ZKBER.2021.19
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
24. Juni 2021Deutsch26 min
Vereinbarung aussergerichtlich geregelt. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Diego Stoll,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann,
Beklagter) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau, Klägerin) führen vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren. Die Ehegatten hatten sich am 1.
Juli 2018 getrennt und die Folgen der Trennung am 30. Oktober 2018 in einer
Vereinbarung aussergerichtlich geregelt. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___
(geb. [...] 2007) und D.___ geb. [...] 2011).
Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte im
Scheidungsverfahren am 2. Dezember 2020 Folgendes:
1. …
2. Es wird festgestellt, dass die
Trennungsvereinbarung vom 30.10.2018 bis zum 30.06.2020 Gültigkeit hatte.
3. Der Beklagte und Kindsvater wird
verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer
des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011)
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'606.00
(Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet,
rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens
der Klägerin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren persönlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'914.00 zu bezahlen.
5. Auf eine Anhörung der Kinder wird
vorläufig verzichtet.
6. Die übrigen gestellten Anträge werden
vorläufig abgewiesen.
7. …
2. Der Ehemann (nachfolgend auch
Berufungskläger) erhob im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der
Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, Ziffer 4 aufzuheben und ihn zu
verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2020 einen monatlichen persönlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt des
Beweisergebnisses zur Ersparnisbildung. Die Ehefrau (nachfolgend auch
Berufungsbeklagte) stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung des Ehemannes resp.
es seien die Rechtsbegehren inkl. Verfahrens- resp. Beweisanträge des Ehemannes
vom 8. März 2021 vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit auf die Begehren
und Anträge einzutreten sei.
2. Es seien die für die gemeinsamen Kinder C.___,
geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2011, bestimmten monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge in Aufhebung resp. Abänderung von
Ziff. 3 der Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020
von Amtes wegen per 1. Juli 2020 auf CHF 1’970.00 (den Barunterhalt betreffend)
pro Kind festzulegen, jeweils zzgl. allfälliger vom Ehemann bezogener Kinder-
resp. Ausbildungszulagen.
3. …
4. …
3. Der Ehemann reichte am 29. März 2021
eine «Stellungnahme Anschlussberufung/Kostennote» ein. Gestützt darauf stellte
der Präsident der Zivilkammer am 30. März 2021 fest, der Ehemann habe mit dieser
Eingabe in prozessualer Hinsicht von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht und es
werde ihm keine Frist gesetzt, inhaltlich zur Berufungsantwort der Ehefrau
Stellung zu nehmen. Am 6. April 2021 reichte die Ehefrau ihrerseits eine Duplik
und die Honorarnote ein. Am 19. April 2021 stellte der Ehemann sodann dem
Gericht die Kostennote zu. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies der Präsident der
Zivilkammer den Ehemann und Berufungskläger darauf hin, dass auch für den Fall
der Abweisung seiner Berufung voraussichtlich geprüft werden müsse, ob die
Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu erhöhen
seien. Sollte er die Berufung zurückziehen wollen, werde ihm dafür eine Frist
bis 20. Mai 2021 eingeräumt. Am 17. Mai 2021 teilte der Ehemann mit, dass er
die Berufung nicht zurückziehe. Er habe sich materiell umfassend geäussert und
bitte, den Entscheid zuzustellen.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufung erfolgte frist- und
formgerecht. Da der Ehemann bei der Vorinstanz kein formelles Auskunftsbegehren
im Sinne von Art. 170 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gestellt
hatte, kann ihm entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten im Zusammenhang
mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht vorgeworfen werden, er hätte
auch Ziffer 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Abweisung der übrigen
Anträge) anfechten müssen. Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.
1.2
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich ausschliesslich gegen den in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag. Wird der Unterhaltsbeitrag für den
Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz Art. 282 Abs. 2 ZPO
zufolge auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu
beurteilen. Bei Anfechtung des Ehegattenunterhaltsbeitrages wird somit die
Rechtskraft in Bezug auf die Kinderrenten ebenfalls aufgeschoben. Wie die
Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, sind vorliegend deshalb auch die in
Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 festgesetzten Kinderalimente zu
überprüfen. Dass die Ehefrau selber gegen die Verfügung keine Berufung
eingereicht hat, ändert daran nichts. Aufgrund der für die Kinderalimente
geltenden Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge
entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist es selbst bei einer Abweisung der
Berufung gegen den Ehegattenunterhaltsbeitrag möglich, die nicht mit Berufung
angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge zu erhöhen (Aeschlimann/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu Anh. ZPO Art. 282,
mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend sind daher nicht nur der vom Ehemann mit
Berufung angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag, sondern auch die
Kinderalimente gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu beurteilen.
1.3
Da im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren auch Kinderalimente zu beurteilen sind, können nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1). Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden sind deshalb – ohne
im Einzelnen zu prüfen, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sind – zu den
Akten zu nehmen. Soweit der Berufungskläger aber verlangt, die Ehefrau
beziehungsweise deren Bank zur Edition weiterer Urkunden – namentlich
detaillierter Kontoauszüge - zu verpflichten, sind die entsprechenden
Beweisanträge abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
sind die beantragten Urkunden für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung.
2.1
Der Erlass vorsorglicher Massnahmen
im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 ZPO. Der sinngemäss
anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zufolge muss das Gericht
bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder
und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Auch wenn es um ehelichen
Unterhalt geht, sind die Alimente gleich wie im Bereich des nachehelichen
Unterhalts und des Kindesunterhalts grundsätzlich aufgrund der so genannten
zweistufigen Methode zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9.
Februar 2021, E. 4.3). Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern
beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder ermittelt. Anschliessend wird der
Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die
familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der
konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts
5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).
2.2
Sowohl beim ehelichen als auch beim
nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt
für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen
Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung
kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das
Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum nachehelichen Verbrauchsunterhalt muss sich dieser darauf
beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu
ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch
haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze
des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es,
den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger
Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Die
Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im
Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchsunterhalt sondern
gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit der
Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen
Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt. Die Begrenzung des Verbrauchsunterhalts
auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung
haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der
Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine
Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-) Aufnahme
oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen
Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen
Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen
Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr
bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung
der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt
wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen
ist. Die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts entspricht mithin dem
familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des
betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu
beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt,
während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4).
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,
der Beklagte habe seinen eigenen Angaben zufolge keine Ersparnisse äufnen
können. Einen Beweis, dass dies der Klägerin hätte möglich sein sollen, habe er
nicht erbracht. Die vom Beklagten verlangte Offenlegung der Konti der Klägerin
seit der Trennung, die eine Sparquote beweisen sollten, sei unbehelflich, da es
auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Zur konkreten Begründung der Höhe der
festgesetzten Unterhaltsbeiträge verwies die Vorderrichterin zunächst auf die
dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle, die integrierenden Bestandteil der
Begründung bilde. Sie ging dabei von einem aktuellen Nettolohn inklusive Anteil
13.
Monatslohn des Ehemannes von CHF 11'857.00 aus. Der Ehefrau rechnete er
gestützt auf das aktuelle 50%-Erwerbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von
total CHF 2'728.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Zusätzlich erziele sie aus
der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] einen Nettomietertrag von CHF
2'131.00 pro Monat. Insgesamt verfüge sie somit über eigene Mittel von CHF
4'859.00 pro Monat. Beim Bedarf ging die Amtsgerichtspräsidentin auf Seiten des
Ehemannes von einem Betrag von CHF 5'026.00 und bei der Ehefrau von CHF 5'068.00
aus, wobei sie bei beiden CHF 560.00 für die Einzahlung in die 3. Säule
miteinrechnete. Den Bedarf der beiden Kinder bezifferte sie auf je CHF
1'154.00. Der Gesamtbedarf summierte sich somit auf CHF 12'402.00. Den
resultierenden Überschuss verteilte sie nach grossen und kleinen Köpfen. Die
Amtsgerichtspräsidentin kam zum Schluss, die Eltern partizipierten folglich mit
je CHF 1'705.00 und die Kinder mit je CHF 852.00 am Überschuss. Abzüglich der
eigenen Einkommen ergebe dies schliesslich pro Kind einen Barunterhalt von CHF
1'606.00 und einen persönlichen Unterhalt der Klägerin von CHF 1'914.00. Aus
der Berechnungstabelle ist ersichtlich, dass die Vorderrichterin den beiden Kindern
nicht nur die Kinderzulagen von je CHF 200.00, sondern pro Kind je CHF 400.00
als Einkünfte und damit von Gesamteinnahmen aller beteiligten Personen von CHF
17'516.00 (11'857.00 + 4’859.00 + 400.00 + 400.00) ausging. Ein
Betreuungsunterhalt ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet, da die
Klägerin ihren Bedarf, ohne Berücksichtigung der Einzahlung für die 3. Säule,
durch ihr Einkommen vollumfänglich decken könne. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag
von CHF 1'914.00 ergebe sich aus dem Überschussanteil und dem Anteil an der
Einzahlung für die 3. Säule, der nicht durch das Einkommen der Klägerin gedeckt
werden könne.
4.1
Der Ehemann und Berufungskläger rügt
zunächst, die Vorinstanz missachte mit ihrer Vorgehensweise seine
verfassungsmässige Rechte. Einerseits verletze sie die Begründungspflicht und
damit sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe die Steuern der Klägerin würden
automatisch mit CHF 1'309.00 berechnet. Weiter verletze sie sein rechtliches
Gehör, indem sie die Klägerin nie aufgefordert habe, die Bankauszüge seit der
Trennung und damit ihre Ersparnisbildung nach der Gütertrennung aufzuzeigen.
4.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und
auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des
Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss;
vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E
5.2.2., mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Die Amtsgerichtspräsidentin
verweist zur konkreten Begründung der Höhe der Unterhaltsbeiträge vorweg auf
die dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 2.
Dezember 2020, die integrierenden Bestandteil der Urteilsbegründung bilde. Diese
in der Gerichtspraxis verbreiteten Berechnungsblätter
(www.berechnungsblätter.ch) beinhalten eine – von der Höhe der
Unterhaltsbeiträge abhängige – automatische Berechnung der voraussichtlich
anfallenden Steuern. In der Begründung des angefochtenen Urteils verweist die
Vorderrichterin nochmals darauf, die Steuern seien durch die Berechnungstabelle
automatisch berechnet worden und beliefen sich bei der Klägerin auf CHF
1'309.00 und beim Beklagten auf CHF 1'015.00 (Urteil, S. 7, E. 11). Den
Parteien – und damit auch dem Beklagten und Berufungskläger – war damit
bekannt, worauf sich die Vorderrichterin bei der beim Bedarf berücksichtigten
Steuerlast stützte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser
Ausgangslage nicht auszumachen.
4.3.1
Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat
jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht
angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Die Parteien haben gestützt auf
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, mit rechtzeitig
und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts
4A_308/2020 vom 5. November 2020, E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2
Die Amtsgerichtspräsidentin wies die
zum Beweis einer Sparquote gestellten Anträge des Ehemannes auf Offenlegung der
Konti der Ehefrau seit der Trennung mit der Begründung ab, diese seien unbehelflich,
da es auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Der Ehemann und Berufungskläger
bezeichnet diese Ausführungen als falsch. Die Parteien hätten die
güterrechtliche Auseinandersetzung vorgezogen, die Konti geteilt und einen
Vertrag auf Gütertrennung abgeschlossen. Sie seien sich einig gewesen, während
der Ehe keine Ersparnisse gebildet zu haben. Er habe bereits in seiner
Stellungnahme vor erster Instanz darauf hingewiesen, dass der eheliche und
nacheheliche Unterhalt der Deckung des Bedarfs diene. Er nehme an, dass die Ehefrau
nach der Trennung erhebliche Ersparnisse habe bilden können. Sofern diese
Annahme korrekt sei, wäre der Unterhaltsbeitrag zu hoch angesetzt, da der
Unterhaltsbeitrag der Deckung des ehelichen Bedarfs diene und nicht zu einer
Vermögensverschiebung führen solle. Die Ehefrau habe Land gekauft, weshalb
davon auszugehen sei, dass sowohl erhebliche Beiträge des Kindesunterhalts als
auch erhebliche Beiträge des Ehegattenunterhalts zur Ersparnisbildung
herangezogen worden seien. Er habe ein Recht, Einsicht in die Entwicklung der Konti
der Klägerin zu erhalten, um seine Behauptung beweisen zu können.
4.3.3
Ausgangspunkt für die Bemessung
der Unterhaltsbeiträge ist die eheliche Lebenshaltung. Für die Höhe der
Unterhaltsbeiträge ist deshalb bloss eine allfällige Sparquote vor der Aufnahme
des Getrenntlebens von Bedeutung. Für diese Zeit räumt der Ehemann selber ein,
es seien keine Ersparnisse gebildet worden. Ob und in welchem Umfang die
Ehefrau nach der Trennung allenfalls Ersparnisse bildete, beeinflusst die Höhe
des Unterhaltsbeitrages nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die fraglichen
Beweisanträge deshalb zu Recht ab.
5.1
Der Ehemann und Berufungskläger
verweist auf die Trennungsvereinbarung vom 30. Oktober 2018, mit welcher die
Parteien die Nebenfolgen der Trennung einvernehmlich geregelt hatten. Dieser
Vereinbarung sei ein klares Berechnungsblatt beigelegt worden. Seither habe
sich einzig geändert, dass die Ehefrau eine Anstellung im Umfang von 50%
aufgenommen habe und nun neu CHF 2'718.00 verdiene. Der gebührende Unterhalt setze
sich zusammen aus dem Bedarf von CHF 4’213.31 plus ihrem Anteil am Überschuss
von CHF 834.00 und belaufe sich damit auf insgesamt CHF 5’047.31. Mit ihrem
Verdienst von CHF 2’730.00 und dem damals berechneten Liegenschaftsertrag in der
Höhe von CHF 2’240.00 könne sie diesen gebührenden Unterhalt abdecken, weshalb
es keinen Grund für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag gebe. Die Parteien hätten
mit der Trennungsvereinbarung ihre Situation klar berechnet und den gebührenden
Unterhalt der Ehefrau zum Zeitpunkt der Trennung festgelegt. Der Überschussanteil
belaufe sich dabei auf CHF 834.00. Das Gericht und die Parteien seien an diese
Ausgangslage gebunden. Der eheliche Unterhaltsbeitrag werde durch die eheliche Situation
zum Zeitpunkt der Trennung definiert. Allfällige Veränderungen seien an dieser
Situation zu messen. Die Klägerin habe nach der Trennung eine Arbeit
aufgenommen und der Überschuss der Parteien habe sich dadurch erheblich erhöht.
Der zum Zeitpunkt der Trennung berechnete Überschussanteil bilde jedoch die
Obergrenze. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Regelung Bundesrecht. Der
Entscheid sei in diesem Punkt aufzuheben.
5.2
Ausgangspunkt für die Festsetzung
des gebührenden Unterhalts ist wie erwähnt die bisherige Lebensführung. Um die
bisherige Lebensführung aufrecht zu erhalten, benötigen die Ehegatten Mittel in
der Höhe ihres familienrechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben zuzüglich
des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Es
ist somit der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln und dieser
anschliessend auf die Familienmitglieder zu verteilen. Der vom Berufungskläger
der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 834.00 entspricht nicht diesem
Überschussanteil vor der Trennung. Dieser Betrag ist vielmehr das Resultat der
vorinstanzlichen Berechnung für die Zeit nach der Trennung. Wie die (plausible)
Berechnung der Ehefrau in der Berufungsantwort zeigt (Berufungsantwort S. 8
f.), war der während des Zusammenlebens auf sie entfallene Anteil am Überschuss
mit mindestens CHF 1'957.00 erheblich höher. Die Rüge des Berufungsklägers, der
Überschuss von CHF 834.00 bilde die Obergrenze, welche der Ehefrau zugewiesen
werden könne, ist daher unbegründet.
6.1
Der Berufungskläger macht weiter
geltend, die von der Vorinstanz aufgrund einer automatischen Berechnung
ermittelte Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'309.00 sei falsch. Die
Parteien hätten vereinbart, das Steuerjahr 2018 gemeinsam zu zahlen. Die
Steuerveranlagung der Ehefrau des Jahres 2019 basiere auf einem eigenen
Einkommen von CHF 12’605.00 und auf den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen von CHF
61’000.00. Insgesamt habe sie über CHF 73’700.00 verfügt, was dem ehelichen
Standard entsprochen habe. Diese Situation könne als Vergleichszahl beigezogen
werden. Einkommen und Unterhalt deckten den gebührenden Unterhalt ab. Den von
der Klägerin eingereichten Unterlagen 2019 zufolge habe deren Staatssteuer CHF
4’445.85, die Bundessteuer CHF 773.00 und die Gemeindesteuer CHF 5’062.00,
total somit CHF 10’281.00, beziehungsweise CHF 856.00 pro Monat ausgemacht. Der
eigenen Berechnung der Klägerin gemäss Klagebeilage 37 zufolge betrage die
Steuerlast im Kanton Solothurn monatlich CHF 1'018.00. Der von der Vorinstanz
automatisch ermittelte Betrag von CHF 1’309.00 sei somit offensichtlich falsch.
Der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin müsse sich am ehelichen Standard messen,
eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs infolge Erhöhung des Überschusses sei
bundesrechtswidrig. Zu verwenden sei der effektiv ausgewiesene Steuerbetreff
von monatlich CHF 856.00 aus dem Jahr 2019. Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf einen höheren Standard. Das Jahr 2019 decke ihren Anspruch korrekt ab. Vorliegend
sei wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden, dass beide Parteien
Eigenmietwerte zu versteuern hätten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz
schweige sich dazu aus. Je höher der Unterhalt an die Kinder und die Klägerin,
desto tiefer die Steuerlast auf Seiten des Beklagten und desto höher die
Steuerlast der Klägerin.
Ermittle man korrekt den maximalen
Überschussanteil sowie die Steuern anhand der konkreten Eingaben und Angaben
der Parteien, so ergebe sich, dass der Unterhalt an die Klägerin auf maximal
CHF 500.00 zu senken sei. Es sei offensichtlich, dass die Ehefrau sich ihren
Unterhalt mit dem eigenen Einkommen sowie den Einnahmen aus der Vermietung der
Liegenschaft decken könne sowie aus den Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach
Berechnung der Vorinstanz einen grosszügigen Beitrag erhalte. Er gehe davon
aus, dass die Klägerin mit den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen in den Jahren
2018.
und 2019 über Gebühr habe Ersparnisse bilden können und fordere deshalb eine
Reduktion auf CHF 200.00. Sollte das Beweisergebnis keine Ersparnisbildung
ergeben, so werde der maximale Unterhaltsbeitrag auf CHF 500.00 erhöht werden.
Der von der Vorinstanz berechnete Unterhalt an die Kinder von je CHF 1'606.00
werde akzeptiert, wobei bei der Berechnung zu beachten sei, dass sich der
Überschussanteil der Kinder entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin nur
am Überschussanteil des Vaters berechne.
6.2
Die Berufungsbeklagte entgegnet, die
Steuern seien annäherungsweise und pro futuro zu bestimmen. Das Steuerjahr 2019
könne nicht als Grundlage herangezogen werden, weil sie erst ab dem 1.
September 2019 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Ausserdem seien im Jahr 2019
nur Gesamtunterhaltsbeiträge von CHF 4’683.35 zuzüglich Familienzulagen versteuert
worden. Dass sie trotzdem bereits damals im Monat – korrekt berechnet - CHF
873.00
an Steuern habe bezahlen müssen, zeige, dass die ihr vorinstanzlich zugebilligte
Steuerlast von CHF 1’309.00 zu tief sei, zumal die Unterhaltsbeiträge nunmehr
ungleich höher seien, sie während des ganzen Steuerjahres einen Verdienst erziele
und die Progression zu beachten sei. Dies bestätige auch der Blick auf die
provisorische Steuerberechnung der Ehefrau aus dem Jahr 2020, wonach zu
erwartende Steuerschuld bei CHF 1’170.60 pro Monat liege, obwohl der Ehemann im
Jahr 2020 eigenmächtig nur monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4’350.00
geleistet habe. Dass sie vor der ersten Instanz selber nur CHF 1‘018.00
eingesetzt haben soll, sei aktenwidrig. Gestützt auf die Klagebeilage 41 habe
sie CHF 1’922.95 für Solothurn und CHF 245.45 für Basel-Landschaft geltend
gemacht.
Dass die Steuern mit
Berechnungsprogrammen ermittelt würden, sei gängige Praxis und nicht zu
beanstanden. Wie der Ehemann bei sich selbst zu einer Steuerlast von CHF 1’883.00
gelange, werde nicht mit einer Silbe erläutert und bleibe sein Geheimnis. Der
Betrag werde ebenso bestritten wie die seitens der Vorinstanz veranschlagte
Summe von CHF 1’015.00 pro Monat. Eine Nachrechnung aufgrund der neu vorhandenen
Unterlagen ergebe für sie eine monatliche Steuerlast im Kanton Solothurn von
gerundet CHF 2’000.00 und des Ehemannes von gerundet CHF 500.00. Die Vorbringen
des Ehemannes zu den Steuern seien nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich
berechneten Steuerbeträge seien in diesem Sinne zu korrigieren, was
einredeweise beantragt werde. Gestützt auf die neueste Praxis des Bundesgerichts
seien sodann für die beiden Kinder angemessene Steueranteile auszuscheiden.
Rechne man unpräjudiziell mit 27% für die Kinder, ergebe dies einen Betrag von
CHF 270.00 pro Kind.
6.3.1
Für die im Rahmen der
Bedarfsrechnung den Parteien anzurechnenden Steuern ist eine Prognose anzustellen,
wie hoch die entsprechenden Auslagen während der Geltungsdauer der
vorsorglichen Massnahmen in etwa sein werden. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
wendet daher zu Recht ein, dass nicht unbesehen auf das Steuerjahr 2019
abgestellt werden kann. Zu beachten sind namentlich Veränderungen, die sich in
der Zwischenzeit ergeben haben. Eine solche Veränderung betrifft die
Unterhaltsbeiträge. Nach dem vorliegenden Urteil wird der Ehemann für die
Ehefrau und Kinder total gegen CHF 70'000.00 pro Jahr und damit mehr zu
entrichten haben, als die im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen ausmachten. Da die
Ehefrau erst im Herbst 2019 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das
im vorliegend massgebenden Zeitraum zu erwartende Einkommen deutlich höher. Zu beachten
ist zudem die Progression. Die Ehefrau reichte im Berufungsverfahren eine Steuerberechnung
ein, die auf diesen Verhältnissen beruht (Urkunde 8). Die Steuerberechnung ist
plausibel und nachvollziehbar. Demzufolge resultiert für die Ehefrau eine auf
den Monat umgerechnete und gerundete Steuerlast von CHF 1'900.00 und für den –
in einem steuergünstigeren Kanton wohnhaften - Ehemann von CHF 600.00. Ein Teil
der Steuerlast der Ehefrau ist für die bei ihr wohnhaften Kinder auszuscheiden
(Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Es
rechtfertigt sich, dabei (so wie die Ehefrau das auch vorschlägt) gleich
vorzugehen wie bei den Wohnkostenanteilen und somit analog der bei der
Bemessung von Kinderalimenten früher üblichen Prozentregel den beiden Kindern
einen Anteil von zusammen 27% zuzuweisen. Bei deren Bedarf ist für Steuern
somit ein Betrag von je CHF 250.00 und bei der Ehefrau noch CHF 1'400.00
einzusetzen.
6.3.2
Zu den weiteren Vorbringen der
Parteien ist Folgendes festzuhalten: Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte
zutreffend bemerkt, begründet der Ehemann und Berufungskläger mit keiner Silbe,
weshalb sich sein Einkommen auf bloss CHF 11'692.00 belaufen soll. Der von der
Vorderrichterin angerechnete Betrag von CHF 11'857.00 ist daher nicht zu
korrigieren. Nicht weiter einzugehen ist aber auch auf die von der Ehefrau
gerügte kleine Differenz bei ihrem Erwerbseinkommen. Die Bemessung von
Alimenten ist, da sie sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei den Einkünften
zum Teil auf Annahmen über die zukünftige Entwicklung beruht, keine exakte
Mathematik. Geringe Abweichungen vermögen das Ergebnis deshalb von vornherein
nicht entscheidend zu beeinflussen. Grundsätzlich zu belassen ist ebenfalls der
von der Vorinstanz ermittelte Mietertrag der Ehefrau. Der Betrag von CHF
2'131.00 entspricht ungefähr dem, was die Ehefrau für die entsprechende
Liegenschaft in [...] versteuern muss (nach der vorinstanzlichen Urkunde 40
summieren sich die Einkünfte auf CHF 26'880.00 pro Jahr beziehungsweise CHF
2'240.00 pro Monat). Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Verfahren darauf
abzustellen. Beim Betrag von CHF 26'880.00 handelt es sich um die Nettoeinkünfte,
das heisst nach Abzug der Unterhaltskosten, weshalb diese nicht nochmals in
Rechnung gestellt werden können. Im Betrag nicht berücksichtigt und daher noch
abzuziehen sind dagegen die mit der Liegenschaft verbundenen und von der
Berufungsbeklagten geltend gemachten Hypothekarzinsen von CHF 407.00 pro Monat.
Die von ihr zusätzlich erwähnte Krediterhöhung (CHF 116.00) wiederum entspricht
in etwa der Differenz zwischen dem Nettomietertrag gemäss Steuerveranlagung und
dem von der Vorderrichterin angerechneten Betrag von CHF 2'131.00, weshalb es
angezeigt ist, sie ausser Betracht zu lassen. Ebenfalls nicht zusätzlich abzuziehen
ist der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang behauptete Steueraufwand, da die
Liegenschaft in [...] im Rahmen der vorliegenden Steuerberechnung bereits
miteinberechnet wurde (Urkunde 8: «Liegenschaften [...]»). Es ist nicht
angezeigt (und wäre unter dem Strich wohl annähernd ein Nullsummenspiel), für
das vorliegende Verfahren eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Alles in allem
ist der Ehefrau somit ein Mietertrag von CHF 1'724.00 (CHF 2'131.00 abzüglich
CHF 407.00) anzurechnen.
Begründet ist auch der Einwand der
Ehefrau gegen die Höhe der Nebenkosten des Ehemannes, welche ihm die
Vorderrichterin im Umfang von CHF 500.00 zugestand. Da die Ehefrau mit den
beiden Kindern zusammenwohnt, dürften deren Nebenkosten in der Tat höher sein
als diejenigen des Ehemannes. Eine Differenzierung beim von der Vorinstanz
ermessensweise festgesetzten Betrag drängt sich deshalb auf. Angesichts des der
Ehefrau mit den Kindern angerechneten Betrages von CHF 500.00 ist es angezeigt,
dem Ehemann alleine nur CHF 400.00 zuzubilligen. Nachdem die Ehefrau bei der
Vorinstanz Gesundheitsauslagen für die Kinder nachgewiesen hatte
(vorinstanzliche Urkunde 39), bringt sie weiter zu Recht vor, bei diesen
ebenfalls einen Betrag zu berücksichtigen. Angemessen ist die Hälfte des den
Parteien eingerechneten Betrages, das heisst je CHF 50.00 pro Kind. Auf der
Einnahmenseite der Kinder ist zudem bloss je eine einzige Kinderzulage
aufzurechnen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von je CHF 400.00
dürfte auf einem Versehen beruhen.
7.1
Bei der konkreten Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge ist entgegen der Behauptung des Ehemannes und
Berufungsklägers zu beachten, dass für die Berechnung der Überschussanteile der
Kinder nicht nur sein eigener, sondern der familiäre Überschuss massgebend ist
(Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.3).
Ansonsten ist nach der von der Vorinstanz angewandten und grundsätzlich
unbestritten gebliebenen Bemessungsweise vorzugehen.
7.2
Das Einkommen des Ehemannes beträgt
CHF 11'857.00 und dasjenige der Ehefrau CHF 4'452.00 (CHF 2'728.00 und CHF
1'724.00). Die Kinder verfügen über je CHF 200.00. Der massgebende Bedarf des
Ehemannes beläuft sich auf CHF 4'511.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Miete/Hypothekarzins CHF 506.00, Nebenkosten CHF 400.00, Krankenkasse CHF
335.00, Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 500.00,
Auswärtige Verpflegung CHF 210.00, Steuern CHF 600.00, Besondere
Krankheitskosten CHF 100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Die Ehefrau hat
einen Bedarf von CHF 5'159.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete/Hypothekarzins
CHF 709.00 [970.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 261.00], Nebenkosten CHF 365.00
[CHF 500.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 135.00], Krankenkasse CHF 285.00,
Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 250.00, Auswärtige
Verpflegung CHF 40.00, Steuern CHF 1’400.00, Besondere Krankheitskosten CHF
100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Der Bedarf der Kinder summiert sich auf
je CHF 1'454.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete/Hypothekarzins CHF 131.00, Nebenkosten
CHF 67.00, Krankenkasse CHF 106.00, Steuern CHF 250.00, Drittbetreuung CHF
250.00, Besondere Krankheitskosten CHF 50.00).
7.3
Die Parteien und ihre Kinder
verfügen über Einkünfte von insgesamt CHF 16'709.00. Der Gesamtbedarf beträgt
CHF 12'578.00. Der Überschuss von CHF 4'131.00 ist nach so genannt grossen und
kleinen Köpfen zu verteilen, das heisst zu je einem Drittel den Parteien und zu
je einem Sechstel den Kindern zuzuweisen. Auf die Parteien entfällt somit ein
Betrag von je CHF 1'377.00 und auf die Kinder von je CHF 688.00. Der Überschuss
der Ehegatten von CHF 1'377.00 ist geringer als der Überschuss, über den sie
während des Zusammenlebens verfügen konnten. Die Obergrenze für den
festzusetzenden Ehegattenunterhaltsbeitrag wird folglich nicht überschritten.
7.4
Der rechnerische Anspruch der
Ehefrau ergibt sich aus ihrem Bedarf von CHF 5'159.00, zuzüglich
Überschussanteil von CHF 1'377.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'452.00 und
beläuft sich damit auf 2'084.00. Den Kindern steht ein Betrag von je CHF
1'942.00 zu (Bedarf CHF 1'454.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 688.00
abzüglich Kinderzulage CHF 200.00).
7.5
Die gegen den Ehegattenunterhalt von
monatlich CHF 1'914.00 erhobene Berufung des Ehemannes erweist sich damit als
unbegründet. Der von der Vorinstanz verfügte Kindesunterhalt hingegen ist zu
gering. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Der vom
Ehemann und Vater für die beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist auf
je CHF 1'950.00 pro Monat zu erhöhen.
8.
Die Berufung ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem
Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers.
Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, der Ehefrau eine
Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend
gemachte Betrag von CHF 4'686.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Ziffer 3 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 wird
aufgehoben.
3. Der Beklagte und Kindsvater wird
verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer
des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011)
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je
CHF 1’950.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat
somit noch einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'686.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Die dagegen erhobene
Beschwerde an das Bundesgericht hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 28.
März 2022 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (BGer
5A_605/2021).