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Entscheid

ZKBER.2021.22

Eheschutz

21. Mai 2021Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Ehemann,

Gesuchsteller) und A.___ (nachfolgend: Ehefrau, Gesuchsgegnerin) führten vor

Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 28.

September 2020 angehoben hatte. Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Oktober

2020 verfügte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann sei berechtigt,

die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2019) pro Woche an zwei Tagen vier

Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziffer 3 der Verfügung). Die

Eheschutzverhandlung fand am 9. Dezember 2020 statt. Die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 14. Dezember 2020 Folgendes:

1. - 3. …

4. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]2019,

wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der

Gesuchsgegnerin gestellt. Der Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.

5. Der Gesuchsteller hat das Recht, seine

Tochter C.___ pro Woche jeweils an zwei Tagen für vier Stunden zu sich auf

Besuch zu nehmen.

6. Der Gesuchsteller hat der

Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von Tochter C.___ mit Wirkung ab

4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

CHF 1'500.00, davon CHF 600.00 Bar- und CHF 900.00

Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat

das Recht, bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.

7. Der Gesuchsteller hat der

Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare

Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu bezahlen.

8. Die übrigen Anträge der Parteien werden

abgewiesen.

9. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich

auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. Anteil 13.

Monatslohn; inkl. Anteil [...] Gesuchsgegnerin; abzüglich Quellensteuer

Gesuchsteller):

Gesuchsteller CHF

4’000.00

Gesuchsgegnerin CHF

2’550.00

10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11. - 13. …

2.1 Frist- und formgerecht erhoben beide

Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Ehefrau stellte dabei folgende Anträge:

1. Es sei Ziffer 5 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14.12.2020 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei der Berufungsbeklagte zu

berechtigen, die Tochter C.___, geb. [...]2019, zwei Mal pro Woche für jeweils

4.

Stunden bei der Mutter zu besuchen.

3.

- 4. …

2.2

Die Rechtsbegehren des Ehemannes

lauten wie folgt:

1.

Die Ziffern 5 bis 10 des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 14.12.2020 seien aufzuheben und Folgendes

anzuordnen:

1.1

Den Parteien sei zu

erlauben, das Besuchsrecht für C.___ frei zu vereinbaren. Als Mindestregelung im

Streitfall sei dem Berufungskläger zu erlauben, C.___ jedes zweite Wochenende

von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jedes andere Wochenende von

Sonntag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm

zuzugestehen, C.___ für total drei Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu

nehmen.

1.2

Die Berufungsbeklagte

sei unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, das verfügte Besuchsrecht zu

gewähren.

1.3

Für C.___ sei eine

Besuchsbeistandschaft zu errichten, welche das verfügte Besuchsrecht

sicherstellt und durchsetzt. Sie sei mit den entsprechenden Kompetenzen

auszustatten.

1.4

Der Berufungskläger

sei zur Bezahlung folgender monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge zu

verpflichten:

- vom 4. Juli bis 31.

Dezember 2020: CHF 577.00 (Barunterhalt), CHF 584.00

(Betreuungsunterhalt)

(Manko: CHF 77.00);

- ab Januar 2021: CHF

577.00

(Barunterhalt).

1.5

Es sei festzustellen,

dass sich die errechneten Unterhaltsbeiträge auf folgende monatliche

Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. 13. Monatslohn; inkl. Anteil [...];

abzüglich Quellensteuer Berufungskläger) stützen:

- Berufungskläger CHF

3’589.00

- Berufungsbeklagte mindestens

CHF 2’550.00

2.

Die Anträge in den Ziffern 1.1 bis 1.3

hiervor seien vorsorglich bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.

3.

- 4. …

2.3

Beide Parteien beantragen, die

Berufung der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen.

3.1

Der Ehemann reichte mit Eingabe vom

6.

Mai 2021 weitere Unterlagen ein und beantragte, einen Bericht an die KESB

von […] zum Vorfall vom 11. Dezember 2020 zu edieren. Der Präsident der

Zivilkammer verfügte am 7. Mai 2021, die eingereichten Beilagen würden nicht

bewilligt und gingen zurück an den Ehemann. Darüber hinaus stellte er fest,

dass sich der zur Edition beantragte Bericht bereits in den Verfahrensakten der

Dispositiv

Vorinstanz befinde. Der Entscheid werde demnächst gefällt.

3.2 Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die

Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Mit dem Entscheid wird der Antrag des Ehemannes um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Ehemann äussert sich in seiner

Berufung zur mitangefochtenen Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils mit keinem

Wort. Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung begründet einzureichen ist,

kann deshalb in dieser Hinsicht darauf nicht eingetreten werden.

2. Umstritten ist zunächst das

Besuchsrecht des Ehemannes für die Tochter C.___. Gemäss Art. 273 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die

elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Der persönliche Verkehr soll es dem

Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In

erster Linie dient es dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich

damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten; allfällige

Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Je nach Alter des Kindes und der

konkreten Umstände sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Den Bedürfnissen

von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte, ohne

Übernachtungen, in kleinen Abständen. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens

sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der

Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht

länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteil des Bundesgerichts

5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht

besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit

einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt allerdings konkrete Anhaltspunkte

für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht

denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die

Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden

als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen

Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt das

Verhältnismässigkeitsprinzip, so dass diese Massnahme zur Erreichung ihres

Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende

Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14.

Mai 2020, E. 3.1).

Die Besuche finden regelmässig in der

eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der

elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das

Kind grundsätzlich ungeeignet; etwas Anderes mag bei Säuglingen gelten. Nur

ausnahmsweise soll ein neutraler Ort gewählt werden, wenn das Kindeswohl dies

erfordert (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier,

in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 273 ZGB).

3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

erwog, zwischen den Eltern bestünden zweifellos Konflikte und es sei mit ihrer

Kommunikation nicht zum Besten bestellt. Das zeigten auch die ins Recht

gelegten WhatsApp-Nachrichten. Daraus ergebe sich, dass der Ehemann mehrere

Male versucht habe, mit der Ehefrau einen Termin zu vereinbaren, um die Tochter

zu sehen. Die Ehefrau habe ihm dies aber mit der Begründung verweigert, sie

spreche nicht mehr mit ihm, solange er ihr kein Geld bezahle. Weiter liege ein

Chatverlauf vor, in dem die Ehefrau dem Ehemann in exhaustiver Manier

zusammengefasst vorwerfe, er sei nicht fähig, sich um ihre Tochter zu kümmern. Die

Eltern machten sich gegenseitig Vorwürfe. Dabei müsste für beide Parteien die

Tochter und deren Wohl im Zentrum stehen. Es könne nicht darum gehen,

gegenseitig Schuldzuweisungen zu machen oder Nachforschungen über die Ursachen

und Wirkungen der heutigen Situation anzustellen. Massgeblich sei, wie die

schädlichen Folgen der Trennung der Ehegatten auf die Tochter abgewendet werden

könnten. Die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen und mütterlichen

Identifikationsfigur sei von grosser Bedeutung. Seit der Trennung der Ehegatten

habe der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut. Es

sei zu schliessen, dass zwischen Vater und Tochter eine gute und enge Beziehung

bestehe. Die Abweisung regulärer, unbegleiteter Besuchskontakte sei vorliegend

der ablehnenden Haltung der Mutter geschuldet und sie habe ihre Haltung

gegenüber dem Ehemann und dessen neuen Partnerin zu ändern. Sie vermöge nicht

aufzuzeigen, inwiefern die Betreuungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt sein

sollte. Es sei festzuhalten, dass die genannten Handlungen des Ehemannes keine

kapitalen Erziehungsfehler darstellten, die die Anordnung von unbegleiteten

Besuchen verunmöglichten und ebenso wenig Charakterfehler des betreffenden

Elternteils offenbarten. Bei einer Gesamtbetrachtung erreichten die Intensität

der Konflikte und der Kommunikationsstörungen unter den Ehegatten nicht ein

Mass, das für die Verweigerung der Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts

nötig wäre. Die Mutter schildere verschiedene Konflikte und leite daraus ab,

wegen des konfliktbelasteten Verhältnisses der Eltern könne ein unbegleitetes

Besuchsrecht nicht gewährt werden. Bei genauer Betrachtung handle es sich

jedoch immer um begrenzte Konflikte, die nicht eskalierten. Ein chronischer

Dauerkonflikt, der sämtliche Lebensbereiche erfasse, liege nicht vor. Die

Kommunikation zwischen den Parteien sei zwar teilweise beeinträchtigt, aber

nicht unterbrochen. Aus diesem Blickwinkel wäre auch die Anordnung einer

Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB unverhältnismässig. Es liege

keine Gefährdung der Entwicklung des Kindes vor. Momentan komme weder eine

Einschränkung noch eine Ausweitung des bereits verfügten Besuchsrechts in

Frage. Eingeschränkt werde es nicht, weil keine konzisen Hinweise bestünden,

dass solches sich hinderlich für das Wohlbefinden der Tochter auswirken würde.

Eine Ausweitung des Besuchsrechts oder die Installation eines Ferienrechts sei

zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Alters der Tochter weder angemessen noch

sinnvoll.

4.1 Die Ehefrau macht in ihrer Berufung

geltend, sie habe dem Ehemann und Vater nie den Kontakt zu C.___ verweigert. Habe

er sie besuchen wollen, sei sie stets bemüht gewesen, dies zu ermöglichen. Aufgrund

der gesamten Umstände sei sie aber nicht damit einverstanden gewesen, dass der

Ehemann, welcher im Umgang mit einem Kleinkind ungeübt gewesen und nach wie vor

sei, C.___ zu sich nehme. Die Vereinbarung wie auch die Durchführung der

Besuche sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zeitweise

schwierig gewesen. Mit der Zeit habe sich auch die neue Lebenspartnerin des

Ehemannes jeweils eingemischt und es sei zu äusserst unschönen Szenen gekommen,

welche C.___ habe miterleben müssen. Das Vertrauen habe sie vollends verloren,

als der Ehemann ausgerastet und tätlich geworden sei sowie sie in Gegenwart der

Tochter mehrfach beschimpft habe, was C.___ verängstigt und worauf sie mit

einem Hautausschlag reagiert habe. Die psychische Verfassung des Ehemannes sei

fragil, weshalb sie sich als Mutter zu Recht Sorgen mache. Sie versuche nach

wie vor, die Besuche zu ermöglichen. Teilweise seien sie seitens des

Berufungsbeklagten abgesagt worden, teilweise verliefen sie gut, teilweise

eskaliere die Situation wieder. Ihre Vorschläge, sich an einem öffentlichen Ort

zu treffen, lehne er ab. Es gehe ihm offensichtlich nicht darum, die Tochter zu

sehen, sondern sein angebliches Recht durchzusetzen. Sie mache sich auch

Sorgen, weil bei der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes häusliche Gewalt ein

Thema gewesen sei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise entgegen dem

realen Sachverhalt davon aus, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter C.___

eine gute und enge Beziehung bestehe. Sie habe ihren Antrag, den Ehemann zu

berechtigen, die Besuche von C.___ bei ihr wahrzunehmen, damit begründet, dass

der Vater im Umgang mit Kleinkindern nicht geübt und seine psychische

Verfassung nicht stabil sei, Unklarheit über den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln

und Medikamenten bestehe und er bei Terminen unzuverlässig sei. All diese

Vorbringen habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Im Gegenteil sei sie davon ausgegangen,

dass der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut

habe, weshalb eine gute und enge Beziehung bestehe. Dabei übersehe sie klar,

dass die Besuche in einer für C.___ gewohnten Umgebung und in Gegenwart der

Mutter stattgefunden hätten. Der Ehemann habe seine Tochter noch nie über eine

längere Zeit alleine betreut. Die Darstellungen ihrer Schwester und Eltern,

welche dies in aller Deutlichkeit schilderten, seien schlicht nicht

berücksichtigt worden. Es sei richtig, dass sie den Ehemann auf das Geld angesprochen

habe, aber falsch sei der unterschwellige Vorwurf, sie verweigere deshalb das

Besuchsrecht. Sie sei wütend geworden, da er versprochen habe, mehr Geld zu

schicken, dies aber nicht getan habe. Ihre Reaktion sei nachvollziehbar und könne

ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen und wegen der Tatsache,

dass der Ehemann C.___ nie über eine längere Zeit alleine betreut habe, sei

offensichtlich, dass ein Kleinkind nicht unbesehen für vier Stunden dem Vater

überlassen werden könne. Das Wohl und insbesondere die Gesundheit von C.___ seien

zu schützen, was mit einem auswärtigen Besuch nicht gewährleistet sei. Es

handle sich nicht um eine übermässige Einschränkung, sondern um eine klar

angezeigte und begründete Einschränkung zum Schutz und zum Wohle von C.___.

4.2 Der Ehemann bringt gegen die

vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts vor, entgegen den Vorbringen der

Ehefrau habe sie Besuche bisher die ganze Zeit nur in ihren vier Wänden erlaubt.

Maximal habe sie es zugelassen, dass er mit C.___ habe spazieren gehen dürfen. Obwohl

er stets protestiert habe, habe er sich dies bis zur Eheschutzverhandlung

gefallen lassen in der Hoffnung, dass die ausdrückliche Ermahnung durch das

Gericht die Ehefrau zu einem Umdenken bringen würde. Als er es am 19. Dezember

2020 einmal geschafft habe, ohne Aufsicht der Kindsmutter das Kind anzuziehen

und zu sich nach [...] zu fahren, habe sie die Polizei aufbieten lassen welche

bei ihm zuhause vorbeigegangen sei. Die vorgefundene Situation habe

offensichtlich keinerlei Anlass geboten, einzugreifen. Die Ehefrau habe in der

Folge keine Spaziergänge mehr geduldet und ihm von ihren Eltern ein Hausverbot

erteilen lassen. Sie habe es kein einziges Mal zugelassen, C.___ zu

vereinbarten Besuchszeiten mitzunehmen. Bei entsprechenden Anstalten seinerseits

habe sie jeweils die Polizei gerufen oder die Ausgangstüre versperrt. Dieser

Zustand sei der Tochter gegenüber nicht haltbar. Die Vorinstanz habe die

Machenschaften der Kindsmutter unrichtig beurteilt und vor allem in ihrem

Ausmass nicht richtig erkannt. Insbesondere nach der erstinstanzlichen Verhandlung

habe sich deren Verhalten krass akzentuiert. Die Vorinstanz halte zutreffend

fest, dass zwischen ihm und der Tochter eine gute und enge Beziehung bestehe.

Erziehungsfehler oder mangelnde Fähigkeiten im Umgang mit Kindern habe er

keineswegs. Den Umgang mit seiner Tochter sei er auch aus der Zeit des

Zusammenlebens mit der Ehefrau gewohnt. Weshalb ihm kein Besuchsrecht mit

Übernachtung gewährt werden sollte, führe die Vorinstanz nicht aus. Es sei

hinlänglich bekannt, dass es im Kleinkindalter besonders gut für ein Kind sei,

häufig den nicht hauptbetreuenden Elternteil zu besuchen. Er beantrage deshalb ein

Besuchsrecht jedes Wochenende, einmal mit und einmal ohne Übernachtung. In

diesem Zusammenhang sei auch fraglich, weshalb ihm keinerlei Ferienrecht

eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz verkenne den Konflikt beziehungsweise die

Hilflosigkeit von ihm und C.___ gegen die Macht der Mutter. Entweder bringe sie

bei Terminvorschlägen Ausflüchte vor, reagiere nicht oder stelle Anforderungen,

welche weder C.___ noch ihm zugemutet werden könnten. Sie handle damit seit

Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 entgegen der ausdrücklichen Anordnung

des Gerichts. Besuche fänden entsprechend nicht und vor allem nicht im

verfügten Rahmen statt. Er beziehungsweise die Tochter benötigten entsprechend

Unterstützung von aussen, damit das verfügte und das zu verfügende Besuchsrecht

auch stattfinden könne. Einzig eine Besuchsbeistandschaft mit entsprechenden

Befugnissen sowie die Strafandrohung gegenüber der Kindsmutter seien hierfür

mögliche staatliche Mittel, C.___ und ihm zu ihrem Recht zu verhelfen.

5.1 Die Ausführungen der Parteien zeigen,

dass sie einigermassen zerstritten sind. Die gegenseitigen Vorwürfe scheinen aber

vielmehr Ausdruck der Differenzen ihrer gescheiterten Beziehung zu sein. Massgebend

ist vorliegend einzig das Wohl der Tochter. Wie erwähnt ist es wegen möglicher

Loyalitätskonflikte nicht ideal, wenn die Besuche – wie das die Ehefrau wünscht

– in der Wohnung oder der näheren Umgebung der Inhaberin der Obhut, und nicht

beim Besuchsberechtigten selber stattfinden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass

die Ehefrau als Mutter von C.___ in gewisser Hinsicht besorgt ist. Für eine

gedeihliche Entwicklung der Tochter ist es aber wichtig, dass diese auch ohne

ständig bemuttert zu werden, unbeeinflusst Kontakte zum Vater aufbauen und

pflegen kann.

Das von der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin festgelegte Besuchsrecht entspricht den dafür

massgebenden Grundsätzen (vgl. E. 2 hievor). Die von der Ehefrau angerufenen

schriftlichen Ausführungen ihrer Schwester und Eltern, die einzig zu einer

Seite nähere Beziehungen haben, vermögen daran nichts zu ändern. Ebensowenig

dient es der Sache, wenn bei der Polizei und der KESB Informationen über

Kindesschutzmassnahmen im Umfeld der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes

eingeholt werden, wie das die Ehefrau bei der Vorinstanz beantragte. Immerhin

kann dem von der Polizei im Nachgang zum Einsatz vom 11. Dezember 2020

erstellten fürsorgerischen Informationsbericht entnommen werden (Vorakten S.

110 – 113), dass die beim Ehemann und dessen Lebenspartnerin angetroffene

Situation völlig unproblematisch war. Sowohl der beim Ehemann vorgenommene

Alkoholtest als auch der Drogenschnelltest waren negativ und im Auto war ein

den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Kindersitz montiert. Auch in Bezug auf

das Domizil der Ehefrau enthält der Bericht die Feststellung, dass es keinerlei

Auffälligkeiten gab und alles sehr ordentlich war.

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin,

welche die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung persönlich anhörte und

daher einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnte, hatte keine Bedenken, ein

Besuchsrecht, das wie üblich beim Besuchsberechtigten ausgeübt wird,

anzuordnen. Auch in Kenntnis der Vorbringen in der Berufung der Ehefrau ist

dagegen nichts auszusetzen. Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen

abzuweisen.

5.2 Auf der anderen Seite spricht aber

derzeit auch nichts dafür, das Besuchsrecht entsprechend den Anträgen des

Ehemannes auszudehnen und mit einem Ferienrecht sowie flankierenden Massnahmen

zu ergänzen. Dass die Vorderrichterin ein Besuchsrecht von kurzer Dauer ohne

Übernachtung und somit auch kein Ferienrecht festlegte, entspricht der für ein Kind

im Alter von C.___ üblichen Praxis und stellt insofern keine Einschränkung des

persönlichen Verkehrs dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai

2020, E. 3.4.2). Auch erscheint die Situation nicht als derart dramatisch, dass

eine Besuchsbeistandschaft angezeigt wäre. Angesichts der Zurückhaltung der

Ehefrau bei der Gewährung des Besuchsrechts fiele höchstens eine indirekte

Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) in Betracht, so wie dies Art. 343 Abs. 1 lit.

a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun

ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September

2017 E. 6.1). Es wäre zulässig, die Strafandrohung direkt in die

Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom

20. Januar 2014 E. 2.1). Da sich erfahrungsgemäss mit der Zeit die Gemüter

beruhigen, ist indessen im vorliegenden Fall (jedenfalls zur Zeit) davon

abzusehen. Die Berufung des Ehemannes gegen die Ziffern 5 und 7 ist daher

ebenfalls unbegründet.

6.1 Der Ehemann beanstandet mit seiner

Berufung weiter die in den Ziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils

geregelte Unterhaltsfrage. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging davon aus,

der Ehemann verdiene der eingereichten Lohnabrechnung zufolge zuzüglich Anteil

13. Monatslohn CHF 4'000.00 netto pro Monat. Der Ehefrau rechnete sie ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'550.00 und der Tochter die Kinderzulage

von CHF 200.00 an. Den nach Gegenüberstellung mit dem Gesamtbedarf von CHF

6'631.00 (Ehefrau CHF 3'446.00, Tochter CHF 777.00, Ehemann CHF 2'408.00) resultierenden

Überschuss von CHF 119.00 wies sie zu je 40% den beiden Ehegatten und zu 20%

der Tochter zu. Der Barunterhalt der Tochter von CHF 600.00 ergab sich aus

deren Bedarf von CHF 777.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 24.00, abzüglich

Kinderzulage CHF 200.00. Der Betreuungsunterhalt von CHF 900.00 entspricht der

gerundeten Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'446.00 und deren

Einkommen von CHF 2'550.00. Da dem Ehemann nach Bezahlung des Bar- und

Betreuungsunterhalts noch weitere verfügbare Mittel verblieben, verpflichtete

die Vorderrichterin ihn zusätzlich noch zur Zahlung eines

Ehegattenunterhaltsbeitrages im Umfang des Überschussanteils der Ehefrau von

CHF 50.00.

6.2 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe

die Höhe seines Einkommens verkannt. Gemäss seinem Arbeitsvertrag werde der

Lohn 12-mal pro Jahr ausbezahlt. Spätestens seit November 2020 würden sodann

Quellensteuern direkt auf seinem Lohn erhoben. Wie den Lohnabrechnungen Dezember

2020 bis Februar 2021 entnommen werden könne, sei ohne Kurzarbeit von einem

durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3’589.85 und bei Kurzarbeit noch von viel

weniger auszugehen. Die Vorinstanz gehe trotz anderweitiger Unterlagen von

einem Nettoeinkommen von CHF 4’000.00 aus. Die Lohnabrechnung für Dezember 2020

weise mit CHF 3’589.00 den Lohn aus, den er bei normaler Wirtschaftslage

erwarten könne. Davon sei auszugehen. Bei seiner Bedarfsberechnung sei zudem der

für auswärtige Verpflegung eingesetzte Betrag von CHF 200.00 auf den für einen Montagemitarbeiter

erforderlichen Betrag von CHF 220.00 zu erhöhen. Auf Seiten der Ehefrau scheine

es überdies zu einer Pensenerhöhung gekommen zu sein. Sie habe sich darüber auszuweisen.

6.3 Der Ehemann arbeitet seit 1. März

2019 bei der D.___ SA. als [...]. Dem Arbeitsvertrag zufolge wird er dafür mit

CHF 4'700.00 brutto pro Monat entlöhnt (Beilage 4). Ausdrücklich als Inhalt des

Arbeitsvertrages bezeichnet wird der Gesamtarbeitsvertrag für das [...]. Gemäss

Art. 38, Ziffer 38.1 dieses Gesamtarbeitsvertrages ist spätestens im Dezember

eine Jahresendzulage von 100 % des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Entgegen der Behauptung des Ehemannes ist deshalb davon auszugehen, dass der

Monatslohn nicht nur 12-mal, sondern 13-mal ausgerichtet wird. In den zehn

Monaten, während denen er im Jahr 2019 bei er D.___ SA. angestellt war, erzielte

er gemäss Lohnausweis denn auch ein Nettoeinkommen von CHF 46'455.00

beziehungsweise von CHF 4'645.00 pro Monat (Beilage 5). Die von der

Vorderrichterin angesprochene Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2020 weist

nach Abzug der Quellensteuer einen Nettolohn von CHF 3'686.60 (inklusive einer

Schichtzulage von CHF 140.00) aus, was zuzüglich dem Anteil für den 13.

Monatslohn gerundet CHF 4'000.00 entspricht. Der Quellensteuerabzug beträgt 11,12%.

Wie die Ehefrau zu Recht entgegnet, muss berücksichtigt werden, dass für

geleistete Unterhaltsbeiträge zusätzlich Abzüge geltend gemacht werden können,

was zu einer Rückerstattung von zu hohen Quellensteuerabzügen führen dürfte. Das

für die Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen zu erwartende durchschnittliche Monatseinkommen

dürfte daher alles in allem sogar etwas höher ausfallen als CHF 4'000.00. Die

Rüge des Ehemannes, die a.o. Gerichtsstatthalterin sei von einem zu hohen

Betrag ausgegangen, ist deshalb unbegründet.

6.4. Unbegründet sind auch die weiteren

Vorbringen gegen die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Da die Festsetzung von

Alimenten – wie der Ehemann selber bestätigt – nicht reine Mathematik ist,

fällt die im Zusammenhang mit der auswärtigen Verpflegung geltend gemachte

Differenz von CHF 20.00 nicht ins Gewicht, ganz abgesehen davon, dass die

Vorderrichterin dem Ehemann wie erwähnt ein Einkommen anrechnete, das im

unteren Bereich dessen liegt, was zu erwarten ist. Angesichts der von der

Ehefrau eingereichten Bestätigung über ihr Arbeitspensum (Beilage 2 zur

Berufungsantwort) erübrigt es sich weiter, auf die Behauptung einzugehen,

wonach sie ihr Pensum erhöht habe.

6.5 Die Berufung des Ehemannes ist somit

auch in diesem Punkt abzuweisen.

7. Die Berufungen beider Ehegatten sind

unbegründet. Die Kosten von insgesamt CHF 1'500.00 sind dem Ausgang

entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden

Parteien auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Einfachheit halber werden die

Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau und des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Ehemannes für die beiden

Berufungsverfahren nicht separat ausgeschieden, sondern als Gesamtentschädigung

zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten der beiden

Berufungsverfahren von total CHF 1’500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten der Berufungsverfahren

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden für die beiden Berufungsverfahren zusammen wie folgt

festgesetzt:

- Rechtsanwältin Ida Salvetti: CHF 2'364.10

- Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF 2'140.25.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat er

zudem seinem Rechtsanwalt, Andreas Ehrsam, die Differenz von CHF 778.80 zum

vollen Honorar zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann