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Entscheid

ZKBER.2020.73

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

4. März 2021Deutsch46 min

November 2018 stellte der Ehemann im Rahmen eines weiteren Eheschutzverfahrens ein

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ heirateten am [...]

2007. Sie führten seit 15. November 2018 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

ein Ehescheidungsverfahren. Hauptstreitpunkte sind die Obhut über die beiden

aus der Ehe hervorgegangenen Töchter C.___ geb. 2009, und D.___ geb. 2012, und

die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau.

2. Nach der Trennung der

Parteien im [...] 2017 wurden die Kinder vorerst durch die Ehefrau und Mutter

betreut und in einem Eheschutzverfahren unter ihre Obhut gestellt. Am 15.

November 2018 stellte der Ehemann im Rahmen eines weiteren Eheschutzverfahrens ein

Abänderungsgesuch und beantragte die alternierende Obhut. Diese bewilligte der

Vorderrichter mit Verfügung vom 8. April 2019 und das Verfahren wurde im

Einverständnis der Parteien in ein Ehescheidungsverfahren überführt.

Gleichzeitig gab er bei einer Fachperson einen Bericht über allfällige flankierende

Massnahmen (Notwendigkeit einer Beistandschaft oder einer sozialtherapeutischen

Familienbegleitung) zum Schutz der Kinder in Auftrag.

Am 26. Juni 2019 ging eine erste

Einschätzung von Dr. phil. [...] beim Gericht ein. Sie empfahl, die Kinder für

die Dauer der Abklärung unter die Obhut des Vaters zu stellen und den

Betreuungsanteil der Mutter auf zwei Wochenenden pro Monat festzusetzen.

Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident die Kinder mit Verfügung vom 2.

Juli 2019 bis zum Vorliegen des abschliessenden Berichts der Gutachterin vorläufig

unter die Obhut des Vaters und reduzierte den Betreuungsanteil der Mutter auf

die Zeit von Freitagabend bis Sonntagabend alle zwei Wochen.

Der abschliessende Bericht der

Gutachterin ging am 1. September 2019 beim Gericht ein. Sie blieb bei ihrer

Empfehlung, die Obhut über die Kinder dem Vater zuzuteilen und den

Betreuungsanteil der Mutter auf die Zeit von Freitag nach Schulschluss bis

Sonntagabend alle zwei Wochen zu bemessen. Zusätzlich empfahl sie, dass die

Kinder in der Woche, in der sie das Wochenende beim Vater verbringen, jeweils

einen Nachmittag mit der Mutter verbringen. Auch empfahl sie die Errichtung

einer Beistandschaft, mit der Kompetenz der Beiständin, die Ausgestaltung und

die Modalitäten der Besuchszeiten und Telefonzeiten mit den Eltern zu regeln.

Die Vorinstanz beauftragte folglich die zuständige KESB mit dem Vollzug der

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

3. Am 19. Mai 2020 erliess der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, soweit hier angefochten, folgendes

Urteil:

1. Die am [...] 2007 vor Zivilstandsamt [...]

geschlossene Ehe [...] wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2. Die Töchter C.___, geb. 2009, und D.___ geb.

2012, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Sie werden unter

die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim

Vater.

3. Mit Wirkung ab Schuljahr 2020/2021

besuchen C.___ und D.___ die Schule in [...].

4. Der persönliche Kontakt zwischen der

Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:

Die

Mutter betreut die beiden Kinder:

a)

jeweils von Donnerstagmorgen,

Schulbeginn, bis Freitag, Schulschluss D.___ bzw. Ende [...] C.___;

b)

jede zweite Woche von

Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Montagmorgen, Schulbeginn. Kann die Mutter

die Betreuung nicht selbst wahrnehmen (z.B. aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit),

hat sie recht[s]zeitig für eine angemessene Drittbetreuung (z.B. Lebenspartner,

Mittagstisch etc.) zu sorgen.

Die Schulferien der Kinder verbringen

diese je hälftig bei der Mutter und je hälftig beim Vater. Die Feiertage sind

ebenfalls hälftig zu teilen.

5. Die mit (begründeter) Verfügung vom 16. Juli

2019 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für

die Töchter C.___ und D.___ wird aufrechterhalten.

Aufgaben der

Beistandsperson sind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB insbesondere

das Besuchsrecht gemäss Ziffer 4 hiervor zwischen den beiden Kindern und

der Mutter umzusetzen sowie bei Konflikten zwischen den Kindern und den Eltern

zu vermitteln. Weiter gehören zur Aufgabe der Beiständin auch die Kontrolle der

Besuche sowie das Unterstützen der Beteiligten im Rahmen der persönlichen

Kontakte.

6. Die Mutter ist mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu

bezahlen. Die Mutter ist nicht verpflichtet, die Differenz der Kinderzulagen

(Kanton [...] – Kanton [...]) an den Vater weiterzuleiten. Es ist ihr

gestattet, diese selbst für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden.

Jeder Elternteil trägt die

laufenden Kosten (Verpflegung, Freizeitgestaltung, Ferienkosten etc.) für die

Zeit, in der sich die Kinder befinden. Der Vater kommt zudem für die

Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder auf.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit,

längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten.

Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch

keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den

gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

7. Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden vollständig dem Vater angerechnet. Die Ehegatten informieren die

zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.

8. Ausserordentliche Kosten für die Kinder

(z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam

nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

9. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. März 2028 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 im Sinne von Art. 125 ZGB

zu bezahlen.

10. De[n]r in der Ziffer 9 festgelegte[n]

Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember 2015

= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des

Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht

hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

11. Das Ehescheidungsurteil stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn):

- des Ehemannes: CHF 7'300.00;

- der Ehefrau:

·

bis 31. März

2028: CHF 3'661.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung und 80 %-Pensum);

·

ab 1. April

2028: mind. CHF 4'117.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung

und mind. 90 %-Pensum).

4.1 Gegen dieses Urteil hat

der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und

Vater) am 10. September 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben und

beantragt, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

19. Mai 2020 sei wie folgt abzuändern:

4. Der

persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt

statt:

Die

Mutter betreut die Kinder jeweils:

- jedes zweite Wochenende von Freitag nach

Schulende D.___ bzw. Freitagabend (18.00 Uhr) C.___ bis Montagvormittag, 10:00

[Uhr] (resp. Schulanfang);

- jede zweite Woche an einem schulfreien

Nachmittag der Kinder;

- während drei Ferienwochen.

6. Die

Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, für die beiden Töchter indexierte,

monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 160.00

(Barunterhalt) bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zu bezahlen.

9. Es

seien keine gegenseitigen, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

10. Die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 seien zu indexieren.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.2 Am 23. Oktober 2020

reichte die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte,

Anschlussberufungsklägerin und Mutter) form- und fristgerecht die

Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers

vom 30.01.[recte 10.09.]2020 vollumfänglich abzuweisen.

2. Es seien die Ziffer[n] 2, 3, und 4 des

Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

2.1 Es seien die Kinder der Parteien

- C.___

geb. 2009 und

- D.___

geb. 2012

unter der

gemeinsame[n] elterliche[n] Sorge zu belassen und unter die alternierende Obhut

der Kindseltern zu stellen, mit Wohnsitz bei der Kindsmutter.

2.1.1 Es sei festzuhalten, dass die Kinder

weiterhin die Schule in [...] besuchen.

2.2 Es seien die Betreuungsmodalitäten wie

folgt festzulegen:

Die

Kindesmutter betreut die Kinder während der Schulzeit jeweils

-

in den geraden

Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Freitagabend 19.00 Uhr und

-

in den ungeraden

Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Montagmorgen Schulbeginn

der Folgewoche.

Die

Schulferien der Kinder verbringen diese jeweils hälftig beim Kindsvater und bei

der Kindsmutter. Die Feiertage werden ebenfalls hälftig geteilt.

3. Es seien die Ziffer[n] 6 und 7 des

Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

3.1 Der Kindsvater sei zu verpflichten, der

Kindsmutter einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren

Kinderunterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag

ist bis zum […] 2028 geschuldet (16. Geburtstag von D.___).

Jeder

Elternteil kommt während seiner Betreuungszeit selber für die Belange der

Kinder auf. Fixkosten (Krankenkasse, Hobbies etc.) werden von der Kindsmutter

getragen.

3.2 Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden den Eltern je hälftig gutgeschrieben.

4. Es sei die Ziffer 9 des Urteils vom

19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

Der Ehemann sei zu

verpflichten, der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00

im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum […]

2028 geschuldet.

5. Es sei die Ziffer 13 Urteils vom

19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

Das

Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Einkommensgrundlagen:

Ehemann

CHF 8'000.00

Ehefrau

CHF 3'000.00.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers.

7. Es [sei] der Berufungsbeklagten für das

vorliegende Verfahren das Recht zu unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren und

zwar sowohl für die Prozess- wie auch für die Parteikosten, unter Einsetzung

der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

Verfahrensantrag:

Es sei eine neue Kindesanhörung der

beiden Kinder C.___ und D.___ durchzuführen.

4.3 Der Ehemann äusserte

sich am 26. November 2020 zur Anschlussberufung und beantragt diese abzuweisen,

ebenso das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege.

4.4 Am 10. Dezember 2020

reichte die Ehefrau eine Replik zur Anschlussberufungsantwort nach und

bestätigte die bereits gestellten Rechtsbegehren.

5. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hat den Entscheid über

die Obhutszuteilung der Kinder damit begründet, dass die Gutachterin 2019 zum

Schluss gekommen sei, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder massiv

überfordert. Vordergründig scheine die alternierende Obhut zu funktionieren und

daher dem Bedürfnis der Kinder nach hinreichendem Kontakt zu beiden

Elternteilen zu dienen. Dennoch sei es so, dass die Mutter mehr Unterstützung

vom Vater erwarte, obwohl sie als getrenntlebender Elternteil für die Erziehung

der Kinder in ihrem Betreuungsanteil alleine verantwortlich sei. Sie zeige sich

im Kontakt mit den Kindern interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber

imponiere mit einer defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie

sich von einem allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark

bemüht, solchen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Anlässlich des

Abschlussgesprächs komme einmal mehr ihre diffus-unverbindliche Seite zum

Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche nach Telefonkontakt mit den Kindern nicht

verständlich machen. Auch könne sie nicht begründen, weshalb der

Informationsaustausch mit dem Ehemann nicht klappe. Der Ehemann imponiere mit

Empathie und emotionaler Wärme und lasse keinen Zweifel an seiner

Erziehungsfähigkeit aufkommen. Mit der Obhutszuteilung an den Ehemann könne der

als substantiell beurteilten Kindeswohlgefährdung hinreichend begegnet werden.

Der Ehemann sei mit der Unterstützung seiner Lebenspartnerin in der Lage, den

Kindern die nötige Liebe, Unterstützung und den nötigen Halt zu geben, die

diese für eine dienliche Entwicklung benötigten.

Die Vorinstanz verortete das Problem der

alternierenden Obhut sodann vor allem in der ungenügenden Kommunikation

zwischen den Eltern in den Kinderbelangen. Diese seien nicht in der Lage,

anstehende praktische Probleme vernünftig zu klären. Teilweise sei das nicht

einmal unter Beizug der Beiständin möglich gewesen. Es sei hervorzuheben, dass

die Beiständin zwischen den Ehegatten vermitteln müsse, ansonsten die

Kommunikation nicht funktioniere. Eine alternierende Obhut funktioniere nur,

wenn die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern vorhanden sei. Die Töchter

seien beide gerne bei ihrer Mutter. Hingegen hätten weder die alleinige Obhut

bei ihr noch die alternierende Obhut funktioniert. Erst der Wechsel zur

alleinigen Obhut des Vaters habe zu einer gewissen Stabilisierung der Situation

geführt. Die Kinder hätten einen geregelten Tagesablauf und der Vater habe sich

mit Hilfe seiner Partnerin den Familienalltag gut organisieren können. Trotz

seines 100 % Arbeitspensums und der Betreuung von vier weiteren Kindern könne

er sein Pensum gemeinsam mit seiner Partnerin bewältigen. Mit ihm stehe den

Kindern eine «verlässliche, vertraute, erziehungskompetente und den Kindern

zugewandte Bezugsperson zur Verfügung und [habe] die Gefahr einer

Fremdplatzierung abgewendet werden» können (Gutachten von Dr. phil. [...] vom

1.

September 2019, S. 19).

Bezüglich des Betreuungsanteils der

Mutter führte die Vorinstanz aus, die Betreuungsregelung während des

Eheschutzverfahrens habe sich als herausfordernd herausgestellt. Es seien

deshalb möglichst wenige Wechsel festzulegen. Die Bedenken der Mutter, dass der

Vater angesichts seiner Betreuungspflichten für drei weitere eigene Kinder und

ein Stiefkind mit den beiden Töchtern aus dieser Ehe überfordert sein könnte,

hat der Vorderrichter in Betracht gezogen. Er hielt jedoch dafür, dass der Vater

diese Aufgabe mit Unterstützung seiner Lebenspartnerin schaffen könne. Er

erachtete es als wichtig, dass die Töchter die Mutter regelmässig sehen könnten

und eine Konstanz hinsichtlich der Betreuung einkehre. Ob die Kinder den

Mittagstisch nutzten, die Eltern von den neuen Partnern unterstützt würden oder

die Mutter am Wochenende arbeiten müsse, hielt er nicht für entscheidend.

Wichtiger sei, dass die Betreuung gut organisiert sei, wobei die persönliche

Betreuung durch den Elternteil nicht zu kurz kommen dürfe.

Bezüglich der Erziehungsgutschriften hat

der Gerichtspräsident erwogen, dass die Hauptverantwortung für die Erziehung

der Töchter beim Ehemann liege, weshalb die Erziehungsgutschriften

ausschliesslich ihm anzurechnen seien.

Der Vorderrichter hat ausserdem begründet,

weshalb er im Urteil bei den Ehegatten von welchen Einkommen ausgegangen ist

und hat sich zum erzielbaren künftigen Einkommen der Ehefrau geäussert. Er hat weiter

bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Betreuungsanteile der Eltern berücksichtigt,

ebenso, dass die Mutter nach wie vor ein Manko hat.

Der Vorderrichter hielt ausserdem fest,

dass die Ehefrau infolge des Verkaufs der Familienliegenschaft und ihres

güterrechtlichen Anspruchs einen erheblichen Vermögenszuwachs erhalten habe.

Das laufende Manko werde derzeit durch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes

ausgeglichen. Die von der Ehefrau geltend gemachten möglichen

Inkassoschwierigkeiten beträfen nur einen Teil des Vermögens, so dass das

insgesamt nicht relevant sei. Aufgrund dessen hat er ihr die unentgeltliche

Rechtspflege entzogen.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, in den vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens seien die

Empfehlungen von Frau Dr. [...] hinsichtlich der Kinderbelange umgesetzt

worden. Der Vorderrichter komme im angefochtenen Urteil nun zum Schluss, die

Kommunikation unter den Eltern sei erschwert, weshalb er die Töchter unter die

alleinige Obhut des Vaters gestellt habe. Unverständlicherweise habe er dann ein

Kontaktrecht angeordnet, das zeitlich einer alternierenden Obhut nahekomme.

Mit dem Gutachten habe er sich im Urteil

nicht auseinandergesetzt. Den Kindern gehe es in der jetzigen Situation gut.

Sie hätten Stabilität gefunden und fühlten sich bei beiden Eltern wohl. Der

Entscheid, wonach die Kinder 2 resp. 4 Tage pro Woche bei der Mutter seien,

komme nahe an die Betreuungssituation von Sommer 2019 heran, die zum

Obhutswechsel geführt habe. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht zu

Gunsten der Mutter verändert. Vielmehr hätten die Differenzen zwischen ihr und C.___

wieder zugenommen. Die Beiständin habe deshalb schon wiederholt das Gespräch

mit der Mutter gesucht.

Der Ehemann macht weiter geltend, er

leiste mit seinem 100 % Arbeitspensum und der Kinderbetreuung, unterstützt

durch seine jetzige Partnerin, einen überobligatorischen Einsatz. Diesem

Umstand sei bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Die Einkommens-

und Bedarfsberechnung der Vorinstanz anerkenne er soweit sie ihn betreffe. Bei

derjenigen der Berufungsbeklagten sei die Begründung, weshalb ihr kein 100 %

Pensum zugemutet werden könne, ungenügend. Falsch sei die Überlegung, dass das

Schulstufenmodell anwendbar sei. Dieses gelte nur für den obhutsberechtigten

Elternteil. Das müsse vorliegend umso mehr gelten, als der obhutsberechtigte

Elternteil selber einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund dessen

könne die Ehefrau den gebührenden Unterhalt ohne weiteres selber finanzieren.

Es bestehe kein Raum für nacheheliche Unterhaltsbeiträge. Zudem sei sie zu verpflichten,

für beide Töchter Unterhaltsbeiträge von je CHF 160.00 pro Monat zu bezahlen.

2.2.1

Die

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, es sei völlig

falsch, dass sie mit der Kinderbetreuung heillos überfordert gewesen sei. Die

ständigen Herabsetzungen durch den Berufungskläger, der der Meinung sei, dass

er alles allein entscheiden könne, seien dagegen ein sehr gewichtiges Problem.

Der Berufungskläger habe es ausserdem unterlassen zu erwähnen, dass sich seine

Familie seit Erstellung des Gutachtens erheblich verändert habe. Die Partnerin

des Berufungsklägers habe nun neben den beiden Töchtern nicht nur ihren Sohn

aus einer früheren Beziehung, sondern auch drei Kinder aus der Beziehung mit

dem Berufungskläger zu betreuen. Gerade C.___ habe Mühe mit der Rolle der

Ältesten und D.___ habe auf die Situation mit einem extremen Leistungsabfall

reagiert. Beide Töchter hätten sich noch vor der Geburt der [...] in der

Anhörung für eine hälftige Betreuung durch beide Eltern ausgesprochen. Entgegen

den Ausführungen des Berufungsklägers habe sich die Situation zwischen ihr und C.___

erheblich entspannt. Es sei zu keinen Ausbrüchen mehr gekommen und diese

beklage sich bei ihr, dass sie sich in der neuen Grossfamilie ausgeschlossen

fühle.

Sie habe eine neue Stelle in der [...] antreten

können. Man habe ihr zugesichert, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei

habe, so dass sie die Betreuung der Kinder in Eigenregie übernehmen könne. Für die

Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei beim Berufungskläger von einem

monatlichen Einkommen von mindestens CHF 8'000.00 auszugehen. Ihr sei die

Anstellung mit einem Pensum von 80 % in der Probezeit gekündigt worden, weil

sie aufgrund der Belastung durch das vorliegende Verfahren und die mangelnde

Flexibilität des Berufungsklägers in der Kinderbetreuung nicht in der Lage

gewesen sei, den Anforderungen zu entsprechen. Nun habe sie eine neue Stelle,

mit einem 60 % Pensum. Daneben gehe sie einer Tätigkeit als [...] nach. Da

könne sie die Zeit flexibel einteilen und arbeiten, wenn die Kinder in der

Schule seien.

2.2.2

Zur

Anschlussberufung führt die Ehefrau aus, es sei im Allgemeinen von einer

alternierenden Obhut auszugehen, wenn die Betreuung jedes Elternteils

mindestens 30 % betrage. Die Vorinstanz halte bei der Obhutsfrage in erster

Linie fest, dass aufgrund der Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der

Eltern eine alternierende Obhut schwer zu bewerkstelligen sei. In diesem

Zusammenhang sei festzustellen, dass es der Kindsvater sei, der jegliche

Kommunikation verweigere und stattdessen auf die Beiständin verweise. Faktisch

sei die alternierende Obhut bereits verfügt. Allein für die Anpassung der

Bezeichnung ergebe sich kein Rechtsanspruch, da vorliegend der Schulwahl [recte

Schulwechsel] anstehe, sei sie trotzdem entscheidend. Es bestehe kein Grund für

einen Schulwechsel, zumal die Kinder für die Oberstufe wieder nach [...]

wechseln müssten. Mit der alternierenden Obhut könnte der Wohnort der Kinder bei

der Mutter verbleiben, so dass kein Schulwechsel notwendig würde.

Neben dem nachehelichen

Unterhaltsbeitrag sei die Ehefrau auf einen Kinderunterhaltsbeitrag für ihre

Betreuungszeit angewiesen. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der

Berufungskläger ein viel höheres Einkommen erwirtschafte als sie, nämlich rund

das Doppelte (gemessen am Vollzeitpensum). Hinzu komme, dass sie in ihrem Beruf

sehr flexibel sein müsse, was mit der Kinderbetreuung kollidiere. Daher sei es

ihr nicht möglich, mehr als 60 – 80 % zu arbeiten.

2.3.1

Der Berufungskläger

macht in der Anschlussberufungsantwort geltend, die Kommunikation zwischen den

Parteien sei nach wie vor schwierig. Wesentliche Fragen bezüglich der Kinder

müssten daher über die Beiständin gelöst werden. Die Hauptursache des Problems

sei nach wie vor die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten.

Es sei davon auszugehen, dass die Kommunikationsschwierigkeiten auch nach einem

obergerichtlichen Entscheid weiter anhalten dürften. Massgebend bei der

Obhutsregelung sei das Wohl der Kinder. Die Berufungsbeklagte bringe vor, dass

sie die Kinder zum grössten Teil selber würde betreuen können. Noch anlässlich

der Parteibefragung beim Vorderrichter sei sie diesbezüglich viel vager

geblieben. Es fehlten konkrete Vorstellungen für die Kinderbetreuung bei Früh-

oder Spätschicht.

Der Wohnsitz der Kinder sei beim

Obhutsinhaber. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten habe sich der

Schulleiter der Töchter zu einem Schulwechsel nicht geäussert. Die Obhutsfrage

sei vom Gericht im Rahmen der Offizialmaxime umfassend zu prüfen.

2.3.2

Zum Gesuch der

Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege führte der Berufungskläger

aus, es könne aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung klarerweise

nicht von Prozessarmut gesprochen werden.

3.1

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im

Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein

Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter

ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018

E. 3.1). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht

unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen

Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_794/2017

a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime

des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweis). Es ist für die

Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die

Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).

Ob

die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem

Dispositiv

Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das

bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart

und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen

hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem

Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen).

Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst

die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass

die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut

organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die

praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig

und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu

kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer

alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres

auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die

einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur

dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden

Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten

können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut

dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen

Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615

f.).

Zu

berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz

zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die

Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich

bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn

die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern

und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015

vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2).

Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich

der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter,

der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw.

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden

müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen

erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um

erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die

alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern

voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig

und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher

Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der

Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und

Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der

Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die

Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das

Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten

der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S.

616).

3.2.1 Die Mutter

beantragt, dass die Töchter im obergerichtlichen Verfahren erneut anzuhören seien.

Der Vorderrichter hat die Kinder vor der Hauptverhandlung angehört. Das

Protokoll der Anhörung ist in den Akten. Die Kinder haben dort deponiert, dass

sie gerne mehr Zeit mit der Mutter verbringen möchten und den Wunsch geäussert,

eine weitere Nacht bei ihr verbringen zu können (Aktenseite, AS, 232).

Grundsätzlich gilt, dass Kinder im Verfahren nur einmal angehört werden sollen.

Die Töchter haben ihre Meinung in das Verfahren einbringen können. Es ist nicht

davon auszugehen, dass sie jetzt etwas völlig Anderes sagen würden. Daran

ändert auch die nachträgliche Geburt ihrer beiden Halbgeschwister nichts. Ihre

Wünsche sind in die Entscheidung mit einzubeziehen. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass das Kindeswohl und nicht die Wünsche der Kinder oder der

Eltern das entscheidende Kriterium bei der Regelung der Kinderbelange ist. Aus

diesen Gründen ist auf eine erneute Anhörung der Kinder vor Obergericht zu

verzichten.

3.2.2.1 Erste

Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nach der Praxis

des Bundesgerichts die Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Vorliegend hat der

Vorderrichter aufgrund von Problemen der Mutter in der Betreuung der Kinder nach

der Trennung bei Dr. phil. [...] ein Gutachten eingeholt. In einem ersten

Bericht vom 29. Juni 2019 hielt sie in Bezug auf die Kindsmutter fest, dass

diese mit der Erziehung der beiden Kinder massiv überfordert sei. Sie stellte

v.a. bei C.___ eine ernstzunehmende Kindeswohlgefährdung fest (Bericht S. 15).

Im Gutachten vom 1. September 2019 hielt sie in Bezug auf die Mutter und

hiesige Anschlussberufungsklägerin fest, im Kontakt mit den Kindern zeige sie sich

interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber imponiere mit einer

defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie sich vor einem

allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark bemüht, einen

solchen gar nicht aufkommen zu lassen. Im Abschlussgespräch komme einmal mehr

deren diffus unverbindliche Seite zum Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche betr.

Telefonkontakten nicht verständlich machen, so dass offenbleibe, wie sie sich

einen medialen Kontakt mit den Kindern unter der Woche vorstelle. Auch könne

sie nicht begründen, weshalb der Informationsaustausch mit dem Vater nicht

klappe (Gutachten S. 17, AS 130). Schliesslich empfahl die Gutachterin aus

diesen Gründen die Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Vater.

3.2.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin

setzt sich nicht mit diesen Feststellungen der Gutachterin auseinander. Sie

belässt es bei der Behauptung, dass sie mit der Betreuung der Kinder nicht

überfordert gewesen sei und verortet das Problem in der mangelnden Kommunikation

unter den Eltern, für die sie den Vater verantwortlich macht. Das mutet seltsam

an, zumal die Gutachterin festgehalten hat, mit der Umteilung der Obhut von der

Mutter an den Vater habe eine Fremdplatzierung der Kinder abgewendet werden

können (Gutachten S. 19, AS 132). Die Kindeswohlgefährdung von C.___

qualifizierte sie als «substantiell». Die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit

der Mutter hat eine umso grössere Bedeutung als daran auch die zeitweilige Unterstützung

durch eine Familienbegleiterin nichts hatte ändern können. Daher ist umso

gravierender, dass die Anschlussberufungsklägerin dieses Problem offenbar nach

wie vor nicht erkennt und die Schuld für sämtliche Probleme permanent bei

anderen sucht. Die fehlende Einsicht verunmöglicht diesbezüglich eine

Entwicklung.

Verschiedene Vorkommnisse aus der

jüngeren Zeit zeigen, dass die Mutter nach wie vor nicht in der Lage ist, ihre

Probleme mit der Kinderbetreuung selber zu lösen und sich diesbezüglich auch

nicht primär in der Verantwortung sieht. Das zeigt sich exemplarisch in ihrer

Unfähigkeit, die externe Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu

organisieren. Es wird nicht verkannt, dass eine Anstellung in [...] Schichtarbeit

bedingt und nach wechselnden Arbeitsplänen, die Perioden von 6 – 8 Wochen

umfassen (gem. Parteibefragung, AS 301), sieben Tage die Woche gearbeitet

werden muss. Die Arbeitspläne werden aber früh genug erstellt, so dass eine

Planung für den Privatbereich möglich ist. Es ist auch nicht so, dass die

Arbeitnehmerin der Einsatzplanung durch die Arbeitgeberin vollständig

ausgeliefert ist, wie die Anschlussberufungsklägerin in der Parteibefragung

durchblicken liess. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Arbeitnehmerin Wünsche

bezüglich ihrer Freitage und der zu leistenden Dienste anbringen kann (vgl. Aussage

der Ehefrau, AS 301). Sicher können die Wünsche nicht immer vollständig

berücksichtigt werden. Dennoch können mindestens einzelne Arbeitseinsätze so

gelegt werden, dass sie die Kinderbetreuung nicht oder nur wenig beeinträchtigen.

Auch ist es möglich, gelegentlich Dienste mit Kolleginnen abzutauschen, falls

das nötig sein sollte.

Innerhalb dieser Parameter ist es Sache

der Mutter, für die restliche Zeit eine externe Betreuungsstruktur aufzubauen

und dann die Kinderbetreuung anhand ihres Arbeitsplans konkret zu organisieren.

Dabei ist denkbar, dass sie sich nebst dem Mittagstisch der Gemeinde z.B. mit

Müttern von Freundinnen der Kinder, einer Tagesmutter, Freunden und Verwandten

etc. organisiert. Es ist auch nötig, dass eine Betreuungsstruktur vorhanden

ist, damit sich für die Kinder eine Routine einstellen kann, die ihnen

Sicherheit bietet, auch wenn sie unregelmässig von Drittpersonen betreut

werden. Eine dauernde ad-hoc Organisation vermag das nicht zu erfüllen und

erzeugt nicht nur bei der Mutter, sondern auch bei den Kindern unnötigen Stress.

Obwohl die Kindsmutter zeitweise mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, ist es

ihr nach den Akten nicht gelungen, für die Kinderbetreuung während ihrer

Arbeitszeit eine verlässliche Organisation aufzubauen, auf die sie im konkreten

Fall zurückgreifen konnte.

3.2.2.3 Dass die Mutter wegen ihrer

Berufstätigkeit teilweise auf Drittbetreuung angewiesen ist, ist grundsätzlich kein

Hindernis für die Anordnung der alternierenden Obhut. Hingegen ist es ihre Sache,

die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und diese

auch dann sicherzustellen, wenn sie sie nicht selber wahrnehmen kann. Aufgrund

des Berichts der Beiständin vom 22. April 2020 (AS 255 f.) scheint es, dass dies

der Anschlussberufungsklägerin nach wie vor nicht klar ist. Sie kann diese

Aufgabe nicht an den Vater delegieren. Sie hat keinen Anspruch auf den Abtausch

der Betreuungszeiten mit dem Vater, um damit das alltägliche Organisationsproblem

an ihn zu delegieren. Allein die Möglichkeit der Verpflegung am Mittagstisch

der Gemeinde zu besuchen, genügt nicht, um den von ihr angestrebten

Betreuungsanteil zuverlässig abzudecken. Dass für die Kinderbetreuung zu

Randzeiten möglicherweise «Leute vom Haus» zur Verfügung stehen (Parteibefragung,

AS 301), mag für Notfälle taugen, ist aber kein auf Dauer funktionierendes Betreuungskonzept.

Die mangelnde Einsicht der Anschlussberufungsklägerin in diese Verantwortung, lässt

nach wie vor an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln.

3.2.2.4 In Bezug auf den Vater hat die

Gutachterin festgestellt, dieser wirke differenziert und realitätsbezogen und, dass

es keinen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit gebe (AS 130). Die

Anschlussberufungsklägerin bemängelt, dass Frau [...] im Gutachten eine

Hauptrolle einnehme. Es trifft zu, dass sich die Gutachterin auch mit Frau [...]

beschäftigt und zu ihrer Kompetenz geäussert hat. Das ist nicht zu beanstanden,

im Gegenteil. Frau [...] unterstützt den Kindsvater seit einigen Jahren

massgeblich bei der Kinderbetreuung. Es ist daher im Hinblick auf die Regelung

der Kinderbelange relevant zu wissen, dass sie erziehungsfähig ist. Wenn die Anschlussberufungsklägerin

in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Kinder C.___ und D.___ eine Mutter

hätten, die ihren Betreuungspflichten nachkomme, ist auf die vorstehenden

Ausführungen zu verweisen.

3.2.2.5 Die Schwierigkeit der Mutter,

die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und

insbesondere die fehlende Akzeptanz der eigenen Verantwortung spricht gegen die

Anordnung der alternierenden Obhut.

3.2.3 Es stellt sich

grundsätzlich die Frage, ob die alternierende Obhut angeordnet werden soll,

wenn eine Beiständin notwendig ist, um den Informationsaustausch zwischen den

Eltern sicherzustellen. Die alternierende Obhut setzt nach der oben zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine grundsätzliche Absprachefähigkeit

beider Eltern voraus. Sodann müssen sich diese in grundlegenden Erziehungsfragen

einig sein, was ebenfalls einen regelmässigen, vertrauensvollen

Informationsaustausch über die Bedürfnisse der Kinder voraussetzt. Auch bei

generell guter Organisation sind zudem laufend kleine Alltagsprobleme zu lösen,

z.B. beim anderen Elternteil vergessene Kleider, Schulsachen etc. Das soll und

kann nicht über die Beiständin gehen, zumal es sich häufig um Fragen handelt,

die rasch gelöst werden müssen und deren Lösung nicht in das Pflichtenheft der

Fachperson fällt. Die Lösung solcher Probleme kann auch nicht den Kindern

überlassen werden, was umso weniger möglich ist, je jünger diese sind.

Dass vorliegend beide Parteien angeben,

die gegenseitige Kommunikation laufe über die Beiständin, erschwert die

Handhabung einer alternierenden Obhut. Die Mutter verortet das Problem beim

Vater. Dieser räumt ein, dass er sich an die Beiständin halte. Das tut nach

eigenen Angaben auch die Mutter. Die Interpretation der

Anschlussberufungsklägerin, die die Verantwortung für die Kommunikationsprobleme

allein beim Vater sucht, greift nach den Akten zu kurz. Das vom Vater im

obergerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Beiständin vom 6. Januar

2021 zeigt auf, dass die Mutter im Dezember 2020 während einiger Zeit telefonisch

weder für die Schule noch für die Beiständin erreichbar war und auch auf E-Mails

nicht antwortete. Obwohl die Beiständin sie auf das Problem hingewiesen hatte,

war sie offenbar nicht in der Lage, diesen Umstand innert nützlicher Frist zu

beseitigen, so dass die Beiständin sie schliesslich per Brief kontaktieren musste.

Die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern spricht eher gegen die Anordnung

der alternierenden Obhut.

3.2.4 Die geographische

Situation spricht vorliegend nicht gegen die alternierende Obhut, obwohl die

Eltern nicht in derselben Gemeinde wohnen. Sie wohnen in Nachbardörfern. Der

Transport der Kinder hat bis anhin zu keinen erheblichen Problemen geführt,

obwohl das immer organisiert werden musste. Der Weg kann von den Kindern mit

zunehmendem Alter auch selbstständig mit dem Velo zurückgelegt werden. C.___

tut das bereits hin und wieder, wie sie in der Anhörung beim Vorderrichter

erklärt hat (AS 232).

Dass die Kinder bei der Zuteilung der

alleinigen Obhut an den Vater die Schule wechseln müssten spricht eher für die

alternierende Obhut. Der Schulwechsel kann hingegen je nach Situation des

Kindes sowohl eine Chance als auch eine Belastung sein. Dass beide Kinder im

Rahmen der Kindesanhörung spontan gesagt hatten, sie wollten die Schule nicht

wechseln, ist nicht verwunderlich. Sie fühlen sich nach den Akten in ihrer

Klasse eingebunden und haben da ihre Freundinnen. Dass ihnen das lieber ist,

als der Wechsel in eine neue Klasse, in der sie ihren Platz erst finden

müssten, ist naheliegend. Kinder im Primarschulalter sind jedoch flexibel und

gewöhnen sich schnell an eine neue Situation. Es kommt hinzu, dass beide Kinder

seit mittlerweile eineinhalb Jahren während der Betreuungszeit des Vaters in [...]

leben. Sie kennen sich daher in der Gemeinde aus und haben im Wohnquartier

bereits Kontakte geknüpft, was sie anlässlich der Anhörung beim

Gerichtspräsidenten bestätigt haben. Da D.___ nur ungern in dieselbe Klasse

gehen möchte wie ihr Stiefbruder, müsste sie in der ersten Zeit beobachtet und

begleitet werden. Es dürfte mit der speziellen Förderung gewährleistet sein,

dass dieses Unbehagen aufgefangen werden kann. Auch, dass die Kinder für die Oberstufe

wieder in [...] in die Schule gehen müssen, spricht nicht gegen den

Schulwechsel nach [...]. Da es dann um den Übertritt in eine neue Schule geht,

werden die Klassen ohnehin neu gebildet, da Schüler aus mehreren Gemeinden

zusammenkommen. Da sind die Kinder der Parteien in derselben Situation wie alle

anderen.

3.2.5 Beide Eltern sind

teilweise auf Drittbetreuung angewiesen. Nach der neueren Gerichtspraxis sind

Eigenbetreuung und Drittbetreuung während der Arbeitszeit gleichgestellt. Wenn

beide Elternteile erwerbstätig sind, ist meist unumgänglich, dass die Kinder

ganz oder teilweise drittbetreut werden. Auf Seiten des Vaters wird diese weitgehend

durch die Lebenspartnerin erbracht. Bei der Mutter müsste eine solche noch

verbindlich eingerichtet werden. Das wirkt sich vorliegend nicht auf die Frage

der alternierenden Obhut aus.

3.2.6 Dass die Kinder beim

Vater in die neue Familie mit Halb- und Stiefgeschwistern eingebunden sind,

wirkt sich neutral aus. I.d.R. spricht die Integration in eine Familie mit

Halbgeschwistern eher für die Zuteilung der Obhut an diesen Elternteil. Daran

ändert auch nichts, dass sich die Situation für C.___ und D.___ aufgrund der

Geburt von […] (Halbgeschwister) im Haushalt [...] im Frühling letzten Jahres erneut

verändert hat. Dass sich alle erst an die neue Situation gewöhnen müssen liegt

in der Natur der Sache, zumal das Familienleben aufgrund der Neugeborenen, die

mehr persönliche Betreuung benötigen als die älteren Kinder, eine neue Dynamik

erhalten hat, die sich zuerst einspielen muss. In dem neuen Gefüge muss jedes

Familienmitglied erneut seinen Platz finden, was dem einen schwerer fällt als

dem anderen. Dass sich C.___ aufgrund dessen ihrer Stellung als Ältester

bewusster wird, mag zutreffen, zumal ihr womöglich auch mehr Verantwortung

zugetraut wird. Sollte es diesbezüglich zu Problemen kommen, ist die Beiständin

die Ansprechsperson für die Eltern, zumal solches zu ihrem Pflichtenheft

gehört. Aufgrund der Anhörung der Kinder steht jedenfalls fest, dass sie sich

sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohlfühlen und mit beiden Zeit verbringen

möchten.

3.2.7 Zusammengefasst kann

festgestellt werden, dass insbesondere die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit

der Mutter und die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern gegen die

alternierende Obhut sprechen. Das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt

mit der Mutter vermag daran nichts zu ändern. Diesem kann mit einem

grosszügigeren Betreuungsanteil begegnet werden. Der Antrag der

Anschlussberufungsklägerin auf alternierende Obhut ist daher abzuweisen. Die

Obhutsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Töchter C.___ und D.___

unter der Obhut des Vaters zu belassen.

4. Wird der Antrag auf

alternierende Obhut abgewiesen, bleibt es dabei, dass die Kinder ihren

gesetzlichen Wohnsitz beim Vater haben und somit fortan auch dort, d.h. in [...]

zur Schule gehen werden.

5.1 Der Berufungskläger

beantragt, den Betreuungsanteil der Mutter mit kleinen Anpassungen auf dem Stand

der vorsorglichen Massnahmen zu belassen. Die Einwände, die er gegen den

erweiterten Betreuungsanteil der Mutter vorbringt, decken sich mit den

Bedenken, die gegen eine alternierende Obhut sprechen. Der Berufungskläger

befürchtet vor allem, dass es erneut zu Problemen mit C.___ kommt, wenn die

Kinder jede zweite Woche von Donnertagmorgen bis Montagmorgen bei der Mutter

sind. Die Berufungsbeklagte moniert, dass ihr Betreuungsanteil in den Wochen,

die die Kinder das Wochenende beim Vater verbringen, nicht für beide Kinder

gleich geregelt sei, was ungerecht und unverständlich sei.

Die Bedenken des Berufungsklägers sind

nach dem oben Ausgeführten nicht abwegig, zumal sich gerade in der Zeit als die

Mutter mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, gezeigt hat, dass sie nicht in der

Lage war, die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu

organisieren. Das wäre in den Wochen, in denen die Kinder von Donnerstagmorgen

bis Montagmorgen bei der Mutter verbringen wieder aktuell. Daran ändert nichts,

dass der Mutter vom jetzigen Arbeitgeber zugesichert wurde, dass sie jeweils

Donnerstag und Freitag frei habe, zumal es sich dabei um eine befristete Stelle

handelt (Anschlussberufungsbeilagen 3 und 4). Entscheidend ist nicht, dass die

Mutter auf Drittbetreuung angewiesen ist. Das ist auch der Vater. Der Punkt

ist, dass sie bisher nicht in der Lage war, ein verlässliches Betreuungskonzept

für die Zeit ihrer Arbeitseinsätze zu organisieren. Hier mag für die Dauer

ihrer befristeten Anstellung eine Entspannung eingetreten sein. Die neue

Arbeitgeberin hat zugesagt, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei habe

(Berufungsantwortbeilage 4). Indessen ändert das nichts daran, dass die

Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt ist. Diesbezüglich kann auf das

oben gesagte verwiesen werden.

Eltern, denen die elterliche Sorge oder

Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf

einen angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der

Betreuungsanteil der Mutter ist daher grundsätzlich so zu regeln, wie es die

Gutachterin vorgeschlagen hat. Die Mutter betreut die beiden Töchter in den

ungeraden Wochen jeweils von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am

Montag, bzw. 08.00 Uhr und in den geraden Wochen an einem schulfreien Nachmittag.

Die bisherige Betreuung am Freitagnachmittag ist suboptimal, zumal nur D.___ am

Freitagnachmittag frei hatte und für C.___ eine andere Lösung getroffen werden

musste. Erfahrungsgemäss haben die Kinder mit zunehmendem Alter mehr

Schulstunden und daher tendenziell weniger schulfreie Nachmittage. Auch ob D.___

bei wechselndem Stundenplan weiterhin am Freitagnachmittag frei hat, ist

fraglich. Sofern sich die Parteien auf keinen anderen Nachmittag einigen, ist

der Betreuungsanteil der Mutter auf den Mittwochnachmittag zu legen, da dieser

traditionell schulfrei ist und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass

beide Kinder Zeit mit der Mutter verbringen können. Die Betreuung durch die

Mutter dauert von Schulschluss am Mittag bis 18.00 Uhr am Abend. Dadurch kann

das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt zur Mutter in den Wochen, in

denen sie das Wochenende nicht bei ihr verbringen, angemessen berücksichtigt

werden. Mit dieser Regelung werden beide Kinder gleich behandelt. Dem

berechtigten Einwand der Mutter wurde damit Rechnung getragen.

Die Anträge des Berufungsklägers wurden weitgehend

gutgeheissen, auf eine Befragung der Beiständin kann daher verzichtet werden.

5.2 Der Berufungskläger

beantragt weiter, das Ferienrecht der Berufungsbeklagten entsprechend der

Empfehlung der Gutachterin auf drei Wochen pro Jahr zu beschränken. Bezüglich

der Betreuung während den Schulferien hielt der Vater in der Berufung fest,

dass es zwar auch während den Ferien zu Streitigkeiten zwischen den Kindern und

der Mutter gekommen sei. Da diese aber nur eine begrenzte Zeit dauerten, würden

die Kinder die Zeit bei ihrer Mutter überleben (Berufung Art. 2, S. 5). Die

Berufungsbeklagte beantragt in diesem Punkt, die Bestätigung des vorinstanzlichen

Entscheids.

Der Vorderrichter hat den Entscheid,

dass die Kinder die Schulferien je hälftig bei beiden Eltern verbringen sollen,

nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund, dass es der Mutter in der

Vergangenheit nicht gelungen ist, eine Kinderbetreuung für die Zeit ihrer

Erwerbstätigkeit zu organisieren macht es keinen Sinn, ihren Ferienanteil auf mehr

als die ihr zustehenden 4 Wochen pro Jahr festzusetzen. Das ermöglicht es ihr,

die Kinder während den Ferien selber zu betreuen, und diese mit ihnen zu verbringen.

Der Ferienanteil der Mutter ist jeweils frühzeitig

zu fixieren und während den Schulferien der Kinder zu beziehen.

6. Mit der Zuteilung der

Obhut und einem überwiegenden Betreuungsanteil steht auch fest, dass die

Erziehungsgutschriften der AHV allein dem Vater anzurechnen sind (Art. 52fbis

Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR

831.101, AHVV). Das Gericht hat aufgrund des Gesetzeswortlauts keinen Spielraum

daran etwas zu ändern, auch wenn die Mutter etwas mehr als die übliche

Wochenendbetreuung leistet (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 E. 3.4).

7.1 Beide Ehegatten

beantragen vom Anderen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für

die beiden Töchter. Der Ehemann beantragt zudem die Aufhebung des vom

Gerichtspräsidenten zugesprochenen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 ZGB. Die

Ehefrau will diesen erhöht haben.

7.2.1 Für die

Unterhaltsberechnung sind in erster Linie die Einkommen der Parteien

festzustellen. Die Vorinstanz ist beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen

von CHF 7'300.00 (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen. Die Ehefrau verlangt

erneut, dass ihm ein monatliches Einkommen von CHF 10'000.00 anzurechnen sei.

Sie verlangt aus diesem Grund, dass der Jahresabschluss 2019, der im Zeitpunkt

des Urteils der Vorinstanz noch nicht vorgelegen habe, eingereicht werde. Sie

verkennt, dass der zuletzt (d.h. vor der Trennung im [...] 2017) gemeinsam

gelebte Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten die Obergrenze

des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten bildet (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Das

damalige Einkommen des Berufungsbeklagten ist belegt (vgl. Urk. 5 des

Ehemannes). Die Vorinstanz hat beim Einkommen des Ehemannes offenbar auf einen

Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018 abgestellt. Eine allfällige

Einkommenssteigerung wäre nur dann von Belang, wenn die scheidungsbedingten

Mehrkosten aus dem Einkommen des Ehemannes gedeckt werden müssten. Diese kann

die Berufungsklägerin hingegen aus ihrem eigenen Verdienst decken, zumal sie

bis zur Trennung nicht oder nur marginal erwerbstätig war und sich seither

erfolgreich im Berufsleben integriert hat. Für den geltend gemachten

Ehegattenunterhalt ist daher auf das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen des

Ehemannes von CHF 7'300.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen.

7.2.2. Beim Erwerbseinkommen

der Ehefrau hat der Vorderrichter auf die zur Zeit der Urteilsfällung bei der

Vorinstanz erzielten CHF 3’861.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13. Monatslohn)

für das damals ausgefüllte 80 % Pensum abgestellt. Inzwischen hat die Ehefrau die

Stelle gewechselt und versieht in einer befristeten Anstellung noch ein 60 %

Pensum mit dem sie laut Vertrag CHF 2'871.00 brutto (inkl. Anteil 13.

Monatslohn) verdient, was netto ca. CHF 2'440.00 pro Monat ausmacht.

Es stellt sich die Frage, ob die Ehefrau

damit sowohl zeitlich als auch finanziell ihr Potential ausschöpft, zumal sie

jetzt zu wesentlich schlechteren Konditionen (vgl. Urkunde 13 der Ehefrau und

Berufungsbeilage 3 der Ehefrau) angestellt ist als 2019, als sie an einem

anderen Arbeitsort aber bei derselben Organisation und in derselben Funktion beschäftigt

war. Die Arbeitgeberin hat ein Lohnregulativ mit Lohnklassen und Stufen. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb sie jetzt drei Stufen tiefer eingereiht ist als 2019,

obwohl sie inzwischen weitere Berufungserfahrung gesammelt hat. Ebenso wenig

ersichtlich ist, weshalb 2019 zum Monatslohn ein 13. Monatslohn hinzukam,

während dieser im aktuellen Lohn inbegriffen ist. Das entspricht einer

Lohneinbusse von rund CHF 380.00 (für das 60 % Pensum).

Die Ehefrau ist gelernte [...]. Es ist

gerichtsnotorisch, dass für diese Tätigkeit Mitarbeiterinnen gesucht sind. Das

zeigt sich auch darin, dass es ihr in den letzten zwei Jahren problemlos

gelungen ist, Stellen zu finden. Es ist kaum wahrscheinlich, dass sich die Anstellungsbedingungen

in diesem Tätigkeitsbereich innert zwei Jahren so verschlechtert haben. Es ist

daher nicht auf den aktuellen Lohn der Ehefrau abzustellen, sondern darauf was

eine Frau mit ihrer Ausbildung und Erfahrung in diesem Beruf durchschnittlich

verdienen kann.

Gemäss Salarium (www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html;

besucht am 23.2.2021) kann eine Schweizerin in der Region Espace Mittelland mit

einer abgeschlossenen Ausbildung als [...] in einer mittelgrossen Organisation

im Alter der Berufungsklägerin mit 12 Jahren Berufserfahrung wie die

Berufungsbeklagte ohne Kaderfunktion einen Bruttomonatslohn (100 % Pensum inkl.

Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) von CHF 5'255.00 bis 6'614.00 verdienen. Unter

Berücksichtigung von 15 % Sozialleistungen macht das einen monatlichen

Nettolohn von CHF 4'466.00 bis CHF 5’621.00 aus (im Mittel CHF 5’012.00). Es

ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau mit einem 100 % Pensum mindestens

CHF 4'466.00 netto pro Monat verdienen könnte. Dass das realistisch ist, zeigen

die früheren Anstellungen der Ehefrau wo sie CHF 3'414.00 (inkl. Anteil 13.

Monatslohn und CHF 120.00 [...]-entschädigung) für ein 70 % Pensum und CHF 3'860.00

(inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 200.00 [...]-entschädigung) für ein 80 %

Pensum erzielte (Urk. 14, 21 und 22 der Ehefrau). Hochgerechnet auf ein 100 %

Pensum macht das bei beiden Engagements einen Nettolohn von gut CHF 4'800.00

aus.

7.2.3 Die Berufungsbeklagte macht

geltend, sie sei ihrer Pflicht zur Aufstockung ihres Erwerbspensums nach der

Trennung nachgekommen. Ihr Pensum betrage derzeit 60 %. Zudem arbeite sie

wöchentlich 3 Stunden als […], was ihr monatlich rund CHF 300.00 netto eintrage.

Eine Erhöhung (des Pensums) sei nicht mehr möglich. Klar sei, dass sie damit

nicht in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu decken, weshalb sie auf

Ehegattenunterhalt angewiesen sei.

Bezüglich des der Ehefrau zumutbaren

Pensums ist darauf hinzuweisen, dass sie die Kinder abwechslungsweise einen oder

zwei Tage die Woche und während 4 Wochen Ferien betreut (Freitagabend bis

Montagmorgen im Wechsel mit einem Nachmittag). Wegen der Kinderbetreuung gibt

es keinen Grund ihr Pensum auf weniger als 90 %, zu reduzieren, zumal sie auch

bei unregelmässigen Arbeitszeiten Anspruch auf zwei Freitage pro Woche hat. Es

ist somit von einem erzielbaren Lohn von mindestens CHF 4'320.00 netto pro

Monat auszugehen.

7.3.1 Bezüglich des

Bedarfs des Ehemannes rügt die Ehefrau, dass ein Wohnkostenanteil von 27 % für

die beiden Töchter, mithin 13,5 % pro Kind ausgeschieden worden sei. Da in der

Liegenschaft 5 Kinder des Berufungsklägers lebten, seien pro Kind lediglich 10

% auszuscheiden. Die Wohnkostenanteile sind diskutabel. In der Wohngemeinschaft

des Ehemannes mit Frau [...] leben insgesamt 6 Kinder. Drei gemeinsame Kinder,

zwei des Ehemannes und eines von Frau [...] aus vorherigen Partnerschaften. Wie

die Wohnkosten auf sämtliche Bewohner aufgeteilt werden, ist Ermessenssache.

Sicher kann der Wohnkostenanteil für die drei gemeinsamen Kinder nicht allein

dem Vater angerechnet werden. Die Wohnkostenaufteilung müsste folglich

grundsätzlich überdacht werden. Indessen wirkt sich diese, wie sich zeigt, für

die Ehefrau nicht aus, weshalb es bei der vom Vorderrichter gewählten

Aufteilung der Wohnkosten belassen werden kann.

7.3.2 Die Ehefrau moniert

weiter, dass in ihrem Bedarf ein Grundbetrag von CHF 1’350.00 angerechnet

werden müsse. Nachdem die Obhut über die Kinder beim Vater belassen wurde,

bleibt es bei einem Grundbetrag der Mutter von CHF 1'200.00 pro Monat für eine

alleinlebende Person.

7.3.3 Es bleibt somit bei

dem vom Vorderrichter errechneten Bedarf des Ehemannes von CHF 5'274.00 und der

Ehefrau von CHF 4'163.00. Der Bedarf von C.___ beträgt CHF 971.00 und derjenige

von D.___ CHF 783.00.

7.4.1 Ob

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 125 ZGB geschuldet ist, ist anhand der vom

Bundesgericht wiederholt bestätigten Kriterien zu prüfen (BGE 127 III 136 E.

2a, 129 III 7 E. 3.1, 130 III 537 E. 4, 132 III 598 E. 9.1, 134 III 577 E. 3,

135 III 59 E. 4, 137 III 102 E. 4.1.1, 144 III 298 E. 6.21, sowie die Urteile

des Bundesgerichts 5A_641/ 2019 E. 3.1.1, 5A_433/2019 E. 4.3, 5A_67/2020 E.

5.1). Erstes Kriterium ist das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Auf einer

zweiten Ebene ist zu beachten, dass das Primat der Eigenversorgung auch bei

langjähriger Ehe gilt und der Anspruch auf Ehegattenunterhalt subsidiär zur

Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist.

Steht fest, dass die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass

möglich ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist bei lebensprägender

Ehe nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

7.4.2 Aus der Ehe der

Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde bis zur effektiven

Trennung rund 10 Jahre gelebt, bis zur Scheidung dauerte sie rund 13 Jahre. Die

Ehe war daher zweifellos lebensprägend. Die Ehefrau hat bis zur Trennung nur

mit einem kleinen Pensum als […] gearbeitet. Inzwischen hat sie wieder auf

ihrem erlernten Beruf als [...] Fuss gefasst. In diesem Berufszweig ist auch Teilzeitarbeit

verbreitet und fast in jedem gewünschten Pensum möglich. Mitarbeiterinnen sind in

diesem Berufszweig auch in der jetzigen Zeit gesucht, da der Beruf

systemrelevant ist. Es liegt somit an der Ehefrau, in welchem Umfang sie

arbeitet. Nach dem oben gesagten ist davon auszugehen, dass sie mit einem 100 %

Pensum mindestens CHF 4'800.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13.

Monatslohn) verdienen kann. Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau bereits mit

einer Steigerung ihres Pensums auf 90 % den vom Vorderrichter errechneten

Bedarf von CHF 4'163.00 decken und einen Überschuss von rund 100.00 erzielen kann.

Der Ehemann erzielt nach dem oben Gesagten

ein Einkommen von CHF 7’300.00 pro Monat und hat einen Bedarf von CHF 5'274.00.

Sein Überschuss beträgt CHF 2’026.00.

7.5 Die Eltern haben für

den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung,

Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und

Erziehung oder, wenn die Kinder nicht unter der Obhut der Eltern stehen, durch

Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die Kinder haben einen

Bedarf von CHF 971.00 (C.___) und CHF 783.00 bzw. ab Mai 2022 CHF 983.00 (D.___).

Sie erzielen Einkünfte in Form von Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Monat,

so dass für die Eltern total noch CHF 1'354.00 und ab Mai 2022 CHF 1'554.00 pro

Monat zu zahlen sind.

Der Vater erzielt einen monatlichen Überschuss

von CHF 2'026.00. Damit ist er in der Lage, den Barunterhalt der Kinder zu

finanzieren. Es verbleibt für ihn und die Kinder ein kleiner Überschuss. Unter

diesen Umständen ist es angemessen, dass der Vater nebst dem überwiegenden Teil

des Naturalunterhalts auch den Barunterhalt der Kinder trägt, zumal er

wesentlich finanzstärker ist als die Ehefrau. Der Antrag des Berufungsklägers

auf Kinderunterhalt wird deshalb abgewiesen.

7.6 Nach dem oben

ausgeführten liegt es im Ermessen der Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerin, mit welchem Pensum sie erwerbstätig ist. Sie hat es

in der Hand, mit dem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken und einen Überschuss

zu erwirtschaften, der dem des Ehemannes und der Kinder entspricht. Mit einem

90 % Arbeitspensum kann sie einen Überschuss von rund CHF 150.00 bzw. mit einem

Pensum von 100 % einen solchen von CHF 637.00 erzielen. Der Antrag der Ehefrau

auf Ehegattenunterhalt wird daher abgewiesen. Von Amtes wegen ist aus diesem

Grund auch Ziffer 10 des Urteils aufzuheben (Indexierung des

Unterhaltsbeitrages).

III.

1. Die Ehefrau beantragt

für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Sie

begründet das damit, dass sie ihren Bedarf mit dem Einkommen nicht decken könne

und daher auf das Vermögen zurückgreifen müsse. Bezüglich ihrer

Erwerbsmöglichkeiten wird auf das oben Gesagte verwiesen. Aus Güterrecht hat

die Ehefrau einen Anspruch von etwas mehr als CHF 200'000.00. Davon hat sie

rund CHF 160’00.00 schon vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils erhalten.

Unabhängig von der von ihr bezweifelten Einbringlichkeit der restlichen rund

CHF 40'000.00 verfügt sie damit über ausreichend Vermögen, um den vorliegenden

Prozess zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher

abzuweisen.

2. Die Prozesskosten sind

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,

so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den

Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden

(Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend hat der Berufungskläger

in der Obhutsfrage obsiegt und mit dem Antrag auf Unterhaltsbeiträge unterlegen.

Die Ehefrau ist mit der Anschlussberufung unterlegen. Da es sich um eine

familienrechtliche Sache handelt und der Ehemann der wirtschaftlich stärkere

Teil ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu

halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden

entsprechend dem Aufwand des Verfahrens auf total CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie

werden vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihm demnach CHF 1'250.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 4, 9, 10 und 13 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Ziffer 4 lautet neu:

Der persönliche Kontakt

zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:

Die Mutter betreut die

beiden Kinder:

a) in den ungeraden Wochen des Jahres von

Freitag Schulschluss (D.___) bzw. Ende [...] (C.___) bis Montagmorgen

Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr;

b) in den geraden Wochen des Jahres an

einem schulfreien Nachmittag; können sich die Parteien auf keinen Nachmittag

einigen, am Mittwochnachmittag, ab Schulschluss der Kinder am Mittag bis 18.00

Uhr.

c) Die Kinder verbringen während den

Schulferien jährlich 4 Wochen Ferien bei der Mutter. Die Termine der Ferien bei

der Mutter sind jeweils mindestens 3 Monate im Voraus festzulegen.

d) Die Feiertage verbringen die Kinder je

hälftig bei der Mutter und beim Vater. Die Aufteilung ist zu Beginn des Jahres

verbindlich festzulegen.

4. Ziffer 9 lautet neu:

Der Antrag der Ehefrau auf

einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

5. Ziffer 13 lautet neu: Das

Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen: monatliches

Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn und Zulagen):

-

des Ehemannes CHF

7'300.00

-

der Ehefrau (mindestens

erzielbar) CHF 4'320.00.

6. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat an A.___ CHF 1'250.00 zu

bezahlen.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann