ZKBER.2020.9
Eheschutz
16. März 2020Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli,
Berufungskläger und Beschwerdegegner
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin
betreffend Eheschutz
und Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 26. November 2019 erkannte der
Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 18. August 2019
getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung [...] wird für die
Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 18. August 2019 folgende monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
vom
18. August 2019 bis 29. Februar 2020: CHF 3'840.00;
-
ab 1. März 2020: CHF 2'330.00.
Seit dem
18. August 2019 nachweislich vom Ehemann für den Bedarf der Ehefrau
geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.
4. Der Antrag der Ehefrau um Zusprechung
eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Ehefrau um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:
1. Ziffer 3 des Urteils vom 26. November
2019 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu keinen
Unterhaltszahlungen zu verpflichten.
3. Eventualiter sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 30.
November 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• vom
18. August 2019 bis 30. November 2019: CHF 1’845.05
• ab
1. Dezember 2019: CHF 0.00
Seit dem 18. August 2019
nachweislich vom Berufungskläger für den Bedarf der Berufungsbeklagten
geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.
4. Subeventualiter sei der Berufungskläger
zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 31.
März 2020 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• vom
18. August 2019 bis 31. März 2020: CHF 1‘845.05
• ab 1. April 2020: CHF
0.00
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. MWST. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
2.2 Die Ehefrau beantragt, die Berufung
abzuweisen und den Berufungskläger zu verpflichten, ihr für das
Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'692.50 zu bezahlen.
Eventualiter sei ihr für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.3 Mit Verfügung vom 18. Februar 2020
wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes und
Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3. Die Ehefrau erhob ebenfalls frist-
und formgerecht Beschwerde gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4, 5, 6 und 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. November 2019 seien
aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen
Parteikostenbeitrag von CHF 5‘619.35 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘200.00 zu
bezahlen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für
das erstinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Subeventualiter sei die Sache zur
Festsetzung des erstinstanzlichen Parteikostenbeitrages an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘790.85 zu bezahlen.
7. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.
8. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Der Ehemann beantragt, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Berufung und die Beschwerde
können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und
die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Bemessung
des Unterhaltsbeitrages von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 5'332.00 aus
(Grundbetrag CHF 1'800.00, Miete CHF 1'090.00, Krankenkasse CHF 442.00,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 200.00, laufende Steuern CHF 800.00,
Auto CHF 500.00, Ferien CHF 500.00). Zum Einkommen der Ehefrau erwog er, sie
sei seit dem 12. August 2019 bei der [...] in [...] als [...]dozentin
angestellt und verdiene dabei pro Monat CHF 1'492.05 netto. Da es ihr möglich
und zumutbar sei, entweder als [...]dozentin oder im Rahmen einer anderen
beruflichen Tätigkeit ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 zu
erwirtschaften, rechnete er ihr in diesem Umfang nach einer Übergangsfrist bis
Ende Februar 2020 diesen Betrag als hypothetisches Einkommen an. Die
Unterhaltsbeiträge von CHF 3'840.00 beziehungsweise 2'330.00 ab 1. März 2020
ergaben sich sodann aus der Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau und den
jeweiligen Einkünften.
2.1
Der Ehemann und Berufungskläger bringt
zunächst vor, die Ehe habe nur knapp mehr als ein Jahr gehalten. Bereits
deshalb könne sie nicht als lebensprägend gelten, so dass kein Unterhalt
geschuldet sei. Da es an einer lebensprägenden Ehe fehle, sei auf die
vorehelichen Verhältnisse abzustellen. Die Ehefrau habe vor der Ehe im [...] in
bescheidenen Verhältnissen gelebt.
2.2
Haben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn
mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft
gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz
der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam,
ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen
(Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen
leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der
Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass
sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen
Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die
Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es
ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des
Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des
gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei
genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337,
E. 4.2.1).
2.3
Indem sich der Ehemann auf die
fehlende Lebensprägung der Ehe beruft, verkennt er, dass sich die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kurzehe beziehungsweise zur
lebensprägenden Ehe auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB
bezieht. Vorliegend geht es aber um ein Eheschutzverfahren und damit um die
Festsetzung ehelichen Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB (Urteil des
Bundesgerichts 5A_284/219 vom 12. April 2019, E. 4). Die Rüge des
Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.
3.1
Zum angerechneten Einkommen der
Ehefrau führt der Ehemann zunächst aus, gemäss den von der Ehefrau
eingereichten Unterlagen habe sie einen Nettolohn von CHF 1'492.05 pro Monat. Da
sie jedoch der Quellensteuer unterliege, die CHF 5.10 pro Monat ausmache,
verfüge sie lediglich über einen Nettolohn von CHF 1'486.95. Was der
Berufungskläger mit dieser Bemerkung bewirken will, ist schleierhaft. Es
erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen.
3.2.1
Der Ehemann machte bei der
Vorinstanz geltend, die Ehefrau könne Arbeitslosengelder beziehen, da sie von
Oktober 2018 bis Juni 2019 bei der [...] angestellt gewesen sei, was sie sich
anrechnen lassen müsse. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, der Ehemann habe
an der Eheschutzverhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehefrau
rechtlich dort angestellt gewesen, aber nicht im Büro gewesen sei und dort
gearbeitet habe. Sie habe lediglich den Lohn bezogen respektive die Parteien
als Ehepaar hätten den Lohn bezogen. Auf die Frage, ob dies für den Ehemann ein
übliches Arbeitsverhältnis sei, indem man Lohn beziehe, ohne zu arbeiten, habe er
dies verneint. Aus diesen Ausführungen erhelle, dass die Ehefrau keineswegs im
rechtsverbindlichen Sinne bei der [...] jemals angestellt gewesen sei, weshalb
auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.
3.2.2
Der Ehemann entgegnet mit seiner
Berufung, ob die Ehefrau tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe, sei für den
Anspruch von Taggeldern der Arbeitslosenkasse unerheblich. Massgebend sei
lediglich, ob die entsprechenden Beiträge entrichtet worden seien. Ansonsten
wäre jede Freistellung eines Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der
Beitragszeit unerheblich. Unabhängig hiervon hätte die Ehefrau bereits aufgrund
von Art. 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) Anspruch auf
Taggelder der Arbeitslosenkasse. Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG seien Personen von
der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG befreit, die wegen Trennung
und Scheidung der Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern. Neben der richterlichen erfülle auch die
faktische Trennung den Beitragszeitbefreiungsgrund der Trennung gemäss Art. 14
Abs. 2 AVIG. Die Berufungsbeklagte habe sich somit ein hypothetisches Einkommen
von mindestens CHF 2‘700.00 anrechnen zu lassen.
3.2.3
Die Ehefrau bemerkte im Rahmen der
vorinstanzlichen Parteibefragung, sie habe sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet, weil sie nicht gearbeitet habe (Parteibefragung, S. 3, AS 51, N
74). Das trifft auch gemäss der Darstellung des Ehemannes zu. Die Lohnzahlungen
waren offenbar fiktiv. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie mit Erfolg
Arbeitslosengelder hätte geltend machen können. Wie es sich mit der vom
Berufungskläger als Anspruchsgrund angeführten Trennung verhält, kann an sich offen
bleiben. Dass der Ehefrau aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei, macht er im Berufungsverfahren nämlich erstmals geltend. Es
handelt sich damit um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, auf die allein
bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen
davon kann der Ehefrau aber angesichts der Tatsache, dass sie sich bei der Trennung
unverzüglich darum bemühte, ins Erwerbsleben einzusteigen, kaum vorgeworfen
werden, sie habe böswillig auf die Erzielung anderer Einkünfte verzichtet. Der
Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau deshalb zu Recht kein hypothetisches
Einkommen an.
3.3.1
Der Ehemann rügt weiter, die
Berufungsbeklagte verfüge über keine schweizerische Anerkennung ihres
ausländischen Diploms. Sie habe somit keinen Anspruch in der Schweiz als
Lehrerin zu arbeiten. Gemäss eigenen Angaben soll die Anerkennung des ausländischen
Diploms im März 2020 vorliegen. Sie werde somit ab April 2020 einer
Vollzeitbeschäftigung als […]lehrerin nachgehen können und folglich mindestens
netto CHF 5'000.00 verdienen können. Ohne Deutschkenntnisse habe sie jegliche
Arbeit anzunehmen. Er habe ihr mindestens drei Vollzeit-Anstellungen
vermittelt. Sie habe alle Angebote abgelehnt, weil sie unbedingt als Lehrerin
habe arbeiten wollen. Eine junge Frau, die fliessend […] und ein wenig Deutsch spreche,
ungebunden, flexibel und klug sei, werde innert kürzester Zeit eine Anstellung
im Service, Lager oder am Fliessband erhalten und so mindestens CHF 3‘300.00
netto verdienen können. Ihr sei spätestens seit 1. September 2019 ein
hypothetisches Einkommen von CHF 3’300.00 anzurechnen. Jedenfalls zu hoch
bemessen sei die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist. Der Ehefrau
werde es zumutbar sein, eine Arbeitsstelle im Gastronomiebereich oder in einer Produktion
innert drei Monaten zu finden. Spätestens ab dem 1. Dezember 2019 sei ihr
deshalb ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 3‘300.00 anzurechnen.
3.3.2
Auch diese Rügen sind unbegründet.
Dass das ausländische Diplom der Ehefrau nicht wertlos ist, sondern durchaus
Chancen auf eine Anerkennung besteht, zeigt allein schon ihre derzeitige
Anstellung bei der [...]. Die Frage des Rechtsvertreters des Ehemannes
anlässlich der Parteibefragung, «War es während des Zusammenlebens je ein
Thema, dass Sie nicht nur als Lehrerin arbeiten?» (Parteibefragung, S. 4, AS
52, N 137 f.), zeigt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in der Art der
aktuellen Arbeit damals ein Thema war. An solchen Absichten während des
Zusammenlebens muss im Eheschutzverfahren angeknüpft werden. Weshalb die
Ehefrau die vom Ehemann erwähnten anderen Tätigkeiten nicht prüfte, hatte sie
anlässlich Parteibefragung im Übrigen nachvollziehbar erläutert (Parteibefragung,
S. 4, AS 52, N 139 – 155). Die im Eheschutzurteil vom 26. November 2019 für die
Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angesetzte Übergangsfrist bis
Ende Februar 2020 ist ohne Weiteres angemessen, zumal die Ehefrau vor der
Trennung im August 2019 überhaupt nicht erwerbstätig war. Weshalb das von der
Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'000.00 falsch sein und ein Betrag
von CHF 3'300.00 angerechnet werden soll, begründet der Berufungskläger –
ausser mit dem Hinweis auf andere Tätigkeitsbereiche – mit keiner Silbe.
3.4
Alles in allem ist an der
Dispositiv
Beurteilung der Einkommenssituation der Ehefrau aus diesen Gründen nichts
auszusetzen.
4.1.1 Beim Bedarf der Ehefrau
beanstandet der Ehemann und Berufungskläger zunächst die Steuern. Da die
Ehefrau der Quellensteuerpflicht unterstehe, habe sie keine Steuern zu
bezahlen.
4.1.2 Der Einwand ist unbegründet. Die
Ehefrau hat Unterhaltsbeiträge zugute, die nicht quellenbesteuert sind. Die
Steuern sind deshalb in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
4.2.1 Weiter führt der Ehemann aus, die
Ehefrau benötige kein Fahrzeug. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe sie
ein solches beansprucht, jedoch habe sie es am 21. Dezember 2019 persönlich bei
seinen Eltern zurückgebracht und ihnen die Schlüssel übergeben. Sie habe
behauptet, sie wolle kein Fahrzeug mehr. Damit habe sie freiwillig auf ein
Fahrzeug verzichtet. Offenbar habe sie nach der Eheschutzverhandlung ihren
ausländischen Führerausweis in der Schweiz anerkennen lassen und eine
Kontrollfahrt mit einem Experten bestehen müssen. Vermutlich habe sie die
Kontrollfahrt nicht bestanden, weswegen es ihr verboten sei, ein Fahrzeug zu
lenken. Ohne Führerschein dürfe ihr kein Betrag für die Finanzierung des
Fahrzeugs in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
4.2.2 Auch diese Rüge ist unbegründet.
Wie sich anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter ergab, stand der
Ehefrau während des Zusammenlebens ein Fahrzeug zur Verfügung (vgl.
Parteibefragung des Ehemannes S. 3, AS 45, N 105 ff.). Diesen Standard kann die
Ehefrau auch nach der Trennung beanspruchen. Dass sie freiwillig auf das Auto
verzichtet hätte und ihr verboten wäre, ein Fahrzeug zu lenken, ist eine
unbegründete Behauptung des Berufungsklägers. Weshalb konkret der vom
Amtsgerichtspräsidenten dafür zugestandene Betrag von CHF 500.00 pro Monat nicht
angemessen sein soll, begründet der Berufungskläger auch im Rahmen der
Zusammenfassung der Berufungsgründe nicht (Berufung, S. 10, Ziffer 5.3).
4.3.1 Den für Ferien eingesetzten Betrag
von CHF 500.00 bestreitet der Ehemann mit der Begründung, sie hätten zwar nicht
in ärmlichen Verhältnissen gelebt, jedoch gesamthaft keine monatlichen
Ferienkosten von CHF 1'000.00 gehabt. Neben den Flitterwochen, welche nicht als
Massstab dienen könnten, hätten sie einen Urlaub in Thailand verbracht.
Ansonsten hätten sie Kurzferien mit dem Auto gemacht und meistens bei Freunden
oder in günstigen Pensionen übernachtet.
4.3.2 Selbst wenn die Parteien keine CHF
1'000.00 pro Monat für Ferien aufgewendet haben sollten, übersieht der
Berufungskläger, dass sich bei einer Trennung auch die Ferienkosten insgesamt
erhöhen. Wie allgemein bekannt ist, kostet allein bereits schon ein
Einzelzimmer im Hotel deutlich mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers. Auch in
anderen Bereichen hat das Zusammenleben Synergieeffekte zur Folge. Im Übrigen
hatte der Ehemann anlässlich seiner Befragung beim Vorderrichter selber
ausgeführt, er habe – in der einjährigen Zeit des Zusammenlebens – «noch nie in
seinem Leben so teure Ferien gemacht» (Parteibefragung des Ehemannes, S. 4, AS
45, N 130 f.). Der Ehefrau zufolge waren die Ehegatten während dieser Zeit
nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im Kosovo, in Spanien, in den
Niederlanden, Deutschland und Belgien sowie in Thailand (Parteibefragung der
Ehefrau S. 3, AS 51, N 96 ff.). Weshalb ein Betrag von CHF 500.00 pro Monat
nicht angemessen sein soll, um diesen Standard weiterhin aufrecht erhalten zu
können, legt der Berufungskläger nicht dar. Die Berufung ist auch in diesem
Punkt unbegründet.
5. Der Amtsgerichtspräsident ermittelte
die Unterhaltsbeiträge aufgrund der einstufig konkreten Methode, das heisst
allein aufgrund der Gegenüberstellung des Bedarfs und der Einkünfte der
Ehefrau. Der Ehemann stellt dieses Vorgehen vom Grundsatz her nicht in Frage.
Ebensowenig bestreitet er, in der Lage zu sein, die vorinstanzlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge leisten zu können. Auf Ausführungen in der Berufung zu
seiner Einkommens- und Bedarfssituation ist daher nicht weiter einzugehen. Die
Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist unbegründet und abzuweisen.
6.1 Die Beschwerde der Ehefrau richtet
sich gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten. Dieser hatte die
Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens den Parteien je hälftig auferlegt und
die Parteikosten wettgeschlagen. Zur Begründung führt er aus, beide Eheleute
verfügten unter Berücksichtigung der festgelegten Unterhaltsbeiträge
offensichtlich über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten des
vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Eine tatsächliche Bedürftigkeit der
Ehefrau sei daher nicht gegeben, weswegen deren Antrag auf
Prozesskostenvorschuss beziehungsweise auf unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen sei. Praxisgemäss würden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren
den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Eine
Abweichung von dieser Regel erscheine für den vorliegenden Fall nicht
angezeigt.
6.2.1 Die Ehefrau bringt in ihrer
Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Ehemann verfüge nach den vorinstanzlichen
Feststellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'370.00. Zudem sei
er als Eigentümer mehrerer Liegenschaften vermögend. Sie selber verdiene
dagegen bloss CHF 1'492.00 pro Monat und sei vermögenslos. Bis zur Trennung sei
sie nicht erwerbstätig gewesen und habe auch gar kein eigenes Konto, sondern
nur ein gemeinsames Konto mit dem Beschwerdegegner gehabt. Da sie weder über
genügend Einkommen noch Vermögen verfüge, habe ihr der Beschwerdegegner
beispielsweise nach der Trennung auch das Hotel bezahlt, weil er sie unbedingt
nicht mehr in der Wohnung haben wollte. Mit dem zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag werde lediglich ihr Bedarf gedeckt. Ein Überschuss zur
Bestreitung von Gerichts- und Anwaltskosten stehe ihr somit nicht zur
Verfügung, weshalb die Kosten bereits aus diesem Grund vollumfänglich dem
Ehemann zu überbinden seien. Die Beschwerde sei aber auch aufgrund der stark
unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gutzuheissen. Zusätzlich
zum Aufwand gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote sei die
Dauer der Eheschutzverhandlung von zwei Stunden miteinzurechnen. Der
Stundenansatz betrage gemäss der bei den Akten liegenden Honorarvereinbarung
CHF 270.00.
6.2.2 Der Ehemann und Beschwerdegegner
erwidert im Wesentlichen, er sei zwar Eigentümer von zwei Liegenschaften, die
jedoch bis zum Maximum mit Hypotheken bedient seien. Ferner habe er auch noch
Privatkredite, die er monatlich abzahlen müsse. Die Ehe habe nur knapp mehr als
ein Jahr gehalten und könne deshalb nicht als lebensprägend gelten. Es bestehe
keine Unterhaltspflicht. Die Ehefrau müsse sich ein hypothetisches Einkommen
anrechnen lassen. Mit einem Nettoverdienst von mindestens CHF 3'300.00 könne
sie die eigenen Prozesskosten innert zwei Jahren abbezahlen. Ab April 2020
könne sie sogar ein Einkommen von CHF 5'000.00 erzielen. Zudem sei er selber
finanziell gar nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Seine
monatlichen Ausgaben beliefen sich auf total CHF 10'643.70. Sollte er trotzdem
zu einem Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden, sei zu beachten, dass eine
Honorarvereinbarung nicht zu Beginn des Verfahrens und damit verspätet
eingereicht worden sei. Anwendbar sei deshalb ein mittlerer Stundenansatz von
CHF 240.00. Ferner habe die Hauptverhandlung lediglich eineinhalb Stunden
gedauert.
6.3 Wie der Amtsgerichtspräsident
zutreffend festhält, werden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren den
Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die Gerichtskosten
wettgeschlagen. Diese Praxis knüpft an der Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO an, wonach in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, dass die
Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, abgewichen
werden kann. Damit wird den Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens
Rechnung getragen, denn einem Eheschutzverfahren liegt ein eherechtlicher
Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls
moralische Verantwortung tragen. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine
Regel, von welcher aber in begründeten Fällen abgewichen werden kann. So geht
beispielsweise die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht
aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der
Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (Urteil des
Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3). Dieser Pflicht wird im
Eheschutzverfahren in dem Sinne Rechnung getragen, dass der leistungsfähige
Ehegatte im Endentscheid verpflichtet werden kann, dem beistandsbedürftigen
Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten (Jann Six, Eheschutz,
Bern 2014, RZ 1.76; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.
September 2013 [RE130016]). Die gleichen Kriterien sind auch dann zu beachten, wenn
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Thema ist: Eine Abweichung von
der Praxis der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten ist insbesondere dann
möglich und angezeigt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien
unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts ZKBER.2012.113 vom 7. November
2012, E. 4).
6.4.1 Wie es sich im Berufungsverfahren
ergab, verdiente die Ehefrau zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens CHF
1'492.05 pro Monat. Vor der Trennung im August 2019 war sie nicht erwerbstätig.
Mit Wirkung ab März 2020 wird ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00
angerechnet. Unbestritten ist sie vermögenslos. Der Ehemann anderseits hat auch
nach seinen eigenen Angaben monatliche Einkünfte von total CHF 14'314.00
(Berufungsantwort, S. 7). Weiter ist er Eigentümer von zwei Liegenschaften
(Beschwerdeantwort, S. 4). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien
präsentieren sich somit sehr unterschiedlich. Mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF
3'840.00 und CHF 2'330.00 allein werden diese Unterschiede nicht ausgeglichen. An
den Einwänden des Ehemannes, die Liegenschaften seien bis zum Maximum mit
Hypotheken bedient und er habe monatliche Ausgaben von CHF 10'643.70, sind
Zweifel angebracht. Immerhin führte er in seiner Berufung selber aus, aufgrund seiner
«Auflistung der monatlichen Ausgaben ist belegt, dass eine Sparquote gebildet
wurde» (Berufung, S. 10, Ziff. 5.3). Wer eine Sparquote bilden kann, hat mehr
Einnahmen als Ausgaben und verfügt über Vermögen. Aufgrund der
unterschiedlichen finanziellen Situation der Parteien war es nicht
gerechtfertigt, die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens zu halbieren und die
Parteikosten wettzuschlagen. Der Amtsgerichtspräsident hätte die Prozesskosten
vielmehr dem finanzkräftigeren Ehemann auferlegen müssen. Die Beschwerde ist
deshalb begründet und gutzuheissen.
6.4.2 Die Ehefrau verlangt die
Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 5'619.35. Was der Ehemann dagegen
vorbringt, ist unbegründet. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll begann die
Eheschutzverhandlung um 08.02 Uhr (Verhandlungsprotokoll S. 1, AS 37) und
endete um 10.03 und dauerte somit wie von der Beschwerdeführerin fakturiert
zwei Stunden. Auch der Stundenansatz von CHF 270.00 ist durch die von der
Ehefrau bei der Vorinstanz vor dem angefochtenen Entscheid eingereichte
Honorarvereinbarung ausgewiesen. Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS
615.11) gibt der Richter den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Zur Honorarnote gehört auch die
Honorarvereinbarung. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren, bei denen keine
Verhandlung stattfindet, wird den Parteien vor dem Entscheid mittels Verfügung demnach
ausdrücklich Gelegenheit geboten, die Honorarnote sowie eine allfällige
Honorarvereinbarung einzureichen (vgl. z.B. im vorliegenden Verfahren die
Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 18. Februar 2020). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegegners ist die Honorarvereinbarung somit keineswegs
bereits zu Beginn des Verfahrens einzureichen. Der Ehemann ist deshalb zu
verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteienschädigung von CHF 5'619.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Weiter hat er die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 in vollem Umfang zu
übernehmen. Die Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 26.
November 2019 sind aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren. Die
Eventualbegehren der Beschwerdeführerin werden bei diesem Ausgang
gegenstandslos.
7. Die Prozesskosten der beiden
Rechtsmittelverfahren sind der jeweils unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann hat deshalb sowohl die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 als auch diejenigen des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu tragen. Weiter hat er der Ehefrau für
das Berufungsverfahren gestützt auf die in diesem Verfahren eingereichte
Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 und für das
Beschwerdeverfahren gestützt auf das Beschwerdebegehren unter Ziffer 6 eine
solche von CHF 1'790.85 zu bezahlen (je inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
26. November 2019 werden aufgehoben.
3. A.___ hat B.___ für das erstinstanzliche
Eheschutzverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'619.35 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Eheschutzverfahrens von CHF 1'200.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
6. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem
von B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den von ihr
geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 zu ersetzen.
8. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'790.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann