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Entscheid

ZKBER.2020.86

vorsorgliche Massnahmen

3. Februar 2021Deutsch14 min

reichte am 27. Oktober 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen ihren Vater B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 2001, nachfolgend: Gesuchstellerin)

reichte am 27. Oktober 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen ihren Vater B.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) eine Unterhaltsklage ein. Sie stellte im

Wesentlichen den Antrag, den Gesuchsgegner zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab

10. August 2020, eventuell ab Rechtskraft des Urteils, einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00, ab August 2021 von CHF 3'400.00 bis zum

Ende ihres Studiums, zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Zusätzlich verlangte

sie, den Gesuchsgegner bereits im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu diesen

Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Dezember 2020 trat der

Amtsgerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Ziffer 2). Das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen wies er ab (Ziffer 3).

2. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchstellerin

Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei unter anderem folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziff. 3 des Urteils des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und der

Berufungsbeklagte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303

ZPO (analog) zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 10. August

2020, eventualiter mit sofortiger Wirkung einen jeweils vorschüssig zu

leistenden monatlichen Unterhalt von CHF 2‘450.00, ab August 2021 (sollte das

einzuleitende Hauptverfahren auf Mündigenunterhalt dannzumal noch nicht

rechtskräftig beendet sein) von CHF 3‘400.00, jeweils zuzüglich erhaltene

Ausbildungszulagen bezahlen, unter Vorbehalt des Beweisergebnisses und der

Änderung der Berufungsanträge.

2. Eventuell: Es sei Ziff. 3 des Urteils

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die

Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne

der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. …

4. …

Der Gesuchsgegner schliesst in seiner

Berufungsantwort auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident trat auf

die Klage nicht ein (Ziffer 2 des Urteils), weil die Klägerin und

Gesuchstellerin es unterlassen habe, vorgängig ein Schlichtungsverfahren

anhängig zu machen. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nicht gegen diesen

Nichteintretensentscheid, sondern bloss gegen die Abweisung des Gesuchs um

vorsorgliche Massnahmen. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Gesuchstellerin

habe unter anderem geltend

gemacht, sie habe die Fachmittelschule [...] im Juli 2020 abgeschlossen. Mit

dem Abschluss der FMS habe sie noch keine angemessene Ausbildung, da die FMS

eine allgemeinbildende Schule und Vorbereitung zum Hochschulstudium darstelle.

Im August 2021 werde sie das Studium an der Hochschule für [...] beginnen.

Aktuell besuche sie, seit dem 10. August 2020, ein Praktikum bei der [...],

welches bis 31. Juli 2021 dauern werde. Diese Praktikumsstelle sei

Voraussetzung für die Fachmatura und das Studium. Der eingereichten Beilage 4 zufolge

sei für ein Studium an der Fachhochschule [...] die Fachmaturität [...]

erforderlich, was einen Fachmittelschulausweis plus ½ Jahr Praktikum mit

Fachmaturitätsarbeit voraussetze. Die Gesuchstellerin habe die Fachmittelschule

[...] am 25. Juni 2020 abgeschlossen und müsse – um ein Studium an der

Hochschule für [...] beginnen zu können – ein Praktikum mit

Fachmaturitätsarbeit absolvieren beziehungsweise bestehen. Die Voraussetzungen

für die Zusatzausbildung seien derzeit noch nicht erfüllt, da die Gesuchstellerin

das Praktikum noch nicht abgeschlossen habe. Da mithin noch gar nicht beurteilt

werden könne, dass ein der Gesuchstellerin zustehender Anspruch verletzt oder

eine Verletzung zu befürchten sei, seien die Voraussetzungen für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben und das Gesuch sei entsprechend

abzuweisen.

2.1

Die Gesuchstellerin und

Berufungsklägerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren

hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihre Ausbildung im Sinne von Art. 277

Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) noch nicht abgeschlossen

habe, sondern dass dies erst mit dem Abschluss ihres Studiums der [...] der

Fall sein werde. Beim Studium Fachhochschule handle es sich nicht um eine Zusatzausbildung,

sondern um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Richtig sei,

dass zum Studium zugelassen werde, wer vorgängig eine Fachmaturitätsarbeit und

ein halbes Jahr Praktikum bestehe. Beides - sowohl die Fachmaturitätsarbeit,

als auch das Praktikum seien damit notwendige, ja zwingende Durchgangsstufen,

um das Studium überhaupt beginnen zu können. Sie hätten folglich ausbildenden

Charakter. Abgesehen davon sei ein Praktikum nichts anderes als ein praktischer

Lehrgang im «Feld», in welchem die Praktikantin im Zuge ihrer Ausbildung in der

praktischen Tätigkeit angeleitet und begleitet werde. Wie die Vorinstanz auf

die Idee komme, die Fachmaturitätsarbeit und das Praktikum seien nicht Teil der

Ausbildung, sei nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil sei der Fall. Sie habe

deshalb einen massnahmerechtlichen Anspruch auf vorläufige Zahlung von

Unterhalt.

2.2

Der Gesuchsgegner entgegnet, selbst

wenn der Gesuchstellerin in einer ersten Phase zugestanden würde, sie habe

ihren Unterhaltsanspruch genügend glaubhaft gemacht, so habe er im Gegenzug in

seiner Stellungnahme bei der Vorinstanz ebenso glaubhaft gemacht, dass die

Zumutbarkeit einer Unterhaltspflicht fraglich sei. Seit dem letzten Verfahren

bei demselben erstinstanzlichen Gericht sei er von der Gesuchstellerin weder

regelmässig kontaktiert noch über ihre weiteren Pläne informiert oder

dokumentiert worden. Dies obwohl der damals vorsitzende Amtsgerichtspräsident

darauf hingewiesen habe, eine Unterhaltspflicht könnte unter Umständen

unzumutbar werden. Aus dem Schreiben vom 11. August 2020 gehe schliesslich

hervor, dass die Gesuchstellerin gar nie vorgehabt habe, aussergerichtliche

Gespräche zu führen. In diesem Schreiben seien ihm bezeichnenderweise denn auch

keine Unterlagen zu den Plänen und möglichen Studiengängen vorgelegt worden.

Die Ausgangslage für eine Unterhaltspflicht sei damit neutral. Vorsorgliche Massnahmen

dürften nur angeordnet werden, sofern ernsthaft die Gefahr bestehe, dass

andernfalls das Gesetz nicht verwirklicht werden könnte. Ausserdem sollten die Vorkehren

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch das zu erlassende Urteil bestätigt

werden, das heisst eine günstige Prognose in der Hauptsache gestellt werden

können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchstellerin sei es zuzumuten,

ihren Lebensunterhalt vorerst mit ihrem eigenen Einkommen und allfälligen

Vorschüssen ihrer Mutter zu überbrücken. Insofern bestehe keine Dringlichkeit

für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Einklang mit der Vorinstanz sei

festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzausbildung beziehungsweise

für die Aufnahme an der Fachhochschule noch nicht gegeben seien. Nicht genügend

abgestützt und glaubhaft gemacht sei deshalb mit Sicherheit das Begehren um

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für einen Zeitraum ab August 2021.

Soweit aus der Klage ersichtlich, sei noch gar nicht zu 100% klar, wo genau ein

Studiengang erfolgen werde. Das Begehren sei insgesamt nicht gerechtfertigt und

enthalte viel zu viele Unbekannten.

3.1

Die Unterhaltspflicht der Eltern

dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann

noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, wenn es ihnen nach den

gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art.

277.

Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeklagte kann mit einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet

werden, angemessene Beiträge vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Eine

solche vorsorgliche Massnahme kann auch das volljährige Kind verlangen

(Moret/Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl. 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung

und Lehre).

Entsprechend dem summarischen Charakter

des Massnahmeverfahrens muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass ein

Unterhaltsanspruch besteht. Für Kinder bis zur Vollendung des 20. Altersjahres

wird die Auffassung vertreten, dass diese hinsichtlich der Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gleich zu behandeln seien wie minderjährige Kinder.

Bei älteren Kindern ist auf entsprechenden Antrag des Schuldners auch zu

prüfen, ob das Kind eine minimal zielgerichtete Ausbildung verfolgt. Auf

entsprechendes Vorbringen hin ist auch die Frage der persönlichen Zumutbarkeit

der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu prüfen. Ist eine

schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Beziehungen sowie eine als

Verschulden anrechenbare Beteiligung des Kindes an dieser Situation glaubhaft

gemacht, so kann dies zu einer Verweigerung vorläufiger Zahlungen oder aber zu

deren Einschränkung auf ein Minimum führen (Spycher, in: Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 15 zu Art. 303 ZPO).

3.2

Wie die Berufungsklägerin zutreffend

vorbringt und sich auch aus der Beilage 4 ergibt, handelt es sich beim von ihr

angestrebten Studium an der Fachhochschule um eine Erstausbildung im Sinne von

Art. 277 Abs. 2 ZGB. Weil das gegenwärtige Praktikum der Gesuchstellerin eine

notwendige Voraussetzung ist, um das Studium überhaupt beginnen zu können,

kommt auch diesem Praktikum Ausbildungscharakter zu. Der Berufungsbeklagte

scheint dies denn auch gar nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Sein Haupteinwand

bezieht sich auf die Zumutbarkeit einer Unterhaltszahlung. In diesem

Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Gesuchstellerin das 20. Altersjahr

noch nicht vollendet hat. Die Hürden, um die Zumutbarkeit zu verneinen, sind

deshalb zumindest deutlich höher als bei älteren Kindern. Die seinerzeitige

Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre bezweckte nämlich nicht, die

Kinder zu benachteiligen. Dies wäre aber der Fall, wenn im Hinblick auf die

Zumutbarkeit bereits mit Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen

Voraussetzungen gelten würden, wie für ältere Kinder. Vor der Herabsetzung des

Mündigkeitsalters hatten Kinder bis zur Vollendung des 20. Altersjahres

voraussetzungslos Anspruch auf Unterhalt (vgl. dazu Spycher/Hausheer, Handbuch

des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 06.90 S. 410 f.). Die Behauptungen des Gesuchsgegners

sind zu vage, um die strengen Voraussetzungen, die angesichts des Alters der Gesuchstellerin

an die Unzumutbarkeit einer Unterhaltspflicht gestellt werden, glaubhaft machen

zu können.

3.3

Der Amtsgerichtspräsident wies das

Dispositiv

Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme aus diesen Gründen zu Unrecht

ab. Zutreffend weist der Berufungsbeklagte allerdings darauf hin, dass im

Zusammenhang mit dem Studienbeginn noch zu viele Unklarheiten bestehen. Zu

beachten ist auch, dass das Studium nicht unmittelbar vor der Tür steht. Der

Vorderrichter hätte deshalb zwar bloss – aber immerhin – für die Dauer ab 10.

August 2020 bis 31. Juli 2021 einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag festsetzen

müssen. Die Berufung ist vom Grundsatz her begründet.

4. Wird die Berufung gutgeheissen, kann

die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz

zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Da sich beide Parteien in

ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren auch zur Frage der konkreten

Bemessung eines allenfalls anzuordnenden Volljährigenunterhalts äussern und

einzig die Bemessung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages für eine

beschränkte Dauer vorzunehmen ist, kann vorliegend ein abschliessender

Entscheid ergehen. Ein solcher Entscheid ermöglicht es der Vorinstanz, das

Hauptverfahren zeitnah, das heisst vor Beginn des Studiums der Gesuchstellerin,

abzuschliessen.

5.1 Der Volljährigenunterhalt ist

maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum – einschliesslich der

Ausbildungskosten – beschränkt. Dies, weil sein Zweck die Ermöglichung einer

angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls

deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein

Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in

einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde

(Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, 7.3, a.E.). Wie

der Berufungsbeklagte somit zutreffend bemerkt, ist nachfolgend in einem ersten

Schritt der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin festzulegen und in

einem zweiten Schritt unter Anrechnung ihrer Einkünfte das Manko zu bestimmen.

Eine Überschussbeteiligung ist hingegen nicht vorzunehmen.

5.2 Die Gesuchstellerin wohnt bei ihrer

Mutter, die vom Gesuchsgegner geschieden ist. In ihrer Bedarfsrechnung hat sie

einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00 eingesetzt, während der Gesuchsgegner

bloss CHF 600.00 zugesteht. Angemessen erscheint – auch im Hinblick auf den der

Gesuchstellerin anzurechnenden Eigenverdienst (E.5.3. hienach) – im

vorliegenden Massnahmeverfahren ein Betrag von CHF 850.00 (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September 2016, E. 2.2.1). Den

Wohnkostenanteil veranschlagen beide Parteien mit CHF 338.00 und die

Krankenkassenprämien mit CHF 322.00. Für die Schulkosten kann – da der

Unterhalt einzig für die Zeit des Praktikums festzulegen ist – nicht von der

Berechnung der Gesuchstellerin ausgegangen werden, da diese einen

Durchschnittswert bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerechnet hat (Klage vom

27. Oktober 2020, S. 8, AS 8). Zutreffender erscheint der vom Berufungsbeklagten

unter dem Titel «Berufsunkosten Praktikum» erwähnte Betrag von CHF 200.00.

Insgesamt resultiert damit ein monatlicher familienrechtlicher Bedarf der

Berufungsklägerin von CHF 1'710.00.

5.3 Auf der Einnahmenseite ist die

Ausbildungszulage von CHF 250.00 in Rechnung zu stellen. Dazu kommt der Lohn

für das Praktikum, der gemäss den vereinbarten Anstellungsbedingungen CHF

800.00 brutto beträgt (Beilage 9 der Gesuchstellerin). Die Gesuchstellerin

beziffert in ihren Berechnungen das ihr anrechenbare Nettoeinkommen auf CHF

806.00 (Klage S. 7, AS 7 unten). Davon kann ausgegangen werden. Aus den

zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten

Abrechnungen ergeben sich zwar zum Teil höhere Auszahlungen. Diese beruhen

indessen auf Wochenend- und Nachtzulagen. Da auch bei Volljährigenunterhalt dem

Kind ein gewisser Spielraum für private Auslagen zuzugestehen ist, rechtfertigt

es sich in der Regel nicht, den gesamten Eigenverdienst anzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Es bleibt deshalb bei dem

von ihr selber anerkannten Betrag von CHF 806.00. Die gesamten Einkünfte

belaufen sich damit auf CHF 1'056.00.

5.4 Nach der Gegenüberstellung von

Bedarf und Eigenverdienst resultiert ein rechnerisches Manko von CHF 654.00.

Für dieses haben die beiden Eltern, das heisst die Mutter der Gesuchstellerin

und der Gesuchsgegner aufzukommen. Die finanziellen Verhältnisse der Mutter der

Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners genau zu ermitteln, würde den Rahmen des

vorliegenden summarischen Verfahrens sprengen. Es rechtfertigt sich, auf die Einkünfte

der Eltern der Gesuchstellerin abzustellen, wie sie am 12. Juni 2018 Grundlage

der Abänderung des Scheidungsurteils bildeten (Urkunde 1 der Gesuchstellerin).

Das Urteil beziehungsweise der damals abgeschlossene Vergleich stützte sich auf

ein Nettoeinkommen der Mutter der Gesuchstellerin von CHF 3'700.00 und ein

solches des Gesuchsgegners von CHF 8'630.00 (Ziffer 4 des Urteils). Teilt man

das Manko der Gesuchstellerin von CHF 654.00 grosso modo im Verhältnis dieser

Einkünfte auf, so resultiert ein gerundeter Betrag von CHF 450.00. Der Gesuchsgegner

ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin

für die Zeit vom 10. August 2020 bis 31. Juli 2021 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, zuzüglich von ihm allenfalls

bezogene Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

6. Bei der vorliegenden Verpflichtung

zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages handelt es sich um eine vorsorgliche

Massnahme. Ist beim Erlass einer vorsorglichen Massnahme die Klage in der

Hauptsache noch nicht hängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei

eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete

Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263

ZPO). Der Vorderrichter trat auf die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte

Klage nicht ein, wogegen die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel einreichte. Sie weist

in ihrer Berufung jedoch darauf hin, sie werde bei der Vorinstanz die gleiche

Rechtschrift nochmals deponieren (Berufung vom 17. Dezember 2020, S. 4, Ziff.

2). Wie es sich damit verhält, ist nicht bekannt. Für den Fall, dass bei der

Vorinstanz noch kein entsprechendes Verfahren hängig sein sollte, ist der

Gesuchstellerin gestützt auf Art. 263 ZPO eine entsprechende Frist anzusetzen.

Angesichts ihres Hinweises in der Berufung rechtfertigt es sich, diese Frist

kurz zu bemessen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang und dem familienrechtlichen Charakter des

Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen. Da das Berufungsverfahren mit dem

vorliegenden Entscheid seinen Abschluss findet, stellt sich die Frage eines

Prozesskostenvorschusses nicht mehr. Hingegen kann der Gesuchstellerin wie bei

der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

werden. Die von ihrem Anwalt eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl.

Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2.

Dezember 2020 aufgehoben.

2. B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 10.

August 2020 bis 31. Juli 2021 einen monatlichen und vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, zuzüglich von ihm allenfalls bezogene

Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

3. A.___ wird für das Anheben der

Unterhaltsklage eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils gesetzt. Im

Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 2 angeordnete Unterhaltsverpflichtung

dahin.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von A.___ trägt deren Anteil

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von A.___, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 1'459.65 festgesetzt, zahlbar durch den Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann