mit Überschussbeteiligung vorgegangen werde, wobei verschiedene Phasen gebildet

würden. Er ging vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 3'300.00

brutto aus, was netto CHF 2'822.00 ergebe. Er lehnte es ab, dem Berufungskläger

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal dieser auf einen Arbeitsort in

der Nähe der Berufungsbeklagten angewiesen sei. Ausserdem berücksichtigte er,

dass dieser in der [...] über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung

verfüge. Ohne eine gewisse Berufserfahrung dürfte es ihm daher schwerfallen,

ein höheres Einkommen zu erzielen. Er werde sich daher Abzüge beim Bedarf

anrechnen lassen müssen. Weiter berücksichtigte er, dass der Berufungskläger

zwar alleine lebe, sich aber in der […] verpflegen könne und da Lebensmittel

vergünstigt beziehen könne. Die Mietkosten kürzte der Vorderrichter, da sie im

Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch seien.

2.

Der Berufungskläger ist

nach eigenen Angaben gelernter [...] (Berufsfachschulabschluss in [...]) und

hat zehn Jahre Berufserfahrung. Er arbeitet jedoch seit mehreren Jahren in der [...],

hauptsächlich im saisonalen Einsatz von einigen Wochen bis einigen Monaten, abwechslungsweise

in der Schweiz und in [...]. Die Kindseltern hatten sich während eines solchen Engagements

auf [...] kennengelernt. Nach seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung will der Berufungskläger weiterhin auf diesem Sektor arbeiten,

wenn möglich in der Nähe der Berufungsbeklagten. Seit März 2020 ist er als [...]

auf [...] in [...] angestellt.

Die Kindsmutter ist ausgebildete [...]

mit mehrjähriger Berufserfahrung. Sie ist auf einem [...]betrieb aufgewachsen. Als

die Absicht der Kindseltern, weiterhin gemeinsam in [...] tätig zu sein nicht

klappte, arbeitete die Kindsmutter vorerst wieder auf ihrem erlernten Beruf. Seit

Juni 2020 arbeitet sie mit einem, bis zum 30. April 2020 befristeten, Pensum

von 50 % als Hilfskraft [...] in [...]. Daneben absolviert sie die [...]

Fachschule [...].

3.

Der Berufungskläger

moniert vorab den Entscheid über die Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Er

macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt diesbezüglich

unvollständig festgestellt und andererseits die vom Bundesgericht aufgestellten

Kriterien zur Prüfung, ob eine alternierende Obhut angezeigt sei, missachtet. Die

Kindseltern hätten anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend angegeben,

dass sie eine gemeinsame Zukunft auf einem [...]betrieb anstrebten. Beide

Kindseltern hätten aus diesem Grund in der Vergangenheit wechselnde

Anstellungs- und Wohnverhältnisse gehabt. Der Berufungskläger habe seit der

Geburt der Berufungsbeklagten immer wieder auch längere Betreuungszeiten

übernommen. Das habe die Vorinstanz verkannt, wenn sie ausführe, der

Berufungskläger habe lediglich unregelmässige Besuche getätigt. Es sei daher

falsch, wenn der Vorderrichter erst ab April 2020 von regelmässigen Besuchen

ausgegangen sei.

Er führt weiter aus, im Gegensatz zu ihm

lebe die Kindsmutter weiterhin in einer veränderlichen Phase. Ende April 2021

werde sie ein weiteres Mal umziehen, nun, um auf dem [...]betrieb ihres Vaters

in [...] zu arbeiten. Wie die Betreuungssituation der Berufungsbeklagten dann

aussehe, sei offenbar noch unklar. Angesichts der absehbaren Veränderung und

der Ausbildungsziele der Kindsmutter sei wiederum ein grosser Anteil an

Fremdbetreuung nötig. Demgegenüber habe der Berufungskläger eine Festanstellung

in verhältnismässiger geographischer Nähe zum momentanen Wohnort der Tochter

angetreten. Er arbeite seit einiger Zeit immer wieder in der […] und

beabsichtige dies weiterhin zu tun. Er setze alles daran, eine ganzjährige

Festanstellung in der Schweiz zu finden, um Betreuungszeiten übernehmen zu

können.

Vor dem Hintergrund der aktuellen

Bundesgerichtspraxis sei der alternierenden Obhut der Vorzug zu geben. Der

Berufungskläger habe seine Arbeitszeiten mit der Arbeitgeberin bewusst so

verhandelt, dass er neun Tage am Stück arbeite, um anschliessend fünf freie

Tage zur Kinderbetreuung zur Verfügung zu haben. Im Gegensatz zur wechselnden

Betreuungssituation auf Seiten der Kindsmutter biete er eine regelmässige

persönliche Betreuung an. Er werde als Vater auch dauerhafter Teil des Lebens

der Berufungsbeklagten bleiben, während die wechselnden Betreuungspersonen auf

Seiten der Mutter der Stabilität abträglich seien.

4.

Die Berufungsbeklagte

lässt in diesem Zusammenhang vortragen, dass für die Obhutsregelung allein die

Situation seit ihrer Geburt relevant sei. Es gelte zu beachten, dass sich der

Berufungskläger nach Geburt der Tochter nie ernsthaft bemüht habe, eine

Anstellung in deren engerem geographischen Umfeld zu suchen. Die eigene

Verwirklichung sei ihm zu wichtig, als dass er ein anderes berufliches

Tätigkeitsfeld gesucht hätte. Er habe sich erst dann um geregelte Betreuungszeiten

bemüht, als klargeworden sei, dass er um eine Verpflichtung zur Bezahlung von

regelmässigen Unterhaltsbeiträgen nicht herumkommen würde. Wenn er seine

Situation mit derjenigen der Kindsmutter vergleiche, verkenne er, dass diese

aufgrund ihrer Schwangerschaft und später aufgrund fehlender Unterhaltsbeiträge

für die Berufungsbeklagte und den Betreuungspflichten darauf angewiesen gewesen

sei, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen.

Der Berufungskläger habe im Gegensatz

dazu mal da mal dort, stets ohne festen Wohnsitz, gewohnt. Aus seiner

Biographie sei ersichtlich, dass er nach Beendigung einer Anstellung auch immer

wieder nach [...] zurückgekehrt sei. Nicht einmal hinsichtlich des

Wohnsitzlandes habe Stabilität bestanden. Anlässlich der Parteibefragung habe

er eingeräumt, dass der Kontakt zur Tochter bis zum Frühling 2020 nur

unregelmässig stattgefunden habe. Eine von der Mutter losgelöste,

selbstständige Betreuung der Tochter, habe er bis zum Frühling 2020 nie

geleistet. Von einer abwechselnden Betreuung vor der Trennung – wie sie als

Kriterium für die Zuteilung der alternierenden Obhut gelten könne – sei somit

keine Rede. Ob der Berufungskläger als dauerhafte Betreuungsperson von B.___

erhalten bleibe, sei abzuwarten. In Anbetracht seiner Biographie und seiner

Betonung der eigenen beruflichen Verwirklichung, sei nicht ausgeschlossen, dass

er nach einiger Zeit ein neues Projekt entdecke, welches ihn weiterziehen lasse.

Ohnehin sei fraglich, ob die aktuelle Situation mit neun Tagen am Stück

arbeiten und fünf Tagen Betreuungsarbeit auf längere Sicht haltbar sei. Im

Übrigen sei die angebotene Lösung der Kindsmutter nicht dienlich, da sie ja dennoch

jeden zweiten Freitag auf eine externe Betreuung angewiesen wäre. Ein

gewichtiges Kriterium sei ausserdem, dass sich die Kindseltern in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung nur über ein Thema einig gewesen seien, nämlich die Errichtung

einer Erziehungsbeistandschaft für B.___. Dementsprechend sei dieser Punkt

bereits in Rechtskraft erwachsen.

5.

Gemäss der Bestimmung von Art. 273

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), haben ein Elter, dem die

elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des

Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an

den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben

hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat

auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu

gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine

Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung

eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018

vom 8. April 2019, E. 3.1, vgl. auch BGE 142 III 617, E. 3.2.3).

6.1

Die Vorinstanz hat die

höchstrichterliche Praxis zur geteilten bzw. alternierenden Obhut auf den

Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils richtig zusammengefasst. Darauf kann

verwiesen werden. Bei der Prüfung ist von der aktuellen Situation auszugehen.

Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kindseltern seit der Geburt der

Berufungsbeklagten nie zusammengelebt haben. Der Kindsvater ist zwischen seinen

beruflichen Engagements in verschiedenen Teilen der Schweiz auch immer wieder nach

[…] zurück, so dass sich keine überdauernde Betreuungsregelung im

Kernfamilienverband etablieren konnte. Folglich fehlt es an einem valablen

Status quo an den nach der Trennung angeknüpft werden konnte. Die Erziehungs-

und Betreuungsverantwortung für die Berufungsbeklagte lag seit ihrer Geburt

ausschliesslich in den Händen der Kindsmutter. Daran ändert auch nichts, dass

der Berufungskläger ab und zu in Absprache mit der Kindsmutter kurzfristige

Betreuungsaufgaben übernommen hat. Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils

(Ziffer 1) liegt auch die elterliche Sorge allein bei der Kindsmutter.

6.2.1

Alternierende Obhut

bedeutet, dass die Kinder zu gleichen Teilen, mindestens jedoch zu 30 % bei

jedem Elternteil leben und von diesem betreut werden. Ein Betreuungsanteil von

rund 35 % wie er dem Berufungskläger vorschwebt, liegt quantitativ noch an der

Grenze zu einem erweiterten Besuchsrecht. Es stellt sich daher nicht nur die

Frage der alternierenden Obhut, sondern auch, ob man dem Interesse der Tochter

an einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater auch mit einem erweiterten

Betreuungsanteil im Rahmen des Besuchsrechts genügen könnte.

6.2.2

Grundvoraussetzung

für die Anordnung der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern

erziehungsfähig sind. Der Vorderrichter hat das bei beiden Eltern bejaht. Das ist

unbestritten geblieben.

6.2.3

Die Kindsmutter hat seit

Geburt der Berufungsbeklagten die alleinige Verantwortung für sie und ihre

Erziehung inne. Der Berufungskläger trat bis zum Frühling 2020 nur in

unregelmässigen Abständen mit der Berufungsbeklagten in persönlichen Kontakt. Teilweise

lagen bis zu 4 bis 6 Wochen zwischen seinen Besuchen (Aktenseite, AS 149) oder

denjenigen der Kindsmutter mit der Tochter beim Berufungskläger in [...]. Der

Vorwurf des Berufungsklägers an die Adresse der Vorinstanz, dass diese seinen

Betreuungsumfang falsch festgestellt habe, geht daher fehl. Es darf auch nicht

übersehen werden, dass der Berufungskläger bis Ende 2019 diverse kurzfristige berufliche

Engagements in [...]) und in [...] hatte, was eine regelmässige Betreuung der

Berufungsbeklagten unmöglich gemacht hatte.

Fakt ist auch, dass der Betreuungsanteil

des Berufungsklägers bisher nicht geregelt war und dieser sich bis zur

Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Berufungsbeklagte auch nicht

bemüht hatte, eine regelmässige Betreuungsregelung zu etablieren. Die Kontakte

zwischen Vater und Tochter wurden je nach Lebenssituation der Kindseltern

unterschiedlich gehandhabt, was offensichtlich ihrem Willen entsprach. Die

gegenseitigen Vorwürfe der Kindseltern, wer diese Situation zu verantworten

habe, sind nicht zielführend. Klar ist, dass die Kindseltern bezüglich der

Kontaktregelung keinen von ihrer jeweiligen Situation und ihrer Befindlichkeit

unabhängigen Konsens gefunden haben. Hingegen stand es ihnen frei, die für sie unbefriedigende

Situation behördlich klären zu lassen, zumal ihnen mit der KESB eine

niederschwellig erreichbare Amtsstelle zur Verfügung stand.

Die aktuelle Anstellung hat der

Berufungskläger seit März 2020 inne. Das ist nach den Akten die längste Anstellungsdauer

beim selben Arbeitgeber seit Geburt der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger

geht davon aus, dass damit bei ihm die notwendige Stabilität seiner

Lebensumstände eingetreten ist, um eine regelmässige Betreuung der Berufungsbeklagten

zu ermöglichen. Ein andauernder, regelmässiger Kontakt zum Vater dient dem Wohl

der Tochter auf lange Sicht.

6.2.4

Ein weiterer Punkt den

es zu klären gilt, ist, ob die Eltern willens und in der Lage sind, das Kind

selber zu betreuen. Gerade für Kleinkinder ist Stabilität in der Betreuung ein

wichtiger Faktor. Für die alternierende Obhut sprechen würde, wenn der Vater

die Tochter persönlich betreuen könnte, während die Mutter einer

Erwerbstätigkeit oder wie hier einer Weiterbildung nachgeht. Das ist gerade bei

finanziell engen Verhältnissen ein grosses Plus. Dieser Umstand ist v.a. dann

von Vorteil, wenn die Eltern ihre Erwerbstätigkeiten aufeinander abstimmen können

und wollen. Das ist hier nur teilweise der Fall. Der Berufungskläger will die

Tochter jede zweite Woche von Mittwoch bis Sonntag betreuen, während die

Kindsmutter jeden Freitag (ausser Haus) eine Weiterbildung absolviert. Sie ist

an den Stundenplan der Schule gebunden. Mithin müsste die Berufungsbeklagte

trotz väterlicher Betreuung jeden zweiten Freitag während der Abwesenheit der

Mutter drittbetreut werden. Der beantragte Betreuungsrhythmus entspricht somit weder

einer Vereinbarung der Kindseltern, noch dient er der hauptbetreuenden Kindsmutter

optimal, da er eine Betreuungslücke hinterlässt, die immer noch durch

Fremdbetreuung geschlossen werden müsste. Der Einwand der Berufungsbeklagten,

dass sich der Berufungskläger mit dem vorgeschlagenen Modell übernehmen könnte,

da es ihm an Erholungszeit fehlen würde, ist nicht zu hören. Viele

erwerbstätige Eltern müssen ihre Zeit zwischen Beruf und Kinderbetreuung

aufteilen, ohne die Möglichkeit sich regelmässig zwischendurch von beidem erholen

zu können. Die nicht auf die beiderseitigen Bedürfnisse abgestimmte Aufteilung

der Betreuung schmälert den Mehrwert, den die alternierende Obhut mit

persönlicher Betreuung durch den Kindsvater

bieten könnte.

6.2.5

Weiter ist zu

prüfen, ob die Wohnsituation der Kindseltern die alternierende Obhut überhaupt

zulässt. Beide Eltern haben eine Wohnung zur Verfügung, in der sie der Tochter

ein Heim bieten können. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine zu

grosse räumliche Distanz eine alternierende Obhut nicht von vornherein ausschliesse.

Ideal ist das dennoch nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass bei grösseren

Distanzen zwischen den Wohnsitzen der Eltern praktische Hindernisse bei der

Bewältigung des Wegs auftreten können. Das gilt umso mehr, sobald das Kind

eingeschult und unter der Woche nicht am Schulort betreut wird. Der

Berufungskläger hat bereits darauf hingewiesen, dass die häufigen Fahrten

zwischen den Wohnorten der Eltern, die Tochter belasteten (AS 152). Tägliche

Fahrten werden nach dem Schuleintritt unumgänglich sein. Ausserdem wird eine

Mittagsbetreuung organisiert werden müssen. Auch der Besuch von

ausserschulischen Aktivitäten wie Sport, Musik, Freunde treffen, etc. ist bei

grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten mit vermehrtem Organisationsaufwand

verbunden und muss geregelt werden. Ausserdem sind häufige Fahrten ein

Kostenfaktor, der gerade bei engen finanziellen Verhältnissen ins Gewicht

fällt. Die aktuellen Wohnorte der Kindseltern liegen rund eine Autostunde

Fahrzeit auseinander. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kindsmutter, wie

der Berufungskläger ausführt, nächsten Frühling ihren Wohnsitz nach [...]

verlegen wird. Die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern

spricht daher tendenziell gegen die alternierende Obhut.

6.2.6

Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass die vorhandene Erziehungsfähigkeit beider Eltern eine

alternierende Obhut möglich machen würde. Negativ fällt ins Gewicht, dass erst

im Lauf des vorliegenden Verfahrens, seit nunmehr rund 6 Monaten ein

regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter etabliert werden konnte. Die

Beziehung zwischen Vater und Tochter ist somit immer noch im Aufbau begriffen.

Bis vor kurzem hat die Tochter noch nie beim Vater übernachtet. Es fehlt somit

am Element der Weiterführung des bisher gelebten Betreuungsmodells. Der

offerierte Betreuungsanteil des Vaters ersetzt sodann die Fremdbetreuung auf

Seiten der Mutter nur teilweise, was nicht ideal ist. Ein gewichtiges Argument gegen

die alternierende Obhut ist, dass sich beide Kindseltern nicht zutrauen, die

Kinderbelange einvernehmlich zu regeln und auf die Vermittlung durch einen

Beistand angewiesen sind. Gerade bei der alternierenden Obhut gibt es viele

alltägliche Dinge zu besprechen, da kann ein Beistand die Eltern höchstens

organisatorisch beraten. Die Kindseltern müssen erzieherisch auf einer Linie

sein. Die Abstimmung im Alltag müssen sie trotz Beistandschaft selber meistern.

Die Kommunikation kann nicht immer über eine Drittperson laufen. Es ist zu

befürchten, dass sich die aktuell mangelnde Kommunikation unter den Eltern längerfristig

negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ebenfalls spricht die grosse Distanz

zwischen den Wohnorten der Eltern eher gegen die alternierende Obhut. Im

Hinblick auf die Einschulung der Berufungsbeklagten im Sommer 2022 gewinnt

diese Problematik an Gewicht.

Der regelmässige Kontakt zwischen Vater

und Tochter, der wichtig für deren Persönlichkeitsentwicklung ist, spricht für

die Installierung einer alternierenden Obhut. Die in der praktischen Umsetzung

beachtlichen Faktoren sprechen hingegen insgesamt mehr gegen die alternierende

Obhut als dafür. Dabei steht vor allem die Tatsache, dass sich die Eltern nicht

zutrauen, die Kinderbelange ohne Beistand zu regeln und das dahinterstehende

gegenseitige Misstrauen im Vordergrund. Aber auch die praktische Auswirkung der

immerhin eine Autofahrstunde auseinanderliegenden Wohnorte der Eltern darf

nicht unterschätzt werden.

6.2.7

Nach dem Gesagten

ist der Antrag des Berufungsklägers auf alternierende Obhut abzuweisen. Die

Berufungsklägerin ist unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Auch

scheint es angesichts der derzeit gestörten Kommunikation zwischen den Eltern nicht

sachgerecht, die Betreuungsregelung ihrer Vereinbarung zu überlassen. Es ist nötig,

den Betreuungsanteil des Vaters konkret zu regeln, ebenso wie die Betreuung der

Tochter über die Feiertage. Keiner speziellen Regelung bedarf die Betreuung am

Geburtstag. Dieser ist im Rahmen des ordentlichen Betreuungsanteils mit dem

Elternteil zu feiern bei dem sich das Kind dann befindet. Es ist folglich der

Betreuungsanteil des Vaters alle 14 Tage auf das Wochenende, von Samstag 9.00

Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu fixieren. Die Beiständin ist zu beauftragen, die

Umsetzung zügig in die Wege zu leiten, sofern bisher noch keine Übernachtungen

von B.___ beim Vater etabliert werden konnten. Ebenfalls ist das Ferienrecht zu

regeln, zumal nichts dagegen spricht, dass B.___ ab Schuleintritt

(Kindergarten) auch Ferien mit dem Vater verbringt. Die Ferien sind auf die

Zeit während den Schulferien zu legen sobald die Tochter schulpflichtig wird

Die Termine der Ferien sind unter den Kindseltern drei Monat im Voraus

abzusprechen.

Es ist den Kindseltern unbenommen, von

dieser Regelung abzuweichen, sofern sie sich über eine Abänderung oder

Erweiterung der Betreuungszeiten einig sind.

7.1

Der Berufungskläger

bemängelt ausserdem die Unterhaltsregelung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der

Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der

Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

7.2

Unbestritten geblieben

ist, dass vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 2'939.00 netto

pro Monat auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

die Vorinstanz von einem Einkommen von CHF 2'822.00 netto pro Monat ausgegangen

ist, weil sie die Quellensteuer als Lohnabzug berücksichtigt hat. Beim Quellensteuerabzug

handelt es sich eigentlich nicht um Lohnnebenkosten, sondern um eine staatliche

Abgabe, die zum Grundbedarf gehört. Vorliegend wird sie bei den notwendigen

Auslagen berücksichtigt, wo auch die Steuerbetreffnisse der ordentlich

besteuerten Personen aufgeführt sind. Auf das Ergebnis hat das keinen Einfluss.

Die Vorinstanz ist dem Berufungskläger mit

dem anrechenbaren Einkommen sehr entgegengekommen, zumal er auf seinem jetzigen

Beruf über keine Ausbildung verfügt. Er ist offenbar auch nicht bestrebt, sich

auf diesem Gebiet weitere Qualifikationen anzueignen, um seine Chancen auf dem

Arbeitsmarkt zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es

auch im Interesse des Kindes ist, wenn mindestens kostendeckende

Unterhaltsbeiträge bezahlt werden. Der Berufungskläger kann daher nicht auf der

Verwirklichung seiner beruflichen Träume bestehen, ohne Abstriche beim eigenen

Bedarf hinnehmen zu wollen, solange der Bedarf des unmündigen Kindes nicht

gedeckt ist. Das gilt umso mehr, als die Folgen direkt das Kind treffen, das

ein allfälliges Manko zusammen mit der Mutter zu tragen hat, während dem

Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss. Sofern die Kindsmutter

nicht in der Lage ist, mit einem überobligatorischen Beitrag das Manko

auszufüllen, fällt das Kind der Sozialhilfe anheim, was offensichtlich nicht in

seinem Interesse ist.

7.3

Der Berufungskläger

wehrt sich gegen die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung seines Grundbetrags

und des Mietzinses. Er hält dafür, dass grundsätzlich von den tatsächlichen

Ausgaben auszugehen sei. Die Annahmen des Vorderrichters, dass er sich […]

verpflegen könne, sei zwar teilweise zutreffend, aber er müsse auch

Lebensmittel zum gemeinsamen Mahl beisteuern, die er einkaufen müsse. Die […]

produzierten [...] könne er zwar zu einem reduzierten Preis beziehen. Die

übrigen Lebensmittel müsse er zukaufen. Das alles hat der Vorderrichter in

seinen Erwägungen auf S. 16 des vorinstanzlichen Urteiles bereits berücksichtigt.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter den

Grundbetrag der Kindsmutter aus demselben Grund gekürzt hat. Würde man die

Berufung in diesem Punkt gutheissen, müsste aufgrund der Offizialmaxime auch

der Grundbetrag auf Seiten der Kindsmutter erhöht werden. Es bleibt daher beim reduzierten

Grundbetrag von CHF 1'000.00.

7.4

Bei den Mietkosten des

Berufungsklägers hat der Vorderrichter zu Recht berücksichtigt, dass er einen

Verhandlungsspielraum gehabt hätte. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht

zur Miete einer (im Verhältnis zum Einkommen) so teuren Wohnung zwingen. Der

Berufungskläger hätte sich ohne weiteres in der Nähe um eine kleinere und günstigere

Wohnung bemühen können und angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für die

Berufungsbeklagte auch müssen. Der Berufungskläger belässt es hier bei

appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist.

7.5

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass in seinem Bedarf zusätzliche Auslagen von CHF 150.00

pro Monat für die Benützung eines Privatfahrzeugs einzurechnen seien zur

Kontaktpflege und um Einkäufe zu tätigen, zumal sein Wohnort fernab von öffentlichen

Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten liege.

Letzteres hat seinen Grund in der Wahl

des Arbeits- und Wohnorts des Berufungsklägers. Er hat es in der Hand, die

Auslagen für Besorgungen klein zu halten, indem er z.B. die Einkäufe mit

anderen notwenigen Verrichtungen kombiniert oder für Fahrten ins Dorf ein

günstigeres Verkehrsmittel wie z.B. ein Fahrrad verwendet.

Der Berufungskläger macht ausserdem

geltend, dass er höhere Wegkosten für die Ausübung des Besuchsrechts habe wegen

des Umzugs der Kindsmutter von [...] nach [...]. Das trifft nicht zu. Die

Kosten mit dem ÖV von [...] nach [...] sind genau gleich hoch wie diejenigen von

[...]l nach [...]. Von [...] nach [...] werden sie CHF 2.00 pro Weg mehr betragen.

Mit dem Auto differiert die Strecke von [...] an alle drei Orte nur um rund 2

km pro Weg, was vernachlässigt werden kann. Der Umzug der Kindsmutter ändert

somit nichts an den Wegkosten, welche aufgrund der Kontaktpflege zur Tochter

anfallen.

Weiter macht der Berufungskläger

geltend, dass ihm monatlich CHF 150.00 wegen verlängerter Besuchszeiten und

nötiger Einkaufsfahrten zuzusprechen seien. Die vorliegend festgelegten

Besuchszeiten entsprechen dem Üblichen. Sodann hängt die Höhe der Fahrtkosten

nicht von der Betreuungsdauer, sondern von der Anzahl Fahrten zwischen den

Wohnsitzen der Kindeseltern ab. Diese wird vorliegend abnehmen, sobald B.___ beim

Vater übernachtet. Es gibt vorliegend keinen Grund, dem Berufungskläger

zusätzliche Auslagen für Weg- und/oder verlängerter Betreuungskosten im Bedarf

einzurechnen (vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Christina

Fountoulakis (Hrsg.) Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273

N. 20).

7.6

Der Berufungskläger

hat nach dem Gesagten im Jahr 2020 einen monatlichen Bedarf von CHF 2'296.00

(Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl. Krankenkassenprämie

CHF 379.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00).

Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Berufungsklägerin (CHF 731.00) und

der Kindsmutter (CHF 2'115.00) sind unbestritten geblieben.

Das monatliche Nettoeinkommen des

Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 2'939.00 und dasjenige der Kindsmutter

auf CHF 1'600.00. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf eine Kinderzulage von

CHF 230.00, die derzeit von der Mutter bezogen wird.

Der Unterhaltsbeitrag der

Dispositiv

Berufungsbeklagten beläuft sich demnach in der ersten Phase ab 1. März 2020 auf

CHF 643.00 (Barunterhalt CHF 501.00, Betreuungsunterhalt CHF 139.00) pro Monat.

Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 645.00 gerundet, was nicht zu beanstanden

ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. In dieser Phase resultiert

ein monatliches Manko auf Seiten der Berufungsbeklagten von CHF 376.00. Das ist

im Urteil festzuhalten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Dieses ist entsprechend zu

ergänzen.

7.7 Bezüglich der

Bedarfsberechnung ab dem 1. Januar 2021 wendet der Berufungskläger zu Recht

ein, dass der Vorderrichter von einer zu hohen Prämienverbilligung bei ihm ausgegangen

ist. Mit dem Berufungskläger – auf dessen Berechnung verwiesen werden kann

(vgl. Berufung S. 11) - ist von einer solchen in der Höhe von rund CHF 120.00

pro Monat auszugehen, womit 2021 ein monatlicher Bedarf von CHF 2'176.00

resultiert (Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl.

Krankenkassenprämie CHF 379.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 120.00, Telecom/Mobiliarversicherung

CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00; vgl. auch Urk. 13 des Beklagten). Der

Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 696.00 und ihrer Mutter von CHF 1'948.00 in

dieser Phase wurden nicht bestritten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2020, Ziff. 3.3

lit. c und d). Die Einkommen der Kindseltern haben sich in dieser Phase nicht

verändert.

Es resultiert somit In dieser Phase ein

monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 760.00 bestehend aus

Barunterhalt von CHF 466.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 294.00. Damit

besteht auf Seiten der Berufungsbeklagten in dieser Phase ein Manko von CHF 54.00

pro Monat.

7.8 Die Berechnung des

Unterhaltsbeitrags ab 1. März 2022 ist, abgesehen von der beantragten

alternierenden Obhut, unbestritten geblieben. Da dieser Antrag abgelehnt worden

ist bleibt es in den weiteren Phasen bei den von der Vorinstanz berechneten

Unterhaltsbeiträgen.

III.

1. Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Gesuche sind

begründet. Beide sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind deshalb

gutzuheissen.

2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in

familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

ZPO). Der Berufungskläger ist im Hauptpunkt, die alternierende Obhut betreffend,

unterlegen. In der Unterhaltsfrage ist er zu einem kleinen Teil durchgedrungen.

Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'500.00 sind daher vollumfänglich dem

Berufungskläger aufzuerlegen und er hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

2.2 Bei der Kostennote des Vertreters

des Berufungsklägers fallen die häufigen und zeitintensiven Kontakte mit dem

Klienten auf. Von den insgesamt aufgewendeten 17,43 Stunden entfallen rund 6,5

Stunden auf Klientenkontakte, die teilweise mehrmals täglich stattgefunden

haben (Telefonate, e-mails). Das ist in diesem Prozessstadium offensichtlich zu

viel. Insbesondere fanden auch in der Zeit häufige Klientenkontakte statt, in

der das Urteil begründet wurde und es für die Parteien nichts zu tun gab. Auch

wenn berücksichtigt wird, dass v.a. die Kontaktregelung die Parteien emotional stark

berührt hat, ist festzuhalten, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand dem

Klienten ausschliesslich für die Prozessführung im konkreten Verfahren zur

Verfügung steht. Diese hat er straff und zielgerichtet voranzutreiben. Die

allgemeine soziale und psychologische Betreuung der Partei und der Vollzug des

Urteils gehören nicht zu seinen Aufgaben (vgl. auch SOG 1986 Nr. 7), ebenso wenig

wie die juristische Beratung in Fragen ausserhalb des Verfahrens. Praxisgemäss

wird ohnehin der auf Besprechungen und Telefonate entfallende Aufwand nicht

voll entschädigt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für

Instruktionsgespräche bezüglich der Berufung, die in diesem Verfahren notwendig

wurden, maximal 2,5 Stunden notwendig waren. Insgesamt ist daher ein Aufwand

von 13,43 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu

beanstanden. Die vom Staat zu bezahlende Kostennote von Rechtsanwalt Adrian

Keller, […], wird daher auf CHF 2'713.30 festgesetzt. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

hatte in der Zeit zwischen der Zustellung des Dispositivs der Vorinstanz und

der Berufungsschrift der Gegenpartei ebenfalls diverse Kontakte mit der

gesetzlichen Vertreterin der Berufungsbeklagten und folglich auch mit dem

Gegenanwalt. Für diese Vorkehrungen bestand aus prozessualer Sicht keine

Veranlassung. Die Kostennote ist daher auf total 13 Stunden zu kürzen. Die

geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote von

Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, […], wird festgesetzt auf CHF 2'587.30,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert

10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Ein Nachzahlungsanspruch wurde von keiner Parteivertretung

geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden Ziffer 2 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 aufgehoben und lautet neu wie folgt:

2. Der Vater betreut die Tochter jedes

zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Der Vater hat

ausserdem das Recht ab 1. August 2022 mit der Tochter insgesamt 3 Wochen pro Jahr

zu verbringen. Die Termine sind auf die Schulferien der Tochter zu legen. Sie sind

zwischen den Kindseltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Ausserdem

verbringt die Tochter in den ungeraden Jahren Weihnachten und den ersten August

beim Vater, in den geraden Jahren Ostern und Silvester.

Anderslautende

Absprachen unter den Eltern bleiben vorbehalten.

5. Der Beklagte und Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

-

Ab dem 1. März 2020

bis 31. Dezember 2020: CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00, Betreuungsunterhalt

CHF 145.00);

-

Ab dem 1. Januar

2021 bis 28. Februar 2022: CHF 760.00 (Barunterhalt CHF 466.00,

Betreuungsunterhalt CHF 294.00).

-

Ab dem 1. März 2022

bis 31. Juli 2028: CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00, Betreuungsunterhalt CHF

400.00);

-

Ab dem 1. August

2028 bis 31. Juli 2031: 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00, Betreuungsunterhalt

CHF 275.00)

-

Ab dem 1. August

2031: CHF 1'060.00 (Barunterhalt).

Allfällige vom Vater

bezogenen Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen

und zusätzlich geschuldet.

3. Es wird festgestellt, dass der Bedarf

von B.___ in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 um CHF 376.00 und

in der Zeit von 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 um CHF 54.00 pro Monat

nicht gedeckt ist.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen

soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege werden diese Kosten vom Staat getragen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'787.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht

Steiner, eine Entschädigung von CHF 2'587.30 und Rechtsanwalt Adrian Keller,

eine solche von CHF 2'713.30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 31. August 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_67/2021).