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Entscheid

ZKBER.2021.13

Forderung

12. Juli 2021Deutsch17 min

dem nachfolgenden und insofern unbestrittenen und durch Urkunden belegten Sachverhalt:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

1. B.___

2. C.___

3. D.___

alle vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungskläger

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der vorliegende Streitfall beruht auf

dem nachfolgenden und insofern unbestrittenen und durch Urkunden belegten Sachverhalt:

D.___ (im Folgenden der Mieter) mietete ab 1. Mai 2011 von A.___ (im Folgenden

der Vermieter) eine 4.5-Zimmerwohnung in [...], die er gemeinsam mit seinen

Eltern B.___ und C.___ sowie seiner Schwester E.___ bewohnte. Der Mietvertrag

wurde per 31. Januar 2015 gekündigt, anschliessend aber bis Ende Februar 2015 verlängert.

Die Familie verblieb aber weiterhin in der Wohnung. Am 2. Mai 2015 war ihnen

der Zutritt zur Wohnung verwehrt. Der Vermieter hatte die Schlösser zu ihrer

Wohnung auswechseln lassen. Am 21. Juli 2015 reichte D.___ Strafanzeige gegen

den Vermieter ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom

14. November 2016 wurde A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB)

sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), beides begangen im Mai 2015 zum

Nachteil von D.___ verurteilt. Eine zunächst dagegen erhobene Einsprache zog A.___

wieder zurück, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.

2. B.___, C.___ und D.___ (im Folgenden

die Kläger) erhoben am 18. März 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine

Klage betreffend Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen A.___ (im Folgenden

der Beklagte) und F.___. Mit ihrer Klage verlangten sie vom Beklagten den

Ersatz für die Kosten für den Kauf neuer Möbel und neuen Hausrats sowie die

Übernahme von Übernachtungs- und Essensspesen. Sie beantragten, die Beklagten

seien zu verpflichten, den Klägern unter Vorbehalt der Nachklage in

solidarischer Haftbarkeit CHF 29‘278.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2015,

eventualiter einen angemessenen, nach richterlichen Ermessen festzusetzenden

Betrag, zu bezahlen. Zudem beantragten sie die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.

3. Die Beklagten schlossen in ihrer

Klageantwort vom 28. Mai 2020 auf Abweisung der Klage sowie des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege, u.K.u.E.F.

4. Am 12. Januar 2021 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage gegen F.___ wird abgewiesen.

2. A.___ hat den Klägern den Betrag von

CHF 20'996.15 nebst Zins zu 5% seit 3. Mai 2015 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag

wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger haben dem Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini, [...], eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1’033.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. A.___ hat den Klägern, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

3’938.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen

Betrag von CHF 2’892.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 1’045.65 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___, C.___

und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

5. Die übrige Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Kläger, Rechtsanwalt Boris Banga, [...],

wird auf CHF 5’143.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Abzüglich der vom Staat im

Schlichtungsverfahren bereits geleisteten Zahlung von CHF 4’197.75 verbleibt

ein Betrag von CHF 945.30, welchen der Staat Rechtsanwalt Banga noch

auszurichten hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1’859.10 (Differenz zu vollem Honorar) während 10 Jahren, sobald B.___,

C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00

sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 5'500.00,

haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:

-

die Kläger 1 – 3 unter

solidarischer Haftbarkeit: CHF 3’520.20 (64%)

-

der Beklagte 1: CHF

1’980.00 (36%)

Den Anteil der

Kläger trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO).

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 11. Februar 2021 frist- und

formgerecht Berufung und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der

Klage, u.K.u.E.F. für beide Instanzen und unter solidarischer Haftbarkeit der

Kläger.

6. Die Kläger (von nun auch die

Berufungsbeklagten) schlossen in ihrer Berufungsantwort datiert vom 1. April

2021 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Mit ihrer Anschlussberufung

beantragten sie, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der

Berufungskläger sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten unter Vorbehalt der

Nachklage den Betrag von CHF 22'165.05 zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem stellten

sie auch für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Der Berufungskläger beantragte in

seiner Anschlussberufungsantwort vom 11. Mai 2021, es sei als

Vorentscheidung im summarischen Verfahren das Gesuch der

Anschlussberufungskläger um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

In materieller Hinsicht verlangte er die Abweisung der Anschlussberufung,

u.K.u.E.F. unter solidarischer Haftbarkeit der Anschlussberufungskläger.

8. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde

festgehalten, über die von den Berufungsklägern gestellten Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege werde nicht vorgängig entschieden.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident erachtete

es gestützt auf den Strafbefehl als erstellt, dass der Beklagte den Klägern den

grössten Teil ihres Hausrates vorsätzlich und widerrechtlich entzogen habe,

indem er deren Eigentum verschenkt, verkauft, entsorgt oder beschädigt habe.

Dem Einwand des Beklagten, D.___ habe ganz genau gewusst, dass eine neue

Mieterin die Wohnung ab 1. Mai 2015 gemietet habe und es stimme nicht, dass ihn

die Kläger über einen geplanten Umzug am 4. Mai 2015 informiert hätten, hielt

er entgegen, dass er den Klägern den Zutritt zu ihrer Wohnung und ihrem

Eigentum nicht hätte verweigern dürfen, selbst wenn sich diese ohne Mietvertrag

noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Um sie zum Verlassen ihrer Wohnung zu

bringen, hätte er gerichtlich vorgehen müssen. Die Kläger hätten ab dem Abend

des 2. Mai 2015 keinen Zugriff mehr auf ihr Eigentum gehabt. Dementsprechend

seien ihnen Kosten für Übernachtungen und auswärtige Verpflegung angefallen.

2.1

Bevor im Einzelnen auf die

Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht

vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,

Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus

welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die

pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung

genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; 143 III 42, E. 4.1). Als Noven gelten – über den Wortlaut von

Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen

von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden und neue Beweismittel (Peter

Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 31).

3.

Der Berufungskläger beanstandet in

seiner Begründung unter dem Titel Einführung vorweg eine mehrmalige Verletzung

von Art. 52 ZPO und von Art. 9 BV. Da er aber selbst erklärt, er verzichte auf

einen formellen Antrag auf Zurückweisung der Sache an die erste Instanz, ist

darauf nicht näher einzugehen. Ohnehin fehlt den vorgetragenen Beanstandungen

eine Begründung. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, worin die

behaupteten Rechtsverletzungen bestehen sollten. Die Rügen sind auch materiell

unbegründet. Insbesondere hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er keinen

Schlussvortrag halten konnte, nachdem er und sein Vertreter trotz gehöriger

Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sind (AS 43).

4.

Auch in seiner Berufung hält der Berufungskläger

daran fest, dass es nicht stimme, dass ihm die Kläger mitgeteilt hätten, dass

der Umzug am 4. Mai 2015 stattgefunden hätte. Damit wiederholt er bloss, was er

bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat, ohne auf deren Begründung, er hätte

sich an das Gericht wenden müssen, einzugehen.

5.1

Weiter bringt der Berufungskläger

vor, aus den Urkunden Nrn. H, I und 37 gehe hervor, dass praktisch alle

Objekte, die in der Wohnung gewesen seien, am Ende den Klägern zurückgegeben

worden seien. Aus dem Strafbefehl (Urkunde 37) gehe hervor, welche Gegenstände

von der unrechtmässigen Aneignung betroffen gewesen seien. Alle anderen

Hausgeräte, die nicht im Strafbefehl erwähnt seien, seien am Ende an die Kläger

zurückgegeben worden. D.___ habe zugegeben, dass die Gegenstände von seinem

Kunden am 20. Juni und 12. Juli abgeholt worden seien, dies auch anlässlich

seiner Befragung (Protokoll vom 9. Dezember 2020, Seite 2). Die Vorinstanz habe

deshalb willkürlich festgestellt, dass er vorsätzlich und widerrechtlich den

grössten Teil des Hausrates entzogen habe.

5.2

Der Berufungskläger hatte sich

bereits bei der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Hausratsgegenstände

seien nie in der Wohnung gewesen, bzw. seien von D.___ abgeholt worden. Der Vorderrichter

hat zu jedem einzelnen der Gegenstände erwogen, wieso er es als erstellt

erachtet hat, dass sich diese in der Wohnung befunden haben. Er hat dabei auf die

Fotos abgestellt, die D.___ machen konnte, als die Kläger einige Zeit nach der

Auswechslung der Schlösser ihre Wohnung nochmals hätten betreten dürfen.

Anlässlich der Hauptverhandlung habe D.___ auf den Fotos die Möbel markiert

(Klagebeilage 42). Bezüglich der sechs Stühle Juliette und der sechs Bezüge Neopren

stützte sich der Gerichtspräsident auf die von der Kantonspolizei [...]

erstellte Fotodokumentation (Klagebeilage 31) sowie das Schreiben eines

diplomierten Innenarchitekten (Klagebeilage 43), der anhand der Fotos das Vorhandensein

der Stühle und der Anzüge sowie deren Preis bestätigte. Der Einwand des

Beklagten, dass die Kläger die Stühle nicht zurückhaben wollten, war

bestritten. Aufgrund der Umstände erachtete der Amtsgerichtspräsident dies für

nicht plausibel. Weiterhin hielt er es für gerichtsnotorisch, dass sich in

einer von einer Familie während mehrerer Jahre bewohnten, vollständig

möblierten 4.5-Zimmerwohnung auch diverse Küchen- und Badezimmerutensilien

befunden haben. All diese Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten ignoriert

der Berufungskläger vollständig und zeigt nicht auf, wieso diese falsch sein

sollten. Auch hier fehlt es der Berufung an einer genügenden Begründung.

5.3

Darüber hinaus kann der

Berufungskläger aus den von ihm angerufenen Urkunden (H und I) nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Im Schreiben des Anwaltes [...] vom 18. Juli 2016 teilt

dieser lediglich mit, D.___ habe am 20. Juni 2016 und am 12. Juli 2016

Papiermuster und die Gegenstände, die der Beklagte in der [...] deponiert habe,

aus dem Lagerraum und der Waschküche entfernt. Ein Schadenersatz für Papiermuster

war aber weder eingeklagt noch zugesprochen worden. Welche Gegenstände D.___

zurückgenommen haben soll, bleibt offen. Zudem wird dazu schon in der Klage

ausgeführt, die den Klägern zurückgegebenen Gegenstände seien durch die

unsachgemässe Behandlung unbrauchbar geworden oder hätten in der Zwischenzeit

zwingend durch Ersatzanschaffungen ersetzt werden müssen (BS 14). In der

Parteibefragung durch den Vorderrichter hat D.___ nur ausgesagt, sie hätten

erst im Juni 2016 auf Geheiss der Staatsanwältin im Rahmen des Strafverfahrens

wieder Zugang zu ihren Sachen erhalten. Eine Aussage, sie hätten die Sachen

mitgenommen, findet sich nicht. Schliesslich kündigt der Anwalt im oben

erwähnten Schreiben lediglich an, dass D.___ die Stühle abholen werde. Eigentlich

widerlegt diese Urkunde den Einwand des Beklagten, die Kläger hätten die Stühle

nicht zurückhaben wollen, und bestätigt die gegenteilige Folgerung des

Vorderrichters. Im Mail des Vertreters des Beklagten vom 13. September 2016 beanstandet

dieser zwar, dass die Stühle nicht abgeholt worden seien. Gleichzeitig drohte

er aber auch, sie auf den Müll zu werfen. In erster Linie aber belegt dieses

Mail, dass die Stühle in der Wohnung gewesen waren und dass sie noch beim

Beklagten und nicht zurückgegeben worden waren. Einen Nachweis, dass die Kläger

die Stühle nicht hätten zurückhaben wollen, ergibt sich daraus jedoch nicht,

zumal die Parteien bei einer Rückgabe der Stühle hätten zusammenwirken müssen. Dass

D.___ zugegeben habe, die Möbel seien von seinem Kunden am 20. Juni und 12.

Juli abgeholt worden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorderrichter

nicht bei allen Möbeln und Gegenständen, welche die Kläger ersetzt haben

wollten, zum Schluss gekommen ist, dass sich diese Wohnung befunden oder dass

sie den Klägern gehört haben.

6.

Der Berufungskläger ist der

Auffassung, bei der Bemessung des Schadens wäre die Altersentwertung der Möbel

zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger hätten das Alter der erwähnten Möbel

nachweisen müssen. Unter diesen Umständen sei der Neuwert von CHF 7’749.00

mindestens um CHF 2’500.00 – CHF 3’000.00 zu reduzieren. In seiner Klageantwort

hatte sich der Berufungskläger noch auf die Einwendung beschränkt, die Möbel

seien nie in der Wohnung gewesen bzw. seien von D.___ abgeholt worden oder

seien alt und beschädigt gewesen. Eine konkrete Bestreitung der Schadenshöhe

ist darin nicht zu erkennen. Es kann indessen offenbleiben, ob die in der

Berufung vorgetragenen Einwendungen neu und unzulässig sind. Denn der

Vorderrichter hat in Ziffer 6 der Urteilserwägungen dargelegt, wieso er den

Schaden nach dem objektiven Verkehrswert bemessen hat. Mit diesen Erwägungen

setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Wiederum erweist

sich die Berufung als ungenügend begründet.

7.

Auch in Bezug auf die Hotel- und

Essensspesen wiederholt der Berufungskläger, was er bereits beim Vorderrichter

vorgetragen hatte. Der Vorderrichter hatte dazu ausgeführt, entgegen der

Ansicht des Beklagten sei es den Klägern nicht zumutbar gewesen, am Abend des

2.

Mai 2015 in ihre neue Wohnung nach [...] zu fahren, zumal sie die Situation

vor Ort hätten klären wollen. Auch hinsichtlich der weiteren Übernachtungen in [...]

und [...] hielt er fest, die Kläger hätten ja gar kein Mobiliar gehabt,

insbesondere auch keine Betten. Insofern seien sie gezwungen gewesen, zumindest

bis zum Kauf neuer Betten, im Hotel zu übernachten. Sie hätten auch nicht

selbst kochen können, bevor sie sich mit neuem Hausrat ausgestattet hätten. Bezüglich

der späteren Übernachtungen in [...] sei es nachvollziehbar und plausibel, dass

die Kläger die Situation vor Ort hätten klären wollen. Dabei hätten sie sich

ebenfalls auswärts verpflegen müssen. Auch zu diesen Erwägungen findet sich in

der Berufung keine Silbe. Diese ist unbegründet. Dasselbe gilt hinsichtlich des

Mietzinses des Monats Mai 2015.

8.

Die Berufungsbeklagten verlangen mit

ihrer Anschlussberufung (der Einfachheit halber werden die bisherigen

Parteibezeichnungen beibehalten), der Berufungskläger habe ihnen unter

Vorbehalt der Nachklage einen Betrag von CHF 22’165.05 zu bezahlen. Die

Differenz zu dem vom Vorderrichter zugesprochenen Betrag von CHF 20’996.15

ergibt sich aus dem Preis für das Bett von E.___ von CHF 1’168.90, für

welchen die Klage abgewiesen wurde. Diese Forderung wurde den Klägern deshalb

nicht zugesprochen, weil E.___ nicht als Klägerin am Verfahren teilgenommen und

ihre Forderung auch nicht an die Kläger abgetreten habe. In der

Anschlussberufung tragen die Berufungsbeklagten nun vor, das Bett von E.___

habe sich im Eigentum der Eltern befunden. E.___ habe im Auftrag und als

direkte Stellvertreterin für ihre Eltern ein neues Bett gekauft. Das neue Bett

sei wiederum im Eigentum der Eltern, die es auch bezahlt hätten. Diese

Vorbringen sind neu. Sie wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet.

Dementsprechend hat er seinen Entscheid auf einer anderen Grundlage gefällt.

Die Berufungsbeklagten legen nicht dar, wieso sie ihre neuen Ausführungen nicht

schon vor erster Instanz gemacht haben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die neue

Sachdarstellung ist nicht zu hören. Die Anschlussberufung war deshalb zum

vornherein aussichtslos und ist abzuweisen.

9.

Zusammenfassend wird die Berufung

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Anschlussberufung wird ebenfalls

abgewiesen. Der angefochtene Entscheid bleibt bestehen. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens vor Obergericht sind dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 3’000.00 zu verlegen. An diesen Betrag hat der Berufungskläger

einen Anteil von CHF 2’500.00 zu bezahlen, die Berufungsbeklagten zufolge ihres

Unterliegens mit der Anschlussberufung einen solchen von CHF 500.00. Die

Parteien haben sich gegenseitig nach Massgabe ihres Unterliegens eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

10.

Die Berufungsbeklagten haben sowohl

in ihrer Berufungsantwort wie auch in der Anschlussberufung ein Gesuch um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Für das

eigentliche Berufungsverfahren ist diese zu bewilligen, nicht aber für die

Anschlussberufung. Diese war zum vornherein aussichtslos. Für derartige

Begehren wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (BGE 129 I 129 E.

Dispositiv

2.3.1.). Die Berufungsbeklagten haben demnach den auf sie entfallenden Anteil

an den Gerichtskosten selbst zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Berufungskläger

für die Anschlussberufung eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise

auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die vom Vertreter der

Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich als

angemessen. In Abzug zu bringen sind lediglich die Aufwendungen für die

Anschlussberufung vom 1. April bis 14. Mai 2021 von 2.81 Stunden und der

dazugehörenden Auslagen von CHF 93.00. Mangels Einreichung einer

Honorarvereinbarung ist von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Die

Parteientschädigung, die der Berufungskläger den Berufungsbeklagten zu bezahlen

hat, beträgt demnach CHF 1'751.75 (6.95 Std. x 230.00 = 1’598.50 Honorar +

28 Auslagen = 1’626.50 + 125.25 MwSt.). Dafür besteht für einen Betrag von CHF

1’377.50 während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Die zwischen den

Parteien geschuldeten Entschädigungen können verrechnet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Die Gesuche von B.___, C.___ und D.___

um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden für das

Berufungsverfahren gutgeheissen und für die Anschlussberufung abgewiesen.

4. A.___ hat B.___, C.___

und D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt

Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1’751.75 zu bezahlen. Für einen

Betrag von CHF 1’377.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 374.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___, C.___ und/oder

D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. B.___, C.___ und D.___ haben A.___ unter

solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

6. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Obergericht von CHF 3’000.00 einen Betrag von CHF 2’500.00 zu

bezahlen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. B.___, C.___ und D.___ haben unter

solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens

vor Obergericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit

Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller