ZKBER.2021.2
Eheschutz
11. Februar 2021Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Dieter Trümpy,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin,
Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Ehemann) führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 12. November 2020
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau für eine erste
Phase vom 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 und für eine zweite Phase ab 1. Januar 2020
von CHF 2'183.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hielt er fest, der
Entscheid stütze sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF
8'159.00 und auf ein solches der Ehefrau von CHF 3'942.00 während der ersten
und von CHF 4'226.00 während der zweiten Phase (Ziffer 4 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann am 15. Januar 2021 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und
durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:
Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
Phase 1
ab 23. März 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 1‘000.00
Phase 2
ab 1. Januar 2020: CHF 500.00
2. Die Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 12. November 2020 sei aufzuheben und
durch eine neue Ziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen:
Der Entscheid stützt sich
auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften; Krankentaggelder):
- des Gesuchsgegners
Phase
1: CHF 7‘494.00
Phase
2: CHF 6‘557.00
- der Gesuchstellerin
Phase 1: CHF 3‘942.00
Phase 2: CHF 4‘226.00
Die Ehefrau beantragt in ihrer
Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist die Höhe des
Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Der
Amtsgerichtspräsident ging für die erste Phase (23. März 2019 bis 31. Dezember
2019) von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4'017.00 und einem solchen des
Ehemannes von CHF 3'606.00 aus. Die Einkünfte der Ehefrau bezifferte er auf CHF
3'942.00 und diejenigen des Ehemannes auf CHF 8'159.00. Den Überschuss von CHF
4'479.00 wies er beiden Ehegatten je hälftig zu. Ausgehend von der so genannten
zweistufigen Berechnungsmethode resultiere sodann ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'314.00 zu Gunsten der Ehefrau (Bedarf CHF 4'017.00
zuzüglich Hälfte des Überschusses CHF 2'239.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'942.00).
Für die zweite Phase (ab. 1. Januar 2020) rechnete er der Ehefrau ein Einkommen
von 4'226.00 und einen Bedarf von CHF 4'067.00 an. Beim Einkommen des Ehemannes
ging er nach wie vor von CHF 8'159.00 aus. Dessen Bedarf veranschlagte er auf
CHF 3'633.00. Wiederum anhand der zweistufigen Methode ergab sich ein
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'183.00.
1.2
Der Berufungskläger beanstandet die
vom Vorderrichter angewandte Bemessungsmethode. Weiter rügt er die Höhe des ihm
angerechneten Einkommens. Nicht einverstanden ist er sodann, dass der Ehefrau im
Bedarf ein Betrag von CHF 225.00 für Hunde zugestanden wurde.
2.1
Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den
Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB im Eheschutzverfahren die
Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht. Massgebend ist der in der
Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf
dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (sogenannter
gebührender Unterhalt). Sind die Mittel nicht ausreichend, haben Ehegatten
Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Entsprechend sind die Ansprüche
gleichmässig zu senken und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Schliesslich
muss sich der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte anrechnen lassen, was
er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sogenannte
Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag
nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person
festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des
Unterhaltsanspruchs dar. Für die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat
der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. Dem Grundsatze
nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode (familienrechtliches
Existenzminimum mit Überschussverteilung) zur Verfügung. Die einstufige Methode
eignet sich vorab bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen;
hier wird direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die
Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt. Die zweistufige
Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten
– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben
oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten
aufgebraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E.
2.1
f. und 5A_668/2017 vom 22. November 2018, E. 6.3).
2.2
Der Ehemann und Berufungskläger ist
der Auffassung, der Vorderrichter hätte die Unterhaltsberechnung anhand der
einstufig-konkreten Berechnungsmethode vornehmen müssen und dabei keinen
Überschuss verteilen dürfen. Er bringt jedoch nichts vor, was gegen die vom
Amtsgerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode sprechen würde.
Insbesondere macht er nicht geltend, die Ehegatten hätten während des
Zusammenlebens grössere Mittel angespart, die nun auch durch die erhöhten
Kosten infolge der Trennung nicht benötigt würden. Angesichts der gegebenen
Ausgangslage ging der Vorderrichter zu Recht anhand der zweistufigen Methode
vor. Die Rüge des Ehemannes ist unbegründet.
3.1
Der Amtsgerichtspräsident rechnete
dem Ehemann einerseits Mietzinserträge von total CHF 3'475.00 pro Monat und
anderseits ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'684.00 an, das er aus seiner
Tätigkeit bei der [...] GmbH erziele. Dass sich die Einkommenssituation coronabedingt
seit Frühjahr 2020 drastisch und unverschuldet verschlechtert haben solle,
liess er unberücksichtigt. Der Ehemann habe offensichtlich aufgrund der
Pandemie einerseits Kurzarbeitsentschädigung und andererseits eine Pauschale
für Selbständigerwerbende erhalten und erhalte diese nach wie vor. Diese
Beiträge würden auch in Zukunft – aufgrund des sich nicht abzeichnenden Endes
der Pandemie – ausgerichtet, jedenfalls mindestens bis 31. März 2021. Es
sei davon auszugehen, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein werde, monatlich
CHF 4'684.00 zu erzielen.
3.2
Der Ehemann führt in seiner Berufung
aus, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass sich seine
Einkommenssituation coronabedingt seit Frühjahr 2020 drastisch und
unverschuldet verschlechtert habe und dass andererseits aufgrund des sich nicht
abzeichnenden Endes der Pandemie mindestens bis 31. März 2021 weiterhin
öffentlichrechtliche Unterstützungsbeiträge auch für Selbständigerwerbende
entrichtet würden. Als Alleineigentümer der [...] GmbH gelte er als
Selbständigerwerbender. Der Vorderrichter habe jedoch in krasser Missachtung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, dass diese von ihm
mutmasslich angenommenen öffentlichrechtlichen Unterstützungsbeiträge
bestenfalls und allerhöchstens 80% des vor Pandemieausbruch ausbezahlten
Gehalts betragen würden. Der Amtsgerichtspräsident hätte deshalb ab der von ihm
mit dem 1. Januar 2020 angesetzten zweiten Phase als anrechenbares Einkommen
allerhöchstens 80% von CHF 4’684.00, das heisst CHF 3‘606.00 pro Monat
berücksichtigen dürfen.
3.3
Der Amtsgerichtspräsident ging davon
aus, dass der Ehemann aufgrund der Pandemie aktuell ein geringeres
Erwerbseinkommen als CHF 4'684.00 erzielt. Er nahm indessen an, mit der
Kurzarbeitsentschädigung und einer Pauschale für Selbständigerwerbende könne er
den Minderverdienst kompensieren. Wie es sich damit verhält, ist unklar. Obwohl
es dem Ehemann möglich gewesen wäre, Zahlungsbelege für die vom Vorderrichter
erwähnte Kurzarbeitsentschädigung und die Pauschale für Selbständigerwerbende
vorzulegen (echte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren
zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden), begnügt er sich mit der
Einreichung eines aus dem Internet ausgedruckten allgemeinen Merkblattes der
Ausgleichskasse betreffend Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes. Konkrete
Zahlen legt er nicht vor. Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Ehemann
aktuell weniger Einkommen erzielt als vor der Pandemie. Ebenso ist aber auch
möglich, dass er den Ausfall anderweitig zu kompensieren vermag. Aufgrund der
fehlenden Belege kann dies nicht verifiziert werden. Da es ausschliesslich um
Ehegatten- und nicht auch um Kindesunterhalt geht, ist es nicht am Gericht,
dies zu klären. Es bleibt deshalb beim Erwerbseinkommen von CHF 4'684.00, das
der Vorderrichter der Unterhaltsbemessung zugunde legte.
4.1
Zusätzlich zum Erwerbseinkommen
rechnete der Amtsgerichtspräsident dem Ehemann Mietzinserträge von gesamthaft
CHF 3'475.00 an. Aus der Steuererklärung 2019 sei ersichtlich, dass er aus der
Liegenschaft [...] in [...] monatlich CHF 1'410.00, aus der Liegenschaft [...]
in [...] monatlich CHF 1'400.75 sowie aus der Eigentumswohnung [...] in [...]
mit Wirkung ab 1. April 2019 monatlich CHF 666.11
steuerrelevante Erträge deklarierte.
4.2
Der Ehemann und Berufungskläger
rügt, im Rahmen von Unterhaltsberechnungen dürften beim
unterhaltsverpflichteten Ehegatten ausschliesslich diejenigen Einkünfte an- und
aufgerechnet werden, welche dieser auch effektiv erziele respektive bei
mutwilliger Arbeitsverweigerung zu erzielen in der Lage wäre. Der Eigenmietwert
könne deshalb nicht als anrechenbares Einkommen aufgerechnet werden.
Andernfalls wäre der Vorderrichter gehalten gewesen, von der Ehefrau und Berufungsbeklagten
betreffend der von ihr selber bewohnten und sich ebenfalls in ihrem Eigentum
befindenden Liegenschaft an der [...] in [...] ebenfalls den entsprechenden
Eigenmietwert aufzurechnen. Dazu komme, dass es ihm nicht einmal möglich sei,
nachzuvollziehen, gestützt auf welche Zahlenangaben und Belege der Vorderrichter
den Betrag von CHF 666.17 ermittelt habe. Der Betrag von CHF 666.11
multipliziert mit 12 Monaten ergebe CHF 7’993.32 pro Jahr. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 5. November 2020 habe ihn der Vorderrichter hingegen
mit einem Betrag von CHF 5‘995.00 aus angeblichen Einkünften aus der Eigentumswohnung
[...] in [...] konfrontiert. Dieser Betrag entspreche dem Mietwert der eigenen
Wohnung. Indem der Vorderrichter derart fiktive und vom Betrag her nicht einmal
nachvollziehbare zusätzliche Einkünfte aufgerechnet habe, liege sowohl eine
unrichtige Rechtsanwendung als auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor.
4.3
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte erklärt,
es sei unbestritten, dass der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft
im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden könne.
Der Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 liege aber eine andere Überlegung
des Vorderrichters zugrunde: Der Ehemann sei am 23. März 2019 ohne Vorankündigung
aus der ehelichen Liegenschaft in Schönenwerd ausgezogen. Gemäss seinen eigenen
Angaben habe er dann zunächst während zwei Monaten in den
Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH übernachtet und dann für weitere ein bis
zwei Monate bei seinem Bruder, ehe er und sein Bruder je eine Wohnung an der [...],
in [...] erworben hätten, in die er Ende April eingezogen sei. Es falle nun
ohne Weiteres auf, dass mit den zeitlichen Abläufen etwas nicht stimmen könne,
wenn der Ehemann behaupte, er habe nach seinem Auszug am 23. März 2019 zwei
Monate am Firmensitz und danach noch ein bis zwei Monate bei seinem Bruder
übernachtet, gleichzeitig aber sage, er wohne seit April 2019 in [...]. Dieser
Widerspruch habe den Vorderrichter motiviert, den tatsächlichen Wohnsitz des
Ehemannes eruieren zu wollen. Diese Umstände hätten den Vorderrichter sodann zum
Schluss geführt, der Ehemann bewohne die Wohnung an der [...] in [...] nicht
selbst, sondern vermiete diese. Wäre dem nicht so, wäre es dem Ehemann ein
Leichtes gewesen, die Frage des Vorderrichters, wie man auf den Betrag von CHF
5’995.00 in der Steuererklärung komme, dahingehend zu beantworten, dass es sich
dabei um den Eigenmietwert handle. Er habe es sich deshalb grundsätzlich selbst
zuzuschreiben, dass hier ein Einkommen aufgerechnet worden sei.
4.4
Der Amtsgerichtspräsident begründet
die Anrechnung des Betrages von CHF 666.11 einzig damit, dass der Ehemann in
diesem Umfang «aus der Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April
2019.
steuerrelevante Erträge deklarierte» (angefochtenes Urteil, S. 5). Der
Betrag von CHF 666.11 entspricht in der Tat einem Neuntel des Betrages von CHF 5'995.00,
den der Ehemann in der Steuererklärung 2019 bei der Bundessteuer für die
Eigentumswohnung [...] in [...] als Einkünfte aus dieser Liegenschaft aufführte
(Steuererklärung im Handordner 4 des Ehemannes). Der Betrag von CHF 5’559.00 ergibt
sich, wenn man vom Eigenmietwert (CHF 8'178.00) die Liegenschaftskosten (CHF
2'183.00) abzieht. Beim Eigenmietwert handelt es sich aber nicht um effektive
Einnahmen, die bei der Unterhaltsbemessung in Rechnung gestellt werden dürfen.
Anders verhielte es sich bei Erträgen aus Vermietung der Liegenschaft. Diese
Rubrik enthält im entsprechenden Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung
indessen keinen Eintrag und es besteht auch kein Hinweis, dass die Wohnung des
Ehemannes in den ersten Monaten nach dem Kauf bis zu seinem Einzug vermietet
gewesen wäre. Der Amtsgerichtspräsident hätte dem Ehemann den Betrag von CHF
666.11
deshalb nicht als Einkommen anrechnen dürfen und schon gar nicht für die
gesamte Zeit der Trennung. Die Berufung ist in dieser Hinsicht begründet. Das
massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt somit für die ganze Zeit der
Unterhaltspflicht – wie vom Berufungskläger für die erste Phase geltend gemacht
– CHF 7'494.00.
5.1
Der Amtsgerichtspräsident gestand
der Ehefrau in der Bedarfsrechnung einen Betrag von CHF 225.00 zu für
Hundesteuer, Futterauslagen und Tierarztkosten der beiden Familienhunde, die
von den Ehegatten gemeinsam ausgesucht worden seien und nun von der Ehefrau
umsorgt würden. Der Ehemann bringt dagegen vor, bei dieser Hundehaltung handle
es sich ausschliesslich um ein Hobby der Ehefrau. Anlässlich der
Parteibefragung vom 5. November 2020 habe sie sogar ausgesagt, den jüngeren Hund
hätten ihr Ehemann und die Tochter gewollt, also nicht einmal sie selber. Es
wäre ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, zumindest betreffend dem einen
Hund nach seinem Auszug aus der vormaligen ehelichen Liegenschaft im Frühjahr
2019.
von ihm zu verlangen, er solle doch bitte diesen Hund mitnehmen oder sich
von diesem Hund trennen. Dass sie nicht so vorgegangen sei, zeige, dass sie
diese Hunde als Haustiere und Hobby für sich behalten wolle. Die von ihr
nachträglich vorgeschobene Behauptung einer angeblichen medizinischen
Notwendigkeit sei nicht rechtsgenüglich bewiesen und werde weiterhin mit
Nachdruck bestritten. Die Ehefrau habe für die anfallenden Kosten somit ganz
alleine aufzukommen und es fehle jegliche Rechtsgrundlage dafür, sie bei der
Ermittlung ihres Grundbedarfs aufzurechnen.
5.2
Die Ehefrau entgegnet, ein Haustier
sei kein Wegwerfobjekt, sondern eine Kreatur mit eigener Würde und seine
Haltung sei mehr als reines Hobby, nämlich soziales Grundbedürfnis. Die
notwendigen Kosten könnten deshalb Teil des Grundbedarfs bilden, falls sie in einer
Situation zunehmender Finanzknappheit nicht offensichtlich übermässig würden.
Ihr Anspruch, den Unterhalt für die Hunde im Grundbedarf zu berücksichtigen,
verstärke sich noch durch den fachärztlich attestierten Umstand, dass die Hunde
sich positiv auf ihre psychische Verfassung auswirkten und es ihr nicht
zumutbar sei, diese abzugeben. Ob der zweite Hund auf Initiative des Ehemannes
angeschafft worden sei, ändere nichts daran, dass sie nun eine emotionale Bindung
zu dem Tier aufgebaut habe und es ihr nicht zugemutet werden könne, das Tier wegzugeben.
Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, die Kosten für die Hunde in ihrem
Grundbedarf zu berücksichtigen.
5.3
Ausgangspunkt bei der zweistufigen
Berechnungsmethode ist das familienrechtliche Existenzminimum. Dieses beruht
auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den entsprechenden
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13.
Oktober 2014. Soweit es die finanziellen Mittel erlauben, kann das betreibungsrechtliche
Existenzminimum auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum erweitert
werden. Dazu gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations-
und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen
Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum
orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls
angemessene Schuldentilgung (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11.
November 2020, E. 7.2). Kosten für die Haltung und Pflege von Hunden gehören
nicht dazu. Bei solchen Auslagen handelt es sich um einen in der Existenzminimumsberechnung
im Rahmen des Grundbetrages bereits berücksichtigten Betrag. Dass sich die
beiden Hunde gemäss einem von der Ehefrau eingereichten Arztzeugnis (Urkunde
29) positiv auf deren psychische Gesundheit auswirken sollen, ist auch bei
anderen Menschen zu beobachten. Allein dies führt aber nicht dazu, dass die
entsprechenden Kosten im Existenzminimum zu berücksichtigen wären (Urteil des
Bundesgerichts 5A_696/2009 vom 3. März 2010, E. 3.2). Der Betrag von CHF 225.00
gehört deshalb nicht zum Bedarf der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes ist
auch in diesem Punkt begründet.
6.1.1
Die Ehefrau macht für den Fall,
dass das Berufungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, Einkommen
und/oder Bedarf der Parteien seien im erstinstanzlichen Entscheid zu Ungunsten
des Ehemannes falsch ermittelt worden, geltend, die Vorinstanz sei teilweise
auch zu ihren Ungunsten von falschen Annahmen ausgegangen. Diese würden die
falschen Annahmen zu Ungunsten des Ehemannes mindestens kompensieren. So habe
sie erstinstanzlich vorgebracht, der Ehemann erziele Einkünfte, indem er als
Privatperson Verkäufe an Drittpersonen mache, die nicht über die [...] GmbH abgerechnet
würden. Namentlich seien auf dem Auszug seines Privatkontos für das ganze Jahr
2018.
Gutschriften von total CHF 112’805.45 ausgewiesen. Ziehe man davon
sämtliche Gutschriften von der [...] GmbH, seinem Bruder, der
Gebäudeversicherung und der [...]Krankenversicherung in Höhe von total CHF 66’100.35
ab, verblieben Gutschriften von CHF 46’705.10, welche sich aus zwei- bis
vierstelligen Kleinbeträgen von Drittpersonen zusammensetzten. Wie sich
teilweise aus dem Überweisungszweck entnehmen lasse, seien hier offenbar
Produkte über Ricardo.ch verkauft worden. Aus den CHF 46’705.10 ergebe sich ein
monatlicher Durchschnitt von CHF 3’883.10 und ausgehend von einer Gewinnmarge
von geschätzt 30% ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1‘150.00. Die
Vorinstanz habe dazu im angefochtenen Urteil knapp ausgeführt, es handle sich
um eine unsubstantiierte Parteibehauptung, der keinerlei Beweise zugrunde
gelegt würden. Das sei unzutreffend. Sie habe diesen Punkt bereits
vorinstanzlich ausführlich begründet und als Beweismittel auf den vom Ehemann
selbst eingereichten Kontoauszug verwiesen. Der Ehemann habe diese Ausführungen
nicht bestritten, womit sie als anerkannt zu gelten hätten. Es wäre ihm
folglich ein Nebenerwerbseinkommen von monatlich CHF 1’150.00 aufzurechnen, womit
eine allfällig zu hohe Berechnung seines Einkommens im angefochtenen Entscheid
in diesem Umfang kompensiert würde.
6.1.2
Die Vorbringen der Ehefrau beruhen
auf einer Interpretation der vom Ehemann eingereichten Auszüge seines
Privatkontos für das Jahr 2018 (Urkunde 25.2). Der entsprechende Kontoauszug
2018.
umfasst 96 Seiten. Bei der Interpretation der Ehefrau handelt es sich um
Spekulationen. Wie sie auf einen Gewinn und eine Marge von 30% kommt, ist
unklar. Aus der fehlenden Stellungnahme des Ehemannes zu den im
erstinstanzlichen Parteivortrag aufgestellten Behauptungen allein kann nicht
auf eine Anerkennung geschlossen werden. Selbst wenn der Ehemann mit dem von
der Ehefrau behaupteten Geschäftsmodell etwas verdienen würde, wäre dies mit einem
allfälligen Minderverdienst wegen Corona – den der Ehemann zwar nicht rechtsgenüglich
darlegte, aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheint – kompensiert. Es bleibt
deshalb beim vom Vorderrichter dem Ehemann angerechneten Gesamtverdienst von –
ohne Mieterträge – CHF 4'684.00. Dieser Betrag erscheint alles in allem
angemessen.
6.2.1
Weiter bringt die Ehefrau vor, dem
Ehemann seien ab dem 23. März 2019 Wohnkosten von CHF 720.00 berücksichtigt
worden, obwohl er gemäss eigenen Angaben während zwei Monaten in den
Geschäftsräumlichkeiten der [...] GmbH und danach noch ein bis zwei Monate bei
seinem Bruder gewohnt habe. In dieser Zeit seien ihm keine Wohnkosten
angefallen, weshalb sein Bedarf für die Zeit von 23. März 2019 bis etwa Ende
Juni 2019 zu hoch festgesetzt worden sei. Auch dadurch würde eine allfällige
Falschberechnung zu seinen Ungunsten für die Zeit vom 23. März bis Ende Juni 2019
im Umfang von CHF 720.00 kompensiert.
6.2.2
Auch dieser Einwand der Ehefrau
ist unbegründet. Es ist nicht erstellt, dass der Ehemann während dem
angeführten Zeitraum für Wohnkosten keine Auslagen hatte. Gemäss dem
Liegenschaftenblatt zur Steuererklärung 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil
deklarierte er für die Eigentumswohnung [...] in [...] mit Wirkung ab 1. April
2019.
steuerrelevante Erträge. Erfahrungsgemäss stehen solchen Erträgen auch
Hypothekarschulden und Nebenkosten gegenüber. Vorliegend dürfte es sich nicht
anders verhalten. Ganz abgesehen davon, rechtfertigte es sich nicht, für die
relativ kurze Zeitdauer, während welcher der Ehemann noch nicht in der
Eigentumswohnung logierte, nicht eine neue Unterhaltsphase zu bilden. An den
dem Ehemann zugestandenen Wohnkosten ist deshalb nichts zu ändern.
7.
Zusammenfassend ergibt sich
Folgendes: Das massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt neu CHF 7'494.00.
Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert während der ersten Phase CHF 3'942.00
und während der zweiten Phase CHF 4'226.00. Der Bedarf der Ehefrau vermindert
sich um CHF 225.00 und beläuft sich damit für die erste Phase neu auf CHF
3'792.00 und für die zweite Phase neu auf CHF 3'842.00. Beim Ehemann ist nach
wie vor für die erste Phase von CHF 3'606.00 und für die zweite Phase von CHF 3'633.00
auszugehen. Der Überschuss beträgt damit für die erste Phase CHF 4'038.00 und
für die zweite Phase CHF 4'245.00. Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch für
die erste Phase Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'869.00 (CHF
3'792.00 Bedarf, zuzüglich CHF 2'019.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 3'942.00
Eigenverdienst) und für die zweite Phase von CHF 1'738.00 (CHF 3'842.00 Bedarf,
zuzüglich CHF 2'122.00 Hälfte des Überschusses, abzüglich CHF 4'226.00 Eigenverdienst).
Für die Festsetzung des vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen
Unterhaltsbeitrages ist zu runden. Er ist für die erste Phase auf CHF 1'850.00
und für die zweite Phase auf CHF 1'750.00 festzusetzen. Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.
Aufzuheben und den Grundlagen des vorliegenden Urteils anzupassen ist auch
Ziffer 4.
8.
Der Ehemann dringt mit seiner
Berufung für die erste Phase zu rund einem Drittel und für die zweite Phase zu
rund einem Viertel durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF
700.00
dem Ehemann und im Umfang von CHF 300.00 der Ehefrau zu auferlegen.
Weiter ist der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau eine Parteienschädigung zu
bezahlen. Mit Blick auf die von der Ehefrau eingereichte Kostennote und das
Schreiben des Ehemannes vom 3. Februar 2021 sowie die vorstehend erwähnten
Verteilungsgrundsätze ist sie auf den gerundeten Betrag von CHF 1'000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 12. November 2020 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1 ab 23. März 2019
bis 31. Dezember 2019: CHF 1'850.00
Phase 2 ab 1. Januar 2020 CHF
1'750.00
3. Der Entscheid stützt sich auf folgende
Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ertrag aus Liegenschaften, Krankentaggelder)
- des Ehemannes:
alle Phasen CHF
7'494.00
- der Ehefrau:
Phase 1 CHF
3'942.00
Phase 2 CHF
4'226.00
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 haben A.___ zu CHF 700.00 und B.___ zu CHF 300.00 zu tragen. Sie
werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___
den Betrag von CHF 300.00 zu erstatten.
5. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann