ZKBER.2020.81
Eheschutz
22. Dezember 2020Deutsch22 min
Berufungsantwort in Aussicht gestellt – zwei Lohnabrechnungen und einen Mietvertrag
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 1. Februar 2019 angehoben hatte. Mit
Urteil vom 18. März 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter fest, dass
die Parteien seit 1. September 2018 getrennt leben. Er verpflichtete den
Ehemann, der Ehefrau ab Auszug des gemeinsamen, volljährigen, Sohnes C.___ aus
der ehelichen Liegenschaft bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 325.00 zu bezahlen
(Ziffer 3 des Urteils). Überdies hielt er fest, die dem Unterhaltsbeitrag
zugrundeliegenden und abgestempelten Berechnungsblätter bildeten Bestandteil
des Urteilsdispositivs (Ziffer 4). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der
Ehefrau diverse Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen (Ziffer 6). Auf
die übrigen Auskunftsbegehren der Parteien trat er nicht ein (Ziffer 8). Nach
Zustellung des Dispositivs ersuchte die Ehefrau um schriftliche Begründung des
Urteils. Die Entscheidbegründung wurde den Parteien am 6. November 2020
zugestellt.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3, 4 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters
von Olten-Gösgen vom 18.3.2020 seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,
rückwirkend ab dem 1.9.2018 für die Dauer des Getrenntlebens folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab 1.9.2018 bis
31.12.2018 Fr. 866.--
b) Ab 1.1.2019 bis
31.1.2019 Fr. 1’136.--
c) Ab 1.2.2019 bis
Auszug C.___ Fr. 1‘081.--
d) Ab Auszug C.___
Fr. 1’534.--
3. Eventualiter, d.h. sollte der
Berufungsbeklagte zwischenzeitlich in eine günstigere Wohnung gezogen sein, so
sei dieser ab Einzug in die neue Wohnung an der [...]strasse [...], zu
verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab Einzug [...]strasse
[...]
bis
Auszug C.___ Fr. 1‘281.--
b) Ab Auszug C.___
Fr. 1’733.--
4. Subeventualiter nach richterlichem Ermessen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Ehemann beantragt, die Berufung
abzuweisen. Am 30. November 2020 reichte er sodann – wie in der
Berufungsantwort in Aussicht gestellt – zwei Lohnabrechnungen und einen Mietvertrag
ein. Die Ehefrau replizierte am 4. Dezember 2020.
3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz erwog zum
Nichteintreten auf die übrigen Auskunftsbegehren (Ziffer 8 des Urteils), diese
Begehren seien erst nach der Verhandlung vom 13. Juni 2019 gestellt worden. Es
handle sich dabei um unzulässige Klageänderungen gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO, da
sie nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhten. Diese Auffassung
trifft nicht zu (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2020.45, ZKBER.2020.50,
ZKBES.2020.86 vom 2. November 2020, E. II/1.2 f.). Da die Berufungsklägerin
aber keinen Antrag in der Sache stellt und in der Begründung der Berufung sogar
selber bemerkt, es erübrige sich nun, auf die noch unbehandelten
Auskunftsbegehren weiter einzugehen, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der
anbegehrten Aufhebung von Ziffer 8 des Urteils (§ 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf
die Berufung kann in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
2.1
Bei der Festsetzung des angefochtenen
Ehegattenunterhalts (Ziffer 3 und 4 des Urteils) stützte sich der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
auf die so genannte zweistufige Berechnungsmethode, das heisst die Methode der
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. In der ersten Phase nach
der Trennung bis Ende 2018 sei von Einnahmen der Ehefrau von CHF 4'217.00 und
Ausgaben von total CHF 2'639.00 auszugehen. Der Ehemann habe Ausgaben von CHF
3'797.00 und Einkünfte von CHF 4'838.00. Bei einer Gegenüberstellung von
Einkünften und Ausgaben der Parteien und einer hälftigen Zuweisung des
Überschusses resultiere ein Anspruch des Ehemannes von CHF 268.00. Da er jedoch
keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei ihm kein Unterhaltsbeitrag
zuzusprechen. Auch für die Zeit ab 1. Januar 2019 ergab die Berechnung des
Vorderrichters einen Saldo zu Gunsten des Ehemannes, und zwar in der Höhe von
CHF 138.00. Er ging dabei auf Seiten der Ehefrau von einem Einkommen von
wiederum CHF 4’217.00 und Ausgaben von CHF 2'671.00 und auf Seiten des
Ehemannes von Einkünften von CHF 5'101.00 und Ausgaben von 3'797.00 aus. Der
für die Zeit ab Auszug von C.___ zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte Unterhaltsbeitrag
von CHF 325.00 resultierte sodann aufgrund der Gegenüberstellung von Einnahmen
der Ehefrau im unveränderten Betrag von CHF 4'217.00 und Ausgaben von CHF
3'470.00 sowie Einkünften des Ehemannes von CHF 5'105.00 und Ausgaben von CHF 3'709.00.
2.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Erwerbseinkommens von CHF 4'217.00
pro Monat. Richtig sei ein Betrag von CHF 3'450.00. Falsch festgestellt habe
der Vorderrichter zudem das Einkommen des Ehemannes ab dem Jahr 2019. Dessen
IV-Rente belaufe sich auf CHF 1'595.00 pro Monat, das heisst sie sei CHF 15.00
höher als von der Vorinstanz angenommen. Weiter sei beim Erwerbseinkommen von
CHF 3'129.60 und nicht bloss von CHF 2'888.00 auszugehen. Auf der Ausgabenseite
habe der Vorderrichter bei beiden Parteien die Steuern falsch eingeschätzt. Bei
ihrem eigenen Bedarf seien zudem für die Zeit bis zur Anordnung der
Gütertrennung, das heisst bis Ende Januar 2019, die indirekte Amortisation für
die im Miteigentum der Ehegatten stehende eheliche Liegenschaft sowie die Raten
für die Abzahlung eines Kredites zu berücksichtigen. Beim Ehemann sei weiter zu
beachten, dass dieser offenbar seinen Wohnsitz gewechselt habe, was ihr bis
anhin nicht bekannt gewesen sei. Er habe deshalb seinen neuen Mietvertrag zu
edieren und gegebenenfalls sei mit einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz
geringeren Mietzins zu rechnen.
2.3
Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Vorinstanz habe das Einkommen der Ehefrau korrekt festgestellt. Dasselbe gelte
auch für seine eigenen Einkünfte. Er verweist dazu auf die eingereichten
Unterlagen und Vorakten sowie auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober
2020, die er nachreichen werde. Ab dem Zeitpunkt der Gütertrennung könne die
Amortisation jedenfalls nicht mehr aufgerechnet werden. Der Kredit gehöre nicht
zum Existenzminimum und die Höhe der Steuern sei abhängig von der Höhe des
Unterhaltsbeitrages. Der Sohn C.___ gedenke nach seinen Informationen nicht
auszuziehen. Eine Eventualberechnung sei deshalb überflüssig. Den gültigen
Mietvertrag werde er ebenfalls nachreichen. Da er in den nächsten Tagen die
Scheidungsklage einreichen werde, spiele die Befristung der Rente keine Rolle. Am
30.
November 2020 reichte der Berufungsbeklagte sodann einen neuen Mietvertrag
sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2020 ein.
3.1
Für die Höhe des der Ehefrau
angerechneten Einkommens von CHF 4'217.00 stützte sich der Vorderrichter auf
deren Lohnausweis 2018 der D.___, der einen Nettolohn von CHF 41'684.00
erzeigt, sowie auf die Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018 der E.___
mit einem ausbezahlten Betrag von je 743.65. Die Ehefrau führt in ihrer
Berufung dazu aus, sie habe ihr Einkommen im Eheschutzgesuch vom 1. Februar 2019
mit CHF 3'372.00 netto pro Monat und alsdann im Rahmen ihres Parteivortrages
vom 13. Juni 2019 auf CHF 3’450.00 netto pro Monat beziffert. Dieses Einkommen habe
der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten. Wenn ihr die Vorinstanz nun
trotzdem CHF 4'217.00 anrechne, stelle sie nicht nur den Sachverhalt falsch
fest, sondern verletze dadurch auch die Dispositionsmaxime. Die vom a.o.
Amtsgerichtsstatthalter erwähnten Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018
der E.___ hätten rein gar nichts mit ihrem Einkommen ab der Trennung, das
heisst ab dem 1. September 2018, zu tun. Sie habe - was auch Gegenstand der
Parteibefragung gewesen sei - noch bis Juli/August 2018 im Rahmen eines
Nebeneinkommens bei der Arbeitgeberin des Ehemannes gewisse [...]arbeiten
erledigt. Der Ehemann sei Bereichsleiter […] bei der E.___. Aus diesem Grunde habe
sie bis zur Trennung immer wieder, wenn Not am Mann gewesen sei, bei
Reinigungen mitgeholfen. In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2019, habe sie im Zusammenhang
mit einem Auskunftsbegehren des Ehemannes mitgeteilt, dass ihr damaliger
Nebenverdienst auf ein Konto des Ehemannes geflossen sei. Dieser habe in seiner
Eingabe vom 3. September 2019 sogar sinngemäss selber bestritten, dass es sich
hier um ein Nebeneinkommen der Ehefrau gehandelt habe. Seit der Trennung würden
diese Arbeiten von der neuen Freundin des Ehemannes erledigt. Diese
Ausführungen seien unwidersprochen geblieben. Thema des vorinstanzlichen
Verfahrens im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung sei einzig die Höhe des Einkommens
des Ehemannes gewesen. Ihr eigenes Einkommen sei grundsätzlich überhaupt nie
Thema gewesen. Die völlig falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei
deshalb umso unverständlicher. Auszugehen sei damit von einem Einkommen von CHF
3’450.00 netto pro Monat.
3.2
Der Ehemann hält in seiner
Berufungsantwort fest, die Ehefrau habe im Verfahren immer geltend gemacht,
dass sie über Jahre neben ihrer Haupttätigkeit […] ausgeführt habe. Sie habe
selber die Höhe des Zusatzeinkommens beziffert. Es ist zwar richtig, dass sie
ab 2019 nicht mehr für die E.___ tätig gewesen sei. Unwahr sei aber die
Behauptung, eine Freundin des Ehemannes habe diesen Job übernommen. Unabhängig davon
sei es aber korrekt, der Ehefrau das langjährige Einkommen aufzurechnen, weil
sie offensichtlich in der Lage sei, im erwähnten Umfang zusätzliche Arbeiten zu
leisten.
3.3.1
Es ist unbestritten, dass die
Ehefrau seit dem für die Unterhaltsfrage massgebenden Zeitraum ab September
2018.
nicht mehr für die E.___ tätig ist. Diese Tätigkeit gab sie aus
nachvollziehbaren Gründen auf. Das effektive Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt
daher seit September 2018 nur noch CHF 3'450.00 pro Monat.
3.3.2
Bei der Bemessung eines
Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der
Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den
ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (Urteil
des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2).
3.3.3
Wie die Ehefrau und
Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, macht der Ehemann in seiner
Berufungsantwort erstmals geltend, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen. Es handelt sich deshalb um eine neue Behauptung, die – da sie ohne
weiteres bereits bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können – unzulässig
ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Überdies legt der Ehemann auch in seiner
Berufungsantwort nicht dar, weshalb es ihr zumutbar und möglich sein soll,
weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen zu erzielen. Immerhin hatte sie dieses wie
erwähnt aus einleuchtenden Motiven aufgegeben. Da der Ehemann aus der
Möglichkeit eines zusätzlichen Erwerbseinkommens Rechte für sich ableitet,
müsste er dies im vorliegenden Verfahren aber zumindest glaubhaft machen (Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Rüge der Ehefrau, der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter habe ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet, ist
deshalb begründet. Auszugehen ist vom tatsächlichen Nettoeinkommen der Ehefrau
von CHF 3'450.00 pro Monat.
4.1
Bei der Bestimmung des massgebenden
Einkommens des Ehemannes ging der Vorderrichter von den Lohnausweisen 2018 und
2019.
aus (Urkunden 5 und 20). Aus Urkunde Nr. 19b werde ersichtlich, dass der
Ehemann bereits ab Trennung im September 2018 über eine Lohnerhöhung verfügt
habe und anstelle des in den Lohnabrechnungen (Urkunden 7a-c) ausgewiesenen Betrages
von CHF 2’537.50 brutto monatlich einen Lohn von CHF 2'750.00 brutto bezogen
habe. Dies entspreche zusammen mit dem monatlichen Anteil des 13. Monatslohnes
von CHF 229.20 einer Nettozahlung von CHF 2'621.30 (Urkunde Nr. 19d). Die
IV-Rente des Jahres 2018 sei mit CHF 1'580.00 in Urkunde 6 ausgewiesen und
diese der BVG mit CHF 637.00 in Urkunde Nr. 18. Ab 1. Januar 2019 sei ihm ein
höheres Einkommen von monatlich CHF 2'888.00 anzurechnen. Aus den Urkunden 19a
und 19f gingen Bonuszahlungen für das Jahr 2019 von CHF 1'750.00 und CHF
1'930.00 hervor. Entgegen seinen Vorbringen, wonach es sich bei diesen
Bonuszahlungen um ausbezahlte Ferien handle und ihm noch nie Bonus ausbezahlt
worden sei, sei anzumerken, dass sich der Feriensaldo des Ehemannes in dieser
Zeit gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2019 selbst nach Auszahlung der
angeblichen Ferien nicht verändert habe. Die Lohnabrechnung Januar 2019
(Urkunde 7a) zeige auf, dass der Bezug von Ferien beziehungsweise deren
Auszahlung, in der Lohnabrechnung ganz klar ausgewiesen wäre. Die
Bonuszahlungen im Umfang von brutto CHF 1'750.00 und CHF 1'930.00, ausmachend
gesamthaft CHF 3'680.00, seien dem Ehemann folglich als Lohn aufzurechnen. Nach
Abzug von 13% ergebe sich daraus ein Nettobetrag von CHF 3'200.00, ausmachend
monatlich CHF 266.70.
4.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin geht
mit der Vorinstanz einig, dass dem Ehemann für das Jahr 2018 ein Einkommen von insgesamt
CHF 4'838.00 anzurechnen sei. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 ebenfalls nicht
bestritten werde das Einkommen aus der PK-Rente von CHF 637.00. Generell leicht
erhöht hätten sich ab 2019 jedoch die IV-Renten, weshalb in dieser Hinsicht neu
von CHF 1'595.00 auszugehen sei. Sachverhaltsmässig falsch sei weiter die
Annahme der Vorinstanz, dass das Einkommen des Berufungsbeklagten aus
Erwerbstätigkeit per 2019 lediglich CHF 2’888.00 netto betragen habe. Sie habe
mehrfach geltend gemacht, dass er mehr als 50% arbeite. Der Arbeitgeber
kaschiere diesen Mehrverdienst mit Boni oder Ferienauszahlungen, damit der Ehemann
mit der IV keine Probleme erhalte. Betrachte man die eingereichten Lohnabrechnungen
Januar bis Oktober 2019 (siehe Beilagen 7a - 7c und 19 a - g), so habe er in
diesen 10 Monaten effektiv insgesamt inklusive 13. Monatslohn, etc. CHF 32’144.00
netto verdient. Ziehe man hievon noch die rückwirkend ab September 2018 bis
Dezember 2018 (siehe Auszahlung Mai 2019 gemäss Urkunde 19b) ausbezahlte
Lohnerhöhung inkl. 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 920.80 brutto oder Fr.
847.90
netto ab, so habe der Berufungsbeklagte in diesen 10 Monaten CHF 31’296.10
beziehungsweise monatlich somit Fr. 3’129.60 inkl. 13. Monatslohn verdient. Von
diesem Einkommen sei auszugehen, zumal der Berufungsbeklagte, obwohl das Urteil
erst im März 2020 gefällt worden sei, nie weitere Lohnabrechnungen eingereicht habe,
welche auf ein tieferes Einkommen hinweisen würden. Ab 2019 sei damit von Gesamteinkünften
von CHF 5‘362.00 auszugehen.
4.3
Der Berufungsbeklagte beschränkt
sich in seiner Berufungsantwort darauf, zu den Renten auf die eingereichten
Unterlagen und zum Lohn beziehungsweise der Feriennachzahlung auf die
Ausführungen in den Vorakten zu verweisen. Die Lohnzahlungen 2020 zeigten, dass
2019.
ein ausserordentliches Jahr gewesen sei. Die Lohnabrechnungen Januar bis Oktober
2020.
würden innert 10 Tagen nachgereicht. Das Einkommen des Ehemannes sei korrekt
berechnet.
4.4
Die Berufung ist auch in diesem
Punkt begründet. Die IV-Renten wurden per 1. Januar 2019 um CHF 10.00 (minimale
Rente) bis CHF 20.00 (Maximalrente) erhöht. Die von der Berufungsklägerin mit
einem Verweis auf diverse Urkunden untermauerte Berechnung des Erwerbseinkommens
des Ehemannes ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Berufungsbeklagte verweist
denn auch einzig darauf, dass 2019 ein ausserordentliches Jahr gewesen sei, was
die Lohnzahlungen des Jahres 2020 zeigten. Entgegen seiner Ankündigung reichte
er jedoch nicht alle Lohnabrechnungen bis November 2020, sondern nur diejenigen
der Monate Oktober und November 2020 ein. Diese selektive Präsentation der
Lohnabrechnungen deutet darauf hin, dass sich gegenüber dem Jahr 2019 in der
Tat nichts verändert hat. Die Berufungsklägerin verlangt deshalb zu Recht, für
die Zeit ab 1. Januar 2019 von Gesamteinkünften von CHF 5‘362.00 auszugehen.
5.
Grundsätzlich einverstanden ist der
Berufungsbeklagte mit der Berufungsklägerin, als bei deren Bedarf die indirekte
Amortisation für die im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft von CHF
117.00
pro Monat für die Zeit bis zur Anordnung der Gütertrennung anzurechnen
ist. Die Gütertrennung wurde entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten
indessen nicht bereits per 1. Januar 2019, sondern erst per 1. Februar 2019
angeordnet (unangefochtene Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils). Beim Bedarf
der Ehefrau ist deshalb bis zum 31. Januar 2019 zusätzlich ein Betrag von CHF
117.00
aufzurechnen.
6.1
Im Zusammenhang mit dem ihr
anzurechnenden Bedarf verweist die Ehefrau und Berufungsklägerin auf einen Kredit
von CHF 25’000.00, den sie aufgenommen habe. Dieser sei bei der Vorinstanz ein
Thema gewesen, werde aber im angefochtenen Urteil mit keiner Silbe erwähnt. Sie
habe geltend gemacht, dass sie monatlich einen Betrag von rund CHF 700.00 für
die Rückzahlung aufwenden müsse. Den Kredit habe der Berufungsbeklagte für den
Erwerb eines PW‘s benötigt; sie selber fahre gar nicht Auto. Im Rahmen der
Parteibefragung habe sich ergeben, dass der Kreditvertrag einzig von ihr
unterzeichnet worden sei, da der Berufungsbeklagte kein sauberes
Betreibungsregister habe vorweisen können. Das Geld von rund CHF 25'000.00 sei dann
offenbar zu spät ausbezahlt worden, sodass der Berufungsbeklagte alsdann den PW
von erspartem Geld bezahlt und man den Kredit später sodann für den Bau des
Wintergartens der ehelichen Liegenschaft verwendet habe. Dies sei unbestritten
geblieben. Die wertvermehrenden Investitionen würden im Rahmen der Ehescheidung
beiden Parteien zugutekommen. Es sei deshalb auch rechtlich klar, dass die
Abzahlung des Kredites in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen sei und zwar
nicht nur bis zum Stichtag der Gütertrennung. Es handle sich nicht um Vermögensbildung,
sondern um Schuldenabbau. Da der Gegenwert für den Kredit, das heisst die Wertvermehrung
des Hauses und damit die Vermögensbildung bereits vorhanden sei, müsse dieser
Kredit unbefristet berücksichtigt werden. Sollte zudem im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin wegen des
Kredites ein Rückschlag vorliegen, hätte sie diesen alleine zu tragen, was
nicht angehen könne, zumal die durch den Kredit erfolgte Vermögensbildung den
Parteien je hälftig zugerechnet werde.
6.2
Zu diesem Kredit hält der
Berufungsbeklagte fest, man habe ihn aus rein steuerlichen Gründen aufgenommen.
Die Ehegatten seien zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Lage gewesen, allen Verpflichtungen
aus dem Ersparten nachzukommen. Der Kredit sei von der Ehefrau aufgenommen worden
und sie habe den Gegenwert des nachträglich verkauften Autos von ihm längstens
in bar zurückerhalten. Der Kredit werde, soweit er tatsächlich für den Wintergarten
genutzt worden sei, rein güterrechtlich zu berücksichtigen sein. Er sei
jederzeit rückführbar, weil die Parteien über das notwendige Kapital verfügten.
Aus all diesen Gründen gehöre er nicht zum Existenzminimum.
6.3
Tatsächlich bezahlte Abzahlungsraten
können unter anderem dann beim Bedarf einer Partei berücksichtigt werden, wenn
die Partien über einen Überschuss verfügen und beide Parteien vom Gegenwert des
Kredites profitiert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es kann
auch dazu auf die überzeugende Begründung in der Berufung verwiesen werden. Die
Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe der Berufungsklägerin den Gegenwert
des nachträglich verkauften Autos längstens bar zurückbezahlt, ist nicht
belegt. Entscheidend ist, ob die Ehefrau den Kredit tatsächlich zurückbezahlt.
Dies blieb grundsätzlich unbestritten. Der Kredit ist seit 30. April 2017 in 42
monatlichen Raten zu aufgerundet je CHF 700.00 zurückzuführen. Die letzte Rate
war somit am 31. Oktober 2020 fällig (vorinstanzliche Urkunde 9 der Ehefrau).
Bis Ende Oktober 2020 ist somit der Betrag von CHF 700.00 im Bedarf der Ehefrau
zu berücksichtigen.
7.1
Zur Höhe der den Ehegatten im Bedarf
angerechneten Steuern bemerkt die Berufungsklägerin, die Steuern seien
offensichtlich falsch berechnet worden. Die Vorinstanz habe zwar keine
Steuerberechnung beigelegt. Fakt sei jedoch, dass gemäss vorinstanzlicher
Berechnung in jeder Phase der Berufungsbeklagte höhere Steuern als die
Berufungsklägerin zu bezahlen habe, was nicht stimmen könne, zumal die
Berufungsklägerin insbesondere noch den Eigenmietwert der Liegenschaft alleine
zu versteuern habe. Das Verhältnis der Steuern sei deshalb gerade umgekehrt,
das heisst die Berufungsklägerin bezahle in sämtlichen Phasen höhere Steuern.
Der Berufungsbeklagte weist in seiner Berufungsantwort einzig darauf hin, dass
die Steuerberechnung von der Höhe des Unterhaltsbeitrages abhänge.
7.2
Die Berufungsklägerin legt – im
Gegensatz zur Vorinstanz – ihrer Berufung nicht nur reine Berechnungstabellen
für die Unterhaltsbeiträge, sondern auch Tabellen mit einer angenäherten
Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bei. Der Berufungsbeklagte
beanstandet die in den Tabellen für die Steuern enthaltenen Zahlen ebenso wenig
wie er die allgemeinen Bemerkungen der Berufungsklägerin in Zweifel zieht. Die
von der Ehefrau eingereichte Schätzung der Steuern erscheint denn auch im
Grossen und Ganzen plausibel. Leicht korrigierend zu beachten ist, dass die
Steuerberechnung der Berufungsklägerin beim Ehemann davon ausgeht, dass er im steuergünstigeren
Kanton […] wohnt, was nun aber nicht mehr der Fall ist. Alles in allem dürfte
die Ehefrau für die mutmassliche Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen im
Schnitt mit einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 800.00 und der Ehemann
mit einer solchen von CHF 500.00 zu rechnen haben.
8.
Gemäss dem vom Ehemann am 30.
November 2020 neu eingereichten Mietvertrag beträgt der von ihm zu bezahlende
Mietzins ab 1. Juli 2020 nur noch CHF 1'055.00 pro Monat. Diese Änderung ist –
ohne dass die Ehefrau dafür in ein separates Abänderungsverfahren zu verweisen
wäre - zu berücksichtigen. Dass er noch einen Einstellhallenplatz gemietet hat,
belegt er ebensowenig wie die Behauptung, dieser Mietzins sei nur
vorübergehend, bis an der gleichen Adresse eine grössere Wohnung frei werde.
Die Frage, ob der für diese grössere Wohnung behauptete Mietzins überhaupt angemessen
ist, braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden.
9.1
Der Vorderrichter setzte den
angefochtenen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Auszug des gemeinsamen Sohnes C.___
aus der ehelichen Liegenschaft fest. Der Berufungsbeklagte führt in diesem
Zusammenhang aus, C.___, welcher gut verdiene, gedenke nach seiner Kenntnisnahme
keinesfalls auszuziehen. Vielmehr verhandelten die Parteien aktuell über die
Idee, dass er die eheliche Liegenschaft übernehme, verbunden mit einem
Wohnrecht der Ehefrau. Aus seiner Sicht sei deshalb diese Eventualberechnung
überflüssig.
9.2
Die Absicht, dass C.___ ausziehen
will, war bereits im Eheschutzgesuch, das vor nun bald zwei Jahren eingereicht
wurde, ein Thema. Die Ehefrau führte damals aus, der Sohn arbeite in [...] und
möchte noch in diesem Jahr von zu Hause ausziehen (Eheschutzgesuch vom 1.
Februar 2019, S. 3, AS 2). Aktuell wohnt er aber offenbar immer noch in der
ehelichen Liegenschaft und laut dem Ehemann besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass das noch für längere Zeit so bleibt. Angesichts dieser
Unsicherheiten und der in der Regel beschränkten Geltungsdauer von
Eheschutzmassnahmen rechtfertigt es sich nicht, diesem Umstand bei der
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Sollte es dereinst
tatsächlich wegen des Auszugs von C.___ zu einer wesentlichen und dauernden
Veränderung der Verhältnisse kommen, haben die Parteien die Möglichkeit, ein
Abänderungsverfahren einzuleiten (Art. 179 Abs. 1 ZGB).
10.1
Die Berufung gegen die Ziffern 3
und 4 des angefochtenen Urteils erweist sich nach dem Gesagten als weitgehend
begründet. Bei der Beurteilung der Frage des Ehegattenunterhalts ist neu von
einem monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 3'450.00 auszugehen. Die
massgebenden Einkünfte des Ehemannes belaufen sich bis 31. Dezember 2018 auf
CHF 4'838.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt
aufgrund der neu beziehungsweise in verändertem Umfang zu berücksichtigenden
indirekten Amortisation, der Abzahlung des Kredites und der Steuern total CHF 3'747.00
(Grundbetrag CHF 1'100.00;
Miete/Hypothekarzins CHF 710.00; Nebenkosten CHF 350.00; Wohnkostenanteil
Kinder CHF -530.00; Krankenkassenprämie CHF 350.00; Telekommunikation/notw.
Versicherungen CHF 50.00; Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 100.00: Laufende
Steuern CHF 800.00; Indirekte Amortisation CHF 117.00; Schuldentilgung CHF
700.00). Mit dem Wegfall der indirekten Amortisation per 1. Februar 2019
reduziert sich der Bedarf auf CHF 3'630.00 und mit dem Wegfall der
Schuldentilgung per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Beim Bedarf des
Ehemannes ist gegenüber der Vorinstanz die Höhe der Steuern zu korrigieren, so
dass dieser neu auf CHF 3'453.00 zu veranschlagen ist (Grundbetrag CHF
1'200.00; Miete/Hypothekarzins CHF 1’300.00; Krankenkassenprämie CHF 353.00;
Laufende Steuern CHF 500.00; Telekommunikation/notw. Versicherungen CHF 100.00).
Aufgrund des geringeren Mietzinses reduziert er sich ab 1. Juli 2020 auf noch
CHF 3'208.00.
10.2
Bei der konkreten Festsetzung
rechtfertigt es sich, den beiden grössten Veränderung in dem Sinne Rechnung zu
tragen, als der Unterhaltsbeitrag ab dem entsprechenden Zeitpunkt angepasst
wird. Diese beiden Veränderungen betreffen einerseits die Erhöhung des
Einkommens des Ehemannes per 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00 und anderseits die
Reduktion des Bedarfs der Ehefrau per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Im
Übrigen ist von Durchschnittswerten auszugehen, das heisst beim Bedarf der
Ehefrau bis 31. Oktober 2020 von einem Betrag von CHF 3'650.00 und beim Bedarf
des Ehemannes ebenfalls bis 31. Oktober 2020 von CHF 3'400.00.
Für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31.
Dezember 2018 resultiert damit (gerundet) ein vom Ehemann der Ehefrau zu
bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'288.00 [3'450.00
+ 4'838.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00], Überschuss CHF 1'238.00,
Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 619.00 [Hälfte des Überschusses]
abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]). Vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober
2020.
ist der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'100.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00
[3'450.00 + 5’362.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00],
Überschuss CHF 1'762.00, Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 881.00
[Hälfte des Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) und ab 1.
November 2020 wiederum auf CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00 [3'450.00 +
5’362.00], Gesamtbedarf CHF 6’130.00 [2'930.00 + 3'200.00], Überschuss CHF
2’682.00, Anspruch Ehefrau: CHF 2’930.00 [Eigenbedarf] + 1’341.00 [Hälfte des
Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) festzusetzen. Ziffer 3
des angefochtenen Urteils ist neu zu formulieren und Ziffer 4 ist vollständig
aufzuheben.
11.
Angesichts des weitgehenden
Obsiegens der Ehefrau und in Berücksichtigung des familienrechtlichen
Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann zu auferlegen. Für die vom
Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung kann grundsätzlich von
der von der Ehefrau eingereichten Honorarnote ausgegangen werden. Der insgesamt
geltend gemachte Betrag erscheint zwar hoch, angesichts der zum Teil nicht auf
den ersten Blick aufzuschlüsselnden finanziellen Verhältnissen der Parteien
aber gerade noch im Rahmen. Einzig der geltend gemachte Stundenaufwand ist um
40.
Minuten zu reduzieren, weil die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen
Urteils bereits beim vorinstanzlichen Kostenentscheid berücksichtigt wird. Die
Parteientschädigung ist somit auf CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Olten-Gösgen vom 18. März 2020 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau
folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab 1. September 2018 bis 31. Dezember
2018 CHF 800.00
- Ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 CHF
1'100.00
- Ab 1. November 2020 CHF
800.00
3. Auf die Berufung gegen Ziffer 8 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 18. März 2020
wird nicht eingetreten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlten. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu
ersetzen.
5. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'056.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller