ZKBER.2020.84
Eheungültigkeit
15. Juni 2021Deutsch21 min
Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) und die aus [...] stammende Berufungsbeklagte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheungültigkeit
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus [...] stammende
Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) und die aus [...] stammende Berufungsbeklagte
(im Folgenden auch Ehefrau) heirateten am [...] 2016 auf dem Zivilstandsamt [...].
Am [...] 2016 leitete die damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte
beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Sie machte geltend, dass
sich ihr Ehemann entgegen seinen Behauptungen nicht von seiner langjährigen
Lebenspartnerin, mit der er zwei Kinder habe, getrennt habe und verlangte die
Feststellung der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts per [...] 2016. Die
Verfügung des Gerichts wurde dem Ehemann per Rechtshilfeersuchen nach [...]
gesandt. Ob sie zugestellt werden konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Am
31. Januar 2017 teilte die Ehefrau dem Gericht mit, sie und ihr Ehemann hätten
sich versöhnt. Die angesetzte Verhandlung wurde folglich abgesetzt.
2. Am 6. Dezember 2018
machte die Berufungsbeklagte, nun anwaltlich vertreten, ein Verfahren
betreffend Ungültigerklärung der Ehe, ev. Eheschutz beim Richteramt Thal-Gäu anhängig.
Sie beantragte:
1. Die am […] 2016 in [...] geschlossene
Ehe sei für ungültig zu erklären.
2. a) Evt. sei den Parteien ab sofort das
Getrenntleben zu gestatten.
b) Evt. sei
die Gütertrennung zu verfügen.
3. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
Mit Klageantwort vom 29. Februar 2019
beantragte der Ehemann die kostenfällige Abweisung der Klage.
3. Am 24. Juni 2020
erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Die zwischen B.___ und A.___ am [...]
2016 geschlossene Ehe wird für ungültig erklärt.
2. Der Klägerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt.
3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nermin Zulic als
unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
4. Der Beklagte hat der Klägerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 5'893.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 4'317.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
und Rechtsanwalt Nermin Zulic eine Entschädigung von CHF 6'179.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO). Sobald die Klägerin/der Beklagte in der Lage sind (Art.
123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 1'575.60 und für
Rechtsanwalt Nermin Zulic CHF 2'626.90.
5. Die Gerichtskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'700.00, hat der Beklagte zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat.
Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
4. Dagegen erhob der
Ehemann am 11. Dezember 2020 form- und fristgerecht Berufung und stellt die
folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des
Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2020 seien aufzuheben.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei zu verurteilen, dem
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 8'806.70 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
Die Berufungsbeklagte liess sich am 26.
Januar 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die
folgenden Anträge:
1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers
seien umfassend abzuweisen.
2. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu sei
zu bestätigen.
3. Es sei vom Berufungskläger Sicherheit
für eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF
3'000.00 nebst MWSt. zu leisten.
Ev. Der
Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu
gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat sein Urteil
damit begründet, dass sich die Parteien erst kurz vor der Hochzeit
kennengelernt hätten, wann genau sei nicht klar. Erstellt sei, dass sie sich im
[…] 2016 getroffen und am […] 2016 geheiratet hätten. Unbestrittenermassen
seien bei der Hochzeit nebst dem Brautpaar nur die beiden Trauzeugen dabei
gewesen. Weitere Gäste seien nicht eingeladen gewesen, obwohl beide Ehegatten
Verwandte und Bekannte in der Schweiz hätten. Eine Hochzeitsfeier habe nicht
stattgefunden. Man sei nach der Trauung noch auf einen Kaffee in die Wohnung
der Ehefrau, dann sei diese wieder zur Arbeit gegangen. Der Ehemann sei zu
einem Kollegen nach [...] gefahren und mit ihm essen gegangen.
Als gewichtiges Indiz für die Scheinehe
stufte der Vorderrichter den in deutscher Übersetzung im Recht liegenden,
undatierten Vertrag ein (Klagebeilage, KB 15), worin sich der Ehemann
verpflichtet hatte, der Ehefrau im Gegenzug für die Heirat und die Aufenthalts-
und Arbeitserlaubnis einen Betrag von CHF 36'000.00 zu bezahlen, zahlbar in
monatlichen Raten von CHF 1'000.00. Die Vertragsdauer von drei Jahren stimme
überein mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die nur erteilt werde,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre Bestand habe. Der Originalvertrag
sei in [...] Sprache abgefasst, der Muttersprache des Ehemannes.
Nach der Rückkehr des Ehemannes in die
Schweiz ca. ende Winter 2017 habe er während rund zwei bis drei Wochen bei der
Ehefrau gewohnt. Diese mache geltend, sie habe ihn «hinausgeworfen» als sie
erfahren habe, dass er immer noch in Kontakt mit seiner Lebenspartnerin in [...]
stehe. Danach habe kaum mehr Kontakt zwischen den Ehegatten bestanden. Der
Ehemann habe lediglich seine Post bei der Ehefrau abgeholt. Im Frühling 2017
habe er wiederum in [...] eine neue Arbeitsstelle angetreten. Auch seine
Schwester und seine Kollegen wohnten in [...]. Obwohl der Ehemann bei der
Ehefrau in [...] angemeldet gewesen sei, könnten sich die Nachbarn nur vage an
männliche Besucher erinnern. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am 5.
September 2018 seien in der Wohnung der Ehefrau nur wenige Effekten einer
männlichen Person vorgefunden worden.
Als weiteres Indiz spreche die
Auswertung des Mobiltelefons des Ehemannes für die Scheinehe. Darauf befinde
sich kein einziges Foto der Ehefrau. Hingegen fänden sich diverse Fotos einer anderen
Frau darauf. Dabei handle es sich offensichtlich um die in [...] wohnhafte
Mutter seiner beiden Kinder. Ihre Posen liessen darauf schliessen, dass sie im
hier interessierenden Zeitraum durchgehend ein Liebespaar gewesen seien. Die
Fotos zeigten auch, dass sie sich sowohl in [...] als auch in [...] getroffen
hätten, Ausflüge gemacht, an Partys teilgenommen, sich mit Freunden getroffen
hätten und gemeinsam essen gegangen seien.
Den Kontoauszügen beider Parteien sei zu
entnehmen, dass die Ehegatten keinerlei finanzielle Verflechtungen hätten.
Jeder sei für die eigenen Verpflichtungen aufgekommen.
Die Ehefrau anerkenne zwar, dass sie für
eine kurze Zeit in den Ehemann verliebt gewesen sei. Die oben beschriebenen
Indizien sprächen hingegen für eine Scheinehe. Dagegen spreche lediglich die
Behauptung des Ehemannes. Vernünftige Beweise für seine Darstellung gebe es
keine.
2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, Eheungültigkeit erfordere zunächst, die negative Voraussetzung,
dass die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen. Positiv
setze sie voraus, dass mindestens eine Partei mit der Ehe die «Bestimmungen
über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern» umgehen wolle.
In den Akten fänden sich zahlreiche
Beweise, die belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine
Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen und diese auch umgesetzt hätten.
Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Es sei
aktenkundig, dass die Ehefrau zwei Tage nach der Heirat beim Migrationsamt ein
Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Darin seien auch die beiden Kinder des
Ehemannes erwähnt. Folglich habe sie bereits in diesem Zeitpunkt von dessen
Kindern gewusst. Der Grund für die Ausreise des Ehemannes kurz nach der
Eheschliessung liege im Ablauf seines Touristenvisums. Drei Monate später sei
er erneut in die Schweiz eingereist, was sein Pass belege.
Selbstredend hätte er andere
Möglichkeiten gehabt, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen.
Er habe nie eine solche angestrebt. Bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten
sei er wiederholt als Tourist in die Schweiz gekommen, sei aber immer wieder in
sein Heimatland zurückgekehrt. Aufgrund seiner Besuche habe er ein grosses
Beziehungsnetz in der Schweiz.
Dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft
bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass die Ehefrau im November 2016 ein
Eheschutzgesuch eingeleitet und dieses im Januar 2017 wieder zurückgezogen
habe, wobei nie von Scheinehe die Rede gewesen sei. Damals habe die Ehefrau dem
Ehemann Untreue vorgeworfen, was eine Gemeinschaft voraussetze. Beweise für
eine Parallelbeziehung des Ehemannes mit der Mutter seiner Kinder lägen nicht
vor.
Auch die Polizei sei im Rahmen ihrer
Ermittlungen zum Schluss gekommen, es lägen keine Hinweise auf eine Scheinehe
vor. Die Aussagen der Berufungsbeklagten zur Kennenlernphase seien im Übrigen
widersprüchlich. Bei der Polizei habe sie andere Aussagen als im vorliegenden
Verfahren gemacht. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger in [...]
angemeldet gewesen sei. Hingegen sei falsch, dass er nur rund eine Woche
unmittelbar nach der Hochzeit und später noch einmal rund 3 Wochen im Frühling
2017.
mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Da er in [...] gearbeitet habe, sei
er mehrheitlich nur über das Wochenende in [...] gewesen. Weil er über keinen
Führerausweis verfüge, sei das Pendeln aufwändig gewesen. Bis mindestens Ende
2018.
hätten sie zusammengelebt. Aufgrund der kurzen Ehegemeinschaft sei auch
nicht verwunderlich, dass sich fast keine Bilder der Ehefrau auf seinem
Mobiltelefon befänden.
Aus dem Vertrag (KB 15), der nach der
Heirat abgeschlossen worden sei, könne nicht auf eine Scheinehe geschlossen
werden. Durch die Heirat hätte er sowieso eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Profitiert von dem Vertrag habe nur die Ehefrau aufgrund der versprochenen
Zahlung.
2.2
Die Berufungsbeklagte
hält dafür, dass es vor und im Zeitpunkt der Eheschliessung darum gegangen sei,
die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Beiden Parteien habe der
Wille gefehlt, miteinander eine Ehe zu führen. Weder in der Wohnung noch auf
den Handys der Parteien befänden sich gemeinsame Fotos. Hingegen habe der
Berufungskläger sehr viele Fotos seiner Freundin und der Kinder auf dem Handy.
Dass der Berufungskläger zwei Tage nach der Hochzeit bereits das Gesuch um
Familiennachzug gestellt habe, belege, dass es ihm damit nicht schnell genug
habe gehen können.
Die undatierte Vereinbarung, die der Berufungskläger
in [...] habe erstellen lassen, passe in das ganze Bild der Scheinehe. Sie habe
kurz nach der Eheschliessung ein Eheschutzgesuch eingereicht. Damit sie dieses
wieder zurückziehe, habe ihr der Berufungskläger diese Vereinbarung geschickt.
Er habe so rasch als möglich in der Schweiz arbeiten wollen. Er habe sich bei
seiner Schwester in [...] und an anderen Orten, nur nicht bei ihr, seiner
Ehefrau, aufgehalten. Das Rechtsmittel diene lediglich der Verlängerung seines
Aufenthaltsrechts.
Die Aussagen gegenüber der Polizei habe
sie als Beschuldigte gemacht. Sie hätten der Vermeidung einer Verurteilung
wegen Scheinehe gedient. Tatsächlich habe der Berufungskläger nicht in [...],
sondern in [...] und in [...] gewohnt. Die Ehe der Parteien sei nicht
gescheitert, sie habe gar nie bestanden.
3.
Gemäss Art. 310
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann mit Berufung unrichtige Rechtsanwendung
und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der
Berufungskläger ruft beide Berufungsgründe an.
Den Berufungskläger trifft eine
Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus
welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und weshalb und wie er
geändert werden soll. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die
Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der
Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ist die
Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt
dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung
zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Oger ZH, 27.6.2012, LB 120045-O/U;
vgl. Karl Spühler, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., Basel 2017, N. 15 zu Art. 310 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und
die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche
Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt (BGE 138 III 374 E.
4.3.1
S. 375; Urteil 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen,
4A_382/2015 E. 13.1).
4.1
Der Vorderrichter hat
in Ziff. 1b der Urteilsbegründung ausgeführt, wann eine Eheungültigkeit gemäss
Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorliegt. Darauf kann hier verwiesen
werden.
Das Gesetz definiert die Ehe nicht. Es
spricht einzig von der ehelichen Gemeinschaft, denn nur diese ist einer
rechtlichen Ordnung zugänglich. Der tradierte Ehebegriff geht auch heute noch
von folgenden Elementen einer Ehe aus:
-
einer auf Dauer
ausgelegten Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes,
-
welche einzig durch
förmlichen staatlichen Statusakt begründet und aufgelöst werden kann,
-
die auf
Partnerschaft und Gleichberechtigung beruht,
-
die ausschliesslich
ist, bzw. vor anderen Beziehungen Vorrang hat,
-
die affektive,
sexuelle, seelisch-geistige, wirtschaftliche Gemeinschaft umfasst,
-
und zumeist in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt wird (vgl. Ivo Schwander in Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N. 5 zu Art. 159 ZGB).
4.2
Der Berufungskläger
führt aus, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise fänden, die belegten,
dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung eine Lebensgemeinschaft
hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Der Vorderrichter habe
diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Eine falsche Sachverhaltsermittlung
liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der
nicht sauber aktenmässig belegt ist oder, wenn ein Entscheid eine aktenmässige
Feststellung übersieht oder sie unrichtig festhält (Spühler, a.a.O., N. 9 zu
Art. 310 ZPO).
Der Vorderrichter hat verschiedene
Indizien zusammengetragen, die aus seiner Sicht für eine Scheinehe sprechen und
diese auf den Seiten 6 bis 8 des Urteils ausführlich gewürdigt. Aufgrund dessen
hat sich ein stimmiges Bild der Gründe zu ergeben, die zur Eheschliessung geführt
haben. Die Kritik des Berufungsklägers bleibt über weite Strecken
appellatorisch, indem er seine früheren Ausführungen wiederholt oder die Fakten
nach seinem Empfinden interpretiert. Eine Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung
der Vorinstanz fehlt weitgehend. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb
der vom Vorderrichter festgestellte Sachverhalt nicht haltbar sein soll. Soweit
möglich wird im Folgenden darauf eingegangen.
4.3.1.1
Der
Berufungskläger macht geltend, in den Akten fänden sich zahlreiche Beweise, die
belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine Lebensgemeinschaft
hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Er beruft sich darauf, die
Berufungsbeklagte habe mehrfach bestätigt, dass sie in den Berufungskläger
verliebt gewesen sei. Diese Liebe sei gegenseitig gewesen. Das habe auch ihr
Trauzeuge als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigt. Es lägen auch Fotoaufnahmen
vor, die die Parteien als glückliches Ehepaar zeigten (Klageantwortbeilagen,
KAB 27 und 28).
Gefühle sind innere Tatsachen, die nicht
überprüft werden können. Entsprechend sind die Aussagen der Betroffenen und
allfälligen «Zeugen» in diesem Zusammenhang wenig erhellend. Das gilt auch für
die Aussage von [...] bei der Polizei und seine schriftliche Bestätigung, dass
die Parteien aus Liebe geheiratet hätten (KAB 22). Der Vorderrichter hat daher
zu Recht in erster Linie auf die äusseren Umstände der Eheschliessung und des
Ehelebens sowie auf die augenscheinlichen Interessen der Parteien an der
Eheschliessung abgestellt.
4.3.1.2
Der Vorderrichter
hat ausgeführt, der Berufungskläger habe keine andere Möglichkeit als eine
Heirat gehabt, um an eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu
kommen. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, sondern
behauptet lediglich, dass er «ohne weiteres» eine solche erhalten hätte, wenn
er sich nur darum bemüht hätte, was er nicht getan habe. Das genügt
offensichtlich nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz, dass er nicht über
die finanziellen Mittel verfügt habe, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu
finanzieren und deshalb keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, zu widerlegen.
Mit seiner Behauptung, dass die finanzielle Potenz keine Rolle spiele,
übersieht er, dass genau das eine Einreisevoraussetzung gemäss Art. 5
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) ist. Würde es zutreffen,
dass der Berufungskläger nie an einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in
der Schweiz interessiert gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er das
Land nach dem Scheitern seiner Beziehung zur Berufungsbeklagten wieder
verlassen hätte. Dass er sich nach wie vor hier aufhält und arbeitet, stützt
seine Behauptung, dass er nicht an der entsprechenden Bewilligung interessiert
gewesen sei, jedenfalls nicht.
4.3.2
Die Behauptung des
Berufungsklägers, dass die Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
nie sein Ziel gewesen sei, ist auch durch den undatierten Vertrag (KB 15)
widerlegt. Darin verpflichtete sich die Berufungsbeklagte gegen Zahlung eines
Betrages von CHF 36'000.00 in monatlichen Raten à CHF 1'000.00, dem
Berufungskläger eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Vorinstanz hat
nicht verkannt, dass auch die Berufungsbeklagte von dem Arrangement mit dem
Berufungskläger finanziell profitiert hat. Sie hat den Vertrag sorgfältig und
detailliert gewürdigt. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.
Falsch ist die Behauptung des
Berufungsklägers, dass ihm der Vertrag keine Vorteile geboten habe. Rechtlich
hatte er zwar einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese war jedoch beschränkt auf den Verbleib beim Ehegatten. Er war somit auch
nach der Heirat darauf angewiesen, dass die Berufungsbeklagte das
Familiennachzugsgesuch als Gesuchstellerin vorantrieb und ihm mindestens formell
und wenn nötig auch effektiv ein Domizil bot. Ohne ihre Kooperation hätte er
trotz der Eheschliessung keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten. Da
die Aufenthaltsbewilligung vorerst auf den Verbleib beim Ehegatten beschränkt ist,
kann sie nach einer allfälligen Trennung vor Ablauf von drei Jahren seit der
Eheschliessung widerrufen werden. Das zeigt, dass der Berufungskläger entgegen
seinen Behauptungen ein eminentes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe
mit der Berufungsbeklagten hatte.
Die charakteristische Leistung dieses
Vertrages liegt im Übrigen in der Verschaffung einer Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung. Wäre es allein um die finanzielle Unterstützung der
Berufungsbeklagten gegangen, wie der Berufungskläger behauptet, hätte auf den
Vertrag und insbesondere die Definition der Gegenleistung verzichtet werden
können. Die Parteien waren nach den Erwägungen des Vorderrichters bei der
Verschriftlichung dieses Vertrags bereits verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war
der Berufungskläger nach Art. 163 ZGB von Gesetzes wegen zur finanziellen
Unterstützung seiner Ehefrau verpflichtet. Die Ehefrau hatte aufgrund von Art.
173.
Abs. 1 ZGB diesbezüglich einen klagbaren Anspruch. Der Vertrag brachte ihr
somit rechtlich kaum Vorteile.
4.3.3
Der Berufungskläger
führt weiter aus, dass die Parteien mindestens bis Ende 2018 zusammengelebt
hätten. Im Widerspruch dazu steht seine Behauptung, dass nur wenige gemeinsame Fotos
der Parteien existierten, weil diese nur eine kurze Lebensgemeinschaft geführt
hätten. Würde die Behauptung des Berufungsklägers über die Dauer des
Zusammenlebens zutreffen, hätten die Parteien von ca. März 2017 bis Ende 2018,
mithin gut 20 Monate zusammengelebt. Selbst wenn sich der Berufungskläger nur
an den Wochenenden in […] aufgehalten haben sollte, hätte diese Zeit mehr als
ausgereicht, um gemeinsam Zeit zu verbringen und gemeinsame Erlebnisse
fotografisch festzuhalten. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien nach den
Aussagen des Berufungsklägers in der Parteibefragung vor der Vorinstanz auch
mit ihren Familienangehörigen getroffen hatten (Aktenseite, AS 134 f., Zeile, Z,
241.
ff.). Sodann erklärt das nicht die vielen Fotos der Mutter seiner Kinder
auf den Fotos, die vermuten lassen, dass diese Beziehung weitergeführt wurde. Das
weitgehende Fehlen von gemeinsamen Fotos auf den Handys der Parteien ist somit
ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass keine längerandauernde Lebensgemeinschaft
als von der Ehefrau zugestanden bestanden hatte. Daran ändern auch die
gegenteiligen Aussagen beider Parteien gegenüber den Strafbehörden nichts.
4.3.4
Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass nach Frühling 2017 kaum mehr Kontakt zwischen den Eheleuten
bestanden habe, nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger aus der
Wohnung gewiesen habe als sie erfahren habe, dass er immer noch mit seiner (früheren)
Lebenspartnerin in [...] liiert sei. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht
substantiiert auseinander. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger weiterhin
bei der Ehefrau angemeldet war und seine Post an diese Adresse geschickt wurde.
Hingegen lebte und arbeitete der Berufungskläger seit Frühling 2017 in […]. Dazu
passt, dass die Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung am 5. September 2018 (S.
3) keine genauen Angaben zu seinem Aufenthalt machen konnte. Dass sich sein
Aufenthalt in [...] auf das Abholen der Post beschränkte, hat indirekt auch der
Zeuge [...] gegenüber dem Vorderrichter bestätigt (AS 121 Z 57 f.), der mehrere
Male für den Berufungskläger die Post bei der Berufungsbeklagten abgeholt
hatte.
4.3.5
Im Folgenden
schildert der Berufungskläger, dass die Parteien aus Liebe geheiratet hätten. Kurz
nach der Heirat habe er jedoch wegen des Ablaufs seines Visums in sein
Heimatland zurückkehren müssen. Die Einreichung eines Eheschutzgesuchs durch
die Ehefrau im November 2016 belege, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft
der Parteien bestanden habe.
Bei den Beweggründen für die Eheschliessung
handelt es sich um innere Tatsachen, die nicht direkt überprüft werden können.
Indessen lassen die äusseren Vorgänge Rückschlüsse auf die Beweggründe zu. Der
Berufungskläger begründet die Liebesheirat mit dem Vorliegen einer
Lebensgemeinschaft der Parteien. Eine solche hat hingegen nach dem Gesagten eben
gerade nicht bestanden, zumal der Berufungskläger nach eigenen Angaben die
Schweiz wenige Tage nach der Eheschliessung verlassen hat und gemäss den nicht
bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erst Ende Winter 2017 wieder in die
Schweiz eingereist ist. Auch dann hat er nur wenige Wochen bei der Ehefrau
verbracht, die ihn dann wegen seiner andauernden Beziehung zur Mutter seiner
Kinder aus der Wohnung gewiesen hat. Im Eheschutzgesuch vom 18. November 2016
gab die Ehefrau als Wohnadresse des Ehemannes eine solche in [...] an und
ergänzte, dass er sich bei seiner Familie aufhalte. Mithin spricht die Rückreise
nach [...] zu seiner Lebenspartnerin wenige Tage nach der Hochzeit jedenfalls
nicht für eine Liebesheirat mit der Berufungsbeklagten. Daran ändert nichts,
dass der äussere Grund für die Ausreise aus der Schweiz der Ablauf des
Touristenvisums war. Der Berufungskläger begnügt sich in diesem Zusammenhang,
darauf zu behaupten, dass die Parteien bis Ende 2018 zusammengelebt hätten. Mit
den diversen Indizien, dass sie eben gerade keinen gemeinsamen Haushalt geführt
haben, setzt er sich nicht auseinander.
Bezüglich des angeblichen Zusammenlebens
der Parteien nach der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz Ende Winter
2017.
kann im Übrigen auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 4.3.3 verwiesen
werden.
4.3.6
Es wird nicht
verkannt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber den Behörden widersprüchliche
Aussagen zu den Gründen für die Eheschliessung gemacht hat. Insbesondere im
gegen sie geführten Strafverfahren wegen Täuschung im Bereich Scheinehe hat sie
den Vorwurf bestritten. Das tat auch der Berufungskläger. Indessen vermögen die
Aussagen der Parteien das oben dargestellte, stimmige Bild, das sich aufgrund
der objektiven Beweislage ergibt, nicht zu relativieren. Auch wurden beide Parteien
wegen Missachtung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (Täuschung von Behörden) mittels Strafbefehl verurteilt.
Derjenige gegen die Ehefrau ist in Rechtskraft erwachsen. Der Ehemann hat gegen
die Verurteilung Einsprache erhoben.
Aufgrund des Gesagten hat der
Vorderrichter auch das Recht richtig angewandt und die Ehe der Parteien wegen
Ungültigkeit aufgehoben. Die Berufung ist daher abzuweisen.
III.
1.
Die Berufungsbeklagte
hat für das Berufungsverfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Das Begehren erfolgte eventualiter für den Fall, dass
keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Da mit dem vorinstanzlichen Urteil
jedoch eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzt
wird, muss auf das Eventualbegehren nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen
sind auch die finanziellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Diesbezüglich
kann auf das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014
E. 3.3 verwiesen werden.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen kann davon abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der
Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen. Es gibt
keinen Grund, von der ordentlichen Kostenverlegung abzusehen, zumal keine der
Parteien finanziell erheblich stärker als die andere ist. Ihm sind somit die
Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung
des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1’000.00
festzusetzen.
Nach diesem Ausgang hat der
Berufungskläger auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu ersetzen. Ihre
Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF
2'080.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1’000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine
Parteientschädigung von CHF 2'080.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller