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Entscheid

ZKBER.2021.14

Eheschutzmassnahmen

14. Juni 2021Deutsch35 min

dahingehend zu teilen, dass die beiden älteren Töchter C.___ (geb. 2006) und D.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten sind seit 2006

verheiratet. Aus der Ehe sind die vier Kinder C.___, geb. 2006, D.___, geb.

2008, E.___, geb. 2014, und F.___ geb. 2016, hervorgegangen. Seit dem 26. März

2020 leben die Parteien getrennt.

2. Am 31. Januar 2020

reichten beide Ehegatten beim Richteramt Dorneck-Thierstein das

Eheschutzverfahren ein. An der Eheschutzverhandlung vom 7. Mai 2020 stellte die

Ehefrau folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten

seit dem 26. März 2020 getrennt leben und zum weiteren Getrenntleben berechtigt

sind.

2. Die eheliche Liegenschaft ist für die

Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung zuzuweisen.

3. Es sei die Obhut bezüglich der vier

Kinder C.___ (geb. 2006), D.___ (geb. 2008), E.___ (geb. 2014), F.___ (geb.

2016) für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und Mutter zuzuteilen.

4. Es sei das Besuchsrecht des Ehemannes

der freien Absprache der Ehegatten zu überlassen. Im Konfliktfall soll

folgendes gelten:

Der Ehemann und Vater sei berechtigt und

verpflichtet, die vier Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00

Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie jeden Mittwochnachmittag, nach der

Schule bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

5. Der Ehemann sei zu verpflichten, den

gemeinsamen Kindern, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, einen

angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalt, im Ermessen des Gerichts, jedoch

mindestens CHF 238.00 pro Kind, zu bezahlen. Hinzu kommen die allfälligen

Ergänzungsleistungen.

6. Die gerichtlich festgestellten Mankos

der Ehefrau und der Kinder seien im Urteil festzuhalten.

7. Für die Kinder sei ein Kindercoaching

bei Frau [...] anzuordnen.

8. Die […]therapie des Sohnes E.___ sei

weiterzuführen.

9. Die gemeinsamen Gespräche der Ehegatten

bei Frau [...] seien weiterzuführen.

10. Der Ehefrau sei weiterhin die

unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand zu

gewähren.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Ehemannes.

Der Ehemann stellte bei

dieser Gelegenheit folgende Anträge:

1. Es sei den Ehegatten ab dem 1. Mai 2020

das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die Liegenschaft [...] in [...]

für die Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen.

3. Es sei die Obhut über die vier Kinder

dahingehend zu teilen, dass die beiden älteren Töchter C.___ (geb. 2006) und D.___

(geb. 2008) unter die Obhut des Ehemannes und die Kinder E.___ (geb. 2014) und F.___

(geb. 2016) unter die Obhut der Ehefrau zu stellen seien. Die Kinder sind beim

jeweilig obhutsberechtigten Elternteil anzumelden.

4. In sofortiger Aufhebung des derzeit noch

gültigen Übernachtungsverbots sei die Gestaltung des Besuchsrechts zwischen den

Eltern und den Kindern wie bis anhin der einvernehmlichen Regelung der Eltern

zu überlassen.

Für den Konfliktfall sei – ebenfalls in

sofortiger Abänderung des derzeit noch gültigen Übernachtungsverbots – als

Mindestregel festzulegen, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, alle vier gemeinsam,

alternierend bei einem Elternteil verbringen. Zudem sei festzuhalten, dass die

Kinder die Schulferien je hälftig bei einem Elternteil verbringen.

5. Es sei festzuhalten, dass die Eltern für

die Kinder, die unter der Obhut des anderen Elternteils stehen, aufgrund der

derzeitigen finanziellen Verhältnisse keinen Unterhalt schulden und für den

Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Kinder aufzukommen haben.

Des Weiteren sei festzustellen, dass die

IV-Kinderrenten sowie die Ergänzungsleistungen direkt an den jeweils

obhutsberechtigten Elternteil ausbezahlt werden.

6. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten

einander aufgrund der finanziellen Verhältnisse derzeit gegenseitig keinen

Ehegattenunterhalt schulden.

7. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann

der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Begleitung und Beratung der

Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts und der Betreuung der

Kinder in Person von Frau [...], evtl. in einer durch das Gericht noch zu

bestimmenden Person, zustimmt.

8. Es sei [von] der Ehefrau unter

ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbieten,

-

die gemeinsamen

Kinder ohne schriftliche Einwilligung des Ehemannes ausser Landes zu bringen;

-

für die gemeinsamen

Kinder [...] oder schweizerische Reisedokumente zu beantragen;

-

für die gemeinsamen

Kinder irgendwelche Zivilstandsausweise (Familienausweise, Geburtsscheine etc.)

die zur Erlangung von Reisepapieren dienen könnten, zu beantragen;

-

ohne schriftliche

Einwilligung des Ehemannes den Wohnsitz zu verlegen.

9. Unter o/e Kostenfolge.

3. Am 15. Januar 2021

erliess die Amtsgerichtstatthalterin von Dorneck-Thierstein das folgende

Urteil:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses am 31. Januar 2020

aufgenommen haben.

2. Die eheliche Liegenschaft [...], samt

Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung

zugewiesen.

3. Die Kinder C.___ (geb. 2006), D.___

(geb. 2008), E.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) werden rückwirkend per 01.

Januar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die

alternierende Obhut beider Ehegatten und Eltern gestellt, wobei C.___ und D.___

ihren Wohnsitz beim Vater und E.___ und F.___ ihren Wohnsitz bei der Mutter

verzeichnen.

4. Die Betreuung der vier Kinder übernehmen

die Ehegatten und Eltern je zur Hälfte (Betreuungsquote je 50 %). Sie haben die

Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung

jeweils frühzeitig und einvernehmlich abzusprechen.

5. Für die vier Kinder C.___, D.___, E.___

und F.___ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, Breitenbach, wird

richterlich angewiesen, eine Fachperson als Beistand / Beiständin, vorzugsweise

in der Person von Frau [...], einzusetzen.

Die Aufgabe der als Beistand / Beiständin eingesetzten Person besteht

insbesondere darin,

-

für das Wohl der

vier Kinder besorgt zu sein und die Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder

als Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

die Notwendigkeit

weiterer unterstützender Massnahmen (z.B. Kindercoaching, Therapien) bzw.

Angebote abzuklären sowie diese Massnahmen zu installieren und deren

Finanzierung sicherzustellen;

-

bei Bedarf eine sozialpädagogische

Familienbegleitung zu installieren und zu überwachen, sowie deren Finanzierung

sicherzustellen;

-

mit allen in Bezug

auf die Kinder involvierten Fachpersonen (insbesondere Schule, Ärzte, etc.) und

Ämter (insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung von Massnahmen bzw.

Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen entgegen zu nehmen und Einsicht

in die diesbezüglichen Akten zu nehmen;

-

die Ausübung der

geteilten Obhut zu überwachen, zwischen den Eltern nötigenfalls zu vermitteln

und für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, die konkrete

Ausgestaltung der Betreuung der Kinder verbindlich festzulegen.

6. Es wird festgestellt, dass die

IV-Kinderrenten für C.___ und D.___ dem Ehemann und Vater und die

IV-Kinderrenten für E.___ und F.___ der Ehefrau und Mutter auszubezahlen sind

(derzeit je CHF 238.00). Gleich verhält es sich mit den Ergänzungsleistungen

zur IV-Kinderrente.

Der Ehemann wird zudem

richterlich verpflichtet, der Ehefrau die Kinderzulagen für E.___ und F.___

weiterzuleiten (derzeit bezieht der Ehemann Kinderzulagen von je

CHF 200.00 pro Kind).

7. Die Ehegatten und Eltern übernehmen

diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim

betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Verpflegung) jeweils selber.

Der Vater wird richterlich

verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kosten von C.___ und D.___ zu

bezahlen und die Mutter hat die regelmässig anfallenden Kosten von E.___ und F.___

zu tragen. Zu den regelmässig anfallenden Kosten gehören insbesondere die

Kosten für Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die

Fremdbetreuung, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und

-ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy,

Taschengeld, etc.). Allfällige ausserordentliche Kosten (namentlich

Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Kosten für

Schullager, Kosten für teurere Sportausrüstung [z.B. Skis] etc.) sind – soweit

diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind – von den

Eltern nach vorgängiger Absprache [-] je zur Hälfte zu übernehmen.

8. Es wird festgestellt, dass die

Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 14 der Verfügung vom 15. Mai 2020 definitiv

ist, d.h. der Ehemann und Vater war verpflichtet der Ehefrau und Mutter vom 01.

Februar 2020 – 31. Dezember 2020 für die vier Kinder monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe der IV-Kinderrenten (je

CHF 238.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der

Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und verpflichtet gewesen ist (der

Ehemann bezog Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Kind). Mangels

Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist für diesen Zeitraum kein zusätzlicher

Unterhalt geschuldet.

9. Es wird festgestellt, dass sich die

Ehegatten aufgrund der finanziellen Verhältnisse für die gesamte Dauer des

Getrenntlebens gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

10. Es wird festgestellt, dass die

Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf den folgenden finanziellen Gegebenheiten

beruht:

Ehemann

IV-Rente des

Ehemannes, monatlich

CHF

747.00

Ergänzungsleistung

des Ehemannes, monatlich

CHF

1'123.00

Zusatzeinkommen

der [...] GmbH, monatlich

CHF

594.00

Ehefrau

Einkommen

der Ehefrau

CHF

0.00

(wobei es der

Ehefrau aufgrund des Alters des jüngsten Kindes sowie der Regelung gemäss Ziff.

3 hievor zumutbar und möglich ist, einer Arbeitstätigkeit von 50 % nachzugehen)

Kinder

IV-Kinderrente,

monatlich je

CHF

238.00

Kinderzulagen,

monatlich je

CHF

200.00

11. Beide Ehegatten werden verpflichtet, den

anderen Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen ihrer

Einkommenssituation zu informieren und diese auch zu dokumentieren.

12. – 15. …

4. Gegen dieses Urteil hat

die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) form- und

fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 15.01.2021 sei teilweise aufzuheben.

2. Ziffer 3 des besagten Urteils sei

folgendermassen anzupassen:

-

Die Obhut über die

vier Kinder C.___ (geb. 2006), D.___ (geb. 2008), E.___ (geb. 2014) und F.___

(geb. 2016) sei der Berufungsklägerin zuzuteilen.

-

dem

Berufungsbeklagten sei ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren. Dies an jedem

zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jede Woche

von Mittwoch nach der Schule, bis Donnerstag 18.00 Uhr.

3. Ziffer 6 des besagten Urteils sei

folgendermassen anzupassen:

-

Die IV-Kinderrenten

sowie die Ergänzungsleistungen zu den IV-Kinderrenten seien direkt an die

Berufungsklägerin auszubezahlen.

-

Zudem sei der Berufungsbeklagte

zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Kinderzulagen für alle Kinder

weiterzuleiten.

4. Ziffer 7 des besagten Urteils sei

folgendermassen anzupassen:

-

Die

Berufungsklägerin sei zu verpflichten, sämtliche regelmässig anfallenden Kosten

für alle vier Kinder zu übernehmen.

5. Der vorliegenden Berufung sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes

wegen gegeben ist (vgl. Begründung Ziffer 36).

6. Der Berufungsklägerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt

als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich ebenfalls form- und fristgerecht

vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung sei in Bestätigung des

Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 vollumfänglich

abzuweisen.

2. Dem Berufungsbeklagten sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu

gewähren.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Berufungsklägerin.

Am 17. März 2021 reichte die

Berufungsklägerin eine Eingabe mit Noven ein.

5. Der Präsident der

Zivilkammer wies am 15. Februar 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hielt fest, von

beiden Ehegatten sei am 31. Januar 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein

Eheschutzgesuch deponiert worden. Die Ehefrau habe die eheliche Liegenschaft am

26.

März 2020 verlassen. Da beide Ehegatten jedoch bereits am 31. Januar 2020

ihren Trennungswillen bekundet hätten, sei das Getrenntleben ab diesem

Zeitpunkt zu bewilligen.

Sie führte weiter aus, die Ehegatten

betreuten die Kinder bereits jetzt je hälftig, weshalb, auch wenn es nicht

explizit beantragt worden sei, die alternierende Obhut anzuordnen sei. Aufgrund

der Abklärung gingen die Empfehlungen deutlich in diese Richtung. Die Ehegatten

hätten in den letzten Wochen deutlich gezeigt, dass sie fähig und bereit seien,

in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die

notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Für den Fall, dass

sie sich in einer bestimmten Frage nicht einig würden, sei eine Beistandschaft

anzuordnen. Die Ehegatten hätten die Kinder augenscheinlich schon vor der

Trennung je hälftig betreut und es sei davon auszugehen, dass dies weiterhin

möglich sei. Sie hätten die Kinder in den vergangenen Wochen vorbildlich nicht

nur alle gemeinsam, sondern in verschiedenen Gruppierungen betreut. Es sei bei

beiden Elternteilen spürbar, dass ihnen das Wohl der Kinder am Herzen liege.

Daher sei davon auszugehen, dass die Eltern die alternierende Obhut auch dann

organisieren könnten, wenn die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufnehme.

Dem Wunsch von C.___ und D.___, beim

Vater Wohnsitz zu nehmen, sei zu entsprechen. Diesem stehe ausser dem Wunsch der

Mutter, dass alle Kinder bei ihr Wohnsitz hätten, nichts entgegen. Die beiden

jüngeren Kinder sollten ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Die Gefahr von

Fraktionenbildung werde dadurch nicht grösser. Bereits aufgrund des Alters

bildeten sich zwei Gruppen. Trotz unterschiedlichen Wohnsitzen könnten die

Kinder wegen der alternierenden Obhut zusammen aufwachsen. Es sei davon

auszugehen, dass den unterschiedlichen Wohnsitzen ausser dem finanziellen

Aspekt im Alltag keine grosse Bedeutung zukomme.

Es sei vorliegend nicht möglich, das

genaue Einkommen der Familie zu berechnen, da sowohl der Ehemann als auch die

Kinder Ergänzungsleistungen erhielten, die sich durch die Neuregelung der Obhut

und Betreuung ändern könnten. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig, obwohl ihr

aufgrund des Alters des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar

und auch möglich wäre. Auf die Bezifferung eines hypothetischen Einkommens

werde verzichtet.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, sie kritisiere, dass die Vorderrichterin die alternierende Obhut

angeordnet habe. Gemäss Art. 298b Abs. 3ter Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) werde diese Möglichkeit geprüft, wenn ein Elternteil oder das Kind diese

verlange. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei das im

vorinstanzlichen Verfahren weder von den Parteien noch von einem Kind verlangt

worden. Im Bewusstsein dieses Mankos habe die Vorderrichterin dennoch die

alternierende Obhut angeordnet. Das gehe nicht.

Im Weiteren sei zu erwähnen, dass bei

einer alternierenden Obhut die gewählte Betreuungslösung dem Wohl des Kindes zu

entsprechen habe. Sodann komme sie nur in Frage, wenn beide Eltern

erziehungsfähig seien. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach

dargelegt, weshalb der Vater aus ihrer Sicht nicht erziehungsfähig sei.

Entsprechende Abklärungen habe die Vorderrichterin nicht getätigt.

Die Vorderrichterin habe es sich einfach

gemacht und sich voll und ganz auf die Empfehlungen von [...] gestützt, welche

die alternierende Obhut angeregt habe. Diese sei keine Gutachterin und mache

keine Erziehungsfähigkeitsgutachten. Der Beweisantrag auf Einholung eines

solchen Gutachtens sei abgewiesen worden. Ein solches sei für die Beurteilung

der Kinderzuteilung unumgänglich, weshalb es auch im Berufungsverfahren

beantragt werde. Ebenfalls seien die IV-Akten des Ehemannes beizuziehen, zumal

die Kenntnis der Erkrankung, die zu einer Berentung geführt habe, für die

Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wesentlich sei.

Die Ausarbeitung der Wochenpläne für die

Betreuung der Kinder sei alles andere als einfach, was auch [...] gemerkt habe.

Es liege an ihr, diese Pläne auszuarbeiten. Am Ende halte sich der Berufungsbeklagte

doch nicht daran, wobei er immer wieder die Kinder vorschiebe. Sie wolle dem

Berufungsbeklagten die Kinder nicht vorenthalten. Sie sei bereit, ihm ein

grosszügiges Besuchsrecht zuzubilligen. Die Kinder sollten jedoch ihren

Wohnsitz bei ihr haben. Bezüglich der Kinderbetreuung müsse eine einfachere

Lösung gefunden werden. Die erheblichen und permanenten Meinungsverschiedenheiten

könnten nicht wegdiskutiert werden.

Es mache Sinn, wenn die Kinder

längerfristig wüssten, wann sie wo seien. So halte sie es nach wie vor für das

Beste, wenn der Vater jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18

Uhr die Betreuung der Kinder übernehme und zusätzlich jeden Mittwoch, nach der

Schule, bis Donnerstagabend um 18.00 Uhr. Darüber hinaus sollten die Kinder bei

der Kindsmutter sein, welche jederzeit weitergehende Besuche zulassen könne.

Die beantragte Obhutsregelung müsse auch

Einfluss auf die Unterhaltszahlungen haben. Die Kindsmutter, die sich dann um

die Finanzen der Kinder kümmern müsste, habe folglich Anspruch auf die

IV-Kinderrenten und die Ergänzungsleistungen. Diese seien ihr als

Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

3.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, dass er bereits in seiner ersten Eingabe vom 31. Januar 2020 die

Anordnung der alternierenden Obhut verlangt habe. Bei der Kinderanhörung hätten

sowohl C.___ als auch D.___ gewünscht, dass die Kinder zwischen den Eltern

aufgeteilt und sie beim Vater wohnen möchten. An der Verhandlung vom 7. Mai

2020.

habe er diesen Antrag als Eventualbegehren gestellt.

Die Behauptung der Berufungsklägerin,

dass die Vorinstanz keine Abklärungen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der

Parteien getroffen habe, sei falsch und erfolge wider besseres Wissen. Zum

Vorwurf, dass er die Kinder manipuliere, sei anzumerken, dass diese Ende März

mit der Ehefrau ins Frauenhaus gezogen seien. Während ihrer Zeit im Frauenhaus habe

er absolut keinen Kontakt zu den Kindern gehabt.

Schliesslich werde seine berechtigte

Weigerung, die Gründe für die IV-Berentung offenzulegen, dazu missbraucht, ihm eine

mögliche Gefährdung der Kinder zu unterstellen. Dasselbe gelte für die völlig

haltlose Beschuldigung der pädophilen Übergriffe auf die älteren Töchter.

Allein die Tatsache, dass die Kindsmutter ihre Kinder dem Kindsvater umfassend

zur Betreuung überlassen habe, zeige die Absurdität und Unglaubwürdigkeit

dieser rein taktisch erhobenen Behauptungen. Die Vorinstanz habe es sich alles

andere als leicht gemacht und einen umfassenden Abklärungsbericht bei der

Familienberatung [...] in Auftrag gegeben.

Die Strategie der Ehefrau, den Ehemann

und Kindsvater zu verleumden und zu diskreditieren, lasse zunehmend Zweifel an

ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Sie lasse zwar die Kinder nach wie vor

umfassend durch den Kindsvater betreuen, lasse aber gleichzeitig ganz

offensichtlich einzig zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse unter

Zuhilfenahme aller unmöglichen Mittel nichts unversucht, um den Vater ihrer

Kinder zu diskreditieren.

4.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Den Berufungskläger trifft eine Begründungslast.

Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen

der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden

müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der

Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der

ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist

darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder

den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss

bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen

(Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im

Bund, 2. Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Ist die Begründung zwar nicht gerade

ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf

sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken (OGer ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U;

vgl. Karl Spühler in: Spühler et. al. [Hrsg.] Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N. 15 zu

Art. 317 ZPO).

Diese Pflicht besteht auch

in Angelegenheiten, in denen, wie für die Kinderbelange

und in Eheschutzverfahren, die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten (Art.

272.

und 296 ZPO). Das entbindet die Parteien nicht davon, dass sie gemäss Art.

311.

ZPO anhand der Begründung des vorinstanzlichen Urteils verständlich und

nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem

Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Berufungsverfahren

ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221, 7373 zu Art. 313). Es dient nicht der Vervollständigung des

vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen (Urteile 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015

vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549;

4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015

E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013

E. 4.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit sie ohne

Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

Diesen Erfordernissen genügt

die Berufung über weite Strecken nicht. Die Berufungsklägerin bringt zwar diverse

Einwände gegen die Obhutsregelung der Vorderrichterin vor. Hingegen setzt sie

sich kaum mit der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung der

Vorderrichterin im erstinstanzlichen Urteil auseinander, sondern präsentiert

appellativ, grossmehrheitlich ohne konkreten Bezug auf die Begründung des

angefochtenen Urteils, ihre eigene Sicht der Dinge. Soweit als möglich wird im

Folgenden auf die einzelnen Beanstandungen eingegangen.

5.1

Haben

die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen,

minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB nach den

Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.

Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem

nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteiles an der

Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Im neuen Recht umfasst die elterliche

Sorge auch das «Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» (s. Art.

301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich – losgelöst vom

Sorgerecht – auf die faktische Obhut das heisst auf die Befugnis zur täglichen

Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im

Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 S.

614, E. 4.1 mit Hinweisen).

Bei

der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls

die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind

dies verlangt (Art. 298 Abs. 3ter

ZGB; s. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017

vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf

eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste

Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes

vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 E. 4). Denn nach der

Dispositiv

Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindsrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind Verhältnisses demnach

immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern

in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5). Ob die alternierende

Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt,

hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter

gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine

sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende

Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2).

5.2 Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung

ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und

zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage

kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert eine

alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen.

Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus,

dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil

sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht

ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen

werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss

könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen

bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht

zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer

alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen

würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E.

4.3 S. 615 f.).

Zu

berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz

zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die

Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich

bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn

die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)

Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile

5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014

E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es

bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der

Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1

ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall

entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von

Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu

interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen

Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit

beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft

voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von

unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und

dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen

und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt

der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die

Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn

das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den

Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S.

616).

6.1. Alternierende Obhut

bedeutet nach dem Gesagten, dass die Kinder zu mehr oder weniger gleichen

Teilen (mindestens aber zu 30 %) von beiden Elternteilen betreut werden. Sie

ist zu unterscheiden von der Trennung der Obhut über Geschwister, indem die

(alleinige) Obhut über eines oder mehrere gemeinsame Kinder dem einen

Elternteil und ein anderes oder mehrere Kinder dem anderen Elternteil zugeteilt

wird.

6.2 Die Berufungsklägerin

macht geltend, Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut sei ein

Antrag eines Elters oder eines Kindes. Zutreffend ist, dass gemäss Art. 298 Abs.

2ter ZGB die Anordnung der alternierenden Obhut geprüft werden muss,

wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Hingegen gilt im

Kindesrecht die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so dass der Richter auch

ohne konkreten Antrag einer Partei eine Anordnung treffen kann, die das

Kindeswohl gebietet. Davon ist die alternierende Obhut nicht ausgenommen.

Vorliegend hat der Ehemann gemäss dem

Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 2020 (Aktenseite, [AS], 222) unter

Ziffer 3 beantragt, die Obhut über die vier Kinder zu teilen, so dass die

beiden älteren Kinder C.___ (geb. 2006) und D.___ geb. 2008) unter seine Obhut

und die jüngeren Kinder E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016) unter die Obhut

der Ehefrau zu stellen seien. Anlässlich der Kinderanhörung vor der

Vorderrichterin am 30. April 2020 gaben beide angehörten Töchter an, sie

wollten beim Vater wohnen, was sie später gegenüber der Familienberaterin und Frau

[…], der sie auf Betreiben der Ehefrau vorgestellt wurden, wiederholt haben.

Die Berufungsklägerin hatte vor der

Vorinstanz die Obhut über alle vier Kinder beantragt und eine

Betreuungsregelung, die vorsah, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag 18.00

Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jede Woche von Mittwochmittag nach Schulschluss

bis 18.00 Uhr vom Vater betreut werden. Nun wird beantragt, dass der Vater die

Kinder von Mittwochmittag nach Schulschluss bis Donnerstagabend 18.00 Uhr betreuen

soll. Aufgrund der beantragten Änderung des Betreuungsanteils des Vaters muss

auch Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteiles vom 15. Januar 2021 als angefochten

gelten.

6.3 Die Familienberaterin

hielt in ihrem Bericht (AS 164) fest, die Betreuung der vier Kinder erfolge wie

bis anhin nach Absprache unter dem Elternpaar und entspreche in etwa einer

50:50 (gelebten) Obhut (vgl. dazu auch Sammelurk. 34 des Ehemannes). Weiter

führte sie aus, C.___ und D.___ hätten den Wunsch nach einer Wohnsitznahme beim

Vater mit hälftiger Betreuung durch die Eltern sowohl ihr als auch Frau [...]

gegenüber geäussert.

In der Verhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin

sagte Frau [...] aus (AS 218 f.), es sei immer der Wunsch der beiden älteren

Kinder gewesen, dort zu bleiben, wo sie bis jetzt aufgewachsen seien. Es gebe

keinen Grund, ihnen diesen Wunsch nicht zu erfüllen. Die Gefahr der

«Fraktionenbildung» werde durch die unterschiedlichen Wohnsitze der Kinder

nicht grösser. Es ergäben sich schon aufgrund des Alters der Kinder zwei

Gruppen. Faktisch gebe es bereits eine 50/50-Betreuung. Die Geschwister sähen

sich trotz unterschiedlichen Wohnsitzen weiterhin regelmässig.

6.4 Nach dem Gesagten

verhält es sich so, dass formell weder die Ehefrau noch der Ehemann einen

Antrag auf alternierende Obhut im Sinn einer Betreuungsregelung von annähernd

je 50 % gestellt haben. Hingegen hat die Referentin der Familienberatung

festgestellt, dass das von den Parteien gelebte Familienmodell einer

alternierenden Obhut entspreche und das lange bevor die Vorderrichterin am 15.

Januar 2021 die alternierende Obhut angeordnet hat. Gegen diese Feststellungen

hat keine der Parteien opponiert. Sodann haben die beiden älteren Töchter bei

verschiedenen Stellen (Vorderrichterin, Frau [...], Frau [...]) deponiert, dass

sie sich ein Modell mit regelmässiger Betreuung durch beide Elternteile

wünschten, ohne den terminus technicus «alternierende Obhut» zu verwenden. Die

beiden, damals 14 und 12 Jahre alten Mädchen sind zweifellos in der Lage, ihre

diesbezüglichen Wünsche zu formulieren und auch abzuschätzen, was das für sie

bedeutet. Ihre Wünsche sind jedenfalls als Aspekt in den Entscheidprozess

einzubeziehen.

7.1 Der Vorwurf der

Berufungsklägerin, die Vorderrichterin habe es sich etwas gar leicht gemacht,

indem sie die Empfehlungen der Referentin der Familienberatung übernommen habe,

ist nicht nachvollziehbar. Fachleute werden beigezogen, um der Richterin mit

ihrem Fachwissen die Grundlagen für ihren Entscheid zu liefern. Da ist es

naheliegend, dass die Richterin häufig, aber nicht immer, deren Meinung folgt

und ihre Empfehlungen übernimmt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht

nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin mit dem Entscheid der

Vorderrichterin ihren Gehörsanspruch verletzt sieht. Sie musste vielmehr damit

rechnen, dass die Vorderrichterin die ihr bekannten Empfehlungen der

Gutachterin mindestens teilweise übernehmen würde.

Der Vorwurf der Berufungsklägerin, dass

Frau [...] keine Expertin sei, ist ebenfalls verfehlt. Eine Expertin zeichnet

sich dadurch aus, dass sie über ein überdurchschnittlich umfangreiches Wissen

auf einem Fachgebiet verfügt. Das trifft bei Frau [...] in Bezug auf

Kindererziehung zweifellos zu. Diese ist gemäss der Website der

Familienberatung [...] (www.familienberatung-[...].ch; besucht am 8.6.2021) ausgebildete

Fachfrau Kinderbetreuung und Heilpädagogin für den Vorschulbereich. Zusätzlich

ist sie ausgebildet in systemisch-integrativer Beratung von Familien und

anderen Systemen und verfügt über ein CAS in Kindesvertretung und eines in Kindesschutz.

In Bezug auf Kindererziehung verfügt sie daher zweifellos über ein

überdurchschnittlich umfangreiches Wissen, was sie befähigt, entsprechende

Empfehlungen abzugeben. Dass sie sich anlässlich der Befragung bei der

Vorderrichterin nicht als Expertin bezeichnet hat, ändert nichts daran, dass sie

über die dafür nötigen Qualifikationen in Bezug auf Erziehungsfragen verfügt. Es

gibt keinen Grund, an ihrer Kompetenz zu zweifeln.

Es ist ohnehin fraglich, was die

Berufungsklägerin der Fachperson genau vorwirft. Ihre Kritik an deren Bericht

scheint sich darauf zu beschränken, dass diese eine andere Meinung als sie

vertritt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die

Berufungsklägerin bei der Vorinstanz noch beantragt hatte, dass die gemeinsamen

Gespräche der Ehegatten bei Frau [...] weiterzuführen seien (vgl. Protokoll der

Verhandlung vom 18. Dezember 2020, Rechtsbegehren Ziff. 9; AS 221). Das machte

wenig Sinn, wenn sie der Meinung ist, dieser fehle die entsprechende Kompetenz.

7.2 Die Berufungsklägerin

behauptet, der Berufungsbeklagte sei wegen einer [...] Erkrankung nicht erziehungsfähig.

Sie stellt hiezu verschiedene Beweisanträge, u.a. die Einvernahme der früheren

Ehefrau des Berufungsbeklagten und des Sohnes aus dieser Ehe als Zeugen, die

Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten,

reicht Urkunden ein und verlangt den Beizug der IV-Akten des Ehemannes. Angesichts

der hier geltenden Offizialmaxime sind diese in der Berufung vorgebrachten

Noven zulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

Mit den Erwägungen der Vorderrichterin zur

Erziehungsfähigkeit der Ehegatten auf den Seiten 8 f. der Urteilsbegründung setzt

sie sich jedoch überhaupt nicht auseinander, sondern belässt es bei ihrer

Behauptung der fehlenden Erziehungsfähigkeit des Vaters ohne diese mit Fakten

zu unterlegen, die ihre Einschätzung untermauern könnten. Ebenso wenig führt

sie aus, weshalb dem angeblich nicht oder eingeschränkt erziehungsfähigen Vater

ein grosszügiges Besuchsrecht zugestanden werden soll.

7.3 Die Berufungsklägerin

macht geltend, dass die Familienberaterin bei Abgabe ihrer Empfehlungen nichts

von der [...] Erkrankung des Berufungsbeklagten gewusst habe. Das mag zutreffen.

Hingegen hat eine […] Erkrankung, wie sie richtig ausführt, nicht per se

Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit. Die Familienberaterin hat die Parteien

rund ein halbes Jahr begleitet. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewiesene

Betreuungsfachfrau in dieser Zeit bemerkt hätte, wenn der Berufungsbeklagte aus

gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Kinder adäquat

zu betreuen und/oder diese gegen die Mutter manipulieren würde, wie es die

Berufungsklägerin behauptet. In ihrem schriftlichen Bericht (AS 162 ff.) führte

die Familienberaterin aus, die Ehegatten verfügten beide über ein kindgerechtes

Umfeld mit sozialen Kontakten und seien zu einem beachtlichen Teil bereits in

der Lage, ihre Befindlichkeit und die mit der Trennung der Paarbeziehung

einhergehenden Verletzungen hinter die Bedürfnisse der Kinder und des

Familienalltags zu stellen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihnen schliesse sie,

dass beide verantwortungsbewusst die gemeinsame Sorge für ihre vier Kinder tragen

wollten und könnten. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2020 gab sie

zu diesem Thema auf Frage hin zu Protokoll, dass sie keine Erziehungsfähigkeitsgutachten

mache. Aufgrund ihrer Gespräche in der Familie sehe sie aber vorliegend keine

Anhaltspunkte, dafür, dass ein Elternteil nicht erziehungsfähig sein könnte.

Ebenfalls auf entsprechende Frage führte sie aus, dass der Ehemann manchmal

impulsiv bzw. explosiv reagiere. Sie sehe durch diese «Flippereien» aber keine

Gefährdung der Kinder. Auch habe der Ehemann schon viel darüber gelernt, was er

mit seiner 15-jährigen Tochter besprechen könne und was nicht (AS 219).

Unter Berufung auf eine Einstellungsverfügung

der [...] aus dem Jahr 2011 führt die Berufungsklägerin weiter aus, dass der

Berufungsbeklagte unter einer [...] leide (Berufungsbeilage 5). Sie schliesst

daraus, dass dieser an erheblichen [...] leide, die Einfluss auf seine

Erziehungsfähigkeit hätten, was genauer untersucht werden müsse. Vorab ist

einmal festzuhalten, dass der Gutachter gemäss den Ausführungen in jener

Verfügung festgehalten hatte, dass diese Störung vermutlich zum Teil durch die

hohe intellektuelle Begabung des Berufungsbeklagten kompensiert werde, weshalb

er die Gefahr einer erneuten Straftat als gering einschätzte. Wobei anzufügen

ist, dass das Wort «erneut» in diesem Zusammenhang missverständlich ist, zumal

das Verfahren gegen B.___ wegen mangelnder Beweise eingestellt wurde.

7.4 Die Berufungsklägerin

macht weiter geltend, das «Frauenhaus […]» habe aufgrund des Verdachts von

sexuellen Handlungen des Berufungsbeklagten eine Gefährdungsmeldung an die KESB

verfasst, was schliesslich zu einer Strafanzeige gegen diesen geführt habe. Die

entsprechende Meldung befindet sich in den Akten (Urk. 15 der Ehefrau). Daraus

geht hervor, dass die (nicht namentlich genannte) Melderin von der Ehefrau

geschilderte Verhaltensweisen des Ehemannes wiedergibt. Eigene Beobachtungen

hat sie nicht gemacht. Von Beobachtungen einer Drittperson kann daher keine

Rede sein. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand

genommen. Auf das vorliegende Verfahren hat das keinen Einfluss.

7.5 Aufgrund des Gesagten

fehlt es an objektiven Anhaltspunkten, dass die Einschätzung der beigezogenen

Fachperson zur Erziehungsfähigkeit des Vaters fehlerhaft oder unvollständig ist.

Hinzu kommt, dass die Vorderrichterin die Kinder unter Beistandschaft gestellt

hat. Die Beiständin steht den Eltern bei konkreten Problemen als Ansprechperson

zur Verfügung. Damit ist sichergestellt, dass im Interesse der Kinder sofort

interveniert werden kann, falls ihr Wohl gefährdet würde. Es kann daher auf

weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. In diesem Zusammenhang kann auch

darauf hingewiesen werden, dass die von der Berufungsklägerin beantragte

Betreuungslösung ebenfalls einen Betreuungsanteil des Ehemannes von rund 30 %

beinhalten würde, was angesichts der diesem abgesprochenen Erziehungsfähigkeit erstaunt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der

alleinigen Obhut ein Betreuungsanteil in der Grössenordnung von 30 %, zu einer

Reduktion des Unterhaltsbeitrags führen müsste, zumal der Unterhaltspflichtige

einen substantiellen Anteil des Naturalunterhalts selber erbringt. Das müsste

beim Grundbetrag der betroffenen Kinder berücksichtigt werden.

7.6 Die Berufungsklägerin

setzt sich nicht mit der Feststellung der Familienberaterin auseinander, dass

die Parteien die Kinder seit ca. Juli 2020 je zu etwa 50 % betreuten (AS 218).

Diese Feststellung hat der Ehemann in der zweiten Eheschutzverhandlung vom 18.

Dezember 2020 bestätigt. Er hat dazu diverse, von der Ehefrau erstellte

Wochenpläne ins Recht gelegt, die das Betreuungsmodell der Parteien wiedergeben

(Urk. 34). Das ist grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Zwar behauptet die

Ehefrau, dass die Wochenpläne auf Drängen des Ehemannes im Nachhinein «immer

wieder» hätten abgeändert werden müssen. Dem eingereichten Chat-Verkehr kann

jedoch entnommen werden, dass der Ehemann sachlich begründete Forderungen

stellte und ihr auch Wünsche der Kinder übermittelte (Berufungsbeil. 6 und 7).

Tatsächlich zeigen die eingereichten Chat-Konversationen, dass die Differenzen

marginal sind und lediglich kleine Alltagsprobleme betreffen. Vielmehr zeigt

sich darin, dass die Kinderbetreuung im Grossen und Ganzen gut funktioniert.

Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass der Umgang zwischen den Parteien feindselig

und verunglimpfend sei, kann den eingereichten Chat-Protokollen jedenfalls

nicht entnommen werden. Auch ein destruktiver Loyalitätskonflikt ist nicht

ersichtlich. Vielmehr sind die geäusserten Wünsche faktenbasiert, was zu

äussern niemandem verwehrt werden kann. Dass verschiedene Familienmitglieder in

der konkreten Alltagsgestaltung unterschiedliche Ansichten und Wünsche haben,

ist nachvollziehbar und deutet kaum auf einen tiefgreifenden Familienkonflikt

hin. Das kommt auch in gut funktionierenden Familien, die im selben Haushalt

leben, immer wieder vor.

7.7 Die Berufungsklägerin

macht weiter geltend, die Ausarbeitung der Wochenpläne sei alles andere als

einfach. Es fehle an Kontinuität. Es ist zutreffend, dass die Betreuungspläne

(vgl. Sammelurk. 34 des Ehemannes) aufwändig und wegen der mangelnden Konstanz

für die Kinder schwer zu verinnerlichen sind. Die von der Berufungsklägerin

gewünschte fixe Struktur ist jedoch nicht in erster Linie nicht mit der

Zuteilung der alleinigen Obhut, sondern mit einem einfachen, immer

gleichlautenden Wochenplan entgegenzuwirken. Es ist den Parteien unbenommen,

sich auf eine fixe Betreuungslösung mit z.B. einem Betreuungswechsel im

Wochentakt oder halbwöchentlich, mit abwechselnder Wochenendbetreuung zu

einigen. Gelingt das bilateral nicht, ist die eingesetzte Beiständin erste

Ansprechperson für die Eltern, um solche Probleme zu lösen. Es ist ihnen

unbenommen, unter Mithilfe der Beiständin einen turnusgemäss geltenden

Betreuungsplan auszuarbeiten. Falls das nicht möglich ist, kann die

Vorderrichterin angerufen werden, damit sie das Eheschutzurteil mit einem

verbindlichen Betreuungsplan ergänzt. Dieser bietet den Vorteil der

Kontinuität, wobei sich die Ehegatten innerhalb ihres Betreuungsanteils

grundsätzlich selber zu organisieren haben. Eine fixe Regelung sollte

vorliegend ohne weiteres möglich sein, zumal der Vater mittlerweile das

AHV-Alter erreicht hat und die Mutter (noch) nicht wieder erwerbstätig ist.

7.8 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund gibt, die Betreuungsregelung der

Vorderrichterin abzuändern. Die Berufung gegen die Ziffern 3 (1. Satzteil) und 4

des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2021 ist daher abzuweisen.

Aufgrund dessen ist auch die Berufung

gegen die Ziff. 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, zumal die

Berufungsklägerin die Abänderung der Unterhaltsregelung lediglich mit der

Abänderung der Obhutsregelung begründet.

8. Von der Obhutsregelung

zu unterscheiden ist die Wohnsitzregelung der Kinder. Die beiden älteren

Töchter hatten in der Anhörung bei der Vorderrichterin den Wunsch geäussert,

ihren Wohnsitz beim Vater zu behalten. Die Berufungsklägerin vermutet dahinter eine

Manipulation des Vaters. Sie übersieht, dass die beiden Töchter diesen Wunsch

erstmals anlässlich der Anhörung bei der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 79) geäussert

haben. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Ehefrau mit allen Kindern im Frauenhaus.

Die Möglichkeit ist klein, dass sie in diesem Zeitpunkt vom Vater, zu dem sie keinen

Kontakt hatten, manipuliert wurden. Sodann haben sie den Wunsch später sowohl

gegenüber der Familienberaterin als auch gegenüber der Therapeutin wiederholt

(AS 164). Gegen eine Manipulation durch den Vater und für das Anliegen der

Töchter spricht auch, dass sie gleichzeitig betont haben, sie wollten weiterhin

regelmässigen Kontakt zur Mutter haben. Vor diesem Hintergrund schloss die

Vorderrichterin eine Beeinflussung ihres Willens durch den Vater aus. Damit

setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Der Schluss der

Vorderrichterin, dass der geäusserte Wunsch dem tatsächlichen Willen der

Töchter entspricht, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Sodann behauptet nicht einmal die

Berufungsklägerin, dass der Vater den Kontakt zwischen ihr und den Töchtern seit

der Trennung in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt oder gar verunmöglicht habe.

An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Töchter gegen die

Teilnahme der Mutter an der Beerdigung der Grossmutter väterlicherseits

ausgesprochen haben sollen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sie die

Gefahr einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern an diesem Anlass vermeiden

wollten.

Die Berufung ist daher auch in diesem

Punkt abzuweisen (Urteil Ziff. 3, 2. Satzteil).

III.

1. Die Prozesskosten sind

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,

so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen

abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107

Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist die

Berufungsklägerin vollständig unterlegen. Sie hat aufgrund dessen die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Zufolge der

ihr auch für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

werden diese Kosten vorderhand durch den Staat Solothurn getragen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung

in der Lage ist.

Die Berufungsklägerin hat

ausserdem die Parteikosten des Berufungsbeklagten zu ersetzen. Sein

Parteivertreter hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand

von Rechtsanwalt Altenbach von 7,34 Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso

wenig die geltend gemachten Auslagen. Die Parteientschädigung wird folglich wie

beantragt auf CHF 1'513.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Der

Vertreter der Berufungsklägerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter

Berücksichtigung des notwendigen Aufwands wird diese nach Ermessen auf CHF

1'700.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWst. festgesetzt. Da beide Parteien im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege sind, werden beide Anwälte direkt vom

Staat entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren,

sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung gegen das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 wird

abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung von CHF 1'513.40 zu

bezahlen. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege

hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 1'513.40

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Hans M. Weltert eine solche

von CHF 1'700.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller