ZKBER.2020.73
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
4. März 2021Deutsch46 min
November 2018 stellte der Ehemann im Rahmen eines weiteren Eheschutzverfahrens ein
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ heirateten am [...]
2007. Sie führten seit 15. November 2018 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
ein Ehescheidungsverfahren. Hauptstreitpunkte sind die Obhut über die beiden
aus der Ehe hervorgegangenen Töchter C.___ geb. 2009, und D.___ geb. 2012, und
die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau.
2. Nach der Trennung der
Parteien im [...] 2017 wurden die Kinder vorerst durch die Ehefrau und Mutter
betreut und in einem Eheschutzverfahren unter ihre Obhut gestellt. Am 15.
November 2018 stellte der Ehemann im Rahmen eines weiteren Eheschutzverfahrens ein
Abänderungsgesuch und beantragte die alternierende Obhut. Diese bewilligte der
Vorderrichter mit Verfügung vom 8. April 2019 und das Verfahren wurde im
Einverständnis der Parteien in ein Ehescheidungsverfahren überführt.
Gleichzeitig gab er bei einer Fachperson einen Bericht über allfällige flankierende
Massnahmen (Notwendigkeit einer Beistandschaft oder einer sozialtherapeutischen
Familienbegleitung) zum Schutz der Kinder in Auftrag.
Am 26. Juni 2019 ging eine erste
Einschätzung von Dr. phil. [...] beim Gericht ein. Sie empfahl, die Kinder für
die Dauer der Abklärung unter die Obhut des Vaters zu stellen und den
Betreuungsanteil der Mutter auf zwei Wochenenden pro Monat festzusetzen.
Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident die Kinder mit Verfügung vom 2.
Juli 2019 bis zum Vorliegen des abschliessenden Berichts der Gutachterin vorläufig
unter die Obhut des Vaters und reduzierte den Betreuungsanteil der Mutter auf
die Zeit von Freitagabend bis Sonntagabend alle zwei Wochen.
Der abschliessende Bericht der
Gutachterin ging am 1. September 2019 beim Gericht ein. Sie blieb bei ihrer
Empfehlung, die Obhut über die Kinder dem Vater zuzuteilen und den
Betreuungsanteil der Mutter auf die Zeit von Freitag nach Schulschluss bis
Sonntagabend alle zwei Wochen zu bemessen. Zusätzlich empfahl sie, dass die
Kinder in der Woche, in der sie das Wochenende beim Vater verbringen, jeweils
einen Nachmittag mit der Mutter verbringen. Auch empfahl sie die Errichtung
einer Beistandschaft, mit der Kompetenz der Beiständin, die Ausgestaltung und
die Modalitäten der Besuchszeiten und Telefonzeiten mit den Eltern zu regeln.
Die Vorinstanz beauftragte folglich die zuständige KESB mit dem Vollzug der
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
3. Am 19. Mai 2020 erliess der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, soweit hier angefochten, folgendes
Urteil:
1. Die am [...] 2007 vor Zivilstandsamt [...]
geschlossene Ehe [...] wird auf Antrag beider Parteien geschieden.
2. Die Töchter C.___, geb. 2009, und D.___ geb.
2012, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Sie werden unter
die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim
Vater.
3. Mit Wirkung ab Schuljahr 2020/2021
besuchen C.___ und D.___ die Schule in [...].
4. Der persönliche Kontakt zwischen der
Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:
Die
Mutter betreut die beiden Kinder:
a)
jeweils von Donnerstagmorgen,
Schulbeginn, bis Freitag, Schulschluss D.___ bzw. Ende [...] C.___;
b)
jede zweite Woche von
Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Montagmorgen, Schulbeginn. Kann die Mutter
die Betreuung nicht selbst wahrnehmen (z.B. aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit),
hat sie recht[s]zeitig für eine angemessene Drittbetreuung (z.B. Lebenspartner,
Mittagstisch etc.) zu sorgen.
Die Schulferien der Kinder verbringen
diese je hälftig bei der Mutter und je hälftig beim Vater. Die Feiertage sind
ebenfalls hälftig zu teilen.
5. Die mit (begründeter) Verfügung vom 16. Juli
2019 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für
die Töchter C.___ und D.___ wird aufrechterhalten.
Aufgaben der
Beistandsperson sind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB insbesondere
das Besuchsrecht gemäss Ziffer 4 hiervor zwischen den beiden Kindern und
der Mutter umzusetzen sowie bei Konflikten zwischen den Kindern und den Eltern
zu vermitteln. Weiter gehören zur Aufgabe der Beiständin auch die Kontrolle der
Besuche sowie das Unterstützen der Beteiligten im Rahmen der persönlichen
Kontakte.
6. Die Mutter ist mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu
bezahlen. Die Mutter ist nicht verpflichtet, die Differenz der Kinderzulagen
(Kanton [...] – Kanton [...]) an den Vater weiterzuleiten. Es ist ihr
gestattet, diese selbst für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden.
Jeder Elternteil trägt die
laufenden Kosten (Verpflegung, Freizeitgestaltung, Ferienkosten etc.) für die
Zeit, in der sich die Kinder befinden. Der Vater kommt zudem für die
Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder auf.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit,
längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten.
Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch
keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den
gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis
eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
7. Die Erziehungsgutschriften der AHV
werden vollständig dem Vater angerechnet. Die Ehegatten informieren die
zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.
8. Ausserordentliche Kosten für die Kinder
(z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam
nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
9. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. März 2028 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 im Sinne von Art. 125 ZGB
zu bezahlen.
10. De[n]r in der Ziffer 9 festgelegte[n]
Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember 2015
= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.3 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des
Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht
hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
11. Das Ehescheidungsurteil stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn):
- des Ehemannes: CHF 7'300.00;
- der Ehefrau:
·
bis 31. März
2028: CHF 3'661.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung und 80 %-Pensum);
·
ab 1. April
2028: mind. CHF 4'117.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung
und mind. 90 %-Pensum).
…
4.1 Gegen dieses Urteil hat
der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und
Vater) am 10. September 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben und
beantragt, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
19. Mai 2020 sei wie folgt abzuändern:
4. Der
persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt
statt:
Die
Mutter betreut die Kinder jeweils:
- jedes zweite Wochenende von Freitag nach
Schulende D.___ bzw. Freitagabend (18.00 Uhr) C.___ bis Montagvormittag, 10:00
[Uhr] (resp. Schulanfang);
- jede zweite Woche an einem schulfreien
Nachmittag der Kinder;
- während drei Ferienwochen.
6. Die
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, für die beiden Töchter indexierte,
monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 160.00
(Barunterhalt) bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zu bezahlen.
9. Es
seien keine gegenseitigen, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
10. Die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 seien zu indexieren.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.2 Am 23. Oktober 2020
reichte die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte,
Anschlussberufungsklägerin und Mutter) form- und fristgerecht die
Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers
vom 30.01.[recte 10.09.]2020 vollumfänglich abzuweisen.
2. Es seien die Ziffer[n] 2, 3, und 4 des
Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
2.1 Es seien die Kinder der Parteien
- C.___
geb. 2009 und
- D.___
geb. 2012
unter der
gemeinsame[n] elterliche[n] Sorge zu belassen und unter die alternierende Obhut
der Kindseltern zu stellen, mit Wohnsitz bei der Kindsmutter.
2.1.1 Es sei festzuhalten, dass die Kinder
weiterhin die Schule in [...] besuchen.
2.2 Es seien die Betreuungsmodalitäten wie
folgt festzulegen:
Die
Kindesmutter betreut die Kinder während der Schulzeit jeweils
-
in den geraden
Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Freitagabend 19.00 Uhr und
-
in den ungeraden
Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Montagmorgen Schulbeginn
der Folgewoche.
Die
Schulferien der Kinder verbringen diese jeweils hälftig beim Kindsvater und bei
der Kindsmutter. Die Feiertage werden ebenfalls hälftig geteilt.
3. Es seien die Ziffer[n] 6 und 7 des
Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
3.1 Der Kindsvater sei zu verpflichten, der
Kindsmutter einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren
Kinderunterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag
ist bis zum […] 2028 geschuldet (16. Geburtstag von D.___).
Jeder
Elternteil kommt während seiner Betreuungszeit selber für die Belange der
Kinder auf. Fixkosten (Krankenkasse, Hobbies etc.) werden von der Kindsmutter
getragen.
3.2 Die Erziehungsgutschriften der AHV
werden den Eltern je hälftig gutgeschrieben.
4. Es sei die Ziffer 9 des Urteils vom
19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:
Der Ehemann sei zu
verpflichten, der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00
im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum […]
2028 geschuldet.
5. Es sei die Ziffer 13 Urteils vom
19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:
Das
Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Einkommensgrundlagen:
Ehemann
CHF 8'000.00
Ehefrau
CHF 3'000.00.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers.
7. Es [sei] der Berufungsbeklagten für das
vorliegende Verfahren das Recht zu unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren und
zwar sowohl für die Prozess- wie auch für die Parteikosten, unter Einsetzung
der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.
Verfahrensantrag:
Es sei eine neue Kindesanhörung der
beiden Kinder C.___ und D.___ durchzuführen.
4.3 Der Ehemann äusserte
sich am 26. November 2020 zur Anschlussberufung und beantragt diese abzuweisen,
ebenso das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege.
4.4 Am 10. Dezember 2020
reichte die Ehefrau eine Replik zur Anschlussberufungsantwort nach und
bestätigte die bereits gestellten Rechtsbegehren.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz hat den Entscheid über
die Obhutszuteilung der Kinder damit begründet, dass die Gutachterin 2019 zum
Schluss gekommen sei, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder massiv
überfordert. Vordergründig scheine die alternierende Obhut zu funktionieren und
daher dem Bedürfnis der Kinder nach hinreichendem Kontakt zu beiden
Elternteilen zu dienen. Dennoch sei es so, dass die Mutter mehr Unterstützung
vom Vater erwarte, obwohl sie als getrenntlebender Elternteil für die Erziehung
der Kinder in ihrem Betreuungsanteil alleine verantwortlich sei. Sie zeige sich
im Kontakt mit den Kindern interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber
imponiere mit einer defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie
sich von einem allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark
bemüht, solchen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Anlässlich des
Abschlussgesprächs komme einmal mehr ihre diffus-unverbindliche Seite zum
Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche nach Telefonkontakt mit den Kindern nicht
verständlich machen. Auch könne sie nicht begründen, weshalb der
Informationsaustausch mit dem Ehemann nicht klappe. Der Ehemann imponiere mit
Empathie und emotionaler Wärme und lasse keinen Zweifel an seiner
Erziehungsfähigkeit aufkommen. Mit der Obhutszuteilung an den Ehemann könne der
als substantiell beurteilten Kindeswohlgefährdung hinreichend begegnet werden.
Der Ehemann sei mit der Unterstützung seiner Lebenspartnerin in der Lage, den
Kindern die nötige Liebe, Unterstützung und den nötigen Halt zu geben, die
diese für eine dienliche Entwicklung benötigten.
Die Vorinstanz verortete das Problem der
alternierenden Obhut sodann vor allem in der ungenügenden Kommunikation
zwischen den Eltern in den Kinderbelangen. Diese seien nicht in der Lage,
anstehende praktische Probleme vernünftig zu klären. Teilweise sei das nicht
einmal unter Beizug der Beiständin möglich gewesen. Es sei hervorzuheben, dass
die Beiständin zwischen den Ehegatten vermitteln müsse, ansonsten die
Kommunikation nicht funktioniere. Eine alternierende Obhut funktioniere nur,
wenn die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern vorhanden sei. Die Töchter
seien beide gerne bei ihrer Mutter. Hingegen hätten weder die alleinige Obhut
bei ihr noch die alternierende Obhut funktioniert. Erst der Wechsel zur
alleinigen Obhut des Vaters habe zu einer gewissen Stabilisierung der Situation
geführt. Die Kinder hätten einen geregelten Tagesablauf und der Vater habe sich
mit Hilfe seiner Partnerin den Familienalltag gut organisieren können. Trotz
seines 100 % Arbeitspensums und der Betreuung von vier weiteren Kindern könne
er sein Pensum gemeinsam mit seiner Partnerin bewältigen. Mit ihm stehe den
Kindern eine «verlässliche, vertraute, erziehungskompetente und den Kindern
zugewandte Bezugsperson zur Verfügung und [habe] die Gefahr einer
Fremdplatzierung abgewendet werden» können (Gutachten von Dr. phil. [...] vom
1.
September 2019, S. 19).
Bezüglich des Betreuungsanteils der
Mutter führte die Vorinstanz aus, die Betreuungsregelung während des
Eheschutzverfahrens habe sich als herausfordernd herausgestellt. Es seien
deshalb möglichst wenige Wechsel festzulegen. Die Bedenken der Mutter, dass der
Vater angesichts seiner Betreuungspflichten für drei weitere eigene Kinder und
ein Stiefkind mit den beiden Töchtern aus dieser Ehe überfordert sein könnte,
hat der Vorderrichter in Betracht gezogen. Er hielt jedoch dafür, dass der Vater
diese Aufgabe mit Unterstützung seiner Lebenspartnerin schaffen könne. Er
erachtete es als wichtig, dass die Töchter die Mutter regelmässig sehen könnten
und eine Konstanz hinsichtlich der Betreuung einkehre. Ob die Kinder den
Mittagstisch nutzten, die Eltern von den neuen Partnern unterstützt würden oder
die Mutter am Wochenende arbeiten müsse, hielt er nicht für entscheidend.
Wichtiger sei, dass die Betreuung gut organisiert sei, wobei die persönliche
Betreuung durch den Elternteil nicht zu kurz kommen dürfe.
Bezüglich der Erziehungsgutschriften hat
der Gerichtspräsident erwogen, dass die Hauptverantwortung für die Erziehung
der Töchter beim Ehemann liege, weshalb die Erziehungsgutschriften
ausschliesslich ihm anzurechnen seien.
Der Vorderrichter hat ausserdem begründet,
weshalb er im Urteil bei den Ehegatten von welchen Einkommen ausgegangen ist
und hat sich zum erzielbaren künftigen Einkommen der Ehefrau geäussert. Er hat weiter
bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Betreuungsanteile der Eltern berücksichtigt,
ebenso, dass die Mutter nach wie vor ein Manko hat.
Der Vorderrichter hielt ausserdem fest,
dass die Ehefrau infolge des Verkaufs der Familienliegenschaft und ihres
güterrechtlichen Anspruchs einen erheblichen Vermögenszuwachs erhalten habe.
Das laufende Manko werde derzeit durch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes
ausgeglichen. Die von der Ehefrau geltend gemachten möglichen
Inkassoschwierigkeiten beträfen nur einen Teil des Vermögens, so dass das
insgesamt nicht relevant sei. Aufgrund dessen hat er ihr die unentgeltliche
Rechtspflege entzogen.
2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, in den vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens seien die
Empfehlungen von Frau Dr. [...] hinsichtlich der Kinderbelange umgesetzt
worden. Der Vorderrichter komme im angefochtenen Urteil nun zum Schluss, die
Kommunikation unter den Eltern sei erschwert, weshalb er die Töchter unter die
alleinige Obhut des Vaters gestellt habe. Unverständlicherweise habe er dann ein
Kontaktrecht angeordnet, das zeitlich einer alternierenden Obhut nahekomme.
Mit dem Gutachten habe er sich im Urteil
nicht auseinandergesetzt. Den Kindern gehe es in der jetzigen Situation gut.
Sie hätten Stabilität gefunden und fühlten sich bei beiden Eltern wohl. Der
Entscheid, wonach die Kinder 2 resp. 4 Tage pro Woche bei der Mutter seien,
komme nahe an die Betreuungssituation von Sommer 2019 heran, die zum
Obhutswechsel geführt habe. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht zu
Gunsten der Mutter verändert. Vielmehr hätten die Differenzen zwischen ihr und C.___
wieder zugenommen. Die Beiständin habe deshalb schon wiederholt das Gespräch
mit der Mutter gesucht.
Der Ehemann macht weiter geltend, er
leiste mit seinem 100 % Arbeitspensum und der Kinderbetreuung, unterstützt
durch seine jetzige Partnerin, einen überobligatorischen Einsatz. Diesem
Umstand sei bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Die Einkommens-
und Bedarfsberechnung der Vorinstanz anerkenne er soweit sie ihn betreffe. Bei
derjenigen der Berufungsbeklagten sei die Begründung, weshalb ihr kein 100 %
Pensum zugemutet werden könne, ungenügend. Falsch sei die Überlegung, dass das
Schulstufenmodell anwendbar sei. Dieses gelte nur für den obhutsberechtigten
Elternteil. Das müsse vorliegend umso mehr gelten, als der obhutsberechtigte
Elternteil selber einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund dessen
könne die Ehefrau den gebührenden Unterhalt ohne weiteres selber finanzieren.
Es bestehe kein Raum für nacheheliche Unterhaltsbeiträge. Zudem sei sie zu verpflichten,
für beide Töchter Unterhaltsbeiträge von je CHF 160.00 pro Monat zu bezahlen.
2.2.1
Die
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, es sei völlig
falsch, dass sie mit der Kinderbetreuung heillos überfordert gewesen sei. Die
ständigen Herabsetzungen durch den Berufungskläger, der der Meinung sei, dass
er alles allein entscheiden könne, seien dagegen ein sehr gewichtiges Problem.
Der Berufungskläger habe es ausserdem unterlassen zu erwähnen, dass sich seine
Familie seit Erstellung des Gutachtens erheblich verändert habe. Die Partnerin
des Berufungsklägers habe nun neben den beiden Töchtern nicht nur ihren Sohn
aus einer früheren Beziehung, sondern auch drei Kinder aus der Beziehung mit
dem Berufungskläger zu betreuen. Gerade C.___ habe Mühe mit der Rolle der
Ältesten und D.___ habe auf die Situation mit einem extremen Leistungsabfall
reagiert. Beide Töchter hätten sich noch vor der Geburt der [...] in der
Anhörung für eine hälftige Betreuung durch beide Eltern ausgesprochen. Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers habe sich die Situation zwischen ihr und C.___
erheblich entspannt. Es sei zu keinen Ausbrüchen mehr gekommen und diese
beklage sich bei ihr, dass sie sich in der neuen Grossfamilie ausgeschlossen
fühle.
Sie habe eine neue Stelle in der [...] antreten
können. Man habe ihr zugesichert, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei
habe, so dass sie die Betreuung der Kinder in Eigenregie übernehmen könne. Für die
Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei beim Berufungskläger von einem
monatlichen Einkommen von mindestens CHF 8'000.00 auszugehen. Ihr sei die
Anstellung mit einem Pensum von 80 % in der Probezeit gekündigt worden, weil
sie aufgrund der Belastung durch das vorliegende Verfahren und die mangelnde
Flexibilität des Berufungsklägers in der Kinderbetreuung nicht in der Lage
gewesen sei, den Anforderungen zu entsprechen. Nun habe sie eine neue Stelle,
mit einem 60 % Pensum. Daneben gehe sie einer Tätigkeit als [...] nach. Da
könne sie die Zeit flexibel einteilen und arbeiten, wenn die Kinder in der
Schule seien.
2.2.2
Zur
Anschlussberufung führt die Ehefrau aus, es sei im Allgemeinen von einer
alternierenden Obhut auszugehen, wenn die Betreuung jedes Elternteils
mindestens 30 % betrage. Die Vorinstanz halte bei der Obhutsfrage in erster
Linie fest, dass aufgrund der Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der
Eltern eine alternierende Obhut schwer zu bewerkstelligen sei. In diesem
Zusammenhang sei festzustellen, dass es der Kindsvater sei, der jegliche
Kommunikation verweigere und stattdessen auf die Beiständin verweise. Faktisch
sei die alternierende Obhut bereits verfügt. Allein für die Anpassung der
Bezeichnung ergebe sich kein Rechtsanspruch, da vorliegend der Schulwahl [recte
Schulwechsel] anstehe, sei sie trotzdem entscheidend. Es bestehe kein Grund für
einen Schulwechsel, zumal die Kinder für die Oberstufe wieder nach [...]
wechseln müssten. Mit der alternierenden Obhut könnte der Wohnort der Kinder bei
der Mutter verbleiben, so dass kein Schulwechsel notwendig würde.
Neben dem nachehelichen
Unterhaltsbeitrag sei die Ehefrau auf einen Kinderunterhaltsbeitrag für ihre
Betreuungszeit angewiesen. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der
Berufungskläger ein viel höheres Einkommen erwirtschafte als sie, nämlich rund
das Doppelte (gemessen am Vollzeitpensum). Hinzu komme, dass sie in ihrem Beruf
sehr flexibel sein müsse, was mit der Kinderbetreuung kollidiere. Daher sei es
ihr nicht möglich, mehr als 60 – 80 % zu arbeiten.
2.3.1
Der Berufungskläger
macht in der Anschlussberufungsantwort geltend, die Kommunikation zwischen den
Parteien sei nach wie vor schwierig. Wesentliche Fragen bezüglich der Kinder
müssten daher über die Beiständin gelöst werden. Die Hauptursache des Problems
sei nach wie vor die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten.
Es sei davon auszugehen, dass die Kommunikationsschwierigkeiten auch nach einem
obergerichtlichen Entscheid weiter anhalten dürften. Massgebend bei der
Obhutsregelung sei das Wohl der Kinder. Die Berufungsbeklagte bringe vor, dass
sie die Kinder zum grössten Teil selber würde betreuen können. Noch anlässlich
der Parteibefragung beim Vorderrichter sei sie diesbezüglich viel vager
geblieben. Es fehlten konkrete Vorstellungen für die Kinderbetreuung bei Früh-
oder Spätschicht.
Der Wohnsitz der Kinder sei beim
Obhutsinhaber. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten habe sich der
Schulleiter der Töchter zu einem Schulwechsel nicht geäussert. Die Obhutsfrage
sei vom Gericht im Rahmen der Offizialmaxime umfassend zu prüfen.
2.3.2
Zum Gesuch der
Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege führte der Berufungskläger
aus, es könne aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung klarerweise
nicht von Prozessarmut gesprochen werden.
3.1
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im
Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein
Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter
ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018
E. 3.1). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht
unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen
Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_794/2017
a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime
des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweis). Es ist für die
Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die
Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).
Ob
die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem
Dispositiv
Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das
bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart
und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen
hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem
Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen).
Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst
die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass
die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut
organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die
praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig
und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu
kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer
alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres
auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die
einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur
dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten
können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut
dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen
Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615
f.).
Zu
berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz
zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die
Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich
bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn
die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere
Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern
und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015
vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2).
Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich
der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter,
der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw.
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden
müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen
erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um
erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die
alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern
voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig
und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher
Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der
Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und
Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das
Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten
der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S.
616).
3.2.1 Die Mutter
beantragt, dass die Töchter im obergerichtlichen Verfahren erneut anzuhören seien.
Der Vorderrichter hat die Kinder vor der Hauptverhandlung angehört. Das
Protokoll der Anhörung ist in den Akten. Die Kinder haben dort deponiert, dass
sie gerne mehr Zeit mit der Mutter verbringen möchten und den Wunsch geäussert,
eine weitere Nacht bei ihr verbringen zu können (Aktenseite, AS, 232).
Grundsätzlich gilt, dass Kinder im Verfahren nur einmal angehört werden sollen.
Die Töchter haben ihre Meinung in das Verfahren einbringen können. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sie jetzt etwas völlig Anderes sagen würden. Daran
ändert auch die nachträgliche Geburt ihrer beiden Halbgeschwister nichts. Ihre
Wünsche sind in die Entscheidung mit einzubeziehen. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das Kindeswohl und nicht die Wünsche der Kinder oder der
Eltern das entscheidende Kriterium bei der Regelung der Kinderbelange ist. Aus
diesen Gründen ist auf eine erneute Anhörung der Kinder vor Obergericht zu
verzichten.
3.2.2.1 Erste
Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nach der Praxis
des Bundesgerichts die Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Vorliegend hat der
Vorderrichter aufgrund von Problemen der Mutter in der Betreuung der Kinder nach
der Trennung bei Dr. phil. [...] ein Gutachten eingeholt. In einem ersten
Bericht vom 29. Juni 2019 hielt sie in Bezug auf die Kindsmutter fest, dass
diese mit der Erziehung der beiden Kinder massiv überfordert sei. Sie stellte
v.a. bei C.___ eine ernstzunehmende Kindeswohlgefährdung fest (Bericht S. 15).
Im Gutachten vom 1. September 2019 hielt sie in Bezug auf die Mutter und
hiesige Anschlussberufungsklägerin fest, im Kontakt mit den Kindern zeige sie sich
interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber imponiere mit einer
defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie sich vor einem
allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark bemüht, einen
solchen gar nicht aufkommen zu lassen. Im Abschlussgespräch komme einmal mehr
deren diffus unverbindliche Seite zum Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche betr.
Telefonkontakten nicht verständlich machen, so dass offenbleibe, wie sie sich
einen medialen Kontakt mit den Kindern unter der Woche vorstelle. Auch könne
sie nicht begründen, weshalb der Informationsaustausch mit dem Vater nicht
klappe (Gutachten S. 17, AS 130). Schliesslich empfahl die Gutachterin aus
diesen Gründen die Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Vater.
3.2.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin
setzt sich nicht mit diesen Feststellungen der Gutachterin auseinander. Sie
belässt es bei der Behauptung, dass sie mit der Betreuung der Kinder nicht
überfordert gewesen sei und verortet das Problem in der mangelnden Kommunikation
unter den Eltern, für die sie den Vater verantwortlich macht. Das mutet seltsam
an, zumal die Gutachterin festgehalten hat, mit der Umteilung der Obhut von der
Mutter an den Vater habe eine Fremdplatzierung der Kinder abgewendet werden
können (Gutachten S. 19, AS 132). Die Kindeswohlgefährdung von C.___
qualifizierte sie als «substantiell». Die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
der Mutter hat eine umso grössere Bedeutung als daran auch die zeitweilige Unterstützung
durch eine Familienbegleiterin nichts hatte ändern können. Daher ist umso
gravierender, dass die Anschlussberufungsklägerin dieses Problem offenbar nach
wie vor nicht erkennt und die Schuld für sämtliche Probleme permanent bei
anderen sucht. Die fehlende Einsicht verunmöglicht diesbezüglich eine
Entwicklung.
Verschiedene Vorkommnisse aus der
jüngeren Zeit zeigen, dass die Mutter nach wie vor nicht in der Lage ist, ihre
Probleme mit der Kinderbetreuung selber zu lösen und sich diesbezüglich auch
nicht primär in der Verantwortung sieht. Das zeigt sich exemplarisch in ihrer
Unfähigkeit, die externe Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu
organisieren. Es wird nicht verkannt, dass eine Anstellung in [...] Schichtarbeit
bedingt und nach wechselnden Arbeitsplänen, die Perioden von 6 – 8 Wochen
umfassen (gem. Parteibefragung, AS 301), sieben Tage die Woche gearbeitet
werden muss. Die Arbeitspläne werden aber früh genug erstellt, so dass eine
Planung für den Privatbereich möglich ist. Es ist auch nicht so, dass die
Arbeitnehmerin der Einsatzplanung durch die Arbeitgeberin vollständig
ausgeliefert ist, wie die Anschlussberufungsklägerin in der Parteibefragung
durchblicken liess. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Arbeitnehmerin Wünsche
bezüglich ihrer Freitage und der zu leistenden Dienste anbringen kann (vgl. Aussage
der Ehefrau, AS 301). Sicher können die Wünsche nicht immer vollständig
berücksichtigt werden. Dennoch können mindestens einzelne Arbeitseinsätze so
gelegt werden, dass sie die Kinderbetreuung nicht oder nur wenig beeinträchtigen.
Auch ist es möglich, gelegentlich Dienste mit Kolleginnen abzutauschen, falls
das nötig sein sollte.
Innerhalb dieser Parameter ist es Sache
der Mutter, für die restliche Zeit eine externe Betreuungsstruktur aufzubauen
und dann die Kinderbetreuung anhand ihres Arbeitsplans konkret zu organisieren.
Dabei ist denkbar, dass sie sich nebst dem Mittagstisch der Gemeinde z.B. mit
Müttern von Freundinnen der Kinder, einer Tagesmutter, Freunden und Verwandten
etc. organisiert. Es ist auch nötig, dass eine Betreuungsstruktur vorhanden
ist, damit sich für die Kinder eine Routine einstellen kann, die ihnen
Sicherheit bietet, auch wenn sie unregelmässig von Drittpersonen betreut
werden. Eine dauernde ad-hoc Organisation vermag das nicht zu erfüllen und
erzeugt nicht nur bei der Mutter, sondern auch bei den Kindern unnötigen Stress.
Obwohl die Kindsmutter zeitweise mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, ist es
ihr nach den Akten nicht gelungen, für die Kinderbetreuung während ihrer
Arbeitszeit eine verlässliche Organisation aufzubauen, auf die sie im konkreten
Fall zurückgreifen konnte.
3.2.2.3 Dass die Mutter wegen ihrer
Berufstätigkeit teilweise auf Drittbetreuung angewiesen ist, ist grundsätzlich kein
Hindernis für die Anordnung der alternierenden Obhut. Hingegen ist es ihre Sache,
die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und diese
auch dann sicherzustellen, wenn sie sie nicht selber wahrnehmen kann. Aufgrund
des Berichts der Beiständin vom 22. April 2020 (AS 255 f.) scheint es, dass dies
der Anschlussberufungsklägerin nach wie vor nicht klar ist. Sie kann diese
Aufgabe nicht an den Vater delegieren. Sie hat keinen Anspruch auf den Abtausch
der Betreuungszeiten mit dem Vater, um damit das alltägliche Organisationsproblem
an ihn zu delegieren. Allein die Möglichkeit der Verpflegung am Mittagstisch
der Gemeinde zu besuchen, genügt nicht, um den von ihr angestrebten
Betreuungsanteil zuverlässig abzudecken. Dass für die Kinderbetreuung zu
Randzeiten möglicherweise «Leute vom Haus» zur Verfügung stehen (Parteibefragung,
AS 301), mag für Notfälle taugen, ist aber kein auf Dauer funktionierendes Betreuungskonzept.
Die mangelnde Einsicht der Anschlussberufungsklägerin in diese Verantwortung, lässt
nach wie vor an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln.
3.2.2.4 In Bezug auf den Vater hat die
Gutachterin festgestellt, dieser wirke differenziert und realitätsbezogen und, dass
es keinen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit gebe (AS 130). Die
Anschlussberufungsklägerin bemängelt, dass Frau [...] im Gutachten eine
Hauptrolle einnehme. Es trifft zu, dass sich die Gutachterin auch mit Frau [...]
beschäftigt und zu ihrer Kompetenz geäussert hat. Das ist nicht zu beanstanden,
im Gegenteil. Frau [...] unterstützt den Kindsvater seit einigen Jahren
massgeblich bei der Kinderbetreuung. Es ist daher im Hinblick auf die Regelung
der Kinderbelange relevant zu wissen, dass sie erziehungsfähig ist. Wenn die Anschlussberufungsklägerin
in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Kinder C.___ und D.___ eine Mutter
hätten, die ihren Betreuungspflichten nachkomme, ist auf die vorstehenden
Ausführungen zu verweisen.
3.2.2.5 Die Schwierigkeit der Mutter,
die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und
insbesondere die fehlende Akzeptanz der eigenen Verantwortung spricht gegen die
Anordnung der alternierenden Obhut.
3.2.3 Es stellt sich
grundsätzlich die Frage, ob die alternierende Obhut angeordnet werden soll,
wenn eine Beiständin notwendig ist, um den Informationsaustausch zwischen den
Eltern sicherzustellen. Die alternierende Obhut setzt nach der oben zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine grundsätzliche Absprachefähigkeit
beider Eltern voraus. Sodann müssen sich diese in grundlegenden Erziehungsfragen
einig sein, was ebenfalls einen regelmässigen, vertrauensvollen
Informationsaustausch über die Bedürfnisse der Kinder voraussetzt. Auch bei
generell guter Organisation sind zudem laufend kleine Alltagsprobleme zu lösen,
z.B. beim anderen Elternteil vergessene Kleider, Schulsachen etc. Das soll und
kann nicht über die Beiständin gehen, zumal es sich häufig um Fragen handelt,
die rasch gelöst werden müssen und deren Lösung nicht in das Pflichtenheft der
Fachperson fällt. Die Lösung solcher Probleme kann auch nicht den Kindern
überlassen werden, was umso weniger möglich ist, je jünger diese sind.
Dass vorliegend beide Parteien angeben,
die gegenseitige Kommunikation laufe über die Beiständin, erschwert die
Handhabung einer alternierenden Obhut. Die Mutter verortet das Problem beim
Vater. Dieser räumt ein, dass er sich an die Beiständin halte. Das tut nach
eigenen Angaben auch die Mutter. Die Interpretation der
Anschlussberufungsklägerin, die die Verantwortung für die Kommunikationsprobleme
allein beim Vater sucht, greift nach den Akten zu kurz. Das vom Vater im
obergerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Beiständin vom 6. Januar
2021 zeigt auf, dass die Mutter im Dezember 2020 während einiger Zeit telefonisch
weder für die Schule noch für die Beiständin erreichbar war und auch auf E-Mails
nicht antwortete. Obwohl die Beiständin sie auf das Problem hingewiesen hatte,
war sie offenbar nicht in der Lage, diesen Umstand innert nützlicher Frist zu
beseitigen, so dass die Beiständin sie schliesslich per Brief kontaktieren musste.
Die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern spricht eher gegen die Anordnung
der alternierenden Obhut.
3.2.4 Die geographische
Situation spricht vorliegend nicht gegen die alternierende Obhut, obwohl die
Eltern nicht in derselben Gemeinde wohnen. Sie wohnen in Nachbardörfern. Der
Transport der Kinder hat bis anhin zu keinen erheblichen Problemen geführt,
obwohl das immer organisiert werden musste. Der Weg kann von den Kindern mit
zunehmendem Alter auch selbstständig mit dem Velo zurückgelegt werden. C.___
tut das bereits hin und wieder, wie sie in der Anhörung beim Vorderrichter
erklärt hat (AS 232).
Dass die Kinder bei der Zuteilung der
alleinigen Obhut an den Vater die Schule wechseln müssten spricht eher für die
alternierende Obhut. Der Schulwechsel kann hingegen je nach Situation des
Kindes sowohl eine Chance als auch eine Belastung sein. Dass beide Kinder im
Rahmen der Kindesanhörung spontan gesagt hatten, sie wollten die Schule nicht
wechseln, ist nicht verwunderlich. Sie fühlen sich nach den Akten in ihrer
Klasse eingebunden und haben da ihre Freundinnen. Dass ihnen das lieber ist,
als der Wechsel in eine neue Klasse, in der sie ihren Platz erst finden
müssten, ist naheliegend. Kinder im Primarschulalter sind jedoch flexibel und
gewöhnen sich schnell an eine neue Situation. Es kommt hinzu, dass beide Kinder
seit mittlerweile eineinhalb Jahren während der Betreuungszeit des Vaters in [...]
leben. Sie kennen sich daher in der Gemeinde aus und haben im Wohnquartier
bereits Kontakte geknüpft, was sie anlässlich der Anhörung beim
Gerichtspräsidenten bestätigt haben. Da D.___ nur ungern in dieselbe Klasse
gehen möchte wie ihr Stiefbruder, müsste sie in der ersten Zeit beobachtet und
begleitet werden. Es dürfte mit der speziellen Förderung gewährleistet sein,
dass dieses Unbehagen aufgefangen werden kann. Auch, dass die Kinder für die Oberstufe
wieder in [...] in die Schule gehen müssen, spricht nicht gegen den
Schulwechsel nach [...]. Da es dann um den Übertritt in eine neue Schule geht,
werden die Klassen ohnehin neu gebildet, da Schüler aus mehreren Gemeinden
zusammenkommen. Da sind die Kinder der Parteien in derselben Situation wie alle
anderen.
3.2.5 Beide Eltern sind
teilweise auf Drittbetreuung angewiesen. Nach der neueren Gerichtspraxis sind
Eigenbetreuung und Drittbetreuung während der Arbeitszeit gleichgestellt. Wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind, ist meist unumgänglich, dass die Kinder
ganz oder teilweise drittbetreut werden. Auf Seiten des Vaters wird diese weitgehend
durch die Lebenspartnerin erbracht. Bei der Mutter müsste eine solche noch
verbindlich eingerichtet werden. Das wirkt sich vorliegend nicht auf die Frage
der alternierenden Obhut aus.
3.2.6 Dass die Kinder beim
Vater in die neue Familie mit Halb- und Stiefgeschwistern eingebunden sind,
wirkt sich neutral aus. I.d.R. spricht die Integration in eine Familie mit
Halbgeschwistern eher für die Zuteilung der Obhut an diesen Elternteil. Daran
ändert auch nichts, dass sich die Situation für C.___ und D.___ aufgrund der
Geburt von […] (Halbgeschwister) im Haushalt [...] im Frühling letzten Jahres erneut
verändert hat. Dass sich alle erst an die neue Situation gewöhnen müssen liegt
in der Natur der Sache, zumal das Familienleben aufgrund der Neugeborenen, die
mehr persönliche Betreuung benötigen als die älteren Kinder, eine neue Dynamik
erhalten hat, die sich zuerst einspielen muss. In dem neuen Gefüge muss jedes
Familienmitglied erneut seinen Platz finden, was dem einen schwerer fällt als
dem anderen. Dass sich C.___ aufgrund dessen ihrer Stellung als Ältester
bewusster wird, mag zutreffen, zumal ihr womöglich auch mehr Verantwortung
zugetraut wird. Sollte es diesbezüglich zu Problemen kommen, ist die Beiständin
die Ansprechsperson für die Eltern, zumal solches zu ihrem Pflichtenheft
gehört. Aufgrund der Anhörung der Kinder steht jedenfalls fest, dass sie sich
sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohlfühlen und mit beiden Zeit verbringen
möchten.
3.2.7 Zusammengefasst kann
festgestellt werden, dass insbesondere die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
der Mutter und die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern gegen die
alternierende Obhut sprechen. Das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt
mit der Mutter vermag daran nichts zu ändern. Diesem kann mit einem
grosszügigeren Betreuungsanteil begegnet werden. Der Antrag der
Anschlussberufungsklägerin auf alternierende Obhut ist daher abzuweisen. Die
Obhutsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Töchter C.___ und D.___
unter der Obhut des Vaters zu belassen.
4. Wird der Antrag auf
alternierende Obhut abgewiesen, bleibt es dabei, dass die Kinder ihren
gesetzlichen Wohnsitz beim Vater haben und somit fortan auch dort, d.h. in [...]
zur Schule gehen werden.
5.1 Der Berufungskläger
beantragt, den Betreuungsanteil der Mutter mit kleinen Anpassungen auf dem Stand
der vorsorglichen Massnahmen zu belassen. Die Einwände, die er gegen den
erweiterten Betreuungsanteil der Mutter vorbringt, decken sich mit den
Bedenken, die gegen eine alternierende Obhut sprechen. Der Berufungskläger
befürchtet vor allem, dass es erneut zu Problemen mit C.___ kommt, wenn die
Kinder jede zweite Woche von Donnertagmorgen bis Montagmorgen bei der Mutter
sind. Die Berufungsbeklagte moniert, dass ihr Betreuungsanteil in den Wochen,
die die Kinder das Wochenende beim Vater verbringen, nicht für beide Kinder
gleich geregelt sei, was ungerecht und unverständlich sei.
Die Bedenken des Berufungsklägers sind
nach dem oben Ausgeführten nicht abwegig, zumal sich gerade in der Zeit als die
Mutter mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, gezeigt hat, dass sie nicht in der
Lage war, die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu
organisieren. Das wäre in den Wochen, in denen die Kinder von Donnerstagmorgen
bis Montagmorgen bei der Mutter verbringen wieder aktuell. Daran ändert nichts,
dass der Mutter vom jetzigen Arbeitgeber zugesichert wurde, dass sie jeweils
Donnerstag und Freitag frei habe, zumal es sich dabei um eine befristete Stelle
handelt (Anschlussberufungsbeilagen 3 und 4). Entscheidend ist nicht, dass die
Mutter auf Drittbetreuung angewiesen ist. Das ist auch der Vater. Der Punkt
ist, dass sie bisher nicht in der Lage war, ein verlässliches Betreuungskonzept
für die Zeit ihrer Arbeitseinsätze zu organisieren. Hier mag für die Dauer
ihrer befristeten Anstellung eine Entspannung eingetreten sein. Die neue
Arbeitgeberin hat zugesagt, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei habe
(Berufungsantwortbeilage 4). Indessen ändert das nichts daran, dass die
Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt ist. Diesbezüglich kann auf das
oben gesagte verwiesen werden.
Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf
einen angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der
Betreuungsanteil der Mutter ist daher grundsätzlich so zu regeln, wie es die
Gutachterin vorgeschlagen hat. Die Mutter betreut die beiden Töchter in den
ungeraden Wochen jeweils von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am
Montag, bzw. 08.00 Uhr und in den geraden Wochen an einem schulfreien Nachmittag.
Die bisherige Betreuung am Freitagnachmittag ist suboptimal, zumal nur D.___ am
Freitagnachmittag frei hatte und für C.___ eine andere Lösung getroffen werden
musste. Erfahrungsgemäss haben die Kinder mit zunehmendem Alter mehr
Schulstunden und daher tendenziell weniger schulfreie Nachmittage. Auch ob D.___
bei wechselndem Stundenplan weiterhin am Freitagnachmittag frei hat, ist
fraglich. Sofern sich die Parteien auf keinen anderen Nachmittag einigen, ist
der Betreuungsanteil der Mutter auf den Mittwochnachmittag zu legen, da dieser
traditionell schulfrei ist und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
beide Kinder Zeit mit der Mutter verbringen können. Die Betreuung durch die
Mutter dauert von Schulschluss am Mittag bis 18.00 Uhr am Abend. Dadurch kann
das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt zur Mutter in den Wochen, in
denen sie das Wochenende nicht bei ihr verbringen, angemessen berücksichtigt
werden. Mit dieser Regelung werden beide Kinder gleich behandelt. Dem
berechtigten Einwand der Mutter wurde damit Rechnung getragen.
Die Anträge des Berufungsklägers wurden weitgehend
gutgeheissen, auf eine Befragung der Beiständin kann daher verzichtet werden.
5.2 Der Berufungskläger
beantragt weiter, das Ferienrecht der Berufungsbeklagten entsprechend der
Empfehlung der Gutachterin auf drei Wochen pro Jahr zu beschränken. Bezüglich
der Betreuung während den Schulferien hielt der Vater in der Berufung fest,
dass es zwar auch während den Ferien zu Streitigkeiten zwischen den Kindern und
der Mutter gekommen sei. Da diese aber nur eine begrenzte Zeit dauerten, würden
die Kinder die Zeit bei ihrer Mutter überleben (Berufung Art. 2, S. 5). Die
Berufungsbeklagte beantragt in diesem Punkt, die Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids.
Der Vorderrichter hat den Entscheid,
dass die Kinder die Schulferien je hälftig bei beiden Eltern verbringen sollen,
nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund, dass es der Mutter in der
Vergangenheit nicht gelungen ist, eine Kinderbetreuung für die Zeit ihrer
Erwerbstätigkeit zu organisieren macht es keinen Sinn, ihren Ferienanteil auf mehr
als die ihr zustehenden 4 Wochen pro Jahr festzusetzen. Das ermöglicht es ihr,
die Kinder während den Ferien selber zu betreuen, und diese mit ihnen zu verbringen.
Der Ferienanteil der Mutter ist jeweils frühzeitig
zu fixieren und während den Schulferien der Kinder zu beziehen.
6. Mit der Zuteilung der
Obhut und einem überwiegenden Betreuungsanteil steht auch fest, dass die
Erziehungsgutschriften der AHV allein dem Vater anzurechnen sind (Art. 52fbis
Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR
831.101, AHVV). Das Gericht hat aufgrund des Gesetzeswortlauts keinen Spielraum
daran etwas zu ändern, auch wenn die Mutter etwas mehr als die übliche
Wochenendbetreuung leistet (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 E. 3.4).
7.1 Beide Ehegatten
beantragen vom Anderen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für
die beiden Töchter. Der Ehemann beantragt zudem die Aufhebung des vom
Gerichtspräsidenten zugesprochenen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 ZGB. Die
Ehefrau will diesen erhöht haben.
7.2.1 Für die
Unterhaltsberechnung sind in erster Linie die Einkommen der Parteien
festzustellen. Die Vorinstanz ist beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen
von CHF 7'300.00 (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen. Die Ehefrau verlangt
erneut, dass ihm ein monatliches Einkommen von CHF 10'000.00 anzurechnen sei.
Sie verlangt aus diesem Grund, dass der Jahresabschluss 2019, der im Zeitpunkt
des Urteils der Vorinstanz noch nicht vorgelegen habe, eingereicht werde. Sie
verkennt, dass der zuletzt (d.h. vor der Trennung im [...] 2017) gemeinsam
gelebte Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten die Obergrenze
des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten bildet (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Das
damalige Einkommen des Berufungsbeklagten ist belegt (vgl. Urk. 5 des
Ehemannes). Die Vorinstanz hat beim Einkommen des Ehemannes offenbar auf einen
Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018 abgestellt. Eine allfällige
Einkommenssteigerung wäre nur dann von Belang, wenn die scheidungsbedingten
Mehrkosten aus dem Einkommen des Ehemannes gedeckt werden müssten. Diese kann
die Berufungsklägerin hingegen aus ihrem eigenen Verdienst decken, zumal sie
bis zur Trennung nicht oder nur marginal erwerbstätig war und sich seither
erfolgreich im Berufsleben integriert hat. Für den geltend gemachten
Ehegattenunterhalt ist daher auf das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen des
Ehemannes von CHF 7'300.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen.
7.2.2. Beim Erwerbseinkommen
der Ehefrau hat der Vorderrichter auf die zur Zeit der Urteilsfällung bei der
Vorinstanz erzielten CHF 3’861.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13. Monatslohn)
für das damals ausgefüllte 80 % Pensum abgestellt. Inzwischen hat die Ehefrau die
Stelle gewechselt und versieht in einer befristeten Anstellung noch ein 60 %
Pensum mit dem sie laut Vertrag CHF 2'871.00 brutto (inkl. Anteil 13.
Monatslohn) verdient, was netto ca. CHF 2'440.00 pro Monat ausmacht.
Es stellt sich die Frage, ob die Ehefrau
damit sowohl zeitlich als auch finanziell ihr Potential ausschöpft, zumal sie
jetzt zu wesentlich schlechteren Konditionen (vgl. Urkunde 13 der Ehefrau und
Berufungsbeilage 3 der Ehefrau) angestellt ist als 2019, als sie an einem
anderen Arbeitsort aber bei derselben Organisation und in derselben Funktion beschäftigt
war. Die Arbeitgeberin hat ein Lohnregulativ mit Lohnklassen und Stufen. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb sie jetzt drei Stufen tiefer eingereiht ist als 2019,
obwohl sie inzwischen weitere Berufungserfahrung gesammelt hat. Ebenso wenig
ersichtlich ist, weshalb 2019 zum Monatslohn ein 13. Monatslohn hinzukam,
während dieser im aktuellen Lohn inbegriffen ist. Das entspricht einer
Lohneinbusse von rund CHF 380.00 (für das 60 % Pensum).
Die Ehefrau ist gelernte [...]. Es ist
gerichtsnotorisch, dass für diese Tätigkeit Mitarbeiterinnen gesucht sind. Das
zeigt sich auch darin, dass es ihr in den letzten zwei Jahren problemlos
gelungen ist, Stellen zu finden. Es ist kaum wahrscheinlich, dass sich die Anstellungsbedingungen
in diesem Tätigkeitsbereich innert zwei Jahren so verschlechtert haben. Es ist
daher nicht auf den aktuellen Lohn der Ehefrau abzustellen, sondern darauf was
eine Frau mit ihrer Ausbildung und Erfahrung in diesem Beruf durchschnittlich
verdienen kann.
Gemäss Salarium (www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html;
besucht am 23.2.2021) kann eine Schweizerin in der Region Espace Mittelland mit
einer abgeschlossenen Ausbildung als [...] in einer mittelgrossen Organisation
im Alter der Berufungsklägerin mit 12 Jahren Berufserfahrung wie die
Berufungsbeklagte ohne Kaderfunktion einen Bruttomonatslohn (100 % Pensum inkl.
Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) von CHF 5'255.00 bis 6'614.00 verdienen. Unter
Berücksichtigung von 15 % Sozialleistungen macht das einen monatlichen
Nettolohn von CHF 4'466.00 bis CHF 5’621.00 aus (im Mittel CHF 5’012.00). Es
ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau mit einem 100 % Pensum mindestens
CHF 4'466.00 netto pro Monat verdienen könnte. Dass das realistisch ist, zeigen
die früheren Anstellungen der Ehefrau wo sie CHF 3'414.00 (inkl. Anteil 13.
Monatslohn und CHF 120.00 [...]-entschädigung) für ein 70 % Pensum und CHF 3'860.00
(inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 200.00 [...]-entschädigung) für ein 80 %
Pensum erzielte (Urk. 14, 21 und 22 der Ehefrau). Hochgerechnet auf ein 100 %
Pensum macht das bei beiden Engagements einen Nettolohn von gut CHF 4'800.00
aus.
7.2.3 Die Berufungsbeklagte macht
geltend, sie sei ihrer Pflicht zur Aufstockung ihres Erwerbspensums nach der
Trennung nachgekommen. Ihr Pensum betrage derzeit 60 %. Zudem arbeite sie
wöchentlich 3 Stunden als […], was ihr monatlich rund CHF 300.00 netto eintrage.
Eine Erhöhung (des Pensums) sei nicht mehr möglich. Klar sei, dass sie damit
nicht in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu decken, weshalb sie auf
Ehegattenunterhalt angewiesen sei.
Bezüglich des der Ehefrau zumutbaren
Pensums ist darauf hinzuweisen, dass sie die Kinder abwechslungsweise einen oder
zwei Tage die Woche und während 4 Wochen Ferien betreut (Freitagabend bis
Montagmorgen im Wechsel mit einem Nachmittag). Wegen der Kinderbetreuung gibt
es keinen Grund ihr Pensum auf weniger als 90 %, zu reduzieren, zumal sie auch
bei unregelmässigen Arbeitszeiten Anspruch auf zwei Freitage pro Woche hat. Es
ist somit von einem erzielbaren Lohn von mindestens CHF 4'320.00 netto pro
Monat auszugehen.
7.3.1 Bezüglich des
Bedarfs des Ehemannes rügt die Ehefrau, dass ein Wohnkostenanteil von 27 % für
die beiden Töchter, mithin 13,5 % pro Kind ausgeschieden worden sei. Da in der
Liegenschaft 5 Kinder des Berufungsklägers lebten, seien pro Kind lediglich 10
% auszuscheiden. Die Wohnkostenanteile sind diskutabel. In der Wohngemeinschaft
des Ehemannes mit Frau [...] leben insgesamt 6 Kinder. Drei gemeinsame Kinder,
zwei des Ehemannes und eines von Frau [...] aus vorherigen Partnerschaften. Wie
die Wohnkosten auf sämtliche Bewohner aufgeteilt werden, ist Ermessenssache.
Sicher kann der Wohnkostenanteil für die drei gemeinsamen Kinder nicht allein
dem Vater angerechnet werden. Die Wohnkostenaufteilung müsste folglich
grundsätzlich überdacht werden. Indessen wirkt sich diese, wie sich zeigt, für
die Ehefrau nicht aus, weshalb es bei der vom Vorderrichter gewählten
Aufteilung der Wohnkosten belassen werden kann.
7.3.2 Die Ehefrau moniert
weiter, dass in ihrem Bedarf ein Grundbetrag von CHF 1’350.00 angerechnet
werden müsse. Nachdem die Obhut über die Kinder beim Vater belassen wurde,
bleibt es bei einem Grundbetrag der Mutter von CHF 1'200.00 pro Monat für eine
alleinlebende Person.
7.3.3 Es bleibt somit bei
dem vom Vorderrichter errechneten Bedarf des Ehemannes von CHF 5'274.00 und der
Ehefrau von CHF 4'163.00. Der Bedarf von C.___ beträgt CHF 971.00 und derjenige
von D.___ CHF 783.00.
7.4.1 Ob
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 125 ZGB geschuldet ist, ist anhand der vom
Bundesgericht wiederholt bestätigten Kriterien zu prüfen (BGE 127 III 136 E.
2a, 129 III 7 E. 3.1, 130 III 537 E. 4, 132 III 598 E. 9.1, 134 III 577 E. 3,
135 III 59 E. 4, 137 III 102 E. 4.1.1, 144 III 298 E. 6.21, sowie die Urteile
des Bundesgerichts 5A_641/ 2019 E. 3.1.1, 5A_433/2019 E. 4.3, 5A_67/2020 E.
5.1). Erstes Kriterium ist das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Auf einer
zweiten Ebene ist zu beachten, dass das Primat der Eigenversorgung auch bei
langjähriger Ehe gilt und der Anspruch auf Ehegattenunterhalt subsidiär zur
Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist.
Steht fest, dass die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass
möglich ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist bei lebensprägender
Ehe nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
7.4.2 Aus der Ehe der
Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde bis zur effektiven
Trennung rund 10 Jahre gelebt, bis zur Scheidung dauerte sie rund 13 Jahre. Die
Ehe war daher zweifellos lebensprägend. Die Ehefrau hat bis zur Trennung nur
mit einem kleinen Pensum als […] gearbeitet. Inzwischen hat sie wieder auf
ihrem erlernten Beruf als [...] Fuss gefasst. In diesem Berufszweig ist auch Teilzeitarbeit
verbreitet und fast in jedem gewünschten Pensum möglich. Mitarbeiterinnen sind in
diesem Berufszweig auch in der jetzigen Zeit gesucht, da der Beruf
systemrelevant ist. Es liegt somit an der Ehefrau, in welchem Umfang sie
arbeitet. Nach dem oben gesagten ist davon auszugehen, dass sie mit einem 100 %
Pensum mindestens CHF 4'800.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13.
Monatslohn) verdienen kann. Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau bereits mit
einer Steigerung ihres Pensums auf 90 % den vom Vorderrichter errechneten
Bedarf von CHF 4'163.00 decken und einen Überschuss von rund 100.00 erzielen kann.
Der Ehemann erzielt nach dem oben Gesagten
ein Einkommen von CHF 7’300.00 pro Monat und hat einen Bedarf von CHF 5'274.00.
Sein Überschuss beträgt CHF 2’026.00.
7.5 Die Eltern haben für
den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung,
Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und
Erziehung oder, wenn die Kinder nicht unter der Obhut der Eltern stehen, durch
Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Kinder haben einen
Bedarf von CHF 971.00 (C.___) und CHF 783.00 bzw. ab Mai 2022 CHF 983.00 (D.___).
Sie erzielen Einkünfte in Form von Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Monat,
so dass für die Eltern total noch CHF 1'354.00 und ab Mai 2022 CHF 1'554.00 pro
Monat zu zahlen sind.
Der Vater erzielt einen monatlichen Überschuss
von CHF 2'026.00. Damit ist er in der Lage, den Barunterhalt der Kinder zu
finanzieren. Es verbleibt für ihn und die Kinder ein kleiner Überschuss. Unter
diesen Umständen ist es angemessen, dass der Vater nebst dem überwiegenden Teil
des Naturalunterhalts auch den Barunterhalt der Kinder trägt, zumal er
wesentlich finanzstärker ist als die Ehefrau. Der Antrag des Berufungsklägers
auf Kinderunterhalt wird deshalb abgewiesen.
7.6 Nach dem oben
ausgeführten liegt es im Ermessen der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin, mit welchem Pensum sie erwerbstätig ist. Sie hat es
in der Hand, mit dem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken und einen Überschuss
zu erwirtschaften, der dem des Ehemannes und der Kinder entspricht. Mit einem
90 % Arbeitspensum kann sie einen Überschuss von rund CHF 150.00 bzw. mit einem
Pensum von 100 % einen solchen von CHF 637.00 erzielen. Der Antrag der Ehefrau
auf Ehegattenunterhalt wird daher abgewiesen. Von Amtes wegen ist aus diesem
Grund auch Ziffer 10 des Urteils aufzuheben (Indexierung des
Unterhaltsbeitrages).
III.
1. Die Ehefrau beantragt
für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Sie
begründet das damit, dass sie ihren Bedarf mit dem Einkommen nicht decken könne
und daher auf das Vermögen zurückgreifen müsse. Bezüglich ihrer
Erwerbsmöglichkeiten wird auf das oben Gesagte verwiesen. Aus Güterrecht hat
die Ehefrau einen Anspruch von etwas mehr als CHF 200'000.00. Davon hat sie
rund CHF 160’00.00 schon vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils erhalten.
Unabhängig von der von ihr bezweifelten Einbringlichkeit der restlichen rund
CHF 40'000.00 verfügt sie damit über ausreichend Vermögen, um den vorliegenden
Prozess zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
abzuweisen.
2. Die Prozesskosten sind
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den
Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden
(Art. 107 Abs. 1c ZPO).
Vorliegend hat der Berufungskläger
in der Obhutsfrage obsiegt und mit dem Antrag auf Unterhaltsbeiträge unterlegen.
Die Ehefrau ist mit der Anschlussberufung unterlegen. Da es sich um eine
familienrechtliche Sache handelt und der Ehemann der wirtschaftlich stärkere
Teil ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu
halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden
entsprechend dem Aufwand des Verfahrens auf total CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie
werden vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihm demnach CHF 1'250.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 4, 9, 10 und 13 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Ziffer 4 lautet neu:
Der persönliche Kontakt
zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:
Die Mutter betreut die
beiden Kinder:
a) in den ungeraden Wochen des Jahres von
Freitag Schulschluss (D.___) bzw. Ende [...] (C.___) bis Montagmorgen
Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr;
b) in den geraden Wochen des Jahres an
einem schulfreien Nachmittag; können sich die Parteien auf keinen Nachmittag
einigen, am Mittwochnachmittag, ab Schulschluss der Kinder am Mittag bis 18.00
Uhr.
c) Die Kinder verbringen während den
Schulferien jährlich 4 Wochen Ferien bei der Mutter. Die Termine der Ferien bei
der Mutter sind jeweils mindestens 3 Monate im Voraus festzulegen.
d) Die Feiertage verbringen die Kinder je
hälftig bei der Mutter und beim Vater. Die Aufteilung ist zu Beginn des Jahres
verbindlich festzulegen.
4. Ziffer 9 lautet neu:
Der Antrag der Ehefrau auf
einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.
5. Ziffer 13 lautet neu: Das
Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen: monatliches
Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn und Zulagen):
-
des Ehemannes CHF
7'300.00
-
der Ehefrau (mindestens
erzielbar) CHF 4'320.00.
6. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat an A.___ CHF 1'250.00 zu
bezahlen.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann