ZKBER.2020.79
Eheschutzmassnahmen
22. Januar 2021Deutsch20 min
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich
der Eheschutzverhandlung vom 31. August 2020 beantragte die Ehefrau unter
anderem, den Ehemann zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C.___ (geb.
2014) rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2019 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00, für die Zeit ab 1. Oktober 2019
bis und mit Mai 2020 mindestens CHF 2'542.00, ab Juni 2020 bis längstens
September 2020 mindestens CHF 2'121.00 und ab spätestens 1. Oktober 2020
mindestens CHF 2'755.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Der
Ehemann dagegen stellte im Hinblick auf den Kindesunterhalt den Antrag, er sei
ab Juni 2019 bis März 2020 zu monatlichen Alimenten von CHF 2'200.00, ab April
2020 bis August 2020 von CHF 1'980.00 und ab 1. September 2020 von CHF 637.00,
jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten.
1.2 Der Amtsgerichtspräsident stellte
mit Urteil vom 31. August 2020 fest, dass die Ehegatten seit 1. Juni 2019
getrennt leben und teilte C.___ der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter zu.
Den Kindesunterhalt regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:
4. Der Ehemann wird verpflichtet, an den
Unterhalt des Sohnes C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
-
rückwirkend ab 1. Mai 2020:
CHF 2'055.00 (Barunterhalt CHF 630.00, Betreuungsunterhalt
CHF 1'425.00);
-
ab 1. September 2020: CHF 2'110.00
(Barunterhalt CH 1'035.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'075.00);
-
ab Wegfall der Kurzarbeit
und Erzielung eines 100% Einkommens durch den Ehemann: CHF 2'500.00
(Barunterhalt CHF 1'265.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'235.00).
Die vom
Ehemann für die Zeit ab 1. Mai 2020 bereits geleisteten
Unterhaltszahlungen sind an diese Beträge anzurechnen.
Allfällige bezogene Kinder- und Familienzulagen
sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Ausbildung.
2. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau Berufung, eventuell
Beschwerde, gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgendes Rechtsbegehren:
Es sei Ziffer 4 des
Dispositivs des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 31. August 2020
dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der Berufungsbeklagte und Ehemann
verpflichtet wird, der Berufungsklägerin und Ehefrau für den Sohn C.___ für die
Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich
mindestens CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die ab 1. Oktober
2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen seien anzurechnen und
dementsprechend festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
für die Zeit bis 30. April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im
Gesamtbetrag von CHF 7’200.00 schuldet.
Der Ehemann beantragt, die Berufung
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau reichte am 19. November
2020 innert der ihr wunschgemäss angesetzten Frist eine Replik und der Ehemann am
4. Januar 2021 innert der ebenfalls auf eigenes Ersuchen hin angesetzten und
erstreckten Frist eine Duplik ein. Der Ehemann stellte dabei den
Verfahrensantrag, die von der Ehefrau mit der Replik eingereichte Urkunde 4 aus
den Akten zu verweisen und/oder durch das Gericht nicht zu berücksichtigen.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Ehefrau richtet
sich gegen die Regelung des Kindesunterhalts. In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Ehefrau beantragte bei der
Vorinstanz Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1. Juni 2019 für eine letztlich unbestimmte
Zeitdauer. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert
(Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert der
zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die von der
Ehefrau monatlich geforderten Kinderalimente überschreiten bereits auf ein Jahr
hochgerechnet den Betrag von CHF 10'000.00 deutlich. Wie von der Ehefrau
zutreffend dargelegt, ist die Berufung deshalb zulässig. Da auch die übrigen
Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2.1
Beide Parteien reichen neue
Urkunden ein. Sie sollen unter anderem neu vorgebrachte Tatsachen beweisen. Nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren
nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des
vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu
führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In
Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der
Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangen, gehört es auch zur
Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen
und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel
anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus
diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann
vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.2.2
Im Streit liegen
Kinderunterhaltsbeiträge und damit Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten. Die von den Parteien vorgebrachten neuen Tatsachen und
Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren voraussetzungslos zu beachten und
nicht aus den Akten zu weisen. Das gilt auch für die von der Ehefrau
eingereichte Urkunde 4. Ob die Vertreterin der Ehefrau mit deren Einreichung
die Berufsregeln gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) verletzte, ist nicht
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen vermag – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt - Urkunde 4 den Entscheid über die
angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beeinflussen. Auf die Frage, ob
es sich dabei um ein im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafftes
Beweismittel handelt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der entsprechende
Verfahrensantrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten ist abzuweisen.
2.
Gegenstand der Berufung sind
Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020. Der Amtsgerichtspräsident
erwog in diesem Zusammenhang, Unterhaltsbeiträge könnten gemäss Art. 173 Abs. 3
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für die Zukunft und für das Jahr
vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden. Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge
sei indes ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden
Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien. Die Ehegatten könnten sich im Rahmen
einer Unterhaltsvereinbarung mündlich oder schriftlich einigen. Eine
gerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Konsens sei ausreichend. Damit
stehe auch fest, dass das blosse Untätigbleiben für sich alleine noch keine
verbindliche Unterhaltsvereinbarung bewirken könne. Auch der Umstand, dass
monatliche Zahlungen erfolgt seien, spreche für sich alleine noch nicht für das
Bestehen einer dahingehenden Trennungsvereinbarung. Da eine Einigung auch durch
konkludentes Verhalten möglich sei, könne sie aber dann vorliegen, wenn
Unterhaltsbeiträge regelmässig unwidersprochen entgegengenommen würden und der
verpflichtete Ehegatte nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, seiner
Unterhaltspflicht damit nachgekommen zu sein beziehungsweise dass der
berechtigte Ehegatte auf eine allfällige Differenzzahlung auf Zusehen hin
verzichte. Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann der Ehefrau seit
September 2019 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 (inkl.
Kinderzulagen) bezahlt habe. Die Ehefrau habe diese Zahlungen bis Ende April
2020, als sie das Eheschutzgesuch eingereicht habe, oppositionslos akzeptiert.
Seitens der Ehefrau werde sodann auch nicht behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt
jeweils einen höheren Unterhaltsbeitrag vom Ehemann gefordert zu haben.
Aufgrund dieser widerspruchslos angenommenen Zahlungen müsse von einer Einigung
zwischen den Ehegatten ausgegangen werden. Eine rückwirkende Festlegung der
Unterhaltsbeiträge sei daher ausgeschlossen. Entsprechend seien die für die
Ehefrau und den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge erst ab Einleitung des
Eheschutzverfahrens, somit ab 1. Mai 2020, festzulegen. Aufgrund
verschiedener Änderungen in den Verhältnissen sei dabei in drei Phasen zu
rechnen.
3.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
rügt, die Vorinstanz hätte nicht davon absehen dürfen, den für die Zeit seit
der Trennung bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens als vereinbart
angenommenen Unterhaltsbeitrag ebenso wie die ausstehenden Unterhaltsbeiträge
im Urteil festzuhalten. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil könnten zwar den
Schluss zulassen, dass sie sich mit dem für die Zeit ab Oktober 2019 bezahlten
Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen konkludent
einverstanden erklärt habe. Sie rechtfertigten jedoch weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht die Annahme, dass sie für die ersten drei Monate nach
der Trennung auf einen Unterhaltsbeitrag für C.___ wie auch auf die
Weiterleitung der Kinderzulagen verzichtet habe. Der Ehemann habe nie auch nur
behauptet, dass sie für die Zeit von Juni 2019 bis September 2019 auf
Unterhaltsleistungen verzichtet habe. Damit aber verbiete sich die Annahme
eines stillschweigenden Verzichtes zum Vornherein, müsste dieser doch vom
Ehemann nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen werden. Es sei in
rechtlicher Hinsicht unzulässig, allein aufgrund der Tatsache, dass sie erst am
30.
April 2020 das Eheschutzgesuch eingereicht habe, auf einen Verzicht zu
schliessen. Der Ehemann habe denn auch einen stillschweigenden Verzicht nicht
nur nicht behauptet, sondern im Gegenteil anerkannt, dass er ihr ab dem
Zeitpunkt der Trennung, das heisst für die Zeit ab Juni 2019 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.00 schulde. So habe er selbst das
Rechtsbegehren gestellt, dass er zu verpflichten sei, ihr für den Sohn C.___ ab
Juni 2019 bis März 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00
zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Damit hätten die Parteien für die vorliegend
noch strittige Zeit von Juni 2019 bis und mit September 2019 gleichlautende
Anträge gestellt, über die sich das Urteil ohne jede Begründung hinwegsetze. Gründe
für den Entscheid, entgegen den übereinstimmenden Anträgen der Parteien von der
Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab Juni 2019 abzusehen, könnten
dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden und seien auch nicht
ersichtlich. Der Ehemann habe ihr unbestrittenermassen für die ersten drei
Monate der Trennung keinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Da er seine Unterhaltspflicht
für diese Zeit anerkannt habe, hätte im Urteil festgehalten werden müssen, dass
der Unterhaltbeitrag von monatlich vorschüssig CHF 2’200.00 zuzüglich
Kinderzulagen ab 1. Juni 2019 bis und mit April 2020 geschuldet sei. Ohne diese
Festlegung werde ihr verunmöglicht, die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge
einzufordern. Um die Vollstreckbarkeit des Urteils zu gewährleisten, hätte das
Gericht nicht nur die rückwirkende Unterhaltsregelung, sondern weiter festhalten
müssen, welche Leistungen bereits erbracht worden beziehungsweise welche noch
ausstehend seien. Da der Ehemann während den ersten drei Monaten nach der Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes unbestrittenermassen keinen Unterhalt bezahlt habe,
hätte zudem festgehalten werden müssen, dass er ihr für die Zeit vom 1. Juni
2019.
bis 30. April 2020 noch CHF 7’200.00 schulde.
3.2
Der Ehemann behauptet in seiner
Berufungsantwort, entgegen den Ausführungen der Ehefrau und Berufungsklägerin habe
er ihr für die Monate Juni, Juli und August 2019 Unterhaltsbeiträge bezahlt.
Dies habe er bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Trennung getan. Konkret habe
er ihr am 1. Juli 2019, rückwirkend für den Monat Juni 2019, den Betrag von CHF
2’100.00 überwiesen. Die Differenz zum vereinbarten Betrag von CHF 2’400.00
rühre daher, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe, wobei er zunächst in
der ehelichen Wohnung verblieben und entsprechend eine massiv höhere Mietzinslast
angefallen sei. Die Ehefrau sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Am 5.
August 2019 habe er ihr sodann rückwirkend für den Monat Juli 2019 den Betrag von
CHF 2’400.00 und am 2. September 2019 wiederum CHF 2’400.00, rückwirkend für
den Monat August 2019, bezahlt. Die Ehefrau wisse um den Erhalt der Zahlungen für
die Monate Juni, Juli und August und verhalte sich krass rechtsmissbräuchlich,
wenn sie die genannten Unterhaltsbeiträge nun erneut und damit doppelt verlange.
Er habe denn auch nie behauptet, die Ehefrau habe auf Unterhalt für die Monate
Juni bis September 2019 verzichtet. Weshalb sie die Auffassung vertrete, er
habe ihr erst ab September 2019 Unterhalt bezahlt, sei nicht nachvollziehbar.
Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwähnt, hätten sie sich auf CHF 2’400.00,
das heisst CHF 2’200.00 zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen geeinigt
beziehungsweise auf CHF 1’900.00 plus Kinderzulagen im Juni 2019. Dass dies den
Erwägungen der Vorinstanz nicht ausdrücklich entnommen werden könne, möge
bedauerlich sein, ändere aber am Ergebnis letztlich nichts. Es seien keine
Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.
3.3
Die Ehefrau repliziert, der Ehemann
habe bei der Vorinstanz ihre Behauptung, er habe erst im September einen Betrag
von CHF 2'400.00 überwiesen, nicht bestritten. Andernfalls hätten zu diesem
Punkt Abklärungen getroffen und die Parteien an der Eheschutzverhandlung dazu
befragt werden können. Die völlige Kehrtwende in der Argumentation des
Ehemannes werde nicht begründet. Sie sei nicht zu berücksichtigen. Soweit es um
den Beginn der Unterhaltspflicht und die bis Ende April 2020 ausstehenden
Unterhaltsbeiträge gehe, habe er das Gesuch formell anerkannt. Auch nach den
neuen Ausführungen und eingereichten Belegen für die Zeit bis Ende April 2020
seien immer noch Unterhaltsbeiträge ausstehend und damit ein
Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Ehemann habe die vereinbarten
Unterhalsbeiträge für die Monate Juni, Juli und August 2019 nicht vollständig
bezahlt. Da Unterhaltsbeiträge im Voraus zu bezahlen seien, stehe mit dem
Hinweis auf die nachschüssigen Zahlungen fest, dass für die Zeit bis Ende April
2020.
in jedem Fall eine Unterhaltszahlung ausstehend sei. Sie habe sich sodann
nie mit einem reduzierten Unterhaltsbeitrag einverstanden erklärt und auch der
Ehemann habe dies zuvor nie behauptet. Im Gegenteil habe er sich auf die
Vereinbarung eines Betrages von CHF 2'400.00 berufen. Darauf sei er zu
behaften. Für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 habe er in jedem
Fall mindestens CHF 2'700.00 zu wenig bezahlt. Die Höhe des Ausstandes sei im
erstinstanzlichen Verfahren kein Thema gewesen, sondern einzig das Datum der
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. In diesem Punkt hätten die Parteien
übereinstimmende Anträge gestellt. Für den Fall, dass auf die Ausführungen des
Ehemannes eingegangen werden sollte, sei zu beachten, dass der Einwand, die
Unterhaltsbeiträge seien teilweise bezahlt worden, sehr spät erfolgt sei.
Diesem Aspekt sei in jedem Fall bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.
3.4
Der Ehemann führt in seiner Duplik –
neben der Begründung des Verfahrensantrags – aus, er habe bei der Vorinstanz
weder explizit noch konkludent behauptet, in den Monaten vor September 2019 der
Ehefrau keinen Unterhalt bezahlt zu haben. Unterhaltsbeiträge seien nur im
Streitfall vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren Höhe entschieden
habe, nicht jedoch im vorliegenden Fall, wenn sich die Parteien einig seien. Wie
der Vorderrichter richtigerweise festgehalten habe, hätten sich die Parteien
über den Unterhalt von C.___ einvernehmlich geeinigt und die Ehefrau habe die
Höhe der Zahlungen nie moniert. Somit bestünden keine offenen
Unterhaltsbeiträge.
4.1
Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts begründet, so muss das Gericht im Eheschutzverfahren auf Begehren
eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag
an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten
minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die
Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
Die Zusprechung und Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder richtet
sich somit nach den Art. 276 ff. und 285 ZGB (Ivo Schwander, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 176 ZGB). Gemäss Art.
279.
Abs. 1 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf
Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr von Klageerhebung
klagen. Einigen sich die Parteien über den Unterhaltsbeitrag, so wird der
entsprechende Unterhaltsvertrag für das Kind erst mit der Genehmigung durch die
Kindesschutzbehörde beziehungsweise für den Fall, dass der Vertrag in einem
gerichtlichen Verfahren geschlossen wird, mit der Genehmigung des Gerichts
verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Bei Kinderbelangen in
familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht ohne Bindung an die
Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
4.2
Der Amtsgerichtspräsident
verzichtete auf eine rückwirkende Regelung des Kindesunterhaltsbeitrages, weil in
dieser Hinsicht von einer Einigung der Ehegatten auszugehen sei. Eine
gerichtliche Genehmigung sei dafür nicht erforderlich. Diese Auffassung steht im
Widerspruch zu den Vorschriften des Kindesrechts. Die von ihm angerufene
Bestimmung von Art. 173 ZGB betrifft nicht Geldleistungen für das Getrenntleben,
sondern für die Zeit während des Zusammenlebens (vgl. Marginale der
Bestimmung). Aufgrund der Vorbringen der Ehegatten durfte der
Amtsgerichtspräsident zwar für die Zeit von Juni 2019 bis April 2020 in der Tat
von einer einvernehmlichen Regelung ausgehen. Er hätte diese aber auf ihre
Angemessenheit hin prüfen und gestützt auf Art. 287 ZGB im entsprechenden
Umfang zum Gegenstand seines Entscheides erheben müssen. Eine Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages mit Wirkung ab 1. Juni 2019 steht auch im Einklang mit Art.
279.
Abs. 1 ZGB, da die Ehefrau das Eheschutzgesuch am 30. April 2020
eingereicht hatte und die rückwirkenden Alimente somit einen Zeitraum von weniger
als einem Jahr betreffen.
4.3
Die übereinstimmenden Anträge der
Parteien sind genehmigungsfähig, was sich ohne Weiteres aus den Erwägungen im
angefochtenen Urteil zu den für die Zukunft festgesetzten Alimenten ergibt.
Dass sich die Ehegatten – wie der Ehemann im Berufungsverfahren neu behauptet -
für den Monat Juni 2019 auf einen geringeren Betrag geeinigt hätten, ist nicht
erstellt. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist deshalb in dem Sinne zu
ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ auch
für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag, und
zwar einen solchen in der Höhe von CHF 2'200.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen.
5.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
verlangt weiter, es sei festzuhalten, dass der Ehemann ihr für die Zeit bis 30.
April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von CHF
7'200.00 schulde. In ihrer Replik präzisiert sie angesichts der vom Ehemann neu
eingereichten Zahlungsbelege den Ausstand für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30.
April 2020 auf CHF 2'700.00.
5.2
Bei Entscheiden über Unterhaltsbeiträge
hat der Sachrichter vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen zu
berücksichtigen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge
bloss allgemein vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte
Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld und es kann mangels einer klaren
Zahlungsverpflichtung gestützt darauf nicht definitive Rechtsöffnung erteilt
werden (BGE 135 III 315). Das Begehren der Berufungsklägerin ist deshalb vom
Grundsatz her begründet.
5.3
Es ist unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge
von CHF 2'200.00 und die Kinderzulagen von CHF 200.00 für die Zeit von
September 2019 bis April 2020 getilgt wurden. Umstritten und zu prüfen ist
deshalb einzig noch, wie viel der Ehemann für die Zeit von Juni 2019 bis August
2019.
leistete. Mit den im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden belegt er
eine Zahlung von CHF 2'100.00 vom 1. Juli 2019 und zwei weitere Zahlungen von je
CHF 2'400.00 vom 5. August 2019 und 2. September 2019 (Urkunden 2 – 4). Er
behauptet, er habe diese Zahlungen rückwirkend für die Monate Juni, Juli und
August 2019 geleistet.
Die Zahlungen vom 1. Juli 2019 und vom
5.
August 2019 erfolgten im vorliegend umstrittenen Zeitraum zwischen 1. Juni
bis 31. August 2019 und können deshalb ohne Weiteres berücksichtigt werden. Mit
der Zahlung vom 2. September 2019 kann er hingegen seine Behauptung, er habe
damit rückwirkend den Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2019 beglichen,
nicht beweisen. Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nämlich entgegen seiner
Auffassung nicht nur dann vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren
Höhe entschieden hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auch nach der gesetzlichen
Bestimmung von Art. 285 Abs. 3 ZGB zum Voraus zu entrichten. An den für die
drei Monate geschuldeten Betrag von CHF 7'200.00 (3 x CHF 2'200.00 und 3 x CHF
200.00) sind somit einzig die beiden Zahlungen über CHF 2'100.00 und CHF
2'400.00, total CHF 4'500.00 anzurechnen. Offen und geschuldet bleibt daher ein
Betrag von CHF 2'700.00.
6.
Zusammenfassend ist Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils in dem Sinne zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet
wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2019
bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00,
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die für diese Zeit geschuldeten
Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind bis auf einen Betrag von CHF 2'700.00
getilgt.
7.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind angesichts des Ausgangs, des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens und der Tatsache, dass der
Ehemann seine Zahlungen erst im Berufungsverfahren belegt hat, ihm aufzuerlegen.
Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung im geltend
gemachten Umfang von CHF 2'298.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Wie bei
der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorare der beiden
unentgeltlichen Vertretungen sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten
mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
31. August 2020 wie folgt ergänzt:
«Der Ehemann wird
verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni
2019 bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00,
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Nach Anrechnung der bereits geleisteten
Zahlungen schuldet er noch einen Betrag von insgesamt CHF 2'700.00
(Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen)».
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Heusi, eine
Parteientschädigung von CHF 2'298.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine
Entschädigung von CHF 1'822.95 und Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung
von CHF 1'960.80 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Claudia Heusi CHF 475.50 und für Rechtsanwalt Simon Bloch CHF 624.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 26'400.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller