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Entscheid

ZKBER.2020.84

Eheungültigkeit

15. Juni 2021Deutsch21 min

Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) und die aus [...] stammende Berufungsbeklagte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheungültigkeit

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus [...] stammende

Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) und die aus [...] stammende Berufungsbeklagte

(im Folgenden auch Ehefrau) heirateten am [...] 2016 auf dem Zivilstandsamt [...].

Am [...] 2016 leitete die damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte

beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Sie machte geltend, dass

sich ihr Ehemann entgegen seinen Behauptungen nicht von seiner langjährigen

Lebenspartnerin, mit der er zwei Kinder habe, getrennt habe und verlangte die

Feststellung der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts per [...] 2016. Die

Verfügung des Gerichts wurde dem Ehemann per Rechtshilfeersuchen nach [...]

gesandt. Ob sie zugestellt werden konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Am

31. Januar 2017 teilte die Ehefrau dem Gericht mit, sie und ihr Ehemann hätten

sich versöhnt. Die angesetzte Verhandlung wurde folglich abgesetzt.

2. Am 6. Dezember 2018

machte die Berufungsbeklagte, nun anwaltlich vertreten, ein Verfahren

betreffend Ungültigerklärung der Ehe, ev. Eheschutz beim Richteramt Thal-Gäu anhängig.

Sie beantragte:

1. Die am […] 2016 in [...] geschlossene

Ehe sei für ungültig zu erklären.

2. a) Evt. sei den Parteien ab sofort das

Getrenntleben zu gestatten.

b) Evt. sei

die Gütertrennung zu verfügen.

3. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

Mit Klageantwort vom 29. Februar 2019

beantragte der Ehemann die kostenfällige Abweisung der Klage.

3. Am 24. Juni 2020

erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. Die zwischen B.___ und A.___ am [...]

2016 geschlossene Ehe wird für ungültig erklärt.

2. Der Klägerin wird die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon als

unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt.

3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nermin Zulic als

unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

4. Der Beklagte hat der Klägerin, vertreten

durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 5'893.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 4'317.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

und Rechtsanwalt Nermin Zulic eine Entschädigung von CHF 6'179.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO). Sobald die Klägerin/der Beklagte in der Lage sind (Art.

123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 1'575.60 und für

Rechtsanwalt Nermin Zulic CHF 2'626.90.

5. Die Gerichtskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'700.00, hat der Beklagte zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat.

Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

4. Dagegen erhob der

Ehemann am 11. Dezember 2020 form- und fristgerecht Berufung und stellt die

folgenden Anträge:

1. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des

Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2020 seien aufzuheben.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei zu verurteilen, dem

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 8'806.70 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte liess sich am 26.

Januar 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die

folgenden Anträge:

1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers

seien umfassend abzuweisen.

2. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu sei

zu bestätigen.

3. Es sei vom Berufungskläger Sicherheit

für eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF

3'000.00 nebst MWSt. zu leisten.

Ev. Der

Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu

gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat sein Urteil

damit begründet, dass sich die Parteien erst kurz vor der Hochzeit

kennengelernt hätten, wann genau sei nicht klar. Erstellt sei, dass sie sich im

[…] 2016 getroffen und am […] 2016 geheiratet hätten. Unbestrittenermassen

seien bei der Hochzeit nebst dem Brautpaar nur die beiden Trauzeugen dabei

gewesen. Weitere Gäste seien nicht eingeladen gewesen, obwohl beide Ehegatten

Verwandte und Bekannte in der Schweiz hätten. Eine Hochzeitsfeier habe nicht

stattgefunden. Man sei nach der Trauung noch auf einen Kaffee in die Wohnung

der Ehefrau, dann sei diese wieder zur Arbeit gegangen. Der Ehemann sei zu

einem Kollegen nach [...] gefahren und mit ihm essen gegangen.

Als gewichtiges Indiz für die Scheinehe

stufte der Vorderrichter den in deutscher Übersetzung im Recht liegenden,

undatierten Vertrag ein (Klagebeilage, KB 15), worin sich der Ehemann

verpflichtet hatte, der Ehefrau im Gegenzug für die Heirat und die Aufenthalts-

und Arbeitserlaubnis einen Betrag von CHF 36'000.00 zu bezahlen, zahlbar in

monatlichen Raten von CHF 1'000.00. Die Vertragsdauer von drei Jahren stimme

überein mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die nur erteilt werde,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre Bestand habe. Der Originalvertrag

sei in [...] Sprache abgefasst, der Muttersprache des Ehemannes.

Nach der Rückkehr des Ehemannes in die

Schweiz ca. ende Winter 2017 habe er während rund zwei bis drei Wochen bei der

Ehefrau gewohnt. Diese mache geltend, sie habe ihn «hinausgeworfen» als sie

erfahren habe, dass er immer noch in Kontakt mit seiner Lebenspartnerin in [...]

stehe. Danach habe kaum mehr Kontakt zwischen den Ehegatten bestanden. Der

Ehemann habe lediglich seine Post bei der Ehefrau abgeholt. Im Frühling 2017

habe er wiederum in [...] eine neue Arbeitsstelle angetreten. Auch seine

Schwester und seine Kollegen wohnten in [...]. Obwohl der Ehemann bei der

Ehefrau in [...] angemeldet gewesen sei, könnten sich die Nachbarn nur vage an

männliche Besucher erinnern. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am 5.

September 2018 seien in der Wohnung der Ehefrau nur wenige Effekten einer

männlichen Person vorgefunden worden.

Als weiteres Indiz spreche die

Auswertung des Mobiltelefons des Ehemannes für die Scheinehe. Darauf befinde

sich kein einziges Foto der Ehefrau. Hingegen fänden sich diverse Fotos einer anderen

Frau darauf. Dabei handle es sich offensichtlich um die in [...] wohnhafte

Mutter seiner beiden Kinder. Ihre Posen liessen darauf schliessen, dass sie im

hier interessierenden Zeitraum durchgehend ein Liebespaar gewesen seien. Die

Fotos zeigten auch, dass sie sich sowohl in [...] als auch in [...] getroffen

hätten, Ausflüge gemacht, an Partys teilgenommen, sich mit Freunden getroffen

hätten und gemeinsam essen gegangen seien.

Den Kontoauszügen beider Parteien sei zu

entnehmen, dass die Ehegatten keinerlei finanzielle Verflechtungen hätten.

Jeder sei für die eigenen Verpflichtungen aufgekommen.

Die Ehefrau anerkenne zwar, dass sie für

eine kurze Zeit in den Ehemann verliebt gewesen sei. Die oben beschriebenen

Indizien sprächen hingegen für eine Scheinehe. Dagegen spreche lediglich die

Behauptung des Ehemannes. Vernünftige Beweise für seine Darstellung gebe es

keine.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, Eheungültigkeit erfordere zunächst, die negative Voraussetzung,

dass die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen. Positiv

setze sie voraus, dass mindestens eine Partei mit der Ehe die «Bestimmungen

über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern» umgehen wolle.

In den Akten fänden sich zahlreiche

Beweise, die belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine

Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen und diese auch umgesetzt hätten.

Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Es sei

aktenkundig, dass die Ehefrau zwei Tage nach der Heirat beim Migrationsamt ein

Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Darin seien auch die beiden Kinder des

Ehemannes erwähnt. Folglich habe sie bereits in diesem Zeitpunkt von dessen

Kindern gewusst. Der Grund für die Ausreise des Ehemannes kurz nach der

Eheschliessung liege im Ablauf seines Touristenvisums. Drei Monate später sei

er erneut in die Schweiz eingereist, was sein Pass belege.

Selbstredend hätte er andere

Möglichkeiten gehabt, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen.

Er habe nie eine solche angestrebt. Bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten

sei er wiederholt als Tourist in die Schweiz gekommen, sei aber immer wieder in

sein Heimatland zurückgekehrt. Aufgrund seiner Besuche habe er ein grosses

Beziehungsnetz in der Schweiz.

Dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft

bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass die Ehefrau im November 2016 ein

Eheschutzgesuch eingeleitet und dieses im Januar 2017 wieder zurückgezogen

habe, wobei nie von Scheinehe die Rede gewesen sei. Damals habe die Ehefrau dem

Ehemann Untreue vorgeworfen, was eine Gemeinschaft voraussetze. Beweise für

eine Parallelbeziehung des Ehemannes mit der Mutter seiner Kinder lägen nicht

vor.

Auch die Polizei sei im Rahmen ihrer

Ermittlungen zum Schluss gekommen, es lägen keine Hinweise auf eine Scheinehe

vor. Die Aussagen der Berufungsbeklagten zur Kennenlernphase seien im Übrigen

widersprüchlich. Bei der Polizei habe sie andere Aussagen als im vorliegenden

Verfahren gemacht. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger in [...]

angemeldet gewesen sei. Hingegen sei falsch, dass er nur rund eine Woche

unmittelbar nach der Hochzeit und später noch einmal rund 3 Wochen im Frühling

2017.

mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Da er in [...] gearbeitet habe, sei

er mehrheitlich nur über das Wochenende in [...] gewesen. Weil er über keinen

Führerausweis verfüge, sei das Pendeln aufwändig gewesen. Bis mindestens Ende

2018.

hätten sie zusammengelebt. Aufgrund der kurzen Ehegemeinschaft sei auch

nicht verwunderlich, dass sich fast keine Bilder der Ehefrau auf seinem

Mobiltelefon befänden.

Aus dem Vertrag (KB 15), der nach der

Heirat abgeschlossen worden sei, könne nicht auf eine Scheinehe geschlossen

werden. Durch die Heirat hätte er sowieso eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Profitiert von dem Vertrag habe nur die Ehefrau aufgrund der versprochenen

Zahlung.

2.2

Die Berufungsbeklagte

hält dafür, dass es vor und im Zeitpunkt der Eheschliessung darum gegangen sei,

die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Beiden Parteien habe der

Wille gefehlt, miteinander eine Ehe zu führen. Weder in der Wohnung noch auf

den Handys der Parteien befänden sich gemeinsame Fotos. Hingegen habe der

Berufungskläger sehr viele Fotos seiner Freundin und der Kinder auf dem Handy.

Dass der Berufungskläger zwei Tage nach der Hochzeit bereits das Gesuch um

Familiennachzug gestellt habe, belege, dass es ihm damit nicht schnell genug

habe gehen können.

Die undatierte Vereinbarung, die der Berufungskläger

in [...] habe erstellen lassen, passe in das ganze Bild der Scheinehe. Sie habe

kurz nach der Eheschliessung ein Eheschutzgesuch eingereicht. Damit sie dieses

wieder zurückziehe, habe ihr der Berufungskläger diese Vereinbarung geschickt.

Er habe so rasch als möglich in der Schweiz arbeiten wollen. Er habe sich bei

seiner Schwester in [...] und an anderen Orten, nur nicht bei ihr, seiner

Ehefrau, aufgehalten. Das Rechtsmittel diene lediglich der Verlängerung seines

Aufenthaltsrechts.

Die Aussagen gegenüber der Polizei habe

sie als Beschuldigte gemacht. Sie hätten der Vermeidung einer Verurteilung

wegen Scheinehe gedient. Tatsächlich habe der Berufungskläger nicht in [...],

sondern in [...] und in [...] gewohnt. Die Ehe der Parteien sei nicht

gescheitert, sie habe gar nie bestanden.

3.

Gemäss Art. 310

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann mit Berufung unrichtige Rechtsanwendung

und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der

Berufungskläger ruft beide Berufungsgründe an.

Den Berufungskläger trifft eine

Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus

welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und weshalb und wie er

geändert werden soll. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die

Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der

Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ist die

Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt

dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung

zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Oger ZH, 27.6.2012, LB 120045-O/U;

vgl. Karl Spühler, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl., Basel 2017, N. 15 zu Art. 310 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt

voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und

die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche

Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt (BGE 138 III 374 E.

4.3.1

S. 375; Urteil 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen,

4A_382/2015 E. 13.1).

4.1

Der Vorderrichter hat

in Ziff. 1b der Urteilsbegründung ausgeführt, wann eine Eheungültigkeit gemäss

Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorliegt. Darauf kann hier verwiesen

werden.

Das Gesetz definiert die Ehe nicht. Es

spricht einzig von der ehelichen Gemeinschaft, denn nur diese ist einer

rechtlichen Ordnung zugänglich. Der tradierte Ehebegriff geht auch heute noch

von folgenden Elementen einer Ehe aus:

-

einer auf Dauer

ausgelegten Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes,

-

welche einzig durch

förmlichen staatlichen Statusakt begründet und aufgelöst werden kann,

-

die auf

Partnerschaft und Gleichberechtigung beruht,

-

die ausschliesslich

ist, bzw. vor anderen Beziehungen Vorrang hat,

-

die affektive,

sexuelle, seelisch-geistige, wirtschaftliche Gemeinschaft umfasst,

-

und zumeist in einem

gemeinsamen Haushalt gelebt wird (vgl. Ivo Schwander in Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N. 5 zu Art. 159 ZGB).

4.2

Der Berufungskläger

führt aus, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise fänden, die belegten,

dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung eine Lebensgemeinschaft

hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Der Vorderrichter habe

diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Eine falsche Sachverhaltsermittlung

liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der

nicht sauber aktenmässig belegt ist oder, wenn ein Entscheid eine aktenmässige

Feststellung übersieht oder sie unrichtig festhält (Spühler, a.a.O., N. 9 zu

Art. 310 ZPO).

Der Vorderrichter hat verschiedene

Indizien zusammengetragen, die aus seiner Sicht für eine Scheinehe sprechen und

diese auf den Seiten 6 bis 8 des Urteils ausführlich gewürdigt. Aufgrund dessen

hat sich ein stimmiges Bild der Gründe zu ergeben, die zur Eheschliessung geführt

haben. Die Kritik des Berufungsklägers bleibt über weite Strecken

appellatorisch, indem er seine früheren Ausführungen wiederholt oder die Fakten

nach seinem Empfinden interpretiert. Eine Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung

der Vorinstanz fehlt weitgehend. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb

der vom Vorderrichter festgestellte Sachverhalt nicht haltbar sein soll. Soweit

möglich wird im Folgenden darauf eingegangen.

4.3.1.1

Der

Berufungskläger macht geltend, in den Akten fänden sich zahlreiche Beweise, die

belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine Lebensgemeinschaft

hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Er beruft sich darauf, die

Berufungsbeklagte habe mehrfach bestätigt, dass sie in den Berufungskläger

verliebt gewesen sei. Diese Liebe sei gegenseitig gewesen. Das habe auch ihr

Trauzeuge als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigt. Es lägen auch Fotoaufnahmen

vor, die die Parteien als glückliches Ehepaar zeigten (Klageantwortbeilagen,

KAB 27 und 28).

Gefühle sind innere Tatsachen, die nicht

überprüft werden können. Entsprechend sind die Aussagen der Betroffenen und

allfälligen «Zeugen» in diesem Zusammenhang wenig erhellend. Das gilt auch für

die Aussage von [...] bei der Polizei und seine schriftliche Bestätigung, dass

die Parteien aus Liebe geheiratet hätten (KAB 22). Der Vorderrichter hat daher

zu Recht in erster Linie auf die äusseren Umstände der Eheschliessung und des

Ehelebens sowie auf die augenscheinlichen Interessen der Parteien an der

Eheschliessung abgestellt.

4.3.1.2

Der Vorderrichter

hat ausgeführt, der Berufungskläger habe keine andere Möglichkeit als eine

Heirat gehabt, um an eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu

kommen. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, sondern

behauptet lediglich, dass er «ohne weiteres» eine solche erhalten hätte, wenn

er sich nur darum bemüht hätte, was er nicht getan habe. Das genügt

offensichtlich nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz, dass er nicht über

die finanziellen Mittel verfügt habe, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu

finanzieren und deshalb keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, zu widerlegen.

Mit seiner Behauptung, dass die finanzielle Potenz keine Rolle spiele,

übersieht er, dass genau das eine Einreisevoraussetzung gemäss Art. 5

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) ist. Würde es zutreffen,

dass der Berufungskläger nie an einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in

der Schweiz interessiert gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er das

Land nach dem Scheitern seiner Beziehung zur Berufungsbeklagten wieder

verlassen hätte. Dass er sich nach wie vor hier aufhält und arbeitet, stützt

seine Behauptung, dass er nicht an der entsprechenden Bewilligung interessiert

gewesen sei, jedenfalls nicht.

4.3.2

Die Behauptung des

Berufungsklägers, dass die Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

nie sein Ziel gewesen sei, ist auch durch den undatierten Vertrag (KB 15)

widerlegt. Darin verpflichtete sich die Berufungsbeklagte gegen Zahlung eines

Betrages von CHF 36'000.00 in monatlichen Raten à CHF 1'000.00, dem

Berufungskläger eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Vorinstanz hat

nicht verkannt, dass auch die Berufungsbeklagte von dem Arrangement mit dem

Berufungskläger finanziell profitiert hat. Sie hat den Vertrag sorgfältig und

detailliert gewürdigt. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.

Falsch ist die Behauptung des

Berufungsklägers, dass ihm der Vertrag keine Vorteile geboten habe. Rechtlich

hatte er zwar einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Diese war jedoch beschränkt auf den Verbleib beim Ehegatten. Er war somit auch

nach der Heirat darauf angewiesen, dass die Berufungsbeklagte das

Familiennachzugsgesuch als Gesuchstellerin vorantrieb und ihm mindestens formell

und wenn nötig auch effektiv ein Domizil bot. Ohne ihre Kooperation hätte er

trotz der Eheschliessung keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten. Da

die Aufenthaltsbewilligung vorerst auf den Verbleib beim Ehegatten beschränkt ist,

kann sie nach einer allfälligen Trennung vor Ablauf von drei Jahren seit der

Eheschliessung widerrufen werden. Das zeigt, dass der Berufungskläger entgegen

seinen Behauptungen ein eminentes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe

mit der Berufungsbeklagten hatte.

Die charakteristische Leistung dieses

Vertrages liegt im Übrigen in der Verschaffung einer Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung. Wäre es allein um die finanzielle Unterstützung der

Berufungsbeklagten gegangen, wie der Berufungskläger behauptet, hätte auf den

Vertrag und insbesondere die Definition der Gegenleistung verzichtet werden

können. Die Parteien waren nach den Erwägungen des Vorderrichters bei der

Verschriftlichung dieses Vertrags bereits verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war

der Berufungskläger nach Art. 163 ZGB von Gesetzes wegen zur finanziellen

Unterstützung seiner Ehefrau verpflichtet. Die Ehefrau hatte aufgrund von Art.

173.

Abs. 1 ZGB diesbezüglich einen klagbaren Anspruch. Der Vertrag brachte ihr

somit rechtlich kaum Vorteile.

4.3.3

Der Berufungskläger

führt weiter aus, dass die Parteien mindestens bis Ende 2018 zusammengelebt

hätten. Im Widerspruch dazu steht seine Behauptung, dass nur wenige gemeinsame Fotos

der Parteien existierten, weil diese nur eine kurze Lebensgemeinschaft geführt

hätten. Würde die Behauptung des Berufungsklägers über die Dauer des

Zusammenlebens zutreffen, hätten die Parteien von ca. März 2017 bis Ende 2018,

mithin gut 20 Monate zusammengelebt. Selbst wenn sich der Berufungskläger nur

an den Wochenenden in […] aufgehalten haben sollte, hätte diese Zeit mehr als

ausgereicht, um gemeinsam Zeit zu verbringen und gemeinsame Erlebnisse

fotografisch festzuhalten. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien nach den

Aussagen des Berufungsklägers in der Parteibefragung vor der Vorinstanz auch

mit ihren Familienangehörigen getroffen hatten (Aktenseite, AS 134 f., Zeile, Z,

241.

ff.). Sodann erklärt das nicht die vielen Fotos der Mutter seiner Kinder

auf den Fotos, die vermuten lassen, dass diese Beziehung weitergeführt wurde. Das

weitgehende Fehlen von gemeinsamen Fotos auf den Handys der Parteien ist somit

ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass keine längerandauernde Lebensgemeinschaft

als von der Ehefrau zugestanden bestanden hatte. Daran ändern auch die

gegenteiligen Aussagen beider Parteien gegenüber den Strafbehörden nichts.

4.3.4

Die Vorinstanz hat

festgestellt, dass nach Frühling 2017 kaum mehr Kontakt zwischen den Eheleuten

bestanden habe, nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger aus der

Wohnung gewiesen habe als sie erfahren habe, dass er immer noch mit seiner (früheren)

Lebenspartnerin in [...] liiert sei. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht

substantiiert auseinander. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger weiterhin

bei der Ehefrau angemeldet war und seine Post an diese Adresse geschickt wurde.

Hingegen lebte und arbeitete der Berufungskläger seit Frühling 2017 in […]. Dazu

passt, dass die Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung am 5. September 2018 (S.

3) keine genauen Angaben zu seinem Aufenthalt machen konnte. Dass sich sein

Aufenthalt in [...] auf das Abholen der Post beschränkte, hat indirekt auch der

Zeuge [...] gegenüber dem Vorderrichter bestätigt (AS 121 Z 57 f.), der mehrere

Male für den Berufungskläger die Post bei der Berufungsbeklagten abgeholt

hatte.

4.3.5

Im Folgenden

schildert der Berufungskläger, dass die Parteien aus Liebe geheiratet hätten. Kurz

nach der Heirat habe er jedoch wegen des Ablaufs seines Visums in sein

Heimatland zurückkehren müssen. Die Einreichung eines Eheschutzgesuchs durch

die Ehefrau im November 2016 belege, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft

der Parteien bestanden habe.

Bei den Beweggründen für die Eheschliessung

handelt es sich um innere Tatsachen, die nicht direkt überprüft werden können.

Indessen lassen die äusseren Vorgänge Rückschlüsse auf die Beweggründe zu. Der

Berufungskläger begründet die Liebesheirat mit dem Vorliegen einer

Lebensgemeinschaft der Parteien. Eine solche hat hingegen nach dem Gesagten eben

gerade nicht bestanden, zumal der Berufungskläger nach eigenen Angaben die

Schweiz wenige Tage nach der Eheschliessung verlassen hat und gemäss den nicht

bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erst Ende Winter 2017 wieder in die

Schweiz eingereist ist. Auch dann hat er nur wenige Wochen bei der Ehefrau

verbracht, die ihn dann wegen seiner andauernden Beziehung zur Mutter seiner

Kinder aus der Wohnung gewiesen hat. Im Eheschutzgesuch vom 18. November 2016

gab die Ehefrau als Wohnadresse des Ehemannes eine solche in [...] an und

ergänzte, dass er sich bei seiner Familie aufhalte. Mithin spricht die Rückreise

nach [...] zu seiner Lebenspartnerin wenige Tage nach der Hochzeit jedenfalls

nicht für eine Liebesheirat mit der Berufungsbeklagten. Daran ändert nichts,

dass der äussere Grund für die Ausreise aus der Schweiz der Ablauf des

Touristenvisums war. Der Berufungskläger begnügt sich in diesem Zusammenhang,

darauf zu behaupten, dass die Parteien bis Ende 2018 zusammengelebt hätten. Mit

den diversen Indizien, dass sie eben gerade keinen gemeinsamen Haushalt geführt

haben, setzt er sich nicht auseinander.

Bezüglich des angeblichen Zusammenlebens

der Parteien nach der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz Ende Winter

2017.

kann im Übrigen auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 4.3.3 verwiesen

werden.

4.3.6

Es wird nicht

verkannt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber den Behörden widersprüchliche

Aussagen zu den Gründen für die Eheschliessung gemacht hat. Insbesondere im

gegen sie geführten Strafverfahren wegen Täuschung im Bereich Scheinehe hat sie

den Vorwurf bestritten. Das tat auch der Berufungskläger. Indessen vermögen die

Aussagen der Parteien das oben dargestellte, stimmige Bild, das sich aufgrund

der objektiven Beweislage ergibt, nicht zu relativieren. Auch wurden beide Parteien

wegen Missachtung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (Täuschung von Behörden) mittels Strafbefehl verurteilt.

Derjenige gegen die Ehefrau ist in Rechtskraft erwachsen. Der Ehemann hat gegen

die Verurteilung Einsprache erhoben.

Aufgrund des Gesagten hat der

Vorderrichter auch das Recht richtig angewandt und die Ehe der Parteien wegen

Ungültigkeit aufgehoben. Die Berufung ist daher abzuweisen.

III.

1.

Die Berufungsbeklagte

hat für das Berufungsverfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht. Das Begehren erfolgte eventualiter für den Fall, dass

keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Da mit dem vorinstanzlichen Urteil

jedoch eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzt

wird, muss auf das Eventualbegehren nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen

sind auch die finanziellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Diesbezüglich

kann auf das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014

E. 3.3 verwiesen werden.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen kann davon abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der

Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen. Es gibt

keinen Grund, von der ordentlichen Kostenverlegung abzusehen, zumal keine der

Parteien finanziell erheblich stärker als die andere ist. Ihm sind somit die

Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung

des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1’000.00

festzusetzen.

Nach diesem Ausgang hat der

Berufungskläger auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu ersetzen. Ihre

Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF

2'080.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1’000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine

Parteientschädigung von CHF 2'080.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller