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Entscheid

ZKBER.2021.28

Eheschutz

5. Juli 2021Deutsch11 min

Scheidungsverfahren ein. Am 15. Juli 2020 fand im Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1981, nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. 1975, nachfolgend: Ehemann) sind seit [...] 2010

verheiratet. Die Ehefrau ist Mutter der vorehelichen Tochter C.___ (geb. [...]

2002). Gemeinsame Kinder haben die Ehegatten keine.

2.1 Die Ehefrau ersuchte beim Richteramt

Olten-Gösgen am 10. Dezember 2019 um Eheschutz. Der Ehemann seinerseits leitete

- ebenfalls beim Richteramt Olten-Gösgen - am 9. März 2020 das

Scheidungsverfahren ein. Am 15. Juli 2020 fand im Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung

unter dem Vorsitz der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin statt. Die Ehefrau stellte

anlässlich dieser Einigungsverhandlung ein Begehren um Erlass vorsorglicher

Massnahmen. Einen Tag später, am 16. Juli 2020, trafen sich die Parteien vor

dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter zur Eheschutzverhandlung.

2.2 Mit Urteil 27. Januar 2021

verpflichtete der a.o. Amtsgerichtsstatthalter im Eheschutzverfahren den

Ehemann, der Ehefrau ab 1. Dezember 2019 bis und mit Mai 2020 monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 2'218.00 zu entrichten. Zusätzlich stellte er fest,

dass der Ehemann hievon monatlich bereits CHF 854.90 bezahlt habe (Ziffer 3 des

Urteils). Auf das Rechtsbegehren der Ehefrau, wonach der Ehemann zu

verpflichten sei, ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2019 die Ausbildungszulagen

der vorehelichen Tochter C.___ zu überweisen, trat er nicht ein (Ziffer 4). Das

schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 8. April 2021 zugestellt.

3.1 Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen den Entscheid. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 27.1.2021 seien

aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 1.12.2019 einen Unterhaltsbeitrag

von Fr. 3‘612.00 bis zum 15.7.2020 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

3. Der Berufungsbeklagte sei zudem zu

verpflichten, der Berufungsklägerin umgehend seinen Hausschlüssel der Liegenschaft

herauszugeben.

4. Der Berufungsklägerin sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

5. U.K.u.E.F.

3.2 Die Anträge des Ehemannes und

Berufungsbeklagten lauten wie folgt:

1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien

vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten

dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5‘000.00

zu bezahlen.

Eventualiter

Es sei dem

Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete

Rechtsanwalt sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 7.7% MwSt.

3.3 Die Ehefrau reichte am 14. Mai 2021

unaufgefordert eine Replik zur Berufungsantwort ein. Der Ehemann nahm am 27.

Mai 2021 dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er die Honorarnote ein. Die

abschliessende Honorarnote der Ehefrau folgte am 7. Juni 2021.

3.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zog

der Präsident der Zivilkammer in Gutheissung eines Antrages beider Parteien von

Amtes wegen die Ehescheidungsakten bei (OGZPR.2020.347). Diese gingen beim

Obergericht am 29. Juni 2021 ein. Daraus ergibt sich, dass die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin das Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2020 auf die

Frage des Ablaufs der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens

beschränkte. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wies sie sodann sowohl den Antrag

der Ehefrau als auch den nachträglich gestellten Antrag des Ehemannes auf

Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge ab. Beide Parteien ersuchten

hierauf um Zustellung der schriftlichen Begründung dieses Entscheids. Diese

schriftliche Begründung steht noch aus. Am 20. August 2021 wird gemäss einer

Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 10. März 2021 die Hauptverhandlung,

beschränkt auf die zweijährige Trennungsdauer, stattfinden. Nach Durchführung

dieser Verhandlung soll auch über die in der Zwischenzeit eingereichten Gesuche

der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Ehefrau verlangt die Aufhebung

von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Nichteintreten auf den Antrag

betreffend Ausbildungszulagen). In der Begründung ihrer Berufung bemerkt sie

dazu, es sei Fakt, dass dieser Antrag im Rahmen der Replik und ersten

Parteivortrages und auch gemäss Schlussvortrag gar nicht mehr gestellt worden

sei, da sich die Angelegenheit erledigt habe. Wie es sich damit verhält, ist an

dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Fakt ist, dass die Ehefrau – selbst

wenn ihre Darstellung zutrifft - durch das Nichteintreten des Vorderrichters

nicht beschwert ist. Auf die Berufung gegen Ziffer 4 ist deshalb nicht

einzutreten.

2.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt,

der Vorderrichter habe ihr Begehren, den Ehemann zur Herausgabe des

Hausschlüssels zu verpflichten, nicht behandelt beziehungsweise einzig

festgehalten, dieses Begehren sei in der Nutzungszuteilung der ehelichen

Liegenschaft inbegriffen. Diese rechtliche Beurteilung sei falsch. Gemäss Art.

176.

Abs. 1 Ziffer 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) habe der

Eheschutzrichter unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu

regeln. Dazu gehöre selbstverständlich auch eine allfällig verlangte Herausgabe

der Hausschlüssel, sofern ein Ehegatte diese wie vorliegend rechtswidrigerweise

zurückbehalte. Ohne eine solche Herausgabepflicht liege kein

Vollstreckungstitel für die Durchsetzung der Schlüsselherausgabe vor.

Insbesondere nütze es ihr diesbezüglich auch nichts, wenn ihr die eheliche

Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen werde. Dies bedeute nicht, dass der andere

Ehegatte damit auch die Schlüssel herauszugeben habe. Das vorinstanzliche

Urteil sei deshalb diesbezüglich zu ergänzen, indem der Berufungsbeklagte zu

verpflichten sei, innert kurz anzusetzender Frist seinen Hausschlüssel

herauszugeben, zumal der Berufungsbeklagte einer entsprechenden Aufforderung

bis heute nicht nachgekommen sei.

2.2

Die Berufung der Ehefrau ist in

diesem Punkt begründet. Der Ehemann äussert sich denn auch gar nicht zur

zutreffenden Begründung der Berufungsklägerin. Der Ehemann ist folglich zu

verpflichten, der Ehefrau umgehend seinen Hausschlüssel der ehelichen Liegenschaft

herauszugeben.

3.

Die Berufung der Ehefrau richtet sich

weiter gegen den am 27. Januar 2021 im Eheschutzverfahren festgelegten

Unterhaltsbeitrag. Die vom Ehemann eingereichte Scheidungsklage datiert vom 9.

März 2020 und das Begehren der Ehefrau um Erlass eines Unterhaltsbeitrages im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vom 15. Juli 2020. Das Urteil im

Eheschutzverfahren erging somit erst, als das Scheidungsverfahren bereits

eingeleitet worden war und die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen gestellt hatte. Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter vom 1. Dezember

2019.

bis Mai 2020 festgesetzte Dauer des Unterhaltsbeitrages reicht ausdrücklich

in die Zeit hinein, in der das Scheidungsverfahren bereits hängig war. Auffallend

ist zudem, dass die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren am 15. Juli

2020, und bloss ein Tag später, am 16. Juli 2020, die Eheschutzverhandlung stattfand.

Obwohl für beide Verfahren der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen als

Einzelrichter nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig ist (§ 10 Abs.

2.

lit. b und c Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), wurden

die beiden Verfahren nicht koordiniert. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich

auf, vorweg zu erläutern, wie es sich mit der Zuständigkeit verhält.

4.

Wird eine Scheidungsklage

eingereicht, können für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens

keine Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB) mehr getroffen werden, sondern nur

noch vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276

ZPO). Ein zuvor eingeleitetes Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der

Scheidung indessen nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für

Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es

darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Die Eheschutzmassnahmen

wirken über den Entscheid - und damit auch über die Rechtshängigkeit des

Scheidungsverfahrens - hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt.

Solange im Scheidungsverfahren kein Massnahmebegehren gestellt wird, haben die im

Eheschutzverfahren zu treffenden Entscheide über die Einleitung des

Scheidungsverfahrens hinaus Geltung, bis der Scheidungsrichter andere

Anordnungen trifft (BGE 129 III 60; Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom

5.

März 2019, E. 3.2 f.).

5.1

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

befristete die Unterhaltspflicht ausdrücklich bis 31. Mai 2020. Da er davon

Kenntnis hatte, dass der Ehemann bereits früher, am 9. März 2020, die

Scheidungsklage angehoben hatte und damit der Scheidungsrichter mit Wirkung ab

diesem Datum für Unterhaltsregelungen zuständig ist, traf er mit der Befristung

bewusst einen Entscheid, für den er als Eheschutzrichter formell nicht mehr

zuständig war. Bei der konkreten Bemessung des Unterhaltsbeitrages stützte er

sich auf den Durchschnittslohn des Ehemannes während der Zeit von Dezember 2019

bis Mai 2020. Auch diese Bemessungsgrundlage umfasst somit zum Teil den

Zeitraum, der bereits das Scheidungsverfahren betraf. Das fällt vorliegend ganz

besonders ins Gewicht, da sich auch die Frage, wie sich der ab dem 16. März

2020.

– nota bene nach Einleitung des Scheidungsverfahrens – angeordnete

Lockdown auf die Einkünfte der Parteien auswirkt.

5.2

Wird nach Eingang eines

Eheschutzverfahrens ein Scheidungsverfahren eingeleitet, ist darauf zu achten,

dass keine solchen Ungereimtheiten entstehen und das Verfahren für die Parteien

nicht noch komplizierter wird, als es ohnehin schon ist. Unter der Herrschaft

der früheren kantonalen Zivilprozessordnung wurde die Praxis begründet, dass

ein noch nicht entschiedenes Eheschutzgesuch im nachfolgenden

Scheidungsverfahren zu behandeln ist (SOG 1993 Nr. 1). Das ist nach wie vor

zweckmässig. An der aufgrund der Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn für

beide Entscheide gegebenen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten

hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung nichts

geändert. Mit diesem Vorgehen kann Widersprüchen vorgebeugt und die

Unterhaltsregelung für die gesamte Dauer der Trennung besser koordiniert

werden. Wird darüber bloss an einem einzigen Termin verhandelt, dürfte es auch

einfacher sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Vorgehen des

Richteramtes Olten-Gösgen – zwei Verhandlungen an zwei aufeinanderfolgenden

Tagen und erst noch unter zwei verschiedenen Vorsitzenden – ist dagegen alles

andere als prozessökonomisch und nur schwer nachvollziehbar. Im

Berufungsverfahren kann das nicht korrigiert werden. Es ist deshalb angezeigt,

die Sache an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen.

5.3

Seitens des Ehemannes blieb Ziffer 3

des Eheschutzurteils vom 27. Januar 2021 unangefochten. Es ist somit

festzustellen, dass der Ehemann verpflichtet ist, mindestens den in dieser

Urteilsziffer festgelegten Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus ist Ziffer 3

aufzuheben. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der neue Entscheid wird im Rahmen des

Scheidungsverfahrens zusammen mit den dort gestellten Anträgen um Erlass

vorsorglicher Massnahmen zu treffen sein. Die Scheidungsrichterin wird dabei

für die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als Eheschutzrichterin

zu urteilen haben. Dass sie über die beantragten vorsorglichen Massnahmen am 9.

März 2021 bereits verfügt hat, steht dem nicht entgegen. Da die nachträgliche

Zustellung der Begründung bis anhin nicht erfolgte, wurde die Rechtsmittelfrist

für die Anfechtung dieser Verfügung noch gar nicht ausgelöst und sie ist auch

nicht vollstreckbar. Zudem ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass

die Verfügung zumindest von einer Partei angefochten werden würde. Die Berufung

gegen Ziffer 3 ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107

Abs. 2 ZPO). Da das Endergebnis noch offen ist, rechtfertigt es sich im

Übrigen, die Parteikosten wettzuschlagen. Nachdem beide Parteien nicht nur im

Berufungsverfahren, sondern bereits vorher auch im Scheidungsverfahren (OGZPR.2020.347)

die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatten, ist es angezeigt, im

Berufungsverfahren einen entsprechenden Eventualentscheid zu treffen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. a) Es wird festgestellt, dass der

Ehemann rechtskräftig verpflichtet ist, der Ehe-

frau für die Zeit ab 1.

Dezember 2019 bis und mit Mai 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens

CHF 2'218.00 zu entrichten und dass er hievon monatlich bereits CHF 854.90

bezahlt hat.

b) Darüber hinaus wird

Ziffer 3 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Olten-Gösgen

vom 27. Januar 2021 aufgehoben.

3. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau umgehend seinen Hausschlüssel der ehelichen Liegenschaft herauszugeben.

4. Die Streitsache geht zur neuen

Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück an das Richteramt Olten-Gösgen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

7. Falls einer oder beiden Parteien im

Scheidungsverfahren OGZPR.2020.347 der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt

wird, gilt der entsprechende Entscheid für die jeweilige Partei auch für das

Berufungsverfahren. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände für

das Berufungsverfahren werden diesfalls wie folgt festgelegt (je inkl. Auslagen

und MwSt.):

- Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu: CHF 2'611.20,

- Rechtsanwalt Dominik

Probst: CHF 2'354.65.

Die Entschädigungen sind

zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu CHF 1'346.75 und für Rechtsanwalt Dominik Probst CHF

257.40.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller