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Entscheid

ZKBER.2020.79

Eheschutzmassnahmen

22. Januar 2021Deutsch20 min

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich

der Eheschutzverhandlung vom 31. August 2020 beantragte die Ehefrau unter

anderem, den Ehemann zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C.___ (geb.

2014) rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2019 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00, für die Zeit ab 1. Oktober 2019

bis und mit Mai 2020 mindestens CHF 2'542.00, ab Juni 2020 bis längstens

September 2020 mindestens CHF 2'121.00 und ab spätestens 1. Oktober 2020

mindestens CHF 2'755.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Der

Ehemann dagegen stellte im Hinblick auf den Kindesunterhalt den Antrag, er sei

ab Juni 2019 bis März 2020 zu monatlichen Alimenten von CHF 2'200.00, ab April

2020 bis August 2020 von CHF 1'980.00 und ab 1. September 2020 von CHF 637.00,

jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten.

1.2 Der Amtsgerichtspräsident stellte

mit Urteil vom 31. August 2020 fest, dass die Ehegatten seit 1. Juni 2019

getrennt leben und teilte C.___ der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter zu.

Den Kindesunterhalt regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:

4. Der Ehemann wird verpflichtet, an den

Unterhalt des Sohnes C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

-

rückwirkend ab 1. Mai 2020:

CHF 2'055.00 (Barunterhalt CHF 630.00, Betreuungsunterhalt

CHF 1'425.00);

-

ab 1. September 2020: CHF 2'110.00

(Barunterhalt CH 1'035.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'075.00);

-

ab Wegfall der Kurzarbeit

und Erzielung eines 100% Einkommens durch den Ehemann: CHF 2'500.00

(Barunterhalt CHF 1'265.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'235.00).

Die vom

Ehemann für die Zeit ab 1. Mai 2020 bereits geleisteten

Unterhaltszahlungen sind an diese Beträge anzurechnen.

Allfällige bezogene Kinder- und Familienzulagen

sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Ausbildung.

2. Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau Berufung, eventuell

Beschwerde, gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgendes Rechtsbegehren:

Es sei Ziffer 4 des

Dispositivs des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 31. August 2020

dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der Berufungsbeklagte und Ehemann

verpflichtet wird, der Berufungsklägerin und Ehefrau für den Sohn C.___ für die

Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich

mindestens CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die ab 1. Oktober

2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen seien anzurechnen und

dementsprechend festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin

für die Zeit bis 30. April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im

Gesamtbetrag von CHF 7’200.00 schuldet.

Der Ehemann beantragt, die Berufung

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau reichte am 19. November

2020 innert der ihr wunschgemäss angesetzten Frist eine Replik und der Ehemann am

4. Januar 2021 innert der ebenfalls auf eigenes Ersuchen hin angesetzten und

erstreckten Frist eine Duplik ein. Der Ehemann stellte dabei den

Verfahrensantrag, die von der Ehefrau mit der Replik eingereichte Urkunde 4 aus

den Akten zu verweisen und/oder durch das Gericht nicht zu berücksichtigen.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Ehefrau richtet

sich gegen die Regelung des Kindesunterhalts. In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308

Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Ehefrau beantragte bei der

Vorinstanz Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1. Juni 2019 für eine letztlich unbestimmte

Zeitdauer. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert

(Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert der

zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die von der

Ehefrau monatlich geforderten Kinderalimente überschreiten bereits auf ein Jahr

hochgerechnet den Betrag von CHF 10'000.00 deutlich. Wie von der Ehefrau

zutreffend dargelegt, ist die Berufung deshalb zulässig. Da auch die übrigen

Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.2.1

Beide Parteien reichen neue

Urkunden ein. Sie sollen unter anderem neu vorgebrachte Tatsachen beweisen. Nach

Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren

nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des

vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur

des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu

führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In

Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der

Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangen, gehört es auch zur

Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen

und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel

anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus

diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der

Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann

vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht

erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

1.2.2

Im Streit liegen

Kinderunterhaltsbeiträge und damit Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten. Die von den Parteien vorgebrachten neuen Tatsachen und

Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren voraussetzungslos zu beachten und

nicht aus den Akten zu weisen. Das gilt auch für die von der Ehefrau

eingereichte Urkunde 4. Ob die Vertreterin der Ehefrau mit deren Einreichung

die Berufsregeln gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) verletzte, ist nicht

im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen vermag – wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt - Urkunde 4 den Entscheid über die

angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beeinflussen. Auf die Frage, ob

es sich dabei um ein im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafftes

Beweismittel handelt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der entsprechende

Verfahrensantrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten ist abzuweisen.

2.

Gegenstand der Berufung sind

Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020. Der Amtsgerichtspräsident

erwog in diesem Zusammenhang, Unterhaltsbeiträge könnten gemäss Art. 173 Abs. 3

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für die Zukunft und für das Jahr

vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden. Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge

sei indes ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des

gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden

Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien. Die Ehegatten könnten sich im Rahmen

einer Unterhaltsvereinbarung mündlich oder schriftlich einigen. Eine

gerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Konsens sei ausreichend. Damit

stehe auch fest, dass das blosse Untätigbleiben für sich alleine noch keine

verbindliche Unterhaltsvereinbarung bewirken könne. Auch der Umstand, dass

monatliche Zahlungen erfolgt seien, spreche für sich alleine noch nicht für das

Bestehen einer dahingehenden Trennungsvereinbarung. Da eine Einigung auch durch

konkludentes Verhalten möglich sei, könne sie aber dann vorliegen, wenn

Unterhaltsbeiträge regelmässig unwidersprochen entgegengenommen würden und der

verpflichtete Ehegatte nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, seiner

Unterhaltspflicht damit nachgekommen zu sein beziehungsweise dass der

berechtigte Ehegatte auf eine allfällige Differenzzahlung auf Zusehen hin

verzichte. Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann der Ehefrau seit

September 2019 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 (inkl.

Kinderzulagen) bezahlt habe. Die Ehefrau habe diese Zahlungen bis Ende April

2020, als sie das Eheschutzgesuch eingereicht habe, oppositionslos akzeptiert.

Seitens der Ehefrau werde sodann auch nicht behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt

jeweils einen höheren Unterhaltsbeitrag vom Ehemann gefordert zu haben.

Aufgrund dieser widerspruchslos angenommenen Zahlungen müsse von einer Einigung

zwischen den Ehegatten ausgegangen werden. Eine rückwirkende Festlegung der

Unterhaltsbeiträge sei daher ausgeschlossen. Entsprechend seien die für die

Ehefrau und den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge erst ab Einleitung des

Eheschutzverfahrens, somit ab 1. Mai 2020, festzulegen. Aufgrund

verschiedener Änderungen in den Verhältnissen sei dabei in drei Phasen zu

rechnen.

3.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

rügt, die Vorinstanz hätte nicht davon absehen dürfen, den für die Zeit seit

der Trennung bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens als vereinbart

angenommenen Unterhaltsbeitrag ebenso wie die ausstehenden Unterhaltsbeiträge

im Urteil festzuhalten. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil könnten zwar den

Schluss zulassen, dass sie sich mit dem für die Zeit ab Oktober 2019 bezahlten

Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen konkludent

einverstanden erklärt habe. Sie rechtfertigten jedoch weder in rechtlicher noch

in tatsächlicher Hinsicht die Annahme, dass sie für die ersten drei Monate nach

der Trennung auf einen Unterhaltsbeitrag für C.___ wie auch auf die

Weiterleitung der Kinderzulagen verzichtet habe. Der Ehemann habe nie auch nur

behauptet, dass sie für die Zeit von Juni 2019 bis September 2019 auf

Unterhaltsleistungen verzichtet habe. Damit aber verbiete sich die Annahme

eines stillschweigenden Verzichtes zum Vornherein, müsste dieser doch vom

Ehemann nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen werden. Es sei in

rechtlicher Hinsicht unzulässig, allein aufgrund der Tatsache, dass sie erst am

30.

April 2020 das Eheschutzgesuch eingereicht habe, auf einen Verzicht zu

schliessen. Der Ehemann habe denn auch einen stillschweigenden Verzicht nicht

nur nicht behauptet, sondern im Gegenteil anerkannt, dass er ihr ab dem

Zeitpunkt der Trennung, das heisst für die Zeit ab Juni 2019 einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.00 schulde. So habe er selbst das

Rechtsbegehren gestellt, dass er zu verpflichten sei, ihr für den Sohn C.___ ab

Juni 2019 bis März 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00

zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Damit hätten die Parteien für die vorliegend

noch strittige Zeit von Juni 2019 bis und mit September 2019 gleichlautende

Anträge gestellt, über die sich das Urteil ohne jede Begründung hinwegsetze. Gründe

für den Entscheid, entgegen den übereinstimmenden Anträgen der Parteien von der

Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab Juni 2019 abzusehen, könnten

dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden und seien auch nicht

ersichtlich. Der Ehemann habe ihr unbestrittenermassen für die ersten drei

Monate der Trennung keinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Da er seine Unterhaltspflicht

für diese Zeit anerkannt habe, hätte im Urteil festgehalten werden müssen, dass

der Unterhaltbeitrag von monatlich vorschüssig CHF 2’200.00 zuzüglich

Kinderzulagen ab 1. Juni 2019 bis und mit April 2020 geschuldet sei. Ohne diese

Festlegung werde ihr verunmöglicht, die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge

einzufordern. Um die Vollstreckbarkeit des Urteils zu gewährleisten, hätte das

Gericht nicht nur die rückwirkende Unterhaltsregelung, sondern weiter festhalten

müssen, welche Leistungen bereits erbracht worden beziehungsweise welche noch

ausstehend seien. Da der Ehemann während den ersten drei Monaten nach der Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes unbestrittenermassen keinen Unterhalt bezahlt habe,

hätte zudem festgehalten werden müssen, dass er ihr für die Zeit vom 1. Juni

2019.

bis 30. April 2020 noch CHF 7’200.00 schulde.

3.2

Der Ehemann behauptet in seiner

Berufungsantwort, entgegen den Ausführungen der Ehefrau und Berufungsklägerin habe

er ihr für die Monate Juni, Juli und August 2019 Unterhaltsbeiträge bezahlt.

Dies habe er bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Trennung getan. Konkret habe

er ihr am 1. Juli 2019, rückwirkend für den Monat Juni 2019, den Betrag von CHF

2’100.00 überwiesen. Die Differenz zum vereinbarten Betrag von CHF 2’400.00

rühre daher, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe, wobei er zunächst in

der ehelichen Wohnung verblieben und entsprechend eine massiv höhere Mietzinslast

angefallen sei. Die Ehefrau sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Am 5.

August 2019 habe er ihr sodann rückwirkend für den Monat Juli 2019 den Betrag von

CHF 2’400.00 und am 2. September 2019 wiederum CHF 2’400.00, rückwirkend für

den Monat August 2019, bezahlt. Die Ehefrau wisse um den Erhalt der Zahlungen für

die Monate Juni, Juli und August und verhalte sich krass rechtsmissbräuchlich,

wenn sie die genannten Unterhaltsbeiträge nun erneut und damit doppelt verlange.

Er habe denn auch nie behauptet, die Ehefrau habe auf Unterhalt für die Monate

Juni bis September 2019 verzichtet. Weshalb sie die Auffassung vertrete, er

habe ihr erst ab September 2019 Unterhalt bezahlt, sei nicht nachvollziehbar.

Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwähnt, hätten sie sich auf CHF 2’400.00,

das heisst CHF 2’200.00 zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen geeinigt

beziehungsweise auf CHF 1’900.00 plus Kinderzulagen im Juni 2019. Dass dies den

Erwägungen der Vorinstanz nicht ausdrücklich entnommen werden könne, möge

bedauerlich sein, ändere aber am Ergebnis letztlich nichts. Es seien keine

Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.

3.3

Die Ehefrau repliziert, der Ehemann

habe bei der Vorinstanz ihre Behauptung, er habe erst im September einen Betrag

von CHF 2'400.00 überwiesen, nicht bestritten. Andernfalls hätten zu diesem

Punkt Abklärungen getroffen und die Parteien an der Eheschutzverhandlung dazu

befragt werden können. Die völlige Kehrtwende in der Argumentation des

Ehemannes werde nicht begründet. Sie sei nicht zu berücksichtigen. Soweit es um

den Beginn der Unterhaltspflicht und die bis Ende April 2020 ausstehenden

Unterhaltsbeiträge gehe, habe er das Gesuch formell anerkannt. Auch nach den

neuen Ausführungen und eingereichten Belegen für die Zeit bis Ende April 2020

seien immer noch Unterhaltsbeiträge ausstehend und damit ein

Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Ehemann habe die vereinbarten

Unterhalsbeiträge für die Monate Juni, Juli und August 2019 nicht vollständig

bezahlt. Da Unterhaltsbeiträge im Voraus zu bezahlen seien, stehe mit dem

Hinweis auf die nachschüssigen Zahlungen fest, dass für die Zeit bis Ende April

2020.

in jedem Fall eine Unterhaltszahlung ausstehend sei. Sie habe sich sodann

nie mit einem reduzierten Unterhaltsbeitrag einverstanden erklärt und auch der

Ehemann habe dies zuvor nie behauptet. Im Gegenteil habe er sich auf die

Vereinbarung eines Betrages von CHF 2'400.00 berufen. Darauf sei er zu

behaften. Für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 habe er in jedem

Fall mindestens CHF 2'700.00 zu wenig bezahlt. Die Höhe des Ausstandes sei im

erstinstanzlichen Verfahren kein Thema gewesen, sondern einzig das Datum der

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. In diesem Punkt hätten die Parteien

übereinstimmende Anträge gestellt. Für den Fall, dass auf die Ausführungen des

Ehemannes eingegangen werden sollte, sei zu beachten, dass der Einwand, die

Unterhaltsbeiträge seien teilweise bezahlt worden, sehr spät erfolgt sei.

Diesem Aspekt sei in jedem Fall bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.

3.4

Der Ehemann führt in seiner Duplik –

neben der Begründung des Verfahrensantrags – aus, er habe bei der Vorinstanz

weder explizit noch konkludent behauptet, in den Monaten vor September 2019 der

Ehefrau keinen Unterhalt bezahlt zu haben. Unterhaltsbeiträge seien nur im

Streitfall vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren Höhe entschieden

habe, nicht jedoch im vorliegenden Fall, wenn sich die Parteien einig seien. Wie

der Vorderrichter richtigerweise festgehalten habe, hätten sich die Parteien

über den Unterhalt von C.___ einvernehmlich geeinigt und die Ehefrau habe die

Höhe der Zahlungen nie moniert. Somit bestünden keine offenen

Unterhaltsbeiträge.

4.1

Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts begründet, so muss das Gericht im Eheschutzverfahren auf Begehren

eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag

an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten

minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die

Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

Die Zusprechung und Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder richtet

sich somit nach den Art. 276 ff. und 285 ZGB (Ivo Schwander, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 176 ZGB). Gemäss Art.

279.

Abs. 1 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf

Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr von Klageerhebung

klagen. Einigen sich die Parteien über den Unterhaltsbeitrag, so wird der

entsprechende Unterhaltsvertrag für das Kind erst mit der Genehmigung durch die

Kindesschutzbehörde beziehungsweise für den Fall, dass der Vertrag in einem

gerichtlichen Verfahren geschlossen wird, mit der Genehmigung des Gerichts

verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Bei Kinderbelangen in

familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht ohne Bindung an die

Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

4.2

Der Amtsgerichtspräsident

verzichtete auf eine rückwirkende Regelung des Kindesunterhaltsbeitrages, weil in

dieser Hinsicht von einer Einigung der Ehegatten auszugehen sei. Eine

gerichtliche Genehmigung sei dafür nicht erforderlich. Diese Auffassung steht im

Widerspruch zu den Vorschriften des Kindesrechts. Die von ihm angerufene

Bestimmung von Art. 173 ZGB betrifft nicht Geldleistungen für das Getrenntleben,

sondern für die Zeit während des Zusammenlebens (vgl. Marginale der

Bestimmung). Aufgrund der Vorbringen der Ehegatten durfte der

Amtsgerichtspräsident zwar für die Zeit von Juni 2019 bis April 2020 in der Tat

von einer einvernehmlichen Regelung ausgehen. Er hätte diese aber auf ihre

Angemessenheit hin prüfen und gestützt auf Art. 287 ZGB im entsprechenden

Umfang zum Gegenstand seines Entscheides erheben müssen. Eine Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages mit Wirkung ab 1. Juni 2019 steht auch im Einklang mit Art.

279.

Abs. 1 ZGB, da die Ehefrau das Eheschutzgesuch am 30. April 2020

eingereicht hatte und die rückwirkenden Alimente somit einen Zeitraum von weniger

als einem Jahr betreffen.

4.3

Die übereinstimmenden Anträge der

Parteien sind genehmigungsfähig, was sich ohne Weiteres aus den Erwägungen im

angefochtenen Urteil zu den für die Zukunft festgesetzten Alimenten ergibt.

Dass sich die Ehegatten – wie der Ehemann im Berufungsverfahren neu behauptet -

für den Monat Juni 2019 auf einen geringeren Betrag geeinigt hätten, ist nicht

erstellt. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist deshalb in dem Sinne zu

ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ auch

für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag, und

zwar einen solchen in der Höhe von CHF 2'200.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu

bezahlen.

5.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

verlangt weiter, es sei festzuhalten, dass der Ehemann ihr für die Zeit bis 30.

April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von CHF

7'200.00 schulde. In ihrer Replik präzisiert sie angesichts der vom Ehemann neu

eingereichten Zahlungsbelege den Ausstand für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30.

April 2020 auf CHF 2'700.00.

5.2

Bei Entscheiden über Unterhaltsbeiträge

hat der Sachrichter vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen zu

berücksichtigen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge

bloss allgemein vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte

Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld und es kann mangels einer klaren

Zahlungsverpflichtung gestützt darauf nicht definitive Rechtsöffnung erteilt

werden (BGE 135 III 315). Das Begehren der Berufungsklägerin ist deshalb vom

Grundsatz her begründet.

5.3

Es ist unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge

von CHF 2'200.00 und die Kinderzulagen von CHF 200.00 für die Zeit von

September 2019 bis April 2020 getilgt wurden. Umstritten und zu prüfen ist

deshalb einzig noch, wie viel der Ehemann für die Zeit von Juni 2019 bis August

2019.

leistete. Mit den im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden belegt er

eine Zahlung von CHF 2'100.00 vom 1. Juli 2019 und zwei weitere Zahlungen von je

CHF 2'400.00 vom 5. August 2019 und 2. September 2019 (Urkunden 2 – 4). Er

behauptet, er habe diese Zahlungen rückwirkend für die Monate Juni, Juli und

August 2019 geleistet.

Die Zahlungen vom 1. Juli 2019 und vom

5.

August 2019 erfolgten im vorliegend umstrittenen Zeitraum zwischen 1. Juni

bis 31. August 2019 und können deshalb ohne Weiteres berücksichtigt werden. Mit

der Zahlung vom 2. September 2019 kann er hingegen seine Behauptung, er habe

damit rückwirkend den Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2019 beglichen,

nicht beweisen. Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nämlich entgegen seiner

Auffassung nicht nur dann vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren

Höhe entschieden hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auch nach der gesetzlichen

Bestimmung von Art. 285 Abs. 3 ZGB zum Voraus zu entrichten. An den für die

drei Monate geschuldeten Betrag von CHF 7'200.00 (3 x CHF 2'200.00 und 3 x CHF

200.00) sind somit einzig die beiden Zahlungen über CHF 2'100.00 und CHF

2'400.00, total CHF 4'500.00 anzurechnen. Offen und geschuldet bleibt daher ein

Betrag von CHF 2'700.00.

6.

Zusammenfassend ist Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils in dem Sinne zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet

wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2019

bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00,

zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die für diese Zeit geschuldeten

Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind bis auf einen Betrag von CHF 2'700.00

getilgt.

7.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind angesichts des Ausgangs, des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens und der Tatsache, dass der

Ehemann seine Zahlungen erst im Berufungsverfahren belegt hat, ihm aufzuerlegen.

Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung im geltend

gemachten Umfang von CHF 2'298.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Wie bei

der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorare der beiden

unentgeltlichen Vertretungen sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten

mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

31. August 2020 wie folgt ergänzt:

«Der Ehemann wird

verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni

2019 bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00,

zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Nach Anrechnung der bereits geleisteten

Zahlungen schuldet er noch einen Betrag von insgesamt CHF 2'700.00

(Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen)».

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Heusi, eine

Parteientschädigung von CHF 2'298.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine

Entschädigung von CHF 1'822.95 und Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung

von CHF 1'960.80 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Claudia Heusi CHF 475.50 und für Rechtsanwalt Simon Bloch CHF 624.85.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 26'400.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller