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Entscheid

ZKBER.2020.81

Eheschutz

22. Dezember 2020Deutsch22 min

Berufungsantwort in Aussicht gestellt – zwei Lohnabrechnungen und einen Mietvertrag

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 1. Februar 2019 angehoben hatte. Mit

Urteil vom 18. März 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter fest, dass

die Parteien seit 1. September 2018 getrennt leben. Er verpflichtete den

Ehemann, der Ehefrau ab Auszug des gemeinsamen, volljährigen, Sohnes C.___ aus

der ehelichen Liegenschaft bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 325.00 zu bezahlen

(Ziffer 3 des Urteils). Überdies hielt er fest, die dem Unterhaltsbeitrag

zugrundeliegenden und abgestempelten Berechnungsblätter bildeten Bestandteil

des Urteilsdispositivs (Ziffer 4). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der

Ehefrau diverse Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen (Ziffer 6). Auf

die übrigen Auskunftsbegehren der Parteien trat er nicht ein (Ziffer 8). Nach

Zustellung des Dispositivs ersuchte die Ehefrau um schriftliche Begründung des

Urteils. Die Entscheidbegründung wurde den Parteien am 6. November 2020

zugestellt.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3, 4 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters

von Olten-Gösgen vom 18.3.2020 seien aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,

rückwirkend ab dem 1.9.2018 für die Dauer des Getrenntlebens folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Ab 1.9.2018 bis

31.12.2018 Fr. 866.--

b) Ab 1.1.2019 bis

31.1.2019 Fr. 1’136.--

c) Ab 1.2.2019 bis

Auszug C.___ Fr. 1‘081.--

d) Ab Auszug C.___

Fr. 1’534.--

3. Eventualiter, d.h. sollte der

Berufungsbeklagte zwischenzeitlich in eine günstigere Wohnung gezogen sein, so

sei dieser ab Einzug in die neue Wohnung an der [...]strasse [...], zu

verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Ab Einzug [...]strasse

[...]

bis

Auszug C.___ Fr. 1‘281.--

b) Ab Auszug C.___

Fr. 1’733.--

4. Subeventualiter nach richterlichem Ermessen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Ehemann beantragt, die Berufung

abzuweisen. Am 30. November 2020 reichte er sodann – wie in der

Berufungsantwort in Aussicht gestellt – zwei Lohnabrechnungen und einen Mietvertrag

ein. Die Ehefrau replizierte am 4. Dezember 2020.

3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz erwog zum

Nichteintreten auf die übrigen Auskunftsbegehren (Ziffer 8 des Urteils), diese

Begehren seien erst nach der Verhandlung vom 13. Juni 2019 gestellt worden. Es

handle sich dabei um unzulässige Klageänderungen gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO, da

sie nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhten. Diese Auffassung

trifft nicht zu (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2020.45, ZKBER.2020.50,

ZKBES.2020.86 vom 2. November 2020, E. II/1.2 f.). Da die Berufungsklägerin

aber keinen Antrag in der Sache stellt und in der Begründung der Berufung sogar

selber bemerkt, es erübrige sich nun, auf die noch unbehandelten

Auskunftsbegehren weiter einzugehen, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der

anbegehrten Aufhebung von Ziffer 8 des Urteils (§ 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf

die Berufung kann in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.

2.1

Bei der Festsetzung des angefochtenen

Ehegattenunterhalts (Ziffer 3 und 4 des Urteils) stützte sich der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

auf die so genannte zweistufige Berechnungsmethode, das heisst die Methode der

Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. In der ersten Phase nach

der Trennung bis Ende 2018 sei von Einnahmen der Ehefrau von CHF 4'217.00 und

Ausgaben von total CHF 2'639.00 auszugehen. Der Ehemann habe Ausgaben von CHF

3'797.00 und Einkünfte von CHF 4'838.00. Bei einer Gegenüberstellung von

Einkünften und Ausgaben der Parteien und einer hälftigen Zuweisung des

Überschusses resultiere ein Anspruch des Ehemannes von CHF 268.00. Da er jedoch

keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei ihm kein Unterhaltsbeitrag

zuzusprechen. Auch für die Zeit ab 1. Januar 2019 ergab die Berechnung des

Vorderrichters einen Saldo zu Gunsten des Ehemannes, und zwar in der Höhe von

CHF 138.00. Er ging dabei auf Seiten der Ehefrau von einem Einkommen von

wiederum CHF 4’217.00 und Ausgaben von CHF 2'671.00 und auf Seiten des

Ehemannes von Einkünften von CHF 5'101.00 und Ausgaben von 3'797.00 aus. Der

für die Zeit ab Auszug von C.___ zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte Unterhaltsbeitrag

von CHF 325.00 resultierte sodann aufgrund der Gegenüberstellung von Einnahmen

der Ehefrau im unveränderten Betrag von CHF 4'217.00 und Ausgaben von CHF

3'470.00 sowie Einkünften des Ehemannes von CHF 5'105.00 und Ausgaben von CHF 3'709.00.

2.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Erwerbseinkommens von CHF 4'217.00

pro Monat. Richtig sei ein Betrag von CHF 3'450.00. Falsch festgestellt habe

der Vorderrichter zudem das Einkommen des Ehemannes ab dem Jahr 2019. Dessen

IV-Rente belaufe sich auf CHF 1'595.00 pro Monat, das heisst sie sei CHF 15.00

höher als von der Vorinstanz angenommen. Weiter sei beim Erwerbseinkommen von

CHF 3'129.60 und nicht bloss von CHF 2'888.00 auszugehen. Auf der Ausgabenseite

habe der Vorderrichter bei beiden Parteien die Steuern falsch eingeschätzt. Bei

ihrem eigenen Bedarf seien zudem für die Zeit bis zur Anordnung der

Gütertrennung, das heisst bis Ende Januar 2019, die indirekte Amortisation für

die im Miteigentum der Ehegatten stehende eheliche Liegenschaft sowie die Raten

für die Abzahlung eines Kredites zu berücksichtigen. Beim Ehemann sei weiter zu

beachten, dass dieser offenbar seinen Wohnsitz gewechselt habe, was ihr bis

anhin nicht bekannt gewesen sei. Er habe deshalb seinen neuen Mietvertrag zu

edieren und gegebenenfalls sei mit einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz

geringeren Mietzins zu rechnen.

2.3

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Vorinstanz habe das Einkommen der Ehefrau korrekt festgestellt. Dasselbe gelte

auch für seine eigenen Einkünfte. Er verweist dazu auf die eingereichten

Unterlagen und Vorakten sowie auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober

2020, die er nachreichen werde. Ab dem Zeitpunkt der Gütertrennung könne die

Amortisation jedenfalls nicht mehr aufgerechnet werden. Der Kredit gehöre nicht

zum Existenzminimum und die Höhe der Steuern sei abhängig von der Höhe des

Unterhaltsbeitrages. Der Sohn C.___ gedenke nach seinen Informationen nicht

auszuziehen. Eine Eventualberechnung sei deshalb überflüssig. Den gültigen

Mietvertrag werde er ebenfalls nachreichen. Da er in den nächsten Tagen die

Scheidungsklage einreichen werde, spiele die Befristung der Rente keine Rolle. Am

30.

November 2020 reichte der Berufungsbeklagte sodann einen neuen Mietvertrag

sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2020 ein.

3.1

Für die Höhe des der Ehefrau

angerechneten Einkommens von CHF 4'217.00 stützte sich der Vorderrichter auf

deren Lohnausweis 2018 der D.___, der einen Nettolohn von CHF 41'684.00

erzeigt, sowie auf die Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018 der E.___

mit einem ausbezahlten Betrag von je 743.65. Die Ehefrau führt in ihrer

Berufung dazu aus, sie habe ihr Einkommen im Eheschutzgesuch vom 1. Februar 2019

mit CHF 3'372.00 netto pro Monat und alsdann im Rahmen ihres Parteivortrages

vom 13. Juni 2019 auf CHF 3’450.00 netto pro Monat beziffert. Dieses Einkommen habe

der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten. Wenn ihr die Vorinstanz nun

trotzdem CHF 4'217.00 anrechne, stelle sie nicht nur den Sachverhalt falsch

fest, sondern verletze dadurch auch die Dispositionsmaxime. Die vom a.o.

Amtsgerichtsstatthalter erwähnten Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018

der E.___ hätten rein gar nichts mit ihrem Einkommen ab der Trennung, das

heisst ab dem 1. September 2018, zu tun. Sie habe - was auch Gegenstand der

Parteibefragung gewesen sei - noch bis Juli/August 2018 im Rahmen eines

Nebeneinkommens bei der Arbeitgeberin des Ehemannes gewisse [...]arbeiten

erledigt. Der Ehemann sei Bereichsleiter […] bei der E.___. Aus diesem Grunde habe

sie bis zur Trennung immer wieder, wenn Not am Mann gewesen sei, bei

Reinigungen mitgeholfen. In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2019, habe sie im Zusammenhang

mit einem Auskunftsbegehren des Ehemannes mitgeteilt, dass ihr damaliger

Nebenverdienst auf ein Konto des Ehemannes geflossen sei. Dieser habe in seiner

Eingabe vom 3. September 2019 sogar sinngemäss selber bestritten, dass es sich

hier um ein Nebeneinkommen der Ehefrau gehandelt habe. Seit der Trennung würden

diese Arbeiten von der neuen Freundin des Ehemannes erledigt. Diese

Ausführungen seien unwidersprochen geblieben. Thema des vorinstanzlichen

Verfahrens im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung sei einzig die Höhe des Einkommens

des Ehemannes gewesen. Ihr eigenes Einkommen sei grundsätzlich überhaupt nie

Thema gewesen. Die völlig falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei

deshalb umso unverständlicher. Auszugehen sei damit von einem Einkommen von CHF

3’450.00 netto pro Monat.

3.2

Der Ehemann hält in seiner

Berufungsantwort fest, die Ehefrau habe im Verfahren immer geltend gemacht,

dass sie über Jahre neben ihrer Haupttätigkeit […] ausgeführt habe. Sie habe

selber die Höhe des Zusatzeinkommens beziffert. Es ist zwar richtig, dass sie

ab 2019 nicht mehr für die E.___ tätig gewesen sei. Unwahr sei aber die

Behauptung, eine Freundin des Ehemannes habe diesen Job übernommen. Unabhängig davon

sei es aber korrekt, der Ehefrau das langjährige Einkommen aufzurechnen, weil

sie offensichtlich in der Lage sei, im erwähnten Umfang zusätzliche Arbeiten zu

leisten.

3.3.1

Es ist unbestritten, dass die

Ehefrau seit dem für die Unterhaltsfrage massgebenden Zeitraum ab September

2018.

nicht mehr für die E.___ tätig ist. Diese Tätigkeit gab sie aus

nachvollziehbaren Gründen auf. Das effektive Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt

daher seit September 2018 nur noch CHF 3'450.00 pro Monat.

3.3.2

Bei der Bemessung eines

Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der

Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den

ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (Urteil

des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2).

3.3.3

Wie die Ehefrau und

Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, macht der Ehemann in seiner

Berufungsantwort erstmals geltend, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen. Es handelt sich deshalb um eine neue Behauptung, die – da sie ohne

weiteres bereits bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können – unzulässig

ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Überdies legt der Ehemann auch in seiner

Berufungsantwort nicht dar, weshalb es ihr zumutbar und möglich sein soll,

weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen zu erzielen. Immerhin hatte sie dieses wie

erwähnt aus einleuchtenden Motiven aufgegeben. Da der Ehemann aus der

Möglichkeit eines zusätzlichen Erwerbseinkommens Rechte für sich ableitet,

müsste er dies im vorliegenden Verfahren aber zumindest glaubhaft machen (Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Rüge der Ehefrau, der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter habe ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet, ist

deshalb begründet. Auszugehen ist vom tatsächlichen Nettoeinkommen der Ehefrau

von CHF 3'450.00 pro Monat.

4.1

Bei der Bestimmung des massgebenden

Einkommens des Ehemannes ging der Vorderrichter von den Lohnausweisen 2018 und

2019.

aus (Urkunden 5 und 20). Aus Urkunde Nr. 19b werde ersichtlich, dass der

Ehemann bereits ab Trennung im September 2018 über eine Lohnerhöhung verfügt

habe und anstelle des in den Lohnabrechnungen (Urkunden 7a-c) ausgewiesenen Betrages

von CHF 2’537.50 brutto monatlich einen Lohn von CHF 2'750.00 brutto bezogen

habe. Dies entspreche zusammen mit dem monatlichen Anteil des 13. Monatslohnes

von CHF 229.20 einer Nettozahlung von CHF 2'621.30 (Urkunde Nr. 19d). Die

IV-Rente des Jahres 2018 sei mit CHF 1'580.00 in Urkunde 6 ausgewiesen und

diese der BVG mit CHF 637.00 in Urkunde Nr. 18. Ab 1. Januar 2019 sei ihm ein

höheres Einkommen von monatlich CHF 2'888.00 anzurechnen. Aus den Urkunden 19a

und 19f gingen Bonuszahlungen für das Jahr 2019 von CHF 1'750.00 und CHF

1'930.00 hervor. Entgegen seinen Vorbringen, wonach es sich bei diesen

Bonuszahlungen um ausbezahlte Ferien handle und ihm noch nie Bonus ausbezahlt

worden sei, sei anzumerken, dass sich der Feriensaldo des Ehemannes in dieser

Zeit gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2019 selbst nach Auszahlung der

angeblichen Ferien nicht verändert habe. Die Lohnabrechnung Januar 2019

(Urkunde 7a) zeige auf, dass der Bezug von Ferien beziehungsweise deren

Auszahlung, in der Lohnabrechnung ganz klar ausgewiesen wäre. Die

Bonuszahlungen im Umfang von brutto CHF 1'750.00 und CHF 1'930.00, ausmachend

gesamthaft CHF 3'680.00, seien dem Ehemann folglich als Lohn aufzurechnen. Nach

Abzug von 13% ergebe sich daraus ein Nettobetrag von CHF 3'200.00, ausmachend

monatlich CHF 266.70.

4.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin geht

mit der Vorinstanz einig, dass dem Ehemann für das Jahr 2018 ein Einkommen von insgesamt

CHF 4'838.00 anzurechnen sei. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 ebenfalls nicht

bestritten werde das Einkommen aus der PK-Rente von CHF 637.00. Generell leicht

erhöht hätten sich ab 2019 jedoch die IV-Renten, weshalb in dieser Hinsicht neu

von CHF 1'595.00 auszugehen sei. Sachverhaltsmässig falsch sei weiter die

Annahme der Vorinstanz, dass das Einkommen des Berufungsbeklagten aus

Erwerbstätigkeit per 2019 lediglich CHF 2’888.00 netto betragen habe. Sie habe

mehrfach geltend gemacht, dass er mehr als 50% arbeite. Der Arbeitgeber

kaschiere diesen Mehrverdienst mit Boni oder Ferienauszahlungen, damit der Ehemann

mit der IV keine Probleme erhalte. Betrachte man die eingereichten Lohnabrechnungen

Januar bis Oktober 2019 (siehe Beilagen 7a - 7c und 19 a - g), so habe er in

diesen 10 Monaten effektiv insgesamt inklusive 13. Monatslohn, etc. CHF 32’144.00

netto verdient. Ziehe man hievon noch die rückwirkend ab September 2018 bis

Dezember 2018 (siehe Auszahlung Mai 2019 gemäss Urkunde 19b) ausbezahlte

Lohnerhöhung inkl. 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 920.80 brutto oder Fr.

847.90

netto ab, so habe der Berufungsbeklagte in diesen 10 Monaten CHF 31’296.10

beziehungsweise monatlich somit Fr. 3’129.60 inkl. 13. Monatslohn verdient. Von

diesem Einkommen sei auszugehen, zumal der Berufungsbeklagte, obwohl das Urteil

erst im März 2020 gefällt worden sei, nie weitere Lohnabrechnungen eingereicht habe,

welche auf ein tieferes Einkommen hinweisen würden. Ab 2019 sei damit von Gesamteinkünften

von CHF 5‘362.00 auszugehen.

4.3

Der Berufungsbeklagte beschränkt

sich in seiner Berufungsantwort darauf, zu den Renten auf die eingereichten

Unterlagen und zum Lohn beziehungsweise der Feriennachzahlung auf die

Ausführungen in den Vorakten zu verweisen. Die Lohnzahlungen 2020 zeigten, dass

2019.

ein ausserordentliches Jahr gewesen sei. Die Lohnabrechnungen Januar bis Oktober

2020.

würden innert 10 Tagen nachgereicht. Das Einkommen des Ehemannes sei korrekt

berechnet.

4.4

Die Berufung ist auch in diesem

Punkt begründet. Die IV-Renten wurden per 1. Januar 2019 um CHF 10.00 (minimale

Rente) bis CHF 20.00 (Maximalrente) erhöht. Die von der Berufungsklägerin mit

einem Verweis auf diverse Urkunden untermauerte Berechnung des Erwerbseinkommens

des Ehemannes ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Berufungsbeklagte verweist

denn auch einzig darauf, dass 2019 ein ausserordentliches Jahr gewesen sei, was

die Lohnzahlungen des Jahres 2020 zeigten. Entgegen seiner Ankündigung reichte

er jedoch nicht alle Lohnabrechnungen bis November 2020, sondern nur diejenigen

der Monate Oktober und November 2020 ein. Diese selektive Präsentation der

Lohnabrechnungen deutet darauf hin, dass sich gegenüber dem Jahr 2019 in der

Tat nichts verändert hat. Die Berufungsklägerin verlangt deshalb zu Recht, für

die Zeit ab 1. Januar 2019 von Gesamteinkünften von CHF 5‘362.00 auszugehen.

5.

Grundsätzlich einverstanden ist der

Berufungsbeklagte mit der Berufungsklägerin, als bei deren Bedarf die indirekte

Amortisation für die im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft von CHF

117.00

pro Monat für die Zeit bis zur Anordnung der Gütertrennung anzurechnen

ist. Die Gütertrennung wurde entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten

indessen nicht bereits per 1. Januar 2019, sondern erst per 1. Februar 2019

angeordnet (unangefochtene Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils). Beim Bedarf

der Ehefrau ist deshalb bis zum 31. Januar 2019 zusätzlich ein Betrag von CHF

117.00

aufzurechnen.

6.1

Im Zusammenhang mit dem ihr

anzurechnenden Bedarf verweist die Ehefrau und Berufungsklägerin auf einen Kredit

von CHF 25’000.00, den sie aufgenommen habe. Dieser sei bei der Vorinstanz ein

Thema gewesen, werde aber im angefochtenen Urteil mit keiner Silbe erwähnt. Sie

habe geltend gemacht, dass sie monatlich einen Betrag von rund CHF 700.00 für

die Rückzahlung aufwenden müsse. Den Kredit habe der Berufungsbeklagte für den

Erwerb eines PW‘s benötigt; sie selber fahre gar nicht Auto. Im Rahmen der

Parteibefragung habe sich ergeben, dass der Kreditvertrag einzig von ihr

unterzeichnet worden sei, da der Berufungsbeklagte kein sauberes

Betreibungsregister habe vorweisen können. Das Geld von rund CHF 25'000.00 sei dann

offenbar zu spät ausbezahlt worden, sodass der Berufungsbeklagte alsdann den PW

von erspartem Geld bezahlt und man den Kredit später sodann für den Bau des

Wintergartens der ehelichen Liegenschaft verwendet habe. Dies sei unbestritten

geblieben. Die wertvermehrenden Investitionen würden im Rahmen der Ehescheidung

beiden Parteien zugutekommen. Es sei deshalb auch rechtlich klar, dass die

Abzahlung des Kredites in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen sei und zwar

nicht nur bis zum Stichtag der Gütertrennung. Es handle sich nicht um Vermögensbildung,

sondern um Schuldenabbau. Da der Gegenwert für den Kredit, das heisst die Wertvermehrung

des Hauses und damit die Vermögensbildung bereits vorhanden sei, müsse dieser

Kredit unbefristet berücksichtigt werden. Sollte zudem im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin wegen des

Kredites ein Rückschlag vorliegen, hätte sie diesen alleine zu tragen, was

nicht angehen könne, zumal die durch den Kredit erfolgte Vermögensbildung den

Parteien je hälftig zugerechnet werde.

6.2

Zu diesem Kredit hält der

Berufungsbeklagte fest, man habe ihn aus rein steuerlichen Gründen aufgenommen.

Die Ehegatten seien zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Lage gewesen, allen Verpflichtungen

aus dem Ersparten nachzukommen. Der Kredit sei von der Ehefrau aufgenommen worden

und sie habe den Gegenwert des nachträglich verkauften Autos von ihm längstens

in bar zurückerhalten. Der Kredit werde, soweit er tatsächlich für den Wintergarten

genutzt worden sei, rein güterrechtlich zu berücksichtigen sein. Er sei

jederzeit rückführbar, weil die Parteien über das notwendige Kapital verfügten.

Aus all diesen Gründen gehöre er nicht zum Existenzminimum.

6.3

Tatsächlich bezahlte Abzahlungsraten

können unter anderem dann beim Bedarf einer Partei berücksichtigt werden, wenn

die Partien über einen Überschuss verfügen und beide Parteien vom Gegenwert des

Kredites profitiert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es kann

auch dazu auf die überzeugende Begründung in der Berufung verwiesen werden. Die

Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe der Berufungsklägerin den Gegenwert

des nachträglich verkauften Autos längstens bar zurückbezahlt, ist nicht

belegt. Entscheidend ist, ob die Ehefrau den Kredit tatsächlich zurückbezahlt.

Dies blieb grundsätzlich unbestritten. Der Kredit ist seit 30. April 2017 in 42

monatlichen Raten zu aufgerundet je CHF 700.00 zurückzuführen. Die letzte Rate

war somit am 31. Oktober 2020 fällig (vorinstanzliche Urkunde 9 der Ehefrau).

Bis Ende Oktober 2020 ist somit der Betrag von CHF 700.00 im Bedarf der Ehefrau

zu berücksichtigen.

7.1

Zur Höhe der den Ehegatten im Bedarf

angerechneten Steuern bemerkt die Berufungsklägerin, die Steuern seien

offensichtlich falsch berechnet worden. Die Vorinstanz habe zwar keine

Steuerberechnung beigelegt. Fakt sei jedoch, dass gemäss vorinstanzlicher

Berechnung in jeder Phase der Berufungsbeklagte höhere Steuern als die

Berufungsklägerin zu bezahlen habe, was nicht stimmen könne, zumal die

Berufungsklägerin insbesondere noch den Eigenmietwert der Liegenschaft alleine

zu versteuern habe. Das Verhältnis der Steuern sei deshalb gerade umgekehrt,

das heisst die Berufungsklägerin bezahle in sämtlichen Phasen höhere Steuern.

Der Berufungsbeklagte weist in seiner Berufungsantwort einzig darauf hin, dass

die Steuerberechnung von der Höhe des Unterhaltsbeitrages abhänge.

7.2

Die Berufungsklägerin legt – im

Gegensatz zur Vorinstanz – ihrer Berufung nicht nur reine Berechnungstabellen

für die Unterhaltsbeiträge, sondern auch Tabellen mit einer angenäherten

Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bei. Der Berufungsbeklagte

beanstandet die in den Tabellen für die Steuern enthaltenen Zahlen ebenso wenig

wie er die allgemeinen Bemerkungen der Berufungsklägerin in Zweifel zieht. Die

von der Ehefrau eingereichte Schätzung der Steuern erscheint denn auch im

Grossen und Ganzen plausibel. Leicht korrigierend zu beachten ist, dass die

Steuerberechnung der Berufungsklägerin beim Ehemann davon ausgeht, dass er im steuergünstigeren

Kanton […] wohnt, was nun aber nicht mehr der Fall ist. Alles in allem dürfte

die Ehefrau für die mutmassliche Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen im

Schnitt mit einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 800.00 und der Ehemann

mit einer solchen von CHF 500.00 zu rechnen haben.

8.

Gemäss dem vom Ehemann am 30.

November 2020 neu eingereichten Mietvertrag beträgt der von ihm zu bezahlende

Mietzins ab 1. Juli 2020 nur noch CHF 1'055.00 pro Monat. Diese Änderung ist –

ohne dass die Ehefrau dafür in ein separates Abänderungsverfahren zu verweisen

wäre - zu berücksichtigen. Dass er noch einen Einstellhallenplatz gemietet hat,

belegt er ebensowenig wie die Behauptung, dieser Mietzins sei nur

vorübergehend, bis an der gleichen Adresse eine grössere Wohnung frei werde.

Die Frage, ob der für diese grössere Wohnung behauptete Mietzins überhaupt angemessen

ist, braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden.

9.1

Der Vorderrichter setzte den

angefochtenen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Auszug des gemeinsamen Sohnes C.___

aus der ehelichen Liegenschaft fest. Der Berufungsbeklagte führt in diesem

Zusammenhang aus, C.___, welcher gut verdiene, gedenke nach seiner Kenntnisnahme

keinesfalls auszuziehen. Vielmehr verhandelten die Parteien aktuell über die

Idee, dass er die eheliche Liegenschaft übernehme, verbunden mit einem

Wohnrecht der Ehefrau. Aus seiner Sicht sei deshalb diese Eventualberechnung

überflüssig.

9.2

Die Absicht, dass C.___ ausziehen

will, war bereits im Eheschutzgesuch, das vor nun bald zwei Jahren eingereicht

wurde, ein Thema. Die Ehefrau führte damals aus, der Sohn arbeite in [...] und

möchte noch in diesem Jahr von zu Hause ausziehen (Eheschutzgesuch vom 1.

Februar 2019, S. 3, AS 2). Aktuell wohnt er aber offenbar immer noch in der

ehelichen Liegenschaft und laut dem Ehemann besteht eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass das noch für längere Zeit so bleibt. Angesichts dieser

Unsicherheiten und der in der Regel beschränkten Geltungsdauer von

Eheschutzmassnahmen rechtfertigt es sich nicht, diesem Umstand bei der

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Sollte es dereinst

tatsächlich wegen des Auszugs von C.___ zu einer wesentlichen und dauernden

Veränderung der Verhältnisse kommen, haben die Parteien die Möglichkeit, ein

Abänderungsverfahren einzuleiten (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

10.1

Die Berufung gegen die Ziffern 3

und 4 des angefochtenen Urteils erweist sich nach dem Gesagten als weitgehend

begründet. Bei der Beurteilung der Frage des Ehegattenunterhalts ist neu von

einem monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 3'450.00 auszugehen. Die

massgebenden Einkünfte des Ehemannes belaufen sich bis 31. Dezember 2018 auf

CHF 4'838.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt

aufgrund der neu beziehungsweise in verändertem Umfang zu berücksichtigenden

indirekten Amortisation, der Abzahlung des Kredites und der Steuern total CHF 3'747.00

(Grundbetrag CHF 1'100.00;

Miete/Hypothekarzins CHF 710.00; Nebenkosten CHF 350.00; Wohnkostenanteil

Kinder CHF -530.00; Krankenkassenprämie CHF 350.00; Telekommunikation/notw.

Versicherungen CHF 50.00; Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 100.00: Laufende

Steuern CHF 800.00; Indirekte Amortisation CHF 117.00; Schuldentilgung CHF

700.00). Mit dem Wegfall der indirekten Amortisation per 1. Februar 2019

reduziert sich der Bedarf auf CHF 3'630.00 und mit dem Wegfall der

Schuldentilgung per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Beim Bedarf des

Ehemannes ist gegenüber der Vorinstanz die Höhe der Steuern zu korrigieren, so

dass dieser neu auf CHF 3'453.00 zu veranschlagen ist (Grundbetrag CHF

1'200.00; Miete/Hypothekarzins CHF 1’300.00; Krankenkassenprämie CHF 353.00;

Laufende Steuern CHF 500.00; Telekommunikation/notw. Versicherungen CHF 100.00).

Aufgrund des geringeren Mietzinses reduziert er sich ab 1. Juli 2020 auf noch

CHF 3'208.00.

10.2

Bei der konkreten Festsetzung

rechtfertigt es sich, den beiden grössten Veränderung in dem Sinne Rechnung zu

tragen, als der Unterhaltsbeitrag ab dem entsprechenden Zeitpunkt angepasst

wird. Diese beiden Veränderungen betreffen einerseits die Erhöhung des

Einkommens des Ehemannes per 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00 und anderseits die

Reduktion des Bedarfs der Ehefrau per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Im

Übrigen ist von Durchschnittswerten auszugehen, das heisst beim Bedarf der

Ehefrau bis 31. Oktober 2020 von einem Betrag von CHF 3'650.00 und beim Bedarf

des Ehemannes ebenfalls bis 31. Oktober 2020 von CHF 3'400.00.

Für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31.

Dezember 2018 resultiert damit (gerundet) ein vom Ehemann der Ehefrau zu

bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'288.00 [3'450.00

+ 4'838.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00], Überschuss CHF 1'238.00,

Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 619.00 [Hälfte des Überschusses]

abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]). Vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober

2020.

ist der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'100.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00

[3'450.00 + 5’362.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00],

Überschuss CHF 1'762.00, Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 881.00

[Hälfte des Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) und ab 1.

November 2020 wiederum auf CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00 [3'450.00 +

5’362.00], Gesamtbedarf CHF 6’130.00 [2'930.00 + 3'200.00], Überschuss CHF

2’682.00, Anspruch Ehefrau: CHF 2’930.00 [Eigenbedarf] + 1’341.00 [Hälfte des

Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) festzusetzen. Ziffer 3

des angefochtenen Urteils ist neu zu formulieren und Ziffer 4 ist vollständig

aufzuheben.

11.

Angesichts des weitgehenden

Obsiegens der Ehefrau und in Berücksichtigung des familienrechtlichen

Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann zu auferlegen. Für die vom

Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung kann grundsätzlich von

der von der Ehefrau eingereichten Honorarnote ausgegangen werden. Der insgesamt

geltend gemachte Betrag erscheint zwar hoch, angesichts der zum Teil nicht auf

den ersten Blick aufzuschlüsselnden finanziellen Verhältnissen der Parteien

aber gerade noch im Rahmen. Einzig der geltend gemachte Stundenaufwand ist um

40.

Minuten zu reduzieren, weil die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen

Urteils bereits beim vorinstanzlichen Kostenentscheid berücksichtigt wird. Die

Parteientschädigung ist somit auf CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Olten-Gösgen vom 18. März 2020 aufgehoben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau

folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Ab 1. September 2018 bis 31. Dezember

2018 CHF 800.00

- Ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 CHF

1'100.00

- Ab 1. November 2020 CHF

800.00

3. Auf die Berufung gegen Ziffer 8 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 18. März 2020

wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlten. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu

ersetzen.

5. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'056.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller