ZKBER.2021.11
Forderung
10. August 2022Deutsch58 min
tätig. Die A.___ ist in den Vereinigten Staaten von Amerika im Bundesstaat [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Härtsch und/oder
Rechtsanwalt Antonio Carbonara,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Berger und/oder
Rechtsanwalt Manuel Imfeld,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ ist ein Unternehmen mit
Sitz in […] und in der Herstellung von und im Handel mit Uhren und Uhrwerken
tätig. Die A.___ ist in den Vereinigten Staaten von Amerika im Bundesstaat [...]
domiziliert. Das Unternehmen befasst sich mit der Produktion und dem Handel von
Uhren.
2. Die B.___ (nachfolgend: Klägerin)
reichte am 19. April 2018 gegen die A.___ (nachfolgend: Beklagte) beim
Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Die Klägerin verlangte
von der Beklagten die Bezahlung eines nach einer Lieferung von 100'000
Quarzwerken noch offenen Restbetrages von CHF 1'033’805.60. Weiter forderte sie
CHF 1'129'130.00 für von der Beklagten bestellte und zur Auslieferung bereit
stehende 5'600 mechanische Uhrwerke. Für die örtliche Zuständigkeit des
Richteramtes Solothurn-Lebern berief sie sich auf eine in ihren Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Die
Beklagte bestritt die Gültigkeit der von der Klägerin angerufenen
Gerichtsstandsvereinbarung und beantragte, da die Zuständigkeit auch nicht
anderweitig begründet werden könne, auf die Klage nicht einzutreten.
Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Hauptverhandlung vor Amtsgericht
fand am 25. August 2020 statt. Die Beklagte hatte zuvor mit Eingaben vom 4. und
18. August 2020 darum ersucht, die Verhandlung zu verschieben, weil wegen der Covid-19-Pandemie
eine Einreise ihres zur Parteibefragung vorgeladenen Vertreters derzeit
unzumutbar und entsprechend auch unverhältnismässig sei. Die Gesuche wurden von
der Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügungen vom 12. August 2020 und 19. August
2020 abgewiesen. Der Vertreter der Beklagten, C.___, erschien in der Folge
nicht zur Hauptverhandlung. Die Beklagte liess beantragen, die Verhandlung nach
den ersten Parteivorträgen abzubrechen und an einem Termin neu anzusetzen, der
allen Parteien die Anwesenheit und die Wahrung ihrer Rechte ermögliche. Das
Amtsgericht stellte hierauf fest, die Beklagte sei säumig und beschloss, die
Hauptverhandlung ohne Parteibefragung – weder mit der Klägerin noch der
Beklagten – fortzusetzen. Am 26. August 2020 fällte es sodann folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF
1’033’805.60 zuzüglich 5% Zins p.a. seit 28. Oktober 2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin CHF
1’129’130.00 zuzüglich 5% Zins p.a. seit 13. Dezember 2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 78'856.80 (Honorar 232 Stunden à CHF 330.00,
ausmachend CHF 76'560.00, zuzüglich 3% Auslagen, ausmachend CHF 2'296.80, ohne
MWST) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 71'600.00 hat
die Beklagte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte verpflichtet, ihr diesen
zurückzuerstatten.
4. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Beklagte (nachfolgend auch:
Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung gegen den Entscheid. Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern im Verfahren SLZAG.2018.11 vom 26. August 2020 sei aufzuheben
und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
unter Anordnung, vorgängig eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung des
Parteivertreters der Beklagten, Herrn C.___, durchzuführen [eventualiter: Das
Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern im Verfahren SLZAG.2018.11 vom 26.
August 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen].
eventualiter
zu 1.
2. Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern im Verfahren SLZAG.2018.11 vom 26. August 2020 sei aufzuheben
und auf die Klage vom 19. April 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten nicht einzutreten.
subeventualiter
zu 2.
3. Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern im Verfahren SLZAG.2018.11 vom 26. August 2020 sei aufzuheben und
die Klage vom 19. April 2018 sei vollständig unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten abzuweisen.
Die Klägerin (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen. Die Beklagte
und Berufungsklägerin reichte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein.
Seitens der Klägerin und Berufungsbeklagten folgte darauf eine Eingabe mit Bemerkungen
zu dieser Stellungnahme.
5. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 212) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts kann grundsätzlich
auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Amtsgericht stellte zu Beginn
der Hauptverhandlung fest, die Beklagte sei säumig. Zur Begründung erwog es,
die Beklagte habe seinerzeit auf Nachfrage des Gerichts, wer für sie befragt
werden solle, C.___ angegeben. Dieser sei am 6. Februar 2020 vorgeladen worden
und zur Hauptverhandlung vom 25. August 2020 nicht erschienen. Ein
Dispensationsgesuch sei nie gestellt worden, vielmehr habe man die Verhandlung
insgesamt verschieben wollen. Die Verhandlungsverschiebung sei von der
Beklagten zwei Mal beantragt worden. Nach der ersten vorläufigen Abweisung sei
das Gericht davon ausgegangen, dass eine Ausnahmebewilligung eingeholt werde,
das heisst die Bewilligung zu einer Einreise für maximal 5 Tagen ohne
Quarantäne. Dass eine Einreise unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Wenn C.___ daran gelegen hätte, an der Verhandlung teilzunehmen, wäre es ihm
zumutbar gewesen, die Ausnahmebewilligung zu beantragen oder in Quarantäne zu
gehen und dort im Homeoffice zu arbeiten. C.___ sei amerikanischer
Staatsbürger, weshalb eine Rückreise problemlos hätte möglich sein sollen. Im
zweiten Verschiebungsgesuch seien dann plötzlich gesundheitliche Bedenken vorgebracht,
aber nicht belegt worden, zum Beispiel mit einem Arztzeugnis, dass C.___
gefährdet oder eine Risikoperson wäre. Auf der Beklagtenseite sei die
Parteibefragung das einzige Beweismittel. Die antizipierte Beweiswürdigung
ermögliche jedoch, auf Beweisabnahmen zu verzichten, wenn genügend Grundlagen
für eine sachgerechte Entscheidung vorhanden seien. Vorliegend seien viele
Urkunden eingereicht worden und auch aus den Rechtsschriften gehe hervor, dass
der Sachverhalt gestützt auf die Urkunden belegt sei. Es seien darunter auch
E-Mails von C.___. Der Sachverhalt sei nicht wirklich bestritten, es gehe
vielmehr um rechtliche Fragen. Zur Klärung der rechtlichen Fragen könne aus
Sicht des Gerichts auf die Befragung von C.___ verzichtet werden. Seine
Befragung werde auch nicht angerufen für strittige Sachverhaltsfragen, weshalb
eine sachgerechte Entscheidung ohne Befragung von C.___ möglich sei. Auch
bezüglich der Befragung der Klägerin, das heisst von D.___, gehe das Gericht
davon aus, dass genügend Grundlagen vorhanden seien, um die rechtlichen
Fragestellungen sachgerecht zu entscheiden. Es sei auch fraglich, ob er
überhaupt sachverhaltsrelevante Angaben machen könne, weil er erst seit 2019 im
Handelsregister eingetragen sei. Sein Name erscheine in den von der Klägerin
eingereichten Urkunden denn auch nicht. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung
werde nach dem Gesagten auf die Befragungen von C.___ und D.___ verzichtet und
die Beklagte für säumig erklärt.
1.2
Die Beklagte rügt zusammengefasst
und im Wesentlichen, die Vorinstanz hätte bei korrekter Vorgehensweise die
Hauptverhandlung verschieben beziehungsweise zumindest nach erstatteten ersten
Parteivorträgen abbrechen müssen, um dann anlässlich eines Fortsetzungstermins
die Parteibefragung und insbesondere die Befragung C.___ in Anwesenheit der
Parteien durchzuführen. Stattdessen habe das Amtsgericht in Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs und ihrer Partei- und Teilnahmerechte sowie in Verletzung
ihres Rechts auf Beweis gänzlich auf die Parteibefragung verzichtet. Eine
Rechtfertigung hierfür gebe es nicht. Die Voraussetzungen für die von der
Vorinstanz bemühte antizipierte Beweiswürdigung seien nicht gegeben gewesen und
die Vorinstanz habe das Konzept der antizipierten Beweiswürdigung auch
lediglich deshalb angerufen, um nicht den wahren Grund für den Verzicht auf die
Parteibefragung offenlegen zu müssen. Der wahre Grund für den Verzicht auf die
Parteibefragung hätte ebendiesen Verzicht gerade nicht zu rechtfertigen
vermocht. Denn das Ansinnen der Vorinstanz, die Hauptverhandlung auf jeden Fall
durchzuführen, um das Verfahren vor Jahresende abschliessen zu können und der
Wunsch nach prozeduraler Absicherung des unzulässigen Säumnisentscheids,
rechtfertigten es nicht, ihr das Recht auf Beweis abzuschneiden und ihr
rechtliches Gehör zu verletzen. Die Säumigerklärung C.___ durch die Vorinstanz sei
sodann ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Wie aufgezeigt, sei es C.___ bei
objektiver Betrachtung nicht möglich gewesen, legal in die Schweiz einzureisen.
In jedem Fall habe ihm eine solche Einreise aufgrund der damit einhergehenden
Quarantänepflichten, die insbesondere auch bei Rückkehr in die USA gegolten
hätten, nicht zugemutet werden können. Unabhängig davon habe die Vorinstanz dem
Parteivertreter durch das sture Beharren auf Durchführung der Hauptverhandlung
nicht den Schutz angedeihen lassen, auf den er Anspruch habe. Denn die
gesundheitlichen Risiken einer lnterkontinentalreise während grassierender
Pandemie würden schwerer wiegen als der Wunsch der Vorinstanz, das Verfahren
vor Jahresende abzuschliessen. Entsprechend sei auch die anlässlich der
Hauptverhandlung vom 25. August 2020 erfolgte Säumigerklärung C.___ beziehungsweise
der Beklagten zu Unrecht erfolgt, womit eine weitere Gehörsverletzung der
Beklagten beziehungsweise eine weitere Verletzung des Rechts auf Beweis einhergehe.
Die aufgezeigten Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler müssten die Aufhebung des
Entscheids und die Rückweisung desselben an die Vorinstanz zu Folge haben. Die
Vorinstanz werde in der Folge eine neue Hauptverhandlung unter Anwesenheit von C.___
durchführen müssen, wobei anlässlich dieser Hauptverhandlung auch die
Parteibefragung C.___ zu erfolgen habe.
1.3.1
Die Amtsgerichtspräsidentin –
Instruktionsrichterin der Vorinstanz – hatte am 19. Dezember 2019 die
Beweisverfügung erlassen (AS 162 f.). Sie bewilligte dabei unter anderem die
von beiden Seiten beantragte Parteibefragung und ersuchte die Parteien um
Mitteilung, mit welchen Personen die Parteibefragung durchzuführen sei (Ziffern
1.
und 3 der Verfügung). Nach Eingang der entsprechenden Meldungen verfügte sie
am 6. Februar 2020, anlässlich der Hauptverhandlung werde die Parteibefragung
für die Klägerin mit D.___ und für die Beklagte mit C.___ durchgeführt (Ziffern
2.
– 4 der Verfügung). Gleichzeitig lud sie die Parteien und ihre Vertreter zur
amtsgerichtlichen Hauptverhandlung auf 25. August 2020 vor.
1.3.2
Art. 154 ZPO sieht vor, dass Beweisverfügungen
jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können. Am Beschluss des Amtsgerichts,
entgegen einer früheren Verfügung nun doch keine Parteibefragungen mit der
Klägerin und der Beklagten durchzuführen, ist daher vom Grundsatz her nichts
auszusetzen. Es ist ohne Weiteres möglich, auf ein zunächst bewilligtes Beweismittel
später zu verzichten, zum Beispiel, wenn das Gericht bei der Vorbereitung der
Hauptverhandlung zur Erkenntnis gelangt, eine entsprechende Beweisabnahme sei für
den Entscheid nicht erforderlich. Diese Voraussetzung lag vor, was sich auch daran
zeigt, dass über die vorliegende Berufung ebenfalls ohne Durchführung einer
Parteibefragung befunden werden kann.
Dazu kommt, dass das Amtsgericht die
Beklagte zu Recht als säumig erachtete. Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine
Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder
zu einem Termin nicht erscheint. Die Amtsgerichtspräsidentin hatte am 12.
August 2020 ein erstes Gesuch der Beklagten vom 4. August 2020 um Verschiebung
des Verhandlungstermins abgewiesen (AS 179). Am 19. August 2020 wies sie auch
das erneute Verschiebungsgesuch der Beklagten ab (AS 182). Der zur
Parteibefragung vorgeladene Vertreter der Beklagten, C.___, war somit
verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. An den beiden Verfügungen der
Amtsgerichtspräsidentin ist nichts auszusetzen. Die Beklagte hatte die
Umstände, welche die Teilnahme von C.___ angeblich verunmöglichten, in den
beiden Eingaben an die Vorinstanz nicht substantiiert. Die persönliche
Teilnahme von C.___ wäre denn auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Die
Klägerin hatte dies in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2020 zum ersten
Verschiebungsgesuch der Beklagten ausführlich und zutreffend dargelegt (AS 177
f.). Diese Stellungnahme war der Beklagten umgehend zusammen mit der Verfügung,
dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen werde, zugestellt worden (Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 12. August 2020, AS 179). Die Beklagte hatte auch
nie den Einsatz einer damals möglichen Videokonferenz beantragt.
1.3.3
Die Berufungsklägerin wirft dem
Amtsgericht vor, die rechtfertigenden Ausführungen, C.___ hätte eben in
Quarantäne gehen und dort im Homeoffice arbeiten sollen, seien anmassend.
Immerhin handle es sich bei C.___ um den CEO der Beklagten. Dieser Vorwurf
ändert nichts daran, dass die Beklagte nicht belegte, weshalb es ihr nicht
möglich war, den von der Klägerin und auch der Vorinstanz aufgezeigten Weg, gestützt
auf eine Ausnahmebewilligung an der Verhandlung teilzunehmen, zu beschreiten. Die
ZPO enthält für die Erscheinungspflicht eines CEO keine besonderen Bestimmungen.
Der Verzicht auf die Befragung der Parteien an der Hauptverhandlung vom 25.
August 2020 kam nicht überraschend. Die Amtsgerichtspräsidentin hatte in ihrer
Verfügung vom 19. August 2020 angekündigt, dass nach Durchführung der ersten
Parteivorträge sowie der Befragung von D.___ im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung entschieden werde, ob die Befragung von C.___ notwendig sei. Es
sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Vorinstanz, wie
die Berufungsklägerin behauptet, die Hauptverhandlung auf Biegen und Brechen
hat durchführen wollen. Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler sind keine auszumachen.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
2.1
Die Klägerin beruft sich für die umstrittene
örtliche Zuständigkeit auf eine in ihren AGB vom 1. Juli 2009 enthaltene Gerichtsstandsklausel
(Urkunde 8 der Klägerin). Die entsprechende Ziffer 18 der AGB lautet wie folgt:
18.1
Die
Verträge der Lieferantin unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist nach Wahl der Lieferantin Grenchen oder der allgemeine
Gerichtsstand des Käufers.
18.2
Das
Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2.1
Die Parteien sind sich einig und
es trifft zu, dass die Gültigkeit dieser Vereinbarung anhand von Art. 23 des
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zu prüfen ist. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ
bestimmt Folgendes:
Haben die Parteien, von
denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die
Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits
entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind
dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder
die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss
geschlossen werden:
a) schriftlich oder
mündlich mit schriftlicher Bestätigung; oder
b) in einer Form, welche
den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind; oder
c) im internationalen
Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien
kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem
betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.
2.2.2
Gepflogenheiten im Sinne von Art.
23.
Ziff. 1 lit. b dieser Bestimmung sind Gewohnheiten, die sich lediglich
zwischen den Parteien aufgrund einer länger dauernden Geschäftsbeziehung oder
Übung entwickelt haben, wenn mit anderen Worten länger dauernde und wiederholte
Geschäftsbeziehungen eine Art interne Praxis zu begründen vermögen. Bei einer
Gepflogenheit muss es sich um eine Übung handeln, auf die sich die Parteien
tatsächlich geeinigt haben; die Gepflogenheit als solche ersetzt nicht das
materielle Gültigkeitserfordernis der Einigung. Es genügt also nicht, dass eine
Gerichtsstandsklausel lediglich wiederholt auf Rechnungen oder
Auftragsbestätigungen abgedruckt wird. Handelt es sich hingegen um eine
laufende Geschäftsbeziehung, die in ihrer Gesamtheit den AGB mit
Gerichtsstandsklausel einer Partei unterliegt, und hat sich die Gepflogenheit
entwickelt, einzelne Geschäfte nach den AGB dieser Partei abzuwickeln, gilt die
Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn ein einzelnes Geschäft mündlich
abgeschlossen wird (Bernhard Berger, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen,
2.
Aufl. 2015, N 49 zu Art. 23 LugÜ). Eine Einigung wird vermutet.
2.2.3
Auch eine
Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 Ziff. 1 lit. c LugÜ setzt als
materielles Gültigkeitserfordernis eine Einigung der Parteien voraus. Voraussetzung
ist, dass sich die Prorogation auf ein Geschäft des internationalen Handels
bezieht. Der Begriff des Handels wird weit gefasst; auf die Eigenschaft als
kaufmännisches Unternehmen kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das
Geschäft gewerblichen Zwecken dient. Die Internationalität ist gegeben, wenn
das Geschäft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Das Vorliegen eines
Handelsbrauchs muss für den Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind,
nachgewiesen werden. In dieser Branche besteht ein Handelsbrauch, wenn die dort
tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein
und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Der Handelsbrauch muss sich
Dispositiv
demnach nicht auf das Abschliessen von Gerichtsstandsvereinbarungen, sondern
allgemein auf den Abschluss von Verträgen in der betreffenden Branche beziehen.
Den für die Praxis wohl wichtigsten Anwendungsfall von Abs. 1 lit. c stellt das
Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Es entspricht heute
einem über die Grenzen hinweg anerkannten Grundsatz, dass ein unwidersprochen
gebliebenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Wirkung hat,
es sei denn, der Inhalt des Schreibens weiche derart vom erzielten
Verhandlungsergebnis ab, dass der Verfasser nach Treu und Glauben nicht mit dem
Einverständnis des Empfängers rechnen durfte. Eine Gerichtsstandsvereinbarung
kann deshalb im internationalen Handel auch dadurch verbindlich werden, dass
eine Partei der anderen unwidersprochen das erzielte Verhandlungsergebnis
bestätigt, und zwar selbst dann, wenn der Gerichtsstand erst im
Bestätigungsschreiben erstmals erwähnt wird. Selbstverständlich müssen auch in
diesem Fall die subjektiven Voraussetzungen von Abs. 1 lit. c erfüllt sein, was
dazu führen kann, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
verneint werden muss, wenn der Schweigende den Handelsbrauch nicht kennen
musste (Berger, a.a.O., N 50 ff., mit Hinweisen).
2.3.1 Das Amtsgericht befasste sich
zunächst mit der Frage, ob es gestützt auf Art. Art. 23 Ziff. 1 lit. b LugÜ
örtlich zuständig sei. Es erwog, die Parteien seien zur Zeit, als die
vorliegend umstrittenen Verträge verhandelt und abgeschlossen worden seien, in
einer laufenden Geschäftsverbindung gestanden. Im Zuge derselben hätten sie in
regelmässigen Abständen neue Verträge über die Lieferung von Uhrwerken jeweils
nach dem gleichen Vorgang abgeschlossen. Sie hätten verhandelt und sich
zunächst mündlich oder auf dem Korrespondenzweg über die Konditionen einer
neuen Bestellung geeinigt. Im Anschluss daran habe die Klägerin eine
Auftragsbestätigung ausgestellt, die das Verhandlungsergebnis schriftlich festgehalten
habe. Die jeweiligen Auftragsbestätigungen hätten den deutlich erkennbaren
Verweis auf die AGB der Klägerin enthalten und seien von der Beklagten
unwidersprochen und ohne Vorbehalt entgegengenommen worden. Auf dieser
Grundlage sei das Geschäft in der Folge abgewickelt worden. Aus den früheren,
jeweils unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigungen sei der Beklagten
bekannt gewesen, dass die Klägerin ihre AGB einbeziehe. Somit habe die Beklagte
während der Verhandlungen über die hier umstrittenen Einzelverträge und beim
Abschluss derselben gewusst, dass die AGB der Klägerin nach deren Willen
Vertragsbestandteil bildeten. Nach der bestehenden Gepflogenheit, das heisst
mit vorgängiger Willenseinigung und anschliessender schriftlicher Bestätigung, hätten
die Parteien am 18. November 2014, am 1. Dezember 2014 sowie am 4. November
2015 Verträge abgeschlossen. Sämtliche Auftragsbestätigungen zu diesen
Geschäften hätten wiederum den expliziten Verweis auf die AGB der Klägerin
enthalten. Gegen diese habe die Beklagte keine Einwände erhoben. Damit stehe
fest, dass sich die Parteien basierend auf den erwähnten Auftragsbestätigungen
auf die AGB und die Gerichtsstandsklausel, welche in den AGB enthalten sei,
geeinigt hätten. Das angerufene Gericht sei daher zur Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig.
2.3.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin
rügt zusammengefasst und im Wesentlichen, erstellt sei nur, dass zu
verschiedenen Zeitpunkten in der Vergangenheit auf der Webseite der Klägerin
wohl ein PDF-Dokument mit AGB habe heruntergeladen werden können. Die Klägerin
habe aber nie bewiesen, dass die von ihr vorgelegten AGB die zu den relevanten
Zeitpunkten geltende Fassung sei. Die von ihr eingereichten AGB und die darin
enthaltene Gerichtsstandsklausel seien daher bereits aus diesem Grund
unbeachtlich. Weiter seien die Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 LugÜ nicht
erfüllt und es sei auch keine Einigung in Bezug auf die
Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Unstreitig sei, dass die
Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ vorliegend nicht erfüllt seien.
Streitig sei einzig, ob die Gerichtsstandsklausel den Anforderungen von Art. 23
Abs. 1 lit. b oder c LugÜ genüge. Es gehe daher an der Sache vorbei, wenn die
Vorinstanz unter Berufung auf BGE 139 III 345 E. 4.4.1 argumentiere, es sei dem
Vertragspartner zumutbar, einem Hinweis des AGB-Verwenders auf seine
Internetseite nachzugehen und die AGB dort zur Kenntnis zu nehmen. Die
Vorinstanz übergehe, dass es im zitierten Bundesgerichtsentscheid gerade nicht
um die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 1 lit. b oder c LugÜ gegangen sei,
sondern um die Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ.
Ein solcher Fall liege hier unbestrittenermassen nicht vor. Auch gehe es hier
nicht darum, dass der Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB wie in BGE 139 III 345 in einem Vertrag erfolgt, der per E-Mail zugestellt worden sei. Vielmehr
beziehe sich die Klägerin lediglich auf angebliche Auftragsbestätigungen, auf
denen der Hinweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf ihrer Webseite abgedruckt
worden sei. BGE 139 III 345 sei daher nicht einschlägig. Die Vorinstanz lege
zwar zunächst korrekt dar, dass sich die Parteien zu Beginn ihrer
Geschäftsbeziehung zumindest einmal auf die Gerichtsstandsklausel oder die AGB,
die eine solche Klausel enthielten, hätten einigen müssen, da die Gepflogenheit
nur die Schriftform, nicht jedoch die Einigung ersetzen könne. Sie ziehe dann
aber falsche Schlüsse, beziehungsweise leite alleine aus der bestehenden
Geschäftsbeziehung und dem wiederholt abgedruckten Hinweis auf die AGB in den
Auftragsbestätigungen der Klägerin und deren widerspruchslose Entgegennahme ab,
dass eine eigentliche Einigung auf die AGB der Klägerin und die darin
enthaltene Gerichtsstandsklausel erfolgt sei. Falsch sei bereits, dass die
Parteien in einer laufenden Geschäftsbeziehung gestanden seien, im Zuge derer
die Parteien in regelmässigen Abständen neue Verträge über die Lieferung von
Uhrwerken jeweils nach der gleichen Vorgehensweise abschlossen hätten. Unter
anderem sei nicht zutreffend, dass die früheren Order Confirmations vom 16.
Dezember 2013 und vom 13. März 2014 die Gepflogenheiten im Rahmen der
Geschäftsbeziehung der Parteien aufzeigten, insbesondere in Bezug auf
Besprechung, mündliche Vereinbarung, Ausstellung der Order Confirmation sowie
entsprechende Abwicklung. Es sei völlig unklar, wie die Vorinstanz angesichts
der vorliegenden Unterlagen zu diesem Schluss habe kommen können. Frühere
Bestellungen zeigten, dass von einer langandauernden, wiederholten und immer
gleich ablaufenden Geschäftsbeziehung keine Rede sein könne. Sie habe im vorinstanzlichen
Verfahren auch aufgezeigt, dass die Parteien in der Vergangenheit ihre
Geschäfte gerade nicht einheitlich, sondern jeweils auf unterschiedliche Weise
abgeschlossen, beziehungsweise abgewickelt hätten. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Geschäfte auf der Grundlage der AGB abgewickelt worden seien,
sei schlicht falsch und auch völlig aus der Luft gegriffen. Die Klägerin habe
nichts dergleichen behauptet, geschweige denn bewiesen. Vielmehr habe sie
selber bewiesen, dass es kein einheitliches Muster in der Geschäftsanbahnung
zwischen den Parteien gegeben habe. Die AGB hätten dabei in der
Geschäftsbeziehung der Parteien nie eine Rolle gespielt. Gemäss herrschender
Lehre und Rechtsprechung genüge es nicht, wenn eine Gerichtsstandsklausel im
Rahmen der AGB einer Partei auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier
dieser Partei niedergelegten schriftlichen Vertrags abgedruckt sei, denn es sei
nicht sicher, dass die andere Partei tatsächlich einer Klausel zugestimmt habe,
die von den allgemeinen Regeln abweiche. Die Klägerin habe mit ihr insgesamt nur
zwei andere Geschäfte abgeschlossen. Es verbiete sich, aus diesen beiden
Bestellungen irgendwelche Schlussfolgerungen zu ziehen, denn die Klägerin habe
weder behauptet noch belegt, wie es zum angeblichen Vertragsschluss in diesen
Fällen gekommen sei. Ausserdem könne bei lediglich zwei früheren Geschäften
nicht von einer langandauernden, wiederholten und immer gleich ablaufenden
Geschäftsbeziehung die Rede sein.
2.3.3.1 Die Klägerin beruft sich für den
eingeklagten Restbetrag von CHF 1’033'805.60 aufgrund einer Lieferung von
100'000 Quarzwerken auf eine Auftragsbestätigung («Order Confirmation») vom 18.
November 2014 (Urkunde 5). Für den Anspruch auf Zahlung von CHF 1'129'130.00
stützt sie sich auf zwei weitere Auftragsbestätigungen vom 1. Dezember 2014
(Urkunde 6) und vom 4. November 2015 (Urkunde 7). Alle drei
Auftragsbestätigungen enthalten den Hinweis auf die AGB der Klägerin («Only the
general terms of sale and delivery of B.___ under «www.[...].ch» are
applicable»). Die Klägerin reichte zwei frühere Auftragsbestätigungen vom 16.
Dezember 2013 und vom 13. März 2014 über die Lieferung von Uhrwerken ein, die
denselben Verweis auf die AGB der Klägerin enthielten (Urkunde 9). Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte jemals widersprochen hätte und
die Geschäfte nicht entsprechend diesen Auftragsbestätigungen abgewickelt
worden wären. Dass den Auftragsbestätigungen Verhandlungen über die Konditionen
vorausgingen, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass sich die
Parteien geeinigt haben müssen, ansonsten die Geschäfte nicht entsprechend
abgewickelt worden wären. Der Beklagten war mithin bekannt, dass die AGB nach
dem Willen der Klägerin beim Kauf von Uhrwerken jeweils Vertragsbestandteil
bilden.
2.3.3.2 Was die Beklagte und
Berufungsklägerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Gegen die
Feststellung der Vorinstanz, die AGB seien auf der Internetseite der Klägerin stets
abrufbar gewesen, bringt sie nichts Substantiiertes vor. Im Gegenteil hat die
Klägerin belegt, dass die AGB auf ihrer Internetseite im relevanten Zeitraum durchgehend
abrufbar waren (Urkunde 37). Einem Vertragspartner ist zumutbar, einem Hinweis
des AGB-Verwenders auf seiner Internetseite nachzugehen und die AGB dort zur
Kenntnis zu nehmen (BGE 139 III 345 E. 4.4.1). Es liegt nicht ein Fall vor, in
welchem die Klägerin die Gerichtsstandsklausel lediglich wiederholt in Auftragsbestätigungen
abgedruckt hätte. Zwischen den Parteien bestand vielmehr eine laufende
Geschäftsbeziehung, die in ihrer Gesamtheit den AGB mit einer
Gerichtsstandsklausel unterlag. Diese AGB sehen – neben der
Gerichtsstandsklausel – im Übrigen ausdrücklich vor, dass der Vertrag mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Lieferantin zustande kommt (Urkunde
8, Ziffer 3.2). Auch aus dem von ihr erwähnten Geschäft vom Oktober 2013 kann die
Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde dieses doch nicht
umgesetzt. Die Behauptung, auf der Grundlage der Auftragsbestätigungen vom 16.
Dezember 2013 und vom 13. März 2014 seien gar keine Verträge abgeschlossen
worden, erhebt die Beklagte im Berufungsverfahren zum ersten Mal und ist damit
unzulässig (Art. 317 ZPO).
2.3.3.3 Nach dem Gesagten ist somit
davon auszugehen, dass die Parteien in Bezug auf die Lieferung von 100'000
Quarzwerken und von 5'600 mechanischen Uhrwerken eine Gerichtsstandsvereinbarung
geschlossen haben in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die
zwischen den Parteien aufgrund früherer Lieferungen von Uhrwerken bestanden. Dieser
Vereinbarung zufolge ist Gerichtsstand nach Wahl der Klägerin […] oder der
allgemeine Gerichtsstand der Beklagten. Die Vorinstanz bejahte ihre
Zuständigkeit daher zu Recht.
2.4.1 Das Amtsgericht führt im
angefochtenen Urteil zur Zuständigkeitsnorm von Art. 23 Ziff. 1 lit. c LugÜ
aus, die Parteien gehörten als Vertragsparteien der gleichen Branche an und das
Geschäft diene gewerblichen Zwecken. Das Handelsgeschäft sei zudem
international, da die beiden Gesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Staaten
hätten. Die Parteien hätten bereits vor den hier umstrittenen Verträgen
wiederholt nach gleichem Ablauf miteinander Geschäfte abgeschlossen und
abgewickelt. So hätten sie im Dezember 2013 einen Vertrag über die Lieferung
von 2‘300 Uhrwerken für CHF 544‘180.00 abgeschlossen, den die Klägerin mit
Auftragsbestätigung vom 16. Dezember 2013 schriftlich bestätigt habe. In dieser
Auftragsbestätigung sei auf die AGB und damit einhergehend auf die dort
enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung verwiesen worden. Im März 2014 hätten die
Parteien einen Vertrag über die Lieferung von 1‘000 Uhrwerken für CHF 79‘700.00
geschlossen, den die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 13. März 2014
schriftlich bestätigt habe. Auch in dieser Auftragsbestätigung sei auf die AGB
und damit einhergehend auf die dort enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung
verwiesen worden. Dass diese Geschäfte in der Folge abgewickelt, das heisst die
Uhrwerke von der Klägerin geliefert und die Beklagte die Rechnungen beglichen
habe, sei unbestritten. Die Klägerin sei ein in der Herstellung von und im
Handel mit Uhren und Uhrwerken tätiges Unternehmen und die Beklagte befasse
sich mit der Produktion und dem Handel mit Uhren. Beim Geschäftszweig, in
welchem die Parteien agierten, handle es sich um ein Massengeschäft, was sich
insbesondere an den vorliegend umstrittenen Lieferungen zeige, welche sich auf
grosse Mengen an Uhrwerken zu verhältnismässig kleinen Stückpreisen beziehen
würden. In derartigen Massengeschäften sei es üblich, die wesentlichen
Vertragspunkte wie Kaufgegenstand, Menge, Spezifikation und Preis zu verhandeln
und für die weiteren Einzelheiten auf die AGB, welche unter Umständen eine
Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, zu verweisen. Wie sich aus dem
vorliegenden Sachverhalt ergebe, sei es in der hier relevanten Branche auch
geläufig, eine mündlich, telefonisch oder auf dem Korrespondenzweg wie zum
Beispiel per E-Mail erzielte Willenseinigung nachträglich mittels
Auftragsbestätigung schriftlich zu bestätigen. Die Beklagte sei aufgrund der
früheren Geschäfte mit diesem Brauch vertraut gewesen. Bereits die damaligen
Auftragsbestätigungen, welche einen Verweis auf die AGB der Klägerin und damit
auf die dort enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung enthalten hätten, habe sie
ohne Vorbehalt entgegengenommen. Da die Parteien schon früher untereinander
Geschäftsbeziehungen angeknüpft hätten, sei der Beklagten die Kenntnis des
Handelsbrauchs zu unterstellen. Dazu komme, dass von der Beklagten, welche ein
seit 1996 in der Uhrenbranche tätiges Unternehmen sei, erwartet werden dürfe,
dass sie mit den Handelsbräuchen ihres Geschäftszweigs vertraut sei. Im
vorliegend interessierenden Geschäftszweig entspreche es einem Handelsbrauch,
dass ein Bestätigungsschreiben inklusive dem darin verwiesenen Gerichtsstand,
als genehmigt gelte, wenn darauf nicht reagiert oder geschwiegen werde, und
dass auf diese Weise der entsprechende Vertrag zustande komme. Aufgrund dieses
Handelsbrauchs habe das Schweigen der Beklagten auf die diversen
Auftragsbestätigungen, welche als kaufmännische Bestätigungsschreiben zu
qualifizieren seien, die in den AGB der Klägerin enthaltene
Gerichtsstandsvereinbarung begründet. Die örtliche Zuständigkeit sei daher auch
unter diesem Gesichtspunkt gegeben.
2.4.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, die
Annahme eines Handelsbrauchs durch die Vorinstanz sei bereits deswegen falsch, weil
die Klägerin den Nachweis dieses Handelsbrauchs nicht erbracht habe. Im
vorinstanzlichen Verfahren habe sie dazu lediglich ausgeführt, es sei
erforderlich, dass es in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig seien,
einem Brauch entspreche, dass ein Bestätigungsschreiben als genehmigt gelte, wenn
darauf nicht reagiert oder geschwiegen werde und dieser Brauch bekannt sei oder
als bekannt vorausgesetzt werden könne. Um dies zu belegen, habe die Klägerin
jedoch lediglich auf den vorliegenden Sachverhalt Bezug genommen und behauptet,
die Parteien hätten bereits vor den hier umstrittenen angeblichen Verträgen
wiederholt nach dem angeblich gleichen Ablauf miteinander Geschäfte
abgeschlossen und abgewickelt. Die Vorinstanz erwäge fälschlicherweise, dass sich
der Handelsbrauch nicht auf das Abschliessen von Gerichtsstandsvereinbarungen, sondern
allgemein auf den Abschluss von Verträgen in der betreffenden Branche beziehen müsse.
Dies möge zwar im Grundsatz zutreffen, könne aber insbesondere bei AGB nicht
dazu führen, dass lediglich ein Verweis auf AGB in einem Bestätigungsschreiben,
in denen dann ein Gerichtsstand festgelegt werde, genüge. Wenn AGB nicht
ausgehändigt würden, sei es erforderlich, dass nicht nur die Einbeziehung nicht
ausgehändigter AGB in den Vertrag durch blosse Bezugnahme, sondern auch gerade
auf diesem Wege die Prorogation eines an sich international unzuständigen
Mitgliedstaates beziehungsweise eines Gerichts in demselben einem
internationalen Handelsbrauch entspreche. Dies habe die Klägerin im
vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Unter Hinweis auf
mehrere Autoren sei denn auch festzustellen, dass ein solcher Handelsbrauch gar
nicht existiere. Die Vorinstanz beziehe sich zur Bejahung eines internationalen
Handelsbrauchs aber gerade auf das Institut des kaufmännischen
Bestätigungsschreibens und argumentiere, dass es im vorliegend interessierenden
Geschäftszweig einem anerkannten Grundsatz entspreche, dass ein unwidersprochen
gebliebenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Wirkung habe.
Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren
entsprechend auch nicht dargelegt, dass in der betreffenden Branche eine
diesbezügliche Praxis gelte, sondern lediglich allgemeine Ausführungen
getätigt. Die Vorinstanz könne nun nicht einfach von sich aus und ohne jegliche
Belege beispielsweise aus anderen Geschäften oder Auftragsbestätigungen und AGB
anderer Branchenteilnehmer davon ausgehen, dass in der vorliegenden Branche eben
dieser Handelsbrauch bestehe, wenn gerade das Gegenteil erstellt sei. Die
Klägerin trage die Beweislast auch in diesem Punkt. Die Annahme eines
Handelsbrauchs ersetze auch nicht die Willenseinigung der Parteien in Bezug auf
die Gerichtsstandsvereinbarung. Selbst der Klägerin zufolge seien die angeblich
relevanten Verträge zwischen den Parteien und insbesondere die angeblichen
Gerichtsstandsvereinbarungen erst durch ihr Schweigen auf die von der Klägerin übermittelten
Auftragsbestätigungen zustande gekommen. Dies stimme aber gerade nicht mit der
Definition eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens überein: Ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben nehme Bezug auf einen bereits abgeschlossenen
Vertrag, also auf eine bereits erfolgte Willenseinigung der Parteien, wobei das
Bestätigungsschreiben dessen Inhalt eben bestätige. Eine vorgängige
Willenseinigung mit Bezug auf die AGB der Klägerin und damit auch in Bezug auf
die Gerichtsstandsvereinbarung liege damit aber gerade nicht vor. Der Gerichtsstand
sei zudem nicht im Bestätigungsschreiben angegeben worden. Vielmehr habe dieses
lediglich auf AGB verwiesen, in denen wiederum dann die Gerichtsstandsvereinbarung
angeblich zu finden gewesen sein soll. Dies genüge nicht. Im Übrigen seien auf
Auftragsbestätigungen die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben
überhaupt nicht anwendbar.
2.4.3 Bei der Auslegung des LugÜ ist die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2018 vom 21.
Mai 2019, E. 2). Dieser Rechtsprechung zufolge steht namentlich dann fest oder
wird vermutet, dass die Vertragsparteien einen Handelsbrauch kennen, «wenn sie
untereinander oder mit anderen in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen
Vertragspartnern schon früher Geschäftsbeziehungen angeknüpft hatten oder wenn
in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten bei Abschluss einer
bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig befolgt wird und daher
hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können» (Urteil
des EuGH vom 20. Februar 1997, C-106/95 MSG c. Gravières Rhénanes, Rz. 24).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass
die Parteien bereits vor den hier umstrittenen Geschäften miteinander Verträge
in der gleichen Art abgeschlossen und dann auch abgewickelt hatten (Urkunde 9).
Es ist damit erstellt, dass es im Geschäftsbereich der Parteien einem
Handelsbrauch entspricht, dass ein Bestätigungsschreiben und der darin
verwiesene Gerichtsstand als genehmigt gelten, wenn darauf nicht reagiert oder
geschwiegen wird. Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat im kaufmännischen
Verkehr ein unwidersprochen gebliebenes Bestätigungsschreiben rechtserzeugende
Kraft mit konstitutiver Wirkung (BGE 114 II 250 E 2a). Aufgrund der früheren
Geschäfte war dieser Brauch der Beklagten bekannt. Unbestritten ist, dass die
Parteien der gleichen Branche angehören, ihren Sitz in unterschiedlichen
Staaten haben sowie das Geschäft gewerblichen Zwecken dient und damit ein
internationales Handelsgeschäft vorliegt. Entgegen den Vorbringen der
Berufungsklägerin wurde die vorliegend umstrittene Gerichtsstandsvereinbarung
gemäss Ziffer 18.1 der AGB damit geschlossen «in einer Form, die einem
Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den
Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein
kennen und regelmässig beachten (Art. 23 Ziff. 1 lit. c LugÜ). Wie die
Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, gehen die Hinweise der Berufungsklägerin
auf die Literatur und Rechtsprechung aus Deutschland an der Sache vorbei
(Berufungsantwort RZ 44, Replik, RZ 38-45). Die Berufung der Beklagten ist auch
in diesem Punkt unbegründet.
2.5 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
ging somit zu Recht von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung und seiner
örtlichen Zuständigkeit aus. Ob es auch als Gericht des Erfüllungsortes gemäss
Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
zuständig wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden.
3.1 Die Berufungsklägerin rügt für den
Fall, dass von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen werde, die
Vorinstanz sei zu Unrecht von gültigen Verträgen ausgegangen. Weder seien die
AGB der Klägerin in die Verträge einbezogen worden noch sei eine Einigung auf
den Kaufpreis erfolgt.
3.2 Den AGB der Klägerin zufolge
unterstehen die mit ihr geschlossenen Verträge ausschliesslich schweizerischem
Recht. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) wird ausdrücklich
ausgeschlossen (Urkunde 8, Ziffer 18). Das Amtsgericht erachtete die AGB als
Vertragsbestandteil und die Rechtswahl als gültig. Zur Begründung verwies es
auf die mehrjährige Geschäftsbeziehung der Parteien, die in der gleichen
Branche tätig seien, regelmässig per E-Mail kommunizierten und in dieser Form
auch Bestellungen vereinbarten. Im internationalen Handel sei die Verwendung
von AGB nichts Ungewöhnliches. Sämtliche in Frage stehenden
Auftragsbestätigungen würden auf die AGB der Klägerin verweisen (Urkunden 5 bis
7). Die Beklagte habe zudem beim Vertragsschluss die AGB zur Kenntnis nehmen
können, seien sie doch auf der Internetseite der Klägerin stets abrufbar
gewesen (Urkunde 37). Auch im Rahmen früherer Geschäfte zwischen den Parteien sei
in den Auftragsbestätigungen jeweils auf die entsprechenden AGB verwiesen
worden (Urkunde 9). Gegen keine dieser Auftragsbestätigungen und damit
einhergehend auch nicht gegen den darin erwähnten Verweis auf die AGB habe die
Beklagte Widerspruch erhoben. Wäre sie mit dem Einbezug der AGB nicht oder
nicht mehr einverstanden gewesen, hätte sie dies der Klägerin während der
Verhandlungen mitteilen müssen. Von einem einseitigen Nachschieben dieses
Verweises auf die AGB könne somit nicht die Rede sein. Vielmehr sei in jeder
Order Confirmation auf die AGB hingewiesen worden und sie seien auf der
Internetseite jederzeit verfügbar gewesen. Unter diesen Umständen stelle der
Verweis der Klägerin in den Auftragsbestätigungen, dass die AGB auf ihrer
Homepage abgerufen werden können, auch im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar.
3.3 Die Berufungsklägerin bringt auch zu
diesem Punkt vor, die Klägerin habe nie bewiesen, dass die von ihr ins Recht
gelegten AGB die zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses tatsächlich
geltenden und gemäss Verweis in den Auftragsbestätigungen auf ihrer Webseite
abrufbaren AGB gewesen seien. Die AGB seien auch sonst nicht in die angeblichen
Verträge einbezogen worden und spielten daher weder für Inhalt und Auslegung
noch den eigentlichen bestrittenen Vertragsschluss eine Rolle. Sowohl für die
Quarzuhrwerke als auch für die mechanischen Uhrwerke gelte, dass die Parteien
zwar verhandelt hätten, es aber selbst gemäss Sachverhaltsdarstellung der
Klägerin in diesen Verhandlungen gerade nicht zum Vertragsschluss und auch
nicht zum Einbezug der AGB gekommen sei. Die AGB seien nie Thema in den
Vertragsverhandlungen der Parteien gewesen und hätten in der Geschäftsbeziehung
zwischen ihnen keine Rolle gespielt. Die Klägerin habe nach den
Vertragsverhandlungen vielmehr drei von ihr selbst als Offerten qualifizierte Auftragsbestätigungen
versandt, wobei sie diesen jeweils einseitig und erstmalig noch einen Verweis
auf ihre AGB beigefügt habe. Dies genüge für einen eigentlichen Einbezug der
AGB in ein angebliches Vertragsverhältnis nicht. Die Klägerin habe nie
bewiesen, dass die ins Recht gelegten AGB tatsächlich zu den relevanten
Zeitpunkten auf ihrer Webseite abrufbar gewesen wären. Zum anderen sei sie ihrer
Verschaffungsobliegenheit für die AGB nicht nachgekommen. Sie habe ihr die
angeblichen AGB nie zugestellt oder in anderer Form übermittelt. Der Zugriff
auf die AGB sei darüber hinaus vor Vertragsschluss zu gewährleisten. In den
Auftragsbestätigungen habe die Klägerin auch nicht etwa den genauen Link zu den
AGB angegeben, sondern lediglich auf ihre Startseite verwiesen. Dort seien die
AGB aber nicht auffindbar, sondern man habe zunächst auf den Reiter «Products»
klicken müssen und sei nur und erst dann auf einen Hinweis auf die AGB gestossen.
Welche AGB dort aufgeschaltet gewesen seien, sei nicht bekannt und habe die
Klägerin nicht bewiesen. Die Vorinstanz ignoriere, dass die Klägerin damit
ihrer Verschaffungsobliegenheit in Bezug auf die AGB nicht nachgekommen sei. Die
AGB seien somit zwischen den Parteien nicht in ihre angeblichen (bestrittenen)
Vertragsbeziehungen einbezogen, sondern von der Klägerin lediglich
nachgeschoben worden. Damit sei auch die Rechtswahlklausel in den AGB nicht
anwendbar, womit der Ausschluss des CISG unbeachtlich sei. Das CISG sei
vorliegend anwendbar.
3.4.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) werden nur Vertragsinhalt, wenn eine dementsprechende
Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt. Die Übernahme der AGB kann sowohl
ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Im kaufmännischen Verkehr sind an
die Einbeziehung von AGB im Vergleich zum Verkehr mit Konsumenten geringere
Anforderungen zu stellen. Insbesondere kommt auch eine stillschweigende
Einbeziehung in Betracht. So gelten im kaufmännischen Verkehr AGB als
stillschweigend vereinbart, wenn sich Entsprechendes aus einer vorangehenden
Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien oder aus Handelsbrauch ergibt. Beim
elektronischen Vertragsabschluss muss der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB
herunterzuladen, abzuspeichern und auszudrucken. Im Übrigen reicht der Hinweis
auf die Website des AGB-Verwenders aus (Ingeborg Schwenzer/Christiana
Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020,
S. 365 ff, Rz. 45.01 ff., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.4.2 Die Vorinstanz begründet
überzeugend und unter Hinweis auf die entsprechenden Urkunden der Klägerin,
dass diese Voraussetzungen für den Einbezug der AGB in die Vertragsbeziehungen
der Parteien erfüllt sind. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, vermag
daran nichts zu ändern. Bei den umstrittenen Auftragsbestätigungen (Urkunden 5
-7) handelte es sich im Gegensatz zur Darstellung der Berufungsklägerin nicht
um Offerten, sondern um schriftliche Bestätigungen der vorgängig von der
Beklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen («Order Confirmation»). Die
Beklagte widersprach diesen Auftragsbestätigungen, welche den Verweis auf die
AGB enthielten, bis zum vorliegenden Verfahren nie. Im Fall der Quarzuhrwerke
hat die Beklagte mit ihrer Teilzahlung den Vertrag sogar teilweise erfüllt. Die
Auftragsbestätigungen entsprechen den Auftragsbestätigungen früherer Geschäfte,
bei denen die Klägerin ihre AGB ebenfalls miteinbezogen hatte. Aufgrund der von
der Klägerin eingereichten Urkunde 37 ging das Amtsgericht zu Recht davon aus,
dass die AGB auf deren Internetseite im relevanten Zeitraum durchgehend
abrufbar waren. Auch wenn in den Auftragsbestätigungen lediglich auf die
Startseite der Klägerin verwiesen wurde und es noch einen zusätzlichen Mausklick
erforderte, um von den AGB Kenntnis zu nehmen, ist die Klägerin damit ihrer
Verschaffungsobliegenheit in Bezug auf die AGB nachgekommen. Es kann deshalb
auch nicht gesagt werden, die AGB seien von der Klägerin erst nachträglich
einbezogen worden. Mit dem Amtsgericht ist festzustellen, dass die AGB der
Klägerin Vertragsbestandteil wurden und damit insbesondere die Verträge dem
schweizerischen Recht unter Ausschluss des CISG unterstehen.
4.1 Die Berufungsklägerin behauptet, wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren, aus den beiden Order Confirmations vom
16. Dezember 2013 und vom 13. März 2014 könne nichts in Bezug auf Besprechung,
mündliche Vereinbarung, Ausstellung der Order Confirmation sowie entsprechende
Abwicklung abgeleitet werden. Die Vorinstanz unterschlage sodann die Bestellung
vom 29. Oktober 2013, weil diese vom behaupteten Muster abweiche und nicht in deren
Würdigung des Sachverhalts passe. Im Übrigen wichen auch die angeblichen
Bestellungen der mechanischen Uhrwerke vom von der Vorinstanz behaupteten
Schema ab, denn auch hier lägen mindestens E-Mails auch von Seiten der Beklagten
vor, die eine Bestellung – in Bezug auf Mengen und Lieferdaten, jedoch noch
ohne Einigung über den Preis – bestätigten.
4.2 Das Amtsgericht hielt zutreffend fest,
die früheren Order Confirmations vom 16. Dezember 2013 (Urkunde 9) und vom 13.
März 2014 (Urkunde 9) seien unter denselben Parteien erfolgt und stimmten vom
Erscheinungsbild her (Beschreibung der Bestellung, Menge, Preis, Zahlungsfrist,
Lieferdaten sowie Verweis auf AGB) mit den vorliegend umstrittenen
Auftragsbestätigungen überein (Urkunden 5 - 7). Die beiden vorherigen Order
Confirmations (Urkunden 9) zeigten denn auch die Gepflogenheiten im Rahmen der
Geschäftsbeziehung der Parteien auf (Besprechung, mündliche Vereinbarung,
Ausstellung der Order Confirmation sowie entsprechende Abwicklung). Auf diese
Weise sind auch die Bestellungen der Quarzuhrwerke und der mechanischen
Uhrwerke abgeschlossen worden. Der Vorwurf, die Vorinstanz unterschlage die
Bestellung vom 29. Oktober 2013, geht an der Sache vorbei, weil dieses Geschäft
im Gegensatz zu den anderen unbestrittenermassen gar nicht umgesetzt wurde. Die
Auftragsbestätigungen betreffend die mechanischen Uhrwerke (Urkunden 6 und 7) weichen
nicht von derjenigen der Quarzuhrwerke (Urkunde 5) ab. Die entsprechenden Rügen
der Berufungsklägerin sind unbegründet.
5.1 Die Berufungsklägerin bestreitet,
dass durch die Order
Confirmation vom 18. November 2014 betreffend 100'000 Quarzuhrwerken (Urkunde
5), die Order Confirmation vom 1. Dezember 2014 betreffend 1'800 mechanischen
Uhrwerken (Urkunde 6) und die Order Confirmation vom 4. November 2015
betreffend 3'800 mechanischen Uhrwerken (Urkunde 7) zwischen den Parteien
jeweils gültige Verträge zustande gekommen seien.
5.2.1 Das Amtsgericht hielt im
Zusammenhang mit den Quarzuhrwerken fest, die Parteien beziehungsweise ihre
Vertreter hätten sich am 12. November 2014, in [...] zu einer Besprechung
getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe die Beklagte bei der Klägerin unter
anderem 100'000 Quarzuhrwerke in mehreren Teillieferungen bestellt.
Gleichzeitig habe die Klägerin der Beklagten die entsprechende
Auftragsbestätigung in Aussicht gestellt (Urkunde 12). Mit E-Mail vom 17.
November 2014, in welcher Bezug genommen worden sei auf die Besprechung vom 12.
November 2014, habe die Klägerin die Bestellung und die Liefertermine bestätigt
und die Auftragsbestätigung erneut in Aussicht gestellt (Urkunde 13). Die
schriftliche Auftragsbestätigung datiere schliesslich vom 18. November 2014.
Darin habe die Klägerin die Lieferung einer Gesamtmenge von 100'000
Quarzuhrwerken zu einem Stückpreis von CHF 18.75, ausmachend einen Gesamtpreis
von CHF 1'875'000.00, in 20 Teillieferungen bestätigt
(Urkunde 5). Die Klägerin habe der Beklagten die Uhrwerke vollständig geliefert
(Urkunde 15). Am 3. September 2015 habe sie der Beklagten die vorliegend
umstrittene Rechnung für elf Teillieferungen von je 5'000 Quarzuhrwerken zu
einem Gesamtpreis von CHF 1'036'117.00 mit Zahlungstermin 3. Oktober 2015 gestellt.
Bezüglich des Preises finde sich in der Rechnung ein Verweis auf die
ursprüngliche Offerte (Urkunden 11 und 14). Aufgrund diverser Umbuchungen aus
Teil- und Doppelzahlungen der Beklagten habe die Klägerin den ursprünglichen
Rechnungsbetrag von CHF 1'036'117.00 auf die letztlich eingeklagte Summe von
CHF 1'033'805.60 reduziert (Urkunden 14 und 16). Mit erster Mahnung vom 28.
Oktober 2015 habe sie die Beklagte aufgefordert, die Rechnung vom 3. September
2015 innert zehn Tagen zu bezahlen (Urkunde 17). Am 23. November 2015 habe der
CEO der Beklagten, C.___, der Klägerin mitgeteilt, dass bei 755 Quarzuhrwerken
Mängel aufgetreten seien, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom
24. November 2015 aufgefordert habe, die genannten Quarzuhrwerke zwecks
technischer Überprüfung und gegebenenfalls zwecks Austauschs an sie zu
retournieren (Urkunde 18). Mit Mahnschreiben vom 30. November 2015 habe die
Klägerin die Beklagte erneut zur Bezahlung der Rechnung vom 3. September 2015
innert zehn Tagen angehalten (Urkunde 19). Am 18. Dezember 2015 habe die
Beklagte der Klägerin nicht wie vereinbart nur die 755 angeblich defekten
Quarzuhrwerke, sondern insgesamt 4'615 Uhrwerke verschiedenster Kaliber
zurückgesandt, wobei sich die Klägerin bereit erklärt habe, die
Inventarisierung und Überprüfung sämtlicher 4'615 Uhrwerke vorzunehmen (Urkunden
20 und 21). Am 11. Januar 2016 habe die Klägerin die Beklagte abermals zur
Zahlung der Rechnung vom 3. September 2015 innert zehn Tagen gemahnt (Urkunde
22). Mitte Februar 2016 habe die Beklagte der Klägerin unbestrittenermassen ein
Los von 30'000 Stück von angeblich mangelhaften Quarzuhrwerken gesandt. Am 9.
August 2016 habe die Klägerin der Beklagten per Email für den fraglichen Betrag
einen Ratenzahlungsplan von August bis Oktober 2016 unterbreitet (Urkunde 23).
Gleichentags habe die Beklagte per Mail vorgeschlagen, den Betrag von CHF
1'033'805.60 in vier Teilzahlungen zu begleichen. Im Gegenzug habe sie von der
Klägerin verlangt, die zur Prüfung retournierten und getesteten Quarzuhrwerke
sofort herauszugeben und im September die mechanischen Uhrwerke auszuliefern (Urkunde
24). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 habe die Klägerin die Beklagte nochmals
zur Zahlung der Quarzuhrwerke aufgefordert und überdies Sicherheiten für die
Kosten der mechanischen Uhrwerke im Betrag von CHF 1'132'570.00 verlangt,
insbesondere eine Bankgarantie und einen Zahlungsplan für die überfälligen
Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 1'033'805.60 beizubringen (Urkunde 25). Am
10. Oktober 2016 habe die Beklagte geantwortet, dass der geschuldete Ausstand
für die Quarzuhrwerke im Betrag von CHF 1'033'805.60 in vier Teilzahlungen, per
15. November, 15. Dezember, per 15. Januar und per 15. Februar beglichen werde.
Im Gegenzug habe die Beklagte von der Klägerin verlangt, die zur
Qualitätskontrolle retournierten, getesteten und für in Ordnung anerkannten
Quarzuhrwerke sofort vollständig herauszugeben und die mechanischen Uhrwerke
auf Kredit zu liefern. Auf den Vorschlag einer Bankgarantie sei sie nicht eingegangen
(Urkunde 26). Nach einer weiteren Mahnung vom 9. November 2016 (Urkunde 27) habe
die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mitgeteilt, dass
sie bis zum 12. Dezember 2016 die Zahlung der ausstehenden Summe von CHF
1'033'805.60 erwarte, wobei sie der Beklagten nach Eingang derselben innert 10
Arbeitstagen die 30'000 Quarzuhrwerke übersenden werde (Urkunde 28). Nachdem
die Beklagte auf diese letzte Aufforderung nicht eingegangen sei, habe die
Klägerin am 13. Dezember 2016 das Schlichtungsgesuch eingereicht.
5.2.2 Weiter erwog das Amtsgericht, es
sei somit davon auszugehen, dass am 12. November 2014 anlässlich einer
Besprechung am Sitz der Beklagten die Lieferung der 100'000 Quarzuhrwerke […]
vereinbart worden sei (Urkunde 12). Die dabei erzielte Willenseinigung habe die
Klägerin unmittelbar danach mit E-Mail vom 17. November 2014 (Urkunde 13) und
einen Tag später mit Auftragsbestätigung vom 18. November 2014 bestätigt
(Urkunde 5). Der darin festgehaltene Stückpreis von CHF 18.75 für das Jahr 2014
sei der Beklagten bereits nach einer Besprechung vom 24. Oktober 2013
beziehungsweise im Hinblick auf die Bestellung vom 29. Oktober 2013 mitgeteilt
worden (Urkunden 10 und 11). Dass anlässlich der Besprechung vom 12. November
2014 Preisverhandlungen erfolgt seien, ergebe sich aus dem entsprechenden
Protokoll (Urkunde 12). Gemäss diesem Protokoll habe es sich um eine «weitere»
Bestellung von Quarzuhrwerken […] gehandelt, womit die Beklagte den Stückpreis
bereits von früheren Geschäften her, insbesondere von der Bestellung für das
Jahr 2014 (Urkunde 11), gekannt haben dürfte. Darüber hinaus habe die Beklagte
gegen diese Order Confirmation vom 18. November 2014 keinen Widerspruch erhoben
und insbesondere auch nie den darin festgehaltenen «Special price according to
the offer QL-13-308» von CHF 18.75 pro Stück bestritten oder geltend gemacht,
dieser Preis weiche vom erzielten Verhandlungsergebnis ab. Insofern habe die im
kaufmännischen Verkehr erfolgte, unwidersprochen gebliebene Auftragsbestätigung
vom 18. November 2014 rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung, womit
sie als Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gelte.
Hinzu komme, dass das Geschäft
betreffend die 100'000 Quarzuhrwerke effektiv abgewickelt worden sei. Für die
ersten 45'000 Quarzuhrwerke habe die Beklagte den Kaufpreis von CHF 18.75 pro
Stück unbestrittenermassen vollständig und widerspruchslos bezahlt. Den Betrag
von CHF 1'033'805.60 für die restlichen 55'000 Quarzuhrwerke habe sie
beziehungsweise deren CEO, C.___, mit E-Mails vom 9. August 2015 (Urkunde 24)
und vom 10. Oktober 2016 (Urkunde 26) anerkannt. Anzumerken sei, dass die
Beklagte damit nicht etwa ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, beinhalteten
die Emails doch die Anerkennung des gesamten Ausstandes («Payment of balance»;
Urkunden 24 und 26). Die Beklagte habe in der Klageantwort zwar vorgebracht,
die Klägerin habe schlecht erfüllt beziehungsweise mangelhafte Quarzuhrwerke
geliefert. Die angebliche Schlechterfüllung respektive Mangelhaftigkeit lege
sie jedoch nicht substantiiert dar, obwohl sie dafür beweispflichtig wäre.
Dieser Einwand sei daher unbeachtlich. Daran ändere auch nichts beziehungsweise
es sei auch keine Anerkennung der angeblichen Mangelhaftigkeit darin zu
erblicken, dass die 30'000 Stück Quarzuhrwerke, welche zur Kontrolle an die
Klägerin retourniert worden seien, sich nach wie vor bei dieser befänden, mache
sie daran doch mangels Bezahlung durch die Beklagte berechtigterweise ein
Retentionsrecht geltend und sei in diesem Zusammenhang keine Stundung der Kaufpreisrestanz
oder Ähnliches vereinbart worden. Letztlich sei anzufügen, dass die Beklagte
die Konformität der gelieferten Quarzuhrwerke, wie ihr E-Mail vom 10. Oktober
2016 gegenüber der Klägerin zeige, ausdrücklich anerkannt habe («We keep the
movements now that we know they are OK to use…»; Urkunde 26).
Angesichts der Geschäftsgepflogenheiten
der Parteien, der Order Confirmation vom 18. November 2014 als unwidersprochen
gebliebenes Bestätigungsschreiben, der Einigung über den Stückpreis in
Anlehnung an die Offerte QL-13-308, der Lieferung von 100'000 Quarzuhrwerken,
der vollständigen sowie widerspruchslosen Bezahlung von 45'000 Quarzuhrwerken,
der Konformität der Quarzuhrwerke und der Anerkennung des Ausstandes von CHF
1'033'805.60 sei der Vertrag über die Lieferung von 100'000 Quarzuhrwerken zu
einem Stückpreis von CHF 18.75, ausmachend einen Kaufpreis von CHF
1'875'000.00, zwischen den Parteien gültig zustande gekommen.
5.2.3 Die Berufungsklägerin wendet
dagegen ein, es treffe nicht zu, dass am 12. November 2014 in [...] ein Vertrag
abgeschlossen und die Lieferung von 100'000 Quarzuhrwerken […] vereinbart
worden sei. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das einseitig von der Klägerin
anlässlich des Treffens vom 12. November 2014 erstellte Protokoll ab. Das
Protokoll dieses Treffens sei weder von ihr unterzeichnet noch sei sie im
Verteiler für dieses Protokoll aufgeführt. Die Klägerin habe denn auch nie
geltend gemacht, dass sie dem Protokoll zugestimmt oder dieses überhaupt nur
gekannt hätte. Aus den gleichen Gründen könne entgegen der Vorinstanz aus dem
Protokoll auch nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin ihr eine
Auftragsbestätigung in Aussicht gestellt habe. Es sei falsch, dass bereits
anlässlich des Treffens vom 12. November 2014 eine Willenseinigung und damit
ein Vertragsschluss erfolgt sei und die Klägerin habe dies nie behauptet. Diese
habe stets geltend gemacht, dass erst ihr Schweigen zu dem von der Klägerin
zugestellten Bestätigungsschreiben den Vertragsschluss begründet habe. Indem
die Vorinstanz einen nicht einmal von der Klägerin behaupteten Sachverhalt für
zutreffend erkläre, verletze sie die Dispositionsmaxime. Wie die Vorinstanz
selbst feststelle, habe sie Bestellungen mittels Email getätigt, und zwar auch,
wenn im Vorfeld anlässlich eines Treffens Vertragsverhandlungen stattgefunden
hätten. Eine derartige Bestellung fehle in Bezug auf die angebliche Bestellung
der 100'000 Quarzuhrwerke. Die Parteien hätten sich entsprechend auch nicht
über den angeblichen Preis für die 100'000 Quarzuhrwerke geeinigt. Richtig sei,
dass am 12. November 2014 ein Treffen stattgefunden habe, an welchem verschiedene
Punkte besprochen sowie Preisdiskussionen geführt worden seien, allerdings ohne
Einigung. Zutreffend sei ebenfalls, dass ihr die Klägerin am 17. November 2014
ein E-Mail geschickt und einseitig eine angeblich erfolgte Bestellung im
Hinblick auf Mengen und Lieferdaten bestätigt sowie mit E-Mail vom 20. November
2014 eine Order Confirmation zugestellt habe. Die Vorinstanz übersehe aber,
dass dies alles einseitig erfolgt sei. Aus einer rein einseitigen Kommunikation
könne kein Vertragsschluss konstruiert werden. Auch die Erwägung der
Vorinstanz, wonach der Beklagten der erst in der Auftragsbestätigung festgehaltene
Stückpreis von CHF 18.75 bekannt gewesen sein soll, treffe nicht zu. Das von
der Klägerin angerufene Protokoll zeige gerade, dass die Parteien anlässlich
des Treffens vom 12. November 2014 diverse Preisdiskussionen geführt hätten und
mache deutlich, welche Bedeutung sie dem Stückpreis eines Kalibers zugemessen habe
und dass ein zu hoher Preis ein «Deal-Breaker» für sie gewesen sei. Da man
keine Einigung betreffend den Stückpreis erzielt habe, vermöge ein
nachgeschobener Preis in einer Order Confirmation beziehungsweise Offerte durch
die Klägerin und ihr Schweigen hierauf keinerlei Wirkungen zu entfalten.
Die Parteien hätten sich anlässlich des
Treffens vom 12. November 2014 nicht auf einen Preis geeinigt. Die Klägerin
habe auch nie behauptet, dass der Preis der Quarzuhrwerke anlässlich des
Treffens am 12. November 2014 besprochen worden wäre. Folge man den
Behauptungen der Klägerin, so handle es sich bei der Auftragsbestätigung vom
18. November 2014 um eine eigentliche Offerte, die durch ihr Schweigen
angenommen worden sein soll. Der angeblich vereinbarte Preis ergebe sich sodann
lediglich aus der Auftragsbestätigung und dem dort aufgeführten Verweis auf die
als Urkunde 11 eingereichte Offerte QL13-308. Aus dieser Offerte QL13-308 gehe
eindeutig hervor, dass es sich bei dem Angebot insgesamt um ein «special offer»
gehandelt habe. Der Preis sei somit gerade nicht allgemein gültig gewesen.
Entsprechend habe nicht geschlossen werden dürfen, dass dieser Preis auch für
eine angeblich verbindliche Bestellung ein Jahr später gelten würde. Eine
Einigung sei auch nicht etwa durch Schweigen erfolgt. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz liege mit der Auftragsbestätigung vom 18. November 2014 kein
konstitutive Wirkung entfaltendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben vor. Bei
der Auftragsbestätigung vom 18. November 2014 könne nicht von einer
unmittelbaren Bestätigung im Sinne des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
gesprochen werden, weshalb die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
auch aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Die ihr von der Klägerin am 20.
November 2014 zugesandte Order Confirmation habe einen einseitig festgelegten
Stückpreis beinhaltet. Dieses einseitige Nachschieben eines Preises in einer
Offerte könne schon deshalb keine Wirkung entfalten, weil die Parteien im
Vorfeld sehr wohl Preisdiskussionen geführt hätten, ohne aber zu einer Einigung
zu gelangen. Aus ihrem Schweigen auf diese Offerte könne deshalb nichts
abgeleitet werden. Eine Einigung über den Preis könne entgegen der Vorinstanz
auch nicht dadurch herbeigeredet werden, dass sie einen Teil der gelieferten
Quarzuhrwerke bezahlt habe. Vielmehr hätte eine Einigung betreffend den Preis
bereits bei Vertragsschluss erzielt werden müssen. Durch eine spätere angeblich
widerspruchslose Bezahlung bloss eines Teils der Quarzuhrwerke könne keine
früher erfolgte Einigung abgeleitet werden. Ebensowenig könne gesagt werden,
mit den Emails vom 9. August 2015 und vom 10. Oktober 2016 habe sie den
angeblich ausstehenden Restbetrag anerkannt. Bei diesen E-Mails habe es sich um
vertrauliche Vergleichsangebote gehandelt. So sei dort insbesondere von «open a
new page» sowie «we agree not to hold each other to blame for this and we start
a positive relation once again» die Rede. Ein im Rahmen vertraulicher
Vergleichsgespräche getätigtes Vergleichsangebot könne nie als Zugeständnis der
gerade im Streit stehenden Punkte gelten. Darüber hinaus sei die Verwendung
vertraulicher Vergleichsgespräche auch unzulässig, was gemäss Art. 152 Abs. 2
ZPO zur Unbeachtlichkeit der angeblichen Beweismittel im Verfahren führe.
5.2.4 Die Vorbringen der
Berufungsklägerin sind unbegründet. Das Amtsgericht erachtete den Beweis für
den von der Klägerin behaupteten Vertrag über die Quarzuhrwerke aus mehreren
Gründen erbracht: Die Geschäftsgepflogenheiten der Parteien, das
unwidersprochene Bestätigungsschreiben (Order Confirmation vom 18. November
2014) die vollständige und widerspruchslose Bezahlung von 45'000
Quarzuhrwerken, die Konformität der Quarzuhrwerke und die Anerkennung des
Ausstandes von CHF 1'033'805.60. Aufgrund all dieser Umstände kann am
Zustandekommen des Vertrages in der Tat nicht mehr gezweifelt werden. Wenn die
Beklagte im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, die Klägerin selber habe gar
nie behauptet, an der Besprechung vom 12. November 2014 sei ein Vertragsschluss
erfolgt, ist sie an die Replik im vorinstanzlichen Verfahren zu erinnern, in
welcher die Klägerin wörtlich ausführte: «Die Lieferung der 100'000 Quarzuhrwerke
[…] wurde am 12. November 2014 anlässlich einer Besprechung am Sitz der
Beklagten vereinbart» (Replik vom 23. Mai 2019, S. 22, RZ 66, AS 105). Eine
Verletzung der Verhandlungsmaxime und erst recht auch der Dispositionsmaxime
ist nicht auszumachen. Die Klägerin hatte unbestrittenermassen 100'000
Quarzuhrwerke geliefert und die Beklagte 45'000 Stück davon zum Preis von CHF
18.75, der nicht vereinbart worden sein soll, bezahlt. Urkundlich erstellt ist
auch, dass der CEO der Beklagten, C.___, den Betrag von CHF 1'033'805.60
mehrfach als Ausstand (payment of balance) erwähnte (Urkunden 24 und 26). Es
sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Angaben im Rahmen von
vertraulichen Vergleichsgesprächen erfolgt wären, geschweige denn, dass es sich
bei den entsprechen-den Urkunden um rechtswidrig beschaffte Beweismittel im
Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO handelte. Die Beklagte bringt im Berufungsverfahren
nichts vor, was die Feststellung der Vorinstanz, dass sie die angebliche
Schlechterfüllung respektive Mangelhaftigkeit nicht substantiiert dargelegt
habe, zu erschüttern vermöchte. Die Beklagte widersprach der ihr von der
Klägerin - entsprechend den zwischen den Parteien bestehenden Gepflogenheiten -
zugestellten Auftragsbestätigung («Order Confirmation» [Urkunde 5], das heisst
keine Offerte, wie die Berufungsklägerin behauptet) nicht. Das Amtsgericht mass
ihr deshalb zu Recht wie bei den früheren Geschäften (Urkunde 9) rechtserzeugende
Wirkung zu. Es bleibt damit bei dessen Feststellung, dass ein Vertrag über die
Lieferung von 100'000 Quarzuhrwerken zu einem Stückpreis von CHF 18.75, ausmachend
einen Kaufpreis von CHF 1'875'000.00, zwischen den Parteien gültig zustande
gekommen ist.
5.3.1 Zu den umstrittenen Bestellungen
von mechanischen Uhrwerken (Order Confirmation vom 1. Dezember 2014 und Order
Confirmation vom 4. November 2015 [Urkunde 6 und 7]) führt das Amtsgericht im
angefochtenen Urteil aus, die Parteien hätten mit E-Mails vom 7. April 2014
unter anderem die Lieferung von 1’800 mechanischen Uhrwerken des Kalibers
2824-2 vereinbart (Urkunde 29). Mit schriftlicher Auftragsbestätigung vom 1.
Dezember 2014 habe die Klägerin in der Folge die Bestellung von 1'800
mechanischen Uhrwerken des Kalibers 2824-2 zu einem Stückpreis von CHF 84.00,
ausmachend insgesamt CHF 151'200.00, bestätigt (Urkunde 6). Weiter habe die
Beklagte mit E-Mail vom 2. September 2015 insgesamt 3'800 mechanische Uhrwerke
des Kalibers 7750 bestellt und um Lieferung von 1'500 Stück im April 2016, von
1'500 Stück im Juni 2016 sowie von 800 Stück im August 2016 ersucht (Urkunde
30). Diese zweite Bestellung zu einem Stückpreis von CHF 257.35, ausmachend
einen Gesamtbetrag von CHF 977'930.00, habe die Klägerin mit schriftlicher
Auftragsbestätigung vom 4. November 2015 bestätigt (Urkunde 7). Die
mechanischen Uhrwerke seien gemäss den Vorgaben der Beklagten – unter anderem
mit einer Lasergravur «A.___» – hergestellt worden (Urkunde 31). Mit Schreiben
vom 4. Oktober 2016 habe die Klägerin die Beklagte auf die überschrittene
Kreditlimite hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass eine rasche Lieferung der
mechanischen Werke nur gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie
erfolgen könne (Urkunde 25). Die Beklagte habe demgegenüber am 10. Oktober 2016
weiterhin die umgehende Freigabe der mechanischen Werke auf Kredit verlangt
(Urkunde 26). Am 6. Dezember 2016 habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung
des ausstehenden Betrags für die mechanischen Werke aufgefordert und ihr mitgeteilt,
dass die Auslieferung innert 10 Arbeitstagen nach Zahlungseingang erfolge.
Gleichzeitig habe sie der Beklagten anerboten, die Bestellung für die
mechanischen Werke gegen Zahlung von 40% des Auftragswerts zu stornieren
(Urkunde 28).
Dieser von der Klägerin mit Urkunden
belegte Ablauf mache deutlich, dass auch die beiden umstrittenen Bestellungen
von mechanischen Uhrwerken nach den zwischen den Parteien etablierten
Gepflogenheiten abgeschlossen worden seien. Die Bestellung von 1'800
mechanischen Uhrwerken Kaliber 2824-2 sei mit E-Mails vom 4. bzw. 7. April 2014
vereinbart und anschliessend mit Auftragsbestätigung vom 1. Dezember 2014
definitiv bestätigt worden (Urkunden 6, 29 und 33). Die Bestellung von 3'800
mechanischen Uhrwerken Kaliber 7750 sei mit E-Mails vom 28. August
beziehungsweise 2. September 2015 vereinbart und danach mit Auftragsbestätigung
vom 4. November 2015 definitiv bestätigt worden (Urkunden 7 und 30). Zu
beachten sei in diesem Zusammenhang auch die einvernehmliche Regelung zwischen
der Klägerin und der Wettbewerbskommission (WEKO) beziehungsweise die damalige
Verfügung der WEKO vom 21. Oktober 2013. Gemäss dieser hätten die Kunden der
Klägerin bereits im Vorjahr, jeweils bis spätestens 30. September, ihre
gewünschten Mengen an mechanischen Werken für das Folgejahr bestätigen müssen.
Nach Erhalt dieser Bestellungen, habe die Klägerin vorab eine provisorische
Bestellbestätigung versandt. Zugleich habe die Klägerin die Beklagte darauf
hingewiesen, dass im Falle einer Preiserhöhung die provisorisch bestätigte
Bestellung später wieder storniert werden könne (Urkunden 34 und 36). Auf eine
von der Klägerin angekündigte Preiserhöhung (Urkunden 35) habe die Beklagte
nicht reagiert. Für das Jahr 2016 sei keine Preiserhöhung erfolgt. Am 1. Dezember
2014 und 4. November 2015 habe die Klägerin der Beklagten die definitiven
Auftragsbestätigungen gesandt (Urkunden 6 und 7). Die Beklagte habe gemäss den
Akten weder gegen die provisorische noch gegen die definitive
Auftragsbestätigung Widerspruch erhoben. Der Ablauf für die Bestellungen von
mechanischen Uhrwerken sei somit stets derselbe und die Beklagte als
langjährige Kundin mit diesem Ablauf vertraut gewesen, so dass sie die
Bestellungen für das Folgejahr jeweils lediglich mittels kurzer E-Mails getätigt
habe (Urkunden 29 und 30). Die Beklagte habe denn auch bereits vor der
fraglichen Bestellung wiederholt nach dem gleichen Ablauf mechanische Uhrwerke
des gleichen Kalibers und in der gleichen Ausführung bezogen (Urkunde 30: [« …
we hereby confirm 3800 units of caliber 7750 in the same finish as previous
or-ders»] und Urkunde 33: [«Caliber – same execution as before … 2824, Units …
1800»]). Auch über die Preise sei die Beklagte vorgängig informiert worden
(Urkunden 34, 35 und 36). Die Beklagte behaupte nicht, die Preise würden vom
erzielten Verhandlungsergebnis abweichen und sie habe die vereinbarten Preise
auch in ihrer späteren Korrespondenz nie in Frage gestellt. Es sei dabei
lediglich um die Liefer- und Zahlungs-konditionen gegangen (Urkunden 24 und KB
26). Die im kaufmännischen Verkehr erfolgten, unwidersprochen gebliebenen
Auftragsbestätigungen vom 1. Dezember 2014 sowie vom 4. November 2015 hätten
rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung, womit sie als Verträge mit
dem bestätigten Inhalt zu qualifizieren seien. Angesichts der
Geschäftsgepflogenheiten der Parteien, der Order Confirmations vom 1. Dezember
2014 und vom 4. November 2015 als unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben,
der Einigung über den Stückpreis in Anlehnung an die jeweiligen Preislisten und
der Korrespondenz betreffend Liefer- und Zahlungskonditionen seien die Verträge
über 5'600 mechanische Uhrwerke zum Preis von 1'800 Stück à CHF 84.00 und 3'800
Stück à CHF 257.35, insgesamt CHF 1'129'130.00, zwischen den Parteien gültig zustande
gekommen.
5.3.2 Die Berufungsklägerin rügt,
entgegen den falschen Feststellungen der Vorinstanz sei es auch betreffend die
mechanischen Uhrwerke zwischen den Parteien zu keinem Vertragsschluss gekommen,
da kein Konsens in Bezug auf den Preis bestanden habe. Die Klägerin behaupte
lediglich, die angeblich relevanten Verträge seien aufgrund ihres Schweigens
auf die angeblichen Auftragsbestätigungen vom 1. Dezember 2014 und vom 4.
November 2015 zustande gekommen. In der E-Mailkorrespondenz hätten sich die
Parteien auf die Ware und die Menge sowie die Lieferformalitäten, nicht jedoch
auf den Preis, geeinigt. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren denn
auch nie eine solche Einigung belegt. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt,
dass ein Stückpreis angeblich aufgrund von Vorgaben der WEKO von ihr überhaupt
erst jeweils nach der Vereinbarung der zu bestellenden Stückzahlen habe kommuniziert
werden können. Vor dem Versand der Auftragsbestätigungen, die erstmals einen
Stückpreis enthielten, sei demnach weder nach Art. 14 CISG noch nach dem
schweizerischen Obligationenrecht ein annahmefähiges Angebot vorgelegen, das
von ihr hätte angenommen werden können. Die Feststellungen der Vorinstanz, der
Ablauf der Bestellungen von mechanischen Werken sei stets derselbe gewesen und sie
sei als langjährige Kundin mit diesem Ablauf vertraut gewesen, seien
unzutreffend. Dass die Klägerin ihr regelmässig Preislisten habe zukommen lassen
und sie über Preiserhöhungen informiert habe, ändere nichts daran, dass während
der Vertragsverhandlungen keine Einigung bezüglich des Preises erzielt worden
sei. Dies zeige im Gegenteil gerade auf, dass die Klägerin ihr bis zur
Zustellung ihrer angeblichen Auftragsbestätigungen jeweils kein abschliessendes
Preisangebot unterbreitet habe. Jedenfalls reiche das einseitige Zusenden von
Preisen nicht aus, um eine Annahme beziehungsweise einen Konsens zwischen den Parteien
zu belegen. Die ihr im Dezember 2014 und November 2015 zugestellten
Auftragsbestätigungen hätten erstmals ein abschliessendes Preisangebot der
Klägerin enthalten, das sie jedoch nur durch ausdrückliche Bestätigung hätte annehmen
können. Die Vorinstanz bejahe auch in diesem Fall zu Unrecht das Vorliegen
eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die
von der Klägerin nach ihrem Gusto diktierten, im Anschluss an ergebnislose Preisverhandlungen
nachgeschobenen Preise akzeptiert. Festzuhalten sei auch, dass sie im Rahmen
vertraulicher Vergleichsgespräche unter keinen Umständen ein verbindliches
Zugeständnis abgegeben habe beziehungsweise hätte abgeben können oder wollen.
Die Auftragsbestätigungen seien entsprechend nicht wie kaufmännische
Bestätigungsschreiben zu behandeln, sondern wie einfache Offerten unter
Beifügung von einseitig durch die Klägerin bestimmten Zusätzen, unter anderem
dem angeblich massgeblichen Preis. Dieser Preis sei vorgängig weder verbindlich
ausgehandelt worden noch hätten sich die Parteien vorgängig darauf geeinigt. Entsprechend
lägen keine Umstände vor, welche das Zustandekommen des Vertrags aufgrund ihres
Schweigens auf die Offerte der Klägerin gebieten würden. Weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht sei betreffend den Preis ein Konsens gefunden
worden. Die Klägerin habe entsprechend keinen Anspruch auf Kaufpreis.
5.3.3 Auch diese Rügen sind unbegründet.
Die Ausführungen der Berufungsklägerin decken sich im Wesentlichen mit deren
Vorbringen bei der Vorinstanz. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, beruht
die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, wonach auch die Verträge über den Kauf
der mechanischen Uhrwerke gültig zustande gekommen seien, auf einer eingehenden
und zutreffenden Würdigung der zum Beweis offerierten Umstände und
Gegebenheiten. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. An den
Erwägungen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Angesichts der von der
Klägerin eingereichten Urkunden ging sie zu Recht davon aus, dass auch
bezüglich dem Preis ein Konsens erzielt worden war. Bezeichnenderweise hatte
die Beklagte in der Korrespondenz nach den Auftragsbestätigungen denn auch die
Preise nie konkret bestritten oder angezweifelt. Thema waren einzig die Liefer-
und Zahlungskonditionen. Es bleibt auch im Zusammenhang mit den mechanischen
Uhrwerken dabei, dass ein gültiger Vertragsschluss vorliegt.
6.1 Das Amtsgericht stellte fest, die
Klägerin habe die 100'000 Quarzuhrwerke […], insbesondere die hier relevanten 55'000
Uhrwerke, vollständig geliefert und sei damit ihrer Leistungspflicht gemäss der
Order Confirmation vom 18. November 2014 nachgekommen. Die Beklage anderseits
habe ihre vertragliche Hauptpflicht, die Zahlung der Vergütung, bis anhin nicht
erfüllt und damit den Vertrag verletzt. Die Forderung von CHF 1'033’805.60 sei
fällig. An der Fälligkeit ändere auch nichts, dass 30'000 Quarzuhrwerke […],
welche zwecks technischer Überprüfung an die Klägerin retourniert worden seien,
sich noch bei ihr befänden, habe diese daran doch ein gesetzliches
Retentionsrecht nach Art. 895 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Auch
in Bezug auf die mechanischen Uhrwerke sei die Klägerin ihrer Leistungspflicht
nachgekommen. Sie habe die von der Beklagten bestellten, spezifisch gefertigten
5'600 mechanischen Uhrwerke hergestellt und diese stünden seit Oktober 2016 zum
Versand bereit und der Betrag von CHF 1'129'130.00 sei entsprechend fällig. Als
es um die Lieferung gegangen sei, habe sich die Beklagte im Zahlungsrückstand befunden
(Urkunde 25). Die Klägerin sei deshalb gemäss Ziffer 7.4 der AGB (Urkunde 8) berechtigt
gewesen, eine Vorauszahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung zu verlangen.
Dieser Bestimmung zufolge könne die Lieferantin bei Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, vor weiteren
Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten für ihre Forderungen verlangen.
Angesichts des Ausstandes von CHF 1'033'805.60 seien diese Voraussetzungen
erfüllt, das heisst die Klägerin sei nicht vorleistungspflichtig, sondern berechtigt
gewesen, die Lieferung der mechanischen Uhrwerke von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
6.2 Die Berufungsklägerin bestreitet,
dass der Kaufpreis, selbst wenn er geschuldet wäre, fällig geworden sei. Die Klägerin
sei stets vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe sich gemäss ihren
Auftragsbestätigungen zur Lieferung auf Rechnung verpflichtet mit Erfüllungsort
an ihrem Sitz in den USA. Die Klägerin sei ihrer Vorleistungspflicht jedoch
nicht nachgekommen: Die mechanischen Uhrwerke seien gar nie geliefert worden
und von den Quarzuhrwerken halte sie 30'000 Stück zurück, die aufgrund
Mangelhaftigkeit hätten zurückgeschickt werden müssen. Die Klägerin habe in
Bezug auf die 100'000 Quarzuhrwerke nur schlecht erfüllt beziehungsweise sie
habe mangelhafte Quarzuhrwerke geliefert. Sie habe kein Retentionsrecht. Die
Zurückbehaltung der 30'000 Uhrwerke hindere das Fälligwerden des Kaufpreises.
Dasselbe gelte für den angeblich für die mechanischen Uhrwerke geschuldeten
Kaufpreis, da die Klägerin auch hier ihrer Vorleistungspflicht nicht
nachgekommen sei. Entgegen den falschen Feststellungen der Vorinstanz habe
diese nicht in der Herstellung der 5'600 mechanischen Uhrwerke, sondern in der
Lieferung dieser Uhrwerke zu den festgelegten Lieferterminen an ihren Sitz in
den USA bestanden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, eine
Vorauszahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies ergebe
sich auch nicht aus den AGB der Klägerin, denn diese seien nie in das
Vertragsverhältnis einbezogen worden. Der Kaufpreis habe daher gar nie fällig
werden können. Die Klägerin habe sodann von sich aus in der Klage kundgetan,
dass sie die mechanischen Uhrwerke nicht liefern werde beziehungsweise zu
Unrecht Vorleistung von ihr verlange. Es liege mithin eine wesentliche
Vertragsverletzung vor, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Art.
49 CISG hilfsweise die Aufhebung der beiden angeblich geschlossenen
Kaufverträge unter Ansetzung einer Nachfrist zur Erfüllung innert 14 Tagen
erklärt habe. Da die Klägerin auch in der Zwischenzeit ihrer
Vorleistungspflicht nicht nachgekommen sei, seien die Verträge - sofern sie
denn überhaupt gültig geschlossen seien - somit in jedem Fall aufgehoben. Die
Vorinstanz habe sich zu Unrecht damit gar nicht auseinandergesetzt.
6.3 Auch diese Vorbringen der
Berufungsklägerin vermögen das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Die
Behauptung der Schlechterfüllung bleibt unsubstantiiert. Die Beklagte ist
vielmehr auf ihrer Aussage im E-Mail vom 10. Oktober 2016 zu behaften: «We keep the
movements now that we know they are OK to use (Urkunde 26). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht
davon aus, dass der Klägerin an den 30'000 Quarzuhrwerken ein Retentionsrecht
zusteht. Es kann dafür auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 24 f. des
angefochtenen Urteils verwiesen werden (Erw. G). Die Forderung von CHF
1'033'805.60 wurde deshalb fällig. Und aufgrund des Zahlungsrückstandes war die
Klägerin gestützt auf Ziffer 7.4 ihrer AGB (Urkunde 8), die wie vorstehend
aufgezeigt Vertragsbestsandteil waren, berechtigt, vor der weiteren Lieferung
der mechanischen Uhrwerke Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Die
Vorinstanz musste sich deshalb mit der von der Beklagten angerufenen Bestimmung
von Art. 49 CISG nicht auseinandersetzen. Ganz abgesehen davon ist das CISG
gemäss Ziffer 16.2 der AGB auf die Rechtsbeziehungen der Parteien gar nicht
anwendbar.
7. Das Amtsgericht verpflichtete die
Beklagte aus diesen Gründen zu Recht, der Klägerin die Beträge von CHF 1'033’805.60
und CHF 1'129'130.00, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Ob die Einwände der
Beklagten – wie das Amtsgericht zusätzlich erwog – widersprüchlich,
vertragswidrig und letztlich missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB
waren, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter erörtert zu werden. Die
Berufung ist so oder so unbegründet und damit abzuweisen.
8. Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 50'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend
zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Gestützt auf die von der
Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote ist sie zudem zu verpflichten, eine Parteientschädigung
von CHF 26'884.60 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 50'000.00 werden der A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ hat der B.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 26'884.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 2'162’935.60.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 abgeschrieben
(BGer 4A_392/2022).