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Entscheid

ZKBER.2020.77

Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

25. Januar 2021Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre

Fivaz,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

2. C.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Berufungsbeklagte

betreffend Definitive

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ führte zwischen dem 23. Oktober

und dem 23. Dezember 2016 am Neubau von B.___ und C.___ Bauarbeiten aus. Die

Parteien konnten sich nicht über die Höhe des Werklohnes einigen. Bezahlt wurde

nur eine Akontorechnung über CHF 10’800.00. In der Folge konnte der Unternehmer

erwirken, dass auf dem Grundstück der Besteller für CHF 28‘849.45 zuzüglich

Zins zu 5% seit 11. April 2017 provisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht

eingetragen wurde.

2. Am 25. September 2017 reichte A.___ (im

Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Klage auf

definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen B.___ und C.___ (im

Folgenden die Beklagten) ein. Weiter beantragte er, die Beklagten seien unter

solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 28’849.45, zuzüglich 5 %

Verzugszins seit 11. April 2017 zu verpflichten, u.K.u.E.F.

3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. Februar 2019 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten, die

Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

4. Am 3. Juli 2019 fällte

der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage

haben die Beklagten unter solidarischer Haftung dem Kläger den Betrag von

CHF 5'076.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017 zu

bezahlen.

2. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird

angewiesen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, das gestützt auf die

Verfügung vom 14. August 2017 provisorische eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] Nr. [...] zu Gunsten von A.___, [...], im

Betrag von CHF 5'076.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017

definitiv einzutragen und im darüber hinaus gehenden Umfang zu löschen.

Die

Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung hat der Kläger A.___

zu bezahlen.

3. Der Kläger hat den Beklagten für das

vorliegende Verfahren sowie für das Summarverfahren (BWZPR.2017.354) eine

Parteientschädigung von CHF 4'207.70 (Stundenansatz CHF 230.00) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten im Summarverfahren

(BWZPR.2017.354) von CHF 800.00 hat definitiv der Kläger zu bezahlen.

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

von CHF 4'000.00 haben der Kläger auf der einen Seite mit

CHF 3'200.00 und die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auf der

anderen Seite mit CHF 800.00 zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem

durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Beklagten

dem Gericht noch CHF 150.00 zu bezahlen und dem Kläger CHF 650.00 zu

erstatten haben.

Wird

von keiner Partei die schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so

reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'000.00. In diesem Fall haben

der Kläger auf der einen Seite CHF 2'400.00 und die Beklagten unter

solidarischer Haftbarkeit auf der anderen Seite CHF 600.00 zu bezahlen.

Die Gerichtskosten werden mit dem durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet, so dass die Beklagten dem Kläger CHF 600.00 zu erstatten

haben.

5. Dagegen erhob der

Kläger (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 2. Oktober 2020 form- und

fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. In

Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 03.07.2019 (BWZPR.2017.852) aufzuheben und die

Berufungsgegner seien zu verpflichten, dem Berufungsführer den Betrag von CHF

28’849.45 nebst Zins zu 5% seit 11.04.2017 zu bezahlen.

2. Das

Grundbuchamt Region Solothurn sei anzuweisen, nach Rechtskraft des

oberinstanzlichen Urteils, das gestützt auf die Verfügung vom 14.08.2017

provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf [...]-Gbbl. Nr. [...] zu

Gunsten von A.___, [...], im Betrag von CHF 28’849.45 nebst Zins zu 5% seit

11.04.2017 definitiv einzutragen.

3. Die

Gerichtskosten für das Summarverfahren (BWZPR.2017.354), sowie für das erst-

und zweitinstanzliche Hauptverfahren seien vollumfänglich von den

Berufungsgegnern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

4. Die

Kosten des Grundbuchamtes Region Solothurn für die provisorische und definitive

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts seien von den Berufungsgegnern, unter

solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

5. Die

Berufungsgegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, für das

Summarverfahren (BWZPR.2017.354), sowie für das erst- und zweitinstanzliche

Hauptverfahren, dem Berufungsführer eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen.

- Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

6. Die Beklagten schlossen in ihrer

Berufungsantwort vom 27. November 2020 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

Zudem stellten sie den prozessualen Antrag, die mit der Berufung vom 2. Oktober

2020 eingereichte Beilage, die E-Mail vom 11. Dezember 2016, sei als verspätet

aus den Akten zuweisen und nicht zu berücksichtigen.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Es

kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger reichte mit

seiner Berufung als Beilage 26 ein E-Mail der Berufungsbeklagten an den

Berufungskläger vom 11. Dezember 2016 ein. Er beantragt, dieses E-Mail

ausnahmsweise als unechtes Novum zuzulassen. Die Berufungsbeklagten stellen

sich gegen diesen Antrag. Es ist daher vorab über die Zulassung dieses neuen

Beweismittels zu befinden.

1.2

Der Berufungskläger bringt zur

Begründung seines Antrags auf Zulassung des neuen Beweismittels vor, er sei im

Verfahren vor der ersten Instanz in Unkenntnis gewesen, dass dieses E-Mail

existiere und habe dessen Existenz trotz Erhalt vergessen. Er sei nach Erlass

des angefochtenen Urteils nochmals die elektronische Korrespondenz mit den

Berufungsbeklagten durchgegangen und dabei auf dieses E-Mail gestossen. Über

seinen Mailaccount erhalte er täglich ca. 50 hauptsächlich geschäftlich

bedingte E-Mails. Bei einer solchen Menge könne es vorkommen, dass ein E-Mail

in Vergessenheit gerate, insbesondere wenn dessen Inhalt für den Empfänger

keine eigentliche Neuigkeit, sondern bloss seine Erinnerung enthalte. Dies

könne jedermann sehr leicht passieren und sei insbesondere nicht auf eine

Unsorgfältigkeit zurückzuführen. Dem halten die Berufungsbeklagten entgegen, die

Thematik der vertraglichen Grundlage sei bei der Vorinstanz das Beweisthema

schlechthin gewesen. Es dürfe von einem durchschnittlichen User und Unternehmer

erwartet werden, dass er im Hinblick oder während eines Zivilprozesses seinen

Maileingang mittels einfacher Suchanfrage auf prozessrelevante Mails filtern

und sichten könne. Das Mail hätte problemlos rechtzeitig ins Recht gelegt

werden können.

2.

Nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO

werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das

neu eingereichte E-Mail vom 11. Dezember 2016 existierte schon, bevor das

erstinstanzliche Verfahren am 25. September 2017 angehoben wurde. Es hätte

Dispositiv

demnach schon vor erster Instanz eingereicht werden können. Den Vorbringen der

Berufungsbeklagten ist eigentlich nichts beizufügen. Eine sorgfältige

Prozessvorbereitung gebietet, die relevanten Beweismittel für die eingeklagte

Forderung bereitzustellen. Gerade wenn ein Geschäftsbetrieb seine Korrespondenz

auch auf elektronischem Wege abwickelt, ist es kaum verständlich, wenn die

E-Mails mit dem einzuklagenden Kunden vor der Prozessanhebung nicht überprüft

werden. Mit der Informatik lässt sich dies auf einfache Weise bewerkstelligen. Dies

gilt umso mehr, als zwischen den Parteien von allem Anfang an – und zwar schon

vorprozessual – der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und insbesondere

die Höhe des geschuldeten Werklohnes umstritten war. So konnte der Kläger

seiner Klage weder eine unterschriebene Offerte noch ein anderes schlüssiges

Beweismittel für das von ihm behauptete Akzept des Excel-Dokuments beilegen.

Die Suche nach weiteren Beweismitteln hätte sich bei dieser Ausgangslage

geradezu aufgedrängt. Das erst mit der Berufung eingereichte E-Mail kann daher

nicht mehr berücksichtigt werden, da es bei sorgfältiger Prozessführung schon

vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können.

3.1 Wie bereits erwähnt, war zwischen

den Parteien vor erster Instanz vorab umstritten, auf welcher Grundlage der

unbestrittenermassen abgeschlossene Werkvertrag basierte und damit

einhergehend, wie hoch der vereinbarte Werklohn ist. Der Kläger behauptete,

Offerte und somit Vertragsgrundlage sei die von ihm erstellte Excel-Liste (Klagebeilage

7) gewesen. Dieser Behauptung widersprachen die Beklagten und stellten sich auf

den Standpunkt, sie hätten diese Excel-Liste gar nie gesehen, bevor sie mit der

Klage beim Gericht eingereicht worden sei. Sie behaupten, Vertragsgrundlage sei

die «Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» ihres Bautreuhänders D.___

(Mail vom 19. Oktober 2016 an den Kläger; Klageantwortbeilagen, zuvorderst).

Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, erstellt sei, dass der Kläger die

«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» erhalten habe.

Unbestritten sei zudem, dass der Kläger diese Kostenzusammenstellung mit den

Beklagten besprochen und über die Preise diskutiert habe. Schliesslich sei

unbestritten, dass der Kläger sich bereit erklärt habe, die Gipser- und

Verlegearbeiten sowie die Türmontagen auszuführen. Dem Kläger sei die Bedeutung

der «Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» sehr wohl bewusst

gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Nachfinanzierung durch die

Raiffeisenbank [...] gestützt auf diese Kostenzusammenstellung zustande

gekommen sei. Beweismässig sei es nicht erstellt, dass der Kläger den Beklagten

eine Gegenofferte zu dieser Kostenzusammenstellung unterbreitet habe. Dies wäre

aber schlicht notwendig gewesen. Es gebe somit keine objektiven Beweise dafür,

dass die Beklagten die Excel-Liste gesehen hätten, wie etwa, dass sie diese

Liste oder eine darauf basierende Offerte unterschrieben hätten. Die

Excel-Liste trage weder ein Datum noch einen Briefkopf oder Absender, keinen

Adressaten und auch keine Unterschriften. Die Excel-Liste scheide daher als

Vertragsgrundlage des Werkvertrages aus. Dagegen sei es erstellt, dass die

«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» des Bautreuhänders D.___,

auf welche sich die Beklagten berufen würden, beiden Parteien bekannt gewesen

sei. Unbestritten sei, dass über diese Kostenzusammenstellung diskutiert worden

sei. Dem Kläger sei zudem die Bedeutung dieser Kostenzusammenstellung bekannt

gewesen. Es sei daher beweismässig erstellt, dass die «Kostenzusammenstellung

für Fertigstellungsarbeiten» des Bautreuhänders D.___ Vertragsgrundlage des

Werkvertrages gebildet habe.

3.2 Wie bereits entschieden, kann das

vom Berufungskläger mit seiner Berufung neu eingereichte E-Mail der

Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2016 nicht berücksichtigt und damit nicht

in die Beurteilung miteinbezogen werden. Es erübrigt sich deshalb, die Vorbringen

des Berufungsklägers, die sich auf dieses E-Mail stützen, wiederzugeben. Im

Übrigen aber wendet der Berufungskläger gegen die Erwägungen des Vorderrichters

ein, nur weil ihm die Kostenzusammenstellung des Bautreuhänders D.___

zugestellt worden sei und er auch gewusst habe, dass gestützt auf diese die

Berufungsbeklagten eine Refinanzierung bei der Raiffeisenbank [...] erhalten

hätten, sei damit der Beweis nicht erbracht, dass diese auch die

Vertragsgrundlage für den Werkvertrag zwischen den Parteien gebildet habe.

Zudem hätten die Berufungsbeklagten selber erklärt, dass die Preise auch nach

oder beim Treffen im Restaurant [...] in [...] stets «offengeblieben wären».

Der Zeuge D.___ habe ferner bestätigt, dass die Kostenzusammenstellung nur für

die Refinanzierung bei der Raiffeisenbank gedient hatte und nicht

Vertragsgrundlage für die Parteien gebildet habe. Dass die

Kostenzusammenstellung somit Vertragsgrundlage des Werkvertrages gebildet habe,

sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gerade nicht bewiesen. Dass der

Berufungsführer die einzig für die Bank im Zusammenhang mit der Refinanzierung

erstellte Kostenzusammenstellung stillschweigend akzeptiert haben solle, sei

realitätsfremd und entspreche nicht den allgemein bekannten Gegebenheiten in

der Wirtschaftswelt. Kein Unternehmer sei bereit, einen Auftrag anzunehmen und

dabei den offerierten Werkpreis eines Konkurrenzunternehmens zu akzeptieren, wenn

er notabene nicht einmal die Berechnungsgrundlage der Offerte kenne. Aus den

eingereichten Beweisurkunden ergebe sich dagegen, dass seine Schlussabrechnung (Klagebeilage

16) exakt nach Massgabe der einzelnen Berechnungsfaktoren in der tabellarischen

Offerte (Klagebeilage 7) erstellt worden sei. Insbesondere stimme auch der

vereinbarte Rabatt von CHF 843.00 überein. Dass er diesen gewährt habe, obwohl

er an diesem Werkauftrag zu wenig verdient und viele Arbeiten noch gar nicht

verrechnet gehabt habe, beweise gerade, dass diese Excel-Liste nicht

nachträglich einseitig vom ihm erstellt worden sei, sondern tatsächlich

Vertragsgrundlage zwischen den Parteien gebildet habe.

3.3 Soweit der Berufungskläger aus

seinen Ausführungen ableitet, es sei nicht bewiesen, dass die

«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» Vertragsgrundlage des

Werkvertrages gebildet habe, verkennt er die Beweislastverteilung. Er leitet

seine Ansprüche daraus ab, dass die Excel-Liste die Vertragsgrundlage gewesen

ist, also ist es an ihm, die entsprechende Vereinbarung zu beweisen. Auch aus

der von ihm angerufenen Erklärung der Berufungsbeklagten, dass die Preise stets

offengeblieben wären, ergibt sich kein Beweis dafür, dass sich die Parteien auf

der Grundlage seiner Excel-Liste geeinigt haben, im Gegenteil erklärt er ja

selbst, die Preise seien stets offengeblieben. Dasselbe gilt für die Aussagen

des Zeugen D.___. Dieser erklärte, er habe keine Kenntnis davon, ob die

Kostenzusammenstellung Grundlage für den Werkvertrag gewesen sei (Protokoll Rdz

163 ff.). Darüber hinaus ergänzte er, er habe keine Kenntnis über die

Abmachungen und die Aufträge, die zwischen der Bauherrschaft und der Firma

Breuers gemacht worden seien (Protokoll Rdz 170 f.). Aus diesen Erklärungen

lässt sich kein Beweis für eine Einigung auf der Grundlage der Excel-Liste

ableiten. Weiter wendet der Berufungskläger ein, es werde ihm ein

realitätsfremdes Verhalten unterstellt. Auch daraus lässt sich kein Beweis zu

seinen Gunsten herleiten. Zudem ist sehr wohl ein unübliches Verhalten des

Berufungsklägers erkennbar. So ist es doch sehr erstaunlich, dass er keinen einzigen

objektiven Anhaltspunkt dafür vorweisen kann, dass die Berufungsbeklagten seine

Excel-Liste überhaupt gesehen haben, geschweige denn, dass sie diese jemals

akzeptiert haben. Er kann kein einziges von den Berufungsbeklagten

unterschriebenes Dokument vorlegen, aus dem hervorgehen würde, dass sie die

Excel-Liste als Vertragsgrundlage akzeptiert haben. Wie in seinem Mail an E.___

von der Raiffeisenbank [...] vom 28. August 2016 zu erkennen ist, hat sich der

Berufungskläger in starkem Ausmass dafür eingesetzt, dass die

Berufungsbeklagten ihren Hausbau weiterführen können und er den entsprechenden

Auftrag erhält. Wie er ja selbst aussagte, blieben die Preise stets offen. Er

hat demnach selbst nicht auf eine Festsetzung seines Werklohnes insistiert.

Dazu passt auch die Erklärung des Berufungsbeklagten, dass er den

Berufungskläger mehrmals darum gebeten hat, ihm einen unterschriebenen Vertrag

zuzusenden (Protokoll Rdz 122 ff.). Selbst wenn der Rabatt von CHF 843.00 in

der Excel-Liste mit dem in der Schlussrechnung gewährten Rabatt übereinstimmen würde,

ergäbe sich daraus kein Beweis für eine Einigung auf der Grundlage der

Excel-Liste. Schliesslich wurden beide Dokumente vom Berufungskläger selbst

erstellt. Ohnehin ist in der Excel-Liste gar kein Rabatt von CHF 843.00

ausgewiesen. Der Vorderrichter hat es somit zu Recht nicht als bewiesen

erachtet, dass die Excel-Liste die Vertragsgrundlage des Werkvertrages war.

4.1 Umstritten ist schliesslich auch der

Stand der Arbeiten. Der Berufungskläger räumt ein, dass er die geplanten

Arbeiten am Einfamilienhaus der Berufungsbeklagten nicht vollumfänglich

fertiggestellt hat. Er behauptet, er habe sicher 90 % der Arbeiten ausgeführt.

Demgegenüber stellen sich die Berufungsbeklagten auf den Standpunkt, es seien

60 bis 70 % der Arbeiten fertiggestellt worden.

4.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon

aus, dass die Vermutung gegen einen Festpreis spreche, wenn unklar sei, ob ein

fester Preis im Sinne von Art. 373 OR abgemacht oder ob die Berechnung nach

Aufwand im Sinne von Art. 374 OR anzuwenden sei. Da in der

«Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten» keine Festpreisabrede

für die einzelnen Arbeitsgattungen, die Gipser- und Verlegearbeiten sowie

Türmontage, vereinbart worden seien, gelange Art. 374 OR zur Anwendung. Die

Vergütung bestimme sich demnach nach dem Aufwand des Unternehmers. Dieser habe die

dem behaupteten Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden Tatsachen

zu beweisen. Die vom Kläger behauptete Fertigstellung zu 90 % sei auf keine Art

belegt. Der Kläger habe es unterlassen, auch nur einen einzigen Arbeitsrapprot

den Beklagten zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Er könne den Stand der

von ihm ausgeführten Arbeiten weder schlüssig nachweisen noch konkret darlegen.

Er habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beklagten seien darauf zu

behafteten, dass sie anlässlich der Parteibefragung den Stand der klägerischen

Arbeiten im Umfange von 60 % bis 70 % anerkannt hätten. Es sei daher für die

Berechnung des Anspruchs des Klägers von 70 % des vollen Honorars für die Arbeitsgattungen

Gipserarbeiten von CHF 9’945.00 (BKP 271), Fliesenlegearbeiten von CHF 8’755.00

(BKP 281) und der Montage der Türen von CHF 2’300.00 (BKP 273), total CHF 21’000.00

der «Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten» auszugehen.

Zuzüglich der Mehrwertsteuer und abzüglich der bezahlten Akontorechnung betrage

die Restanz CHF 5’076.00.

4.3 Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, die Vorinstanz erwähne in der Urteilsbegründung selbst, dass die

Berufungsgegner zu Protokoll gegeben hätten, der Berufungsführer habe sie

informiert, dass die Arbeiten ca. CHF 1’500.00 bis CHF 2’000.00 gegenüber der

Kostenzusammenstellung teurer werden würde. Die Berufungsbeklagten wären damit

implizit mit einer um CHF 2’000.00 höheren Werklohnforderung einverstanden

gewesen. Diese Mehrkosten von CHF 2’000.00 hätte die Vorinstanz, die sie sich

auf die unwahren Aussagen der Berufungsgegner gestützt habe, konsequenterweise mitberücksichtigen

müssen. Der Berufungskläger habe gemäss der Offertvereinbarung (Urkunde 7)

abgerechnet und nur das in Rechnung gestellt, was er effektiv an Arbeit

geleistet gehabt habe. Die Parteien hätten somit einen Werkpreis nach

Masseinheit gemäss der Excel-Liste vereinbart. Auf diese Liste habe sich denn

auch das E-Mail-Bestätigungsschreiben der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember

2016 bezogen. Mit dieser Excel-Liste hätten die Berufungsbeklagten auch die

Grundlage für den Werkpreis anerkannt. Die Ausführungen der Vorinstanz über die

Berechnung des Werklohnes nach Aufwand gemäss Art. 374 OR gingen damit ins

Leere. Zudem hätten die Berufungsbeklagten im gesamten Prozess nie ernsthaft

behauptet, der Berufungskläger habe nicht ausgeführte Arbeit in Rechnung

gestellt.

4.4 Die Berufungsbeklagten entgegnen,

die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass der Berufungskläger den Stand

der von ihm ausgeführten Arbeiten weder schlüssig nachweisen noch konkret

darlegen könne. Es werde bestritten, dass die Berufungsbeklagten eine um CHF

2’000.00 erhöhte Werklohnforderung anerkannt hätten. Eine solche wäre nur zu

berücksichtigen, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden wären. Soweit sich

der Berufungskläger auf seine verspätet eingereichte Beilage 26 berufen wolle,

seien diese Ausführungen nicht zu hören. Der Nachweis von Leistungen gemäss dem

behaupteten Ausmass in der Schlussabrechnung sei nicht ansatzweise erbracht.

4.5 Wie bereits mehrfach festgehalten,

kann die als Beilage 26 eingereichte E-Mail bei der Beweiswürdigung nicht

berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei der Werklohnbestimmung auf der

Grundlage der «Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten». Wiederum

liegen kein Anhaltspunkt und kein unterzeichnetes Dokument vor, das Auskunft

über den Stand der vom Berufungskläger ausgeführten Arbeiten geben würde. Die

Berufungsbeklagten und der Vorderrichter kommen diesbezüglich richtigerweise

zum Schluss, dass der Berufungskläger den Stand der von ihm ausgeführten

Arbeiten nicht habe nachweisen können. Es bleibt damit ebenfalls bei dem von

den Berufungsbeklagten anerkannten Umfang der erledigten Arbeiten von 70 %. Hingegen

trifft es zu, dass die Berufungsbeklagten einen Mehrpreis akzeptiert haben. Der

Berufungsbeklagte führte in seiner Befragung aus, es sei beim Treffen im

Restaurant [...] klar gewesen, welches seine Preise (des Berufungsbeklagten) gewesen

seien. Er sei bereit gewesen, dem Berufungskläger um CHF 1’500.00 bis CHF 2’000.00

entgegenzukommen. Er (der Berufungsbeklagte) habe ihm (dem Berufungskläger) gesagt,

er müsse ihm sagen, ob er bereit sei, dafür zu arbeiten. Weiter führte der

Berufungsbeklagte aus, der Berufungskläger habe dann seine Frau angerufen und

habe gesagt, er sei einverstanden für diesen Preis zu arbeiten und habe dann zu

arbeiten begonnen. Damit ist erstellt, dass die Berufungsbeklagten mit Mehrkosten

von CHF 2’000.00 einverstanden gewesen sind. Da nach dem weiteren

Beweisergebnis nur 70 % der Arbeiten ausgeführt worden sind, sind auch nur 70 %

dieser Mehrkosten zusätzlich geschuldet. Das sind CHF 1’400.00, zuzüglich der damaligen

Mehrwertsteuer von 8 % total CHF 1'512.00.

5.1 Weiter ist umstritten, ob der

Berufungskläger Zusatzleistungen erbracht hat und welche Entschädigung dafür

allenfalls geschuldet ist. Der Kläger behauptet, er habe neben den Gipser –,

Fliesenlegerarbeiten und der Montage der Türen zahlreiche Zusatzaufträge für

einen Gesamtbetrag von CHF 9’577.70 ausgeführt. Die Berufungsbeklagten bestreiten,

diesen Betrag zu schulden.

5.2 Der Vorderrichter begründet seinen

abweisenden Entscheid wiederum mit der Beweislastverteilung. Der Unternehmer

habe die dem behaupteten Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden

Tatsachen zu beweisen. Auch bei den Mehraufwendungen sei kein einziger

Regierapport ausgefüllt und den Beklagten zur Prüfung und Unterzeichnung

vorgelegt worden. Es gebe auch keinen Nachweis, dass den Beklagten das

Schreiben des Klägers mit der Überschrift «Was Sie unbedingt sofort erledigen

müssen» (Klagebeilage 21), bekannt gewesen sei. Der Kläger selbst sei sehr vage

in seinen Ausführungen, wie er mit den Beklagten die von ihm behaupteten

Mehrarbeiten besprochen habe bzw. wie er von ihnen den Auftrag für jeweiligen

Mehraufwand erhalten habe. Er könne die Mehraufwendungen weder schlüssig

nachweisen noch konkret darlegen und habe die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen.

5.3 Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, auch bezüglich der Zusatzleistungen habe die Vorinstanz fälschlicherweise

auf die unwahren Aussagen der Berufungsbeklagten abgestützt. Dabei blende sie die

Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten in ihrer Klageantwort in Art. 13 aus.

Dort hätten die Berufungsbeklagten erklärt, dass ausser den Positionen U, V, W

und X gemäss der Zusammenstellung (Klagebeilage 17) sämtliche übrigen

Positionen zum Vertrag dazu gehörten. Damit würden die Berufungsbeklagten

implizit bestätigen, dass diese Arbeiten nicht nur ausgeführt, sondern von

ihnen auch gewünscht worden seien. Zudem erwähnten sie dort, dass sie den

Berufungskläger angefragt hätten, ob der Transport der Fliesen etwas kosten

würde. Folglich hätten sie davon gewusst und hätten ihn abmahnen müssen. Es sei

somit aktenwidrig, wenn davon ausgegangen werde, dass es betreffend die

Zusatzarbeiten keinen Auftrag gegeben habe. Wenn alle Zusatzleistungen bereits

in der Kostenzusammenstellung enthalten gewesen wären, müssten sie darin auch

aufgeführt sein. Das sei aber nicht der Fall. Einige Positionen der

Zusatzkosten habe man erst im Verlauf der Arbeitsausführung erkannt, weshalb

sie gar nicht in der Kostenzusammenstellung enthalten sein könnten. Auch in der

Akontorechnung vom 16. November 2016 (Klagebeilage 8) seien viele

Zusatzleistungen aufgeführt, die ursprünglich nicht Gegenstand des

Werkvertrages gewesen seien. Wenn diese nicht stillschweigend vereinbart

gewesen wären, hätten die Berufungsbeklagten spätestens bei dieser Akontorechnung

reklamieren müssen. Das hätten sie aber nicht gemacht, sondern diese

vollständig bezahlt. In Art. 13 ihrer Klageantwort hätten die

Berufungsbeklagten sämtliche geltend gemachten Zusatzleistungen anerkannt. Die

Berufungsbeklagten würden auch nicht behaupten, dass diese Zusatzleistungen

nicht ausgeführt worden wären. Der Zeuge D.___ habe bestätigt, dass ein

Stundenansatz für Regiearbeiten von CHF 85.00 vernünftig und branchenüblich

sei. Ferner habe er klargestellt, dass die entsprechenden Transportleistungen

nicht inbegriffen seien, wenn der Bauherr das Material selber einkaufe. Der

Zeuge F.___ habe zudem bestätigt, dass die Vorarbeiten schlecht ausgeführt

gewesen seien. Weiter habe er bestätigt, dass der Berufungskläger im Sinne von

Zusatzaufträgen die folgenden Arbeiten ausgeführt habe: Stellstreifen beim

Unterlagsboden abschneiden, eine Öffnung beim Gäste-WC zumauern, im UG eine

Spezialtüre einbauen und eine Türleibung ausführen, Duschwanne montieren und

Überzug bis zu Duschwanne erstellen oder ergänzen, Bauschutt/Material

entsorgen, Versatz in Treppenwand erstellen, Boiler einbauen. Der Zeuge G.___ habe

ebenfalls bestätigt, dass der Grundputz der Decke und der Wände von den

Vorarbeitern nicht fachmännisch ausgeführt gewesen seien und dass man erheblich

habe ausbessern müssen. Aus den Partei- und Zeugenaussagen gehe somit klar

hervor, dass die in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten erbracht worden seien

und dass der verrechnete Stundenansatz branchenüblich sei.

5.4 Demgegenüber führen die

Berufungsbeklagten aus, die angeblichen Mehrkosten von CHF 9'577.70 seien

angesichts des Gesamtvolumens des Auftrages eine unglaubliche Summe. In den

Akten befinde sich kein einziger Arbeitsrapport, keine Auftragsbestätigungen,

keine einzige Nachtragsofferte und kein Nachweis über einen vereinbarten

Stundensatz. Ein branchenüblicher Stundenansatz von CHF 85.00 sei nie

vereinbart worden.

5.5 Der Berufungskläger kann sich in der

Tat auf keinen einzigen Arbeitsrapport, keine einzige Auftragsbestätigung und

keine Nachtragsofferte berufen. Ebenfalls steht nicht fest, dass die

Berufungsbeklagten das Schreiben des Klägers mit der Überschrift «Was Sie

unbedingt sofort erledigen müssen» (Klagebeilage 21) erhalten haben und

kannten. Es gibt demnach keinen schriftlichen Nachweis darüber, dass die

Berufungsbeklagten um die Notwendigkeit von Zusatzarbeiten wussten und einen

entsprechenden Auftrag gegeben haben. Der Berufungskläger versucht daher den

von ihm zu erbringenden Beweis mit den Partei- und Zeugenaussagen zu führen.

Auch wenn sich aus der Erklärung der Berufungsbeklagten in der Klageantwort vom

5. Dezember 2017 ergeben sollte, dass diese Arbeiten nicht nur ausgeführt,

sondern auch gewünscht waren, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die

Berufungsbeklagten dafür einen Zusatzauftrag erteilt haben. Das Gegenteil ist

der Fall. Indem die Berufungsbeklagten behaupten, die betreffenden Arbeiten seien

im ursprünglichen Vertrag enthalten gewesen, bestreiten sie die Erteilung eines

Zusatzauftrages. Auch ihre Erklärungen zum Abholen der Plättli weisen in eine

andere Richtung, als dies der Berufungskläger vorträgt. Nach der Wiedergabe

ihrer Frage, ob das Abholen der Plättli etwas kostet, fahren sie fort, sie hätten

leider keine Info und keine Antwort erhalten. Jemand, der nach dem Preis einer

Leistung fragt, hat seine Zustimmung noch nicht erteilt. Weiter ist an das

einzig relevante Beweisthema zu erinnern, ob nämlich die Berufungsbeklagten

ihre Zustimmung zu Zusatzaufträgen und den damit verbundenen Mehrkosten –

allenfalls auch stillschweigend – erklärt haben. Insofern ist auch nicht

Beweis darüber zu führen, welche Arbeiten in der Kostenzusammenstellung

mitenthalten waren und welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Zwar

bestehen kaum Zweifel, dass der Berufungskläger die vom Zeugen F.___

geschilderten Arbeiten ausgeführt hat. Auch die Aussagen des Berufungsklägers in

der Parteibefragung über die von ihm ausgeführten Arbeiten erscheinen

weitgehend glaubhaft. Gerade seine eigenen Aussagen zeigen aber auch auf, dass

er einfach angepackt und geholfen hat, wo er eine Notwendigkeit gesehen hat,

und zwar ohne lange danach zu fragen, ob dies Bestandteil seines Auftrages ist

oder ob die Berufungsbeklagten mit einer entgeltlichen Zusatzleistung

einverstanden sind. Exemplarisch sind seine Aussagen, sie hätten es immer

gleich selbst gemacht, wenn etwas gewesen sei (Protokoll Rdz 278 f.), sie seien

ja ohnehin da, sie könnten das (Loch in der Mauer) auch zu machen, es sei

einfach das vernünftigste, wenn sie das machen (Protokoll Rdz 294 ff.), oder,

im Sinne der Sache sei er die Ware (die Fliesen) holen gegangen (Protokoll Rdz

240). Auch die bereitwillige Mithilfe bei der Lieferung der Badewanne (Protokoll

Rdz 316 ff., Position X in der Auflistung der Mehrkosten in Klagebeilage 17), bei

der Entsorgung der Abfälle (Position F in Klagebeilage 17), beim Setzen der Duschwannen

(Position G, K, M in Klagebeilage 17), durch das Bereitstellen des Kabels für die

Heizungsinstallation (Position V in Klagebeilage 17) sowie die Hilfeleistung

beim Heruntertragen des Boilers (Klagebeilage 17 ohne Buchstabe am Schluss)

weisen deutlich darauf hin, dass die Berufungsbeklagten nichts von diesen

Zusatzleistungen gewusst und sie demzufolge auch nicht in Auftrag gegeben haben.

Darüber hinaus deuten verschiedene Aussagen des Berufungsklägers daraufhin,

dass er sich im Umfang der übernommenen Arbeiten verschätzt hat. In Bezug auf

das Spritzen der Decken räumt er dies selbst ein (Position A in Klagebeilage

17). Dasselbe könnte bei den Gipser- und Fliesenlegerarbeiten geschehen sein,

bei denen er den späteren Vorbereitungs- und Mehraufwand nicht erkannt haben

könnte. Schliesslich sagt die Bezahlung der Akontorechnung vom 16. November

2016 (Klagebeilage 16) nichts über ein späteres Einverständnis mit allfälligen weiteren

Zusatzleistungen aus. Ohnehin ist in der Akontorechnung nichts als

Zusatzleistung deklariert. Damit bleibt offen, ob die aufgeführten Arbeiten

überhaupt als Zusatzleistungen erkannt worden sind, zumal verschiedene dieser

Arbeiten eigentliche Vorbereitungsarbeiten sind. Nicht zuletzt spricht auch der

Umstand, dass nie über den Preis der Zusatzleistungen gesprochen wurde, klar dagegen,

dass überhaupt über Zusatzaufträge gesprochen wurde und diese von den

Berufungsbeklagten erteilt worden sind. Bei dieser Sachlage erübrigen sich

weitere Erörterungen über den branchenüblichen Ansatz für Regiearbeiten. Aus

den Partei- und Zeugenaussagen und dem Verhalten der Parteien lässt sich somit

nicht schlüssig herleiten, dass die Berufungsbeklagten Zusatzleistungen in

Auftrag gegeben oder diese stillschweigend gebilligt hätten. Der Amtsgerichtspräsident

hat den entsprechenden Beweis zu Recht als nicht erbracht erachtet.

6. Die Berufung ist demnach teilweise

gutzuheissen und der geschuldete Betrag und das definitive

Bauhandwerkerpfandrecht sind je um den von den Berufungsbeklagten akzeptierten

Mehrpreis von CHF 1’512.00 auf CHF 6’588.00 zu erhöhen. Die Ziffern 1 und 2 des

angefochtenen Urteils sind entsprechend anzupassen. Damit hat der

Berufungskläger mit seiner Berufung nur ein relativ geringfügig besseres

Ergebnis erzielt als im erstinstanzlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich

daher, die Prozesskosten weiterhin nach der vom Vorderrichter vorgenommenen

Rundung von 80 % zu 20 % zu verteilen und den erstinstanzlichen Kostenentscheid

zu belassen. Der nunmehr zu Ungunsten des Berufungsklägers ausfallenden Rundung

kann mit einer entsprechend korrigierenden Rundung bei den Prozesskosten des

Berufungsverfahrens Rechnung getragen werden. Die Gerichtskosten des Verfahrens

vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 3’500.00 sind somit zu CHF 2’750.00

vom Berufungskläger und zu CHF 750.00 von den Berufungsbeklagten zu tragen. Der

Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten drei Fünftel der eingereichten

Kostennote zu entschädigen, also einen Betrag von hier nun ebenfalls abgerundet

CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2019 werden aufgehoben.

2. B.___ und C.___ haben A.___ unter

solidarischer Haftung den Betrag von CHF 6’588.00 zuzüglich 5 % Verzugszins

seit 11. April 2017 zu bezahlen.

3. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird

angewiesen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, das gestützt auf die

Verfügung vom 14. August 2017 provisorische eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] Nr. [...] zu Gunsten von A.___, [...], im

Betrag von CHF 6’588.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017

definitiv einzutragen und im darüber hinaus gehenden Umfang zu löschen. Die

Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung hat A.___ zu

bezahlen.

4. An die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 3’500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 2’750.00 zu

bezahlen. B.___ und C.___ haben zusammen einen Betrag von total CHF 750.00 zu

bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ den Betrag von CHF 750.00

unter solidarischer Haftbarkeit zurückzuerstatten.

5. A.___ hat B.___ und C.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller