ZKBER.2020.8
Vorsorgliche Massnahmen
15. April 2020Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsbeklagte
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2007
verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ geb. 2009, und D.___ geb. 2012.
Seit 1. April 2017 leben sie getrennt. Am 27. November 2018 ist der Ehemann
Vater eines weiteren Kindes geworden.
2. Seit 15. November 2018 führen die
Parteien ein Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Am
8. April 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit hier interessierend,
folgende Verfügung:
…
4. Für die Dauer des Verfahrens gelten
folgende vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO:
4.1 Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2009,
und D.___ geb. 2012, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern
gestellt.
4.2 Beim Kontaktrecht vereinbaren die Eltern
einen 2-Wochen Rhythmus. Der Vater betreut die Kinder wie folgt:
- jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bis
Freitag, 12:00 Uhr (ungerade Kalenderwochen);
- jeweils in der zweiten Woche Mittwoch
12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr (gerade Kalenderwochen);
- den Eltern steht das Recht zu, die
Kinder jährlich während den Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu
nehmen. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag 12:00 Uhr, und enden am Samstag
12:00 Uhr. Diese Regelung geht der gewöhnlichen Wochenendregelung vor. In den
ungeraden Jahren hat der Vater das Vorrecht, die drei Wochen festzulegen, in
den geraden Jahren die Mutter. Der Termin der Ferien ist jeweils spätestens bis
Ende November des jeweiligen Vorjahres abzusprechen;
- am 24. Dezember jeweils von 12:00 Uhr
bis um 12:00 Uhr des Folgetages beim Vater und am 25. Dezember jeweils von
12:00 Uhr bis um 12:00 Uhr des Folgetages bei der Mutter.
Die Eltern einigen sich
darauf, dass der Ehemann wie folgt Ferien mit den Kindern verbringt:
- 15. April 2019 bis 21. April 2019
- 29. Juli 2019 bis 11. August 2019
Die Eltern sind
verpflichtet, sich gegenseitig über sämtliche Angelegenheiten (z.B.
Verschiebung Musikunterrichtsstunde) betreffend die Kinder z.B. per
WhatsApp/Telefonat zu informieren.
4.3 Bei der KJPD ist eine Stellungnahme
betreffend flankierende Massnahmen (Notwendigkeit einer Beistandschaft oder
einer sozialtherapeutischen Familienbegleitung) einzuholen.
4.4 Der Vater verpflichtet sich, der Mutter
mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
- Für C.___ CHF 600.00 (Barunterhalt)
zzgl. ½ Familienzulagen, derzeit CHF 100.00
- Für D.___ CHF 515.00 (Barunterhalt)
zzgl. ½ Familienzulagen, derzeit CHF 100.00
4.5 Der Ehemann verpflichtet sich, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 einen monatlich zum Voraus zahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'770.00 zu bezahlen.
4.6 Die Ehegatten stellen fest, dass der
Ehemann für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 CHF 3'562.00
insgesamt zu viel an Unterhalt bezahlt hat. Dieser Betrag wird im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten berücksichtigt.
4.7 Es wird von folgenden Nettoeinkommen
ausgegangen:
- Ehemann: CHF 7'300.00 (inkl. 13.
Monatslohn, exkl. Familienzulagen)
- Ehefrau: CHF 1'625.00 (inkl. 13.
Monatslohn exkl. Familienzulagen)
5. …
3. Am 14. Januar 2020 erliess
der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1. In Abänderung von Ziffer 4.5 der
Verfügung vom 8. April 2019 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab
31. Oktober 2019 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'060.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können
angerechnet werden.
2. Der Antrag, es sei die Ehefrau zu
verpflichten, dem Ehemann für die gemeinsamen Töchter C.___ und D.___ mit
Wirkung ab 1. November 2019 monatlich zum Voraus zahlbare Barunterhaltsbeiträge
in der Höhe von je mindestens CHF 550.00 zu bezahlen, ist
abgewiesen.
4.1 Am 30. Januar 2020 erhob
der Ehemann Berufung. Er stellt folgende Anträge:
1. Ziffer 4.5 der Verfügung vom 8. April
2019 im Verfahren BWZPR.2019.340 sei mit Wirkung per 31. Oktober 2019
aufzuheben.
2. Eventualiter: Die Verfügung vom 14.
Januar 2020 sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zum Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4.2 Die Berufungsbeklagte
liess sich am 13. Februar 2020 form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt
folgendes:
1. Es sei die Berufung vom 30.1.2020
vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
3. Es sei der Berufungsbeklagten für das
vorliegende Verfahren das Recht zu[r] unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren
und zwar sowohl für die Prozess- wie auch für die Parteikosten, unter
Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin ab dem Zeitpunkt der
Mandatierung.
5. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter geht von einem
monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 7'300.00 inkl. Anteil 13.
Monatslohn, ohne Familienzulagen, aus. Die Ehefrau verdient gemäss
Lohnabrechnung von November 2019 CHF 3'077.85, zuzüglich des Anteils am 13.
Monatslohn von CHF 246.75 pro Monat. Das relevante Familieneinkommen beläuft
sich somit auf CHF 10'624.00. Hinzu kommen die Kinderzulagen von CHF 400.00.
Der Vorderrichter hat festgehalten, der
Bedarf des Berufungsklägers belaufe sich auf CHF 3'691.00, derjenige von C.___
auf CHF 962.00 und derjenige von D.___ auf CHF 779.00. Der Bedarf der
Berufungsbeklagten betrage CHF 3'899.00. Der Bedarf der gesamten Familie belaufe
sich somit auf CHF 9'331.00. Das ist unbestritten.
Die Familie generiert einen Überschuss
von total CHF 1'694.00 pro Monat, den der Vorderrichter auf die Parteien und
die drei Kinder (inklusive dem Halbbruder [...]) nach dem Prinzip der grossen
und kleinen Köpfe auf die Familienmitglieder verteilt hat. Jeder Erwachsene kann
nach Deckung seines Bedarfs einen Überschussanteil von CHF 484.00 beanspruchen.
Folglich resultierte für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF
1'060.00 (Deckung ihres Mankos von CHF 574.00 und Überschussanteil von CHF
484.00), den ihr der Amtsgerichtspräsident zusprach.
1.2
Der Berufungskläger
macht eine doppelte Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der
Vorderrichter habe ihm die Stellungnahme der Berufungsbeklagten mit der
Verfügung vom 17. [recte 14.] Januar 2020, mithin nach deren Erlass zugestellt.
Damit habe er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs erblickt er darin, dass sich der Vorderrichter in der Begründung seiner
Verfügung nicht zur Frage eines hypothetischen Einkommens der
Berufungsbeklagten geäussert habe. Bereits am 8. Juli 2019 sei die Ausdehnung
der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten auf ein Vollpensum als zentrales
Argument vorgebracht worden.
Sodann habe der Vorderrichter das Recht
falsch angewandt, indem er ausführe, dass in der Neuberechnung des Bedarfs nur
diejenigen Parameter zu berücksichtigen seien, die sich seit dem ursprünglichen
Entscheid verändert hätten. Der ursprüngliche Entscheid sei anzupassen, wenn
sich die Situation wesentlich und dauerhaft verändert hätte. Treffe das zu,
seien alle Berechnungsfaktoren zum Zeitpunkt des Abänderungsentscheids zu
berücksichtigen.
Er führt weiter aus, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führe grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Er verlange jedoch einzig die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags an
die Berufungsbeklagte. Auf die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für die
Töchter verzichte er.
1.3
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, es sei vorliegend nicht einzusehen, inwiefern eine frühere
Zustellung der Eingabe an den Berufungskläger zu einem anderen Ergebnis geführt
hätte. Es werde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne, wenn
diese nicht besonders schwerwiegend sei. Die Rechtsmittelinstanz könne sowohl
die Sachverhaltsdarstellung als auch die Rechtsverletzung mit voller Kognition prüfen.
Trotzdem setze sich der Berufungskläger nicht im Einzelnen mit den Ausführungen
der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 auseinander,
sondern erwähne nur einzelne Aspekte. Damit habe er auf die Geltendmachung des
Rechtsmangels verzichtet.
Der Berufungskläger habe in seinem
Gesuch vom 30. Oktober 2019 nur marginal erwähnt, dass eine [...] ein
monatliches Einkommen von CHF 4'590.00 erzielen könnte und der
Berufungsbeklagten ein solches anzurechnen sei. Ob dieses möglich und zumutbar
sei, ob es sich dabei um ein Brutto- oder Nettoeinkommen handle, und woher er
diese Information bezogen habe, habe der Berufungskläger nicht ausgeführt. Von
einem «zentralen Argument» könne daher keine Rede sein. Wie der Berufungskläger
überdies zu Recht festhalte, müsse sich das Gericht nicht mit allen
Parteistandpunkten auseinandersetzen, sondern könne sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das habe der Vorderrichter getan.
Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass es
der Berufungsklägerin nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, ein höheres
Einkommen zu erzielen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie nach wie vor die
Kinder am Freitag und jedes zweite Wochenende betreue. Sie könne auf keinen
Konkubinatspartner zurückgreifen. Bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
hätte ihr überdies eine Übergangsfrist zugestanden werden müssen.
Der Berufungskläger führe zwar aus, dass
alle Berechnungsfaktoren hätten berücksichtigt werden müssen. Mit keinem Wort
erwähne er, welche Faktoren falsch eingesetzt worden, respektive nicht mehr
aktuell seien. In diesem Punkt sei der Berufungskläger seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Die geringfügige Verletzung des
rechtlichen Gehörs rechtfertige keine Rückweisung an die Vorinstanz. Es sei
höchstens zu prüfen, ob die Rechtsmittelinstanz selber den Unterhaltsbeitrag
reduzieren müsste. Dies werde verneint.
Richtig sei, dass die Berufungsbeklagte
per 1. März 2020 eine neue Stelle mit einem 80 % Pensum beim [...] antreten werde.
Die Auswirkungen der neuen Stelle würden im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu
prüfen sein, zumal der erste Lohn Ende März ausbezahlt werde und die
Hauptverhandlung bereits am 13. Mai 2020 stattfinde.
2.
Die Berufung gegen
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m.
Art 314 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
schriftlich und begründet einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige
Rechtsanwendung und b. unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO).
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass
der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach
Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im
Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen
der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der
Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich
der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle,
ebenso die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/ Stefanie Theiler
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.
4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
2.1
Im Berufungsverfahren
bestimmt sich der Streitwert nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen. Im
Massnahmeverfahren ist der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen
entscheidend, da nur diese und nicht die Klage der Rechtsmittelinstanz zu neuer
Beurteilung unterbreitet werden sollen (vgl. zum Ganzen, Peter Reetz/ Stefanie
Theiler, a.a.O. Art. 308 ZPO N. 38 ff.). Der Berufungskläger verlangt vorliegend
im Hauptantrag die Aufhebung von Ziffer 4.5 der Verfügung vom 8. April 2019 per
31.
Oktober 2019. Diese Ziffer hat der Vorderrichter mit Verfügung vom 14.
Januar 2020 abgeändert und den Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'770.00 rückwirkend
ab 31. Oktober 2019 auf CHF 1'060.00 pro Monat gesenkt. Das Bundesgericht hat
überdies im Urteil 5A_1017/2014 E. 1.2 entschieden, es sei grundsätzlich von
einer ungewissen Dauer von Unterhaltsbeiträgen auszugehen, die im
Eheschutzverfahren festgelegt worden seien. Vorliegend handelt es sich zwar um
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, die dortigen Überlegungen des
Bundesgerichts gelten aber auch hier. Eheschutzmassnahmen sind rechtlich
gesehen vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 193 E 1.2). Dass vorliegend der
Termin für die Hauptverhandlung fixiert ist, ändert nichts. Bis dahin ist der
Streitwert für die Berufung längst erfüllt. Die Berufung ist daher das richtige
Rechtsmittel.
2.2
Der Berufungskläger beantragt die
Aufhebung von Ziffer 4.5 der Verfügung vom 8. April 2019 in der der
Vorderrichter den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte festgelegt hat. Die
Rechtsmittelfrist gegen diese Verfügung ist längst abgelaufen. Mit Verfügung
vom 14. Januar 2020 hat der Amtsgerichtspräsident hingegen den Antrag des
Berufungsklägers auf Aufhebung des Ehegattenunterhalts teilweise gutgeheissen
und diesen mit Wirkung ab dem 31. Oktober 2019 reduziert.
Die Rechtsbegehren der Parteien sind nach
bundesgerichtlicher Praxis auch im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617, E 4.2.2). Der Berufungsbegründung (Art. 2, S. 6) ist zu entnehmen, dass
der Berufungskläger die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung vom 14. Januar
2020.
meint. Er beantragt, dass der Ehegattenunterhalt vollständig aufgehoben
und nicht bloss reduziert wird. Davon ist vorliegend auszugehen.
2.3
Die begründete Verfügung des
Vorderrichters wurde beiden Parteien am 20. Januar 2020 zugestellt. Die
vorliegende Berufung wurde folglich frist- und formgerecht eingereicht. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2020 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. Diese ging ebenfalls frist- und formgerecht ein.
3.
Erwägungen zu den
Gründen und der Historie der Zuteilung der Obhut über die beiden Töchter C.___
und D.___ erübrigen sich, zumal das nicht Thema der Berufung ist.
4.1
Der Berufungskläger
macht geltend, dass er sich vor Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2020 nicht
habe zur Stellungnahme der Ehefrau äussern können. Diese sei ihm erst nach dem
Entscheid zugestellt worden. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, mithin eine Rechtsverletzung.
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen zum
gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs die Rechte auf Orientierung, auf
vorgängige Äusserung, auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und
Dritten (Replikrecht), auf Mitwirkung am Beweisverfahren, auf Akteneinsicht,
auf Vertretung und auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler Thomas
Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit
Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387
E. 5.1; je mit Hinweisen).
Die Berufung ist ein vollkommenes und
ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen
Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz
prüft mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.).
Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4.2
Vorliegend ist unbestritten, dass
der Vorderrichter dem Berufungskläger die Eingabe der Ehefrau vom 3. Dezember
2019.
erst nach dem Entscheid vom 14. Januar 2020 zugestellt hat. Der
Vorderrichter hat bezüglich der höheren Mietkosten und dem höheren Einkommen
der Berufungsbeklagten auf diese Eingabe abgestellt, ohne dass der
Berufungskläger Gelegenheit hatte, sich vorgängig dazu zu äussern. Damit hat er
das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs
indessen durch das Berufungsverfahren als geheilt gelten
4.3
Die Rügen des Berufungsklägers beziehen
sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters. Vielmehr rügt
er, dass der Vorderrichter entgegen seinem Antrag der Berufungsbeklagten kein
hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 100 % Pensums angerechnet und sich
dazu in der Begründung auch nicht geäussert habe. Die Forderung des Berufungsklägers
nach Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten gründet
nicht in deren Stellungnahme vom 3. Dezember 2019. Er hat selber diese
Forderung bereits in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhoben, über die der
Vorderrichter mit der Verfügung vom 14. Januar 2020 entschieden hat. Die
Ehefrau machte bei der Vorinstanz geltend, dass in der [...] kein 100 % Pensum
geleistet werden könne. Zudem betreue sie die Kinder an einem Tag pro Woche.
Mit einem 100 % Pensum könnte sie nicht sicherstellen, dass sie jeden Freitag
und jedes zweite Wochenende frei hätte, um diese Aufgabe zu erfüllen.
Die Argumentation des Berufungsklägers
bezüglich der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten hat sich aufgrund der
Eingabe vom 3. Dezember 2019 nicht geändert. Er hatte bereits am 30. Oktober
2019.
ausgeführt: «Bereits mit Eingabe vom 8. Juli 2019 wurde darauf
hingewiesen, dass die Ehefrau mit den weggefallenen Betreuungspflichten eine
100.
%-ige Erwerbstätigkeit ausüben kann.» Nun ergänzt er, die Ausführungen der
Berufungsbeklagten, dass eine 100 % Anstellung wegen der Kinderbetreuung nicht
möglich sei und sie beim aktuellen Arbeitgeber das Pensum nicht erhöhen könne, seien
reine Parteibehauptungen. Mit den detaillierten Ausführungen der Ehefrau zu den
Gründen, weshalb sie kein 100 % Pensum versehen könne unter Ziffer 11.1 der
Eingabe vom 3. Dezember 2019 setzt sich der Berufungskläger nach wie vor nicht
auseinander.
Der Gerichtspräsident hat sich in der
Begründung der Verfügung vom 14. Januar 2020 nicht explizit dazu geäussert
welches Arbeitspensum der Berufungsbeklagten zuzumuten ist. Indem er bei seinen
Berechnungen vom (damals) aktuellen Einkommen der Ehefrau ausging, hat er
implizit dieses Einkommen momentan als ausreichend erachtet. Das ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ehefrau hatte bis zum 31. Juli 2019
zusammen mit dem Ehemann die alternierende Obhut über die beiden Töchter inne.
Sie hat die Töchter bis dahin rund zur Hälfte betreut und war ausserdem zu 40 %
erwerbstätig. Mit der Änderung der Betreuungsregelung wurde die Ehefrau weitgehend
von der Betreuung der Töchter entbunden und war somit in der Lage, ihr Erwerbspensum
auszubauen. Das hat sie getan. Per 15. Oktober 2019 hat sie ihr Pensum auf 70 %
und per 1. März 2020 auf 80 % gesteigert. Praxisgemäss ist dem Ehegatten, der
nach einer Trennung wieder ins Erwerbsleben einsteigen oder das Pensum steigern
muss, eine Übergangsfrist bis zur Erreichung des notwendigen Pensums einzuräumen.
Das hat seinen Grund nicht nur in der Tatsache, dass sich der Ehegatte neu
orientieren muss und dafür Zeit braucht. Es hat auch rein praktische Gründe.
Die Erhöhung eines Erwerbspensums kann häufig nicht im selben Betrieb stattfinden.
Trifft dies zu, ist zu beachten, dass die Stellensuche Zeit braucht und
Kündigungsfristen zu beachten sind. Der betroffenen Partei ist daher je nach
der konkreten Situation eine kürzere oder längere Übergangsfrist einzuräumen. Das
ist hier nicht anders. Die Berufungsbeklagte war bereits in den Arbeitsprozess
integriert. Hingegen musste sie sich eine neue Stelle suchen, wo sie ein
höheres Pensum versehen kann. Auf ihrem Beruf als [...] ist es möglich, innert
nützlicher Frist eine Stelle zu finden. Aufgrund ihres Alters ist auch nicht
mit einer längeren Stellensuche zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist die
Erhöhung des Pensums der Berufungsbeklagten innert 3 Monaten auf 70 % und
innert 8 Monaten auf 80 % nicht zu beanstanden.
4.4
Die Berufungsbeklagte behauptet,
dass ihr kein 100 % Pensum zugemutet werden könne. Würde sie ihr Pensum auf 100
% aufstocken, könnte sie die Kinder nicht mehr im derzeitigen Rahmen betreuen.
Da sie an sieben Tagen die Woche arbeiten müsse, sei es unsicher, ob sie bei
einem Vollpensum noch zwei Wochenenden pro Monat und frei hätte. Ebenso wenig
wäre gesichert, dass sie die Kinderbetreuung am Freitag übernehmen könnte. Ob das
zutrifft, wird der Scheidungsrichter im Endurteil zu beurteilen haben.
Sodann wendet die Berufungsbeklagte ein,
dass auch der Berufungskläger keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Soweit sie
in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass dieser die Kinder hauptsächlich
von seiner Lebenspartnerin betreuen lasse, schmälert das die Erwerbskapazität
des Berufungsklägers nicht. Die Berufungsbeklagte verweist in diesem
Zusammenhang auch auf die Ausführungen unter Art. 1 der Berufung, wonach der Berufungskläger
aufgrund der Kinderbetreuung nun 10 – 12 Stunden wöchentlich weniger arbeite.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich seine Ausführungen auf die für die Fahrt
der Kinder zur Schule nach [...] und wieder zurück benötigte Zeit bezogen.
Dabei handelt es sich um eine ausserordentliche Situation. Sobald die Kinder in
[...] zur Schule gehen werden, fallen diese Fahrten weg. Die Berufungsbeklagte
kann daraus nichts für sich herleiten.
Die Berufungsbeklagte arbeitet sieben
Tage die Woche (BerAUrk. 9). Sie hat als Mitarbeiterin der [...] Morgen-, Abend-,
Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst. Aus den Akten geht nicht hervor, unter
welchen Bedingungen sich die Berufungsklägerin die die Freitage resp. die
Freitagabende für die Kinderbetreuung gemäss Ziffer 2.2 der Verfügung vom 16.
Juli 2019 freihalten kann. Dass sie diesbezüglich in der Berufsausübung
eingeschränkt ist, ist nicht vollkommen abwegig.
Ob ihr längerfristig die Annahme einer
Vollzeitstelle zumutbar ist, geht aus dem berufenen Entscheid nicht hervor.
Welches Pensum der Berufungsbeklagten zuzumuten ist, ist ein
Ermessensentscheid. Dazu wird sich der Gerichtspräsident im Endurteil äussern
müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2018 E. 5.2.3). Dass er das
bisher nicht getan hat, ist unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs nicht
zu beanstanden, auch nicht, dass er der Berufungsbeklagten bisher keine Frist
zur Aufstockung ihres Pensums angesetzt hat. Die Berufungsbeklagte hat ihr Pensum
ohnehin innert 7 Monaten verdoppelt. Sie hat sich nach Abänderung der
Obhutsregelung offensichtlich umgehend um die weitere berufliche Integration
bemüht. Zutreffend ist, dass ihr eine Frist angesetzt oder ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden könnte, wenn eine (weitere) Steigerung des
Arbeitspensums als zumutbar erachtet würde. Für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens, das voraussichtlich Mitte Mai 2020 abgeschlossen wird,
ist ihr jedenfalls noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
4.5
Die Abänderung
vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der
Verhältnisse voraus (Art. 276 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 276.1, i.V.m. Art.
179.
Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 201.1). Verlangt ist dabei eine wesentliche
und dauernde Veränderung.
Es ist unklar, was der
Berufungskläger mit den Ausführungen über das Vorgehen bei der Neufestsetzung
der Kinderunterhaltsbeiträge erreichen will (Art. 6). Der einzige Parameter des
ursprünglichen Unterhaltsentscheids, den der Berufungskläger rügt, ist das
Einkommen der Berufungsbeklagten. Den vom Vorderrichter errechneten Bedarf der
Parteien beanstandet der Berufungskläger nicht. Da er mit den Ausführungen
unter dieser Ziffer auch implizit kein Rechtsbegehren verbindet, braucht nicht weiter
darauf eingegangen zu werden.
III.
1.
Die Berufungsbeklagte beantragt für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorderrichter hat
diesen Antrag mit dem Hinweis auf den monatlichen Überschuss der Ehefrau
abgewiesen. Dieser beträgt CHF 240.00 pro Monat, was zur Finanzierung des
Berufungsverfahrens ausreicht. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten über die
Bezahlung der Krankenkassenprämien der Kinder ändern nichts daran, zumal sie
dazu nach der Übertragung der Obhut auf den Vater nicht mehr verpflichtet ist.
Diese Kosten fallen nun beim obhutsberechtigten Vater an.
Sodann hat der Vorderrichter in der
Verfügung vom 14. Januar 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ehefrau aus
dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft Eigengut in der Höhe von CHF 72'980.00
und Errungenschaft in der Höhe von CHF 47'718.00 beanspruche. Es kann folglich
davon ausgegangen werden, dass sie einen Betrag von mehreren zigtausend Franken
realisieren wird, zumal der Verkaufspreis und die Höhe der auf der ehelichen
Liegenschaft lastenden Hypothek bekannt sind. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher offensichtlich nicht
vorhanden.
2.
Nach dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei dem
Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF
1'000.00 festgesetzt.
3.
Die Berufungsbeklagte
hat eine Kostennote eingereicht. Sie macht einen Aufwand von total 14,75
Stunden à CHF 260.00 geltend. Das ist mehr als doppelt so viel wie der
Berufungskläger, der einen Aufwand von 6 Stunden veranschlagt.
Die Berufung gibt die Themen der
Berufungsantwort vor. Die Berufungsbeklagte muss sich zu den aufgeworfenen
Fragen äussern. Zur Eingabe der Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass diese
durch einen erheblich höheren Detaillierungsgrad auffällt als diejenige des
Berufungsklägers. Indessen ist es weder beim Berufungskläger noch bei der
Berufungsbeklagten notwendig, in dieser Ausführlichkeit auf die «Prozessgeschichte
Obhut» einzugehen, zumal das, wie die Berufungsbeklagte richtig ausgeführt hat,
nicht Thema der Berufung ist. Ihre Ausführungen auf sechs eng beschriebenen
Seiten können folglich nicht honoriert werden. Weiter genügen Verweise auf
relevante Aktenstellen, Präjudizien oder Literatur nach den anerkannten
Zitiervorschriften. Ganze Absätze aus Entscheiden, Kommentaren und Aufsätzen zu
zitieren ist unnötig. Dasselbe gilt für Zitate ganzer Passagen aus
Rechtschriften und Verfügungen der Vorinstanz. Ohnehin handelt es sich beim
blossen Abschreiben um reinen Kanzleiaufwand, der nicht honoriert wird. Der für
die Ausarbeitung der Rechtsschrift geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden ist
daher übersetzt. Er ist auf 8 Stunden zu kürzen. Sodann sind die Ausführungen
zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Aufwand ca. 0,5 h) nicht vom
Berufungskläger zu honorieren. Diesen Aufwand hat die Berufungsbeklagte selber
zu tragen, da sie in diesem Punkt unterlegen ist. Insgesamt erscheinen daher
9,25 Stunden Aufwand à CHF 260.00, total CHF 2'405.00 als angemessen. Unklar
ist auch, wofür 72 Kopien nötig waren, zumal die Eingaben per IncaMail erfolgten.
Notwendig sind die Kopien zur Information der Klientin über wesentliche
Eingaben (Berufung 9 und die Berufungsantwort 20 Seiten) und die Porti für die
Zustellungen an die Klientin. Insgesamt erscheinen Auslagen von CHF 31.00 als
ausreichend. Die Parteientschädigung ist somit auf total CHF 2'623.55
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'623.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann