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Entscheid

ZKBER.2020.74

Forderung aus Arbeitsrecht

16. Februar 2021Deutsch31 min

das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgendes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Lerf,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (Klägerin und

Berufungsbeklagte) reichte am 19. März 2019 beim Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt Klage ein gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die A.___ AG

(Beklagte und Berufungsklägerin). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin einen Betrag von CHF 59'997.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24.8.2018 zu

bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen,

Verzugszinse auf dem Betrag gemäss Ziffer 1 für den Zeitraum zwischen dem 31.

August 2013 und 24. August 2018 in der Höhe von CHF 9'115.80 zu bezahlen.

Am 28. Mai 2019 reichte

die A.___ AG die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Am 15. Mai 2020 fällte

das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgendes

Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin den Betrag von CHF 57'980.60 nebst Zins zu 5 % seit

25. August 2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin Verzugszinsen auf CHF 57'980.60 für die Zeitspanne vom

31. August 2013 bis 24. August 2018 in der Höhe von

CHF 8'963.40 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 10'129.05 (CHF 8'866.50 Honorar,

CHF 538.35 Auslagen, CHF 724.20 MwSt.) zu bezahlen. Davon entfallen CHF 4’392.30

(CHF 3'967.50 Honorar, CHF 110.75 Auslagen, CHF 314.05 MwSt.) auf

Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 5'736.75 (CHF 4'899.00 Honorar,

CHF 427.60 Auslagen, CHF 410.15 MwSt.) auf Rechtsanwalt Roger Lerf.

4. Für die Beträge von CHF 1'974.30 (CHF 1'755.00

Honorar [9.75 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 78.15 Auslagen,

CHF 141.15 MwSt.; BWZSV.2018.131) und von CHF 1'489.05

(CHF 1’350.00 Honorar [7.5 h, Stundenansatz CHF 180.00],

CHF 32.60 Auslagen, CHF 106.45 MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt

Christoph Bürgi, sowie für den Betrag von CHF 4'589.75 (CHF 3'834.00

Honorar [21.3 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 427.60 Auslagen,

CHF 328.15 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf, besteht während zweier

Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und Rechtsanwalt Roger

Lerf, sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch

beträgt CHF 525.05 (CHF 487.50 Honorar, CHF 37.55 MwSt.;

BWZSV.2018.131) und CHF 403.90 (CHF 375.00 Honorar, CHF 28.90

MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 1'147.00

(CHF 1’065.00 Honorar, CHF 82.00 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf.

5. Die Beklagte hat die Gerichtskosten von

CHF 6'500.00 (inkl. CHF 750.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu

bezahlen.

Wird keine Begründung des

Urteils verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 2'500.00

auf CHF 4'000.00.

3. Gegen dieses Urteil

erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 frist- und formgerecht

Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Das Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Klage vom 19. März 2019 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte liess sich am 20.

Oktober 2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen und beantragt die

Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Klägerin (Berufungsbeklagte,

Arbeitnehmerin) machte bei der Vorinstanz geltend, zwischen ihr und der

Beklagten (Berufungsklägerin, Arbeitgeberin) habe ein Arbeitsverhältnis

bestanden. Sie habe mit einem Pensum von 50 % in der Administration der

Beklagten gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht erstellt

worden. Die Beklagte habe ihren Lohn stets auf ihr Konto Nr. [...] bei der [...]

bezahlt. Mit Ausnahme der Monate April und Mai 2017 sei dieser nie vollständig ausbezahlt

worden. Lohnabrechnungen seien nicht regelmässig erstellt worden. Auf

gelegentliche Nachfragen hin sei angegeben worden, dass der Restbetrag direkt

an ihren Ehemann ausbezahlt worden sei oder, dass Verrechnungen stattgefunden

hätten. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe sie sich nur halbherzig

gegen diese Praxis gewehrt, da auch ihr Ehemann bei der Beklagten beschäftigt

gewesen sei.

Gemäss mündlichem Vertrag sei ein

Bruttolohn von CHF 2'500.00 pro Monat vereinbart und ab Januar 2016 auf CHF

2'517.00 pro Monat erhöht worden. Aufgrund des GAV (Gesamtarbeitsvertrag) für

das [...]gewerbe im Kanton Solothurn sei zusätzlich ein 13. Monatslohn

geschuldet (Art. 22). Für die gesamte Anstellungsdauer sei ein Nettolohn von

CHF 110'486.56 geschuldet. Davon seien ihr lediglich CHF 52'489.50 ausbezahlt

worden. Die Differenz entspreche dem eingeklagten Rechtsbegehren.

Löhne seien spätestens Ende Monat zu

bezahlen (Art. 323 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht, OR, SR 220). Das

sehe auch der GAV so vor. Leiste die Arbeitgeberin die Lohnzahlung nicht

fristgemäss, gerate sie ohne Mahnung in Verzug. Die Beklagte habe die Löhne

stets per 25. jeden Monats bezahlt. Die Verzugszinse seien daher einzeln,

gerechnet ab dem letzten Tag des jeweiligen Monats geschuldet.

2.

Die Beklagte machte

geltend, die Klägerin sei vollumfänglich von der Familie des von ihr getrenntlebenden

Ehemannes, [...], unterhalten worden. Namentlich seien Krankenkassenprämien,

Anwaltskosten, Ski-Abos usw. bezahlt worden. Diese Leistungen seien allesamt

darlehenshalber erfolgt und zwischenzeitlich von der Beklagten eingefordert

worden. Diesbezüglich sei das Verfahren hängig. Ausserdem sei sie dadurch

unterstützt worden, dass sie pro forma zu 50 % in der Administration der

Beklagten angestellt worden sei. Aufgrund der Kinderbetreuung habe sie

allerdings nur sporadisch Arbeitseinsätze geleistet.

Es sei förmlich ein Bruttolohn von CHF

2'500.00 pro Monat vereinbart worden, der ungeachtet der effektiv geleisteten

Arbeitszeit stets ausbezahlt worden sei. Weil die Klägerin gewisse

Schwierigkeiten im Umgang mit Geld habe, sei man übereingekommen, dass

monatlich CHF 1'500.00 für den «Mietanteil» an der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten

Liegenschaft von ihrem Lohn abgezogen und dessen Konto gutgeschrieben werde.

Weil die Ehegatten zeitweise weitere Zahlungen bzw. Bargeldbezüge von diesem

Konto getätigt hätten, habe das Geld nicht immer ausgereicht, um den Zins- und

Amortisationsverpflichtungen bei der Bank nachzukommen, weshalb sie (die

Berufungsklägerin) habe aushelfen müssen.

Der Klägerin seien ausserdem mit

Ausnahme von Februar und März 2017 immer 3 Kinderzulagen ausbezahlt worden.

Auch hätten [...], die wirtschaftlichen Eigentümer der Beklagten und

Schwiegereltern der Klägerin, dieser immer wieder zusätzlich finanziell unter

die Arme greifen müssen. Diese Beträge habe die Klägerin in den Jahren 2014 und

2015.

abgestottert. Von Juni 2015 bis März 2016 seien ihr monatliche Raten von

CHF 300.00 für das von ihr genutzte Leasingfahrzeug vom Lohn abgezogen worden.

Die Klägerin habe den ihr geschuldeten Lohn stets erhalten. Da sie in der

Administration tätig gewesen sei, sei der GAV für sie nicht anwendbar.

3.

Das Amtsgericht

begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der GAV vorliegend

nicht zur Anwendung gelange, weil die Klägerin als Ehefrau des Sohnes der

Firmeninhaber als Familienmitglied gelte. Für diese gelte der GAV nicht,

weshalb allein die Bestimmungen des OR auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass

die Lohnzahlung der Klägerin gesplittet und auf zwei verschiedene Konti ausbezahlt

worden sei. Ein Teil sei auf das Privatkonto der Klägerin und ein anderer auf

das «Liegenschaftskonto», lautend auf ihren Ehemann bezahlt worden. Die Summe

beider Zahlungen stimme mit dem der Klägerin zustehenden Nettomonatslohn

überein. Aufgrund des Beweisverfahrens ging die Vorinstanz davon aus, dass der

Anstoss zu diesem Arrangement von der Beklagten, respektive von [...], der

Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der Beklagten, gekommen sei. Es fehle aber am

Nachweis, dass die Klägerin mit diesem Arrangement einverstanden gewesen sei und

zwar sowohl hinsichtlich der Alimentierung des «Liegenschaftskontos» als auch

der Bezahlung des Leasingzinses für ein Familienauto. Aufgrund dessen schulde

die Beklagte noch die Differenz zwischen den der Klägerin auf ihr Privatkonto bezahlten

Beträgen und den ihr zustehenden Nettolöhnen.

Bezüglich des Verzugszinses hielt die

Vorinstanz fest, dass der Arbeitgeber automatisch in Verzug gerate, wenn der

Fälligkeitstermin des Lohnes durch Abrede bestimmt sei. Vorliegend fehle es an

einer konkreten Vereinbarung. Der Klägerin sei der Lohn regelmässig am 25.

jedes Monats ausbezahlt worden, so dass diesbezüglich von einer

stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen werden könne, weshalb die Beklagte

für den fehlenden Teil der Lohnzahlung nach Ablauf des üblichen Zahltages automatisch

in Verzug geraten sei.

4.

Die Berufungsklägerin schildert

in der Vorgeschichte zur Berufung einen Teil der Trennungshistorie zwischen der

Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann; bemerkt dann aber richtig, dass das hier

interessierende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien von den familiären

Differenzen der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes respektive dessen

Familie zu trennen sei. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als AG

eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit hat und nicht mit den für sie

handelnden natürlichen Personen gleichgesetzt oder verwechselt werden darf. Den

Ausführungen der Berufungsklägerin ist daher in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.

5.

Die Berufungsklägerin

macht im Berufungsverfahren eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie

hält dafür, die Vorinstanz hätte aufgrund des Beweisergebnisses aus den

Zeugenaussagen davon ausgehen müssen, dass zwischen den Parteien eine konkrete

Abmachung darüber bestanden habe, einen Teil des Lohnes der Berufungsbeklagten auf

das Liegenschaftskonto des Ehemannes auszuzahlen. Aufgrund der Umstände hätte

mindestens auf eine konkludente Willensäusserung der Berufungsbeklagten

geschlossen werden müssen. Diese habe während des rund fünfjährigen

Zusammenlebens mit [...] zu keinem Zeitpunkt die angeblich fehlende Lohnzahlung

gerügt. Erst nach der Trennung, als die Situation eskaliert sei, habe die

Berufungsbeklagte die ausstehenden Lohnzahlungen moniert. Andererseits habe sie

bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass es immer wieder zu Streit

gekommen sei wegen den Lohnzahlungen (Aktenseite, AS 109 Z. 40 ff.). Auch habe

sie explizit ausgesagt, dass sie sich mit dem Splitting «dem Ehemann zuliebe»

einverstanden erklärt habe (AS 111, z. 132 f.). Die Vorinstanz habe sich mit

diesen Aussagen der Berufungsbeklagten nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

Unglaubwürdig sei die Aussage der Berufungsbeklagten, dass eine

Wohnkostenbeteiligung [an dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten

Einfamilienhaus] von ihr und den drei vorehelichen Kindern «kein Thema» gewesen

sei (AS 113), zumal sie andererseits eingeräumt habe, dass die Budgetplanung

zwischen ihr und ihrem Ehemann oft besprochen worden sei (AS 115). Ebenso unwahrscheinlich

sei die Aussage, dass die Abzüge für die Leasingraten nie besprochen worden

seien.

Die Vorinstanz habe ihr Urteil offenbar

einzig auf den Umstand abgestellt, dass die Berufungsbeklagte angeblich über

einen Teil ihres Lohnes nicht frei habe verfügen können. Tatsächlich sei der

Berufungsbeklagten stets der volle Lohn überwiesen worden. Über die Aufteilung

der Auszahlung sei sie sich nicht nur bewusst, sondern auch damit einverstanden

gewesen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei anstandslos der volle Lohn auf

ihr Konto bei der [...] ausbezahlt worden.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach

von der Klägerin nicht habe verlangt werden können, dass sie sich mittels

eingeschriebenem Brief gegen das Arrangement zur Wehr setze, sei nicht

nachvollziehbar. Bezüglich des Arbeitsverhältnisses sei sie gehalten, sich wie

eine Arbeitnehmerin zu verhalten.

Die Berufungsbeklagte sei mit drei

vorehelichen Kindern in die Liegenschaft ihres späteren Ehemannes [...]

gezogen. Erwiesenermassen habe sie keinen weiteren Beitrag [als die

Lohnauszahlung an den Ehemann] an den Lebensunterhalt der Familie geleistet.

Die Lebenshaltungskosten der Familie seien von [...] vom gemeinsam geäufneten «Liegenschaftskonto»

getragen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden,

dass die Berufungsbeklagte nicht gewusst habe, wofür das Geld auf dem «Liegenschaftskonto»

verwendet werde.

6.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, sie und der Verwaltungsrat der Beklagten, [...], seien

verheiratet. Sie bedauere das Scheitern der Ehe und wünsche sich ein

freundschaftliches Verhältnis zu ihrem ehemaligen Partner.

Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt

habe, sei ihr der mündlich vereinbarte Lohn von August 2013 bis Mai 2017 nicht

vollständig ausbezahlt worden sei. Die beiden Zeugen [...] und [...] hätten

nicht bestätigen können, dass sie mit den gesplitteten Lohnzahlungen einverstanden

gewesen sei. Der Zeuge [...] hege einen Groll gegen sie, insbesondere, weil das

Ehescheidungsverfahren nach wie vor hängig sei. Es möge zutreffen, dass über

das «Liegenschaftskonto» auch Familienaktivitäten bezahlt worden seien. Das

ändere nichts an der Tatsache, dass sie über diesen Teil ihres Lohnes nicht

frei habe verfügen können. Nur ihr Ehemann habe Zugang zu diesem Teil ihres

Lohnes gehabt. Selbst der 13. Monatslohn sei in bar an ihn ausbezahlt worden.

Mit diesem Vorgehen sei sie abhängig gemacht worden.

Es wirke grotesk, wenn die

Berufungsklägerin vorbringe, sie (die Berufungsbeklagte) verhalte sich

widersprüchlich. Diese verhalte sich selber widersprüchlich, wenn sie behaupte,

dass sie (die Berufungsbeklagte) monatlich CHF 1'500.00 an die

Lebenshaltungskosten habe bezahlen müssen. Gleichzeitig solle sie sich mit CHF

300.00

an den Leasingraten von monatlich CHF 1'000.00 für einen [...] beteiligen

haben müssen. Weiter werde behauptet, die Mittel vom «Liegenschaftskonto» seien

auch für andere Zwecke verwendet worden. Offenbar gelinge es auch der Berufungsklägerin

nicht, alle Abzüge zu substantiieren. Zähle man alles zusammen, komme man auf

einen Betrag von mehr als CHF 1'500.00, der von ihrem Lohn hätte abgezogen

werden müssen, um alle behaupteten Verpflichtungen zu bezahlen, was

widersprüchlich sei. Zutreffend sei, dass ihr Lohn seit der Trennung von ihrem

Ehemann im Februar 2017 vollständig an sie ausbezahlt worden sei.

Widersprüchlich sei auch, dass die

Berufungsklägerin sie wiederholt als eine Person darzustellen versuche, die nicht

mit Geld umgehen könne, in der Folge aber behaupte, sie habe über sämtliche

Transaktionen Bescheid gewusst.

7.

B.___ (Berufungsbeklagte)

und ihr Ehemann [...] waren bei der A.___ AG (Berufungsklägerin) angestellt. Die

Berufungsklägerin steht wirtschaftlich im Eigentum der Schwiegereltern der Berufungsbeklagten

und wird auch von diesen geführt. Der Ehemann der Berufungsbeklagten ist neben

seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin auch Mitglied des Verwaltungsrats

der A.___ AG.

Beide Parteien haben zu Recht darauf

hingewiesen, dass die hier interessierenden Fragen des Arbeitsverhältnisses

zwischen B.___ und der A.___ AG nicht mit den familiären Problemen zwischen der

Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann einerseits sowie mit dessen Familie

andererseits vermischt werden dürfen. Hier stehen sich die Parteien allein als ehemalige

Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen

gegenüber. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als juristische Person

ohnehin eine von den für sie handelnden natürlichen Personen verschiedene

Rechtspersönlichkeit hat.

8.1

Unbestritten ist, dass

die Berufungsbeklagte von Januar 2012 bis Mai 2017 aufgrund eines mündlichen

Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 50 % und einem Monatslohn von CHF

2'500.00 brutto, bzw. ab Januar 2016 von CHF 2'517.00 bei der Berufungsklägerin

in der Administration angestellt war und dadurch einen entsprechenden

Lohnanspruch erworben hat. Aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis

abgeschlossen wurde und ob die Berufungsbeklagte ihre Arbeitszeit eingehalten

hat, spielt hier keine Rolle mehr. Streitig ist einzig, ob die

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den ihr zustehenden Lohn vollständig ausbezahlt

hat.

8.2

Gemäss Art. 323b Abs.

1.

OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Geldlohn dem Arbeitnehmer in

gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten und, sofern nichts Anderes

verabredet oder üblich ist, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu

übergeben. Bei besonderen Umständen kann es zulässig sein, Abrechnungen nur in

grösseren Abständen, z.B. Quartalsweise zu erstellen, wenn daraus die

monatlichen Betreffnisse und alle Abzüge detailliert hervorgehen. Die

Abrechnung muss vollständig und für den Arbeitnehmer verständlich sein. In

jedem Fall sind an die Genauigkeit und Vollständigkeit sowie Aussagekraft der

Abrechnungen hohe Ansprüche zu stellen (Ullin Streiff/Adrian von Känel/Roger

Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf,

2012, N. 2 zu Art. 323b OR, Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in

Oser-Lüchinger/Widmer, [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.

Aufl., Basel 2020, N. 2 zu Art. 323b OR). Die Folgen von Unklarheiten hat der

Arbeitgeber zu vertreten (vgl. TCJU in RJJ 1997 S. 246, OGerZH in JAR 1989 S.

139.

und AGer ZH in JAR 1989 S. 150). So müssen der Brutto- und Nettolohn sowie

die Zulagen und Abzüge z.B. für Sozialversicherungen einzeln aufgeführt sein

(Jahresbericht AGer BE 1991/92 S. 27). Die bargeldlose Auszahlung des Lohnes

ist heute üblich. Mit der Bekanntgabe seines Kontos stimmt der Arbeitnehmer

dieser Art der Lohnzahlung konkludent zu. Voraussetzung ist allein, dass der

Arbeitnehmer jederzeit über den vollen Lohnbetrag verfügen kann. Von der

Pflicht, dem Arbeitnehmer eine detaillierte und verständliche Lohnabrechnung

auszustellen entbindet die bargeldlose Lohnzahlung nicht (Streiff/von

Känel/Rudolf, a.a.O., N. 3 zu Art. 323b OR).

8.3

Die Berufungsklägerin macht

geltend, dass sie vom Lohn der Berufungsbeklagten monatlich einen Anteil von

CHF 1'500.00 auf das «Liegenschaftskonto» ihres Ehemannes ausbezahlt habe.

Ausserdem habe sie ihr von Juni 2015 bis März 2016 einen Betrag von CHF 300.00 pro

Monat für den Leasingzins eines von ihr und ihrem Mann benutzten [...]

abgezogen (Klageantwort BS 10 f.). Abzüge in wechselnder Höhe seien periodisch für

die Rückzahlung von Darlehen vorgenommen worden.

Umstritten ist, ob die Parteien (Berufungsklägerin

und Berufungsbeklagte) über die Lohnabzüge und die Drittzahlung Vereinbarungen

abgeschlossen haben, bzw. ob die Berufungsbeklagte mit diesem Vorgehen ihrer

Arbeitgeberin einverstanden war. Schriftliche Aufzeichnungen existieren darüber

trotz der Buchführungspflicht der Berufungsklägerin nicht. Ebenso wenig wurden

der Arbeitnehmerin monatlich schriftliche Lohnabrechnungen ausgehändigt, aus

denen die Lohnabzüge ersichtlich waren, obwohl der Arbeitgeber gemäss Art. 323b

Abs. 1 OR verpflichtet ist, der Arbeitnehmerin monatlich solche auszuhändigen.

Die der Berufungsbeklagten zustehenden Löhne

hat die Berufungsklägerin korrekt in der Buchhaltung erfasst und der

Mitarbeiterin entsprechende jährliche Lohnausweise ausgestellt.

8.4.1

Es ist für jeden einzelnen

Abzug gesondert zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den

Vertragsparteien zustande gekommen ist. Beweispflichtig hiefür ist die

Berufungsklägerin als Arbeitgeberin, zumal sie die Lohnauszahlung beweisen muss

(Urteil des Bundesgerichts 4C.429/2005 E. 4.2, BGE 125 III 78 E. 3.b). Sie

trägt folglich das Risiko der Beweislosigkeit.

8.4.2

In der Zeit von 1.

Januar 2012 (Stellenantritt der Klägerin) bis zum 31. März 2017 (Trennung der

Klägerin von ihrem Ehemann) wurden nach Angaben der Berufungsklägerin vom Lohn

der Klägerin monatlich CHF 1'500.00 abgezogen und auf das als «Liegenschaftskonto»

bezeichnete Sparkonto ihres Lebenspartners und späteren Ehemannes bei der [...]bank

überwiesen. Die Berufungsbeklagte war weder an diesem Konto berechtigt, noch

hatte sie eine Vollmacht, um darüber zu verfügen. Der Restbetrag wurde auf das Lohnkonto

der Berufungsbeklagten bei der [...] überwiesen.

Eine Konsultation des fraglichen, auf [...]

lautenden Kontos (Urk. 3 der Beklagten) bei der [...]bank zeigt, dass die A.___

AG in der fraglichen Zeitspanne, jeweils um den 25. jeden Monats Beträge

zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 darauf einzahlte. Ein Vermerk, dass

diese Zahlungen ganz oder teilweise auf Rechnung oder im Namen von B.___

erfolgten, fehlt. Mithin ergibt sich aus dem Zahlungsfluss kein Indiz für die

Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin.

Dem Lohnkonto der Berufungsbeklagten bei

der [...] wurden in der nämlichen Zeit Beträge zwischen CHF 1'006.45 und CHF

1'318.35 (inkl. 3 Kinderzulagen à je CHF 200.00) überwiesen (Urk. 13 der

Klägerin). Auf den Lohnabrechnungen (Urk. 3 – 7 der Klägerin) sind keine Abzüge

oder ein Hinweis darauf, dass Teilzahlungen auf mehrere Konti erfolge, vermerkt.

Lediglich auf derjenigen von Februar 2017 (Urk. 5 der Klägerin) ist der Abzug

von CHF 1'500.00 handschriftlich vermerkt. Ebenfalls fehlen teilweise die

Kinderzulagen (Urk. 4 – 7 der Klägerin), obwohl diese bezahlt wurden.

8.4.3

Die Berufungsklägerin macht

geltend, die Berufungsbeklagte habe während des fünf Jahre dauernden

Zusammenlebens mit [...] nie gegen diese Praktik opponiert. Das bestreitet die

Berufungsbeklagte. Wie es sich damit verhält kann offenbleiben. Die Berufungsklägerin

ist als Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Lohn

in bar bzw. auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen (Art. 323 Abs. 1 OR).

Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin ihr Lohnkonto bekanntgegeben

und damit zu verstehen gegeben, dass sie ihren Lohn auf dieses Konto ausbezahlt

haben möchte. Sie muss den Lohn nicht zusätzlich einfordern. Weder der

Arbeitgeberin noch einem Dritten (hier dem Ehemann) steht das Recht zu, eine

andere Verfügung über die Lohnauszahlung zu treffen. Die Berufungsklägerin hatte

folglich keine Kompetenz, die Lohnauszahlung an die Berufungsbeklagte anders zu

gestalten als von dieser gewünscht. Sie kann sich folglich nicht auf die

angeblich stillschweigende Akzeptanz der Auszahlungspraxis durch die

Berufungsklägerin berufen. Die Berufungsklägerin muss eine ausdrückliche

Vereinbarung der Parteien über die Drittauszahlung nachweisen. Die Vorinstanz

hat mangels schriftlichen Aufzeichnungen die Parteien und mehrere Zeugen dazu

befragt.

8.4.4

Die für die

Berufungsklägerin handelnde Vizepräsidentin des Verwaltungsrats sagte im Rahmen

der Parteibefragung vor der Vorinstanz (Aktenseite, AS 119 ff.) aus, es sei

besprochen worden, dass sie (die Berufungsbeklagte) sich mit CHF 1'500.00 an

der Miete beteiligen müsse, wenn sie mit diesen Kindern von [...]

herunterkomme, (Vgl. Wortprotokoll AS 119, Zeile, Z. 23 ff.). Weiter führte sie

auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten nach der Vereinbarung über die

Teilzahlung an den Ehemann aus, «das habe sie von ihnen zwei» (gemeint die

Berufungsbeklagte und ihr Ehemann, AS 120, Z. 98) erfahren. Auf die Frage, ob

die Klägerin diese Abmachung bestätigt habe, erklärte sie, diese sei damit

einverstanden gewesen. Man habe das diskutiert, da die beiden das Haus sonst

gar nicht hätten halten können (Zeile 101 f.).

Die Berufungsbeklagte sagte zu diesem

Vorgang aus, die Lohnauszahlung sei ihr ein Rätsel gewesen. Sie habe (die

Arbeitgeberin) immer wieder darauf angesprochen. Sie habe einfach den Lohn gewollt,

der ihr zustehe. Sie habe das mit ihrem Mann besprochen und immer wieder

gesagt. Frau […] habe sie gesagt, dass sie keinen Vormund brauche. Sie habe

nicht gewusst, wo das hingehe (AS 109, Z 36 – 42). Auf die Frage, wozu sie

Zahlungen auf das Konto des Ehemannes bei der [...]bank mit der Bezeichnung

«Liegenschaft» von total CHF 84’500.00 geleistet habe, antwortete die Klägerin,

das wisse sie nicht. Das sei nicht mit ihr abgemacht worden (AS 110 Z. 78 –

90). Auf Frage, ob sie Frau [...] deswegen angesprochen habe, antwortete sie,

sie habe sie sicher konfrontiert. Daran erinnere sie sich. Aber eine klare

Antwort habe sie nicht erhalten. Ihrem Mann zuliebe habe sie das akzeptiert (AS

111, Z. 116 – 113). Auf Vorhalt der Lohnabrechnung von Februar 2017 (Urkunde 5

der Klägerin), auf der der Abzug von CHF 1'500.00 zu Gunsten des

Liegenschaftskontos vermerkt sei, antwortete sie, dass eben immer willkürlich

Beträge abgezogen worden seien. Auf Nachfrage, ob sie das akzeptiert habe,

antwortete sie, dass sie sich immer dagegen gewehrt habe (AS 111, Z. 111). Weiter

führte sie aus, dass sie gerne zusammen mit ihrem Mann ein Gemeinschaftskonto

eingerichtet hätte. Das sei nie zustande gekommen. Frau [...] (Vertreterin der

Berufungsklägerin) habe die Finanzen, ihre und diejenigen ihres Ehemannes immer

selbst geregelt. (AS. 113, Z. 222 ff.).

Der von der Berufungsbeklagten getrennt

lebende Ehemann wurde bei der Vorinstanz als Zeuge zur fraglichen Vereinbarung

über die Lohnauszahlung befragt (AS 130 ff.). Auf die Frage, wie der Lohn der

Klägerin bezahlt worden sei, antwortete er, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto»

und der Rest auf ihr [...]konto geflossen (AS 130, Z. 32). Auf die Frage, ob

das eine klare Abmachung gewesen sei, antwortete er ja, das habe sie (die

Berufungsbeklagte) so akzeptiert. Man habe das abgemacht, bevor sie gekommen

sei. Auf Frage, ob die Ehefrau bei ihm reklamiert habe, dass sie nicht den

gesamten Lohn erhalte, antwortete er, das habe sie nie getan (AS 131, Z. 108

ff.).

Der Treuhänder der Berufungsklägerin und

seine Mitarbeiterin wurden ebenfalls als Zeugen zu der Vereinbarung zwischen

den Parteien über die Lohnauszahlung befragt. Der Treuhänder bestätigte, dass

diese Praxis (Teilauszahlung an den Ehemann) gewählt worden sei, damit die

Zahlungen dann gleich darüber (offenbar gemeint das Liegenschaftskonto) hätten

abgewickelt werden können (AS 137 Z. 52 ff.). Auf die Frage, ob das so

vereinbart worden sei, antwortete er, das wisse er nicht. Er nehme es an, da

man es über viele Jahre so gemacht habe. Ob die Berufungsbeklagte Zugriff auf

das Liegenschaftskonto gehabt habe, wisse er nicht. Die Mitarbeiterin erklärte,

sie habe gesehen, dass der Lohn der Berufungsbeklagten auf zwei verschiedene

Konti bezahlt worden sei. Ihr sei erklärt worden, dass ein Teil des Lohnes auf

ein Liegenschafts- oder Mietkonto bezahlt werde. Sie nehme an, dass die

Berufungsbeklagte damit einverstanden gewesen sei (AS 42 f., Z. 58 ff.). Sie

habe diesbezüglich nie eine Reklamation erhalten.

8.5.1

Die Berufungsklägerin

bestätigte, sie habe mit der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann besprochen,

dass sie sich beide mit je CHF 1'500.00 an der «Miete» des Hauses beteiligen

müssten. Auf die Art der Lohnauszahlung angesprochen, antwortete sie, das habe

sie von der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann erfahren. Die Berufungsbeklagte

bestreitet eine solche Einigung. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage.

8.5.2

Die Vorinstanz hat

sich auf den Seiten 15 ff. ausführlich mit der Aktenlage, der Parteibefragung

und den Zeugeneinvernahmen auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin rügt, sie

habe aufgrund der Zeugenaussagen [...] und [...] geschlossen, dass zwischen den

Parteien keine Vereinbarung über die Teilzahlung auf ein Konto des Ehemannes

der Berufungsbeklagten bestanden habe. Vielmehr sei erstellt, dass beide Zeugen

davon ausgegangen seien, diese Art der Lohnzahlung sei von der

Berufungsbeklagten gewünscht. Diese Interpretation der Zeugenaussagen trifft

zu. Indessen haben die Annahmen von Drittpersonen, die nicht in die Entscheidung

involviert waren, keinen Beweiswert im Hinblick auf die hier interessierende

Frage, ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Der

Schluss der Vorinstanz, dass diese Zeugeneinvernahmen im Hinblick auf die hier

interessierenden Frage auf das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den

Parteien keinen Erkenntnisgewinn böten, ist daher nicht zu beanstanden.

8.5.3

Die Berufungsklägerin rügt ausserdem,

dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von [...] falsch gewürdigt habe. Dieser

habe explizit zu Protokoll gegeben, dass die Berufungsbeklagte mit dem

Splitting einverstanden gewesen sei (AS 35, [recte 130], Z. 35). Es ist

zutreffend, dass der Zeuge auf die Frage, wie der Lohn der Berufungsbeklagten

bezahlt worden sei, ausgesagt hat, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto»

und der Rest auf das [...]konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden (AS 130,

Z. 28 f.). Auf Nachfrage hin bestätigte er, die Berufungsbeklagte habe das

akzeptiert (Z. 35). Ausserdem erwähnte er, «das haben wir so abgemacht» (AS 130

Z. 35). Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme gab der Zeuge zu Protokoll,

dass er nicht in die Administration der Berufungsklägerin involviert sei (z.B.

AS 130, Z. 41 ff.: «Ich war angestellt in dieser [...].»). Aufgrund der

Zeugeneinvernahme bleibt entgegen der Interpretation der Berufungsklägerin unklar,

ob der Zeuge von einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten («haben wir

abgemacht») oder zwischen der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten und ihm

selber sprach. Da die Vertreterin der Berufungsklägerin ausgesagt hatte, dass

sie von den Eheleuten [...] über diese Vereinbarung informiert worden sei (AS

120, Z. 98) kann das nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Sodann zeigen die

Antworten des Zeugen auf die diversen Fragen zur Mittelverwendung im Haushalt [...],

dass er in finanziellen Fragen wenig sattelfest ist. Hinzu kommt, dass der

Zeuge, der direkte Nutzniesser dieser Auszahlungspraxis der Berufungsklägerin war,

ein eminentes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

Es ist unbestritten, dass die

Berufungsklägerin die Frage des «Mietbeitrags» der Berufungsbeklagten mit dem

Ehepaar [...] besprochen hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der

Ehemann sein «Liegenschaftskonto» monatlich über einen Dauerauftrag

alimentierte. Vor diesem Hintergrund wäre naheliegend, dass man konkret darüber

spricht, weshalb die Errichtung eines analogen Dauerauftrags bei der Ehefrau und

hiesigen Berufungsbeklagten nicht in Frage kommt. Die Tatsache, dass das von

keinem der Beteiligten erwähnt wurde, spricht dagegen, dass man die Art, wie

die Berufungsbeklagte das «Liegenschaftskonto» des Ehemannes bediene, konkret

thematisiert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, dass selbst die Vertreterin

der Berufungsklägerin offen lasse, ob es sich um eine Vereinbarung zwischen der

Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann oder um eine solche zwischen Arbeitgeberin

und Arbeitnehmerin gehandelt habe (Urteil S. 14), ist daher nicht zu

beanstanden. Daraus hat die Vorinstanz den nachvollziehbaren Schluss gezogen,

dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über die

Drittzahlung zwischen den Parteien bestanden habe. Entgegen der Meinung der

Berufungsklägerin würde sich daran auch nichts ändern, wenn sich die

Berufungsbeklagte nicht gegen diese Praxis gewehrt hätte, da sie als

Arbeitgeberin die rechtsgültige Lohnauszahlung zu beweisen hat und die Arbeitnehmerin

ihren Lohnanspruch nicht verliert, wenn sie sich nicht sofort gegen eine

unvollständige Lohnzahlung zur Wehr setzt. Vorbehalten bleiben selbstredend die

Bestimmungen über die Verjährung, die hier keine Rolle spielen.

8.5.4

Weiter macht die Berufungsklägerin

geltend, das Geld auf dem «Liegenschaftskonto» des Ehemannes der

Berufungsbeklagten sei auch zur Finanzierung von Familienaktivitäten verwendet

worden. Das habe diese in der Parteibefragung bestätigt. Wofür das Geld des «Liegenschaftskontos»

verwendet wurde, ist im Rechtsstreit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin irrelevant.

Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keinen Zugriff auf

dieses Konto hatte. Somit lag der Entscheid über die Mittelverwendung letztlich

immer beim Ehemann – mithin konnte die Berufungsbeklagte folglich auch nach der

Rechtsauffassung der Berufungsklägerin nicht über diesen Teil ihres Lohnes

verfügen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehegatten gewisse Ausgaben miteinander

besprochen haben sollen und auch die Berufungsbeklagte von dem Geld profitierte,

da sie letztlich keine Möglichkeit hatte, eine andere Mittelverwendung als vom

Ehemann gewünscht durchzusetzen.

8.6.1

Die

Berufungsklägerin macht geltend, der Zeuge [...] habe ausserdem bestätigt, dass

ihm, wie auch der Berufungsbeklagten, für ein Leasingauto Abzüge vom Lohn

gemacht worden seien. Er habe bestätigt, dass auch die Berufungsbeklagte mit

diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht

geäussert und diese Aussagen ignoriert.

Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten

15.

f. zum Lohnabzug für den Anteil der Berufungsbeklagten am Leasingzins eines

Familienautos geäussert. Sie hielt fest, es sei nachvollziehbar, dass aufgrund

der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten ein grösseres Auto notwendig

geworden sei. Aus dem Beweisergebnis lasse sich aber nicht eruieren, dass diese

tatsächlich ein solches habe leasen/kaufen wollen. Erwiesen sei, dass die

Berufungsklägerin einen Leasingvertrag unterzeichnet habe. Ob auch zwischen den

Parteien (Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin) eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung

zustande gekommen sei, sei nicht ersichtlich.

8.6.2

Bezüglich des

Leasingvertrags für einen [...] führte die Vertreterin der Berufungsklägerin bei

der Vorinstanz aus, dass sie diesen abgeschlossen habe, als die

Berufungsbeklagte schwanger gewesen sei. Sie habe den Leasingvertrag auf ihren

Namen (Namen der Berufungsklägerin) abgeschlossen, da die Berufungsbeklagte und

ihr Ehemann diesen nicht hätten finanzieren können. Sie habe ihnen gesagt, sie

müssten sich monatlich mit total CHF 1'000.00 am Leasingvertrag beteiligen.

Damit seien sie einverstanden gewesen (AS 123, Z. 229 ff.). Man habe bei [...]

einen Anteil von CHF 700.00 und bei der Berufungsbeklagten einen Anteil von CHF

300.00

weggenommen [vom Lohn] (AS 124, Z. 251 ff.). Das habe man so gemacht,

weil die beiden auf sehr grossem Fuss gelebt hätten. Die Berufungsbeklagte gab

in der Parteibefragung an, dass sie nicht in die Anschaffung des Fahrzeugs

involviert gewesen sei. Das habe ihr Mann gemacht, als sie […] erwartet habe. Sie

sei nicht gefragt worden. Von diesem Fahrzeug wisse sie gar nichts (AS 113, Z

243.

ff.). Der Zeuge [...] sagte dazu aus, Es sei vereinbart worden, dass die

Berufungsbeklagte und er je einen Teil der Leasingraten für den [...]

bezahlten, er CHF 700.00 und sie CHF 300.00. Er wisse noch, dass er mit den

Unterlagen von diesem Auto nach Hause gegangen sei und das mit der Berufungsbeklagten

besprochen habe.

Grundsätzlich spricht nichts gegen das

von der Berufungsklägerin geschilderte Vorgehen. Notwendig ist jedoch eine

klare Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Ob dafür notwendigerweise die im

Konsumkreditgesetz (Art. 11 Abs. 2 KKG, SR 221.214.1) vorgesehene Schriftform

eingehalten werden muss, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Allein

schon aus Beweisgründen ist dieses Vorgehen jedenfalls vorzuziehen.

Die Aussagen der Berufungsklägerin

lassen sich so verstehen, dass sie diesen Vertrag mit den Ehegatten [...] B.___,

die beide bei ihr beschäftigt waren, besprochen hat und man sich dahingehend

geeinigt habe, dass die Berufungsbeklagte monatlich CHF 300.00 an den

Leasingzins leiste. Aus der Zeugenaussage von [...] geht hingegen hervor, dass

er allein mit der Berufungsklägerin über das Leasing des [...] verhandelt und

die Unterlagen des Fahrzeugs anschliessend nach Hause genommen hatte (AS 133, Z

160.

ff.). Weiter sagte er aus, dass er das mit der Berufungsbeklagten

besprochen habe. Sie sei damit einverstanden gewesen. Die Berufungsbeklagte hat

bestätigt, dass sie nicht in die Verhandlungen mit der Berufungsklägerin

involviert war. Sie hat hingegen in der Parteibefragung bestritten, dass sie

mit ihrem Ehemann über die Anschaffung dieses Fahrzeugs gesprochen und diesem

zugestimmt habe (AS 113, Z. 243 f.). Die Berufungsklägerin hat sich offenbar

auf die zustimmenden Aussagen des Zeugen verlassen. Ein direktes Gespräch mit

der Berufungsbeklagten fand nach den zitierten Aussagen nicht statt. Schriftlich

wurde nichts festgehalten, obwohl es hier um ein Geschäft zwischen der Arbeitgeberin

und der Arbeitnehmerin über eine Laufzeit des Leasingvertrags von immerhin 60

Monaten ging (Urk. 5 der Beklagten) und das Geschäft bei ersterer einen

buchhaltungsrelevanten Vorgang auslöste.

Die Beteiligung der Berufungsbeklagten

am Leasingzins hätte sodann bei dieser wegen der Verrechnung mit dem

Lohnanspruch, zu einer um CHF 300.00 tieferen Lohnauszahlung führen müssen. Nicht

nachvollziehbar ist, weshalb bei dieser Sachlage die Lohnzahlung auf das [...]konto

der Berufungsbeklagten zwar im Juni 2015 um CHF 200.00 tiefer ausfiel als im

Mai 2015. In den Monaten Juli bis Dezember 2015 war die Auszahlung hingegen wieder

gleich hoch wie im Mai, bzw. im Oktober sogar um CHF 100.00 höher. In den

Monaten Januar bis März 2016 war die Auszahlung aufgrund der gewährten

Lohnerhöhung um rund CHF 21.00 höher (Urk. 13 der Klägerin). Ab April 2016

wurde der Leasingvertrag auf eine Drittperson übertragen. Auch die angeblich im

Namen der Berufungsbeklagte erfolgte Alimentierung des «Liegenschaftskontos»

veränderte sich in dieser Zeit nicht. Diese Tatsache spricht gegen die von der

Berufungsklägerin behauptete Vereinbarung über die Beteiligung der

Berufungsbeklagten am monatlichen Leasingzins.

8.6.3

Es stellt sich

weiter die Frage, ob der Zeuge [...] seine Ehefrau gegenüber der Arbeitgeberin

vertreten und für sie rechtsgenüglich in das Geschäft und den direkten

Lohnabzug einwilligen konnte. Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR kann jemand, wenn er zur

Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag

abschliessen. Die Berufungsbeklagte bestreitet, ihren Ehemann zum Abschluss

dieses Vertrags mit ihrer Arbeitgeberin ermächtigt zu haben. Diesbezüglich

steht Aussage gegen Aussage. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB kann zwar jeder

Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für laufende Bedürfnisse auch ohne

Ermächtigung im konkreten Fall vertreten. Hingegen handelt es sich beim Abschluss

eines (Unter-)Leasingvertrags weder um ein laufendes Bedürfnis der Familie im

Sinn von Art. 166 Abs. 1 ZGB, noch sollte vorliegend die Familie als

Gesamtschuldnerin verpflichtet werden, zumal der Leasingzins nach den Angaben

der Berufungsklägerin ausdrücklich, mit unterschiedlichen Anteilen, auf die

Berufungsbeklagte und ihren Ehemann aufgeteilt wurde. Sodann konnte der Ehemann

im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ohnehin nicht in einen

direkten Lohnabzug der Ehefrau einwilligen. Die Berufungsklägerin kann sich

folglich auch nicht auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes der

Berufungsbeklagten berufen. Die Erteilung einer spezifischen Vollmacht

bestreitet die Berufungsbeklagte.

8.6.4

Nach dem Gesagten

fehlt es auch bezüglich der Verrechnung des Anteils am Leasingzins für den [...]

mit dem Lohnanspruch an einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis

der Berufungsbeklagten. Insbesondere der fehlende Lohnabzug spricht gegen die

behauptete Vereinbarung. Sodann kann hier nicht auf eine stillschweigende

Duldung verwiesen werden, zumal eben gar kein Lohnabzug vorgenommen wurde.

8.7

Am Urteil der

Vorinstanz ist aus all diesen Gründen nichts auszusetzen. Die von der

Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Die Berufung

ist abzuweisen.

III.

1.

Nach diesem

Verfahrensausgang unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Die jeweils

unterlegene Partei trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei nach

Massgabe ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten

richtet sich nach dem Streitwert, der vorliegend wie von der Vorinstanz

festgesetzt bei rund CHF 60'000.00 liegt. Aufgrund des Streitwerts und der

Schwierigkeit des Verfahrens sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF

3'800.00 festzusetzen. Sie erliegen vollständig auf der Berufungsklägerin.

2.

Die Berufungsklägerin

hat auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Der Vertreter der

Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 11,5 Stunden zu einem Ansatz von CHF

250.00

geltend. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Unklar ist

allerdings, wie die geltend gemachten Auslagen von total CHF 172.50 zustande

kamen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat eine Berufungsantwort von

insgesamt 6 Seiten und eine Kostennote eingereicht. Neue Urkunden wurden im

Berufungsverfahren von keiner Seite eingereicht. Die Auslagen sind somit

ermessenweise mit CHF 20.00 (Porto und Kopien à CHF 0.50 pro Stück) einzusetzen.

Die Parteientschädigung ist folglich auf CHF 3'118.00 festzusetzen. Der Staat

haftet aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsbeklagten für die

Einbringlichkeit von CHF 2’250.95. Im Fall der Zahlung durch den Staat bleiben

das Rückforderungsrecht des Staates und das Nachforderungsrecht des

unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die A.___ AG hat an B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roger Lerf, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'118.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'250.95

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Roger Lerf, im Umfang von CHF 867.10,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2021 abgewiesen (BGer

4A_186/2021).