ZKBER.2020.78
Eheschutzmassnahmen
24. November 2020Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. Januar 2020 angehoben hatte. Der
Amtsgerichtspräsident erkannte mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 25.
Mai 2020 Folgendes:
1.
Den Ehegatten wird
das Getrenntleben gestattet. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem
13. Dezember 2019 getrennt leben.
2.
Für die Dauer der
Trennung wird die eheliche Wohnung an der [...] in [...] der Ehefrau zur
alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Die gemeinsame
Tochter C.___ (geb. [...] 2017) wird für die Dauer der Trennung unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der
Mutter.
4.
Den Kontakt der
Tochter C.___ zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der
Tochter in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Konfliktregelung:
In der ersten Phase besucht der Vater
die Tochter regelmässig (mehrmals pro Woche) bei der Mutter. Der Vater hat das
Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit
der Tochter alleine Zeit zu verbringen.
In der zweiten Phase, welche so schnell
als möglich, jedoch spätestens ab 1. September 2020 gelten soll, besucht der
Vater die Tochter weiterhin regelmässig bei der Mutter. Der Vater hat das
Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit
der Tochter alleine Zeit zu verbringen. Der Vater hat zudem das Recht, die
Tochter jedes Wochenende entweder Samstag oder Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00
Uhr zu sich zu nehmen.
In der dritten Phase, welche so schnell
als möglich, jedoch spätestens ab 1. Januar 2021 gelten soll, betreut der Vater
die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00
Uhr.
In der vierten Phase, welche so schnell
als möglich, jedoch spätestens ab 1. März 2021 gelten soll, betreut der Vater
die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00
Uhr. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter jährlich während der
Schulferien für 6 Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien
ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.
5.
Für C.___
(geb. [...] 2017) wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Aufgabe der Beistandsperson soll die
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Vorgaben in
Ziffer 4 hiervor sein.
6.
Der Vater hat mit
Wirkung ab 13. Dezember 2019 an den Unterhalt der Tochter monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 1. Phase (13. Dezember 2019 bis 31.
Dezember 2020): CHF 1'260.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und
CHF 760.00 Betreuungsunterhalt),
- 2. Phase (ab. 1. Januar 2021 oder
früher, sollte die bis Ende Jahr gewährte Prämienverbilligung aufgrund des
Umzugs des Ehemannes in den Kt. BE doch noch widerrufen werden):
CHF 855.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und CHF 355.00
Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen sind in diesen
Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter C.___ jedoch zusätzlich
zukommen.
Bereits geleistete Zahlungen (inkl.
bezahlte Rechnungen mit Rechnungsdatum nach der Trennung für Positionen wie
Miete der ehelichen Wohnung, Nebenkostenrechnungen der ehelichen Wohnung,
Krankenkasse für Ehefrau und Tochter) können angerechnet werden.
Wird dem Ehemann ein Bonus ausbezahlt,
so hat er jeweils zwei Drittel davon der Ehefrau als Betreuungsunterhalt zu
überweisen.
7.
Ausserordentliche
Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die
Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese
nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
8.
Jede Partei trägt
die ihr entstandenen Kosten selber.
Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands
der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, […], eine
Entschädigung von CHF 4'462.75 (CHF 3'870.00 Honorar, CHF 235.60
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen und CHF 41.00 nicht
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen, CHF 316.15 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
9.
Zufolge
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechtsanwalt Yves
Amberg, […], eine Entschädigung von CHF 3'998.25 (CHF 3'510.00 Honorar,
CHF 202.40 Auslagen, CHF 285.85 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Sobald der Ehemann zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Amberg die Differenz zum
vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt
CHF 1'050.10 (CHF 975.00 Honorar, CHF 75.10 MWST).
10.
Die Gerichtskosten
von CHF 1'800.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Ehefrau
bzw. der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
2.1 Im Anschluss an die am 25. September
2020 erfolgte nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob der
Ehemann fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende
Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 bis 5
und Ziff. 7 bis 10 des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Mai 2020 (BWZPR.2020.58-ABWALT)
vorbehältlich der Anfechtung durch die Berufungsbeklagte in Rechtskraft
erwachsen sind.
2. Ziff. 6, Abs. 1 und 2, des
erstinstanzlichen Eheschutzentscheides seien aufzuheben und die vom
Berufungskläger an den Unterhalt seiner Tochter C.___, geb. [...]2017, für die
Zukunft zu leistenden Unterhaltsbeiträge gerichtlich neu festzusetzen.
2.2 Die Ehefrau reichte im Anschluss an
die Berufung eine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung des Berufungsklägers sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Ziff. 5 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 25.05.2020 sei vollumfänglich aufzuheben
(Anschlussberufung)
2.3 Der Präsident der Zivilkammer
verfügte am 27. Oktober 2020, es werde keine Anschlussberufungsantwort
eingeholt, worauf der Ehemann und Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober
2020 bemerkte, diese Verfügung irritiere. Nach den Ausführungen der
Berufungsbeklagten stehe ihm ein absolutes Replikrecht zu, von dem er nun
gleichzeitig Gebrauch mache. Am 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter des
Ehemannes und am 5. November 2020 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnoten
ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Ehemann und Berufungskläger
beantragt zunächst die Feststellung, dass die Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 7 bis
10.
des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten in Rechtskraft
erwachsen seien. Der Bestimmung von Art. 336 Abs. 2 ZPO zufolge wird die Vollstreckbarkeit
von demjenigen Gericht bescheinigt, das den zu vollstreckenden Entscheid
gefällt hat. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist somit für die vom
Berufungskläger anbegehrte Feststellung nicht zuständig. Auf die Berufung kann
deshalb insoweit nicht eingetreten werden.
1.2.1
Der Berufungskläger beantragt
weiter, es seien die Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 6 des
angefochtenen Urteils «gerichtlich neu festzulegen». Es stellt sich die Frage,
ob auf diesen Antrag eingetreten werden kann.
1.2.2
Ein Rechtsbegehren muss so
bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum
Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf
Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis
bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des
Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den
Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die
Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom
18.
Februar 2019, E. 3).
1.2.3
Der Antrag des Berufungsklägers,
die Unterhaltsbeiträge «gerichtlich neu festzulegen», genügt – isoliert
betrachtet - diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_258/2020
vom vom 8. April 2020, E. 1). In der Begründung der Berufung ermittelt er
jedoch in einer Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2021 einen
Überschuss von CHF 521.00 und für die Zeit, solange er keine Krankenkassenprämien
zu entrichten habe, einen solchen von CHF 930.00 (Berufung, S. 4). Zu Gunsten
des Ehemannes ist davon auszugehen, dass er die Unterhaltsbeiträge auf die Höhe
dieser von ihm errechneten Überschüsse reduziert haben will. Weiter ist den Ausführungen
des Berufungsklägers zu entnehmen (S. 5), dass er den Unterhaltsbeitrag, soweit
dieser rückwirkend zugesprochen wurde, in vollem Umfang anfechten will. Auf die
Berufung ist – die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass – in diesem Sinne einzutreten.
1.3
Die Ehefrau erhebt Anschlussberufung
gegen Ziffer 5 des Urteils. Auf diese Anschlussberufung ist nicht einzutreten. Für
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 271 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren entgangenen
Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aus
diesem Grund wurde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt.
1.4
Zu den von den Parteien
vorgebrachten Noven ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das
Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen
Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen
Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige
Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art.
296.
ZPO zur Anwendung
gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen
Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl
entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und
Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident ging bei
der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem monatlichen Nettoeinkommen des
Ehemannes von CHF 4'133.00 aus. Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge von CHF
1'260.00 und CHF 855.00 entsprechen der Differenz dieses Nettoeinkommens zum
Bedarf des Ehemannes von CHF 2'870.00 beziehungsweise CHF 3'279.00. Der Ehemann
bringt mit seiner Berufung vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des
massgebenden Erwerbseinkommens von den Lohnabrechnungen der Monate Januar und
Februar 2020 ausgegangen. Diese Lohnabrechnungen entsprächen nicht mehr den
Gegebenheiten. Seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes würden ihm deutlich
höhere Quellensteuern von seinem Erwerbseinkommen abgezogen. Den von ihm
eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2020 lasse sich
entnehmen, dass sich diese auf rund 11 % des Bruttolohnes beliefen. Korrekterweise
sei von einem Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 3'800.00
auszugehen. Der angefochtene Entscheid verletze daher den Grundsatz, dass dem
Unterhaltspflichtigen das volle Existenzminimum zu belassen sei.
2.2
Der Vorderrichter ermittelte den
Nettolohn des Ehemannes aufgrund der ihm vorgelegten Lohnausweise der Monate
Januar und Februar 2020 (Urkunden 11 und 12). Der Ehemann stützt sich in seiner
Berufung auf die Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2020 (Berufungsbeilagen
3). Beim Vergleich fällt in der Tat auf, dass die vom Ehemann mit der Berufung angerufenen
Abrechnungen einen höheren Quellensteuerabzug enthalten. Die Abrechnung des
Monats Juli beinhaltet zudem für mehrere Vormonate eine Korrektur zu Ungunsten
des Ehemanns. Das dürfte einerseits darauf zurückzuführen sein, dass das
Einkommen des Ehemannes nach der Trennung nicht mehr zum Splitting-
beziehungweise Verheiratetentarif, sondern zum ungünstigeren
Alleinstehendentarif besteuert wird. Anderseits ist anzunehmen, dass dabei (noch)
nicht berücksichtigt wurde, dass bezahlte Kinderalimente im Hinblick auf die
Veranlagung vom Einkommen abgezogen werden können. Wird (bei Bezahlung der
Alimente) diesem Umstand Rechnung getragen, führt dies wieder zu einer
geringeren Steuerbelastung.
2.3
Das Einkommen des Ehemannes ist –
insbesondere aufgrund der Schichtzulage – schwankend. Zwei einzelne Lohnabrechnungen
sind daher weniger aussagekräftig als der vom Ehemann der Vorinstanz
eingereichte Lohnausweis für das ganze Jahr 2019 (Urkunde 13). Diesem
Lohnausweis zufolge erzielte der Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 57'038.00.
Der Quellensteuerabzug betrug gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2019 CHF
3'158.00. Steuern in dieser Grössenordnung resultieren beim Splitting-
beziehungsweise Verheiratetentarif in der Gemeinde […] bei einem steuerbaren
und satzbestimmenden Einkommen von rund CHF 42'500.00 (vgl. Steuerrechner des
Kantons Solothurn, abrufbar unter
(https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np.php). Es ist daher anzunehmen, dass
zusätzlich zum Kinderabzug von CHF 6'000.00 weiteren Abzügen (Berufsunkosten
etc.) im Umfang von rund CHF 8'500.00 Rechnung getragen wurde (CHF 57'000.00 – 42'500.00
– 6'000.00). Geht man von einem unveränderten Einkommen von CHF 57'038.00 aus,
resultiert unter Berücksichtigung des bisherigen Abzugs von CHF 8'500.00 und
von Kinderalimenten von CHF 13'020.00 (855.00 + 230.00 [Kinderzulage] x 12) neu
ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von CHF 35'500.00. Nach dem
Steuerrechner des Kantons Bern
(www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/servlet/PstHtmlController#anchor-results)
ergibt dies für die Gemeinde [...] beim Alleinstehendentarif eine
Steuerbelastung von CHF 6'886.15. Durch die Trennung hat sich die
Steuerbelastung somit nach dieser Berechnung um CHF 3'728.15 (CHF 6'886.15 –
CHF 3'158.00) beziehungsweise CHF 310.00 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung der Steuerbelastung um CHF
310.00
ist geringer als die Differenz zwischen dem vom Amtsgerichtspräsidenten
gestützt auf die zwei Lohnabrechnungen Januar und Februar 2020 ermittelten
Nettoeinkommen von CHF 4'133.00 (exkl. Kinderzulage) und dem Einkommen von CHF
4'523.00, dass sich gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2019 ergibt (CHF
57'038.00 – 2'760.00 Kinderzulagen, dividiert durch 12 Monate). Da der
Lohnausweis 2019 einen repräsentativeren Zeitraum als die beiden
Lohnabrechnungen umfasst, kann für die Bestimmung des während der Trennung zu
erwartenden Einkommens durchaus auch von diesem Lohnausweis ausgegangen werden.
Im Ergebnis sind die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge deshalb
nicht zu beanstanden. Es kann nicht gesagt werden, sie verletzten das
Existenzminimum des Ehemannes. Die entsprechende Rüge des Berufungsklägers ist
unbegründet.
3.1
Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz
geltend gemacht, dass das Gericht die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend
anordnen könne. Für die Vergangenheit sei die Aktivlegitimation der Klägerin
nicht gegeben, da nach Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) das Klagerecht auf das Gemeinwesen übergegangen sei. Der
Amtsgerichtspräsident stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wenn das Gericht
nicht rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag festlegen würde, so könnte das
Gemeinwesen für diese Zeit auch nicht auf eine Rückerstattung der Sozialhilfe beziehungsweise
Weiterleitung des Unterhaltsbeitrages bestehen. Das Argument des Ehemannes liefe
darauf hinaus, dass das Gemeinwesen bis zu einem Urteil die Ehefrau und die
Tochter unterstützen würde, ohne dass für diese Zeit jemals etwas zurückfliessen
könne. Damit ginge das Gemeinwesen für diese Zeit leer aus. Denn ohne dass die
Ehefrau vom Gericht für den früheren Zeitraum einen Unterhaltsanspruch
zugesprochen erhalte, könne sie diesen dem Gemeinwesen gar nicht abtreten,
womit das Gemeinwesen gar nie selber aktivlegitimiert wäre, um für diesen
Zeitraum zu klagen. Das Argument des Ehemannes, dass nicht die Ehefrau, sondern
das Gemeinwesen für die Zeit vor Erlass des Urteils aktivlegitimiert sei, verfange
daher nicht. Darin würden sich eben gerade das nach Art. 289 ZGB
bevorschussende Gemeinwesen und die Sozialhilfe unterscheiden. Das bevorschussende
Oberamt verfüge bereits über einen Rechtstitel. Nach der Logik des Ehemannes
würde das Sozialamt jedoch nie zu einem Rechtstitel für die Unterstützung der
Ehefrau und der Tochter für die Zeit vor Erlass des Urteils gelangen. Eine
Doppelzahlung müsse der Ehemann nicht befürchten, habe doch die Ehefrau jedes
zusätzliche Einkommen der Sozialhilfe zu melden, ansonsten sie selber eine
erhebliche Leistungskürzung in Kauf nehmen müsse. Dies betreffe gerade auch
Unterhaltsbeiträge für das Kind, habe doch der Sozialdienst [...] die Mutter
mit Verfügung verpflichtet, die Regelung des Unterhaltes zu klären. Soweit der
Ehemann geltend mache, dass für Kinder bezogene Sozialhilfe nicht
rückerstattungspflichtig sei, so betreffe dies nur die Rückerstattungspflicht
durch die erwachsen gewordenen Kinder selber. Die Mutter sei durch diese
Ausnahme von der Rückerstattungspflicht nicht frei, die Unterhaltsbeiträge des
Ehemannes nicht zu melden und für sich zu verwenden. Der Vater habe somit ab dem
Trennungsdatum vom 13. Dezember 2019 Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu
bezahlen.
3.2
Der Ehemann entgegnet mit seiner
Berufung, der Verfügung des Sozialdienstes [...] in […] vom 15. Januar 2020 sei
zu entnehmen, dass die Ehefrau seit dem 1. Januar 2020 gestützt auf die
Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Solothurn wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang
von monatlich CHF 3‘159.00 empfange. In diesem Unterstützungsbetrag seien auch
die Kosten des Kindes C.___ mit eingeschlossen. Entgegen der Auffassung des
Vorderrichters sei in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB eine
gesetzliche Subrogation eingetreten. Das Gemeinwesen trete bezüglich aller von
ihm für den Unterhalt des Kindes erbrachten Leistungen in den Anspruch des
Kindes ein, ungeachtet dessen, ob es sich um Bevorschussungsleistungen oder wie
im vorliegenden Fall um Sozialhilfeleistungen handle und ungeachtet dessen, ob
die Unterhaltsbeiträge bereits festgesetzt seien oder nicht. Erbringe das
Gemeinwesen Sozialhilfeleistungen für das Kind, gingen auch die Nebenrechte auf
dieses über, namentlich das Klagerecht. Wenn somit die Berufungsbeklagte im
Rahmen des Eheschutzverfahrens auch Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes verlange, fehle ihr dazu die Aktivlegitimation. Nur
das Gemeinwesen, welches die Berufungsbeklagte vollumfänglich nach der
Sozialhilfegesetzgebung finanziell unterstütze, wäre zur rückwirkenden
Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des auf das Kind übergegangenen
Klagerechts legitimiert. Wäre dem nicht so, riskierte der
Unterhaltsverpflichtete eine Doppelzahlung, sobald er zur Leistung eines
Unterhaltsbeitrages gerichtlich verpflichtet wird: Gemäss § 14 Abs. 4 des
Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG, BGS 837.1) bestehe
keine Rückerstattungspflicht des Sozialhilfeempfängers für Sozialhilfe, die ihm
für ein unmündiges Kind entrichtet werde. Daran ändere auch nichts, wenn in der
Verfügung des Sozialdienstes [...] vom 15. Januar 2020 unter Ziff. 3 am Schluss
stehe, dass Unterhaltsbeiträge abzutreten seien und im Budget angerechnet würden.
Würde er somit, wie im erstinstanzlichen Entscheid angehalten, der Ehefrau einen
Unterhaltsbeitrag entrichten, welcher auf einen Zeitraum entfalle, in dem sie Sozialhilfe
bezogen habe, wäre sie ungerechtfertigt bereichert. Auf der anderen Seite wäre
er einer Klage des Gemeinwesens, welches bei ihm rückwirkend Unterhaltsbeiträge
einfordere, schutzlos ausgesetzt. Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid sei
deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben.
3.3
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an
dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289
Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der
Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Die
Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 293 Abs. 2
ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine
Legalzession (Subrogation). Gegenstand der Legalzession sind auch künftige
Unterhaltsforderungen, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein
werden. Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen
bevorschusst, wird es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Dies gilt
auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die
Bevorschussung bereits bewilligt ist. Die Legalzession umfasst nicht nur
Bevorschussungsleistungen im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch
Fürsorge- beziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen. Das
Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen
Elternteil ist indessen nicht identisch mit der konkreten, periodischen
Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) finanziert hat respektive finanzieren
wird. Das Gemeinwesen subrogiert in die konkrete Unterhaltsforderung, zumal
deren vorgängige Begleichung massgebender Rechtsgrund - und Rechtfertigung -
für den Eintritt des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des
Unterhaltsgläubigers ist. Mit der Legalzession gehen abtretungsfähige
Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar über.
Während das betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen
Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliert, tangiert die Subrogation seine
Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des
Dauerschuldverhältnisses nicht. Dass das auf dem rechtlichen Kindesverhältnis
beruhende Schuldverhältnis nicht auf das Gemeinwesen übergehen kann, ergibt
sich bereits aus seiner höchstpersönlichen Natur und ferner daraus, dass die
Höhe der Unterhaltsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Obhut
beziehungsweise Betreuung des Kindes steht (BGE 143 III 177, E. 6.3; LGVE 2020
II Nr. 4, E. 3.2.3.8; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9
ff zu Art. 289 ZGB).
3.4
Umstritten ist vorliegend im Rahmen
eines Eheschutzverfahrens die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages,
den der Vater für sein Kind bezahlen muss. Es geht somit um die Grundforderung
und nicht um konkrete periodische Unterhaltsforderungen. In die Grundforderung
subrogiert das Gemeinwesen nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht.
Die Rüge des Ehemannes und Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.
4.
Die Berufung des Ehemannes ist
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dass auf die
Anschlussberufung der Ehefrau nicht eingetreten werden kann, fällt bei einer
Gesamtbetrachtung, wer im obergerichtlichen Verfahren in welchem Umfang
obsiegt, nicht ins Gewicht. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF
Dispositiv
1'000.00 sind aus diesen Gründen vollumfänglich dem Ehemann und Berufungskläger
zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits bei
der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Bei der Bestimmung
der Entschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 180.00 auszugehen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da keine Honorarvereinbarungen vorgelegt
wurden, ist für den Nachzahlungsanspruch auf den Minimalansatz von CHF 230.00
pro Stunde abzustellen (§ 160 Abs. 2 GT). Dazu kommen die Auslagen und die
Mehrwertsteuer. Die Honorarforderung der Vertreterin der Berufungsbeklagten ist
um eine Stunde zu kürzen, da deren Ausführungen zur Anschlussberufung von
vorherein aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine
Parteientschädigung von CHF 1'421.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Yves Amberg eine
Entschädigung von CHF 1'216.60 und Rechtsanwältin Claudia Hazeraj eine
Entschädigung von CHF 1'125.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Yves
Amberg CHF 323.10 und für Rechtsanwältin Claudia Hazeraj CHF 296.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller