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Entscheid

ZKBER.2021.19

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

24. Juni 2021Deutsch26 min

Vereinbarung aussergerichtlich geregelt. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Diego Stoll,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann,

Beklagter) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau, Klägerin) führen vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren. Die Ehegatten hatten sich am 1.

Juli 2018 getrennt und die Folgen der Trennung am 30. Oktober 2018 in einer

Vereinbarung aussergerichtlich geregelt. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___

(geb. [...] 2007) und D.___ geb. [...] 2011).

Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte im

Scheidungsverfahren am 2. Dezember 2020 Folgendes:

1. …

2. Es wird festgestellt, dass die

Trennungsvereinbarung vom 30.10.2018 bis zum 30.06.2020 Gültigkeit hatte.

3. Der Beklagte und Kindsvater wird

verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer

des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011)

monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'606.00

(Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet,

rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens

der Klägerin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren persönlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'914.00 zu bezahlen.

5. Auf eine Anhörung der Kinder wird

vorläufig verzichtet.

6. Die übrigen gestellten Anträge werden

vorläufig abgewiesen.

7. …

2. Der Ehemann (nachfolgend auch

Berufungskläger) erhob im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der

Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, Ziffer 4 aufzuheben und ihn zu

verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2020 einen monatlichen persönlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt des

Beweisergebnisses zur Ersparnisbildung. Die Ehefrau (nachfolgend auch

Berufungsbeklagte) stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung des Ehemannes resp.

es seien die Rechtsbegehren inkl. Verfahrens- resp. Beweisanträge des Ehemannes

vom 8. März 2021 vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit auf die Begehren

und Anträge einzutreten sei.

2. Es seien die für die gemeinsamen Kinder C.___,

geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2011, bestimmten monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge in Aufhebung resp. Abänderung von

Ziff. 3 der Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020

von Amtes wegen per 1. Juli 2020 auf CHF 1’970.00 (den Barunterhalt betreffend)

pro Kind festzulegen, jeweils zzgl. allfälliger vom Ehemann bezogener Kinder-

resp. Ausbildungszulagen.

3. …

4. …

3. Der Ehemann reichte am 29. März 2021

eine «Stellungnahme Anschlussberufung/Kostennote» ein. Gestützt darauf stellte

der Präsident der Zivilkammer am 30. März 2021 fest, der Ehemann habe mit dieser

Eingabe in prozessualer Hinsicht von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht und es

werde ihm keine Frist gesetzt, inhaltlich zur Berufungsantwort der Ehefrau

Stellung zu nehmen. Am 6. April 2021 reichte die Ehefrau ihrerseits eine Duplik

und die Honorarnote ein. Am 19. April 2021 stellte der Ehemann sodann dem

Gericht die Kostennote zu. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies der Präsident der

Zivilkammer den Ehemann und Berufungskläger darauf hin, dass auch für den Fall

der Abweisung seiner Berufung voraussichtlich geprüft werden müsse, ob die

Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu erhöhen

seien. Sollte er die Berufung zurückziehen wollen, werde ihm dafür eine Frist

bis 20. Mai 2021 eingeräumt. Am 17. Mai 2021 teilte der Ehemann mit, dass er

die Berufung nicht zurückziehe. Er habe sich materiell umfassend geäussert und

bitte, den Entscheid zuzustellen.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufung erfolgte frist- und

formgerecht. Da der Ehemann bei der Vorinstanz kein formelles Auskunftsbegehren

im Sinne von Art. 170 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gestellt

hatte, kann ihm entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten im Zusammenhang

mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht vorgeworfen werden, er hätte

auch Ziffer 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Abweisung der übrigen

Anträge) anfechten müssen. Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind

erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

1.2

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich ausschliesslich gegen den in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung

festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag. Wird der Unterhaltsbeitrag für den

Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz Art. 282 Abs. 2 ZPO

zufolge auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu

beurteilen. Bei Anfechtung des Ehegattenunterhaltsbeitrages wird somit die

Rechtskraft in Bezug auf die Kinderrenten ebenfalls aufgeschoben. Wie die

Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, sind vorliegend deshalb auch die in

Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 festgesetzten Kinderalimente zu

überprüfen. Dass die Ehefrau selber gegen die Verfügung keine Berufung

eingereicht hat, ändert daran nichts. Aufgrund der für die Kinderalimente

geltenden Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge

entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist es selbst bei einer Abweisung der

Berufung gegen den Ehegattenunterhaltsbeitrag möglich, die nicht mit Berufung

angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge zu erhöhen (Aeschlimann/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu Anh. ZPO Art. 282,

mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend sind daher nicht nur der vom Ehemann mit

Berufung angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag, sondern auch die

Kinderalimente gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu beurteilen.

1.3

Da im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren auch Kinderalimente zu beurteilen sind, können nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

E. 4.2.1). Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden sind deshalb – ohne

im Einzelnen zu prüfen, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sind – zu den

Akten zu nehmen. Soweit der Berufungskläger aber verlangt, die Ehefrau

beziehungsweise deren Bank zur Edition weiterer Urkunden – namentlich

detaillierter Kontoauszüge - zu verpflichten, sind die entsprechenden

Beweisanträge abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

sind die beantragten Urkunden für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung.

2.1

Der Erlass vorsorglicher Massnahmen

im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 ZPO. Der sinngemäss

anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zufolge muss das Gericht

bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder

und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Auch wenn es um ehelichen

Unterhalt geht, sind die Alimente gleich wie im Bereich des nachehelichen

Unterhalts und des Kindesunterhalts grundsätzlich aufgrund der so genannten

zweistufigen Methode zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9.

Februar 2021, E. 4.3). Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern

beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder ermittelt. Anschliessend wird der

Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die

familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der

konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts

5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).

2.2

Sowohl beim ehelichen als auch beim

nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt

für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen

Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung

kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das

Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum nachehelichen Verbrauchsunterhalt muss sich dieser darauf

beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu

ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch

haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze

des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es,

den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger

Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Die

Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im

Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchsunterhalt sondern

gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit der

Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen

Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt. Die Begrenzung des Verbrauchsunterhalts

auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung

haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der

Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine

Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-) Aufnahme

oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen

Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen

Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen

Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr

bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung

der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt

wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen

ist. Die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts entspricht mithin dem

familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des

betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu

beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt,

während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4).

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,

der Beklagte habe seinen eigenen Angaben zufolge keine Ersparnisse äufnen

können. Einen Beweis, dass dies der Klägerin hätte möglich sein sollen, habe er

nicht erbracht. Die vom Beklagten verlangte Offenlegung der Konti der Klägerin

seit der Trennung, die eine Sparquote beweisen sollten, sei unbehelflich, da es

auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Zur konkreten Begründung der Höhe der

festgesetzten Unterhaltsbeiträge verwies die Vorderrichterin zunächst auf die

dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle, die integrierenden Bestandteil der

Begründung bilde. Sie ging dabei von einem aktuellen Nettolohn inklusive Anteil

13.

Monatslohn des Ehemannes von CHF 11'857.00 aus. Der Ehefrau rechnete er

gestützt auf das aktuelle 50%-Erwerbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von

total CHF 2'728.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Zusätzlich erziele sie aus

der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] einen Nettomietertrag von CHF

2'131.00 pro Monat. Insgesamt verfüge sie somit über eigene Mittel von CHF

4'859.00 pro Monat. Beim Bedarf ging die Amtsgerichtspräsidentin auf Seiten des

Ehemannes von einem Betrag von CHF 5'026.00 und bei der Ehefrau von CHF 5'068.00

aus, wobei sie bei beiden CHF 560.00 für die Einzahlung in die 3. Säule

miteinrechnete. Den Bedarf der beiden Kinder bezifferte sie auf je CHF

1'154.00. Der Gesamtbedarf summierte sich somit auf CHF 12'402.00. Den

resultierenden Überschuss verteilte sie nach grossen und kleinen Köpfen. Die

Amtsgerichtspräsidentin kam zum Schluss, die Eltern partizipierten folglich mit

je CHF 1'705.00 und die Kinder mit je CHF 852.00 am Überschuss. Abzüglich der

eigenen Einkommen ergebe dies schliesslich pro Kind einen Barunterhalt von CHF

1'606.00 und einen persönlichen Unterhalt der Klägerin von CHF 1'914.00. Aus

der Berechnungstabelle ist ersichtlich, dass die Vorderrichterin den beiden Kindern

nicht nur die Kinderzulagen von je CHF 200.00, sondern pro Kind je CHF 400.00

als Einkünfte und damit von Gesamteinnahmen aller beteiligten Personen von CHF

17'516.00 (11'857.00 + 4’859.00 + 400.00 + 400.00) ausging. Ein

Betreuungsunterhalt ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet, da die

Klägerin ihren Bedarf, ohne Berücksichtigung der Einzahlung für die 3. Säule,

durch ihr Einkommen vollumfänglich decken könne. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag

von CHF 1'914.00 ergebe sich aus dem Überschussanteil und dem Anteil an der

Einzahlung für die 3. Säule, der nicht durch das Einkommen der Klägerin gedeckt

werden könne.

4.1

Der Ehemann und Berufungskläger rügt

zunächst, die Vorinstanz missachte mit ihrer Vorgehensweise seine

verfassungsmässige Rechte. Einerseits verletze sie die Begründungspflicht und

damit sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe die Steuern der Klägerin würden

automatisch mit CHF 1'309.00 berechnet. Weiter verletze sie sein rechtliches

Gehör, indem sie die Klägerin nie aufgefordert habe, die Bankauszüge seit der

Trennung und damit ihre Ersparnisbildung nach der Gütertrennung aufzuzeigen.

4.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene

ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und

auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst

sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des

Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die

Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an

sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder

tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss;

vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E

5.2.2., mit weiteren Hinweisen).

4.2.2

Die Amtsgerichtspräsidentin

verweist zur konkreten Begründung der Höhe der Unterhaltsbeiträge vorweg auf

die dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 2.

Dezember 2020, die integrierenden Bestandteil der Urteilsbegründung bilde. Diese

in der Gerichtspraxis verbreiteten Berechnungsblätter

(www.berechnungsblätter.ch) beinhalten eine – von der Höhe der

Unterhaltsbeiträge abhängige – automatische Berechnung der voraussichtlich

anfallenden Steuern. In der Begründung des angefochtenen Urteils verweist die

Vorderrichterin nochmals darauf, die Steuern seien durch die Berechnungstabelle

automatisch berechnet worden und beliefen sich bei der Klägerin auf CHF

1'309.00 und beim Beklagten auf CHF 1'015.00 (Urteil, S. 7, E. 11). Den

Parteien – und damit auch dem Beklagten und Berufungskläger – war damit

bekannt, worauf sich die Vorderrichterin bei der beim Bedarf berücksichtigten

Steuerlast stützte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser

Ausgangslage nicht auszumachen.

4.3.1

Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat

jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht

angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Die Parteien haben gestützt auf

den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, mit rechtzeitig

und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf

verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts

4A_308/2020 vom 5. November 2020, E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).

4.3.2

Die Amtsgerichtspräsidentin wies die

zum Beweis einer Sparquote gestellten Anträge des Ehemannes auf Offenlegung der

Konti der Ehefrau seit der Trennung mit der Begründung ab, diese seien unbehelflich,

da es auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Der Ehemann und Berufungskläger

bezeichnet diese Ausführungen als falsch. Die Parteien hätten die

güterrechtliche Auseinandersetzung vorgezogen, die Konti geteilt und einen

Vertrag auf Gütertrennung abgeschlossen. Sie seien sich einig gewesen, während

der Ehe keine Ersparnisse gebildet zu haben. Er habe bereits in seiner

Stellungnahme vor erster Instanz darauf hingewiesen, dass der eheliche und

nacheheliche Unterhalt der Deckung des Bedarfs diene. Er nehme an, dass die Ehefrau

nach der Trennung erhebliche Ersparnisse habe bilden können. Sofern diese

Annahme korrekt sei, wäre der Unterhaltsbeitrag zu hoch angesetzt, da der

Unterhaltsbeitrag der Deckung des ehelichen Bedarfs diene und nicht zu einer

Vermögensverschiebung führen solle. Die Ehefrau habe Land gekauft, weshalb

davon auszugehen sei, dass sowohl erhebliche Beiträge des Kindesunterhalts als

auch erhebliche Beiträge des Ehegattenunterhalts zur Ersparnisbildung

herangezogen worden seien. Er habe ein Recht, Einsicht in die Entwicklung der Konti

der Klägerin zu erhalten, um seine Behauptung beweisen zu können.

4.3.3

Ausgangspunkt für die Bemessung

der Unterhaltsbeiträge ist die eheliche Lebenshaltung. Für die Höhe der

Unterhaltsbeiträge ist deshalb bloss eine allfällige Sparquote vor der Aufnahme

des Getrenntlebens von Bedeutung. Für diese Zeit räumt der Ehemann selber ein,

es seien keine Ersparnisse gebildet worden. Ob und in welchem Umfang die

Ehefrau nach der Trennung allenfalls Ersparnisse bildete, beeinflusst die Höhe

des Unterhaltsbeitrages nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die fraglichen

Beweisanträge deshalb zu Recht ab.

5.1

Der Ehemann und Berufungskläger

verweist auf die Trennungsvereinbarung vom 30. Oktober 2018, mit welcher die

Parteien die Nebenfolgen der Trennung einvernehmlich geregelt hatten. Dieser

Vereinbarung sei ein klares Berechnungsblatt beigelegt worden. Seither habe

sich einzig geändert, dass die Ehefrau eine Anstellung im Umfang von 50%

aufgenommen habe und nun neu CHF 2'718.00 verdiene. Der gebührende Unterhalt setze

sich zusammen aus dem Bedarf von CHF 4’213.31 plus ihrem Anteil am Überschuss

von CHF 834.00 und belaufe sich damit auf insgesamt CHF 5’047.31. Mit ihrem

Verdienst von CHF 2’730.00 und dem damals berechneten Liegenschaftsertrag in der

Höhe von CHF 2’240.00 könne sie diesen gebührenden Unterhalt abdecken, weshalb

es keinen Grund für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag gebe. Die Parteien hätten

mit der Trennungsvereinbarung ihre Situation klar berechnet und den gebührenden

Unterhalt der Ehefrau zum Zeitpunkt der Trennung festgelegt. Der Überschussanteil

belaufe sich dabei auf CHF 834.00. Das Gericht und die Parteien seien an diese

Ausgangslage gebunden. Der eheliche Unterhaltsbeitrag werde durch die eheliche Situation

zum Zeitpunkt der Trennung definiert. Allfällige Veränderungen seien an dieser

Situation zu messen. Die Klägerin habe nach der Trennung eine Arbeit

aufgenommen und der Überschuss der Parteien habe sich dadurch erheblich erhöht.

Der zum Zeitpunkt der Trennung berechnete Überschussanteil bilde jedoch die

Obergrenze. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Regelung Bundesrecht. Der

Entscheid sei in diesem Punkt aufzuheben.

5.2

Ausgangspunkt für die Festsetzung

des gebührenden Unterhalts ist wie erwähnt die bisherige Lebensführung. Um die

bisherige Lebensführung aufrecht zu erhalten, benötigen die Ehegatten Mittel in

der Höhe ihres familienrechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben zuzüglich

des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Es

ist somit der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln und dieser

anschliessend auf die Familienmitglieder zu verteilen. Der vom Berufungskläger

der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 834.00 entspricht nicht diesem

Überschussanteil vor der Trennung. Dieser Betrag ist vielmehr das Resultat der

vorinstanzlichen Berechnung für die Zeit nach der Trennung. Wie die (plausible)

Berechnung der Ehefrau in der Berufungsantwort zeigt (Berufungsantwort S. 8

f.), war der während des Zusammenlebens auf sie entfallene Anteil am Überschuss

mit mindestens CHF 1'957.00 erheblich höher. Die Rüge des Berufungsklägers, der

Überschuss von CHF 834.00 bilde die Obergrenze, welche der Ehefrau zugewiesen

werden könne, ist daher unbegründet.

6.1

Der Berufungskläger macht weiter

geltend, die von der Vorinstanz aufgrund einer automatischen Berechnung

ermittelte Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'309.00 sei falsch. Die

Parteien hätten vereinbart, das Steuerjahr 2018 gemeinsam zu zahlen. Die

Steuerveranlagung der Ehefrau des Jahres 2019 basiere auf einem eigenen

Einkommen von CHF 12’605.00 und auf den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen von CHF

61’000.00. Insgesamt habe sie über CHF 73’700.00 verfügt, was dem ehelichen

Standard entsprochen habe. Diese Situation könne als Vergleichszahl beigezogen

werden. Einkommen und Unterhalt deckten den gebührenden Unterhalt ab. Den von

der Klägerin eingereichten Unterlagen 2019 zufolge habe deren Staatssteuer CHF

4’445.85, die Bundessteuer CHF 773.00 und die Gemeindesteuer CHF 5’062.00,

total somit CHF 10’281.00, beziehungsweise CHF 856.00 pro Monat ausgemacht. Der

eigenen Berechnung der Klägerin gemäss Klagebeilage 37 zufolge betrage die

Steuerlast im Kanton Solothurn monatlich CHF 1'018.00. Der von der Vorinstanz

automatisch ermittelte Betrag von CHF 1’309.00 sei somit offensichtlich falsch.

Der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin müsse sich am ehelichen Standard messen,

eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs infolge Erhöhung des Überschusses sei

bundesrechtswidrig. Zu verwenden sei der effektiv ausgewiesene Steuerbetreff

von monatlich CHF 856.00 aus dem Jahr 2019. Die Klägerin habe keinen Anspruch

auf einen höheren Standard. Das Jahr 2019 decke ihren Anspruch korrekt ab. Vorliegend

sei wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden, dass beide Parteien

Eigenmietwerte zu versteuern hätten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz

schweige sich dazu aus. Je höher der Unterhalt an die Kinder und die Klägerin,

desto tiefer die Steuerlast auf Seiten des Beklagten und desto höher die

Steuerlast der Klägerin.

Ermittle man korrekt den maximalen

Überschussanteil sowie die Steuern anhand der konkreten Eingaben und Angaben

der Parteien, so ergebe sich, dass der Unterhalt an die Klägerin auf maximal

CHF 500.00 zu senken sei. Es sei offensichtlich, dass die Ehefrau sich ihren

Unterhalt mit dem eigenen Einkommen sowie den Einnahmen aus der Vermietung der

Liegenschaft decken könne sowie aus den Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach

Berechnung der Vorinstanz einen grosszügigen Beitrag erhalte. Er gehe davon

aus, dass die Klägerin mit den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen in den Jahren

2018.

und 2019 über Gebühr habe Ersparnisse bilden können und fordere deshalb eine

Reduktion auf CHF 200.00. Sollte das Beweisergebnis keine Ersparnisbildung

ergeben, so werde der maximale Unterhaltsbeitrag auf CHF 500.00 erhöht werden.

Der von der Vorinstanz berechnete Unterhalt an die Kinder von je CHF 1'606.00

werde akzeptiert, wobei bei der Berechnung zu beachten sei, dass sich der

Überschussanteil der Kinder entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin nur

am Überschussanteil des Vaters berechne.

6.2

Die Berufungsbeklagte entgegnet, die

Steuern seien annäherungsweise und pro futuro zu bestimmen. Das Steuerjahr 2019

könne nicht als Grundlage herangezogen werden, weil sie erst ab dem 1.

September 2019 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Ausserdem seien im Jahr 2019

nur Gesamtunterhaltsbeiträge von CHF 4’683.35 zuzüglich Familienzulagen versteuert

worden. Dass sie trotzdem bereits damals im Monat – korrekt berechnet - CHF

873.00

an Steuern habe bezahlen müssen, zeige, dass die ihr vorinstanzlich zugebilligte

Steuerlast von CHF 1’309.00 zu tief sei, zumal die Unterhaltsbeiträge nunmehr

ungleich höher seien, sie während des ganzen Steuerjahres einen Verdienst erziele

und die Progression zu beachten sei. Dies bestätige auch der Blick auf die

provisorische Steuerberechnung der Ehefrau aus dem Jahr 2020, wonach zu

erwartende Steuerschuld bei CHF 1’170.60 pro Monat liege, obwohl der Ehemann im

Jahr 2020 eigenmächtig nur monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4’350.00

geleistet habe. Dass sie vor der ersten Instanz selber nur CHF 1‘018.00

eingesetzt haben soll, sei aktenwidrig. Gestützt auf die Klagebeilage 41 habe

sie CHF 1’922.95 für Solothurn und CHF 245.45 für Basel-Landschaft geltend

gemacht.

Dass die Steuern mit

Berechnungsprogrammen ermittelt würden, sei gängige Praxis und nicht zu

beanstanden. Wie der Ehemann bei sich selbst zu einer Steuerlast von CHF 1’883.00

gelange, werde nicht mit einer Silbe erläutert und bleibe sein Geheimnis. Der

Betrag werde ebenso bestritten wie die seitens der Vorinstanz veranschlagte

Summe von CHF 1’015.00 pro Monat. Eine Nachrechnung aufgrund der neu vorhandenen

Unterlagen ergebe für sie eine monatliche Steuerlast im Kanton Solothurn von

gerundet CHF 2’000.00 und des Ehemannes von gerundet CHF 500.00. Die Vorbringen

des Ehemannes zu den Steuern seien nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich

berechneten Steuerbeträge seien in diesem Sinne zu korrigieren, was

einredeweise beantragt werde. Gestützt auf die neueste Praxis des Bundesgerichts

seien sodann für die beiden Kinder angemessene Steueranteile auszuscheiden.

Rechne man unpräjudiziell mit 27% für die Kinder, ergebe dies einen Betrag von

CHF 270.00 pro Kind.

6.3.1

Für die im Rahmen der

Bedarfsrechnung den Parteien anzurechnenden Steuern ist eine Prognose anzustellen,

wie hoch die entsprechenden Auslagen während der Geltungsdauer der

vorsorglichen Massnahmen in etwa sein werden. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

wendet daher zu Recht ein, dass nicht unbesehen auf das Steuerjahr 2019

abgestellt werden kann. Zu beachten sind namentlich Veränderungen, die sich in

der Zwischenzeit ergeben haben. Eine solche Veränderung betrifft die

Unterhaltsbeiträge. Nach dem vorliegenden Urteil wird der Ehemann für die

Ehefrau und Kinder total gegen CHF 70'000.00 pro Jahr und damit mehr zu

entrichten haben, als die im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen ausmachten. Da die

Ehefrau erst im Herbst 2019 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das

im vorliegend massgebenden Zeitraum zu erwartende Einkommen deutlich höher. Zu beachten

ist zudem die Progression. Die Ehefrau reichte im Berufungsverfahren eine Steuerberechnung

ein, die auf diesen Verhältnissen beruht (Urkunde 8). Die Steuerberechnung ist

plausibel und nachvollziehbar. Demzufolge resultiert für die Ehefrau eine auf

den Monat umgerechnete und gerundete Steuerlast von CHF 1'900.00 und für den –

in einem steuergünstigeren Kanton wohnhaften - Ehemann von CHF 600.00. Ein Teil

der Steuerlast der Ehefrau ist für die bei ihr wohnhaften Kinder auszuscheiden

(Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Es

rechtfertigt sich, dabei (so wie die Ehefrau das auch vorschlägt) gleich

vorzugehen wie bei den Wohnkostenanteilen und somit analog der bei der

Bemessung von Kinderalimenten früher üblichen Prozentregel den beiden Kindern

einen Anteil von zusammen 27% zuzuweisen. Bei deren Bedarf ist für Steuern

somit ein Betrag von je CHF 250.00 und bei der Ehefrau noch CHF 1'400.00

einzusetzen.

6.3.2

Zu den weiteren Vorbringen der

Parteien ist Folgendes festzuhalten: Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte

zutreffend bemerkt, begründet der Ehemann und Berufungskläger mit keiner Silbe,

weshalb sich sein Einkommen auf bloss CHF 11'692.00 belaufen soll. Der von der

Vorderrichterin angerechnete Betrag von CHF 11'857.00 ist daher nicht zu

korrigieren. Nicht weiter einzugehen ist aber auch auf die von der Ehefrau

gerügte kleine Differenz bei ihrem Erwerbseinkommen. Die Bemessung von

Alimenten ist, da sie sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei den Einkünften

zum Teil auf Annahmen über die zukünftige Entwicklung beruht, keine exakte

Mathematik. Geringe Abweichungen vermögen das Ergebnis deshalb von vornherein

nicht entscheidend zu beeinflussen. Grundsätzlich zu belassen ist ebenfalls der

von der Vorinstanz ermittelte Mietertrag der Ehefrau. Der Betrag von CHF

2'131.00 entspricht ungefähr dem, was die Ehefrau für die entsprechende

Liegenschaft in [...] versteuern muss (nach der vorinstanzlichen Urkunde 40

summieren sich die Einkünfte auf CHF 26'880.00 pro Jahr beziehungsweise CHF

2'240.00 pro Monat). Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Verfahren darauf

abzustellen. Beim Betrag von CHF 26'880.00 handelt es sich um die Nettoeinkünfte,

das heisst nach Abzug der Unterhaltskosten, weshalb diese nicht nochmals in

Rechnung gestellt werden können. Im Betrag nicht berücksichtigt und daher noch

abzuziehen sind dagegen die mit der Liegenschaft verbundenen und von der

Berufungsbeklagten geltend gemachten Hypothekarzinsen von CHF 407.00 pro Monat.

Die von ihr zusätzlich erwähnte Krediterhöhung (CHF 116.00) wiederum entspricht

in etwa der Differenz zwischen dem Nettomietertrag gemäss Steuerveranlagung und

dem von der Vorderrichterin angerechneten Betrag von CHF 2'131.00, weshalb es

angezeigt ist, sie ausser Betracht zu lassen. Ebenfalls nicht zusätzlich abzuziehen

ist der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang behauptete Steueraufwand, da die

Liegenschaft in [...] im Rahmen der vorliegenden Steuerberechnung bereits

miteinberechnet wurde (Urkunde 8: «Liegenschaften [...]»). Es ist nicht

angezeigt (und wäre unter dem Strich wohl annähernd ein Nullsummenspiel), für

das vorliegende Verfahren eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Alles in allem

ist der Ehefrau somit ein Mietertrag von CHF 1'724.00 (CHF 2'131.00 abzüglich

CHF 407.00) anzurechnen.

Begründet ist auch der Einwand der

Ehefrau gegen die Höhe der Nebenkosten des Ehemannes, welche ihm die

Vorderrichterin im Umfang von CHF 500.00 zugestand. Da die Ehefrau mit den

beiden Kindern zusammenwohnt, dürften deren Nebenkosten in der Tat höher sein

als diejenigen des Ehemannes. Eine Differenzierung beim von der Vorinstanz

ermessensweise festgesetzten Betrag drängt sich deshalb auf. Angesichts des der

Ehefrau mit den Kindern angerechneten Betrages von CHF 500.00 ist es angezeigt,

dem Ehemann alleine nur CHF 400.00 zuzubilligen. Nachdem die Ehefrau bei der

Vorinstanz Gesundheitsauslagen für die Kinder nachgewiesen hatte

(vorinstanzliche Urkunde 39), bringt sie weiter zu Recht vor, bei diesen

ebenfalls einen Betrag zu berücksichtigen. Angemessen ist die Hälfte des den

Parteien eingerechneten Betrages, das heisst je CHF 50.00 pro Kind. Auf der

Einnahmenseite der Kinder ist zudem bloss je eine einzige Kinderzulage

aufzurechnen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von je CHF 400.00

dürfte auf einem Versehen beruhen.

7.1

Bei der konkreten Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge ist entgegen der Behauptung des Ehemannes und

Berufungsklägers zu beachten, dass für die Berechnung der Überschussanteile der

Kinder nicht nur sein eigener, sondern der familiäre Überschuss massgebend ist

(Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.3).

Ansonsten ist nach der von der Vorinstanz angewandten und grundsätzlich

unbestritten gebliebenen Bemessungsweise vorzugehen.

7.2

Das Einkommen des Ehemannes beträgt

CHF 11'857.00 und dasjenige der Ehefrau CHF 4'452.00 (CHF 2'728.00 und CHF

1'724.00). Die Kinder verfügen über je CHF 200.00. Der massgebende Bedarf des

Ehemannes beläuft sich auf CHF 4'511.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,

Miete/Hypothekarzins CHF 506.00, Nebenkosten CHF 400.00, Krankenkasse CHF

335.00, Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 500.00,

Auswärtige Verpflegung CHF 210.00, Steuern CHF 600.00, Besondere

Krankheitskosten CHF 100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Die Ehefrau hat

einen Bedarf von CHF 5'159.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete/Hypothekarzins

CHF 709.00 [970.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 261.00], Nebenkosten CHF 365.00

[CHF 500.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 135.00], Krankenkasse CHF 285.00,

Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 250.00, Auswärtige

Verpflegung CHF 40.00, Steuern CHF 1’400.00, Besondere Krankheitskosten CHF

100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Der Bedarf der Kinder summiert sich auf

je CHF 1'454.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete/Hypothekarzins CHF 131.00, Nebenkosten

CHF 67.00, Krankenkasse CHF 106.00, Steuern CHF 250.00, Drittbetreuung CHF

250.00, Besondere Krankheitskosten CHF 50.00).

7.3

Die Parteien und ihre Kinder

verfügen über Einkünfte von insgesamt CHF 16'709.00. Der Gesamtbedarf beträgt

CHF 12'578.00. Der Überschuss von CHF 4'131.00 ist nach so genannt grossen und

kleinen Köpfen zu verteilen, das heisst zu je einem Drittel den Parteien und zu

je einem Sechstel den Kindern zuzuweisen. Auf die Parteien entfällt somit ein

Betrag von je CHF 1'377.00 und auf die Kinder von je CHF 688.00. Der Überschuss

der Ehegatten von CHF 1'377.00 ist geringer als der Überschuss, über den sie

während des Zusammenlebens verfügen konnten. Die Obergrenze für den

festzusetzenden Ehegattenunterhaltsbeitrag wird folglich nicht überschritten.

7.4

Der rechnerische Anspruch der

Ehefrau ergibt sich aus ihrem Bedarf von CHF 5'159.00, zuzüglich

Überschussanteil von CHF 1'377.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'452.00 und

beläuft sich damit auf 2'084.00. Den Kindern steht ein Betrag von je CHF

1'942.00 zu (Bedarf CHF 1'454.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 688.00

abzüglich Kinderzulage CHF 200.00).

7.5

Die gegen den Ehegattenunterhalt von

monatlich CHF 1'914.00 erhobene Berufung des Ehemannes erweist sich damit als

unbegründet. Der von der Vorinstanz verfügte Kindesunterhalt hingegen ist zu

gering. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Der vom

Ehemann und Vater für die beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist auf

je CHF 1'950.00 pro Monat zu erhöhen.

8.

Die Berufung ist abzuweisen. Die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem

Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers.

Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, der Ehefrau eine

Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend

gemachte Betrag von CHF 4'686.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Ziffer 3 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 wird

aufgehoben.

3. Der Beklagte und Kindsvater wird

verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer

des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011)

monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je

CHF 1’950.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat

somit noch einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'686.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Die dagegen erhobene

Beschwerde an das Bundesgericht hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 28.

März 2022 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (BGer

5A_605/2021).