ZKBER.2021.28
Eheschutz
5. Juli 2021Deutsch11 min
Scheidungsverfahren ein. Am 15. Juli 2020 fand im Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1981, nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. 1975, nachfolgend: Ehemann) sind seit [...] 2010
verheiratet. Die Ehefrau ist Mutter der vorehelichen Tochter C.___ (geb. [...]
2002). Gemeinsame Kinder haben die Ehegatten keine.
2.1 Die Ehefrau ersuchte beim Richteramt
Olten-Gösgen am 10. Dezember 2019 um Eheschutz. Der Ehemann seinerseits leitete
- ebenfalls beim Richteramt Olten-Gösgen - am 9. März 2020 das
Scheidungsverfahren ein. Am 15. Juli 2020 fand im Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung
unter dem Vorsitz der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin statt. Die Ehefrau stellte
anlässlich dieser Einigungsverhandlung ein Begehren um Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Einen Tag später, am 16. Juli 2020, trafen sich die Parteien vor
dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter zur Eheschutzverhandlung.
2.2 Mit Urteil 27. Januar 2021
verpflichtete der a.o. Amtsgerichtsstatthalter im Eheschutzverfahren den
Ehemann, der Ehefrau ab 1. Dezember 2019 bis und mit Mai 2020 monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 2'218.00 zu entrichten. Zusätzlich stellte er fest,
dass der Ehemann hievon monatlich bereits CHF 854.90 bezahlt habe (Ziffer 3 des
Urteils). Auf das Rechtsbegehren der Ehefrau, wonach der Ehemann zu
verpflichten sei, ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2019 die Ausbildungszulagen
der vorehelichen Tochter C.___ zu überweisen, trat er nicht ein (Ziffer 4). Das
schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 8. April 2021 zugestellt.
3.1 Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen den Entscheid. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 27.1.2021 seien
aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 1.12.2019 einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 3‘612.00 bis zum 15.7.2020 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
3. Der Berufungsbeklagte sei zudem zu
verpflichten, der Berufungsklägerin umgehend seinen Hausschlüssel der Liegenschaft
herauszugeben.
4. Der Berufungsklägerin sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
5. U.K.u.E.F.
3.2 Die Anträge des Ehemannes und
Berufungsbeklagten lauten wie folgt:
1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien
vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten
dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5‘000.00
zu bezahlen.
Eventualiter
Es sei dem
Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete
Rechtsanwalt sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 7.7% MwSt.
3.3 Die Ehefrau reichte am 14. Mai 2021
unaufgefordert eine Replik zur Berufungsantwort ein. Der Ehemann nahm am 27.
Mai 2021 dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er die Honorarnote ein. Die
abschliessende Honorarnote der Ehefrau folgte am 7. Juni 2021.
3.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zog
der Präsident der Zivilkammer in Gutheissung eines Antrages beider Parteien von
Amtes wegen die Ehescheidungsakten bei (OGZPR.2020.347). Diese gingen beim
Obergericht am 29. Juni 2021 ein. Daraus ergibt sich, dass die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin das Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2020 auf die
Frage des Ablaufs der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens
beschränkte. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wies sie sodann sowohl den Antrag
der Ehefrau als auch den nachträglich gestellten Antrag des Ehemannes auf
Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge ab. Beide Parteien ersuchten
hierauf um Zustellung der schriftlichen Begründung dieses Entscheids. Diese
schriftliche Begründung steht noch aus. Am 20. August 2021 wird gemäss einer
Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 10. März 2021 die Hauptverhandlung,
beschränkt auf die zweijährige Trennungsdauer, stattfinden. Nach Durchführung
dieser Verhandlung soll auch über die in der Zwischenzeit eingereichten Gesuche
der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Ehefrau verlangt die Aufhebung
von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Nichteintreten auf den Antrag
betreffend Ausbildungszulagen). In der Begründung ihrer Berufung bemerkt sie
dazu, es sei Fakt, dass dieser Antrag im Rahmen der Replik und ersten
Parteivortrages und auch gemäss Schlussvortrag gar nicht mehr gestellt worden
sei, da sich die Angelegenheit erledigt habe. Wie es sich damit verhält, ist an
dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Fakt ist, dass die Ehefrau – selbst
wenn ihre Darstellung zutrifft - durch das Nichteintreten des Vorderrichters
nicht beschwert ist. Auf die Berufung gegen Ziffer 4 ist deshalb nicht
einzutreten.
2.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,
der Vorderrichter habe ihr Begehren, den Ehemann zur Herausgabe des
Hausschlüssels zu verpflichten, nicht behandelt beziehungsweise einzig
festgehalten, dieses Begehren sei in der Nutzungszuteilung der ehelichen
Liegenschaft inbegriffen. Diese rechtliche Beurteilung sei falsch. Gemäss Art.
176.
Abs. 1 Ziffer 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) habe der
Eheschutzrichter unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu
regeln. Dazu gehöre selbstverständlich auch eine allfällig verlangte Herausgabe
der Hausschlüssel, sofern ein Ehegatte diese wie vorliegend rechtswidrigerweise
zurückbehalte. Ohne eine solche Herausgabepflicht liege kein
Vollstreckungstitel für die Durchsetzung der Schlüsselherausgabe vor.
Insbesondere nütze es ihr diesbezüglich auch nichts, wenn ihr die eheliche
Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen werde. Dies bedeute nicht, dass der andere
Ehegatte damit auch die Schlüssel herauszugeben habe. Das vorinstanzliche
Urteil sei deshalb diesbezüglich zu ergänzen, indem der Berufungsbeklagte zu
verpflichten sei, innert kurz anzusetzender Frist seinen Hausschlüssel
herauszugeben, zumal der Berufungsbeklagte einer entsprechenden Aufforderung
bis heute nicht nachgekommen sei.
2.2
Die Berufung der Ehefrau ist in
diesem Punkt begründet. Der Ehemann äussert sich denn auch gar nicht zur
zutreffenden Begründung der Berufungsklägerin. Der Ehemann ist folglich zu
verpflichten, der Ehefrau umgehend seinen Hausschlüssel der ehelichen Liegenschaft
herauszugeben.
3.
Die Berufung der Ehefrau richtet sich
weiter gegen den am 27. Januar 2021 im Eheschutzverfahren festgelegten
Unterhaltsbeitrag. Die vom Ehemann eingereichte Scheidungsklage datiert vom 9.
März 2020 und das Begehren der Ehefrau um Erlass eines Unterhaltsbeitrages im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vom 15. Juli 2020. Das Urteil im
Eheschutzverfahren erging somit erst, als das Scheidungsverfahren bereits
eingeleitet worden war und die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen gestellt hatte. Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter vom 1. Dezember
2019.
bis Mai 2020 festgesetzte Dauer des Unterhaltsbeitrages reicht ausdrücklich
in die Zeit hinein, in der das Scheidungsverfahren bereits hängig war. Auffallend
ist zudem, dass die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren am 15. Juli
2020, und bloss ein Tag später, am 16. Juli 2020, die Eheschutzverhandlung stattfand.
Obwohl für beide Verfahren der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen als
Einzelrichter nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig ist (§ 10 Abs.
2.
lit. b und c Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), wurden
die beiden Verfahren nicht koordiniert. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich
auf, vorweg zu erläutern, wie es sich mit der Zuständigkeit verhält.
4.
Wird eine Scheidungsklage
eingereicht, können für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
keine Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB) mehr getroffen werden, sondern nur
noch vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276
ZPO). Ein zuvor eingeleitetes Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der
Scheidung indessen nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für
Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es
darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Die Eheschutzmassnahmen
wirken über den Entscheid - und damit auch über die Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens - hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt.
Solange im Scheidungsverfahren kein Massnahmebegehren gestellt wird, haben die im
Eheschutzverfahren zu treffenden Entscheide über die Einleitung des
Scheidungsverfahrens hinaus Geltung, bis der Scheidungsrichter andere
Anordnungen trifft (BGE 129 III 60; Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom
5.
März 2019, E. 3.2 f.).
5.1
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
befristete die Unterhaltspflicht ausdrücklich bis 31. Mai 2020. Da er davon
Kenntnis hatte, dass der Ehemann bereits früher, am 9. März 2020, die
Scheidungsklage angehoben hatte und damit der Scheidungsrichter mit Wirkung ab
diesem Datum für Unterhaltsregelungen zuständig ist, traf er mit der Befristung
bewusst einen Entscheid, für den er als Eheschutzrichter formell nicht mehr
zuständig war. Bei der konkreten Bemessung des Unterhaltsbeitrages stützte er
sich auf den Durchschnittslohn des Ehemannes während der Zeit von Dezember 2019
bis Mai 2020. Auch diese Bemessungsgrundlage umfasst somit zum Teil den
Zeitraum, der bereits das Scheidungsverfahren betraf. Das fällt vorliegend ganz
besonders ins Gewicht, da sich auch die Frage, wie sich der ab dem 16. März
2020.
– nota bene nach Einleitung des Scheidungsverfahrens – angeordnete
Lockdown auf die Einkünfte der Parteien auswirkt.
5.2
Wird nach Eingang eines
Eheschutzverfahrens ein Scheidungsverfahren eingeleitet, ist darauf zu achten,
dass keine solchen Ungereimtheiten entstehen und das Verfahren für die Parteien
nicht noch komplizierter wird, als es ohnehin schon ist. Unter der Herrschaft
der früheren kantonalen Zivilprozessordnung wurde die Praxis begründet, dass
ein noch nicht entschiedenes Eheschutzgesuch im nachfolgenden
Scheidungsverfahren zu behandeln ist (SOG 1993 Nr. 1). Das ist nach wie vor
zweckmässig. An der aufgrund der Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn für
beide Entscheide gegebenen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten
hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung nichts
geändert. Mit diesem Vorgehen kann Widersprüchen vorgebeugt und die
Unterhaltsregelung für die gesamte Dauer der Trennung besser koordiniert
werden. Wird darüber bloss an einem einzigen Termin verhandelt, dürfte es auch
einfacher sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Vorgehen des
Richteramtes Olten-Gösgen – zwei Verhandlungen an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen und erst noch unter zwei verschiedenen Vorsitzenden – ist dagegen alles
andere als prozessökonomisch und nur schwer nachvollziehbar. Im
Berufungsverfahren kann das nicht korrigiert werden. Es ist deshalb angezeigt,
die Sache an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen.
5.3
Seitens des Ehemannes blieb Ziffer 3
des Eheschutzurteils vom 27. Januar 2021 unangefochten. Es ist somit
festzustellen, dass der Ehemann verpflichtet ist, mindestens den in dieser
Urteilsziffer festgelegten Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus ist Ziffer 3
aufzuheben. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der neue Entscheid wird im Rahmen des
Scheidungsverfahrens zusammen mit den dort gestellten Anträgen um Erlass
vorsorglicher Massnahmen zu treffen sein. Die Scheidungsrichterin wird dabei
für die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als Eheschutzrichterin
zu urteilen haben. Dass sie über die beantragten vorsorglichen Massnahmen am 9.
März 2021 bereits verfügt hat, steht dem nicht entgegen. Da die nachträgliche
Zustellung der Begründung bis anhin nicht erfolgte, wurde die Rechtsmittelfrist
für die Anfechtung dieser Verfügung noch gar nicht ausgelöst und sie ist auch
nicht vollstreckbar. Zudem ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
die Verfügung zumindest von einer Partei angefochten werden würde. Die Berufung
gegen Ziffer 3 ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107
Abs. 2 ZPO). Da das Endergebnis noch offen ist, rechtfertigt es sich im
Übrigen, die Parteikosten wettzuschlagen. Nachdem beide Parteien nicht nur im
Berufungsverfahren, sondern bereits vorher auch im Scheidungsverfahren (OGZPR.2020.347)
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatten, ist es angezeigt, im
Berufungsverfahren einen entsprechenden Eventualentscheid zu treffen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. a) Es wird festgestellt, dass der
Ehemann rechtskräftig verpflichtet ist, der Ehe-
frau für die Zeit ab 1.
Dezember 2019 bis und mit Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens
CHF 2'218.00 zu entrichten und dass er hievon monatlich bereits CHF 854.90
bezahlt hat.
b) Darüber hinaus wird
Ziffer 3 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Olten-Gösgen
vom 27. Januar 2021 aufgehoben.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau umgehend seinen Hausschlüssel der ehelichen Liegenschaft herauszugeben.
4. Die Streitsache geht zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück an das Richteramt Olten-Gösgen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
7. Falls einer oder beiden Parteien im
Scheidungsverfahren OGZPR.2020.347 der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt
wird, gilt der entsprechende Entscheid für die jeweilige Partei auch für das
Berufungsverfahren. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände für
das Berufungsverfahren werden diesfalls wie folgt festgelegt (je inkl. Auslagen
und MwSt.):
- Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu: CHF 2'611.20,
- Rechtsanwalt Dominik
Probst: CHF 2'354.65.
Die Entschädigungen sind
zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu CHF 1'346.75 und für Rechtsanwalt Dominik Probst CHF
257.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller