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Entscheid

ZKBER.2020.82

vorsorgliche Massnahmen

11. Januar 2021Deutsch3 min

1 Satz 2 ZPO). Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht

Source so.ch

SOG 2021 Nr. 1

Art. 68 Abs. 2 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO. Auf eine Berufung, die bewusst von

einem nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen MLaw i.V.

unterzeichnet wird, ist auch dann nicht einzutreten, wenn dieser in Vertretung

eines Rechtsanwalts handelt.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2.1 Eine Berufung ist schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist – wenn sie nicht

elektronisch eingereicht wird – handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 130 Abs.

1 Satz 2 ZPO). Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht

sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die

Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist

setzt voraus, dass der Mangel beziehungsweise Fehler verbesserlich ist, was

nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – das heisst nicht

versehentliche – Unterlassung handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2014

vom 4. Mai 2015 E. 2.3).

2.2 Die Berufung wurde nicht von der

Ehefrau selber, sondern von einem Vertreter eingereicht. Zur berufsmässigen

Vertretung sind Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Bundesgesetz über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 934.61)

berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs.

Erwägungen

2.

lit. a ZPO). Nach dem Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit können

Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen

sind, in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden

vertreten (Art. 4 BGFA).

3.1

Die Ehefrau wurde im

erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch anlässlich der

Einigungsverhandlung vom 31. August 2020 durch Rechtsanwalt A.__ vertreten

(vgl. Protokoll der Verhandlung vom 31. August 2020, S. 1). Rechtsanwalt A.__

wird auch in der Grussformel («Mit freundlichen Grüssen, B.__ & Partner»)

am Schluss der Berufung erwähnt. Die unleserliche Unterschrift («i.V. …»)

stammt, wie in der Eingabe vom 3. Dezember 2020 erläutert wird, von MLaw C.__.

MLaw C.__ wird – nebst mehreren anderen Personen – gemäss den beiden

nachgereichten Substitutionsvollmachten von Rechtsanwalt A.__ «zur

substitutionsweisen Vertretung» bevollmächtigt. MLaw C.__ ist nicht in einem

kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Er wird in den Vollmachten denn auch

nicht als «Rechtsanwalt», sondern als «Rechtskonsulent» bezeichnet.

3.2

MLaw C.__ unterzeichnete die

Berufung offensichtlich in Vertretung (i.V.) von Rechtsanwalt A.__. Als nicht

in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person ist er jedoch nicht

berechtigt, Personen vor schweizerischen Gerichten zu vertreten und damit auch

nicht, eine Berufung einzureichen. Dies auch dann nicht, wenn er in Vertretung

eines Rechtsanwalts handelt. Daran ändert die gegenwärtige Pandemie nichts.

3.3

Dass es sich bei der Unterschrift

des nicht vertretungsberechtigten MLaw C.__ nicht um ein Versehen handelt, das

die formelle Ansetzung einer Nachfrist erfordert hätte, zeigt allein schon die

Bemerkung in der Eingabe vom 3. Dezember 2020, wonach MLaw C.__ auch diese im

Auftrag von Rechtsanwalt A.__ unterzeichnen werde. Angesichts der Ausführungen

des Ehemannes in der Berufungsantwort konnte Rechtsanwalt A.__ die an ihn

adressierte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 25. November 2020

(Ziffer 2) nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Berufung mangelhaft

ist, falls sie nicht von einer zur Parteivertretung befugten Person

unterzeichnet ist. Wenn er bei dieser Ausgangslage die Berufungsschrift dennoch

nicht mit einer Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes,

der zur Parteivertretung befugt ist, nachreicht, hat er beziehungsweise die von

ihm vertretene Partei die Konsequenzen zu tragen. Auf die Berufung der Ehefrau

Dispositiv

ist aus diesen Gründen nicht einzutreten (vgl. auch den Entscheid des

Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, dem ein ähnlicher Sachverhalt

zugrunde lag).

Zivilkammer, Beschluss vom 11. Januar

2021 (ZKBER.2020.82)