ZKBER.2020.72
Herabsetzungsklage
25. Februar 2021Deutsch5 min
1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
Berufungsbeklagter
betreffend Herabsetzungsklage
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
das Amtsgericht
Solothurn-Lebern am 25. Mai 2020 folgendes Urteil fällte:
Sachverhalt
1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten
in Ziffer 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 wird
für ungültig erklärt und ist aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Widerklage, Ziffer 5 der
öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 sei zu vollziehen,
wird abgewiesen.
3.
Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, eine Parteientschädigung von CHF 10'793.70
(inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen.
4.
Die Gerichtskosten von CHF 8'500.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom
Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'600.00 verrechnet. Die
Beklagte hat dem Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 8'500.00
zu bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird nach
Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils angewiesen, dem Kläger die Differenz
von CHF 2'100.00 zurückzuerstatten.
-
A.___ als Berufungsklägerin
zusammen mit ihrem Lebenspartner C.___ sowie B.___ als Berufungsbeklagter
zusammen mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Rüedi, zur
Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021
erschienen sind,
-
die Parteien anlässlich der
Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021
folgenden Vergleich abgeschlossen haben:
1.
Die Parteien stellen fest, dass B.___
Alleinerbe von D.___ ist und damit in den Mietvertrag vom 8. Februar 1999 mit A.___
eingetreten ist.
2.
Die Parteien vereinbaren, den
Mietvertrag bis zum 31. März 2024 fest zu verlängern. Wird der Mietvertrag auf
dieses Datum hin nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit
gemäss den Bestimmungen des Mietvertrages vom 8. Februar 1999. Wird der Mietvertrag
gekündigt, ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen.
3.
Die Parteien stellen fest, dass der
Mietzins CHF 850.00 inkl. Nebenkosten beträgt, und nicht wie im Mietvertrag vom
8.
Februar 1999 festgehalten CHF 900.00.
4.
B.___ verpflichtet sich, das
Mietverhältnis bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an der [...]strasse
[...], [...], auf den Verkäufer zu übertragen (Ziffern 2 und 3 hievor).
5.
Die Parteien stellen fest, dass mit
Abschluss dieses Vergleichs die Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages vom
25.
September 2018 gegenstandslos geworden ist. Sie teilen dies der
Schlichtungsbehörde mit, damit diese das dort sistierte Verfahren abschreiben
kann.
6.
Frau A.___ zieht die Berufung gegen
Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
25.
Mai 2020 zurück.
7.
Der Gerichtskostenentscheid des
erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020) wird in das Ermessen des Obergerichts
gestellt.
8.
Die mutmasslichen Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.
9.
Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
10.
Mit Abschluss und Vollzug dieses
Vergleiches sind die Parteien in dieser Streitsache vollumfänglich
auseinandergesetzt.
-
das Verfahren somit
abgeschrieben werden kann,
-
damit noch über die Kosten
zu befinden ist,
-
im Rahmen der
Kostenregelung zu berücksichtigten ist, dass das Amtsgericht in den Äusserungen
der Beklagten und Berufungsklägerin vor der Vorinstanz eine Widerklage erkannte
und diese abwies (Dispositivziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020),
-
die Widerklage aber nicht
in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der erstinstanzliche
Gerichtskostenentscheid der Beklagten und Berufungsklägerin in diesem Punkt nicht
zum Nachteil gereichen darf,
-
es sich vor diesem
Hintergrund rechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 8'500.00 zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2
ZPO); die Beklagte und Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten somit
im Umfang von CHF 4'250.00 zu tragen hat,
-
die erstinstanzliche
Parteikostenregelung entsprechend der getroffenen Vereinbarung unberührt
bestehen bleibt (vgl. Ziffer 6 des Vergleichs),
-
die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend der
getroffenen Vereinbarung in Ziffer 8 des Vergleichs von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen und die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens
wettzuschlagen sind (vgl. Ziffer 9 des Vergleichs)
beschlossen:
1.
Das
Verfahren wird als durch Vergleich erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben.
2.
Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht von CHF 8'500.00 auferliegen im Umfang
von CHF 4'250.00 A.___. Sie werden mit dem von B.___ im Umfang von CHF 10'100.00
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ CHF 4'250.00 zu
erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, B.___
die restlichen CHF 5'850.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der
Gerichtskosten von CHF 4'250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
3.
Die
Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 800.00 auferliegen den Parteien
je zur Hälfte. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss im
Umfang von CHF 1'500.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 400.00 zu erstatten. Die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ CHF 700.00
zurückzuerstatten.
4.
Die Parteikosten des Verfahrens vor
Obergericht werden wettgeschlagen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann