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Entscheid

ZKBER.2020.9

Eheschutz

16. März 2020Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli,

Berufungskläger und Beschwerdegegner

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin

betreffend Eheschutz

und Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 26. November 2019 erkannte der

Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 18. August 2019

getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung [...] wird für die

Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

3. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 18. August 2019 folgende monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

vom

18. August 2019 bis 29. Februar 2020: CHF 3'840.00;

-

ab 1. März 2020: CHF 2'330.00.

Seit dem

18. August 2019 nachweislich vom Ehemann für den Bedarf der Ehefrau

geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.

4. Der Antrag der Ehefrau um Zusprechung

eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.

5. Der Antrag der Ehefrau um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

1. Ziffer 3 des Urteils vom 26. November

2019 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei zu keinen

Unterhaltszahlungen zu verpflichten.

3. Eventualiter sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 30.

November 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• vom

18. August 2019 bis 30. November 2019: CHF 1’845.05

• ab

1. Dezember 2019: CHF 0.00

Seit dem 18. August 2019

nachweislich vom Berufungskläger für den Bedarf der Berufungsbeklagten

geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.

4. Subeventualiter sei der Berufungskläger

zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 31.

März 2020 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• vom

18. August 2019 bis 31. März 2020: CHF 1‘845.05

• ab 1. April 2020: CHF

0.00

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. MWST. zu Lasten der Berufungsbeklagten.

2.2 Die Ehefrau beantragt, die Berufung

abzuweisen und den Berufungskläger zu verpflichten, ihr für das

Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'692.50 zu bezahlen.

Eventualiter sei ihr für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.3 Mit Verfügung vom 18. Februar 2020

wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes und

Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3. Die Ehefrau erhob ebenfalls frist-

und formgerecht Beschwerde gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4, 5, 6 und 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. November 2019 seien

aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen

Parteikostenbeitrag von CHF 5‘619.35 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer sei zu

verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘200.00 zu

bezahlen.

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für

das erstinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Subeventualiter sei die Sache zur

Festsetzung des erstinstanzlichen Parteikostenbeitrages an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘790.85 zu bezahlen.

7. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.

8. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Der Ehemann beantragt, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Berufung und die Beschwerde

können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und

die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Bemessung

des Unterhaltsbeitrages von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 5'332.00 aus

(Grundbetrag CHF 1'800.00, Miete CHF 1'090.00, Krankenkasse CHF 442.00,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 200.00, laufende Steuern CHF 800.00,

Auto CHF 500.00, Ferien CHF 500.00). Zum Einkommen der Ehefrau erwog er, sie

sei seit dem 12. August 2019 bei der [...] in [...] als [...]dozentin

angestellt und verdiene dabei pro Monat CHF 1'492.05 netto. Da es ihr möglich

und zumutbar sei, entweder als [...]dozentin oder im Rahmen einer anderen

beruflichen Tätigkeit ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 zu

erwirtschaften, rechnete er ihr in diesem Umfang nach einer Übergangsfrist bis

Ende Februar 2020 diesen Betrag als hypothetisches Einkommen an. Die

Unterhaltsbeiträge von CHF 3'840.00 beziehungsweise 2'330.00 ab 1. März 2020

ergaben sich sodann aus der Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau und den

jeweiligen Einkünften.

2.1

Der Ehemann und Berufungskläger bringt

zunächst vor, die Ehe habe nur knapp mehr als ein Jahr gehalten. Bereits

deshalb könne sie nicht als lebensprägend gelten, so dass kein Unterhalt

geschuldet sei. Da es an einer lebensprägenden Ehe fehle, sei auf die

vorehelichen Verhältnisse abzustellen. Die Ehefrau habe vor der Ehe im [...] in

bescheidenen Verhältnissen gelebt.

2.2

Haben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn

mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft

gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen

Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz

der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam,

ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen

(Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen

leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der

Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass

sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen

Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder

stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die

Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es

ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des

Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des

gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei

genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337,

E. 4.2.1).

2.3

Indem sich der Ehemann auf die

fehlende Lebensprägung der Ehe beruft, verkennt er, dass sich die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kurzehe beziehungsweise zur

lebensprägenden Ehe auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB

bezieht. Vorliegend geht es aber um ein Eheschutzverfahren und damit um die

Festsetzung ehelichen Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB (Urteil des

Bundesgerichts 5A_284/219 vom 12. April 2019, E. 4). Die Rüge des

Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.

3.1

Zum angerechneten Einkommen der

Ehefrau führt der Ehemann zunächst aus, gemäss den von der Ehefrau

eingereichten Unterlagen habe sie einen Nettolohn von CHF 1'492.05 pro Monat. Da

sie jedoch der Quellensteuer unterliege, die CHF 5.10 pro Monat ausmache,

verfüge sie lediglich über einen Nettolohn von CHF 1'486.95. Was der

Berufungskläger mit dieser Bemerkung bewirken will, ist schleierhaft. Es

erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen.

3.2.1

Der Ehemann machte bei der

Vorinstanz geltend, die Ehefrau könne Arbeitslosengelder beziehen, da sie von

Oktober 2018 bis Juni 2019 bei der [...] angestellt gewesen sei, was sie sich

anrechnen lassen müsse. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, der Ehemann habe

an der Eheschutzverhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehefrau

rechtlich dort angestellt gewesen, aber nicht im Büro gewesen sei und dort

gearbeitet habe. Sie habe lediglich den Lohn bezogen respektive die Parteien

als Ehepaar hätten den Lohn bezogen. Auf die Frage, ob dies für den Ehemann ein

übliches Arbeitsverhältnis sei, indem man Lohn beziehe, ohne zu arbeiten, habe er

dies verneint. Aus diesen Ausführungen erhelle, dass die Ehefrau keineswegs im

rechtsverbindlichen Sinne bei der [...] jemals angestellt gewesen sei, weshalb

auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.

3.2.2

Der Ehemann entgegnet mit seiner

Berufung, ob die Ehefrau tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe, sei für den

Anspruch von Taggeldern der Arbeitslosenkasse unerheblich. Massgebend sei

lediglich, ob die entsprechenden Beiträge entrichtet worden seien. Ansonsten

wäre jede Freistellung eines Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der

Beitragszeit unerheblich. Unabhängig hiervon hätte die Ehefrau bereits aufgrund

von Art. 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) Anspruch auf

Taggelder der Arbeitslosenkasse. Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG seien Personen von

der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG befreit, die wegen Trennung

und Scheidung der Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit

aufzunehmen oder zu erweitern. Neben der richterlichen erfülle auch die

faktische Trennung den Beitragszeitbefreiungsgrund der Trennung gemäss Art. 14

Abs. 2 AVIG. Die Berufungsbeklagte habe sich somit ein hypothetisches Einkommen

von mindestens CHF 2‘700.00 anrechnen zu lassen.

3.2.3

Die Ehefrau bemerkte im Rahmen der

vorinstanzlichen Parteibefragung, sie habe sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung

angemeldet, weil sie nicht gearbeitet habe (Parteibefragung, S. 3, AS 51, N

74). Das trifft auch gemäss der Darstellung des Ehemannes zu. Die Lohnzahlungen

waren offenbar fiktiv. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie mit Erfolg

Arbeitslosengelder hätte geltend machen können. Wie es sich mit der vom

Berufungskläger als Anspruchsgrund angeführten Trennung verhält, kann an sich offen

bleiben. Dass der Ehefrau aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen sei, macht er im Berufungsverfahren nämlich erstmals geltend. Es

handelt sich damit um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, auf die allein

bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen

davon kann der Ehefrau aber angesichts der Tatsache, dass sie sich bei der Trennung

unverzüglich darum bemühte, ins Erwerbsleben einzusteigen, kaum vorgeworfen

werden, sie habe böswillig auf die Erzielung anderer Einkünfte verzichtet. Der

Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau deshalb zu Recht kein hypothetisches

Einkommen an.

3.3.1

Der Ehemann rügt weiter, die

Berufungsbeklagte verfüge über keine schweizerische Anerkennung ihres

ausländischen Diploms. Sie habe somit keinen Anspruch in der Schweiz als

Lehrerin zu arbeiten. Gemäss eigenen Angaben soll die Anerkennung des ausländischen

Diploms im März 2020 vorliegen. Sie werde somit ab April 2020 einer

Vollzeitbeschäftigung als […]lehrerin nachgehen können und folglich mindestens

netto CHF 5'000.00 verdienen können. Ohne Deutschkenntnisse habe sie jegliche

Arbeit anzunehmen. Er habe ihr mindestens drei Vollzeit-Anstellungen

vermittelt. Sie habe alle Angebote abgelehnt, weil sie unbedingt als Lehrerin

habe arbeiten wollen. Eine junge Frau, die fliessend […] und ein wenig Deutsch spreche,

ungebunden, flexibel und klug sei, werde innert kürzester Zeit eine Anstellung

im Service, Lager oder am Fliessband erhalten und so mindestens CHF 3‘300.00

netto verdienen können. Ihr sei spätestens seit 1. September 2019 ein

hypothetisches Einkommen von CHF 3’300.00 anzurechnen. Jedenfalls zu hoch

bemessen sei die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist. Der Ehefrau

werde es zumutbar sein, eine Arbeitsstelle im Gastronomiebereich oder in einer Produktion

innert drei Monaten zu finden. Spätestens ab dem 1. Dezember 2019 sei ihr

deshalb ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 3‘300.00 anzurechnen.

3.3.2

Auch diese Rügen sind unbegründet.

Dass das ausländische Diplom der Ehefrau nicht wertlos ist, sondern durchaus

Chancen auf eine Anerkennung besteht, zeigt allein schon ihre derzeitige

Anstellung bei der [...]. Die Frage des Rechtsvertreters des Ehemannes

anlässlich der Parteibefragung, «War es während des Zusammenlebens je ein

Thema, dass Sie nicht nur als Lehrerin arbeiten?» (Parteibefragung, S. 4, AS

52, N 137 f.), zeigt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in der Art der

aktuellen Arbeit damals ein Thema war. An solchen Absichten während des

Zusammenlebens muss im Eheschutzverfahren angeknüpft werden. Weshalb die

Ehefrau die vom Ehemann erwähnten anderen Tätigkeiten nicht prüfte, hatte sie

anlässlich Parteibefragung im Übrigen nachvollziehbar erläutert (Parteibefragung,

S. 4, AS 52, N 139 – 155). Die im Eheschutzurteil vom 26. November 2019 für die

Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angesetzte Übergangsfrist bis

Ende Februar 2020 ist ohne Weiteres angemessen, zumal die Ehefrau vor der

Trennung im August 2019 überhaupt nicht erwerbstätig war. Weshalb das von der

Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'000.00 falsch sein und ein Betrag

von CHF 3'300.00 angerechnet werden soll, begründet der Berufungskläger –

ausser mit dem Hinweis auf andere Tätigkeitsbereiche – mit keiner Silbe.

3.4

Alles in allem ist an der

Dispositiv

Beurteilung der Einkommenssituation der Ehefrau aus diesen Gründen nichts

auszusetzen.

4.1.1 Beim Bedarf der Ehefrau

beanstandet der Ehemann und Berufungskläger zunächst die Steuern. Da die

Ehefrau der Quellensteuerpflicht unterstehe, habe sie keine Steuern zu

bezahlen.

4.1.2 Der Einwand ist unbegründet. Die

Ehefrau hat Unterhaltsbeiträge zugute, die nicht quellenbesteuert sind. Die

Steuern sind deshalb in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.

4.2.1 Weiter führt der Ehemann aus, die

Ehefrau benötige kein Fahrzeug. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe sie

ein solches beansprucht, jedoch habe sie es am 21. Dezember 2019 persönlich bei

seinen Eltern zurückgebracht und ihnen die Schlüssel übergeben. Sie habe

behauptet, sie wolle kein Fahrzeug mehr. Damit habe sie freiwillig auf ein

Fahrzeug verzichtet. Offenbar habe sie nach der Eheschutzverhandlung ihren

ausländischen Führerausweis in der Schweiz anerkennen lassen und eine

Kontrollfahrt mit einem Experten bestehen müssen. Vermutlich habe sie die

Kontrollfahrt nicht bestanden, weswegen es ihr verboten sei, ein Fahrzeug zu

lenken. Ohne Führerschein dürfe ihr kein Betrag für die Finanzierung des

Fahrzeugs in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.

4.2.2 Auch diese Rüge ist unbegründet.

Wie sich anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter ergab, stand der

Ehefrau während des Zusammenlebens ein Fahrzeug zur Verfügung (vgl.

Parteibefragung des Ehemannes S. 3, AS 45, N 105 ff.). Diesen Standard kann die

Ehefrau auch nach der Trennung beanspruchen. Dass sie freiwillig auf das Auto

verzichtet hätte und ihr verboten wäre, ein Fahrzeug zu lenken, ist eine

unbegründete Behauptung des Berufungsklägers. Weshalb konkret der vom

Amtsgerichtspräsidenten dafür zugestandene Betrag von CHF 500.00 pro Monat nicht

angemessen sein soll, begründet der Berufungskläger auch im Rahmen der

Zusammenfassung der Berufungsgründe nicht (Berufung, S. 10, Ziffer 5.3).

4.3.1 Den für Ferien eingesetzten Betrag

von CHF 500.00 bestreitet der Ehemann mit der Begründung, sie hätten zwar nicht

in ärmlichen Verhältnissen gelebt, jedoch gesamthaft keine monatlichen

Ferienkosten von CHF 1'000.00 gehabt. Neben den Flitterwochen, welche nicht als

Massstab dienen könnten, hätten sie einen Urlaub in Thailand verbracht.

Ansonsten hätten sie Kurzferien mit dem Auto gemacht und meistens bei Freunden

oder in günstigen Pensionen übernachtet.

4.3.2 Selbst wenn die Parteien keine CHF

1'000.00 pro Monat für Ferien aufgewendet haben sollten, übersieht der

Berufungskläger, dass sich bei einer Trennung auch die Ferienkosten insgesamt

erhöhen. Wie allgemein bekannt ist, kostet allein bereits schon ein

Einzelzimmer im Hotel deutlich mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers. Auch in

anderen Bereichen hat das Zusammenleben Synergieeffekte zur Folge. Im Übrigen

hatte der Ehemann anlässlich seiner Befragung beim Vorderrichter selber

ausgeführt, er habe – in der einjährigen Zeit des Zusammenlebens – «noch nie in

seinem Leben so teure Ferien gemacht» (Parteibefragung des Ehemannes, S. 4, AS

45, N 130 f.). Der Ehefrau zufolge waren die Ehegatten während dieser Zeit

nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im Kosovo, in Spanien, in den

Niederlanden, Deutschland und Belgien sowie in Thailand (Parteibefragung der

Ehefrau S. 3, AS 51, N 96 ff.). Weshalb ein Betrag von CHF 500.00 pro Monat

nicht angemessen sein soll, um diesen Standard weiterhin aufrecht erhalten zu

können, legt der Berufungskläger nicht dar. Die Berufung ist auch in diesem

Punkt unbegründet.

5. Der Amtsgerichtspräsident ermittelte

die Unterhaltsbeiträge aufgrund der einstufig konkreten Methode, das heisst

allein aufgrund der Gegenüberstellung des Bedarfs und der Einkünfte der

Ehefrau. Der Ehemann stellt dieses Vorgehen vom Grundsatz her nicht in Frage.

Ebensowenig bestreitet er, in der Lage zu sein, die vorinstanzlich festgelegten

Unterhaltsbeiträge leisten zu können. Auf Ausführungen in der Berufung zu

seiner Einkommens- und Bedarfssituation ist daher nicht weiter einzugehen. Die

Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist unbegründet und abzuweisen.

6.1 Die Beschwerde der Ehefrau richtet

sich gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten. Dieser hatte die

Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens den Parteien je hälftig auferlegt und

die Parteikosten wettgeschlagen. Zur Begründung führt er aus, beide Eheleute

verfügten unter Berücksichtigung der festgelegten Unterhaltsbeiträge

offensichtlich über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten des

vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Eine tatsächliche Bedürftigkeit der

Ehefrau sei daher nicht gegeben, weswegen deren Antrag auf

Prozesskostenvorschuss beziehungsweise auf unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen sei. Praxisgemäss würden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren

den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Eine

Abweichung von dieser Regel erscheine für den vorliegenden Fall nicht

angezeigt.

6.2.1 Die Ehefrau bringt in ihrer

Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Ehemann verfüge nach den vorinstanzlichen

Feststellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'370.00. Zudem sei

er als Eigentümer mehrerer Liegenschaften vermögend. Sie selber verdiene

dagegen bloss CHF 1'492.00 pro Monat und sei vermögenslos. Bis zur Trennung sei

sie nicht erwerbstätig gewesen und habe auch gar kein eigenes Konto, sondern

nur ein gemeinsames Konto mit dem Beschwerdegegner gehabt. Da sie weder über

genügend Einkommen noch Vermögen verfüge, habe ihr der Beschwerdegegner

beispielsweise nach der Trennung auch das Hotel bezahlt, weil er sie unbedingt

nicht mehr in der Wohnung haben wollte. Mit dem zugesprochenen

Unterhaltsbeitrag werde lediglich ihr Bedarf gedeckt. Ein Überschuss zur

Bestreitung von Gerichts- und Anwaltskosten stehe ihr somit nicht zur

Verfügung, weshalb die Kosten bereits aus diesem Grund vollumfänglich dem

Ehemann zu überbinden seien. Die Beschwerde sei aber auch aufgrund der stark

unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gutzuheissen. Zusätzlich

zum Aufwand gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote sei die

Dauer der Eheschutzverhandlung von zwei Stunden miteinzurechnen. Der

Stundenansatz betrage gemäss der bei den Akten liegenden Honorarvereinbarung

CHF 270.00.

6.2.2 Der Ehemann und Beschwerdegegner

erwidert im Wesentlichen, er sei zwar Eigentümer von zwei Liegenschaften, die

jedoch bis zum Maximum mit Hypotheken bedient seien. Ferner habe er auch noch

Privatkredite, die er monatlich abzahlen müsse. Die Ehe habe nur knapp mehr als

ein Jahr gehalten und könne deshalb nicht als lebensprägend gelten. Es bestehe

keine Unterhaltspflicht. Die Ehefrau müsse sich ein hypothetisches Einkommen

anrechnen lassen. Mit einem Nettoverdienst von mindestens CHF 3'300.00 könne

sie die eigenen Prozesskosten innert zwei Jahren abbezahlen. Ab April 2020

könne sie sogar ein Einkommen von CHF 5'000.00 erzielen. Zudem sei er selber

finanziell gar nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Seine

monatlichen Ausgaben beliefen sich auf total CHF 10'643.70. Sollte er trotzdem

zu einem Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden, sei zu beachten, dass eine

Honorarvereinbarung nicht zu Beginn des Verfahrens und damit verspätet

eingereicht worden sei. Anwendbar sei deshalb ein mittlerer Stundenansatz von

CHF 240.00. Ferner habe die Hauptverhandlung lediglich eineinhalb Stunden

gedauert.

6.3 Wie der Amtsgerichtspräsident

zutreffend festhält, werden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren den

Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die Gerichtskosten

wettgeschlagen. Diese Praxis knüpft an der Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit.

c ZPO an, wonach in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, dass die

Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, abgewichen

werden kann. Damit wird den Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens

Rechnung getragen, denn einem Eheschutzverfahren liegt ein eherechtlicher

Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls

moralische Verantwortung tragen. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine

Regel, von welcher aber in begründeten Fällen abgewichen werden kann. So geht

beispielsweise die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht

aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der

Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (Urteil des

Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3). Dieser Pflicht wird im

Eheschutzverfahren in dem Sinne Rechnung getragen, dass der leistungsfähige

Ehegatte im Endentscheid verpflichtet werden kann, dem beistandsbedürftigen

Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten (Jann Six, Eheschutz,

Bern 2014, RZ 1.76; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.

September 2013 [RE130016]). Die gleichen Kriterien sind auch dann zu beachten, wenn

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Thema ist: Eine Abweichung von

der Praxis der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten ist insbesondere dann

möglich und angezeigt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien

unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts ZKBER.2012.113 vom 7. November

2012, E. 4).

6.4.1 Wie es sich im Berufungsverfahren

ergab, verdiente die Ehefrau zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens CHF

1'492.05 pro Monat. Vor der Trennung im August 2019 war sie nicht erwerbstätig.

Mit Wirkung ab März 2020 wird ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00

angerechnet. Unbestritten ist sie vermögenslos. Der Ehemann anderseits hat auch

nach seinen eigenen Angaben monatliche Einkünfte von total CHF 14'314.00

(Berufungsantwort, S. 7). Weiter ist er Eigentümer von zwei Liegenschaften

(Beschwerdeantwort, S. 4). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien

präsentieren sich somit sehr unterschiedlich. Mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF

3'840.00 und CHF 2'330.00 allein werden diese Unterschiede nicht ausgeglichen. An

den Einwänden des Ehemannes, die Liegenschaften seien bis zum Maximum mit

Hypotheken bedient und er habe monatliche Ausgaben von CHF 10'643.70, sind

Zweifel angebracht. Immerhin führte er in seiner Berufung selber aus, aufgrund seiner

«Auflistung der monatlichen Ausgaben ist belegt, dass eine Sparquote gebildet

wurde» (Berufung, S. 10, Ziff. 5.3). Wer eine Sparquote bilden kann, hat mehr

Einnahmen als Ausgaben und verfügt über Vermögen. Aufgrund der

unterschiedlichen finanziellen Situation der Parteien war es nicht

gerechtfertigt, die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens zu halbieren und die

Parteikosten wettzuschlagen. Der Amtsgerichtspräsident hätte die Prozesskosten

vielmehr dem finanzkräftigeren Ehemann auferlegen müssen. Die Beschwerde ist

deshalb begründet und gutzuheissen.

6.4.2 Die Ehefrau verlangt die

Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 5'619.35. Was der Ehemann dagegen

vorbringt, ist unbegründet. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll begann die

Eheschutzverhandlung um 08.02 Uhr (Verhandlungsprotokoll S. 1, AS 37) und

endete um 10.03 und dauerte somit wie von der Beschwerdeführerin fakturiert

zwei Stunden. Auch der Stundenansatz von CHF 270.00 ist durch die von der

Ehefrau bei der Vorinstanz vor dem angefochtenen Entscheid eingereichte

Honorarvereinbarung ausgewiesen. Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS

615.11) gibt der Richter den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote. Zur Honorarnote gehört auch die

Honorarvereinbarung. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren, bei denen keine

Verhandlung stattfindet, wird den Parteien vor dem Entscheid mittels Verfügung demnach

ausdrücklich Gelegenheit geboten, die Honorarnote sowie eine allfällige

Honorarvereinbarung einzureichen (vgl. z.B. im vorliegenden Verfahren die

Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 18. Februar 2020). Entgegen der

Auffassung des Beschwerdegegners ist die Honorarvereinbarung somit keineswegs

bereits zu Beginn des Verfahrens einzureichen. Der Ehemann ist deshalb zu

verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteienschädigung von CHF 5'619.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Weiter hat er die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 in vollem Umfang zu

übernehmen. Die Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 26.

November 2019 sind aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren. Die

Eventualbegehren der Beschwerdeführerin werden bei diesem Ausgang

gegenstandslos.

7. Die Prozesskosten der beiden

Rechtsmittelverfahren sind der jeweils unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art.

106 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann hat deshalb sowohl die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 als auch diejenigen des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu tragen. Weiter hat er der Ehefrau für

das Berufungsverfahren gestützt auf die in diesem Verfahren eingereichte

Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 und für das

Beschwerdeverfahren gestützt auf das Beschwerdebegehren unter Ziffer 6 eine

solche von CHF 1'790.85 zu bezahlen (je inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

26. November 2019 werden aufgehoben.

3. A.___ hat B.___ für das erstinstanzliche

Eheschutzverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'619.35 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Eheschutzverfahrens von CHF 1'200.00 hat A.___ zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

6. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem

von B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den von ihr

geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 zu ersetzen.

8. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'790.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann