ZKBER.2020.74
Forderung aus Arbeitsrecht
16. Februar 2021Deutsch31 min
das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgendes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Lerf,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (Klägerin und
Berufungsbeklagte) reichte am 19. März 2019 beim Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt Klage ein gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die A.___ AG
(Beklagte und Berufungsklägerin). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin einen Betrag von CHF 59'997.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24.8.2018 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen,
Verzugszinse auf dem Betrag gemäss Ziffer 1 für den Zeitraum zwischen dem 31.
August 2013 und 24. August 2018 in der Höhe von CHF 9'115.80 zu bezahlen.
Am 28. Mai 2019 reichte
die A.___ AG die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Am 15. Mai 2020 fällte
das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgendes
Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin den Betrag von CHF 57'980.60 nebst Zins zu 5 % seit
25. August 2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin Verzugszinsen auf CHF 57'980.60 für die Zeitspanne vom
31. August 2013 bis 24. August 2018 in der Höhe von
CHF 8'963.40 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 10'129.05 (CHF 8'866.50 Honorar,
CHF 538.35 Auslagen, CHF 724.20 MwSt.) zu bezahlen. Davon entfallen CHF 4’392.30
(CHF 3'967.50 Honorar, CHF 110.75 Auslagen, CHF 314.05 MwSt.) auf
Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 5'736.75 (CHF 4'899.00 Honorar,
CHF 427.60 Auslagen, CHF 410.15 MwSt.) auf Rechtsanwalt Roger Lerf.
4. Für die Beträge von CHF 1'974.30 (CHF 1'755.00
Honorar [9.75 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 78.15 Auslagen,
CHF 141.15 MwSt.; BWZSV.2018.131) und von CHF 1'489.05
(CHF 1’350.00 Honorar [7.5 h, Stundenansatz CHF 180.00],
CHF 32.60 Auslagen, CHF 106.45 MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt
Christoph Bürgi, sowie für den Betrag von CHF 4'589.75 (CHF 3'834.00
Honorar [21.3 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 427.60 Auslagen,
CHF 328.15 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf, besteht während zweier
Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und Rechtsanwalt Roger
Lerf, sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch
beträgt CHF 525.05 (CHF 487.50 Honorar, CHF 37.55 MwSt.;
BWZSV.2018.131) und CHF 403.90 (CHF 375.00 Honorar, CHF 28.90
MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 1'147.00
(CHF 1’065.00 Honorar, CHF 82.00 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf.
5. Die Beklagte hat die Gerichtskosten von
CHF 6'500.00 (inkl. CHF 750.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu
bezahlen.
Wird keine Begründung des
Urteils verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 2'500.00
auf CHF 4'000.00.
3. Gegen dieses Urteil
erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 frist- und formgerecht
Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Das Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage vom 19. März 2019 sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Berufungsbeklagte liess sich am 20.
Oktober 2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen und beantragt die
Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Klägerin (Berufungsbeklagte,
Arbeitnehmerin) machte bei der Vorinstanz geltend, zwischen ihr und der
Beklagten (Berufungsklägerin, Arbeitgeberin) habe ein Arbeitsverhältnis
bestanden. Sie habe mit einem Pensum von 50 % in der Administration der
Beklagten gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht erstellt
worden. Die Beklagte habe ihren Lohn stets auf ihr Konto Nr. [...] bei der [...]
bezahlt. Mit Ausnahme der Monate April und Mai 2017 sei dieser nie vollständig ausbezahlt
worden. Lohnabrechnungen seien nicht regelmässig erstellt worden. Auf
gelegentliche Nachfragen hin sei angegeben worden, dass der Restbetrag direkt
an ihren Ehemann ausbezahlt worden sei oder, dass Verrechnungen stattgefunden
hätten. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe sie sich nur halbherzig
gegen diese Praxis gewehrt, da auch ihr Ehemann bei der Beklagten beschäftigt
gewesen sei.
Gemäss mündlichem Vertrag sei ein
Bruttolohn von CHF 2'500.00 pro Monat vereinbart und ab Januar 2016 auf CHF
2'517.00 pro Monat erhöht worden. Aufgrund des GAV (Gesamtarbeitsvertrag) für
das [...]gewerbe im Kanton Solothurn sei zusätzlich ein 13. Monatslohn
geschuldet (Art. 22). Für die gesamte Anstellungsdauer sei ein Nettolohn von
CHF 110'486.56 geschuldet. Davon seien ihr lediglich CHF 52'489.50 ausbezahlt
worden. Die Differenz entspreche dem eingeklagten Rechtsbegehren.
Löhne seien spätestens Ende Monat zu
bezahlen (Art. 323 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht, OR, SR 220). Das
sehe auch der GAV so vor. Leiste die Arbeitgeberin die Lohnzahlung nicht
fristgemäss, gerate sie ohne Mahnung in Verzug. Die Beklagte habe die Löhne
stets per 25. jeden Monats bezahlt. Die Verzugszinse seien daher einzeln,
gerechnet ab dem letzten Tag des jeweiligen Monats geschuldet.
2.
Die Beklagte machte
geltend, die Klägerin sei vollumfänglich von der Familie des von ihr getrenntlebenden
Ehemannes, [...], unterhalten worden. Namentlich seien Krankenkassenprämien,
Anwaltskosten, Ski-Abos usw. bezahlt worden. Diese Leistungen seien allesamt
darlehenshalber erfolgt und zwischenzeitlich von der Beklagten eingefordert
worden. Diesbezüglich sei das Verfahren hängig. Ausserdem sei sie dadurch
unterstützt worden, dass sie pro forma zu 50 % in der Administration der
Beklagten angestellt worden sei. Aufgrund der Kinderbetreuung habe sie
allerdings nur sporadisch Arbeitseinsätze geleistet.
Es sei förmlich ein Bruttolohn von CHF
2'500.00 pro Monat vereinbart worden, der ungeachtet der effektiv geleisteten
Arbeitszeit stets ausbezahlt worden sei. Weil die Klägerin gewisse
Schwierigkeiten im Umgang mit Geld habe, sei man übereingekommen, dass
monatlich CHF 1'500.00 für den «Mietanteil» an der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten
Liegenschaft von ihrem Lohn abgezogen und dessen Konto gutgeschrieben werde.
Weil die Ehegatten zeitweise weitere Zahlungen bzw. Bargeldbezüge von diesem
Konto getätigt hätten, habe das Geld nicht immer ausgereicht, um den Zins- und
Amortisationsverpflichtungen bei der Bank nachzukommen, weshalb sie (die
Berufungsklägerin) habe aushelfen müssen.
Der Klägerin seien ausserdem mit
Ausnahme von Februar und März 2017 immer 3 Kinderzulagen ausbezahlt worden.
Auch hätten [...], die wirtschaftlichen Eigentümer der Beklagten und
Schwiegereltern der Klägerin, dieser immer wieder zusätzlich finanziell unter
die Arme greifen müssen. Diese Beträge habe die Klägerin in den Jahren 2014 und
2015.
abgestottert. Von Juni 2015 bis März 2016 seien ihr monatliche Raten von
CHF 300.00 für das von ihr genutzte Leasingfahrzeug vom Lohn abgezogen worden.
Die Klägerin habe den ihr geschuldeten Lohn stets erhalten. Da sie in der
Administration tätig gewesen sei, sei der GAV für sie nicht anwendbar.
3.
Das Amtsgericht
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der GAV vorliegend
nicht zur Anwendung gelange, weil die Klägerin als Ehefrau des Sohnes der
Firmeninhaber als Familienmitglied gelte. Für diese gelte der GAV nicht,
weshalb allein die Bestimmungen des OR auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass
die Lohnzahlung der Klägerin gesplittet und auf zwei verschiedene Konti ausbezahlt
worden sei. Ein Teil sei auf das Privatkonto der Klägerin und ein anderer auf
das «Liegenschaftskonto», lautend auf ihren Ehemann bezahlt worden. Die Summe
beider Zahlungen stimme mit dem der Klägerin zustehenden Nettomonatslohn
überein. Aufgrund des Beweisverfahrens ging die Vorinstanz davon aus, dass der
Anstoss zu diesem Arrangement von der Beklagten, respektive von [...], der
Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der Beklagten, gekommen sei. Es fehle aber am
Nachweis, dass die Klägerin mit diesem Arrangement einverstanden gewesen sei und
zwar sowohl hinsichtlich der Alimentierung des «Liegenschaftskontos» als auch
der Bezahlung des Leasingzinses für ein Familienauto. Aufgrund dessen schulde
die Beklagte noch die Differenz zwischen den der Klägerin auf ihr Privatkonto bezahlten
Beträgen und den ihr zustehenden Nettolöhnen.
Bezüglich des Verzugszinses hielt die
Vorinstanz fest, dass der Arbeitgeber automatisch in Verzug gerate, wenn der
Fälligkeitstermin des Lohnes durch Abrede bestimmt sei. Vorliegend fehle es an
einer konkreten Vereinbarung. Der Klägerin sei der Lohn regelmässig am 25.
jedes Monats ausbezahlt worden, so dass diesbezüglich von einer
stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen werden könne, weshalb die Beklagte
für den fehlenden Teil der Lohnzahlung nach Ablauf des üblichen Zahltages automatisch
in Verzug geraten sei.
4.
Die Berufungsklägerin schildert
in der Vorgeschichte zur Berufung einen Teil der Trennungshistorie zwischen der
Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann; bemerkt dann aber richtig, dass das hier
interessierende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien von den familiären
Differenzen der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes respektive dessen
Familie zu trennen sei. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als AG
eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit hat und nicht mit den für sie
handelnden natürlichen Personen gleichgesetzt oder verwechselt werden darf. Den
Ausführungen der Berufungsklägerin ist daher in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.
5.
Die Berufungsklägerin
macht im Berufungsverfahren eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie
hält dafür, die Vorinstanz hätte aufgrund des Beweisergebnisses aus den
Zeugenaussagen davon ausgehen müssen, dass zwischen den Parteien eine konkrete
Abmachung darüber bestanden habe, einen Teil des Lohnes der Berufungsbeklagten auf
das Liegenschaftskonto des Ehemannes auszuzahlen. Aufgrund der Umstände hätte
mindestens auf eine konkludente Willensäusserung der Berufungsbeklagten
geschlossen werden müssen. Diese habe während des rund fünfjährigen
Zusammenlebens mit [...] zu keinem Zeitpunkt die angeblich fehlende Lohnzahlung
gerügt. Erst nach der Trennung, als die Situation eskaliert sei, habe die
Berufungsbeklagte die ausstehenden Lohnzahlungen moniert. Andererseits habe sie
bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass es immer wieder zu Streit
gekommen sei wegen den Lohnzahlungen (Aktenseite, AS 109 Z. 40 ff.). Auch habe
sie explizit ausgesagt, dass sie sich mit dem Splitting «dem Ehemann zuliebe»
einverstanden erklärt habe (AS 111, z. 132 f.). Die Vorinstanz habe sich mit
diesen Aussagen der Berufungsbeklagten nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
Unglaubwürdig sei die Aussage der Berufungsbeklagten, dass eine
Wohnkostenbeteiligung [an dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten
Einfamilienhaus] von ihr und den drei vorehelichen Kindern «kein Thema» gewesen
sei (AS 113), zumal sie andererseits eingeräumt habe, dass die Budgetplanung
zwischen ihr und ihrem Ehemann oft besprochen worden sei (AS 115). Ebenso unwahrscheinlich
sei die Aussage, dass die Abzüge für die Leasingraten nie besprochen worden
seien.
Die Vorinstanz habe ihr Urteil offenbar
einzig auf den Umstand abgestellt, dass die Berufungsbeklagte angeblich über
einen Teil ihres Lohnes nicht frei habe verfügen können. Tatsächlich sei der
Berufungsbeklagten stets der volle Lohn überwiesen worden. Über die Aufteilung
der Auszahlung sei sie sich nicht nur bewusst, sondern auch damit einverstanden
gewesen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei anstandslos der volle Lohn auf
ihr Konto bei der [...] ausbezahlt worden.
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach
von der Klägerin nicht habe verlangt werden können, dass sie sich mittels
eingeschriebenem Brief gegen das Arrangement zur Wehr setze, sei nicht
nachvollziehbar. Bezüglich des Arbeitsverhältnisses sei sie gehalten, sich wie
eine Arbeitnehmerin zu verhalten.
Die Berufungsbeklagte sei mit drei
vorehelichen Kindern in die Liegenschaft ihres späteren Ehemannes [...]
gezogen. Erwiesenermassen habe sie keinen weiteren Beitrag [als die
Lohnauszahlung an den Ehemann] an den Lebensunterhalt der Familie geleistet.
Die Lebenshaltungskosten der Familie seien von [...] vom gemeinsam geäufneten «Liegenschaftskonto»
getragen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden,
dass die Berufungsbeklagte nicht gewusst habe, wofür das Geld auf dem «Liegenschaftskonto»
verwendet werde.
6.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, sie und der Verwaltungsrat der Beklagten, [...], seien
verheiratet. Sie bedauere das Scheitern der Ehe und wünsche sich ein
freundschaftliches Verhältnis zu ihrem ehemaligen Partner.
Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt
habe, sei ihr der mündlich vereinbarte Lohn von August 2013 bis Mai 2017 nicht
vollständig ausbezahlt worden sei. Die beiden Zeugen [...] und [...] hätten
nicht bestätigen können, dass sie mit den gesplitteten Lohnzahlungen einverstanden
gewesen sei. Der Zeuge [...] hege einen Groll gegen sie, insbesondere, weil das
Ehescheidungsverfahren nach wie vor hängig sei. Es möge zutreffen, dass über
das «Liegenschaftskonto» auch Familienaktivitäten bezahlt worden seien. Das
ändere nichts an der Tatsache, dass sie über diesen Teil ihres Lohnes nicht
frei habe verfügen können. Nur ihr Ehemann habe Zugang zu diesem Teil ihres
Lohnes gehabt. Selbst der 13. Monatslohn sei in bar an ihn ausbezahlt worden.
Mit diesem Vorgehen sei sie abhängig gemacht worden.
Es wirke grotesk, wenn die
Berufungsklägerin vorbringe, sie (die Berufungsbeklagte) verhalte sich
widersprüchlich. Diese verhalte sich selber widersprüchlich, wenn sie behaupte,
dass sie (die Berufungsbeklagte) monatlich CHF 1'500.00 an die
Lebenshaltungskosten habe bezahlen müssen. Gleichzeitig solle sie sich mit CHF
300.00
an den Leasingraten von monatlich CHF 1'000.00 für einen [...] beteiligen
haben müssen. Weiter werde behauptet, die Mittel vom «Liegenschaftskonto» seien
auch für andere Zwecke verwendet worden. Offenbar gelinge es auch der Berufungsklägerin
nicht, alle Abzüge zu substantiieren. Zähle man alles zusammen, komme man auf
einen Betrag von mehr als CHF 1'500.00, der von ihrem Lohn hätte abgezogen
werden müssen, um alle behaupteten Verpflichtungen zu bezahlen, was
widersprüchlich sei. Zutreffend sei, dass ihr Lohn seit der Trennung von ihrem
Ehemann im Februar 2017 vollständig an sie ausbezahlt worden sei.
Widersprüchlich sei auch, dass die
Berufungsklägerin sie wiederholt als eine Person darzustellen versuche, die nicht
mit Geld umgehen könne, in der Folge aber behaupte, sie habe über sämtliche
Transaktionen Bescheid gewusst.
7.
B.___ (Berufungsbeklagte)
und ihr Ehemann [...] waren bei der A.___ AG (Berufungsklägerin) angestellt. Die
Berufungsklägerin steht wirtschaftlich im Eigentum der Schwiegereltern der Berufungsbeklagten
und wird auch von diesen geführt. Der Ehemann der Berufungsbeklagten ist neben
seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin auch Mitglied des Verwaltungsrats
der A.___ AG.
Beide Parteien haben zu Recht darauf
hingewiesen, dass die hier interessierenden Fragen des Arbeitsverhältnisses
zwischen B.___ und der A.___ AG nicht mit den familiären Problemen zwischen der
Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann einerseits sowie mit dessen Familie
andererseits vermischt werden dürfen. Hier stehen sich die Parteien allein als ehemalige
Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen
gegenüber. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als juristische Person
ohnehin eine von den für sie handelnden natürlichen Personen verschiedene
Rechtspersönlichkeit hat.
8.1
Unbestritten ist, dass
die Berufungsbeklagte von Januar 2012 bis Mai 2017 aufgrund eines mündlichen
Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 50 % und einem Monatslohn von CHF
2'500.00 brutto, bzw. ab Januar 2016 von CHF 2'517.00 bei der Berufungsklägerin
in der Administration angestellt war und dadurch einen entsprechenden
Lohnanspruch erworben hat. Aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis
abgeschlossen wurde und ob die Berufungsbeklagte ihre Arbeitszeit eingehalten
hat, spielt hier keine Rolle mehr. Streitig ist einzig, ob die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den ihr zustehenden Lohn vollständig ausbezahlt
hat.
8.2
Gemäss Art. 323b Abs.
1.
OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Geldlohn dem Arbeitnehmer in
gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten und, sofern nichts Anderes
verabredet oder üblich ist, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu
übergeben. Bei besonderen Umständen kann es zulässig sein, Abrechnungen nur in
grösseren Abständen, z.B. Quartalsweise zu erstellen, wenn daraus die
monatlichen Betreffnisse und alle Abzüge detailliert hervorgehen. Die
Abrechnung muss vollständig und für den Arbeitnehmer verständlich sein. In
jedem Fall sind an die Genauigkeit und Vollständigkeit sowie Aussagekraft der
Abrechnungen hohe Ansprüche zu stellen (Ullin Streiff/Adrian von Känel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf,
2012, N. 2 zu Art. 323b OR, Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in
Oser-Lüchinger/Widmer, [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.
Aufl., Basel 2020, N. 2 zu Art. 323b OR). Die Folgen von Unklarheiten hat der
Arbeitgeber zu vertreten (vgl. TCJU in RJJ 1997 S. 246, OGerZH in JAR 1989 S.
139.
und AGer ZH in JAR 1989 S. 150). So müssen der Brutto- und Nettolohn sowie
die Zulagen und Abzüge z.B. für Sozialversicherungen einzeln aufgeführt sein
(Jahresbericht AGer BE 1991/92 S. 27). Die bargeldlose Auszahlung des Lohnes
ist heute üblich. Mit der Bekanntgabe seines Kontos stimmt der Arbeitnehmer
dieser Art der Lohnzahlung konkludent zu. Voraussetzung ist allein, dass der
Arbeitnehmer jederzeit über den vollen Lohnbetrag verfügen kann. Von der
Pflicht, dem Arbeitnehmer eine detaillierte und verständliche Lohnabrechnung
auszustellen entbindet die bargeldlose Lohnzahlung nicht (Streiff/von
Känel/Rudolf, a.a.O., N. 3 zu Art. 323b OR).
8.3
Die Berufungsklägerin macht
geltend, dass sie vom Lohn der Berufungsbeklagten monatlich einen Anteil von
CHF 1'500.00 auf das «Liegenschaftskonto» ihres Ehemannes ausbezahlt habe.
Ausserdem habe sie ihr von Juni 2015 bis März 2016 einen Betrag von CHF 300.00 pro
Monat für den Leasingzins eines von ihr und ihrem Mann benutzten [...]
abgezogen (Klageantwort BS 10 f.). Abzüge in wechselnder Höhe seien periodisch für
die Rückzahlung von Darlehen vorgenommen worden.
Umstritten ist, ob die Parteien (Berufungsklägerin
und Berufungsbeklagte) über die Lohnabzüge und die Drittzahlung Vereinbarungen
abgeschlossen haben, bzw. ob die Berufungsbeklagte mit diesem Vorgehen ihrer
Arbeitgeberin einverstanden war. Schriftliche Aufzeichnungen existieren darüber
trotz der Buchführungspflicht der Berufungsklägerin nicht. Ebenso wenig wurden
der Arbeitnehmerin monatlich schriftliche Lohnabrechnungen ausgehändigt, aus
denen die Lohnabzüge ersichtlich waren, obwohl der Arbeitgeber gemäss Art. 323b
Abs. 1 OR verpflichtet ist, der Arbeitnehmerin monatlich solche auszuhändigen.
Die der Berufungsbeklagten zustehenden Löhne
hat die Berufungsklägerin korrekt in der Buchhaltung erfasst und der
Mitarbeiterin entsprechende jährliche Lohnausweise ausgestellt.
8.4.1
Es ist für jeden einzelnen
Abzug gesondert zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien zustande gekommen ist. Beweispflichtig hiefür ist die
Berufungsklägerin als Arbeitgeberin, zumal sie die Lohnauszahlung beweisen muss
(Urteil des Bundesgerichts 4C.429/2005 E. 4.2, BGE 125 III 78 E. 3.b). Sie
trägt folglich das Risiko der Beweislosigkeit.
8.4.2
In der Zeit von 1.
Januar 2012 (Stellenantritt der Klägerin) bis zum 31. März 2017 (Trennung der
Klägerin von ihrem Ehemann) wurden nach Angaben der Berufungsklägerin vom Lohn
der Klägerin monatlich CHF 1'500.00 abgezogen und auf das als «Liegenschaftskonto»
bezeichnete Sparkonto ihres Lebenspartners und späteren Ehemannes bei der [...]bank
überwiesen. Die Berufungsbeklagte war weder an diesem Konto berechtigt, noch
hatte sie eine Vollmacht, um darüber zu verfügen. Der Restbetrag wurde auf das Lohnkonto
der Berufungsbeklagten bei der [...] überwiesen.
Eine Konsultation des fraglichen, auf [...]
lautenden Kontos (Urk. 3 der Beklagten) bei der [...]bank zeigt, dass die A.___
AG in der fraglichen Zeitspanne, jeweils um den 25. jeden Monats Beträge
zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 darauf einzahlte. Ein Vermerk, dass
diese Zahlungen ganz oder teilweise auf Rechnung oder im Namen von B.___
erfolgten, fehlt. Mithin ergibt sich aus dem Zahlungsfluss kein Indiz für die
Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin.
Dem Lohnkonto der Berufungsbeklagten bei
der [...] wurden in der nämlichen Zeit Beträge zwischen CHF 1'006.45 und CHF
1'318.35 (inkl. 3 Kinderzulagen à je CHF 200.00) überwiesen (Urk. 13 der
Klägerin). Auf den Lohnabrechnungen (Urk. 3 – 7 der Klägerin) sind keine Abzüge
oder ein Hinweis darauf, dass Teilzahlungen auf mehrere Konti erfolge, vermerkt.
Lediglich auf derjenigen von Februar 2017 (Urk. 5 der Klägerin) ist der Abzug
von CHF 1'500.00 handschriftlich vermerkt. Ebenfalls fehlen teilweise die
Kinderzulagen (Urk. 4 – 7 der Klägerin), obwohl diese bezahlt wurden.
8.4.3
Die Berufungsklägerin macht
geltend, die Berufungsbeklagte habe während des fünf Jahre dauernden
Zusammenlebens mit [...] nie gegen diese Praktik opponiert. Das bestreitet die
Berufungsbeklagte. Wie es sich damit verhält kann offenbleiben. Die Berufungsklägerin
ist als Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Lohn
in bar bzw. auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen (Art. 323 Abs. 1 OR).
Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin ihr Lohnkonto bekanntgegeben
und damit zu verstehen gegeben, dass sie ihren Lohn auf dieses Konto ausbezahlt
haben möchte. Sie muss den Lohn nicht zusätzlich einfordern. Weder der
Arbeitgeberin noch einem Dritten (hier dem Ehemann) steht das Recht zu, eine
andere Verfügung über die Lohnauszahlung zu treffen. Die Berufungsklägerin hatte
folglich keine Kompetenz, die Lohnauszahlung an die Berufungsbeklagte anders zu
gestalten als von dieser gewünscht. Sie kann sich folglich nicht auf die
angeblich stillschweigende Akzeptanz der Auszahlungspraxis durch die
Berufungsklägerin berufen. Die Berufungsklägerin muss eine ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien über die Drittauszahlung nachweisen. Die Vorinstanz
hat mangels schriftlichen Aufzeichnungen die Parteien und mehrere Zeugen dazu
befragt.
8.4.4
Die für die
Berufungsklägerin handelnde Vizepräsidentin des Verwaltungsrats sagte im Rahmen
der Parteibefragung vor der Vorinstanz (Aktenseite, AS 119 ff.) aus, es sei
besprochen worden, dass sie (die Berufungsbeklagte) sich mit CHF 1'500.00 an
der Miete beteiligen müsse, wenn sie mit diesen Kindern von [...]
herunterkomme, (Vgl. Wortprotokoll AS 119, Zeile, Z. 23 ff.). Weiter führte sie
auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten nach der Vereinbarung über die
Teilzahlung an den Ehemann aus, «das habe sie von ihnen zwei» (gemeint die
Berufungsbeklagte und ihr Ehemann, AS 120, Z. 98) erfahren. Auf die Frage, ob
die Klägerin diese Abmachung bestätigt habe, erklärte sie, diese sei damit
einverstanden gewesen. Man habe das diskutiert, da die beiden das Haus sonst
gar nicht hätten halten können (Zeile 101 f.).
Die Berufungsbeklagte sagte zu diesem
Vorgang aus, die Lohnauszahlung sei ihr ein Rätsel gewesen. Sie habe (die
Arbeitgeberin) immer wieder darauf angesprochen. Sie habe einfach den Lohn gewollt,
der ihr zustehe. Sie habe das mit ihrem Mann besprochen und immer wieder
gesagt. Frau […] habe sie gesagt, dass sie keinen Vormund brauche. Sie habe
nicht gewusst, wo das hingehe (AS 109, Z 36 – 42). Auf die Frage, wozu sie
Zahlungen auf das Konto des Ehemannes bei der [...]bank mit der Bezeichnung
«Liegenschaft» von total CHF 84’500.00 geleistet habe, antwortete die Klägerin,
das wisse sie nicht. Das sei nicht mit ihr abgemacht worden (AS 110 Z. 78 –
90). Auf Frage, ob sie Frau [...] deswegen angesprochen habe, antwortete sie,
sie habe sie sicher konfrontiert. Daran erinnere sie sich. Aber eine klare
Antwort habe sie nicht erhalten. Ihrem Mann zuliebe habe sie das akzeptiert (AS
111, Z. 116 – 113). Auf Vorhalt der Lohnabrechnung von Februar 2017 (Urkunde 5
der Klägerin), auf der der Abzug von CHF 1'500.00 zu Gunsten des
Liegenschaftskontos vermerkt sei, antwortete sie, dass eben immer willkürlich
Beträge abgezogen worden seien. Auf Nachfrage, ob sie das akzeptiert habe,
antwortete sie, dass sie sich immer dagegen gewehrt habe (AS 111, Z. 111). Weiter
führte sie aus, dass sie gerne zusammen mit ihrem Mann ein Gemeinschaftskonto
eingerichtet hätte. Das sei nie zustande gekommen. Frau [...] (Vertreterin der
Berufungsklägerin) habe die Finanzen, ihre und diejenigen ihres Ehemannes immer
selbst geregelt. (AS. 113, Z. 222 ff.).
Der von der Berufungsbeklagten getrennt
lebende Ehemann wurde bei der Vorinstanz als Zeuge zur fraglichen Vereinbarung
über die Lohnauszahlung befragt (AS 130 ff.). Auf die Frage, wie der Lohn der
Klägerin bezahlt worden sei, antwortete er, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto»
und der Rest auf ihr [...]konto geflossen (AS 130, Z. 32). Auf die Frage, ob
das eine klare Abmachung gewesen sei, antwortete er ja, das habe sie (die
Berufungsbeklagte) so akzeptiert. Man habe das abgemacht, bevor sie gekommen
sei. Auf Frage, ob die Ehefrau bei ihm reklamiert habe, dass sie nicht den
gesamten Lohn erhalte, antwortete er, das habe sie nie getan (AS 131, Z. 108
ff.).
Der Treuhänder der Berufungsklägerin und
seine Mitarbeiterin wurden ebenfalls als Zeugen zu der Vereinbarung zwischen
den Parteien über die Lohnauszahlung befragt. Der Treuhänder bestätigte, dass
diese Praxis (Teilauszahlung an den Ehemann) gewählt worden sei, damit die
Zahlungen dann gleich darüber (offenbar gemeint das Liegenschaftskonto) hätten
abgewickelt werden können (AS 137 Z. 52 ff.). Auf die Frage, ob das so
vereinbart worden sei, antwortete er, das wisse er nicht. Er nehme es an, da
man es über viele Jahre so gemacht habe. Ob die Berufungsbeklagte Zugriff auf
das Liegenschaftskonto gehabt habe, wisse er nicht. Die Mitarbeiterin erklärte,
sie habe gesehen, dass der Lohn der Berufungsbeklagten auf zwei verschiedene
Konti bezahlt worden sei. Ihr sei erklärt worden, dass ein Teil des Lohnes auf
ein Liegenschafts- oder Mietkonto bezahlt werde. Sie nehme an, dass die
Berufungsbeklagte damit einverstanden gewesen sei (AS 42 f., Z. 58 ff.). Sie
habe diesbezüglich nie eine Reklamation erhalten.
8.5.1
Die Berufungsklägerin
bestätigte, sie habe mit der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann besprochen,
dass sie sich beide mit je CHF 1'500.00 an der «Miete» des Hauses beteiligen
müssten. Auf die Art der Lohnauszahlung angesprochen, antwortete sie, das habe
sie von der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann erfahren. Die Berufungsbeklagte
bestreitet eine solche Einigung. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage.
8.5.2
Die Vorinstanz hat
sich auf den Seiten 15 ff. ausführlich mit der Aktenlage, der Parteibefragung
und den Zeugeneinvernahmen auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin rügt, sie
habe aufgrund der Zeugenaussagen [...] und [...] geschlossen, dass zwischen den
Parteien keine Vereinbarung über die Teilzahlung auf ein Konto des Ehemannes
der Berufungsbeklagten bestanden habe. Vielmehr sei erstellt, dass beide Zeugen
davon ausgegangen seien, diese Art der Lohnzahlung sei von der
Berufungsbeklagten gewünscht. Diese Interpretation der Zeugenaussagen trifft
zu. Indessen haben die Annahmen von Drittpersonen, die nicht in die Entscheidung
involviert waren, keinen Beweiswert im Hinblick auf die hier interessierende
Frage, ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Der
Schluss der Vorinstanz, dass diese Zeugeneinvernahmen im Hinblick auf die hier
interessierenden Frage auf das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den
Parteien keinen Erkenntnisgewinn böten, ist daher nicht zu beanstanden.
8.5.3
Die Berufungsklägerin rügt ausserdem,
dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von [...] falsch gewürdigt habe. Dieser
habe explizit zu Protokoll gegeben, dass die Berufungsbeklagte mit dem
Splitting einverstanden gewesen sei (AS 35, [recte 130], Z. 35). Es ist
zutreffend, dass der Zeuge auf die Frage, wie der Lohn der Berufungsbeklagten
bezahlt worden sei, ausgesagt hat, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto»
und der Rest auf das [...]konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden (AS 130,
Z. 28 f.). Auf Nachfrage hin bestätigte er, die Berufungsbeklagte habe das
akzeptiert (Z. 35). Ausserdem erwähnte er, «das haben wir so abgemacht» (AS 130
Z. 35). Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme gab der Zeuge zu Protokoll,
dass er nicht in die Administration der Berufungsklägerin involviert sei (z.B.
AS 130, Z. 41 ff.: «Ich war angestellt in dieser [...].»). Aufgrund der
Zeugeneinvernahme bleibt entgegen der Interpretation der Berufungsklägerin unklar,
ob der Zeuge von einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten («haben wir
abgemacht») oder zwischen der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten und ihm
selber sprach. Da die Vertreterin der Berufungsklägerin ausgesagt hatte, dass
sie von den Eheleuten [...] über diese Vereinbarung informiert worden sei (AS
120, Z. 98) kann das nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Sodann zeigen die
Antworten des Zeugen auf die diversen Fragen zur Mittelverwendung im Haushalt [...],
dass er in finanziellen Fragen wenig sattelfest ist. Hinzu kommt, dass der
Zeuge, der direkte Nutzniesser dieser Auszahlungspraxis der Berufungsklägerin war,
ein eminentes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.
Es ist unbestritten, dass die
Berufungsklägerin die Frage des «Mietbeitrags» der Berufungsbeklagten mit dem
Ehepaar [...] besprochen hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der
Ehemann sein «Liegenschaftskonto» monatlich über einen Dauerauftrag
alimentierte. Vor diesem Hintergrund wäre naheliegend, dass man konkret darüber
spricht, weshalb die Errichtung eines analogen Dauerauftrags bei der Ehefrau und
hiesigen Berufungsbeklagten nicht in Frage kommt. Die Tatsache, dass das von
keinem der Beteiligten erwähnt wurde, spricht dagegen, dass man die Art, wie
die Berufungsbeklagte das «Liegenschaftskonto» des Ehemannes bediene, konkret
thematisiert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, dass selbst die Vertreterin
der Berufungsklägerin offen lasse, ob es sich um eine Vereinbarung zwischen der
Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann oder um eine solche zwischen Arbeitgeberin
und Arbeitnehmerin gehandelt habe (Urteil S. 14), ist daher nicht zu
beanstanden. Daraus hat die Vorinstanz den nachvollziehbaren Schluss gezogen,
dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über die
Drittzahlung zwischen den Parteien bestanden habe. Entgegen der Meinung der
Berufungsklägerin würde sich daran auch nichts ändern, wenn sich die
Berufungsbeklagte nicht gegen diese Praxis gewehrt hätte, da sie als
Arbeitgeberin die rechtsgültige Lohnauszahlung zu beweisen hat und die Arbeitnehmerin
ihren Lohnanspruch nicht verliert, wenn sie sich nicht sofort gegen eine
unvollständige Lohnzahlung zur Wehr setzt. Vorbehalten bleiben selbstredend die
Bestimmungen über die Verjährung, die hier keine Rolle spielen.
8.5.4
Weiter macht die Berufungsklägerin
geltend, das Geld auf dem «Liegenschaftskonto» des Ehemannes der
Berufungsbeklagten sei auch zur Finanzierung von Familienaktivitäten verwendet
worden. Das habe diese in der Parteibefragung bestätigt. Wofür das Geld des «Liegenschaftskontos»
verwendet wurde, ist im Rechtsstreit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin irrelevant.
Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keinen Zugriff auf
dieses Konto hatte. Somit lag der Entscheid über die Mittelverwendung letztlich
immer beim Ehemann – mithin konnte die Berufungsbeklagte folglich auch nach der
Rechtsauffassung der Berufungsklägerin nicht über diesen Teil ihres Lohnes
verfügen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehegatten gewisse Ausgaben miteinander
besprochen haben sollen und auch die Berufungsbeklagte von dem Geld profitierte,
da sie letztlich keine Möglichkeit hatte, eine andere Mittelverwendung als vom
Ehemann gewünscht durchzusetzen.
8.6.1
Die
Berufungsklägerin macht geltend, der Zeuge [...] habe ausserdem bestätigt, dass
ihm, wie auch der Berufungsbeklagten, für ein Leasingauto Abzüge vom Lohn
gemacht worden seien. Er habe bestätigt, dass auch die Berufungsbeklagte mit
diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht
geäussert und diese Aussagen ignoriert.
Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten
15.
f. zum Lohnabzug für den Anteil der Berufungsbeklagten am Leasingzins eines
Familienautos geäussert. Sie hielt fest, es sei nachvollziehbar, dass aufgrund
der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten ein grösseres Auto notwendig
geworden sei. Aus dem Beweisergebnis lasse sich aber nicht eruieren, dass diese
tatsächlich ein solches habe leasen/kaufen wollen. Erwiesen sei, dass die
Berufungsklägerin einen Leasingvertrag unterzeichnet habe. Ob auch zwischen den
Parteien (Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin) eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung
zustande gekommen sei, sei nicht ersichtlich.
8.6.2
Bezüglich des
Leasingvertrags für einen [...] führte die Vertreterin der Berufungsklägerin bei
der Vorinstanz aus, dass sie diesen abgeschlossen habe, als die
Berufungsbeklagte schwanger gewesen sei. Sie habe den Leasingvertrag auf ihren
Namen (Namen der Berufungsklägerin) abgeschlossen, da die Berufungsbeklagte und
ihr Ehemann diesen nicht hätten finanzieren können. Sie habe ihnen gesagt, sie
müssten sich monatlich mit total CHF 1'000.00 am Leasingvertrag beteiligen.
Damit seien sie einverstanden gewesen (AS 123, Z. 229 ff.). Man habe bei [...]
einen Anteil von CHF 700.00 und bei der Berufungsbeklagten einen Anteil von CHF
300.00
weggenommen [vom Lohn] (AS 124, Z. 251 ff.). Das habe man so gemacht,
weil die beiden auf sehr grossem Fuss gelebt hätten. Die Berufungsbeklagte gab
in der Parteibefragung an, dass sie nicht in die Anschaffung des Fahrzeugs
involviert gewesen sei. Das habe ihr Mann gemacht, als sie […] erwartet habe. Sie
sei nicht gefragt worden. Von diesem Fahrzeug wisse sie gar nichts (AS 113, Z
243.
ff.). Der Zeuge [...] sagte dazu aus, Es sei vereinbart worden, dass die
Berufungsbeklagte und er je einen Teil der Leasingraten für den [...]
bezahlten, er CHF 700.00 und sie CHF 300.00. Er wisse noch, dass er mit den
Unterlagen von diesem Auto nach Hause gegangen sei und das mit der Berufungsbeklagten
besprochen habe.
Grundsätzlich spricht nichts gegen das
von der Berufungsklägerin geschilderte Vorgehen. Notwendig ist jedoch eine
klare Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Ob dafür notwendigerweise die im
Konsumkreditgesetz (Art. 11 Abs. 2 KKG, SR 221.214.1) vorgesehene Schriftform
eingehalten werden muss, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Allein
schon aus Beweisgründen ist dieses Vorgehen jedenfalls vorzuziehen.
Die Aussagen der Berufungsklägerin
lassen sich so verstehen, dass sie diesen Vertrag mit den Ehegatten [...] B.___,
die beide bei ihr beschäftigt waren, besprochen hat und man sich dahingehend
geeinigt habe, dass die Berufungsbeklagte monatlich CHF 300.00 an den
Leasingzins leiste. Aus der Zeugenaussage von [...] geht hingegen hervor, dass
er allein mit der Berufungsklägerin über das Leasing des [...] verhandelt und
die Unterlagen des Fahrzeugs anschliessend nach Hause genommen hatte (AS 133, Z
160.
ff.). Weiter sagte er aus, dass er das mit der Berufungsbeklagten
besprochen habe. Sie sei damit einverstanden gewesen. Die Berufungsbeklagte hat
bestätigt, dass sie nicht in die Verhandlungen mit der Berufungsklägerin
involviert war. Sie hat hingegen in der Parteibefragung bestritten, dass sie
mit ihrem Ehemann über die Anschaffung dieses Fahrzeugs gesprochen und diesem
zugestimmt habe (AS 113, Z. 243 f.). Die Berufungsklägerin hat sich offenbar
auf die zustimmenden Aussagen des Zeugen verlassen. Ein direktes Gespräch mit
der Berufungsbeklagten fand nach den zitierten Aussagen nicht statt. Schriftlich
wurde nichts festgehalten, obwohl es hier um ein Geschäft zwischen der Arbeitgeberin
und der Arbeitnehmerin über eine Laufzeit des Leasingvertrags von immerhin 60
Monaten ging (Urk. 5 der Beklagten) und das Geschäft bei ersterer einen
buchhaltungsrelevanten Vorgang auslöste.
Die Beteiligung der Berufungsbeklagten
am Leasingzins hätte sodann bei dieser wegen der Verrechnung mit dem
Lohnanspruch, zu einer um CHF 300.00 tieferen Lohnauszahlung führen müssen. Nicht
nachvollziehbar ist, weshalb bei dieser Sachlage die Lohnzahlung auf das [...]konto
der Berufungsbeklagten zwar im Juni 2015 um CHF 200.00 tiefer ausfiel als im
Mai 2015. In den Monaten Juli bis Dezember 2015 war die Auszahlung hingegen wieder
gleich hoch wie im Mai, bzw. im Oktober sogar um CHF 100.00 höher. In den
Monaten Januar bis März 2016 war die Auszahlung aufgrund der gewährten
Lohnerhöhung um rund CHF 21.00 höher (Urk. 13 der Klägerin). Ab April 2016
wurde der Leasingvertrag auf eine Drittperson übertragen. Auch die angeblich im
Namen der Berufungsbeklagte erfolgte Alimentierung des «Liegenschaftskontos»
veränderte sich in dieser Zeit nicht. Diese Tatsache spricht gegen die von der
Berufungsklägerin behauptete Vereinbarung über die Beteiligung der
Berufungsbeklagten am monatlichen Leasingzins.
8.6.3
Es stellt sich
weiter die Frage, ob der Zeuge [...] seine Ehefrau gegenüber der Arbeitgeberin
vertreten und für sie rechtsgenüglich in das Geschäft und den direkten
Lohnabzug einwilligen konnte. Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR kann jemand, wenn er zur
Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag
abschliessen. Die Berufungsbeklagte bestreitet, ihren Ehemann zum Abschluss
dieses Vertrags mit ihrer Arbeitgeberin ermächtigt zu haben. Diesbezüglich
steht Aussage gegen Aussage. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB kann zwar jeder
Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für laufende Bedürfnisse auch ohne
Ermächtigung im konkreten Fall vertreten. Hingegen handelt es sich beim Abschluss
eines (Unter-)Leasingvertrags weder um ein laufendes Bedürfnis der Familie im
Sinn von Art. 166 Abs. 1 ZGB, noch sollte vorliegend die Familie als
Gesamtschuldnerin verpflichtet werden, zumal der Leasingzins nach den Angaben
der Berufungsklägerin ausdrücklich, mit unterschiedlichen Anteilen, auf die
Berufungsbeklagte und ihren Ehemann aufgeteilt wurde. Sodann konnte der Ehemann
im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ohnehin nicht in einen
direkten Lohnabzug der Ehefrau einwilligen. Die Berufungsklägerin kann sich
folglich auch nicht auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes der
Berufungsbeklagten berufen. Die Erteilung einer spezifischen Vollmacht
bestreitet die Berufungsbeklagte.
8.6.4
Nach dem Gesagten
fehlt es auch bezüglich der Verrechnung des Anteils am Leasingzins für den [...]
mit dem Lohnanspruch an einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis
der Berufungsbeklagten. Insbesondere der fehlende Lohnabzug spricht gegen die
behauptete Vereinbarung. Sodann kann hier nicht auf eine stillschweigende
Duldung verwiesen werden, zumal eben gar kein Lohnabzug vorgenommen wurde.
8.7
Am Urteil der
Vorinstanz ist aus all diesen Gründen nichts auszusetzen. Die von der
Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Die Berufung
ist abzuweisen.
III.
1.
Nach diesem
Verfahrensausgang unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Die jeweils
unterlegene Partei trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei nach
Massgabe ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten
richtet sich nach dem Streitwert, der vorliegend wie von der Vorinstanz
festgesetzt bei rund CHF 60'000.00 liegt. Aufgrund des Streitwerts und der
Schwierigkeit des Verfahrens sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF
3'800.00 festzusetzen. Sie erliegen vollständig auf der Berufungsklägerin.
2.
Die Berufungsklägerin
hat auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Der Vertreter der
Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 11,5 Stunden zu einem Ansatz von CHF
250.00
geltend. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Unklar ist
allerdings, wie die geltend gemachten Auslagen von total CHF 172.50 zustande
kamen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat eine Berufungsantwort von
insgesamt 6 Seiten und eine Kostennote eingereicht. Neue Urkunden wurden im
Berufungsverfahren von keiner Seite eingereicht. Die Auslagen sind somit
ermessenweise mit CHF 20.00 (Porto und Kopien à CHF 0.50 pro Stück) einzusetzen.
Die Parteientschädigung ist folglich auf CHF 3'118.00 festzusetzen. Der Staat
haftet aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsbeklagten für die
Einbringlichkeit von CHF 2’250.95. Im Fall der Zahlung durch den Staat bleiben
das Rückforderungsrecht des Staates und das Nachforderungsrecht des
unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ AG hat an B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Lerf, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'118.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'250.95
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Roger Lerf, im Umfang von CHF 867.10,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2021 abgewiesen (BGer
4A_186/2021).