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Entscheid

ZKBER.2021.1

Abänderung Eheschutzmassnahmen

4. Februar 2021Deutsch19 min

einzureichen. Nach einem Hinweis des Ehemannes auf die bereits einjährige Hängigkeit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung

Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Eheschutzverfahren. Die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2003, 2005 und 2007)

wurden dabei unter die Obhut des Ehemannes und Vaters gestellt. Auf

Unterhaltsbeiträge für die Kinder hatte der Ehemann verzichtet. Mit Ziffer 6

der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 wurde der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 13. Februar 2018 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag entsprach

genau dem, was die Ehefrau gefordert hatte, weshalb das Obergericht am 29.

August 2018 auf deren Berufung, soweit sie damit den Ehegattenunterhalt

angefochten hatte, nicht eintrat. Bezüglich der weiteren von der Ehefrau

angefochtenen Punkte wies das Obergericht die Berufung ab.

2. Am 6. Mai 2019 reichte der Ehemann

beim Richteramt Olten-Gösgen ein erneutes Eheschutzgesuch ein. Er stellte den

Antrag, die von ihm der Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab

Einreichung des Gesuchs aufzuheben. Im Anschluss an eine Verhandlung vom 22.

August 2019 forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, weitere Belege

einzureichen. Nach einem Hinweis des Ehemannes auf die bereits einjährige Hängigkeit

des Verfahrens erkannte der Amtsgerichtspräsident am 28. Mai 2020, in

Abänderung von Ziffer 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 werde der vom Ehemann der Ehefrau zu leistende

monatliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 6. Mai 2019 auf CHF 975.00

herabgesetzt und per 31. Mai 2020 aufgehoben (Ziffer 3 des Urteils). Die von

beiden Parteien verlangte schriftliche Begründung des Urteils wurde am 15.

Dezember 2020 zugestellt. Dabei wird der in Ziffer 3 für die Zeit ab 6. Mai

2019 bis 31. Mai 2020 festgesetzte Unterhaltsbeitrag im Sinne einer

Berichtigung neu auf CHF 963.00 beziffert.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau am 28. Dezember 2020 Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 aufzuheben. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Ehemann stellt in seiner

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen. Die Ehefrau stellt in

einer Eingabe vom 28. Januar 2021, mit der sie die Honorarnote ihrer

Vertreterin einreicht, neue Beweisanträge.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die

Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

stellt am 28. Januar 2021 den Beweisantrag, einen

Internet-Handelsregisterauszug der [...] sowie Belege zu den Grundstücken

Grundbuch [...] und [...] zu den Akten zu nehmen. Wie sie letzte Woche erfahren

habe, habe der Berufungsbeklagte eine neue Aktiengesellschaft mit der Firma [...]

mit einem vollständig liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegründet.

Diese Unternehmung habe die beiden Grundstücke [...] und [...] zu

Alleineigentum erworben. Diese Tatsache stelle ein echtes Novum dar und könne

im Berufungsverfahren eingebracht werden. Damit offenbarten sich einmal mehr

die intransparenten Einkommensverhältnisse des Ehemannes.

1.2

Art. 317 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt

werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

1.3

Die [...] wurde am 5. November 2020

im Handelsregister eingetragen. Die Publikation des Erwerbs der Grundstücke

Grundbuch [...] und [...] im Amtsblatt Kanton Solothurn erfolgte in der Ausgabe

Nr. […] vom […] 2020 (§ 313 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Ehefrau hätte die

neuen Urkunden damit bereits mit ihrer Berufung vom 28. Dezember 2020

einreichen können. Die beiden neu angerufenen Urkunden wurden jedoch erst

sieben Wochen nach der Publikation im Amtsblatt und rund zweieinhalb Monate

nach der Eintragung der Firma im Handelsregister und Veröffentlichung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (SHAB) beigebracht. Das ist nicht mehr «ohne Verzug». Entschuldbare,

sachliche Gründe, welche die Verspätung allenfalls rechtfertigen könnten, bringt

die Ehefrau nicht vor. Sie bemerkt einzig, erst letzte Woche davon erfahren zu

haben. Das allein genügt nicht, um eine Verspätung zu rechtfertigen. Das

Replikrecht dient nicht dazu Versäumtes nachzuholen. Die neu vorgebrachten

Urkunden und die damit verbundenen Behauptungen können deshalb im vorliegenden

Verfahren nicht berücksichtigt werden.

2.

Strittig ist die Abänderung des von

der Amtsgerichtspräsidentin im Eheschutzverfahren festgesetzten

Ehegattenunterhalts. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die

Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse ändern. Der

Amtsgerichtspräsident erwog, die Ehefrau arbeite 65% bei der [...] und habe

dort gemäss den Lohnabrechnungen von Januar 2019 bis Juli 2019 insgesamt CHF

21'001.14 (netto, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) verdient, was einem

durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3'000.16 entspreche. Zusammen mit dem

Nebenverdienst bei [...] von jährlich CHF 2'250.60 führe dies zu einem

monatlichen Nettoverdienst von (aufgerundet) CHF 3'188.00. Beim Ehemann sei

entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung von einem Einkommen

von CHF 5'538.00 zuzüglich den anteilsmässigen 13. Monatslohn von CHF 553.00

auszugehen. Unter Berücksichtigung der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder

erscheine ein 80% Pensum gerechtfertigt. Der Ehemann habe glaubhaft dargelegt,

dass er kein weiteres Einkommen generiere. Das älteste Kind verfüge über eine

Ausbildungszulage von CHF 250.00 und die beiden jüngeren Kinder erhielten eine

Kinderzulage von je CHF 200.00. Das gesamte Familieneinkommen (inkl. Kinder-

und Ausbildungszulagen) belaufe sich somit auf CHF 9'929.00. Der gesamthafte

Bedarf betrage CHF 8'928.00 (Ehefrau CHF 3'865.00, Ehemann CHF 2'681.00, Kinder

CHF 818.00, CHF 818.00 und CHF 746.00). Es resultiere demzufolge ein Überschuss

von CHF 1'001.00. Dieser sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die

einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen, so dass den Ehegatten je CHF 286.00

und den Kindern je CHF 143.00 zustünden. Bei einem Bedarf von CHF 3’865.00 und einem

Einkommen von CHF 3'188.00 habe die Ehefrau ein Manko von CHF 677.00. Sie habe

Anspruch auf Ausgleich dieses Mankos (CHF 677.00) und auf ihren Überschussanteil

(CHF 286.00), was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 ergebe. Mit

Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 sei der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der nun

ermittelte Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 liege massiv tiefer und stelle im

Sinne von Art. 179 ZGB eine erhebliche Änderung dar. Insbesondere sei diese

erhebliche Veränderung auch dauerhaft und durch den Ehemann unverschuldet. Der

Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung glaubhaft zu Protokoll gegeben,

dass er bei der vorherigen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen und diese ihm

aufgrund von Differenzen gekündigt habe, welche sich aus der Belastung mit der

Betreuung der drei gemeinsamen Kinder ergeben hätten. Es werde auch anerkannt,

dass der Ehemann seine Leistungsfähigkeit maximal ausschöpfe, wenn er neben der

Betreuung der drei gemeinsamen Kinder in einem Pensum von 80% arbeite.

Zur Aufhebung des Unterhaltsbeitrages

für die Zeit ab Juni 2020 führt der Amtsgerichtspräsident aus, die Ehefrau

verfüge über keinerlei Betreuungspflichten und sei verpflichtet, ihre

Eigenversorgungskapazität maximal auszuschöpfen. Aktuell nehme sie allerdings

erst ein 65%-Pensum wahr. Anlässlich der Parteibefragung habe sie sinngemäss zu

Protokoll gegeben, dass in ihrem Beruf eine 100%-Anstellung psychisch und

physisch nicht zu verkraften sei. Zudem wolle sie ihre Weiterbildung erst in 6

Jahren abschliessen können. Die Ehefrau sei in der Lage, ihre Tätigkeit bei der

[...] in einem 100%-Pensum auszuüben. Aufgrund der fehlenden

Betreuungspflichten sei es ihr möglich, Weiterbildungskurse am Wochenende oder

in den Ferien zu besuchen. Auch habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nicht

in der gesamten Arbeitszeit [...] durchführe und auch blosse Präsenzzeiten habe,

in welchen sie nicht [...]. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr werde der

Ehefrau Zeit gegeben, sich entsprechend mit ihrer Weiterbildung zu organisieren

und ihr Pensum aufzustocken. Ab Juni 2020 werde daher mit einem 100%-Einkommen

bei der [...] im Umfang von monatlich netto CHF 4'616.00 (CHF 3'000.16 / 65 % x

100.

%) gerechnet. Beim Bedarf der Ehefrau sei festzuhalten, dass die Mietkosten

von CHF 1'640.00 für einen Einpersonenhaushalt viel zu hoch seien. Die Ehefrau

habe keinen Kontakt zu den Kindern und nehme die Besuche nicht wahr. In

derselben Übergangsfrist werde ihr Zeit gegeben, eine günstigere Wohnung zu

suchen. Ab Juni 2020 würden nur noch Mietkosten im Umfang von CHF 1'200.00

berücksichtigt. Mit ihrem Einkommen von CHF 4'616.00 sei die Ehefrau ohne

weiteres in der Lage, ihren angemessenen Bedarf von neu CHF 3'476.00 selber zu

decken. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei deshalb

mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufzuheben.

3.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Einkommens. Den

eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis August 2019 zufolge habe sie während

dieser Zeit inklusive Anteil 13. Monatslohn ein Nettoeinkommen von CHF

22'161.70 erzielt. Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung

resultierten anrechenbare Nettoeinkünfte von CHF 19'360.45 beziehungsweise von

CHF 2'420.05 pro Monat. Zusammen mit dem Nebenerwerb der [...] von rund 187.50

pro Monat ergebe dies einen Betrag von CHF 2’607.55 pro Monat und nicht wie von

der Vorinstanz angenommen CHF 3’188.00. Weiter sei es willkürlich, wenn ihr die

Vorinstanz ab Juni 2020 ein 100%-Pensum anrechne mit der Begründung, sie nehme

keine Betreuungspflichten wahr und die Weiterbildung sei auch am Wochenende

möglich. Sie habe, sobald ihr dies aufgrund des Ausbildungsniveaus möglich

gewesen sei, nach der Ehetrennung eine Anstellung als [...] bei der [...] angenommen

und arbeite in einem Pensum von 65%. Daneben absolviere sie weiterhin ihre

umfangreiche und anspruchsvolle Weiterbildung, um als [...] von den [...]

anerkannt zu werden. Da sie nicht nur die Kurse an den Wochenenden besuchen könne,

sondern die Weiterbildungskurse auch vorbereiten und nachbearbeiten müsse,

bleibe für eine Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit. Insbesondere gelte es

zu beachten, dass sie die Ausbildung während der Ehe und mit Zustimmung des

Ehemannes begonnen habe und diese nun fortsetzen müsse, um das Berufsziel als [...]

zu erreichen. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, von einer Ausweitung

des Arbeitspensums auf 100% und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

auszugehen.

3.2

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

entgegnet, die von der Ehefrau angestellte Berechnung ihres Nettogehalts würde

sich nur dann als korrekt erweisen, wenn sie von Januar bis August 2019

keinerlei Ferien bezogen hätte, wovon insbesondere aufgrund der

Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli sowie der Auszahlung für den Monat

August 2019 klarerweise nicht auszugehen sei, da diese deutlich tiefer ausfielen,

als diejenigen der Monate Januar bis Mai 2019. Vielmehr müsse angenommen

werden, dass die Ehefrau in den Monaten Juni, Juli und August 2019 ferienhalber

abwesend gewesen sei. Folglich müsste die Ferienentschädigung entsprechend

gekürzt werden. Diese Annahme werde denn auch gestützt durch das von der

Ehefrau für das Jahr 2019 steuerlich deklarierte Nettoeinkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35‘545.00 sowie die

Erwerbsausfallentschädigung von CHF 2‘056.00, was ein monatliches

Durchschnittseinkommen von CHF 3’133.40 ergebe. Hinzu komme, dass sie 2019 mit

ihrer Nebenerwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 2’907.00, das heisst

monatlich CHF 242.25, generiert habe. Ihre monatlichen Einkünfte im Jahr 2019 hätten

sich demzufolge durchschnittlich auf CHF 3‘375.65 belaufen. Das von der

Vorinstanz ermittelte Einkommen erweise sich daher nicht als zu hoch, sondern

im Gegenteil als um knapp CHF 200.00 zu tief.

Spätestens seit der definitiven

Obhutszuteilung an ihn, das heisst seit dem 13. Februar 2019, habe die Ehefrau

wissen müssen, dass sie gehalten sei, vollzeitig zu arbeiten und ein entsprechendes

Einkommen zu erzielen, das es ihr ermögliche, selbst für ihren Unterhalt zu

sorgen. Die von ihr ins Feld geführte Begründung, weshalb sie kein höheres

Arbeitspensum als 65 % erbringen könne, verfange nicht. Ganz abgesehen von

ihrer wahrheitswidrigen Behauptung, wonach sie die jetzige Ausbildung mit

seiner Zustimmung begonnen habe, müsse sie diese nicht fortsetzen. Zum einen sei

die [...], die sie anscheinend anstrebe, keine Voraussetzung für eine

Anstellung im Vollzeitpensum. Zum anderen sei die Berufungsklägerin [...] anerkannt,

womit bereits [...] ihre Leistungen (teil-)vergüteten. Hinzu komme, dass sie

sich nicht erfolgreich darauf berufen könne, die während des Zusammenlebens

begonnene Weiterbildung ohne zusätzliche Anstrengung ihrerseits und mit dem

Anspruch, er habe weiterhin in wesentlichen Teilen für ihren Unterhalt aufzukommen,

fortsetzen zu können. Als Folge der Trennung habe das von ihnen während der Ehe

vorwiegend gelebte klassische Rollenmodell nämlich eine wesentliche Änderung

dergestalt erfahren, dass sich die Kinder seither in seiner Obhut befänden, er

für deren Betreuung besorgt sei, dabei noch immer ein Arbeitspensum von 80 %

erfülle und auch alleine für den Unterhalt der drei Kinder sorge. Der

Standpunkt der Ehefrau, sie habe selbst bei dieser Konstellation keine

Verpflichtung, vollzeitig zu arbeiten und überdies auch noch Anspruch auf

ehelichen Unterhalt, laufe der Bestimmung von Art. 163 ZGB, wonach die

Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt der Familie sorgten, komplett zuwider. Die Ehefrau sei deshalb vom

Vorderrichter zu Recht angehalten worden, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit

aufzunehmen und damit für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen. Indem er erst

ab Juni 2020 ein vollzeitiges Erwerbspensum zumute und damit ein entsprechendes

Einkommen anrechne, habe sie ihr eine mehr als grosszügige Übergangsfrist

eingeräumt.

3.3.1

Die Ehefrau ist im Stundenlohn

angestellt. Wie aus den von ihr bei der Vor-instanz eingereichten

Lohnabrechnungen der Monate Januar 2019 – Juli 2019 (Urkunde 25) und dem

Überweisungsbeleg für den Monat August 2019 (Urkunde 26) hervorgeht, sind der

Arbeitseinsatz und die monatlichen Einkünfte schwankend. So betrug der

Nettolohn gemäss der Abrechnung März 2019 CHF 5'457.65 (ausbezahlt wurde nach

Abzug eines offenbar bereits vorher ausgerichteten Vorschusses ein Betrag von CHF

3'757.65), während für den August 2019 bloss CHF 1'092.45 ausbezahlt wurden. Insgesamt

hatte die Ehefrau während der acht Monate Januar 2019 – August 2019 einen

Nettolohn von CHF 22'161.70 (die Differenz von CHF 1'700.00 zum von der

Berufungsklägerin genannten Total von CHF 20'457.60 entspricht dem Vorschuss,

der in der Lohnabrechnung März zur Ermittlung des ausbezahlten Betrages

abgezogen wurde; bei diesem Vorschuss handelt es sich aber ebenfalls um Nettolohn).

Auf den Monat umgerechnet verdiente die Ehefrau somit CHF 2'770.20

beziehungsweise zuzüglich des Anteils 13. Monatslohnes von 8,33% CHF 3'000.00

netto. Die in diesem Betrag enthaltene Ferien- und Feiertagsentschädigung von

12,64% ist davon nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Ehefrau in den Monaten

Januar 2019 – August 2019 keine Ferien bezogen hat. Wie der Berufungsbeklagte

indessen zutreffend bemerkt, ist aufgrund der doch wesentlich geringeren Lohnzahlungen

in den Monaten Juni, Juli und August 2019 anzunehmen, dass die Ehefrau in diesen

Monaten teilweise ferienhalber abwesend war. Die Ferien- und Feiertagsentschädigung

ist deshalb nicht vom massgebenden Lohn abzuziehen. Zusammen mit dem

Nebenerwerb von CHF 187.50 resultiert damit ein Einkommen von CHF 3'188.00, was

genau dem vom Amtsgerichtspräsidenten ermittelten Betrag entspricht. Ob die

Ehefrau – wie der Berufungsbeklagte behauptet - in ihrer Steuererklärung 2019

sogar ein noch höheres Einkommen deklarierte, braucht bei diesem Ergebnis nicht

weiter abgeklärt werden. Der Vorderrichter ist jedenfalls nicht von einem zu

hohen Einkommen der Ehefrau ausgegangen. Die entsprechende Rüge ist

unbegründet.

3.3.2

Nicht zu beanstanden ist auch,

dass der Amtsgerichtspräsident für die Ehefrau ab Juni 2020 ein 100%-Pensum als

zumutbar erachtete und das bisherige Erwerbseinkommen, das auf einem 65%-Pensum

basierte, entsprechend auf CHF 4'616.00 erhöhte. Zu Recht ging er davon aus, dass

sie seit längerer Zeit keine Betreuungspflichten mehr hat und deshalb gehalten

ist, ihre Eigenversorgungskapazität auszubauen. Einem allgemeinen Grundsatz des

Unterhaltsrechts ist die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen.

Diese Pflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen

Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen

einschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E.

7.4). Die Ehefrau kann sich deshalb – der Ehemann kommt für den gesamten

Natural- und Barunterhalt der drei Kinder auf - nicht darauf berufen, sie könne

nicht nur die Weiterbildungskurse an den Wochenenden besuchen, sondern sie

müsse sich auch darauf vorbereiten und sie nachbearbeiten, weshalb für die

Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit bleibe. Dass die Weiterbildung der

Ehefrau auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruht, ist nicht

erstellt. Am vorinstanzlichen Urteil ist auch in diesem Punkt nichts

auszusetzen.

4.1

Die Berufung der Ehefrau richtet

sich weiter gegen die Höhe des dem Ehemann angerechneten Einkommens. Sie führt

aus, dessen Jahressalär betrage CHF 92’851.20 zahlbar in 13 Teilbeträgen à CHF

7’142.40 brutto. Gemäss Arbeitsvertrag sei er für die berufliche Vorsorge in

der obligatorischen Mindestversicherung nach BVG versichert. Der versicherte

Lohn gemäss BVG-Obligatorium belaufe sich im Jahre 2019 auf CHF 60‘435.00. Bei

Beiträgen für die Altersgutschriften von 15% des koordinierten Lohnes zuzüglich

2% Risikobeitrag ergebe dies einen jährlichen Beitrag von CHF 10’273.95 oder

einen monatlichen Beitrag von CHF 856.00, wovon der Ehemann die Hälfte oder

rund CHF 428.08 zu tragen hätte. Auffallend sei nun, dass gemäss den Lohnblättern

der monatliche BVG-Beitrag des Berufungsbeklagten CHF 1‘070.05 pro Monat betrage.

Hierfür gebe es zwei Erklärungen: Entweder sei das tatsächliche Gehalt

wesentlich höher als angegeben und es würden zusätzliche Leistungen ausbezahlt

oder der Berufungsbeklagte sei entgegen dem Arbeitsvertrag weit über dem

gesetzlichen Minimum versichert. Die Angaben des Berufungsbeklagten seien somit

entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs glaubhaft. Ebenso wenig sei

glaubhaft, dass die Veränderung von Dauer sei. In dem von ihm eingeleiteten

Ehescheidungsverfahren habe er den Lohnausweis 2019 eingereicht, aus welchem

sich ergebe, dass ordentliche BVG-Beiträge von gesamthaft lediglich CHF 6‘431.00

von seinem Gehalt in Abzug gebracht worden seien. Dies entspreche nicht dem

effektiven Abzug gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen. Nachdem bereits im

ersten Eheschutzverfahren das Einkommen des Berufungsbeklagten nicht klar gewesen

sei, könne angesichts der erneuten Unklarheiten allein gestützt auf die

eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen nicht von einer glaubhaften

Darlegung des Gehalts ausgegangen werden. Der Vorderrichter habe ihre Beweisanträge

zu Unrecht abgewiesen. Eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des

Abänderungsgesuchs, nämlich das effektive Einkommen des Ehemannes, liege nicht

vor beziehungsweise sei intransparent und unklar. Die Vorinstanz habe somit den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.

4.2

Der Ehemann führt in seiner

Berufungsantwort aus, entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin seien

seine Einkommensverhältnisse klar: Nachdem er per Ende 2018 die Stelle bei der [...]

verloren, von Januar bis März 2019 Krankentag- und im April 2019

Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei er seit 1. Mai 2019 bei der [...] in […]

tätig. Sein Pensum betrage 80%‚ was ihm unter Berücksichtigung des Anteils 13.

Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 6’100.00 einbringe.

Über weitere Erwerbseinkünfte verfüge er nicht. Insbesondere würden ihm bereits

seit dem 1. Februar 2018 keine Zahlungen von der [...] mehr an die [...] zufliessen.

Zu den Zweifeln der Ehefrau an seinem Lohn wegen den BVG-Abzügen weist er

darauf hin, dass er mit einem Jahreslohn von CHF 96’000.00 bei der

Sammelstiftung BVG der [...] gemeldet sei. Auf die Höhe der von ihm zu

entrichtenden Beiträge habe er keinen Einfluss, da diese Gegenstand des

Anschlussvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Pensionskasse seien. Den

Vorsorgeausweisen 2019 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2019 zufolge beliefen

sich diese auf CHF 1‘078.70 pro Monat und vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember

2019.

auf monatlich CHF 1‘071.85. Der BVG-Abzug auf seinen Lohnabrechnungen

hätte effektiv noch höher sein müssen, was das Nettoeinkommen allerdings weiter

verringert hätte. Tatsächlich fehlerhaft sei indes sein Jahreslohnausweis 2019.

Dort seien versehentlich nur die BVG-Beiträge vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember

2019.

von abgerundet CHF 6‘431.00 deklariert. Diesen Fehler werde er seiner

Arbeitgeberin melden, um im Jahreslohnausweis 2020 eine entsprechende Korrektur

für das Vorjahr vornehmen zu können. Die Editionsbegehren der Ehefrau gemäss

den Ziffer 1 und 2 ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2019 sowie gemäss Ziffern 1

ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 habe die Vorinstanz zu Recht abgewiesen,

könnten diese doch nicht anders als eine unzulässige «fishing expedition»

bezeichnet werden. So verlange sie unter anderem Einblick in die

Geschäftsbücher von Unternehmungen, an denen er nie beteiligt war oder sei.

Ferner fordere sie Angaben von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die durch die

eingereichten Belege entweder bereits vorliegen würden oder für das vorliegende

Verfahren nicht relevant seien. Schliesslich begehre sie Auskunft von einem

Unternehmen, das sie als seine Arbeitgeberin vermute, obschon bereits eine

Bestätigung ins Recht gelegt worden sei, woraus hervorgehe, dass sämtliche

Leistungen seiner Person über die [...] abgerechnet würden. Die Vorinstanz habe

den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen

sehr wohl korrekt feststellen können, weshalb sie nicht gehalten gewesen sei,

weitere Abklärungen oder Nachforschungen zu tätigen.

4.3

Die von der Berufungsklägerin hinterfragten

Beiträge des Ehemannes an die berufliche Vorsorge werden von diesem mit den

beiden eingereichten Vorsorgeausweisen (Beilagen 1 und 2 zur Berufungsantwort)

belegt. Auch die behauptete Differenz zum Lohnausweis 2019 erklärt der Ehemann

plausibel. Der in den Vorsorgeausweisen gemeldete versicherte Jahreslohn

beträgt CHF 96'000.00. Er ist damit zwar höher als der im Arbeitsvertrag des

Ehemannes festgehaltene Jahreslohn von CHF 92'851.20 (Urkunde 6 des Ehemannes,

Art. 2). Die Differenz ist aber zu gering, um Zweifel an der Tatsache, dass

dieser Betrag auch wirklich vereinbart wurde, zu wecken, zumal der Lohn bloss

auf einem 80%-Pensum beruht. Dass er sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 %

reduzierte hatte, ist aufgrund der Tatsache, dass die drei Kinder unter seiner

alleinigen Obhut stehen, nicht zu beanstanden. Die Vorbringen der

Berufungsklägerin vermögen daher die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann

habe mit den eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen seine Einkünfte

nachvollziehbar aufgezeigt und glaubhaft dargelegt, dass er kein weiteres

Einkommen generiere, nicht zu erschüttern. Angesichts der Ausgangslage und den

vom Berufungsbeklagten erwähnten Gründen war der Vorderrichter auch nicht

gehalten, den von der Ehefrau gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Er

stellte das dem Ehemann anzurechnende Einkommen korrekt fest. Die Berufung ist

auch in dieser Hinsicht unbegründet.

5.

Die Berufung ist abzuweisen. Die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem

Ausgang entsprechend zu Lasten der Ehefrau und Berufungsklägerin. Antragsgemäss

ist sie weiter zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteienschädigung zu

bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF

1'969.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'969.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller