ZKBER.2021.24
Vaterschaft / Unterhalt
3. August 2021Deutsch40 min
die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fortgesetzt und am 14. Oktober 2020 fällte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Vaterschaft
/ Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Dezember 2019 reichte B.___ (auch
Sohn, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) gegen A.___ (auch Vater,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) Klage betreffend Feststellung
der Vaterschaft und Unterhalt ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni
2020 anerkannte der Beklage die Vaterschaft.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2020
errichtete der Vorderrichter für B.___ (geb. [...] 2018) vorsorglich eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und für den Aufbau des
persönlichen Kontakts zwischen den Parteien ein begleitetes Besuchsrecht im
Umfang von einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden. Im Hinblick auf die
Unterhaltsregelung holte er weitere Urkunden ein und setzte eine weitere
Verhandlung an.
2. Am 8. September 2020 wurde
die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fortgesetzt und am 14. Oktober 2020 fällte
der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. B.___ wird unter die gemeinsame
elterliche Sorge von A.___ und C.___ gestellt.
2. B.___ wird unter der Obhut von C.___
belassen.
3. Für den persönlichen Verkehr zwischen
dem Kläger und dem Beklagten wird ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von
einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden angeordnet.
4. Für den Kläger B.___ wird eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Bestätigung der mit
Verfügung vom 8. Juni 2020 vorsorglich errichteten Beistandschaft). Die
Beistandsperson wird beauftragt, den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu
stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln, die begleiteten Besuche zu
organisieren und zu überwachen sowie hinsichtlich der Ausweitung des
Besuchsrechts Antrag an die KESB [...] zu stellen, sobald es die Umstände
zulassen.
5. Der Beklagte A.___ hat an den
Barunterhalt des Klägers B.___ unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende
monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- Ab Januar 2019 bis September 2019
CHF 2'446.00
- Ab Oktober 2019 bis Dezember 2020
CHF 2’174.00
- Ab Januar 2021 bis Juli 2022
CHF 1'698.00
- Ab August 2022 bis Februar 2024
CHF 1'299.00
- Ab März 2024 bis April 2028
CHF 1'620.00
- Ab Mai 2028 bis Juli 2030
CHF 1'792.00
- Ab August 2030 bis April 2034
CHF 1'389.00
- Ab Mai 2034 bis Abschluss
Erstausbildung
CHF 1'346.00
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der Ziffer
5 hievor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.
7. Dem Kläger wird ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege des Klägers trägt der Staat Solothurn seinen Kostenanteil von CHF
600.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil hat
der Beklagte am 24. März 2021 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.1 Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 14.
Oktober 2021 [recte 2020]
des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des
Urteils vom 14. Oktober
2021 [recte 2020] des
Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei ein gerichtsübliches
Besuchsrecht, wie folgt festzulegen:
· Der Berufungskläger sei zu berechtigen,
den Berufungsbeklagten jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis
Sonntag, 18.00 auf eigene Kosten zu betreuen.
· Der Berufungskläger sei zu berechtigen,
den Berufungsbeklagten in geraden Jahren über Weihnachten sowie die ganzen
Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in
ungeraden Jahren über Neujahr, und die ganzen Pfingstfeiertage, von
Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen.
· Ausserdem sei der Berufungskläger zu
berechtigen, den Berufungsbeklagten für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf
eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Sollten sich die
Kindsmutter und der Berufungskläger über die Aufteilung der Ferien nicht
einigen können, käme in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungskläger und
in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter das Entscheidungsrecht zu.
2.1 Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei der
Berufungskläger zur Bezahlung von monatlich, zum Voraus bezahlbaren und ab
Verfall zu je 5 % verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 400.00 zu verpflichten.
2.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei der Berufungskläger
zur Bezahlung von monatlich zum Voraus bezahlbaren und ab Verfall zu je 5 %
verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe
von CHF 600.00 zu verpflichten.
2.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung der
Berufung festzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Zudem stellt
er die [recte den] folgenden prozessualen Antrag:
Dem Berufungskläger sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin Sindy
Pajarola, als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per 4. November 2020
zur Seite zu stellen.
4. Am 25. März 2021
stellte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts antragsgemäss fest, dass
der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
5. Der Berufungsbeklagte
liess sich am 26. April 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Er
stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung vom 24. März 2021 sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Berufungsbeklagten sei für das
gesamte Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren soweit die
Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den
Berufungskläger zu tragen sind.
3. Dem Berufungsbeklagten sowie der
Kindsmutter sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der finanziellen
Unterlagen anzusetzen, sollten die jeweiligen Unterlagen der Vorinstanz hiefür
nicht ausreichen.
Mit gleicher Eingabe erhob er Anschlussberufung
mit folgenden Anträgen:
1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei
aufzuheben und die elterliche Sorge allein der Kindsmutter C.___ zuzuteilen.
2. Dem Berufungsbeklagten sei für das
Anschlussberufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren, soweit die Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche
Beistandspflicht durch den Berufungskläger zu tragen sind.
3. Der Gesuchsteller [sei] von der
Kostenvorschusspflicht zu befreien.
4. Es sei der Gesuchsteller von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Der
Anschlussberufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 form- und
fristgerecht mit folgenden Anträgen zur Anschlussberufung vernehmen:
1. Die Anschlussberufung vom 26. April 2021
sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des
Anschlussberufungsklägers.
Zudem stellt er den folgenden
prozessualen Antrag:
Dem Berufungskläger sei auch im Rahmen
der Anschlussberufung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
ihm Rechtsanwältin Sindy Pajarola, als unentgeltliche Rechtsbeiständin
rückwirkend ab 4. November 2020 bzw. für das Anschlussberufungsverfahren per
28. April 2021 zur Seite zu stellen.
Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zu
gewähren, sofern die bereits in den Akten liegenden Unterlagen nicht genügen
würden für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen
des Anschlussberufungsverfahrens.
7. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Im Urteil der
Vorinstanz wird zu der vom Kläger angefochtenen gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten,
dass in dessen ersten Eingabe noch nicht die alleinige elterliche Sorge der
Kindsmutter beantragt worden sei. Der Vorderrichter geht daher davon aus, dass
das zu jener Zeit noch kein Thema gewesen sei. Die Kindseltern hätten sich im
Vorfeld des ersten Besuchs über die Rahmenbedingung einigen können. Auch werde
erwähnt, dass der Kläger während des Kontakts mit dem Vater einen zufriedenen
und fröhlichen Eindruck gemacht habe. Zwar sei der Vater zu dem Besuch zu spät
gekommen, habe im Verfahren nicht alle verlangten Dokumente eingereicht und
auch keinen Rechtsanwalt mandatiert, wie er an der ersten Verhandlung angegeben
habe. Es sei auch richtig, dass die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten
hätten. Diese erschienen aber nicht derart, dass sie die alleinige Sorge der
Kindsmutter begründen könnten. Die Beiständin stehe den Kindseltern bei
Kommunikationsproblemen als Ansprechsperson zur Verfügung und könne zwischen
ihnen vermitteln. Anlässlich der Verhandlungen hätten keine Hinweise ausgemacht
werden können, die auf eine Kindeswohlgefährdung [durch den Vater] hindeuten
könnten. Es gebe keine plausiblen Gründe die für eine alleinige Zuteilung der
elterlichen Sorge an die Mutter sprächen.
2.
Der Vorderrichter
begründete die vom Beklagten angefochtenen Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen
Urteils damit, dass beide Parteien, respektive der Beklagte und die Kindsmutter,
ein begleitetes Besuchsrecht wünschten, zumal sich Vater und Sohn noch in der
Kennenlernphase befänden. Die Beiständin werde beauftragt, die begleiteten
Besuche zu überwachen und im Hinblick auf die Ausweitung des Besuchsrechts
Antrag an die KESB zu stellen, sobald es die Umstände zuliessen.
3.
Der Vorderrichter führte weiter aus,
bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei zuerst der Bedarf des
anspruchsberechtigten Kindes aufgrund der konkreten Verhältnisse zu eruieren. Für
den Grundbetrag werde auf die Richtlinie für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.
Oktober 2014 abgestellt. Berücksichtigt würden zudem die Kosten der
obligatorischen Krankenversicherung sowie die Wohnkosten und die Kosten einer
allfälligen Drittbetreuung. Die Wohnkosten entsprächen dabei dem Anteil der
Wohnkosten, welche am Wohnsitz des Kindes entstünden. Bei einem Kind betrage
der Anteil 17 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils. Dem Barbedarf des
Kindes seien dessen Einnahmen bzw. die ihm zustehenden Einkünfte wie
beispielsweise Kinder- oder Ausbildungszulagen gegenüberzustellen. Der
ungedeckte Betrag sei grundsätzlich als Barunterhalt zuzusprechen, bzw. soweit als
dies die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines
Existenzminimums erlaube. Aufgrund von verschiedenen Faktoren veränderten sich
die Bedarfszahlen der Beteiligten im Lauf der Zeit. Aus diesem Grund würden
acht Phasen berechnet. Diese hat der Vorderrichter detailliert dargestellt.
4.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Anmerkung im
Rubrum des berichtigten Urteils vom 14. Oktober 2020 nicht anwaltlich vertreten
gewesen sei. Er habe den Inhalt des Verfahrens nicht verstanden. So sei
anlässlich der Verhandlung nicht einmal ein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl
er dringend darauf angewiesen gewesen wäre. Er stamme ursprünglich aus [...].
Er verstehe nur ungenügend deutsch und sei rechtsunkundig.
Er mache sowohl unrichtige
Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art.
310.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend.
Er habe mehrfach dargelegt, dass seine damalige
Anstellung per Ende September 2020 gekündigt worden sei und es für ihn kein
Leichtes sein werde, einen gleichwertigen Job zu finden. Per Oktober 2020 habe
er wieder eine Anstellung gefunden, bei der er zwar weniger verdiene, aber
immerhin nicht zum RAV habe gehen müsse. Die Vorinstanz sei von einer
Einkommensannahme ausgegangen, die fernab vom tatsächlich erzielten Einkommen
sei. Der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag entspreche nicht
seiner Leistungsfähigkeit, weshalb er offensichtlich Art. 285 Abs. 1
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verletze.
Sein aktuelles Einkommen betrage
lediglich noch rund CHF 7'600.00 pro Monat. Die Krankenkasse sei ebenfalls zu
tief veranschlagt worden. Diese betrage CHF 389.15 pro Monat. Fraglich sei,
weshalb beim Kläger und seiner Mutter keine Krankenkassenverbilligung berücksichtigt
werde. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sein früherer Arbeitgeber
in [...] domiziliert gewesen sei. Den Weg dahin habe er rund 4 mal pro Monat
auf sich nehmen müssen. Ansonsten habe er in [...] gearbeitet. Seit Oktober
2020.
arbeite er in [...]. Den Arbeitsweg lege er per Auto zurück, da er
flexibel sein müsse. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe der Vorderrichter,
dass er für seine beiden Adoptivkinder in [...] verantwortlich sei. Für diese
bezahle er je CHF 700.00 pro Monat. Auch seien die Unterhaltsverpflichtungen
für die Tochter und seine «noch» Ehefrau lediglich mit CHF 1'000.00 anstatt mit
CHF 1'500.00 berücksichtigt worden, obwohl die entsprechenden Belege im Recht
lägen. Auch sei zu erwähnen, dass er eine Weiterbildung in [...] geplant habe,
was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zu erwarten, dass er
diese in naher Zukunft aufnehme.
An dieser Stelle sei auch zu erwähnen,
dass er von Anfang an bereit gewesen sei, den Berufungsbeklagten mehr zu betreuen.
Er wäre auch bereit, sich einen Tag pro Woche freizuhalten, um den
Berufungsbeklagten persönlich zu betreuen und dadurch die Kosten für die Kindertagesstätte
zu sparen. Obwohl offenkundig ein Mankofall vorliege, sei er nach wie vor
bereit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 pro Monat zu
bezahlen.
Festzuhalten sei weiter, dass das
Vorgehen der Vorinstanz, die acht verschiedene Unterhaltsbeiträge berechne,
sehr unüblich sei, obwohl bei der Einkommenssituation praktisch keine Änderungen
berücksichtigt worden seien.
Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dagegen
gewehrt, den Sohn persönlich zu betreuen. Er habe sich einen guten Kontakt zu
ihm gewünscht und dies auch kundgetan. Es scheine offenkundig die Kindsmutter
zu sein, welche gar keine oder keine ausgedehntere Betreuung durch ihn zu
wünschen scheine. Das vorinstanzliche Urteil entspreche hinsichtlich der
Betreuungsregelung weder einer gerichtsüblichen Minimalregelung, noch dem
tatsächlich Gelebten, noch dem von ihm beantragten. Schon heute bestehe kein
begleitetes Besuchsrecht mehr, sondern er betreue den Berufungsbeklagten ohne
Begleitung. Es sei beabsichtigt, diese Schritt für Schritt auszubauen.
Der vorliegenden Berufung komme
aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 ZPO). Dies sei antragsgemäss gerichtlich
entsprechend festzuhalten.
5.1
Der Berufungsbeklagte
hält dafür, dass der Berufungskläger seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und
die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Er verstehe sowohl Hochdeutsch als
auch Schweizer Dialekt. Mit seiner Tochter aus der aktuellen Ehe spreche er
vorwiegend Schweizerdeutsch. Es sei schleierhaft, wie der Berufungskläger bei
dieser Sachlage glaubhaft machen wolle, er habe das Verfahren aufgrund seiner
mangelnden Sprachkenntnis nicht verstanden.
Die Behauptung, er sei vorinstanzlich
nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb seine Rechtsposition zu wenig
berücksichtigt worden sei, mute rechtsmissbräuchlich an. Er habe sich
offensichtlich anwaltlich beraten lassen. Dies zeige seine Eingabe vom 24.
Februar 2020, Eingang beim Gericht am 9. März 2020, deutlich. Anlässlich der
Verhandlung vom 4. Juni 2020 habe er dem Gericht mitgeteilt, dass er einen
Anwalt aufgeboten habe. Nach diversen Telefonaten habe sich herausgestellt,
dass dieser entweder nicht habe kommen wollen oder keine Zulassung habe. Aus
diesem Grund sei die Hauptverhandlung vertagt und dem Berufungskläger sei erneut
Gelegenheit zum Beizug eines Anwalts geboten worden. Der Vorderrichter habe den
Berufungskläger ausdrücklich auf seine Rechte hingewiesen. An der folgenden
Verhandlung vom 8. September 2020 habe der Berufungskläger ausdrücklich auf den
Beizug eines Anwalts verzichtet.
Das Interesse des Berufungsklägers an seinem
Sohn sei noch sehr frisch. Während der Schwangerschaft habe er von der
Kindsmutter verlangt, dass sie das Kind abtreibe und nach der Geburt sei er den
wiederholten Einladungen zum Kennenlernen seines Sohnes nicht gefolgt. Auch an
dessen Taufe habe er nicht teilgenommen.
Die Vorinstanz habe die finanziellen
Verhältnisse der Parteien korrekt berücksichtigt und sämtliche Beweismittel
rechtsgenüglich gewürdigt. Hingegen habe die Kooperationsbereitschaft des
Berufungsklägers bei der Sachverhaltsermittlung zu wünschen übrig gelassen.
Selbst nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts sei er den Einblick in seine
Firmen schuldig geblieben.
Die geltend gemachten Fahrkosten für den
Arbeitsweg seien offensichtlich überhöht. Der Berufungskläger lege auch nicht rechtsgenüglich
dar, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Daher seien nur die Kosten
des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.
Der Berufungskläger räume ein, dass die
eingereichten Urkunden die Adoption seiner Nichte und seines Neffen nicht zu
beweisen vermöchten. Dass er für diese Kinder tatsächlich eine Unterstützung
leiste, habe er nicht belegt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Nicht
nachvollziehbar sei sodann, dass die Unterstützung für die in [...] lebenden
Kinder höher sein solle als diejenige für seinen Sohn in der Schweiz. Auch
bezüglich der behaupteten Unterstützung der Mutter handle es sich um eine rein
moralische Verpflichtung. Letztere sei weder konkret beziffert noch durch
Zahlungsbelege belegt. Für den Unterhalt seiner Tochter [...] sei ein Betrag von
maximal CHF 1’000.00 pro Monat zu berücksichtigen. Sodann seien weder
Rückstellungen für eine allfällige Ausbildung der Tochter noch für eine
allfällige Weiterbildung des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Solche
Auslagen seien aus dem Überschuss zu finanzieren.
Die Kindsmutter habe die Betreuung des
Sohnes bis anhin ohne den Vater organisieren müssen und das auch getan. Sie
müsse sich darauf verlassen können, dass eine Betreuung vorhanden sei. Dabei
werde sie falls nötig zusätzlich von ihren Eltern unterstützt. Diese seien
jedoch nicht in der Lage, den Sohn in dem Umfang zu betreuen, in dem sie auf eine
Drittbetreuung angewiesen sei. Daher sei die Betreuung des Sohnes in einer KITA
unumgänglich.
Die Vorinstanz habe den berechneten Unterhalt
nachvollziehbar dargelegt und begründet, weshalb sie den Unterhalt in die
genannten Phasen unterteilt habe. Die Kindsmutter arbeite durchgehend mit
Pensen zwischen 80 und 90 %. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser Umstand zum
Nachteil des Berufungsklägers sein sollte, zumal ein tieferes Einkommen
lediglich zu höheren Betreuungskosten führen würde.
Die Vorinstanz habe für die
Betreuungsregelung eine «schrittweise Öffnung» (gemeint sei wohl die Erhöhung des
Betreuungsanteils des Berufungsklägers) vorgesehen. Diesbezüglich habe sie die
Parteien an die KESB verwiesen, die die weiteren Schritte verfügen werde. Ob
der Berufungskläger tatsächlich in der Lage sei, unter der Woche zuverlässig die
Betreuung des Sohnes zu übernehmen, müsse bezweifelt werden, nachdem er
deutlich gemacht habe, wie flexibel er bei der Arbeit sein müsse. Es sei daher
richtig, dass die weitere Regelung der Betreuungsanteile der KESB überlassen
worden sei.
5.2
Im Rahmen der
Anschlussberufung macht der Sohn geltend, zwischen den Eltern bestehe ein
chronischer und erheblicher Dauerkonflikt: die Kommunikation sei massiv
gestört. Es komme zu massiven Beleidigungen und Verletzungen. Man könne bei
gemeinsamer elterlicher Sorge nichts entscheiden und müsse immer die Behörden
beiziehen. Der Beklagte sei unzuverlässig.
Es sei nie die Rede davon gewesen, dass
der Vater ihm schade oder ihn sein Verhalten schädige. Es gehe einzig um den
Dauerkonflikt zwischen den Eltern. Diesen habe das Gericht selber feststellen
können. Der Vorderrichter habe es indessen bewusst unterlassen, dessen
Auswirkungen auf den Sohn feststellen zu lassen. Es sei befremdlich, dass die
Vorinstanz die Frage in den Raum werfe, weshalb überhaupt eine Vaterschaftsklage
angehoben worden sei. Es sei gerade der Sinn einer solchen Klage, die Beziehung
zwischen Vater und Kind zu regeln. Die vorherigen Bemühungen über das Zivilstandsamt
seien bekanntlich fruchtlos geblieben. Das Gericht schweige sich über den bestehenden
chronischen Konflikt aus. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern könne als
ungenügend und konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich auf sein
emotionales Wohl negativ auswirken könne. Der regelmässige Kontakt zwischen ihm
und dem Vater könne auch ohne dessen Sorgerecht geregelt werden. Der Konflikt
der Kindseltern gehe weit über die üblichen Querelen hinaus. Es sei neben
divergenten Kulturkreisen auch die Thematik des [...] vorhanden. Darüber lasse
das Gericht nichts verlauten. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt mit dem Inhalt
des Konflikts auseinandergesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei
die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss
Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als
Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB. Vorliegend fehle es an einer
kommunikativen und kooperationsfähigen Grundlage zwischen den Kindseltern.
Diese seien nicht einmal bei kleinen Dingen, siehe Konflikt betr. Schnuller, in
der Lage, einen Konsens zu finden. In diesem Zusammenhang sei auch ohne Belang,
dass er nicht durch den Vater gefährdet werde und dieser bereits Vater einer
Tochter sei.
6.
Der
Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, dass der Anschlussberufungskläger
nicht ausführe, was er mit «jüngsten Erfahrungen» meine. Er bestreite, dass er
mit der [...] der Kindsmutter ein Problem habe. Die «jüngsten Erfahrungen»
zeigten, dass sich die Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gut entwickle. Seit
Januar 2021 fänden die Besuche unbegleitet statt und der Sohn nenne ihn Papa.
Die KESB attestiere ihm die nötigen Fähigkeiten zu dessen Betreuung. Sollte er
keine gute Beziehung zum Sohn haben, so läge das einzig und allein an der
Kindsmutter. Der Anschlussberufungskläger lasse eine substantiierte Erklärung
vermissen, weshalb es nicht in seinem Wohl sei, dass die Eltern die gemeinsame
Obhut (gemeint wohl die gemeinsame elterliche Sorge) innehalten sollten.
In der Vergangenheit seien sie als Kindseltern
durchaus in der Lage gewesen, vernünftig miteinander zu kommunizieren. Sollten
tatsächlich Kommunikationsprobleme vorhanden sein, so rührten diese von der
Kindsmutter her. Diese habe noch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, so dass ihm
jedenfalls kein Vorwurf der Kommunikationsstörung gemacht werden könne. Nur
weil die Vorinstanz keine Kommunikationsstörung habe ausmachen können, bedeute
das nicht, dass sie sich nicht mit dem Konflikt zwischen den Kindseltern
befasst habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Sohn in einen
Loyalitätskonflikt kommen könnte. Der Anschlussberufungskläger substantiiere
keineswegs, inwiefern das Kindswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge
gefährdet sein solle. Die jüngsten Erfahrungen bewiesen genau das Gegenteil.
Die Vorinstanz habe keine Fachperson beigezogen, weil kein chronischer
Dauerkonflikt und keine Kindeswohlgefährdung habe festgestellt werden können,
die eine vertiefte Abklärung notwendig gemacht hätten. Es liege im Ermessen des
Vorderrichters, die KESB beizuziehen.
7.1
Im Berufungsverfahren
gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).
Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der
angefochtenen Begründung darlegen. Dabei kann sie sich nicht auf allgemeine
Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Sie muss die von ihr
kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die
sie ihre Kritik stützt, genau bezeichnen. Davon ist sie auch in Fällen, in denen
die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die
Begründung ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617
E. 4.2.2). Es genügt auch nicht, dass sie in der Berufung allgemein angebliche
Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt
werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und
nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem
Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
7.2
Der Berufungskläger
macht unter dem Titel «Vorbemerkungen» geltend, dass er im erstinstanzlichen
Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und für die Verhandlung kein
Dolmetscher aufgeboten worden sei, obwohl er dringend darauf angewiesen gewesen
wäre. Er habe einen grossen Teil des Verfahrens nicht verstanden. Aus diesem
Grund sei das Verfahren nicht rechtskonform durchgeführt worden und müsse
aufgehoben oder zumindest korrigiert werden.
7.3
Der Entscheid über den
Beizug eines Anwalts obliegt unter dem Vorbehalt der Prozessfähigkeit allein
der Partei (Art. 67 f. ZPO). Nur wenn diese offensichtlich nicht im Stande ist,
den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie auffordern, einen Vertreter
zu beauftragen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist hier offensichtlich nicht
der Fall. Es stand dem Berufungskläger somit frei, sich anwaltlich vertreten zu
lassen. Das war nachgewiesenermassen auch dem Berufungskläger klar. Bereits in
seiner ersten Eingabe vom 3. Februar 2020 an den Vorderrichter teilte er mit,
dass er die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen möchte. Er wusste somit von
Beginn an über sein diesbezügliches Recht Bescheid. Anlässlich der ersten
Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 gab er zu Protokoll, dass er das von der
Gegenseite vorgebrachte von seinem Anwalt prüfen lassen müsse. Dieser hätte
auch kommen müssen, habe ihn aber versetzt (Verhandlungsprotokoll S. 3;
Aktenseite, AS 40). Aus diesem Grund wurde ihm Gelegenheit geboten, mit seinem
Anwalt Rücksprache zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf vorsorgliche Massnahmen
beschränkt und die Hauptverhandlung abgebrochen. Zur zweiten Verhandlung am 8.
September 2020 erschien der Berufungsbeklagte wiederum ohne Anwalt. Dass der
Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich
vertreten war, hat er somit selber zu verantworten. Dem Vorderrichter kann
diesbezüglich jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, zumal er die
Hauptverhandlung am 4. Juni 2020 unterbrochen hatte, um dem Berufungskläger
Gelegenheit zu geben, das Missverständnis mit seinem Anwalt zu klären. Aufgrund
dieser Aussage steht zudem fest, dass sich der Berufungskläger mindestens anwaltlich
hatte beraten lassen. Wenn er nun geltend macht, er habe «einen grossen Teil»
des Verfahrens nicht verstanden, so ist das jedenfalls nicht auf den fehlenden
juristischen Beistand zurückzuführen. Sodann ist aufgrund der Berufungseingabe
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Berufungskläger auch
an der Verhandlung vom 8. September 2020 nicht durch einen Anwalt vertreten
war, auf den Entscheid ausgewirkt haben soll.
7.4
Bezüglich der geltend
gemachten Sprachprobleme zeigen die ausführlichen Protokolle beider
Verhandlungen und die schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers vom 3.
Februar und 9. März 2020 eindrücklich auf, dass er die deutsche Sprache
ausreichend beherrscht, um sich im Verfahren auszudrücken und seine Anliegen zu
deponieren. Den Beizug eines Dolmetschers hat er im vorinstanzlichen Verfahren zu
keinem Zeitpunkt verlangt. Für den Vorderrichter war es angesichts der
geschilderten Situation nicht offensichtlich, dass ein Dolmetscher vonnöten war
und er von sich aus hätte tätig werden müssen. Die prozessualen Rügen des
Berufungsklägers sind daher verfehlt. Der Vorderrichter hat sich dem
Berufungskläger gegenüber offensichtlich nicht unkorrekt verhalten. Es fehlen auch
konkrete Angaben darüber, was der Berufungskläger nicht verstanden haben will und
wie sich diese Tatsache nach seiner Ansicht auf das Urteil ausgewirkt haben
soll.
8.1
Aus systematischen
Gründen ist es angezeigt, vorerst auf die mit Anschlussberufung angefochtene gemeinsame
elterliche Sorge einzugehen. Gemäss Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) stehen die Kinder solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Diese wird heute als Pflichtrecht
verstanden (vgl. BGE 142 III 1 S. 6, 136 III 356). Der Status der Eltern ist
geprägt von vorwiegender Verpflichtung und Verantwortung. Oberste Maxime bildet
immer das Kindeswohl, das Verfassungsrang geniesst und ordre public-Charakter
hat. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall. Die Ausübung der
gemeinsamen elterlichen Sorge folgt heute dem Leitbild der elterlichen
Gleichberechtigung. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst
versuchen, sich zu einigen. Scheitert die Einigung, so steht keinem Elternteil
der Stichentscheid zu. Wird durch die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl
gefährdet, kommen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB in Betracht
(vgl. Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Aufl., 2018, N. 8
zu Art. 296 ZGB). Gemäss Art. 298c ZGB verfügt das Gericht, das eine
Vaterschaftsklage gutheisst, die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur
Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter
festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
Gründe, die zur alleinigen elterlichen Sorge führen, entsprechen denjenigen,
die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden
(Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011, 9103, 9105). In Frage kommen
Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit (Art.
311.
Ziff. 1 ZGB) sowie ernstliches sich nicht kümmern oder grobe
Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind (Art. 311 Ziff. 2 ZGB).
8.2
Der
Anschlussberufungskläger geht nur punktuell auf die Erwägungen des
Vorderrichters ein. Grossmehrheitlich schildert er die Wahrnehmung seiner
Mutter, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils
auseinanderzusetzen. Die Kindseltern haben entgegen den Ausführungen des
Anschlussberufungsklägers bis dato keine Erfahrung mit der Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge, zumal es nach der Darstellung der Kindsmutter bei der
Vorinstanz keine Kommunikation zwischen ihnen gebe. Die von ihr geschilderten
Auseinandersetzungen betreffen einzig die Paarebene. Mangels Kommunikation
unter den Kindseltern über Fragen, die den Anschlussberufungskläger betreffen,
bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann a priori von keinem
chronifizierten und erheblichen Dauerkonflikt der Kindseltern in Bezug auf die
Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gesprochen werden. Dass die Kindseltern
Probleme im Umgang miteinander haben, wird nicht verkannt. Das bedeutet hingegen
nicht von vornherein, dass sie sich auch auf der Elternebene nicht verständigen
können. Daran ändert auch nichts, dass sie sich bezüglich der Regelung der
Kinderbelange vor Einleitung des Verfahrens nicht hatten gütlich einigen
können.
Die Kindsmutter fühlt sich durch das
Verhalten des Kindsvaters während der Schwangerschaft und dem Umgang mit ihrer
Krankheit gekränkt. Auch scheint der Kindsvater nach der Geburt kein allzu
grosses Interesse am Sohn gezeigt zu haben, was die Situation für die
Kindsmutter erschwert haben dürfte. Hingegen geht es beim Entscheid über die
Kinderbelange nicht um die Befindlichkeit der Eltern. Auch wenn die
Betroffenheit eines Elternteils nachvollziehbar ist. Es zählt allein das
Kindeswohl, dem in der Regel zwei verantwortungsvoll handelnde Eltern mehr
dienen können als einer allein. Mit dem vorliegenden Urteil werden verschiedene
Eckpfeiler im Verhältnis zwischen Vater und Sohn geregelt. Das Kontaktrecht und
die Unterhaltspflicht werden fixiert. Danach können und müssen sich die
Kindseltern richten. Damit wird das Konfliktpotential beschränkt, was positive
Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Kindseltern haben wird.
Sodann hat der Vorderrichter über den
Anschlussberufungskläger eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin steht
den Kindseltern gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB u.a. als Ansprechsperson zur
Verfügung, um bei Bedarf zwischen ihnen zu vermitteln (Dispositiv Ziff. 4). Das
sollte ihnen den Einstieg in die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für
den Sohn vereinfachen. Der Anschlussberufungskläger macht nicht geltend, dass sich
seine Eltern vergeblich an die Beiständin gewandt hätten. Den Kindseltern ist
in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass es bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht primär um ihre Befindlichkeit, sondern zur Hauptsache um
das Kindeswohl geht, welches bei der Regelung der Kinderbelange stets oberste
Priorität hat. Dem Kindeswohl dient es mehr, wenn beide Elternteile gegenüber
dem Anschlussberufungskläger in der Pflicht sind. Von den Eltern wird erwartet,
dass sie im Interesse ihres Kindes in bester Absicht zusammenarbeiten und sich zu
dessen Wohl um einen für alle gangbaren Weg bemühen. Dass bisher nicht alles
einwandfrei geklappt hat, ist jedenfalls kein Grund, dem
Anschlussberufungsbeklagten die elterliche Sorge zu verweigern, zumal es nur
punktuell zu Kontakten zwischen den Kindseltern gekommen ist und die
gegenseitigen Rechte und Pflichten noch ungeklärt waren. Wie der Vorderrichter
zu Recht festgestellt hat, ist derzeit jedenfalls keine Kindeswohlgefährdung durch
den Anschlussberufungsbeklagten ersichtlich. Ansonsten hätte die Beiständin
wohl kaum den Übergang zu unbegleiteten Kontakten zwischen Vater und Sohn
empfohlen. Vor diesem Hintergrund hatte der Vorderrichter keine Veranlassung,
weitere Abklärungen in Gang zu setzen. Die von ihm getroffenen Kindesschutzmassnahmen
erscheinen jedenfalls derzeit als ausreichend. Die Anschlussberufung ist aus
diesem Grund abzuweisen.
9.1
Der Vater ficht die
vom Vorderrichter getroffene Obhutsregelung über den Berufungsbeklagten an.
Anwendbar ist Art. 273 Abs. 1 ZGB wonach ein Elter, dem die elterliche Sorge
oder die Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch
auf angemessenen persönlichen Verkehr haben.
Der persönliche Verkehr setzt ein
Kindesverhältnis im Rechtssinn voraus. Primär ist es Sache der Eltern und des
betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten.
Eine solche wird dem Kindeswohl regelmässig am besten gerecht. Was angemessen
ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks
des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445, S. 451; 131 209 ff., Urteil des
Bundesgerichts 5A_409/2008 E. 3.2). Entsprechend hat der zuständige Richter ein
grosses Ermessen in der Gestaltung des Kontakts zwischen Elter und Kind. Oberste
Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern
stehen dahinter zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2008 E. 3.2,
5C.209/2005 E. 1.1). Folgende Umstände können bei der Regelung des
Besuchsrechts von Bedeutung sein: Alter, Persönlichkeit und Bedürfnisse des
Kindes und des Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung des Kindes zum
Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche
Beanspruchung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim
besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler
Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Auflage, 2018, N. 10 zu Art.
273.
ZGB).
In Verfahren über die Kinderbelange
gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), d.h. das Gericht
erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die
Parteianträge. Dennoch sind die Parteien nicht davon entbunden, das
Tatsächliche vorzutragen und an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
BGE 128 III 411 E. 3.2.1).
9.2.1
Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Berufungskläger seinen Sohn bis zur Einleitung des Verfahrens
lediglich ein paar Mal auf Initiative der Kindsmutter und in deren Beisein
getroffen hat, als dieser noch ein Baby war. Eine lebendige Beziehung zwischen dem
Vater und dem mittlerweile gut dreijährigen Sohn bestand vor der Einleitung des
Verfahrens nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 gab der
Berufungskläger auf die Frage nach seiner Beziehung zu B.___ u.a. zu Protokoll,
dass es schön wäre, wenn das Kind bis zum 8. Lebensjahr eine Beziehung zu ihm
aufbauen könnte… Wenn es nicht dazu komme, schmerze ihn das auch nicht. Für das
Kind sei es schön, wenn eine Beziehung zu ihm bestehen würde. Andererseits
sagte er aus, dass er sich freue, das Kind wieder zu sehen. Wenn das Kind bei
ihm sei, könne er Papi spielen, Kleider kaufen und gewisse Sachen unternehmen.
Er habe gewisse Vorstellungen, was er mit dem Kind machen könne (AS 46).
9.2.2
Im Anschluss an die
Verhandlung vom 4. Juni 2020 richtete der Vorderrichter im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn im Umfang von
jeweils 2 Stunden pro Monat ein und errichtete eine Beistandschaft über den
Sohn. Vor dem Hintergrund des bisher fehlenden Kontakts zwischen Vater und Sohn
und des Misstrauens zwischen den Kindeseltern ist, resp. war dieses Vorgehen zweifellos
im Interesse des Kindswohls. Bis zur zweiten Hauptverhandlung vom 8. September
2020.
hatte ein Kontakt zwischen Vater und Sohn stattgefunden. Anlässlich der
Parteibefragung gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass dieser gut verlaufen
sei. Es sei wichtig, dass das Kind begleitet werde (AS 85 f.).
Als sinngemässen Antrag des
Berufungsklägers zur Regelung des Besuchsrechts wurde protokolliert, dass
dieses so zu belassen sei wie es momentan geregelt sei (Verhandlungsprotokoll
vom 8. September 2020 S. 1; AS 76). Darauf bezog sich der Vorderrichter im
Urteil, als er festhielt, beide Parteien wünschten an der bisherigen Regelung
festzuhalten (vgl. begründetes Urteil Ziff. 4.3, S. 5 f.). Der
Berufungsbeklagte hatte bereits anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 die
Installation eines begleiteten Besuchsrechts beantragt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen des
Vorderrichters rügt der Berufungskläger nicht (vgl. Beweissätze, BS 32 ff.). Mithin
ist im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. War der
Berufungskläger anlässlich der Verhandlung mit dem begleiteten Besuchsrecht
einverstanden, so ist er nicht beschwert, wenn der Richter ein solches
anordnet. Sodann ignoriert der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bereits eine
Ausdehnung bzw. Modifikation des Besuchsrechts ins Auge gefasst und die
Beiständin beauftragt hat, diese so bald als möglich in die Wege zu leiten. Aus
dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Antrag der
Beiständin vom 26. April 2021 an die KESB [...] (Berufungsbeilage 5) geht
hervor, dass sie die Besuchsbegleitung als nicht mehr notwendig erachtet, womit
die Kontaktregelung, wie vom Vorderrichter beabsichtigt, bereits eine
Modifikation erfahren hat. Dieser Umstand zeigt, dass die vom Vorderrichter
getroffene Regelung funktioniert.
9.2.3
Im
Berufungsverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und Pra
2013.
Nr. 4; ebenso Erwägungen unter Ziff. 5.1 oben). Diesen Anforderungen
genügt die Berufung in diesem Punkt nicht. Auf die Erwägungen des
Vorderrichters nimmt der Berufungskläger kaum Bezug. Er beschränkt sich darauf,
seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die konkrete Situation und die
Erwägungen des Vorderrichters einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt. Auch darauf, dass der
Vorderrichter die Modifikation des Besuchsrechts durch die KESB auf Antrag der
Beiständin ausdrücklich vorbehalten hat, geht der Berufungskläger nicht ein. Auf
die Berufung ist mangels Beschwer in diesem Punkt nicht einzutreten.
10.
Der Berufungskläger
bemängelt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Er macht geltend, dass
der Vorderrichter die Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses per Ende
September 2020 nicht berücksichtigt und bei der Unterhaltsberechnung auf sein
damaliges Einkommen von CHF 7'965.00 pro Monat abgestellt habe. Am 18.
September 2020 – 10 Tage nach der Hauptverhandlung – schloss der
Berufungskläger einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 ab. Sein
Erwerbseinkommen lief somit trotz Wechsel des Arbeitsplatzes nahtlos weiter. Beim
neuen Arbeitgeber verdient der Berufungskläger CHF 7'614.00 X 13 netto ohne
Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Arbeitsvertrag vom 18.9.2020 und
Lohnabrechnungen Januar - März 2021; eingereicht im Berufungsverfahren), inkl.
Anteil 13. Monatslohn macht sein Erwerbseinkommen nun CHF 8'248.00 netto pro
Monat aus. Hinzu kommt vertragsgemäss eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach
einem Reglement richtet, das sich nicht bei den Akten befindet. Es ist
gerichtsnotorisch, dass es sich bei der neuen Arbeitgeberin des
Berufungsklägers um eine erfolgreiche Firma handelt, so dass davon ausgegangen
werden kann, er werde unter diesem Titel noch eine zusätzliche Zahlung
erhalten. Mithin ist das Einkommen des Berufungsklägers durch den Wechsel zu
einem neuen Arbeitgeber nicht gesunken, sondern gestiegen. Der Berufungskläger
ist daher durch das Vorgehen des Vorderrichters nicht beschwert.
11.1.1
Bezüglich seines
Bedarfs macht der Berufungskläger geltend, dass die Krankenkassenprämie zu tief
veranschlagt worden sei. Der Vorwurf geht fehl. Bei der Vorinstanz reichte der
Berufungskläger die Police 2020 ein (nicht nummerierte Urkunde). Daraus geht
hervor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung CHF 380.10
abzüglich Bundesabgaben von CHF 6.45, netto CHF 373.65 beträgt. Der
Vorderrichter hat praxisgemäss auf CHF 374.00 aufgerundet. Zusatzversicherungen
sind im familienrechtlichen Existenzminimum bekanntlich i.d.R. nicht zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2). Es gibt
vorliegend keinen Grund von dieser Regel abzuweichen.
11.1.2
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er an seinem früheren Arbeitsplatz mit dem Auto habe
zur Arbeit fahren müssen, was monatlich rund CHF 2'500.00 gekostet habe. Er
übersieht, dass ihm gemäss Lohnausweis 2019 (nicht nummerierte Urkunde,
eingereicht bei der Vorinstanz) total CHF 17'400.00 Autospesen ausbezahlt
wurden. Gemäss Annex zum Arbeitsvertrag (nicht nummerierte Urkunde, eingereicht
bei der Vorinstanz) wurden mit einer monatlichen Pauschale von CHF 1'450.00 sämtliche
Reisen in der Schweiz abgedeckt. Geschäftsreisen im Ausland wurden zusätzlich
mit CHF 0.30 pro km entschädigt, ausgehend von nötigen rund 20'000
Fahrkilometern pro Jahr. Wenn berücksichtigt wird, dass der Berufungskläger die
geltend gemachte Strecke nach [...] nicht 12, sondern, unter Berücksichtigung
von 4 Wochen Ferien und den Weihnachtsfeiertagen, nur 11 Monate fahren musste
und die Kilometerkosten bei höherer Fahrleistung sinken, ist davon auszugehen,
dass diese Spesen die beruflich bedingten Autokosten vollständig gedeckt haben.
Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, dass das nicht der Fall war. Der
Vorderrichter hat daher in seinem Bedarf zu Recht keine zusätzlichen Aufwendungen
für den Arbeitsweg berücksichtigt.
11.1.3
Der Berufungskläger
macht zusätzliche Auslagen für die Motorfahrzeugversicherung geltend. Diese ist
notorischerweise als Teil der Fixkosten in den Kilometerkosten enthalten (vgl.
www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php;
besucht am 13.7.2021). Ein zusätzlicher Betrag für die
Motorfahrzeugversicherung ist daher nicht zu berücksichtigen.
11.1.4
Seit dem 1. Oktober
2020.
arbeitet der Berufungskläger bei einem neuen Arbeitgeber mit Arbeitsort in
[...]. Er macht geltend, dass er den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen müsse,
da er «arbeitsbedingt sehr flexibel» sein müsse. Was er damit meint, ist nicht
ersichtlich. Er ist als [...] angestellt. Welches seine konkreten Aufgaben
sind, geht aus den Akten nicht hervor. Sollte er Kundenbesuche machen müssen,
hätte er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Reisespesen, wie das beim
vorherigen Arbeitgeber der Fall war. Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass
der Arbeitgeber dafür ein separates Spesenreglement hat, das dem
Berufungskläger auch ausgehändigt wurde. Aus den vorhandenen Akten ist jedenfalls
nichts ersichtlich, was darauf schliessen lassen würde, dass er für den Arbeitsweg
auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Es ist ihm somit zumutbar, diesen mit dem ÖV
zurückzulegen. Die Kosten eines Generalabonnements der SBB betragen CHF
3'860.00 pro Jahr oder CHF 322.00 pro Monat, was aufgrund des höheren Lohnes
inkl. Bonus beim neuen Arbeitgeber kompensiert wird.
11.1.5
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, der Vorderrichter habe nicht berücksichtigt, dass er
seine Mutter und seine zwei Adoptivkinder in [...] unterhalten müsse. Der
Berufungskläger hat die Unterstützung seiner Verwandten bereits beim
Vorderrichter geltend gemacht. Dieser hat ihn am 30. Juni 2020 aufgefordert,
sich über die Bezahlung der Unterstützungsbeiträge auszuweisen. Daraufhin hat der
Berufungskläger eine aussergerichtliche Vereinbarung mit seiner getrenntlebenden
Frau eingereicht, worin er sich zu einer monatlichen Zahlung von CHF 1'500.00
inkl. CHF 500.00 «Ausbildungsrückstellung für die Tochter» verpflichtet hatte. Diese
Verpflichtung hat der Vorderrichter berücksichtigt, soweit sie den Verbrauchsunterhalt
der Tochter betraf.
Ausserdem reichte der Berufungskläger ein
Schreiben datiert vom 28. Juni 2020 von [...] (Mutter) ein, worin diese
bestätigte, dass sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei. Wie
hoch diese Unterstützung ist, gab sie nicht an. Sodann bestätigten [...] und [...],
dass sie dem Berufungskläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 bzw. 3. März
2017.
das Sorgerecht über ihre Kinder [...] und [...] übertragen hätten. Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass es sich dabei um rein private
Vereinbarungen handelt, die nicht mit einer Adoption nach Schweizer Recht
gleichgesetzt werden könnten. Er macht sinngemäss geltend, dass er gemäss den
Gepflogenheiten in seinem Heimatland zur Unterstützung seiner bedürftigen Verwandten
gezwungen sei, wenn er nicht sein Ansehen verlieren wolle. Wie es sich damit
verhält, kann offengelassen werden.
Der Berufungskläger macht geltend, dass
er die beiden Kinder in [...] monatlich mit je CHF 700.00 unterstütze. Was mit
diesem Betrag bezahlt werden soll, wird nicht gesagt. Aus den Akten geht auch nicht
hervor, mit welchem Betrag pro Jahr oder Monat der Berufungskläger die beiden Kinder
in der Vergangenheit unterstützt hat. Zahlungsbelege für effektiv geleistete Unterstützung
hat der Berufungskläger nicht eingereicht, obwohl ihn der Vorderrichter ausdrücklich
dazu aufgefordert hatte. Auch in seiner Schilderung, dass er den Verwandten
jeweils Bargeldbeträge zukommen lasse, machte er keine konkreten Angaben zu den
bisher bezahlten Summen. Aus der im Berufungsverfahren eingereichten
Steuereinschätzung pro 2019 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger in
diesem Jahr CHF 12'000.00 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (offenbar
die Tochter) geleistet hat. Weitere effektiv geleistete Unterstützungsbeiträge an
Familienangehörige sind nicht ausgewiesen. Bezüglich der geltend gemachten
Unterstützung für seine Neffen fehlt es sowohl am Nachweis, dass diese
rechtlich geschuldet ist als auch, dass sie in der Vergangenheit effektiv
bezahlt wurde. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein so
hoher Betrag für den Unterhalt eines Kindes notwendig sein soll, in einem Land,
in dem das Preisniveau gerade einmal ¼ desjenigen der Schweiz beträgt
(de.numbeo.com; besucht am 15.7.2021).
Die behauptete Unterstützung für die
Mutter ist weder beziffert noch sind effektive Zahlungen nachgewiesen. Selbst
wenn nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger analog der
Verwandtenunterstützung verpflichtet ist, seine verwitwete Mutter zu
unterstützen, entbindet ihn das nicht von seiner prozessualen Pflicht, diese
betragsmässig zu beziffern und nachzuweisen, dass sie effektiv geleistet wird.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss
Art. 276a Abs. 1 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen
anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Das betrifft
vorliegend den Unterhalt des Berufungsbeklagten und seiner Halbschwester. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter lediglich
den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 pro Monat an die eheliche Tochter des
Berufungsklägers in dessen familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt und
festgehalten hat, dass dieser die behaupteten Unterstützungsleistungen an
weitere Familienangehörige aus dem Überschuss zu leisten habe.
11.1.6
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er eine Weiterbildung geplant habe. Vorab ist
festzuhalten, dass eine nicht notwendige Weiterbildung nicht zum
familienrechtlichen Existenzminimum gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_311/2019 E. 7.2). Das gilt umso mehr, als es sich nicht um eine laufende
Ausgabe, sondern um ein künftiges Projekt handelt. Ohnehin wird der
Berufungskläger auch diese künftigen Auslagen aus dem Überschuss zu finanzieren
haben.
Der Berufungskläger moniert weiter, dass
der Vorderrichter die Rückstellung von CHF 500.00 pro Monat à conto künftige Ausbildung
der ehelichen Tochter nicht berücksichtigt habe. Hier gilt das oben gesagte.
Eine solche Rückstellung gehört nicht zum familienrechtlichen Bedarf.
11.1.7
Es bleibt somit bei
dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf des Berufungsklägers. Von der
behaupteten Mankolage kann keine Rede sein.
11.2
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, es sei sehr unüblich, dass der Vorderrichter acht
verschiedene Unterhaltsbeiträge festgelegt habe. Die im folgenden formulierte
Kritik an der Berechnung bleibt jedoch oberflächlich und rein appellatorisch.
Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt
ganz, obwohl der Vorderrichter im Einzelnen dargelegt hat, weshalb er in
welcher Phase den Unterhaltsbeitrag wie neu berechnet hat. Auf die Einwände des
Berufungsklägers kann aufgrund fehlender rechtskonformer Rügen nicht eingegangen
werden.
III.
1.1
Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Der Berufungskläger verfügt gemäss
Angaben im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege über ein
Barvermögen von knapp CHF 107'000.00 und weitere gebundene Vermögenswerte. Von
den geltend gemachten Schulden ist der Steuerausstand pro 2019 von CHF 6’262.00
zu berücksichtigen. Die Steuern 2021 sind noch nicht fällig. Die
Berücksichtigung des Betrages von CHF 6'889.00, würde jedoch nichts am Resultat
ändern. Der Berufungskläger macht geltend, CHF 78'000.00 seien für die
Ausbildung seiner Tochter angespart worden. Ob das zutrifft, kann nicht
überprüft werden. Jedenfalls handelt es sich dabei um Kapital, das auf seinem
Privatkonto liegt und mithin seinem Vermögen zuzurechnen ist. Zu den geltend
gemachten Unterstützungsbeiträgen für die Nichte und den Neffen kann auf das
oben Gesagte verwiesen werden. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären,
könnten sie nicht gleichzeitig im laufenden Bedarf als Auslagen und kapitalisiert
als Schulden berücksichtigt werden. Erstmals wird ein konkreter Betrag für die
Unterstützung der Mutter genannt. Die Bezahlung der Operation der Mutter im
Betrag von CHF 5'000.00 würde, selbst wenn sie ausgewiesen wäre, nichts daran
ändern, dass ihm immer noch ein erhebliches Vermögen zur Finanzierung des
Verfahrens zur Verfügung steht. Auch diesbezüglich kann ergänzend auf die
obigen Erwägungen verwiesen werden. Die geltend gemachten Schulden gegenüber der
[...] sind nicht ausgewiesen. Auch sie würden nichts am Resultat ändern.
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss
der Unterhaltsberechnung des Vorderrichters aktuell einen monatlichen Überschuss
von CHF 1'500.00 generiert. Nach Abzug des zivilprozessualen Zuschlags von CHF
240.00
verbleiben noch CHF 1'260.00 pro Monat für die Prozessführung. Die dem
Berufungskläger zur Verfügung stehenden Mittel reichen offensichtlich aus, um
den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
1.2
Der Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungskläger ist ein Kleinkind. Daher kommt es für die Beurteilung
seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf seine finanziellen Verhältnisse,
sondern auf diejenigen seiner Eltern an. Diese sind gehalten für die
Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d mit
Hinweisen).
Bezüglich der finanziellen Verhältnisse
seines Vaters kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1.1 hievor verwiesen werden.
Gemäss der Unterhaltsberechnung pro 2021 erzielt die Mutter derzeit ein
monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'632.00 netto. Ihr familienrechtlicher
Bedarf beläuft sich auf CHF 3'511.00. Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag
von CHF 270.00, was einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'781.00
ergibt. Ihr Überschuss beträgt CHF 851.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte erzielt
ebenfalls einen Überschuss von CHF 304.00 abzüglich des zivilprozessualen
Zuschlags von CHF 80.00 verbleiben CHF 224.00. Insgesamt stehen dem
Anschlussberufungskläger und seiner Mutter somit mehr als CHF 1'000.00 pro
Monat für die Finanzierung des Prozesses zur Verfügung. Das reicht mit Fug zur
Finanzierung des Berufungsverfahrens aus, zumal er nur im Rahmen der
Anschlussberufung kostenpflichtig wird. Es wird nicht verkannt, dass der
Anschlussberufungskläger auf das Inkasso der Unterhaltsbeiträge angewiesen ist.
Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers dürfte das aber kein
allzu grosses Problem darstellen.
Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche
Rechtspflege werden daher abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten sind
gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungskläger und dem ebenfalls
unterliegenden Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Es gibt vorliegend keinen
Grund, davon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzuweichen, zumal
aufgrund der getroffenen Unterhaltsregelung beide Parteien über ausreichend
Mittel zur Prozessfinanzierung verfügen.
Die Prozesskosten für die
Berufung werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00 und diejenigen für die
Anschlussberufung auf CHF 500.00 festgesetzt und der jeweils unterliegenden
Partei auferlegt.
3.
Die Vertreterin des Berufungsklägers
hat eine Kostennote eingereicht. Der für die Anschlussberufungsantwort geltend
gemachte Aufwand beläuft sich auf fast 12 Stunden. Das ist offensichtlich zu viel.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anschlussberufungsantwort mehr Aufwand
verursacht hat als die Anschlussberufung. Die Vertreterin des
Anschlussberufungsklägers hat inkl. der Berufungsantwort nicht so viel Aufwand
betrieben. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von total 11.04 Stunden und die
Auslagen von CHF 20.50 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Den Aufwand für die
Anschlussberufung hat sie nicht konsequent ausgeschieden. Es scheint daher
angemessen, die resultierende Parteientschädigung an B.___ analog der
Gerichtskostenverteilung auf 4/5 der Kostennote seiner Vertreterin
festzusetzen. A.___ hat folglich an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina Sutter, eine Parteientschädigung von CHF 2'048.00 (inkl. Auslagen) zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung
werden abgewiesen.
2. Die Gesuche beider Parteien um
unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von total CHF 2'500.00
werden im Umfang von CHF 2'000.00 A.___ und im Umfang von CHF 500.00 B.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2’048.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller