Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2021.25

vorsorgliche Massnahmen

7. Mai 2021Deutsch31 min

in [...] geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. [...] 2012 und D.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 8. August 2008

in [...] geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. [...] 2012 und D.___,

geb. [...] 2016 hervorgegangen. Seit dem 6. Juli 2020 leben die Ehegatten

getrennt. Am 27. Juli 2020 verliess der Ehemann die Schweiz und begab sich nach

[...]. Die Kinder blieben unter der Obhut der Mutter in [...].

Erwägungen

2.

Am 9. Juli 2020 liess

die Ehefrau das Scheidungsverfahren anhängig machen, nachdem sich die Ehegatten

vorgängig in einer Teilvereinbarung auf die Scheidung geeinigt hatten. Sie beantragten

ausserdem übereinstimmend, dass die zuständige Gerichtspräsidentin die

Nebenfolgen beurteilen solle.

3.1

Im Anschluss an die

Anhörung vom 14. Dezember 2020 beantragte die Ehefrau in ihrem Schlussvortrag folgende

vorsorgliche Massnahmen:

1.1

Es seien die beiden Kinder C.___, [...]2012,

und D.___, geb. [...]2016, für die Dauer des Verfahrens unter die elterliche

Obhut der Mutter zu stellen.

1.2

Es sei festzustellen, dass die Kinder

bei der Mutter Wohnsitz verzeichnen.

2.

Es sei das Kontaktrecht des Vaters und

der Kinder während der Dauer des Verfahrens gemäss Ziffer 2.1 der

Ehescheidungskonvention vom 14.12.2020 festzusetzen.

3.

Es sei der Vater zu verpflichten, mit

Wirkung ab 01.09.2020 an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch CHF 650.00

(Barunterhalt CHF 390.00 und Betreuungsunterhalt CHF 260.00), zuzüglich

allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

4.

Es sei festzustellen, dass der Ehemann mangels

Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau leisten kann.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2

Der Ehemann beantragte

in seinem Schlussvortrag vom 1. Februar 2021:

Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen sei abzuweisen.

4.

Die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verfügte am 23. Februar 2021.

1.

2.

...

3.

Der Ehemann wird verpflichtet, für die

Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab dem 1. September 2020 je CHF 478.00 (Barunterhalt CHF 392.00,

Betreuungsunterhalt CHF 86.00);

- ab dem 1. Februar 2021:

o für C.___ CHF 635.00 (Barunterhalt

CHF 479.00, Betreuungsunterhalt CHF 156.00);

o für D.___ CHF 607.00 (Barunterhalt

CHF 451.00, Betreuungsunterhalt CHF 156.00).

Allfällige vom Ehemann bezogenen Kinder-

und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

4.

5.

Diese

Regelung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen gemäss den zwei beiliegenden

Berechnungsblättern, welche integrierenden Bestandteil dieser Verfügung

darstellen.

6.

5.1

Dagegen hat der Ehemann (im

folgenden auch Berufungskläger und Vater) mit Eingabe vom 26. März 2021 form-

und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

In Abänderung von Ziffer 3 des

Entscheids [recte der Verfügung] der Vorinstanz vom 23.02.2021 sei

festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Kindesunterhalt zu bezahlen hat.

2.

Es sei ergänzend festzustellen, dass der

Berufungskläger bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'663.50 bezahlt

hat.

3.

Soweit gesetzlich nicht vorgesehen, sei

vorliegender Berufung aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.

4.

Eventualiter sei der Berufungskläger zu verurteilen,

einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder, C.___,

geb. [...]2012, und D.___, geb. [...]2016, ab dem 1. August 2020 zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 30. März

2021.

beantragt er ausserdem für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

5.2

Die Ehefrau (im folgenden auch

Berufungsbeklagte und Mutter) beantragt in der ihr gesetzten Frist formgerecht:

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

2.

Es sei der Berufungsbeklagten auch im

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

6.

Mit dem vorliegenden

Dispositiv

Urteil wird in der Sache entschieden. Der Erlass von vorsorglichen Massnahme für

die Dauer des Berufungsverfahrens erübrigt sich daher.

7. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin begründet ihre

Verfügung damit, dass bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages grundsätzlich

vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen sei. Soweit dieses

nicht ausreiche, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen

zumutbar und möglich sei. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien besonders

hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere

bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das heisse, dass sich die Eltern in

beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend

ausrichten müssten, um ihre Arbeitskapaziät maximal auszuschöpfen; insbesondere

könne ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine

weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten sei. Dem

unterhaltspflichtigen Elternteil stehe es insofern nicht frei, nach Belieben

ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu

verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen.

Sie hielt dafür, dass es dem

Berufungskläger möglich und zumutbar gewesen wäre, gerade wegen der

Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern, in der Schweiz zu bleiben und hier eine

neue Anstellung zu suchen. Er mache zu Recht nicht geltend, dass die

wirtschaftlichen Bedingungen in [...] besser seien als in der Schweiz, zumal er

mit seinem Wegzug den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder verloren habe. Daran

ändere auch nichts, dass er inzwischen in [...] eine Anstellung gefunden habe.

Dass er nach [...] zurückgekehrt sei, um seiner Familie nah zu sein, könne

nicht auf Kosten des Kinderunterhalts gehen. Er dürfte auch hier ein

Beziehungsnetz haben, welches ihm die nötige Unterstützung bieten könne.

Er könne nicht nachweisen, dass er sich

genügend um eine neue Anstellung bemüht habe. Vielmehr habe er aufgrund seines

Wegzugs auf seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld verzichtet. Dieses sei ihm

mindestens in einer ersten Phase als hypothetisches Einkommen anzurechnen.

2. Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorderrichterin übersehe bei dem Zitat der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Bundesgericht in jenem Fall das

vorinstanzliche Urteil u.a. deswegen aufgehoben habe, weil diese

unzulässigerweise dem Beschwerdeführer die Beweislast hinsichtlich sowohl der

Zumutbarkeit als auch der Möglichkeit eine Anstellung in der Schweiz zu finden,

auferlegt habe. Genau das verlange die Vorinstanz auch vom Berufungskläger,

indem ihm vorgeworfen werde, nicht genügend Belege zum Nachweis der Bemühungen

einer Anstellung eingelegt zu haben, obwohl er innert kurzer Zeit gleich zwei

Stellen nacheinander angenommen habe.

Zu dem von der Vorinstanz angenommenen

hypothetischen Einkommen sei zunächst festzuhalten, dass er die Anstellung bei

der [...] AG nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern ihm aus wirtschaftlichen

Gründen während der Corona-Pandemie gekündigt worden sei. Statt sich arbeitslos

zu melden und eine Lücke im Lebenslauf in Kauf zu nehmen, habe er direkt wieder

eine Anstellung gesucht und sich so eine Position auf dem Arbeitsmarkt

gesichert. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich eine Neuanstellung entgehen zu

lassen, um sich arbeitslos zu melden. Es entspreche nicht dem Sinn des

hypothetischen Einkommens, jemandem, der eine Anstellung gefunden habe,

stattdessen die Arbeitslosigkeit [recte das Arbeitslosentaggeld] anzurechnen.

Darüber hinaus werde vollständig ausgeblendet, dass dem Berufungskläger nicht

nur eine Anmeldung der Arbeitslosigkeit zugemutet werde, sondern auch eine

Wohnungssuche und das Verbleiben an einem Ort, wo er keinen Anschluss gefunden

habe und die Sprache nicht spreche. In den fünf Jahren in der Schweiz habe er

keine Freunde oder Bekannte gefunden. Er sei deshalb nach [...] zurückgegangen,

wo er auf Unterstützung zählen und bei seinem Bruder kostengünstig wohnen

könne.

Da ihm von einem Personaldienstleister

gekündigt worden sei, sei offensichtlich, dass die Möglichkeiten, da wieder

eine Anstellung zu finden, gering seien. Die Vor- instanz erbringe keinerlei

Nachweise, zur Möglichkeit am bisherigen Wohnort eine Wohnung und Arbeit zu

finden. Die Arbeitssuche werde offenbar als aussichtslos erachtet, da

Arbeitslosentaggelder statt einer Anstellung angerechnet würden. Gleichzeitig

werde darauf hingewiesen, dass er im [...] wieder eine Anstellung gefunden habe.

Inkonsequenterweise habe die Vorderrichterin bei der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge nicht auf den früher erzielten Lohn, sondern auf die

Arbeitslosentaggelder abgestellt. Der Berufungskläger habe seinen

Aufenthaltsanspruch von demjenigen der Ehefrau abgeleitet. Da die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen worden sei, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr. Aufgrund

dessen sei ihm das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen, weil er seine

Erwerbskraft voll ausschöpfe und die Voraussetzungen für die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens nicht gegeben seien.

Bei der Berechnung des Bedarfs sei zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger keine Prämienverbilligung erhalte.

Ausserdem wären bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens auch die Kosten

des Kontaktrechts bei den Auslagen einzubeziehen, was praxisgemäss mit CHF

10.00 pro Tag und Kind zu veranschlagen sei.

Die Vorderrichterin berechne ab 1.

Februar 2021 eine 2. Phase in der sie vom vormaligen Einkommen ausgehe. Darauf

sei zu verzichten, zumal das Einkommen des Berufungsklägers klar sei. Überdies

übersehe die Vorinstanz, dass er bereits vor der Kündigung lediglich eine

Kurzarbeitsentschädigung erhalten habe.

Bezüglich der Anrechnung der

Unterhaltszahlungen sei zu berücksichtigen, dass er bereits am 20. Juli 2020

aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und nach [...] gegangen sei. Seinen

letzten Lohn vom August 2020, total CHF 3'893.50, habe er vollständig der

Ehefrau überlassen, ohne Abzüge zu tätigen. Auch CHF 770.00 aus der

ausbezahlten 3. Säule habe er der Ehefrau überlassen.

3. Die Berufungsbeklagte

hält dafür, der Berufungskläger habe sich umgehend nach der Entlassung bei der [...]

AG per 23.8.2020 [gemeint ist wohl 23.7.2020] nach [...] begeben. Er sei nach [...]

gegangen, habe aber zwei Monate später eine Anstellung gesucht [recte

gefunden], die 500 km von seinem Wohnort entfernt sei. Die Argumentation für

dieses Handeln sei wenig glaubhaft. Es mache keinen Sinn, in der Schweiz auf

Arbeitslosentaggelder zu verzichten, nach [...] zurückzukehren und schliesslich

eine Stelle anzunehmen, an einem Arbeitsort, der 500 km vom Wohnort entfernt

liege. Hätte er sich hier bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, hätte er

einerseits ein regelmässiges Einkommen gehabt und andererseits Hilfe bei der

Stellensuche erhalten. Dass die Stellensuche während der Pandemie erschwert sei,

sei nachvollziehbar. In [...] sei sie jedoch aufgrund der restriktiveren Regeln

noch viel schwieriger. Überdies fehle dort die finanzielle Absicherung durch

die Arbeitslosenkasse.

Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass

der Berufungskläger die Schweiz nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus

emotionalen Gründen verlassen habe, um bei seiner Familie zu sein. Diese habe

er zwei Monate später wieder verlassen, um in der Schweiz eine Stelle

anzutreten. Bezüglich seiner neuen Anstellung fehle es an zuverlässigen

Belegen. Seit Februar 2021 habe er offenbar eine neue Anstellung in [...]. Aus

dem eingereichten Beleg seien weder die Vertragsparteien, die -bedingungen noch

die Unterschriften der Parteien ersichtlich.

Der Berufungskläger versuche darzulegen,

dass er auf Geheiss der Ehefrau die Schweiz verlassen habe. Das werde in aller

Form zurückgewiesen. Er habe sie wissen lassen, dass er die Schweiz verlassen

und nach [...] zurückkehren werde. Die geltend gemachte Arbeitssituation sei nicht

unumkehrbar. Es stehe ihm jederzeit frei, erneut eine Anstellung in der Schweiz

zu suchen.

4.1 Mit der

Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Den Berufungskläger trifft

eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert

vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und

warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich

vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll

nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013

Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben

soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur

Behebung des Mangels ansetzen (Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in

Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Die

Begründungspflicht bzw. Begründungslast geht nicht so weit wie das Rügeprinzip.

Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz

mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in

der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (OGer

ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U; vgl. Karl Spühler in Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Basel 2017, N. 15 zu Art. 317 ZPO).

Diese Pflicht besteht auch

in Angelegenheiten, in denen wie im

Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime und in Kinderbelangen

die Offizialmaxime gilt (Art. 272 und 296 ZPO). Beides entbindet die Parteien

nicht davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO anhand der Begründung des

vorinstanzlichen Urteils verständlich und nachvollziehbar darzulegen haben,

welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 142 III 413, E. 2.2.1 f.). Das Berufungsverfahren ist als

eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221, 7373 zu Art. 313). Es dient nicht der Vervollständigung des

vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen (Urteile 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015

vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549;

4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015

E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013

E. 4.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit sie ohne

Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diesen

Anforderungen genügt die Berufung nur teilweise.

4.2 Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorinstanz habe ihm die Beweislast auferlegt, sowohl für die

Zumutbarkeit als auch für die Möglichkeit eine Anstellung in der Schweiz zu

finden. Auch sei vollkommen ausser Acht gelassen worden, dass er nicht nur

arbeitslos geworden sei, sondern aufgrund der Trennung auch eine neue Wohnung

hätte suchen müssen.

4.3. Im Verhältnis zum

unmündigen Kind sind gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 276

Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) besonders hohe Anforderungen an die

Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen

Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1 mit

Hinweis; Urteile 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni

2018 E. 3.4 in fine, in: FamPra.ch 2018 S. 1106; 5A_47/2017 vom 6.

November 2017 E. 8.2, nicht publ. Februar 2017 E. 4.2). Schöpft ein Elternteil

seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist.

Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage.

Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und

das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E.

4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).

Die Eltern müssen sich daher in

beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie

ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann

insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben,

wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre.

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach

Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares

Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu

erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben,

ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen

Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern

die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen

Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung,

Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt - zumutbar im vorgenannten

Sinn ist (Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Der Berufungskläger belegt gleich selber, dass sowohl die

Zumutbarkeit gegeben als auch die Möglichkeit, eine Stelle in der Schweiz zu

finden vorhanden ist, da er inzwischen wieder eine Anstellung im […] gefunden

hat. Vor diesem Hintergrund zerfällt auch das Argument der fehlenden

Sprachkenntnis.

4.4 Vorliegend ist

zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger seine Anstellung nicht

freiwillig aufgegeben hat, sondern ihm infolge der Corona Pandemie von seinem

Einsatzbetrieb und nicht wie behauptet vom Personaldienstleister, gekündigt

wurde. Der Behauptung des Berufungsklägers, da ihm von einem

Personaldienstleister gekündigt worden sei, stehe fest, dass seine Möglichkeit,

eine neue Anstellung zu finden gering seien, fehlt es daher am tatsächlichen

Fundament. Der Personaldienstleister hat ihm vielmehr mittgeteilt: «Gerne

versuchen wir, Ihnen eine neue Stelle zu finden…» (vgl. Urk. 22 der Ehefrau).

Es kann offengelassen werden, ob die

Vorderrichterin selber hätte Nachforschungen anstellen müssen oder, ob sie vom

Berufungskläger verlangen konnte, Belege für die behauptete Stellensuche einzureichen.

Aufgrund des unbestrittenen zeitlichen Ablaufs der Ereignisse steht fest, dass

der Berufungskläger vor seiner Ausreise aus der Schweiz gar keine neue Stelle

gesucht hat. Er liess sich sofort nach Erhalt der Kündigung von seinem

Arbeitgeber für den Rest der Kündigungsfrist freistellen, hat sich umgehend aus

der Schweiz abgemeldet und ist nach [...] gereist, um sich zu erholen

(Parteibefragung Vorinstanz S. 2 f.). Der geschilderte Zeitablauf lässt keinen

Raum für eine Stellensuche vor der Abreise aus der Schweiz. Er hat sich in der

Schweiz auch nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, um Hilfe für die

Stellensuche zu bekommen. Im Schlussvortrag seines Rechtsbeistands liess er

dazu ausführen, ohne Geld und ohne Wohnung habe er keine Wahl gehabt und sei

nach [...] gegangen. Das mag zwar faktisch zutreffen, ist aber allein auf seine

Untätigkeit zurückzuführen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit hätte er

offensichtlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und somit ein Einkommen gehabt,

wenn er sich bei der zuständigen Kasse angemeldet hätte. Dem Berufungskläger

ist in Erinnerung zu rufen, dass er aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber

seinen minderjährigen Kindern gehalten ist, alles in seiner Macht stehende zu

unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll

auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 5 D_183/ 2017 E. 4.1). Dass er

folglich während zwei Monaten gar kein Einkommen erzielte und danach ein

solches das erheblich unter dem Schweizer Lohnniveau liegt, hat er allein

seinem Verhalten zuzuschreiben. Daraus kann er nichts für sich ableiten.

4.5 Es stellt entgegen der

Meinung des Berufungsklägers auch keine besondere Härte dar, dass er sich nach

der Trennung in der Schweiz eine neue Wohnung hätte suchen müssen. Das ist für

mindestens einen der Ex-Partner eine notwendige Konsequenz der Trennung und kann

folglich a priori keine übermässige Belastung darstellen. Auch die Ehefrau

musste nach der Trennung eine neue Wohnung suchen, weil das eheliche Domizil

für sie allein nicht finanzierbar war. Die Parteien haben in [...] gewohnt.

Allein da sind gegenwärtig 13 Wohnungen mit 2 bis 3 ½ Zimmern zu einem

Mietpreis von maximal CHF 1'100.00 zur Vermietung ausgeschrieben (vgl. www.immoscout.ch;

besucht am 29.4.2021). Wenn man die Suche auf die Region (+ 10 km) ausdehnt,

sind es 121. Da wäre es dem Berufungskläger zweifellos möglich gewesen, innert

nützlicher Frist eine zahlbare Bleibe zu finden. Das gilt umso mehr, als er

durch die Arbeitslosentaggelder über ein regelmässiges Einkommen verfügt hätte.

Auch stand er nicht von einem Tag auf den anderen auf der Strasse, sondern wohnte

bis zu seiner Abreise nach [...], trotz des Entschlusses zur Trennung, weiterhin

zusammen mit der Familie in der ehelichen Wohnung, die erst per Ende Januar

2021 gekündigt wurde. Hinzu kommt, dass er sein Wohnproblem mit dem Wegzug zu

seinem Bruder nach [...] keineswegs dauerhaft gelöst hat. Seine erste Anstellung

(mit Arbeitsort in der Schweiz) lag rund 500 km vom Wohnort entfernt, seine

nächste rund 80 km. Es versteht sich von selbst, dass ein Arbeitsweg mit

geltend gemachten Kosten von aktuell CHF 840.00 pro Monat angesichts der Lohnhöhe

von CHF 1'426.00 nicht rentabel ist.

4.6. Der Berufungskläger

behauptet weiter, er habe in der Schweiz keinen Anschluss gefunden und spreche

die Sprache nicht. Das sind neue Behauptungen. Er führt nicht aus, weshalb er

diese nicht bereits vor der ersten Instanz hatte vorbringen können (Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO). Das ist auch nicht ersichtlich. Darauf muss nicht

eingegangen werden. Anzumerken ist jedoch, dass es allein am Berufungskläger

liegt, sich die entsprechenden Sprachkompetenzen anzueignen. Über die

Beziehungen des Berufungsklägers in der Schweiz ausserhalb seiner Kernfamilie

ist den Akten nichts zu entnehmen. Hingegen ist festzuhalten, dass hier seine

nächsten Verwandten, seine Kinder, leben, die ihm nach eigenen Aussagen sehr am

Herz liegen. Diese Beziehung wird nach wie vor gepflegt.

4.7.1 Nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis sind auch die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers und die konkrete Möglichkeit der Aufnahme einer bestimmten

Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 E.

3.3.3) zu berücksichtigen. Über den Berufungskläger ist aus den Akten bekannt,

dass er vor rund 5 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz kam. In dieser Zeit

war er, von einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit abgesehen, vollzeitig erwerbstätig.

Über sein Privatleben ist nur bekannt, dass er seit 12 Jahren verheiratet ist

und zwei eheliche Kinder hat. Aus welcher Region in [...] die Familie des

Berufungsklägers stammt, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Geboren ist

er [...]. Geheiratet haben die Parteien in [...] (vgl. Familienausweis) Die

Tochter ist in [...] zur Welt gekommen (vgl. Geburtsurkunde). Derzeit wohnt er

mit seinem Bruder in [...]. Ob weitere Familienangehörige in der Region wohnen,

ist unbekannt. Jedenfalls hat der Berufungskläger angegeben, die

Wohngelegenheit bei seinem Bruder sei die einzige Unterstützung, die er von

seiner Familie erhalte (Parteibefragung S. 2). Aufgrund seiner Biographie ist ersichtlich,

dass der Berufungskläger auch in [...] schon in verschiedenen Regionen gelebt

hat. Das zeigt, dass er gewohnt ist, sich in einer neuen Umgebung

zurechtzufinden. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zumutbar

sein sollte, in der Schweiz zu verbleiben. Hier leben seine nächsten Verwandte,

seine Kinder, die ihm nach eigenen Angaben sehr am Herzen liegen. Aus den Akten

ist nicht ersichtlich, dass diese Beziehung nicht mehr gepflegt wird. Aus

diesen Gründen ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger aus persönlichen

Gründen der Verbleib, resp. ein Zurückkommen in die Schweiz zumutbar ist.

4.7.2 Ob der

Berufungskläger eine Berufsausbildung absolviert hat, geht aus den Akten nicht

hervor. Hingegen ist ihnen zu entnehmen, dass er in der Schweiz jeweils als

Hilfsarbeiter, u.a. in einem [...], im [...] und als [...] an verschiedenen

Orten in der Schweiz gearbeitet hat. Jetzt arbeitet er wieder als Hilfsarbeiter

in einem [...]geschäft. Sodann verfügt über einen Fahrausweis und ein Auto, was

ihn in Bezug auf den Arbeitsort flexibler macht. Aufgrund dessen ist

festzuhalten, dass für ihn Arbeiten in den Bereichen [...], [...], Mitarbeiter

in der [...] u.ä in Frage kommen. Der Besuch von Webseiten verschiedener

Stellenvermittler zeigt, dass derzeit in der Region Aargau/Solothurn/Bern

diverse Stellen (Festanstellungen, Temporärstellen, Voll- und Teilzeit) in der [...]branche,

der [...], der [...]branche etc. inseriert sind, für die keine

berufsspezifischen Qualifikationen oder Erfahrungen vorausgesetzt werden (vgl. www.jobs.ch,

www.jobscout24.ch, www. adecco.ch, www.randstad.ch; alle besucht am 26.4.2021).

Hinzu kommt, dass das RAV nach der Anmeldung der Arbeitslosigkeit dem

Stellensuchenden bei der Bewerbung behilflich ist und ihm, falls nötig, auch

ermöglicht, sich zusätzliche Kompetenzen anzueignen (z.B. Sprachkurs, [...]prüfung

etc.). Letzteres fällt allerdings nach der definitiven Abmeldung aus der

Schweiz weg.

Es trifft zu, dass es während der

Corona-Pandemie schwieriger ist, eine Anstellung zu finden. Das trifft jedoch

auf die Schweiz und auf [...] gleichermassen zu. Indessen kann bei rund 5,6 %

Stellensuchenden (Kennzahlen der Arbeitslosenstatistik Kanton Solothurn für

März 21, publ. vom kant. Amt für Wirtschaft und Arbeit am 9.4. 2021) nicht

davon ausgegangen werden, es sei unmöglich, eine Stelle zu finden. Das gilt

umso mehr, als der Berufungskläger noch keine 40 Jahre alt, gesund ist und

jahrelange Berufserfahrung hat. Dass es möglich ist in der Schweiz wieder eine

Stelle zu finden, hat er selber bewiesen, indem er über eine Firma in [...] eine

Stelle in einem [...] mit Arbeitsort in [...] gefunden hat. Inzwischen hat der

Berufungskläger trotz anhaltender Corona-Pandemie und schärferen Massnahmen als

in der Schweiz, in [...] bereits wieder eine neue Anstellung gefunden. Damit

zeigt er gleich selber, dass es möglich ist auch während der Corona-Pandemie

eine neue Stelle zu finden.

4.7.3 Weiter macht der

Berufungskläger geltend, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er

lieber arbeite, als Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Er übersieht, dass das Eine,

das Andere nicht ausschliesst. Der Bezüger von Arbeitslosentaggelder ist

ohnehin verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und Verkürzung der Arbeitslosigkeit

zu unternehmen. Insbesondere hat er monatlich eine bestimmte Anzahl Bewerbungen

nachzuweisen (Art. 16 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0). Hätte sich

der Berufungskläger in der Schweiz bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, wäre

es ihm freigestanden im Rahmen eines Zwischenverdienstes jede Stelle (auch

Teilzeit, befristet oder schlechter entlöhnt) anzunehmen, um wieder im

Erwerbsleben zu stehen und trotzdem weiterhin die Absicherung der Arbeitslosenversicherung

geniessen können. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter auf die vom

Berufungskläger aufgeworfene Frage, der Anrechnung des (höheren)

Arbeitslosentaggeldes als hypothetisches Einkommen anstatt des tatsächlich

erzielten tieferen Arbeitslohns einzugehen, zumal die Vorderrichterin dem

Berufungskläger damit entgegengekommen ist.

4.7.4 Der Berufungskläger

macht geltend, dass er seine Aufenthaltsbewilligung «in Begleitung seiner

Ehefrau habe abgeben müssen», da diese selbst auf Nachfrage hin, ob die

Aufenthaltsbewilligung statt abzugeben nur hinterlegt werden solle, dies

bestätigt habe. Diese Behauptung ist neu. Ob es sich um ein zulässiges Novum

handelt, kann offen bleiben, da das Argument ohnehin nicht stichhaltig ist. Aus

der Darstellung des Berufungsklägers geht hervor, dass er zusammen mit seiner

Ehefrau beim Migrationsamt vorgesprochen hat. Dort wurde ihm die Möglichkeit

gewährt, die Aufenthaltsbewilligung lediglich zu hinterlegen, anstatt diese aufzugeben.

Offensichtlich hat er verstanden worum es dabei ging. Die Entscheidung darüber

lag allein bei ihm, auch wenn seine Formulierung, dass er die Aufenthaltsbewilligung

«habe abgeben müssen» einen Zwang unbekannter Art suggeriert. Er kann daraus,

dass die Ehefrau mit ihm beim Migrationsamt war, jedenfalls nichts für sich

ableiten.

4.7.5 Nach dem Gesagten

steht fest, dass es dem Berufungskläger aus persönlicher Sicht zumutbar gewesen

wäre, in der Schweiz zu bleiben und zumutbar ist, in die Schweiz

zurückzukehren. Es stellt sich weiter die Frage, ob das auch rückgängig gemacht

werden kann. Der Berufungskläger ist EU-Bürger. Er hat daher das Recht auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, sofern er einen Arbeitsvertrag vorweisen

kann (www.ch.ch/de/arbeiten-schweiz-personen-eu-efta/ besucht am 29.4. 2021). Dass

es möglich ist, wieder eine Anstellung in der Schweiz zu finden, hat der

Berufungskläger selber gezeigt, indem seine erste Anstellung nach seiner

Rückkehr nach [...] wiederum mit Arbeitsort in der Schweiz war. Hinzu kommt,

dass der Personaldienstleister, der ihm seine letzte Stelle vor der Abreise

nach [...] vermittelt hatte, angeboten hat, weiterhin für ihn tätig zu sein. Es

steht daher fest, dass es dem Berufungskläger auch tatsächlich möglich ist, in

die Schweiz zurückzukehren und hier wieder beruflich Fuss zu fassen. Bezüglich

der erzielbaren Lohnhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, zumal sich diesbezüglich seit Sommer 2020 nichts verändert hat.

4.7.6 Es bleibt daher bei

dem von der Vorderrichterin angerechneten hypothetischen Einkommen aufgrund des

Arbeitslosentaggeldes.

5.1 Der Berufungskläger

macht ausserdem geltend, dass ihm die Vorderrichterin fälschlicherweise eine

Prämienverbilligung angerechnet habe. Er habe darauf keinen Anspruch. Er

übersieht, dass jährlich über die Prämienverbilligung entschieden wird. Für das

Jahr 2020 profitierte er unabhängig von der Trennung noch von der

Prämienverbilligung, welche die Familie gestützt auf die Steuerveranlagung 2019

(Urk. 20 der Ehefrau) erhalten hat. Zutreffend ist, dass er ab 2021 nicht mehr

davon profitieren kann, da die Ehegatten für das Jahr 2020 getrennt

steuerpflichtig sind. Da sein (hypothetisches) Einkommen auch nach Bezahlung

der von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge über der Grenze

für die Prämienverbilligung für eine Einzelperson liegt. In der von der

Vorderrichterin berechneten 1. Phase hätte er somit von der Prämienverbilligung

der Familie profitiert, wäre er in der Schweiz geblieben. Für die 2. Phase ab

Januar 2021 ist die Krankenkassenprämie in seinen Bedarf einzurechnen. Das hat

die Vorderrichterin getan (vgl. Begründung Ziff. 18). Es gibt daher keinen

Grund etwas an dem für den Berufungskläger berechneten Bedarf zu ändern.

5.2 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass in den Monaten Oktober und November 2020 die

Berufsauslagen, insbesondere der Arbeitsweg in seinem Bedarf zu berücksichtigen

seien. Da nach dem oben gesagten weiterhin von einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgegangen wird, stellt sich die Frage der

Anrechnung von Berufsauslagen an die Erwerbstätigkeit in [...] nicht.

Selbst wenn auf die Konditionen der

neuen Anstellung abgestellt würde, käme eine Anrechnung nicht in Frage. Für den

Arbeitsweg macht der Berufungskläger im Oktober CHF 936.00 und im November CHF

1'872.00 für den Weg von [...] nach [...] geltend. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die obigen Erwägungen zu Art. 276 ZGB verwiesen werden, wonach

sich die Eltern in beruflicher und u.U. auch in örtlicher Hinsicht so

auszurichten haben, dass sie ihre Erwerbskapazität maximal ausschöpfen können.

Es liegt auf der Hand, dass das nicht der Fall ist, wenn der Wohnort mehr als

460 km vom Arbeitsort entfernt liegt. Hinzu kommt, dass sich hier die Frage der

Spesenentschädigung durch den Arbeitgeber stellt, zumal der Berufungskläger

gemäss eigenen Angaben bei einer Firma mit Sitz in [...] angestellt war und von

ihr zur Arbeit in die Schweiz entsandt wurde. So steht jedenfalls das

erwirtschaftete Einkommen von CHF 3'100.00 (nach unbelegten Angaben des

Berufungsklägers) in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen. Das

gilt ebenso für die Kosten für den Arbeitsweg ab Februar 2021 wo der

Berufungskläger eine neue Anstellung in [...] hat und dafür Kosten von CHF

840.00 pro Monat für den Arbeitsweg bei einem Monatslohn von CHF 1'426.00

geltend macht. Das gilt umso mehr, als die Strecke von [...] nach [...] (www.[…];

besucht am 29.4.2021) mit dem Bus rund eine halbe Stunde dauert und zu einem

Preis ab 1 € angeboten und der Weg von [...] nach [...] gemäss (www.[…],

besucht am 29.4.2021) mit dem Zug ebenfalls in weniger als einer halben Stunde

zurückzulegen ist und eine einfache Fahrt zu einem Preis ab € 3.85 angeboten

wird. Die geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung wären nicht zu

beanstanden.

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen

Grund, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern.

5.3 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er seine Erwerbsfähigkeit mit der gegenwärtigen

Tätigkeit voll ausschöpfe, weshalb ab Februar 2021 kein hypothetisches

Einkommen in der Höhe des früher erzielten Lohnes anzunehmen sei. Dem ist nicht

so. Vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim anrechenbaren Monatslohn die

im Jahr 2020 während einigen Monaten bezogene Kurzarbeitsentschädigung

einbezogen werden sollte. Der Berufungskläger äussert sich dazu nicht. Einerseits

ist der Lockdown längst beendet. Andrerseits geht es beim hypothetischen

Einkommen um das erzielbare Erwerbseinkommen, nicht um das in einer

Ausnahmesituation realisierte Ersatzeinkommen. Das gilt umso mehr, als der

Berufungskläger betont, dass er arbeiten wolle und er bei seiner letzten

Anstellung nachweislich mehr verdient hat als die Vorderrichterin als erzielbar

erachtet hat.

6. Der Berufungskläger

verlangt die Anrechnung des der Ehefrau überlassenen letzten Lohnes von CHF

3'893.50, der am 5. und 7. August 2020 auf das gemeinsame Konto bei der [...]

bezahlt wurde, an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Ausserdem seien CHF

770.00 anzurechnen, die er der Ehefrau aus der 3. Säule, die am 16.12.2020

ausbezahlt worden sei, überlassen habe.

Es ist unbestritten, dass die Ehefrau über

die genannten Beträge verfügen konnte. Die Vorderrichterin setzte den Beginn

der Unterhaltspflicht entsprechend dem Antrag der Ehefrau auf 1. September 2020

fest, wodurch die Lohnzahlung nicht an die Unterhaltsbeiträge angerechnet wurde.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Lohnzahlung für die Familie

aufgewendet worden sei, indem damit Rechnungen der gesamten Familie, auch des

Berufungsklägers, beglichen worden seien. Es ist unbestritten, dass die

Ehegatten seit dem 7. Juli 2020 getrennt leben. Am 27. Juli 2020 zog der

Ehemann aus der ehelichen Wohnung aus (Parteibefragung Ehefrau S. 2, Ehemann S.

2). Mithin sind sich die Ehegatten einig, dass die räumliche Trennung am 27.

Juli vollzogen wurde. Die Ehefrau verlangte folgerichtig im ersten

Parteivortrag bei der Vorinstanz ab 1. August 2020 Unterhaltsbeiträge für die

Dauer des Verfahrens (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. Dezember, S. 2). Auch

der Berufungskläger ist in seinem schriftlichen Schlussvortrag von einer Unterhaltspflicht

ab August 2020 ausgegangen (vgl. S. 3). Erst in ihrem schriftlichen

Schlussvortrag (S. 2) beantragte die Ehefrau Kinderunterhaltsbeiträge ab 1.

September 2020. Sie begründete das damit, dass die Lebenshaltungskosten der

Familie im August durch die Lohneingänge und die Familienergänzungsleistungen

abgedeckt worden seien. Das wird vom Berufungskläger mit dem Hinweis auf die

vor der Auszahlung der genannten Beträge vollzogenen Trennung bestritten.

Aufgrund der Akten ist

unbestritten, dass die Trennung der Parteien am 27. Juli 2020 mit der Ausreise

des Berufungsklägers nach [...] auch räumlich vollzogen wurde. Spätestens ab 1.

August 2020 führten die Ehegatten finanziell getrennte Haushalte. Ebenfalls

unbestritten ist, dass die Ehefrau im Einverständnis mit dem Berufungskläger

allein über die genannten Beträge verfügen konnte und damit laufende Rechnungen

bezahlt hat. Welche das sind, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund der

Akten ist jedoch davon auszugehen, dass das Geld für den Lebensunterhalt der

Familie gedacht war. Soweit die Ehefrau damit Rechnungen bezahlt haben sollte,

die allein den Ehemann betrafen, ist das im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist

die Unterhaltspflicht bei abweichenden Anträgen konsequenterweise auf den Zeitpunkt

der effektiven Trennung festzulegen und die ab diesem Zeitpunkt geleisteten

Zahlungen an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Da beide Ehegatten frühestens

ab 1. August 2020 den Unterhalt geregelt haben wollen, ist die Zahlungspflicht

ab diesem Datum festzulegen. Der Betrag von total CHF 4'663.50 ist an die

Unterhaltspflicht des Ehemannes anzurechnen.

III.

1. Die Prozesskosten sind

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,

so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den

Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen

verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger fast

vollständig unterlegen. Die Korrektur bezüglich des Beginns der

Unterhaltspflicht und der Anrechnung der geleisteten Zahlungen fällt kaum ins

Gewicht. Es gibt auch keinen Grund, vom allgemeinen Grundsatz der Kostenverteilung

abzuweichen, zumal vorliegend allein finanzielle Fragen zum Entscheid standen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind dementsprechend

vollständig A.___ aufzuerlegen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege erliegen sie auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.1 Der unterliegende

Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrer Rechtsbeiständin eingereichte

Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist wie

beantragt auf CHF 1'189.55 festzusetzen. Da beiden Parteien die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren ist, ist diese durch den Staat Solothurn zu bezahlen.

2.2 Die Kostennote des

Vertreters des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Testa, gibt lediglich in Bezug

auf den geltend gemachten Stundenansatz Anlass zum Hinweis, dass der

unentgeltliche Stundenansatz im Kanton Solothurn CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und

folglich auf CHF 1'714.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Eine

Honorarvereinbarung wurde nicht eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch

gestützt auf den Minimalansatz für Parteientschädigungen gemäss § 160 Abs. 2 GT

(CHF 230.00) festzusetzen ist. Dieser macht demnach CHF 462.35 aus.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

23. Februar 2021 wird aufgehoben.

2. Ziffer 3 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann wird verpflichtet,

für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___

folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab dem 1. August 2020

je CHF 478.00 (Barunterhalt CHF 392.00, Betreuungsunterhalt

CHF 86.00);

-

ab dem 1. Februar

2021:

o für C.___ CHF 635.00 (Barunterhalt

CHF 479.00, Betreuungsunterhalt CHF 156.00);

o für D.___ CHF 607.00 (Barunterhalt

CHF 451.00, Betreuungsunterhalt CHF 156.00).

Allfällige vom Ehemann

bezogenen Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen

und zusätzlich geschuldet.

Bereits geleistete

Zahlungen von total CHF 4'663.50 sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen sie auf dem Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Parteientschädigung von 1'189.55 CHF zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Solothurn Rechtsanwältin Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'189.55 und

Rechtsanwalt Costantino Testa eine Entschädigung von CHF 1'714.35 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist, (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwalt Testa die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 462.35.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 20. April 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_476/2021).