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Entscheid

ZKBER.2020.72

Herabsetzungsklage

25. Februar 2021Deutsch5 min

1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

Berufungsbeklagter

betreffend Herabsetzungsklage

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

das Amtsgericht

Solothurn-Lebern am 25. Mai 2020 folgendes Urteil fällte:

Sachverhalt

1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten

in Ziffer 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 wird

für ungültig erklärt und ist aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Widerklage, Ziffer 5 der

öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 sei zu vollziehen,

wird abgewiesen.

3.

Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, eine Parteientschädigung von CHF 10'793.70

(inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen.

4.

Die Gerichtskosten von CHF 8'500.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom

Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'600.00 verrechnet. Die

Beklagte hat dem Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 8'500.00

zu bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird nach

Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils angewiesen, dem Kläger die Differenz

von CHF 2'100.00 zurückzuerstatten.

-

A.___ als Berufungsklägerin

zusammen mit ihrem Lebenspartner C.___ sowie B.___ als Berufungsbeklagter

zusammen mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Rüedi, zur

Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021

erschienen sind,

-

die Parteien anlässlich der

Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021

folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

1.

Die Parteien stellen fest, dass B.___

Alleinerbe von D.___ ist und damit in den Mietvertrag vom 8. Februar 1999 mit A.___

eingetreten ist.

2.

Die Parteien vereinbaren, den

Mietvertrag bis zum 31. März 2024 fest zu verlängern. Wird der Mietvertrag auf

dieses Datum hin nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit

gemäss den Bestimmungen des Mietvertrages vom 8. Februar 1999. Wird der Mietvertrag

gekündigt, ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen.

3.

Die Parteien stellen fest, dass der

Mietzins CHF 850.00 inkl. Nebenkosten beträgt, und nicht wie im Mietvertrag vom

8.

Februar 1999 festgehalten CHF 900.00.

4.

B.___ verpflichtet sich, das

Mietverhältnis bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an der [...]strasse

[...], [...], auf den Verkäufer zu übertragen (Ziffern 2 und 3 hievor).

5.

Die Parteien stellen fest, dass mit

Abschluss dieses Vergleichs die Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages vom

25.

September 2018 gegenstandslos geworden ist. Sie teilen dies der

Schlichtungsbehörde mit, damit diese das dort sistierte Verfahren abschreiben

kann.

6.

Frau A.___ zieht die Berufung gegen

Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

25.

Mai 2020 zurück.

7.

Der Gerichtskostenentscheid des

erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020) wird in das Ermessen des Obergerichts

gestellt.

8.

Die mutmasslichen Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.

9.

Die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

10.

Mit Abschluss und Vollzug dieses

Vergleiches sind die Parteien in dieser Streitsache vollumfänglich

auseinandergesetzt.

-

das Verfahren somit

abgeschrieben werden kann,

-

damit noch über die Kosten

zu befinden ist,

-

im Rahmen der

Kostenregelung zu berücksichtigten ist, dass das Amtsgericht in den Äusserungen

der Beklagten und Berufungsklägerin vor der Vorinstanz eine Widerklage erkannte

und diese abwies (Dispositivziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020),

-

die Widerklage aber nicht

in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der erstinstanzliche

Gerichtskostenentscheid der Beklagten und Berufungsklägerin in diesem Punkt nicht

zum Nachteil gereichen darf,

-

es sich vor diesem

Hintergrund rechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 8'500.00 zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2

ZPO); die Beklagte und Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten somit

im Umfang von CHF 4'250.00 zu tragen hat,

-

die erstinstanzliche

Parteikostenregelung entsprechend der getroffenen Vereinbarung unberührt

bestehen bleibt (vgl. Ziffer 6 des Vergleichs),

-

die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend der

getroffenen Vereinbarung in Ziffer 8 des Vergleichs von den Parteien je zur

Hälfte zu tragen und die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens

wettzuschlagen sind (vgl. Ziffer 9 des Vergleichs)

beschlossen:

1.

Das

Verfahren wird als durch Vergleich erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben.

2.

Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht von CHF 8'500.00 auferliegen im Umfang

von CHF 4'250.00 A.___. Sie werden mit dem von B.___ im Umfang von CHF 10'100.00

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ CHF 4'250.00 zu

erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, B.___

die restlichen CHF 5'850.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der

Gerichtskosten von CHF 4'250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

3.

Die

Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 800.00 auferliegen den Parteien

je zur Hälfte. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss im

Umfang von CHF 1'500.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 400.00 zu erstatten. Die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ CHF 700.00

zurückzuerstatten.

4.

Die Parteikosten des Verfahrens vor

Obergericht werden wettgeschlagen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann