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Entscheid

ZKBER.2021.26

vorsorgliche Massnahmen

10. Juni 2021Deutsch18 min

volljährigen Kindes C.___ (geb. [...] 2002) sowie der noch nicht volljährigen Kinder

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. 1961, nachfolgend

Ehemann) und B.___ (geb. 1964, nachfolgend Ehefrau) sind die Eltern des bereits

volljährigen Kindes C.___ (geb. [...] 2002) sowie der noch nicht volljährigen Kinder

D.___ und E.___ (beide geb. [...] 2004). Am 10. Oktober 2018 trennten sich die

Ehegatten. Im Rahmen eines vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt geführten

Eheschutzverfahrens vereinbarten sie, die Kinder unter ihrer gemeinsamen Obhut zu

belassen. Weiter verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1.

Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'280.00 zu bezahlen (Ziffer 3.5 des die Vereinbarung

genehmigenden Urteils vom 2. September 2019).

1.2 Am 10. September 2020 gelangte die

Ehefrau mit einem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen an das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Der Ehemann seinerseits reichte ebenfalls

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 12. Oktober 2020 die Scheidungsklage

ein. In der Folge fanden am 12. November 2020 und am 7. Januar 2021 je eine

Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 trat der

Amtsgerichtspräsident auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht ein. Im

Scheidungsverfahren stellte er am 27. Januar 2021 im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme die Kinder D.___ und E.___ neu unter die alleinige Obhut des Vaters

und Ehemannes. An den Barunterhalt der Kinder hat die Ehefrau und Mutter keinen

Beitrag zu leisten. Weiter verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe

für die Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Oktober

2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu

bezahlen (Ziffer 1.4 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, Ziffer 1.4 aufzuheben. Die

Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung des Rechtsmittels.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies

das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung

vom 6. April 2021 ab. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die von der Vorinstanz

dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, für die Ehefrau rückwirkend ab 1.

November 2020 und befristet bis 31. Oktober 2021 einen persönlichen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen. Um eine Ungleichbehandlung zu

vermeiden, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident bei der Ermittlung des

Unterhaltsbeitrages auch die volljährige, sich in Ausbildung befindende

gemeinsame Tochter C.___. Dem Ehemann, der aktuell arbeitslos ist, rechnete er

ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'105.00 pro Monat an. Weiter

berücksichtigte er die Familienzulagen von total CHF 750.00 und den Nettolohn

der eine Lehre absolvierenden Tochter D.___ von CHF 753.00. Insgesamt ging er

somit von verfügbaren Mitteln von CHF 10'608.00 aus. Zur Frage, ob der Ehefrau

ebenfalls ein Einkommen anzurechnen ist, erwog er, die Ehegatten lebten seit

dem 10. Oktober 2018 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom

2.

September 2019 sei die Unterhaltszahlung an die Ehefrau im

Hinblick auf die für ein Scheidungsverfahren erforderliche zweijährige

Trennungszeit bis 31. Oktober 2020 befristet worden. Man habe somit davon

abgesehen, die verfügte Unterhaltsreglung auch im Scheidungsverfahren

weitergelten zu lassen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge sei die

Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zum Zeitpunkt der mutmasslichen Einleitung

des Ehescheidungsverfahrens dabei zwar thematisiert, nicht aber definiert worden.

Der Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen angerechnet und auch nicht innert

Frist eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt worden.

Die Ehefrau sei auch nach der Heirat im

Jahr 2001 und nach den Geburten der Kinder offenbar voll erwerbstätig geblieben.

Per Ende Juli 2016 sei ihr von der F.___ wegen einer Umstrukturierung

gekündigt worden. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Im November 2017 habe sie

das Zertifikat für ihre Ausbildung zum [...] erhalten. Weiter habe sie [...]

studiert. Der Ehemann habe an der Eheschutzverhandlung vom 2. September

2019.

betont, dass die Ehefrau nach Abschluss ihres [...]Studiums im Frühling

2020, spätestens Mitte 2020 ihr eigenes Einkommen generieren müsse. Das [...]Studium

habe sie im Dezember 2020 abgeschlossen. Dass dieses nun ein Semester länger

als geplant gedauert habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, gebe es doch

keinen Anhaltspunkt, der auf trölerisches Verhalten schliessen liesse. Im

Berufsleben habe die Ehefrau seit ihrem Ausscheiden bei der F.___ im Jahr 2016

bis heute nicht mehr Fuss gefasst. Seit einiger Zeit bemühe sie sich um eine

Erwerbstätigkeit, wobei ihr jeweils Absagen erteilt worden seien. Zudem

engagiere sie sich in einem [...]. Nach fünfjähriger Absenz und im aktuellen

Alter von mehr als 56 Jahren sei der Wiedereinstieg in ihr ehemaliges

Berufsfeld wenig realistisch. Dass sie im Bereich der von ihr beherrschten

Sprachen erwerbstätig sein könne, sei dagegen durchaus realistisch. Zwar werde

sie ohne [...] Ausbildung als [...] kaum eine Anstellung finden. [...] leisten

und [...] erteilen könne sie aber sehr wohl. Zudem habe sie eine reelle

Berufsperspektive als [...], wozu sie sich schon mehrfach beworben habe. Eher

unwahrscheinlich sei aber, dass sie bei den Vorgaben ihres doch schon hohen

Alters, den Einstieg in eine neue Berufstätigkeit und der wegen COVID-19

bestehenden Austrocknung des Arbeitsmarktes innert kürzerer Frist eine feste

Anstellung finde. Sie sei somit gehalten, verschiedene auch kleinere und

sporadische Einsätze zu leisten, um diese dann durch Koordination und Planung

allmählich auszubauen und zwar zu einem Umfang, welcher ein regelmässiges

Einkommen in Höhe ihres Bedarfes ermögliche. Die ihr für den Aufbau einer

festen Position in diesem volatilen beruflichen Tätigkeitsfeld zuzugestehende

Zeitdauer werde mit einem Jahr ab November 2020 resp. mit neun Monaten ab

Datum der Verfügung, mit welcher der Ehefrau das Ausschöpfen ihrer Eigenversorgungskapazität

auferlegt werde, als angemessen erachtet. Der Ehefrau sei daher eine

Übergangsfrist zur Aufnahme einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit von einem

Jahr ab 1. November 2020, das heisst ab Ende der Unterhaltsregelung gemäss

Eheschutzurteil bis 31. Oktober 2021, zu gewähren. Entsprechend werde bei

der vorsorglichen Unterhaltsberechnung von einem Einkommen respektive von

verfügbaren Mitteln der Ehefrau von CHF 0.00 ausgegangen. Würde ihr ein

hypothetisches Einkommen angerechnet, müssten auf der anderen Seite als

zusätzliche Position ihres Bedarfs die Berufsunkosten für den Arbeitsweg und

die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Zudem habe sie das Recht auf

eine standesgemässe Wohnung und zwar in einer Grösse, um den persönlichen

Kontakt mit den Kindern zu Hause ausüben zu können. Dies hätte wiederum eine

weitere Erhöhung ihres Bedarfs zur Folge. Die Ehefrau habe somit allen Grund,

möglichst rasch ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

2.1

Der Ehemann weist in seiner Berufung

darauf hin, dass bereits im Eheschutzverfahren die Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau und die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens unter Hinweis auf das definitive Scheitern der Ehe thematisiert

worden sei. Er habe mehrfach geltend gemacht, die Ehefrau habe sich nach dem

Verlust der Stelle bei der F.___ im Jahre 2016 und erst recht nach Auslaufen

der Arbeitslosentaggelder trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung durch ihn

nicht oder zu wenig um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Vielmehr habe sie ohne

Absprache mit ihm ein [...]Studium begonnen. Im Eheschutzverfahren habe sie

ausgeführt, wenn sie sich Mühe gebe, könne sie das Studium im Herbst 2019

beenden. Deshalb und um ihr nochmals eine Übergangsfrist für den Abschluss des

Studiums und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren, hätten sie

sich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis und mit Oktober 2020 einigen

können. Spätestens seit der Eheschutzverhandlung vom 2. September 2019 habe der

Ehefrau klar sein müssen, dass die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen sei und

von ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erwartet werde. Nach Abschluss

des Eheschutzverfahrens habe sie somit während rund eines Jahres Zeit gehabt,

sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Wie sich nun im Ehescheidungsverfahren

herausgestellt habe, habe sie das Studium erst gegen Ende 2020 abgeschlossen.

Die vorgebrachten Gründe, weshalb das Studium fast ein Jahr länger gedauert

habe, seien nicht stichhaltig und sie habe denn auch keinerlei Belege eingereicht.

Die von ihr beigebrachten Arbeitsbemühungen datierten erst ab Oktober 2020. Sie

habe somit die ihr gewährte Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

ungenutzt verstreichen lassen.

Die Vorinstanz gehe offensichtlich davon

aus, dass sich aus der Begrenzung der Unterhaltsbeiträge bis 31. Oktober 2020

gemäss Eheschutzurteil ergebe, die verfügte Unterhaltsregelung solle auch im Scheidungsverfahren

weitergelten. Dafür fänden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der im

Eheschutzverfahren ergangene Hinweis, dass im Ehescheidungsverfahren der

Unterhalt der Beklagten neu zu berechnen sei, deute im Gegenteil gerade

daraufhin, dass dann von einem eigenen Einkommen der Ehefrau auszugehen sei,

andernfalls es ja keiner Neuberechnung bedürfte. Die Feststellung des

Amtsgerichtspräsidenten, die Beklagte bemühe sich seit einiger Zeit um eine

Erwerbstätigkeit, sei falsch. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau dauerten erst

seit Oktober 2020 und sie habe die ihr im Eheschutzverfahren zugestandene

Übergangsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Das zeitlich nicht sehr

aufwändige Studium wie auch COVID 19 hätten die Möglichkeiten der Stellensuche nicht

beeinträchtigt. Nachdem man der Ehefrau im Eheschutzverfahren im Hinblick auf

den Abschluss des Studiums und die Umsetzung dieser Weiterbildung in eine

Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit von einem Jahr zugestanden habe, sei es

widersprüchlich, nun zu argumentieren, mit der Weiterbildung könne sie entgegen

ihren eigenen Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung wohl kaum als [...]

tätig sein. Die Ehefrau sei während der Ehe und auch als die Kinder noch jünger

gewesen seien, immer mit einem vollen Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Es

gehe daher nicht um eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit nach einem

langjährigen Unterbruch. Die von der Ehefrau belegten Arbeitsbemühungen seien

bei weitem nicht ausreichend. Das Studium sei zeitlich nicht derart intensiv

gewesen, als dass sie sich nicht spätestens seit Oktober 2019 um eine

Anstellung bis zum Ende des Studiums zumindest mit einem Teilpensum hätte

bemühen können. Es wäre ihr zumutbar gewesen, und sei es jetzt nach Beendigung

des Studiums umso mehr, eine untergeordnete Anstellung anzunehmen, um ihre

Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. So wäre bis zum Erhalt einer ihr

zusagenden Stelle beispielsweise mit ihren [...]kenntnissen eine Tätigkeit im […]

oder aber vorübergehend im Detailhandel ohne weiteres möglich gewesen. Indem

die Vorinstanz ihr nun nochmals eine Übergangsfrist von einem Jahr bis am 31.

Oktober 2021 zugestehe, habe sie das ihr zustehende Ermessen in willkürlicher

Weise überschritten. Es gehe nicht an, bei der Festsetzung des Unterhalts zu

Lasten der noch minderjährigen Tochter D.___ deren gesamten Lehrlingslohn zu

berücksichtigen, während der Ehefrau ein eigenes mögliches und zumutbares

Einkommen nicht angerechnet werde. Der Ehefrau sei somit spätestens ab dem 12.

Oktober 2020, das heisst ab der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens, ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie habe keinerlei Betreuungspflichten

mehr, sei nicht gesundheitlich angeschlagen und könne deshalb ein volles

Arbeitspensum leisten. Selbst wenn sie im Niedriglohnbereich arbeiten würde,

könnte sie ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von mindestens CHF 3‘500.00 inkl.

Anteil 13. Monatsgehalt erwirtschaften. Es stelle sich auch die Frage, ob sie

nicht Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge Befreiung von der Beitragszeit

habe. Gehe man davon aus, dass es der Ehefrau möglich sei, ein Einkommen von

mindestens CHF 3'000.00 bis CHF 3’500.00 netto pro Monat zu erwirtschaften, was

notabene ihren eigenen Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2.

September 2019 entspreche, so könne sie damit ihren eigenen derzeitigen Bedarf

abdecken, selbst wenn man beim Bedarf allfällige Berufsauslagen anrechne. Ein

Einkommen von CHF 3'250.00 sei ein Niedriglohn, welchen die Ehefrau ohne

weiteres erzielen könne.

2.2

Die Ehefrau bestreitet in ihrer

Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, dass sie eine ihr

angeblich gewährte Übergangsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen. Es sei

aktenkundig, dass sie in der fraglichen Zeit ein Studium absolviert und dieses

erfolgreich abgeschlossen habe. Daneben habe sie laufend nach einer

Arbeitsstelle gesucht. Eine Stellensuche im Alter von 56 Jahren sei eine

ausserordentlich schwierige Aufgabe. Der Berufungskläger stelle Hypothesen auf

und nehme Bezug auf ein bereits seit Längerem abgeschlossenes Verfahren. Solche

Ausführungen stellten unzulässige Noven dar und genügten den Anforderungen an

die Begründung einer Berufung nicht. Die Vorinstanz habe ihr weites Ermessen

zutreffend und richtig ausgeübt. Sie habe von Gesetzes wegen nicht Anspruch auf

Deckung ihres Bedarfes, sondern des gebührenden Unterhalts. Selbst wenn sie im

Niedriglohnsektor arbeiten würde, fiele die Unterhaltspflicht des Ehemannes

nicht weg.

3.

Der Erlass vorsorglicher Massnahmen

im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO SR 272). Der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch zufolge muss das Gericht bei Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den

Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Selbst wenn mit einer

Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden

kann, bleibt Art. 163 (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen

Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz

der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der

Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder

von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,

Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs.

2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre

persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht

erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr

ernsthaft gerechnet werden kann, sind die für den nachehelichen Unterhalt

geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen

Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der

bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung

entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig

einsetze oder eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine

vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht einem allgemeinen

Grundsatz im Unterhaltsrecht (Urteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 6.2). Bei

der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich

erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings

nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich

ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2).

4.1

Die Frage des anrechenbaren

Einkommens der Ehefrau war bereits im Eheschutzverfahren ein Thema. Entgegen

der Auffassung der Berufungsbeklagten beinhaltet der Bezug auf dieses Verfahren

kein unzulässiges Novum. Der Ehemann hatte damals unmissverständlich erklärt,

er erwarte, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe

(Protokoll der Verhandlung vom 2. September 2019, S. 3). Diese bestritt die

Notwendigkeit der Eigenversorgung nicht. Sie betonte, sie zeige Engagement und

wolle ab nächstem Jahr ein Einkommen generieren (Protokoll, S. 8). Konkret

erwähnte die Ehefrau, sie denke, sie werde spätestens Ende Frühlingssemester

2020.

mit dem Studium fertig sein. Wenn sie sich Mühe gebe, könnte es auch im

Herbst 2019 sein. Ja, sie denke, sie werde eine Anstellung finden. Der

Verdienst sollte für ein normales durchschnittliches Leben reichen, je nachdem

wo sie eine Arbeit finde. Sie schätze, zwischen CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00

sollten möglich sein (Protokoll, S. 5). Die Verhandlungen über eine

Trennungsvereinbarung führten dann zur Vereinbarung eines monatlichen

Unterhaltsbeitrages von CHF 3’280.00, der bis 31. Oktober 2020 befristet wurde.

Der im Eheschutzverfahren zuständige Amtsgerichtspräsident bemerkte im Rahmen

der Verhandlungen über eine Vereinbarung, er gehe davon aus, angesichts der Trennung

am 10. Oktober 2018 laufe der Unterhalt fix bis Ende Oktober 2020, dann werde

er im Scheidungsverfahren neu berechnet. Er rechne der Ehefrau bis 31. Oktober

2020.

kein hypothetisches Einkommen auf. Sie könne mit dem Unterhaltsbeitrag ihr

Existenzminimum decken. Er sehe nicht, ihr ab einem früheren Zeitpunkt ein

hypothetisches Einkommen aufzurechnen (Protokoll, S. 9).

4.2

Das Protokoll der

Eheschutzverhandlung zeigt, dass sich die Ehegatten einig waren, der Ehefrau

bis Ende Oktober 2020 keinen Eigenverdienst anzurechnen und ihr zu ermöglichen,

sich vollumfänglich dem Studium zu widmen. Über die Zeit ab November 2020 fanden

sie keinen Konsens. Die Aussage des Amtsgerichtspräsidenten, er sehe nicht, der

Ehefrau ab einem früheren Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen,

deutet darauf hin, dass er davon ausging, ab diesem Zeitpunkt sei ihr ein

Einkommen anzurechnen. Diese Auffassung ist denn auch begründet. Die Ehefrau,

die während der Ehe stets erwerbstätig und offenbar durch die Betreuung der

Kinder nicht übermässig beansprucht wurde, war nach der Trennung gehalten, sich

um bedarfsdeckende Einkünfte zu bemühen. Im Eheschutzverfahren vereinbarten die

Parteien, dass dies nicht sofort der Fall sein soll, damit sie sich zunächst

noch weiterbilden kann. Angesichts der unmissverständlichen Forderung des

Ehemannes, ihrer eigenen Angaben zur Studiendauer und der unter der Mithilfe

des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossenen und befristeten

Unterhaltsvereinbarung kann sich die Ehefrau ab Ende des Jahres 2020 nicht mehr

darauf berufen, es sei ihr kein Einkommen anzurechnen. Ihren eigenen Aussagen

zufolge fand am 12. Dezember 2020 die letzte Prüfung statt (Protokoll der

Verhandlung vom 12. November 2020). Seit Januar 2021 wäre es ihr daher möglich

und auch zumutbar einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätte sich

bereits während des Studiums um eine Stelle bemühen können und müssen. Wie der

Ehemann zutreffend vorbringt, war beziehungsweise ist die Ehefrau auch

verpflichtet – falls sie einstweilen keine ihrer Ausbildung entsprechende

Stelle finden kann – eine andere Tätigkeit (er erwähnt als Beispiele […] oder

Detailhandel) anzunehmen. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil sie gegenüber

ihren Kindern, die sich in der Obhut des Ehemannes und Vaters befinden,

grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, weshalb sie alles in ihrer Macht

Stehende unternehmen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll

ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil des

Bundesgerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018, E. 4.1). Mit dem Ehemann und

Berufungskläger ist davon auszugehen, dass sie daher ein Einkommen von

mindestens CHF 3'250.00 pro Monat erzielen und damit auch unter Einrechnung von

Berufsauslagen ihren Bedarf, den der Vorderrichter mit CHF 2'218.00

feststellte, decken könnte. Mit dem blossen Hinweis, sie habe von Gesetzes

wegen nicht Anspruch auf Deckung ihres Bedarfes, sondern auf gebührenden

Unterhalt, macht die Ehefrau nicht glaubhaft, dass ihr gebührender Unterhalt

höher wäre.

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Ehefrau entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht erst ab 1.

November 2021, sondern bereits ab 1. Januar 2021 die Aufnahme einer ihren

Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich war. Bis zu diesem

Zeitpunkt hat sie indessen Anspruch auf den vom Amtsgerichtspräsidenten als

vorsorgliche Massnahme festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00. Es ist

nicht erstellt, dass der Umstand, dass sie ihr Studium entgegen der

ursprünglichen Prognose erst im Dezember 2020 abschliessen konnte, auf Trölerei

zurückzuführen wäre. Ob die vom Ehemann gegen die Berechnung des

Unterhaltsbeitrages vorgebrachten weiteren Einwände begründet sind, kann offen

bleiben: Selbst wenn die Vorbringen zuträfen, würden sie dadurch kompensiert,

dass er ab Januar 2021 keine Unterhaltszahlungen mehr leisten muss. Die

Berufung des Ehemannes ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.

Umstritten waren der vom

Vorderrichter für zwölf Monate festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von

CHF 2'220.00. Der Ehemann muss nach dem vorliegenden Urteil diesen Betrag nun

bloss noch für zwei Monate bezahlen und dringt mit seiner Berufung somit zu

rund 83 % durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich nicht mehr, die Kosten

auf beide Parteien zu verteilen, sondern vielmehr, sie der weitgehend

unterliegenden Ehefrau zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz kann ihr auch für

das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

gewährt werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist abzuweisen, soweit es mit

dem vorliegenden Entscheid nicht ohnehin gegenstandslos wird. Bereits bei der

Vorinstanz hatte er die unentgeltliche Rechtspflege bloss für den Fall

beantragt, dass der vorliegende Entscheid Bestand haben sollte (Eingabe vom 29.

Januar 2021, S. 1). Auch im Berufungsverfahren verweist er zur Begründung des

Gesuchs darauf, dass er mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht in der

Lage sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Entgegen seinen

Befürchtungen muss er die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nun

nur zu einem kleinen Teil tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1.4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Januar 2021 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat für die Ehefrau

rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Dezember 2020 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'211.40 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat

der Staat Rechtsanwalt Hans Jörg Werder eine Entschädigung von CHF 2'095.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist,

hat sie zudem ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, die Differenz von

CHF 1'270.85 zum vollen Honorar zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF

26’640.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller