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Entscheid

ZKBER.2020.80

Forderung aus Arbeitsvertrag

4. November 2020Deutsch5 min

Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte oder die Berufungsklägerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

Sachverhalt

1. B.___ und C.___ (im

Folgenden die Kläger) machten vor dem Richteramt Olten-Gösgen Forderungen aus

Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte oder die Berufungsklägerin)

geltend. Am 18. Mai 2020 fällt der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger 1, B.___,

den Betrag von brutto CHF 7'818.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. September

2019 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Die Beklagte hat der Klägerin 2, C.___,

den Betrag von brutto CHF 3'471.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019

sowie die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Zeit von März 2018 bis und

mit September 2019 von total CHF 4'500.00 zu bezahlen.

3.

Die Beklagte hat dem Kläger 1 die

Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis und mit September 2019 sowie

der Klägerin 2 die Lohnabrechnungen für die Monate März 2018 bis und mit

September 2019 auszustellen.

4.

Die Beklagte hat dem Kläger 1 sowie der

Klägerin 2 über die ihnen gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden

Forderungsrechte Aufschluss zu erteilen.

5.

Die Beklagte hat den Klägern eine

Parteientschädigung von je CHF 200.00 zu bezahlen.

6.

Die Gerichtskosten gehen zulasten des

Staates.

2.

Am 2. Juni 2020 verlangte die

Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils. Zudem erklärte sie, infolge

der Coronamassnahmen sei sie davon ausgegangen, dass die Verhandlung an einem

späteren Termin stattfinde. Eventuell könne ein neuer Verhandlungstermin

angesetzt werden. Diese Erklärung wurde als Wiederherstellungsgesuch behandelt

und am 13. Juli 2020 abgewiesen. Die Gerichtsurkunde mit dem Entscheid wurde

von der Beklagten nicht abgeholt. Sie gilt am 21. Juli 2020 als zugestellt.

3.

Die Begründung des Urteils vom 18.

Mai 2020 wurde der Beklagten am 22. September 2020 zugestellt. Dagegen gelangte

die Beklagte am 22. Oktober 2020 (Postaufgabe) fristgerecht an das Obergericht

und verlangte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F. Das

eingereichte Rechtsmittel ist als Berufung gegen das Urteil vom 18. Mai 2020 zu

behandeln. Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch blieb unangefochten

und ist rechtskräftig.

4.

Zur Begründung trägt die Berufungsklägerin

wiederum vor, an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2019 (recte 2020) sei sie

ferngeblieben, weil in den Medien wegen der Coronamassnahmen alle

Gerichtsanlässe abgesagt worden seien. Dadurch hätte sie keine Beweismittel

einreichen können. Im Weiteren schildert sie ihre Sicht des Sachverhalts, reicht

dazu verschiedene Beilagen ein und ersucht darum, diese Punkte zu

berücksichtigen.

5.

Neue Tatsachen und Beweismittel

werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsklägerin hat an der

Verhandlung vom 18. Mai 2020 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht

teilgenommen. Ihr Wiederherstellungsgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, weil

sie an der Säumnis mehr als nur ein leichtes Verschulden getroffen hat. Die

erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind

allesamt neu. Diese hätten bei zumutbarer Sorgfalt schon beim

Gerichtspräsidenten vorgebracht werden können. Die neuen Vorbringen der

Berufungsklägerin können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.

Darüber hinaus genügt die Eingabe der

Berufungsklägerin auch den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels

nicht. Denn die Berufungsklägerin hat im Rahmen der Begründung der Berufung im

Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es reicht nicht, lediglich

seine eigene Darstellung vorzutragen, ohne darzulegen, inwiefern der

Vorderrichter die ihm vorgelegten Beweismittel unzutreffend gewürdigt und die

falschen Rechtsfolgen daraus gezogen haben soll. Blosse appellatorische Kritik

genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Dispositiv

7. Die Berufung erweist sich demnach im

Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und unzulässig ist. Sie

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,

der Berufungsklägerin eine Nachfrist zur Unterzeichnung des Rechtsmittels

anzusetzen. Weiter spielt es auch keine Rolle, dass die als Unterzeichnende aufgeführte

D.___ gemäss Handelsregister für die Berufungsklägerin gar nicht

zeichnungsberechtigt ist. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu

einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden nach Art. 114 lit. c ZPO keine

Gerichtskosten gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller