Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2021.12

Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

3. November 2022Deutsch3 min

3. Die Berufungsklägerin wird ersucht, bis 19. Oktober 2022 schriftlich mitzuteilen, ob

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 3. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___

sel., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,

Berufungsbeklagter

betreffend Vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen den Parteien beim Richteramt

Solothurn Lebern ein Scheidungsverfahren hängig war, in dessen Verlauf die

Amtsgerichtspräsidentin am 14. Dezember 2020 vorsorgliche Massnahmen liess,

die Ehefrau (im Folgenden die

Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe vom 10. Februar 2021 form- und

fristgerecht Berufung erhoben hat,

der Ehemann in seiner Berufungsantwort

vom 22. Februar 2021 beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit und sofern

darauf einzutreten sei,

beide Parteivertreter am 5. März 2021

ihre Honorarnoten einreichten,

die Ehefrau am 3. August 2021 mitteilte,

der Ehemann sei am […] 2021 verstorben,

das Verfahren am 18. August 2021

sistiert wurde, bis die Erben von B.___ sel. bekannt sind,

die Präsidentin der

Zivilkammer am 5. Oktober 2022 folgende Verfügung erliess:

Sachverhalt

1. Es wird festgestellt, dass C.___, D.___,

E.___ und A.___ die Erben von B.___ sel. sind.

2. Die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens wird aufgehoben.

3. Die Berufungsklägerin wird ersucht, bis 19. Oktober 2022 schriftlich mitzuteilen, ob

und inwiefern sie an der Berufung festhält.

4. Äussert sich die Berufungsklägerin nicht

innert gesetzter Frist zur Fortsetzung des Verfahrens, wird Rückzug der

Berufung angenommen.

sich die Berufungsklägerin innert der

gesetzten Frist nicht mehr vernehmen liess,

die Berufung somit zufolge Rückzugs von

der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,

die Berufungsklägerin die Gerichtskosten

des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen hat,

die Abschreibungsgebühr, die dem Aufwand

entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, auf CHF 1’000.00

festgesetzt wird (§ 145 Abs. 4 Gebührentarif),

die Parteientschädigung, die B.___ sel.

zuzusprechen gewesen wäre, auf CHF 4'131.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt worden wäre,

die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens indessen wettzuschlagen sind, da die Schulden des Erblassers zu

persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB),

beschlossen:

1. Die Berufung wird zufolge Rückzugs als

Erwägungen

erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

3.

Die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller