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Entscheid

ZKBER.2021.24

Vaterschaft / Unterhalt

3. August 2021Deutsch40 min

die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fortgesetzt und am 14. Oktober 2020 fällte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,

Berufungsbeklagter und

Anschlussberufungskläger

betreffend Vaterschaft

/ Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Dezember 2019 reichte B.___ (auch

Sohn, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) gegen A.___ (auch Vater,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) Klage betreffend Feststellung

der Vaterschaft und Unterhalt ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni

2020 anerkannte der Beklage die Vaterschaft.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2020

errichtete der Vorderrichter für B.___ (geb. [...] 2018) vorsorglich eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und für den Aufbau des

persönlichen Kontakts zwischen den Parteien ein begleitetes Besuchsrecht im

Umfang von einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden. Im Hinblick auf die

Unterhaltsregelung holte er weitere Urkunden ein und setzte eine weitere

Verhandlung an.

2. Am 8. September 2020 wurde

die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fortgesetzt und am 14. Oktober 2020 fällte

der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. B.___ wird unter die gemeinsame

elterliche Sorge von A.___ und C.___ gestellt.

2. B.___ wird unter der Obhut von C.___

belassen.

3. Für den persönlichen Verkehr zwischen

dem Kläger und dem Beklagten wird ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von

einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden angeordnet.

4. Für den Kläger B.___ wird eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Bestätigung der mit

Verfügung vom 8. Juni 2020 vorsorglich errichteten Beistandschaft). Die

Beistandsperson wird beauftragt, den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu

stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln, die begleiteten Besuche zu

organisieren und zu überwachen sowie hinsichtlich der Ausweitung des

Besuchsrechts Antrag an die KESB [...] zu stellen, sobald es die Umstände

zulassen.

5. Der Beklagte A.___ hat an den

Barunterhalt des Klägers B.___ unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende

monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- Ab Januar 2019 bis September 2019

CHF 2'446.00

- Ab Oktober 2019 bis Dezember 2020

CHF 2’174.00

- Ab Januar 2021 bis Juli 2022

CHF 1'698.00

- Ab August 2022 bis Februar 2024

CHF 1'299.00

- Ab März 2024 bis April 2028

CHF 1'620.00

- Ab Mai 2028 bis Juli 2030

CHF 1'792.00

- Ab August 2030 bis April 2034

CHF 1'389.00

- Ab Mai 2034 bis Abschluss

Erstausbildung

CHF 1'346.00

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der Ziffer

5 hievor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.

7. Dem Kläger wird ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege des Klägers trägt der Staat Solothurn seinen Kostenanteil von CHF

600.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil hat

der Beklagte am 24. März 2021 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.1 Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 14.

Oktober 2021 [recte 2020]

des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des

Urteils vom 14. Oktober

2021 [recte 2020] des

Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei ein gerichtsübliches

Besuchsrecht, wie folgt festzulegen:

· Der Berufungskläger sei zu berechtigen,

den Berufungsbeklagten jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis

Sonntag, 18.00 auf eigene Kosten zu betreuen.

· Der Berufungskläger sei zu berechtigen,

den Berufungsbeklagten in geraden Jahren über Weihnachten sowie die ganzen

Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in

ungeraden Jahren über Neujahr, und die ganzen Pfingstfeiertage, von

Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen.

· Ausserdem sei der Berufungskläger zu

berechtigen, den Berufungsbeklagten für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf

eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Sollten sich die

Kindsmutter und der Berufungskläger über die Aufteilung der Ferien nicht

einigen können, käme in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungskläger und

in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter das Entscheidungsrecht zu.

2.1 Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei der

Berufungskläger zur Bezahlung von monatlich, zum Voraus bezahlbaren und ab

Verfall zu je 5 % verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten

Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 400.00 zu verpflichten.

2.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei der Berufungskläger

zur Bezahlung von monatlich zum Voraus bezahlbaren und ab Verfall zu je 5 %

verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe

von CHF 600.00 zu verpflichten.

2.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung der

Berufung festzustellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Zudem stellt

er die [recte den] folgenden prozessualen Antrag:

Dem Berufungskläger sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin Sindy

Pajarola, als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per 4. November 2020

zur Seite zu stellen.

4. Am 25. März 2021

stellte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts antragsgemäss fest, dass

der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

5. Der Berufungsbeklagte

liess sich am 26. April 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Er

stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung vom 24. März 2021 sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Dem Berufungsbeklagten sei für das

gesamte Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren soweit die

Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den

Berufungskläger zu tragen sind.

3. Dem Berufungsbeklagten sowie der

Kindsmutter sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der finanziellen

Unterlagen anzusetzen, sollten die jeweiligen Unterlagen der Vorinstanz hiefür

nicht ausreichen.

Mit gleicher Eingabe erhob er Anschlussberufung

mit folgenden Anträgen:

1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei

aufzuheben und die elterliche Sorge allein der Kindsmutter C.___ zuzuteilen.

2. Dem Berufungsbeklagten sei für das

Anschlussberufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren, soweit die Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche

Beistandspflicht durch den Berufungskläger zu tragen sind.

3. Der Gesuchsteller [sei] von der

Kostenvorschusspflicht zu befreien.

4. Es sei der Gesuchsteller von der

Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Der

Anschlussberufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 form- und

fristgerecht mit folgenden Anträgen zur Anschlussberufung vernehmen:

1. Die Anschlussberufung vom 26. April 2021

sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des

Anschlussberufungsklägers.

Zudem stellt er den folgenden

prozessualen Antrag:

Dem Berufungskläger sei auch im Rahmen

der Anschlussberufung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei

ihm Rechtsanwältin Sindy Pajarola, als unentgeltliche Rechtsbeiständin

rückwirkend ab 4. November 2020 bzw. für das Anschlussberufungsverfahren per

28. April 2021 zur Seite zu stellen.

Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zu

gewähren, sofern die bereits in den Akten liegenden Unterlagen nicht genügen

würden für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen

des Anschlussberufungsverfahrens.

7. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Im Urteil der

Vorinstanz wird zu der vom Kläger angefochtenen gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten,

dass in dessen ersten Eingabe noch nicht die alleinige elterliche Sorge der

Kindsmutter beantragt worden sei. Der Vorderrichter geht daher davon aus, dass

das zu jener Zeit noch kein Thema gewesen sei. Die Kindseltern hätten sich im

Vorfeld des ersten Besuchs über die Rahmenbedingung einigen können. Auch werde

erwähnt, dass der Kläger während des Kontakts mit dem Vater einen zufriedenen

und fröhlichen Eindruck gemacht habe. Zwar sei der Vater zu dem Besuch zu spät

gekommen, habe im Verfahren nicht alle verlangten Dokumente eingereicht und

auch keinen Rechtsanwalt mandatiert, wie er an der ersten Verhandlung angegeben

habe. Es sei auch richtig, dass die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten

hätten. Diese erschienen aber nicht derart, dass sie die alleinige Sorge der

Kindsmutter begründen könnten. Die Beiständin stehe den Kindseltern bei

Kommunikationsproblemen als Ansprechsperson zur Verfügung und könne zwischen

ihnen vermitteln. Anlässlich der Verhandlungen hätten keine Hinweise ausgemacht

werden können, die auf eine Kindeswohlgefährdung [durch den Vater] hindeuten

könnten. Es gebe keine plausiblen Gründe die für eine alleinige Zuteilung der

elterlichen Sorge an die Mutter sprächen.

2.

Der Vorderrichter

begründete die vom Beklagten angefochtenen Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen

Urteils damit, dass beide Parteien, respektive der Beklagte und die Kindsmutter,

ein begleitetes Besuchsrecht wünschten, zumal sich Vater und Sohn noch in der

Kennenlernphase befänden. Die Beiständin werde beauftragt, die begleiteten

Besuche zu überwachen und im Hinblick auf die Ausweitung des Besuchsrechts

Antrag an die KESB zu stellen, sobald es die Umstände zuliessen.

3.

Der Vorderrichter führte weiter aus,

bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei zuerst der Bedarf des

anspruchsberechtigten Kindes aufgrund der konkreten Verhältnisse zu eruieren. Für

den Grundbetrag werde auf die Richtlinie für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.

Oktober 2014 abgestellt. Berücksichtigt würden zudem die Kosten der

obligatorischen Krankenversicherung sowie die Wohnkosten und die Kosten einer

allfälligen Drittbetreuung. Die Wohnkosten entsprächen dabei dem Anteil der

Wohnkosten, welche am Wohnsitz des Kindes entstünden. Bei einem Kind betrage

der Anteil 17 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils. Dem Barbedarf des

Kindes seien dessen Einnahmen bzw. die ihm zustehenden Einkünfte wie

beispielsweise Kinder- oder Ausbildungszulagen gegenüberzustellen. Der

ungedeckte Betrag sei grundsätzlich als Barunterhalt zuzusprechen, bzw. soweit als

dies die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines

Existenzminimums erlaube. Aufgrund von verschiedenen Faktoren veränderten sich

die Bedarfszahlen der Beteiligten im Lauf der Zeit. Aus diesem Grund würden

acht Phasen berechnet. Diese hat der Vorderrichter detailliert dargestellt.

4.

Der Berufungskläger

macht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Anmerkung im

Rubrum des berichtigten Urteils vom 14. Oktober 2020 nicht anwaltlich vertreten

gewesen sei. Er habe den Inhalt des Verfahrens nicht verstanden. So sei

anlässlich der Verhandlung nicht einmal ein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl

er dringend darauf angewiesen gewesen wäre. Er stamme ursprünglich aus [...].

Er verstehe nur ungenügend deutsch und sei rechtsunkundig.

Er mache sowohl unrichtige

Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art.

310.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend.

Er habe mehrfach dargelegt, dass seine damalige

Anstellung per Ende September 2020 gekündigt worden sei und es für ihn kein

Leichtes sein werde, einen gleichwertigen Job zu finden. Per Oktober 2020 habe

er wieder eine Anstellung gefunden, bei der er zwar weniger verdiene, aber

immerhin nicht zum RAV habe gehen müsse. Die Vorinstanz sei von einer

Einkommensannahme ausgegangen, die fernab vom tatsächlich erzielten Einkommen

sei. Der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag entspreche nicht

seiner Leistungsfähigkeit, weshalb er offensichtlich Art. 285 Abs. 1

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verletze.

Sein aktuelles Einkommen betrage

lediglich noch rund CHF 7'600.00 pro Monat. Die Krankenkasse sei ebenfalls zu

tief veranschlagt worden. Diese betrage CHF 389.15 pro Monat. Fraglich sei,

weshalb beim Kläger und seiner Mutter keine Krankenkassenverbilligung berücksichtigt

werde. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sein früherer Arbeitgeber

in [...] domiziliert gewesen sei. Den Weg dahin habe er rund 4 mal pro Monat

auf sich nehmen müssen. Ansonsten habe er in [...] gearbeitet. Seit Oktober

2020.

arbeite er in [...]. Den Arbeitsweg lege er per Auto zurück, da er

flexibel sein müsse. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe der Vorderrichter,

dass er für seine beiden Adoptivkinder in [...] verantwortlich sei. Für diese

bezahle er je CHF 700.00 pro Monat. Auch seien die Unterhaltsverpflichtungen

für die Tochter und seine «noch» Ehefrau lediglich mit CHF 1'000.00 anstatt mit

CHF 1'500.00 berücksichtigt worden, obwohl die entsprechenden Belege im Recht

lägen. Auch sei zu erwähnen, dass er eine Weiterbildung in [...] geplant habe,

was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zu erwarten, dass er

diese in naher Zukunft aufnehme.

An dieser Stelle sei auch zu erwähnen,

dass er von Anfang an bereit gewesen sei, den Berufungsbeklagten mehr zu betreuen.

Er wäre auch bereit, sich einen Tag pro Woche freizuhalten, um den

Berufungsbeklagten persönlich zu betreuen und dadurch die Kosten für die Kindertagesstätte

zu sparen. Obwohl offenkundig ein Mankofall vorliege, sei er nach wie vor

bereit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 pro Monat zu

bezahlen.

Festzuhalten sei weiter, dass das

Vorgehen der Vorinstanz, die acht verschiedene Unterhaltsbeiträge berechne,

sehr unüblich sei, obwohl bei der Einkommenssituation praktisch keine Änderungen

berücksichtigt worden seien.

Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dagegen

gewehrt, den Sohn persönlich zu betreuen. Er habe sich einen guten Kontakt zu

ihm gewünscht und dies auch kundgetan. Es scheine offenkundig die Kindsmutter

zu sein, welche gar keine oder keine ausgedehntere Betreuung durch ihn zu

wünschen scheine. Das vorinstanzliche Urteil entspreche hinsichtlich der

Betreuungsregelung weder einer gerichtsüblichen Minimalregelung, noch dem

tatsächlich Gelebten, noch dem von ihm beantragten. Schon heute bestehe kein

begleitetes Besuchsrecht mehr, sondern er betreue den Berufungsbeklagten ohne

Begleitung. Es sei beabsichtigt, diese Schritt für Schritt auszubauen.

Der vorliegenden Berufung komme

aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 ZPO). Dies sei antragsgemäss gerichtlich

entsprechend festzuhalten.

5.1

Der Berufungsbeklagte

hält dafür, dass der Berufungskläger seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und

die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Er verstehe sowohl Hochdeutsch als

auch Schweizer Dialekt. Mit seiner Tochter aus der aktuellen Ehe spreche er

vorwiegend Schweizerdeutsch. Es sei schleierhaft, wie der Berufungskläger bei

dieser Sachlage glaubhaft machen wolle, er habe das Verfahren aufgrund seiner

mangelnden Sprachkenntnis nicht verstanden.

Die Behauptung, er sei vorinstanzlich

nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb seine Rechtsposition zu wenig

berücksichtigt worden sei, mute rechtsmissbräuchlich an. Er habe sich

offensichtlich anwaltlich beraten lassen. Dies zeige seine Eingabe vom 24.

Februar 2020, Eingang beim Gericht am 9. März 2020, deutlich. Anlässlich der

Verhandlung vom 4. Juni 2020 habe er dem Gericht mitgeteilt, dass er einen

Anwalt aufgeboten habe. Nach diversen Telefonaten habe sich herausgestellt,

dass dieser entweder nicht habe kommen wollen oder keine Zulassung habe. Aus

diesem Grund sei die Hauptverhandlung vertagt und dem Berufungskläger sei erneut

Gelegenheit zum Beizug eines Anwalts geboten worden. Der Vorderrichter habe den

Berufungskläger ausdrücklich auf seine Rechte hingewiesen. An der folgenden

Verhandlung vom 8. September 2020 habe der Berufungskläger ausdrücklich auf den

Beizug eines Anwalts verzichtet.

Das Interesse des Berufungsklägers an seinem

Sohn sei noch sehr frisch. Während der Schwangerschaft habe er von der

Kindsmutter verlangt, dass sie das Kind abtreibe und nach der Geburt sei er den

wiederholten Einladungen zum Kennenlernen seines Sohnes nicht gefolgt. Auch an

dessen Taufe habe er nicht teilgenommen.

Die Vorinstanz habe die finanziellen

Verhältnisse der Parteien korrekt berücksichtigt und sämtliche Beweismittel

rechtsgenüglich gewürdigt. Hingegen habe die Kooperationsbereitschaft des

Berufungsklägers bei der Sachverhaltsermittlung zu wünschen übrig gelassen.

Selbst nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts sei er den Einblick in seine

Firmen schuldig geblieben.

Die geltend gemachten Fahrkosten für den

Arbeitsweg seien offensichtlich überhöht. Der Berufungskläger lege auch nicht rechtsgenüglich

dar, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Daher seien nur die Kosten

des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.

Der Berufungskläger räume ein, dass die

eingereichten Urkunden die Adoption seiner Nichte und seines Neffen nicht zu

beweisen vermöchten. Dass er für diese Kinder tatsächlich eine Unterstützung

leiste, habe er nicht belegt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Nicht

nachvollziehbar sei sodann, dass die Unterstützung für die in [...] lebenden

Kinder höher sein solle als diejenige für seinen Sohn in der Schweiz. Auch

bezüglich der behaupteten Unterstützung der Mutter handle es sich um eine rein

moralische Verpflichtung. Letztere sei weder konkret beziffert noch durch

Zahlungsbelege belegt. Für den Unterhalt seiner Tochter [...] sei ein Betrag von

maximal CHF 1’000.00 pro Monat zu berücksichtigen. Sodann seien weder

Rückstellungen für eine allfällige Ausbildung der Tochter noch für eine

allfällige Weiterbildung des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Solche

Auslagen seien aus dem Überschuss zu finanzieren.

Die Kindsmutter habe die Betreuung des

Sohnes bis anhin ohne den Vater organisieren müssen und das auch getan. Sie

müsse sich darauf verlassen können, dass eine Betreuung vorhanden sei. Dabei

werde sie falls nötig zusätzlich von ihren Eltern unterstützt. Diese seien

jedoch nicht in der Lage, den Sohn in dem Umfang zu betreuen, in dem sie auf eine

Drittbetreuung angewiesen sei. Daher sei die Betreuung des Sohnes in einer KITA

unumgänglich.

Die Vorinstanz habe den berechneten Unterhalt

nachvollziehbar dargelegt und begründet, weshalb sie den Unterhalt in die

genannten Phasen unterteilt habe. Die Kindsmutter arbeite durchgehend mit

Pensen zwischen 80 und 90 %. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser Umstand zum

Nachteil des Berufungsklägers sein sollte, zumal ein tieferes Einkommen

lediglich zu höheren Betreuungskosten führen würde.

Die Vorinstanz habe für die

Betreuungsregelung eine «schrittweise Öffnung» (gemeint sei wohl die Erhöhung des

Betreuungsanteils des Berufungsklägers) vorgesehen. Diesbezüglich habe sie die

Parteien an die KESB verwiesen, die die weiteren Schritte verfügen werde. Ob

der Berufungskläger tatsächlich in der Lage sei, unter der Woche zuverlässig die

Betreuung des Sohnes zu übernehmen, müsse bezweifelt werden, nachdem er

deutlich gemacht habe, wie flexibel er bei der Arbeit sein müsse. Es sei daher

richtig, dass die weitere Regelung der Betreuungsanteile der KESB überlassen

worden sei.

5.2

Im Rahmen der

Anschlussberufung macht der Sohn geltend, zwischen den Eltern bestehe ein

chronischer und erheblicher Dauerkonflikt: die Kommunikation sei massiv

gestört. Es komme zu massiven Beleidigungen und Verletzungen. Man könne bei

gemeinsamer elterlicher Sorge nichts entscheiden und müsse immer die Behörden

beiziehen. Der Beklagte sei unzuverlässig.

Es sei nie die Rede davon gewesen, dass

der Vater ihm schade oder ihn sein Verhalten schädige. Es gehe einzig um den

Dauerkonflikt zwischen den Eltern. Diesen habe das Gericht selber feststellen

können. Der Vorderrichter habe es indessen bewusst unterlassen, dessen

Auswirkungen auf den Sohn feststellen zu lassen. Es sei befremdlich, dass die

Vorinstanz die Frage in den Raum werfe, weshalb überhaupt eine Vaterschaftsklage

angehoben worden sei. Es sei gerade der Sinn einer solchen Klage, die Beziehung

zwischen Vater und Kind zu regeln. Die vorherigen Bemühungen über das Zivilstandsamt

seien bekanntlich fruchtlos geblieben. Das Gericht schweige sich über den bestehenden

chronischen Konflikt aus. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern könne als

ungenügend und konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich auf sein

emotionales Wohl negativ auswirken könne. Der regelmässige Kontakt zwischen ihm

und dem Vater könne auch ohne dessen Sorgerecht geregelt werden. Der Konflikt

der Kindseltern gehe weit über die üblichen Querelen hinaus. Es sei neben

divergenten Kulturkreisen auch die Thematik des [...] vorhanden. Darüber lasse

das Gericht nichts verlauten. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt mit dem Inhalt

des Konflikts auseinandergesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei

die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss

Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als

Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB. Vorliegend fehle es an einer

kommunikativen und kooperationsfähigen Grundlage zwischen den Kindseltern.

Diese seien nicht einmal bei kleinen Dingen, siehe Konflikt betr. Schnuller, in

der Lage, einen Konsens zu finden. In diesem Zusammenhang sei auch ohne Belang,

dass er nicht durch den Vater gefährdet werde und dieser bereits Vater einer

Tochter sei.

6.

Der

Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, dass der Anschlussberufungskläger

nicht ausführe, was er mit «jüngsten Erfahrungen» meine. Er bestreite, dass er

mit der [...] der Kindsmutter ein Problem habe. Die «jüngsten Erfahrungen»

zeigten, dass sich die Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gut entwickle. Seit

Januar 2021 fänden die Besuche unbegleitet statt und der Sohn nenne ihn Papa.

Die KESB attestiere ihm die nötigen Fähigkeiten zu dessen Betreuung. Sollte er

keine gute Beziehung zum Sohn haben, so läge das einzig und allein an der

Kindsmutter. Der Anschlussberufungskläger lasse eine substantiierte Erklärung

vermissen, weshalb es nicht in seinem Wohl sei, dass die Eltern die gemeinsame

Obhut (gemeint wohl die gemeinsame elterliche Sorge) innehalten sollten.

In der Vergangenheit seien sie als Kindseltern

durchaus in der Lage gewesen, vernünftig miteinander zu kommunizieren. Sollten

tatsächlich Kommunikationsprobleme vorhanden sein, so rührten diese von der

Kindsmutter her. Diese habe noch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, so dass ihm

jedenfalls kein Vorwurf der Kommunikationsstörung gemacht werden könne. Nur

weil die Vorinstanz keine Kommunikationsstörung habe ausmachen können, bedeute

das nicht, dass sie sich nicht mit dem Konflikt zwischen den Kindseltern

befasst habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Sohn in einen

Loyalitätskonflikt kommen könnte. Der Anschlussberufungskläger substantiiere

keineswegs, inwiefern das Kindswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge

gefährdet sein solle. Die jüngsten Erfahrungen bewiesen genau das Gegenteil.

Die Vorinstanz habe keine Fachperson beigezogen, weil kein chronischer

Dauerkonflikt und keine Kindeswohlgefährdung habe festgestellt werden können,

die eine vertiefte Abklärung notwendig gemacht hätten. Es liege im Ermessen des

Vorderrichters, die KESB beizuziehen.

7.1

Im Berufungsverfahren

gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).

Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der

angefochtenen Begründung darlegen. Dabei kann sie sich nicht auf allgemeine

Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Sie muss die von ihr

kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die

sie ihre Kritik stützt, genau bezeichnen. Davon ist sie auch in Fällen, in denen

die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die

Begründung ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617

E. 4.2.2). Es genügt auch nicht, dass sie in der Berufung allgemein angebliche

Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt

werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und

nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem

Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

7.2

Der Berufungskläger

macht unter dem Titel «Vorbemerkungen» geltend, dass er im erstinstanzlichen

Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und für die Verhandlung kein

Dolmetscher aufgeboten worden sei, obwohl er dringend darauf angewiesen gewesen

wäre. Er habe einen grossen Teil des Verfahrens nicht verstanden. Aus diesem

Grund sei das Verfahren nicht rechtskonform durchgeführt worden und müsse

aufgehoben oder zumindest korrigiert werden.

7.3

Der Entscheid über den

Beizug eines Anwalts obliegt unter dem Vorbehalt der Prozessfähigkeit allein

der Partei (Art. 67 f. ZPO). Nur wenn diese offensichtlich nicht im Stande ist,

den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie auffordern, einen Vertreter

zu beauftragen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist hier offensichtlich nicht

der Fall. Es stand dem Berufungskläger somit frei, sich anwaltlich vertreten zu

lassen. Das war nachgewiesenermassen auch dem Berufungskläger klar. Bereits in

seiner ersten Eingabe vom 3. Februar 2020 an den Vorderrichter teilte er mit,

dass er die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen möchte. Er wusste somit von

Beginn an über sein diesbezügliches Recht Bescheid. Anlässlich der ersten

Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 gab er zu Protokoll, dass er das von der

Gegenseite vorgebrachte von seinem Anwalt prüfen lassen müsse. Dieser hätte

auch kommen müssen, habe ihn aber versetzt (Verhandlungsprotokoll S. 3;

Aktenseite, AS 40). Aus diesem Grund wurde ihm Gelegenheit geboten, mit seinem

Anwalt Rücksprache zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf vorsorgliche Massnahmen

beschränkt und die Hauptverhandlung abgebrochen. Zur zweiten Verhandlung am 8.

September 2020 erschien der Berufungsbeklagte wiederum ohne Anwalt. Dass der

Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich

vertreten war, hat er somit selber zu verantworten. Dem Vorderrichter kann

diesbezüglich jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, zumal er die

Hauptverhandlung am 4. Juni 2020 unterbrochen hatte, um dem Berufungskläger

Gelegenheit zu geben, das Missverständnis mit seinem Anwalt zu klären. Aufgrund

dieser Aussage steht zudem fest, dass sich der Berufungskläger mindestens anwaltlich

hatte beraten lassen. Wenn er nun geltend macht, er habe «einen grossen Teil»

des Verfahrens nicht verstanden, so ist das jedenfalls nicht auf den fehlenden

juristischen Beistand zurückzuführen. Sodann ist aufgrund der Berufungseingabe

nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Berufungskläger auch

an der Verhandlung vom 8. September 2020 nicht durch einen Anwalt vertreten

war, auf den Entscheid ausgewirkt haben soll.

7.4

Bezüglich der geltend

gemachten Sprachprobleme zeigen die ausführlichen Protokolle beider

Verhandlungen und die schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers vom 3.

Februar und 9. März 2020 eindrücklich auf, dass er die deutsche Sprache

ausreichend beherrscht, um sich im Verfahren auszudrücken und seine Anliegen zu

deponieren. Den Beizug eines Dolmetschers hat er im vorinstanzlichen Verfahren zu

keinem Zeitpunkt verlangt. Für den Vorderrichter war es angesichts der

geschilderten Situation nicht offensichtlich, dass ein Dolmetscher vonnöten war

und er von sich aus hätte tätig werden müssen. Die prozessualen Rügen des

Berufungsklägers sind daher verfehlt. Der Vorderrichter hat sich dem

Berufungskläger gegenüber offensichtlich nicht unkorrekt verhalten. Es fehlen auch

konkrete Angaben darüber, was der Berufungskläger nicht verstanden haben will und

wie sich diese Tatsache nach seiner Ansicht auf das Urteil ausgewirkt haben

soll.

8.1

Aus systematischen

Gründen ist es angezeigt, vorerst auf die mit Anschlussberufung angefochtene gemeinsame

elterliche Sorge einzugehen. Gemäss Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) stehen die Kinder solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Diese wird heute als Pflichtrecht

verstanden (vgl. BGE 142 III 1 S. 6, 136 III 356). Der Status der Eltern ist

geprägt von vorwiegender Verpflichtung und Verantwortung. Oberste Maxime bildet

immer das Kindeswohl, das Verfassungsrang geniesst und ordre public-Charakter

hat. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall. Die Ausübung der

gemeinsamen elterlichen Sorge folgt heute dem Leitbild der elterlichen

Gleichberechtigung. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst

versuchen, sich zu einigen. Scheitert die Einigung, so steht keinem Elternteil

der Stichentscheid zu. Wird durch die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl

gefährdet, kommen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB in Betracht

(vgl. Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Aufl., 2018, N. 8

zu Art. 296 ZGB). Gemäss Art. 298c ZGB verfügt das Gericht, das eine

Vaterschaftsklage gutheisst, die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur

Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

Gründe, die zur alleinigen elterlichen Sorge führen, entsprechen denjenigen,

die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden

(Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011, 9103, 9105). In Frage kommen

Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit (Art.

311.

Ziff. 1 ZGB) sowie ernstliches sich nicht kümmern oder grobe

Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind (Art. 311 Ziff. 2 ZGB).

8.2

Der

Anschlussberufungskläger geht nur punktuell auf die Erwägungen des

Vorderrichters ein. Grossmehrheitlich schildert er die Wahrnehmung seiner

Mutter, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils

auseinanderzusetzen. Die Kindseltern haben entgegen den Ausführungen des

Anschlussberufungsklägers bis dato keine Erfahrung mit der Ausübung der gemeinsamen

elterlichen Sorge, zumal es nach der Darstellung der Kindsmutter bei der

Vorinstanz keine Kommunikation zwischen ihnen gebe. Die von ihr geschilderten

Auseinandersetzungen betreffen einzig die Paarebene. Mangels Kommunikation

unter den Kindseltern über Fragen, die den Anschlussberufungskläger betreffen,

bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann a priori von keinem

chronifizierten und erheblichen Dauerkonflikt der Kindseltern in Bezug auf die

Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gesprochen werden. Dass die Kindseltern

Probleme im Umgang miteinander haben, wird nicht verkannt. Das bedeutet hingegen

nicht von vornherein, dass sie sich auch auf der Elternebene nicht verständigen

können. Daran ändert auch nichts, dass sie sich bezüglich der Regelung der

Kinderbelange vor Einleitung des Verfahrens nicht hatten gütlich einigen

können.

Die Kindsmutter fühlt sich durch das

Verhalten des Kindsvaters während der Schwangerschaft und dem Umgang mit ihrer

Krankheit gekränkt. Auch scheint der Kindsvater nach der Geburt kein allzu

grosses Interesse am Sohn gezeigt zu haben, was die Situation für die

Kindsmutter erschwert haben dürfte. Hingegen geht es beim Entscheid über die

Kinderbelange nicht um die Befindlichkeit der Eltern. Auch wenn die

Betroffenheit eines Elternteils nachvollziehbar ist. Es zählt allein das

Kindeswohl, dem in der Regel zwei verantwortungsvoll handelnde Eltern mehr

dienen können als einer allein. Mit dem vorliegenden Urteil werden verschiedene

Eckpfeiler im Verhältnis zwischen Vater und Sohn geregelt. Das Kontaktrecht und

die Unterhaltspflicht werden fixiert. Danach können und müssen sich die

Kindseltern richten. Damit wird das Konfliktpotential beschränkt, was positive

Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Kindseltern haben wird.

Sodann hat der Vorderrichter über den

Anschlussberufungskläger eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin steht

den Kindseltern gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB u.a. als Ansprechsperson zur

Verfügung, um bei Bedarf zwischen ihnen zu vermitteln (Dispositiv Ziff. 4). Das

sollte ihnen den Einstieg in die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für

den Sohn vereinfachen. Der Anschlussberufungskläger macht nicht geltend, dass sich

seine Eltern vergeblich an die Beiständin gewandt hätten. Den Kindseltern ist

in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass es bei der gemeinsamen

elterlichen Sorge nicht primär um ihre Befindlichkeit, sondern zur Hauptsache um

das Kindeswohl geht, welches bei der Regelung der Kinderbelange stets oberste

Priorität hat. Dem Kindeswohl dient es mehr, wenn beide Elternteile gegenüber

dem Anschlussberufungskläger in der Pflicht sind. Von den Eltern wird erwartet,

dass sie im Interesse ihres Kindes in bester Absicht zusammenarbeiten und sich zu

dessen Wohl um einen für alle gangbaren Weg bemühen. Dass bisher nicht alles

einwandfrei geklappt hat, ist jedenfalls kein Grund, dem

Anschlussberufungsbeklagten die elterliche Sorge zu verweigern, zumal es nur

punktuell zu Kontakten zwischen den Kindseltern gekommen ist und die

gegenseitigen Rechte und Pflichten noch ungeklärt waren. Wie der Vorderrichter

zu Recht festgestellt hat, ist derzeit jedenfalls keine Kindeswohlgefährdung durch

den Anschlussberufungsbeklagten ersichtlich. Ansonsten hätte die Beiständin

wohl kaum den Übergang zu unbegleiteten Kontakten zwischen Vater und Sohn

empfohlen. Vor diesem Hintergrund hatte der Vorderrichter keine Veranlassung,

weitere Abklärungen in Gang zu setzen. Die von ihm getroffenen Kindesschutzmassnahmen

erscheinen jedenfalls derzeit als ausreichend. Die Anschlussberufung ist aus

diesem Grund abzuweisen.

9.1

Der Vater ficht die

vom Vorderrichter getroffene Obhutsregelung über den Berufungsbeklagten an.

Anwendbar ist Art. 273 Abs. 1 ZGB wonach ein Elter, dem die elterliche Sorge

oder die Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch

auf angemessenen persönlichen Verkehr haben.

Der persönliche Verkehr setzt ein

Kindesverhältnis im Rechtssinn voraus. Primär ist es Sache der Eltern und des

betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten.

Eine solche wird dem Kindeswohl regelmässig am besten gerecht. Was angemessen

ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks

des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445, S. 451; 131 209 ff., Urteil des

Bundesgerichts 5A_409/2008 E. 3.2). Entsprechend hat der zuständige Richter ein

grosses Ermessen in der Gestaltung des Kontakts zwischen Elter und Kind. Oberste

Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern

stehen dahinter zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2008 E. 3.2,

5C.209/2005 E. 1.1). Folgende Umstände können bei der Regelung des

Besuchsrechts von Bedeutung sein: Alter, Persönlichkeit und Bedürfnisse des

Kindes und des Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung des Kindes zum

Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche

Beanspruchung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim

besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler

Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Auflage, 2018, N. 10 zu Art.

273.

ZGB).

In Verfahren über die Kinderbelange

gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), d.h. das Gericht

erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die

Parteianträge. Dennoch sind die Parteien nicht davon entbunden, das

Tatsächliche vorzutragen und an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.

BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

9.2.1

Den Akten ist zu

entnehmen, dass der Berufungskläger seinen Sohn bis zur Einleitung des Verfahrens

lediglich ein paar Mal auf Initiative der Kindsmutter und in deren Beisein

getroffen hat, als dieser noch ein Baby war. Eine lebendige Beziehung zwischen dem

Vater und dem mittlerweile gut dreijährigen Sohn bestand vor der Einleitung des

Verfahrens nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 gab der

Berufungskläger auf die Frage nach seiner Beziehung zu B.___ u.a. zu Protokoll,

dass es schön wäre, wenn das Kind bis zum 8. Lebensjahr eine Beziehung zu ihm

aufbauen könnte… Wenn es nicht dazu komme, schmerze ihn das auch nicht. Für das

Kind sei es schön, wenn eine Beziehung zu ihm bestehen würde. Andererseits

sagte er aus, dass er sich freue, das Kind wieder zu sehen. Wenn das Kind bei

ihm sei, könne er Papi spielen, Kleider kaufen und gewisse Sachen unternehmen.

Er habe gewisse Vorstellungen, was er mit dem Kind machen könne (AS 46).

9.2.2

Im Anschluss an die

Verhandlung vom 4. Juni 2020 richtete der Vorderrichter im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn im Umfang von

jeweils 2 Stunden pro Monat ein und errichtete eine Beistandschaft über den

Sohn. Vor dem Hintergrund des bisher fehlenden Kontakts zwischen Vater und Sohn

und des Misstrauens zwischen den Kindeseltern ist, resp. war dieses Vorgehen zweifellos

im Interesse des Kindswohls. Bis zur zweiten Hauptverhandlung vom 8. September

2020.

hatte ein Kontakt zwischen Vater und Sohn stattgefunden. Anlässlich der

Parteibefragung gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass dieser gut verlaufen

sei. Es sei wichtig, dass das Kind begleitet werde (AS 85 f.).

Als sinngemässen Antrag des

Berufungsklägers zur Regelung des Besuchsrechts wurde protokolliert, dass

dieses so zu belassen sei wie es momentan geregelt sei (Verhandlungsprotokoll

vom 8. September 2020 S. 1; AS 76). Darauf bezog sich der Vorderrichter im

Urteil, als er festhielt, beide Parteien wünschten an der bisherigen Regelung

festzuhalten (vgl. begründetes Urteil Ziff. 4.3, S. 5 f.). Der

Berufungsbeklagte hatte bereits anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 die

Installation eines begleiteten Besuchsrechts beantragt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen des

Vorderrichters rügt der Berufungskläger nicht (vgl. Beweissätze, BS 32 ff.). Mithin

ist im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. War der

Berufungskläger anlässlich der Verhandlung mit dem begleiteten Besuchsrecht

einverstanden, so ist er nicht beschwert, wenn der Richter ein solches

anordnet. Sodann ignoriert der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bereits eine

Ausdehnung bzw. Modifikation des Besuchsrechts ins Auge gefasst und die

Beiständin beauftragt hat, diese so bald als möglich in die Wege zu leiten. Aus

dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Antrag der

Beiständin vom 26. April 2021 an die KESB [...] (Berufungsbeilage 5) geht

hervor, dass sie die Besuchsbegleitung als nicht mehr notwendig erachtet, womit

die Kontaktregelung, wie vom Vorderrichter beabsichtigt, bereits eine

Modifikation erfahren hat. Dieser Umstand zeigt, dass die vom Vorderrichter

getroffene Regelung funktioniert.

9.2.3

Im

Berufungsverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und Pra

2013.

Nr. 4; ebenso Erwägungen unter Ziff. 5.1 oben). Diesen Anforderungen

genügt die Berufung in diesem Punkt nicht. Auf die Erwägungen des

Vorderrichters nimmt der Berufungskläger kaum Bezug. Er beschränkt sich darauf,

seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die konkrete Situation und die

Erwägungen des Vorderrichters einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit der

Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt. Auch darauf, dass der

Vorderrichter die Modifikation des Besuchsrechts durch die KESB auf Antrag der

Beiständin ausdrücklich vorbehalten hat, geht der Berufungskläger nicht ein. Auf

die Berufung ist mangels Beschwer in diesem Punkt nicht einzutreten.

10.

Der Berufungskläger

bemängelt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Er macht geltend, dass

der Vorderrichter die Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses per Ende

September 2020 nicht berücksichtigt und bei der Unterhaltsberechnung auf sein

damaliges Einkommen von CHF 7'965.00 pro Monat abgestellt habe. Am 18.

September 2020 – 10 Tage nach der Hauptverhandlung – schloss der

Berufungskläger einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 ab. Sein

Erwerbseinkommen lief somit trotz Wechsel des Arbeitsplatzes nahtlos weiter. Beim

neuen Arbeitgeber verdient der Berufungskläger CHF 7'614.00 X 13 netto ohne

Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Arbeitsvertrag vom 18.9.2020 und

Lohnabrechnungen Januar - März 2021; eingereicht im Berufungsverfahren), inkl.

Anteil 13. Monatslohn macht sein Erwerbseinkommen nun CHF 8'248.00 netto pro

Monat aus. Hinzu kommt vertragsgemäss eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach

einem Reglement richtet, das sich nicht bei den Akten befindet. Es ist

gerichtsnotorisch, dass es sich bei der neuen Arbeitgeberin des

Berufungsklägers um eine erfolgreiche Firma handelt, so dass davon ausgegangen

werden kann, er werde unter diesem Titel noch eine zusätzliche Zahlung

erhalten. Mithin ist das Einkommen des Berufungsklägers durch den Wechsel zu

einem neuen Arbeitgeber nicht gesunken, sondern gestiegen. Der Berufungskläger

ist daher durch das Vorgehen des Vorderrichters nicht beschwert.

11.1.1

Bezüglich seines

Bedarfs macht der Berufungskläger geltend, dass die Krankenkassenprämie zu tief

veranschlagt worden sei. Der Vorwurf geht fehl. Bei der Vorinstanz reichte der

Berufungskläger die Police 2020 ein (nicht nummerierte Urkunde). Daraus geht

hervor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung CHF 380.10

abzüglich Bundesabgaben von CHF 6.45, netto CHF 373.65 beträgt. Der

Vorderrichter hat praxisgemäss auf CHF 374.00 aufgerundet. Zusatzversicherungen

sind im familienrechtlichen Existenzminimum bekanntlich i.d.R. nicht zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2). Es gibt

vorliegend keinen Grund von dieser Regel abzuweichen.

11.1.2

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er an seinem früheren Arbeitsplatz mit dem Auto habe

zur Arbeit fahren müssen, was monatlich rund CHF 2'500.00 gekostet habe. Er

übersieht, dass ihm gemäss Lohnausweis 2019 (nicht nummerierte Urkunde,

eingereicht bei der Vorinstanz) total CHF 17'400.00 Autospesen ausbezahlt

wurden. Gemäss Annex zum Arbeitsvertrag (nicht nummerierte Urkunde, eingereicht

bei der Vorinstanz) wurden mit einer monatlichen Pauschale von CHF 1'450.00 sämtliche

Reisen in der Schweiz abgedeckt. Geschäftsreisen im Ausland wurden zusätzlich

mit CHF 0.30 pro km entschädigt, ausgehend von nötigen rund 20'000

Fahrkilometern pro Jahr. Wenn berücksichtigt wird, dass der Berufungskläger die

geltend gemachte Strecke nach [...] nicht 12, sondern, unter Berücksichtigung

von 4 Wochen Ferien und den Weihnachtsfeiertagen, nur 11 Monate fahren musste

und die Kilometerkosten bei höherer Fahrleistung sinken, ist davon auszugehen,

dass diese Spesen die beruflich bedingten Autokosten vollständig gedeckt haben.

Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, dass das nicht der Fall war. Der

Vorderrichter hat daher in seinem Bedarf zu Recht keine zusätzlichen Aufwendungen

für den Arbeitsweg berücksichtigt.

11.1.3

Der Berufungskläger

macht zusätzliche Auslagen für die Motorfahrzeugversicherung geltend. Diese ist

notorischerweise als Teil der Fixkosten in den Kilometerkosten enthalten (vgl.

www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php;

besucht am 13.7.2021). Ein zusätzlicher Betrag für die

Motorfahrzeugversicherung ist daher nicht zu berücksichtigen.

11.1.4

Seit dem 1. Oktober

2020.

arbeitet der Berufungskläger bei einem neuen Arbeitgeber mit Arbeitsort in

[...]. Er macht geltend, dass er den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen müsse,

da er «arbeitsbedingt sehr flexibel» sein müsse. Was er damit meint, ist nicht

ersichtlich. Er ist als [...] angestellt. Welches seine konkreten Aufgaben

sind, geht aus den Akten nicht hervor. Sollte er Kundenbesuche machen müssen,

hätte er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Reisespesen, wie das beim

vorherigen Arbeitgeber der Fall war. Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass

der Arbeitgeber dafür ein separates Spesenreglement hat, das dem

Berufungskläger auch ausgehändigt wurde. Aus den vorhandenen Akten ist jedenfalls

nichts ersichtlich, was darauf schliessen lassen würde, dass er für den Arbeitsweg

auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Es ist ihm somit zumutbar, diesen mit dem ÖV

zurückzulegen. Die Kosten eines Generalabonnements der SBB betragen CHF

3'860.00 pro Jahr oder CHF 322.00 pro Monat, was aufgrund des höheren Lohnes

inkl. Bonus beim neuen Arbeitgeber kompensiert wird.

11.1.5

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, der Vorderrichter habe nicht berücksichtigt, dass er

seine Mutter und seine zwei Adoptivkinder in [...] unterhalten müsse. Der

Berufungskläger hat die Unterstützung seiner Verwandten bereits beim

Vorderrichter geltend gemacht. Dieser hat ihn am 30. Juni 2020 aufgefordert,

sich über die Bezahlung der Unterstützungsbeiträge auszuweisen. Daraufhin hat der

Berufungskläger eine aussergerichtliche Vereinbarung mit seiner getrenntlebenden

Frau eingereicht, worin er sich zu einer monatlichen Zahlung von CHF 1'500.00

inkl. CHF 500.00 «Ausbildungsrückstellung für die Tochter» verpflichtet hatte. Diese

Verpflichtung hat der Vorderrichter berücksichtigt, soweit sie den Verbrauchsunterhalt

der Tochter betraf.

Ausserdem reichte der Berufungskläger ein

Schreiben datiert vom 28. Juni 2020 von [...] (Mutter) ein, worin diese

bestätigte, dass sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei. Wie

hoch diese Unterstützung ist, gab sie nicht an. Sodann bestätigten [...] und [...],

dass sie dem Berufungskläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 bzw. 3. März

2017.

das Sorgerecht über ihre Kinder [...] und [...] übertragen hätten. Der

Berufungskläger bestreitet nicht, dass es sich dabei um rein private

Vereinbarungen handelt, die nicht mit einer Adoption nach Schweizer Recht

gleichgesetzt werden könnten. Er macht sinngemäss geltend, dass er gemäss den

Gepflogenheiten in seinem Heimatland zur Unterstützung seiner bedürftigen Verwandten

gezwungen sei, wenn er nicht sein Ansehen verlieren wolle. Wie es sich damit

verhält, kann offengelassen werden.

Der Berufungskläger macht geltend, dass

er die beiden Kinder in [...] monatlich mit je CHF 700.00 unterstütze. Was mit

diesem Betrag bezahlt werden soll, wird nicht gesagt. Aus den Akten geht auch nicht

hervor, mit welchem Betrag pro Jahr oder Monat der Berufungskläger die beiden Kinder

in der Vergangenheit unterstützt hat. Zahlungsbelege für effektiv geleistete Unterstützung

hat der Berufungskläger nicht eingereicht, obwohl ihn der Vorderrichter ausdrücklich

dazu aufgefordert hatte. Auch in seiner Schilderung, dass er den Verwandten

jeweils Bargeldbeträge zukommen lasse, machte er keine konkreten Angaben zu den

bisher bezahlten Summen. Aus der im Berufungsverfahren eingereichten

Steuereinschätzung pro 2019 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger in

diesem Jahr CHF 12'000.00 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (offenbar

die Tochter) geleistet hat. Weitere effektiv geleistete Unterstützungsbeiträge an

Familienangehörige sind nicht ausgewiesen. Bezüglich der geltend gemachten

Unterstützung für seine Neffen fehlt es sowohl am Nachweis, dass diese

rechtlich geschuldet ist als auch, dass sie in der Vergangenheit effektiv

bezahlt wurde. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein so

hoher Betrag für den Unterhalt eines Kindes notwendig sein soll, in einem Land,

in dem das Preisniveau gerade einmal ¼ desjenigen der Schweiz beträgt

(de.numbeo.com; besucht am 15.7.2021).

Die behauptete Unterstützung für die

Mutter ist weder beziffert noch sind effektive Zahlungen nachgewiesen. Selbst

wenn nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger analog der

Verwandtenunterstützung verpflichtet ist, seine verwitwete Mutter zu

unterstützen, entbindet ihn das nicht von seiner prozessualen Pflicht, diese

betragsmässig zu beziffern und nachzuweisen, dass sie effektiv geleistet wird.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss

Art. 276a Abs. 1 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen

anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Das betrifft

vorliegend den Unterhalt des Berufungsbeklagten und seiner Halbschwester. Vor

diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter lediglich

den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 pro Monat an die eheliche Tochter des

Berufungsklägers in dessen familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt und

festgehalten hat, dass dieser die behaupteten Unterstützungsleistungen an

weitere Familienangehörige aus dem Überschuss zu leisten habe.

11.1.6

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er eine Weiterbildung geplant habe. Vorab ist

festzuhalten, dass eine nicht notwendige Weiterbildung nicht zum

familienrechtlichen Existenzminimum gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_311/2019 E. 7.2). Das gilt umso mehr, als es sich nicht um eine laufende

Ausgabe, sondern um ein künftiges Projekt handelt. Ohnehin wird der

Berufungskläger auch diese künftigen Auslagen aus dem Überschuss zu finanzieren

haben.

Der Berufungskläger moniert weiter, dass

der Vorderrichter die Rückstellung von CHF 500.00 pro Monat à conto künftige Ausbildung

der ehelichen Tochter nicht berücksichtigt habe. Hier gilt das oben gesagte.

Eine solche Rückstellung gehört nicht zum familienrechtlichen Bedarf.

11.1.7

Es bleibt somit bei

dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf des Berufungsklägers. Von der

behaupteten Mankolage kann keine Rede sein.

11.2

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, es sei sehr unüblich, dass der Vorderrichter acht

verschiedene Unterhaltsbeiträge festgelegt habe. Die im folgenden formulierte

Kritik an der Berechnung bleibt jedoch oberflächlich und rein appellatorisch.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt

ganz, obwohl der Vorderrichter im Einzelnen dargelegt hat, weshalb er in

welcher Phase den Unterhaltsbeitrag wie neu berechnet hat. Auf die Einwände des

Berufungsklägers kann aufgrund fehlender rechtskonformer Rügen nicht eingegangen

werden.

III.

1.1

Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Der Berufungskläger verfügt gemäss

Angaben im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege über ein

Barvermögen von knapp CHF 107'000.00 und weitere gebundene Vermögenswerte. Von

den geltend gemachten Schulden ist der Steuerausstand pro 2019 von CHF 6’262.00

zu berücksichtigen. Die Steuern 2021 sind noch nicht fällig. Die

Berücksichtigung des Betrages von CHF 6'889.00, würde jedoch nichts am Resultat

ändern. Der Berufungskläger macht geltend, CHF 78'000.00 seien für die

Ausbildung seiner Tochter angespart worden. Ob das zutrifft, kann nicht

überprüft werden. Jedenfalls handelt es sich dabei um Kapital, das auf seinem

Privatkonto liegt und mithin seinem Vermögen zuzurechnen ist. Zu den geltend

gemachten Unterstützungsbeiträgen für die Nichte und den Neffen kann auf das

oben Gesagte verwiesen werden. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären,

könnten sie nicht gleichzeitig im laufenden Bedarf als Auslagen und kapitalisiert

als Schulden berücksichtigt werden. Erstmals wird ein konkreter Betrag für die

Unterstützung der Mutter genannt. Die Bezahlung der Operation der Mutter im

Betrag von CHF 5'000.00 würde, selbst wenn sie ausgewiesen wäre, nichts daran

ändern, dass ihm immer noch ein erhebliches Vermögen zur Finanzierung des

Verfahrens zur Verfügung steht. Auch diesbezüglich kann ergänzend auf die

obigen Erwägungen verwiesen werden. Die geltend gemachten Schulden gegenüber der

[...] sind nicht ausgewiesen. Auch sie würden nichts am Resultat ändern.

Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss

der Unterhaltsberechnung des Vorderrichters aktuell einen monatlichen Überschuss

von CHF 1'500.00 generiert. Nach Abzug des zivilprozessualen Zuschlags von CHF

240.00

verbleiben noch CHF 1'260.00 pro Monat für die Prozessführung. Die dem

Berufungskläger zur Verfügung stehenden Mittel reichen offensichtlich aus, um

den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Der Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

1.2

Der Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungskläger ist ein Kleinkind. Daher kommt es für die Beurteilung

seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf seine finanziellen Verhältnisse,

sondern auf diejenigen seiner Eltern an. Diese sind gehalten für die

Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d mit

Hinweisen).

Bezüglich der finanziellen Verhältnisse

seines Vaters kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1.1 hievor verwiesen werden.

Gemäss der Unterhaltsberechnung pro 2021 erzielt die Mutter derzeit ein

monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'632.00 netto. Ihr familienrechtlicher

Bedarf beläuft sich auf CHF 3'511.00. Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag

von CHF 270.00, was einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'781.00

ergibt. Ihr Überschuss beträgt CHF 851.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte erzielt

ebenfalls einen Überschuss von CHF 304.00 abzüglich des zivilprozessualen

Zuschlags von CHF 80.00 verbleiben CHF 224.00. Insgesamt stehen dem

Anschlussberufungskläger und seiner Mutter somit mehr als CHF 1'000.00 pro

Monat für die Finanzierung des Prozesses zur Verfügung. Das reicht mit Fug zur

Finanzierung des Berufungsverfahrens aus, zumal er nur im Rahmen der

Anschlussberufung kostenpflichtig wird. Es wird nicht verkannt, dass der

Anschlussberufungskläger auf das Inkasso der Unterhaltsbeiträge angewiesen ist.

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers dürfte das aber kein

allzu grosses Problem darstellen.

Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche

Rechtspflege werden daher abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten sind

gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungskläger und dem ebenfalls

unterliegenden Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Es gibt vorliegend keinen

Grund, davon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzuweichen, zumal

aufgrund der getroffenen Unterhaltsregelung beide Parteien über ausreichend

Mittel zur Prozessfinanzierung verfügen.

Die Prozesskosten für die

Berufung werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00 und diejenigen für die

Anschlussberufung auf CHF 500.00 festgesetzt und der jeweils unterliegenden

Partei auferlegt.

3.

Die Vertreterin des Berufungsklägers

hat eine Kostennote eingereicht. Der für die Anschlussberufungsantwort geltend

gemachte Aufwand beläuft sich auf fast 12 Stunden. Das ist offensichtlich zu viel.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anschlussberufungsantwort mehr Aufwand

verursacht hat als die Anschlussberufung. Die Vertreterin des

Anschlussberufungsklägers hat inkl. der Berufungsantwort nicht so viel Aufwand

betrieben. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von total 11.04 Stunden und die

Auslagen von CHF 20.50 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Den Aufwand für die

Anschlussberufung hat sie nicht konsequent ausgeschieden. Es scheint daher

angemessen, die resultierende Parteientschädigung an B.___ analog der

Gerichtskostenverteilung auf 4/5 der Kostennote seiner Vertreterin

festzusetzen. A.___ hat folglich an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Sabrina Sutter, eine Parteientschädigung von CHF 2'048.00 (inkl. Auslagen) zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung und die Anschlussberufung

werden abgewiesen.

2. Die Gesuche beider Parteien um

unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von total CHF 2'500.00

werden im Umfang von CHF 2'000.00 A.___ und im Umfang von CHF 500.00 B.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 2’048.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller