Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2020.78

Eheschutzmassnahmen

24. November 2020Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. Januar 2020 angehoben hatte. Der

Amtsgerichtspräsident erkannte mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 25.

Mai 2020 Folgendes:

1.

Den Ehegatten wird

das Getrenntleben gestattet. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem

13. Dezember 2019 getrennt leben.

2.

Für die Dauer der

Trennung wird die eheliche Wohnung an der [...] in [...] der Ehefrau zur

alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Die gemeinsame

Tochter C.___ (geb. [...] 2017) wird für die Dauer der Trennung unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der

Mutter.

4.

Den Kontakt der

Tochter C.___ zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der

Tochter in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Konfliktregelung:

In der ersten Phase besucht der Vater

die Tochter regelmässig (mehrmals pro Woche) bei der Mutter. Der Vater hat das

Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit

der Tochter alleine Zeit zu verbringen.

In der zweiten Phase, welche so schnell

als möglich, jedoch spätestens ab 1. September 2020 gelten soll, besucht der

Vater die Tochter weiterhin regelmässig bei der Mutter. Der Vater hat das

Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit

der Tochter alleine Zeit zu verbringen. Der Vater hat zudem das Recht, die

Tochter jedes Wochenende entweder Samstag oder Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00

Uhr zu sich zu nehmen.

In der dritten Phase, welche so schnell

als möglich, jedoch spätestens ab 1. Januar 2021 gelten soll, betreut der Vater

die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00

Uhr.

In der vierten Phase, welche so schnell

als möglich, jedoch spätestens ab 1. März 2021 gelten soll, betreut der Vater

die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00

Uhr. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter jährlich während der

Schulferien für 6 Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien

ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

5.

Für C.___

(geb. [...] 2017) wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von

Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Aufgabe der Beistandsperson soll die

Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Vorgaben in

Ziffer 4 hiervor sein.

6.

Der Vater hat mit

Wirkung ab 13. Dezember 2019 an den Unterhalt der Tochter monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 1. Phase (13. Dezember 2019 bis 31.

Dezember 2020): CHF 1'260.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und

CHF 760.00 Betreuungsunterhalt),

- 2. Phase (ab. 1. Januar 2021 oder

früher, sollte die bis Ende Jahr gewährte Prämienverbilligung aufgrund des

Umzugs des Ehemannes in den Kt. BE doch noch widerrufen werden):

CHF 855.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und CHF 355.00

Betreuungsunterhalt).

Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter C.___ jedoch zusätzlich

zukommen.

Bereits geleistete Zahlungen (inkl.

bezahlte Rechnungen mit Rechnungsdatum nach der Trennung für Positionen wie

Miete der ehelichen Wohnung, Nebenkostenrechnungen der ehelichen Wohnung,

Krankenkasse für Ehefrau und Tochter) können angerechnet werden.

Wird dem Ehemann ein Bonus ausbezahlt,

so hat er jeweils zwei Drittel davon der Ehefrau als Betreuungsunterhalt zu

überweisen.

7.

Ausserordentliche

Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die

Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese

nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

8.

Jede Partei trägt

die ihr entstandenen Kosten selber.

Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands

der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, […], eine

Entschädigung von CHF 4'462.75 (CHF 3'870.00 Honorar, CHF 235.60

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen und CHF 41.00 nicht

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen, CHF 316.15 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

9.

Zufolge

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechtsanwalt Yves

Amberg, […], eine Entschädigung von CHF 3'998.25 (CHF 3'510.00 Honorar,

CHF 202.40 Auslagen, CHF 285.85 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Sobald der Ehemann zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Amberg die Differenz zum

vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt

CHF 1'050.10 (CHF 975.00 Honorar, CHF 75.10 MWST).

10.

Die Gerichtskosten

von CHF 1'800.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Ehefrau

bzw. der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2.1 Im Anschluss an die am 25. September

2020 erfolgte nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob der

Ehemann fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende

Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 bis 5

und Ziff. 7 bis 10 des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Mai 2020 (BWZPR.2020.58-ABWALT)

vorbehältlich der Anfechtung durch die Berufungsbeklagte in Rechtskraft

erwachsen sind.

2. Ziff. 6, Abs. 1 und 2, des

erstinstanzlichen Eheschutzentscheides seien aufzuheben und die vom

Berufungskläger an den Unterhalt seiner Tochter C.___, geb. [...]2017, für die

Zukunft zu leistenden Unterhaltsbeiträge gerichtlich neu festzusetzen.

2.2 Die Ehefrau reichte im Anschluss an

die Berufung eine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung des Berufungsklägers sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 5 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 25.05.2020 sei vollumfänglich aufzuheben

(Anschlussberufung)

2.3 Der Präsident der Zivilkammer

verfügte am 27. Oktober 2020, es werde keine Anschlussberufungsantwort

eingeholt, worauf der Ehemann und Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober

2020 bemerkte, diese Verfügung irritiere. Nach den Ausführungen der

Berufungsbeklagten stehe ihm ein absolutes Replikrecht zu, von dem er nun

gleichzeitig Gebrauch mache. Am 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter des

Ehemannes und am 5. November 2020 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnoten

ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Ehemann und Berufungskläger

beantragt zunächst die Feststellung, dass die Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 7 bis

10.

des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten in Rechtskraft

erwachsen seien. Der Bestimmung von Art. 336 Abs. 2 ZPO zufolge wird die Vollstreckbarkeit

von demjenigen Gericht bescheinigt, das den zu vollstreckenden Entscheid

gefällt hat. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist somit für die vom

Berufungskläger anbegehrte Feststellung nicht zuständig. Auf die Berufung kann

deshalb insoweit nicht eingetreten werden.

1.2.1

Der Berufungskläger beantragt

weiter, es seien die Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 6 des

angefochtenen Urteils «gerichtlich neu festzulegen». Es stellt sich die Frage,

ob auf diesen Antrag eingetreten werden kann.

1.2.2

Ein Rechtsbegehren muss so

bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum

Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf

Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis

bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des

Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den

Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die

Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der

Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom

18.

Februar 2019, E. 3).

1.2.3

Der Antrag des Berufungsklägers,

die Unterhaltsbeiträge «gerichtlich neu festzulegen», genügt – isoliert

betrachtet - diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_258/2020

vom vom 8. April 2020, E. 1). In der Begründung der Berufung ermittelt er

jedoch in einer Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2021 einen

Überschuss von CHF 521.00 und für die Zeit, solange er keine Krankenkassenprämien

zu entrichten habe, einen solchen von CHF 930.00 (Berufung, S. 4). Zu Gunsten

des Ehemannes ist davon auszugehen, dass er die Unterhaltsbeiträge auf die Höhe

dieser von ihm errechneten Überschüsse reduziert haben will. Weiter ist den Ausführungen

des Berufungsklägers zu entnehmen (S. 5), dass er den Unterhaltsbeitrag, soweit

dieser rückwirkend zugesprochen wurde, in vollem Umfang anfechten will. Auf die

Berufung ist – die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass – in diesem Sinne einzutreten.

1.3

Die Ehefrau erhebt Anschlussberufung

gegen Ziffer 5 des Urteils. Auf diese Anschlussberufung ist nicht einzutreten. Für

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren

anwendbar (Art. 271 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren entgangenen

Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aus

diesem Grund wurde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt.

1.4

Zu den von den Parteien

vorgebrachten Noven ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt

werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das

Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen

Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen

Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige

Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art.

296.

ZPO zur Anwendung

gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen

Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl

entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in

familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und

Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident ging bei

der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem monatlichen Nettoeinkommen des

Ehemannes von CHF 4'133.00 aus. Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge von CHF

1'260.00 und CHF 855.00 entsprechen der Differenz dieses Nettoeinkommens zum

Bedarf des Ehemannes von CHF 2'870.00 beziehungsweise CHF 3'279.00. Der Ehemann

bringt mit seiner Berufung vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des

massgebenden Erwerbseinkommens von den Lohnabrechnungen der Monate Januar und

Februar 2020 ausgegangen. Diese Lohnabrechnungen entsprächen nicht mehr den

Gegebenheiten. Seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes würden ihm deutlich

höhere Quellensteuern von seinem Erwerbseinkommen abgezogen. Den von ihm

eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2020 lasse sich

entnehmen, dass sich diese auf rund 11 % des Bruttolohnes beliefen. Korrekterweise

sei von einem Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 3'800.00

auszugehen. Der angefochtene Entscheid verletze daher den Grundsatz, dass dem

Unterhaltspflichtigen das volle Existenzminimum zu belassen sei.

2.2

Der Vorderrichter ermittelte den

Nettolohn des Ehemannes aufgrund der ihm vorgelegten Lohnausweise der Monate

Januar und Februar 2020 (Urkunden 11 und 12). Der Ehemann stützt sich in seiner

Berufung auf die Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2020 (Berufungsbeilagen

3). Beim Vergleich fällt in der Tat auf, dass die vom Ehemann mit der Berufung angerufenen

Abrechnungen einen höheren Quellensteuerabzug enthalten. Die Abrechnung des

Monats Juli beinhaltet zudem für mehrere Vormonate eine Korrektur zu Ungunsten

des Ehemanns. Das dürfte einerseits darauf zurückzuführen sein, dass das

Einkommen des Ehemannes nach der Trennung nicht mehr zum Splitting-

beziehungweise Verheiratetentarif, sondern zum ungünstigeren

Alleinstehendentarif besteuert wird. Anderseits ist anzunehmen, dass dabei (noch)

nicht berücksichtigt wurde, dass bezahlte Kinderalimente im Hinblick auf die

Veranlagung vom Einkommen abgezogen werden können. Wird (bei Bezahlung der

Alimente) diesem Umstand Rechnung getragen, führt dies wieder zu einer

geringeren Steuerbelastung.

2.3

Das Einkommen des Ehemannes ist –

insbesondere aufgrund der Schichtzulage – schwankend. Zwei einzelne Lohnabrechnungen

sind daher weniger aussagekräftig als der vom Ehemann der Vorinstanz

eingereichte Lohnausweis für das ganze Jahr 2019 (Urkunde 13). Diesem

Lohnausweis zufolge erzielte der Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 57'038.00.

Der Quellensteuerabzug betrug gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2019 CHF

3'158.00. Steuern in dieser Grössenordnung resultieren beim Splitting-

beziehungsweise Verheiratetentarif in der Gemeinde […] bei einem steuerbaren

und satzbestimmenden Einkommen von rund CHF 42'500.00 (vgl. Steuerrechner des

Kantons Solothurn, abrufbar unter

(https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np.php). Es ist daher anzunehmen, dass

zusätzlich zum Kinderabzug von CHF 6'000.00 weiteren Abzügen (Berufsunkosten

etc.) im Umfang von rund CHF 8'500.00 Rechnung getragen wurde (CHF 57'000.00 – 42'500.00

– 6'000.00). Geht man von einem unveränderten Einkommen von CHF 57'038.00 aus,

resultiert unter Berücksichtigung des bisherigen Abzugs von CHF 8'500.00 und

von Kinderalimenten von CHF 13'020.00 (855.00 + 230.00 [Kinderzulage] x 12) neu

ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von CHF 35'500.00. Nach dem

Steuerrechner des Kantons Bern

(www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/servlet/PstHtmlController#anchor-results)

ergibt dies für die Gemeinde [...] beim Alleinstehendentarif eine

Steuerbelastung von CHF 6'886.15. Durch die Trennung hat sich die

Steuerbelastung somit nach dieser Berechnung um CHF 3'728.15 (CHF 6'886.15 –

CHF 3'158.00) beziehungsweise CHF 310.00 pro Monat erhöht.

Die Erhöhung der Steuerbelastung um CHF

310.00

ist geringer als die Differenz zwischen dem vom Amtsgerichtspräsidenten

gestützt auf die zwei Lohnabrechnungen Januar und Februar 2020 ermittelten

Nettoeinkommen von CHF 4'133.00 (exkl. Kinderzulage) und dem Einkommen von CHF

4'523.00, dass sich gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2019 ergibt (CHF

57'038.00 – 2'760.00 Kinderzulagen, dividiert durch 12 Monate). Da der

Lohnausweis 2019 einen repräsentativeren Zeitraum als die beiden

Lohnabrechnungen umfasst, kann für die Bestimmung des während der Trennung zu

erwartenden Einkommens durchaus auch von diesem Lohnausweis ausgegangen werden.

Im Ergebnis sind die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge deshalb

nicht zu beanstanden. Es kann nicht gesagt werden, sie verletzten das

Existenzminimum des Ehemannes. Die entsprechende Rüge des Berufungsklägers ist

unbegründet.

3.1

Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz

geltend gemacht, dass das Gericht die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend

anordnen könne. Für die Vergangenheit sei die Aktivlegitimation der Klägerin

nicht gegeben, da nach Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) das Klagerecht auf das Gemeinwesen übergegangen sei. Der

Amtsgerichtspräsident stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wenn das Gericht

nicht rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag festlegen würde, so könnte das

Gemeinwesen für diese Zeit auch nicht auf eine Rückerstattung der Sozialhilfe beziehungsweise

Weiterleitung des Unterhaltsbeitrages bestehen. Das Argument des Ehemannes liefe

darauf hinaus, dass das Gemeinwesen bis zu einem Urteil die Ehefrau und die

Tochter unterstützen würde, ohne dass für diese Zeit jemals etwas zurückfliessen

könne. Damit ginge das Gemeinwesen für diese Zeit leer aus. Denn ohne dass die

Ehefrau vom Gericht für den früheren Zeitraum einen Unterhaltsanspruch

zugesprochen erhalte, könne sie diesen dem Gemeinwesen gar nicht abtreten,

womit das Gemeinwesen gar nie selber aktivlegitimiert wäre, um für diesen

Zeitraum zu klagen. Das Argument des Ehemannes, dass nicht die Ehefrau, sondern

das Gemeinwesen für die Zeit vor Erlass des Urteils aktivlegitimiert sei, verfange

daher nicht. Darin würden sich eben gerade das nach Art. 289 ZGB

bevorschussende Gemeinwesen und die Sozialhilfe unterscheiden. Das bevorschussende

Oberamt verfüge bereits über einen Rechtstitel. Nach der Logik des Ehemannes

würde das Sozialamt jedoch nie zu einem Rechtstitel für die Unterstützung der

Ehefrau und der Tochter für die Zeit vor Erlass des Urteils gelangen. Eine

Doppelzahlung müsse der Ehemann nicht befürchten, habe doch die Ehefrau jedes

zusätzliche Einkommen der Sozialhilfe zu melden, ansonsten sie selber eine

erhebliche Leistungskürzung in Kauf nehmen müsse. Dies betreffe gerade auch

Unterhaltsbeiträge für das Kind, habe doch der Sozialdienst [...] die Mutter

mit Verfügung verpflichtet, die Regelung des Unterhaltes zu klären. Soweit der

Ehemann geltend mache, dass für Kinder bezogene Sozialhilfe nicht

rückerstattungspflichtig sei, so betreffe dies nur die Rückerstattungspflicht

durch die erwachsen gewordenen Kinder selber. Die Mutter sei durch diese

Ausnahme von der Rückerstattungspflicht nicht frei, die Unterhaltsbeiträge des

Ehemannes nicht zu melden und für sich zu verwenden. Der Vater habe somit ab dem

Trennungsdatum vom 13. Dezember 2019 Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu

bezahlen.

3.2

Der Ehemann entgegnet mit seiner

Berufung, der Verfügung des Sozialdienstes [...] in […] vom 15. Januar 2020 sei

zu entnehmen, dass die Ehefrau seit dem 1. Januar 2020 gestützt auf die

Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Solothurn wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang

von monatlich CHF 3‘159.00 empfange. In diesem Unterstützungsbetrag seien auch

die Kosten des Kindes C.___ mit eingeschlossen. Entgegen der Auffassung des

Vorderrichters sei in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB eine

gesetzliche Subrogation eingetreten. Das Gemeinwesen trete bezüglich aller von

ihm für den Unterhalt des Kindes erbrachten Leistungen in den Anspruch des

Kindes ein, ungeachtet dessen, ob es sich um Bevorschussungsleistungen oder wie

im vorliegenden Fall um Sozialhilfeleistungen handle und ungeachtet dessen, ob

die Unterhaltsbeiträge bereits festgesetzt seien oder nicht. Erbringe das

Gemeinwesen Sozialhilfeleistungen für das Kind, gingen auch die Nebenrechte auf

dieses über, namentlich das Klagerecht. Wenn somit die Berufungsbeklagte im

Rahmen des Eheschutzverfahrens auch Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes verlange, fehle ihr dazu die Aktivlegitimation. Nur

das Gemeinwesen, welches die Berufungsbeklagte vollumfänglich nach der

Sozialhilfegesetzgebung finanziell unterstütze, wäre zur rückwirkenden

Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des auf das Kind übergegangenen

Klagerechts legitimiert. Wäre dem nicht so, riskierte der

Unterhaltsverpflichtete eine Doppelzahlung, sobald er zur Leistung eines

Unterhaltsbeitrages gerichtlich verpflichtet wird: Gemäss § 14 Abs. 4 des

Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG, BGS 837.1) bestehe

keine Rückerstattungspflicht des Sozialhilfeempfängers für Sozialhilfe, die ihm

für ein unmündiges Kind entrichtet werde. Daran ändere auch nichts, wenn in der

Verfügung des Sozialdienstes [...] vom 15. Januar 2020 unter Ziff. 3 am Schluss

stehe, dass Unterhaltsbeiträge abzutreten seien und im Budget angerechnet würden.

Würde er somit, wie im erstinstanzlichen Entscheid angehalten, der Ehefrau einen

Unterhaltsbeitrag entrichten, welcher auf einen Zeitraum entfalle, in dem sie Sozialhilfe

bezogen habe, wäre sie ungerechtfertigt bereichert. Auf der anderen Seite wäre

er einer Klage des Gemeinwesens, welches bei ihm rückwirkend Unterhaltsbeiträge

einfordere, schutzlos ausgesetzt. Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid sei

deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben.

3.3

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge

steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an

dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289

Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der

Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Die

Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 293 Abs. 2

ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine

Legalzession (Subrogation). Gegenstand der Legalzession sind auch künftige

Unterhaltsforderungen, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein

werden. Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen

bevorschusst, wird es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Dies gilt

auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die

Bevorschussung bereits bewilligt ist. Die Legalzession umfasst nicht nur

Bevorschussungsleistungen im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch

Fürsorge- beziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen. Das

Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen

Elternteil ist indessen nicht identisch mit der konkreten, periodischen

Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) finanziert hat respektive finanzieren

wird. Das Gemeinwesen subrogiert in die konkrete Unterhaltsforderung, zumal

deren vorgängige Begleichung massgebender Rechtsgrund - und Rechtfertigung -

für den Eintritt des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des

Unterhaltsgläubigers ist. Mit der Legalzession gehen abtretungsfähige

Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar über.

Während das betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen

Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliert, tangiert die Subrogation seine

Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des

Dauerschuldverhältnisses nicht. Dass das auf dem rechtlichen Kindesverhältnis

beruhende Schuldverhältnis nicht auf das Gemeinwesen übergehen kann, ergibt

sich bereits aus seiner höchstpersönlichen Natur und ferner daraus, dass die

Höhe der Unterhaltsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Obhut

beziehungsweise Betreuung des Kindes steht (BGE 143 III 177, E. 6.3; LGVE 2020

II Nr. 4, E. 3.2.3.8; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9

ff zu Art. 289 ZGB).

3.4

Umstritten ist vorliegend im Rahmen

eines Eheschutzverfahrens die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages,

den der Vater für sein Kind bezahlen muss. Es geht somit um die Grundforderung

und nicht um konkrete periodische Unterhaltsforderungen. In die Grundforderung

subrogiert das Gemeinwesen nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht.

Die Rüge des Ehemannes und Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.

4.

Die Berufung des Ehemannes ist

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dass auf die

Anschlussberufung der Ehefrau nicht eingetreten werden kann, fällt bei einer

Gesamtbetrachtung, wer im obergerichtlichen Verfahren in welchem Umfang

obsiegt, nicht ins Gewicht. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF

Dispositiv

1'000.00 sind aus diesen Gründen vollumfänglich dem Ehemann und Berufungskläger

zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits bei

der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Bei der Bestimmung

der Entschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 180.00 auszugehen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da keine Honorarvereinbarungen vorgelegt

wurden, ist für den Nachzahlungsanspruch auf den Minimalansatz von CHF 230.00

pro Stunde abzustellen (§ 160 Abs. 2 GT). Dazu kommen die Auslagen und die

Mehrwertsteuer. Die Honorarforderung der Vertreterin der Berufungsbeklagten ist

um eine Stunde zu kürzen, da deren Ausführungen zur Anschlussberufung von

vorherein aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht

eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine

Parteientschädigung von CHF 1'421.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Yves Amberg eine

Entschädigung von CHF 1'216.60 und Rechtsanwältin Claudia Hazeraj eine

Entschädigung von CHF 1'125.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Yves

Amberg CHF 323.10 und für Rechtsanwältin Claudia Hazeraj CHF 296.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller