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Entscheid

ZKBER.2021.17

Klage aus Pflegevertrag

23. August 2021Deutsch30 min

geb. 1958), wohnhaft in [...] (), ist die Tante von C.___ (nachfolgend: C.___, geb.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch

Fürsprecherin Susanne Meier,

Berufungsklägerin

gegen

Einwohnergemeinde B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Klage aus

Pflegevertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend auch: Klägerin,

geb. 1958), wohnhaft in [...] (), ist die Tante von C.___ (nachfolgend: C.___, geb.

[...] 2003). Die Mutter von C.___ (Schwester von A.___) verstarb am [...] 2013.

C.___s Eltern lebten damals getrennt. C.___ stand unter der Obhut der Mutter. Nach

deren Tod war C.___s Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge.

1.2 Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB) entzog dem Kindsvater mit Entscheid vom

22. August 2013 mit sofortiger Wirkung die elterliche Obhut über die damals in

der Einwohnergemeinde B.___ Wohnsitz verzeichnende C.___, platzierte sie in

einer Drittfamilie und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft. Zur Begründung

erwog die KESB, es mache zum aktuellen Zeitpunkt weder Sinn, sich für einen

weiteren Verbleib der Obhut beim Kindsvater, noch für eine Platzierung von C.___

bei ihrer Tante zu entscheiden. Da sich die Beteiligten nicht einvernehmlich über

den weiteren Verbleib von C.___ einigen könnten, zwinge sich ein dritter Weg

auf, um das Kind vom bestehenden Loyalitätskonflikt zu entlasten.

1.3 Am 17. Juni 2014 entschied die KESB,

C.___ werde mit Wirkung ab 5. Juli 2014 bei ihrer Tante A.___ platziert. Der

Obhutsentzug und die Beistandschaft gemäss dem Entscheid vom 22. August 2013

wurden bestätigt. Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, sowohl

der sorgeberechtigte Kindsvater als auch die Tante A.___ würden Anspruch auf

ein Zusammenleben mit C.___ erheben. Der Kindsvater sei nach der Trennung der

Eltern über längere Zeit hinweg für C.___ nicht mehr unmittelbar präsent

gewesen. Obwohl ihm seit dem Tod der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge

zustehen würde, habe der «letzte Wunsch» der Mutter, dass C.___ nicht bei ihrem

Vater leben solle, faktisch dazu geführt, dass auch C.___ nicht mehr bei ihrem

Vater habe leben wollen. Die Interessen und Wünsche von C.___ seien - gepaart

mit der Beurteilung der problematischen Kooperationsfähigkeit der Beteiligten -

so zu gewichten, dass C.___ bei ihrer Tante zu platzieren sei.

2. Am 1. November 2017 (Postaufgabe)

reichte A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen die

Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend auch: Beklagte) ein. Sie beantragte, die

Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 5. Juli 2014 bis auf Weiteres eine

angemessene Betreuungsvergütung von mindestens CHF 38.00 pro Tag, zuzüglich

Zins zu 5% ab jeweiligem Verfall, zu bezahlen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern

trat auf die im Anschluss an das Schlichtungsverfahren eingereichte Klage mit

Entscheid vom 31. Oktober 2019 nicht ein, weil eine öffentlich-rechtliche

Streitigkeit vorliege. Das Obergericht befand in Gutheissung der von A.___ dagegen

erhobenen Berufung, beim Streitgegenstand handle es sich um eine Zivilsache und

hob das Urteil am 4. Mai 2020 auf. Zur Fortsetzung des Verfahrens wies es die

Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses fällte am 7. Dezember 2020 folgendes

Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis und mit 31. Dezember 2020 eine

Entschädigung für Pflege und Erziehung von brutto CHF 39'821.30 abzüglich

der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nebst Zins zu 5 % ab 1.

Dezember 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Weitergehend wird die Klage

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 250.00 zu bezahlen. Die Beklagte hat

der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'009.75 (25 Std. à CHF

250.00, Auslagen CHF 258.60 und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der

Klägerin, Fürsprecherin Susanne Meier, […], wird auf CHF 5'125.00 (25 Std. à

CHF 180.00, Auslagen CHF 258.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'346.25 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald Frau A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Gerichtskosten von CHF 5'200.00

werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 2'600.00, auferlegt.

Den Anteil der Klägerin von CHF 2'600.00 trägt zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald Frau A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Die Rechnungsstellung an die Beklagte erfolgt nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ im

Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung

gegen das Urteil. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil (Ziffer 1 - 3) vom 7.

Dezember 2020 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.

2. Die Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin für die Betreuung von C.___ ab 5. Juli 2014

bis und mit 18. März 2021 (2‘449 Tage) eine Entschädigung für Pflege und

Erziehung von CHF 38.00 pro Tag zuzüglich Arbeitgeberbeiträge für die

Sozialversicherungen (7.75%) nebst Zins zu 5% ab mittlerem Verfall zu leisten.

3. Die Berufungsbeklagte sei zum Ersatz der

erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten der Berufungsklägerin zu

verpflichten.

4. Die erst- und zweitinstanzlichen

Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Einwohnergemeinde B.___ beantragt,

die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. Der Präsident der Zivilkammer wies

mit Verfügung vom 9. April 2021 das Gesuch von A.___, es sei ihr für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ab. Den gleichzeitig

einverlangten Kostenvorschuss bezahlte sie fristgerecht. Die Streitsache ist spruchreif.

In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

A.___ stützt ihre Klage auf Art. 294

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 294 Abs. 1 ZGB zufolge

haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts

Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung ist Unentgeltlichkeit zu vermuten, wenn Kinder von

nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.

2.1

Das Amtsgericht prüfte und bejahte

zunächst die Passivlegitimation der Beklagten. Weiter hielt es fest, durch

konkludentes Verhalten sei ein Pflegevertrag zustande gekommen.

Unentgeltlichkeit der Betreuung und Pflege von C.___ sei nicht vereinbart

worden. Die Frage der Entgeltlichkeit habe man zu Beginn des

Pflegeverhältnisses vielmehr offen gelassen. Mit Blick auf die weite Auslegung

des Begriffes der nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB im Berner

Kommentar und die übrigen Umstände habe die Beiständin und damit auch die

Beklagte mit guten Gründen davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Nichte

unentgeltlich betreue, zumal diese zunächst tatsächlich keinen

"Lohn", das heisst, keine Betreuungsvergütung verlangt habe und

offenbar erst im Rahmen eines Kurses, den sie als Pflegemutter im Kanton […]

habe besuchen müssen, von der Möglichkeit einer Betreuungsvergütung gemäss Art.

294.

Abs. 1 ZGB erfahren habe. Somit sei aufgrund der konkreten, eindeutigen

Umstände von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis auszugehen. Im August 2015 habe

die Klägerin indessen einen Anwalt mit ihrer Interessenwahrung beauftragt, weil

sie mit dem Pflegegeld nicht einverstanden gewesen sei. Dieser habe in einem Schreiben

vom 25. August 2015 darauf hingewiesen, seine Mandantin habe die ihr bisher

vorgelegten Pflegeverträge nicht unterschrieben, weil diese keine

Betreuungsvergütung enthielten. Spätestens im August 2015 habe die Klägerin

also unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie für die Betreuung von C.___

ein Entgelt verlange und damit die bestehende Vermutung der Unentgeltlichkeit

beendet, was sie berechtigen würde, zwar nicht rückwirkend ab Beginn des

Pflegeverhältnisses am 5. Juli 2014, aber zumindest ab August 2015 eine

Betreuungsvergütung zu verlangen. Die zu beurteilende Klage sei jedoch erst mit

dem Schlichtungsgesuch vom 31. Oktober 2017 anhängig gemacht worden. In

Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 279 ZGB sei die Klägerin

daher nur – aber immerhin – berechtigt, Forderungen aus dem Pflegevertrag

rückwirkend ab dem 1. November 2016 geltend zu machen.

2.2

Bei der Bemessung des Pflegegeldes stützte

sich die Vorinstanz auf die von Karin Anderer vertretene Auffassung, wonach

dafür die Pflegegeldrichtlinien am Wohnort der Pflegeeltern anzuwenden seien

(Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die

sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, SzS Schriften

zum Sozialversicherungsrecht, 2012, N 326). Obschon die Lebenshaltungskosten in

[...], einer Nachbargemeinde der Stadt […], nicht tiefer als am solothurnischen

Jurasüdfuss seien, sei es nicht möglich, die Entschädigung von CHF 27.00 pro

Tag der deutlich höheren Betreuungsvergütung von CHF 38.00 der Solothurner

Pflegegeldrichtlinien anzunähern, ohne damit einen willkürlichen Entscheid zu

treffen. Bei C.___ handle es sich um eine begabte Jugendliche, die im

vergangenen Sommer erfolgreich die […] bestanden habe, kurz vor der

Volljährigkeit stehe und demzufolge kaum mehr betreut werden müsse. Es bestünden

mithin keine Gründe im Sinne der Berner Pflegegeldrichtlinien für eine höhere

Betreuungsvergütung. Es bleibe deshalb bei CHF 27.00 pro Tag oder CHF 810.00

pro Monat. In Anwendung von Art. 279 ZGB sei die Betreuungsvergütung

rückwirkend ab 1. November 2016 bis und mit dem Urteilszeitpunkt, das

heisst bis und mit Dezember 2020, geschuldet und unterliege der Indexierung

gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise. Aufgrund dieser Berechnung

resultiere für die Klägerin ein Anspruch von total CHF 39'821.30. Es handle sich

dabei um einen Bruttobetrag, von dem die gesetzlichen und vertraglichen

Sozialbeiträge abzuziehen seien. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend

gemachten zusätzlichen Forderungen für Unterkunft, Lebensbedarf und auswärtige

Verpflegung von C.___ erachtete das Amtsgericht als unbegründet.

2.3

Die Klägerin macht mit ihrer

Berufung geltend, das Amtsgericht habe die Entschädigung in Bezug auf die Höhe

und Dauer nicht korrekt berechnet. Insbesondere ist sie mit der Interpretation des

Begriffs der nahen Verwandten und damit der angeblichen Unentgeltlichkeit des

Pflegeverhältnisses in der Anfangsphase nicht einverstanden. Weiter beanstandet

sie die Ausführungen zur Verwirkungsfrist respektive Verjährung und zum

Sozialversicherungsabzug sowie die Umsetzung der Indexierung. Schliesslich begründe

das Amtsgericht nicht, weshalb der Anspruch nur bis und mit Dezember 2020 daure.

C.___ werde erst im März 2021 volljährig. Nicht auseinandergesetzt habe sich

die Vorinstanz zudem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der

Frage, welche Richtlinien für die Bemessung heranzuziehen seien. Auf diese

Rügen der Berufungsklägerin ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

3.1

Die Klägerin und Berufungsklägerin

bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagte in der

Anfangsphase mit guten Gründen habe davon ausgehen können, sie betreue ihre

Nichte unentgeltlich. Die Parteien hätten vielmehr unterschiedliche

Vorstellungen über die Entgeltlichkeit gehabt. Die vom Amtsgericht erwähnte

Lehrmeinung im Berner Kommentar werde von Anderer mit guten Gründen widerlegt. Unter

Dispositiv

dem in Art. 294 Abs. 2 ZGB erwähnten Begriff der nahen Verwandten seien demnach

einzig Verwandte in auf- und absteigender Linie zu subsumieren. Für sie als

Tante von C.___, und damit nicht in direkter Linie verwandte Person, greife die

in dieser Bestimmung aufgestellte Vermutung der Unentgeltlichkeit nicht.

3.2 Die Beklagte entgegnet, die Klägerin

sei für die gesamten Lebenskosten von C.___ voll entschädigt worden. Vorliegend

gehe es nur um die Zahlung eines allfälligen Lohnes für das Zeitopfer, das sie

für ihre Nichte erbracht habe. Die Klägerin habe nie eine Aufgabe übernommen,

für welche die Behörde eine Lösung benötigt hätte. C.___ hätte problemlos beim

Vater leben können, der sie auch sehr gerne bei sich gehabt hätte. Es habe

keine Platzierungsnotwendigkeit bestanden, sondern die Tante habe gewünscht

beziehungsweise gefordert, das Kind bei sich zu haben. Das könne bei der Frage

eines Pflegelohns nicht unbeachtlich sein. Wegen der besonderen

Fallkonstellation passten die diversen Regelungen, die für normale

Platzierungen gälten, nicht. Die Klägerin sei erst mit ihrer Lohnforderung

gekommen, nachdem sie endlich eine Pflegekinderbewilligung habe erwirken

können. Dass der Platzierungsentscheid nicht anders ausgefallen wäre, wenn die

Klägerin von Anfang an die Lohnforderung auf den Tisch gelegt hätte, sei eine

sehr gewagte These der Berufungsklägerin.

3.3 Die KESB platzierte C.___ am 17.

Juni 2014 mit Wirkung ab 5. Juli 2014 bei der Klägerin (Urkunde 4 der Klägerin).

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort diesen Entscheid hinterfragen

will, ist nicht weiter darauf einzugehen: Die Platzierung von C.___ durch die

KESB erwuchs damals unangefochten in Rechtskraft. Zur Frage der Entgeltlichkeit

äusserte sich die Beiständin in ihrem ersten Verlaufsbericht für die Zeit vom

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 dahingehend, dass der Pflegevertrag von der

Tante in der vorgeschlagenen Form wegen des fehlenden AHV-pflichtigen

Betreuungsanteils nicht akzeptiert werde (Urkunde 20 der Klägerin, vierte

Seite). Einen Hinweis, wonach die KIägerin zu Beginn des Pflegeverhältnisses

ausdrücklich oder konkludent eine andere Meinung kundgetan hätte, enthält der

Verlaufsbericht nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz durfte die

Beklagte deshalb nicht von Unentgeltlichkeit ausgehen. Daran ändert auch die

weite Auslegung des Begriffes der nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB

im Berner Kommentar nichts. Zwar vertritt Hegnauer in der Tat die Meinung, der

Begriff der nahen Verwandten sei weit zu fassen (Cyril Hegnauer, Berner

Kommentar, 1997, N 26 zu Art. 294 ZGB). Karin Anderer verweist jedoch nach

einer vertieften Auseinandersetzung mit der weiteren Lehre darauf, dass nur

Verwandte der geraden Linie allenfalls von der Vermutungsregel von Art. 294

Abs. 2 ZGB betroffen sein können (Anderer, a.a.O., N 185 ff.). Auch aufgrund

einer objektiv-zeitgemässen Betrachtungsweise schliesst sie auf einen

Bedeutungswandel von Art. 294 Abs. 2 ZGB. Dieser Wandel findet unter anderem

Ausdruck in der anlässlich der Revision des Scheidungsrechts per 1. Januar 2000

ebenfalls geänderten familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 328

ZGB. Diese wurde auf Verwandte in auf- und absteigender Linie beschränkt,

während vor der Revision auch noch die Geschwister zu den unterstützungsberechtigten

Verwandten gehörten. Die Lehrmeinung von Hegnauer datiert aus der Zeit vor

dieser Revision.

3.4 Das Amtsgericht betrachtete die

Klägerin deshalb zu Unrecht als nahe Verwandte im Sinne von Art. 294 Abs. 2

ZGB. Die Vermutung der Unentgeltlichkeit kommt für sie nicht zum Tragen. Der

Anspruch der Klägerin auf ein Pflegegeld besteht deshalb nicht– wie das

Amtsgericht erwog – erst ab August 2015. Er besteht auch nicht erst seit

Erteilung der Pflegekinderbewilligung am 7. Mai 2015, da diesem Akt nur formeller

Charakter zukommt. Der Anspruch besteht vielmehr seit effektivem Beginn des

Pflegeverhältnisses am 5. Juli 2014.

4.1 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis

auf Hegnauer weiter, dass auch beim Streit um das Pflegegeld sinngemäss die

Schranke von Art. 279 Abs. 1 ZGB, wonach das Kind auf Leistung des Unterhalts

für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhebung klagen kann, zu beachten sei

(Berner Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 294 ZGB). Die Klägerin habe nicht

dargetan, inwiefern die sinngemässe Anwendung von Art. 279 ZGB auf das

vorliegende Pflegeverhältnis tatsächlich unbillig oder sogar zynisch wäre. Sie

habe sich unter anderem wegen der ausbleibenden Betreuungsvergütung im August

2015 erstmals anwaltlich vertreten lassen. Weshalb ihr Voranwalt nach der

Antwort der Beiständin vom 4. September 2015 keine rechtlichen Schritte gegen

die Beklagte eingeleitet habe, könne offenbleiben. Fakt sei, dass sie die heute

zu beurteilende Klage erst mit dem Schlichtungsgesuch vom 31. Oktober 2017

anhängig gemacht habe. In Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist von Art.

279 ZGB sei die Klägerin daher nur berechtigt, Forderungen aus dem

Pflegevertrag rückwirkend ab dem 1. November 2016 geltend zu machen.

4.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, Art. 294 ZGB regle das Pflegegeld als lex specialis. Hegnauer erachte die einjährige

Verwirkungsfrist der unterhaltsrechtlichen Bestimmung von Art. 279 ZGB als

sinngemäss anwendbar und halte gleichzeitig fest, der Anspruch sei schuld- und nicht

familienrechtlicher Natur. Die Argumentation von Hegnauer sei damit nicht

konsistent. Wenn der Anspruch schuldrechtlicher und nicht familienrechtlicher

Natur sei, könne auch die familienrechtliche Verwirkungsfrist nicht gelten.

Dass rückwirkend verlangter Unterhalt seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöge, treffe

zu. Eine rückwirkend verlangte Betreuungsvergütung mit der Eigenschaft von Lohn

vermöge ihren Zweck aber sehr wohl zu erfüllen. Die Entschädigung der Tätigkeit

von Pflegeeltern werde denn auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht –

soweit damit die Erwerbsarbeit der Pflegeeltern abgegolten werde – als

unselbständiges Lohneinkommen qualifiziert. Die Betreuungsvergütung sei damit

eine Form von Lohn und nicht eine Form von Unterhalt. Sie unterliege deshalb

einzig der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR, nicht aber

der Verwirkungsfrist von Art. 279 Abs. 1 ZGB. Die analoge Anwendung von Art.

279 ZGB sei unbillig und zynisch, weil es Aufgabe der Behörden und der

Beiständin gewesen wäre, sie über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und für

den Abschluss eines Pflegevertrages besorgt zu sein. Mit der Einreichung des

Schlichtungsgesuchs vom 31. Oktober 2017 habe sie eine Betreuungsvergütung ab

dem 5. Juli 2014 gefordert und damit die Verjährung unterbrochen, so dass kein

Anteil der seit Juli 2014 geschuldeten Betreuungsvergütung verjährt sei.

4.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die

5-jährige Verjährungsfrist gelte nur für rechtsgültig, das heisst zum Beispiel in

einem gültigen Pflegvertrag oder einem Urteil festgelegte Zahlungspflichten.

Eine solche Grundlage liege aber gerade nicht vor, vielmehr sei die Lohnfestlegung

Kern der Streitsache. Mit der sinngemäss anwendbaren Einjahresschranke nach

Art. 279 Abs. 1 ZGB werde dem ganz wichtigen Aspekt der Rechtssicherheit in

solchen Dauerverhältnissen das nötige Gewicht gegeben. Die Parteien sollten

handeln und die offenen Fragen zum Entscheid führen und nicht im Nachhinein mit

Forderungen kommen. Sonst würde die Gegenpartei vor Situationen gestellt, auf

die sie sich nicht habe einstellen können, da sie erst viel später festgelegt würden.

Solche Nachforderungen seien potentiell ruinös, da sie sich regelmässig zu

hohen Beträgen summierten. Dies insbesondere deshalb, weil der primäre

Schuldner dieser privatrechtlichen Pflegelohnforderung der Vater sei und die

Gemeinde nur zum Zuge komme, weil der Vater selbst nicht zahlen könne. Auch das

unterstütze die Anwendung der Einjahresschranke auf diese Forderung. Die

Situation sei diesbezüglich nicht anders als bei ehelichen Alimenten. Die Tante

als quasi Nachfolgerin der Mutter stehe in diesem Sinne nicht anders da als die

Mutter selbst, die auch nicht einfach Jahre später rückwirkende Forderungen

stellen könne. Es sei unbestritten, dass kein Pflegelohn festgelegt worden sei,

ja dass die Behörden einen solchen abgelehnt hätten. Damit stehe die Klägerin da

wie ein Ehegatte mit noch nicht festgelegten Alimentenforderungen oder ein

Ehepartner, der Alimentenschulden senken wolle, aber noch keinen

Gerichtsentscheid habe.

4.4 Wie die Berufungsklägerin zutreffend

bemerkt, ist die Argumentation der von der Vorinstanz angerufenen Lehrmeinung

Hegnauer widersprüchlich. Auch Anderer bezeichnet die Forderung der

Pflegeeltern auf ein angemessenes Pflegegeld unmissverständlich als

schuldrechtlicher Natur. Wenn im Streitfall der ordentliche Zivilprozessweg

eingeschlagen werde, finde deshalb die unterhaltsrechtliche Klage gestützt auf

Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Art. 294 Abs. 1 ZGB keine Anwendung (a.a.O., N 313). Hegnauer

begründet denn auch nicht weiter, weshalb die Einjahresschranke für die

Betreuungsvergütung gelten beziehungsweise weshalb oder inwiefern die

Entschädigung der Pflegeeltern ihrer Natur nach mit Unterhalt verwandt sein

soll. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beklagten, wonach die 5-jährige

Verjährungsfrist nur für rechtsgültig, das heisst zum Beispiel in einem

gültigen Pflegvertrag oder einem Urteil, festgelegte Zahlungspflichten gelte. Auch

für Lohnforderungen, die im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR der Höhe nach noch

nicht bestimmt sind, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist (Adrian Staehelin,

Zürcher Kommentar, 2006, N 15 zu Art. 320 OR). Es ist nicht ersichtlich,

weshalb es sich bei der Betreuungsvergütung, die lohnähnlichen Charakter hat

und wie Lohn der Beitragspflicht der Sozialversicherungen untersteht, anders

verhalten soll. Dafür spricht ebenfalls der von der Berufungsklägerin angestellte

Vergleich der vorliegenden Leistung, die auch von einem Heim erbracht werden

könnte und deshalb zweifellos nicht der unterhaltsrechtlichen Verwirkungsfrist

von einem Jahr unterläge. Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 279 Abs. 1

ZGB findet aus diesen Gründen auf die Forderung der Klägerin keine Anwendung.

Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet.

5. Begründet ist die Berufung auch,

soweit die Klägerin die vom Amtsgericht vorgenommene Beschränkung der

Betreuungsvergütung bis Dezember 2020 beanstandet. Solange C.___ noch nicht

volljährig war, dauerte das Pflegeverhältnis an. Der Anspruch auf

Pflegeentschädigung besteht deshalb bis und mit dem Tag vor ihrem 18.

Geburtstag ([...] 2021), das heisst bis am [...] 2021.

6.1 Umstritten ist weiter die

Bemessungsgrundlage der Betreuungsvergütung. Die Vorinstanz führte dazu aus,

wenn sich der Wille der Parteien nicht ermitteln lasse oder sich der

Pflegevertrag darüber ausschweige, sei das Pflegegeld nach Art. 294 Abs. 1 ZGB nach

Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) festzulegen. Regelmässig werde das Gericht

die regionalen Pflegegeldrichtlinien heranziehen, auch wenn diese Richtlinien

für das Gericht nicht verbindlich seien. Grundsätzlich seien die Richtlinien am

Ort der Pflegeeltern anwendbar. Abzustellen sei daher auf die […]

Pflegegeldrichtlinien. Diesen zufolge belaufe sich die Betreuungsvergütung auf

CHF 27.00 pro Tag oder CHF 810.00 pro Monat.

6.2 Die Klägerin verweist in ihrer

Berufung auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 (BGE 141 III 401 E. 4.2.3). Dieser besage klar, es seien die Richtlinien desjenigen Kantons

anzuwenden, dessen Behörde zuständig seien. Unbestrittenermassen seien hier die

Behörden des Kantons Solothurn zuständig. Das Bundesgericht lasse weiter ein

Abweichen von den Richtlinien des zuständigen Kantons zu, wenn tatsächlich

tiefere Kosten anfielen. Solch tiefere Kosten am Wohnort des Pflegekindes seien

hier nicht gegeben. C.___ lebe in der Agglomeration […] und die Vorinstanz

behaupte denn auch nicht, die Lebenshaltungskosten lägen in [...] tiefer als am

solothurnischen Jurasüdfuss. Die Vorinstanz setze sich mit dem einschlägigen

Entscheid nicht auseinander. Sie wende damit das Recht nicht richtig an. Konkret

sei damit für die Zeit vom 4. Juli 2014 bis am 18. März 2021, somit während

2‘449 Tagen eine Betreuungsvergütung gemäss den Solothurner Richtlinien von CHF

38.00 pro Tag geschuldet.

6.3 Die Beklagte führt in ihrer

Berufungsantwort dagegen aus, die Klägerin wolle die Solothurner Richtlinien nur

anwenden, weil diese mit CHF 38.00 pro Tag einen höheren Ansatz als die Berner

Richtlinien vorsähen. Wenn schon, seien die Richtlinien am Wohnsitz der

Pflegeeltern massgeblich. Die Einwohnergemeinde B.___ sei nur als subsidiäre

Zahlerin an Stelle des Vaters in Pflicht. Zuständig für die Festlegung des

Pflegelohns sei sie nicht, auch nicht eine andere Solothurner Behörde. Seit

vielen Jahren gebe es keinen Bezugspunkt mehr zum Kanton Solothurn. Weder der

Vater noch das Kind noch die Tante wohnten in Solothurn. Es seien die KESB und

die Pflegekinderaufsicht im Kanton Bern mit dem Fall befasst. Die Klägerin und

das Kind wohnten im Kanton Bern und es sei kein juristischer Anknüpfungspunkt,

geschweige denn eine Begründung mit Bezug auf die örtlichen Kosten zu sehen,

weshalb die Berner Richtlinien nicht angewandt werden sollten.

6.4.1 Das Amtsgericht orientierte sich

bei seinem Entscheid an der Auffassung von Anderer, die – ausgehend vom

Grundsatz, dass das Pflegegeld gestützt auf Art. 4 ZGB nach Recht und

Billigkeit festzusetzen ist - die Richtlinien am Ort der Pflegeeltern als

anwendbar erachtet (a.a.O., N 322 ff.). Dem von der Berufungsklägerin

angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 141 III 401) zufolge handelt es sich

bei solchen Richtlinien um sogenannte Verwaltungsverordnungen. Obwohl für das

Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen diesem Entscheid zufolge

zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das

Gericht soll nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen abweichen,

wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

darstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den Richtlinien

nicht gänzlich ausgeschlossen. In jedem Fall setzt eine Abweichung von den

Richtlinien aber eine Begründung vor-aus. Ebenso zu begründen wäre die

zusätzliche Zusprechung der Arbeitgeberbeiträge, welche gemäss Richtlinien in

der Grundentschädigung inbegriffen seien.

Da die Zuständigkeit im beurteilten Fall

bei den Behörden des Kantons Zürich lag, bemerkte das Bundesgericht, es seien die

Richtlinien dieses Kantons massgebend. Da allerdings die Beschwerdegegnerin im

Kanton Thurgau platziert worden sei, seien auch die dortigen Richtlinien

insofern heranzuziehen, als kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten

Rechnung zu tragen sei. Mit anderen Worten dürften dem Beschwerdeführer nicht

Kosten gemäss Zürcher Richtlinien auferlegt werden, wenn im Kanton Thurgau

tatsächlich tiefere Kosten anfielen. Bei der Festlegung des Pflegegeldes und

damit des Unterhaltsbeitrags sei auf diese besonderen Umstände hinzuweisen. Im

Urteil der Vorinstanz seien nun die Kosten wesentlich höher angesetzt worden als

in beiden Richtlinien vorgesehen. Dennoch lasse sich dem Urteil kein Wort

entnehmen, weshalb die Kosten höher sein sollten, als von den Richtlinien

vorgesehen und bis Ende 2012 offenbar angemessen gewesen sei (BGE 141 III 401

E. 4.2.2 f.).

6.4.2 Die Bemessung der

Betreuungsvergütung anhand der Solothurnischen Richtlinien steht nicht im

Widerspruch zum von der Berufungsklägerin angerufenen Entscheid. Zwar hält das

Bundesgericht fest, dass im von ihm zu beurteilenden Fall die Richtlinien des

Kantons Zürich massgebend seien, weil auch die Zuständigkeit in diesem Kanton

liege. Eine Abweichung von den Richtlinien sei aber nicht gänzlich

ausgeschlossen. Zu beachten seien insbesondere auch die besonderen Umstände des

Einzelfalls. Eine Abweichung von den Richtlinien setze eine Begründung, das

heisst besondere Gründe, voraus. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall

gegeben. Auf der einen Seite gibt es in der Tat – wie die Berufungsbeklagte

zutreffend darlegt – seit vielen Jahren keinen Bezugspunkt mehr zum Kanton

Solothurn. Einziger Grund für die Forderung, die Solothurner Richtlinien

anzuwenden, scheint die in diesen Richtlinien vorgesehene höhere Entschädigung

zu sein. Sachliche Gründe für eine höhere Entschädigung als diejenige der

Richtlinien am Wohnort der Pflegeeltern, die auch die dortigen

Lebenshaltungskosten abbilden, sind nicht auszumachen. Die besondere

Konstellation und Vorgeschichte der Platzierung von C.___ bei ihrer Tante (vgl.

die Begründungen der beiden Entscheide der KESB, Urk. 2 und 4) sprechen ebenfalls

nicht dafür, eine Vergütung im oberen Bereich zuzusprechen. Die von Anderer

angeführten Gründe, weshalb auf die Richtlinien am Ort der Pflegeltern abzustellen

sei, überzeugen (a.a.O., N 324 ff.). Dass das Amtsgericht aus diesen Gründen

für die festzusetzende Betreuungsvergütung von einem Ansatz von 27.00 pro Tag beziehungsweise

CHF 810.00 pro Monat ausging (vgl. Hinweise der Justiz- Gemeinde- und

Kirchendirektion des Kantons Bern zur Berechnung des Pflegegeldes für Kinder in

Familienpflege, Urk. 22, Ziff. 4.1), ist deshalb nicht zu beanstanden.

7.1 Das Amtsgericht hielt fest, bei der

von ihm ermittelten Betreuungsvergütung handle es sich laut den Berner

Pflegegeldrichtlinien (Urkunde 22 der Klägerin) um einen Bruttobetrag, von dem

die gesetzlichen und vertraglichen Sozialbeiträge abzuziehen seien. Die

Klägerin rügt mit ihrer Berufung, den Solothurner Richtlinien zufolge würden Pflegeeltern

aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständig Erwerbende und die

finanzierenden Eltern oder Behörden als Arbeitgeber behandelt. Die Arbeitgeber seien

für die Anmeldung eines Pflegekindes bei der AHV Ausgleichskasse sowie für den

Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung verantwortlich. Den

finanzierenden Behörden und Eltern werde empfohlen, die Abzüge der

Arbeitnehmerin direkt von der Betreuungsvergütung in Abzug zu bringen. Die Beiträge

an die obligatorische Unfallversicherung und gegebenenfalls an die

Pensionskasse könnten unterschiedlich hoch ausfallen, weshalb eher zu einer

separaten Abrechnung ausserhalb des Pflegevertrages geraten werde. Weitere

Auskünfte könnten dem Merkblatt über die sozialversicherungsrechtliche

Beitragspflicht bei Pflegekindverhältnissen in Pflegefamilien entnommen werden.

Die Berner Pflegegeldrichtlinien seien damit weitgehend identisch. Das

Pflegeverhältnis bestehe inzwischen bereits seit mehr als sechs Jahren. Sie

hätte während dieser Zeit von der Beklagten versichert werden müssen. Das

Urteil werde aber erst nach der Mündigkeit von C.___ und damit nach Abschluss

des Pflegeverhältnisses ergehen. Die Berufungsklägerin könne damit nicht mehr

für die Vergangenheit versichert werden, zumal sie seit Mai 2020 pensioniert sei.

Einzahlungen in die AHV seien nicht mehr rentenbildend. Auch die Arbeitslosenversicherung

könne nicht rückwirkend Schutz bieten. Gleichzeitig wäre es nicht korrekt, wenn

die Berufungsbeklagte durch ihre jahrelange Weigerung, sie angemessen zu

entschädigen, noch profitieren würde. Deshalb seien ihr keine

Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sondern ihr vielmehr die

Arbeitgeberbeiträge zusätzlich auszurichten. Andernfalls wäre die Beklagte

ungerechtfertigt bereichert. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens im Oktober 2019 sei ihre Pensionierung noch in der

Zukunft gelegen. Damals hätte sie noch angemeldet werden können und ihre Beiträge

wären auch noch rentenbildend gewesen. Mit der Auszahlung der

Sozialversicherungsbeiträge direkt an sie liessen sich diese nun auch

berechnen. Gemäss dem einschlägigen Merkblatt über die

sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bei Pflegekindverhältnissen in

Pflegefamilien seien als Arbeitgeberbeiträge für die AHV/lV/EO 5,3%, für die ALV

1,1 %, für die FAK 1,15%, total somit 7.55% zu veranschlagen.

7.2 Die Beklagte und Berufungsbeklagte

entgegnet, es verstehe sich von selbst, dass sie die Sozialversicherungen nach

den gesetzlichen Vorschriften abwickeln werde. Falls es überhaupt eine Rolle

spielen sollte, dass die Klägerin nun pensioniert sei, werde sie sich bei den

Sozialversicherungsbehörden über das korrekte Vorgehen kundig machen und

entsprechend vorgehen. Für Regelungen in einem Zivilrechtsverfahren bestehe

kein Spielraum.

7.3 Die Klägerin gilt in Bezug auf die

vorliegend festzulegende Entschädigung in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht als unselbständig Erwerbende. Wie es sich mit den

Sozialversicherungsbeiträgen im konkreten Fall verhält, ist – wie die Beklagte

zutreffend bemerkt – nicht im vorliegenden Zivilrechtprozess zu entscheiden.

Sollten Arbeitnehmerbeiträge zu leisten sein, sind sie von der Entschädigung in

Abzug zu bringen, gleich wie Arbeitgeberbeiträge von der Beklagten zu

entrichten sein werden. Inwiefern die Klägerin konkret einen finanziellen

Nachteil erleiden würde, falls durch Zeitablauf hinfällig gewordene Beiträge

entfallen sollten, hat sie nicht substantiiert. Mit der Vorinstanz ist ihr

daher ein Bruttobetrag zuzusprechen. Die konkrete Abrechnung wird nach den

entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der

Auszahlung vorzunehmen sein. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

8.1 Die Vorinstanz reduzierte den von

ihr pro Monat grundsätzlich zugesprochenen Betrag von CHF 810.00 entsprechend

dem Landesindex, der während der ganzen Zeit unter 100,0 Punkten lag. Die

Berufungsklägerin verweist – falls davon ausgegangen würde – auf die Berner

Richtlinien, wonach eine Indexierung nur dann vorgenommen werde, wenn sie

zugunsten der Pflegeltern ausfalle.

8.2 Die Rüge ist begründet (Ziffer 3 der

Richtlinien, Urkunde 22 der Klägerin). Von einer Indexierung zu Ungunsten der

Klägerin ist deshalb abzusehen.

9.1 Die Beklagte wendet sich in ihrer

Berufungsantwort gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Verzinsung der

zugesprochenen Forderung. Da nichts festgelegt worden sei, könne es keine

fällige Forderung geben und sie könne auch nicht in Verzug geraten. Dazu komme,

dass 5% heute extrem hoch seien.

9.2 Da die Beklagte selber keine

Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist nicht weiter auf diese Rüge

einzugehen. Im Übrigen ist sie auch unbegründet. Wenn eine Forderung erst im

Rahmen eines Urteils abschliessend quantifiziert wird, heisst das allein noch

nicht, dass die Schuldnerin nicht bereits vorher in Verzug geraten kann. Analog

zur Regelung bei Lohnforderungen ist auch bei der vorliegend umstrittenen

Betreuungsvergütung davon auszugehen, dass diese jeweils per Ende des Monats

beziehungsweise bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses fällig werden und

bei nicht pünktlicher Bezahlung automatisch die Verzugsfolgen eintreten. Der

Verzugszins beträgt – unabhängig von den konkreten Marktverhältnissen - von

Gesetzes wegen 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).

10. Zusammenfassend schuldet die

Beklagte der Klägerin somit für die Zeit vom 5. Juli 2014 bis 17. März 2021 ein

Entgelt für Pflege und Erziehung von brutto CHF 27.00 pro Tag beziehungsweise

CHF 810.00 pro Monat. Zu entschädigen sind folglich für die nicht vollständigen

Monate (27 Tage im Juli 2014 und 17 Tage im März 2021) 44 Tage zu je CHF 27.00

und 79 ganze Monate zu je CHF 810.00 (Dauerpflege), total somit CHF 65'178.00.

Dieser Betrag ist ab dem mittleren Verfall, das heisst ab 16. November 2017 zu

5% zu verzinsen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

11.1 Beim Kostenentscheid ging die

Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 81'753.00 aus. Sie stützte sich dabei

auf die Rechtsbegehren der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober

2019 (AS 85). Da die Klägerin mit CHF 39'821.30 rund die Hälfte davon erhalte, bestimmte

das Amtsgericht, die Parteien hätten die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie

jede Partei die Parteikosten der anderen ebenfalls zur Hälfte zu tragen. Vom

Grundsatz her blieb diese Vorgehensweise unbestritten.

11.2 Die mit dem vorliegenden Urteil der

Klägerin zugesprochene Summe beläuft sich auf CHF 65'178.00, das heisst rund

80% des im Rechtsbegehren vom 31. Oktober 2019 bezifferten Betrages. Die Kosten

sind deshalb basierend auf den von der Vorinstanz ermittelten Entschädigungen

im Verhältnis 4/5 zu 1/5 aufzuteilen, was in Anlehnung an die Erwägungen XIII /

4 und 5 des angefochtenen Urteils bei den Parteikosten zu folgendem Ergebnis

führt:

Die Parteientschädigung

der Klägerin an die Beklagte wird (analog wie im aufgehobenen Urteil vom 31.

Oktober 2019) für den Fall des vollständigen Obsiegens ermessensweise auf

pauschal CHF 500.00 festgesetzt, ein Fünftel davon sind CHF 100.00. Die

Klägerin hat der Beklagten also eine Parteientschädigung von pauschal CHF

100.00 zu bezahlen.

Fürsprecherin Susanne

Meier macht in ihrer Kostennote vom 31. Oktober 2019 einen Aufwand von 50

Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 517.20 zuzüglich 7,7 % MWST

geltend. Gemäss § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn beträgt

der Stundenansatz für die berufsmässige Vertretung von Anwältinnen und Anwälten

mindestens CHF 230.00 und maximal CHF 330.00, womit das verlangte Honorar von

CHF 250.00 pro Stunde nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte muss der Klägerin

somit 40 Anwaltsstunden à CHF 250.00 pro Stunde, vier Fünftel der Auslagen

gemäss eingereichter Honorarnote sowie 7,7 % MWST auf beiden Beträgen,

bezahlen.

Der Rest, das heisst

weitere 10 Anwaltsstunden und ein Fünftel der Auslagen sowie 7,7 % MWST auf

beiden Beträgen, sind gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif vom Staat Solothurn zum

Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 180.00 pro Stunde zu

entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecherin Susanne Meier im

Umfang von CHF 1'346.25 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro

Stunde) im Sinne von Art. 123 ZPO, zumal Fürsprecherin Meier nicht nachweist,

dass sie mit der Klägerin einen höheren Stundenansatz als CHF 230.00 vereinbart

hat.

11.2.1 Mit ihrem im Berufungsverfahren –

angesichts des Zeitablaufs – erweiterten Rechtsbegehren verlangte die Klägerin

die Zusprechung eines Betrages von CHF 38.00 pro Tag für 2'449 Tage, zuzüglich

Arbeitgeberbeiträge von 7.75%, insgesamt somit CHF 100'274.30. Die

zugesprochene Summe von CHF 65'178.00 entspricht 65% davon. Die Gerichtskosten

von CHF 6'000.00 sind daher im Umfang von 65% (CHF 3'900.00) von der Beklagten

und im Umfang von CHF 35% (CHF 2'100.00) von der Klägerin zu tragen. Im Verfahren

vor Obergericht stand die Klägerin und Berufungsklägerin nicht mehr im Genusse

der unentgeltlichen Rechtspflege.

11.2.2 Die Parteikosten sind ebenfalls

nach dem Prozessausgang zu regeln. Die Berufungsbeklagte hat der

Berufungsklägerin somit die von ihr geltend gemachten Parteikosten von CHF

5'338.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) im Umfang von 65%, das heisst zu CHF

3'470.00, zu ersetzen. Umgekehrt schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten

35% der pauschalen Entschädigung von CHF 500.00, das heisst CHF 175.00. Nach

Verrechnung der beiden Beträge und einer leichten Rundung resultiert unter dem

Strich eine von der Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu bezahlende

Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7.

Dezember 2020 aufgehoben.

2. Die Einwohnergemeinde B.___ wird verpflichtet,

A.___ den Betrag von CHF 65'178.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. November 2017

zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Amtsgericht von CHF 5'200.00 werden A.___ zu CHF 1'040.00 und der

Einwohnergemeinde B.___ zu CHF 4'160.00, auferlegt. Den Anteil von A.___ von

CHF 1’040.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat der Einwohnergemeinde B.___ eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen. Die Einwohnergemeinde

B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 11'215.60 (40 Std. à CHF

250.00, Auslagen CHF 413.75 und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Soweit sie unterliegt,

wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Fürsprecherin Susanne Meier,

[…], wird auf CHF 2'050.00 (10 Std. à CHF 180.00, Auslagen CHF 103.45 und

7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 538.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 6'000.00 hat A.___ zu CHF 2'100.00 und die

Einwohnergemeinde B.___ zu CHF 3'900.00 zu tragen. Sie werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___

den Anteil von CHF 3'900.00 zu erstatten.

6. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___

für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller