ZKBER.2021.12
Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
3. November 2022Deutsch3 min
3. Die Berufungsklägerin wird ersucht, bis 19. Oktober 2022 schriftlich mitzuteilen, ob
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 3. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___
sel., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Berufungsbeklagter
betreffend Vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
zwischen den Parteien beim Richteramt
Solothurn Lebern ein Scheidungsverfahren hängig war, in dessen Verlauf die
Amtsgerichtspräsidentin am 14. Dezember 2020 vorsorgliche Massnahmen liess,
die Ehefrau (im Folgenden die
Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe vom 10. Februar 2021 form- und
fristgerecht Berufung erhoben hat,
der Ehemann in seiner Berufungsantwort
vom 22. Februar 2021 beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit und sofern
darauf einzutreten sei,
beide Parteivertreter am 5. März 2021
ihre Honorarnoten einreichten,
die Ehefrau am 3. August 2021 mitteilte,
der Ehemann sei am […] 2021 verstorben,
das Verfahren am 18. August 2021
sistiert wurde, bis die Erben von B.___ sel. bekannt sind,
die Präsidentin der
Zivilkammer am 5. Oktober 2022 folgende Verfügung erliess:
Sachverhalt
1. Es wird festgestellt, dass C.___, D.___,
E.___ und A.___ die Erben von B.___ sel. sind.
2. Die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens wird aufgehoben.
3. Die Berufungsklägerin wird ersucht, bis 19. Oktober 2022 schriftlich mitzuteilen, ob
und inwiefern sie an der Berufung festhält.
4. Äussert sich die Berufungsklägerin nicht
innert gesetzter Frist zur Fortsetzung des Verfahrens, wird Rückzug der
Berufung angenommen.
sich die Berufungsklägerin innert der
gesetzten Frist nicht mehr vernehmen liess,
die Berufung somit zufolge Rückzugs von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,
die Berufungsklägerin die Gerichtskosten
des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen hat,
die Abschreibungsgebühr, die dem Aufwand
entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, auf CHF 1’000.00
festgesetzt wird (§ 145 Abs. 4 Gebührentarif),
die Parteientschädigung, die B.___ sel.
zuzusprechen gewesen wäre, auf CHF 4'131.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt worden wäre,
die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens indessen wettzuschlagen sind, da die Schulden des Erblassers zu
persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB),
beschlossen:
1. Die Berufung wird zufolge Rückzugs als
Erwägungen
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
3.
Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller