ZKBER.2021.20
Eheschutzmassnahmen
22. April 2021Deutsch33 min
geheiratet. Der Ehe ist die Tochter C.___, geb. [...] 2016 entsprossen. Seit dem
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am [...] 2016
geheiratet. Der Ehe ist die Tochter C.___, geb. [...] 2016 entsprossen. Seit dem
19. April 2019 leben die Ehegatten getrennt und die Tochter wird seither von
der Mutter betreut. Zwischen Vater und Tochter besteht seit Dezember 2019 kein
Kontakt mehr.
2.1 Der Ehemann leitete am
16. Juni 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Eheschutzverfahren ein.
Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Januar 2021 stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei zu Protokoll zu nehmen, dass die
Ehegatten seit 31.8.2019 getrennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___,
(geb. [...]2016) unter die gemeinsame Obhut der Eltern (je 50 %) zu stellen und
es seien die Betreuungszeiten des Vaters entsprechend seinem Arbeitspensum wie
folgt festzulegen:
-
Ganzer Montag (inkl.
Übernachtung von Sonntag auf den Montag und/oder von Montag auf den Dienstag)
-
Donnerstag ab 11.00
Uhr bis Freitag 12.00 Uhr
-
Freitag ab 12.00
Uhr, Wochenende alternierend
-
Die Hälfte der
schulfreien Zeit nach einvernehmlicher Regelung der Ehegatten.
3. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme das Besuchsrecht sofort wiederherzustellen und anzuordnen, dass die
Tochter jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen kann (vgl. Ziff. 1 der
Eingabe vom 31. August 2020).
4. Der Ehemann sei bei seiner Bereitschaft
zu behaften, an die Kinderbetreuung der gemeinsamen Tochter C.___ monatlich CHF
951.40 zuzüglich [des] hälftigen Krankenkassenbeitrags von monatlich CHF 44.75
zu bezahlen.
5. Es sei der Antrag der Ehefrau vom
22.9.2020 betreffend Barunterhalt in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00 für
die Tochter C.___ abzuweisen (vgl. Ziff. 1 der Eingabe vom 13. Oktober 2020).
6. Unter o/e Kostenfolge.
2.2 Die Ehefrau stellte an
der Verhandlung die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten
seit dem 17.04.2019 getrennt leben.
2. Es sei die Tochter unter der alleinigen
Obhut der Kindsmutter zu belassen.
3. Es sei auf ein Kontaktrecht zwischen
Vater und Tochter zu verzichten und die Mutter dabei zu behaften, die Therapie
der Tochter bei Frau Dr. [...] weiterzuführen.
4. Es sei der Kindsvater zu verurteilen, an
den Barunterhalt des Kindes ab 01. Juni 2019 einen monatlich vorauszahlbaren
Barunterhalt von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
5. Es sei der Ehemann zu verpflichten,
seinen monatlichen Anteil an die Hypothekarzinsen von CHF 490.00 pro Quartal
direkt an die Bank und seinen Anteil der Nebenkosten von durchschnittlich
monatlich CHF 208.00 sowie seinen Anteil an den Privatkredit von monatlich CHF
297.00 im Voraus auf das Konto der Ehefrau zu bezahlen.
6. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Ehemannes.
7. Die KESB […] sei damit zu beauftragen,
eine Kindesbeistandschaft zu errichten, unter anderem mit dem Auftrag:
1. die therapeutischen Fortschritte des
Kindes zu überwachen und
2. falls erforderlich weitere Massnahmen
zum Kindeswohl zu erlassen und
3. regelmässig zu überprüfen, wann und wie
der Kontakt zum Kindsvater aufgenommen und ausgebaut werden kann.
3. Am 13. Januar 2021
erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses am 17. April 2019
aufgenommen haben.
2. Die Tochter der Ehegatten C.___ (geb. [...]
2016) wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der
Ehefrau und Mutter gestellt.
3. Es wird ab sofort ein begleitetes
Besuchsrecht angeordnet und der Vater ist berechtigt, die Tochter in diesem
Rahmen und wenn möglich mindestens einmal im Monat zu sehen.
4. Für die Tochter C.___ wird eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...], wird richterlich angewiesen, eine Fachperson
als Beistand / Beiständin einzusetzen und dem Gericht eine Kopie des
Ernennungsaktes zuzustellen.
5. Die Aufgabe der als Beistand /
Beiständin eingesetzten Person besteht insbesondere darin,
-
für das Wohl von C.___
besorgt zu sein und die Kindsmutter in ihrer Sorge um die Tochter als
Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;
-
möglichst zeitnah
die begleiteten Besuche des Vaters (vgl. Ziff. 3 hievor) zu installieren und zu
überwachen, sowie deren Finanzierung sicherzustellen;
-
die therapeutischen
Fortschritte des Kindes zu überwachen und die Notwendigkeit weiterer
unterstützender Massnahmen bzw. Angebote (z.B. weitere Therapien) abzuklären
sowie diese Massnahmen zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen;
-
regelmässig zu
überprüfen, ob bzw. wie der Kontakt von C.___ zum Vater ausgebaut werden kann;
-
mit allen in Bezug
auf das Kind involvierten Fachpersonen (insbesondere Ärzte, Tagesmutter,
Kindergärtner, etc.) und Ämtern (insbesondere zur Sicherstellung der
Finanzierung von Massnahmen und Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen
entgegen zu nehmen und Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu nehmen.
6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet,
rückwirkend ab 01. Juli 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens,
an den Unterhalt der Tochter C.___ folgende monatliche und monatlich
vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1: 01. Juli 2019 – 31. Juli 2021: CHF 2'352.00
Phase 2: ab 01. August 2021 CHF 1'651.00
Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen
berechtigt und verpflichtet ist (derzeit bezieht die Ehefrau Kinderzulagen von
CHF 275.00 für C.___).
7. – 12…
4.1 Gegen die Ziffern 2, 3
und 6 des Urteils hat der Ehemann frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er
stellt die folgenden Anträge:
1. Es seien die Ziff. 2, 3 und Ziff. 6 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die gemeinsame Tochter C.___,
geboren [...]2016 unter die gemeinsame Obhut der Eltern mit einem
Betreuungsverhältnis von [je] 50 % zu stellen und es seien die Betreuungszeiten
des Vaters entsprechend seinem bisherigen Arbeitspensum wie folgt festzulegen:
-
Ganzer Montag
(inklusive Übernachtung von Sonntag auf den Montag und/oder von Montag auf den
Dienstag)
-
Donnerstag ab 11.00
Uhr bis Freitag 12.00 Uhr
-
Freitag ab 12.00
Uhr, Wochenende alternierend
-
Die Hälfte der
schulfreien Zeit nach einvernehmlicher Regelung der Ehegatten.
Eventualiter seien andere
Betreuungszeiten im Rahmen einer Obhut des Vaters von 50 % festzulegen.
2. Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers
zu Gunsten des gemeinsamen Kindes seien aufgrund der geteilten Obhut nicht
anzuordnen.
3. Subeventualiter sei ab 15.1.2021 ein monatlich
vorauszahlbarer Unterhaltsbeitrag von CHF 951.40 zuzüglich hälftiger
Krankenkassenbeiträge von CHF 44.75 anzuordnen.
4. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme für die Dauer des Verfahrens ein sofortiges begleitetes Besuchsrecht
gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.2 Die Ehefrau liess sich
am 25. März 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die
folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung vom 11. März 2021
gegen das Urteil des Richteramts Dornach-Thierstein vom 15. Januar 2021
abzuweisen.
2. Es sei das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsklägers.
5. Mit dem vorliegenden
Urteil wird über die Anträge des Berufungsklägers befunden. Der Erlass von
vorsorglichen Massnahmen erübrigt sich daher.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat die
Obhutsregelung über die Tochter damit begründet, dass der Ehemann (auch
Berufungskläger und Vater) sie seit Dezember 2019 nicht mehr gesehen habe. Er
habe auch auf andere Weise keinen Kontakt mit C.___ aufgenommen. Diese lebe
somit seit Dezember 2019 faktisch unter der alleinigen Obhut der Mutter.
Bereits aufgrund dessen erscheine die Anordnung der alternierenden Obhut im
jetzigen Zeitpunkt von vornherein nicht angezeigt. C.___ leide gemäss dem Bericht
von Dr. [...] an einer [...]. Aktuell befinde sie sich in einer
Stabilisierungsphase, weshalb Konfrontationen von ihr ferngehalten werden
sollten. Sie habe nach wie vor grosse Ängste und sei, insbesondere in für sie
ungewohnten Situationen, nach wie vor sehr auf die Mutter fixiert. Auch sei das
Dispositiv
Strafverfahren gegen den Vater noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen
gebiete das Kindeswohl, die Tochter für die weitere Dauer des Getrenntlebens
unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.
Da C.___ seit über einem Jahr keinen
Kontakt mehr zu ihrem Vater habe, erst [...] Jahre alt sei und unter [...][...]
leide, erscheine es verhältnismässig, dass die Wiederaufnahme des Kontakts
zwischen Vater und Tochter im Rahmen eines von einer Fachperson begleiteten
Besuchsrechts stattfinde. Es solle auf den Gesundheitszustand des Kindes
Rücksicht genommen werden und die Besuche des Vaters sollten fachmännisch und
objektiv begleitet werden. Diese sollten sofort beginnen und mindestens einmal
monatlich stattfinden. Aufgrund der Umstände sowie zur Organisation und
Durchführung der begleiteten Besuche sei für C.___ eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) anzuordnen.
2.1 Der Berufungskläger
macht geltend, im Rahmen der eherechtlichen Auseinandersetzung habe die Ehefrau
absurde Beschuldigungen gegen ihn erhoben, wonach das Kind missbraucht worden
sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren längst einstellen wollen. Der
Gegenseite sei es gelungen, dieses mit weiteren Beweisanträgen zu verzögern.
Während der langen Dauer des Verfahrens sollte das Kind vom Vater entfremdet
werden.
Er sei seit vielen Jahren erfolgreich
als [...] tätig, was für seine Integrität spreche. Allerdings gingen die
Anschuldigungen auch an einem gesunden Menschen nicht spurlos vorüber. Am [...]2021
sei er durch die [...] fristlos entlassen worden. Die Kündigung sei angefochten
worden. Somit liege ein echtes Novum vor. Er werde voraussichtlich nur noch 80
% seines bisherigen Gehalts als Arbeitslosentaggeld verdienen, sofern er nicht
umgehend wieder eine Anstellung im gleichen Ausmass erhalte. Somit könne nicht
von den vorherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden.
Die Ehefrau arbeite 85 %. Daher könne
sie nur beschränkt Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Es sei nicht gerechtfertigt,
externe Kinderbetreuungskosten einzusetzen, die der Kindsvater zu bezahlen
habe, obwohl er in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernehmen könnte und
möchte.
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz
verdiene die Ehefrau CHF 8'760.00 pro Monat. Für den Ehemann habe sie CHF
8'430.00 berechnet. Somit verdiene die Ehefrau mehr als der Ehemann vor der
Kündigung. Das Bundesgericht habe im Urteil A_311/2019 vom 11.11.2020
entschieden, dass in die Unterhaltsberechnung auch Einkünfte des betreuenden
Elternteils einbezogen werden müssten. Das vorinstanzliche Urteil führe dazu,
dass die Ehefrau nicht nur mehr verdiene als der Ehemann, sondern sich auch nur
geringfügig am notwendigen Unterhalt des Kindes beteiligen müsse. Sie habe das
Kind für sich und schotte es gegenüber dem Vater ab. Es handle sich um einen
massiven Kindesentzug. Er sei völlig zu Unrecht beschuldigt worden, die Tochter
missbraucht zu haben.
Er sei mit einem begleiteten
Besuchsrecht nicht einverstanden. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen.
Obwohl es von der Vorinstanz angeordnet worden sei, habe bis jetzt kein Besuch
stattgefunden, weshalb dieses als vorsorgliche Massnahme im Berufungsverfahren
anzuordnen sei. Im Hauptstandpunkt sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein
begleitetes und überwachtes Besuchsrecht stattzufinden habe. Er sei ebenso wie
die Kindsmutter verantwortlich für das Kind. Aufgrund der bisherigen
Betreuungsverhältnisse verlange er die Festlegung von Betreuungszeiten gemäss
Rechtsbegehren 1.
Eventualiter sei zu berücksichtigen,
dass die Vorinstanz bei der Ehefrau zu Unrecht die Unterhaltsbeiträge aus
früherer Ehe nicht berücksichtigt habe. Bei hälftiger Obhut könne auf
Unterhaltsbeiträge verzichtet werden.
Die Vorinstanz habe die
Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1.7.2019 angeordnet. Darauf sei zu
verzichten, zumal der Ehemann die Richterin angerufen habe. Die Ehefrau habe
ihn im Glauben gelassen, dass vielleicht doch noch eine Versöhnung oder ein
hälftiges Betreuungsverhältnis möglich sei. Sie habe weder eine Abänderung des
bisherigen Betreuungsverhältnisses noch Unterhaltsbeiträge verlangt. Da die
bisherige Obhut je zu 50 % ausgeübt worden sei, habe er keinen Anlass gehabt
Akontozahlungen zu leisten.
Um anhand der tatsächlichen Zahlen einen
allfälligen Unterhalt zu berechnen, seien die RAV-Abrechnungen bzw. die
Lohnabrechnungen einer neuen Anstellung abzuwarten. Falls die Ehefrau
Unterhaltsbeiträge für sich erhalte, seien diese als Einkommen anzurechnen. Allfällige
Kinderunterhaltsbeiträge seien beim Grundbetrag und den Mietkosten zu
berücksichtigen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs sei auf
eine Kostenerhebung zu verzichten und dem Berufungskläger eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.2 Die Berufungsbeklagte
hält dafür, dass die Berufungsschrift weder neue Vorbringen enthalte, noch sich
mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetze. Faktisch appelliere der Berufungskläger
an das Obergericht, dieselbe Sache nochmals zu prüfen. Neu sei lediglich, dass
ihm fristlos gekündigt worden sei.
Bereits bei der Vorinstanz sei anerkannt
worden, dass die Parteien seit 17. April 2019 getrennt lebten und die Tochter
seither faktisch unter der alleinigen Obhut der Mutter lebe. Während des
Zusammenlebens habe der Ehemann unterschiedliche Arbeitspensen versehen. Die
Tochter sei immer drittbetreut worden, sei es in der Familie der Mutter, einer
Kita oder von einer Tagesmutter. Der Vater habe keine eigentliche
Betreuungszeit übernommen. Ein bis zweimal wöchentlich habe er die Tochter bei
der Drittbetreuung abgeholt. Zuhause sei sie von der Mutter betreut worden.
Aus ihrer früheren Ehe habe die Mutter drei
Kinder, die sie mit ihrem geschiedenen Mann gemeinsam betreue. Sie sei daher sehr
wohl in der Lage, das Kindeswohl über ihre Gefühle als Partnerin zu stellen.
Sie habe die Auffälligkeiten der Tochter auch nicht sofort mit dem Vater in Verbindung
gebracht. Das Kind solle nicht vom Vater entfremdet, sondern vor weiteren
Übergriffen geschützt werden. Der Vater habe sich schliesslich selber
zurückgezogen und nichts mehr von sich hören lassen. Die Strafanzeige sei erst
Mitte Januar 2020 eingereicht worden. Es gehe nicht nur darum, den Kontakt
zwischen Vater und Tochter wieder aufzubauen, sondern auch darum, diese zu
schützen, zumal eine [...] mit verschiedenen Auffälligkeiten bestünde.
Die Parteien hätten die Tochter nie
hälftig betreut. Faktisch sei die Kindsbetreuung immer in den Händen der Mutter
gelegen. Der Vater habe sich einzig darauf kapriziert, mit der Tochter im
Kinderwagen nach 19.00 Uhr abends alleine im Wald spazieren zu gehen. Selten
habe er sie zum [...] mitgenommen. Die unerklärlichen Ängste der Tochter vor
dem Wald und dem Vater seien nicht nur von ihr bemerkt worden.
Der Berufungskläger habe immer wieder in
Teilpensen gearbeitet. Er habe es nie geschafft, eine Festanstellung zu
behalten. Es sei nicht das erste Mal, dass ihm fristlos gekündigt worden sei,
was zeige, dass er massive Probleme habe. Offensichtlich könne daher nicht von
einer stabilen Persönlichkeit gesprochen werden, die im [...]beruf erfolgreich
sei.
Da der Ehemann nicht die vollständige
Kündigungsbegründung und nicht einmal seine Einsprache offenlege, sei der
Beweis dafür, dass er die Stelle unverschuldet verloren habe, nicht erbracht.
Aufgrund der mangelnden Kenntnis der Kündigungsgründe sei es ihr auch verwehrt,
den (Gegen-)Beweis dafür anzutreten, dass das laufende Strafverfahren nichts
damit zu tun habe. Ob ein Novum vorliege, könne ebenfalls nicht beurteilt
werden, zumal der Berufungskläger nicht offenlege, wann er fristlos entlassen
worden sei. Zudem fehle es am Nachweis, dass er sich um eine neue Anstellung
bemühe. Es sei daher ohne weiteres vom bisherigen Einkommen auszugehen.
Hingegen sei sie wegen der enorm
anstrengenden Situation und der körperlichen Überlastung infolge des hohen
Arbeitspensums nachweislich krankgeschrieben. Sie erhalte aber weiterhin den
vollen Lohn. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr die Vorinstanz Mieteinnahmen
von CHF 1'147.00 pro Monat als Einkommen angerechnet habe.
In Bezug auf den Kontaktaufbau zwischen
Tochter und Vater gebe die Tochter das Tempo vor. Es sei jedenfalls eine [...]
des Kindes aufgrund eines zu hohen Tempos zu vermeiden. Vorsorgliche Massnahmen
seien nicht dringlich, zumal das Kontaktrecht verfügt worden und die KESB daran
sei, dieses aufzugleisen.
Der Berufungskläger kenne ihr früheres Scheidungsurteil,
ebenso wie ihre Verpflichtungen, während von ihm nach wie vor keine
Einkommensunterlagen aus dem Jahr 2020 vorlägen. Er habe mit seinem
Eheschutzgesuch den Kindesunterhalt zum Thema gemacht. Umgehend nach Erhalt
seiner Klage habe sie Kindesunterhalt für die Dauer des Verfahrens geltend
gemacht. Spätestens seit der Verfahrenseinleitung habe ihm klar sein müssen,
dass er für die Tochter würde Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen. Ohnehin seien
diese Kraft seiner Vaterschaft und nicht erst aufgrund einer Unterhaltsklage
geschuldet.
3.1 Mit der
Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Den Berufungskläger trifft
eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert
vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und
warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich
vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll
nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013
Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das
Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben
soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung
des Mangels anzusetzen (Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen
im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Die
Begründungspflicht bzw. Begründungslast geht nicht so weit wie das Rügeprinzip.
Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz
mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in
der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (OGer
ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U; vgl. Karl Spühler in Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Basel 2017, N. 15 zu Art. 317 ZPO).
Diese Pflicht besteht auch
in Angelegenheiten, in denen, wie für die Kinderbelange
in Eheschutzverfahren, die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 272 und
296 ZPO). Das entbindet die Parteien nicht davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO
anhand der Begründung des vorinstanzlichen Urteils verständlich und
nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem
Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Berufungsverfahren
ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221, 7373 zu Art. 313). Es dient nicht der Vervollständigung des
vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen (Urteile 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015
vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549;
4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015
E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013
E. 4.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Diesen Erfordernissen genügt
die Berufung über weite Strecken nicht. Der Berufungskläger bringt wenig
strukturiert verschiedene Einwände gegen die Unterhalts- und die Obhutsregelung
der Vorderrichterin vor. Hingegen setzt er sich kaum mit der Sachverhaltsfeststellung
und der Rechtsanwendung der Vorderrichterin im erstinstanzlichen Urteil
auseinander, sondern präsentiert appellativ, grossmehrheitlich ohne Bezug auf die
Begründung des angefochtenen Urteils, seine eigene Sicht der Dinge. Soweit als möglich
wird im Folgenden auf die einzelnen Beanstandungen eingegangen.
3.2.1 Der
Berufungskläger verlangt im Hauptpunkt die alternierende Obhut über die Tochter
C.___ mit einem Betreuungsanteil von je 50 %. Er behauptet, die Tochter sei vor
der Trennung von den Eltern je hälftig betreut worden (Rechtsbegehren Ziff. 1, Beweissatz,
BS 5).
Unabhängig
davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der
mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und
mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_527/2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste
Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340); es ist für die
Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor,
während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten
haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). In BGE 142 III 612 E. 4.3 hat das
Bundesgericht die Kriterien einer alternierenden Obhut dargelegt.
Gemäss der Bestimmung von Art. 273 Abs.
1 ZGB, haben ein Elter, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und
das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in
erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der
Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In
diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive
Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des
Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1, vgl. auch BGE 142 III 617, E. 3.2.3).
3.2.2 Es ist
mittlerweile unbestritten, dass die Parteien seit dem 17. April 2019 getrennt
leben. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Vater habe die Tochter seit Dezember
2019 nicht mehr gesehen. Er habe in dieser Zeit auch auf andere Weise keinen
Kontakt zur Tochter gehabt. Diese lebe seit Dezember 2019 faktisch unter der
alleinigen Obhut der Mutter. Das bestreitet der Berufungskläger nicht. Er
belässt es bei der Behauptung, dass er die Tochter «bis anhin» zu 50 % betreut habe
(BS 14). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen über den
mangelnden Kontakt fehlt. Mittlerweile sind ein Jahr und 5 Monate vergangen, in
denen die Tochter den Berufungskläger nicht gesehen hat. Die behauptete
hälftige Kinderbetreuung liegt mittlerweile 2 Jahre zurück. Das ist im Leben
einer [...]jährigen eine zu lange Zeit, um nahtlos an frühere Verhältnisse
anknüpfen zu können. Ein Kontaktaufbau ist in dieser Situation zum Wohl des
Kindes notwendig. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass die Tochter bereits vor der Trennung der Parteien in
unbekanntem Umfang in einer Kindertagesstätte betreut wurde.
Hinzu kommt, dass die
Tochter eine grosse Verunsicherung und grosse Ängste zeigt. Dieser Umstand
wurde unabhängig voneinander von verschiedenen, mit der Kinderbetreuung
betrauten, Drittpersonen beobachtet (AS 74 f., 159 ff., 193). Auch leidet das
Kind gemäss der Diagnose von Dr. [...] an einer [...]. Die gesundheitlichen
Probleme der Tochter wirken sich auf den Kontaktaufbau zum Vater aus. Dieser
muss dem Genesungsfortschritt des Kindes angepasst werden. Damit setzt sich der
Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass die
Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt hat, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen,
schafft die [...] Probleme der Tochter, die sich auf die Beziehung zum Vater
auswirken können, nicht aus der Welt. Dem Gesundheitszustand der Tochter gilt
es beim Kontaktaufbau Rechnung zu tragen, ansonsten die Beziehung zwischen
Vater und Tochter u.U. dauerhaft beschädigt wird. Wie lange dieser dauert und
mit welchen Progressionsschritten vorwärts gegangen werden kann, kann derzeit
nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Nach dem Verlaufsbericht der Therapeutin
zeigt C.___ aktuell Fortschritte. Aus therapeutischer Sicht empfiehlt diese,
derzeit auf eine Konfrontation mit dem Vater zu verzichten
(Berufungsantwortbeil. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was am
Vorgehen der Vorderrichterin, die einen zeitnah zu beginnenden Beziehungsaufbau
zwischen Vater und Tochter unter der Aufsicht einer Fachperson angeordnet hat,
falsch sein soll. Es kann hier im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen
unter den Ziffern 2.6 und 2.7 des Urteils verwiesen werden.
Nach dem Gesagten kommt die
Anordnung einer alternierenden Obhut derzeit nicht in Frage. Da ungewiss ist,
wie lange der Wiederaufbau des Kontakts zwischen Vater und Tochter in Anspruch
nimmt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Obhut derzeit
alleine der Mutter zugeteilt hat.
3.2.3 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein
begleitetes und damit überwachtes Besuchsrecht angeordnet worden sei (BS 14 f.).
Er begründet diese Rüge nicht. Ebenso wenig setzt er sich mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichterin unter Ziffer 2.6 des
angefochtenen Urteils auseinander. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts
nach Gründen zu suchen, die für den Standpunkt des Berufungsklägers sprechen
könnten. Dem Berufungskläger ist in Erinnerung zu rufen, dass das Kindeswohl oberster
Massstab für die Regelung der Kinderbelange ist. Seine eigene Befindlichkeit
muss zurückstehen. Hinzukommt, dass auch er die Begleitung der Kontakte mit der
Tochter in der Anfangsphase, allerdings durch die Mutter, bei der Vorinstanz
ausdrücklich gewünscht hatte (AS 255).
3.2.4 Die
Berufung gegen die Obhutszuteilung und die Kontaktregelung der Vorderrichterin ist
deshalb abzuweisen.
4.1 Der
Berufungskläger moniert ausserdem die Unterhaltsregelung der Vorderrichterin.
Er macht in sachverhaltlicher Hinsicht geltend, seine Anstellung sei fristlos
gekündigt worden, weshalb er fortan nur noch mit 80 % seines früheren
Verdienstes rechnen könne. Das Schreiben, mit dem ihm die Kündigung eröffnet
wurde, datiert vom 10. Februar 2021. Aus den eingereichten Fragmenten des
Kündigungsschreibens geht hervor, dass das Gespräch, welches offenbar zur
Kündigung geführt hat, am 27. Januar 2021 stattgefunden hat. Somit ist
erstellt, dass es sich um ein echtes Novum handelt, das sich nach Erlass des
vorinstanzlichen Urteils ereignet hat. Dieses wurde in der Berufungsschrift und
damit rechtzeitig im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend gemacht. Das Novum
ist demnach beachtlich.
Der Berufungskläger verlangt,
dass die Lohnreduktion berücksichtigt werde, sofern er nicht umgehend eine neue
Anstellung finde. Dazu ist festzuhalten, dass eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit
i.d.R. ein vorübergehender Zustand ist. Dieser Zustand ist dann beachtlich,
wenn er eine gewisse Dauer überschreitet, was hier (noch) nicht der Fall ist. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt erst
eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als
Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Diese
Frist ist noch nicht abgelaufen. Es bleibt daher beim vormaligen Lohn des
Berufungsklägers als Basis für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages.
Hinzu kommt, dass eine fristlose
Entlassung nicht offensichtlich unverschuldet im Sinn der Rechtsprechung ist.
Ob den Berufungskläger ein Verschulden am Verlust seines Arbeitsplatzes trifft,
kann aufgrund des eingereichten Brieffragments nicht beurteilt werden.
Beweispflichtig dafür, dass er unverschuldet arbeitslos geworden ist, ist der
Berufungskläger. Er geht davon aus, dass das der Fall sei, zumal er gegen die
fristlose Entlassung Einspruch erhoben hat. Trifft diese Auffassung zu, steht
ein Schadenersatzanspruch gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin im Raum,
was die Lohneinbusse wettmachen könnte, so dass es an einem Abänderungsgrund
fehlen würde.
Auch hat sich der
Berufungskläger umgehend um eine neue Stelle zu bemühen. Es scheint nicht
aussichtlos, dass es ihm gelingt, bald wieder eine Anstellung zu finden, zumal
gerade auf dem [...]beruf immer wieder kurzfristig Leute für Stellvertretungen
gesucht werden. Dem Berufungskläger, der sich selber als erfolgreichen [...]
bezeichnet, sollte es daher möglich sein, bald eine neue Stelle zu finden. Angesichts
der Tatsache, dass der Berufungskläger für ein Kind zu sorgen hat, sind ihm ohnehin
erhöhte Anstrengungen bei der Suche nach einer neuen Anstellung zuzumuten. Er
hat den Nachweis dafür zu erbringen. Es erübrigt sich daher, die beantragten
neuen Urkunden (ALV-Abrechnungen) abzuwarten und zu den Akten zu holen. Die mit
Eingabe vom 12. April 2021 eingereichten Urkunden werden zu den Akten genommen.
Sie ändern nichts am Gesagten.
4.2 Eine
weitere Sachverhaltsrüge des Berufungsklägers betrifft das angerechnete
Einkommen der Ehefrau. Er macht geltend, es sei zu prüfen, ob sie aus früherer
Ehe Unterhaltsbeiträge (für sich) erhalte. Auch allfällige
Kinderunterhaltsbeiträge seien zu berücksichtigen. Das von der Vorinstanz
angenommene Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 7'613.00 und die ihr
angerechneten Mieteinnahmen von CHF 1'147.00 sind dagegen unbestritten
geblieben.
Die Berufungsbeklagte hat
das Scheidungsurteil ihrer vorigen Ehe im Berufungsverfahren eingereicht
(Berufungsantwortbeil. 3). Daraus geht hervor, dass kein Ehegattenaliment
geschuldet war und ist. Die Berufungsbeklagte und ihr geschiedener Ehemann
sorgen finanziell je hälftig für die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder.
Unabhängig von der konkreten Regelung stehen Kinderunterhaltsbeiträge dem Kind
zu und dienen allein der Finanzierung seiner Auslagen. Obwohl der Obhutsinhaber
Zahlstelle ist, gehören Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu dessen Einkommen,
sondern stehen direkt dem Kind zu (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Rüge, dass die
Unterhaltszahlungen für die vorehelichen Kinder bei der Ehefrau als Einkommen
hätten berücksichtigt werden müssten (BS 17) geht daher fehl. Die für die
Kinder aus erster Ehe bestimmten Zahlungen ihres Vaters sind beim Einkommen der
Ehefrau nicht zu berücksichtigen. Es bleibt bei dem von der Vorderrichterin
angerechneten Einkommen der Ehefrau.
4.3 Der Berufungskläger
moniert weiter, dass allfällige Unterhaltsbeiträge für die vorehelichen Kinder
der Ehefrau beim Grundbetrag und den Mietkosten zu berücksichtigen seien (BS
20). Wie diese anzurechnen seien, geht aus der Rechtschrift nicht hervor. Der
Berufungskläger geht auch nicht auf die vorinstanzliche Bedarfsberechnung ein.
Einen konkreten Antrag verbindet er damit ebenfalls nicht. Es erübrigt sich
daher, darauf einzugehen.
4.4 Der von
der Vorderrichterin berechnete Bedarf von Ehefrau und Tochter blieb im Übrigen
unbestritten.
5.1. Die
Eltern sorgen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB gemeinsam, ein jeder Elternteil nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und
Geldzahlung geleistet. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist unmittelbarer
Ausfluss des Eltern-Kind-Beziehung. Es handelt sich um eine gesetzliche
Pflicht, die unabhängig vom Innehaben der elterlichen Sorge (oder Obhut)
besteht. Vorausgesetzt ist lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis i.S. von
Art. 255 oder 267 Abs. 1 ZGB. Unterhalt ist unentbehrlich, weshalb strenge
Anforderungen an die Pflichtigen zu stellen sind. Regelmässig ist das Kind auf
die Leistungen unbedingt angewiesen. Es hat seine Bedürftigkeit nicht selber zu
vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs.
Dieser ist als Ganzes unverzichtbar. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip
unabhängig von den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung,
Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Besuchsrechts). Bei der
Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 Abs. 1 ZGB;
vgl. Christina Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.]
Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, zu Art. 276 ZGB N. 1a f. mit diversen
Hinweisen). Dabei stehen Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je
mehr Naturalunterhalt geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld
geschuldet. Der Barbedarf des Kindes ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei
eine Gewichtung der Beiträge der Eltern nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer
wirtschaftlichen Leistungskraft vorzunehmen ist. Hat der allein betreuende
Elternteil Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch
ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende
den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen um das leibliche
und seelische Wohl, Hausaufgaben, Elterngespräche, Organisation von und Fahrten
zu ausserschulischen Aktivitäten, etc., vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom
12. 5. 2015 5A_1017/2014 E. 3.1). Dies hat seinen Wert, auch
wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es möglich, diesem
immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend
Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und
gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des
Barunterhalts abzusehen (vgl. BGE 120 II 285. E. 3a/cc und Urteile des
Bundesgerichts vom 20. 7. 2017, 5A_96/2017 E. 4.1; vom
18. 7. 2016, 5A_134/2016, E. 3; vom 8. 5. 2015,
5A_874/ 2014 E. 6; vom 28. 6. 2012, 5A_186/2012 E. 6.2.1; KGer
FR vom 5. 10. 2017, 101 2016 366, E. 4.5; FamKomm
Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 44; Hausheer/Spycher,
Unterhaltsrecht, Rz 6.115 ff.; vgl. auch Christina Fountoulakis, a.a.O.
N. 22 zu Art. 285 ZGB).
5.2 Der
Berufungskläger verlangt im Hauptantrag, dass aufgrund der geteilten Obhut
keine Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des gemeinsamen Kindes anzuordnen seien (Rechtsbegehren
Ziff. 2, BS 18). Es erübrigt sich darauf einzugehen, zumal die Obhut bei der
Mutter bleibt. Dennoch ist festzuhalten, dass unabhängig von der Regelung der
Obhut gewisse Leistungen eingekauft werden müssen (wie z.B. Krankenkasse,
Drittbetreuung, Privatschule, Sport-, Musikunterricht etc.). Diese müssen
bewertet werden und es muss bestimmt werden, wer welchen Anteil davon bezahlt. Daran
haben sich grundsätzlich beide Eltern unabhängig vom Betreuungsmodell nach
ihren finanziellen Möglichkeiten zu beteiligen. Konsequenterweise hat der Berufungskläger
bei der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 996.15 pro
Monat anerkannt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4; AS 262). Dabei ist er zu
behaften. In Bezug auf das hier gestellte Hauptbegehren (Ziff. 2) fehlt es folglich
an der Beschwer, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Das Subeventualbegehren
(Ziff. 3) deckt sich mit dem vorinstanzlichen Antrag. Darauf ist im Folgenden
einzugehen.
5.3.1 Die
Auslagen der Tochter betragen gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen
der Vorderrichterin bis Ende Juli 2021 CHF 2'778.00 und ab August 2021 CHF
1'545.00 pro Monat. Sie erhält eine Kinderzulage von monatlich CHF 275.00, die
sie sich als Einkommen anrechnen lassen muss. Ihr Manko, das die Eltern decken
müssen, beträgt folglich bis Juli 2021 CHF 2'503.00 und ab August 2021 CHF 1’270.00
pro Monat.
5.3.2 Der
Berufungskläger realisiert in der ersten Phase einen monatlichen Überschuss von
CHF 3'633.00 (Einkommen CHF 8'430.00 ./. Bedarf CHF 4'797.00) und die
Berufungsbeklagte einen solchen von CHF 2'073.00 (Einkommen CHF 8'760.00 ./. Bedarf
CHF 6'687.00; vgl. Berechnungsblatt der Vorinstanz, AS 271 f.). Nach Deckung
der Kinderkosten verbleibt der Familie ein monatlicher Gesamtüberschuss von CHF
3'203.00, der praxisgemäss auf grosse (Eltern) und kleine Köpfe (Kinder) aufzuteilen
ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.3). Mithin kann in der ersten
Phase jeder Ehegatte CHF 1'281.00 und die Tochter CHF 641.00 vom Überschuss beanspruchen.
5.3.3 Das
ergibt für die erste Phase bis und mit Juli 2021 einen monatlichen
Unterhaltsanspruch der Tochter von CHF 3'144.00 (vgl. Berechnungsblatt der
Vorinstanz, AS 271 f.). Daran haben sich beide Eltern mit dem über ihren Bedarf
und den Überschussanteil hinausgehenden Einkommen zu beteiligen. Das ergibt für
den Berufungskläger einen Anteil am Barunterhalt der Tochter von CHF 2'352.00
(CHF 8’430.00 ./. CHF 4'797.00 ./. CHF 1'281.00) und für die Mutter einen
solchen von CHF 792.00 (CHF 8'760.00 ./. CHF 6'687.00./. CHF 1'281.00).
5.3.4 In der
zweiten Phase steigt der Bedarf des Berufungsklägers aufgrund der höheren
Steuerbelastung auf CHF 4'999.00 an, derjenige der Berufungsbeklagten sinkt
aufgrund des tieferen Kinderunterhaltsbeitrags auf CHF 6'470.00. Der Überschuss
des Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'431.00 und
derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 2'290.00. Der Unterhaltsbedarf der
Tochter sinkt in dieser Phase aufgrund des Wechsels in einen staatlichen
Kindergarten und der geringeren Drittbetreuungskosten auf CHF 1'270.00 pro
Monat (vgl. Berechnungsblatt der Vorinstanz, AS 273 f.). Somit resultiert ein
Gesamtüberschuss von CHF 4'451.00 pro Monat, der wiederum auf grosse (CHF
1'780.00) und kleine Köpfe (CHF 890.00) aufzuteilen ist. Der Berufungskläger
hat sich somit am Bedarf der Tochter und ihrem Überschussanteil mit CHF 1'651.00
zu beteiligen (CHF 8’430.00 ./. CHF 4’999.00 ./. CHF 1'780.00). Der Anteil der
Mutter beläuft sich auf CHF 510.00 (CHF 8'760.00 ./. 6'470.00 ./. 1'780.00).
5.3.5 Die
Vorderrichterin hat nach dem Gesagten, entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers, die Einkünfte der Mutter in Anwendung des von ihm zitierten
Bundesgerichtsentscheids 5A_311/2019 in die Unterhaltsberechnung einbezogen.
Seine Rüge ist unbegründet. Die Vorderrichterin hat bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrags ausschliesslich die aktuellen finanziellen Verhältnisse der
Parteien berücksichtigt. Sie hat weder berücksichtigt, dass die berufungsbeklagte
Mutter, die mit einem 85 % Pensum erwerbstätig ist, wesentlich mehr leistet,
als sie aufgrund der Betreuung der noch nicht eingeschulten Tochter zu leisten
verpflichtet wäre. Sie hat auch den von der Mutter geleisteten Umfang des Naturalunterhalts
nicht bewertet und auf eine Vorabzuteilung verzichtet. Unberücksichtigt
geblieben ist auch, dass der Berufungskläger freiwillig nur mit einem 70 %
Pensum tätig ist, obwohl er keinerlei Betreuungspflichten zu erfüllen hat und
keine gesundheitlichen Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Das
Bundesgericht hat entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers den Einbezug
der Leistung von Natualunterhalt, überobligatorischen Anstrengungen und
besonderen Bedarfspositionen in die Unterhaltsberechnung im Einzelfall
ausdrücklich vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.3
und 8.1). Die Ermessenausübung der Vorderrichterin bei der Berechnung des
Unterhalts für die Tochter ist offensichtlich nicht zu Lasten des Vaters
ausgefallen.
5.4 Der
Berufungskläger moniert des Weiteren, dass die Vorderrichterin den
Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. Juli 2019 angeordnet hat. Er macht geltend,
erst durch den von ihm angehobenen Prozess sei die Ehefrau auf die Idee
gekommen, ihn mit rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen zu bestrafen. Das Vorgehen
der Ehefrau widerspreche Treu und Glauben.
Diese Rechtsauffassung ist aus
verschiedenen Gründen nicht haltbar. Es spielt für die Unterhaltsberechnung keine
Rolle, wer das Eheschutzverfahren angehoben hat. Es handelt sich um ein
Zweiparteienverfahren in dem selbstredend beide Parteien ihre Sicht darlegen
und Anträge stellen können. Das sieht die Zivilprozessordnung ausdrücklich vor
(Art. 273 ZPO). Die damit befasste Richterin hat den Sachverhalt vom Amtes
wegen festzustellen (Art. 272 ZPO). Soweit Kinderbelange betroffen sind, hat
sie ihn sogar von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die
Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das gilt auch für die
Kinderunterhaltsbeiträge. Die Mutter hat bereits in ihrer ersten Eingabe vom
22. September 2020 «ab sofort» einen Barunterhaltsbeitrag für die Tochter
beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2, AS 145) und gleichzeitig angekündigt, dass
sie diesen auch für ein Jahr rückwirkend geltend mache (Begründung Ziff. 4, AS
146).
Die angerufene Richterin
hätte aufgrund der Offizialmaxime auch ohne konkreten Antrag der
Berufungsbeklagten die Frage der Kinderunterhaltsbeiträge thematisieren, prüfen
und ev. auch ohne konkreten Antrag solche zusprechen müssen. Aus welchen
Gründen vorliegend auf ein treuwidriges Verhalten der Ehefrau geschlossen
werden müsste, geht aus der Berufung nicht hervor. Allein aufgrund des Verzichts
auf die Einleitung eines Verfahrens und/oder die Geltendmachung von
Kinderunterhaltsbeiträgen gegenüber dem Ehemann kann jedenfalls nicht darauf
geschlossen werden, die Ehefrau stehe einer allfälligen Versöhnung und/oder
einer hälftigen Betreuungsregelung positiv gegenüber. Wird überdies berücksichtigt,
dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger bei der Polizei wegen […]
angezeigt hat, scheinen solche Erwartungen ohnehin realitätsfern.
Vor diesem Hintergrund
zerfällt der Vorwurf an die Ehefrau, sie habe mit der Geltendmachung von
rückwirkendem Kinderunterhalt wider Treu und Glauben gehandelt. Hinzu kommt,
dass Kinderunterhaltsbeiträge nicht der Mutter, sondern dem Kind zustehen (Art.
279 ZGB). Der sorge- und/oder obhutsberechtigte Elter ist hingegen berechtigt,
den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen durchzusetzen (Art. 304, 318
Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81; 129 III 55 E. 3.1.2 S. 57; Urteil des
Bundesgerichts 5 A_104/2009 E. 2.2 in FamPra.ch 2009 S. 798). Vorausgesetzt ist
lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis zum Vater, das bei Kindern
verheirateter Eltern unmittelbar mit der ehelichen Geburt begründet wird (Art.
255 ZGB).
Zu berücksichtigen ist, dass die
Rückwirkung gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB auf ein Jahr vor Einreichung des
Begehrens begrenzt ist. Die Berufungsbeklagte hat erstmals in ihrer Eingabe vom
22. September 2020 Kinderunterhaltsbeiträge geltend gemacht (AS 145). Die
Unterhaltsbeiträge können daher frühestens ab 22. September 2019 zugesprochen
werden. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist entsprechend zu korrigieren.
III.
1. Die Prozesskosten sind
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen
abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107
Abs. 1c ZPO).
Vorliegend ist der Berufungskläger fast vollständig
unterlegen. Die Korrektur bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht fällt insgesamt
kaum ins Gewicht. Es gibt auch keinen Grund, vom allgemeinen Grundsatz der
Kostenverteilung abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
1'000.00 sind dementsprechend A.___ aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Der Berufungskläger hat
ausserdem die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu ersetzen. Ihre
Parteivertreterin hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand
von 7,75 Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen.
Die Parteientschädigung wird folglich wie beantragt auf CHF 3'006.45
festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom
13. Januar 2021 wird aufgehoben.
2. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann
und Vater wird verpflichtet, rückwirkend ab 22. September 2019 und für die
weitere Dauer des Getrenntlebens, an den Unterhalt der Tochter C.___ folgende
monatliche und monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1: 22.
September 2019 – 31. Juli 2021: CHF 2'352.00
Phase 2: ab 01. August 2021 CHF
1'651.00
Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen
berechtigt und verpflichtet ist (derzeit bezieht die Ehefrau Kinderzulagen von
CHF 275.00 für C.___).
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
5. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Advokatin Annalisa Landi, eine Parteientschädigung von CHF 3'006.45 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann