ZKBER.2020.85
Ehescheidung
22. April 2021Deutsch32 min
geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. [...] 2008 und D.___, geb. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben 2008 in [...]
geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. [...] 2008 und D.___, geb. [...]
2010. Seit 1. Dezember 2013 leben sie getrennt. Die Folgen der Trennung wurden
am 10. März 2014 in einem Eheschutzurteil geregelt.
2.1 Am 21. März 2019
reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Soweit hier noch umstritten
stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren:
1.
– 5. …
6. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die
Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im
Voraus die nachfolgenden Beträge zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, bis zum
Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen:
Bis zum 10.
Lebensjahr von D.___:
CHF
Barunterhalt C.___ 610.00
Barunterhalt D.___ 410.00
Betreuungsunterhalt
C.___ 470.00
Betreuungsunterhalt
D.___ 470.00
Ab dem 10.
Lebensjahr von D.___:
Barunterhalt C.___ 610.00
Barunterhalt D.___ 610.00
Betreuungsunterhalt
C.___ 470.00
Betreuungsunterhalt
D.___ 470.00
7. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau monatlich im Voraus CHF 235.00 zu bezahlen bis zur ordentlichen
Pensionierung des Ehemannes.
Sollte der
Kinderunterhalt gemäss Ziffer 6 tiefer als beantragt ausfallen, sei der
Ehegattenunterhalt um die Differenz zwischen den beantragten
Kinderunterhaltsbeiträgen und den gerichtlich zugesprochenen Beiträgen zu
erhöhen.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den
Ziffern 6 und 7 seien gerichtsüblich zu indexieren.
9.
– 11. …
2.2 Der Ehemann stellte
die folgenden Anträge:
1.
– 4. …
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, für
die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010, folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. Ab Scheidung bis 31. Juli 2023
Für C.___ CHF
745.00
hievon
Barunterhalt CHF
537.00
Betreuungsunterhalt CHF
208.00
Für D.___ CHF
745.00
hievon
Barunterhalt CHF
537.00
Betreuungsunterhalt CHF
208.00
b. ab 1. August 2023
Für C.___ CHF
387.00
Barunterhalt
Für D.___
Barunterhalt CHF
387.00
c. ab 1. November 2026 (Pensum Klägerin 100
%)
Für C.___ CHF
214.00
Barunterhalt
Für D.___
Barunterhalt CHF
214.00
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5
hievor seien praxisgemäss zu indexieren.
7.
– 10. …
3. Am 29. Juni 2020 fällte
die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. –
4. …
5.
Der Ehemann hat an
den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010,
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu entrichten:
1.
Phase: Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020:
C.___
Barunterhalt CHF 717.00
Betreuungsunterhalt CHF 361.00
D.___
Barunterhalt CHF 517.00
Betreuungsunterhalt CHF 361.00
2. Phase: Ab 1.
Dezember 2020 bis 31. Juli 2023:
C.___
Barunterhalt CHF 722.00
Betreuungsunterhalt CHF 361.00
D.___
Barunterhalt CHF 722.00
Betreuungsunterhalt CHF 361.00
3. Phase: Ab 1. August
2023 bis 30. November 2026:
C.___
Barunterhalt CHF 656.00
D.___
Barunterhalt CHF 706.00
Betreuungsunterhalt CHF 378.00
4. Phase: Ab 1.
Dezember 2026:
D.___
Barunterhalt CHF 898.00
Der Ehemann wird berechtigt, von den
geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings-
oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen. Die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den
Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den
Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch
bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
1. Phase: Ab Rechtskraft
des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020: CHF 43.00
2. Phase: Ab 1. Dezember
2020 bis 31. Juli 2023: CHF 53.00
3. Phase: Ab 1. August
2023 bis 30. November 2026: CHF 90.00
4. Phase: Ab 1. Dezember
2026 bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter des Ehemannes: CHF
235.00.
7. Die in Ziffer 5 und 6 hiervor
festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn):
1.
und 2. Phase:
CHF 5'400.00 Ehemann
CHF 2'086.00 Ehefrau
3.
Phase:
CHF 5'400.00 Ehemann
CHF 2'781.00 Ehefrau
4.
Phase:
CHF 5'400.00 Ehemann
CHF 3'477.00 Ehefrau
8. Die in Ziffer 5 und 6 hiervor
festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom Mai 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember
2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres,
erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen
November angepasst.
Es ist dabei auf ganze Franken
auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.3 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen
des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang
erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
9. – 16. …
4.1 Gegen dieses Urteil
hat der Ehemann (auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung
erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5 bis 7 des vorinstanzlichen
Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29.6.2020 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
für die beiden Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010,
folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit
diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen.
a. ab Rechtskraft Scheidung bis zum
31.7.2023
für C.___
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt
reduziert CHF 154.50
für D.___
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt
reduziert CHF 154.50
b. ab 1.8.2023 bis 31.10.2026
für C.___
Barunterhalt CHF
667.00
für D.___
Barunterhalt CHF
667.00
c. ab 1.11.2026 bis 31.12.2026
für C.___
Barunterhalt CHF
667.00
für D.___
Barunterhalt CHF
667.00
d. 1.1.2027 bis 31.10.2028
für D.___
Barunterhalt CHF
667.00
e. Der Berufungskläger sei zu ermächtigen,
einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens vom
geschuldeten Kinderunterhalt in Abzug zu bringen.
f. Eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab dem 1.1.2028, d.h. ab
Wegfall beider Kinder, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 207.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu
bezahlen.
4. Es sei festzustellen, dass die zu
verfügenden Unterhaltsbeiträge auf folgenden Einkommensgrundlagen (Nettolohn
inkl. 13. Monatslohn exkl. KZ/AZ) basieren:
Phase 1:
Einkommen
Ehemann CHF 4'630.00
Einkommen
Ehefrau CHF 2'200.00
Phase 2:
Einkommen
Ehemann CHF 4'630.00
Einkommen
Ehefrau CHF 3'520.00
Phase 3:
Einkommen
Ehemann CHF 4'630.00
Einkommen
Ehefrau CHF 4'400.00.
5. Dem Berufungskläger sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Die Berufungsbeklagte
liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei die
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlicher Prozessbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Für die Ausführungen
des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin
führte aus, dass für die Kinder unstreitig Bar- und Betreuungsunterhalt
geschuldet sei. Umstritten seien die Berechnungsgrundlagen sowohl auf der
Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite. Zur Zeit der Trennung sei man von
einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'400.00 und der Ehefrau
von CHF 2'230.00 ausgegangen. Der Bedarf des Ehemannes habe inklusive Miete von
CHF 1'450.00 pro Monat und Erwerbsunkosten von CHF 307.00 CHF 3'420.00
betragen. Die Steuern und die Schuldzinsen seien unberücksichtigt geblieben.
Der Ehemann sei bis Ende März 2020 bei
der Firma [...] AG angestellt gewesen. Seither sei er arbeitslos. Bis heute
habe er sich darauf beschränkt, das Minimum an Bewerbungen zu erfüllen, das vom
RAV verlangt werde. Es sei daher nach wie vor von einem monatlichen Nettolohn
von CHF 5'400.00 auszugehen. Die Ehefrau sei aktuell in [...] angestellt und
erreiche mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13.
Monatslohn von CHF 2'086.00.
Bezüglich des Bedarfs geht die
Vorderrichterin bei der Ehefrau von CHF 2'807.00 und beim Ehemann von CHF
3'359.00 pro Monat aus, was sie ausführlich begründet hat. Der für C.___
berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF 896.00, derjenige für D.___ auf CHF
696.00
2.1
Dagegen wendet der
Berufungskläger ein, dass er an der Hauptverhandlung auf die Arbeitslosigkeit
hingewiesen habe. Ebenso, dass es ihm aufgrund der Corona-Krise nicht leichtfallen
dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bis heute habe er keine neue
Anstellung gefunden, was bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu
berücksichtigen sei. Ab Rechtskraft der Scheidung sei deshalb nur noch von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'550.00 und ab 1.8.2023 von einem
solchen von CHF 4'775.00 auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem
Einkommen seien falsch, wenn nicht sogar willkürlich. Es sei unbestritten, dass
die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in […] unverschuldet gewesen sei.
Unbestritten und belegt sei auch, dass er seit nunmehr 8 Monaten arbeitslos
sei. Praxisgemäss sei das ab dem 5. Monat zu berücksichtigen. Der Vorwurf des
mangelnden Eifers bei der Stellensuche werde zurückgewiesen. Es seien keine
zusätzlichen Einstelltage verfügt worden, was zeige, dass er seinen Pflichten
gegenüber dem RAV nachkomme. Er sei kein versierter Berufsmann. Er habe sich
seit 22 Jahren nicht mehr bewerben müssen und tue sich jetzt schwer damit. Der
aktuell ausgetrocknete Arbeitsmarkt erschwere die Stellensuche massiv.
Bei der Berufungsbeklagten sei von einem
monatlichen Einkommen von CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen. Sie habe bei der
Vorinstanz selber ausführen lassen, ihr anrechenbares Einkommen betrage CHF
2'485.00. Fakt sei auch, dass sie keine 60 % arbeite, wie die Vorinstanz
angenommen habe. Die eingereichten Lohnunterlagen entsprächen ca. einem 50 %
Pensum. Die Vorinstanz sei hier von einem zu hohen Pensum und einem zu tiefen
Lohn ausgegangen. Es werde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von 4
Unterhaltsphasen ausgehe.
Auf die Rügen an den einzelnen
Berechnungen ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Überprüfung einzugehen.
2.2
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, der Berufungskläger sei dabei zu behaften, dass er seit 1998
beim gleichen Unternehmen, vorerst in der Schweiz und die letzten drei Jahre in
[…] gearbeitet habe. Diese Berufserfahrung sei ihm anzurechnen. Dass ihm die
Corona Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschwere, sei eine reine
Schutzbehauptung. Die [...]branche sei davon nicht ansatzweise betroffen. Das
Einkommen der Ehefrau habe die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Urkunden
richtig berücksichtigt.
Der Berufungskläger mache teileweise
unzulässige neue Tatsachen (Taggeldabrechnungen Mai und Juni 2020 sowie
Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum) geltend, da unechte Noven nicht mehr
berücksichtigt werden könnten. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf
hingewiesen, dass erstmals per Mitte Mai und damit sieben Monate nach Erhalt der
Kündigung Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden. Es sei unbestritten, dass dem
Berufungskläger eine Vollzeitstelle zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die
Annahme eines entsprechenden hypothetischen Einkommens seien daher erfüllt.
3.1
Umstritten sind die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau. Vorab gilt es die
Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, da diese anderen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten vorgehen (Art. 276a Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).
Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil
nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere
die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der
Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs.
1.
ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 E. 7 die sog. Lebenshaltungskostenmethode
zur Bemessung des Betreuungsunterhalts für verbindlich erklärt. Aus den
vorhanden Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des
Kindes zu decken.
3.2.1
Der Umfang des
gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285
Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen der Kinder und zum
anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Dieser ist somit (wie der gebührende nacheheliche Unterhalt) eine von den
konkreten Mitteln abhängige, dynamische Grösse. Der Gesetzgeber hat darauf
verzichtet, dafür eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 5.4 vom 11. November 2020).
3.2.2
Bei der Bedarfsermittlung bzw. der
Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung
davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender)
Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten
zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien
genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,
besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen
Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger
Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im
Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c
ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin
ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche
Existenzminimum für den Bar- und /oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig
gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der
gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum
zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den
Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f.). Soweit nach
allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen
verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hiefür zu
verwendende Unterhaltsbetrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter
erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei
überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum
beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f, 481 E. 4.8.3, S. 502), da hier
wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an
einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht
werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 vom
11.11.2020).
4.1.1
In einem ersten
Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass
der Ehemann bis zu seiner Entlassung per Ende April 2020 pro Monat CHF 5’400.00
netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen verdient hat. Seither ist
er arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 231.50
brutto, was im Monat durchschnittlich CHF 4'630.00 netto ausmacht.
4.1.2
Der Berufungskläger
macht geltend, er sei erst Mitte März 2020 in die Schweiz zurückgekommen und
hätte sich von da an bewerben können. Aufgrund des damals geltenden Lockdowns
habe er hingegen weder das RAV aufsuchen, noch sich bewerben können. Erst Ende
Mai habe er persönlich zum RAV gehen können. Seither sei er angemeldet, besuche
Kurse und bewerbe sich an allen möglichen Stellen. Da er die letzten 22 Jahre
am selben Ort gearbeitet habe, habe er sich zuerst die Kompetenzen für das
Vorgehen bei einer Bewerbung aneignen müssen. Leider seien seine Bemühungen bisher
erfolglos gewesen. Es sei völlig verfehlt, dass die Vorinstanz davon ausgehe,
er hätte sich bereits ab Erhalt der Kündigung um eine neue Stelle bewerben
müssen. Hierbei handelt es sich weitgehend um appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Urteil, die verdeutlicht, dass der Berufungskläger anderer
Meinung als die Vorderrichterin ist. Eine Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Urteil fehlt. Damit ist er nicht zu hören. Selbstredend ist er
gehalten, sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV anzumelden und sich um
eine neue Anstellung zu bemühen. Er ist Familienvater und hat gegenüber seinen
minderjährigen Kindern Unterhaltspflichten. Er hat alles Zumutbare zu tun, um
diese Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihm ist daher ohne weiteres zuzumuten,
sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen.
4.1.3
Zu berücksichtigen
ist andererseits der Einfluss der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Dass
während des Lockdowns im Frühling 2020 eine intensive Stellensuche mehr Erfolg
gebracht hätte, kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal die Betriebe
geschlossen waren und eher Personal abgebaut als Neueinstellungen vorgenommen
wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Arbeitsmarkt im Jahr 2020 auch im weiteren
Verlauf der Pandemie gelitten hat und die Arbeitslosenquote gestiegen ist. Dass
die Branche, in der der Berufungskläger tätig war, über den allgemeinen
Lockdown im Frühling 2020 hinaus nicht direkt von der Pandemie betroffen war,
ändert daran wenig. Hingegen sind die Aussichten des Berufungsklägers innerhalb
seiner ALV-Rahmenfrist wieder eine gleich dotierte Stelle zu finden nach wie
vor intakt, zumal er in einer Branche tätig ist, die von der Pandemie nicht direkt
betroffen ist. Der Berufungskläger hat jahrelang in derselben Firma in der [...]branche
als [...] gearbeitet und hat sich da entsprechende Fähigkeiten angeeignet. Er
ist daher auch ohne einen [...] Berufsabschluss als angelernter Fachmann in der
Lage, einen Monatslohn in der Grössenordnung des Bisherigen zu erzielen. Sollte
dafür eine Weiterbildung nötig sein, z.B. im Hinblick auf die Bedienung einer [...]Maschine,
eines [...] etc., ist auch das zumutbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
4.2.1
Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März
2005.
E. 2) gilt eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft»
und damit als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von
Unterhaltsbeiträgen. Dabei gilt die Tatsache, dass dem Pflichtigen
Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde und während Monaten fortlaufend
ausgerichtet wird, zumindest als Indiz dafür, dass er tatsächlich unfreiwillig
arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht. Diese Praxis kann hier sinngemäss
übernommen werden.
4.2.2
Der Berufungskläger
hat im Berufungsverfahren die Taggeldabrechnungen sowie die Bewerbungsnachweise
und Absagen der angeschriebenen Firmen eingereicht (Urk. 2 und 3). Die
Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich dabei um unzulässige Noven handle
soweit diese den Monat Mai 2020 beträfen (unechte Noven). Da diese Urkunden mit
der Berufung eingereicht wurden, sind sie ohne weiteres rechtzeitig, soweit es
sich um echte Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind unter diesen Umständen auch unechte Noven zulässig, soweit
die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 413). Die vom Berufungskläger
eingereichten Urkunden wurden somit in Bezug auf die Bemessung der
Kinderunterhaltsbeiträge offensichtlich rechtzeitig eingereicht. In Bezug auf
die Bemessung des Ehegattenaliments kann das offen gelassen werden, zumal sie
darauf keinen Einfluss haben, wie nachfolgend erhellt.
4.2.3
Aufgrund der Akten
ist belegt, dass der Berufungskläger seit der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung und der Tilgung der obligatorischen Einstelltage lückenlos
Taggelder ausbezahlt erhält. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen
Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt, insbesondere auch, dass er die
nötigen Bewerbungen nachweist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der
Berufungskläger zu spät und nicht mit der nötigen Intensität um eine neue
Anstellung bemüht habe, da zu dieser Zeit keine Belege über seine Bemühungen
vorlagen. Inzwischen ist der Berufungskläger rund 9 Monate arbeitslos. Er hat hier
belegt, dass er sich seit der Anmeldung beim RAV jeden Monat auf die von der
Arbeitslosenkasse vorgeschriebenen 8 Stellen beworben hat (Berufungsbeil. 3).
Dabei fällt auf, dass er sich früh nicht nur auf die [...]branche beschränkt,
sondern sich auch bei Firmen aus anderen Branchen als [...], [...] und [...]
beworben hat. Nebst Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat er auch Firmen
spontan angeschrieben, wie sich aus den eingereichten Absagen ergibt. Zudem hat
er sich bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet. Vor diesem Hintergrund kann
ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig oder zu einseitig um eine
neue Anstellung bemüht. Dass der frühere Beginn der Stellensuche u.U. auch
früher zu einem Erfolg führt, trifft zu, wenn eine Stellensuche nach kurzer
Zeit zum Erfolg führt. Hingegen wird dieser Umstand relativiert, je länger die mit
ausreichender Qualität und Quantität geführte Stellensuche dauert. Vorliegend
kommt hinzu, dass die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers mitten in den
Lockdown von Frühling 2020 fiel, was die Stellensuche damals erheblich
erschwert hat. Mittlerweile ist seit dem Stellenverlust des Berufungsklägers rund
ein Jahr vergangen, ohne dass er eine neue Anstellung gefunden hat.
Es muss aufgrund des Gesagten davon
ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger seit mehr als vier Monaten ausreichend
um eine neue Stelle bemüht hat. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist
daher für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit von einem monatlichen
Einkommen von CHF 4'625.00 aus ALV-Taggeldern auszugehen.
4.2.4
Hingegen gibt es
keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger ab Antritt einer neuen
Anstellung nicht wieder den früheren Lohn wird erzielen können, sofern es ihm
gelingt eine Stelle, mit einem ähnlichen Stellenprofil wie bisher zu finden. Es
ist daher davon auszugehen, dass er ab Antritt einer neuen Anstellung wieder
wird CHF 5'400.00 netto pro Monat verdienen können. Die Vorderrichterin hat
sich hier korrekt auf die Lohnerhebung gemäss Salarium (Salarium -
Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch); besucht am 22.3.2021) abgestellt.
Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ändert sich auch nichts daran, wenn anstatt
von einem Mitarbeiter mit Berufslehre von einem solchen ohne Berufslehre mit
betriebsinterner Weiterbildung ausgegangen wird. Darauf kann bei einer Person,
die mehr als 20 Jahre in derselben Firma auf seinem Beruf gearbeitet hat, mit
Fug abgestellt werden.
Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers hat die Corona Pandemie den Arbeitsmarkt in der Branche in der
der Berufungskläger bis anhin tätig war, nicht nachhaltig geschädigt. Es sollte
ihm daher möglich sein, bis spätestens Dezember 2021 wieder eine Anstellung zu
Konditionen im bisherigen Rahmen zu finden. Sollte er innerhalb dieser Frist
keine neue Anstellung finden und ausgesteuert werden oder nur eine Anstellung
mit einem erheblich tieferen Lohn antreten, wird er sich dannzumal um eine
Abänderung der Unterhaltsbeiträge bemühen können und müssen.
4.3
Der Berufungskläger
bemängelt auch den von der Vorderrichterin festgestellten Lohn der Ehefrau
sowie die Höhe des bei ihr berücksichtigten Pensums. Diese arbeitet mit einem
50.
% Pensum als [...] im [...] Sie verdient gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 6 und
56.
der Ehefrau) inkl. Anteil 13. Monatslohn und vertragliche Zulagen, ohne
Kinderzulagen, monatlich CHF 1’922.00 netto. Ausserdem arbeitet sie 7 Stunden pro
Monat bei der Firma [...] AG wo sie CHF 164.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn
verdient (Urk. 54 der Ehefrau). Total erzielt sie somit aktuell ein monatliches
Einkommen von CHF 2'086.00 netto. Ausserdem bezieht sie 2 Kinderzulagen à CHF
200.00, die den Kindern als Einkommen anzurechnen sind. Zutreffend ist der
Einwand des Berufungsklägers, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber mit einem
Pensum von 50 % und nicht 60 % angestellt ist. Das Nebenerwerbseinkommen ist
separat als solches zu berücksichtigen. Davon ist für die Unterhaltsberechnung
auszugehen.
5.1
Für die Berechnung
des konkreten Unterhaltsanspruchs ist ausserdem der Bedarf des Pflichtigen und
der Berechtigten festzustellen. Die erste Phase, welche die Vorderrichterin
gebildet hatte, dauerte bis November 2020. Diese entfällt aufgrund des
Zeitablaufs. Aus Verständlichkeitsgründen ist im Dispositiv die Nummerierung
der Phasen anzupassen.
Es ist folglich für die hier zu
beurteilende 1. Phase von den Verhältnissen ab 1. Dezember 2020 auszugehen
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger anerkennt, dass bei
ihm keine auswärtigen Mahlzeiten anfallen, solange er nicht erwerbstätig ist. Die
für die Stellensuche reklamierten Auslagen von CHF 100.00 pro Monat sind nicht
zu beanstanden. Bei ihm resultiert somit in dieser Phase ein Bedarf von CHF
2'929.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1’200.00, Miete CHF 1'220.00, obl.
Krankenkasse 309.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00,
Auslagen für Bewerbungen CHF 100.00). Der Bedarf von Ehefrau (CHF 3'001.00) und
Kindern (je CHF 896.00) in dieser Phase ist unbestritten geblieben.
5.2.1
In der 2. Phase ab
1.
Januar 2022 ist wieder vom früheren Lohn des Ehemannes von CHF 5'400.00
auszugehen. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre genügen sollten, um eine neue
Anstellung zu finden, zumal sich der Arbeitsmarkt in den Branchen, die von der
Corona-Pandemie nicht direkt betroffen sind, inzwischen leicht erholt hat. Hat
der Berufungskläger bis dahin keine neue Anstellung gefunden oder eine solche
mit einem erheblich tieferen Einkommen, müsste er sich gegebenenfalls um eine
Abänderung des Urteils bemühen. Es kann nach heutigem Ermessen nicht mit
hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht
wieder ein Einkommen im früheren Umfang wird erzielen können. Vielmehr ist nach
wie vor davon auszugehen, dass das frühere Einkommen (CHF 5'400.00 pro Monat)
mit einer neuen Anstellung erzielbar bleibt. Die Ehefrau erzielt in dieser
Phase weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 3'239.00 inkl.
Nebeneinkommen.
5.2.2
Im Bedarf des Berufungsklägers
kommen nun Berufsauslagen von total CHF 300.00 hinzu, während die Auslagen für
die Bewerbungen von CHF 100.00 wegfallen. Die Steuern bleiben weiterhin unberücksichtigt,
zumal nach wie vor ein Manko zu verzeichnen ist. Der Bedarf des
Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'129.00. Der Bedarf der
Ehefrau beträgt nach wie vor CHF 3'001.00 und derjenige beider Kinder bleibt
bei je CHF 896.00. Die vorhandenen Mittel reichen nach wie vor nicht aus, um
die Steuern der Parteien vollständig zu decken. Hingegen resultiert ein Überschuss
von CHF 164.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus. Da die
Steuerbetreffnisse nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, rechtfertigt
es sich den Überschuss je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Kinder
nicht am «Überschuss» zu beteiligen. Aufgrund des höheren Unterhaltsanspruchs
der Mutter in dieser Phase steigt der Betreuungsunterhalt auf CHF 401.00 je
Kind und Monat an.
5.3.1
In der 3. Phase ab
1.
August 2023 bleibt das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Die Ehefrau
ist in dieser Phase gehalten, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zumal der
Sohn im Sommer 2023 in die Oberstufe übertritt. Ihr bisher erzieltes Einkommen
beim Hauptarbeitgeber ist daher auf 80 % hochzurechnen (CHF 1'922.00 : 50 x 80
+ 164.00), was einen Monatslohn von CHF 3'239.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und
unverändertem Nebeneinkommen ergibt.
Die Vorderrichterin hat der Tochter «aus
Praktikabilitätsgründen» bereits ab Beginn dieser Phase eine Ausbildungszulage
von CHF 250.00 angerechnet (Urteil S. 16). Es ist nicht angängig einem nicht
erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Kind hypothetische Mittel aufzurechnen.
Ihr Einkommen ist entsprechend zu korrigieren.
Dispositiv
Das Gesamteinkommen der Familie beträgt demnach
in dieser Phase 9’039.00 (CHF 5'400.00 Einkommen Ehemann + CHF 3'239.00 Einkommen
Ehefrau + CHF 400.00 Kinderzulagen). Ab [...] 2025 erhält C.___ eine
Ausbildungszulage von CHF 250.00.
5.3.2 Am Bedarf der
Parteien ändert sich in dieser Phase bloss, dass die Steuern nun einzurechnen
sind, zumal ein Überschuss realisiert wird der diese zu decken vermag. Bei der
Berufungsbeklagten ist ausserdem ein Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF
160.00 (80 %) zu machen.
Der Berufungskläger moniert, dass die
Vorderrichterin auch bei der Ehefrau den Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten
aufgerechnet hat. Diese habe dafür keine Auslagen geltend gemacht. Das ist unzutreffend.
Die Ehefrau hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Unterhaltsberechnung (Urk.
17 der Ehefrau) für sich entsprechende Auslagen geltend gemacht. Das Teilpensum
ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung
vor der Vorinstanz hat die Ehefrau für diese Phase einen persönlichen Bedarf
von total CHF 3'786.00 geltend gemacht (Aktenseite, AS 151). Dieser Betrag wird
auch unter Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00)
nicht erreicht.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt in
dieser Phase insgesamt CHF 3'512.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF
1'220.00, KVG CHF 309.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg
CHF 100.00, Zuschlag ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 383.00). Der
Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'311.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00,
Miete CHF 890.00, KVG CHF 367.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00,
Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 160.00, Steuern CHF 299.00, Auslagen
für private Vorsorge CHF 45.00). Die Ehefrau hat somit noch ein Manko von CHF
27.00 (ohne private Vorsorge) das über den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Am
Bedarf der Kinder ändert sich in dieser Phase nichts.
5.3.3 Die Kinder haben in
dieser Phase Anspruch auf die Deckung ihres Mankos von je CHF 696.00. Hinzu
kommt ein Anteil von 1/6 am Überschuss, d.h. je CHF 71.00. Somit steht ihnen
Barunterhalt von je CHF 767.00 zu. Hinzu kommt der Betreuungsunterhalt von CHF
27.00 für den Sohn.
5.4. Am [...] 2024 wird
die Tochter 16 Jahre alt. Sie erhält nun eine Ausbildungszulage von CHF 250.00
pro Monat, was an ihren Barunterhalt anzurechnen ist. Dieser sinkt
entsprechend. Sie hat ab [...] 2025 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr zugut,
was sich insgesamt nicht auswirkt, da der Sohn nach wie vor einen
entsprechenden Anspruch hat.
Die Vorderrichterin hat der Tochter
bereits ab 1. August 2023 mit dem Hinweis auf Vereinfachung der
Unterhaltsregelung keinen Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen. Vorliegend
macht der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) insgesamt CHF 27.00 pro Monat
aus. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist es ausnahmsweise nicht zu
beanstanden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgeteilt und allein beim jüngeren
Kind aufgerechnet wird.
5.5 Am [...] 2026 wird der
Sohn 16-jährig. Er erhält nun ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00
pro Monat und der Betreuungsunterhalt fällt weg. Praxisgemäss gilt die
Anpassung auf den, dem Geburtstag folgenden Monat, unabhängig davon auf welchen
Tag im Monat dieser fällt.
Die Mutter ist jetzt gehalten mit einem 100
% Pensum erwerbstätig zu sein. Ihr ist daher ab [...] 2026 ein Einkommen von
CHF 3'844.00 netto pro Monat plus Nebenerwerbseinkommen von CHF 164.00, total
CHF 4'008.00 anzurechnen.
5.6 Am [...] 2026 wird die
Tochter mündig. Die Vorinstanz hat ihr ab [...] 2026 keinen Unterhalt mehr
zugesprochen. Es wird nicht begründet, weshalb ihr für den Monat [...] 2026
kein Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen wurde, obwohl die Änderung – wie
soeben erwähnt – infolge Erreichens der Altersgrenze praxisgemäss auf den dem
Geburtstag folgenden Monat erfolgt. Das ist im Rahmen der Offizialmaxime zu
korrigieren. Die Vorderrichterin hat beim Unterhaltsbeitrag für die Tochter zwar
einen Vorbehalt für den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277
Abs. 2 ZGB angebracht, ungeachtet der möglicherweise andauernden
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter hat sie jedoch ab [...] 2026 den
Unterhalt für den Sohn aufgrund der freiwerdenden Mittel erhöht, so dass der
Berufungskläger doppelt belastet würde, falls die Tochter ab [...] 2027 noch
Unterhalt beanspruchen sollte.
Gemäss Art. 276 a Abs. 1 ZGB geht zwar
die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das
Gericht jedoch von dieser Regel absehen, insbesondere, um eine Benachteiligung
des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Das ist
hier der Fall, zumal der familienrechtliche Bedarf sämtlicher
Familienmitglieder gedeckt werden kann und der Wegfall der Unterhaltsbeiträge
für die Tochter zu einer Erhöhung des Überschusses bei den übrigen
Familienmitgliedern führen würde. Das Ergebnis wäre umso stossender, als der
Unterhalt des zwei Jahre jüngeren Bruders aufgrund des Privilegs des
Nachgeborenen über die Mündigkeit hinaus gedeckt würde, weil dann kein
privilegierter Unmündigenunterhalt mehr geschuldet ist. In dieser Situation
gebietet es die Gleichbehandlung der Kinder, beiden den Unterhalt über die
Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zuzusprechen. Die
Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau sind daher erst nach Wegfall
der Unterhaltspflicht für C.___ zu erhöhen.
5.7.1 Der Bedarf des Sohnes
erhöht sich nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für die Tochter um den höheren
Wohnkostenanteil, da deren Anteil wegfällt (17 % von CHF 1'220.00), und beträgt
nun CHF 938.00. Auf der Einnahmeseite kann er eine Ausbildungszulage von CHF
250.00 verbuchen.
Der Bedarf der Ehefrau erhöht sich in
dieser Phase ebenfalls um die höheren Wohnkosten, da der Anteil der Tochter
wegfällt. Sie betragen nun CHF 1'013.00. Die Kosten für auswärtige Mahlzeiten
(CHF 200.00) steigen ebenfalls, da sie nun Vollzeit arbeitet. Zudem betragen
die Steuern jetzt CHF 395.00 pro Monat. Die private Vorsorge macht noch CHF
32.00 aus. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich daher auf insgesamt
CHF 3'556.00. Diesen kann sie mit ihrem Lohn vollständig decken.
Beim Ehemann steigen die Steuern infolge
des Wegfalls des Unterhaltsbeitrages für die Tochter auf CHF 530.00 pro Monat.
Sein Bedarf beträgt in dieser Phase
CHF 3'659.00.
5.7.2 Dem Gesamteinkommen
von CHF 9'658.00 steht nun ein Gesamtbedarf von CHF 8'154.00 gegenüber. Der
Überschuss von CHF 1'504.00 ist auf die Eltern und auf den Sohn im Verhältnis 2
: 2 : 1 aufzuteilen. Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag
für den Sohn in dieser Phase mit CHF 898.00 zu tief ausgefallen ist. Aufgrund
der Offizialmaxime ist der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase auf CHF
990.00 pro Monat zu erhöhen (Bedarf CHF 928.00 + 1/5 Überschuss CHF 301.00 ./.
Ausbildungszulage CHF 250.00).
6. Die Ehe der Parteien
gilt auch nach der neueren Bundesgerichtspraxis als lebensprägend (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 30. November 2020). Bei einer
lebensprägenden Ehe ist folglich in drei Schritten vorzugehen. Vorab ist der
gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse
der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bestimmt sich nach
dem in der Ehe zuletzt gemeinsamen gelebten Standard. Auf dessen Fortführung
haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch; gleichzeitig bildet der
betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.
Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard
aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche
Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die
Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der
Eigenversorgung ergibt sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB.
Der Berufungskläger begründet seinen Antrag
auf Abänderung des Ehegattenunterhalts mit dem von ihm geltend gemachten
tieferen Lohn. Nachdem gemäss obigen Erwägungen (Ziffer 4.2) davon ausgegangen
werden kann, dass er bei Antritt einer neuen Stelle seinen früheren Lohn wieder
wird realisieren können, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Es kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Während der Arbeitslosigkeit des
Berufungsklägers entfällt der Ehegattenunterhalt.
7. Der Berufungskläger hat
auch die Anpassung der Urteilsgrundlagen verlangt. Diesbezüglich kann auf die obigen
Erwägungen zu den einzelnen Unterhaltsphasen verwiesen werden.
III.
1. Die Prozesskosten sind der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden
die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und
2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den
Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt
werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger mit
seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich
daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten
werden unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands auf CHF 2'500.00
festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese
Kosten vorderhand der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
2. Aufgrund des
Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Parteikosten der
Berufungsbeklagten zu tragen. Die Parteientschädigung wird aufgrund der
eingereichten Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 1'618.75
(inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Beide Parteien sind im Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund dessen bezahlt der Staat die
unentgeltliche Entschädigung direkt an die Anwälte. Die von den
Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Staat zahlt Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF
1'185.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwältin Müller
Leu eine solche von CHF 2'354.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Andreas Miescher wird antragsgemäss auf CHF 433.50 festgesetzt.
Frau Rechtsanwältin Müller Leu hat keine Honorarvereinbarung eingereicht,
weshalb für ihren Nachzahlungsanspruch lediglich der Minimalansatz gemäss
Gebührentarif (§ 177 Abs. 2 Gebührentarif, BGS 615.11) von CHF 230.00 pro
Stunde angewendet werden kann. Ihr Nachzahlungsanspruch beläuft sich folglich auf
CHF 601.30.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Ziffern 5 – 7 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat an den
Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010,
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase: Ab Rechtskraft dieser Ziffer bis
31. Dezember 2021:
C.___
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt CHF
155.00
D.___
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt CHF
155.00
2. Phase: Ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli
2023
C.___
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt CHF
402.00
D.___:
Barunterhalt CHF
696.00
Betreuungsunterhalt CHF
402.00
3. Ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2026
bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___:
C.___
Barunterhalt CHF
767.00
ab 1. Januar 2025 CHF
717.00
D.___
Barunterhalt CHF
767.00
ab 1. Dezember 2026 CHF
717.00
Betreuungsunterhalt CHF
27.00 bis 30. November 2026
4. Phase: Ab 1. Januar 2027 bzw. dem
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___ bis zum ordentlichen
Abschluss der Erstausbildung von D.___:
Barunterhalt D.___ CHF
990.00
Der Ehemann wird berechtigt, von den
geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings-
oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen.
Die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den
Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber
den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens
jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat der
Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
1. Ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023:
CHF 43.00;
2. Ab 1. Dezember 2023 bis zum ordentlichen
Abschluss der Erstausbildung von C.___: CHF 90.00;
3. Ab dem ordentlichen Abschluss der
Erstausbildung von C.___ bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter des
Ehemannes CHF 235.00.
4. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Die in Ziffer 5 und 6
hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn):
1. Phase:
Ehemann: CHF 4'630.00,
Ehefrau: CHF 2'086.00;
2. Phase:
Ehemann: CHF 5'400.00,
Ehefrau: CHF 2'086.00;
3. Phase:
Ehemann: CHF 5'400.00
Ehefrau: CHF 3’239.00;
4. Phase:
Ehemann: CHF 5'400.00
Ehefrau CHF 4'008.00.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden
A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden
diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
6. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Parteientschädigung von CHF 1'618.75 zu
bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine
Entschädigung von CHF 2'354.05 und Rechtsanwalt Andreas Miescher eine solche
von CHF 1'185.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben
sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese
beträgt für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 601.30 und für Rechtsanwalt Miescher
CHF 433.50.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller