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Entscheid

ZKBER.2021.16

Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021

9. Februar 2023Deutsch70 min

erstattete der Ehemann die Berufungsantwort und reichte gleichzeitig eine Anschlussberufung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

(Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden.

Gegen Ziff. 5 und 6 dieses Urteils erhob der Ehemann und gegen Ziff. 6 die

Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die angefochtenen Ziffern

lauten wie folgt:

5. A.___ hat B.___ für die Töchter

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.00 zu bezahlen.

Die Kinderzulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch

zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch

bis zum 25. Altersjahr.

Ausserordentliche

Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die

Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese

nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

6. A.___ hat B.___ [einen] monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu

bezahlen:

- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils

bis 31. Juli 2016 CHF 2'120.00

- vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020 CHF

700.00

- vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023 CHF

605.00

- vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF

1'905.00

- vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen

Pensionierung

des Ehemannes CHF

3'055.00

2. Der Ehemann stellte die

folgenden Berufungsanträge:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt

zu ändern:

a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF

1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens

jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen.

b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF

1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

-

ab Rechtskraft

Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'349.00

-

ab 1.1.2020 bis

31.7.2023 CHF 0.00

-

ab 1.8.2023 bis

31.12.2024 CHF 468.00

-

ab 1.1.2025 bis zur

ordentlichen Pensionierung des

Berufungsklägers CHF

1'343.65.

c) eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.1 Am 17. August 2016

stellte die Ehefrau folgende Berufungsanträge:

1. Es

sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der

Ehemann und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und

Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten,

folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

CHF

3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,

CHF 4'300.00 ab Februar

2020 bis und mit Juli 2023,

CHF 4'850.00 ab August

2023 bis und mit Dezember 2024,

CHF 5'400.00 ab Januar

2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Am 29. September 2016

erstattete der Ehemann die Berufungsantwort und reichte gleichzeitig eine Anschlussberufung

ein. Seine Anträge lauteten wie folgt:

1. Die Berufung sei

abzuweisen.

2. Anschlussberufungsweise

seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern:

a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF

1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens

jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen (s. Berufung Ehemann).

b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF

1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

-

ab Rechtskraft

Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'722.55

-

ab 1.1.2020 bis

31.12.2021 CHF 69.55

-

ab 1.1.2022 bis

31.7.2023 CHF 0.00

-

ab 1.8.2023 bis

31.12.2024 CHF 350.45

-

ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen

Pensionierung des

Ehemannes CHF

981.35.

c) eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.3 Am 3. November 2016

reichte die Ehefrau die Anschlussberufungsantwort ein und stellte folgende

Anträge:

1. Die Anschlussberufung

sei abzuweisen.

2. Es

sei in Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 17. August 2016 Ziff. 6 des

Urteils vom 16. Juni des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung,

teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des

Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten, folgenden nachehelichen

Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:

CHF

3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,

CHF 4'300.00 ab Februar

2020 bis und mit Juli 2023,

CHF 4'850.00 ab August

2023 bis und mit Dezember 2024,

CHF 5'400.00 ab Januar

2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 14. Dezember 2017

fällte das Obergericht des Kantons Solothurn bezüglich der angefochtenen

Ziffern 5 und 6 folgendes Urteil:

1. Beide Berufungen werden teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen.

A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft

dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00

vom Betrag von

CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die

Mutter.

-

ab 1. August 2018 bis

31. Dezember 2020 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2021 CHF

1'435.00.

A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft

dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00

vom

Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00

der

Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

-

ab 1. Januar 2020

bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2022 CHF

1'435.00.

Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber

den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer

angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.

3. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses

Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125

ZGB wie folgt zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft dies

Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 2’550.00

-

vom 1. August 2018

bis 31. Dezember 2019 CHF 3'300.00

-

ab 1. Januar 2020

bis zur ordentl. Pensionierung

des

Ehemannes CHF 2'800.00

4. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen

(netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):

-

A.___ CHF

16'650.00

-

B.___ (bis 31.

Dezember 2019) CHF 1'300.00

-

B.___ (ab 1. Januar

2020) CHF 2'600.00.

5. Im Übrigen werden die Berufungen und die

Anschlussberufung abgewiesen.

6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren

von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___

hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

7. Die Parteikosten der obergerichtlichen

Verfahren werden wettgeschlagen.

5. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des

Obergerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2021 auf und wies die Sache zur

Beweisergänzung und neuen Entscheidung sowie zur Anhörung der Töchter an das

Obergericht zurück.

6. Am 23. August 2021 wurden

die drei Töchter der Parteien durch die Präsidentin der Zivilkammer angehört.

Im Übrigen wurden aktuelle Urkunden der Parteien und ihrer Töchter zu Einkommen

und Bedarf eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung ihrer

Rechtsbegehren gegeben.

7. Am 31. März 2022

reichte der Ehemann folgende aktualisierten Rechtsbegehren ein:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:

a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter C.___, geb. […]1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis

zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr

(2024) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese

von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2016 bis 31.12.2018 CHF 789.00

bb. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 558.00

cc. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 448.00

dd. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 0.00

ee. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 151.00

ff. ab

1.1.2021 deckt C.___ ihren Bedarf selber.

b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter D.___, geb. […]2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis

zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr

(2027) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese

von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 bis 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'114.00

Betreuungsunterhalt CHF

979.00

bb. ab

1.8.2018 bis 31.12.2018 CHF 1'114.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 1'124.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'014.00

ee. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'009.00

ff. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 76.00

gg. ab

1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 147.00

hh ab

1.1.2022 bis Ausbildungsende, längstens bis

zum

2027 CHF 139.00

c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter E.___, geb. […]2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis

zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr

(2028) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese

von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 bis 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'110.00

Betreuungsunterhalt CHF

979.00

bb. ab

1.8.2018 bis 31.12.2018

Barunterhalt CHF

1'110.00

Betreuungsunterhalt CHF

1’959.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019

Barunterhalt CHF

1'124.00

Betreuungsunterhalt CHF

1’939.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019

Barunterhalt CHF

934.00

Betreuungsunterhalt CHF

1’939.00

ee. ab 1.1.2020

bis 31.7.2020

Barunterhalt CHF

930.00

ff. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020

Barunterhalt CHF

938.00

gg. ab 1.1.2021 bis

31.12.2021

Barunterhalt CHF

937.00

hh. ab 1.1.2022 bis

31.8.2022

Barunterhalt CHF

487.00

Erwägungen

ii. ab 1.9.2022 bis

Abschluss Erstausbildung,

längstens bis zum

2028.

CHF 50.00

3.

Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 17.12.2017 bis 31.12.2018 CHF

1'274.00

b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF

1'268.00

c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF

1'616.00

d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF

1'676.00

e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF

1'724.00

f. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende aller

drei Kinder CHF 1'573.00

g. ab Ausbildungsende aller drei Kinder bis

zur

Pensionierung

des Ehemannes CHF 2'498.00.

4.

Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge

höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu reduzieren.

a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die

rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und

Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die

von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten

Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50

anzurechnen.

b. Eventualiter sei der Ehemann zu

berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12. 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge

(inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___

und E.___, die von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten

Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50 wie

folgt anzurechnen.

- an den

Unterhalt der Ehefrau CHF 139'891.50

- an den

Unterhalt von C.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 72'092.00

- an den

Unterhalt von D.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 70'534.00

- an den

Unterhalt von E.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 100’414.00

5.

U.K.u.E.F.

8.

Die Ehefrau aktualisierte

ihre Rechtsbegehren ebenfalls am 31. März 2022. Sie beantragt neu folgendes:

1.

Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 16. Juni

2016.

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sie der

Ehemann zu verpflichten, zu Gunsten der drei Töchter mit Wirkung ab 17.12.2017

bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Erstausbildung folgende monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Phase 1: 17.12.2017 – 31.7.2018:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1'880.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'852.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'852.00

Phase 2: 1.8.2018 –

30.6.2019:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1'880.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

1’269.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

3’704.00

Phase 3: 1.7.2019 –

31.12.2019:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1'880.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

1’269.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

3’704.00

Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1'521.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

728.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

648.00

Phase 5: 1.8.2020 –

31.12.2021:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1’521.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

1’807.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

589.00

Phase 6: 1.1.2022 bis

jeweiliger Abschluss Erstausbildung:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

835.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

835.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

835.00

2.

Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni

2016.

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sei der

Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich mit Wirkung ab

17.12.2017

monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

Phase 1: 17.12.2017 –

31.7.2018: CHF 1'870.00

Phase 2: 1.8.2018 –

30.6.2019: CHF 2'565.00

Phase 3:

1.7.2019

– 31.12.2019: CHF 2'198.00

Phase 4:

1.1.2020

– 31.7.2020: CHF 4'544.00

Phase 5: 1.8.2020 –

31.12.2021

CHF 5'422.00

Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung

des Ehemannes CHF 6'140.00

3.

Eventualiter, sofern die

Unterhaltsbeiträge gerichtlich anders verlegt werden: Es sei der Ehemann zu

verpflichten, mit Wirkung ab 17.12.2017 insgesamt folgende

Gesamtunterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungskosten zu bezahlen, wobei die

Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau, bzw. der volljährigen Kinder jeweils

als Differenz der Gesamtunterhaltsbeiträge abzüglich der Unterhaltsbeiträge der

Kinder bzw. der Ehefrau festzulegen sind und umgekehrt:

Phase 1: 17.12.2017 –

31.7.2018: CHF 9’438.00

Phase 2: 1.8.2018 –

30.6.2019: CHF 10'688.00

Phase 3: 1.7.2019 –

31.12.2019: CHF 9'295.00

Phase 4: 1.1.2020 –

31.7.2020: CHF 7'442.00

Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021 CHF

9’339.00

Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung

des Ehemannes CHF 8’640.00

4.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

9.

Am 19. April 2022

replizierte der Ehemann unaufgefordert und ergänzte gleichzeitig Ziffer 5

seiner früheren Eingabe. Er beantragt nun:

5.

a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an

die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für

die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem

17.12.2017

bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.

KZ/AZ von CHF 382'616.50 anzurechnen.

b) Eventualiter sei der Ehemann zu

berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge

(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von

ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge

inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 wie folgt anzurechnen:

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 138'415.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00.

10.

Am 25. April 2022

reichte die Vertreterin des Ehemannes und am 26. April 2022 die Vertreterin der

Ehefrau die ergänzte Kostennote ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur

Kenntnis zugestellt wurden.

11.

Am 31. Mai 2022

reichte der Ehemann ein abermals ergänztes Rechtsbegehren Ziffer 5 ein. Er

beantragt nun:

5.

a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an

die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für

die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem

17.12.2017

bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.

KZ/AZ von CHF 387'986.50 anzurechnen.

b) Eventualiter sei der Ehemann zu

berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge

(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von

ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge

inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen:

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 138'415.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00.

12.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 stellte

die Ehefrau folgende Beweisanträge:

-

A.___ sei

aufzufordern, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der [...] AG inkl. sämtliche Zusatzreglemente

und Vereinbarungen über Nebenabreden einzureichen.

-

A.___ sei

aufzufordern, die Lohnabrechnung Juni 2022 einzureichen.

-

A.___ sei

aufzufordern, das Kündigungsschreiben oder eine allfällige

Auflösungsvereinbarung der [...] SA einzureichen.

13.

Innert erstreckter

Frist reichte der Ehemann am 22. August 2022 die verlangten Urkunden sowie

einen aktuellen Zulagenentscheid bezüglich der mittlerweile volljährigen Kinder

ein. Gleichzeitig ergänzte er ein weiteres Mal sein Rechtsbegehren:

5.

a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an

die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für

die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem

17.12.2017

bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.

KZ/AZ von CHF 393'356.50 anzurechnen.

b) Eventualiter sei der Ehemann zu

berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge

(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von

ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge

inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen:

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 145’096.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. AZ CHF 72'194.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. AZ CHF 102'314.00.

14.

In Anwendung von Art.

316.

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1

Im Neubeurteilungsverfahren nach

einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl

dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung

gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der

Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls

zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen

als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden

waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung

gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den

Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue

rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2

[einleitend] und 2.1).

Das betrifft vorliegend u.a. die

Ausführungen des Bundesgerichts zur Eigenversorgungskapazität der Ehefrau.

Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in im Bundesgerichtsentscheid vom 2.

Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6) verwiesen werden. Demzufolge ist für das

vorliegende Verfahren verbindlich von einem hypothetischen monatlichen

Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 1'300.00 netto ab Januar 2014 und von CHF

2'600.00 netto ab Januar 2020 auszugehen.

1.2

Die Ehefrau (Berufungsklägerin

und Berufungsbeklagte) macht im Neubeurteilungsverfahren geltend, darauf werde

noch einmal zurückzukommen sein, da sie die vom Bundesgericht erläuterten

Kriterien der Unzumutbarkeit erfülle. Sie übersieht, dass das Bundesgericht in seinem

Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6.3) festgestellt hat: «Insgesamt ist weder Willkür im

Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine

falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr

moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste

Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem

zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum

von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein

Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100

%, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren

"10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind

10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).» Wenn die Ehefrau

nun erneut ausführt, dass sie sämtliche Kriterien (gemäss E. 5.6) erfülle, die

gegen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sprächen, übersieht sie, dass

das Bundesgericht in BGE 147 III 308 nicht nur allgemeine Erwägungen gemacht,

sondern den vorliegenden Fall konkret geprüft hat und gestützt darauf zum

Schluss gekommen ist, das Urteil vom 14. Dezember 2017 sei in diesem Punkt

nicht zu beanstanden. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen

werden. Es erübrigt sich daher auf die neuen Vorbringen der Ehefrau zu dieser

Frage materiell einzugehen.

2.

Das Bundesgericht hat

in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 7) weiter ausgeführt,

dass in sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen sei, dieses

wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden muss (Art. 298 Abs. 1

ZPO), soweit es mehr als sechs Jahre alt sei (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557).

Die Kindesanhörung hat unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen

zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207); Urteil des Bundesgerichts

5A_809/2018 E. 3.3 m.w.H.). Von der Anhörung kann i.d.R. auch nicht aufgrund

einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2.

S. 207).

Alle drei Töchter der Parteien wurden folglich

am 23. August 2021 durch die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts

angehört.

3.1

Der Ehemann und Vater (auch

Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) machte in

seiner Berufung vom 10. August 2016 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge

geltend, es sei falsch, auf sein aktuelles Einkommen abzustellen. Auch beim

Kindesunterhalt sei der Lebensstandard während des Zusammenlebens der Ehegatten

Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Bei guten

Verhältnissen sei sogar eine nachgewiesene Sparquote auszuscheiden. Auf die

erhobenen Rügen gegen die konkreten Bedarfszahlen und die Berechnungsmethode ist

im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnung einzugehen.

In Bezug auf das Frauenaliment bringt

der Berufungskläger vor (soweit hier noch von Bedeutung), wenn man den

gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine (ohne Kinder) berechne, seien die Kinder

in keiner Weise zu berücksichtigen und es gehe darum festzustellen, was die

Ehefrau nach dem Auszug der Kinder benötige.

3.2

Im

Rückweisungsverfahren macht der Ehemann geltend (Eingabe vom 29. April 2021),

er gehe davon aus, dass das Obergericht die Unterhaltsberechnung komplett neu

zu erstellen habe und auch zulässige Noven zu berücksichtigen seien.

Seinerseits hätten sich seine Verhältnisse seit dem Obergerichtsentscheid

erheblich verändert. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei [...] verloren und

deshalb beim zuständigen Richteramt bereits eine Abänderungsklage eingereicht,

die im Einverständnis mit der Ehefrau sistiert worden sei. Er gehe davon aus,

dass die Noven in das nun wieder pendente Verfahren eingebracht werden könnten,

womit das Abänderungsverfahren grundsätzlich gegenstandlos werde, obwohl

dadurch der Instanzenzug verkürzt werde.

Weiter führte er aus, er gehe davon aus,

dass über die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 17. [recte 14.] Dezember 2017 (Datum

des aufgehobenen Entscheids) entschieden werde. Gestützt auf BGE 143 III 42 könnten

sämtliche Noven welche nach dem Ende der Hauptverhandlung der ersten Instanz

entstanden seien, im obergerichtlichen Verfahren eingebracht werden (echte

Noven). Das müsse selbstverständlich auch für Noven gelten, welche während des

bundesgerichtlichen Verfahrens entstanden seien.

4.1

Die Ehefrau führte in

ihrer Berufung vom 18. August 2016 und der Berufungsantwort vom 26. September

2016.

aus, die Behauptung des Ehemannes, dass sowohl für den Ehegatten- als auch

für den Kinderunterhalt auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sei

falsch. Gegen diese Rechtsauffassung spreche allein schon der Wortlaut von Art.

285.

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Ebenfalls dagegen spreche die in Art.

286.

Abs. 2 ZGB vorgesehene Möglichkeit, den Kinderunterhaltsbeitrag bei

erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen. Diese

Rechtsauffassung werde auch in der Lehre vertreten. Nach der aktuellen

bundesgerichtlichen Praxis sei der Kinderunterhalt bei guten finanziellen

Verhältnissen grundsätzlich konkret zu berechnen. Auch bei der Anwendung der

sog. «Zürcher-Tabellen» komme man auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

mindestens CHF 2'000.00 je Kind. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'340.00 je Kind anerkannt. In der

Berufung verlange er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 je Kind. Das

erstinstanzlich zugestandene könne selbstredend nicht unterschritten werden. Der

Berufungskläger verlange ausserdem eine Limitierung der

Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 25. Altersjahr. Er übersehe, dass im

Zivilrecht anders als im Sozialversicherungsrecht keine Alterslimite gelte. Dieser

Antrag sei zudem nicht begründet.

Die vom Ehemann vorinstanzlich

behauptete Sparquote liege unter den von ihm berechneten trennungsbedingten

Mehrkosten, womit diese neutralisiert werde. Es sei daher für die

Unterhaltsberechnung auf ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes

von CHF 15'075.00 abzustellen.

Die Ehe der Parteien sei lebensprägend

gewesen, womit die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt gegeben

seien. Seit Geburt der ältesten Tochter hätten sie eine klassische

Aufgabenteilung gepflegt. Nach wie vor habe sie Betreuungspflichten zu

erfüllen. Bezüglich der Berechnung des Frauenaliments mache der Berufungskläger

Rechnungsfehler und interpretiere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen

falsch. Für den Betreuungsunterhalt gelte die Obergrenze des ehelichen

Standards nicht. Sie habe Anspruch darauf, an dem, den Kindern zugestandenen,

erhöhten Standard teilzunehmen. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt,

weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe. Mit Rücksicht auf die

Betreuung der minderjährigen Töchter hätte ihr frühestens ab Januar 2016 eine

Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie

bereits 50 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zur Prüfung der Zumutbarkeit

einzig auf das Trennungsdatum abgestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½

Jahre alt gewesen, habe aber noch Betreuungspflichten gehabt, da die jüngste

Tochter (Jahrgang 2003) damals erst knapp 7 Jahre alt gewesen. Es könne daher

nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr sei auf die

damaligen Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sie habe sich ab Sommer 2015

um eine Anstellung bemüht. Ihre Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es fehle

eine reale Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen.

4.2

Die Ehefrau macht im

Neubeurteilungsverfahren geltend, es gehe nur noch um die Unterhaltsbeiträge zu

Gunsten der drei, inzwischen volljährigen, Töchter und um nachehelichen

Unterhalt. Es sei die Situation ab 17. Dezember 2017 neu zu beurteilen, wobei

das Datum fraglich sei, zumal das obergerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2017

datiere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die

Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu

berechnen, wobei der Volljährigenunterhalt anderen Regeln folge, weshalb es zu

Abstufungen komme.

Bei der Unterhaltsberechnung seien vorab

die Leistungsfähigkeit und der Bedarf des Ehemannes relevant. Es sei davon

auszugehen, dass dieser auch nach seinem Austritt aus der Firma [...] weiterhin

ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die geforderten Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen. Auf die konkreten Zahlen und die Rügen der Berufungsklägerin wird im

Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung einzugehen sein.

Für die Berechnung des

Ehegeattenunterhalts sei die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung

massgebend. Im Rahmen des Volljährigenunterhalts erhielten die Töchter keinen

Überschussanteil mehr. Es sei jedoch ein erweitertes Budget mit allen

Ausgabenpositionen zu berechnen.

Die Obergrenze eines allfälligen

nachehelichen Unterhalts bilde das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum

der Ehefrau zuzüglich Vorsorgeunterhalt, zuzüglich Überschussanteil. Es sei zu

prüfen, inwieweit die Ehefrau ihren Bedarf selber decken könne. Auf den

Entscheid, dass die Ehefrau mit einem 60 % Pensum ein monatliches Einkommen in

der Höhe von CHF 2'600.00 erzielen könnte, sei zurückzukommen, da die Ehefrau

die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien einer Unzumutbarkeit erfülle. Es

sei ihr in tatsächlicher Hinsicht schlicht unmöglich, eine Anstellung zu

finden.

Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2010

seien die Kinder 7, 8 und 11 Jahre alt gewesen. Nach der damals geltenden

Rechtsprechung sei von Müttern erst mit Erreichen des 10. Altersjahres des

jüngsten Kindes erwartet worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnähmen. Das

wäre per 1.1.2014 der Fall gewesen. Die Rechtsprechung habe dem Umstand, dass

drei Kinder zu betreuen gewesen seien, insofern Rechnung getragen, als dass

nicht zwingend ein 50 % Pensum verlangt worden sei. Erst seit dem Bundesgerichtsurteil

vom 21.9.2018 gelte das sogenannte Schulstufenmodell. Aufgrund eines

gemeinsamen Entschlusses, dass die Ehefrau sich um Kinder und Haushalt kümmere,

habe sie ihre Studien nicht mehr weitergeführt und damit auf ihre Möglichkeit,

mit einer guten Ausbildung ebenfalls Karriere zu machen, verzichtet. Sie könne

nach dieser langen Zeit in keiner Weise mehr an die damalige Situation

anknüpfen. Ihre Ausbildung zur [...] sei in der Schweiz nicht verwertbar. Ihr

Studium habe sie nicht vollumfänglich beenden können und die damals

angeeigneten Kenntnisse seien heute nicht mehr verwertbar, was bereits die

erste Instanz erkannt habe. Die Ehe habe sie in entscheidender Weise geprägt,

so dass es ihr heute in keiner Weise mehr zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen.

Sie habe sich beim RAV angemeldet, was

im Urteil vom 14. Dezember 2017 falsch wiedergegeben sei. Die Vorinstanz habe

einfach salopp festgehalten, dass es im [...]bereich genügend Stellen habe,

habe aber nicht abgeklärt, ob sie für diese Arbeit überhaupt in Frage komme. Die

Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Bereich unrichtig festgestellt. Sie

habe massive Probleme, wenn sie [...]. Es mache daher auch keinen Sinn, von ihr

den Besuch eines [...]Kurses zu verlangen. Sie würde diesen wahrscheinlich

nicht bestehen. Sie habe im Übrigen breit gefächert nach Arbeitsstellen

gesucht. Es sei ihr weder zumutbar, noch sei sie tatsächlich in der Lage, eine

Arbeit zu finden.

Für die konkreten Bedarfszahlen wird auf

die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.

III.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Neubeurteilungsverfahrens sind einerseits die Kinderunterhaltsbeiträge und andererseits

das Ehegattenaliment. In Bezug auf die Kinderalimente ist auf die in BGE 147 III 265 und 147 III 293 begründete Praxis abzustellen. Für die Berechnung des

Ehegattenaliments steht aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2021 fest,

dass es der Ehefrau zumutbar ist, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 zu erzielen.

Die Ehefrau macht im Neubeurteilungsverfahren

geltend, dass sich inzwischen gezeigt habe, dass es ihr in keinster Weise

möglich sei, mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

2'600.00 zu erzielen. Vielmehr sei allenfalls von einem Einkommen im

Tieflohnbereich mit einem Stundenlohn von CHF 17.00 bis CHF 23.00 auszugehen.

Das ergäbe bei einem Pensum von 100 Stunden (= ca. 60 %) einen Bruttolohn von

CHF 1700.00 bis CHF 2'300.00, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie in ihrem

Alter höhere Sozialabzüge habe. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen

des Bundesgerichts in Erwägung 6.3 letzter Absatz zu verweisen (BGE 147 III 308

E. 6.3), wonach der Ehefrau eine «sehr moderate Erwerbstätigkeit» zugemutet

worden sei. Aufgrund dessen bleibt es dabei, dass ihr ein hypothetisches

Einkommen von CHF 1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 netto pro Monat zumutbar ist,

selbst wenn sie dafür ein höheres Pensum als die genannten 30 % bzw. 60 %

arbeiten müsste, zumal die Ausführungen des Bundesgerichts (E. 6.3) nur so zu

verstehen sind, dass der Ehefrau zuzumuten wäre, auch ein höheres Arbeitspensum

zu versehen. Es bleibt somit bei dem vom Bundesgericht als zumutbar erkannten

Einkommen der Ehefrau.

2.1

Das Bundesgericht hat

die Grundlagen der Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5

Dispositiv

ausführlich dargelegt. Demnach wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei

Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen

Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat

(vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1). In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft

zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der

unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse

eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle

Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3).

Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.

Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den

Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es

nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse

(namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl.

BBl 2014 571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und

Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall

überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer

Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) -

entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des

Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende

eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige

dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen

Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern

teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden

Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (BGE 147 III 265 E. 4).

2.2 Der

Begriff des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 265 E. 5.2) trat bislang im

Kindesunterhaltsrecht nicht in Erscheinung. Das Gesetz erwähnte ihn einzig beim

ehelichen und nachehelichen Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs.

1 ZGB). Dort gibt er den Umfang der Geldmittel vor, auf welche die Ehegatten

während der Ehe bzw. bei einer sog. lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung

grundsätzlich Anspruch haben (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGE 132 III 593

E. 3.2 S. 594 f.).

Im Zuge der auf den 1.

Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts (AS 2015

4299) wurde der Begriff nunmehr auch in Art. 276 Abs. 2

ZGB aufgenommen (E. 5.3). Er beschlägt die Komponente des Geldunterhalts

und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den mit der Revision neu eingeführten

Betreuungsunterhalt. In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der

Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht

nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische

Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische

oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu

einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl

2014 573). Sodann gehört neu wie gesagt auch der sog. Betreuungsunterhalt, mit

welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige

physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (vgl.

BBl 2014 554; BGE 144 III 481 E. 4.4 S. 489), zum gebührenden Unterhalt des

Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; BBl 2014 571).

Der Umfang des gebührenden

Unterhalts (E. 5.4) des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien.

Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt

zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie

der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es

nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen

Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische

Behandlung; vgl. BBl 2014 571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen

persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr

sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese

meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher

finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine

eigenständige Rolle spielen dürfte (vgl. dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren

bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende

Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche

Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem

auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an

einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat

darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete

Unter- und Obergrenze zu nennen. Die Botschaft hält einzig fest, dass

"gewissermassen eine Art Mindestbetrag für den Kindesunterhalt"

festzusetzen sei (BBl 2014 581). An der gleichen Stelle wird aber betont, dass

das Gesetz bewusst auf eine bestimmte Berechnungsmethode verzichte und es dem

Gericht überlasse, ob sich dieses auf den Unterhalt beziehen wolle, der bei

beschränkten Mitteln normalerweise anerkannt werde (gemeint dürfte damit das

betreibungsrechtliche Existenzminimum sein).

Gemäss BGE 147 III 265 E.

5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für

den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276

Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt,

dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst.

Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte

Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag

zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel

festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind

unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt

lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts

sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag

bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist

(sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund

der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut

von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her

vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen

ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E. 8.1). Steht das Kind hingegen

unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten

bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den

Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22.

August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch

2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur

Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und

5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3)

und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle

entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um

eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze

in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22.

August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).

2.3 Die Stufe der Einkommensermittlung

betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile (BGE 147 III 265 E. 7.1). Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge

und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles

rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar

sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den

nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, was a fortiori für den

Kindesunterhalt gelten muss). Eine Individualisierung aufgrund spezieller

Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische

Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus

einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu

Stoudmann, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde

exclusive, ZKE 2018 S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler,

Betreuungsunterhalt, Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche

Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9.

Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues

Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.;

Aeschlimann/Bähler, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang

UB; Gloor/Spycher, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36

zu Art. 125 ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist

im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der

Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung

Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt

Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts,

vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt

den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht

(dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit

Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und

anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus

erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die -

selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des

Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an

Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung

als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige

Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319

Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB),

Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9

ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in:

BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183).

3.1 Die

Parteien haben sich im Jahr 2010 getrennt. Das für den ehelichen Standard relevante

Einkommen des Ehemannes wurde im Urteil vom 14. Dezember 2017 aufgrund der Einkünfte der Parteien in

den Jahren 2007 bis 2009 auf netto CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00

pro Monat (E. II.2.3) festgelegt, was vor Bundesgericht nicht beanstandet

wurde. Die Ehefrau erzielte kein Einkommen. Dieser Betrag ist die Grundlage und

bildet zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten zugleich die Obergrenze für

die Berechnung des Ehegattenunterhalts.

Der eheliche Standard hat dagegen keinen

Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge von unmündigen Kindern, die gemäss Art. 286

Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse jederzeit angepasst (auch

erhöht) werden können. Für die Unterhaltsberechnung der minderjährigen Kinder ist

daher auf das aktuelle Einkommen abzustellen, soweit sich dieses seit der

Scheidung erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach

gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).

Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 haben

Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit nur noch Anspruch auf Deckung ihres

familienrechtlichen Existenzminimums (einschliesslich Ausbildungskosten), was zu

beachten ist, da inzwischen alle Töchter volljährig sind. Auch der

Betreuungsunterhalt ist unabhängig von den konkreten Verhältnissen auf das familienrechtliche

Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Eine allfällige wesentliche

nachträgliche Einkommenssteigerung des Vaters ist somit lediglich in Bezug auf

den Barunterhalt der minderjährigen Kinder relevant. Die Tochter C.___ wurde

bereits vor Erlass des aufgehobenen Urteils volljährig. Für sie ist nur noch Volljährigenunterhalt

festzulegen. D.___ wurde 2020 und E.___ 2021 volljährig. D.___ könnte somit bis

und mit Juli 2020 und E.___ bis und mit 2021 von einem allfälligen erheblich

höheren Einkommen des Vaters profitieren. Auch muss es sich um eine dauerhafte

Veränderung bzw. Erhöhung handeln. Darauf wird im Rahmen der konkreten

Unterhaltsberechnung im Detail eingegangenen.

3.2 Bei der Ehefrau ist nach dem

oben Gesagten mit Wirkung ab Januar 2014 von einem hypothetischen Einkommen von

CHF 1'300.00 und mit Wirkung ab Januar 2020 von einem solchen von CHF 2'600.00

auszugehen.

3.3.1 Die Ehefrau macht bezüglich

des relevanten Einkommens des Ehemannes geltend, es müsse bei der

Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, dass er im Jahr 2017 ohne

Geschäftsauto und Bonus ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'704.00, im

Jahr 2018 CHF 14'654.00, im Jahr 2019 CHF 16'337.20, im Jahr 2020 CHF 11'444.00

erzielt habe. Der Ehemann anerkennt, dass er im Jahr 2017 ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 12'240.00, ab Juli 2019 ein solches von CHF 13'110.00

und im Jahr 2020 eines von CHF 11'411.00 erzielt habe. Im April 2022 machte er ein

aktuelles monatliches Nettoeinkommen (ohne Kurzarbeit) von CHF 11'550.00

geltend.

3.3.2 In Bezug auf das

Einkommen des Ehemannes kann vorab auf die Erwägungen unter E. II.2.3 und 2.4

des Urteils des Obergerichts vom 14. Dezember 2017 verwiesen werden. Demnach

ist für den ehelichen Standard von einem relevanten monatlichen Nettoeinkommen von

CHF 11'962.00 auszugehen, was im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten

geblieben ist.

3.3.3 Der Erwerbsbiographie

des Ehemannes sind seit dem Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2017 mehrere

Kapitel hinzugefügt worden. Er hat seine Stelle bei der Firma [...] per 30.

Juni 2019 verloren und ab dem 1. Juli 2019 eine Anstellung bei der [...] SA

angetreten, die ihren Geschäftssitz auf diesen Zeitpunkt hin nach [...]

verlegte. Per 1. Juni 2022 wechselte er zur Firma [...] AG, [...]. Die

Stellenwechsel waren immer mit Einkommensänderungen verbunden.

3.3.4.1 In den Akten

befindet sich der Lohnausweis 2017 (Berufungsbeil. 27), der einen Nettolohn von

CHF 239'323.00 ausweist. Darin enthalten sind ein Bonus von CHF 79'392.00, eine

Vermittlungsprämie von CHF 3'000.00, CHF 4'800.00 für Privatanteil

Geschäftswagen, was nicht zum anrechenbaren Lohn gehört (der Bonus wurde

separat abgerechnet, vgl. Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Dezember

2015). Ausserdem sind darin Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 9'000.00

enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultierte ein monatlicher

Nettolohn von CHF 12'240.00 (ohne Bonus) wie vom Ehemann anerkannt.

3.3.4.2 Im Lohnausweis

2018 (Berufungsbeil. 22) wird ein Nettolohn von CHF 183'023.00 ausgewiesen.

Darin enthalten sind CHF 4'800.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, der

nicht zum anrechenbaren Lohn gehört. Ausserdem sind Kinder- und Ausbildungszulagen

von CHF 9'000.00 enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultiert ein

relevanter Monatslohn von CHF 14'101.00 netto.

3.3.4.3 Im Jahr 2019 hat

der Ehemann noch bis Juni bei der Firma [...] gearbeitet. Deren Lohnausweis ist

für die Zeit von Januar bis Juni (Berufungsbeil. 23) ein Nettolohn von CHF

120'259.00 zu entnehmen. Darin enthalten sind CHF 2'400.00 für den Privatanteil

Geschäftswagen, CHF 4'500.00 Kinder- und Ausbildungszulagen sowie ein

Dienstjubiläumsbonus von CHF 268.00 und eine Ferienauszahlung von CHF 1'627.00,

die als einmalige Zahlungen ebenfalls auszuklammern sind. Somit resultierte ein

relevanter Nettolohn von CHF 111'464.00.

Im Lohnausweis von Juli bis Dezember

2019 (Berufungsbeil. 24) ist ein Nettolohn von CHF 80'082.00 ausgewiesen. Darin

enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 6'000.00, die ausgeklammert

werden kann, da andererseits keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden.

Ausserdem kommt eine Spesenpauschale von CHF 4'500.00 (CHF 750.00/Monat) hinzu,

der Lohncharakter zukommt, zumal sie auch während des Lockdowns und der

betrieblichen Kurzarbeit ungeschmälert ausgerichtet wurde. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es «unter dem Strich» irrelevant ist,

ob die Spesenpauschale ausbezahlt oder mit dem Abzug von Sozialleistungen

verrechnet wird, wie der Ehemann geltend macht. Die Kinder- und

Ausbildungszulagen wurden durch die Ausgleichskasse ausgezahlt und sind daher nicht

im ausgewiesenen Lohn enthalten. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von

CHF 78'582.00 für die zweite Jahreshälfte.

Für das Jahr 2019 ist somit von einem

relevanten Nettolohn von CHF 15'837.00 pro Monat auszugehen.

3.3.4.4 Für das Jahr 2020

ist im Lohnausweis ein Nettolohn von CHF 138'884.00 ausgewiesen. Darin

enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 12'000.00, deren Lohnrelevanz

für die Zeit des Lockdowns und der Kurzarbeit diskutabel ist. Da es sich dabei

um eine beschränkte Zeit handelt und gewisse Kosten (Leasing, Garagierung,

Unterhalt etc.) weiterlaufen, ist auf eine Aufrechnung zu verzichten. Ausserdem

kommt eine Spesenpauschale von CHF 9'000.00 hinzu, die wie im Vorjahr

aufzurechnen ist. Die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden durch die

Ausgleichskasse ausbezahlt. Somit resultiert ein relevanter Nettolohn pro 2020 von

CHF 11'411.00 pro Monat, wie vom Ehemann anerkannt.

3.3.4.5 Für das Jahr 2021

fehlen durchgehende Einkommensbelege. In den Akten befinden sich lediglich die

Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2021 (Berufungsbeil. 20). In dieser Zeit wurden

dem Ehemann CHF 63'345.00 netto bzw. CHF 12'669.00 ausbezahlt. Darin enthalten

ist eine Transportentschädigung von CHF 1'000.00. Zusätzlich wurde noch ein

Betrag von monatlich CHF 750.00 für Spesen ausgewiesen, was für diese Zeit

einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'419.00 (inkl. lohnrelevante Spesen)

ergibt.

3.3.4.6 Im Juni 2022 hat

der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] in [...] angetreten. Dem

eingereichten Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 37) geht hervor, dass er

Anspruch auf ein Basissalär von CHF 148'000.00 und ein variables Salär von CHF

37'000.00 hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er inkl. maximalen

Bonus und unter Berücksichtigung von rund 16 % Sozialleistungen weiterhin ein

monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 13'000.00 erzielt. Aufgrund dessen

kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, die bisherigen

Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen, zumal in diesem Zeitraum auch die

jüngste Tochter volljährig ist und ebenfalls nur noch Anspruch auf die Deckung

des familienrechtlichen Bedarfs hat.

3.3.4.7 In Bezug auf den

Minderjährigenunterhalt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der

pflichtige Vater in den Jahren 2017 bis 2021 durchschnittlich rund CHF

13'000.00 netto pro Monat verdient hat. Es wird nachfolgend darauf eingegangen,

was das für den Überschussanteil der anspruchsberechtigten Kinder bedeutet.

3.4 In Bezug auf den

Ehegattenunterhalt bleibt die nacheheliche Einkommenssteigerung des Ehemannes

unbeachtlich, wie dieser zu Recht geltend macht (BGE 135 III 158 E. 4.3).

Ebenfalls zu Recht weist er darauf hin, dass der im Urteil vom 14. Dezember

2017 (E. II.2.6) errechnete Überschuss von total CHF 3'046.00 vor Bundesgericht

nicht bestritten wurde und demzufolge für das Neubeurteilungsverfahren bindend

ist. Der Überschussanteil der Ehefrau ist folglich bei einer Verteilung nach

grossen und kleinen Köpfen unter Vorbehalt der vorhandenen Mittel beschränkt

auf CHF 870.00 (3'046.00 : 7 x 2; BGE 147 III 293 E. 4.4).

In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist nach

dem Gesagten unabhängig vom nachehelich realisierten höheren Einkommen vom verbindlich

festgestellten ehelichen Einkommen von CHF 11'962.00 auszugehen. Für den

Volljährigenunterhalt spielt die Lohnsteigerung des Berufungsbeklagten bei

Verhältnissen wie diesen ebenfalls kaum eine Rolle, zumal die volljährigen

Kinder maximal Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich

notwendige Ausbildungskosten) haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Die Einkommenssteigerung

nach der Trennung ist somit einzig für die Bemessung des Unmündigenunterhalts

relevant (Art. 285 Abs. 1 ZGB), d.h. für den Unterhalt von D.___ bis 2020 und

von E.___ bis 2021.

3.5.1 Der

Ehemann wirft in seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 die Frage nach der Anrechnung

eines zumutbaren Einkommens der volljährigen Kinder in Ausbildung auf. Er

verlangt die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Töchter im Umfang eines 20

%-Pensums. In der Berufungsschrift vom 11. August 2016 hatte er noch beantragt,

er sei zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich

Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes

Kindes, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres zu verpflichten und an

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er CHF 1'340.00 zuzüglich

Ausbildungszulagen je Kind längstens bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit anerkannt.

Die Änderung der Anträge ist zulässig, zumal der Berufungskläger unter den Vor-aussetzungen

von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs-

oder Anschlussberufungsfrist noch ändern kann. Jedoch ist er bei früheren

Zugeständnissen zu behaften, da beim Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime

gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015, E. 6.5).

3.5.2 Der

Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Die Eltern sind von der

Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den

Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung betont die der

Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil 5C.150/2005

vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 276 ZGB;

Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 114, 118 und 147 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch BGE 142 V 226 E. 7.1; Urteil des

Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Die Zumutbarkeit

i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich

einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und

andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit

anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von

den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei

dieser Beurteilung über Ermessen (Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.

5.3.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1012; allgemein

zum Ermessen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 2.1). Diese

Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für

denjenigen volljähriger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10.

Mai 2019 E. 2 und 9.3), wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier

gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277

Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016

vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass

die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, was

für ein volljähriges Kind erst recht gelte. Diese Eigenverantwortung bestehe

unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit

der Ausbildung vereinbar, hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten

auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst

zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c).

Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGE 119 II 314 E.

4a mit Verweisen; Urteile des Bundesgerichts 5C.150/2005, E. 4.4; 5A_481/2016

E. 2.2.4).

3.5.3.1 Der

Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in Ausbildung ist gemäss bundesgerichtlicher

Praxis (BGE 147 III 265 E. 5 und 7.2) unabhängig von den finanziellen

Verhältnissen der Eltern auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums

inkl. Ausbildungskosten beschränkt. Dauer und Art der Ausbildung sind Indizien

für die Zumutbarkeit der Erzielung eines eigenen Einkommens des Kindes. Das

gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung z.B. nicht mit der nötigen

Konsequenz vorangetrieben wird und/oder sich der Abschluss aus Gründen die beim

Kind liegen wiederholt verzögert. Je länger die Ausbildung dauert, desto eher

ist dem Kind grundsätzlich ein Beitrag an die Ausbildungskosten zumutbar. Als

Richtschnur gilt, dass ein Studium bis zum Masterabschluss in der Schweiz

i.d.R. (Ausnahme Studien des Medizinbereichs) rund 10 Semester bzw. 5 Jahre

dauert. Neben einem allfälligen Erwerbseinkommen ist auch die Höhe des

Kindsvermögens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenfinanzierung zu

berücksichtigen.

3.5.3.2 Die

Töchter der Parteien haben Studienrichtungen gewählt ([...], [...], [...]), die

erfahrungsgemäss im Studium nicht überdurchschnittlich zeitintensiv sind, so dass

eine Nebenerwerbstätigkeit nicht grundsätzlich unmöglich erscheint. Die

gegenteiligen Behauptungen der Ehefrau und der Töchter sind unbelegt geblieben.

Hinzu kommt, dass jede der Töchter über ein Vermögen von mehreren zehntausend

Franken verfügt, was die Dimension eines Notgroschens übersteigt. Der Einwand

der Mutter, dass dieses zu einem wesentlichen Teil aus einer Schenkung

herrühre, die mit der Auflage erfolgt sei, dass das Geld nicht zu Ausbildungszwecken

verbraucht werde, ändert daran nichts. Einerseits ist die Behauptung nicht

belegt und andererseits änderte das nichts an der Zumutbarkeit der Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit zur Mit-Finanzierung des eigenen Unterhalts.

3.5.3.3 Die Töchter

haben sich nicht zur Art einer möglichen Erwerbstätigkeit geäussert. Aus den

Akten geht hervor, dass C.___ während der Mittelschule einige Zeit in der [...]

gearbeitet hat, was weiterhin zumutbar erscheint. Weiter kommen

Aushilfstätigkeiten z.B. in einem [...], in einem [...], an einem [...], in

einem [...], in der [...], im Erteilen von [...], in der [...] o.ä. in Frage. Diese

Tätigkeiten können sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien geleistet

werden können. Sowohl in der Schweiz als auch in [...] existieren Plattformen

auf denen Stellen speziell für Studenten angeboten werden. In Frage kommt auch

eine Stellensuche über Temporärbüros oder entsprechende Plattformen im Internet.

Die Wirtschaftslage ist derzeit so, dass es ohne Schwierigkeiten möglich sein

sollte, eine geeignete Anstellung zu finden. Da es sich bei den in Frage

kommenden Anstellungen häufig um solche im Tieflohnbereich handelt und

tiefprozentige Anstellungen und/oder Einsätze von kurzer Dauer tendenziell

ohnehin schlecht entlöhnt werden, ist von einem erzielbaren Nettolohn von CHF

3'500.00 für ein 100 % Pensum auszugehen.

3.5.3.4 Zum

zumutbaren Pensum hat das Bundesgericht im Urteil 5C.150/2005 E. 4.4

ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden (fast 80 %) in irgendeiner

Form erwerbstätig sei. ¾ der erwerbstätigen Studierenden hätten im

Jahresdurchschnitt höchstens eine 30 %-Stelle inne. Das hat sich gemäss einer

aktuellen Publikation des Bundesamts für Statistik seither kaum geändert . Demnach

waren im Jahr 2020 50 % aller Studierenden mit einem Pensum von maximal 40 %

erwerbstätig.

Der unterhaltspflichtige

Vater geht vorliegend von einem zumutbaren Pensum von 20 % aus, was unter

gegebenen Umständen (finanzielle Verhältnisse der Eltern, Vermögen der Töchter

etc.) angemessen scheint. Dabei ist berücksichtigt, dass während der Dauer des

Studiums wiederholt Prüfungen abgelegt und Arbeiten verfasst werden müssen,

zumal das auch auf die in der Statistik erfassten Personen zutrifft. Nach dem

oben gesagten ergibt das ein zumutbares Einkommen von rund CHF 700.00 netto (20

% von CHF 3'500.00) pro Monat. Dieser Betrag ist den Töchtern bei einem Studium

in der Schweiz bzw. aufgrund des tieferen Lohnniveaus CHF 500.00 pro Monat bei

einem Studium in [...] (Umrechnung gemäss Preisniveauindex, Schweiz 154,4, [...]

111,1; ) ab Vollendung des 25. Altersjahres anzurechnen. Vor Vollendung des 25.

Altersjahres ist den Töchtern keine Erwerbstätigkeit anzurechnen, zumal der

Vater bis dahin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 (zuzüglich

Ausbildungszulagen) anerkannt hat.

4.1 Bei

der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts

bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 die "Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in:

BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes

Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil

einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu

berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien

genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,

besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen

Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch

ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu

bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen

Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den

verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen

auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c

ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich

auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn

das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder

Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die

finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das

sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls

Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019

E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei

den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine

Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,

den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen

Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts

und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen

können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende

Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von

Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret

Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von

Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879

f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant,

durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337

f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit

matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB;

Pichonnaz, in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff.

zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum

familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines

Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl.

2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der

Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn.

38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein

den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und

gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende

Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode

wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise

praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von

Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr

aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen

ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung

des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). Soweit nach

allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen

verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu

verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter

erhöht werden (dazu E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei

überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum

beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S.

502). Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf

und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt für den

Volljährigenunterhalt, der ebenfalls auf das familienrechtliche Existenzminimum

(einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt ist.

Der geschuldete

Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem

Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3).

4.2.1 Als

erstes ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen per 14. Dezember 2017 (Datum des

vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) festzulegen, da dieser jedenfalls

Anspruch auf dessen Deckung hat. Der Ehemann hat nach seinem Auszug aus der

ehelichen Wohnung eine Wohnung in [...] gemietet. Der geltend gemachte Mietzins

von CHF 1'635.00 (Urk. 12) wird von der Ehefrau in Frage gestellt.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Mietzinses belegt ist. Ob

der Ehemann diesen tatsächlich bezahlt hat, ist letztlich nicht relevant, da er

so oder anders Anspruch auf eine Wohnung hat und er diese auf Dauer nur halten

kann, wenn er den Mietzins zahlt. Dessen Höhe ist nicht zu beanstanden, da er

angesichts des Einkommens angemessen ist. Die weiteren Positionen geben zu

keinen Bemerkungen Anlass. Der Steueranteil beläuft sich auf rund CHF 1’000.00.

Es ist daher von einem anrechenbaren Bedarf von CHF 5’877.00 auszugehen. Darin

inbegriffen ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1’326.00 an die vor Rechtskraft

der Scheidung volljährig gewordene Tochter C.___.

4.2.2 Per Juli

2019 verlegte der Ehemann seinen Wohnsitz nach [...] und begründete da ein

Konkubinat, wodurch der Grundbetrag auf CHF 850.00 und die Miete auf CHF

1'100.00 (Berufungsbeil. 13) gesunken sind. Die Krankenkasse ist im Kanton [...]

etwas teurer als im Kanton Solothurn und beträgt nun CHF 350.00 pro Monat. Per

1. Juli 2019 hat der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] SA in [...]

angetreten und wegen des langen Arbeitswegs am Arbeitsort per 1. September 2019

ein Zimmer gemietet, welches monatlich CHF 980.00 kostete (Berufungsbeil. 14). Nach

Beginn des Lockdowns gab er dieses wieder auf. Insgesamt haben sich diese

Veränderungen nur marginal auf seinen Gesamtbedarf ausgewirkt. Hingegen stieg

der Steueranteil aufgrund der Wohnsitzverlegung und auch weil die

Unterhaltsbeiträge für die im 2020 volljährig gewordene D.___ nicht mehr

vollständig vom Einkommen abgezogen werden können und beträgt nun rund CHF

1'500.00. Auch hat er nach Antritt der neuen Anstellung keinen Geschäftswagen

mehr zur Verfügung und musste deshalb ein Fahrzeug leasen (Berufungsbeil. 15),

was mit den Autospesen gedeckt ist.

4.2.3 Per Juni

2022 trat der Ehemann eine neue Stelle in [...] an. Nachdem sich sein Lohn

durch den Stellenwechsel kaum verändert hat und nun alle Töchter volljährig

sind, wirken sich auch diese Veränderungen nur marginal auf den Gesamtbedarf

des Unterhaltspflichtigen aus. Für die Unterhaltsberechnung bleiben sie

irrelevant, zumal für die Zahlung der Unterhaltsbeiträge nach wie vor

ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

4.3 Die

Ehefrau lebte im Dezember 2017 nach wie vor mit den Töchtern in der vormals ehelichen

Wohnung. Der Mietzins beträgt CHF 1'200.00 (inkl. die im Juli 2016 angekündigte

Erhöhung der Nebenkosten, Berufungsantwortbeil. 10). Praxisgemäss ist für die

Töchter ein Wohnkostenanteil in der Höhe von 35 % (: 3) auszuscheiden. Gemäss

BGE 147 III 265 E. 7.2 ist auch ein Steueranteil auszuscheiden, wobei praxisgemäss

denselben Prozentsätze angewendet werden wie für den Mietzinsanteil. Für die

volljährige Tochter ist kein Steueranteil auszuscheiden da sie separat

besteuert wird. Der Steueranteil der beiden minderjährigen Töchter beträgt 27 %

(: 2). Der Ehefrau ist gemäss dem Bundesgerichtsurteil in der ersten Phase ein

hypothetisches Einkommen von CHF 1'300.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund

dessen sind auch hypothetische Berufsauslagen zu berücksichtigen. Die

eingesetzten CHF 150.00 wurden vor Bundesgericht nicht beanstandet.

Der Bedarf der Ehefrau setzt

sich nach dem Gesagten ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem Grundbetrag von

CHF 1'350.00, dem anteiligen Mietzins von CHF 780.00 (CHF 1'200.00 ./. 420.00),

der Krankenkassenprämie von CHF 456.00, der Pauschale für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den pauschalen Berufsunkosten von CHF

150.00, Krankheitskosten von CHF 60.00 sowie einem Steueranteil von ca. CHF 500.00.

Somit ergibt sich ein familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3'396.00.

Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt von

CHF 440.00. Dieser berechnet sich gemäss BGE 135 III 158 (Anrechnung

Erziehungsgutschriften 100 %, vgl. OGer ZG, 1.4.2016, LC 150023 E. 2.9.4) und

ergibt hier CHF 440.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’005.00,

gebührende AHV-Beiträge CHF 420.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 440.00;

effektives Einkommen brutto CHF 1'494.00, effektive AHV-Beiträge CHF 447.00;

Beitragslücke CHF 440.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in diesem

Zeitraum auf total CHF 4'706.00.

4.4.1 Der

Bedarf der bereits volljährigen Tochter C.___, die in diesem Zeitpunkt noch die

Schule besuchte, setzt sich für die Zeit ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem

Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, der

Krankenkassenprämie von CHF 429.00 (Beilage 19 zur Eingabe vom 10.3.2021),

Krankheitskosten von CHF 28.00 (Urk. 10), Transportkosten von CHF 217.00 (GA;

Urk. 9) und ergibt total CHF 1'414.00. Die Transportkosten von C.___ sind

einzurechnen, da sie durch den Schulbesuch bedingt sind. Bis zum Schulabschluss

im Sommer 2020 änderte sich an diesen Kosten wenig, so dass der

Unterhaltsbeitrag bis zur Erlangung der Maturität (Juni 2020) gleichbleibt. Ein

Steueranteil der Mutter ist für sie nicht auszuscheiden, da die volljährige

Tochter separat besteuert wird.

Die Schulkosten von C.___,

die die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 thematisiert, sind nicht (mehr)

zu berücksichtigen, da deren Bezahlung bereits mit Urteil des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016, Ziffer 4.3,

rechtskräftig geregelt wurde. Diese Ziffer des vorinstanzlichen Urteils wurde

von keiner Partei angefochten. Die Ehefrau hat in ihrer Berufung vom 17. August

2016 lediglich einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt und in der Berufung

des Ehemannes gegen die Kinderunterhaltsbeiträge keine Anschlussberufung

erhoben (vgl. Eingabe vom 26. September 2016), so dass die Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags an die im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 14.

Dezember 2017 bereits volljährige C.___ infolge der anwendbaren

Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015 E. 6.5) ohnehin ausgeschlossen

ist.

Die volljährige C.___ hat gemäss

BGE 147 III 265 E. 7.2 lediglich Anspruch auf die Deckung des

familienrechtlichen Existenzminimums inkl. den notwendigen Ausbildungskosten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht ihr keine Überschussbeteiligung

mehr zu. Das gilt auch für die weiteren Unterhaltsphasen.

Anzurechnen ist das

Einkommen aus der Ausbildungszulage von CHF 250.00 (Kantone [...] und [...]) bzw.

CHF 360.00 (Kanton […]). Weitere Einnahmen sind nicht anzurechnen. Da der Vater

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulage bis zur

Vollendung des 25. Altersjahrs anerkannt hat (vgl. Ziff. I 2 oben, Antrag 1.a)

und er überdies den abgeänderten Antrag erst am 31. März 2022 gestellt hat, ist

dieser Betrag zuzusprechen.

4.4.2 Im

Bedarf der Tochter C.___ ab August 2020 (Aufnahme des Studiums an der

Universität [...]) ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5C.150/ 2005 E. 4.2.2), hinzu kommen ein Wohnkostenanteil

von CHF 140.00, die Krankenkassenprämie von CHF 181.00 (Beilage 6 zur Eingabe

vom 10.3.2021), Krankheitskosten von ca. CHF 50.00 (Franchise CHF 2'500.00,

daher sämtliche Bagatellkonsultationen zu Lasten der Versicherten),

Transportkosten CHF 221.00 (GA; Beilage 9 zur Eingabe vom 10.3.2021),

Semestergebühren von CHF 125.00 und weitere Studienauslagen (PC,

Internetzugang, Bücher, Verbrauchsmaterial) von ca. CHF 100.00 pro Monat.

Bezüglich der Auslagen für auswärtige Mahlzeiten ist zu berücksichtigen, dass Sommer-

und Wintersemester zusammen nur rund sieben Monate pro Jahr dauern und die

Menüs in den universitären Mensen notorisch günstig sind. Aufgrund dessen sind ermessensweise

monatliche Mehrkosten von CHF 50.00 einzusetzen. Der Bedarf von C.___ beläuft

sich folglich ab August 2020 auf CHF 1'717.00.

Als Einnahme anzurechnen ist

die Ausbildungszulage von CHF 360.00. Ein hypothetisches Einkommen bzw.

Vermögensverzehr ist der Tochter auch in dieser Phase noch nicht anzurechnen.

Somit resultiert rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'357.00.

Aufgrund der geringen Differenz (2,3 %) bleibt es beim anerkannten

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00.

4.4.3 Ab dem Wintersemester

2021 (Urk. 49) setzte C.___ ihr Studium in [...] fort. Beim Grundbetrag ist zu

berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in [...] tiefer sind als in der

Schweiz. Die Umrechnung ist gemäss den Preisniveauindizes des Bundesamts für

Statistik vorzunehmen Schweiz 154,4, Deutschland 111,1). Das ergibt einen

Grundbetrag von CHF 612.00. Auch die weiteren Pauschalen (Studienauslagen,

auswärtige Mahlzeiten) sind nach diesem Faktor umzurechnen. C.___ hat am

Studienort ein Zimmer für monatlich 404.00 Euro (Umrechnungskurs 1 : 1) gemietet.

Ihre Krankenkasse in der Schweiz beträgt nun CHF 188.00. Für die Studiengebühren

sind CHF 20.00, für die weiteren Studienauslagen CHF 72.00 und für auswärtige

Mahlzeiten rund CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist damit zu rechnen,

dass sie den Weg Solothurn-[...] resp. umgekehrt jährlich ca. 8 x zurücklegt,

wofür jeweils rund 60 Euro veranschlagt werden, was einen Betrag von CHF 40.00

pro Monat ergibt. In Bezug auf die [...] Studentische Kranken- und

Pflegeversicherung gilt dasselbe wie bei D.___. Es ist nicht ersichtlich und

nicht nachgewiesen, weshalb sie zwei Versicherungen benötigt. Die

Krankheitskosten sind bei CHF 50.00 zu belassen. Der Bedarf von C.___ ab

Oktober 2021 beläuft sich demnach auf CHF 1'426.00.

Da bereits die Anrechnung

der Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu einem Unterhaltsbeitrag von weniger als

die zugestandenen CHF 1’326.00 führen würde, bleibt es bei dem vom Vater

zugestandenen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe bis und mit Januar 2024

(Vollendung des 25. Altersjahres). An der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

änderte sich durch den Wechsel des Studienorts grundsätzlich nichts. Hingegen

ist das tiefere Lohnniveau in [...] analog dem Umrechnungsfaktor für die

Auslagen zu berücksichtigen. Somit resultiert ein zumutbares Einkommen von CHF

500.00 pro Monat, welches C.___ ab [...] 2024 anzurechnen ist. Nach Vollendung

des 25. Altersjahrs fällt der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungszulage weg,

so dass der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt auf rund CHF 930.00

festzusetzen ist (Bedarf CHF 1'426.00 ./. zumutbarer Eigenverdienst CHF 500.00).

Eine Beschränkung der elterlichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 25.

Altersjahrs, wie es dem Vater beantragt und wie sie das

Sozialversicherungsrecht kennt, besteht jedoch grundsätzlich nicht, weshalb die

Unterhaltspflicht nicht bis zu einem bestimmten Alter zu beschränken ist.

4.5.1 Der

Bedarf von Tochter D.___ setzt sich ab Januar 2018 bis zur Matura zusammen aus

dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, einer

Krankenkassenprämie von CHF 109.00 und einem Steueranteil von CHF 92.00 (27 %

von CHF 682.00 : 2), total CHF 941.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF

564.00 (Überschuss total CHF 3’129.00 ./. Anteil Ehefrau CHF 874.00 : 4 = CHF

564.00), total CHF 1'505.00.

Krankheitskosten fallen in

diesem Zeitraum nicht an, zumal die Krankenversicherung für Kinder ohne

Selbstbehalt ist (vgl. Urk. 25 zur Eingabe vom 2.11.2021). Die Kosten für die [...]stunden

(Beilage 30 zur Eingabe vom 10.3.2021) sind nicht einzurechnen, zumal Auslagen

für ein Hobby gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zum familienrechtlichen Bedarf

gehören, sondern aus dem Überschussanteil zu bezahlen sind.

D.___ wurde im [...] 2018 16

Jahre alt und hätte bis dahin noch Betreuungsunterhalt zu gut. Da E.___ noch

bis Dezember 2019 Betreuungsunterhalt beanspruchen kann, rechtfertigt es sich,

diesen für die kurze Zeit in der noch beide Töchter Anspruch haben, vollumfänglich

bei der jüngeren Tochter aufzurechnen. Das gilt vorliegend umso mehr, als

bekannt ist, dass sich in dieser Zeit nichts an der Anspruchsberechtigung der

beiden geändert hat.

Abzuziehen ist die

Ausbildungszulage von CHF 250.00, bzw. 360.00, die der Tochter als Einkommen

anzurechnen ist. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ beträgt daher rechnerisch für

die Zeit ab 14. Dezember 2017 bis und mit Juli 2021 CHF 1'255.00, bzw. CHF

1’145.00. Da der Vater einen solchen von CHF 1'326.00 anerkannt hat, ist er

darauf zu behaften.

4.5.2 Im Oktober

2021 hat D.___ ein Studium der [...] in [...] begonnen. Sie bewohnt am

Studienort ein Zimmer. Dafür bezahlt sie 395.00 Euro, d.h. ca. CHF 395.00 (Berufungsantwortbeil.

12, Eingabe vom 10.3.2021; Umrechnungskurs Euro – Franken 1 : 1). Der Vater

wendet ein, dass die Kosten zu halbieren seien, da die Wohnung vertragsgemäss

von zwei Personen bewohnt werde. Offenbar handelt es sich dabei um ein

Missverständnis, zumal das Zimmer nur an eine Person (D.___) vermietet wurde.

Da D.___ in einer WG lebt, ist vom Grundbetrag für eine in einer

kostensenkenden Wohngemeinschaft lebenden Person (CHF 850.00) auszugehen, was

unbestritten ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie in [...] lebt, wo die

Lebenskosten tiefer sind. Der entsprechend kaufkraftbereinigte Grundbetrag beträgt

CHF 612.00. Die Semestergebühren machen 111 Euro aus (Berufungsantwortbeil. 28),

was mit CHF 20.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. Für Arbeits- und

Lernmaterial ist mit Kosten von CHF 72.00 pro Monat zu rechnen. Für auswärtiges

Essen sind CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist mit Transportauslagen zu

rechnen. Die Mutter setzt dafür die Kosten für ein Schweizer GA ein. Es ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb die in [...]

studierende und wohnende D.___ auf ein solches angewiesen ist. Es sind daher

lediglich die Kosten für Fahrten an den Studienort und zurück eingerechnet (ca.

8 x jährlich Solothurn-[...] oder umgekehrt (mit Bus/Zug) ca. 480.00 Euro pro

Jahr oder CHF 40.00 pro Monat. Weiter macht die Mutter für D.___ eine [...]

Studentenversicherung (Krankenversicherung) geltend (Berufungsantwortbeil. 14).

Es hier ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb D.___

zusätzlich zur Schweizer Krankenversicherung eine solche in [...] benötigt. Es

ist davon auszugehen, dass sie mit der bestehenden Schweizer Krankenversicherung

für den Krankheitsfall ausreichend abgesichert ist. Für Krankheitskosten sind

monatlich CHF 50.00 einzusetzen, zumal unbestritten regelmässig Kosten anfallen.

Plausibilisiert sind die Kosten für Kontaktlinsen und Brille, Kontrollen beim

Zahnarzt (Berufungsantwortbeil. 16). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei

einem Selbstbehalt von CHF 2'500.00 pro Jahr kleinere Arztkonsultationen und

Medikamente voll zu Lasten des Patienten gehen, so dass jährliche Auslagen von

total CHF 600.00 plausibel sind. Total ergibt das einen Bedarf von rund CHF 1'410.00

pro Monat. Ein Steueranteil der Mutter ist nicht mehr auszuscheiden. D.___

erhält eine Ausbildungszulage von monatlich CHF 360.00 bzw. 250.00 ab dem Stellenwechsel

des Vaters im Juni 2022. Sollte sie ihr Studium bis zur Vollendung des 25.

Altersjahres im [...] 2027 nicht abgeschlossen haben, ist ihr (wie C.___) ab [...]

2027 ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 500.00 anzurechnen. Der

Anspruch auf eine Ausbildungszulage fällt mit der Vollendung des 25.

Altersjahres weg.

Rechnerisch resultiert nach

dem Gesagten ein monatlicher Unterhaltsanspruch von CHF 1'050.00 bzw. CHF

1'160.00 ab Juli 2022 (Bedarf CHF 1'410.00 ./. Ausbildungszulage CHF 360.00

bzw. CHF 250.00). Da der Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulagen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres anerkannt

hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Ab August 2027 beläuft

sich der Unterhaltsanspruch noch auf CHF 910.00 pro Monat, sofern die Tochter bis

dahin ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen hat (CHF 1'410.00 ./.

hypothetischer Eigenverdienst CHF 500.00).

4.6.1 E.___

hat ab dem 14. Dezember 2017 bis zur Erlangung der Matura einen Bedarf von CHF

991.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, Krankenkasse CHF 109.00,

Steueranteil CHF 92.00, Krankheitskosten CHF 50.00). Bei den geltend gemachten

Krankheitskosten ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für Brillen oder

Kontaktlinsen von Kindern von der Grundversicherung übernommen werden. Bei den

geltend gemachten Zahnarztkosten (Zahnkorrektur) ist die Situation

unübersichtlich, zumal die Krankenversicherung offenbar einen Teil davon

übernommen hat (die Übernahme einer anderen Rechnung wurde abgelehnt). Ermessensweise

sind daher CHF 50.00 pro Monat einzurechnen. Wie bei D.___ kommt in dieser Phase

eine Überschussbeteiligung von CHF 564.00 dazu, so dass ein Baranspruch von

rechnerisch CHF 1'555.00 resultiert.

Anzurechnen sind die Ausbildungszulagen

von CHF 250.00 ([...] und [...]) bzw. 400.00 (Kanton [...] ab dem 3. Kind), so

dass in dieser Phase ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe der vom Vater bis zur

Vollendung des 25. Altersjahres zugestandenen CHF 1'326.00 pro Monat resultiert

(CHF 1'555.00 ./. CHF 250.00 resp. 400.00).

E.___ hat ausserdem Anspruch auf

Betreuungsunterhalt im Umfang des ungedeckten Bedarfs der Mutter, da sie am 14.

Dezember 2017 noch nicht 16 Jahre alt war. Dieser beträgt in der Zeit von 14.

Dezember 2017 bis und mit Dezember 2019 CHF 2'437.00 (Bedarf CHF 4'265.00 der

Mutter ./. Einkommen der Mutter von CHF 1'300.00 ./. Vorsorgeunterhalt CHF 528.00).

Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beläuft

sich demnach in dieser Phase auf insgesamt CHF 3'763.00.

4.6.2 E.___ hat im Sommer 2022 die Maturität erlangt und studiert

gemäss Ausführungen ihrer Mutter in der Eingabe vom 31. März 2022 anschliessend

[...]. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wo sie studiert. Mangels Nachweises

weiterer Kosten ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bei der Mutter wohnt (Kosten

CHF 140.00) und an den Studienort pendelt, wofür sie ein GA (Kosten CHF 221.00)

benötigt. Als Grundbetrag sind bei ihr nun ebenfalls CHF 850.00 einzusetzen. Für

Semestergebühren anerkennt der Vater CHF 134.00 pro Monat. Hinzu kommen

Auslagen für Infrastruktur und Verbrauchsmaterial (PC, Handy, Bücher,

Exkursionen Verbrauchsmaterial etc.) von rund CHF 100.00 pro Monat . Die

Krankenkasse der beiden älteren Schwestern beläuft sich auf CHF 188.00 pro

Monat (Selbstbehalt CHF 2'500.00). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

ausgeführt, weshalb E.___ eine Police mit einem Selbstbehalt von CHF 300.00

benötigt. Es ist daher derselbe Betrag wie bei ihren Schwestern einzusetzen. Bei

den Krankheitskosten ist ebenfalls wie bei den beiden Schwestern ein Betrag von

CHF 50.00 pro Monat einzusetzen. Für auswärtige Mahlzeiten während des Studiums

(Semesterdauer rund 7 Monate) sind monatlich CHF 50.00 einzusetzen Ein

Steueranteil ist nicht mehr auszuscheiden, da sie als Volljährige separat

besteuert wird. Der Bedarf von E.___ beläuft sich nach dem Gesagten ab Oktober

2022 auf CHF 1'733.00.

Auf der Einkommensseite sind auch bei

ihr die Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu berücksichtigen. Das ergibt somit

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1’485.00 pro Monat. Da der

Tochter nach dem oben Gesagten einerseits während des Studiums eine

Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 3.5.3 oben) und der Vater

andererseits einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 anerkannt

hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen.

Sollte das Studium von E.___ länger als

bis [...] 2028 dauern (Vollendung des 25. Altersjahrs), ist der Tochter ein

zumutbares monatliches Einkommen von CHF 700.00 anzurechnen. Andererseits ist

zu berücksichtigen, dass mit der Vollendung des 25. Altersjahres der Anspruch

auf eine Ausbildungszulage entfällt, womit der Unterhaltsbeitrag bis zum

ordentlichen Studienabschluss noch (gerundet) CHF 1'035.00 beträgt.

5.1 In Bezug auf die

Berechnung des nachehelichen Unterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 293 E. 4.1 festgehalten, das Gesetz schreibe

diesbezüglich, keine Berechnungsmethode vor. In der Praxis werde für den

nachehelichen Unterhalt entweder die einstufig-konkrete oder aber die

zweistufig-konkrete Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung

genannt) verwendet; die Quotenmethode ist nicht mehr gebräuchlich

(vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 S. 275). Bei der einstufigen Methode werde

der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche

der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen müsse;

die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen seien nicht Teil der

Berechnung (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.5 S. 277). Demgegenüber

werde bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der

gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die

verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der

gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er

beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder

familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines

Überschussanteils (dazu ausführlich BGE 147 III 265 E. 7 S. 279).

5.2.1 Die Ehefrau hat im

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gerügt, dass in ihrem Bedarf eine zu

tiefe Krankenkassenprämie berücksichtigt worden sei. Die obligatorische Krankenversicherungsprämie

betrug für das Jahr 2017 (Berufungsbeilage 42) CHF 456.00. Die von ihr für das

Jahr 2017 neu abgeschlossene Zusatzversicherung gehörte nicht zum ehelichen

Standard und kann deshalb nicht berücksichtigt werden bzw. muss aus dem Überschuss

finanziert werden. Die geltend gemachte Mietzinserhöhung um CHF 50.00 pro Monat

ist belegt (Berufungsbeil. 8). Ein Mietzins in dieser Höhe entspricht ohne

weiteres dem ehelichen Standard. Die weiteren Bedarfspositionen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Der Ehemann anerkennt in dieser ersten Phase einen

Vorsorgeunterhalt von CHF 528.00 (vgl. Berufungsschrift vom 10.8.2016 Ziff.

5b), wobei er zu behaften ist.

5.2.2 Die Bedarfsrechnung der

Ehefrau präsentiert sich in der ersten Phase ab 14. Dezember 2017 wie folgt:

Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete (CHF 1'200.00 ./. Wohnkostenanteile Töchter CHF

420.00) CHF 780.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag (Arbeitsweg,

ausw. Mahlzeiten bzw. Auslagen für Arbeitssuche) CHF 150.00, bes. Krankheitskosten

CHF 60.00, Steuern CHF 499.00, total CHF 3'395.00. Zudem hat sie Anspruch auf den

Überschussanteil von CHF 874.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 440.00. Der

familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in der ersten Phase

auf CHF 4'269.00. CHF 2’095.00 (CHF 4’269.00 ./. CHF 1'300.00 ./. CHF 874.00) sind

über den Betreuungsunterhalt von E.___ zu decken. Der Ehegattenunterhalt von

rund CHF 1'400.00 setzt sich zusammen aus Überschussanteil und

Vorsorgeunterhalt (CHF 874.00 + CHF 528.00).

5.3.1 Ab Januar 2020 ist

der Ehefrau ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen.

Gleichzeitig fällt der Betreuungsunterhalt weg, da E.___ im 2019 16 Jahre alt

geworden ist. Im Juli 2020 wird D.___ 18 Jahre alt, was sich in Bezug auf den

Ehegattenunterhalt bezüglich des weggefallenen Steueranteils auswirkt (CHF

92.00). Ausserdem nahm D.___ im Oktober 2020 ein Studium in [...] auf und wohnt

seither an ihrem Studienort. Der Bedarf der Ehefrau verändert sich dadurch

erneut (Wegfall des Wohnkostenbeitrags von D.___).

Nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist,

dass die Ehefrau ab diesem Jahr die Franchise ihrer Krankenkasse erhöht hat,

zumal die tiefere Franchise zum ehelichen Standard gehörte und die Ehefrau in

einem Alter ist, in dem das Risiko für regelmässige Arztbesuche grösser wird.

Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich folglich auf CHF 3’628.00 (Grundbetrag CHF

1'350.00, Miete CHF 920.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00,

Steuern CHF 592.00, bes. Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommt ein

Überschussanteil von CHF 874.00 und der Vorsorgeunterhalt von CHF 458.00, was

einen Gesamtanspruch von CHF 4'960.00 ergibt. Davon ist das hypothetische

Einkommen von CHF 2'600.00 abzuziehen, womit ab Januar 2020 ein

Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Ehefrau von rund CHF 2'360.00 resultiert.

5.4 Erhebliche

Veränderungen traten weiter in der zweiten Jahreshälfte 2021 ein, die sich

mittelbar auch auf den Ehegattenunterhalt auswirkten. C.___ verlegte ihr

Studium per Oktober 2021 nach [...], wo sie ein Zimmer gemietet hat. Ihr

Wohnkostenanteil bei der Mutter entfällt daher ebenfalls. Im 2021 wurde zudem E.___

volljährig, womit bei der Mutter der Zuschlag auf dem Grundbetrag für die

Kinderbetreuung wegfiel. Auch ist sie ab dem Jahr 2022 selbstständig steuerpflichtig,

weshalb ihr Steueranteil im Bedarf der Mutter wegfällt. Deren Bedarf beläuft

sich nun auf CHF 3’749.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'060.00 (CHF

1'200.00 ./. Anteil E.___ CHF 140.00), obl. Krankenkasse CHF 456.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung

CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00, Steuern CHF 719.00, bes.

Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 874.00

und Vorsorgeunterhalt von CHF 611.00, womit ein Ehegattenaliment von rund CHF

2'640.00 (CHF 5'234.00 ./. CHF 2'600.00) pro Monat resultiert. Aufgrund der

verschiedenen relevanten Veränderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten,

rechtfertigt es sich, den Ehegattenunterhalt per September 2021 an die

veränderten Verhältnisse anzupassen.

5.5 Sobald alle Töchter

ausgezogen sind, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag ein weiteres Mal auf gerundet

CHF 2’850.00 pro Monat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnkosten der

Ehefrau dann CHF 140.00 steigen, was auch zu einem höheren Steueranteil (CHF

719.00) und zu einem höheren Vorsorgeunterhalt (CHF 654.00) führt. Die Ehefrau

hat daher einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 3'885.00, zuzüglich CHF

654.00 Vorsorgeunterhalt und CHF 874.00 Überschussanteil macht das CHF 5'413.00

aus. Anzurechnen ist das hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 2'600.00.

IV.

Angesichts des Ausgangs

und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den

Kostenentscheid gemäss dem Urteil vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen.

Für das Neubeurteilungsverfahren gehen

die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und die Parteikosten werden ebenfalls

wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Beide Berufungen werden teilweise

gutgeheissen und Ziff. 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: A.___ hat

für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 während und bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab Februar 2024 CHF 930.00.

zu bezahlen.

Daran anzurechnen sind

bereits an den Unterhalt von C.___ geleistete Zahlungen von total CHF

73'752.00.

a. A.___ hat für die Tochter D.___ mit

Wirkung ab 14. Dezember 2017 über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab August 2027 CHF 910.00

zu bezahlen.

Daran anzurechnen sind

bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von D.___ von total CHF

72’194.00.

b. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- mit Wirkung ab 14. Dezember 2017: CHF 3'763.00

(davon CHF 1’326.00 Bar- und CHF 2’437.00 Betreuungsunterhalt);

- mit Wirkung ab 1. Januar 2020: CHF 1'326.00

(Barunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung, bzw. ab Januar 2028 CHF 1’035.00 (Barunterhalt).

Daran anzurechnen sind

bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von E.___ von total CHF

102’314.00.

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den

Kindern zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: A.___ hat

an B.___ folgenden Ehegattenunterhalt zu bezahlen mit Wirkung ab:

a. 14. Dezember 2017: CHF 1'400.00;

b. Januar 2020: CHF 2'350.00;

c. September 2021: CHF 2'650.00;

d. ab Auszug aller drei Kinder aus der

Wohnung der Mutter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 2’850.00.

Daran anzurechnen sind

bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von total

CHF 145’096.50

4. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Nettoeinkommen pro Monat:

- A.___ CHF

13'000.00

- B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF

1'300.00

- B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF

2'600.00.

5. Im Übrigen werden die Berufungen und die

Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren

von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat

die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

7. Die Parteikosten der obergerichtlichen

werden wettgeschlagen.

8. Die Gerichtskosten des

Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

9. Die Parteikosten des

Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. November 2023 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise

gutgeheissen (BGer5A_274/2023).