ZKBER.2021.26
vorsorgliche Massnahmen
10. Juni 2021Deutsch18 min
volljährigen Kindes C.___ (geb. [...] 2002) sowie der noch nicht volljährigen Kinder
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. 1961, nachfolgend
Ehemann) und B.___ (geb. 1964, nachfolgend Ehefrau) sind die Eltern des bereits
volljährigen Kindes C.___ (geb. [...] 2002) sowie der noch nicht volljährigen Kinder
D.___ und E.___ (beide geb. [...] 2004). Am 10. Oktober 2018 trennten sich die
Ehegatten. Im Rahmen eines vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt geführten
Eheschutzverfahrens vereinbarten sie, die Kinder unter ihrer gemeinsamen Obhut zu
belassen. Weiter verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1.
Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'280.00 zu bezahlen (Ziffer 3.5 des die Vereinbarung
genehmigenden Urteils vom 2. September 2019).
1.2 Am 10. September 2020 gelangte die
Ehefrau mit einem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Der Ehemann seinerseits reichte ebenfalls
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 12. Oktober 2020 die Scheidungsklage
ein. In der Folge fanden am 12. November 2020 und am 7. Januar 2021 je eine
Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 trat der
Amtsgerichtspräsident auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht ein. Im
Scheidungsverfahren stellte er am 27. Januar 2021 im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die Kinder D.___ und E.___ neu unter die alleinige Obhut des Vaters
und Ehemannes. An den Barunterhalt der Kinder hat die Ehefrau und Mutter keinen
Beitrag zu leisten. Weiter verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe
für die Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Oktober
2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu
bezahlen (Ziffer 1.4 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, Ziffer 1.4 aufzuheben. Die
Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung des Rechtsmittels.
3. Der Präsident der Zivilkammer wies
das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung
vom 6. April 2021 ab. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die von der Vorinstanz
dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, für die Ehefrau rückwirkend ab 1.
November 2020 und befristet bis 31. Oktober 2021 einen persönlichen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen. Um eine Ungleichbehandlung zu
vermeiden, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident bei der Ermittlung des
Unterhaltsbeitrages auch die volljährige, sich in Ausbildung befindende
gemeinsame Tochter C.___. Dem Ehemann, der aktuell arbeitslos ist, rechnete er
ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'105.00 pro Monat an. Weiter
berücksichtigte er die Familienzulagen von total CHF 750.00 und den Nettolohn
der eine Lehre absolvierenden Tochter D.___ von CHF 753.00. Insgesamt ging er
somit von verfügbaren Mitteln von CHF 10'608.00 aus. Zur Frage, ob der Ehefrau
ebenfalls ein Einkommen anzurechnen ist, erwog er, die Ehegatten lebten seit
dem 10. Oktober 2018 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom
2.
September 2019 sei die Unterhaltszahlung an die Ehefrau im
Hinblick auf die für ein Scheidungsverfahren erforderliche zweijährige
Trennungszeit bis 31. Oktober 2020 befristet worden. Man habe somit davon
abgesehen, die verfügte Unterhaltsreglung auch im Scheidungsverfahren
weitergelten zu lassen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge sei die
Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zum Zeitpunkt der mutmasslichen Einleitung
des Ehescheidungsverfahrens dabei zwar thematisiert, nicht aber definiert worden.
Der Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen angerechnet und auch nicht innert
Frist eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt worden.
Die Ehefrau sei auch nach der Heirat im
Jahr 2001 und nach den Geburten der Kinder offenbar voll erwerbstätig geblieben.
Per Ende Juli 2016 sei ihr von der F.___ wegen einer Umstrukturierung
gekündigt worden. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Im November 2017 habe sie
das Zertifikat für ihre Ausbildung zum [...] erhalten. Weiter habe sie [...]
studiert. Der Ehemann habe an der Eheschutzverhandlung vom 2. September
2019.
betont, dass die Ehefrau nach Abschluss ihres [...]Studiums im Frühling
2020, spätestens Mitte 2020 ihr eigenes Einkommen generieren müsse. Das [...]Studium
habe sie im Dezember 2020 abgeschlossen. Dass dieses nun ein Semester länger
als geplant gedauert habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, gebe es doch
keinen Anhaltspunkt, der auf trölerisches Verhalten schliessen liesse. Im
Berufsleben habe die Ehefrau seit ihrem Ausscheiden bei der F.___ im Jahr 2016
bis heute nicht mehr Fuss gefasst. Seit einiger Zeit bemühe sie sich um eine
Erwerbstätigkeit, wobei ihr jeweils Absagen erteilt worden seien. Zudem
engagiere sie sich in einem [...]. Nach fünfjähriger Absenz und im aktuellen
Alter von mehr als 56 Jahren sei der Wiedereinstieg in ihr ehemaliges
Berufsfeld wenig realistisch. Dass sie im Bereich der von ihr beherrschten
Sprachen erwerbstätig sein könne, sei dagegen durchaus realistisch. Zwar werde
sie ohne [...] Ausbildung als [...] kaum eine Anstellung finden. [...] leisten
und [...] erteilen könne sie aber sehr wohl. Zudem habe sie eine reelle
Berufsperspektive als [...], wozu sie sich schon mehrfach beworben habe. Eher
unwahrscheinlich sei aber, dass sie bei den Vorgaben ihres doch schon hohen
Alters, den Einstieg in eine neue Berufstätigkeit und der wegen COVID-19
bestehenden Austrocknung des Arbeitsmarktes innert kürzerer Frist eine feste
Anstellung finde. Sie sei somit gehalten, verschiedene auch kleinere und
sporadische Einsätze zu leisten, um diese dann durch Koordination und Planung
allmählich auszubauen und zwar zu einem Umfang, welcher ein regelmässiges
Einkommen in Höhe ihres Bedarfes ermögliche. Die ihr für den Aufbau einer
festen Position in diesem volatilen beruflichen Tätigkeitsfeld zuzugestehende
Zeitdauer werde mit einem Jahr ab November 2020 resp. mit neun Monaten ab
Datum der Verfügung, mit welcher der Ehefrau das Ausschöpfen ihrer Eigenversorgungskapazität
auferlegt werde, als angemessen erachtet. Der Ehefrau sei daher eine
Übergangsfrist zur Aufnahme einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit von einem
Jahr ab 1. November 2020, das heisst ab Ende der Unterhaltsregelung gemäss
Eheschutzurteil bis 31. Oktober 2021, zu gewähren. Entsprechend werde bei
der vorsorglichen Unterhaltsberechnung von einem Einkommen respektive von
verfügbaren Mitteln der Ehefrau von CHF 0.00 ausgegangen. Würde ihr ein
hypothetisches Einkommen angerechnet, müssten auf der anderen Seite als
zusätzliche Position ihres Bedarfs die Berufsunkosten für den Arbeitsweg und
die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Zudem habe sie das Recht auf
eine standesgemässe Wohnung und zwar in einer Grösse, um den persönlichen
Kontakt mit den Kindern zu Hause ausüben zu können. Dies hätte wiederum eine
weitere Erhöhung ihres Bedarfs zur Folge. Die Ehefrau habe somit allen Grund,
möglichst rasch ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
2.1
Der Ehemann weist in seiner Berufung
darauf hin, dass bereits im Eheschutzverfahren die Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau und die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens unter Hinweis auf das definitive Scheitern der Ehe thematisiert
worden sei. Er habe mehrfach geltend gemacht, die Ehefrau habe sich nach dem
Verlust der Stelle bei der F.___ im Jahre 2016 und erst recht nach Auslaufen
der Arbeitslosentaggelder trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung durch ihn
nicht oder zu wenig um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Vielmehr habe sie ohne
Absprache mit ihm ein [...]Studium begonnen. Im Eheschutzverfahren habe sie
ausgeführt, wenn sie sich Mühe gebe, könne sie das Studium im Herbst 2019
beenden. Deshalb und um ihr nochmals eine Übergangsfrist für den Abschluss des
Studiums und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren, hätten sie
sich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis und mit Oktober 2020 einigen
können. Spätestens seit der Eheschutzverhandlung vom 2. September 2019 habe der
Ehefrau klar sein müssen, dass die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen sei und
von ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erwartet werde. Nach Abschluss
des Eheschutzverfahrens habe sie somit während rund eines Jahres Zeit gehabt,
sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Wie sich nun im Ehescheidungsverfahren
herausgestellt habe, habe sie das Studium erst gegen Ende 2020 abgeschlossen.
Die vorgebrachten Gründe, weshalb das Studium fast ein Jahr länger gedauert
habe, seien nicht stichhaltig und sie habe denn auch keinerlei Belege eingereicht.
Die von ihr beigebrachten Arbeitsbemühungen datierten erst ab Oktober 2020. Sie
habe somit die ihr gewährte Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
ungenutzt verstreichen lassen.
Die Vorinstanz gehe offensichtlich davon
aus, dass sich aus der Begrenzung der Unterhaltsbeiträge bis 31. Oktober 2020
gemäss Eheschutzurteil ergebe, die verfügte Unterhaltsregelung solle auch im Scheidungsverfahren
weitergelten. Dafür fänden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der im
Eheschutzverfahren ergangene Hinweis, dass im Ehescheidungsverfahren der
Unterhalt der Beklagten neu zu berechnen sei, deute im Gegenteil gerade
daraufhin, dass dann von einem eigenen Einkommen der Ehefrau auszugehen sei,
andernfalls es ja keiner Neuberechnung bedürfte. Die Feststellung des
Amtsgerichtspräsidenten, die Beklagte bemühe sich seit einiger Zeit um eine
Erwerbstätigkeit, sei falsch. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau dauerten erst
seit Oktober 2020 und sie habe die ihr im Eheschutzverfahren zugestandene
Übergangsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Das zeitlich nicht sehr
aufwändige Studium wie auch COVID 19 hätten die Möglichkeiten der Stellensuche nicht
beeinträchtigt. Nachdem man der Ehefrau im Eheschutzverfahren im Hinblick auf
den Abschluss des Studiums und die Umsetzung dieser Weiterbildung in eine
Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit von einem Jahr zugestanden habe, sei es
widersprüchlich, nun zu argumentieren, mit der Weiterbildung könne sie entgegen
ihren eigenen Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung wohl kaum als [...]
tätig sein. Die Ehefrau sei während der Ehe und auch als die Kinder noch jünger
gewesen seien, immer mit einem vollen Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Es
gehe daher nicht um eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit nach einem
langjährigen Unterbruch. Die von der Ehefrau belegten Arbeitsbemühungen seien
bei weitem nicht ausreichend. Das Studium sei zeitlich nicht derart intensiv
gewesen, als dass sie sich nicht spätestens seit Oktober 2019 um eine
Anstellung bis zum Ende des Studiums zumindest mit einem Teilpensum hätte
bemühen können. Es wäre ihr zumutbar gewesen, und sei es jetzt nach Beendigung
des Studiums umso mehr, eine untergeordnete Anstellung anzunehmen, um ihre
Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. So wäre bis zum Erhalt einer ihr
zusagenden Stelle beispielsweise mit ihren [...]kenntnissen eine Tätigkeit im […]
oder aber vorübergehend im Detailhandel ohne weiteres möglich gewesen. Indem
die Vorinstanz ihr nun nochmals eine Übergangsfrist von einem Jahr bis am 31.
Oktober 2021 zugestehe, habe sie das ihr zustehende Ermessen in willkürlicher
Weise überschritten. Es gehe nicht an, bei der Festsetzung des Unterhalts zu
Lasten der noch minderjährigen Tochter D.___ deren gesamten Lehrlingslohn zu
berücksichtigen, während der Ehefrau ein eigenes mögliches und zumutbares
Einkommen nicht angerechnet werde. Der Ehefrau sei somit spätestens ab dem 12.
Oktober 2020, das heisst ab der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens, ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie habe keinerlei Betreuungspflichten
mehr, sei nicht gesundheitlich angeschlagen und könne deshalb ein volles
Arbeitspensum leisten. Selbst wenn sie im Niedriglohnbereich arbeiten würde,
könnte sie ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von mindestens CHF 3‘500.00 inkl.
Anteil 13. Monatsgehalt erwirtschaften. Es stelle sich auch die Frage, ob sie
nicht Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge Befreiung von der Beitragszeit
habe. Gehe man davon aus, dass es der Ehefrau möglich sei, ein Einkommen von
mindestens CHF 3'000.00 bis CHF 3’500.00 netto pro Monat zu erwirtschaften, was
notabene ihren eigenen Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2.
September 2019 entspreche, so könne sie damit ihren eigenen derzeitigen Bedarf
abdecken, selbst wenn man beim Bedarf allfällige Berufsauslagen anrechne. Ein
Einkommen von CHF 3'250.00 sei ein Niedriglohn, welchen die Ehefrau ohne
weiteres erzielen könne.
2.2
Die Ehefrau bestreitet in ihrer
Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, dass sie eine ihr
angeblich gewährte Übergangsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen. Es sei
aktenkundig, dass sie in der fraglichen Zeit ein Studium absolviert und dieses
erfolgreich abgeschlossen habe. Daneben habe sie laufend nach einer
Arbeitsstelle gesucht. Eine Stellensuche im Alter von 56 Jahren sei eine
ausserordentlich schwierige Aufgabe. Der Berufungskläger stelle Hypothesen auf
und nehme Bezug auf ein bereits seit Längerem abgeschlossenes Verfahren. Solche
Ausführungen stellten unzulässige Noven dar und genügten den Anforderungen an
die Begründung einer Berufung nicht. Die Vorinstanz habe ihr weites Ermessen
zutreffend und richtig ausgeübt. Sie habe von Gesetzes wegen nicht Anspruch auf
Deckung ihres Bedarfes, sondern des gebührenden Unterhalts. Selbst wenn sie im
Niedriglohnsektor arbeiten würde, fiele die Unterhaltspflicht des Ehemannes
nicht weg.
3.
Der Erlass vorsorglicher Massnahmen
im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO SR 272). Der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch zufolge muss das Gericht bei Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den
Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Selbst wenn mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden
kann, bleibt Art. 163 (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz
der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der
Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder
von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,
Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs.
2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre
persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht
erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
ernsthaft gerechnet werden kann, sind die für den nachehelichen Unterhalt
geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen
Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der
bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung
entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig
einsetze oder eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine
vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht einem allgemeinen
Grundsatz im Unterhaltsrecht (Urteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 6.2). Bei
der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich
erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings
nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2).
4.1
Die Frage des anrechenbaren
Einkommens der Ehefrau war bereits im Eheschutzverfahren ein Thema. Entgegen
der Auffassung der Berufungsbeklagten beinhaltet der Bezug auf dieses Verfahren
kein unzulässiges Novum. Der Ehemann hatte damals unmissverständlich erklärt,
er erwarte, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe
(Protokoll der Verhandlung vom 2. September 2019, S. 3). Diese bestritt die
Notwendigkeit der Eigenversorgung nicht. Sie betonte, sie zeige Engagement und
wolle ab nächstem Jahr ein Einkommen generieren (Protokoll, S. 8). Konkret
erwähnte die Ehefrau, sie denke, sie werde spätestens Ende Frühlingssemester
2020.
mit dem Studium fertig sein. Wenn sie sich Mühe gebe, könnte es auch im
Herbst 2019 sein. Ja, sie denke, sie werde eine Anstellung finden. Der
Verdienst sollte für ein normales durchschnittliches Leben reichen, je nachdem
wo sie eine Arbeit finde. Sie schätze, zwischen CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00
sollten möglich sein (Protokoll, S. 5). Die Verhandlungen über eine
Trennungsvereinbarung führten dann zur Vereinbarung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrages von CHF 3’280.00, der bis 31. Oktober 2020 befristet wurde.
Der im Eheschutzverfahren zuständige Amtsgerichtspräsident bemerkte im Rahmen
der Verhandlungen über eine Vereinbarung, er gehe davon aus, angesichts der Trennung
am 10. Oktober 2018 laufe der Unterhalt fix bis Ende Oktober 2020, dann werde
er im Scheidungsverfahren neu berechnet. Er rechne der Ehefrau bis 31. Oktober
2020.
kein hypothetisches Einkommen auf. Sie könne mit dem Unterhaltsbeitrag ihr
Existenzminimum decken. Er sehe nicht, ihr ab einem früheren Zeitpunkt ein
hypothetisches Einkommen aufzurechnen (Protokoll, S. 9).
4.2
Das Protokoll der
Eheschutzverhandlung zeigt, dass sich die Ehegatten einig waren, der Ehefrau
bis Ende Oktober 2020 keinen Eigenverdienst anzurechnen und ihr zu ermöglichen,
sich vollumfänglich dem Studium zu widmen. Über die Zeit ab November 2020 fanden
sie keinen Konsens. Die Aussage des Amtsgerichtspräsidenten, er sehe nicht, der
Ehefrau ab einem früheren Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen,
deutet darauf hin, dass er davon ausging, ab diesem Zeitpunkt sei ihr ein
Einkommen anzurechnen. Diese Auffassung ist denn auch begründet. Die Ehefrau,
die während der Ehe stets erwerbstätig und offenbar durch die Betreuung der
Kinder nicht übermässig beansprucht wurde, war nach der Trennung gehalten, sich
um bedarfsdeckende Einkünfte zu bemühen. Im Eheschutzverfahren vereinbarten die
Parteien, dass dies nicht sofort der Fall sein soll, damit sie sich zunächst
noch weiterbilden kann. Angesichts der unmissverständlichen Forderung des
Ehemannes, ihrer eigenen Angaben zur Studiendauer und der unter der Mithilfe
des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossenen und befristeten
Unterhaltsvereinbarung kann sich die Ehefrau ab Ende des Jahres 2020 nicht mehr
darauf berufen, es sei ihr kein Einkommen anzurechnen. Ihren eigenen Aussagen
zufolge fand am 12. Dezember 2020 die letzte Prüfung statt (Protokoll der
Verhandlung vom 12. November 2020). Seit Januar 2021 wäre es ihr daher möglich
und auch zumutbar einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätte sich
bereits während des Studiums um eine Stelle bemühen können und müssen. Wie der
Ehemann zutreffend vorbringt, war beziehungsweise ist die Ehefrau auch
verpflichtet – falls sie einstweilen keine ihrer Ausbildung entsprechende
Stelle finden kann – eine andere Tätigkeit (er erwähnt als Beispiele […] oder
Detailhandel) anzunehmen. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil sie gegenüber
ihren Kindern, die sich in der Obhut des Ehemannes und Vaters befinden,
grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, weshalb sie alles in ihrer Macht
Stehende unternehmen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll
ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil des
Bundesgerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018, E. 4.1). Mit dem Ehemann und
Berufungskläger ist davon auszugehen, dass sie daher ein Einkommen von
mindestens CHF 3'250.00 pro Monat erzielen und damit auch unter Einrechnung von
Berufsauslagen ihren Bedarf, den der Vorderrichter mit CHF 2'218.00
feststellte, decken könnte. Mit dem blossen Hinweis, sie habe von Gesetzes
wegen nicht Anspruch auf Deckung ihres Bedarfes, sondern auf gebührenden
Unterhalt, macht die Ehefrau nicht glaubhaft, dass ihr gebührender Unterhalt
höher wäre.
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Ehefrau entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht erst ab 1.
November 2021, sondern bereits ab 1. Januar 2021 die Aufnahme einer ihren
Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich war. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat sie indessen Anspruch auf den vom Amtsgerichtspräsidenten als
vorsorgliche Massnahme festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00. Es ist
nicht erstellt, dass der Umstand, dass sie ihr Studium entgegen der
ursprünglichen Prognose erst im Dezember 2020 abschliessen konnte, auf Trölerei
zurückzuführen wäre. Ob die vom Ehemann gegen die Berechnung des
Unterhaltsbeitrages vorgebrachten weiteren Einwände begründet sind, kann offen
bleiben: Selbst wenn die Vorbringen zuträfen, würden sie dadurch kompensiert,
dass er ab Januar 2021 keine Unterhaltszahlungen mehr leisten muss. Die
Berufung des Ehemannes ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5.
Umstritten waren der vom
Vorderrichter für zwölf Monate festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von
CHF 2'220.00. Der Ehemann muss nach dem vorliegenden Urteil diesen Betrag nun
bloss noch für zwei Monate bezahlen und dringt mit seiner Berufung somit zu
rund 83 % durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich nicht mehr, die Kosten
auf beide Parteien zu verteilen, sondern vielmehr, sie der weitgehend
unterliegenden Ehefrau zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz kann ihr auch für
das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
gewährt werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist abzuweisen, soweit es mit
dem vorliegenden Entscheid nicht ohnehin gegenstandslos wird. Bereits bei der
Vorinstanz hatte er die unentgeltliche Rechtspflege bloss für den Fall
beantragt, dass der vorliegende Entscheid Bestand haben sollte (Eingabe vom 29.
Januar 2021, S. 1). Auch im Berufungsverfahren verweist er zur Begründung des
Gesuchs darauf, dass er mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht in der
Lage sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Entgegen seinen
Befürchtungen muss er die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nun
nur zu einem kleinen Teil tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 1.4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Januar 2021 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat für die Ehefrau
rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Dezember 2020 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'211.40 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat
der Staat Rechtsanwalt Hans Jörg Werder eine Entschädigung von CHF 2'095.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist,
hat sie zudem ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, die Differenz von
CHF 1'270.85 zum vollen Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF
26’640.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller