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Entscheid

ZKBER.2021.18

Scheidung auf Klage

12. Juli 2021Deutsch39 min

vor dem Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am [...] 1991

vor dem Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen

und wirtschaftlich selbstständig sind. Seit dem 1. März 2012 leben die Parteien

getrennt. Beide sind 100 % erwerbstätig. Der Ehemann arbeitet als [...] bei der

[...]. Die Ehefrau war ursprünglich im [...] tätig und hat während der Trennungszeit

eine Weiterbildung zur [...] absolviert. Sie arbeitet heute in einer [...].

Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern fällte am 11. November 2020 folgendes Urteil:

1. Die am [...] 1991 vor dem Zivilstandsamt

[...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen

Pensionierung, d.h. bis 31. Oktober 2026, einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'630.00 zu bezahlen.

Ab 1. November 2026 bis zum Eintritt des

Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 31. Oktober 2029, reduziert sich

dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 350.00.

Ab 1. November 2029 ist kein

nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.

3. Die in Ziffer 2 festgelegten Unterhaltsbeiträge

(UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom

Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die

Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im

vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder

abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher UB x

neuer Index

ursprünglicher Index (101.2 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen

des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht

hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4. …

5. ...

6. Der Ehemann hat der Ehefrau aus

Güterrecht einen Ausgleichsbetrag von

CHF 53'185.00 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

nach Vollzug der Ziffern 5 und 6 hievor mit heutigem Besitzstand güterrechtlich

vollständig auseinandergesetzt sind.

8. ...

9. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen.

10. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00, zu bezahlen. Sie

werden mit dem von der Ehefrau geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00

verrechnet und der Ehemann verpflichtet, ihr nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils seinen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

11. Das Urteil stützt sich auf folgende

Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

-

des Ehemannes CHF 9'033.00

100%-Pensum, inkl. CH 500.00 Ertrag

-

der Ehefrau CHF

5'046.00 100%-Pensum, inkl. CHF 250.00 Ertrag

monatlicher

Bedarf:

-

des Ehemannes CHF 4'499.00

-

der Ehefrau CHF

5'771.00

2. Dagegen erhob der

Ehemann am 22. Februar 2021 form- und fristgerecht Berufung (im Folgenden auch

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter). Er stellt die folgenden

Anträge:

Das Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 11. November 2020, Verfahren [...], sei bezüglich

folgender Ziffern aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

a. Ziff. 2 + 3, Ehegattenunterhalt und

Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten bis

zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

187.75 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.

b. Eventualiter: Ziff. 2,

Ehegattenunterhalt und Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der

Berufungsbeklagten bis zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 746.95 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei

praxisgemäss zu indexieren.

c. Ziff. 6, Güterrecht: Der Berufungskläger

sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht innert 60 Tagen seit

Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Ausgleichsbetrag von CHF 13'934.50 zu

bezahlen.

d. Ziff. 11, Berechnungsgrundlagen: Es sei

festzustellen, dass die Unterhaltsberechnung des vorliegenden

Ehescheidungsverfahrens auf folgenden Grundlagen beruht:

i. Nettoeinkommen inkl. Anteil 13.

Monatslohn, Beschäftigungsgrad je 100 %

-

des Ehemannes CHF 8'583.00

-

der Ehefrau CHF

5'153.25

Erwägungen

ii. Monatlicher Bedarf

-

des Ehemannes CHF 5'969.00

-

der Ehefrau CHF

5'341.00

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3.

Die Berufungsbeklagte

und Anschlussberufungsklägerin (im Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 6.

April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie erhebt

Anschlussberufung und stellt die folgenden Anträge:

1.

Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Ziffer 2 des Urteils des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 11.11.2020 sei in Gutheissung der Anschlussberufung wie

folgt abzuändern:

a. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'341.00 bis zu seiner Pensionierung,

frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu bezahlen.

b. Eventualiter sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'188.00 bis zu

seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu

bezahlen.

c. Subeventualiter sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’630.00 bis zu

seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu

bezahlen.

3.

U.K.u.E.F. zu Lasten des

Berufungsklägers.

4.

Die form- und

fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsantwort datiert vom 30. April 2021.

Der Ehemann beantragt darin die Abweisung der Anschlussberufung vom 6. April

2021.

insofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.

In Anwendung von Art.

316.

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihr

Urteil damit, dass die Ehefrau heute als [...] arbeite, nachdem sie während der

Trennungszeit eine entsprechende Weiterbildung absolviert habe. Sie arbeite

heute zu 100 % auf diesem Beruf und erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF

4'796.00. Sie verfüge über ein Vermögen von CHF 287'000.00, das zum Teil

angelegt sei. Der damit erzielte Ertrag sei gering. Ihr sei zuzumuten CHF

200'000.00 langfristig anzulegen und damit eine Rendite von 1,5 % bzw.

monatlich CHF 250.00 zu erzielen. Es sei daher von erzielbaren Einnahmen von

CHF 5'046.00 pro Monat auszugehen. Ihr monatlicher Bedarf belaufe sich inkl.

der privaten Vorsorge von CHF 670.00 auf CHF 5'771.00.

Der Ehemann erziele inkl. diverser

Zulagen und Entschädigungen ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von

CHF 8'533.00. Die zweite Wohnung in dem von ihm bewohnten Zweifamilienhaus

werde derzeit von einer Tochter bewohnt. Dieser sei ein monatlicher Mietzins

von CHF 500.00 zumutbar, was beim Ehemann als Einkommen aufzurechnen sei. Insgesamt

sei von einem aktuellen Gesamteinkommen des Ehemannes von CHF 9'033.00 pro

Monat auszugehen. Am resultierenden Überschuss seien die Ehegatten je zur

Hälfte berechtigt.

2.

Der Berufungskläger

führt aus, die Vorinstanz habe die Grundlagen des nachehelichen Unterhalts

richtig wiedergegeben. Sie führe dann aber aus, dass der Berufungsbeklagten

nicht zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten. Das treffe zwar in

quantitativer Hinsicht zu, jedoch wäre in qualitativer Hinsicht durchaus mehr

zu verdienen, wenn sie sich weiterbilden würde. Die Vorinstanz führe weiter

aus, dass ein Ehegatte unter dem Titel nachehelicher Unterhalt grundsätzlich

nicht mehr verlangen könne, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung

erforderlich sei. Sie halte sich dann aber nicht an ihre Massstäbe und errechne

einen monatlichen Überschuss von CHF 2'032.25 je Ehegatte. Dabei lasse sie die

Tatsache aussen vor, dass die Parteien bei der Trennung zwei Töchter in

Ausbildung gehabt hätten, für die sie unterhaltspflichtig gewesen seien. Berücksichtige

man das, so resultiere ein Überschuss von CHF 746.95 pro Ehegatte und Monat. Weiter

sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Einnahmen damals nur CHF 10'267.00

betragen hätten. Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant sei der

ausgewiesene Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft.

Die Anwendung der zweistufigen Methode

ziehe er nicht in Zweifel. Unkorrekt sei jedoch das sich daraus ergebende

Resultat. Rechtsfehlerhaft sei, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten

nach seiner ordentlichen Pensionierung noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten

habe. Es sei nicht auf die ordentliche Pensionierung nach AHV, sondern auf die

frühzeitige abzustellen.

Die Vorinstanz habe bei der

Unterhaltsberechnung lediglich auf den Lohnausweis 2019 abgestellt. Der

Berufungskläger erhalte aufgrund seines Berufes etliche Zulagen, die an den Dienstplan

anknüpften und nur geschuldet seien, wenn er den entsprechenden Dienst leiste.

Deshalb dürften die Zulagen für [...] sowie die damit verbundenen Essensspesen

nicht berücksichtigt werden. Die ausserordentliche Leistungsprämie von CHF

1'000.00 komme nicht ihm, sondern seinem Team zu. Dieser Betrag werde der

Einfachheit halber an ihn ausbezahlt und diene der Finanzierung eines

Teamevents und weiteren Anlässen innerhalb des Teams. Bei der

Berufungsbeklagten sei zu berücksichtigen, dass bei dem im Lohnausweis

ausgewiesenen Jahreslohn geteilt durch 12 ein Nettomonatslohn von CHF 4'840.75

resultiere. Ausserdem sei ihr zuzumuten nicht nur CHF 200'000.00, sondern CHF

250'000.00 zu konservativen 1,5 % anzulegen, was einen Ertrag von CHF 312.50

pro Monat ausmache. Das sei zusätzlich als erzielbares Einkommen zu

berücksichtigen.

Die von der Vorinstanz eingesetzten

Steuern könnten nicht nachvollzogen werden, da das entsprechende Hilfsblatt

fehle. Von der Grundkonstellation her generiere der Berufungskläger höhere

Steuern als die Berufungsbeklagte, zumal er den Eigenmietwert versteuern müsse.

Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass an der ehelichen Liegenschaft

dringende Sanierungsarbeiten vorgenommen werden müssten. Auch sei zu

berücksichtigen, dass er eine Krankenkasse mit hoher Franchise habe, was im

Krankheitsfall zu Krankheitskosten von CHF 125.00 pro Monat führe. Es sei

zutreffend, dass er mehr in die Pensionskasse einzahle als die

Berufungsbeklagte. Das habe seinen Grund darin, dass er seine frühzeitige

Pensionierung finanzieren müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass sein

Guthaben infolge der Teilung des Pensionskassenguthabens erheblich geschmälert

werde. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Ehegatten die Sparquote für

die direkte und indirekte Amortisation der Hypothek aufgewendet hätten. Dennoch

sei das bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt worden.

Die Vorinstanz verkenne, dass seine

Unterhaltspflicht für die Berufungsbeklagte nur bis zu seiner ordentlichen

Pensionierung mit 62 Jahren gehe. Die in den Akten liegende

«Leistungssimulation» tauge nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung ab November

2026.

Dagegen bleibe der Berufungsbeklagten noch genügend Zeit, um sich z.B.

durch gezielte Weiterbildung bessere Jobmöglichkeiten zu verschaffen. Ähnlich

verhalte es sich bei der Vermögensanlage. Sie könnte z.B. eine Liegenschaft

erwerben und dadurch ihre Wohnkosten erheblich senken.

In seinem Bedarf nach der Pensionierung

sei zu berücksichtigen, dass die Gestehungskosten wegfielen. Hingegen werde

komplett vernachlässigt, dass er bis zum ordentlichen Rentenalter AHV-pflichtig

bleibe. Bis dahin werde sich der Liegenschaftsunterhalt noch erhöhen. Auch die

Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei höher, was bei den Krankheitskosten zu

berücksichtigen sei.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich

der Höhe des Darlehens seiner Eltern sei willkürlich. Dass er sich nicht mehr konkret

daran erinnere, sei nachvollziehbar. Deshalb sei auf den Darlehensvertrag

abzustellen. Hinzu komme, dass das Darlehen in sämtlichen Steuererklärungen

seit 2001 aufgeführt worden sei. Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass

die gesamten CHF 75'000.00 in die Liegenschaft geflossen seien. Weiter sei die

latente Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen, die der Berufungskläger mit

der Übernahme der Liegenschaft mitübernehmen müsse.

3.

Die Berufungsbeklagte

weist darauf hin, dass sich die Berufung auf die Themenbereiche nachehelicher

Unterhalt und Güterrecht beschränke. Für diese gelten die Dispositions- und

Verhandlungsmaxime. Zulässig seien grundsätzlich nur noch echte Noven. Soweit

sich der Berufungskläger auf unechte Noven abstütze, seien seine Einwände nicht

zu hören.

Neu sei die Behauptung, die

Berufungsklägerin könnte als [...] mehr verdienen. Sie habe sich mit Hilfe

ihrer Erbschaft auf diesen Beruf umschulen lassen. Die Ausbildung habe sie 2018

beendet. Eine Weiterbildung auf diesem Beruf existiere nicht. Die Behauptung

des Berufungsklägers, dass vor der Trennung mit dem Familieneinkommen auch zwei

Kinder hätten finanziert werden müssen, sei verspätet. Unechte Noven könnten

nicht mehr berücksichtigt werden. Die ältere Tochter sei damals schon mündig

gewesen. Die jüngere habe sich in einer Berufsausbildung befunden und einen

Lehrlingslohn erzielt. Folglich stehe der Berufungsbeklagten immer noch ein

monatlicher Überschuss von CHF 1’683.00 zu.

Die Erbschaft der Berufungsbeklagten sei,

abgesehen von einem allfälligen Ertrag, völlig irrelevant. Dass sie während der

Trennung Vermögen verbraucht habe, zeige, dass der Unterhaltsbeitrag zu tief

gewesen sei. Dieser habe ursprünglich CHF 2'950.00 pro Monat betragen und sei

dann vom Berufungskläger eigenmächtig auf CHF 1'600.00 reduziert worden,

nachdem sie ihr Arbeitspensum habe erhöhen können.

Falsch sei, dass der Berufungskläger mit

62.

Jahren pensioniert werde. Richtig sei vielmehr, dass er sich ab 62

pensionieren lassen könne. Es stehe ihm frei, bis 65 weiterzuarbeiten. Sie sei

einverstanden damit, dass die Unterhaltspflicht mit der effektiven

Pensionierung des Berufungsklägers ende.

Beim Berufungskläger sei von einem

effektiven monatlichen Einkommen von CHF 8'563.00 auszugehen, wobei grundsätzlich

die Kilometerentschädigung hinzugerechnet werden müsste, da er für die

Berufsausübung nicht auf das Privatfahrzeug angewiesen sei. Ebenfalls zum

Einkommen hinzuzurechnen sei die Garagenentschädigung, welche die Vorinstanz zu

Unrecht abgezogen habe, da dem Ehemann deswegen keine zusätzlichen Auslagen

entstünden. Bei ihr sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'796.10

auszugehen, da auf dem Jahreslohnausweis die Abzüge für

Krankentaggeldversicherung und Unfallversicherung nicht berücksichtigt würden.

Sie verstehe nichts von

Vermögensanlagen. Da sie sich keine Verluste leisten könne, sei ihr nicht

zuzumuten, das gesamte Vermögen anzulegen. Sie werde spätestens ab Wegfall des

Unterhaltsbeitrags auf das Vermögen angewiesen sein. Einen Teil habe sie

deshalb breit diversifiziert angelegt, was einen Ertrag von 0.85 % ergebe. Der

von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Ertrag von 1,5 % sei überhöht. Es

sei kein Vermögensertrag zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz habe beiden Parteien

monatliche Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet. Der Hypothekarzins des

Berufungsklägers belaufe sich auf CHF 444.75. Die Vorinstanz habe ihm somit

Nebenkosten von fast CHF 1'000.00 angerechnet. Das sei überhöht. Die

ausgewiesenen Nebenkosten beliefen sich auf CHF 449.14. Das entspreche in etwa

den Nebenkosten, die sich der Berufungskläger im Rahmen der

Trennungsvereinbarung habe anrechnen lassen. Der Berufungskläger habe keinen

einzigen Beleg über angebliche Krankheitskosten eingereicht. Daher gebe es unter

diesem Titel auch nichts anzurechnen. Der mit der Berufung eingereichte Auszug

sei verspätet und damit unbeachtlich. Ihre eigenen Wohnkosten betrügen CHF

1'720.00 pro Monat. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei dieser Mietzins

anerkannt worden, weshalb er auch im Endentscheid akzeptiert werden müsse. Auch

der Berufungskläger habe diesen Mietzins im Rahmen der Klageantwort anerkannt. In

ihrem Bedarf seien zusätzlich die Leasingzinsen von CHF 231.00 zu

berücksichtigen. Das Auto sei Kompetenzgut, weshalb sämtliche damit

zusammenhängenden Kosten relevant seien. Diese Auslagen gehörten zu den

Lebenshaltungskosten, die grundsätzlich aus der Errungenschaft zu finanzieren

seien.

Die Teilung des während der Ehe

geäufneten Vorsorgeguthabens habe nichts mit dem Vorsorgeunterhalt zu tun.

Dabei gehe es um eine künftige Verbesserung der Vorsorgesituation.

Die Sparquote im Rahmen der Amortisation

der Hypothek sei unbestritten. Hingegen habe diese in der Bedarfsberechnung

nichts zu suchen. Diesbezüglich werde auf die langjährige konstante

Rechtsprechung verwiesen. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsklägers erfolge

offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

Unterhaltsrecht. Selbst nach seiner Rechnung müsste der Berufungsbeklagten

mindestens deren Überschussanteil aufgerechnet werden.

Zutreffend sei, dass der nacheheliche

Unterhalt mit der Pensionierung des Berufungsklägers enden dürfte. Dieser habe

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgeführt, dass er an

der Front arbeiten werde, solange er gesund bleibe. Es werde deshalb beantragt,

den Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des Berufungsklägers

zuzusprechen.

Beide Parteien hätten im Rahmen der

Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt, dass ein Betrag von CHF 25'000.00

aus dem Vorerbe des Berufungsklägers in die Liegenschaft investiert worden sei.

Das habe der Berufungskläger bereits im Rahmen der Klageantwort ausführen

lassen. Die hiesigen Behauptungen seien neu, tatsachenwidrig und überdies als

unechte Noven unbeachtlich. Die Grundstückgewinnsteuer werde nur aufgeschoben,

wenn dem beide Parteien zustimmten. Im Übrigen widerspreche sich der

Berufungskläger, wenn er einerseits von einem Verlust ausgehe und andererseits

einen Gewinn besteuert haben wolle. Die vorinstanzliche Berechnung des

güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten sei nicht zu beanstanden.

4.

Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte lässt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 30.

April 2021 vorbringen, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht um unechte

Noven handle. Diese Tatsachen seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren

gehörig vorgebracht worden. Die Berufungsbeklagte bringe vor allem

appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil an und setze sich

offensichtlich nicht genügend mit den Argumenten des Entscheids auseinander.

Es treffe zu, dass er den eigenen Pw

nicht für die normalen dienstlichen Einsätze benötige. Die Garagenentschädigung

werde ausgerichtet für den Pikettdienst. Da er dafür [...] benötige und es

nicht genüge, dass diese im Fahrzeug eingeschlossen sei, müsse dieses in einer

Garage stehen. Mit den Autospesen würden die Pikettfahrten entschädigt.

Die Anschlussberufungsklägerin lege

nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie mit ihrem Vermögen keine Rendite von

jährlich 1,5 % erzielen könne. Der Vergleich mit dem Pensionskassenvermögen sei

nicht relevant. Sie habe ausserdem nicht deklariert, dass sie in ihrer Gemeinde

als [...] arbeite. Dafür werde sie wohl ein Entgelt erhalten, welches sie zur

Deckung ihres Bedarfs verwenden könne.

Bezüglich ihrer Miete verhalte sich die

Anschlussberufungsklägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits anerkenne, dass

diese für eine Einzelperson zu hoch sei und andererseits die Anrechnung des

gesamten Mietzinses in ihrem Bedarf verlange. Richtig sei auch, dass die

Vorinstanz bei ihm Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet habe. Die

Anschlussberufungsklägerin verkenne, dass die Nebenkosten eines

Zweifamilienhauses höher seien als diejenigen eines Einfamilienhauses. Hinzu

kämen die geltend gemachten Unterhaltskosen. Weiter verkenne sie, dass in den

Arbeitswegkosten bereits sämtliche notwendigen Kosten, auch diejenigen für das

Leasing, enthalten seien. Der Leasingzins sei nicht zusätzlich anzurechnen.

Die Unterhaltsberechnung der

Anschlussberufungsklägerin sei nicht nur absurd, sondern lächerlich. Sie

reklamiere für sich einen um 60,5 % höheren Bedarf als für den Ehemann. Das

Bundesgericht habe in seiner neuesten Rechtsprechung das Primat der

Eigenversorgung bestätigt. Die Anschlussberufungsklägerin versuche bei der

Pensionierung des Berufungsklägers offensichtlich etwas zu konstruieren. Der

Beruf des [...] sei physisch und psychisch sehr anspruchsvoll. Es sei daher nur

sachgerecht, dass er sich mit 62 pensionieren lassen könnte. Die Ehe verschaffe

der Ehefrau keine lebenslange finanzielle Absicherung.

5.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Den

Berufungskläger trifft eine Begründungslast. Es ist in der

Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene

Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die

Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz

auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten

Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen,

wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei

ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (Karl

Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund,

2.

Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Ist die Begründung zwar nicht gerade

ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf

sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken (OGer ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U;

vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2017, Art. 317 ZPO N 15). Das Gesagte gilt selbstredend auch für die

Anschlussberufung.

Im vorliegenden Berufungsverfahren

sind der Ehegattenunterhalt und das Güterrecht angefochten. Für beides gilt die

Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Die Parteien haben folglich dem Gericht

die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die

Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht

mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die

Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

6.

Sowohl beim

ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige

Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts

beider Ehegatten. Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger)

nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder

dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zu einer erheblichen Steigerung

desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen

(hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen) geteilt werden.

Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in

Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des

Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen

Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen

(Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen

Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten

Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. Zusammenfassung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 E.

4.4

vom 2. Februar 2021).

7.1.1

Beide

Parteien bemängeln verschiedene Positionen in der Bedarfsberechnung der

Vorinstanz. Darauf ist vorab einzugehen:

7.1.2

Der Berufungskläger

macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass er etliche Zulagen und

Entschädigungen erhalte, müsse das Einkommen differenzierter betrachtet werden

und es könne nicht einfach auf den Lohnausweis pro 2019 abgestellt werden, wie

das die Vorinstanz getan habe. Er macht geltend, dass Zulagen, die an besondere,

z.B. erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen anknüpften, nicht ohne weiteres

einen Lohnbestandteil darstellten. Er bezieht sich dabei auf BGE 115 V 326 E.

4, der sich allerdings um den Ferien- und oder Krankenlohn dreht. Die dortigen

Erwägungen können nicht unbesehen übernommen werden. Hier hat der

Berufungskläger die Dienste, für welche diese Zulagen geleistet wurden,

tatsächlich geleistet und wurde dafür entlöhnt. Im zitierten BGE ging es darum,

ob der Arbeitgeber die Zulagen auch dann ausrichten muss, wenn der Arbeitnehmer

diese Leistungen nicht hatte erbringen können. Der Berufungskläger versäumt es auch,

konkret darzulegen, welche Zulagen aus seiner Sicht nicht zum anrechenbaren

Lohn gehörten, welchen Betrag diese ausmachten und, dass er das bereits bei der

Vorinstanz geltend gemacht hat. Es ist im Rahmen der Verhandlungs- und

Dispositionsmaxime nicht Sache des Gerichts, das aufgrund der Akten zu

rekonstruieren. Es ist ohnehin fraglich, ob das angesichts der nicht lückenlos

vorliegenden Lohnabrechnungen pro 2019 überhaupt möglich wäre. Nur der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit den erwähnten Zulagen ([...],

Bereitschaftsdienst) Leistungen entschädigt werden, die zum ordentlichen Aufgabenbereich

des Berufungsklägers gehören. Deren Qualifikation als Lohnbestandteil ist

offensichtlich richtig. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,

dass die Nettojahreslöhne 2019 und 2018 nur um rund CHF 150.00 differieren, so

dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem im Lohnausweis

ausgewiesenen Lohn um den «üblichen Lohn» des Berufungsklägers handelt.

7.1.3

Bezüglich

der «ausserordentlichen Leistungsprämie» ist festzuhalten, dass im Lohnausweis

2019, auf den die Vorderrichterin abgestellt hat, keine unregelmässige Leistung

ausgewiesen ist (Urk. 46 Ziff. 3 des Ehemannes). Der Berufungskläger macht auch

nicht geltend, die Prämie sei in dem im Lohnausweis erzeigten Lohn enthalten.

Selbst wenn das der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein

soll. Es ist in diesem Zusammenhang auf seine Urk. 5 zu verweisen, worin der

Vorgesetzte die Leistungen des Berufungsklägers (und nicht seines Teams) lobt

und die Auszahlung der Prämie ankündigt. Sodann fehlt es am Nachweis, dass der

Berufungskläger schon bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte, es handle sich

um eine Zahlung an sein Team und nicht an ihn persönlich.

7.1.4

Die

Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass der Garagenentschädigung des

Berufungsklägers von CHF 30.00 pro Monat, welche die Vorderrichterin vom Lohn

abgezogen habe, ebenso wie den Autospesen keine Auslagen gegenüberstünden und

diese folglich als Einkommen aufzurechnen seien. Bezüglich letzterem stellt die

Anschlussberufungsklägerin weder einen konkreten Antrag noch zeigt sie auf,

dass sie diesen bereits bei der Vorinstanz deponiert hatte. Es gibt daher

keinen Grund die Autospesen als Lohnbestandteil aufzurechnen.

Bei der Garagenentschädigung

ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger tatsächlich keine zusätzlichen

Auslagen für die Garage entstehen, zumal an seinem Domizil eine solche zur

Verfügung steht. Die Kosten für die Garage sind in den Liegenschaftskosten

enthalten. Da dem Auslagenersatz keine zusätzlichen Kosten gegenüberstehen, ist

der Betrag von monatlich CHF 30.00 zum Einkommen hinzurechnen, wie dies die

Anschlussberufungsklägerin bereits bei der Vorinstanz verlangt hatte.

Zum monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'533.00 kommt folglich die Garagenzulage

von CHF 30.00 hinzu. Unbestritten ist das Zusatzeinkommen aus dem monatlichen

Mietzinses von CHF 500.00 aus der Vermietung der zweiten Wohnung in der

ehelichen Liegenschaft, sodass von einem Gesamteinkommen von CHF 9'063.00 pro

Monat auszugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,

dass sich die Mieterin auch an den Nebenkosten zu beteiligen hat und dies auch

tut, so dass aufgrund der zweiten Wohnung für den Eigentümer keine höheren

Nebenkosten als bei einem Einfamilienhaus resultieren.

7.2.1

Der

Berufungskläger macht geltend, das im Lohnausweis 2019 ausgewiesene

Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten mache CHF 4'840.75 aus und nicht CHF 4'796.00.

Diese führt aus, dass beim Jahreslohnausweis die Abzüge für die

Krankentaggeldversicherung und die Unfallversicherung nicht in Abzug gebracht

würden, weshalb die Vorinstanz für das anrechenbare Einkommen zu recht auf die

neueste Lohnabrechnung und nicht auf den Lohnausweis abgestellt habe. Es kann

hier offengelassen werden, wie es sich damit verhält. Praxisgemäss wird für den

anrechenbaren Lohn der Parteien auf den Lohnausweis des Vorjahres abgestellt,

sofern sich nichts am Arbeitsverhältnis geändert hat. Bei der Ehefrau ist daher

entsprechend dem Lohnausweis pro 2019 (Urk. 36 der Ehefrau) von einem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'840.00 pro Monat auszugehen.

Der Ehemann hält dafür, dass die Ehefrau

dieses Einkommen mit gezielter Weiterbildung noch steigern könnte. Es ist

unklar, was er damit meint. Einen konkreten Antrag verbindet er mit dieser

Behauptung nicht. Er zeigt auch nicht auf, welche Weiterbildungen in Frage

kämen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau bereits während der

Trennungszeit weitergebildet hat, indem sie sich zur [...] hat umschulen lassen

und heute mit einem 100 % Pensum auf diesem Beruf arbeitet. Zweifellos hat sie

damit ihre Chancen auf dem Stellenmarkt verbessert und ihre Pflicht zur

Integration in den Arbeitsmarkt erfüllt. Auf den Einwand des Berufungsklägers

ist daher nicht einzugehen.

7.2.2

Umstritten

ist weiter die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags der Ehefrau.

Diese verfügt über ein Barvermögen von total CHF 287'000.00 aus einer

Erbschaft. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ihr zumutbar und auch

möglich sei, CHF 200'000.00 zu einem Zins von 1,5 % anzulegen und damit einen

monatlichen Ertrag von CHF 250.00 netto zu erzielen. Die Vorderrichterin hat

darauf hingewiesen, dass bei Vermögen unter einer halben Million nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung i.d.R. kein oder bloss ein geringer Ertrag

anzurechnen sei, während bei grösseren Vermögen, insbesondere solchen ab zwei

Millionen, auch kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein solcher von

2.

% gerechtfertigt erscheine. Sie berücksichtigte, dass die Ehefrau im Fall des

von ihr befürchteten Stellenverlusts eine Arbeitslosenentschädigung erhalte und

deshalb keinen so grossen Betrag flüssig halten müsse. Sodann sei sie niemandem

gegenüber unterstützungspflichtig und müsse keine Liegenschaft unterhalten, da

sie zur Miete wohne. Sie könne somit ohne weiteres einen höheren

Vermögensbetrag anlegen als sie es bisher getan habe.

Während die Ehefrau der

Meinung ist, dass ihr überhaupt kein Ertrag angerechnet werden dürfe, will der

Ehemann einen Ertrag von 1,5 % aus der Anlage von CHF 250'000.00 von monatlich

CHF 312.50 angerechnet haben. Der Berufungskläger macht geltend, die

Berufungsbeklagte könnte in Fonds, Fremdwährungen oder Obligationen anlegen und

so einen höheren Ertrag erzielen. Für die Vermögensanlage gebe es Profis. Sie

könne sich z.B. an ihre Bank wenden. Die Anschlussberufungsklägerin führt aus,

sie könne auf ihrem Vermögen keinen Ertrag erwirtschaften. Da sie auf das

Kapital unbedingt angewiesen sei, könne sie keinen Verlust riskieren und müsse

deshalb das Vermögen konservativ verwalten. Sie habe CHF 105'000.00 bei einer

Bank angelegt und realisiere damit einen jährlichen Ertrag von 0,85 %. Ziehe

man die Gebühren ab, welche beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfielen,

bleibe nichts mehr übrig. Es sei daher weder rechtlich noch tatsächlich möglich,

den von der Vorinstanz errechneten Ertrag zu erwirtschaften. Die

Vorderrichterin führe auch nicht aus, mit welchen Anlagen sie den avisierten

Ertrag erzielen könnte.

Der Berufungskläger verfällt

in appellatorischer Kritik. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

setzt er sich nicht auseinander. Er scheint auch zu übersehen, dass lediglich

ein allfälliger Zinsertrag zum Einkommen zählt. Eine Kurs- oder Wertsteigerung

der Anlage aufgrund der Marktlage ist nicht zu berücksichtigen, da der zu investierende

Geldbetrag zum Eigengut der Ehefrau gehört und die Wertsteigerung in diese

Gütermasse fällt.

Woraus die Vorderrichterin

schliesst, dass die Ehefrau eine jährliche (Netto-)Rendite von 1,5 % wird

erzielen können, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und liegt

angesichts des aktuellen Zinsumfelds auch nicht auf der Hand. Der Einwand der

Anschlussberufungsklägerin, dass es im heutigen Zinsumfeld kaum möglich sei,

eine Nettorendite von 1,5 % zu erzielen, ohne ein gewisses Verlustrisiko

einzugehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Immerhin ist der BVG-Mindestsatz ausserhalb

des Obligatoriums seit Jahren bei 1 %, obwohl die Pensionskassen zweifellos

grosse Vermögen anlegen. Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld macht es wenig

Sinn, der Anschlussberufungsklägerin in Abweichung der geltenden

bundesgerichtlichen Praxis auf der Anlage ihres Vermögens eine hypothetische

Rendite aufzurechnen. Es bleibt daher beim angerechneten Erwerbseinkommen der

Ehefrau von CHF 4'840.00.

7.3

Da die

Einkommen beider Parteien korrigiert werden, ist Ziff. 11 des vorinstanzlichen

Urteils (Urteilsgrundlagen) von Amtes wegen entsprechend den obigen Erwägungen anzupassen.

8.1

Im

Folgenden ist auf die von den Berufungsklägern vorgebrachten Einwände gegen die

vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen einzugehen:

Die Vorbringen des Berufungsklägers

gegen die Steuerberechnung der Vorinstanz bleiben appellatorisch. Ohnehin ist

die Steuerberechnung eine dynamische Grösse, die von den konkreten finanziellen

Verhältnissen abhängt und daher von jeder Korrektur des Einkommens und des

Bedarfs, wozu auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge gehört, beeinflusst wird.

8.2.1

Beide Parteien

monieren die von der Vorderrichterin angerechneten Liegenschaftskosten des

Ehemannes. Während dieser zusätzlich monatliche Kosten von CHF 442.00 für die

Abwassersanierung und weitere Auslagen für anstehende Sanierungen

berücksichtigt haben will, moniert die Ehefrau, dass die Vorinstanz beim

Ehemann Liegenschaftskosten von total monatlich CHF 1'400.00 berücksichtigt

habe, obwohl der Hypothekarzins nur CHF 444.75 und die Nebenkosten gemäss ihrer

Berechnung CHF 462.00 pro Monat ausmachten.

Die Vorderrichterin hat die Wohnkosten

des Ehemannes entsprechend dem «bisherigen» Standard auf CHF 1'400.00 bemessen.

Unklar ist, was sie mit dem «bisherigen Standard» meint, zumal dieser Betrag weder

dem entspricht, was der Ehemann an Wohnkosten geltend gemacht, noch dem was die

Ehefrau zugestanden hatte, noch dem was im Massnahmeverfahren berücksichtigt

wurde. Weiter hat die Vorderrichterin darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft

einen Unterhaltsrückstand aufweise und verschiedene Reparaturen notwendig würden

(Urteil Ziff. 3), ohne diese zu konkretisieren und zu beziffern.

Der Berufungskläger hat an der Hauptverhandlung

bei der Vorinstanz auf die Rechtsbegehren und deren Begründung in der

Klageantwort verwiesen. Zu seinen Wohnkosten hat er sich gemäss

Verhandlungsprotokoll in den Parteivorträgen nicht mehr geäussert. Allein die

Vorderrichterin hat in der Parteibefragung dazu Fragen an den Ehemann gestellt.

Im Rahmen der Klageantwort vom 20. März 2020 ging der Ehemann von Wohnkosten (Miete,

Nebenkosten, Unterhalt) von total CHF 1'580.00 aus, ohne darzulegen wie sich

dieser Betrag zusammensetzt und/oder sich auf konkret bezeichnete Urkunden zu beziehen.

Er beschränkte sich darauf auszuführen, die Liegenschaft sei

sanierungsbedürftig (Boiler, Heizung, Wasserleitungsbruch, Wohnung 1. OG),

wofür zusätzliche Mittel von rund CHF 100'000.00 benötigt würden (S. 8). In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsrückstand bei

der Schätzung der Liegenschaft berücksichtigt wurde und sich auf den

Übernahmepreis ausgewirkt hat. Der übernehmende Ehemann hat somit von einem

tieferen Übernahmepreis profitiert.

Wenn der Berufungskläger jetzt

behauptet, die Vorderrichterin habe die Kosten der Abwassersanierung bei den

Wohnkosten nicht berücksichtigt, fehlt es einerseits am Nachweis, dass er dafür

bei der Vorinstanz einen konkreten Betrag geltend gemacht hatte und

andererseits am Nachweis, dass ihn diese Kosten immer noch belasten. In seiner Urkunde

27, auf die er sich in der Parteibefragung vom 11. November 2020 bezogen hatte,

hat er die Auslagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft aus den Jahren 2017 –

2019.

aufgelistet. Dazu sagte er aus: «Bis auf die Kosten für die

Abwassersanierung fallen diese Kosten regelmässig an. Die Abwassersanierung

wurde vor 2 Monaten definitiv abgeschlossen» (Aktenseite, AS 188, Zeilen, Z 67

– 69). Es ist nicht ersichtlich wie aus dieser Aussage auf künftig

wiederkehrende Kosten in einer bestimmten Höhe geschlossen werden soll. Es kann

auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum geltend gemachten

Renovationsbedarf der ehelichen Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung verwiesen werden (S. 12). Es fehlt daher am Nachweis, dass

der Berufungskläger bei der Vorinstanz zusätzlich zu den berücksichtigten monatlichen

Nebenkosten von CHF 462.00 pro Monat einen bestimmten Betrag für den

Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht und rechtsgenüglich belegt hat. Die Höhe

des monatlichen Hypothekarzinses von CHF 445.00 ist nicht bestritten. Die

Amortisation kann im Rahmen des laufenden Bedarfs nicht berücksichtigt werden,

da sie nicht zur Deckung des laufenden Verbrauchs, sondern dem Vermögensaufbau

dient.

Indem die Vorinstanz beim Ehemann

Wohnkosten von CHF 1'400.00 pro Monat angerechnet hat, hat sie den Sachverhalt

falsch festgestellt. Zu berücksichtigen sind die ausgewiesenen monatlichen Kosten

von CHF 907.00.

8.2.2

Die Ehefrau moniert

ebenfalls die ihr angerechneten Wohnkosten. Diese betragen inkl. Garage CHF

1'720.00 pro Monat. Mit der Begründung der Vorinstanz, sie habe zugestanden,

dass dieser Mietzins zu hoch sei und dem Verweis auf den ehelichen Standard

(Urteil S. 12), setzt sich die Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau die Wohnung

zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner bezogen und diese nach ihrer

Trennung behalten hatte. Der anrechenbare Mietzins der Ehefrau ist daher bei

CHF 1'400.00 zu belassen.

8.3

Der Berufungskläger

moniert weiter die bei ihm eingesetzten Krankheitskosten als zu tief.

Unbestritten ist die Krankenkassenprämie von CHF 335.00 pro Monat. Mit den

Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils,

worin die Vorderrichterin erläutert hat, weshalb sie keine höheren

Krankheitskosten berücksichtigt hat, setzt sich der Berufungskläger nicht

auseinander. Die Berufung bleibt appellatorisch. Die im Berufungsverfahren

eingereichte Urkunde 7 ist zwar ein echtes Novum. Hingegen datieren die darin

zusammengefassten Rechnungen mit einer Ausnahme vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung und hätten daher ohne weiteres dort geltend gemacht werden

können und müssen. Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin

angerechneten Krankenkassenprämie.

8.4

Die

Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die Vorderrichterin ihre

Berufsauslagen zu tief berechnet habe, indem sie den Leasingzins von CHF 230.51

pro Monat nicht berücksichtigt habe. Da das Fahrzeug unbestritten ein

Kompetenzgut sei, habe sie Anspruch darauf, dass die gesamten Kosten

berücksichtigt würden.

Die Anschlussberufungsklägerin hat Anspruch

darauf, dass die notwendigen Kosten des Arbeitswegs in ihrem Bedarf

berücksichtigt werden. Das hat die Vorderrichterin getan, indem sie die für die

Berufsausübung notwendigen Fahrkilometer berechnet und dafür CHF 0.70 je km

eingesetzt hat. Diese Berechnung wurde nicht beanstandet. Es ist

gerichtsnotorisch, dass im Kilometerpreis ein Anteil von rund 30 % für die

Amortisation des Fahrzeugs eingerechnet ist. Die Vorderrichterin hat zutreffend

darauf hingewiesen, dass die Ehefrau über das notwendige Kapital für die Anschaffung

des Fahrzeugs verfügt und deshalb ein Leasing nicht notwendig sei. Es trifft

zu, dass es sich beim Vermögen der Ehefrau um Eigengut handelt.

Bei den Leasingraten für ein

Kompetenzgut handelt es sich um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von

nicht pfändbarem Vermögen im Sinn von Art. 92 Abs. 1 oder 93 Abs. 1

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG, SR 281.1), wobei im Fall des Leasings

eines zu teuren Kompetenzguts die Leasingraten eines bedarfsgerechten Fahrzeugs

einzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 E. 3.2.2 und 5P.347/2006

E. 3.4.1). Die Anschlussberufungsklägerin hat einen [...] mit einem

Anschaffungspreis von CHF 55'500.00 geleast und dafür einen Betrag von CHF

25'000.00 als erste Rate bezahlt. Ein Fahrzeug in dieser Preisklasse entspricht

offensichtlich nicht dem ehelichen Standard, zumal die Parteien zur Zeit der

Trennung über keinerlei Ersparnisse verfügten und sie mit ihrem Einkommen nicht

in der Lage gewesen wären, ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu leasen. Mit dem angezahlten

Betrag wäre es der Anschlussberufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen,

einen dem ehelichen Standard entsprechenden, Pw zu kaufen, womit sie die Leasingzinsen

hätte einsparen können. Über den Amortisationsanteil in den im Bedarf

berücksichtigen Fahrkilometern wird das eingesetzte Kapital zurückgeführt. Die

Ehefrau hat folglich die Kosten für das unnötige Leasing aus ihrem Überschuss

zu tragen. Es bleibt somit bei den von der Vorderrichterin angerechneten

Arbeitswegkosten von CHF 341.00 pro Monat.

9.1

Das nacheheliche

Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der

Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn es

einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter

Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 5C.139/2005 E. 1.2; BGE 134 III 145 ff., E. 5; 135 III 158 ff.

E. 4.3; 141 III 465, S. 468 f.). Der gebührende Unterhalt ist unter Würdigung

aller Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. Die Basis bilden die Leistungsfähigkeit

der Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard. Bei sehr langem

vorgängigem Getrenntleben der Ehegatten, i.d.R. mindestens acht bis zehn Jahre

(BGE 130 III 537 ff. E. 2.2.; 137 III 102 ff.) ist i.S. einer Ausnahme der

Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit

massgebend (BGE 121 III 201, 202 f.). In die Berechnung einzubeziehen ist der

Umstand, dass die mit der Scheidung einhergehende Begründung zweier Haushalte

regelmässig Mehrkosten verursacht. Der bisherige Lebensstandard bildet gleichzeitig

die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt (Botschaft Revision

Scheidungsrecht, 116 Ziff. 233.52; BGE 135 III 59 E. 5.1, 132 III 593 E. 3.2).

9.2.1

Es ist daher vorab

der eheliche Lebensstandard zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu

geäussert, die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wenig. Im Rahmen

des vorliegenden Verfahrens haben sich beide Parteien dazu vernehmen lassen und

ihre Berechnungen angestellt.

In den Akten befinden sich die Trennungsvereinbarung

(Urk. 2 des Ehemannes), worin der Bedarf der Familienmitglieder zur Zeit der

effektiven Trennung festgehalten wurde und die Steuereinschätzung 2011 (Urk. 25

der Ehefrau), woraus die Steuerbelastung vor der Trennung sowie das damalige Einkommen

der Parteien entnommen werden kann.

9.2.2

Aus der

Steuereinschätzung pro 2011 geht hervor, dass der Ehemann CHF 100'728.00 und die

Ehefrau CHF 22'484.00 pro Jahr verdient hatten. Im Lohn des Ehemannes enthalten

waren Ausbildungszulagen von CHF 540.00 pro Monat für beide Töchter. Diejenige

von Tochter C.___ im Betrag von CHF 290.00 pro Monat ist nicht zu

Dispositiv

berücksichtigen, da diese damals schon volljährig war. Demnach ist beim Ehemann

von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 94'248.00 (ohne Ausbildungszulagen) auszugehen.

Der Mietertrag von CHF 870.00 netto (ausmachend jährlich CHF 10'440.00) aus der

Vermietung der zweiten Wohnung in der ehelichen Liegenschaft ist als

zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. D.___ erhielt eine Ausbildungszulage

von CHF 250.00 und einen Lehrlingslohn von CHF 500.00 pro Monat. Letzterer wird

praxisgemäss nur zu 1/3 angerechnet, womit ihre Einnahmen CHF 417.00 pro Monat

ausmachten. Es ist daher von einem anrechenbaren Familieneinkommen von CHF 132’168.00

pro Jahr bzw. CHF 11’014.00 pro Monat auszugehen.

9.2.3 Zu berücksichtigen

ist weiter, dass die Ehegatten total CHF 4'400.00 (CHF 2'000.00 Ehemann und CHF

2'400.00 Ehefrau) in die 3. Säule einzahlten (indirekte Amortisation) und die

Hypothek gemäss übereinstimmenden Aussagen mit CHF 3'000.00 pro Jahr direkt amortisierten.

Es ist daher vor der Trennung von einer Sparquote von CHF 7'400.00 pro Jahr oder

CHF 617.00 pro Monat auszugehen.

Das familienrechtliche Existenzminimum der

Familie belief sich auf CHF 6'192.00 (Grundbeträge Ehegatten und D.___ CHF

2'300.00, Hypothekarzins CHF 926.00, Nebenkosten CHF 400.00, obl. Krankenversicherung

Ehegatten CHF 341.00 bzw. CHF 266.00 und D.___ CHF 92.00,

Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg Ehegatten CHF 250.00 bzw.

300.00, ausw. Mahlzeiten Ehegatten CHF 50.00 bzw. CHF 120.00, Steuern CHF

1'047.00). Die Sparquote resultierend aus der Amortisation der Hypothek belief

sich auf monatlich CHF 617.00. Der verbrauchte Überschuss betrug CHF 4’205.00,

woran ein Ehegatte mit 2/5 partizipierte, ausmachend CHF 1’682.00 pro Ehegatte.

9.3 Das familienrechtliche

Existenzminimum der Ehefrau beträgt aktuell CHF 4'792.00 (Grundbetrag CHF

1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'400.00, obl. Krankenversicherung CHF

399.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 341.00, ausw.

Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'093.00 bes. Krankheitskosten CHF 59.00. Dasjenige

des Ehemannes macht CHF 4'182.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins

CHF 445.00, Nebenkosten CHF 462.00, obl. Krankenversicherungsprämien CHF

335.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 231.00, ausw.

Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'178.00, Beitrag an Berufsverband CHF

31.00).

9.4.1 Die Ehefrau macht

ausserdem Vorsorgeunterhalt geltend. Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 158

E. 4.4 ausgeführt, im Vordergrund stehe die Altersvorsorge auf Grund der für

die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung, d.h. die Lebenshaltung auf deren

Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, in

ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um allfällige

Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt ergeben. Auszugehen ist daher vom

ehelichen Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe

zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten)

(a.a.O., E. 4.5).

9.4.2 Der Berufungskläger

bemängelt die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Er macht

geltend, es sei nicht gewürdigt worden, dass er wegen der vorgesehenen

Frühpensionierung mehr in die Pensionskasse einzahlen müsse. Die dadurch

entstehende Lücke werde über höhere Pensionskassenbeiträge finanziert. Zudem

werde sein Pensionskassenguthaben durch das Splitting erheblich geschmälert. Es

sei deshalb auch bei ihm ein Betrag von monatlich CHF 406.90 in die

Bedarfsrechnung aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Teilung

des während der Ehe geäufneten Vorsorgekapitals habe rein gar nichts mit dem

Vorsorgeunterhalt zu tun. Da gehe es einzig um die Verbesserung der

Vorsorgesituation der Berufungsbeklagten, welche erheblich tiefere Beiträge in

die zweite Säule einzahle als der Berufungskläger.

9.4.3 Das Bundesgericht

hat in BGE 135 III 158 E. 4.3 f. ausgeführt, der Bemessung der Altersvorsorge

sei die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen, auf

deren Fortführung der unterhaltsberechtige Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe

(vgl. auch Werner Spirig: Der nacheheliche Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB;

erschienen in Anwaltsrevue 4/2011 S. 177 f.). Da der Berufungskläger weiterhin

seine Altersvorsorge auf dem gesamten von ihm erzielten Erwerbseinkommen

äufnet, das über dem ehelichen Lebensstandard liegt, ist kein zusätzlicher

Anspruch seinerseits ersichtlich. Dass sein Pensionskassenguthaben aufgrund des

Splittings abgenommen hat, hat mit der hälftigen Teilung sämtlicher während der

Ehe angesparten Vorsorgeguthaben zu tun, mithin der Gleichstellung der

Ehegatten auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens hin. Somit

sind beide Ehegatten im Scheidungszeitpunkt gleichgestellt. Beim

Vorsorgeunterhalt geht es dagegen um das Äufnen einer Altersvorsorge des

unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des ehelichen Standards in der Zeit

zwischen Scheidung und Eintritt in das AHV-Alter, soweit eine Differenz

zwischen dem aktuellen Einkommen und dem ehelichen Standard besteht.

9.4.4 Bei der Berechnung

des Vorsorgeunterhalts ist von einem ehelichen Standard von netto CHF 77’640.00

(aktuelles familienrechtliches Existenzminimum der Ehefrau von CHF 4'792.00,

zuzüglich Überschussanteil während des Zusammenlebens von CHF 1'682.00 x 12) pro

Jahr auszugehen, was brutto CHF 89’241.00 ausmacht. Der koordinierte Bruttolohn

für die Berechnung des BVG-Beitrags beträgt nach Abzug des Koordinationsabzugs (ausmachend

pro 2021 CHF 25'095.00) CHF 64'146.00. Die fiktiven jährlichen Sozialversicherungsbeiträge

aufgrund des ehelichen Standards (10 % AHV-Beiträge und 16 % BVG-Beiträge auf

den koordinierten Lohn) belaufen sich auf CHF 19’184.00. Davon abzuziehen sind

die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf dem effektiv erzielten Bruttolohn

von CHF 67'596.00. 10 % AHV-Beiträge machen CHF 6'760.00 und durchschnittlich 16

% BVG Beiträge auf dem koordinierten Lohn von CHF 42'501.00 machen CHF 6'800.00

aus. Die effektiv geleisteten Sozialversicherungsbeiträge betragen total CHF

13'560.00. Sie sind von den auf dem ehelichen Standard geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen

von CHF 19’184.00 abzuziehen. Die Differenz ergibt den geschuldeten

Vorsorgeunterhalt. Somit hat der Ehemann unter diesem Titel total CHF 5’624.00

pro Jahr oder CHF 469.00 pro Monat zu bezahlen.

9.5 Das familienrechtliche

Existenzminimum der Ehefrau beläuft sich auf CHF 4'792.00. Hinzu kommen ihr

Überschussanteil gemäss dem ehelichen Standard von CHF 1’682.00 und der

Vorsorgeunterhalt von CHF 469.00. Der monatliche Gesamtanspruch der Ehefrau

beläuft sich somit auf CHF 6'943.00. Davon kann sie CHF 4’840.00 selber decken,

so dass ein Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB von gerundet CHF

2'100.00 pro Monat resultiert.

Die Parteien sind sich mittlerweile

darüber einig, dass der Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des

Ehemannes geschuldet ist, d.h. mindestens bis 31. Oktober 2026. Sofern er

darüber hinaus erwerbstätig bleibt, längstens bis 31. Oktober 2029. Im Übrigen

sind die Berufung und die Anschlussberufung gegen die Unterhaltsregelung abzuweisen.

10.1 In güterrechtlicher

Hinsicht moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen

sei, vom Darlehen seiner Eltern über CHF 75'000.00 sei nur ein Teilbetrag in

die eheliche Liegenschaft investiert worden. Er macht geltend, es sei vielmehr

davon auszugehen, dass die vollen CHF 75'000.00 in das Haus investiert worden

seien. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der

Klageantwort. Dort hatte er ausführen lassen, dass die Parteien die

Liegenschaft [...] zum Preis von CHF 500'000.00 gekauft hätten. Hinzu seien

Handänderungssteuern, Notariatskosten und Grundbuchgebühren von total CHF

13'601.00 gekommen. Die Finanzierung sei mittels einer Hypothek von CHF

400'000.00, einem WEF-Vorbezug von CHF 75'000.00 sowie Beiträgen beider

Parteien aus Darlehen der Eltern (Ehemann CHF 25'000.00, Ehefrau CHF 15'000.00)

geregelt worden (vgl. Ad Art. 10, S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch

auf Urk. 34 der Ehefrau verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass er zur

Finanzierung der Liegenschaft CHF 25'000.00 an die Bank überwiesen hatte. Mithin

ist die Vorderrichterin von dem vom Berufungskläger behaupteten Sachverhalt

ausgegangen. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz dazu unter Ziff.

4.3 des Urteils setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Es fehlt

somit einerseits an der Beschwer und andererseits an einer hinreichenden

Begründung des Rechtsmittels. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht

einzutreten.

10.2 Die Argumentation des

Berufungsklägers bezüglich der Höhe der auf der Liegenschaft lastenden

Grundstückgewinnsteuer ist vor dem Hintergrund des in BS 54 der Berufung behaupteten

Verlusts nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger behauptet dort Anlagekosten

von total CHF 684'625.00, bei einem Schätzwert von CHF 680'000.00. Folglich

resultierte zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Verlust

von CHF von 4'625.00. Sollte dies zutreffen, wäre definitionsgemäss keine

Grundstückgewinnsteuer geschuldet. In BS 55 der Berufung behauptet der Berufungskläger

sodann, dass auf der Liegenschaft eine latente Grundstückgewinnsteuer von CHF

28'500.00 laste. Gemäss der beigelegten Berechnung (Berufungsbeil. 12) werden

dabei Anlagekosten von CHF 513'000.00 zugrunde gelegt. Mit der Begründung des

angefochtenen Urteils unter Ziff. 4.4.3 (S. 19) und Ziff. 4.5 Lit. b (S. 21) und

der Berechnung der Vorderrichterin setzt er sich dagegen überhaupt nicht

auseinander. Die Berufungsbegründung ist einerseits widersprüchlich,

andererseits fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Urteil. Es ist nicht ersichtlich welche Erwägung der

Vorderrichterin aus welchem Grund angefochten wird. Auf die Berufung ist in

diesem Punkt nicht einzutreten.

III.

1. Die Prozesskosten sind

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,

so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den

Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen

verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit

seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Die Anschlussberufungsklägerin ist mit

ihrem Rechtsmittel unterlegen. Es scheint daher angemessen, die Gerichtskosten

zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung und die Anschlussberufung

werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 und 11 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 11. November 2020 werden

aufgehoben.

2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt: Der Ehemann

hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zu seiner

effektiven Pensionierung, längstens bis Oktober 2029, aber mindestens bis und

mit Oktober 2026, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’100.00 zu

bezahlen.

3. Ziffer 11 lautet neu wie folgt: Das

Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn)

- des Ehemannes CHF 9'063.00 (100 %

Pensum, inkl. 500.00 Nettomiete)

- der Ehefrau CHF 4'840.00

(100 % Pensum)

monatlicher

Bedarf

- des Ehemannes CHF 4'182.00

- der Ehefrau CHF 5'261.00.

(inkl. Vorsorgeunterhalt)

4. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Kosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahren von total CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 zu erstatten.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann