ZKBER.2020.82
vorsorgliche Massnahmen
11. Januar 2021Deutsch3 min
1 Satz 2 ZPO). Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht
Source so.ch
SOG 2021 Nr. 1
Art. 68 Abs. 2 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO. Auf eine Berufung, die bewusst von
einem nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen MLaw i.V.
unterzeichnet wird, ist auch dann nicht einzutreten, wenn dieser in Vertretung
eines Rechtsanwalts handelt.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2.1 Eine Berufung ist schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist – wenn sie nicht
elektronisch eingereicht wird – handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 130 Abs.
1 Satz 2 ZPO). Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht
sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die
Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist
setzt voraus, dass der Mangel beziehungsweise Fehler verbesserlich ist, was
nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – das heisst nicht
versehentliche – Unterlassung handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2014
vom 4. Mai 2015 E. 2.3).
2.2 Die Berufung wurde nicht von der
Ehefrau selber, sondern von einem Vertreter eingereicht. Zur berufsmässigen
Vertretung sind Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Bundesgesetz über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 934.61)
berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs.
Erwägungen
2.
lit. a ZPO). Nach dem Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit können
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen
sind, in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden
vertreten (Art. 4 BGFA).
3.1
Die Ehefrau wurde im
erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch anlässlich der
Einigungsverhandlung vom 31. August 2020 durch Rechtsanwalt A.__ vertreten
(vgl. Protokoll der Verhandlung vom 31. August 2020, S. 1). Rechtsanwalt A.__
wird auch in der Grussformel («Mit freundlichen Grüssen, B.__ & Partner»)
am Schluss der Berufung erwähnt. Die unleserliche Unterschrift («i.V. …»)
stammt, wie in der Eingabe vom 3. Dezember 2020 erläutert wird, von MLaw C.__.
MLaw C.__ wird – nebst mehreren anderen Personen – gemäss den beiden
nachgereichten Substitutionsvollmachten von Rechtsanwalt A.__ «zur
substitutionsweisen Vertretung» bevollmächtigt. MLaw C.__ ist nicht in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Er wird in den Vollmachten denn auch
nicht als «Rechtsanwalt», sondern als «Rechtskonsulent» bezeichnet.
3.2
MLaw C.__ unterzeichnete die
Berufung offensichtlich in Vertretung (i.V.) von Rechtsanwalt A.__. Als nicht
in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person ist er jedoch nicht
berechtigt, Personen vor schweizerischen Gerichten zu vertreten und damit auch
nicht, eine Berufung einzureichen. Dies auch dann nicht, wenn er in Vertretung
eines Rechtsanwalts handelt. Daran ändert die gegenwärtige Pandemie nichts.
3.3
Dass es sich bei der Unterschrift
des nicht vertretungsberechtigten MLaw C.__ nicht um ein Versehen handelt, das
die formelle Ansetzung einer Nachfrist erfordert hätte, zeigt allein schon die
Bemerkung in der Eingabe vom 3. Dezember 2020, wonach MLaw C.__ auch diese im
Auftrag von Rechtsanwalt A.__ unterzeichnen werde. Angesichts der Ausführungen
des Ehemannes in der Berufungsantwort konnte Rechtsanwalt A.__ die an ihn
adressierte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 25. November 2020
(Ziffer 2) nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Berufung mangelhaft
ist, falls sie nicht von einer zur Parteivertretung befugten Person
unterzeichnet ist. Wenn er bei dieser Ausgangslage die Berufungsschrift dennoch
nicht mit einer Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes,
der zur Parteivertretung befugt ist, nachreicht, hat er beziehungsweise die von
ihm vertretene Partei die Konsequenzen zu tragen. Auf die Berufung der Ehefrau
Dispositiv
ist aus diesen Gründen nicht einzutreten (vgl. auch den Entscheid des
Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, dem ein ähnlicher Sachverhalt
zugrunde lag).
Zivilkammer, Beschluss vom 11. Januar
2021 (ZKBER.2020.82)