ZKBER.2021.16
Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021
9. Februar 2023Deutsch70 min
erstattete der Ehemann die Berufungsantwort und reichte gleichzeitig eine Anschlussberufung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
(Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden.
Gegen Ziff. 5 und 6 dieses Urteils erhob der Ehemann und gegen Ziff. 6 die
Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die angefochtenen Ziffern
lauten wie folgt:
5. A.___ hat B.___ für die Töchter
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.00 zu bezahlen.
Die Kinderzulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch
zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit
hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch
bis zum 25. Altersjahr.
Ausserordentliche
Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die
Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese
nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
6. A.___ hat B.___ [einen] monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu
bezahlen:
- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils
bis 31. Juli 2016 CHF 2'120.00
- vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020 CHF
700.00
- vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023 CHF
605.00
- vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF
1'905.00
- vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen
Pensionierung
des Ehemannes CHF
3'055.00
2. Der Ehemann stellte die
folgenden Berufungsanträge:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt
zu ändern:
a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF
1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens
jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen.
b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF
1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
-
ab Rechtskraft
Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'349.00
-
ab 1.1.2020 bis
31.7.2023 CHF 0.00
-
ab 1.8.2023 bis
31.12.2024 CHF 468.00
-
ab 1.1.2025 bis zur
ordentlichen Pensionierung des
Berufungsklägers CHF
1'343.65.
c) eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.1 Am 17. August 2016
stellte die Ehefrau folgende Berufungsanträge:
1. Es
sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der
Ehemann und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und
Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten,
folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
CHF
3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,
CHF 4'300.00 ab Februar
2020 bis und mit Juli 2023,
CHF 4'850.00 ab August
2023 bis und mit Dezember 2024,
CHF 5'400.00 ab Januar
2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Am 29. September 2016
erstattete der Ehemann die Berufungsantwort und reichte gleichzeitig eine Anschlussberufung
ein. Seine Anträge lauteten wie folgt:
1. Die Berufung sei
abzuweisen.
2. Anschlussberufungsweise
seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern:
a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF
1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens
jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen (s. Berufung Ehemann).
b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF
1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
-
ab Rechtskraft
Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'722.55
-
ab 1.1.2020 bis
31.12.2021 CHF 69.55
-
ab 1.1.2022 bis
31.7.2023 CHF 0.00
-
ab 1.8.2023 bis
31.12.2024 CHF 350.45
-
ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen
Pensionierung des
Ehemannes CHF
981.35.
c) eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.3 Am 3. November 2016
reichte die Ehefrau die Anschlussberufungsantwort ein und stellte folgende
Anträge:
1. Die Anschlussberufung
sei abzuweisen.
2. Es
sei in Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 17. August 2016 Ziff. 6 des
Urteils vom 16. Juni des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung,
teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des
Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten, folgenden nachehelichen
Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:
CHF
3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,
CHF 4'300.00 ab Februar
2020 bis und mit Juli 2023,
CHF 4'850.00 ab August
2023 bis und mit Dezember 2024,
CHF 5'400.00 ab Januar
2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 14. Dezember 2017
fällte das Obergericht des Kantons Solothurn bezüglich der angefochtenen
Ziffern 5 und 6 folgendes Urteil:
1. Beide Berufungen werden teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft
dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen.
A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft
dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft
dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00
vom Betrag von
CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die
Mutter.
-
ab 1. August 2018 bis
31. Dezember 2020 CHF 1'235.00
-
ab 1. Januar 2021 CHF
1'435.00.
A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft
dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft
dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00
vom
Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der
Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
-
ab 1. Januar 2020
bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00
-
ab 1. Januar 2022 CHF
1'435.00.
Die Kinderzulagen sind in diesen
Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber
den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer
angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
3. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses
Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125
ZGB wie folgt zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft dies
Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 2’550.00
-
vom 1. August 2018
bis 31. Dezember 2019 CHF 3'300.00
-
ab 1. Januar 2020
bis zur ordentl. Pensionierung
des
Ehemannes CHF 2'800.00
4. Bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen
(netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):
-
A.___ CHF
16'650.00
-
B.___ (bis 31.
Dezember 2019) CHF 1'300.00
-
B.___ (ab 1. Januar
2020) CHF 2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die
Anschlussberufung abgewiesen.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren
von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___
hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die
Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen
Verfahren werden wettgeschlagen.
5. Gegen dieses Urteil
erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des
Obergerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2021 auf und wies die Sache zur
Beweisergänzung und neuen Entscheidung sowie zur Anhörung der Töchter an das
Obergericht zurück.
6. Am 23. August 2021 wurden
die drei Töchter der Parteien durch die Präsidentin der Zivilkammer angehört.
Im Übrigen wurden aktuelle Urkunden der Parteien und ihrer Töchter zu Einkommen
und Bedarf eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung ihrer
Rechtsbegehren gegeben.
7. Am 31. März 2022
reichte der Ehemann folgende aktualisierten Rechtsbegehren ein:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:
a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die
volljährige Tochter C.___, geb. […]1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis
zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr
(2024) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese
von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab
17.12.2016 bis 31.12.2018 CHF 789.00
bb. ab
1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 558.00
cc. ab
1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 448.00
dd. ab
1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 0.00
ee. ab
1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 151.00
ff. ab
1.1.2021 deckt C.___ ihren Bedarf selber.
b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die
volljährige Tochter D.___, geb. […]2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis
zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr
(2027) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese
von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab
17.12.2017 bis 31.7.2018
Barunterhalt CHF
1'114.00
Betreuungsunterhalt CHF
979.00
bb. ab
1.8.2018 bis 31.12.2018 CHF 1'114.00
cc. ab
1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 1'124.00
dd. ab
1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'014.00
ee. ab
1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'009.00
ff. ab
1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 76.00
gg. ab
1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 147.00
hh ab
1.1.2022 bis Ausbildungsende, längstens bis
zum
2027 CHF 139.00
c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die
volljährige Tochter E.___, geb. […]2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis
zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr
(2028) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese
von ihm bezogen werden, zu bezahlen:
aa. ab
17.12.2017 bis 31.7.2018
Barunterhalt CHF
1'110.00
Betreuungsunterhalt CHF
979.00
bb. ab
1.8.2018 bis 31.12.2018
Barunterhalt CHF
1'110.00
Betreuungsunterhalt CHF
1’959.00
cc. ab
1.1.2019 bis 30.6.2019
Barunterhalt CHF
1'124.00
Betreuungsunterhalt CHF
1’939.00
dd. ab
1.7.2019 bis 31.12.2019
Barunterhalt CHF
934.00
Betreuungsunterhalt CHF
1’939.00
ee. ab 1.1.2020
bis 31.7.2020
Barunterhalt CHF
930.00
ff. ab
1.8.2020 bis 31.12.2020
Barunterhalt CHF
938.00
gg. ab 1.1.2021 bis
31.12.2021
Barunterhalt CHF
937.00
hh. ab 1.1.2022 bis
31.8.2022
Barunterhalt CHF
487.00
Erwägungen
ii. ab 1.9.2022 bis
Abschluss Erstausbildung,
längstens bis zum
2028.
CHF 50.00
3.
Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:
Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. ab 17.12.2017 bis 31.12.2018 CHF
1'274.00
b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF
1'268.00
c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF
1'616.00
d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF
1'676.00
e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF
1'724.00
f. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende aller
drei Kinder CHF 1'573.00
g. ab Ausbildungsende aller drei Kinder bis
zur
Pensionierung
des Ehemannes CHF 2'498.00.
4.
Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge
höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu reduzieren.
a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die
rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und
Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die
von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten
Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50
anzurechnen.
b. Eventualiter sei der Ehemann zu
berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12. 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
(inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___
und E.___, die von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten
Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50 wie
folgt anzurechnen.
- an den
Unterhalt der Ehefrau CHF 139'891.50
- an den
Unterhalt von C.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 72'092.00
- an den
Unterhalt von D.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 70'534.00
- an den
Unterhalt von E.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 100’414.00
5.
U.K.u.E.F.
8.
Die Ehefrau aktualisierte
ihre Rechtsbegehren ebenfalls am 31. März 2022. Sie beantragt neu folgendes:
1.
Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 16. Juni
2016.
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sie der
Ehemann zu verpflichten, zu Gunsten der drei Töchter mit Wirkung ab 17.12.2017
bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Erstausbildung folgende monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Phase 1: 17.12.2017 – 31.7.2018:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
1'880.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
922.00
Betreuungsunterhalt CHF
1'852.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
922.00
Betreuungsunterhalt CHF
1'852.00
Phase 2: 1.8.2018 –
30.6.2019:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
1'880.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
1’269.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
922.00
Betreuungsunterhalt CHF
3’704.00
Phase 3: 1.7.2019 –
31.12.2019:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
1'880.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
1’269.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
922.00
Betreuungsunterhalt CHF
3’704.00
Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
1'521.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
728.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
648.00
Phase 5: 1.8.2020 –
31.12.2021:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
1’521.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
1’807.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
589.00
Phase 6: 1.1.2022 bis
jeweiliger Abschluss Erstausbildung:
a. für C.___ Barunterhalt CHF
835.00
b. für D.___ Barunterhalt CHF
835.00
c. für E.___ Barunterhalt CHF
835.00
2.
Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni
2016.
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sei der
Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich mit Wirkung ab
17.12.2017
monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
Phase 1: 17.12.2017 –
31.7.2018: CHF 1'870.00
Phase 2: 1.8.2018 –
30.6.2019: CHF 2'565.00
Phase 3:
1.7.2019
– 31.12.2019: CHF 2'198.00
Phase 4:
1.1.2020
– 31.7.2020: CHF 4'544.00
Phase 5: 1.8.2020 –
31.12.2021
CHF 5'422.00
Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung
des Ehemannes CHF 6'140.00
3.
Eventualiter, sofern die
Unterhaltsbeiträge gerichtlich anders verlegt werden: Es sei der Ehemann zu
verpflichten, mit Wirkung ab 17.12.2017 insgesamt folgende
Gesamtunterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungskosten zu bezahlen, wobei die
Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau, bzw. der volljährigen Kinder jeweils
als Differenz der Gesamtunterhaltsbeiträge abzüglich der Unterhaltsbeiträge der
Kinder bzw. der Ehefrau festzulegen sind und umgekehrt:
Phase 1: 17.12.2017 –
31.7.2018: CHF 9’438.00
Phase 2: 1.8.2018 –
30.6.2019: CHF 10'688.00
Phase 3: 1.7.2019 –
31.12.2019: CHF 9'295.00
Phase 4: 1.1.2020 –
31.7.2020: CHF 7'442.00
Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021 CHF
9’339.00
Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung
des Ehemannes CHF 8’640.00
4.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
9.
Am 19. April 2022
replizierte der Ehemann unaufgefordert und ergänzte gleichzeitig Ziffer 5
seiner früheren Eingabe. Er beantragt nun:
5.
a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an
die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für
die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem
17.12.2017
bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.
KZ/AZ von CHF 382'616.50 anzurechnen.
b) Eventualiter sei der Ehemann zu
berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von
ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge
inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 wie folgt anzurechnen:
-
an den Unterhalt der
Ehefrau: CHF 138'415.50
-
an den Unterhalt von
C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00
-
an den Unterhalt von
D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00
-
an den Unterhalt von
E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00.
10.
Am 25. April 2022
reichte die Vertreterin des Ehemannes und am 26. April 2022 die Vertreterin der
Ehefrau die ergänzte Kostennote ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur
Kenntnis zugestellt wurden.
11.
Am 31. Mai 2022
reichte der Ehemann ein abermals ergänztes Rechtsbegehren Ziffer 5 ein. Er
beantragt nun:
5.
a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an
die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für
die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem
17.12.2017
bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.
KZ/AZ von CHF 387'986.50 anzurechnen.
b) Eventualiter sei der Ehemann zu
berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von
ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge
inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen:
-
an den Unterhalt der
Ehefrau: CHF 138'415.50
-
an den Unterhalt von
C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00
-
an den Unterhalt von
D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00
-
an den Unterhalt von
E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00.
12.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 stellte
die Ehefrau folgende Beweisanträge:
-
A.___ sei
aufzufordern, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der [...] AG inkl. sämtliche Zusatzreglemente
und Vereinbarungen über Nebenabreden einzureichen.
-
A.___ sei
aufzufordern, die Lohnabrechnung Juni 2022 einzureichen.
-
A.___ sei
aufzufordern, das Kündigungsschreiben oder eine allfällige
Auflösungsvereinbarung der [...] SA einzureichen.
13.
Innert erstreckter
Frist reichte der Ehemann am 22. August 2022 die verlangten Urkunden sowie
einen aktuellen Zulagenentscheid bezüglich der mittlerweile volljährigen Kinder
ein. Gleichzeitig ergänzte er ein weiteres Mal sein Rechtsbegehren:
5.
a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an
die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für
die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem
17.12.2017
bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.
KZ/AZ von CHF 393'356.50 anzurechnen.
b) Eventualiter sei der Ehemann zu
berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
(inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von
ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge
inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen:
-
an den Unterhalt der
Ehefrau: CHF 145’096.50
-
an den Unterhalt von
C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00
-
an den Unterhalt von
D.___ inkl. AZ CHF 72'194.00
-
an den Unterhalt von
E.___ inkl. AZ CHF 102'314.00.
14.
In Anwendung von Art.
316.
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1
Im Neubeurteilungsverfahren nach
einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl
dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung
gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der
Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls
zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen
als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden
waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung
gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den
Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue
rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2
[einleitend] und 2.1).
Das betrifft vorliegend u.a. die
Ausführungen des Bundesgerichts zur Eigenversorgungskapazität der Ehefrau.
Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in im Bundesgerichtsentscheid vom 2.
Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6) verwiesen werden. Demzufolge ist für das
vorliegende Verfahren verbindlich von einem hypothetischen monatlichen
Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 1'300.00 netto ab Januar 2014 und von CHF
2'600.00 netto ab Januar 2020 auszugehen.
1.2
Die Ehefrau (Berufungsklägerin
und Berufungsbeklagte) macht im Neubeurteilungsverfahren geltend, darauf werde
noch einmal zurückzukommen sein, da sie die vom Bundesgericht erläuterten
Kriterien der Unzumutbarkeit erfülle. Sie übersieht, dass das Bundesgericht in seinem
Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6.3) festgestellt hat: «Insgesamt ist weder Willkür im
Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine
falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr
moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste
Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem
zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum
von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein
Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100
%, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren
"10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind
10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).» Wenn die Ehefrau
nun erneut ausführt, dass sie sämtliche Kriterien (gemäss E. 5.6) erfülle, die
gegen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sprächen, übersieht sie, dass
das Bundesgericht in BGE 147 III 308 nicht nur allgemeine Erwägungen gemacht,
sondern den vorliegenden Fall konkret geprüft hat und gestützt darauf zum
Schluss gekommen ist, das Urteil vom 14. Dezember 2017 sei in diesem Punkt
nicht zu beanstanden. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen
werden. Es erübrigt sich daher auf die neuen Vorbringen der Ehefrau zu dieser
Frage materiell einzugehen.
2.
Das Bundesgericht hat
in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 7) weiter ausgeführt,
dass in sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen sei, dieses
wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden muss (Art. 298 Abs. 1
ZPO), soweit es mehr als sechs Jahre alt sei (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557).
Die Kindesanhörung hat unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen
zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207); Urteil des Bundesgerichts
5A_809/2018 E. 3.3 m.w.H.). Von der Anhörung kann i.d.R. auch nicht aufgrund
einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2.
S. 207).
Alle drei Töchter der Parteien wurden folglich
am 23. August 2021 durch die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts
angehört.
3.1
Der Ehemann und Vater (auch
Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) machte in
seiner Berufung vom 10. August 2016 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge
geltend, es sei falsch, auf sein aktuelles Einkommen abzustellen. Auch beim
Kindesunterhalt sei der Lebensstandard während des Zusammenlebens der Ehegatten
Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Bei guten
Verhältnissen sei sogar eine nachgewiesene Sparquote auszuscheiden. Auf die
erhobenen Rügen gegen die konkreten Bedarfszahlen und die Berechnungsmethode ist
im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnung einzugehen.
In Bezug auf das Frauenaliment bringt
der Berufungskläger vor (soweit hier noch von Bedeutung), wenn man den
gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine (ohne Kinder) berechne, seien die Kinder
in keiner Weise zu berücksichtigen und es gehe darum festzustellen, was die
Ehefrau nach dem Auszug der Kinder benötige.
3.2
Im
Rückweisungsverfahren macht der Ehemann geltend (Eingabe vom 29. April 2021),
er gehe davon aus, dass das Obergericht die Unterhaltsberechnung komplett neu
zu erstellen habe und auch zulässige Noven zu berücksichtigen seien.
Seinerseits hätten sich seine Verhältnisse seit dem Obergerichtsentscheid
erheblich verändert. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei [...] verloren und
deshalb beim zuständigen Richteramt bereits eine Abänderungsklage eingereicht,
die im Einverständnis mit der Ehefrau sistiert worden sei. Er gehe davon aus,
dass die Noven in das nun wieder pendente Verfahren eingebracht werden könnten,
womit das Abänderungsverfahren grundsätzlich gegenstandlos werde, obwohl
dadurch der Instanzenzug verkürzt werde.
Weiter führte er aus, er gehe davon aus,
dass über die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 17. [recte 14.] Dezember 2017 (Datum
des aufgehobenen Entscheids) entschieden werde. Gestützt auf BGE 143 III 42 könnten
sämtliche Noven welche nach dem Ende der Hauptverhandlung der ersten Instanz
entstanden seien, im obergerichtlichen Verfahren eingebracht werden (echte
Noven). Das müsse selbstverständlich auch für Noven gelten, welche während des
bundesgerichtlichen Verfahrens entstanden seien.
4.1
Die Ehefrau führte in
ihrer Berufung vom 18. August 2016 und der Berufungsantwort vom 26. September
2016.
aus, die Behauptung des Ehemannes, dass sowohl für den Ehegatten- als auch
für den Kinderunterhalt auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sei
falsch. Gegen diese Rechtsauffassung spreche allein schon der Wortlaut von Art.
285.
Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Ebenfalls dagegen spreche die in Art.
286.
Abs. 2 ZGB vorgesehene Möglichkeit, den Kinderunterhaltsbeitrag bei
erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen. Diese
Rechtsauffassung werde auch in der Lehre vertreten. Nach der aktuellen
bundesgerichtlichen Praxis sei der Kinderunterhalt bei guten finanziellen
Verhältnissen grundsätzlich konkret zu berechnen. Auch bei der Anwendung der
sog. «Zürcher-Tabellen» komme man auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
mindestens CHF 2'000.00 je Kind. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'340.00 je Kind anerkannt. In der
Berufung verlange er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 je Kind. Das
erstinstanzlich zugestandene könne selbstredend nicht unterschritten werden. Der
Berufungskläger verlange ausserdem eine Limitierung der
Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 25. Altersjahr. Er übersehe, dass im
Zivilrecht anders als im Sozialversicherungsrecht keine Alterslimite gelte. Dieser
Antrag sei zudem nicht begründet.
Die vom Ehemann vorinstanzlich
behauptete Sparquote liege unter den von ihm berechneten trennungsbedingten
Mehrkosten, womit diese neutralisiert werde. Es sei daher für die
Unterhaltsberechnung auf ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes
von CHF 15'075.00 abzustellen.
Die Ehe der Parteien sei lebensprägend
gewesen, womit die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt gegeben
seien. Seit Geburt der ältesten Tochter hätten sie eine klassische
Aufgabenteilung gepflegt. Nach wie vor habe sie Betreuungspflichten zu
erfüllen. Bezüglich der Berechnung des Frauenaliments mache der Berufungskläger
Rechnungsfehler und interpretiere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
falsch. Für den Betreuungsunterhalt gelte die Obergrenze des ehelichen
Standards nicht. Sie habe Anspruch darauf, an dem, den Kindern zugestandenen,
erhöhten Standard teilzunehmen. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt,
weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe. Mit Rücksicht auf die
Betreuung der minderjährigen Töchter hätte ihr frühestens ab Januar 2016 eine
Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie
bereits 50 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zur Prüfung der Zumutbarkeit
einzig auf das Trennungsdatum abgestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½
Jahre alt gewesen, habe aber noch Betreuungspflichten gehabt, da die jüngste
Tochter (Jahrgang 2003) damals erst knapp 7 Jahre alt gewesen. Es könne daher
nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr sei auf die
damaligen Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sie habe sich ab Sommer 2015
um eine Anstellung bemüht. Ihre Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es fehle
eine reale Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen.
4.2
Die Ehefrau macht im
Neubeurteilungsverfahren geltend, es gehe nur noch um die Unterhaltsbeiträge zu
Gunsten der drei, inzwischen volljährigen, Töchter und um nachehelichen
Unterhalt. Es sei die Situation ab 17. Dezember 2017 neu zu beurteilen, wobei
das Datum fraglich sei, zumal das obergerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2017
datiere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die
Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu
berechnen, wobei der Volljährigenunterhalt anderen Regeln folge, weshalb es zu
Abstufungen komme.
Bei der Unterhaltsberechnung seien vorab
die Leistungsfähigkeit und der Bedarf des Ehemannes relevant. Es sei davon
auszugehen, dass dieser auch nach seinem Austritt aus der Firma [...] weiterhin
ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die geforderten Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Auf die konkreten Zahlen und die Rügen der Berufungsklägerin wird im
Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung einzugehen sein.
Für die Berechnung des
Ehegeattenunterhalts sei die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung
massgebend. Im Rahmen des Volljährigenunterhalts erhielten die Töchter keinen
Überschussanteil mehr. Es sei jedoch ein erweitertes Budget mit allen
Ausgabenpositionen zu berechnen.
Die Obergrenze eines allfälligen
nachehelichen Unterhalts bilde das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum
der Ehefrau zuzüglich Vorsorgeunterhalt, zuzüglich Überschussanteil. Es sei zu
prüfen, inwieweit die Ehefrau ihren Bedarf selber decken könne. Auf den
Entscheid, dass die Ehefrau mit einem 60 % Pensum ein monatliches Einkommen in
der Höhe von CHF 2'600.00 erzielen könnte, sei zurückzukommen, da die Ehefrau
die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien einer Unzumutbarkeit erfülle. Es
sei ihr in tatsächlicher Hinsicht schlicht unmöglich, eine Anstellung zu
finden.
Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2010
seien die Kinder 7, 8 und 11 Jahre alt gewesen. Nach der damals geltenden
Rechtsprechung sei von Müttern erst mit Erreichen des 10. Altersjahres des
jüngsten Kindes erwartet worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnähmen. Das
wäre per 1.1.2014 der Fall gewesen. Die Rechtsprechung habe dem Umstand, dass
drei Kinder zu betreuen gewesen seien, insofern Rechnung getragen, als dass
nicht zwingend ein 50 % Pensum verlangt worden sei. Erst seit dem Bundesgerichtsurteil
vom 21.9.2018 gelte das sogenannte Schulstufenmodell. Aufgrund eines
gemeinsamen Entschlusses, dass die Ehefrau sich um Kinder und Haushalt kümmere,
habe sie ihre Studien nicht mehr weitergeführt und damit auf ihre Möglichkeit,
mit einer guten Ausbildung ebenfalls Karriere zu machen, verzichtet. Sie könne
nach dieser langen Zeit in keiner Weise mehr an die damalige Situation
anknüpfen. Ihre Ausbildung zur [...] sei in der Schweiz nicht verwertbar. Ihr
Studium habe sie nicht vollumfänglich beenden können und die damals
angeeigneten Kenntnisse seien heute nicht mehr verwertbar, was bereits die
erste Instanz erkannt habe. Die Ehe habe sie in entscheidender Weise geprägt,
so dass es ihr heute in keiner Weise mehr zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen.
Sie habe sich beim RAV angemeldet, was
im Urteil vom 14. Dezember 2017 falsch wiedergegeben sei. Die Vorinstanz habe
einfach salopp festgehalten, dass es im [...]bereich genügend Stellen habe,
habe aber nicht abgeklärt, ob sie für diese Arbeit überhaupt in Frage komme. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Bereich unrichtig festgestellt. Sie
habe massive Probleme, wenn sie [...]. Es mache daher auch keinen Sinn, von ihr
den Besuch eines [...]Kurses zu verlangen. Sie würde diesen wahrscheinlich
nicht bestehen. Sie habe im Übrigen breit gefächert nach Arbeitsstellen
gesucht. Es sei ihr weder zumutbar, noch sei sie tatsächlich in der Lage, eine
Arbeit zu finden.
Für die konkreten Bedarfszahlen wird auf
die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.
III.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Neubeurteilungsverfahrens sind einerseits die Kinderunterhaltsbeiträge und andererseits
das Ehegattenaliment. In Bezug auf die Kinderalimente ist auf die in BGE 147 III 265 und 147 III 293 begründete Praxis abzustellen. Für die Berechnung des
Ehegattenaliments steht aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2021 fest,
dass es der Ehefrau zumutbar ist, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 zu erzielen.
Die Ehefrau macht im Neubeurteilungsverfahren
geltend, dass sich inzwischen gezeigt habe, dass es ihr in keinster Weise
möglich sei, mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
2'600.00 zu erzielen. Vielmehr sei allenfalls von einem Einkommen im
Tieflohnbereich mit einem Stundenlohn von CHF 17.00 bis CHF 23.00 auszugehen.
Das ergäbe bei einem Pensum von 100 Stunden (= ca. 60 %) einen Bruttolohn von
CHF 1700.00 bis CHF 2'300.00, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie in ihrem
Alter höhere Sozialabzüge habe. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen
des Bundesgerichts in Erwägung 6.3 letzter Absatz zu verweisen (BGE 147 III 308
E. 6.3), wonach der Ehefrau eine «sehr moderate Erwerbstätigkeit» zugemutet
worden sei. Aufgrund dessen bleibt es dabei, dass ihr ein hypothetisches
Einkommen von CHF 1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 netto pro Monat zumutbar ist,
selbst wenn sie dafür ein höheres Pensum als die genannten 30 % bzw. 60 %
arbeiten müsste, zumal die Ausführungen des Bundesgerichts (E. 6.3) nur so zu
verstehen sind, dass der Ehefrau zuzumuten wäre, auch ein höheres Arbeitspensum
zu versehen. Es bleibt somit bei dem vom Bundesgericht als zumutbar erkannten
Einkommen der Ehefrau.
2.1
Das Bundesgericht hat
die Grundlagen der Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5
Dispositiv
ausführlich dargelegt. Demnach wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei
Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat
(vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1). In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft
zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der
unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse
eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle
Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3).
Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.
Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den
Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es
nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse
(namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl.
BBl 2014 571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und
Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall
überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer
Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) -
entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des
Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende
eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige
dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen
Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern
teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (BGE 147 III 265 E. 4).
2.2 Der
Begriff des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 265 E. 5.2) trat bislang im
Kindesunterhaltsrecht nicht in Erscheinung. Das Gesetz erwähnte ihn einzig beim
ehelichen und nachehelichen Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs.
1 ZGB). Dort gibt er den Umfang der Geldmittel vor, auf welche die Ehegatten
während der Ehe bzw. bei einer sog. lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung
grundsätzlich Anspruch haben (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGE 132 III 593
E. 3.2 S. 594 f.).
Im Zuge der auf den 1.
Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts (AS 2015
4299) wurde der Begriff nunmehr auch in Art. 276 Abs. 2
ZGB aufgenommen (E. 5.3). Er beschlägt die Komponente des Geldunterhalts
und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den mit der Revision neu eingeführten
Betreuungsunterhalt. In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der
Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht
nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische
Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische
oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu
einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl
2014 573). Sodann gehört neu wie gesagt auch der sog. Betreuungsunterhalt, mit
welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige
physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (vgl.
BBl 2014 554; BGE 144 III 481 E. 4.4 S. 489), zum gebührenden Unterhalt des
Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; BBl 2014 571).
Der Umfang des gebührenden
Unterhalts (E. 5.4) des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien.
Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt
zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie
der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es
nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen
Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische
Behandlung; vgl. BBl 2014 571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen
persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr
sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese
meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher
finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine
eigenständige Rolle spielen dürfte (vgl. dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren
bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende
Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche
Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem
auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an
einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat
darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete
Unter- und Obergrenze zu nennen. Die Botschaft hält einzig fest, dass
"gewissermassen eine Art Mindestbetrag für den Kindesunterhalt"
festzusetzen sei (BBl 2014 581). An der gleichen Stelle wird aber betont, dass
das Gesetz bewusst auf eine bestimmte Berechnungsmethode verzichte und es dem
Gericht überlasse, ob sich dieses auf den Unterhalt beziehen wolle, der bei
beschränkten Mitteln normalerweise anerkannt werde (gemeint dürfte damit das
betreibungsrechtliche Existenzminimum sein).
Gemäss BGE 147 III 265 E.
5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für
den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276
Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt,
dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst.
Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte
Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag
zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel
festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind
unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt
lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts
sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag
bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist
(sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund
der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut
von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her
vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen
ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E. 8.1). Steht das Kind hingegen
unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten
bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den
Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22.
August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch
2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur
Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und
5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3)
und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle
entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um
eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze
in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22.
August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).
2.3 Die Stufe der Einkommensermittlung
betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile (BGE 147 III 265 E. 7.1). Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge
und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles
rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar
sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den
nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, was a fortiori für den
Kindesunterhalt gelten muss). Eine Individualisierung aufgrund spezieller
Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische
Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus
einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu
Stoudmann, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde
exclusive, ZKE 2018 S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler,
Betreuungsunterhalt, Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche
Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9.
Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues
Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.;
Aeschlimann/Bähler, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang
UB; Gloor/Spycher, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36
zu Art. 125 ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist
im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der
Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung
Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt
Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts,
vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt
den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht
(dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit
Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und
anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus
erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die -
selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an
Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung
als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige
Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319
Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB),
Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9
ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in:
BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183).
3.1 Die
Parteien haben sich im Jahr 2010 getrennt. Das für den ehelichen Standard relevante
Einkommen des Ehemannes wurde im Urteil vom 14. Dezember 2017 aufgrund der Einkünfte der Parteien in
den Jahren 2007 bis 2009 auf netto CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00
pro Monat (E. II.2.3) festgelegt, was vor Bundesgericht nicht beanstandet
wurde. Die Ehefrau erzielte kein Einkommen. Dieser Betrag ist die Grundlage und
bildet zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten zugleich die Obergrenze für
die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Der eheliche Standard hat dagegen keinen
Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge von unmündigen Kindern, die gemäss Art. 286
Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse jederzeit angepasst (auch
erhöht) werden können. Für die Unterhaltsberechnung der minderjährigen Kinder ist
daher auf das aktuelle Einkommen abzustellen, soweit sich dieses seit der
Scheidung erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach
gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).
Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 haben
Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit nur noch Anspruch auf Deckung ihres
familienrechtlichen Existenzminimums (einschliesslich Ausbildungskosten), was zu
beachten ist, da inzwischen alle Töchter volljährig sind. Auch der
Betreuungsunterhalt ist unabhängig von den konkreten Verhältnissen auf das familienrechtliche
Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Eine allfällige wesentliche
nachträgliche Einkommenssteigerung des Vaters ist somit lediglich in Bezug auf
den Barunterhalt der minderjährigen Kinder relevant. Die Tochter C.___ wurde
bereits vor Erlass des aufgehobenen Urteils volljährig. Für sie ist nur noch Volljährigenunterhalt
festzulegen. D.___ wurde 2020 und E.___ 2021 volljährig. D.___ könnte somit bis
und mit Juli 2020 und E.___ bis und mit 2021 von einem allfälligen erheblich
höheren Einkommen des Vaters profitieren. Auch muss es sich um eine dauerhafte
Veränderung bzw. Erhöhung handeln. Darauf wird im Rahmen der konkreten
Unterhaltsberechnung im Detail eingegangenen.
3.2 Bei der Ehefrau ist nach dem
oben Gesagten mit Wirkung ab Januar 2014 von einem hypothetischen Einkommen von
CHF 1'300.00 und mit Wirkung ab Januar 2020 von einem solchen von CHF 2'600.00
auszugehen.
3.3.1 Die Ehefrau macht bezüglich
des relevanten Einkommens des Ehemannes geltend, es müsse bei der
Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, dass er im Jahr 2017 ohne
Geschäftsauto und Bonus ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'704.00, im
Jahr 2018 CHF 14'654.00, im Jahr 2019 CHF 16'337.20, im Jahr 2020 CHF 11'444.00
erzielt habe. Der Ehemann anerkennt, dass er im Jahr 2017 ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 12'240.00, ab Juli 2019 ein solches von CHF 13'110.00
und im Jahr 2020 eines von CHF 11'411.00 erzielt habe. Im April 2022 machte er ein
aktuelles monatliches Nettoeinkommen (ohne Kurzarbeit) von CHF 11'550.00
geltend.
3.3.2 In Bezug auf das
Einkommen des Ehemannes kann vorab auf die Erwägungen unter E. II.2.3 und 2.4
des Urteils des Obergerichts vom 14. Dezember 2017 verwiesen werden. Demnach
ist für den ehelichen Standard von einem relevanten monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 11'962.00 auszugehen, was im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten
geblieben ist.
3.3.3 Der Erwerbsbiographie
des Ehemannes sind seit dem Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2017 mehrere
Kapitel hinzugefügt worden. Er hat seine Stelle bei der Firma [...] per 30.
Juni 2019 verloren und ab dem 1. Juli 2019 eine Anstellung bei der [...] SA
angetreten, die ihren Geschäftssitz auf diesen Zeitpunkt hin nach [...]
verlegte. Per 1. Juni 2022 wechselte er zur Firma [...] AG, [...]. Die
Stellenwechsel waren immer mit Einkommensänderungen verbunden.
3.3.4.1 In den Akten
befindet sich der Lohnausweis 2017 (Berufungsbeil. 27), der einen Nettolohn von
CHF 239'323.00 ausweist. Darin enthalten sind ein Bonus von CHF 79'392.00, eine
Vermittlungsprämie von CHF 3'000.00, CHF 4'800.00 für Privatanteil
Geschäftswagen, was nicht zum anrechenbaren Lohn gehört (der Bonus wurde
separat abgerechnet, vgl. Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Dezember
2015). Ausserdem sind darin Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 9'000.00
enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultierte ein monatlicher
Nettolohn von CHF 12'240.00 (ohne Bonus) wie vom Ehemann anerkannt.
3.3.4.2 Im Lohnausweis
2018 (Berufungsbeil. 22) wird ein Nettolohn von CHF 183'023.00 ausgewiesen.
Darin enthalten sind CHF 4'800.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, der
nicht zum anrechenbaren Lohn gehört. Ausserdem sind Kinder- und Ausbildungszulagen
von CHF 9'000.00 enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultiert ein
relevanter Monatslohn von CHF 14'101.00 netto.
3.3.4.3 Im Jahr 2019 hat
der Ehemann noch bis Juni bei der Firma [...] gearbeitet. Deren Lohnausweis ist
für die Zeit von Januar bis Juni (Berufungsbeil. 23) ein Nettolohn von CHF
120'259.00 zu entnehmen. Darin enthalten sind CHF 2'400.00 für den Privatanteil
Geschäftswagen, CHF 4'500.00 Kinder- und Ausbildungszulagen sowie ein
Dienstjubiläumsbonus von CHF 268.00 und eine Ferienauszahlung von CHF 1'627.00,
die als einmalige Zahlungen ebenfalls auszuklammern sind. Somit resultierte ein
relevanter Nettolohn von CHF 111'464.00.
Im Lohnausweis von Juli bis Dezember
2019 (Berufungsbeil. 24) ist ein Nettolohn von CHF 80'082.00 ausgewiesen. Darin
enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 6'000.00, die ausgeklammert
werden kann, da andererseits keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden.
Ausserdem kommt eine Spesenpauschale von CHF 4'500.00 (CHF 750.00/Monat) hinzu,
der Lohncharakter zukommt, zumal sie auch während des Lockdowns und der
betrieblichen Kurzarbeit ungeschmälert ausgerichtet wurde. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es «unter dem Strich» irrelevant ist,
ob die Spesenpauschale ausbezahlt oder mit dem Abzug von Sozialleistungen
verrechnet wird, wie der Ehemann geltend macht. Die Kinder- und
Ausbildungszulagen wurden durch die Ausgleichskasse ausgezahlt und sind daher nicht
im ausgewiesenen Lohn enthalten. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von
CHF 78'582.00 für die zweite Jahreshälfte.
Für das Jahr 2019 ist somit von einem
relevanten Nettolohn von CHF 15'837.00 pro Monat auszugehen.
3.3.4.4 Für das Jahr 2020
ist im Lohnausweis ein Nettolohn von CHF 138'884.00 ausgewiesen. Darin
enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 12'000.00, deren Lohnrelevanz
für die Zeit des Lockdowns und der Kurzarbeit diskutabel ist. Da es sich dabei
um eine beschränkte Zeit handelt und gewisse Kosten (Leasing, Garagierung,
Unterhalt etc.) weiterlaufen, ist auf eine Aufrechnung zu verzichten. Ausserdem
kommt eine Spesenpauschale von CHF 9'000.00 hinzu, die wie im Vorjahr
aufzurechnen ist. Die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden durch die
Ausgleichskasse ausbezahlt. Somit resultiert ein relevanter Nettolohn pro 2020 von
CHF 11'411.00 pro Monat, wie vom Ehemann anerkannt.
3.3.4.5 Für das Jahr 2021
fehlen durchgehende Einkommensbelege. In den Akten befinden sich lediglich die
Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2021 (Berufungsbeil. 20). In dieser Zeit wurden
dem Ehemann CHF 63'345.00 netto bzw. CHF 12'669.00 ausbezahlt. Darin enthalten
ist eine Transportentschädigung von CHF 1'000.00. Zusätzlich wurde noch ein
Betrag von monatlich CHF 750.00 für Spesen ausgewiesen, was für diese Zeit
einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'419.00 (inkl. lohnrelevante Spesen)
ergibt.
3.3.4.6 Im Juni 2022 hat
der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] in [...] angetreten. Dem
eingereichten Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 37) geht hervor, dass er
Anspruch auf ein Basissalär von CHF 148'000.00 und ein variables Salär von CHF
37'000.00 hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er inkl. maximalen
Bonus und unter Berücksichtigung von rund 16 % Sozialleistungen weiterhin ein
monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 13'000.00 erzielt. Aufgrund dessen
kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, die bisherigen
Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen, zumal in diesem Zeitraum auch die
jüngste Tochter volljährig ist und ebenfalls nur noch Anspruch auf die Deckung
des familienrechtlichen Bedarfs hat.
3.3.4.7 In Bezug auf den
Minderjährigenunterhalt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der
pflichtige Vater in den Jahren 2017 bis 2021 durchschnittlich rund CHF
13'000.00 netto pro Monat verdient hat. Es wird nachfolgend darauf eingegangen,
was das für den Überschussanteil der anspruchsberechtigten Kinder bedeutet.
3.4 In Bezug auf den
Ehegattenunterhalt bleibt die nacheheliche Einkommenssteigerung des Ehemannes
unbeachtlich, wie dieser zu Recht geltend macht (BGE 135 III 158 E. 4.3).
Ebenfalls zu Recht weist er darauf hin, dass der im Urteil vom 14. Dezember
2017 (E. II.2.6) errechnete Überschuss von total CHF 3'046.00 vor Bundesgericht
nicht bestritten wurde und demzufolge für das Neubeurteilungsverfahren bindend
ist. Der Überschussanteil der Ehefrau ist folglich bei einer Verteilung nach
grossen und kleinen Köpfen unter Vorbehalt der vorhandenen Mittel beschränkt
auf CHF 870.00 (3'046.00 : 7 x 2; BGE 147 III 293 E. 4.4).
In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist nach
dem Gesagten unabhängig vom nachehelich realisierten höheren Einkommen vom verbindlich
festgestellten ehelichen Einkommen von CHF 11'962.00 auszugehen. Für den
Volljährigenunterhalt spielt die Lohnsteigerung des Berufungsbeklagten bei
Verhältnissen wie diesen ebenfalls kaum eine Rolle, zumal die volljährigen
Kinder maximal Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich
notwendige Ausbildungskosten) haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Die Einkommenssteigerung
nach der Trennung ist somit einzig für die Bemessung des Unmündigenunterhalts
relevant (Art. 285 Abs. 1 ZGB), d.h. für den Unterhalt von D.___ bis 2020 und
von E.___ bis 2021.
3.5.1 Der
Ehemann wirft in seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 die Frage nach der Anrechnung
eines zumutbaren Einkommens der volljährigen Kinder in Ausbildung auf. Er
verlangt die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Töchter im Umfang eines 20
%-Pensums. In der Berufungsschrift vom 11. August 2016 hatte er noch beantragt,
er sei zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich
Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes
Kindes, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres zu verpflichten und an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er CHF 1'340.00 zuzüglich
Ausbildungszulagen je Kind längstens bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit anerkannt.
Die Änderung der Anträge ist zulässig, zumal der Berufungskläger unter den Vor-aussetzungen
von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs-
oder Anschlussberufungsfrist noch ändern kann. Jedoch ist er bei früheren
Zugeständnissen zu behaften, da beim Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime
gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015, E. 6.5).
3.5.2 Der
Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Die Eltern sind von der
Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den
Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung betont die der
Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil 5C.150/2005
vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 276 ZGB;
Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 114, 118 und 147 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch BGE 142 V 226 E. 7.1; Urteil des
Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Die Zumutbarkeit
i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich
einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und
andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit
anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von
den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei
dieser Beurteilung über Ermessen (Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.
5.3.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1012; allgemein
zum Ermessen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 2.1). Diese
Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für
denjenigen volljähriger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10.
Mai 2019 E. 2 und 9.3), wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier
gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277
Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016
vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass
die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, was
für ein volljähriges Kind erst recht gelte. Diese Eigenverantwortung bestehe
unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit
der Ausbildung vereinbar, hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst
zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c).
Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGE 119 II 314 E.
4a mit Verweisen; Urteile des Bundesgerichts 5C.150/2005, E. 4.4; 5A_481/2016
E. 2.2.4).
3.5.3.1 Der
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in Ausbildung ist gemäss bundesgerichtlicher
Praxis (BGE 147 III 265 E. 5 und 7.2) unabhängig von den finanziellen
Verhältnissen der Eltern auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums
inkl. Ausbildungskosten beschränkt. Dauer und Art der Ausbildung sind Indizien
für die Zumutbarkeit der Erzielung eines eigenen Einkommens des Kindes. Das
gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung z.B. nicht mit der nötigen
Konsequenz vorangetrieben wird und/oder sich der Abschluss aus Gründen die beim
Kind liegen wiederholt verzögert. Je länger die Ausbildung dauert, desto eher
ist dem Kind grundsätzlich ein Beitrag an die Ausbildungskosten zumutbar. Als
Richtschnur gilt, dass ein Studium bis zum Masterabschluss in der Schweiz
i.d.R. (Ausnahme Studien des Medizinbereichs) rund 10 Semester bzw. 5 Jahre
dauert. Neben einem allfälligen Erwerbseinkommen ist auch die Höhe des
Kindsvermögens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenfinanzierung zu
berücksichtigen.
3.5.3.2 Die
Töchter der Parteien haben Studienrichtungen gewählt ([...], [...], [...]), die
erfahrungsgemäss im Studium nicht überdurchschnittlich zeitintensiv sind, so dass
eine Nebenerwerbstätigkeit nicht grundsätzlich unmöglich erscheint. Die
gegenteiligen Behauptungen der Ehefrau und der Töchter sind unbelegt geblieben.
Hinzu kommt, dass jede der Töchter über ein Vermögen von mehreren zehntausend
Franken verfügt, was die Dimension eines Notgroschens übersteigt. Der Einwand
der Mutter, dass dieses zu einem wesentlichen Teil aus einer Schenkung
herrühre, die mit der Auflage erfolgt sei, dass das Geld nicht zu Ausbildungszwecken
verbraucht werde, ändert daran nichts. Einerseits ist die Behauptung nicht
belegt und andererseits änderte das nichts an der Zumutbarkeit der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit zur Mit-Finanzierung des eigenen Unterhalts.
3.5.3.3 Die Töchter
haben sich nicht zur Art einer möglichen Erwerbstätigkeit geäussert. Aus den
Akten geht hervor, dass C.___ während der Mittelschule einige Zeit in der [...]
gearbeitet hat, was weiterhin zumutbar erscheint. Weiter kommen
Aushilfstätigkeiten z.B. in einem [...], in einem [...], an einem [...], in
einem [...], in der [...], im Erteilen von [...], in der [...] o.ä. in Frage. Diese
Tätigkeiten können sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien geleistet
werden können. Sowohl in der Schweiz als auch in [...] existieren Plattformen
auf denen Stellen speziell für Studenten angeboten werden. In Frage kommt auch
eine Stellensuche über Temporärbüros oder entsprechende Plattformen im Internet.
Die Wirtschaftslage ist derzeit so, dass es ohne Schwierigkeiten möglich sein
sollte, eine geeignete Anstellung zu finden. Da es sich bei den in Frage
kommenden Anstellungen häufig um solche im Tieflohnbereich handelt und
tiefprozentige Anstellungen und/oder Einsätze von kurzer Dauer tendenziell
ohnehin schlecht entlöhnt werden, ist von einem erzielbaren Nettolohn von CHF
3'500.00 für ein 100 % Pensum auszugehen.
3.5.3.4 Zum
zumutbaren Pensum hat das Bundesgericht im Urteil 5C.150/2005 E. 4.4
ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden (fast 80 %) in irgendeiner
Form erwerbstätig sei. ¾ der erwerbstätigen Studierenden hätten im
Jahresdurchschnitt höchstens eine 30 %-Stelle inne. Das hat sich gemäss einer
aktuellen Publikation des Bundesamts für Statistik seither kaum geändert . Demnach
waren im Jahr 2020 50 % aller Studierenden mit einem Pensum von maximal 40 %
erwerbstätig.
Der unterhaltspflichtige
Vater geht vorliegend von einem zumutbaren Pensum von 20 % aus, was unter
gegebenen Umständen (finanzielle Verhältnisse der Eltern, Vermögen der Töchter
etc.) angemessen scheint. Dabei ist berücksichtigt, dass während der Dauer des
Studiums wiederholt Prüfungen abgelegt und Arbeiten verfasst werden müssen,
zumal das auch auf die in der Statistik erfassten Personen zutrifft. Nach dem
oben gesagten ergibt das ein zumutbares Einkommen von rund CHF 700.00 netto (20
% von CHF 3'500.00) pro Monat. Dieser Betrag ist den Töchtern bei einem Studium
in der Schweiz bzw. aufgrund des tieferen Lohnniveaus CHF 500.00 pro Monat bei
einem Studium in [...] (Umrechnung gemäss Preisniveauindex, Schweiz 154,4, [...]
111,1; ) ab Vollendung des 25. Altersjahres anzurechnen. Vor Vollendung des 25.
Altersjahres ist den Töchtern keine Erwerbstätigkeit anzurechnen, zumal der
Vater bis dahin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 (zuzüglich
Ausbildungszulagen) anerkannt hat.
4.1 Bei
der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts
bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 die "Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in:
BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes
Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil
einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu
berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien
genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,
besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen
Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch
ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu
bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen
Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den
verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen
auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c
ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich
auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn
das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder
Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die
finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das
sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls
Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019
E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei
den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine
Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,
den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen
Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts
und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen
können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von
Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret
Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von
Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879
f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant,
durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337
f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit
matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB;
Pichonnaz, in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff.
zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum
familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines
Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl.
2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der
Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn.
38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein
den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und
gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode
wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise
praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von
Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr
aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen
ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung
des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). Soweit nach
allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen
verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu
verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter
erhöht werden (dazu E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei
überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum
beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S.
502). Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf
und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt für den
Volljährigenunterhalt, der ebenfalls auf das familienrechtliche Existenzminimum
(einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt ist.
Der geschuldete
Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem
Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3).
4.2.1 Als
erstes ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen per 14. Dezember 2017 (Datum des
vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) festzulegen, da dieser jedenfalls
Anspruch auf dessen Deckung hat. Der Ehemann hat nach seinem Auszug aus der
ehelichen Wohnung eine Wohnung in [...] gemietet. Der geltend gemachte Mietzins
von CHF 1'635.00 (Urk. 12) wird von der Ehefrau in Frage gestellt.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Mietzinses belegt ist. Ob
der Ehemann diesen tatsächlich bezahlt hat, ist letztlich nicht relevant, da er
so oder anders Anspruch auf eine Wohnung hat und er diese auf Dauer nur halten
kann, wenn er den Mietzins zahlt. Dessen Höhe ist nicht zu beanstanden, da er
angesichts des Einkommens angemessen ist. Die weiteren Positionen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Der Steueranteil beläuft sich auf rund CHF 1’000.00.
Es ist daher von einem anrechenbaren Bedarf von CHF 5’877.00 auszugehen. Darin
inbegriffen ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1’326.00 an die vor Rechtskraft
der Scheidung volljährig gewordene Tochter C.___.
4.2.2 Per Juli
2019 verlegte der Ehemann seinen Wohnsitz nach [...] und begründete da ein
Konkubinat, wodurch der Grundbetrag auf CHF 850.00 und die Miete auf CHF
1'100.00 (Berufungsbeil. 13) gesunken sind. Die Krankenkasse ist im Kanton [...]
etwas teurer als im Kanton Solothurn und beträgt nun CHF 350.00 pro Monat. Per
1. Juli 2019 hat der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] SA in [...]
angetreten und wegen des langen Arbeitswegs am Arbeitsort per 1. September 2019
ein Zimmer gemietet, welches monatlich CHF 980.00 kostete (Berufungsbeil. 14). Nach
Beginn des Lockdowns gab er dieses wieder auf. Insgesamt haben sich diese
Veränderungen nur marginal auf seinen Gesamtbedarf ausgewirkt. Hingegen stieg
der Steueranteil aufgrund der Wohnsitzverlegung und auch weil die
Unterhaltsbeiträge für die im 2020 volljährig gewordene D.___ nicht mehr
vollständig vom Einkommen abgezogen werden können und beträgt nun rund CHF
1'500.00. Auch hat er nach Antritt der neuen Anstellung keinen Geschäftswagen
mehr zur Verfügung und musste deshalb ein Fahrzeug leasen (Berufungsbeil. 15),
was mit den Autospesen gedeckt ist.
4.2.3 Per Juni
2022 trat der Ehemann eine neue Stelle in [...] an. Nachdem sich sein Lohn
durch den Stellenwechsel kaum verändert hat und nun alle Töchter volljährig
sind, wirken sich auch diese Veränderungen nur marginal auf den Gesamtbedarf
des Unterhaltspflichtigen aus. Für die Unterhaltsberechnung bleiben sie
irrelevant, zumal für die Zahlung der Unterhaltsbeiträge nach wie vor
ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.
4.3 Die
Ehefrau lebte im Dezember 2017 nach wie vor mit den Töchtern in der vormals ehelichen
Wohnung. Der Mietzins beträgt CHF 1'200.00 (inkl. die im Juli 2016 angekündigte
Erhöhung der Nebenkosten, Berufungsantwortbeil. 10). Praxisgemäss ist für die
Töchter ein Wohnkostenanteil in der Höhe von 35 % (: 3) auszuscheiden. Gemäss
BGE 147 III 265 E. 7.2 ist auch ein Steueranteil auszuscheiden, wobei praxisgemäss
denselben Prozentsätze angewendet werden wie für den Mietzinsanteil. Für die
volljährige Tochter ist kein Steueranteil auszuscheiden da sie separat
besteuert wird. Der Steueranteil der beiden minderjährigen Töchter beträgt 27 %
(: 2). Der Ehefrau ist gemäss dem Bundesgerichtsurteil in der ersten Phase ein
hypothetisches Einkommen von CHF 1'300.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund
dessen sind auch hypothetische Berufsauslagen zu berücksichtigen. Die
eingesetzten CHF 150.00 wurden vor Bundesgericht nicht beanstandet.
Der Bedarf der Ehefrau setzt
sich nach dem Gesagten ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem Grundbetrag von
CHF 1'350.00, dem anteiligen Mietzins von CHF 780.00 (CHF 1'200.00 ./. 420.00),
der Krankenkassenprämie von CHF 456.00, der Pauschale für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den pauschalen Berufsunkosten von CHF
150.00, Krankheitskosten von CHF 60.00 sowie einem Steueranteil von ca. CHF 500.00.
Somit ergibt sich ein familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3'396.00.
Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt von
CHF 440.00. Dieser berechnet sich gemäss BGE 135 III 158 (Anrechnung
Erziehungsgutschriften 100 %, vgl. OGer ZG, 1.4.2016, LC 150023 E. 2.9.4) und
ergibt hier CHF 440.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’005.00,
gebührende AHV-Beiträge CHF 420.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 440.00;
effektives Einkommen brutto CHF 1'494.00, effektive AHV-Beiträge CHF 447.00;
Beitragslücke CHF 440.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in diesem
Zeitraum auf total CHF 4'706.00.
4.4.1 Der
Bedarf der bereits volljährigen Tochter C.___, die in diesem Zeitpunkt noch die
Schule besuchte, setzt sich für die Zeit ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem
Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, der
Krankenkassenprämie von CHF 429.00 (Beilage 19 zur Eingabe vom 10.3.2021),
Krankheitskosten von CHF 28.00 (Urk. 10), Transportkosten von CHF 217.00 (GA;
Urk. 9) und ergibt total CHF 1'414.00. Die Transportkosten von C.___ sind
einzurechnen, da sie durch den Schulbesuch bedingt sind. Bis zum Schulabschluss
im Sommer 2020 änderte sich an diesen Kosten wenig, so dass der
Unterhaltsbeitrag bis zur Erlangung der Maturität (Juni 2020) gleichbleibt. Ein
Steueranteil der Mutter ist für sie nicht auszuscheiden, da die volljährige
Tochter separat besteuert wird.
Die Schulkosten von C.___,
die die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 thematisiert, sind nicht (mehr)
zu berücksichtigen, da deren Bezahlung bereits mit Urteil des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016, Ziffer 4.3,
rechtskräftig geregelt wurde. Diese Ziffer des vorinstanzlichen Urteils wurde
von keiner Partei angefochten. Die Ehefrau hat in ihrer Berufung vom 17. August
2016 lediglich einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt und in der Berufung
des Ehemannes gegen die Kinderunterhaltsbeiträge keine Anschlussberufung
erhoben (vgl. Eingabe vom 26. September 2016), so dass die Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags an die im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 14.
Dezember 2017 bereits volljährige C.___ infolge der anwendbaren
Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015 E. 6.5) ohnehin ausgeschlossen
ist.
Die volljährige C.___ hat gemäss
BGE 147 III 265 E. 7.2 lediglich Anspruch auf die Deckung des
familienrechtlichen Existenzminimums inkl. den notwendigen Ausbildungskosten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht ihr keine Überschussbeteiligung
mehr zu. Das gilt auch für die weiteren Unterhaltsphasen.
Anzurechnen ist das
Einkommen aus der Ausbildungszulage von CHF 250.00 (Kantone [...] und [...]) bzw.
CHF 360.00 (Kanton […]). Weitere Einnahmen sind nicht anzurechnen. Da der Vater
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulage bis zur
Vollendung des 25. Altersjahrs anerkannt hat (vgl. Ziff. I 2 oben, Antrag 1.a)
und er überdies den abgeänderten Antrag erst am 31. März 2022 gestellt hat, ist
dieser Betrag zuzusprechen.
4.4.2 Im
Bedarf der Tochter C.___ ab August 2020 (Aufnahme des Studiums an der
Universität [...]) ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5C.150/ 2005 E. 4.2.2), hinzu kommen ein Wohnkostenanteil
von CHF 140.00, die Krankenkassenprämie von CHF 181.00 (Beilage 6 zur Eingabe
vom 10.3.2021), Krankheitskosten von ca. CHF 50.00 (Franchise CHF 2'500.00,
daher sämtliche Bagatellkonsultationen zu Lasten der Versicherten),
Transportkosten CHF 221.00 (GA; Beilage 9 zur Eingabe vom 10.3.2021),
Semestergebühren von CHF 125.00 und weitere Studienauslagen (PC,
Internetzugang, Bücher, Verbrauchsmaterial) von ca. CHF 100.00 pro Monat.
Bezüglich der Auslagen für auswärtige Mahlzeiten ist zu berücksichtigen, dass Sommer-
und Wintersemester zusammen nur rund sieben Monate pro Jahr dauern und die
Menüs in den universitären Mensen notorisch günstig sind. Aufgrund dessen sind ermessensweise
monatliche Mehrkosten von CHF 50.00 einzusetzen. Der Bedarf von C.___ beläuft
sich folglich ab August 2020 auf CHF 1'717.00.
Als Einnahme anzurechnen ist
die Ausbildungszulage von CHF 360.00. Ein hypothetisches Einkommen bzw.
Vermögensverzehr ist der Tochter auch in dieser Phase noch nicht anzurechnen.
Somit resultiert rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'357.00.
Aufgrund der geringen Differenz (2,3 %) bleibt es beim anerkannten
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00.
4.4.3 Ab dem Wintersemester
2021 (Urk. 49) setzte C.___ ihr Studium in [...] fort. Beim Grundbetrag ist zu
berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in [...] tiefer sind als in der
Schweiz. Die Umrechnung ist gemäss den Preisniveauindizes des Bundesamts für
Statistik vorzunehmen Schweiz 154,4, Deutschland 111,1). Das ergibt einen
Grundbetrag von CHF 612.00. Auch die weiteren Pauschalen (Studienauslagen,
auswärtige Mahlzeiten) sind nach diesem Faktor umzurechnen. C.___ hat am
Studienort ein Zimmer für monatlich 404.00 Euro (Umrechnungskurs 1 : 1) gemietet.
Ihre Krankenkasse in der Schweiz beträgt nun CHF 188.00. Für die Studiengebühren
sind CHF 20.00, für die weiteren Studienauslagen CHF 72.00 und für auswärtige
Mahlzeiten rund CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist damit zu rechnen,
dass sie den Weg Solothurn-[...] resp. umgekehrt jährlich ca. 8 x zurücklegt,
wofür jeweils rund 60 Euro veranschlagt werden, was einen Betrag von CHF 40.00
pro Monat ergibt. In Bezug auf die [...] Studentische Kranken- und
Pflegeversicherung gilt dasselbe wie bei D.___. Es ist nicht ersichtlich und
nicht nachgewiesen, weshalb sie zwei Versicherungen benötigt. Die
Krankheitskosten sind bei CHF 50.00 zu belassen. Der Bedarf von C.___ ab
Oktober 2021 beläuft sich demnach auf CHF 1'426.00.
Da bereits die Anrechnung
der Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu einem Unterhaltsbeitrag von weniger als
die zugestandenen CHF 1’326.00 führen würde, bleibt es bei dem vom Vater
zugestandenen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe bis und mit Januar 2024
(Vollendung des 25. Altersjahres). An der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
änderte sich durch den Wechsel des Studienorts grundsätzlich nichts. Hingegen
ist das tiefere Lohnniveau in [...] analog dem Umrechnungsfaktor für die
Auslagen zu berücksichtigen. Somit resultiert ein zumutbares Einkommen von CHF
500.00 pro Monat, welches C.___ ab [...] 2024 anzurechnen ist. Nach Vollendung
des 25. Altersjahrs fällt der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungszulage weg,
so dass der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt auf rund CHF 930.00
festzusetzen ist (Bedarf CHF 1'426.00 ./. zumutbarer Eigenverdienst CHF 500.00).
Eine Beschränkung der elterlichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 25.
Altersjahrs, wie es dem Vater beantragt und wie sie das
Sozialversicherungsrecht kennt, besteht jedoch grundsätzlich nicht, weshalb die
Unterhaltspflicht nicht bis zu einem bestimmten Alter zu beschränken ist.
4.5.1 Der
Bedarf von Tochter D.___ setzt sich ab Januar 2018 bis zur Matura zusammen aus
dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, einer
Krankenkassenprämie von CHF 109.00 und einem Steueranteil von CHF 92.00 (27 %
von CHF 682.00 : 2), total CHF 941.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF
564.00 (Überschuss total CHF 3’129.00 ./. Anteil Ehefrau CHF 874.00 : 4 = CHF
564.00), total CHF 1'505.00.
Krankheitskosten fallen in
diesem Zeitraum nicht an, zumal die Krankenversicherung für Kinder ohne
Selbstbehalt ist (vgl. Urk. 25 zur Eingabe vom 2.11.2021). Die Kosten für die [...]stunden
(Beilage 30 zur Eingabe vom 10.3.2021) sind nicht einzurechnen, zumal Auslagen
für ein Hobby gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zum familienrechtlichen Bedarf
gehören, sondern aus dem Überschussanteil zu bezahlen sind.
D.___ wurde im [...] 2018 16
Jahre alt und hätte bis dahin noch Betreuungsunterhalt zu gut. Da E.___ noch
bis Dezember 2019 Betreuungsunterhalt beanspruchen kann, rechtfertigt es sich,
diesen für die kurze Zeit in der noch beide Töchter Anspruch haben, vollumfänglich
bei der jüngeren Tochter aufzurechnen. Das gilt vorliegend umso mehr, als
bekannt ist, dass sich in dieser Zeit nichts an der Anspruchsberechtigung der
beiden geändert hat.
Abzuziehen ist die
Ausbildungszulage von CHF 250.00, bzw. 360.00, die der Tochter als Einkommen
anzurechnen ist. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ beträgt daher rechnerisch für
die Zeit ab 14. Dezember 2017 bis und mit Juli 2021 CHF 1'255.00, bzw. CHF
1’145.00. Da der Vater einen solchen von CHF 1'326.00 anerkannt hat, ist er
darauf zu behaften.
4.5.2 Im Oktober
2021 hat D.___ ein Studium der [...] in [...] begonnen. Sie bewohnt am
Studienort ein Zimmer. Dafür bezahlt sie 395.00 Euro, d.h. ca. CHF 395.00 (Berufungsantwortbeil.
12, Eingabe vom 10.3.2021; Umrechnungskurs Euro – Franken 1 : 1). Der Vater
wendet ein, dass die Kosten zu halbieren seien, da die Wohnung vertragsgemäss
von zwei Personen bewohnt werde. Offenbar handelt es sich dabei um ein
Missverständnis, zumal das Zimmer nur an eine Person (D.___) vermietet wurde.
Da D.___ in einer WG lebt, ist vom Grundbetrag für eine in einer
kostensenkenden Wohngemeinschaft lebenden Person (CHF 850.00) auszugehen, was
unbestritten ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie in [...] lebt, wo die
Lebenskosten tiefer sind. Der entsprechend kaufkraftbereinigte Grundbetrag beträgt
CHF 612.00. Die Semestergebühren machen 111 Euro aus (Berufungsantwortbeil. 28),
was mit CHF 20.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. Für Arbeits- und
Lernmaterial ist mit Kosten von CHF 72.00 pro Monat zu rechnen. Für auswärtiges
Essen sind CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist mit Transportauslagen zu
rechnen. Die Mutter setzt dafür die Kosten für ein Schweizer GA ein. Es ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb die in [...]
studierende und wohnende D.___ auf ein solches angewiesen ist. Es sind daher
lediglich die Kosten für Fahrten an den Studienort und zurück eingerechnet (ca.
8 x jährlich Solothurn-[...] oder umgekehrt (mit Bus/Zug) ca. 480.00 Euro pro
Jahr oder CHF 40.00 pro Monat. Weiter macht die Mutter für D.___ eine [...]
Studentenversicherung (Krankenversicherung) geltend (Berufungsantwortbeil. 14).
Es hier ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb D.___
zusätzlich zur Schweizer Krankenversicherung eine solche in [...] benötigt. Es
ist davon auszugehen, dass sie mit der bestehenden Schweizer Krankenversicherung
für den Krankheitsfall ausreichend abgesichert ist. Für Krankheitskosten sind
monatlich CHF 50.00 einzusetzen, zumal unbestritten regelmässig Kosten anfallen.
Plausibilisiert sind die Kosten für Kontaktlinsen und Brille, Kontrollen beim
Zahnarzt (Berufungsantwortbeil. 16). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei
einem Selbstbehalt von CHF 2'500.00 pro Jahr kleinere Arztkonsultationen und
Medikamente voll zu Lasten des Patienten gehen, so dass jährliche Auslagen von
total CHF 600.00 plausibel sind. Total ergibt das einen Bedarf von rund CHF 1'410.00
pro Monat. Ein Steueranteil der Mutter ist nicht mehr auszuscheiden. D.___
erhält eine Ausbildungszulage von monatlich CHF 360.00 bzw. 250.00 ab dem Stellenwechsel
des Vaters im Juni 2022. Sollte sie ihr Studium bis zur Vollendung des 25.
Altersjahres im [...] 2027 nicht abgeschlossen haben, ist ihr (wie C.___) ab [...]
2027 ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 500.00 anzurechnen. Der
Anspruch auf eine Ausbildungszulage fällt mit der Vollendung des 25.
Altersjahres weg.
Rechnerisch resultiert nach
dem Gesagten ein monatlicher Unterhaltsanspruch von CHF 1'050.00 bzw. CHF
1'160.00 ab Juli 2022 (Bedarf CHF 1'410.00 ./. Ausbildungszulage CHF 360.00
bzw. CHF 250.00). Da der Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulagen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres anerkannt
hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Ab August 2027 beläuft
sich der Unterhaltsanspruch noch auf CHF 910.00 pro Monat, sofern die Tochter bis
dahin ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen hat (CHF 1'410.00 ./.
hypothetischer Eigenverdienst CHF 500.00).
4.6.1 E.___
hat ab dem 14. Dezember 2017 bis zur Erlangung der Matura einen Bedarf von CHF
991.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, Krankenkasse CHF 109.00,
Steueranteil CHF 92.00, Krankheitskosten CHF 50.00). Bei den geltend gemachten
Krankheitskosten ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für Brillen oder
Kontaktlinsen von Kindern von der Grundversicherung übernommen werden. Bei den
geltend gemachten Zahnarztkosten (Zahnkorrektur) ist die Situation
unübersichtlich, zumal die Krankenversicherung offenbar einen Teil davon
übernommen hat (die Übernahme einer anderen Rechnung wurde abgelehnt). Ermessensweise
sind daher CHF 50.00 pro Monat einzurechnen. Wie bei D.___ kommt in dieser Phase
eine Überschussbeteiligung von CHF 564.00 dazu, so dass ein Baranspruch von
rechnerisch CHF 1'555.00 resultiert.
Anzurechnen sind die Ausbildungszulagen
von CHF 250.00 ([...] und [...]) bzw. 400.00 (Kanton [...] ab dem 3. Kind), so
dass in dieser Phase ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe der vom Vater bis zur
Vollendung des 25. Altersjahres zugestandenen CHF 1'326.00 pro Monat resultiert
(CHF 1'555.00 ./. CHF 250.00 resp. 400.00).
E.___ hat ausserdem Anspruch auf
Betreuungsunterhalt im Umfang des ungedeckten Bedarfs der Mutter, da sie am 14.
Dezember 2017 noch nicht 16 Jahre alt war. Dieser beträgt in der Zeit von 14.
Dezember 2017 bis und mit Dezember 2019 CHF 2'437.00 (Bedarf CHF 4'265.00 der
Mutter ./. Einkommen der Mutter von CHF 1'300.00 ./. Vorsorgeunterhalt CHF 528.00).
Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beläuft
sich demnach in dieser Phase auf insgesamt CHF 3'763.00.
4.6.2 E.___ hat im Sommer 2022 die Maturität erlangt und studiert
gemäss Ausführungen ihrer Mutter in der Eingabe vom 31. März 2022 anschliessend
[...]. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wo sie studiert. Mangels Nachweises
weiterer Kosten ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bei der Mutter wohnt (Kosten
CHF 140.00) und an den Studienort pendelt, wofür sie ein GA (Kosten CHF 221.00)
benötigt. Als Grundbetrag sind bei ihr nun ebenfalls CHF 850.00 einzusetzen. Für
Semestergebühren anerkennt der Vater CHF 134.00 pro Monat. Hinzu kommen
Auslagen für Infrastruktur und Verbrauchsmaterial (PC, Handy, Bücher,
Exkursionen Verbrauchsmaterial etc.) von rund CHF 100.00 pro Monat . Die
Krankenkasse der beiden älteren Schwestern beläuft sich auf CHF 188.00 pro
Monat (Selbstbehalt CHF 2'500.00). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
ausgeführt, weshalb E.___ eine Police mit einem Selbstbehalt von CHF 300.00
benötigt. Es ist daher derselbe Betrag wie bei ihren Schwestern einzusetzen. Bei
den Krankheitskosten ist ebenfalls wie bei den beiden Schwestern ein Betrag von
CHF 50.00 pro Monat einzusetzen. Für auswärtige Mahlzeiten während des Studiums
(Semesterdauer rund 7 Monate) sind monatlich CHF 50.00 einzusetzen Ein
Steueranteil ist nicht mehr auszuscheiden, da sie als Volljährige separat
besteuert wird. Der Bedarf von E.___ beläuft sich nach dem Gesagten ab Oktober
2022 auf CHF 1'733.00.
Auf der Einkommensseite sind auch bei
ihr die Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu berücksichtigen. Das ergibt somit
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1’485.00 pro Monat. Da der
Tochter nach dem oben Gesagten einerseits während des Studiums eine
Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 3.5.3 oben) und der Vater
andererseits einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 anerkannt
hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen.
Sollte das Studium von E.___ länger als
bis [...] 2028 dauern (Vollendung des 25. Altersjahrs), ist der Tochter ein
zumutbares monatliches Einkommen von CHF 700.00 anzurechnen. Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass mit der Vollendung des 25. Altersjahres der Anspruch
auf eine Ausbildungszulage entfällt, womit der Unterhaltsbeitrag bis zum
ordentlichen Studienabschluss noch (gerundet) CHF 1'035.00 beträgt.
5.1 In Bezug auf die
Berechnung des nachehelichen Unterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 293 E. 4.1 festgehalten, das Gesetz schreibe
diesbezüglich, keine Berechnungsmethode vor. In der Praxis werde für den
nachehelichen Unterhalt entweder die einstufig-konkrete oder aber die
zweistufig-konkrete Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung
genannt) verwendet; die Quotenmethode ist nicht mehr gebräuchlich
(vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 S. 275). Bei der einstufigen Methode werde
der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche
der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen müsse;
die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen seien nicht Teil der
Berechnung (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.5 S. 277). Demgegenüber
werde bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der
gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die
verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der
gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er
beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder
familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines
Überschussanteils (dazu ausführlich BGE 147 III 265 E. 7 S. 279).
5.2.1 Die Ehefrau hat im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gerügt, dass in ihrem Bedarf eine zu
tiefe Krankenkassenprämie berücksichtigt worden sei. Die obligatorische Krankenversicherungsprämie
betrug für das Jahr 2017 (Berufungsbeilage 42) CHF 456.00. Die von ihr für das
Jahr 2017 neu abgeschlossene Zusatzversicherung gehörte nicht zum ehelichen
Standard und kann deshalb nicht berücksichtigt werden bzw. muss aus dem Überschuss
finanziert werden. Die geltend gemachte Mietzinserhöhung um CHF 50.00 pro Monat
ist belegt (Berufungsbeil. 8). Ein Mietzins in dieser Höhe entspricht ohne
weiteres dem ehelichen Standard. Die weiteren Bedarfspositionen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Der Ehemann anerkennt in dieser ersten Phase einen
Vorsorgeunterhalt von CHF 528.00 (vgl. Berufungsschrift vom 10.8.2016 Ziff.
5b), wobei er zu behaften ist.
5.2.2 Die Bedarfsrechnung der
Ehefrau präsentiert sich in der ersten Phase ab 14. Dezember 2017 wie folgt:
Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete (CHF 1'200.00 ./. Wohnkostenanteile Töchter CHF
420.00) CHF 780.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag (Arbeitsweg,
ausw. Mahlzeiten bzw. Auslagen für Arbeitssuche) CHF 150.00, bes. Krankheitskosten
CHF 60.00, Steuern CHF 499.00, total CHF 3'395.00. Zudem hat sie Anspruch auf den
Überschussanteil von CHF 874.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 440.00. Der
familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in der ersten Phase
auf CHF 4'269.00. CHF 2’095.00 (CHF 4’269.00 ./. CHF 1'300.00 ./. CHF 874.00) sind
über den Betreuungsunterhalt von E.___ zu decken. Der Ehegattenunterhalt von
rund CHF 1'400.00 setzt sich zusammen aus Überschussanteil und
Vorsorgeunterhalt (CHF 874.00 + CHF 528.00).
5.3.1 Ab Januar 2020 ist
der Ehefrau ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen.
Gleichzeitig fällt der Betreuungsunterhalt weg, da E.___ im 2019 16 Jahre alt
geworden ist. Im Juli 2020 wird D.___ 18 Jahre alt, was sich in Bezug auf den
Ehegattenunterhalt bezüglich des weggefallenen Steueranteils auswirkt (CHF
92.00). Ausserdem nahm D.___ im Oktober 2020 ein Studium in [...] auf und wohnt
seither an ihrem Studienort. Der Bedarf der Ehefrau verändert sich dadurch
erneut (Wegfall des Wohnkostenbeitrags von D.___).
Nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist,
dass die Ehefrau ab diesem Jahr die Franchise ihrer Krankenkasse erhöht hat,
zumal die tiefere Franchise zum ehelichen Standard gehörte und die Ehefrau in
einem Alter ist, in dem das Risiko für regelmässige Arztbesuche grösser wird.
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich folglich auf CHF 3’628.00 (Grundbetrag CHF
1'350.00, Miete CHF 920.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00,
Steuern CHF 592.00, bes. Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommt ein
Überschussanteil von CHF 874.00 und der Vorsorgeunterhalt von CHF 458.00, was
einen Gesamtanspruch von CHF 4'960.00 ergibt. Davon ist das hypothetische
Einkommen von CHF 2'600.00 abzuziehen, womit ab Januar 2020 ein
Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Ehefrau von rund CHF 2'360.00 resultiert.
5.4 Erhebliche
Veränderungen traten weiter in der zweiten Jahreshälfte 2021 ein, die sich
mittelbar auch auf den Ehegattenunterhalt auswirkten. C.___ verlegte ihr
Studium per Oktober 2021 nach [...], wo sie ein Zimmer gemietet hat. Ihr
Wohnkostenanteil bei der Mutter entfällt daher ebenfalls. Im 2021 wurde zudem E.___
volljährig, womit bei der Mutter der Zuschlag auf dem Grundbetrag für die
Kinderbetreuung wegfiel. Auch ist sie ab dem Jahr 2022 selbstständig steuerpflichtig,
weshalb ihr Steueranteil im Bedarf der Mutter wegfällt. Deren Bedarf beläuft
sich nun auf CHF 3’749.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'060.00 (CHF
1'200.00 ./. Anteil E.___ CHF 140.00), obl. Krankenkasse CHF 456.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00, Steuern CHF 719.00, bes.
Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 874.00
und Vorsorgeunterhalt von CHF 611.00, womit ein Ehegattenaliment von rund CHF
2'640.00 (CHF 5'234.00 ./. CHF 2'600.00) pro Monat resultiert. Aufgrund der
verschiedenen relevanten Veränderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
rechtfertigt es sich, den Ehegattenunterhalt per September 2021 an die
veränderten Verhältnisse anzupassen.
5.5 Sobald alle Töchter
ausgezogen sind, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag ein weiteres Mal auf gerundet
CHF 2’850.00 pro Monat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnkosten der
Ehefrau dann CHF 140.00 steigen, was auch zu einem höheren Steueranteil (CHF
719.00) und zu einem höheren Vorsorgeunterhalt (CHF 654.00) führt. Die Ehefrau
hat daher einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 3'885.00, zuzüglich CHF
654.00 Vorsorgeunterhalt und CHF 874.00 Überschussanteil macht das CHF 5'413.00
aus. Anzurechnen ist das hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 2'600.00.
IV.
Angesichts des Ausgangs
und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den
Kostenentscheid gemäss dem Urteil vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen.
Für das Neubeurteilungsverfahren gehen
die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und die Parteikosten werden ebenfalls
wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Beide Berufungen werden teilweise
gutgeheissen und Ziff. 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 16. Juni 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: A.___ hat
für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 während und bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab Februar 2024 CHF 930.00.
zu bezahlen.
Daran anzurechnen sind
bereits an den Unterhalt von C.___ geleistete Zahlungen von total CHF
73'752.00.
a. A.___ hat für die Tochter D.___ mit
Wirkung ab 14. Dezember 2017 über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab August 2027 CHF 910.00
zu bezahlen.
Daran anzurechnen sind
bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von D.___ von total CHF
72’194.00.
b. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- mit Wirkung ab 14. Dezember 2017: CHF 3'763.00
(davon CHF 1’326.00 Bar- und CHF 2’437.00 Betreuungsunterhalt);
- mit Wirkung ab 1. Januar 2020: CHF 1'326.00
(Barunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen
Abschluss der Erstausbildung, bzw. ab Januar 2028 CHF 1’035.00 (Barunterhalt).
Daran anzurechnen sind
bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von E.___ von total CHF
102’314.00.
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den
Kindern zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit
hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: A.___ hat
an B.___ folgenden Ehegattenunterhalt zu bezahlen mit Wirkung ab:
a. 14. Dezember 2017: CHF 1'400.00;
b. Januar 2020: CHF 2'350.00;
c. September 2021: CHF 2'650.00;
d. ab Auszug aller drei Kinder aus der
Wohnung der Mutter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 2’850.00.
Daran anzurechnen sind
bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von total
CHF 145’096.50
4. Bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Nettoeinkommen pro Monat:
- A.___ CHF
13'000.00
- B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF
1'300.00
- B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF
2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die
Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren
von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat
die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die
Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen
werden wettgeschlagen.
8. Die Gerichtskosten des
Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
9. Die Parteikosten des
Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. November 2023 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise
gutgeheissen (BGer5A_274/2023).