ZKBER.2021.13
Forderung
12. Juli 2021Deutsch17 min
dem nachfolgenden und insofern unbestrittenen und durch Urkunden belegten Sachverhalt:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
3. D.___
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungskläger
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der vorliegende Streitfall beruht auf
dem nachfolgenden und insofern unbestrittenen und durch Urkunden belegten Sachverhalt:
D.___ (im Folgenden der Mieter) mietete ab 1. Mai 2011 von A.___ (im Folgenden
der Vermieter) eine 4.5-Zimmerwohnung in [...], die er gemeinsam mit seinen
Eltern B.___ und C.___ sowie seiner Schwester E.___ bewohnte. Der Mietvertrag
wurde per 31. Januar 2015 gekündigt, anschliessend aber bis Ende Februar 2015 verlängert.
Die Familie verblieb aber weiterhin in der Wohnung. Am 2. Mai 2015 war ihnen
der Zutritt zur Wohnung verwehrt. Der Vermieter hatte die Schlösser zu ihrer
Wohnung auswechseln lassen. Am 21. Juli 2015 reichte D.___ Strafanzeige gegen
den Vermieter ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom
14. November 2016 wurde A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB)
sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), beides begangen im Mai 2015 zum
Nachteil von D.___ verurteilt. Eine zunächst dagegen erhobene Einsprache zog A.___
wieder zurück, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.
2. B.___, C.___ und D.___ (im Folgenden
die Kläger) erhoben am 18. März 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine
Klage betreffend Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen A.___ (im Folgenden
der Beklagte) und F.___. Mit ihrer Klage verlangten sie vom Beklagten den
Ersatz für die Kosten für den Kauf neuer Möbel und neuen Hausrats sowie die
Übernahme von Übernachtungs- und Essensspesen. Sie beantragten, die Beklagten
seien zu verpflichten, den Klägern unter Vorbehalt der Nachklage in
solidarischer Haftbarkeit CHF 29‘278.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2015,
eventualiter einen angemessenen, nach richterlichen Ermessen festzusetzenden
Betrag, zu bezahlen. Zudem beantragten sie die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
3. Die Beklagten schlossen in ihrer
Klageantwort vom 28. Mai 2020 auf Abweisung der Klage sowie des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege, u.K.u.E.F.
4. Am 12. Januar 2021 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage gegen F.___ wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Klägern den Betrag von
CHF 20'996.15 nebst Zins zu 5% seit 3. Mai 2015 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag
wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger haben dem Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini, [...], eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1’033.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. A.___ hat den Klägern, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
3’938.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen
Betrag von CHF 2’892.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des
Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 1’045.65 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___, C.___
und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
5. Die übrige Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Kläger, Rechtsanwalt Boris Banga, [...],
wird auf CHF 5’143.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Abzüglich der vom Staat im
Schlichtungsverfahren bereits geleisteten Zahlung von CHF 4’197.75 verbleibt
ein Betrag von CHF 945.30, welchen der Staat Rechtsanwalt Banga noch
auszurichten hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1’859.10 (Differenz zu vollem Honorar) während 10 Jahren, sobald B.___,
C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00
sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 5'500.00,
haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
-
die Kläger 1 – 3 unter
solidarischer Haftbarkeit: CHF 3’520.20 (64%)
-
der Beklagte 1: CHF
1’980.00 (36%)
Den Anteil der
Kläger trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO).
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 11. Februar 2021 frist- und
formgerecht Berufung und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der
Klage, u.K.u.E.F. für beide Instanzen und unter solidarischer Haftbarkeit der
Kläger.
6. Die Kläger (von nun auch die
Berufungsbeklagten) schlossen in ihrer Berufungsantwort datiert vom 1. April
2021 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Mit ihrer Anschlussberufung
beantragten sie, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der
Berufungskläger sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten unter Vorbehalt der
Nachklage den Betrag von CHF 22'165.05 zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem stellten
sie auch für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Der Berufungskläger beantragte in
seiner Anschlussberufungsantwort vom 11. Mai 2021, es sei als
Vorentscheidung im summarischen Verfahren das Gesuch der
Anschlussberufungskläger um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
In materieller Hinsicht verlangte er die Abweisung der Anschlussberufung,
u.K.u.E.F. unter solidarischer Haftbarkeit der Anschlussberufungskläger.
8. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde
festgehalten, über die von den Berufungsklägern gestellten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde nicht vorgängig entschieden.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident erachtete
es gestützt auf den Strafbefehl als erstellt, dass der Beklagte den Klägern den
grössten Teil ihres Hausrates vorsätzlich und widerrechtlich entzogen habe,
indem er deren Eigentum verschenkt, verkauft, entsorgt oder beschädigt habe.
Dem Einwand des Beklagten, D.___ habe ganz genau gewusst, dass eine neue
Mieterin die Wohnung ab 1. Mai 2015 gemietet habe und es stimme nicht, dass ihn
die Kläger über einen geplanten Umzug am 4. Mai 2015 informiert hätten, hielt
er entgegen, dass er den Klägern den Zutritt zu ihrer Wohnung und ihrem
Eigentum nicht hätte verweigern dürfen, selbst wenn sich diese ohne Mietvertrag
noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Um sie zum Verlassen ihrer Wohnung zu
bringen, hätte er gerichtlich vorgehen müssen. Die Kläger hätten ab dem Abend
des 2. Mai 2015 keinen Zugriff mehr auf ihr Eigentum gehabt. Dementsprechend
seien ihnen Kosten für Übernachtungen und auswärtige Verpflegung angefallen.
2.1
Bevor im Einzelnen auf die
Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht
vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,
Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus
welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die
pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung
genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; 143 III 42, E. 4.1). Als Noven gelten – über den Wortlaut von
Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen
von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden und neue Beweismittel (Peter
Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 31).
3.
Der Berufungskläger beanstandet in
seiner Begründung unter dem Titel Einführung vorweg eine mehrmalige Verletzung
von Art. 52 ZPO und von Art. 9 BV. Da er aber selbst erklärt, er verzichte auf
einen formellen Antrag auf Zurückweisung der Sache an die erste Instanz, ist
darauf nicht näher einzugehen. Ohnehin fehlt den vorgetragenen Beanstandungen
eine Begründung. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, worin die
behaupteten Rechtsverletzungen bestehen sollten. Die Rügen sind auch materiell
unbegründet. Insbesondere hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er keinen
Schlussvortrag halten konnte, nachdem er und sein Vertreter trotz gehöriger
Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sind (AS 43).
4.
Auch in seiner Berufung hält der Berufungskläger
daran fest, dass es nicht stimme, dass ihm die Kläger mitgeteilt hätten, dass
der Umzug am 4. Mai 2015 stattgefunden hätte. Damit wiederholt er bloss, was er
bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat, ohne auf deren Begründung, er hätte
sich an das Gericht wenden müssen, einzugehen.
5.1
Weiter bringt der Berufungskläger
vor, aus den Urkunden Nrn. H, I und 37 gehe hervor, dass praktisch alle
Objekte, die in der Wohnung gewesen seien, am Ende den Klägern zurückgegeben
worden seien. Aus dem Strafbefehl (Urkunde 37) gehe hervor, welche Gegenstände
von der unrechtmässigen Aneignung betroffen gewesen seien. Alle anderen
Hausgeräte, die nicht im Strafbefehl erwähnt seien, seien am Ende an die Kläger
zurückgegeben worden. D.___ habe zugegeben, dass die Gegenstände von seinem
Kunden am 20. Juni und 12. Juli abgeholt worden seien, dies auch anlässlich
seiner Befragung (Protokoll vom 9. Dezember 2020, Seite 2). Die Vorinstanz habe
deshalb willkürlich festgestellt, dass er vorsätzlich und widerrechtlich den
grössten Teil des Hausrates entzogen habe.
5.2
Der Berufungskläger hatte sich
bereits bei der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Hausratsgegenstände
seien nie in der Wohnung gewesen, bzw. seien von D.___ abgeholt worden. Der Vorderrichter
hat zu jedem einzelnen der Gegenstände erwogen, wieso er es als erstellt
erachtet hat, dass sich diese in der Wohnung befunden haben. Er hat dabei auf die
Fotos abgestellt, die D.___ machen konnte, als die Kläger einige Zeit nach der
Auswechslung der Schlösser ihre Wohnung nochmals hätten betreten dürfen.
Anlässlich der Hauptverhandlung habe D.___ auf den Fotos die Möbel markiert
(Klagebeilage 42). Bezüglich der sechs Stühle Juliette und der sechs Bezüge Neopren
stützte sich der Gerichtspräsident auf die von der Kantonspolizei [...]
erstellte Fotodokumentation (Klagebeilage 31) sowie das Schreiben eines
diplomierten Innenarchitekten (Klagebeilage 43), der anhand der Fotos das Vorhandensein
der Stühle und der Anzüge sowie deren Preis bestätigte. Der Einwand des
Beklagten, dass die Kläger die Stühle nicht zurückhaben wollten, war
bestritten. Aufgrund der Umstände erachtete der Amtsgerichtspräsident dies für
nicht plausibel. Weiterhin hielt er es für gerichtsnotorisch, dass sich in
einer von einer Familie während mehrerer Jahre bewohnten, vollständig
möblierten 4.5-Zimmerwohnung auch diverse Küchen- und Badezimmerutensilien
befunden haben. All diese Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten ignoriert
der Berufungskläger vollständig und zeigt nicht auf, wieso diese falsch sein
sollten. Auch hier fehlt es der Berufung an einer genügenden Begründung.
5.3
Darüber hinaus kann der
Berufungskläger aus den von ihm angerufenen Urkunden (H und I) nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Im Schreiben des Anwaltes [...] vom 18. Juli 2016 teilt
dieser lediglich mit, D.___ habe am 20. Juni 2016 und am 12. Juli 2016
Papiermuster und die Gegenstände, die der Beklagte in der [...] deponiert habe,
aus dem Lagerraum und der Waschküche entfernt. Ein Schadenersatz für Papiermuster
war aber weder eingeklagt noch zugesprochen worden. Welche Gegenstände D.___
zurückgenommen haben soll, bleibt offen. Zudem wird dazu schon in der Klage
ausgeführt, die den Klägern zurückgegebenen Gegenstände seien durch die
unsachgemässe Behandlung unbrauchbar geworden oder hätten in der Zwischenzeit
zwingend durch Ersatzanschaffungen ersetzt werden müssen (BS 14). In der
Parteibefragung durch den Vorderrichter hat D.___ nur ausgesagt, sie hätten
erst im Juni 2016 auf Geheiss der Staatsanwältin im Rahmen des Strafverfahrens
wieder Zugang zu ihren Sachen erhalten. Eine Aussage, sie hätten die Sachen
mitgenommen, findet sich nicht. Schliesslich kündigt der Anwalt im oben
erwähnten Schreiben lediglich an, dass D.___ die Stühle abholen werde. Eigentlich
widerlegt diese Urkunde den Einwand des Beklagten, die Kläger hätten die Stühle
nicht zurückhaben wollen, und bestätigt die gegenteilige Folgerung des
Vorderrichters. Im Mail des Vertreters des Beklagten vom 13. September 2016 beanstandet
dieser zwar, dass die Stühle nicht abgeholt worden seien. Gleichzeitig drohte
er aber auch, sie auf den Müll zu werfen. In erster Linie aber belegt dieses
Mail, dass die Stühle in der Wohnung gewesen waren und dass sie noch beim
Beklagten und nicht zurückgegeben worden waren. Einen Nachweis, dass die Kläger
die Stühle nicht hätten zurückhaben wollen, ergibt sich daraus jedoch nicht,
zumal die Parteien bei einer Rückgabe der Stühle hätten zusammenwirken müssen. Dass
D.___ zugegeben habe, die Möbel seien von seinem Kunden am 20. Juni und 12.
Juli abgeholt worden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorderrichter
nicht bei allen Möbeln und Gegenständen, welche die Kläger ersetzt haben
wollten, zum Schluss gekommen ist, dass sich diese Wohnung befunden oder dass
sie den Klägern gehört haben.
6.
Der Berufungskläger ist der
Auffassung, bei der Bemessung des Schadens wäre die Altersentwertung der Möbel
zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger hätten das Alter der erwähnten Möbel
nachweisen müssen. Unter diesen Umständen sei der Neuwert von CHF 7’749.00
mindestens um CHF 2’500.00 – CHF 3’000.00 zu reduzieren. In seiner Klageantwort
hatte sich der Berufungskläger noch auf die Einwendung beschränkt, die Möbel
seien nie in der Wohnung gewesen bzw. seien von D.___ abgeholt worden oder
seien alt und beschädigt gewesen. Eine konkrete Bestreitung der Schadenshöhe
ist darin nicht zu erkennen. Es kann indessen offenbleiben, ob die in der
Berufung vorgetragenen Einwendungen neu und unzulässig sind. Denn der
Vorderrichter hat in Ziffer 6 der Urteilserwägungen dargelegt, wieso er den
Schaden nach dem objektiven Verkehrswert bemessen hat. Mit diesen Erwägungen
setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Wiederum erweist
sich die Berufung als ungenügend begründet.
7.
Auch in Bezug auf die Hotel- und
Essensspesen wiederholt der Berufungskläger, was er bereits beim Vorderrichter
vorgetragen hatte. Der Vorderrichter hatte dazu ausgeführt, entgegen der
Ansicht des Beklagten sei es den Klägern nicht zumutbar gewesen, am Abend des
2.
Mai 2015 in ihre neue Wohnung nach [...] zu fahren, zumal sie die Situation
vor Ort hätten klären wollen. Auch hinsichtlich der weiteren Übernachtungen in [...]
und [...] hielt er fest, die Kläger hätten ja gar kein Mobiliar gehabt,
insbesondere auch keine Betten. Insofern seien sie gezwungen gewesen, zumindest
bis zum Kauf neuer Betten, im Hotel zu übernachten. Sie hätten auch nicht
selbst kochen können, bevor sie sich mit neuem Hausrat ausgestattet hätten. Bezüglich
der späteren Übernachtungen in [...] sei es nachvollziehbar und plausibel, dass
die Kläger die Situation vor Ort hätten klären wollen. Dabei hätten sie sich
ebenfalls auswärts verpflegen müssen. Auch zu diesen Erwägungen findet sich in
der Berufung keine Silbe. Diese ist unbegründet. Dasselbe gilt hinsichtlich des
Mietzinses des Monats Mai 2015.
8.
Die Berufungsbeklagten verlangen mit
ihrer Anschlussberufung (der Einfachheit halber werden die bisherigen
Parteibezeichnungen beibehalten), der Berufungskläger habe ihnen unter
Vorbehalt der Nachklage einen Betrag von CHF 22’165.05 zu bezahlen. Die
Differenz zu dem vom Vorderrichter zugesprochenen Betrag von CHF 20’996.15
ergibt sich aus dem Preis für das Bett von E.___ von CHF 1’168.90, für
welchen die Klage abgewiesen wurde. Diese Forderung wurde den Klägern deshalb
nicht zugesprochen, weil E.___ nicht als Klägerin am Verfahren teilgenommen und
ihre Forderung auch nicht an die Kläger abgetreten habe. In der
Anschlussberufung tragen die Berufungsbeklagten nun vor, das Bett von E.___
habe sich im Eigentum der Eltern befunden. E.___ habe im Auftrag und als
direkte Stellvertreterin für ihre Eltern ein neues Bett gekauft. Das neue Bett
sei wiederum im Eigentum der Eltern, die es auch bezahlt hätten. Diese
Vorbringen sind neu. Sie wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet.
Dementsprechend hat er seinen Entscheid auf einer anderen Grundlage gefällt.
Die Berufungsbeklagten legen nicht dar, wieso sie ihre neuen Ausführungen nicht
schon vor erster Instanz gemacht haben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die neue
Sachdarstellung ist nicht zu hören. Die Anschlussberufung war deshalb zum
vornherein aussichtslos und ist abzuweisen.
9.
Zusammenfassend wird die Berufung
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Anschlussberufung wird ebenfalls
abgewiesen. Der angefochtene Entscheid bleibt bestehen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens vor Obergericht sind dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 3’000.00 zu verlegen. An diesen Betrag hat der Berufungskläger
einen Anteil von CHF 2’500.00 zu bezahlen, die Berufungsbeklagten zufolge ihres
Unterliegens mit der Anschlussberufung einen solchen von CHF 500.00. Die
Parteien haben sich gegenseitig nach Massgabe ihres Unterliegens eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
10.
Die Berufungsbeklagten haben sowohl
in ihrer Berufungsantwort wie auch in der Anschlussberufung ein Gesuch um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Für das
eigentliche Berufungsverfahren ist diese zu bewilligen, nicht aber für die
Anschlussberufung. Diese war zum vornherein aussichtslos. Für derartige
Begehren wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (BGE 129 I 129 E.
Dispositiv
2.3.1.). Die Berufungsbeklagten haben demnach den auf sie entfallenden Anteil
an den Gerichtskosten selbst zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Berufungskläger
für die Anschlussberufung eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise
auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die vom Vertreter der
Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich als
angemessen. In Abzug zu bringen sind lediglich die Aufwendungen für die
Anschlussberufung vom 1. April bis 14. Mai 2021 von 2.81 Stunden und der
dazugehörenden Auslagen von CHF 93.00. Mangels Einreichung einer
Honorarvereinbarung ist von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Die
Parteientschädigung, die der Berufungskläger den Berufungsbeklagten zu bezahlen
hat, beträgt demnach CHF 1'751.75 (6.95 Std. x 230.00 = 1’598.50 Honorar +
28 Auslagen = 1’626.50 + 125.25 MwSt.). Dafür besteht für einen Betrag von CHF
1’377.50 während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Die zwischen den
Parteien geschuldeten Entschädigungen können verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Die Gesuche von B.___, C.___ und D.___
um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden für das
Berufungsverfahren gutgeheissen und für die Anschlussberufung abgewiesen.
4. A.___ hat B.___, C.___
und D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt
Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1’751.75 zu bezahlen. Für einen
Betrag von CHF 1’377.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 374.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___, C.___ und/oder
D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. B.___, C.___ und D.___ haben A.___ unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Obergericht von CHF 3’000.00 einen Betrag von CHF 2’500.00 zu
bezahlen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7. B.___, C.___ und D.___ haben unter
solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens
vor Obergericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit
Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller