ZKBER.2020.80
Forderung aus Arbeitsvertrag
4. November 2020Deutsch5 min
Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte oder die Berufungsklägerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
Sachverhalt
1. B.___ und C.___ (im
Folgenden die Kläger) machten vor dem Richteramt Olten-Gösgen Forderungen aus
Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte oder die Berufungsklägerin)
geltend. Am 18. Mai 2020 fällt der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger 1, B.___,
den Betrag von brutto CHF 7'818.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. September
2019 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die Beklagte hat der Klägerin 2, C.___,
den Betrag von brutto CHF 3'471.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019
sowie die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Zeit von März 2018 bis und
mit September 2019 von total CHF 4'500.00 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte hat dem Kläger 1 die
Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis und mit September 2019 sowie
der Klägerin 2 die Lohnabrechnungen für die Monate März 2018 bis und mit
September 2019 auszustellen.
4.
Die Beklagte hat dem Kläger 1 sowie der
Klägerin 2 über die ihnen gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden
Forderungsrechte Aufschluss zu erteilen.
5.
Die Beklagte hat den Klägern eine
Parteientschädigung von je CHF 200.00 zu bezahlen.
6.
Die Gerichtskosten gehen zulasten des
Staates.
2.
Am 2. Juni 2020 verlangte die
Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils. Zudem erklärte sie, infolge
der Coronamassnahmen sei sie davon ausgegangen, dass die Verhandlung an einem
späteren Termin stattfinde. Eventuell könne ein neuer Verhandlungstermin
angesetzt werden. Diese Erklärung wurde als Wiederherstellungsgesuch behandelt
und am 13. Juli 2020 abgewiesen. Die Gerichtsurkunde mit dem Entscheid wurde
von der Beklagten nicht abgeholt. Sie gilt am 21. Juli 2020 als zugestellt.
3.
Die Begründung des Urteils vom 18.
Mai 2020 wurde der Beklagten am 22. September 2020 zugestellt. Dagegen gelangte
die Beklagte am 22. Oktober 2020 (Postaufgabe) fristgerecht an das Obergericht
und verlangte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F. Das
eingereichte Rechtsmittel ist als Berufung gegen das Urteil vom 18. Mai 2020 zu
behandeln. Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch blieb unangefochten
und ist rechtskräftig.
4.
Zur Begründung trägt die Berufungsklägerin
wiederum vor, an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2019 (recte 2020) sei sie
ferngeblieben, weil in den Medien wegen der Coronamassnahmen alle
Gerichtsanlässe abgesagt worden seien. Dadurch hätte sie keine Beweismittel
einreichen können. Im Weiteren schildert sie ihre Sicht des Sachverhalts, reicht
dazu verschiedene Beilagen ein und ersucht darum, diese Punkte zu
berücksichtigen.
5.
Neue Tatsachen und Beweismittel
werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsklägerin hat an der
Verhandlung vom 18. Mai 2020 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht
teilgenommen. Ihr Wiederherstellungsgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, weil
sie an der Säumnis mehr als nur ein leichtes Verschulden getroffen hat. Die
erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind
allesamt neu. Diese hätten bei zumutbarer Sorgfalt schon beim
Gerichtspräsidenten vorgebracht werden können. Die neuen Vorbringen der
Berufungsklägerin können nicht mehr berücksichtigt werden.
6.
Darüber hinaus genügt die Eingabe der
Berufungsklägerin auch den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels
nicht. Denn die Berufungsklägerin hat im Rahmen der Begründung der Berufung im
Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es reicht nicht, lediglich
seine eigene Darstellung vorzutragen, ohne darzulegen, inwiefern der
Vorderrichter die ihm vorgelegten Beweismittel unzutreffend gewürdigt und die
falschen Rechtsfolgen daraus gezogen haben soll. Blosse appellatorische Kritik
genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Dispositiv
7. Die Berufung erweist sich demnach im
Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und unzulässig ist. Sie
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
der Berufungsklägerin eine Nachfrist zur Unterzeichnung des Rechtsmittels
anzusetzen. Weiter spielt es auch keine Rolle, dass die als Unterzeichnende aufgeführte
D.___ gemäss Handelsregister für die Berufungsklägerin gar nicht
zeichnungsberechtigt ist. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden nach Art. 114 lit. c ZPO keine
Gerichtskosten gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller