ZKBER.2021.17
Klage aus Pflegevertrag
23. August 2021Deutsch30 min
geb. 1958), wohnhaft in [...] (), ist die Tante von C.___ (nachfolgend: C.___, geb.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch
Fürsprecherin Susanne Meier,
Berufungsklägerin
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Klage aus
Pflegevertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend auch: Klägerin,
geb. 1958), wohnhaft in [...] (), ist die Tante von C.___ (nachfolgend: C.___, geb.
[...] 2003). Die Mutter von C.___ (Schwester von A.___) verstarb am [...] 2013.
C.___s Eltern lebten damals getrennt. C.___ stand unter der Obhut der Mutter. Nach
deren Tod war C.___s Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge.
1.2 Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB) entzog dem Kindsvater mit Entscheid vom
22. August 2013 mit sofortiger Wirkung die elterliche Obhut über die damals in
der Einwohnergemeinde B.___ Wohnsitz verzeichnende C.___, platzierte sie in
einer Drittfamilie und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft. Zur Begründung
erwog die KESB, es mache zum aktuellen Zeitpunkt weder Sinn, sich für einen
weiteren Verbleib der Obhut beim Kindsvater, noch für eine Platzierung von C.___
bei ihrer Tante zu entscheiden. Da sich die Beteiligten nicht einvernehmlich über
den weiteren Verbleib von C.___ einigen könnten, zwinge sich ein dritter Weg
auf, um das Kind vom bestehenden Loyalitätskonflikt zu entlasten.
1.3 Am 17. Juni 2014 entschied die KESB,
C.___ werde mit Wirkung ab 5. Juli 2014 bei ihrer Tante A.___ platziert. Der
Obhutsentzug und die Beistandschaft gemäss dem Entscheid vom 22. August 2013
wurden bestätigt. Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, sowohl
der sorgeberechtigte Kindsvater als auch die Tante A.___ würden Anspruch auf
ein Zusammenleben mit C.___ erheben. Der Kindsvater sei nach der Trennung der
Eltern über längere Zeit hinweg für C.___ nicht mehr unmittelbar präsent
gewesen. Obwohl ihm seit dem Tod der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge
zustehen würde, habe der «letzte Wunsch» der Mutter, dass C.___ nicht bei ihrem
Vater leben solle, faktisch dazu geführt, dass auch C.___ nicht mehr bei ihrem
Vater habe leben wollen. Die Interessen und Wünsche von C.___ seien - gepaart
mit der Beurteilung der problematischen Kooperationsfähigkeit der Beteiligten -
so zu gewichten, dass C.___ bei ihrer Tante zu platzieren sei.
2. Am 1. November 2017 (Postaufgabe)
reichte A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen die
Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend auch: Beklagte) ein. Sie beantragte, die
Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 5. Juli 2014 bis auf Weiteres eine
angemessene Betreuungsvergütung von mindestens CHF 38.00 pro Tag, zuzüglich
Zins zu 5% ab jeweiligem Verfall, zu bezahlen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
trat auf die im Anschluss an das Schlichtungsverfahren eingereichte Klage mit
Entscheid vom 31. Oktober 2019 nicht ein, weil eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit vorliege. Das Obergericht befand in Gutheissung der von A.___ dagegen
erhobenen Berufung, beim Streitgegenstand handle es sich um eine Zivilsache und
hob das Urteil am 4. Mai 2020 auf. Zur Fortsetzung des Verfahrens wies es die
Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses fällte am 7. Dezember 2020 folgendes
Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis und mit 31. Dezember 2020 eine
Entschädigung für Pflege und Erziehung von brutto CHF 39'821.30 abzüglich
der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nebst Zins zu 5 % ab 1.
Dezember 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Weitergehend wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 250.00 zu bezahlen. Die Beklagte hat
der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'009.75 (25 Std. à CHF
250.00, Auslagen CHF 258.60 und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der
Klägerin, Fürsprecherin Susanne Meier, […], wird auf CHF 5'125.00 (25 Std. à
CHF 180.00, Auslagen CHF 258.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'346.25 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald Frau A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Gerichtskosten von CHF 5'200.00
werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 2'600.00, auferlegt.
Den Anteil der Klägerin von CHF 2'600.00 trägt zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald Frau A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Die Rechnungsstellung an die Beklagte erfolgt nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
3. Frist- und formgerecht erhob A.___ im
Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung
gegen das Urteil. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil (Ziffer 1 - 3) vom 7.
Dezember 2020 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin für die Betreuung von C.___ ab 5. Juli 2014
bis und mit 18. März 2021 (2‘449 Tage) eine Entschädigung für Pflege und
Erziehung von CHF 38.00 pro Tag zuzüglich Arbeitgeberbeiträge für die
Sozialversicherungen (7.75%) nebst Zins zu 5% ab mittlerem Verfall zu leisten.
3. Die Berufungsbeklagte sei zum Ersatz der
erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten der Berufungsklägerin zu
verpflichten.
4. Die erst- und zweitinstanzlichen
Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Einwohnergemeinde B.___ beantragt,
die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. Der Präsident der Zivilkammer wies
mit Verfügung vom 9. April 2021 das Gesuch von A.___, es sei ihr für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ab. Den gleichzeitig
einverlangten Kostenvorschuss bezahlte sie fristgerecht. Die Streitsache ist spruchreif.
In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
A.___ stützt ihre Klage auf Art. 294
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 294 Abs. 1 ZGB zufolge
haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung ist Unentgeltlichkeit zu vermuten, wenn Kinder von
nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.
2.1
Das Amtsgericht prüfte und bejahte
zunächst die Passivlegitimation der Beklagten. Weiter hielt es fest, durch
konkludentes Verhalten sei ein Pflegevertrag zustande gekommen.
Unentgeltlichkeit der Betreuung und Pflege von C.___ sei nicht vereinbart
worden. Die Frage der Entgeltlichkeit habe man zu Beginn des
Pflegeverhältnisses vielmehr offen gelassen. Mit Blick auf die weite Auslegung
des Begriffes der nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB im Berner
Kommentar und die übrigen Umstände habe die Beiständin und damit auch die
Beklagte mit guten Gründen davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Nichte
unentgeltlich betreue, zumal diese zunächst tatsächlich keinen
"Lohn", das heisst, keine Betreuungsvergütung verlangt habe und
offenbar erst im Rahmen eines Kurses, den sie als Pflegemutter im Kanton […]
habe besuchen müssen, von der Möglichkeit einer Betreuungsvergütung gemäss Art.
294.
Abs. 1 ZGB erfahren habe. Somit sei aufgrund der konkreten, eindeutigen
Umstände von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis auszugehen. Im August 2015 habe
die Klägerin indessen einen Anwalt mit ihrer Interessenwahrung beauftragt, weil
sie mit dem Pflegegeld nicht einverstanden gewesen sei. Dieser habe in einem Schreiben
vom 25. August 2015 darauf hingewiesen, seine Mandantin habe die ihr bisher
vorgelegten Pflegeverträge nicht unterschrieben, weil diese keine
Betreuungsvergütung enthielten. Spätestens im August 2015 habe die Klägerin
also unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie für die Betreuung von C.___
ein Entgelt verlange und damit die bestehende Vermutung der Unentgeltlichkeit
beendet, was sie berechtigen würde, zwar nicht rückwirkend ab Beginn des
Pflegeverhältnisses am 5. Juli 2014, aber zumindest ab August 2015 eine
Betreuungsvergütung zu verlangen. Die zu beurteilende Klage sei jedoch erst mit
dem Schlichtungsgesuch vom 31. Oktober 2017 anhängig gemacht worden. In
Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 279 ZGB sei die Klägerin
daher nur – aber immerhin – berechtigt, Forderungen aus dem Pflegevertrag
rückwirkend ab dem 1. November 2016 geltend zu machen.
2.2
Bei der Bemessung des Pflegegeldes stützte
sich die Vorinstanz auf die von Karin Anderer vertretene Auffassung, wonach
dafür die Pflegegeldrichtlinien am Wohnort der Pflegeeltern anzuwenden seien
(Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die
sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, SzS Schriften
zum Sozialversicherungsrecht, 2012, N 326). Obschon die Lebenshaltungskosten in
[...], einer Nachbargemeinde der Stadt […], nicht tiefer als am solothurnischen
Jurasüdfuss seien, sei es nicht möglich, die Entschädigung von CHF 27.00 pro
Tag der deutlich höheren Betreuungsvergütung von CHF 38.00 der Solothurner
Pflegegeldrichtlinien anzunähern, ohne damit einen willkürlichen Entscheid zu
treffen. Bei C.___ handle es sich um eine begabte Jugendliche, die im
vergangenen Sommer erfolgreich die […] bestanden habe, kurz vor der
Volljährigkeit stehe und demzufolge kaum mehr betreut werden müsse. Es bestünden
mithin keine Gründe im Sinne der Berner Pflegegeldrichtlinien für eine höhere
Betreuungsvergütung. Es bleibe deshalb bei CHF 27.00 pro Tag oder CHF 810.00
pro Monat. In Anwendung von Art. 279 ZGB sei die Betreuungsvergütung
rückwirkend ab 1. November 2016 bis und mit dem Urteilszeitpunkt, das
heisst bis und mit Dezember 2020, geschuldet und unterliege der Indexierung
gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise. Aufgrund dieser Berechnung
resultiere für die Klägerin ein Anspruch von total CHF 39'821.30. Es handle sich
dabei um einen Bruttobetrag, von dem die gesetzlichen und vertraglichen
Sozialbeiträge abzuziehen seien. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend
gemachten zusätzlichen Forderungen für Unterkunft, Lebensbedarf und auswärtige
Verpflegung von C.___ erachtete das Amtsgericht als unbegründet.
2.3
Die Klägerin macht mit ihrer
Berufung geltend, das Amtsgericht habe die Entschädigung in Bezug auf die Höhe
und Dauer nicht korrekt berechnet. Insbesondere ist sie mit der Interpretation des
Begriffs der nahen Verwandten und damit der angeblichen Unentgeltlichkeit des
Pflegeverhältnisses in der Anfangsphase nicht einverstanden. Weiter beanstandet
sie die Ausführungen zur Verwirkungsfrist respektive Verjährung und zum
Sozialversicherungsabzug sowie die Umsetzung der Indexierung. Schliesslich begründe
das Amtsgericht nicht, weshalb der Anspruch nur bis und mit Dezember 2020 daure.
C.___ werde erst im März 2021 volljährig. Nicht auseinandergesetzt habe sich
die Vorinstanz zudem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der
Frage, welche Richtlinien für die Bemessung heranzuziehen seien. Auf diese
Rügen der Berufungsklägerin ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
3.1
Die Klägerin und Berufungsklägerin
bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagte in der
Anfangsphase mit guten Gründen habe davon ausgehen können, sie betreue ihre
Nichte unentgeltlich. Die Parteien hätten vielmehr unterschiedliche
Vorstellungen über die Entgeltlichkeit gehabt. Die vom Amtsgericht erwähnte
Lehrmeinung im Berner Kommentar werde von Anderer mit guten Gründen widerlegt. Unter
Dispositiv
dem in Art. 294 Abs. 2 ZGB erwähnten Begriff der nahen Verwandten seien demnach
einzig Verwandte in auf- und absteigender Linie zu subsumieren. Für sie als
Tante von C.___, und damit nicht in direkter Linie verwandte Person, greife die
in dieser Bestimmung aufgestellte Vermutung der Unentgeltlichkeit nicht.
3.2 Die Beklagte entgegnet, die Klägerin
sei für die gesamten Lebenskosten von C.___ voll entschädigt worden. Vorliegend
gehe es nur um die Zahlung eines allfälligen Lohnes für das Zeitopfer, das sie
für ihre Nichte erbracht habe. Die Klägerin habe nie eine Aufgabe übernommen,
für welche die Behörde eine Lösung benötigt hätte. C.___ hätte problemlos beim
Vater leben können, der sie auch sehr gerne bei sich gehabt hätte. Es habe
keine Platzierungsnotwendigkeit bestanden, sondern die Tante habe gewünscht
beziehungsweise gefordert, das Kind bei sich zu haben. Das könne bei der Frage
eines Pflegelohns nicht unbeachtlich sein. Wegen der besonderen
Fallkonstellation passten die diversen Regelungen, die für normale
Platzierungen gälten, nicht. Die Klägerin sei erst mit ihrer Lohnforderung
gekommen, nachdem sie endlich eine Pflegekinderbewilligung habe erwirken
können. Dass der Platzierungsentscheid nicht anders ausgefallen wäre, wenn die
Klägerin von Anfang an die Lohnforderung auf den Tisch gelegt hätte, sei eine
sehr gewagte These der Berufungsklägerin.
3.3 Die KESB platzierte C.___ am 17.
Juni 2014 mit Wirkung ab 5. Juli 2014 bei der Klägerin (Urkunde 4 der Klägerin).
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort diesen Entscheid hinterfragen
will, ist nicht weiter darauf einzugehen: Die Platzierung von C.___ durch die
KESB erwuchs damals unangefochten in Rechtskraft. Zur Frage der Entgeltlichkeit
äusserte sich die Beiständin in ihrem ersten Verlaufsbericht für die Zeit vom
1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 dahingehend, dass der Pflegevertrag von der
Tante in der vorgeschlagenen Form wegen des fehlenden AHV-pflichtigen
Betreuungsanteils nicht akzeptiert werde (Urkunde 20 der Klägerin, vierte
Seite). Einen Hinweis, wonach die KIägerin zu Beginn des Pflegeverhältnisses
ausdrücklich oder konkludent eine andere Meinung kundgetan hätte, enthält der
Verlaufsbericht nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz durfte die
Beklagte deshalb nicht von Unentgeltlichkeit ausgehen. Daran ändert auch die
weite Auslegung des Begriffes der nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB
im Berner Kommentar nichts. Zwar vertritt Hegnauer in der Tat die Meinung, der
Begriff der nahen Verwandten sei weit zu fassen (Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, N 26 zu Art. 294 ZGB). Karin Anderer verweist jedoch nach
einer vertieften Auseinandersetzung mit der weiteren Lehre darauf, dass nur
Verwandte der geraden Linie allenfalls von der Vermutungsregel von Art. 294
Abs. 2 ZGB betroffen sein können (Anderer, a.a.O., N 185 ff.). Auch aufgrund
einer objektiv-zeitgemässen Betrachtungsweise schliesst sie auf einen
Bedeutungswandel von Art. 294 Abs. 2 ZGB. Dieser Wandel findet unter anderem
Ausdruck in der anlässlich der Revision des Scheidungsrechts per 1. Januar 2000
ebenfalls geänderten familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 328
ZGB. Diese wurde auf Verwandte in auf- und absteigender Linie beschränkt,
während vor der Revision auch noch die Geschwister zu den unterstützungsberechtigten
Verwandten gehörten. Die Lehrmeinung von Hegnauer datiert aus der Zeit vor
dieser Revision.
3.4 Das Amtsgericht betrachtete die
Klägerin deshalb zu Unrecht als nahe Verwandte im Sinne von Art. 294 Abs. 2
ZGB. Die Vermutung der Unentgeltlichkeit kommt für sie nicht zum Tragen. Der
Anspruch der Klägerin auf ein Pflegegeld besteht deshalb nicht– wie das
Amtsgericht erwog – erst ab August 2015. Er besteht auch nicht erst seit
Erteilung der Pflegekinderbewilligung am 7. Mai 2015, da diesem Akt nur formeller
Charakter zukommt. Der Anspruch besteht vielmehr seit effektivem Beginn des
Pflegeverhältnisses am 5. Juli 2014.
4.1 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis
auf Hegnauer weiter, dass auch beim Streit um das Pflegegeld sinngemäss die
Schranke von Art. 279 Abs. 1 ZGB, wonach das Kind auf Leistung des Unterhalts
für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhebung klagen kann, zu beachten sei
(Berner Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 294 ZGB). Die Klägerin habe nicht
dargetan, inwiefern die sinngemässe Anwendung von Art. 279 ZGB auf das
vorliegende Pflegeverhältnis tatsächlich unbillig oder sogar zynisch wäre. Sie
habe sich unter anderem wegen der ausbleibenden Betreuungsvergütung im August
2015 erstmals anwaltlich vertreten lassen. Weshalb ihr Voranwalt nach der
Antwort der Beiständin vom 4. September 2015 keine rechtlichen Schritte gegen
die Beklagte eingeleitet habe, könne offenbleiben. Fakt sei, dass sie die heute
zu beurteilende Klage erst mit dem Schlichtungsgesuch vom 31. Oktober 2017
anhängig gemacht habe. In Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist von Art.
279 ZGB sei die Klägerin daher nur berechtigt, Forderungen aus dem
Pflegevertrag rückwirkend ab dem 1. November 2016 geltend zu machen.
4.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, Art. 294 ZGB regle das Pflegegeld als lex specialis. Hegnauer erachte die einjährige
Verwirkungsfrist der unterhaltsrechtlichen Bestimmung von Art. 279 ZGB als
sinngemäss anwendbar und halte gleichzeitig fest, der Anspruch sei schuld- und nicht
familienrechtlicher Natur. Die Argumentation von Hegnauer sei damit nicht
konsistent. Wenn der Anspruch schuldrechtlicher und nicht familienrechtlicher
Natur sei, könne auch die familienrechtliche Verwirkungsfrist nicht gelten.
Dass rückwirkend verlangter Unterhalt seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöge, treffe
zu. Eine rückwirkend verlangte Betreuungsvergütung mit der Eigenschaft von Lohn
vermöge ihren Zweck aber sehr wohl zu erfüllen. Die Entschädigung der Tätigkeit
von Pflegeeltern werde denn auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht –
soweit damit die Erwerbsarbeit der Pflegeeltern abgegolten werde – als
unselbständiges Lohneinkommen qualifiziert. Die Betreuungsvergütung sei damit
eine Form von Lohn und nicht eine Form von Unterhalt. Sie unterliege deshalb
einzig der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR, nicht aber
der Verwirkungsfrist von Art. 279 Abs. 1 ZGB. Die analoge Anwendung von Art.
279 ZGB sei unbillig und zynisch, weil es Aufgabe der Behörden und der
Beiständin gewesen wäre, sie über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und für
den Abschluss eines Pflegevertrages besorgt zu sein. Mit der Einreichung des
Schlichtungsgesuchs vom 31. Oktober 2017 habe sie eine Betreuungsvergütung ab
dem 5. Juli 2014 gefordert und damit die Verjährung unterbrochen, so dass kein
Anteil der seit Juli 2014 geschuldeten Betreuungsvergütung verjährt sei.
4.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die
5-jährige Verjährungsfrist gelte nur für rechtsgültig, das heisst zum Beispiel in
einem gültigen Pflegvertrag oder einem Urteil festgelegte Zahlungspflichten.
Eine solche Grundlage liege aber gerade nicht vor, vielmehr sei die Lohnfestlegung
Kern der Streitsache. Mit der sinngemäss anwendbaren Einjahresschranke nach
Art. 279 Abs. 1 ZGB werde dem ganz wichtigen Aspekt der Rechtssicherheit in
solchen Dauerverhältnissen das nötige Gewicht gegeben. Die Parteien sollten
handeln und die offenen Fragen zum Entscheid führen und nicht im Nachhinein mit
Forderungen kommen. Sonst würde die Gegenpartei vor Situationen gestellt, auf
die sie sich nicht habe einstellen können, da sie erst viel später festgelegt würden.
Solche Nachforderungen seien potentiell ruinös, da sie sich regelmässig zu
hohen Beträgen summierten. Dies insbesondere deshalb, weil der primäre
Schuldner dieser privatrechtlichen Pflegelohnforderung der Vater sei und die
Gemeinde nur zum Zuge komme, weil der Vater selbst nicht zahlen könne. Auch das
unterstütze die Anwendung der Einjahresschranke auf diese Forderung. Die
Situation sei diesbezüglich nicht anders als bei ehelichen Alimenten. Die Tante
als quasi Nachfolgerin der Mutter stehe in diesem Sinne nicht anders da als die
Mutter selbst, die auch nicht einfach Jahre später rückwirkende Forderungen
stellen könne. Es sei unbestritten, dass kein Pflegelohn festgelegt worden sei,
ja dass die Behörden einen solchen abgelehnt hätten. Damit stehe die Klägerin da
wie ein Ehegatte mit noch nicht festgelegten Alimentenforderungen oder ein
Ehepartner, der Alimentenschulden senken wolle, aber noch keinen
Gerichtsentscheid habe.
4.4 Wie die Berufungsklägerin zutreffend
bemerkt, ist die Argumentation der von der Vorinstanz angerufenen Lehrmeinung
Hegnauer widersprüchlich. Auch Anderer bezeichnet die Forderung der
Pflegeeltern auf ein angemessenes Pflegegeld unmissverständlich als
schuldrechtlicher Natur. Wenn im Streitfall der ordentliche Zivilprozessweg
eingeschlagen werde, finde deshalb die unterhaltsrechtliche Klage gestützt auf
Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Art. 294 Abs. 1 ZGB keine Anwendung (a.a.O., N 313). Hegnauer
begründet denn auch nicht weiter, weshalb die Einjahresschranke für die
Betreuungsvergütung gelten beziehungsweise weshalb oder inwiefern die
Entschädigung der Pflegeeltern ihrer Natur nach mit Unterhalt verwandt sein
soll. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beklagten, wonach die 5-jährige
Verjährungsfrist nur für rechtsgültig, das heisst zum Beispiel in einem
gültigen Pflegvertrag oder einem Urteil, festgelegte Zahlungspflichten gelte. Auch
für Lohnforderungen, die im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR der Höhe nach noch
nicht bestimmt sind, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist (Adrian Staehelin,
Zürcher Kommentar, 2006, N 15 zu Art. 320 OR). Es ist nicht ersichtlich,
weshalb es sich bei der Betreuungsvergütung, die lohnähnlichen Charakter hat
und wie Lohn der Beitragspflicht der Sozialversicherungen untersteht, anders
verhalten soll. Dafür spricht ebenfalls der von der Berufungsklägerin angestellte
Vergleich der vorliegenden Leistung, die auch von einem Heim erbracht werden
könnte und deshalb zweifellos nicht der unterhaltsrechtlichen Verwirkungsfrist
von einem Jahr unterläge. Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 279 Abs. 1
ZGB findet aus diesen Gründen auf die Forderung der Klägerin keine Anwendung.
Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet.
5. Begründet ist die Berufung auch,
soweit die Klägerin die vom Amtsgericht vorgenommene Beschränkung der
Betreuungsvergütung bis Dezember 2020 beanstandet. Solange C.___ noch nicht
volljährig war, dauerte das Pflegeverhältnis an. Der Anspruch auf
Pflegeentschädigung besteht deshalb bis und mit dem Tag vor ihrem 18.
Geburtstag ([...] 2021), das heisst bis am [...] 2021.
6.1 Umstritten ist weiter die
Bemessungsgrundlage der Betreuungsvergütung. Die Vorinstanz führte dazu aus,
wenn sich der Wille der Parteien nicht ermitteln lasse oder sich der
Pflegevertrag darüber ausschweige, sei das Pflegegeld nach Art. 294 Abs. 1 ZGB nach
Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) festzulegen. Regelmässig werde das Gericht
die regionalen Pflegegeldrichtlinien heranziehen, auch wenn diese Richtlinien
für das Gericht nicht verbindlich seien. Grundsätzlich seien die Richtlinien am
Ort der Pflegeeltern anwendbar. Abzustellen sei daher auf die […]
Pflegegeldrichtlinien. Diesen zufolge belaufe sich die Betreuungsvergütung auf
CHF 27.00 pro Tag oder CHF 810.00 pro Monat.
6.2 Die Klägerin verweist in ihrer
Berufung auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 (BGE 141 III 401 E. 4.2.3). Dieser besage klar, es seien die Richtlinien desjenigen Kantons
anzuwenden, dessen Behörde zuständig seien. Unbestrittenermassen seien hier die
Behörden des Kantons Solothurn zuständig. Das Bundesgericht lasse weiter ein
Abweichen von den Richtlinien des zuständigen Kantons zu, wenn tatsächlich
tiefere Kosten anfielen. Solch tiefere Kosten am Wohnort des Pflegekindes seien
hier nicht gegeben. C.___ lebe in der Agglomeration […] und die Vorinstanz
behaupte denn auch nicht, die Lebenshaltungskosten lägen in [...] tiefer als am
solothurnischen Jurasüdfuss. Die Vorinstanz setze sich mit dem einschlägigen
Entscheid nicht auseinander. Sie wende damit das Recht nicht richtig an. Konkret
sei damit für die Zeit vom 4. Juli 2014 bis am 18. März 2021, somit während
2‘449 Tagen eine Betreuungsvergütung gemäss den Solothurner Richtlinien von CHF
38.00 pro Tag geschuldet.
6.3 Die Beklagte führt in ihrer
Berufungsantwort dagegen aus, die Klägerin wolle die Solothurner Richtlinien nur
anwenden, weil diese mit CHF 38.00 pro Tag einen höheren Ansatz als die Berner
Richtlinien vorsähen. Wenn schon, seien die Richtlinien am Wohnsitz der
Pflegeeltern massgeblich. Die Einwohnergemeinde B.___ sei nur als subsidiäre
Zahlerin an Stelle des Vaters in Pflicht. Zuständig für die Festlegung des
Pflegelohns sei sie nicht, auch nicht eine andere Solothurner Behörde. Seit
vielen Jahren gebe es keinen Bezugspunkt mehr zum Kanton Solothurn. Weder der
Vater noch das Kind noch die Tante wohnten in Solothurn. Es seien die KESB und
die Pflegekinderaufsicht im Kanton Bern mit dem Fall befasst. Die Klägerin und
das Kind wohnten im Kanton Bern und es sei kein juristischer Anknüpfungspunkt,
geschweige denn eine Begründung mit Bezug auf die örtlichen Kosten zu sehen,
weshalb die Berner Richtlinien nicht angewandt werden sollten.
6.4.1 Das Amtsgericht orientierte sich
bei seinem Entscheid an der Auffassung von Anderer, die – ausgehend vom
Grundsatz, dass das Pflegegeld gestützt auf Art. 4 ZGB nach Recht und
Billigkeit festzusetzen ist - die Richtlinien am Ort der Pflegeeltern als
anwendbar erachtet (a.a.O., N 322 ff.). Dem von der Berufungsklägerin
angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 141 III 401) zufolge handelt es sich
bei solchen Richtlinien um sogenannte Verwaltungsverordnungen. Obwohl für das
Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen diesem Entscheid zufolge
zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das
Gericht soll nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen abweichen,
wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den Richtlinien
nicht gänzlich ausgeschlossen. In jedem Fall setzt eine Abweichung von den
Richtlinien aber eine Begründung vor-aus. Ebenso zu begründen wäre die
zusätzliche Zusprechung der Arbeitgeberbeiträge, welche gemäss Richtlinien in
der Grundentschädigung inbegriffen seien.
Da die Zuständigkeit im beurteilten Fall
bei den Behörden des Kantons Zürich lag, bemerkte das Bundesgericht, es seien die
Richtlinien dieses Kantons massgebend. Da allerdings die Beschwerdegegnerin im
Kanton Thurgau platziert worden sei, seien auch die dortigen Richtlinien
insofern heranzuziehen, als kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten
Rechnung zu tragen sei. Mit anderen Worten dürften dem Beschwerdeführer nicht
Kosten gemäss Zürcher Richtlinien auferlegt werden, wenn im Kanton Thurgau
tatsächlich tiefere Kosten anfielen. Bei der Festlegung des Pflegegeldes und
damit des Unterhaltsbeitrags sei auf diese besonderen Umstände hinzuweisen. Im
Urteil der Vorinstanz seien nun die Kosten wesentlich höher angesetzt worden als
in beiden Richtlinien vorgesehen. Dennoch lasse sich dem Urteil kein Wort
entnehmen, weshalb die Kosten höher sein sollten, als von den Richtlinien
vorgesehen und bis Ende 2012 offenbar angemessen gewesen sei (BGE 141 III 401
E. 4.2.2 f.).
6.4.2 Die Bemessung der
Betreuungsvergütung anhand der Solothurnischen Richtlinien steht nicht im
Widerspruch zum von der Berufungsklägerin angerufenen Entscheid. Zwar hält das
Bundesgericht fest, dass im von ihm zu beurteilenden Fall die Richtlinien des
Kantons Zürich massgebend seien, weil auch die Zuständigkeit in diesem Kanton
liege. Eine Abweichung von den Richtlinien sei aber nicht gänzlich
ausgeschlossen. Zu beachten seien insbesondere auch die besonderen Umstände des
Einzelfalls. Eine Abweichung von den Richtlinien setze eine Begründung, das
heisst besondere Gründe, voraus. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall
gegeben. Auf der einen Seite gibt es in der Tat – wie die Berufungsbeklagte
zutreffend darlegt – seit vielen Jahren keinen Bezugspunkt mehr zum Kanton
Solothurn. Einziger Grund für die Forderung, die Solothurner Richtlinien
anzuwenden, scheint die in diesen Richtlinien vorgesehene höhere Entschädigung
zu sein. Sachliche Gründe für eine höhere Entschädigung als diejenige der
Richtlinien am Wohnort der Pflegeeltern, die auch die dortigen
Lebenshaltungskosten abbilden, sind nicht auszumachen. Die besondere
Konstellation und Vorgeschichte der Platzierung von C.___ bei ihrer Tante (vgl.
die Begründungen der beiden Entscheide der KESB, Urk. 2 und 4) sprechen ebenfalls
nicht dafür, eine Vergütung im oberen Bereich zuzusprechen. Die von Anderer
angeführten Gründe, weshalb auf die Richtlinien am Ort der Pflegeltern abzustellen
sei, überzeugen (a.a.O., N 324 ff.). Dass das Amtsgericht aus diesen Gründen
für die festzusetzende Betreuungsvergütung von einem Ansatz von 27.00 pro Tag beziehungsweise
CHF 810.00 pro Monat ausging (vgl. Hinweise der Justiz- Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern zur Berechnung des Pflegegeldes für Kinder in
Familienpflege, Urk. 22, Ziff. 4.1), ist deshalb nicht zu beanstanden.
7.1 Das Amtsgericht hielt fest, bei der
von ihm ermittelten Betreuungsvergütung handle es sich laut den Berner
Pflegegeldrichtlinien (Urkunde 22 der Klägerin) um einen Bruttobetrag, von dem
die gesetzlichen und vertraglichen Sozialbeiträge abzuziehen seien. Die
Klägerin rügt mit ihrer Berufung, den Solothurner Richtlinien zufolge würden Pflegeeltern
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständig Erwerbende und die
finanzierenden Eltern oder Behörden als Arbeitgeber behandelt. Die Arbeitgeber seien
für die Anmeldung eines Pflegekindes bei der AHV Ausgleichskasse sowie für den
Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung verantwortlich. Den
finanzierenden Behörden und Eltern werde empfohlen, die Abzüge der
Arbeitnehmerin direkt von der Betreuungsvergütung in Abzug zu bringen. Die Beiträge
an die obligatorische Unfallversicherung und gegebenenfalls an die
Pensionskasse könnten unterschiedlich hoch ausfallen, weshalb eher zu einer
separaten Abrechnung ausserhalb des Pflegevertrages geraten werde. Weitere
Auskünfte könnten dem Merkblatt über die sozialversicherungsrechtliche
Beitragspflicht bei Pflegekindverhältnissen in Pflegefamilien entnommen werden.
Die Berner Pflegegeldrichtlinien seien damit weitgehend identisch. Das
Pflegeverhältnis bestehe inzwischen bereits seit mehr als sechs Jahren. Sie
hätte während dieser Zeit von der Beklagten versichert werden müssen. Das
Urteil werde aber erst nach der Mündigkeit von C.___ und damit nach Abschluss
des Pflegeverhältnisses ergehen. Die Berufungsklägerin könne damit nicht mehr
für die Vergangenheit versichert werden, zumal sie seit Mai 2020 pensioniert sei.
Einzahlungen in die AHV seien nicht mehr rentenbildend. Auch die Arbeitslosenversicherung
könne nicht rückwirkend Schutz bieten. Gleichzeitig wäre es nicht korrekt, wenn
die Berufungsbeklagte durch ihre jahrelange Weigerung, sie angemessen zu
entschädigen, noch profitieren würde. Deshalb seien ihr keine
Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sondern ihr vielmehr die
Arbeitgeberbeiträge zusätzlich auszurichten. Andernfalls wäre die Beklagte
ungerechtfertigt bereichert. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens im Oktober 2019 sei ihre Pensionierung noch in der
Zukunft gelegen. Damals hätte sie noch angemeldet werden können und ihre Beiträge
wären auch noch rentenbildend gewesen. Mit der Auszahlung der
Sozialversicherungsbeiträge direkt an sie liessen sich diese nun auch
berechnen. Gemäss dem einschlägigen Merkblatt über die
sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bei Pflegekindverhältnissen in
Pflegefamilien seien als Arbeitgeberbeiträge für die AHV/lV/EO 5,3%, für die ALV
1,1 %, für die FAK 1,15%, total somit 7.55% zu veranschlagen.
7.2 Die Beklagte und Berufungsbeklagte
entgegnet, es verstehe sich von selbst, dass sie die Sozialversicherungen nach
den gesetzlichen Vorschriften abwickeln werde. Falls es überhaupt eine Rolle
spielen sollte, dass die Klägerin nun pensioniert sei, werde sie sich bei den
Sozialversicherungsbehörden über das korrekte Vorgehen kundig machen und
entsprechend vorgehen. Für Regelungen in einem Zivilrechtsverfahren bestehe
kein Spielraum.
7.3 Die Klägerin gilt in Bezug auf die
vorliegend festzulegende Entschädigung in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht als unselbständig Erwerbende. Wie es sich mit den
Sozialversicherungsbeiträgen im konkreten Fall verhält, ist – wie die Beklagte
zutreffend bemerkt – nicht im vorliegenden Zivilrechtprozess zu entscheiden.
Sollten Arbeitnehmerbeiträge zu leisten sein, sind sie von der Entschädigung in
Abzug zu bringen, gleich wie Arbeitgeberbeiträge von der Beklagten zu
entrichten sein werden. Inwiefern die Klägerin konkret einen finanziellen
Nachteil erleiden würde, falls durch Zeitablauf hinfällig gewordene Beiträge
entfallen sollten, hat sie nicht substantiiert. Mit der Vorinstanz ist ihr
daher ein Bruttobetrag zuzusprechen. Die konkrete Abrechnung wird nach den
entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der
Auszahlung vorzunehmen sein. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
8.1 Die Vorinstanz reduzierte den von
ihr pro Monat grundsätzlich zugesprochenen Betrag von CHF 810.00 entsprechend
dem Landesindex, der während der ganzen Zeit unter 100,0 Punkten lag. Die
Berufungsklägerin verweist – falls davon ausgegangen würde – auf die Berner
Richtlinien, wonach eine Indexierung nur dann vorgenommen werde, wenn sie
zugunsten der Pflegeltern ausfalle.
8.2 Die Rüge ist begründet (Ziffer 3 der
Richtlinien, Urkunde 22 der Klägerin). Von einer Indexierung zu Ungunsten der
Klägerin ist deshalb abzusehen.
9.1 Die Beklagte wendet sich in ihrer
Berufungsantwort gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Verzinsung der
zugesprochenen Forderung. Da nichts festgelegt worden sei, könne es keine
fällige Forderung geben und sie könne auch nicht in Verzug geraten. Dazu komme,
dass 5% heute extrem hoch seien.
9.2 Da die Beklagte selber keine
Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist nicht weiter auf diese Rüge
einzugehen. Im Übrigen ist sie auch unbegründet. Wenn eine Forderung erst im
Rahmen eines Urteils abschliessend quantifiziert wird, heisst das allein noch
nicht, dass die Schuldnerin nicht bereits vorher in Verzug geraten kann. Analog
zur Regelung bei Lohnforderungen ist auch bei der vorliegend umstrittenen
Betreuungsvergütung davon auszugehen, dass diese jeweils per Ende des Monats
beziehungsweise bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses fällig werden und
bei nicht pünktlicher Bezahlung automatisch die Verzugsfolgen eintreten. Der
Verzugszins beträgt – unabhängig von den konkreten Marktverhältnissen - von
Gesetzes wegen 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).
10. Zusammenfassend schuldet die
Beklagte der Klägerin somit für die Zeit vom 5. Juli 2014 bis 17. März 2021 ein
Entgelt für Pflege und Erziehung von brutto CHF 27.00 pro Tag beziehungsweise
CHF 810.00 pro Monat. Zu entschädigen sind folglich für die nicht vollständigen
Monate (27 Tage im Juli 2014 und 17 Tage im März 2021) 44 Tage zu je CHF 27.00
und 79 ganze Monate zu je CHF 810.00 (Dauerpflege), total somit CHF 65'178.00.
Dieser Betrag ist ab dem mittleren Verfall, das heisst ab 16. November 2017 zu
5% zu verzinsen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
11.1 Beim Kostenentscheid ging die
Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 81'753.00 aus. Sie stützte sich dabei
auf die Rechtsbegehren der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober
2019 (AS 85). Da die Klägerin mit CHF 39'821.30 rund die Hälfte davon erhalte, bestimmte
das Amtsgericht, die Parteien hätten die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie
jede Partei die Parteikosten der anderen ebenfalls zur Hälfte zu tragen. Vom
Grundsatz her blieb diese Vorgehensweise unbestritten.
11.2 Die mit dem vorliegenden Urteil der
Klägerin zugesprochene Summe beläuft sich auf CHF 65'178.00, das heisst rund
80% des im Rechtsbegehren vom 31. Oktober 2019 bezifferten Betrages. Die Kosten
sind deshalb basierend auf den von der Vorinstanz ermittelten Entschädigungen
im Verhältnis 4/5 zu 1/5 aufzuteilen, was in Anlehnung an die Erwägungen XIII /
4 und 5 des angefochtenen Urteils bei den Parteikosten zu folgendem Ergebnis
führt:
Die Parteientschädigung
der Klägerin an die Beklagte wird (analog wie im aufgehobenen Urteil vom 31.
Oktober 2019) für den Fall des vollständigen Obsiegens ermessensweise auf
pauschal CHF 500.00 festgesetzt, ein Fünftel davon sind CHF 100.00. Die
Klägerin hat der Beklagten also eine Parteientschädigung von pauschal CHF
100.00 zu bezahlen.
Fürsprecherin Susanne
Meier macht in ihrer Kostennote vom 31. Oktober 2019 einen Aufwand von 50
Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 517.20 zuzüglich 7,7 % MWST
geltend. Gemäss § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn beträgt
der Stundenansatz für die berufsmässige Vertretung von Anwältinnen und Anwälten
mindestens CHF 230.00 und maximal CHF 330.00, womit das verlangte Honorar von
CHF 250.00 pro Stunde nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte muss der Klägerin
somit 40 Anwaltsstunden à CHF 250.00 pro Stunde, vier Fünftel der Auslagen
gemäss eingereichter Honorarnote sowie 7,7 % MWST auf beiden Beträgen,
bezahlen.
Der Rest, das heisst
weitere 10 Anwaltsstunden und ein Fünftel der Auslagen sowie 7,7 % MWST auf
beiden Beträgen, sind gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif vom Staat Solothurn zum
Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 180.00 pro Stunde zu
entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecherin Susanne Meier im
Umfang von CHF 1'346.25 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro
Stunde) im Sinne von Art. 123 ZPO, zumal Fürsprecherin Meier nicht nachweist,
dass sie mit der Klägerin einen höheren Stundenansatz als CHF 230.00 vereinbart
hat.
11.2.1 Mit ihrem im Berufungsverfahren –
angesichts des Zeitablaufs – erweiterten Rechtsbegehren verlangte die Klägerin
die Zusprechung eines Betrages von CHF 38.00 pro Tag für 2'449 Tage, zuzüglich
Arbeitgeberbeiträge von 7.75%, insgesamt somit CHF 100'274.30. Die
zugesprochene Summe von CHF 65'178.00 entspricht 65% davon. Die Gerichtskosten
von CHF 6'000.00 sind daher im Umfang von 65% (CHF 3'900.00) von der Beklagten
und im Umfang von CHF 35% (CHF 2'100.00) von der Klägerin zu tragen. Im Verfahren
vor Obergericht stand die Klägerin und Berufungsklägerin nicht mehr im Genusse
der unentgeltlichen Rechtspflege.
11.2.2 Die Parteikosten sind ebenfalls
nach dem Prozessausgang zu regeln. Die Berufungsbeklagte hat der
Berufungsklägerin somit die von ihr geltend gemachten Parteikosten von CHF
5'338.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) im Umfang von 65%, das heisst zu CHF
3'470.00, zu ersetzen. Umgekehrt schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten
35% der pauschalen Entschädigung von CHF 500.00, das heisst CHF 175.00. Nach
Verrechnung der beiden Beträge und einer leichten Rundung resultiert unter dem
Strich eine von der Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu bezahlende
Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7.
Dezember 2020 aufgehoben.
2. Die Einwohnergemeinde B.___ wird verpflichtet,
A.___ den Betrag von CHF 65'178.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. November 2017
zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Amtsgericht von CHF 5'200.00 werden A.___ zu CHF 1'040.00 und der
Einwohnergemeinde B.___ zu CHF 4'160.00, auferlegt. Den Anteil von A.___ von
CHF 1’040.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat der Einwohnergemeinde B.___ eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen. Die Einwohnergemeinde
B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 11'215.60 (40 Std. à CHF
250.00, Auslagen CHF 413.75 und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Soweit sie unterliegt,
wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Fürsprecherin Susanne Meier,
[…], wird auf CHF 2'050.00 (10 Std. à CHF 180.00, Auslagen CHF 103.45 und
7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 538.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 6'000.00 hat A.___ zu CHF 2'100.00 und die
Einwohnergemeinde B.___ zu CHF 3'900.00 zu tragen. Sie werden mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___
den Anteil von CHF 3'900.00 zu erstatten.
6. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___
für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller