ZKBER.2021.18
Scheidung auf Klage
12. Juli 2021Deutsch39 min
vor dem Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am [...] 1991
vor dem Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen
und wirtschaftlich selbstständig sind. Seit dem 1. März 2012 leben die Parteien
getrennt. Beide sind 100 % erwerbstätig. Der Ehemann arbeitet als [...] bei der
[...]. Die Ehefrau war ursprünglich im [...] tätig und hat während der Trennungszeit
eine Weiterbildung zur [...] absolviert. Sie arbeitet heute in einer [...].
Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern fällte am 11. November 2020 folgendes Urteil:
1. Die am [...] 1991 vor dem Zivilstandsamt
[...] geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen
Pensionierung, d.h. bis 31. Oktober 2026, einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'630.00 zu bezahlen.
Ab 1. November 2026 bis zum Eintritt des
Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 31. Oktober 2029, reduziert sich
dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 350.00.
Ab 1. November 2029 ist kein
nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.
3. Die in Ziffer 2 festgelegten Unterhaltsbeiträge
(UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom
Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die
Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im
vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder
abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x
neuer Index
ursprünglicher Index (101.2 Punkte)
Für den Fall, dass sich das Einkommen
des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht
hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
4. …
5. ...
6. Der Ehemann hat der Ehefrau aus
Güterrecht einen Ausgleichsbetrag von
CHF 53'185.00 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
nach Vollzug der Ziffern 5 und 6 hievor mit heutigem Besitzstand güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt sind.
8. ...
9. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen.
10. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00, zu bezahlen. Sie
werden mit dem von der Ehefrau geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00
verrechnet und der Ehemann verpflichtet, ihr nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils seinen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
11. Das Urteil stützt sich auf folgende
Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
-
des Ehemannes CHF 9'033.00
100%-Pensum, inkl. CH 500.00 Ertrag
-
der Ehefrau CHF
5'046.00 100%-Pensum, inkl. CHF 250.00 Ertrag
monatlicher
Bedarf:
-
des Ehemannes CHF 4'499.00
-
der Ehefrau CHF
5'771.00
2. Dagegen erhob der
Ehemann am 22. Februar 2021 form- und fristgerecht Berufung (im Folgenden auch
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter). Er stellt die folgenden
Anträge:
Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 11. November 2020, Verfahren [...], sei bezüglich
folgender Ziffern aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
a. Ziff. 2 + 3, Ehegattenunterhalt und
Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten bis
zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
187.75 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.
b. Eventualiter: Ziff. 2,
Ehegattenunterhalt und Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der
Berufungsbeklagten bis zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 746.95 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei
praxisgemäss zu indexieren.
c. Ziff. 6, Güterrecht: Der Berufungskläger
sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht innert 60 Tagen seit
Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Ausgleichsbetrag von CHF 13'934.50 zu
bezahlen.
d. Ziff. 11, Berechnungsgrundlagen: Es sei
festzustellen, dass die Unterhaltsberechnung des vorliegenden
Ehescheidungsverfahrens auf folgenden Grundlagen beruht:
i. Nettoeinkommen inkl. Anteil 13.
Monatslohn, Beschäftigungsgrad je 100 %
-
des Ehemannes CHF 8'583.00
-
der Ehefrau CHF
5'153.25
Erwägungen
ii. Monatlicher Bedarf
-
des Ehemannes CHF 5'969.00
-
der Ehefrau CHF
5'341.00
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3.
Die Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin (im Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 6.
April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie erhebt
Anschlussberufung und stellt die folgenden Anträge:
1.
Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Ziffer 2 des Urteils des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 11.11.2020 sei in Gutheissung der Anschlussberufung wie
folgt abzuändern:
a. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'341.00 bis zu seiner Pensionierung,
frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu bezahlen.
b. Eventualiter sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'188.00 bis zu
seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu
bezahlen.
c. Subeventualiter sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’630.00 bis zu
seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu
bezahlen.
3.
U.K.u.E.F. zu Lasten des
Berufungsklägers.
4.
Die form- und
fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsantwort datiert vom 30. April 2021.
Der Ehemann beantragt darin die Abweisung der Anschlussberufung vom 6. April
2021.
insofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.
In Anwendung von Art.
316.
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihr
Urteil damit, dass die Ehefrau heute als [...] arbeite, nachdem sie während der
Trennungszeit eine entsprechende Weiterbildung absolviert habe. Sie arbeite
heute zu 100 % auf diesem Beruf und erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF
4'796.00. Sie verfüge über ein Vermögen von CHF 287'000.00, das zum Teil
angelegt sei. Der damit erzielte Ertrag sei gering. Ihr sei zuzumuten CHF
200'000.00 langfristig anzulegen und damit eine Rendite von 1,5 % bzw.
monatlich CHF 250.00 zu erzielen. Es sei daher von erzielbaren Einnahmen von
CHF 5'046.00 pro Monat auszugehen. Ihr monatlicher Bedarf belaufe sich inkl.
der privaten Vorsorge von CHF 670.00 auf CHF 5'771.00.
Der Ehemann erziele inkl. diverser
Zulagen und Entschädigungen ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von
CHF 8'533.00. Die zweite Wohnung in dem von ihm bewohnten Zweifamilienhaus
werde derzeit von einer Tochter bewohnt. Dieser sei ein monatlicher Mietzins
von CHF 500.00 zumutbar, was beim Ehemann als Einkommen aufzurechnen sei. Insgesamt
sei von einem aktuellen Gesamteinkommen des Ehemannes von CHF 9'033.00 pro
Monat auszugehen. Am resultierenden Überschuss seien die Ehegatten je zur
Hälfte berechtigt.
2.
Der Berufungskläger
führt aus, die Vorinstanz habe die Grundlagen des nachehelichen Unterhalts
richtig wiedergegeben. Sie führe dann aber aus, dass der Berufungsbeklagten
nicht zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten. Das treffe zwar in
quantitativer Hinsicht zu, jedoch wäre in qualitativer Hinsicht durchaus mehr
zu verdienen, wenn sie sich weiterbilden würde. Die Vorinstanz führe weiter
aus, dass ein Ehegatte unter dem Titel nachehelicher Unterhalt grundsätzlich
nicht mehr verlangen könne, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung
erforderlich sei. Sie halte sich dann aber nicht an ihre Massstäbe und errechne
einen monatlichen Überschuss von CHF 2'032.25 je Ehegatte. Dabei lasse sie die
Tatsache aussen vor, dass die Parteien bei der Trennung zwei Töchter in
Ausbildung gehabt hätten, für die sie unterhaltspflichtig gewesen seien. Berücksichtige
man das, so resultiere ein Überschuss von CHF 746.95 pro Ehegatte und Monat. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Einnahmen damals nur CHF 10'267.00
betragen hätten. Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant sei der
ausgewiesene Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft.
Die Anwendung der zweistufigen Methode
ziehe er nicht in Zweifel. Unkorrekt sei jedoch das sich daraus ergebende
Resultat. Rechtsfehlerhaft sei, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
nach seiner ordentlichen Pensionierung noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten
habe. Es sei nicht auf die ordentliche Pensionierung nach AHV, sondern auf die
frühzeitige abzustellen.
Die Vorinstanz habe bei der
Unterhaltsberechnung lediglich auf den Lohnausweis 2019 abgestellt. Der
Berufungskläger erhalte aufgrund seines Berufes etliche Zulagen, die an den Dienstplan
anknüpften und nur geschuldet seien, wenn er den entsprechenden Dienst leiste.
Deshalb dürften die Zulagen für [...] sowie die damit verbundenen Essensspesen
nicht berücksichtigt werden. Die ausserordentliche Leistungsprämie von CHF
1'000.00 komme nicht ihm, sondern seinem Team zu. Dieser Betrag werde der
Einfachheit halber an ihn ausbezahlt und diene der Finanzierung eines
Teamevents und weiteren Anlässen innerhalb des Teams. Bei der
Berufungsbeklagten sei zu berücksichtigen, dass bei dem im Lohnausweis
ausgewiesenen Jahreslohn geteilt durch 12 ein Nettomonatslohn von CHF 4'840.75
resultiere. Ausserdem sei ihr zuzumuten nicht nur CHF 200'000.00, sondern CHF
250'000.00 zu konservativen 1,5 % anzulegen, was einen Ertrag von CHF 312.50
pro Monat ausmache. Das sei zusätzlich als erzielbares Einkommen zu
berücksichtigen.
Die von der Vorinstanz eingesetzten
Steuern könnten nicht nachvollzogen werden, da das entsprechende Hilfsblatt
fehle. Von der Grundkonstellation her generiere der Berufungskläger höhere
Steuern als die Berufungsbeklagte, zumal er den Eigenmietwert versteuern müsse.
Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass an der ehelichen Liegenschaft
dringende Sanierungsarbeiten vorgenommen werden müssten. Auch sei zu
berücksichtigen, dass er eine Krankenkasse mit hoher Franchise habe, was im
Krankheitsfall zu Krankheitskosten von CHF 125.00 pro Monat führe. Es sei
zutreffend, dass er mehr in die Pensionskasse einzahle als die
Berufungsbeklagte. Das habe seinen Grund darin, dass er seine frühzeitige
Pensionierung finanzieren müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass sein
Guthaben infolge der Teilung des Pensionskassenguthabens erheblich geschmälert
werde. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Ehegatten die Sparquote für
die direkte und indirekte Amortisation der Hypothek aufgewendet hätten. Dennoch
sei das bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt worden.
Die Vorinstanz verkenne, dass seine
Unterhaltspflicht für die Berufungsbeklagte nur bis zu seiner ordentlichen
Pensionierung mit 62 Jahren gehe. Die in den Akten liegende
«Leistungssimulation» tauge nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung ab November
2026.
Dagegen bleibe der Berufungsbeklagten noch genügend Zeit, um sich z.B.
durch gezielte Weiterbildung bessere Jobmöglichkeiten zu verschaffen. Ähnlich
verhalte es sich bei der Vermögensanlage. Sie könnte z.B. eine Liegenschaft
erwerben und dadurch ihre Wohnkosten erheblich senken.
In seinem Bedarf nach der Pensionierung
sei zu berücksichtigen, dass die Gestehungskosten wegfielen. Hingegen werde
komplett vernachlässigt, dass er bis zum ordentlichen Rentenalter AHV-pflichtig
bleibe. Bis dahin werde sich der Liegenschaftsunterhalt noch erhöhen. Auch die
Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei höher, was bei den Krankheitskosten zu
berücksichtigen sei.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich
der Höhe des Darlehens seiner Eltern sei willkürlich. Dass er sich nicht mehr konkret
daran erinnere, sei nachvollziehbar. Deshalb sei auf den Darlehensvertrag
abzustellen. Hinzu komme, dass das Darlehen in sämtlichen Steuererklärungen
seit 2001 aufgeführt worden sei. Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass
die gesamten CHF 75'000.00 in die Liegenschaft geflossen seien. Weiter sei die
latente Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen, die der Berufungskläger mit
der Übernahme der Liegenschaft mitübernehmen müsse.
3.
Die Berufungsbeklagte
weist darauf hin, dass sich die Berufung auf die Themenbereiche nachehelicher
Unterhalt und Güterrecht beschränke. Für diese gelten die Dispositions- und
Verhandlungsmaxime. Zulässig seien grundsätzlich nur noch echte Noven. Soweit
sich der Berufungskläger auf unechte Noven abstütze, seien seine Einwände nicht
zu hören.
Neu sei die Behauptung, die
Berufungsklägerin könnte als [...] mehr verdienen. Sie habe sich mit Hilfe
ihrer Erbschaft auf diesen Beruf umschulen lassen. Die Ausbildung habe sie 2018
beendet. Eine Weiterbildung auf diesem Beruf existiere nicht. Die Behauptung
des Berufungsklägers, dass vor der Trennung mit dem Familieneinkommen auch zwei
Kinder hätten finanziert werden müssen, sei verspätet. Unechte Noven könnten
nicht mehr berücksichtigt werden. Die ältere Tochter sei damals schon mündig
gewesen. Die jüngere habe sich in einer Berufsausbildung befunden und einen
Lehrlingslohn erzielt. Folglich stehe der Berufungsbeklagten immer noch ein
monatlicher Überschuss von CHF 1’683.00 zu.
Die Erbschaft der Berufungsbeklagten sei,
abgesehen von einem allfälligen Ertrag, völlig irrelevant. Dass sie während der
Trennung Vermögen verbraucht habe, zeige, dass der Unterhaltsbeitrag zu tief
gewesen sei. Dieser habe ursprünglich CHF 2'950.00 pro Monat betragen und sei
dann vom Berufungskläger eigenmächtig auf CHF 1'600.00 reduziert worden,
nachdem sie ihr Arbeitspensum habe erhöhen können.
Falsch sei, dass der Berufungskläger mit
62.
Jahren pensioniert werde. Richtig sei vielmehr, dass er sich ab 62
pensionieren lassen könne. Es stehe ihm frei, bis 65 weiterzuarbeiten. Sie sei
einverstanden damit, dass die Unterhaltspflicht mit der effektiven
Pensionierung des Berufungsklägers ende.
Beim Berufungskläger sei von einem
effektiven monatlichen Einkommen von CHF 8'563.00 auszugehen, wobei grundsätzlich
die Kilometerentschädigung hinzugerechnet werden müsste, da er für die
Berufsausübung nicht auf das Privatfahrzeug angewiesen sei. Ebenfalls zum
Einkommen hinzuzurechnen sei die Garagenentschädigung, welche die Vorinstanz zu
Unrecht abgezogen habe, da dem Ehemann deswegen keine zusätzlichen Auslagen
entstünden. Bei ihr sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'796.10
auszugehen, da auf dem Jahreslohnausweis die Abzüge für
Krankentaggeldversicherung und Unfallversicherung nicht berücksichtigt würden.
Sie verstehe nichts von
Vermögensanlagen. Da sie sich keine Verluste leisten könne, sei ihr nicht
zuzumuten, das gesamte Vermögen anzulegen. Sie werde spätestens ab Wegfall des
Unterhaltsbeitrags auf das Vermögen angewiesen sein. Einen Teil habe sie
deshalb breit diversifiziert angelegt, was einen Ertrag von 0.85 % ergebe. Der
von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Ertrag von 1,5 % sei überhöht. Es
sei kein Vermögensertrag zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz habe beiden Parteien
monatliche Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet. Der Hypothekarzins des
Berufungsklägers belaufe sich auf CHF 444.75. Die Vorinstanz habe ihm somit
Nebenkosten von fast CHF 1'000.00 angerechnet. Das sei überhöht. Die
ausgewiesenen Nebenkosten beliefen sich auf CHF 449.14. Das entspreche in etwa
den Nebenkosten, die sich der Berufungskläger im Rahmen der
Trennungsvereinbarung habe anrechnen lassen. Der Berufungskläger habe keinen
einzigen Beleg über angebliche Krankheitskosten eingereicht. Daher gebe es unter
diesem Titel auch nichts anzurechnen. Der mit der Berufung eingereichte Auszug
sei verspätet und damit unbeachtlich. Ihre eigenen Wohnkosten betrügen CHF
1'720.00 pro Monat. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei dieser Mietzins
anerkannt worden, weshalb er auch im Endentscheid akzeptiert werden müsse. Auch
der Berufungskläger habe diesen Mietzins im Rahmen der Klageantwort anerkannt. In
ihrem Bedarf seien zusätzlich die Leasingzinsen von CHF 231.00 zu
berücksichtigen. Das Auto sei Kompetenzgut, weshalb sämtliche damit
zusammenhängenden Kosten relevant seien. Diese Auslagen gehörten zu den
Lebenshaltungskosten, die grundsätzlich aus der Errungenschaft zu finanzieren
seien.
Die Teilung des während der Ehe
geäufneten Vorsorgeguthabens habe nichts mit dem Vorsorgeunterhalt zu tun.
Dabei gehe es um eine künftige Verbesserung der Vorsorgesituation.
Die Sparquote im Rahmen der Amortisation
der Hypothek sei unbestritten. Hingegen habe diese in der Bedarfsberechnung
nichts zu suchen. Diesbezüglich werde auf die langjährige konstante
Rechtsprechung verwiesen. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsklägers erfolge
offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Unterhaltsrecht. Selbst nach seiner Rechnung müsste der Berufungsbeklagten
mindestens deren Überschussanteil aufgerechnet werden.
Zutreffend sei, dass der nacheheliche
Unterhalt mit der Pensionierung des Berufungsklägers enden dürfte. Dieser habe
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgeführt, dass er an
der Front arbeiten werde, solange er gesund bleibe. Es werde deshalb beantragt,
den Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des Berufungsklägers
zuzusprechen.
Beide Parteien hätten im Rahmen der
Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt, dass ein Betrag von CHF 25'000.00
aus dem Vorerbe des Berufungsklägers in die Liegenschaft investiert worden sei.
Das habe der Berufungskläger bereits im Rahmen der Klageantwort ausführen
lassen. Die hiesigen Behauptungen seien neu, tatsachenwidrig und überdies als
unechte Noven unbeachtlich. Die Grundstückgewinnsteuer werde nur aufgeschoben,
wenn dem beide Parteien zustimmten. Im Übrigen widerspreche sich der
Berufungskläger, wenn er einerseits von einem Verlust ausgehe und andererseits
einen Gewinn besteuert haben wolle. Die vorinstanzliche Berechnung des
güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten sei nicht zu beanstanden.
4.
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte lässt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 30.
April 2021 vorbringen, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht um unechte
Noven handle. Diese Tatsachen seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren
gehörig vorgebracht worden. Die Berufungsbeklagte bringe vor allem
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil an und setze sich
offensichtlich nicht genügend mit den Argumenten des Entscheids auseinander.
Es treffe zu, dass er den eigenen Pw
nicht für die normalen dienstlichen Einsätze benötige. Die Garagenentschädigung
werde ausgerichtet für den Pikettdienst. Da er dafür [...] benötige und es
nicht genüge, dass diese im Fahrzeug eingeschlossen sei, müsse dieses in einer
Garage stehen. Mit den Autospesen würden die Pikettfahrten entschädigt.
Die Anschlussberufungsklägerin lege
nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie mit ihrem Vermögen keine Rendite von
jährlich 1,5 % erzielen könne. Der Vergleich mit dem Pensionskassenvermögen sei
nicht relevant. Sie habe ausserdem nicht deklariert, dass sie in ihrer Gemeinde
als [...] arbeite. Dafür werde sie wohl ein Entgelt erhalten, welches sie zur
Deckung ihres Bedarfs verwenden könne.
Bezüglich ihrer Miete verhalte sich die
Anschlussberufungsklägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits anerkenne, dass
diese für eine Einzelperson zu hoch sei und andererseits die Anrechnung des
gesamten Mietzinses in ihrem Bedarf verlange. Richtig sei auch, dass die
Vorinstanz bei ihm Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet habe. Die
Anschlussberufungsklägerin verkenne, dass die Nebenkosten eines
Zweifamilienhauses höher seien als diejenigen eines Einfamilienhauses. Hinzu
kämen die geltend gemachten Unterhaltskosen. Weiter verkenne sie, dass in den
Arbeitswegkosten bereits sämtliche notwendigen Kosten, auch diejenigen für das
Leasing, enthalten seien. Der Leasingzins sei nicht zusätzlich anzurechnen.
Die Unterhaltsberechnung der
Anschlussberufungsklägerin sei nicht nur absurd, sondern lächerlich. Sie
reklamiere für sich einen um 60,5 % höheren Bedarf als für den Ehemann. Das
Bundesgericht habe in seiner neuesten Rechtsprechung das Primat der
Eigenversorgung bestätigt. Die Anschlussberufungsklägerin versuche bei der
Pensionierung des Berufungsklägers offensichtlich etwas zu konstruieren. Der
Beruf des [...] sei physisch und psychisch sehr anspruchsvoll. Es sei daher nur
sachgerecht, dass er sich mit 62 pensionieren lassen könnte. Die Ehe verschaffe
der Ehefrau keine lebenslange finanzielle Absicherung.
5.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Den
Berufungskläger trifft eine Begründungslast. Es ist in der
Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene
Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die
Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten
Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen,
wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei
ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (Karl
Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund,
2.
Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Ist die Begründung zwar nicht gerade
ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf
sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken (OGer ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U;
vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2017, Art. 317 ZPO N 15). Das Gesagte gilt selbstredend auch für die
Anschlussberufung.
Im vorliegenden Berufungsverfahren
sind der Ehegattenunterhalt und das Güterrecht angefochten. Für beides gilt die
Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Die Parteien haben folglich dem Gericht
die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht
mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die
Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
6.
Sowohl beim
ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige
Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts
beider Ehegatten. Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger)
nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder
dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zu einer erheblichen Steigerung
desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen
(hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen) geteilt werden.
Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in
Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des
Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen
Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen
(Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen
Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten
Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. Zusammenfassung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 E.
4.4
vom 2. Februar 2021).
7.1.1
Beide
Parteien bemängeln verschiedene Positionen in der Bedarfsberechnung der
Vorinstanz. Darauf ist vorab einzugehen:
7.1.2
Der Berufungskläger
macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass er etliche Zulagen und
Entschädigungen erhalte, müsse das Einkommen differenzierter betrachtet werden
und es könne nicht einfach auf den Lohnausweis pro 2019 abgestellt werden, wie
das die Vorinstanz getan habe. Er macht geltend, dass Zulagen, die an besondere,
z.B. erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen anknüpften, nicht ohne weiteres
einen Lohnbestandteil darstellten. Er bezieht sich dabei auf BGE 115 V 326 E.
4, der sich allerdings um den Ferien- und oder Krankenlohn dreht. Die dortigen
Erwägungen können nicht unbesehen übernommen werden. Hier hat der
Berufungskläger die Dienste, für welche diese Zulagen geleistet wurden,
tatsächlich geleistet und wurde dafür entlöhnt. Im zitierten BGE ging es darum,
ob der Arbeitgeber die Zulagen auch dann ausrichten muss, wenn der Arbeitnehmer
diese Leistungen nicht hatte erbringen können. Der Berufungskläger versäumt es auch,
konkret darzulegen, welche Zulagen aus seiner Sicht nicht zum anrechenbaren
Lohn gehörten, welchen Betrag diese ausmachten und, dass er das bereits bei der
Vorinstanz geltend gemacht hat. Es ist im Rahmen der Verhandlungs- und
Dispositionsmaxime nicht Sache des Gerichts, das aufgrund der Akten zu
rekonstruieren. Es ist ohnehin fraglich, ob das angesichts der nicht lückenlos
vorliegenden Lohnabrechnungen pro 2019 überhaupt möglich wäre. Nur der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit den erwähnten Zulagen ([...],
Bereitschaftsdienst) Leistungen entschädigt werden, die zum ordentlichen Aufgabenbereich
des Berufungsklägers gehören. Deren Qualifikation als Lohnbestandteil ist
offensichtlich richtig. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass die Nettojahreslöhne 2019 und 2018 nur um rund CHF 150.00 differieren, so
dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem im Lohnausweis
ausgewiesenen Lohn um den «üblichen Lohn» des Berufungsklägers handelt.
7.1.3
Bezüglich
der «ausserordentlichen Leistungsprämie» ist festzuhalten, dass im Lohnausweis
2019, auf den die Vorderrichterin abgestellt hat, keine unregelmässige Leistung
ausgewiesen ist (Urk. 46 Ziff. 3 des Ehemannes). Der Berufungskläger macht auch
nicht geltend, die Prämie sei in dem im Lohnausweis erzeigten Lohn enthalten.
Selbst wenn das der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein
soll. Es ist in diesem Zusammenhang auf seine Urk. 5 zu verweisen, worin der
Vorgesetzte die Leistungen des Berufungsklägers (und nicht seines Teams) lobt
und die Auszahlung der Prämie ankündigt. Sodann fehlt es am Nachweis, dass der
Berufungskläger schon bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte, es handle sich
um eine Zahlung an sein Team und nicht an ihn persönlich.
7.1.4
Die
Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass der Garagenentschädigung des
Berufungsklägers von CHF 30.00 pro Monat, welche die Vorderrichterin vom Lohn
abgezogen habe, ebenso wie den Autospesen keine Auslagen gegenüberstünden und
diese folglich als Einkommen aufzurechnen seien. Bezüglich letzterem stellt die
Anschlussberufungsklägerin weder einen konkreten Antrag noch zeigt sie auf,
dass sie diesen bereits bei der Vorinstanz deponiert hatte. Es gibt daher
keinen Grund die Autospesen als Lohnbestandteil aufzurechnen.
Bei der Garagenentschädigung
ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger tatsächlich keine zusätzlichen
Auslagen für die Garage entstehen, zumal an seinem Domizil eine solche zur
Verfügung steht. Die Kosten für die Garage sind in den Liegenschaftskosten
enthalten. Da dem Auslagenersatz keine zusätzlichen Kosten gegenüberstehen, ist
der Betrag von monatlich CHF 30.00 zum Einkommen hinzurechnen, wie dies die
Anschlussberufungsklägerin bereits bei der Vorinstanz verlangt hatte.
Zum monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'533.00 kommt folglich die Garagenzulage
von CHF 30.00 hinzu. Unbestritten ist das Zusatzeinkommen aus dem monatlichen
Mietzinses von CHF 500.00 aus der Vermietung der zweiten Wohnung in der
ehelichen Liegenschaft, sodass von einem Gesamteinkommen von CHF 9'063.00 pro
Monat auszugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Mieterin auch an den Nebenkosten zu beteiligen hat und dies auch
tut, so dass aufgrund der zweiten Wohnung für den Eigentümer keine höheren
Nebenkosten als bei einem Einfamilienhaus resultieren.
7.2.1
Der
Berufungskläger macht geltend, das im Lohnausweis 2019 ausgewiesene
Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten mache CHF 4'840.75 aus und nicht CHF 4'796.00.
Diese führt aus, dass beim Jahreslohnausweis die Abzüge für die
Krankentaggeldversicherung und die Unfallversicherung nicht in Abzug gebracht
würden, weshalb die Vorinstanz für das anrechenbare Einkommen zu recht auf die
neueste Lohnabrechnung und nicht auf den Lohnausweis abgestellt habe. Es kann
hier offengelassen werden, wie es sich damit verhält. Praxisgemäss wird für den
anrechenbaren Lohn der Parteien auf den Lohnausweis des Vorjahres abgestellt,
sofern sich nichts am Arbeitsverhältnis geändert hat. Bei der Ehefrau ist daher
entsprechend dem Lohnausweis pro 2019 (Urk. 36 der Ehefrau) von einem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'840.00 pro Monat auszugehen.
Der Ehemann hält dafür, dass die Ehefrau
dieses Einkommen mit gezielter Weiterbildung noch steigern könnte. Es ist
unklar, was er damit meint. Einen konkreten Antrag verbindet er mit dieser
Behauptung nicht. Er zeigt auch nicht auf, welche Weiterbildungen in Frage
kämen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau bereits während der
Trennungszeit weitergebildet hat, indem sie sich zur [...] hat umschulen lassen
und heute mit einem 100 % Pensum auf diesem Beruf arbeitet. Zweifellos hat sie
damit ihre Chancen auf dem Stellenmarkt verbessert und ihre Pflicht zur
Integration in den Arbeitsmarkt erfüllt. Auf den Einwand des Berufungsklägers
ist daher nicht einzugehen.
7.2.2
Umstritten
ist weiter die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags der Ehefrau.
Diese verfügt über ein Barvermögen von total CHF 287'000.00 aus einer
Erbschaft. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ihr zumutbar und auch
möglich sei, CHF 200'000.00 zu einem Zins von 1,5 % anzulegen und damit einen
monatlichen Ertrag von CHF 250.00 netto zu erzielen. Die Vorderrichterin hat
darauf hingewiesen, dass bei Vermögen unter einer halben Million nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung i.d.R. kein oder bloss ein geringer Ertrag
anzurechnen sei, während bei grösseren Vermögen, insbesondere solchen ab zwei
Millionen, auch kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein solcher von
2.
% gerechtfertigt erscheine. Sie berücksichtigte, dass die Ehefrau im Fall des
von ihr befürchteten Stellenverlusts eine Arbeitslosenentschädigung erhalte und
deshalb keinen so grossen Betrag flüssig halten müsse. Sodann sei sie niemandem
gegenüber unterstützungspflichtig und müsse keine Liegenschaft unterhalten, da
sie zur Miete wohne. Sie könne somit ohne weiteres einen höheren
Vermögensbetrag anlegen als sie es bisher getan habe.
Während die Ehefrau der
Meinung ist, dass ihr überhaupt kein Ertrag angerechnet werden dürfe, will der
Ehemann einen Ertrag von 1,5 % aus der Anlage von CHF 250'000.00 von monatlich
CHF 312.50 angerechnet haben. Der Berufungskläger macht geltend, die
Berufungsbeklagte könnte in Fonds, Fremdwährungen oder Obligationen anlegen und
so einen höheren Ertrag erzielen. Für die Vermögensanlage gebe es Profis. Sie
könne sich z.B. an ihre Bank wenden. Die Anschlussberufungsklägerin führt aus,
sie könne auf ihrem Vermögen keinen Ertrag erwirtschaften. Da sie auf das
Kapital unbedingt angewiesen sei, könne sie keinen Verlust riskieren und müsse
deshalb das Vermögen konservativ verwalten. Sie habe CHF 105'000.00 bei einer
Bank angelegt und realisiere damit einen jährlichen Ertrag von 0,85 %. Ziehe
man die Gebühren ab, welche beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfielen,
bleibe nichts mehr übrig. Es sei daher weder rechtlich noch tatsächlich möglich,
den von der Vorinstanz errechneten Ertrag zu erwirtschaften. Die
Vorderrichterin führe auch nicht aus, mit welchen Anlagen sie den avisierten
Ertrag erzielen könnte.
Der Berufungskläger verfällt
in appellatorischer Kritik. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
setzt er sich nicht auseinander. Er scheint auch zu übersehen, dass lediglich
ein allfälliger Zinsertrag zum Einkommen zählt. Eine Kurs- oder Wertsteigerung
der Anlage aufgrund der Marktlage ist nicht zu berücksichtigen, da der zu investierende
Geldbetrag zum Eigengut der Ehefrau gehört und die Wertsteigerung in diese
Gütermasse fällt.
Woraus die Vorderrichterin
schliesst, dass die Ehefrau eine jährliche (Netto-)Rendite von 1,5 % wird
erzielen können, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und liegt
angesichts des aktuellen Zinsumfelds auch nicht auf der Hand. Der Einwand der
Anschlussberufungsklägerin, dass es im heutigen Zinsumfeld kaum möglich sei,
eine Nettorendite von 1,5 % zu erzielen, ohne ein gewisses Verlustrisiko
einzugehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Immerhin ist der BVG-Mindestsatz ausserhalb
des Obligatoriums seit Jahren bei 1 %, obwohl die Pensionskassen zweifellos
grosse Vermögen anlegen. Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld macht es wenig
Sinn, der Anschlussberufungsklägerin in Abweichung der geltenden
bundesgerichtlichen Praxis auf der Anlage ihres Vermögens eine hypothetische
Rendite aufzurechnen. Es bleibt daher beim angerechneten Erwerbseinkommen der
Ehefrau von CHF 4'840.00.
7.3
Da die
Einkommen beider Parteien korrigiert werden, ist Ziff. 11 des vorinstanzlichen
Urteils (Urteilsgrundlagen) von Amtes wegen entsprechend den obigen Erwägungen anzupassen.
8.1
Im
Folgenden ist auf die von den Berufungsklägern vorgebrachten Einwände gegen die
vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen einzugehen:
Die Vorbringen des Berufungsklägers
gegen die Steuerberechnung der Vorinstanz bleiben appellatorisch. Ohnehin ist
die Steuerberechnung eine dynamische Grösse, die von den konkreten finanziellen
Verhältnissen abhängt und daher von jeder Korrektur des Einkommens und des
Bedarfs, wozu auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge gehört, beeinflusst wird.
8.2.1
Beide Parteien
monieren die von der Vorderrichterin angerechneten Liegenschaftskosten des
Ehemannes. Während dieser zusätzlich monatliche Kosten von CHF 442.00 für die
Abwassersanierung und weitere Auslagen für anstehende Sanierungen
berücksichtigt haben will, moniert die Ehefrau, dass die Vorinstanz beim
Ehemann Liegenschaftskosten von total monatlich CHF 1'400.00 berücksichtigt
habe, obwohl der Hypothekarzins nur CHF 444.75 und die Nebenkosten gemäss ihrer
Berechnung CHF 462.00 pro Monat ausmachten.
Die Vorderrichterin hat die Wohnkosten
des Ehemannes entsprechend dem «bisherigen» Standard auf CHF 1'400.00 bemessen.
Unklar ist, was sie mit dem «bisherigen Standard» meint, zumal dieser Betrag weder
dem entspricht, was der Ehemann an Wohnkosten geltend gemacht, noch dem was die
Ehefrau zugestanden hatte, noch dem was im Massnahmeverfahren berücksichtigt
wurde. Weiter hat die Vorderrichterin darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft
einen Unterhaltsrückstand aufweise und verschiedene Reparaturen notwendig würden
(Urteil Ziff. 3), ohne diese zu konkretisieren und zu beziffern.
Der Berufungskläger hat an der Hauptverhandlung
bei der Vorinstanz auf die Rechtsbegehren und deren Begründung in der
Klageantwort verwiesen. Zu seinen Wohnkosten hat er sich gemäss
Verhandlungsprotokoll in den Parteivorträgen nicht mehr geäussert. Allein die
Vorderrichterin hat in der Parteibefragung dazu Fragen an den Ehemann gestellt.
Im Rahmen der Klageantwort vom 20. März 2020 ging der Ehemann von Wohnkosten (Miete,
Nebenkosten, Unterhalt) von total CHF 1'580.00 aus, ohne darzulegen wie sich
dieser Betrag zusammensetzt und/oder sich auf konkret bezeichnete Urkunden zu beziehen.
Er beschränkte sich darauf auszuführen, die Liegenschaft sei
sanierungsbedürftig (Boiler, Heizung, Wasserleitungsbruch, Wohnung 1. OG),
wofür zusätzliche Mittel von rund CHF 100'000.00 benötigt würden (S. 8). In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsrückstand bei
der Schätzung der Liegenschaft berücksichtigt wurde und sich auf den
Übernahmepreis ausgewirkt hat. Der übernehmende Ehemann hat somit von einem
tieferen Übernahmepreis profitiert.
Wenn der Berufungskläger jetzt
behauptet, die Vorderrichterin habe die Kosten der Abwassersanierung bei den
Wohnkosten nicht berücksichtigt, fehlt es einerseits am Nachweis, dass er dafür
bei der Vorinstanz einen konkreten Betrag geltend gemacht hatte und
andererseits am Nachweis, dass ihn diese Kosten immer noch belasten. In seiner Urkunde
27, auf die er sich in der Parteibefragung vom 11. November 2020 bezogen hatte,
hat er die Auslagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft aus den Jahren 2017 –
2019.
aufgelistet. Dazu sagte er aus: «Bis auf die Kosten für die
Abwassersanierung fallen diese Kosten regelmässig an. Die Abwassersanierung
wurde vor 2 Monaten definitiv abgeschlossen» (Aktenseite, AS 188, Zeilen, Z 67
– 69). Es ist nicht ersichtlich wie aus dieser Aussage auf künftig
wiederkehrende Kosten in einer bestimmten Höhe geschlossen werden soll. Es kann
auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum geltend gemachten
Renovationsbedarf der ehelichen Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung verwiesen werden (S. 12). Es fehlt daher am Nachweis, dass
der Berufungskläger bei der Vorinstanz zusätzlich zu den berücksichtigten monatlichen
Nebenkosten von CHF 462.00 pro Monat einen bestimmten Betrag für den
Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht und rechtsgenüglich belegt hat. Die Höhe
des monatlichen Hypothekarzinses von CHF 445.00 ist nicht bestritten. Die
Amortisation kann im Rahmen des laufenden Bedarfs nicht berücksichtigt werden,
da sie nicht zur Deckung des laufenden Verbrauchs, sondern dem Vermögensaufbau
dient.
Indem die Vorinstanz beim Ehemann
Wohnkosten von CHF 1'400.00 pro Monat angerechnet hat, hat sie den Sachverhalt
falsch festgestellt. Zu berücksichtigen sind die ausgewiesenen monatlichen Kosten
von CHF 907.00.
8.2.2
Die Ehefrau moniert
ebenfalls die ihr angerechneten Wohnkosten. Diese betragen inkl. Garage CHF
1'720.00 pro Monat. Mit der Begründung der Vorinstanz, sie habe zugestanden,
dass dieser Mietzins zu hoch sei und dem Verweis auf den ehelichen Standard
(Urteil S. 12), setzt sich die Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau die Wohnung
zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner bezogen und diese nach ihrer
Trennung behalten hatte. Der anrechenbare Mietzins der Ehefrau ist daher bei
CHF 1'400.00 zu belassen.
8.3
Der Berufungskläger
moniert weiter die bei ihm eingesetzten Krankheitskosten als zu tief.
Unbestritten ist die Krankenkassenprämie von CHF 335.00 pro Monat. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils,
worin die Vorderrichterin erläutert hat, weshalb sie keine höheren
Krankheitskosten berücksichtigt hat, setzt sich der Berufungskläger nicht
auseinander. Die Berufung bleibt appellatorisch. Die im Berufungsverfahren
eingereichte Urkunde 7 ist zwar ein echtes Novum. Hingegen datieren die darin
zusammengefassten Rechnungen mit einer Ausnahme vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und hätten daher ohne weiteres dort geltend gemacht werden
können und müssen. Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin
angerechneten Krankenkassenprämie.
8.4
Die
Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die Vorderrichterin ihre
Berufsauslagen zu tief berechnet habe, indem sie den Leasingzins von CHF 230.51
pro Monat nicht berücksichtigt habe. Da das Fahrzeug unbestritten ein
Kompetenzgut sei, habe sie Anspruch darauf, dass die gesamten Kosten
berücksichtigt würden.
Die Anschlussberufungsklägerin hat Anspruch
darauf, dass die notwendigen Kosten des Arbeitswegs in ihrem Bedarf
berücksichtigt werden. Das hat die Vorderrichterin getan, indem sie die für die
Berufsausübung notwendigen Fahrkilometer berechnet und dafür CHF 0.70 je km
eingesetzt hat. Diese Berechnung wurde nicht beanstandet. Es ist
gerichtsnotorisch, dass im Kilometerpreis ein Anteil von rund 30 % für die
Amortisation des Fahrzeugs eingerechnet ist. Die Vorderrichterin hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Ehefrau über das notwendige Kapital für die Anschaffung
des Fahrzeugs verfügt und deshalb ein Leasing nicht notwendig sei. Es trifft
zu, dass es sich beim Vermögen der Ehefrau um Eigengut handelt.
Bei den Leasingraten für ein
Kompetenzgut handelt es sich um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von
nicht pfändbarem Vermögen im Sinn von Art. 92 Abs. 1 oder 93 Abs. 1
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG, SR 281.1), wobei im Fall des Leasings
eines zu teuren Kompetenzguts die Leasingraten eines bedarfsgerechten Fahrzeugs
einzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 E. 3.2.2 und 5P.347/2006
E. 3.4.1). Die Anschlussberufungsklägerin hat einen [...] mit einem
Anschaffungspreis von CHF 55'500.00 geleast und dafür einen Betrag von CHF
25'000.00 als erste Rate bezahlt. Ein Fahrzeug in dieser Preisklasse entspricht
offensichtlich nicht dem ehelichen Standard, zumal die Parteien zur Zeit der
Trennung über keinerlei Ersparnisse verfügten und sie mit ihrem Einkommen nicht
in der Lage gewesen wären, ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu leasen. Mit dem angezahlten
Betrag wäre es der Anschlussberufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen,
einen dem ehelichen Standard entsprechenden, Pw zu kaufen, womit sie die Leasingzinsen
hätte einsparen können. Über den Amortisationsanteil in den im Bedarf
berücksichtigen Fahrkilometern wird das eingesetzte Kapital zurückgeführt. Die
Ehefrau hat folglich die Kosten für das unnötige Leasing aus ihrem Überschuss
zu tragen. Es bleibt somit bei den von der Vorderrichterin angerechneten
Arbeitswegkosten von CHF 341.00 pro Monat.
9.1
Das nacheheliche
Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der
Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn es
einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5C.139/2005 E. 1.2; BGE 134 III 145 ff., E. 5; 135 III 158 ff.
E. 4.3; 141 III 465, S. 468 f.). Der gebührende Unterhalt ist unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. Die Basis bilden die Leistungsfähigkeit
der Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard. Bei sehr langem
vorgängigem Getrenntleben der Ehegatten, i.d.R. mindestens acht bis zehn Jahre
(BGE 130 III 537 ff. E. 2.2.; 137 III 102 ff.) ist i.S. einer Ausnahme der
Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit
massgebend (BGE 121 III 201, 202 f.). In die Berechnung einzubeziehen ist der
Umstand, dass die mit der Scheidung einhergehende Begründung zweier Haushalte
regelmässig Mehrkosten verursacht. Der bisherige Lebensstandard bildet gleichzeitig
die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt (Botschaft Revision
Scheidungsrecht, 116 Ziff. 233.52; BGE 135 III 59 E. 5.1, 132 III 593 E. 3.2).
9.2.1
Es ist daher vorab
der eheliche Lebensstandard zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu
geäussert, die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wenig. Im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens haben sich beide Parteien dazu vernehmen lassen und
ihre Berechnungen angestellt.
In den Akten befinden sich die Trennungsvereinbarung
(Urk. 2 des Ehemannes), worin der Bedarf der Familienmitglieder zur Zeit der
effektiven Trennung festgehalten wurde und die Steuereinschätzung 2011 (Urk. 25
der Ehefrau), woraus die Steuerbelastung vor der Trennung sowie das damalige Einkommen
der Parteien entnommen werden kann.
9.2.2
Aus der
Steuereinschätzung pro 2011 geht hervor, dass der Ehemann CHF 100'728.00 und die
Ehefrau CHF 22'484.00 pro Jahr verdient hatten. Im Lohn des Ehemannes enthalten
waren Ausbildungszulagen von CHF 540.00 pro Monat für beide Töchter. Diejenige
von Tochter C.___ im Betrag von CHF 290.00 pro Monat ist nicht zu
Dispositiv
berücksichtigen, da diese damals schon volljährig war. Demnach ist beim Ehemann
von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 94'248.00 (ohne Ausbildungszulagen) auszugehen.
Der Mietertrag von CHF 870.00 netto (ausmachend jährlich CHF 10'440.00) aus der
Vermietung der zweiten Wohnung in der ehelichen Liegenschaft ist als
zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. D.___ erhielt eine Ausbildungszulage
von CHF 250.00 und einen Lehrlingslohn von CHF 500.00 pro Monat. Letzterer wird
praxisgemäss nur zu 1/3 angerechnet, womit ihre Einnahmen CHF 417.00 pro Monat
ausmachten. Es ist daher von einem anrechenbaren Familieneinkommen von CHF 132’168.00
pro Jahr bzw. CHF 11’014.00 pro Monat auszugehen.
9.2.3 Zu berücksichtigen
ist weiter, dass die Ehegatten total CHF 4'400.00 (CHF 2'000.00 Ehemann und CHF
2'400.00 Ehefrau) in die 3. Säule einzahlten (indirekte Amortisation) und die
Hypothek gemäss übereinstimmenden Aussagen mit CHF 3'000.00 pro Jahr direkt amortisierten.
Es ist daher vor der Trennung von einer Sparquote von CHF 7'400.00 pro Jahr oder
CHF 617.00 pro Monat auszugehen.
Das familienrechtliche Existenzminimum der
Familie belief sich auf CHF 6'192.00 (Grundbeträge Ehegatten und D.___ CHF
2'300.00, Hypothekarzins CHF 926.00, Nebenkosten CHF 400.00, obl. Krankenversicherung
Ehegatten CHF 341.00 bzw. CHF 266.00 und D.___ CHF 92.00,
Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg Ehegatten CHF 250.00 bzw.
300.00, ausw. Mahlzeiten Ehegatten CHF 50.00 bzw. CHF 120.00, Steuern CHF
1'047.00). Die Sparquote resultierend aus der Amortisation der Hypothek belief
sich auf monatlich CHF 617.00. Der verbrauchte Überschuss betrug CHF 4’205.00,
woran ein Ehegatte mit 2/5 partizipierte, ausmachend CHF 1’682.00 pro Ehegatte.
9.3 Das familienrechtliche
Existenzminimum der Ehefrau beträgt aktuell CHF 4'792.00 (Grundbetrag CHF
1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'400.00, obl. Krankenversicherung CHF
399.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 341.00, ausw.
Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'093.00 bes. Krankheitskosten CHF 59.00. Dasjenige
des Ehemannes macht CHF 4'182.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins
CHF 445.00, Nebenkosten CHF 462.00, obl. Krankenversicherungsprämien CHF
335.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 231.00, ausw.
Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'178.00, Beitrag an Berufsverband CHF
31.00).
9.4.1 Die Ehefrau macht
ausserdem Vorsorgeunterhalt geltend. Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 158
E. 4.4 ausgeführt, im Vordergrund stehe die Altersvorsorge auf Grund der für
die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung, d.h. die Lebenshaltung auf deren
Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, in
ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um allfällige
Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt ergeben. Auszugehen ist daher vom
ehelichen Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe
zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten)
(a.a.O., E. 4.5).
9.4.2 Der Berufungskläger
bemängelt die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Er macht
geltend, es sei nicht gewürdigt worden, dass er wegen der vorgesehenen
Frühpensionierung mehr in die Pensionskasse einzahlen müsse. Die dadurch
entstehende Lücke werde über höhere Pensionskassenbeiträge finanziert. Zudem
werde sein Pensionskassenguthaben durch das Splitting erheblich geschmälert. Es
sei deshalb auch bei ihm ein Betrag von monatlich CHF 406.90 in die
Bedarfsrechnung aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Teilung
des während der Ehe geäufneten Vorsorgekapitals habe rein gar nichts mit dem
Vorsorgeunterhalt zu tun. Da gehe es einzig um die Verbesserung der
Vorsorgesituation der Berufungsbeklagten, welche erheblich tiefere Beiträge in
die zweite Säule einzahle als der Berufungskläger.
9.4.3 Das Bundesgericht
hat in BGE 135 III 158 E. 4.3 f. ausgeführt, der Bemessung der Altersvorsorge
sei die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen, auf
deren Fortführung der unterhaltsberechtige Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe
(vgl. auch Werner Spirig: Der nacheheliche Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB;
erschienen in Anwaltsrevue 4/2011 S. 177 f.). Da der Berufungskläger weiterhin
seine Altersvorsorge auf dem gesamten von ihm erzielten Erwerbseinkommen
äufnet, das über dem ehelichen Lebensstandard liegt, ist kein zusätzlicher
Anspruch seinerseits ersichtlich. Dass sein Pensionskassenguthaben aufgrund des
Splittings abgenommen hat, hat mit der hälftigen Teilung sämtlicher während der
Ehe angesparten Vorsorgeguthaben zu tun, mithin der Gleichstellung der
Ehegatten auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens hin. Somit
sind beide Ehegatten im Scheidungszeitpunkt gleichgestellt. Beim
Vorsorgeunterhalt geht es dagegen um das Äufnen einer Altersvorsorge des
unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des ehelichen Standards in der Zeit
zwischen Scheidung und Eintritt in das AHV-Alter, soweit eine Differenz
zwischen dem aktuellen Einkommen und dem ehelichen Standard besteht.
9.4.4 Bei der Berechnung
des Vorsorgeunterhalts ist von einem ehelichen Standard von netto CHF 77’640.00
(aktuelles familienrechtliches Existenzminimum der Ehefrau von CHF 4'792.00,
zuzüglich Überschussanteil während des Zusammenlebens von CHF 1'682.00 x 12) pro
Jahr auszugehen, was brutto CHF 89’241.00 ausmacht. Der koordinierte Bruttolohn
für die Berechnung des BVG-Beitrags beträgt nach Abzug des Koordinationsabzugs (ausmachend
pro 2021 CHF 25'095.00) CHF 64'146.00. Die fiktiven jährlichen Sozialversicherungsbeiträge
aufgrund des ehelichen Standards (10 % AHV-Beiträge und 16 % BVG-Beiträge auf
den koordinierten Lohn) belaufen sich auf CHF 19’184.00. Davon abzuziehen sind
die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf dem effektiv erzielten Bruttolohn
von CHF 67'596.00. 10 % AHV-Beiträge machen CHF 6'760.00 und durchschnittlich 16
% BVG Beiträge auf dem koordinierten Lohn von CHF 42'501.00 machen CHF 6'800.00
aus. Die effektiv geleisteten Sozialversicherungsbeiträge betragen total CHF
13'560.00. Sie sind von den auf dem ehelichen Standard geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen
von CHF 19’184.00 abzuziehen. Die Differenz ergibt den geschuldeten
Vorsorgeunterhalt. Somit hat der Ehemann unter diesem Titel total CHF 5’624.00
pro Jahr oder CHF 469.00 pro Monat zu bezahlen.
9.5 Das familienrechtliche
Existenzminimum der Ehefrau beläuft sich auf CHF 4'792.00. Hinzu kommen ihr
Überschussanteil gemäss dem ehelichen Standard von CHF 1’682.00 und der
Vorsorgeunterhalt von CHF 469.00. Der monatliche Gesamtanspruch der Ehefrau
beläuft sich somit auf CHF 6'943.00. Davon kann sie CHF 4’840.00 selber decken,
so dass ein Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB von gerundet CHF
2'100.00 pro Monat resultiert.
Die Parteien sind sich mittlerweile
darüber einig, dass der Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des
Ehemannes geschuldet ist, d.h. mindestens bis 31. Oktober 2026. Sofern er
darüber hinaus erwerbstätig bleibt, längstens bis 31. Oktober 2029. Im Übrigen
sind die Berufung und die Anschlussberufung gegen die Unterhaltsregelung abzuweisen.
10.1 In güterrechtlicher
Hinsicht moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen
sei, vom Darlehen seiner Eltern über CHF 75'000.00 sei nur ein Teilbetrag in
die eheliche Liegenschaft investiert worden. Er macht geltend, es sei vielmehr
davon auszugehen, dass die vollen CHF 75'000.00 in das Haus investiert worden
seien. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der
Klageantwort. Dort hatte er ausführen lassen, dass die Parteien die
Liegenschaft [...] zum Preis von CHF 500'000.00 gekauft hätten. Hinzu seien
Handänderungssteuern, Notariatskosten und Grundbuchgebühren von total CHF
13'601.00 gekommen. Die Finanzierung sei mittels einer Hypothek von CHF
400'000.00, einem WEF-Vorbezug von CHF 75'000.00 sowie Beiträgen beider
Parteien aus Darlehen der Eltern (Ehemann CHF 25'000.00, Ehefrau CHF 15'000.00)
geregelt worden (vgl. Ad Art. 10, S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch
auf Urk. 34 der Ehefrau verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass er zur
Finanzierung der Liegenschaft CHF 25'000.00 an die Bank überwiesen hatte. Mithin
ist die Vorderrichterin von dem vom Berufungskläger behaupteten Sachverhalt
ausgegangen. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz dazu unter Ziff.
4.3 des Urteils setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Es fehlt
somit einerseits an der Beschwer und andererseits an einer hinreichenden
Begründung des Rechtsmittels. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.
10.2 Die Argumentation des
Berufungsklägers bezüglich der Höhe der auf der Liegenschaft lastenden
Grundstückgewinnsteuer ist vor dem Hintergrund des in BS 54 der Berufung behaupteten
Verlusts nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger behauptet dort Anlagekosten
von total CHF 684'625.00, bei einem Schätzwert von CHF 680'000.00. Folglich
resultierte zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Verlust
von CHF von 4'625.00. Sollte dies zutreffen, wäre definitionsgemäss keine
Grundstückgewinnsteuer geschuldet. In BS 55 der Berufung behauptet der Berufungskläger
sodann, dass auf der Liegenschaft eine latente Grundstückgewinnsteuer von CHF
28'500.00 laste. Gemäss der beigelegten Berechnung (Berufungsbeil. 12) werden
dabei Anlagekosten von CHF 513'000.00 zugrunde gelegt. Mit der Begründung des
angefochtenen Urteils unter Ziff. 4.4.3 (S. 19) und Ziff. 4.5 Lit. b (S. 21) und
der Berechnung der Vorderrichterin setzt er sich dagegen überhaupt nicht
auseinander. Die Berufungsbegründung ist einerseits widersprüchlich,
andererseits fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil. Es ist nicht ersichtlich welche Erwägung der
Vorderrichterin aus welchem Grund angefochten wird. Auf die Berufung ist in
diesem Punkt nicht einzutreten.
III.
1. Die Prozesskosten sind
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den
Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen
verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger mit
seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Die Anschlussberufungsklägerin ist mit
ihrem Rechtsmittel unterlegen. Es scheint daher angemessen, die Gerichtskosten
zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung
werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 und 11 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 11. November 2020 werden
aufgehoben.
2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt: Der Ehemann
hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zu seiner
effektiven Pensionierung, längstens bis Oktober 2029, aber mindestens bis und
mit Oktober 2026, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’100.00 zu
bezahlen.
3. Ziffer 11 lautet neu wie folgt: Das
Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn)
- des Ehemannes CHF 9'063.00 (100 %
Pensum, inkl. 500.00 Nettomiete)
- der Ehefrau CHF 4'840.00
(100 % Pensum)
monatlicher
Bedarf
- des Ehemannes CHF 4'182.00
- der Ehefrau CHF 5'261.00.
(inkl. Vorsorgeunterhalt)
4. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Kosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahren von total CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 zu erstatten.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann