ZKBER.2020.77
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
25. Januar 2021Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre
Fivaz,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
2. C.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Berufungsbeklagte
betreffend Definitive
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ führte zwischen dem 23. Oktober
und dem 23. Dezember 2016 am Neubau von B.___ und C.___ Bauarbeiten aus. Die
Parteien konnten sich nicht über die Höhe des Werklohnes einigen. Bezahlt wurde
nur eine Akontorechnung über CHF 10’800.00. In der Folge konnte der Unternehmer
erwirken, dass auf dem Grundstück der Besteller für CHF 28‘849.45 zuzüglich
Zins zu 5% seit 11. April 2017 provisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht
eingetragen wurde.
2. Am 25. September 2017 reichte A.___ (im
Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Klage auf
definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen B.___ und C.___ (im
Folgenden die Beklagten) ein. Weiter beantragte er, die Beklagten seien unter
solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 28’849.45, zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 11. April 2017 zu verpflichten, u.K.u.E.F.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
27. Februar 2019 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten, die
Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
4. Am 3. Juli 2019 fällte
der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage
haben die Beklagten unter solidarischer Haftung dem Kläger den Betrag von
CHF 5'076.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017 zu
bezahlen.
2. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird
angewiesen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, das gestützt auf die
Verfügung vom 14. August 2017 provisorische eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] Nr. [...] zu Gunsten von A.___, [...], im
Betrag von CHF 5'076.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017
definitiv einzutragen und im darüber hinaus gehenden Umfang zu löschen.
Die
Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung hat der Kläger A.___
zu bezahlen.
3. Der Kläger hat den Beklagten für das
vorliegende Verfahren sowie für das Summarverfahren (BWZPR.2017.354) eine
Parteientschädigung von CHF 4'207.70 (Stundenansatz CHF 230.00) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten im Summarverfahren
(BWZPR.2017.354) von CHF 800.00 hat definitiv der Kläger zu bezahlen.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
von CHF 4'000.00 haben der Kläger auf der einen Seite mit
CHF 3'200.00 und die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auf der
anderen Seite mit CHF 800.00 zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem
durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Beklagten
dem Gericht noch CHF 150.00 zu bezahlen und dem Kläger CHF 650.00 zu
erstatten haben.
Wird
von keiner Partei die schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so
reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'000.00. In diesem Fall haben
der Kläger auf der einen Seite CHF 2'400.00 und die Beklagten unter
solidarischer Haftbarkeit auf der anderen Seite CHF 600.00 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten werden mit dem durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet, so dass die Beklagten dem Kläger CHF 600.00 zu erstatten
haben.
5. Dagegen erhob der
Kläger (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 2. Oktober 2020 form- und
fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. In
Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 03.07.2019 (BWZPR.2017.852) aufzuheben und die
Berufungsgegner seien zu verpflichten, dem Berufungsführer den Betrag von CHF
28’849.45 nebst Zins zu 5% seit 11.04.2017 zu bezahlen.
2. Das
Grundbuchamt Region Solothurn sei anzuweisen, nach Rechtskraft des
oberinstanzlichen Urteils, das gestützt auf die Verfügung vom 14.08.2017
provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf [...]-Gbbl. Nr. [...] zu
Gunsten von A.___, [...], im Betrag von CHF 28’849.45 nebst Zins zu 5% seit
11.04.2017 definitiv einzutragen.
3. Die
Gerichtskosten für das Summarverfahren (BWZPR.2017.354), sowie für das erst-
und zweitinstanzliche Hauptverfahren seien vollumfänglich von den
Berufungsgegnern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
4. Die
Kosten des Grundbuchamtes Region Solothurn für die provisorische und definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts seien von den Berufungsgegnern, unter
solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
5. Die
Berufungsgegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, für das
Summarverfahren (BWZPR.2017.354), sowie für das erst- und zweitinstanzliche
Hauptverfahren, dem Berufungsführer eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen.
- Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
6. Die Beklagten schlossen in ihrer
Berufungsantwort vom 27. November 2020 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
Zudem stellten sie den prozessualen Antrag, die mit der Berufung vom 2. Oktober
2020 eingereichte Beilage, die E-Mail vom 11. Dezember 2016, sei als verspätet
aus den Akten zuweisen und nicht zu berücksichtigen.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Es
kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger reichte mit
seiner Berufung als Beilage 26 ein E-Mail der Berufungsbeklagten an den
Berufungskläger vom 11. Dezember 2016 ein. Er beantragt, dieses E-Mail
ausnahmsweise als unechtes Novum zuzulassen. Die Berufungsbeklagten stellen
sich gegen diesen Antrag. Es ist daher vorab über die Zulassung dieses neuen
Beweismittels zu befinden.
1.2
Der Berufungskläger bringt zur
Begründung seines Antrags auf Zulassung des neuen Beweismittels vor, er sei im
Verfahren vor der ersten Instanz in Unkenntnis gewesen, dass dieses E-Mail
existiere und habe dessen Existenz trotz Erhalt vergessen. Er sei nach Erlass
des angefochtenen Urteils nochmals die elektronische Korrespondenz mit den
Berufungsbeklagten durchgegangen und dabei auf dieses E-Mail gestossen. Über
seinen Mailaccount erhalte er täglich ca. 50 hauptsächlich geschäftlich
bedingte E-Mails. Bei einer solchen Menge könne es vorkommen, dass ein E-Mail
in Vergessenheit gerate, insbesondere wenn dessen Inhalt für den Empfänger
keine eigentliche Neuigkeit, sondern bloss seine Erinnerung enthalte. Dies
könne jedermann sehr leicht passieren und sei insbesondere nicht auf eine
Unsorgfältigkeit zurückzuführen. Dem halten die Berufungsbeklagten entgegen, die
Thematik der vertraglichen Grundlage sei bei der Vorinstanz das Beweisthema
schlechthin gewesen. Es dürfe von einem durchschnittlichen User und Unternehmer
erwartet werden, dass er im Hinblick oder während eines Zivilprozesses seinen
Maileingang mittels einfacher Suchanfrage auf prozessrelevante Mails filtern
und sichten könne. Das Mail hätte problemlos rechtzeitig ins Recht gelegt
werden können.
2.
Nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das
neu eingereichte E-Mail vom 11. Dezember 2016 existierte schon, bevor das
erstinstanzliche Verfahren am 25. September 2017 angehoben wurde. Es hätte
Dispositiv
demnach schon vor erster Instanz eingereicht werden können. Den Vorbringen der
Berufungsbeklagten ist eigentlich nichts beizufügen. Eine sorgfältige
Prozessvorbereitung gebietet, die relevanten Beweismittel für die eingeklagte
Forderung bereitzustellen. Gerade wenn ein Geschäftsbetrieb seine Korrespondenz
auch auf elektronischem Wege abwickelt, ist es kaum verständlich, wenn die
E-Mails mit dem einzuklagenden Kunden vor der Prozessanhebung nicht überprüft
werden. Mit der Informatik lässt sich dies auf einfache Weise bewerkstelligen. Dies
gilt umso mehr, als zwischen den Parteien von allem Anfang an – und zwar schon
vorprozessual – der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und insbesondere
die Höhe des geschuldeten Werklohnes umstritten war. So konnte der Kläger
seiner Klage weder eine unterschriebene Offerte noch ein anderes schlüssiges
Beweismittel für das von ihm behauptete Akzept des Excel-Dokuments beilegen.
Die Suche nach weiteren Beweismitteln hätte sich bei dieser Ausgangslage
geradezu aufgedrängt. Das erst mit der Berufung eingereichte E-Mail kann daher
nicht mehr berücksichtigt werden, da es bei sorgfältiger Prozessführung schon
vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können.
3.1 Wie bereits erwähnt, war zwischen
den Parteien vor erster Instanz vorab umstritten, auf welcher Grundlage der
unbestrittenermassen abgeschlossene Werkvertrag basierte und damit
einhergehend, wie hoch der vereinbarte Werklohn ist. Der Kläger behauptete,
Offerte und somit Vertragsgrundlage sei die von ihm erstellte Excel-Liste (Klagebeilage
7) gewesen. Dieser Behauptung widersprachen die Beklagten und stellten sich auf
den Standpunkt, sie hätten diese Excel-Liste gar nie gesehen, bevor sie mit der
Klage beim Gericht eingereicht worden sei. Sie behaupten, Vertragsgrundlage sei
die «Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» ihres Bautreuhänders D.___
(Mail vom 19. Oktober 2016 an den Kläger; Klageantwortbeilagen, zuvorderst).
Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, erstellt sei, dass der Kläger die
«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» erhalten habe.
Unbestritten sei zudem, dass der Kläger diese Kostenzusammenstellung mit den
Beklagten besprochen und über die Preise diskutiert habe. Schliesslich sei
unbestritten, dass der Kläger sich bereit erklärt habe, die Gipser- und
Verlegearbeiten sowie die Türmontagen auszuführen. Dem Kläger sei die Bedeutung
der «Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» sehr wohl bewusst
gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Nachfinanzierung durch die
Raiffeisenbank [...] gestützt auf diese Kostenzusammenstellung zustande
gekommen sei. Beweismässig sei es nicht erstellt, dass der Kläger den Beklagten
eine Gegenofferte zu dieser Kostenzusammenstellung unterbreitet habe. Dies wäre
aber schlicht notwendig gewesen. Es gebe somit keine objektiven Beweise dafür,
dass die Beklagten die Excel-Liste gesehen hätten, wie etwa, dass sie diese
Liste oder eine darauf basierende Offerte unterschrieben hätten. Die
Excel-Liste trage weder ein Datum noch einen Briefkopf oder Absender, keinen
Adressaten und auch keine Unterschriften. Die Excel-Liste scheide daher als
Vertragsgrundlage des Werkvertrages aus. Dagegen sei es erstellt, dass die
«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» des Bautreuhänders D.___,
auf welche sich die Beklagten berufen würden, beiden Parteien bekannt gewesen
sei. Unbestritten sei, dass über diese Kostenzusammenstellung diskutiert worden
sei. Dem Kläger sei zudem die Bedeutung dieser Kostenzusammenstellung bekannt
gewesen. Es sei daher beweismässig erstellt, dass die «Kostenzusammenstellung
für Fertigstellungsarbeiten» des Bautreuhänders D.___ Vertragsgrundlage des
Werkvertrages gebildet habe.
3.2 Wie bereits entschieden, kann das
vom Berufungskläger mit seiner Berufung neu eingereichte E-Mail der
Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2016 nicht berücksichtigt und damit nicht
in die Beurteilung miteinbezogen werden. Es erübrigt sich deshalb, die Vorbringen
des Berufungsklägers, die sich auf dieses E-Mail stützen, wiederzugeben. Im
Übrigen aber wendet der Berufungskläger gegen die Erwägungen des Vorderrichters
ein, nur weil ihm die Kostenzusammenstellung des Bautreuhänders D.___
zugestellt worden sei und er auch gewusst habe, dass gestützt auf diese die
Berufungsbeklagten eine Refinanzierung bei der Raiffeisenbank [...] erhalten
hätten, sei damit der Beweis nicht erbracht, dass diese auch die
Vertragsgrundlage für den Werkvertrag zwischen den Parteien gebildet habe.
Zudem hätten die Berufungsbeklagten selber erklärt, dass die Preise auch nach
oder beim Treffen im Restaurant [...] in [...] stets «offengeblieben wären».
Der Zeuge D.___ habe ferner bestätigt, dass die Kostenzusammenstellung nur für
die Refinanzierung bei der Raiffeisenbank gedient hatte und nicht
Vertragsgrundlage für die Parteien gebildet habe. Dass die
Kostenzusammenstellung somit Vertragsgrundlage des Werkvertrages gebildet habe,
sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gerade nicht bewiesen. Dass der
Berufungsführer die einzig für die Bank im Zusammenhang mit der Refinanzierung
erstellte Kostenzusammenstellung stillschweigend akzeptiert haben solle, sei
realitätsfremd und entspreche nicht den allgemein bekannten Gegebenheiten in
der Wirtschaftswelt. Kein Unternehmer sei bereit, einen Auftrag anzunehmen und
dabei den offerierten Werkpreis eines Konkurrenzunternehmens zu akzeptieren, wenn
er notabene nicht einmal die Berechnungsgrundlage der Offerte kenne. Aus den
eingereichten Beweisurkunden ergebe sich dagegen, dass seine Schlussabrechnung (Klagebeilage
16) exakt nach Massgabe der einzelnen Berechnungsfaktoren in der tabellarischen
Offerte (Klagebeilage 7) erstellt worden sei. Insbesondere stimme auch der
vereinbarte Rabatt von CHF 843.00 überein. Dass er diesen gewährt habe, obwohl
er an diesem Werkauftrag zu wenig verdient und viele Arbeiten noch gar nicht
verrechnet gehabt habe, beweise gerade, dass diese Excel-Liste nicht
nachträglich einseitig vom ihm erstellt worden sei, sondern tatsächlich
Vertragsgrundlage zwischen den Parteien gebildet habe.
3.3 Soweit der Berufungskläger aus
seinen Ausführungen ableitet, es sei nicht bewiesen, dass die
«Kostenzusammenstellung für Fertigstellungsarbeiten» Vertragsgrundlage des
Werkvertrages gebildet habe, verkennt er die Beweislastverteilung. Er leitet
seine Ansprüche daraus ab, dass die Excel-Liste die Vertragsgrundlage gewesen
ist, also ist es an ihm, die entsprechende Vereinbarung zu beweisen. Auch aus
der von ihm angerufenen Erklärung der Berufungsbeklagten, dass die Preise stets
offengeblieben wären, ergibt sich kein Beweis dafür, dass sich die Parteien auf
der Grundlage seiner Excel-Liste geeinigt haben, im Gegenteil erklärt er ja
selbst, die Preise seien stets offengeblieben. Dasselbe gilt für die Aussagen
des Zeugen D.___. Dieser erklärte, er habe keine Kenntnis davon, ob die
Kostenzusammenstellung Grundlage für den Werkvertrag gewesen sei (Protokoll Rdz
163 ff.). Darüber hinaus ergänzte er, er habe keine Kenntnis über die
Abmachungen und die Aufträge, die zwischen der Bauherrschaft und der Firma
Breuers gemacht worden seien (Protokoll Rdz 170 f.). Aus diesen Erklärungen
lässt sich kein Beweis für eine Einigung auf der Grundlage der Excel-Liste
ableiten. Weiter wendet der Berufungskläger ein, es werde ihm ein
realitätsfremdes Verhalten unterstellt. Auch daraus lässt sich kein Beweis zu
seinen Gunsten herleiten. Zudem ist sehr wohl ein unübliches Verhalten des
Berufungsklägers erkennbar. So ist es doch sehr erstaunlich, dass er keinen einzigen
objektiven Anhaltspunkt dafür vorweisen kann, dass die Berufungsbeklagten seine
Excel-Liste überhaupt gesehen haben, geschweige denn, dass sie diese jemals
akzeptiert haben. Er kann kein einziges von den Berufungsbeklagten
unterschriebenes Dokument vorlegen, aus dem hervorgehen würde, dass sie die
Excel-Liste als Vertragsgrundlage akzeptiert haben. Wie in seinem Mail an E.___
von der Raiffeisenbank [...] vom 28. August 2016 zu erkennen ist, hat sich der
Berufungskläger in starkem Ausmass dafür eingesetzt, dass die
Berufungsbeklagten ihren Hausbau weiterführen können und er den entsprechenden
Auftrag erhält. Wie er ja selbst aussagte, blieben die Preise stets offen. Er
hat demnach selbst nicht auf eine Festsetzung seines Werklohnes insistiert.
Dazu passt auch die Erklärung des Berufungsbeklagten, dass er den
Berufungskläger mehrmals darum gebeten hat, ihm einen unterschriebenen Vertrag
zuzusenden (Protokoll Rdz 122 ff.). Selbst wenn der Rabatt von CHF 843.00 in
der Excel-Liste mit dem in der Schlussrechnung gewährten Rabatt übereinstimmen würde,
ergäbe sich daraus kein Beweis für eine Einigung auf der Grundlage der
Excel-Liste. Schliesslich wurden beide Dokumente vom Berufungskläger selbst
erstellt. Ohnehin ist in der Excel-Liste gar kein Rabatt von CHF 843.00
ausgewiesen. Der Vorderrichter hat es somit zu Recht nicht als bewiesen
erachtet, dass die Excel-Liste die Vertragsgrundlage des Werkvertrages war.
4.1 Umstritten ist schliesslich auch der
Stand der Arbeiten. Der Berufungskläger räumt ein, dass er die geplanten
Arbeiten am Einfamilienhaus der Berufungsbeklagten nicht vollumfänglich
fertiggestellt hat. Er behauptet, er habe sicher 90 % der Arbeiten ausgeführt.
Demgegenüber stellen sich die Berufungsbeklagten auf den Standpunkt, es seien
60 bis 70 % der Arbeiten fertiggestellt worden.
4.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon
aus, dass die Vermutung gegen einen Festpreis spreche, wenn unklar sei, ob ein
fester Preis im Sinne von Art. 373 OR abgemacht oder ob die Berechnung nach
Aufwand im Sinne von Art. 374 OR anzuwenden sei. Da in der
«Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten» keine Festpreisabrede
für die einzelnen Arbeitsgattungen, die Gipser- und Verlegearbeiten sowie
Türmontage, vereinbart worden seien, gelange Art. 374 OR zur Anwendung. Die
Vergütung bestimme sich demnach nach dem Aufwand des Unternehmers. Dieser habe die
dem behaupteten Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden Tatsachen
zu beweisen. Die vom Kläger behauptete Fertigstellung zu 90 % sei auf keine Art
belegt. Der Kläger habe es unterlassen, auch nur einen einzigen Arbeitsrapprot
den Beklagten zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Er könne den Stand der
von ihm ausgeführten Arbeiten weder schlüssig nachweisen noch konkret darlegen.
Er habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beklagten seien darauf zu
behafteten, dass sie anlässlich der Parteibefragung den Stand der klägerischen
Arbeiten im Umfange von 60 % bis 70 % anerkannt hätten. Es sei daher für die
Berechnung des Anspruchs des Klägers von 70 % des vollen Honorars für die Arbeitsgattungen
Gipserarbeiten von CHF 9’945.00 (BKP 271), Fliesenlegearbeiten von CHF 8’755.00
(BKP 281) und der Montage der Türen von CHF 2’300.00 (BKP 273), total CHF 21’000.00
der «Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten» auszugehen.
Zuzüglich der Mehrwertsteuer und abzüglich der bezahlten Akontorechnung betrage
die Restanz CHF 5’076.00.
4.3 Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, die Vorinstanz erwähne in der Urteilsbegründung selbst, dass die
Berufungsgegner zu Protokoll gegeben hätten, der Berufungsführer habe sie
informiert, dass die Arbeiten ca. CHF 1’500.00 bis CHF 2’000.00 gegenüber der
Kostenzusammenstellung teurer werden würde. Die Berufungsbeklagten wären damit
implizit mit einer um CHF 2’000.00 höheren Werklohnforderung einverstanden
gewesen. Diese Mehrkosten von CHF 2’000.00 hätte die Vorinstanz, die sie sich
auf die unwahren Aussagen der Berufungsgegner gestützt habe, konsequenterweise mitberücksichtigen
müssen. Der Berufungskläger habe gemäss der Offertvereinbarung (Urkunde 7)
abgerechnet und nur das in Rechnung gestellt, was er effektiv an Arbeit
geleistet gehabt habe. Die Parteien hätten somit einen Werkpreis nach
Masseinheit gemäss der Excel-Liste vereinbart. Auf diese Liste habe sich denn
auch das E-Mail-Bestätigungsschreiben der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember
2016 bezogen. Mit dieser Excel-Liste hätten die Berufungsbeklagten auch die
Grundlage für den Werkpreis anerkannt. Die Ausführungen der Vorinstanz über die
Berechnung des Werklohnes nach Aufwand gemäss Art. 374 OR gingen damit ins
Leere. Zudem hätten die Berufungsbeklagten im gesamten Prozess nie ernsthaft
behauptet, der Berufungskläger habe nicht ausgeführte Arbeit in Rechnung
gestellt.
4.4 Die Berufungsbeklagten entgegnen,
die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass der Berufungskläger den Stand
der von ihm ausgeführten Arbeiten weder schlüssig nachweisen noch konkret
darlegen könne. Es werde bestritten, dass die Berufungsbeklagten eine um CHF
2’000.00 erhöhte Werklohnforderung anerkannt hätten. Eine solche wäre nur zu
berücksichtigen, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden wären. Soweit sich
der Berufungskläger auf seine verspätet eingereichte Beilage 26 berufen wolle,
seien diese Ausführungen nicht zu hören. Der Nachweis von Leistungen gemäss dem
behaupteten Ausmass in der Schlussabrechnung sei nicht ansatzweise erbracht.
4.5 Wie bereits mehrfach festgehalten,
kann die als Beilage 26 eingereichte E-Mail bei der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei der Werklohnbestimmung auf der
Grundlage der «Kostenzusammenstellung für die Fertigstellungsarbeiten». Wiederum
liegen kein Anhaltspunkt und kein unterzeichnetes Dokument vor, das Auskunft
über den Stand der vom Berufungskläger ausgeführten Arbeiten geben würde. Die
Berufungsbeklagten und der Vorderrichter kommen diesbezüglich richtigerweise
zum Schluss, dass der Berufungskläger den Stand der von ihm ausgeführten
Arbeiten nicht habe nachweisen können. Es bleibt damit ebenfalls bei dem von
den Berufungsbeklagten anerkannten Umfang der erledigten Arbeiten von 70 %. Hingegen
trifft es zu, dass die Berufungsbeklagten einen Mehrpreis akzeptiert haben. Der
Berufungsbeklagte führte in seiner Befragung aus, es sei beim Treffen im
Restaurant [...] klar gewesen, welches seine Preise (des Berufungsbeklagten) gewesen
seien. Er sei bereit gewesen, dem Berufungskläger um CHF 1’500.00 bis CHF 2’000.00
entgegenzukommen. Er (der Berufungsbeklagte) habe ihm (dem Berufungskläger) gesagt,
er müsse ihm sagen, ob er bereit sei, dafür zu arbeiten. Weiter führte der
Berufungsbeklagte aus, der Berufungskläger habe dann seine Frau angerufen und
habe gesagt, er sei einverstanden für diesen Preis zu arbeiten und habe dann zu
arbeiten begonnen. Damit ist erstellt, dass die Berufungsbeklagten mit Mehrkosten
von CHF 2’000.00 einverstanden gewesen sind. Da nach dem weiteren
Beweisergebnis nur 70 % der Arbeiten ausgeführt worden sind, sind auch nur 70 %
dieser Mehrkosten zusätzlich geschuldet. Das sind CHF 1’400.00, zuzüglich der damaligen
Mehrwertsteuer von 8 % total CHF 1'512.00.
5.1 Weiter ist umstritten, ob der
Berufungskläger Zusatzleistungen erbracht hat und welche Entschädigung dafür
allenfalls geschuldet ist. Der Kläger behauptet, er habe neben den Gipser –,
Fliesenlegerarbeiten und der Montage der Türen zahlreiche Zusatzaufträge für
einen Gesamtbetrag von CHF 9’577.70 ausgeführt. Die Berufungsbeklagten bestreiten,
diesen Betrag zu schulden.
5.2 Der Vorderrichter begründet seinen
abweisenden Entscheid wiederum mit der Beweislastverteilung. Der Unternehmer
habe die dem behaupteten Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden
Tatsachen zu beweisen. Auch bei den Mehraufwendungen sei kein einziger
Regierapport ausgefüllt und den Beklagten zur Prüfung und Unterzeichnung
vorgelegt worden. Es gebe auch keinen Nachweis, dass den Beklagten das
Schreiben des Klägers mit der Überschrift «Was Sie unbedingt sofort erledigen
müssen» (Klagebeilage 21), bekannt gewesen sei. Der Kläger selbst sei sehr vage
in seinen Ausführungen, wie er mit den Beklagten die von ihm behaupteten
Mehrarbeiten besprochen habe bzw. wie er von ihnen den Auftrag für jeweiligen
Mehraufwand erhalten habe. Er könne die Mehraufwendungen weder schlüssig
nachweisen noch konkret darlegen und habe die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen.
5.3 Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, auch bezüglich der Zusatzleistungen habe die Vorinstanz fälschlicherweise
auf die unwahren Aussagen der Berufungsbeklagten abgestützt. Dabei blende sie die
Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten in ihrer Klageantwort in Art. 13 aus.
Dort hätten die Berufungsbeklagten erklärt, dass ausser den Positionen U, V, W
und X gemäss der Zusammenstellung (Klagebeilage 17) sämtliche übrigen
Positionen zum Vertrag dazu gehörten. Damit würden die Berufungsbeklagten
implizit bestätigen, dass diese Arbeiten nicht nur ausgeführt, sondern von
ihnen auch gewünscht worden seien. Zudem erwähnten sie dort, dass sie den
Berufungskläger angefragt hätten, ob der Transport der Fliesen etwas kosten
würde. Folglich hätten sie davon gewusst und hätten ihn abmahnen müssen. Es sei
somit aktenwidrig, wenn davon ausgegangen werde, dass es betreffend die
Zusatzarbeiten keinen Auftrag gegeben habe. Wenn alle Zusatzleistungen bereits
in der Kostenzusammenstellung enthalten gewesen wären, müssten sie darin auch
aufgeführt sein. Das sei aber nicht der Fall. Einige Positionen der
Zusatzkosten habe man erst im Verlauf der Arbeitsausführung erkannt, weshalb
sie gar nicht in der Kostenzusammenstellung enthalten sein könnten. Auch in der
Akontorechnung vom 16. November 2016 (Klagebeilage 8) seien viele
Zusatzleistungen aufgeführt, die ursprünglich nicht Gegenstand des
Werkvertrages gewesen seien. Wenn diese nicht stillschweigend vereinbart
gewesen wären, hätten die Berufungsbeklagten spätestens bei dieser Akontorechnung
reklamieren müssen. Das hätten sie aber nicht gemacht, sondern diese
vollständig bezahlt. In Art. 13 ihrer Klageantwort hätten die
Berufungsbeklagten sämtliche geltend gemachten Zusatzleistungen anerkannt. Die
Berufungsbeklagten würden auch nicht behaupten, dass diese Zusatzleistungen
nicht ausgeführt worden wären. Der Zeuge D.___ habe bestätigt, dass ein
Stundenansatz für Regiearbeiten von CHF 85.00 vernünftig und branchenüblich
sei. Ferner habe er klargestellt, dass die entsprechenden Transportleistungen
nicht inbegriffen seien, wenn der Bauherr das Material selber einkaufe. Der
Zeuge F.___ habe zudem bestätigt, dass die Vorarbeiten schlecht ausgeführt
gewesen seien. Weiter habe er bestätigt, dass der Berufungskläger im Sinne von
Zusatzaufträgen die folgenden Arbeiten ausgeführt habe: Stellstreifen beim
Unterlagsboden abschneiden, eine Öffnung beim Gäste-WC zumauern, im UG eine
Spezialtüre einbauen und eine Türleibung ausführen, Duschwanne montieren und
Überzug bis zu Duschwanne erstellen oder ergänzen, Bauschutt/Material
entsorgen, Versatz in Treppenwand erstellen, Boiler einbauen. Der Zeuge G.___ habe
ebenfalls bestätigt, dass der Grundputz der Decke und der Wände von den
Vorarbeitern nicht fachmännisch ausgeführt gewesen seien und dass man erheblich
habe ausbessern müssen. Aus den Partei- und Zeugenaussagen gehe somit klar
hervor, dass die in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten erbracht worden seien
und dass der verrechnete Stundenansatz branchenüblich sei.
5.4 Demgegenüber führen die
Berufungsbeklagten aus, die angeblichen Mehrkosten von CHF 9'577.70 seien
angesichts des Gesamtvolumens des Auftrages eine unglaubliche Summe. In den
Akten befinde sich kein einziger Arbeitsrapport, keine Auftragsbestätigungen,
keine einzige Nachtragsofferte und kein Nachweis über einen vereinbarten
Stundensatz. Ein branchenüblicher Stundenansatz von CHF 85.00 sei nie
vereinbart worden.
5.5 Der Berufungskläger kann sich in der
Tat auf keinen einzigen Arbeitsrapport, keine einzige Auftragsbestätigung und
keine Nachtragsofferte berufen. Ebenfalls steht nicht fest, dass die
Berufungsbeklagten das Schreiben des Klägers mit der Überschrift «Was Sie
unbedingt sofort erledigen müssen» (Klagebeilage 21) erhalten haben und
kannten. Es gibt demnach keinen schriftlichen Nachweis darüber, dass die
Berufungsbeklagten um die Notwendigkeit von Zusatzarbeiten wussten und einen
entsprechenden Auftrag gegeben haben. Der Berufungskläger versucht daher den
von ihm zu erbringenden Beweis mit den Partei- und Zeugenaussagen zu führen.
Auch wenn sich aus der Erklärung der Berufungsbeklagten in der Klageantwort vom
5. Dezember 2017 ergeben sollte, dass diese Arbeiten nicht nur ausgeführt,
sondern auch gewünscht waren, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die
Berufungsbeklagten dafür einen Zusatzauftrag erteilt haben. Das Gegenteil ist
der Fall. Indem die Berufungsbeklagten behaupten, die betreffenden Arbeiten seien
im ursprünglichen Vertrag enthalten gewesen, bestreiten sie die Erteilung eines
Zusatzauftrages. Auch ihre Erklärungen zum Abholen der Plättli weisen in eine
andere Richtung, als dies der Berufungskläger vorträgt. Nach der Wiedergabe
ihrer Frage, ob das Abholen der Plättli etwas kostet, fahren sie fort, sie hätten
leider keine Info und keine Antwort erhalten. Jemand, der nach dem Preis einer
Leistung fragt, hat seine Zustimmung noch nicht erteilt. Weiter ist an das
einzig relevante Beweisthema zu erinnern, ob nämlich die Berufungsbeklagten
ihre Zustimmung zu Zusatzaufträgen und den damit verbundenen Mehrkosten –
allenfalls auch stillschweigend – erklärt haben. Insofern ist auch nicht
Beweis darüber zu führen, welche Arbeiten in der Kostenzusammenstellung
mitenthalten waren und welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Zwar
bestehen kaum Zweifel, dass der Berufungskläger die vom Zeugen F.___
geschilderten Arbeiten ausgeführt hat. Auch die Aussagen des Berufungsklägers in
der Parteibefragung über die von ihm ausgeführten Arbeiten erscheinen
weitgehend glaubhaft. Gerade seine eigenen Aussagen zeigen aber auch auf, dass
er einfach angepackt und geholfen hat, wo er eine Notwendigkeit gesehen hat,
und zwar ohne lange danach zu fragen, ob dies Bestandteil seines Auftrages ist
oder ob die Berufungsbeklagten mit einer entgeltlichen Zusatzleistung
einverstanden sind. Exemplarisch sind seine Aussagen, sie hätten es immer
gleich selbst gemacht, wenn etwas gewesen sei (Protokoll Rdz 278 f.), sie seien
ja ohnehin da, sie könnten das (Loch in der Mauer) auch zu machen, es sei
einfach das vernünftigste, wenn sie das machen (Protokoll Rdz 294 ff.), oder,
im Sinne der Sache sei er die Ware (die Fliesen) holen gegangen (Protokoll Rdz
240). Auch die bereitwillige Mithilfe bei der Lieferung der Badewanne (Protokoll
Rdz 316 ff., Position X in der Auflistung der Mehrkosten in Klagebeilage 17), bei
der Entsorgung der Abfälle (Position F in Klagebeilage 17), beim Setzen der Duschwannen
(Position G, K, M in Klagebeilage 17), durch das Bereitstellen des Kabels für die
Heizungsinstallation (Position V in Klagebeilage 17) sowie die Hilfeleistung
beim Heruntertragen des Boilers (Klagebeilage 17 ohne Buchstabe am Schluss)
weisen deutlich darauf hin, dass die Berufungsbeklagten nichts von diesen
Zusatzleistungen gewusst und sie demzufolge auch nicht in Auftrag gegeben haben.
Darüber hinaus deuten verschiedene Aussagen des Berufungsklägers daraufhin,
dass er sich im Umfang der übernommenen Arbeiten verschätzt hat. In Bezug auf
das Spritzen der Decken räumt er dies selbst ein (Position A in Klagebeilage
17). Dasselbe könnte bei den Gipser- und Fliesenlegerarbeiten geschehen sein,
bei denen er den späteren Vorbereitungs- und Mehraufwand nicht erkannt haben
könnte. Schliesslich sagt die Bezahlung der Akontorechnung vom 16. November
2016 (Klagebeilage 16) nichts über ein späteres Einverständnis mit allfälligen weiteren
Zusatzleistungen aus. Ohnehin ist in der Akontorechnung nichts als
Zusatzleistung deklariert. Damit bleibt offen, ob die aufgeführten Arbeiten
überhaupt als Zusatzleistungen erkannt worden sind, zumal verschiedene dieser
Arbeiten eigentliche Vorbereitungsarbeiten sind. Nicht zuletzt spricht auch der
Umstand, dass nie über den Preis der Zusatzleistungen gesprochen wurde, klar dagegen,
dass überhaupt über Zusatzaufträge gesprochen wurde und diese von den
Berufungsbeklagten erteilt worden sind. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen über den branchenüblichen Ansatz für Regiearbeiten. Aus
den Partei- und Zeugenaussagen und dem Verhalten der Parteien lässt sich somit
nicht schlüssig herleiten, dass die Berufungsbeklagten Zusatzleistungen in
Auftrag gegeben oder diese stillschweigend gebilligt hätten. Der Amtsgerichtspräsident
hat den entsprechenden Beweis zu Recht als nicht erbracht erachtet.
6. Die Berufung ist demnach teilweise
gutzuheissen und der geschuldete Betrag und das definitive
Bauhandwerkerpfandrecht sind je um den von den Berufungsbeklagten akzeptierten
Mehrpreis von CHF 1’512.00 auf CHF 6’588.00 zu erhöhen. Die Ziffern 1 und 2 des
angefochtenen Urteils sind entsprechend anzupassen. Damit hat der
Berufungskläger mit seiner Berufung nur ein relativ geringfügig besseres
Ergebnis erzielt als im erstinstanzlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich
daher, die Prozesskosten weiterhin nach der vom Vorderrichter vorgenommenen
Rundung von 80 % zu 20 % zu verteilen und den erstinstanzlichen Kostenentscheid
zu belassen. Der nunmehr zu Ungunsten des Berufungsklägers ausfallenden Rundung
kann mit einer entsprechend korrigierenden Rundung bei den Prozesskosten des
Berufungsverfahrens Rechnung getragen werden. Die Gerichtskosten des Verfahrens
vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 3’500.00 sind somit zu CHF 2’750.00
vom Berufungskläger und zu CHF 750.00 von den Berufungsbeklagten zu tragen. Der
Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten drei Fünftel der eingereichten
Kostennote zu entschädigen, also einen Betrag von hier nun ebenfalls abgerundet
CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2019 werden aufgehoben.
2. B.___ und C.___ haben A.___ unter
solidarischer Haftung den Betrag von CHF 6’588.00 zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 11. April 2017 zu bezahlen.
3. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird
angewiesen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, das gestützt auf die
Verfügung vom 14. August 2017 provisorische eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] Nr. [...] zu Gunsten von A.___, [...], im
Betrag von CHF 6’588.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2017
definitiv einzutragen und im darüber hinaus gehenden Umfang zu löschen. Die
Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung hat A.___ zu
bezahlen.
4. An die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 3’500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 2’750.00 zu
bezahlen. B.___ und C.___ haben zusammen einen Betrag von total CHF 750.00 zu
bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ den Betrag von CHF 750.00
unter solidarischer Haftbarkeit zurückzuerstatten.
5. A.___ hat B.___ und C.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller