ZKBER.2021.1
Abänderung Eheschutzmassnahmen
4. Februar 2021Deutsch19 min
einzureichen. Nach einem Hinweis des Ehemannes auf die bereits einjährige Hängigkeit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzverfahren. Die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2003, 2005 und 2007)
wurden dabei unter die Obhut des Ehemannes und Vaters gestellt. Auf
Unterhaltsbeiträge für die Kinder hatte der Ehemann verzichtet. Mit Ziffer 6
der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 wurde der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 13. Februar 2018 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag entsprach
genau dem, was die Ehefrau gefordert hatte, weshalb das Obergericht am 29.
August 2018 auf deren Berufung, soweit sie damit den Ehegattenunterhalt
angefochten hatte, nicht eintrat. Bezüglich der weiteren von der Ehefrau
angefochtenen Punkte wies das Obergericht die Berufung ab.
2. Am 6. Mai 2019 reichte der Ehemann
beim Richteramt Olten-Gösgen ein erneutes Eheschutzgesuch ein. Er stellte den
Antrag, die von ihm der Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab
Einreichung des Gesuchs aufzuheben. Im Anschluss an eine Verhandlung vom 22.
August 2019 forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, weitere Belege
einzureichen. Nach einem Hinweis des Ehemannes auf die bereits einjährige Hängigkeit
des Verfahrens erkannte der Amtsgerichtspräsident am 28. Mai 2020, in
Abänderung von Ziffer 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 werde der vom Ehemann der Ehefrau zu leistende
monatliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 6. Mai 2019 auf CHF 975.00
herabgesetzt und per 31. Mai 2020 aufgehoben (Ziffer 3 des Urteils). Die von
beiden Parteien verlangte schriftliche Begründung des Urteils wurde am 15.
Dezember 2020 zugestellt. Dabei wird der in Ziffer 3 für die Zeit ab 6. Mai
2019 bis 31. Mai 2020 festgesetzte Unterhaltsbeitrag im Sinne einer
Berichtigung neu auf CHF 963.00 beziffert.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau am 28. Dezember 2020 Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 aufzuheben. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Ehemann stellt in seiner
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen. Die Ehefrau stellt in
einer Eingabe vom 28. Januar 2021, mit der sie die Honorarnote ihrer
Vertreterin einreicht, neue Beweisanträge.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
stellt am 28. Januar 2021 den Beweisantrag, einen
Internet-Handelsregisterauszug der [...] sowie Belege zu den Grundstücken
Grundbuch [...] und [...] zu den Akten zu nehmen. Wie sie letzte Woche erfahren
habe, habe der Berufungsbeklagte eine neue Aktiengesellschaft mit der Firma [...]
mit einem vollständig liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegründet.
Diese Unternehmung habe die beiden Grundstücke [...] und [...] zu
Alleineigentum erworben. Diese Tatsache stelle ein echtes Novum dar und könne
im Berufungsverfahren eingebracht werden. Damit offenbarten sich einmal mehr
die intransparenten Einkommensverhältnisse des Ehemannes.
1.2
Art. 317 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt
werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1.3
Die [...] wurde am 5. November 2020
im Handelsregister eingetragen. Die Publikation des Erwerbs der Grundstücke
Grundbuch [...] und [...] im Amtsblatt Kanton Solothurn erfolgte in der Ausgabe
Nr. […] vom […] 2020 (§ 313 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Ehefrau hätte die
neuen Urkunden damit bereits mit ihrer Berufung vom 28. Dezember 2020
einreichen können. Die beiden neu angerufenen Urkunden wurden jedoch erst
sieben Wochen nach der Publikation im Amtsblatt und rund zweieinhalb Monate
nach der Eintragung der Firma im Handelsregister und Veröffentlichung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) beigebracht. Das ist nicht mehr «ohne Verzug». Entschuldbare,
sachliche Gründe, welche die Verspätung allenfalls rechtfertigen könnten, bringt
die Ehefrau nicht vor. Sie bemerkt einzig, erst letzte Woche davon erfahren zu
haben. Das allein genügt nicht, um eine Verspätung zu rechtfertigen. Das
Replikrecht dient nicht dazu Versäumtes nachzuholen. Die neu vorgebrachten
Urkunden und die damit verbundenen Behauptungen können deshalb im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden.
2.
Strittig ist die Abänderung des von
der Amtsgerichtspräsidentin im Eheschutzverfahren festgesetzten
Ehegattenunterhalts. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse ändern. Der
Amtsgerichtspräsident erwog, die Ehefrau arbeite 65% bei der [...] und habe
dort gemäss den Lohnabrechnungen von Januar 2019 bis Juli 2019 insgesamt CHF
21'001.14 (netto, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) verdient, was einem
durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3'000.16 entspreche. Zusammen mit dem
Nebenverdienst bei [...] von jährlich CHF 2'250.60 führe dies zu einem
monatlichen Nettoverdienst von (aufgerundet) CHF 3'188.00. Beim Ehemann sei
entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung von einem Einkommen
von CHF 5'538.00 zuzüglich den anteilsmässigen 13. Monatslohn von CHF 553.00
auszugehen. Unter Berücksichtigung der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder
erscheine ein 80% Pensum gerechtfertigt. Der Ehemann habe glaubhaft dargelegt,
dass er kein weiteres Einkommen generiere. Das älteste Kind verfüge über eine
Ausbildungszulage von CHF 250.00 und die beiden jüngeren Kinder erhielten eine
Kinderzulage von je CHF 200.00. Das gesamte Familieneinkommen (inkl. Kinder-
und Ausbildungszulagen) belaufe sich somit auf CHF 9'929.00. Der gesamthafte
Bedarf betrage CHF 8'928.00 (Ehefrau CHF 3'865.00, Ehemann CHF 2'681.00, Kinder
CHF 818.00, CHF 818.00 und CHF 746.00). Es resultiere demzufolge ein Überschuss
von CHF 1'001.00. Dieser sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die
einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen, so dass den Ehegatten je CHF 286.00
und den Kindern je CHF 143.00 zustünden. Bei einem Bedarf von CHF 3’865.00 und einem
Einkommen von CHF 3'188.00 habe die Ehefrau ein Manko von CHF 677.00. Sie habe
Anspruch auf Ausgleich dieses Mankos (CHF 677.00) und auf ihren Überschussanteil
(CHF 286.00), was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 ergebe. Mit
Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 sei der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der nun
ermittelte Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 liege massiv tiefer und stelle im
Sinne von Art. 179 ZGB eine erhebliche Änderung dar. Insbesondere sei diese
erhebliche Veränderung auch dauerhaft und durch den Ehemann unverschuldet. Der
Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung glaubhaft zu Protokoll gegeben,
dass er bei der vorherigen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen und diese ihm
aufgrund von Differenzen gekündigt habe, welche sich aus der Belastung mit der
Betreuung der drei gemeinsamen Kinder ergeben hätten. Es werde auch anerkannt,
dass der Ehemann seine Leistungsfähigkeit maximal ausschöpfe, wenn er neben der
Betreuung der drei gemeinsamen Kinder in einem Pensum von 80% arbeite.
Zur Aufhebung des Unterhaltsbeitrages
für die Zeit ab Juni 2020 führt der Amtsgerichtspräsident aus, die Ehefrau
verfüge über keinerlei Betreuungspflichten und sei verpflichtet, ihre
Eigenversorgungskapazität maximal auszuschöpfen. Aktuell nehme sie allerdings
erst ein 65%-Pensum wahr. Anlässlich der Parteibefragung habe sie sinngemäss zu
Protokoll gegeben, dass in ihrem Beruf eine 100%-Anstellung psychisch und
physisch nicht zu verkraften sei. Zudem wolle sie ihre Weiterbildung erst in 6
Jahren abschliessen können. Die Ehefrau sei in der Lage, ihre Tätigkeit bei der
[...] in einem 100%-Pensum auszuüben. Aufgrund der fehlenden
Betreuungspflichten sei es ihr möglich, Weiterbildungskurse am Wochenende oder
in den Ferien zu besuchen. Auch habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nicht
in der gesamten Arbeitszeit [...] durchführe und auch blosse Präsenzzeiten habe,
in welchen sie nicht [...]. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr werde der
Ehefrau Zeit gegeben, sich entsprechend mit ihrer Weiterbildung zu organisieren
und ihr Pensum aufzustocken. Ab Juni 2020 werde daher mit einem 100%-Einkommen
bei der [...] im Umfang von monatlich netto CHF 4'616.00 (CHF 3'000.16 / 65 % x
100.
%) gerechnet. Beim Bedarf der Ehefrau sei festzuhalten, dass die Mietkosten
von CHF 1'640.00 für einen Einpersonenhaushalt viel zu hoch seien. Die Ehefrau
habe keinen Kontakt zu den Kindern und nehme die Besuche nicht wahr. In
derselben Übergangsfrist werde ihr Zeit gegeben, eine günstigere Wohnung zu
suchen. Ab Juni 2020 würden nur noch Mietkosten im Umfang von CHF 1'200.00
berücksichtigt. Mit ihrem Einkommen von CHF 4'616.00 sei die Ehefrau ohne
weiteres in der Lage, ihren angemessenen Bedarf von neu CHF 3'476.00 selber zu
decken. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei deshalb
mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufzuheben.
3.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Einkommens. Den
eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis August 2019 zufolge habe sie während
dieser Zeit inklusive Anteil 13. Monatslohn ein Nettoeinkommen von CHF
22'161.70 erzielt. Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung
resultierten anrechenbare Nettoeinkünfte von CHF 19'360.45 beziehungsweise von
CHF 2'420.05 pro Monat. Zusammen mit dem Nebenerwerb der [...] von rund 187.50
pro Monat ergebe dies einen Betrag von CHF 2’607.55 pro Monat und nicht wie von
der Vorinstanz angenommen CHF 3’188.00. Weiter sei es willkürlich, wenn ihr die
Vorinstanz ab Juni 2020 ein 100%-Pensum anrechne mit der Begründung, sie nehme
keine Betreuungspflichten wahr und die Weiterbildung sei auch am Wochenende
möglich. Sie habe, sobald ihr dies aufgrund des Ausbildungsniveaus möglich
gewesen sei, nach der Ehetrennung eine Anstellung als [...] bei der [...] angenommen
und arbeite in einem Pensum von 65%. Daneben absolviere sie weiterhin ihre
umfangreiche und anspruchsvolle Weiterbildung, um als [...] von den [...]
anerkannt zu werden. Da sie nicht nur die Kurse an den Wochenenden besuchen könne,
sondern die Weiterbildungskurse auch vorbereiten und nachbearbeiten müsse,
bleibe für eine Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit. Insbesondere gelte es
zu beachten, dass sie die Ausbildung während der Ehe und mit Zustimmung des
Ehemannes begonnen habe und diese nun fortsetzen müsse, um das Berufsziel als [...]
zu erreichen. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, von einer Ausweitung
des Arbeitspensums auf 100% und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
auszugehen.
3.2
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
entgegnet, die von der Ehefrau angestellte Berechnung ihres Nettogehalts würde
sich nur dann als korrekt erweisen, wenn sie von Januar bis August 2019
keinerlei Ferien bezogen hätte, wovon insbesondere aufgrund der
Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli sowie der Auszahlung für den Monat
August 2019 klarerweise nicht auszugehen sei, da diese deutlich tiefer ausfielen,
als diejenigen der Monate Januar bis Mai 2019. Vielmehr müsse angenommen
werden, dass die Ehefrau in den Monaten Juni, Juli und August 2019 ferienhalber
abwesend gewesen sei. Folglich müsste die Ferienentschädigung entsprechend
gekürzt werden. Diese Annahme werde denn auch gestützt durch das von der
Ehefrau für das Jahr 2019 steuerlich deklarierte Nettoeinkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35‘545.00 sowie die
Erwerbsausfallentschädigung von CHF 2‘056.00, was ein monatliches
Durchschnittseinkommen von CHF 3’133.40 ergebe. Hinzu komme, dass sie 2019 mit
ihrer Nebenerwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 2’907.00, das heisst
monatlich CHF 242.25, generiert habe. Ihre monatlichen Einkünfte im Jahr 2019 hätten
sich demzufolge durchschnittlich auf CHF 3‘375.65 belaufen. Das von der
Vorinstanz ermittelte Einkommen erweise sich daher nicht als zu hoch, sondern
im Gegenteil als um knapp CHF 200.00 zu tief.
Spätestens seit der definitiven
Obhutszuteilung an ihn, das heisst seit dem 13. Februar 2019, habe die Ehefrau
wissen müssen, dass sie gehalten sei, vollzeitig zu arbeiten und ein entsprechendes
Einkommen zu erzielen, das es ihr ermögliche, selbst für ihren Unterhalt zu
sorgen. Die von ihr ins Feld geführte Begründung, weshalb sie kein höheres
Arbeitspensum als 65 % erbringen könne, verfange nicht. Ganz abgesehen von
ihrer wahrheitswidrigen Behauptung, wonach sie die jetzige Ausbildung mit
seiner Zustimmung begonnen habe, müsse sie diese nicht fortsetzen. Zum einen sei
die [...], die sie anscheinend anstrebe, keine Voraussetzung für eine
Anstellung im Vollzeitpensum. Zum anderen sei die Berufungsklägerin [...] anerkannt,
womit bereits [...] ihre Leistungen (teil-)vergüteten. Hinzu komme, dass sie
sich nicht erfolgreich darauf berufen könne, die während des Zusammenlebens
begonnene Weiterbildung ohne zusätzliche Anstrengung ihrerseits und mit dem
Anspruch, er habe weiterhin in wesentlichen Teilen für ihren Unterhalt aufzukommen,
fortsetzen zu können. Als Folge der Trennung habe das von ihnen während der Ehe
vorwiegend gelebte klassische Rollenmodell nämlich eine wesentliche Änderung
dergestalt erfahren, dass sich die Kinder seither in seiner Obhut befänden, er
für deren Betreuung besorgt sei, dabei noch immer ein Arbeitspensum von 80 %
erfülle und auch alleine für den Unterhalt der drei Kinder sorge. Der
Standpunkt der Ehefrau, sie habe selbst bei dieser Konstellation keine
Verpflichtung, vollzeitig zu arbeiten und überdies auch noch Anspruch auf
ehelichen Unterhalt, laufe der Bestimmung von Art. 163 ZGB, wonach die
Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie sorgten, komplett zuwider. Die Ehefrau sei deshalb vom
Vorderrichter zu Recht angehalten worden, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen und damit für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen. Indem er erst
ab Juni 2020 ein vollzeitiges Erwerbspensum zumute und damit ein entsprechendes
Einkommen anrechne, habe sie ihr eine mehr als grosszügige Übergangsfrist
eingeräumt.
3.3.1
Die Ehefrau ist im Stundenlohn
angestellt. Wie aus den von ihr bei der Vor-instanz eingereichten
Lohnabrechnungen der Monate Januar 2019 – Juli 2019 (Urkunde 25) und dem
Überweisungsbeleg für den Monat August 2019 (Urkunde 26) hervorgeht, sind der
Arbeitseinsatz und die monatlichen Einkünfte schwankend. So betrug der
Nettolohn gemäss der Abrechnung März 2019 CHF 5'457.65 (ausbezahlt wurde nach
Abzug eines offenbar bereits vorher ausgerichteten Vorschusses ein Betrag von CHF
3'757.65), während für den August 2019 bloss CHF 1'092.45 ausbezahlt wurden. Insgesamt
hatte die Ehefrau während der acht Monate Januar 2019 – August 2019 einen
Nettolohn von CHF 22'161.70 (die Differenz von CHF 1'700.00 zum von der
Berufungsklägerin genannten Total von CHF 20'457.60 entspricht dem Vorschuss,
der in der Lohnabrechnung März zur Ermittlung des ausbezahlten Betrages
abgezogen wurde; bei diesem Vorschuss handelt es sich aber ebenfalls um Nettolohn).
Auf den Monat umgerechnet verdiente die Ehefrau somit CHF 2'770.20
beziehungsweise zuzüglich des Anteils 13. Monatslohnes von 8,33% CHF 3'000.00
netto. Die in diesem Betrag enthaltene Ferien- und Feiertagsentschädigung von
12,64% ist davon nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Ehefrau in den Monaten
Januar 2019 – August 2019 keine Ferien bezogen hat. Wie der Berufungsbeklagte
indessen zutreffend bemerkt, ist aufgrund der doch wesentlich geringeren Lohnzahlungen
in den Monaten Juni, Juli und August 2019 anzunehmen, dass die Ehefrau in diesen
Monaten teilweise ferienhalber abwesend war. Die Ferien- und Feiertagsentschädigung
ist deshalb nicht vom massgebenden Lohn abzuziehen. Zusammen mit dem
Nebenerwerb von CHF 187.50 resultiert damit ein Einkommen von CHF 3'188.00, was
genau dem vom Amtsgerichtspräsidenten ermittelten Betrag entspricht. Ob die
Ehefrau – wie der Berufungsbeklagte behauptet - in ihrer Steuererklärung 2019
sogar ein noch höheres Einkommen deklarierte, braucht bei diesem Ergebnis nicht
weiter abgeklärt werden. Der Vorderrichter ist jedenfalls nicht von einem zu
hohen Einkommen der Ehefrau ausgegangen. Die entsprechende Rüge ist
unbegründet.
3.3.2
Nicht zu beanstanden ist auch,
dass der Amtsgerichtspräsident für die Ehefrau ab Juni 2020 ein 100%-Pensum als
zumutbar erachtete und das bisherige Erwerbseinkommen, das auf einem 65%-Pensum
basierte, entsprechend auf CHF 4'616.00 erhöhte. Zu Recht ging er davon aus, dass
sie seit längerer Zeit keine Betreuungspflichten mehr hat und deshalb gehalten
ist, ihre Eigenversorgungskapazität auszubauen. Einem allgemeinen Grundsatz des
Unterhaltsrechts ist die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen.
Diese Pflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen
Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen
einschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E.
7.4). Die Ehefrau kann sich deshalb – der Ehemann kommt für den gesamten
Natural- und Barunterhalt der drei Kinder auf - nicht darauf berufen, sie könne
nicht nur die Weiterbildungskurse an den Wochenenden besuchen, sondern sie
müsse sich auch darauf vorbereiten und sie nachbearbeiten, weshalb für die
Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit bleibe. Dass die Weiterbildung der
Ehefrau auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruht, ist nicht
erstellt. Am vorinstanzlichen Urteil ist auch in diesem Punkt nichts
auszusetzen.
4.1
Die Berufung der Ehefrau richtet
sich weiter gegen die Höhe des dem Ehemann angerechneten Einkommens. Sie führt
aus, dessen Jahressalär betrage CHF 92’851.20 zahlbar in 13 Teilbeträgen à CHF
7’142.40 brutto. Gemäss Arbeitsvertrag sei er für die berufliche Vorsorge in
der obligatorischen Mindestversicherung nach BVG versichert. Der versicherte
Lohn gemäss BVG-Obligatorium belaufe sich im Jahre 2019 auf CHF 60‘435.00. Bei
Beiträgen für die Altersgutschriften von 15% des koordinierten Lohnes zuzüglich
2% Risikobeitrag ergebe dies einen jährlichen Beitrag von CHF 10’273.95 oder
einen monatlichen Beitrag von CHF 856.00, wovon der Ehemann die Hälfte oder
rund CHF 428.08 zu tragen hätte. Auffallend sei nun, dass gemäss den Lohnblättern
der monatliche BVG-Beitrag des Berufungsbeklagten CHF 1‘070.05 pro Monat betrage.
Hierfür gebe es zwei Erklärungen: Entweder sei das tatsächliche Gehalt
wesentlich höher als angegeben und es würden zusätzliche Leistungen ausbezahlt
oder der Berufungsbeklagte sei entgegen dem Arbeitsvertrag weit über dem
gesetzlichen Minimum versichert. Die Angaben des Berufungsbeklagten seien somit
entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs glaubhaft. Ebenso wenig sei
glaubhaft, dass die Veränderung von Dauer sei. In dem von ihm eingeleiteten
Ehescheidungsverfahren habe er den Lohnausweis 2019 eingereicht, aus welchem
sich ergebe, dass ordentliche BVG-Beiträge von gesamthaft lediglich CHF 6‘431.00
von seinem Gehalt in Abzug gebracht worden seien. Dies entspreche nicht dem
effektiven Abzug gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen. Nachdem bereits im
ersten Eheschutzverfahren das Einkommen des Berufungsbeklagten nicht klar gewesen
sei, könne angesichts der erneuten Unklarheiten allein gestützt auf die
eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen nicht von einer glaubhaften
Darlegung des Gehalts ausgegangen werden. Der Vorderrichter habe ihre Beweisanträge
zu Unrecht abgewiesen. Eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des
Abänderungsgesuchs, nämlich das effektive Einkommen des Ehemannes, liege nicht
vor beziehungsweise sei intransparent und unklar. Die Vorinstanz habe somit den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
4.2
Der Ehemann führt in seiner
Berufungsantwort aus, entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin seien
seine Einkommensverhältnisse klar: Nachdem er per Ende 2018 die Stelle bei der [...]
verloren, von Januar bis März 2019 Krankentag- und im April 2019
Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei er seit 1. Mai 2019 bei der [...] in […]
tätig. Sein Pensum betrage 80%‚ was ihm unter Berücksichtigung des Anteils 13.
Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 6’100.00 einbringe.
Über weitere Erwerbseinkünfte verfüge er nicht. Insbesondere würden ihm bereits
seit dem 1. Februar 2018 keine Zahlungen von der [...] mehr an die [...] zufliessen.
Zu den Zweifeln der Ehefrau an seinem Lohn wegen den BVG-Abzügen weist er
darauf hin, dass er mit einem Jahreslohn von CHF 96’000.00 bei der
Sammelstiftung BVG der [...] gemeldet sei. Auf die Höhe der von ihm zu
entrichtenden Beiträge habe er keinen Einfluss, da diese Gegenstand des
Anschlussvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Pensionskasse seien. Den
Vorsorgeausweisen 2019 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2019 zufolge beliefen
sich diese auf CHF 1‘078.70 pro Monat und vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember
2019.
auf monatlich CHF 1‘071.85. Der BVG-Abzug auf seinen Lohnabrechnungen
hätte effektiv noch höher sein müssen, was das Nettoeinkommen allerdings weiter
verringert hätte. Tatsächlich fehlerhaft sei indes sein Jahreslohnausweis 2019.
Dort seien versehentlich nur die BVG-Beiträge vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember
2019.
von abgerundet CHF 6‘431.00 deklariert. Diesen Fehler werde er seiner
Arbeitgeberin melden, um im Jahreslohnausweis 2020 eine entsprechende Korrektur
für das Vorjahr vornehmen zu können. Die Editionsbegehren der Ehefrau gemäss
den Ziffer 1 und 2 ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2019 sowie gemäss Ziffern 1
ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 habe die Vorinstanz zu Recht abgewiesen,
könnten diese doch nicht anders als eine unzulässige «fishing expedition»
bezeichnet werden. So verlange sie unter anderem Einblick in die
Geschäftsbücher von Unternehmungen, an denen er nie beteiligt war oder sei.
Ferner fordere sie Angaben von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die durch die
eingereichten Belege entweder bereits vorliegen würden oder für das vorliegende
Verfahren nicht relevant seien. Schliesslich begehre sie Auskunft von einem
Unternehmen, das sie als seine Arbeitgeberin vermute, obschon bereits eine
Bestätigung ins Recht gelegt worden sei, woraus hervorgehe, dass sämtliche
Leistungen seiner Person über die [...] abgerechnet würden. Die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen
sehr wohl korrekt feststellen können, weshalb sie nicht gehalten gewesen sei,
weitere Abklärungen oder Nachforschungen zu tätigen.
4.3
Die von der Berufungsklägerin hinterfragten
Beiträge des Ehemannes an die berufliche Vorsorge werden von diesem mit den
beiden eingereichten Vorsorgeausweisen (Beilagen 1 und 2 zur Berufungsantwort)
belegt. Auch die behauptete Differenz zum Lohnausweis 2019 erklärt der Ehemann
plausibel. Der in den Vorsorgeausweisen gemeldete versicherte Jahreslohn
beträgt CHF 96'000.00. Er ist damit zwar höher als der im Arbeitsvertrag des
Ehemannes festgehaltene Jahreslohn von CHF 92'851.20 (Urkunde 6 des Ehemannes,
Art. 2). Die Differenz ist aber zu gering, um Zweifel an der Tatsache, dass
dieser Betrag auch wirklich vereinbart wurde, zu wecken, zumal der Lohn bloss
auf einem 80%-Pensum beruht. Dass er sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 %
reduzierte hatte, ist aufgrund der Tatsache, dass die drei Kinder unter seiner
alleinigen Obhut stehen, nicht zu beanstanden. Die Vorbringen der
Berufungsklägerin vermögen daher die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann
habe mit den eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen seine Einkünfte
nachvollziehbar aufgezeigt und glaubhaft dargelegt, dass er kein weiteres
Einkommen generiere, nicht zu erschüttern. Angesichts der Ausgangslage und den
vom Berufungsbeklagten erwähnten Gründen war der Vorderrichter auch nicht
gehalten, den von der Ehefrau gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Er
stellte das dem Ehemann anzurechnende Einkommen korrekt fest. Die Berufung ist
auch in dieser Hinsicht unbegründet.
5.
Die Berufung ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem
Ausgang entsprechend zu Lasten der Ehefrau und Berufungsklägerin. Antragsgemäss
ist sie weiter zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteienschädigung zu
bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF
1'969.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'969.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller