ZKBER.2021.22
Eheschutz
21. Mai 2021Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehemann,
Gesuchsteller) und A.___ (nachfolgend: Ehefrau, Gesuchsgegnerin) führten vor
Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 28.
September 2020 angehoben hatte. Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Oktober
2020 verfügte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann sei berechtigt,
die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2019) pro Woche an zwei Tagen vier
Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziffer 3 der Verfügung). Die
Eheschutzverhandlung fand am 9. Dezember 2020 statt. Die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 14. Dezember 2020 Folgendes:
1. - 3. …
4. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]2019,
wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der
Gesuchsgegnerin gestellt. Der Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.
5. Der Gesuchsteller hat das Recht, seine
Tochter C.___ pro Woche jeweils an zwei Tagen für vier Stunden zu sich auf
Besuch zu nehmen.
6. Der Gesuchsteller hat der
Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von Tochter C.___ mit Wirkung ab
4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
CHF 1'500.00, davon CHF 600.00 Bar- und CHF 900.00
Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat
das Recht, bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
7. Der Gesuchsteller hat der
Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare
Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu bezahlen.
8. Die übrigen Anträge der Parteien werden
abgewiesen.
9. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich
auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. Anteil 13.
Monatslohn; inkl. Anteil [...] Gesuchsgegnerin; abzüglich Quellensteuer
Gesuchsteller):
Gesuchsteller CHF
4’000.00
Gesuchsgegnerin CHF
2’550.00
10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
11. - 13. …
2.1 Frist- und formgerecht erhoben beide
Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Ehefrau stellte dabei folgende Anträge:
1. Es sei Ziffer 5 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14.12.2020 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei der Berufungsbeklagte zu
berechtigen, die Tochter C.___, geb. [...]2019, zwei Mal pro Woche für jeweils
4.
Stunden bei der Mutter zu besuchen.
3.
- 4. …
2.2
Die Rechtsbegehren des Ehemannes
lauten wie folgt:
1.
Die Ziffern 5 bis 10 des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 14.12.2020 seien aufzuheben und Folgendes
anzuordnen:
1.1
Den Parteien sei zu
erlauben, das Besuchsrecht für C.___ frei zu vereinbaren. Als Mindestregelung im
Streitfall sei dem Berufungskläger zu erlauben, C.___ jedes zweite Wochenende
von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jedes andere Wochenende von
Sonntag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm
zuzugestehen, C.___ für total drei Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu
nehmen.
1.2
Die Berufungsbeklagte
sei unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, das verfügte Besuchsrecht zu
gewähren.
1.3
Für C.___ sei eine
Besuchsbeistandschaft zu errichten, welche das verfügte Besuchsrecht
sicherstellt und durchsetzt. Sie sei mit den entsprechenden Kompetenzen
auszustatten.
1.4
Der Berufungskläger
sei zur Bezahlung folgender monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge zu
verpflichten:
- vom 4. Juli bis 31.
Dezember 2020: CHF 577.00 (Barunterhalt), CHF 584.00
(Betreuungsunterhalt)
(Manko: CHF 77.00);
- ab Januar 2021: CHF
577.00
(Barunterhalt).
1.5
Es sei festzustellen,
dass sich die errechneten Unterhaltsbeiträge auf folgende monatliche
Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. 13. Monatslohn; inkl. Anteil [...];
abzüglich Quellensteuer Berufungskläger) stützen:
- Berufungskläger CHF
3’589.00
- Berufungsbeklagte mindestens
CHF 2’550.00
2.
Die Anträge in den Ziffern 1.1 bis 1.3
hiervor seien vorsorglich bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.
3.
- 4. …
2.3
Beide Parteien beantragen, die
Berufung der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen.
3.1
Der Ehemann reichte mit Eingabe vom
6.
Mai 2021 weitere Unterlagen ein und beantragte, einen Bericht an die KESB
von […] zum Vorfall vom 11. Dezember 2020 zu edieren. Der Präsident der
Zivilkammer verfügte am 7. Mai 2021, die eingereichten Beilagen würden nicht
bewilligt und gingen zurück an den Ehemann. Darüber hinaus stellte er fest,
dass sich der zur Edition beantragte Bericht bereits in den Verfahrensakten der
Dispositiv
Vorinstanz befinde. Der Entscheid werde demnächst gefällt.
3.2 Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Mit dem Entscheid wird der Antrag des Ehemannes um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Ehemann äussert sich in seiner
Berufung zur mitangefochtenen Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils mit keinem
Wort. Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung begründet einzureichen ist,
kann deshalb in dieser Hinsicht darauf nicht eingetreten werden.
2. Umstritten ist zunächst das
Besuchsrecht des Ehemannes für die Tochter C.___. Gemäss Art. 273 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die
elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Der persönliche Verkehr soll es dem
Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In
erster Linie dient es dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich
damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten; allfällige
Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Je nach Alter des Kindes und der
konkreten Umstände sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Den Bedürfnissen
von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte, ohne
Übernachtungen, in kleinen Abständen. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens
sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der
Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht
länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteil des Bundesgerichts
5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht
besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit
einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt allerdings konkrete Anhaltspunkte
für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht
denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die
Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden
als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen
Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt das
Verhältnismässigkeitsprinzip, so dass diese Massnahme zur Erreichung ihres
Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende
Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14.
Mai 2020, E. 3.1).
Die Besuche finden regelmässig in der
eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der
elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das
Kind grundsätzlich ungeeignet; etwas Anderes mag bei Säuglingen gelten. Nur
ausnahmsweise soll ein neutraler Ort gewählt werden, wenn das Kindeswohl dies
erfordert (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier,
in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 273 ZGB).
3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
erwog, zwischen den Eltern bestünden zweifellos Konflikte und es sei mit ihrer
Kommunikation nicht zum Besten bestellt. Das zeigten auch die ins Recht
gelegten WhatsApp-Nachrichten. Daraus ergebe sich, dass der Ehemann mehrere
Male versucht habe, mit der Ehefrau einen Termin zu vereinbaren, um die Tochter
zu sehen. Die Ehefrau habe ihm dies aber mit der Begründung verweigert, sie
spreche nicht mehr mit ihm, solange er ihr kein Geld bezahle. Weiter liege ein
Chatverlauf vor, in dem die Ehefrau dem Ehemann in exhaustiver Manier
zusammengefasst vorwerfe, er sei nicht fähig, sich um ihre Tochter zu kümmern. Die
Eltern machten sich gegenseitig Vorwürfe. Dabei müsste für beide Parteien die
Tochter und deren Wohl im Zentrum stehen. Es könne nicht darum gehen,
gegenseitig Schuldzuweisungen zu machen oder Nachforschungen über die Ursachen
und Wirkungen der heutigen Situation anzustellen. Massgeblich sei, wie die
schädlichen Folgen der Trennung der Ehegatten auf die Tochter abgewendet werden
könnten. Die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen und mütterlichen
Identifikationsfigur sei von grosser Bedeutung. Seit der Trennung der Ehegatten
habe der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut. Es
sei zu schliessen, dass zwischen Vater und Tochter eine gute und enge Beziehung
bestehe. Die Abweisung regulärer, unbegleiteter Besuchskontakte sei vorliegend
der ablehnenden Haltung der Mutter geschuldet und sie habe ihre Haltung
gegenüber dem Ehemann und dessen neuen Partnerin zu ändern. Sie vermöge nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Betreuungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt sein
sollte. Es sei festzuhalten, dass die genannten Handlungen des Ehemannes keine
kapitalen Erziehungsfehler darstellten, die die Anordnung von unbegleiteten
Besuchen verunmöglichten und ebenso wenig Charakterfehler des betreffenden
Elternteils offenbarten. Bei einer Gesamtbetrachtung erreichten die Intensität
der Konflikte und der Kommunikationsstörungen unter den Ehegatten nicht ein
Mass, das für die Verweigerung der Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts
nötig wäre. Die Mutter schildere verschiedene Konflikte und leite daraus ab,
wegen des konfliktbelasteten Verhältnisses der Eltern könne ein unbegleitetes
Besuchsrecht nicht gewährt werden. Bei genauer Betrachtung handle es sich
jedoch immer um begrenzte Konflikte, die nicht eskalierten. Ein chronischer
Dauerkonflikt, der sämtliche Lebensbereiche erfasse, liege nicht vor. Die
Kommunikation zwischen den Parteien sei zwar teilweise beeinträchtigt, aber
nicht unterbrochen. Aus diesem Blickwinkel wäre auch die Anordnung einer
Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB unverhältnismässig. Es liege
keine Gefährdung der Entwicklung des Kindes vor. Momentan komme weder eine
Einschränkung noch eine Ausweitung des bereits verfügten Besuchsrechts in
Frage. Eingeschränkt werde es nicht, weil keine konzisen Hinweise bestünden,
dass solches sich hinderlich für das Wohlbefinden der Tochter auswirken würde.
Eine Ausweitung des Besuchsrechts oder die Installation eines Ferienrechts sei
zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Alters der Tochter weder angemessen noch
sinnvoll.
4.1 Die Ehefrau macht in ihrer Berufung
geltend, sie habe dem Ehemann und Vater nie den Kontakt zu C.___ verweigert. Habe
er sie besuchen wollen, sei sie stets bemüht gewesen, dies zu ermöglichen. Aufgrund
der gesamten Umstände sei sie aber nicht damit einverstanden gewesen, dass der
Ehemann, welcher im Umgang mit einem Kleinkind ungeübt gewesen und nach wie vor
sei, C.___ zu sich nehme. Die Vereinbarung wie auch die Durchführung der
Besuche sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zeitweise
schwierig gewesen. Mit der Zeit habe sich auch die neue Lebenspartnerin des
Ehemannes jeweils eingemischt und es sei zu äusserst unschönen Szenen gekommen,
welche C.___ habe miterleben müssen. Das Vertrauen habe sie vollends verloren,
als der Ehemann ausgerastet und tätlich geworden sei sowie sie in Gegenwart der
Tochter mehrfach beschimpft habe, was C.___ verängstigt und worauf sie mit
einem Hautausschlag reagiert habe. Die psychische Verfassung des Ehemannes sei
fragil, weshalb sie sich als Mutter zu Recht Sorgen mache. Sie versuche nach
wie vor, die Besuche zu ermöglichen. Teilweise seien sie seitens des
Berufungsbeklagten abgesagt worden, teilweise verliefen sie gut, teilweise
eskaliere die Situation wieder. Ihre Vorschläge, sich an einem öffentlichen Ort
zu treffen, lehne er ab. Es gehe ihm offensichtlich nicht darum, die Tochter zu
sehen, sondern sein angebliches Recht durchzusetzen. Sie mache sich auch
Sorgen, weil bei der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes häusliche Gewalt ein
Thema gewesen sei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise entgegen dem
realen Sachverhalt davon aus, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter C.___
eine gute und enge Beziehung bestehe. Sie habe ihren Antrag, den Ehemann zu
berechtigen, die Besuche von C.___ bei ihr wahrzunehmen, damit begründet, dass
der Vater im Umgang mit Kleinkindern nicht geübt und seine psychische
Verfassung nicht stabil sei, Unklarheit über den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln
und Medikamenten bestehe und er bei Terminen unzuverlässig sei. All diese
Vorbringen habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Im Gegenteil sei sie davon ausgegangen,
dass der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut
habe, weshalb eine gute und enge Beziehung bestehe. Dabei übersehe sie klar,
dass die Besuche in einer für C.___ gewohnten Umgebung und in Gegenwart der
Mutter stattgefunden hätten. Der Ehemann habe seine Tochter noch nie über eine
längere Zeit alleine betreut. Die Darstellungen ihrer Schwester und Eltern,
welche dies in aller Deutlichkeit schilderten, seien schlicht nicht
berücksichtigt worden. Es sei richtig, dass sie den Ehemann auf das Geld angesprochen
habe, aber falsch sei der unterschwellige Vorwurf, sie verweigere deshalb das
Besuchsrecht. Sie sei wütend geworden, da er versprochen habe, mehr Geld zu
schicken, dies aber nicht getan habe. Ihre Reaktion sei nachvollziehbar und könne
ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen und wegen der Tatsache,
dass der Ehemann C.___ nie über eine längere Zeit alleine betreut habe, sei
offensichtlich, dass ein Kleinkind nicht unbesehen für vier Stunden dem Vater
überlassen werden könne. Das Wohl und insbesondere die Gesundheit von C.___ seien
zu schützen, was mit einem auswärtigen Besuch nicht gewährleistet sei. Es
handle sich nicht um eine übermässige Einschränkung, sondern um eine klar
angezeigte und begründete Einschränkung zum Schutz und zum Wohle von C.___.
4.2 Der Ehemann bringt gegen die
vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts vor, entgegen den Vorbringen der
Ehefrau habe sie Besuche bisher die ganze Zeit nur in ihren vier Wänden erlaubt.
Maximal habe sie es zugelassen, dass er mit C.___ habe spazieren gehen dürfen. Obwohl
er stets protestiert habe, habe er sich dies bis zur Eheschutzverhandlung
gefallen lassen in der Hoffnung, dass die ausdrückliche Ermahnung durch das
Gericht die Ehefrau zu einem Umdenken bringen würde. Als er es am 19. Dezember
2020 einmal geschafft habe, ohne Aufsicht der Kindsmutter das Kind anzuziehen
und zu sich nach [...] zu fahren, habe sie die Polizei aufbieten lassen welche
bei ihm zuhause vorbeigegangen sei. Die vorgefundene Situation habe
offensichtlich keinerlei Anlass geboten, einzugreifen. Die Ehefrau habe in der
Folge keine Spaziergänge mehr geduldet und ihm von ihren Eltern ein Hausverbot
erteilen lassen. Sie habe es kein einziges Mal zugelassen, C.___ zu
vereinbarten Besuchszeiten mitzunehmen. Bei entsprechenden Anstalten seinerseits
habe sie jeweils die Polizei gerufen oder die Ausgangstüre versperrt. Dieser
Zustand sei der Tochter gegenüber nicht haltbar. Die Vorinstanz habe die
Machenschaften der Kindsmutter unrichtig beurteilt und vor allem in ihrem
Ausmass nicht richtig erkannt. Insbesondere nach der erstinstanzlichen Verhandlung
habe sich deren Verhalten krass akzentuiert. Die Vorinstanz halte zutreffend
fest, dass zwischen ihm und der Tochter eine gute und enge Beziehung bestehe.
Erziehungsfehler oder mangelnde Fähigkeiten im Umgang mit Kindern habe er
keineswegs. Den Umgang mit seiner Tochter sei er auch aus der Zeit des
Zusammenlebens mit der Ehefrau gewohnt. Weshalb ihm kein Besuchsrecht mit
Übernachtung gewährt werden sollte, führe die Vorinstanz nicht aus. Es sei
hinlänglich bekannt, dass es im Kleinkindalter besonders gut für ein Kind sei,
häufig den nicht hauptbetreuenden Elternteil zu besuchen. Er beantrage deshalb ein
Besuchsrecht jedes Wochenende, einmal mit und einmal ohne Übernachtung. In
diesem Zusammenhang sei auch fraglich, weshalb ihm keinerlei Ferienrecht
eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz verkenne den Konflikt beziehungsweise die
Hilflosigkeit von ihm und C.___ gegen die Macht der Mutter. Entweder bringe sie
bei Terminvorschlägen Ausflüchte vor, reagiere nicht oder stelle Anforderungen,
welche weder C.___ noch ihm zugemutet werden könnten. Sie handle damit seit
Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 entgegen der ausdrücklichen Anordnung
des Gerichts. Besuche fänden entsprechend nicht und vor allem nicht im
verfügten Rahmen statt. Er beziehungsweise die Tochter benötigten entsprechend
Unterstützung von aussen, damit das verfügte und das zu verfügende Besuchsrecht
auch stattfinden könne. Einzig eine Besuchsbeistandschaft mit entsprechenden
Befugnissen sowie die Strafandrohung gegenüber der Kindsmutter seien hierfür
mögliche staatliche Mittel, C.___ und ihm zu ihrem Recht zu verhelfen.
5.1 Die Ausführungen der Parteien zeigen,
dass sie einigermassen zerstritten sind. Die gegenseitigen Vorwürfe scheinen aber
vielmehr Ausdruck der Differenzen ihrer gescheiterten Beziehung zu sein. Massgebend
ist vorliegend einzig das Wohl der Tochter. Wie erwähnt ist es wegen möglicher
Loyalitätskonflikte nicht ideal, wenn die Besuche – wie das die Ehefrau wünscht
– in der Wohnung oder der näheren Umgebung der Inhaberin der Obhut, und nicht
beim Besuchsberechtigten selber stattfinden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
die Ehefrau als Mutter von C.___ in gewisser Hinsicht besorgt ist. Für eine
gedeihliche Entwicklung der Tochter ist es aber wichtig, dass diese auch ohne
ständig bemuttert zu werden, unbeeinflusst Kontakte zum Vater aufbauen und
pflegen kann.
Das von der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin festgelegte Besuchsrecht entspricht den dafür
massgebenden Grundsätzen (vgl. E. 2 hievor). Die von der Ehefrau angerufenen
schriftlichen Ausführungen ihrer Schwester und Eltern, die einzig zu einer
Seite nähere Beziehungen haben, vermögen daran nichts zu ändern. Ebensowenig
dient es der Sache, wenn bei der Polizei und der KESB Informationen über
Kindesschutzmassnahmen im Umfeld der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes
eingeholt werden, wie das die Ehefrau bei der Vorinstanz beantragte. Immerhin
kann dem von der Polizei im Nachgang zum Einsatz vom 11. Dezember 2020
erstellten fürsorgerischen Informationsbericht entnommen werden (Vorakten S.
110 – 113), dass die beim Ehemann und dessen Lebenspartnerin angetroffene
Situation völlig unproblematisch war. Sowohl der beim Ehemann vorgenommene
Alkoholtest als auch der Drogenschnelltest waren negativ und im Auto war ein
den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Kindersitz montiert. Auch in Bezug auf
das Domizil der Ehefrau enthält der Bericht die Feststellung, dass es keinerlei
Auffälligkeiten gab und alles sehr ordentlich war.
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin,
welche die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung persönlich anhörte und
daher einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnte, hatte keine Bedenken, ein
Besuchsrecht, das wie üblich beim Besuchsberechtigten ausgeübt wird,
anzuordnen. Auch in Kenntnis der Vorbringen in der Berufung der Ehefrau ist
dagegen nichts auszusetzen. Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen
abzuweisen.
5.2 Auf der anderen Seite spricht aber
derzeit auch nichts dafür, das Besuchsrecht entsprechend den Anträgen des
Ehemannes auszudehnen und mit einem Ferienrecht sowie flankierenden Massnahmen
zu ergänzen. Dass die Vorderrichterin ein Besuchsrecht von kurzer Dauer ohne
Übernachtung und somit auch kein Ferienrecht festlegte, entspricht der für ein Kind
im Alter von C.___ üblichen Praxis und stellt insofern keine Einschränkung des
persönlichen Verkehrs dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai
2020, E. 3.4.2). Auch erscheint die Situation nicht als derart dramatisch, dass
eine Besuchsbeistandschaft angezeigt wäre. Angesichts der Zurückhaltung der
Ehefrau bei der Gewährung des Besuchsrechts fiele höchstens eine indirekte
Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) in Betracht, so wie dies Art. 343 Abs. 1 lit.
a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun
ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September
2017 E. 6.1). Es wäre zulässig, die Strafandrohung direkt in die
Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom
20. Januar 2014 E. 2.1). Da sich erfahrungsgemäss mit der Zeit die Gemüter
beruhigen, ist indessen im vorliegenden Fall (jedenfalls zur Zeit) davon
abzusehen. Die Berufung des Ehemannes gegen die Ziffern 5 und 7 ist daher
ebenfalls unbegründet.
6.1 Der Ehemann beanstandet mit seiner
Berufung weiter die in den Ziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils
geregelte Unterhaltsfrage. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging davon aus,
der Ehemann verdiene der eingereichten Lohnabrechnung zufolge zuzüglich Anteil
13. Monatslohn CHF 4'000.00 netto pro Monat. Der Ehefrau rechnete sie ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'550.00 und der Tochter die Kinderzulage
von CHF 200.00 an. Den nach Gegenüberstellung mit dem Gesamtbedarf von CHF
6'631.00 (Ehefrau CHF 3'446.00, Tochter CHF 777.00, Ehemann CHF 2'408.00) resultierenden
Überschuss von CHF 119.00 wies sie zu je 40% den beiden Ehegatten und zu 20%
der Tochter zu. Der Barunterhalt der Tochter von CHF 600.00 ergab sich aus
deren Bedarf von CHF 777.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 24.00, abzüglich
Kinderzulage CHF 200.00. Der Betreuungsunterhalt von CHF 900.00 entspricht der
gerundeten Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'446.00 und deren
Einkommen von CHF 2'550.00. Da dem Ehemann nach Bezahlung des Bar- und
Betreuungsunterhalts noch weitere verfügbare Mittel verblieben, verpflichtete
die Vorderrichterin ihn zusätzlich noch zur Zahlung eines
Ehegattenunterhaltsbeitrages im Umfang des Überschussanteils der Ehefrau von
CHF 50.00.
6.2 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe
die Höhe seines Einkommens verkannt. Gemäss seinem Arbeitsvertrag werde der
Lohn 12-mal pro Jahr ausbezahlt. Spätestens seit November 2020 würden sodann
Quellensteuern direkt auf seinem Lohn erhoben. Wie den Lohnabrechnungen Dezember
2020 bis Februar 2021 entnommen werden könne, sei ohne Kurzarbeit von einem
durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3’589.85 und bei Kurzarbeit noch von viel
weniger auszugehen. Die Vorinstanz gehe trotz anderweitiger Unterlagen von
einem Nettoeinkommen von CHF 4’000.00 aus. Die Lohnabrechnung für Dezember 2020
weise mit CHF 3’589.00 den Lohn aus, den er bei normaler Wirtschaftslage
erwarten könne. Davon sei auszugehen. Bei seiner Bedarfsberechnung sei zudem der
für auswärtige Verpflegung eingesetzte Betrag von CHF 200.00 auf den für einen Montagemitarbeiter
erforderlichen Betrag von CHF 220.00 zu erhöhen. Auf Seiten der Ehefrau scheine
es überdies zu einer Pensenerhöhung gekommen zu sein. Sie habe sich darüber auszuweisen.
6.3 Der Ehemann arbeitet seit 1. März
2019 bei der D.___ SA. als [...]. Dem Arbeitsvertrag zufolge wird er dafür mit
CHF 4'700.00 brutto pro Monat entlöhnt (Beilage 4). Ausdrücklich als Inhalt des
Arbeitsvertrages bezeichnet wird der Gesamtarbeitsvertrag für das [...]. Gemäss
Art. 38, Ziffer 38.1 dieses Gesamtarbeitsvertrages ist spätestens im Dezember
eine Jahresendzulage von 100 % des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.
Entgegen der Behauptung des Ehemannes ist deshalb davon auszugehen, dass der
Monatslohn nicht nur 12-mal, sondern 13-mal ausgerichtet wird. In den zehn
Monaten, während denen er im Jahr 2019 bei er D.___ SA. angestellt war, erzielte
er gemäss Lohnausweis denn auch ein Nettoeinkommen von CHF 46'455.00
beziehungsweise von CHF 4'645.00 pro Monat (Beilage 5). Die von der
Vorderrichterin angesprochene Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2020 weist
nach Abzug der Quellensteuer einen Nettolohn von CHF 3'686.60 (inklusive einer
Schichtzulage von CHF 140.00) aus, was zuzüglich dem Anteil für den 13.
Monatslohn gerundet CHF 4'000.00 entspricht. Der Quellensteuerabzug beträgt 11,12%.
Wie die Ehefrau zu Recht entgegnet, muss berücksichtigt werden, dass für
geleistete Unterhaltsbeiträge zusätzlich Abzüge geltend gemacht werden können,
was zu einer Rückerstattung von zu hohen Quellensteuerabzügen führen dürfte. Das
für die Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen zu erwartende durchschnittliche Monatseinkommen
dürfte daher alles in allem sogar etwas höher ausfallen als CHF 4'000.00. Die
Rüge des Ehemannes, die a.o. Gerichtsstatthalterin sei von einem zu hohen
Betrag ausgegangen, ist deshalb unbegründet.
6.4. Unbegründet sind auch die weiteren
Vorbringen gegen die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Da die Festsetzung von
Alimenten – wie der Ehemann selber bestätigt – nicht reine Mathematik ist,
fällt die im Zusammenhang mit der auswärtigen Verpflegung geltend gemachte
Differenz von CHF 20.00 nicht ins Gewicht, ganz abgesehen davon, dass die
Vorderrichterin dem Ehemann wie erwähnt ein Einkommen anrechnete, das im
unteren Bereich dessen liegt, was zu erwarten ist. Angesichts der von der
Ehefrau eingereichten Bestätigung über ihr Arbeitspensum (Beilage 2 zur
Berufungsantwort) erübrigt es sich weiter, auf die Behauptung einzugehen,
wonach sie ihr Pensum erhöht habe.
6.5 Die Berufung des Ehemannes ist somit
auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Berufungen beider Ehegatten sind
unbegründet. Die Kosten von insgesamt CHF 1'500.00 sind dem Ausgang
entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden
Parteien auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Einfachheit halber werden die
Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau und des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Ehemannes für die beiden
Berufungsverfahren nicht separat ausgeschieden, sondern als Gesamtentschädigung
zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten der beiden
Berufungsverfahren von total CHF 1’500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten der Berufungsverfahren
werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände
der Parteien werden für die beiden Berufungsverfahren zusammen wie folgt
festgesetzt:
- Rechtsanwältin Ida Salvetti: CHF 2'364.10
- Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF 2'140.25.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat er
zudem seinem Rechtsanwalt, Andreas Ehrsam, die Differenz von CHF 778.80 zum
vollen Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann