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Entscheid

ZKBER.2021.2

Eheschutz

11. Februar 2021Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Dieter Trümpy,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin,

Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Ehemann) führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 12. November 2020

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau für eine erste

Phase vom 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 und für eine zweite Phase ab 1. Januar 2020

von CHF 2'183.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hielt er fest, der

Entscheid stütze sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF

8'159.00 und auf ein solches der Ehefrau von CHF 3'942.00 während der ersten

und von CHF 4'226.00 während der zweiten Phase (Ziffer 4 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann am 15. Januar 2021 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und

durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:

Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

Phase 1

ab 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 1‘000.00

Phase 2

ab 1. Januar 2020: CHF 500.00

2. Die Ziffer 4 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und

durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:

Der Entscheid stützt sich

auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften; Krankentaggelder):

- des Gesuchsgegners

Phase

1: CHF 7‘494.00

Phase

2: CHF 6‘557.00

- der Gesuchstellerin

Phase 1: CHF 3‘942.00

Phase 2: CHF 4‘226.00

Die Ehefrau beantragt in ihrer

Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist die Höhe des

Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Der

Amtsgerichtspräsident ging für die erste Phase (23. März 2019 bis 31. Dezember

2019) von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4'017.00 und einem solchen des

Ehemannes von CHF 3'606.00 aus. Die Einkünfte der Ehefrau bezifferte er auf CHF

3'942.00 und diejenigen des Ehemannes auf CHF 8'159.00. Den Überschuss von CHF

4'479.00 wies er beiden Ehegatten je hälftig zu. Ausgehend von der so genannten

zweistufigen Berechnungsmethode resultiere sodann ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 zu Gunsten der Ehefrau (Bedarf CHF 4'017.00

zuzüglich Hälfte des Überschusses CHF 2'239.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'942.00).

Für die zweite Phase (ab. 1. Januar 2020) rechnete er der Ehefrau ein Einkommen

von 4'226.00 und einen Bedarf von CHF 4'067.00 an. Beim Einkommen des Ehemannes

ging er nach wie vor von CHF 8'159.00 aus. Dessen Bedarf veranschlagte er auf

CHF 3'633.00. Wiederum anhand der zweistufigen Methode ergab sich ein

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'183.00.

1.2

Der Berufungskläger beanstandet die

vom Vorderrichter angewandte Bemessungsmethode. Weiter rügt er die Höhe des ihm

angerechneten Einkommens. Nicht einverstanden ist er sodann, dass der Ehefrau im

Bedarf ein Betrag von CHF 225.00 für Hunde zugestanden wurde.

2.1

Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den

Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr

ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB im Eheschutzverfahren die

Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht. Massgebend ist der in der

Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf

dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (sogenannter

gebührender Unterhalt). Sind die Mittel nicht ausreichend, haben Ehegatten

Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Entsprechend sind die Ansprüche

gleichmässig zu senken und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Schliesslich

muss sich der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte anrechnen lassen, was

er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sogenannte

Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag

nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person

festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des

Unterhaltsanspruchs dar. Für die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat

der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. Dem Grundsatze

nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode (familienrechtliches

Existenzminimum mit Überschussverteilung) zur Verfügung. Die einstufige Methode

eignet sich vorab bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen;

hier wird direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die

Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt. Die zweistufige

Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten

– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben

oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten

aufgebraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E.

2.1

f. und 5A_668/2017 vom 22. November 2018, E. 6.3).

2.2

Der Ehemann und Berufungskläger ist

der Auffassung, der Vorderrichter hätte die Unterhaltsberechnung anhand der

einstufig-konkreten Berechnungsmethode vornehmen müssen und dabei keinen

Überschuss verteilen dürfen. Er bringt jedoch nichts vor, was gegen die vom

Amtsgerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode sprechen würde.

Insbesondere macht er nicht geltend, die Ehegatten hätten während des

Zusammenlebens grössere Mittel angespart, die nun auch durch die erhöhten

Kosten infolge der Trennung nicht benötigt würden. Angesichts der gegebenen

Ausgangslage ging der Vorderrichter zu Recht anhand der zweistufigen Methode

vor. Die Rüge des Ehemannes ist unbegründet.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident rechnete

dem Ehemann einerseits Mietzinserträge von total CHF 3'475.00 pro Monat und

anderseits ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'684.00 an, das er aus seiner

Tätigkeit bei der [...] GmbH erziele. Dass sich die Einkommenssituation coronabedingt

seit Frühjahr 2020 drastisch und unverschuldet verschlechtert haben solle,

liess er unberücksichtigt. Der Ehemann habe offensichtlich aufgrund der

Pandemie einerseits Kurzarbeitsentschädigung und andererseits eine Pauschale

für Selbständigerwerbende erhalten und erhalte diese nach wie vor. Diese

Beiträge würden auch in Zukunft – aufgrund des sich nicht abzeichnenden Endes

der Pandemie – ausgerichtet, jedenfalls mindestens bis 31. März 2021. Es

sei davon auszugehen, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein werde, monatlich

CHF 4'684.00 zu erzielen.

3.2

Der Ehemann führt in seiner Berufung

aus, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass sich seine

Einkommenssituation coronabedingt seit Frühjahr 2020 drastisch und

unverschuldet verschlechtert habe und dass andererseits aufgrund des sich nicht

abzeichnenden Endes der Pandemie mindestens bis 31. März 2021 weiterhin

öffentlichrechtliche Unterstützungsbeiträge auch für Selbständigerwerbende

entrichtet würden. Als Alleineigentümer der [...] GmbH gelte er als

Selbständigerwerbender. Der Vorderrichter habe jedoch in krasser Missachtung

der tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, dass diese von ihm

mutmasslich angenommenen öffentlichrechtlichen Unterstützungsbeiträge

bestenfalls und allerhöchstens 80% des vor Pandemieausbruch ausbezahlten

Gehalts betragen würden. Der Amtsgerichtspräsident hätte deshalb ab der von ihm

mit dem 1. Januar 2020 angesetzten zweiten Phase als anrechenbares Einkommen

allerhöchstens 80% von CHF 4’684.00, das heisst CHF 3‘606.00 pro Monat

berücksichtigen dürfen.

3.3

Der Amtsgerichtspräsident ging davon

aus, dass der Ehemann aufgrund der Pandemie aktuell ein geringeres

Erwerbseinkommen als CHF 4'684.00 erzielt. Er nahm indessen an, mit der

Kurzarbeitsentschädigung und einer Pauschale für Selbständigerwerbende könne er

den Minderverdienst kompensieren. Wie es sich damit verhält, ist unklar. Obwohl

es dem Ehemann möglich gewesen wäre, Zahlungsbelege für die vom Vorderrichter

erwähnte Kurzarbeitsentschädigung und die Pauschale für Selbständigerwerbende

vorzulegen (echte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren

zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden), begnügt er sich mit der

Einreichung eines aus dem Internet ausgedruckten allgemeinen Merkblattes der

Ausgleichskasse betreffend Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes. Konkrete

Zahlen legt er nicht vor. Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Ehemann

aktuell weniger Einkommen erzielt als vor der Pandemie. Ebenso ist aber auch

möglich, dass er den Ausfall anderweitig zu kompensieren vermag. Aufgrund der

fehlenden Belege kann dies nicht verifiziert werden. Da es ausschliesslich um

Ehegatten- und nicht auch um Kindesunterhalt geht, ist es nicht am Gericht,

dies zu klären. Es bleibt deshalb beim Erwerbseinkommen von CHF 4'684.00, das

der Vorderrichter der Unterhaltsbemessung zugunde legte.

4.1

Zusätzlich zum Erwerbseinkommen

rechnete der Amtsgerichtspräsident dem Ehemann Mietzinserträge von gesamthaft

CHF 3'475.00 an. Aus der Steuererklärung 2019 sei ersichtlich, dass er aus der

Liegenschaft [...] in [...] monatlich CHF 1'410.00, aus der Liegenschaft [...]

in [...] monatlich CHF 1'400.75 sowie aus der Eigentumswohnung [...] in [...]

mit Wirkung ab 1. April 2019 monatlich CHF 666.11

steuerrelevante Erträge deklarierte.

4.2

Der Ehemann und Berufungskläger

rügt, im Rahmen von Unterhaltsberechnungen dürften beim

unterhaltsverpflichteten Ehegatten ausschliesslich diejenigen Einkünfte an- und

aufgerechnet werden, welche dieser auch effektiv erziele respektive bei

mutwilliger Arbeitsverweigerung zu erzielen in der Lage wäre. Der Eigenmietwert

könne deshalb nicht als anrechenbares Einkommen aufgerechnet werden.

Andernfalls wäre der Vorderrichter gehalten gewesen, von der Ehefrau und Berufungsbeklagten

betreffend der von ihr selber bewohnten und sich ebenfalls in ihrem Eigentum

befindenden Liegenschaft an der [...] in [...] ebenfalls den entsprechenden

Eigenmietwert aufzurechnen. Dazu komme, dass es ihm nicht einmal möglich sei,

nachzuvollziehen, gestützt auf welche Zahlenangaben und Belege der Vorderrichter

den Betrag von CHF 666.17 ermittelt habe. Der Betrag von CHF 666.11

multipliziert mit 12 Monaten ergebe CHF 7’993.32 pro Jahr. Anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 5. November 2020 habe ihn der Vorderrichter hingegen

mit einem Betrag von CHF 5‘995.00 aus angeblichen Einkünften aus der Eigentumswohnung

[...] in [...] konfrontiert. Dieser Betrag entspreche dem Mietwert der eigenen

Wohnung. Indem der Vorderrichter derart fiktive und vom Betrag her nicht einmal

nachvollziehbare zusätzliche Einkünfte aufgerechnet habe, liege sowohl eine

unrichtige Rechtsanwendung als auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor.

4.3

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte erklärt,

es sei unbestritten, dass der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft

im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden könne.

Der Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 liege aber eine andere Überlegung

des Vorderrichters zugrunde: Der Ehemann sei am 23. März 2019 ohne Vorankündigung

aus der ehelichen Liegenschaft in Schönenwerd ausgezogen. Gemäss seinen eigenen

Angaben habe er dann zunächst während zwei Monaten in den

Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH übernachtet und dann für weitere ein bis

zwei Monate bei seinem Bruder, ehe er und sein Bruder je eine Wohnung an der [...],

in [...] erworben hätten, in die er Ende April eingezogen sei. Es falle nun

ohne Weiteres auf, dass mit den zeitlichen Abläufen etwas nicht stimmen könne,

wenn der Ehemann behaupte, er habe nach seinem Auszug am 23. März 2019 zwei

Monate am Firmensitz und danach noch ein bis zwei Monate bei seinem Bruder

übernachtet, gleichzeitig aber sage, er wohne seit April 2019 in [...]. Dieser

Widerspruch habe den Vorderrichter motiviert, den tatsächlichen Wohnsitz des

Ehemannes eruieren zu wollen. Diese Umstände hätten den Vorderrichter sodann zum

Schluss geführt, der Ehemann bewohne die Wohnung an der [...] in [...] nicht

selbst, sondern vermiete diese. Wäre dem nicht so, wäre es dem Ehemann ein

Leichtes gewesen, die Frage des Vorderrichters, wie man auf den Betrag von CHF

5’995.00 in der Steuererklärung komme, dahingehend zu beantworten, dass es sich

dabei um den Eigenmietwert handle. Er habe es sich deshalb grundsätzlich selbst

zuzuschreiben, dass hier ein Einkommen aufgerechnet worden sei.

4.4

Der Amtsgerichtspräsident begründet

die Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 einzig damit, dass der Ehemann in

diesem Umfang «aus der Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April

2019.

steuerrelevante Erträge deklarierte» (angefochtenes Urteil, S. 5). Der

Betrag von CHF 666.11 entspricht in der Tat einem Neuntel des Betrages von CHF 5'995.00,

den der Ehemann in der Steuererklärung 2019 bei der Bundessteuer für die

Eigentumswohnung [...] in [...] als Einkünfte aus dieser Liegenschaft aufführte

(Steuererklärung im Handordner 4 des Ehemannes). Der Betrag von CHF 5’559.00 ergibt

sich, wenn man vom Eigenmietwert (CHF 8'178.00) die Liegenschaftskosten (CHF

2'183.00) abzieht. Beim Eigenmietwert handelt es sich aber nicht um effektive

Einnahmen, die bei der Unterhaltsbemessung in Rechnung gestellt werden dürfen.

Anders verhielte es sich bei Erträgen aus Vermietung der Liegenschaft. Diese

Rubrik enthält im entsprechenden Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung

indessen keinen Eintrag und es besteht auch kein Hinweis, dass die Wohnung des

Ehemannes in den ersten Monaten nach dem Kauf bis zu seinem Einzug vermietet

gewesen wäre. Der Amtsgerichtspräsident hätte dem Ehemann den Betrag von CHF

666.11

deshalb nicht als Einkommen anrechnen dürfen und schon gar nicht für die

gesamte Zeit der Trennung. Die Berufung ist in dieser Hinsicht begründet. Das

massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt somit für die ganze Zeit der

Unterhaltspflicht – wie vom Berufungskläger für die erste Phase geltend gemacht

– CHF 7'494.00.

5.1

Der Amtsgerichtspräsident gestand

der Ehefrau in der Bedarfsrechnung einen Betrag von CHF 225.00 zu für

Hundesteuer, Futterauslagen und Tierarztkosten der beiden Familienhunde, die

von den Ehegatten gemeinsam ausgesucht worden seien und nun von der Ehefrau

umsorgt würden. Der Ehemann bringt dagegen vor, bei dieser Hundehaltung handle

es sich ausschliesslich um ein Hobby der Ehefrau. Anlässlich der

Parteibefragung vom 5. November 2020 habe sie sogar ausgesagt, den jüngeren Hund

hätten ihr Ehemann und die Tochter gewollt, also nicht einmal sie selber. Es

wäre ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, zumindest betreffend dem einen

Hund nach seinem Auszug aus der vormaligen ehelichen Liegenschaft im Frühjahr

2019.

von ihm zu verlangen, er solle doch bitte diesen Hund mitnehmen oder sich

von diesem Hund trennen. Dass sie nicht so vorgegangen sei, zeige, dass sie

diese Hunde als Haustiere und Hobby für sich behalten wolle. Die von ihr

nachträglich vorgeschobene Behauptung einer angeblichen medizinischen

Notwendigkeit sei nicht rechtsgenüglich bewiesen und werde weiterhin mit

Nachdruck bestritten. Die Ehefrau habe für die anfallenden Kosten somit ganz

alleine aufzukommen und es fehle jegliche Rechtsgrundlage dafür, sie bei der

Ermittlung ihres Grundbedarfs aufzurechnen.

5.2

Die Ehefrau entgegnet, ein Haustier

sei kein Wegwerfobjekt, sondern eine Kreatur mit eigener Würde und seine

Haltung sei mehr als reines Hobby, nämlich soziales Grundbedürfnis. Die

notwendigen Kosten könnten deshalb Teil des Grundbedarfs bilden, falls sie in einer

Situation zunehmender Finanzknappheit nicht offensichtlich übermässig würden.

Ihr Anspruch, den Unterhalt für die Hunde im Grundbedarf zu berücksichtigen,

verstärke sich noch durch den fachärztlich attestierten Umstand, dass die Hunde

sich positiv auf ihre psychische Verfassung auswirkten und es ihr nicht

zumutbar sei, diese abzugeben. Ob der zweite Hund auf Initiative des Ehemannes

angeschafft worden sei, ändere nichts daran, dass sie nun eine emotionale Bindung

zu dem Tier aufgebaut habe und es ihr nicht zugemutet werden könne, das Tier wegzugeben.

Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, die Kosten für die Hunde in ihrem

Grundbedarf zu berücksichtigen.

5.3

Ausgangspunkt bei der zweistufigen

Berechnungsmethode ist das familienrechtliche Existenzminimum. Dieses beruht

auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den entsprechenden

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13.

Oktober 2014. Soweit es die finanziellen Mittel erlauben, kann das betreibungsrechtliche

Existenzminimum auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum erweitert

werden. Dazu gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations-

und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen

Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum

orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls

angemessene Schuldentilgung (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11.

November 2020, E. 7.2). Kosten für die Haltung und Pflege von Hunden gehören

nicht dazu. Bei solchen Auslagen handelt es sich um einen in der Existenzminimumsberechnung

im Rahmen des Grundbetrages bereits berücksichtigten Betrag. Dass sich die

beiden Hunde gemäss einem von der Ehefrau eingereichten Arztzeugnis (Urkunde

29) positiv auf deren psychische Gesundheit auswirken sollen, ist auch bei

anderen Menschen zu beobachten. Allein dies führt aber nicht dazu, dass die

entsprechenden Kosten im Existenzminimum zu berücksichtigen wären (Urteil des

Bundesgerichts 5A_696/2009 vom 3. März 2010, E. 3.2). Der Betrag von CHF 225.00

gehört deshalb nicht zum Bedarf der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes ist

auch in diesem Punkt begründet.

6.1.1

Die Ehefrau macht für den Fall,

dass das Berufungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, Einkommen

und/oder Bedarf der Parteien seien im erstinstanzlichen Entscheid zu Ungunsten

des Ehemannes falsch ermittelt worden, geltend, die Vorinstanz sei teilweise

auch zu ihren Ungunsten von falschen Annahmen ausgegangen. Diese würden die

falschen Annahmen zu Ungunsten des Ehemannes mindestens kompensieren. So habe

sie erstinstanzlich vorgebracht, der Ehemann erziele Einkünfte, indem er als

Privatperson Verkäufe an Drittpersonen mache, die nicht über die [...] GmbH abgerechnet

würden. Namentlich seien auf dem Auszug seines Privatkontos für das ganze Jahr

2018.

Gutschriften von total CHF 112’805.45 ausgewiesen. Ziehe man davon

sämtliche Gutschriften von der [...] GmbH, seinem Bruder, der

Gebäudeversicherung und der [...]Krankenversicherung in Höhe von total CHF 66’100.35

ab, verblieben Gutschriften von CHF 46’705.10, welche sich aus zwei- bis

vierstelligen Kleinbeträgen von Drittpersonen zusammensetzten. Wie sich

teilweise aus dem Überweisungszweck entnehmen lasse, seien hier offenbar

Produkte über Ricardo.ch verkauft worden. Aus den CHF 46’705.10 ergebe sich ein

monatlicher Durchschnitt von CHF 3’883.10 und ausgehend von einer Gewinnmarge

von geschätzt 30% ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1‘150.00. Die

Vorinstanz habe dazu im angefochtenen Urteil knapp ausgeführt, es handle sich

um eine unsubstantiierte Parteibehauptung, der keinerlei Beweise zugrunde

gelegt würden. Das sei unzutreffend. Sie habe diesen Punkt bereits

vorinstanzlich ausführlich begründet und als Beweismittel auf den vom Ehemann

selbst eingereichten Kontoauszug verwiesen. Der Ehemann habe diese Ausführungen

nicht bestritten, womit sie als anerkannt zu gelten hätten. Es wäre ihm

folglich ein Nebenerwerbseinkommen von monatlich CHF 1’150.00 aufzurechnen, womit

eine allfällig zu hohe Berechnung seines Einkommens im angefochtenen Entscheid

in diesem Umfang kompensiert würde.

6.1.2

Die Vorbringen der Ehefrau beruhen

auf einer Interpretation der vom Ehemann eingereichten Auszüge seines

Privatkontos für das Jahr 2018 (Urkunde 25.2). Der entsprechende Kontoauszug

2018.

umfasst 96 Seiten. Bei der Interpretation der Ehefrau handelt es sich um

Spekulationen. Wie sie auf einen Gewinn und eine Marge von 30% kommt, ist

unklar. Aus der fehlenden Stellungnahme des Ehemannes zu den im

erstinstanzlichen Parteivortrag aufgestellten Behauptungen allein kann nicht

auf eine Anerkennung geschlossen werden. Selbst wenn der Ehemann mit dem von

der Ehefrau behaupteten Geschäftsmodell etwas verdienen würde, wäre dies mit einem

allfälligen Minderverdienst wegen Corona – den der Ehemann zwar nicht rechtsgenüglich

darlegte, aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheint – kompensiert. Es bleibt

deshalb beim vom Vorderrichter dem Ehemann angerechneten Gesamtverdienst von –

ohne Mieterträge – CHF 4'684.00. Dieser Betrag erscheint alles in allem

angemessen.

6.2.1

Weiter bringt die Ehefrau vor, dem

Ehemann seien ab dem 23. März 2019 Wohnkosten von CHF 720.00 berücksichtigt

worden, obwohl er gemäss eigenen Angaben während zwei Monaten in den

Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH und danach noch ein bis zwei Monate bei

seinem Bruder gewohnt habe. In dieser Zeit seien ihm keine Wohnkosten

angefallen, weshalb sein Bedarf für die Zeit von 23. März 2019 bis etwa Ende

Juni 2019 zu hoch festgesetzt worden sei. Auch dadurch würde eine allfällige

Falschberechnung zu seinen Ungunsten für die Zeit vom 23. März bis Ende Juni 2019

im Umfang von CHF 720.00 kompensiert.

6.2.2

Auch dieser Einwand der Ehefrau

ist unbegründet. Es ist nicht erstellt, dass der Ehemann während dem

angeführten Zeitraum für Wohnkosten keine Auslagen hatte. Gemäss dem

Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil

deklarierte er für die Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April

2019.

steuerrelevante Erträge. Erfahrungsgemäss stehen solchen Erträgen auch

Hypothekarschulden und Nebenkosten gegenüber. Vorliegend dürfte es sich nicht

anders verhalten. Ganz abgesehen davon, rechtfertigte es sich nicht, für die

relativ kurze Zeitdauer, während welcher der Ehemann noch nicht in der

Eigentumswohnung logierte, nicht eine neue Unterhaltsphase zu bilden. An den

dem Ehemann zugestandenen Wohnkosten ist deshalb nichts zu ändern.

7.

Zusammenfassend ergibt sich

Folgendes: Das massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt neu CHF 7'494.00.

Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert während der ersten Phase CHF 3'942.00

und während der zweiten Phase CHF 4'226.00. Der Bedarf der Ehefrau vermindert

sich um CHF 225.00 und beläuft sich damit für die erste Phase neu auf CHF

3'792.00 und für die zweite Phase neu auf CHF 3'842.00. Beim Ehemann ist nach

wie vor für die erste Phase von CHF 3'606.00 und für die zweite Phase von CHF 3'633.00

auszugehen. Der Überschuss beträgt damit für die erste Phase CHF 4'038.00 und

für die zweite Phase CHF 4'245.00. Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch für

die erste Phase Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'869.00 (CHF

3'792.00 Bedarf, zuzüglich CHF 2'019.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 3'942.00

Eigenverdienst) und für die zweite Phase von CHF 1'738.00 (CHF 3'842.00 Bedarf,

zuzüglich CHF 2'122.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 4'226.00 Eigenverdienst).

Für die Festsetzung des vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen

Unterhaltsbeitrages ist zu runden. Er ist für die erste Phase auf CHF 1'850.00

und für die zweite Phase auf CHF 1'750.00 festzusetzen. Ziffer 3 des

angefochtenen Urteils ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.

Aufzuheben und den Grundlagen des vorliegenden Urteils anzupassen ist auch

Ziffer 4.

8.

Der Ehemann dringt mit seiner

Berufung für die erste Phase zu rund einem Drittel und für die zweite Phase zu

rund einem Viertel durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF

700.00

dem Ehemann und im Umfang von CHF 300.00 der Ehefrau zu auferlegen.

Weiter ist der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau eine Parteienschädigung zu

bezahlen. Mit Blick auf die von der Ehefrau eingereichte Kostennote und das

Schreiben des Ehemannes vom 3. Februar 2021 sowie die vorstehend erwähnten

Verteilungsgrundsätze ist sie auf den gerundeten Betrag von CHF 1'000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 12. November 2020 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase 1 ab 23. März 2019

bis 31. Dezember 2019: CHF 1'850.00

Phase 2 ab 1. Januar 2020 CHF

1'750.00

3. Der Entscheid stützt sich auf folgende

Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften, Krankentaggelder)

- des Ehemannes:

alle Phasen CHF

7'494.00

- der Ehefrau:

Phase 1 CHF

3'942.00

Phase 2 CHF

4'226.00

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 haben A.___ zu CHF 700.00 und B.___ zu CHF 300.00 zu tragen. Sie

werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___

den Betrag von CHF 300.00 zu erstatten.

5. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann