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Entscheid

ZKBER.2021.3

Mündigenunterhalt

19. März 2021Deutsch21 min

machte die Tochter Mündigenunterhalt geltend, weil sie ihre Erstausbildung zur [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend Mündigenunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist die mündige Tochter von A.___,

der von der Mutter der Klägerin geschieden ist. Mit Klage vom 9. April 2020

machte die Tochter Mündigenunterhalt geltend, weil sie ihre Erstausbildung zur [...]

bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters nicht hatte abschliessen können. Die

Ausbildung dauert bis 31. Juli 2023.

Die Mutter, bei der die Klägerin lebt, ist

derzeit arbeitsunfähig und bezieht ein Krankentaggeld. Ihr durchschnittliches

Monatseinkommen beträgt unbestrittenermassen CHF 3'660.00. Der Vater ist wieder

verheiratet und hat aus dieser Verbindung 3 unmündige Kinder. Er arbeitet als [...]

bei der Firma [...] AG, [...]. Er bezieht einen Monatslohn von CHF 5’200.00

netto. Seine Ehefrau arbeitet auf Abruf im [...] in [...]. Ihr Einkommen hängt

von der Anzahl ihrer Einsätze ab. Die Vorinstanz hat ihr einen hypothetischen Monatslohn

von CHF 2'500.00 angerechnet.

2. Am 28. Oktober 2020 erliess die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen in dieser Sache folgendes Urteil:

1. Den Parteien wird die integrale

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände

werden für die Klägerin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu und für den

Beklagten Rechtsanwalt Stefan Galligani eingesetzt.

2. Der Beklagte hat der Klägerin monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a)

ab

1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 780.00

b)

ab

1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 CHF 890.00

c)

ab

1. August 2020 bis 31. Juli 2021 CHF 750.00

d)

ab

1. August 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 650.00

e)

ab

1. August 2022 bis 31. Juli 2023 CHF 450.00

Die Beträge verstehen sich ohne

Ausbildungszulagen. Diese sollen der Klägerin noch zusätzlich zukommen.

3. Der Beklagte hat der

Klägerin die Ausbildungszulagen rückwirkend seit 1. Mai 2019

auszubezahlen.

4. Die in Ziffer 2

festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes

der Konsumentenpreise vom September 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis

Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar

jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im

vorausgegangenen November angepasst.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder

abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.2 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des

Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht

hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

6. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu, wird festgesetzt auf CHF 5'689.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 2'697.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

7. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Stefan Galligani,

wird festgesetzt auf CHF 4'191.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

8. Die Gerichtskosten von

insgesamt CHF 2’600.00 (inkl. Massnahmeverfahren) werden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind.

3. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte

am 21. Januar 2021 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die

folgenden Anträge:

1. Es sei Ziff. 2 (Seite

10) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2020 aufzuheben

und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten

keinen Unterhalt schuldet.

2. Dem Berufungskläger sei

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei

als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsbeklagte liess sich am

28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt:

1.

Die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der

Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

3.

U.K.u.E.F.

5. Für die Ausführungen des

Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

hat ihr Urteil damit begründet, dass sich die Parteien darüber einig seien,

dass sie keinen Kontakt hätten. Der Berufungskläger und die Mutter der

Berufungsbeklagten seien seit langem zerstritten. Dennoch habe sich die

Berufungsbeklagte immer wieder um den Kontakt zum Berufungskläger bemüht. Was

schliesslich ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen sei, bleibe auch

nach der Parteibefragung unklar. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass die

Verantwortung für das nun fehlende Vater-Tochter-Verhältnis ausschliesslich bei

der Tochter liege. Eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung der

familienrechtlichen Pflichten einzig durch die Klägerin sei zu verneinen,

weshalb es dem Beklagten aus persönlicher Sicht grundsätzlich zumutbar sei, der

Klägerin einen Unterhalt zu bezahlen.

Aufgrund des wechselnden Bedarfs und

Einkommens der Klägerin seien 5 Phasen zu unterschieden. Es sei

offensichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, das sie nicht

vollständig für die Deckung ihres Barbedarfs verwenden müsse, ihren Lebensunterhalt

nicht vollständig bestreiten könne. Die Mutter sei aufgrund ihrer Krankheit

derzeit nicht in der Lage, die Tochter zu unterstützen.

Beim Beklagten sei zu berücksichtigen,

dass das jüngste Kind aus seiner jetzigen Ehe bereits eingeschult sei. Seiner

Ehefrau sei es daher zuzumuten, 50 % erwerbstätig zu sein. Die indirekte

Beistandspflicht gegenüber vorehelichen und ausserehelichen Kindern gelte auch

gegenüber volljährigen Kindern, weshalb ihr ein entsprechendes hypothetisches

Einkommen anzurechnen sei.

2.

Der Berufungskläger macht geltend,

Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) knüpfe beim Unterhalt von

mündigen Kindern an die Zumutbarkeit für den Leistungserbringer an. Dabei sei

neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch die persönliche Zumutbarkeit,

insbesondere der persönliche Kontakt zwischen Leistungserbringer und Kind zu

beachten. Mit Letzterem statuiere der Gesetzgeber eine Ausnahme der

Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Der

Mündigenunterhalt sei daher zurückhaltend zu gewähren und die Schwelle der

Unzumutbarkeit entsprechend tief anzusetzen. Auch wenn der Ausnahmecharakter

inzwischen relativiert worden sei, halte das Bundesgericht explizit fest, dass

Mündigenunterhalt nicht als Regel gelten könne.

Die totale Zerrüttung der Beziehung

zwischen Vater und Tochter sei der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter

anzulasten. Der Berufungskläger habe sich stets bemüht für die

Berufungsbeklagte zu sorgen und ihr ein guter Vater zu sein. Er habe sie

herzlich aufgenommen, als sie nicht mehr bei der Mutter habe wohnen wollen. Es

treffe nicht zu, dass er sie vernachlässigt habe. Vielmehr habe sie nicht am

Familienleben teilnehmen wollen und habe finanzielle Forderungen gestellt (mehr

Taschengeld, Handy). Weil er nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wünsche zu

erfüllen, habe sie sich entschieden, wieder bei der Mutter zu wohnen. Dieses

Verhalten zeige, dass es ihr einzig um finanzielle Vorteile gegangen sei. Als

er ihr geschrieben habe, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer

Mündigkeit einstelle, habe sie ihm gedroht, sie werde ihn verklagen. Die

Beziehung zu ihm sei der Berufungsbeklagten vollkommen gleichgültig. Sie habe

auch in keiner Weise versucht, die Beziehung zu ihm zu festigen bzw. wieder

aufzubauen.

Er habe mit seiner jetzigen Ehefrau drei

Kinder, von denen eines wegen einer Lernschwäche vermehrte Betreuung benötige.

Dieser müsse von der jetzigen Ehefrau erbracht werden. Das rechtfertige eine

Abweichung vom Schulstufenmodell bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit. Im

Übrigen arbeite die Ehefrau nicht als [...], sondern als [...], was bei der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen wäre. Sie arbeite

im Schichtbetrieb, was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung

ihres Pensums ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Es sei unbestritten, dass die

Berufungsbeklagte über keine angemessene Erstausbildung verfüge. Hingegen hätte

sie mit einer zielgerichteteren Ausbildungsplanung die Ausbildung schneller

abschliessen können. Aus der bundesgerichtlichen Praxis zum Mündigenunterhalt

sei zu schliessen, dass die Anforderungen an den Pflichtigen mit zunehmendem

Alter des mündigen Kindes abnähmen. Hinzu komme, dass es sich bei der

Berufungsbeklagten um ein aussereheliches Kind handle. Auch aus diesem Grund

dränge sich eine Abweichung vom Schulstufenmodell geradezu auf.

Da die Ehefrau des Berufungsklägers

«nur» ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 erziele, könne sie

nicht einmal ihren Grundbetrag decken. Daher rechtfertige es sich nicht, die

gemeinsamen Kosten auf beide Ehegatten zu verteilen. Die Gegenüberstellung von

Einkommen und Bedarf zeige, dass er nicht in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag

zu bezahlen.

3.

Die Berufungsbeklagte weist darauf

hin, dass es im Berufungsverfahren nicht genüge, einfach den Sachverhalt aus

eigener Sicht zu schildern. Der Berufungskläger habe sich vielmehr mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und detailliert aufzuzeigen, aus

welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid sachverhaltsmässig oder rechtlich

falsch sei. Das mache der Berufungskläger überhaupt nicht.

Das Bundesgericht habe den

Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts schon vor Jahren relativiert. Seit der

Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre habe kaum ein Kind bei

Erreichen der Mündigkeit die Ausbildung abgeschlossen. Die vom Berufungskläger

zitierte Rechtsprechung, dass dem Pflichtigen ein Zuschlag von 20 % auf dem

Notbedarf zu gewähren sei, sei überholt. Massgeblich seien die konkreten

Gegebenheiten. Das gelte erst recht, wenn die Ausbildung bereits innert kurzer

Zeit abgeschlossen werden könne. Die eheliche Beistandspflicht spiele

vorliegend keine Rolle, zumal der Berufungskläger nach den Erwägungen im

vorinstanzlichen Urteil in der Lage sei, für das Manko der Berufungsbeklagten

aufzukommen.

Der Berufungskläger bestätige, dass die

Zerrüttung des Verhältnisses mit seiner Ex-Frau zusammenhänge. Die Eltern der

Berufungsbeklagten seien seit der Scheidung total zerstritten. Es sei nur

natürlich, dass diese Emotionen Einfluss auf die Berufungsbeklagte hätten.

Dennoch habe sie immer wieder versucht, mit dem Berufungskläger Kontakt

aufzunehmen, wobei es bei weitem nicht nur um finanzielle Angelegenheiten

gegangen sei. Vielmehr wünschte sie sich, dass der Berufungskläger ein

Interesse an ihr zeige. Dass er bei ihren Kontakten immer wieder über die

Mutter geschimpft habe, habe ihr so zugesetzt, dass sie sich deswegen in

kinderpsychiatrische Behandlung habe begeben müssen.

Es gehe nicht darum, ob die jetzige

Ehefrau des Berufungsklägers 50 % arbeite oder nicht, sondern darum, dass ihr

zuzumuten sei, ihren Bedarf selber zu erwirtschaften. Das sei der Fall, zumal

sie erwerbstätig sei und, als die beiden älteren Kinder 5 und 6 Jahre alt

gewesen seien, sogar 80 % gearbeitet habe. Die Behauptung, dass eines der Kinder

behindert sei, sei neu. Da hier der Dispositionsgrundsatz gelte, könnten im

Berufungsverfahren keine unechten Nova eingebracht werden.

Zutreffend sei, dass die Ehefrau des

Berufungsklägers als [...] arbeite. Das ändere nichts daran, dass sie mit einem

50.

% Pensum ein monatliches Einkommen von ca. CHF 2'500.00 erzielen könne. Um

ihren Bedarf zu decken genüge auch ein etwas tieferes Einkommen. So wie der

Berufungskläger rechne, würde dafür sogar ein 35 % Pensum ausreichen.

Die Berufungsbeklagte habe seit ihrem

Schulabschluss keinen einzigen Tag verschwendet. Sie habe im Hinblick auf ihr

primäres Berufsziel ein Praktikum absolviert, dann aber keine Lehrstelle

gefunden. Daraufhin habe sie sich sofort umorientiert und ein Praktikum im

Hinblick auf ein anderes Ausbildungsziel angetreten, für das es

notorischerweise genügend Lehrstellen gebe. Dass sie mit ihrem ersten

Berufswunsch nicht erfolgreich gewesen sei, dürfe ihr nicht nachteilig

angelastet werden.

4.1

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.

1.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der

Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen.

Gerügt werden können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau

und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_651/ 2011,

E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger

der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesem hat er sich auseinanderzusetzen.

Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu

ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre,

pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne

im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das

Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen

Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Die Verfahrensart

spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine

unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

4.2

Diesen Anforderungen genügt die

Berufung über weite Strecken nicht. Der Berufungskläger schildert den

Sachverhalt weitgehend aus seiner Sicht, ohne auf die Begründung der

Vorderrichterin einzugehen. Soweit ein Bezug zu den Erwägungen im

vorinstanzlichen Urteil fehlt, kann nicht auf die Vorbringen in der Berufung

eingegangen werden. Im Übrigen macht der Berufungskläger sinngemäss falsche

Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung geltend.

5.1

Vorab moniert der Berufungskläger,

dass ihm aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten sei, der Berufungsbeklagten

einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht geltend, die totale Zerrüttung [des

Verhältnisses] sei der Berufungsbeklagten sowie ihrer Mutter anzulasten. Er

habe sich stets bemüht, der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein.

5.2

Eltern

und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig,

die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht,

namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des

Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277

Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich

in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind

schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es

mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern

abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das

Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis

erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm

subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Hat

das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem

unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte,

ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von

Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E.

3.3.2

und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1,

in: FamPra.ch 2015 S. 997).

5.3

Es ist unbestritten, dass heute zwischen

den Parteien kein Kontakt mehr besteht und das Verhältnis zerrüttet ist. Da der

Berufungskläger aus der behaupteten rechtshindernden Tatsache, dass die

Verantwortung für den Kontaktabbruch bei der Tochter liege, Rechte ableitet,

ist er diesbezüglich beweispflichtig (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 133 III 61 E 4.1). Aufgrund

seiner Beweispflicht trägt er auch die Folgen einer allfälligen

Beweislosigkeit.

5.4

Der Berufungskläger äussert sich

kaum dazu, was die Berufungsbeklagte getan haben soll, um zur «totalen

Zerrüttung» des Verhältnisses beizutragen resp. diese herbeizuführen. In der Berufung

wiederholt er seine Behauptung, dass die Berufungsbeklagte wieder zu ihrer

Mutter gezogen sei, nachdem er ihre finanziellen Forderungen nach mehr

Taschengeld und einem neuen Handy nicht habe erfüllen wollen und können. Das

soll nach Angaben in der Parteibefragung bei der Vorinstanz 2014/2015 gewesen

sein, mithin als die Klägerin 13 oder 14 Jahre alt war. Anlässlich der

Parteibefragung führte der Berufungskläger auf die Frage nach dem

Kontaktabbruch aus, das sei passiert, weil die Berufungsbeklagte immer mit

«solchen» Briefen gekommen sei, die er hätte unterschreiben müssen (Aktenseite,

AS 80). Das lässt darauf schliessen, dass die Parteien auch nach dem Umzug der

Berufungsbeklagten in Kontakt standen.

Nach unbestritten gebliebenen Aussagen

der Berufungsbeklagten soll der Auslöser ein Problem mit der Registrierung der

Scheidung ihrer Eltern in [...] gewesen sein (AS 79). Daraufhin sei es zum

Streit zwischen den Eltern und zum Kontaktabbruch zwischen ihr und ihrem Vater gekommen.

Unklar ist nach der Schilderung von

beiden Parteien, welchen Beitrag die Berufungsbeklagte zum dauerhaften Kontaktabbruch

geleistet haben soll. Die vom Berufungskläger angesprochenen pubertären

Forderungen der Berufungsbeklagten nach mehr Taschengeld und einem neuen Handy

können eine intakte Beziehung zu einem vernünftig handelnden Elternteil kaum

auf Dauer zerstören, selbst wenn sie das Verhältnis belastet haben sollten.

Einen weiteren Grund für das Zerwürfnis

sieht der Berufungskläger darin, dass ihm die Berufungsbeklagte Briefe zur

Unterschrift vorgelegt habe. Allein daraus lässt sich kein Fehlverhalten der

Berufungsbeklagten ableiten, zumal verschiedene Gründe denkbar sind, weshalb

sie auf eine Unterschrift ihres Vaters benötigt haben sollte (z.B. für die

Erneuerung einer Ausweisschrift). Von offensichtlichem Eigennutz der Beklagten

kann daher nicht die Rede sein.

Der Berufungskläger äussert sich nicht

dazu, was er im Anschluss an den Kontaktabbruch unternommen hat, mit der

Berufungsbeklagten in Kontakt zu bleiben, zumal er angegebenen hatte, er habe

sich immer bemüht der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein. Vielmehr war

es die Berufungsbeklagte, die bei der Vorinstanz detailliert schilderte, dass

sie ihrem Vater sowohl geschrieben als auch telefoniert habe (AS 78). In der

Rechtschrift liess sie ausführen, dass sie ihren Vater auch zum Fest zu ihrem

18.

Geburtstag nach [...] eingeladen habe. Daraufhin habe er ihr ausrichten

lassen, dass er nichts mehr von ihr wissen wolle. Das ist unwidersprochen

geblieben. Diese Darstellung lässt vielmehr den Schluss zu, dass sich der

Berufungskläger mit dem Kontaktabbruch abgefunden und nichts unternommen hat,

um die Beziehung wieder aufzubauen und auch nicht auf die Bemühungen der

Tochter zur Kontaktaufnahme eingegangen ist.

5.5

Gestützt auf diese teils

widersprüchlichen Informationen kann jedenfalls nicht als erwiesen gelten, dass

der fehlende Kontakt zwischen den Parteien gemäss bundesgerichtlicher Praxis in

schuldhafter Art und Weise der Tochter anzulasten ist, selbst wenn sie 13- oder

14-jährig mit Forderungen und dem folgenden Wohnsitzwechsel vom Vater zur

Mutter zum Zerwürfnis beigetragen haben sollte. Das genügt nicht. Der Beweis dafür,

dass die Tochter die Hauptverantwortung am fehlenden Kontakt trägt, ist offensichtlich

nicht gelungen.

Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Berufungskläger

die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem

Berufungskläger aus persönlichen Gründen zumutbar ist, für die Berufungsbeklagte

Mündigenunterhalt zu bezahlen.

6.1

Die Einkommen des Berufungsklägers, der

Berufungsbeklagten und ihrer Mutter sind unbestritten geblieben. Dasselbe gilt

für den Bedarf der Berufungsbeklagten. Umstritten ist das zumutbare Einkommen

der jetzigen Ehefrau des Berufungsklägers und dessen Bedarf.

6.2.1

Die Vorinstanz hat festgehalten,

im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) sei bei der

Ehefrau des Berufungsklägers ein Einkommen zu berücksichtigen. Da ihr jüngstes

Kind bereits eingeschult sei, sei ihr zuzumuten, mit einem 50 % Pensum

erwerbstätig zu sein. Als gelernte [...] könne sie mindestens CHF 2'500.00 netto

pro Monat verdienen und sei daher in der Lage 1/3 der ausgewiesenen gemeinsamen

Kosten zu tragen.

6.2.2

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, seine Ehefrau sei [...] und nicht [...]. Die Berufungsbeklagte anerkennt

das. Er führt weiter aus, dass das zu einer Senkung des hypothetischen

Einkommens führen müsse. Hingegen unterlässt er es Ausführungen darüber zu

machen, wie hoch ihr Verdienst ausfallen könnte und Beweise dafür anzubieten. Es

ist nicht Sache des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von sich aus

Sachverhaltserhebungen zu tätigen. Es bleibt daher bei der Annahme der

Vorinstanz, dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit einem 50 % Pensum einen

monatlichen Verdienst von CHF 2'500.00 netto erzielen könnte.

6.2.3

Der Berufungskläger macht weiter geltend,

seine Ehefrau könne nicht mit einem 50 % Pensum erwerbstätig sein, weil die

Betreuung von 3 Kindern aufwändiger sei, als diejenige von einem Kind. Das sei

beim zumutbaren Arbeitspensum zu berücksichtigen. Die in BGE 144 III 481 E.

4.7.6

ff. begründete Praxis des Bundesgerichts zum zumutbaren Erwerbspensum von

Eltern die Kinder betreuen bezieht sich auf einen getrenntlebenden Elternteil.

Die Ehefrau des Berufungsklägers muss ihre Kinder nicht allein zu betreuen,

sondern diese werden im Familienverband mit dem Berufungskläger betreut. Von

einer übermässigen Belastung aufgrund der Betreuung von 3 Kindern kann daher

nicht ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die Teilzeit erwerbstätige

Ehefrau einen grösseren Betreuungsanteil übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann

der Berufungskläger aus der bundesgerichtlichen Praxis nichts für sich ableiten.

6.2.4

Der Berufungskläger macht

ausserdem geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die jüngere Tochter mit

einer Lernschwäche und Angstzuständen zu kämpfen habe. Seine Ehefrau müsse mit

ihr täglich den Schulstoff wiederholen und Hausaufgaben machen. Der

Betreuungsaufwand sei massiv erhöht. Diesbezüglich handelt es sich um ein

Novum. Dieser Umstand kam weder in der Klageantwort noch in den Parteivorträgen

bei der Vorinstanz zur Sprache, obwohl die Beistandspflicht der Ehefrau bereits

in der Klage thematisiert worden war (Beweissatz, BS 6) und daher damit gerechnet

werden musste, dass das Erwerbspensum der Ehefrau für die Entscheidung

Bedeutung haben wird.

6.2.5

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt

werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Noven müssen ohne Verzug vorgebracht

werden. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht kannte, bzw. nicht kennen konnte. Bei echten Noven

liegt es auf der Hand, dass sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebracht werden konnten. Bei unechten Noven muss sich die betreffende Partei

für die Verspätung mit sachlichen Gründen entschuldigen können. Es sei denn,

die Zulassung des Novums sei offensichtlich. Zumutbar ist nicht alles

einigermassen Vorhersehbare. Es gibt Fälle, in denen erst aus dem

erstinstanzlichen Entscheid überraschenderweise hervorgeht, dass etwas ganz

Anderes ebenfalls hätte vorgebracht werden müssen, welches die betreffende

Partei schlechthin nicht bedenken musste (Karl Spühler in: Spühler, Tenchio,

Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Basel 2017; N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).

6.2.6

Der Berufungskläger äussert sich nicht

zu den Gründen weshalb das Novum des erhöhten Betreuungsaufwands nicht bereits

vor der Vorinstanz hatte vorgebracht werden können. Die Zulässigkeit liegt auch

nicht auf der Hand, zumal die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers

bereits in der Klage zur Sprache kam. Es fehlt daher am Nachweis, dass dieses Novum

rechtzeitig vorgebracht wurde. Aufgrund dessen muss es unbeachtet bleiben. Nur

der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den eingereichten

Urkunden zum [...]unterricht und der [...] Unterstützung der Tochter nicht

hervorgeht, welchen Mehraufwand ihre Betreuung für die Mutter verursacht.

Diesbezüglich bleibt es bei einer Behauptung des Berufungsklägers. Das Novum

kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

7.

Die Berufung muss aus den genannten

Gründen abgewiesen werden.

III.

1.

Beide Parteien haben die

unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm (Art.

117.

lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem

Rechtsbeistand ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

2.1

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2

Der Berufungskläger ist vorliegend

vollständig unterlegen. Er hat daher die Gerichtskosten und die Parteikosten

der Gegenpartei zu tragen. Gründe, um davon abzuweichen, gibt es vorliegend

nicht, zumal die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht finanzkräftiger ist als

der Berufungskläger. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00

festgesetzt.

2.3

Der Aufwand der beiden

Parteivertreter gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für

unentgeltliche Parteivertreter beträgt CHF 180.00. Die unentgeltliche

Kostennote von Rechtsanwalt Galligani wird daher auf CHF 2'382.85 und diejenige

von Rechtsanwältin Müller Leu auf CHF 1'750.10 festgesetzt. Eine

Honorarvereinbarung wurde von keinem der Rechtsvertreter eingereicht. Für den

geltend gemachten Honoraranspruch bleibt es folglich beim Minimalansatz gemäss

§ 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT; BGS 615.11). Dieser beträgt für Rechtsanwalt

Galli-gani CHF 641.70 und für Frau Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu eine Parteientschädigung von CHF

2'216.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'750.10 und

Rechtsanwalt Galligani eine solche von CHF 2'382.85 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihrem Rechtsanwalt bzw. ihrer

Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für

Rechtsanwalt Galligani CHF 641.70 und für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann