ZKBER.2021.3
Mündigenunterhalt
19. März 2021Deutsch21 min
machte die Tochter Mündigenunterhalt geltend, weil sie ihre Erstausbildung zur [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend Mündigenunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist die mündige Tochter von A.___,
der von der Mutter der Klägerin geschieden ist. Mit Klage vom 9. April 2020
machte die Tochter Mündigenunterhalt geltend, weil sie ihre Erstausbildung zur [...]
bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters nicht hatte abschliessen können. Die
Ausbildung dauert bis 31. Juli 2023.
Die Mutter, bei der die Klägerin lebt, ist
derzeit arbeitsunfähig und bezieht ein Krankentaggeld. Ihr durchschnittliches
Monatseinkommen beträgt unbestrittenermassen CHF 3'660.00. Der Vater ist wieder
verheiratet und hat aus dieser Verbindung 3 unmündige Kinder. Er arbeitet als [...]
bei der Firma [...] AG, [...]. Er bezieht einen Monatslohn von CHF 5’200.00
netto. Seine Ehefrau arbeitet auf Abruf im [...] in [...]. Ihr Einkommen hängt
von der Anzahl ihrer Einsätze ab. Die Vorinstanz hat ihr einen hypothetischen Monatslohn
von CHF 2'500.00 angerechnet.
2. Am 28. Oktober 2020 erliess die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen in dieser Sache folgendes Urteil:
1. Den Parteien wird die integrale
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände
werden für die Klägerin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu und für den
Beklagten Rechtsanwalt Stefan Galligani eingesetzt.
2. Der Beklagte hat der Klägerin monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a)
ab
1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 780.00
b)
ab
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 CHF 890.00
c)
ab
1. August 2020 bis 31. Juli 2021 CHF 750.00
d)
ab
1. August 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 650.00
e)
ab
1. August 2022 bis 31. Juli 2023 CHF 450.00
Die Beträge verstehen sich ohne
Ausbildungszulagen. Diese sollen der Klägerin noch zusätzlich zukommen.
3. Der Beklagte hat der
Klägerin die Ausbildungszulagen rückwirkend seit 1. Mai 2019
auszubezahlen.
4. Die in Ziffer 2
festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom September 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis
Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar
jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im
vorausgegangenen November angepasst.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder
abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.2 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des
Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht
hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
5. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
6. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu, wird festgesetzt auf CHF 5'689.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 2'697.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
7. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Stefan Galligani,
wird festgesetzt auf CHF 4'191.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
8. Die Gerichtskosten von
insgesamt CHF 2’600.00 (inkl. Massnahmeverfahren) werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte
am 21. Januar 2021 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die
folgenden Anträge:
1. Es sei Ziff. 2 (Seite
10) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2020 aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
keinen Unterhalt schuldet.
2. Dem Berufungskläger sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei
als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsbeklagte liess sich am
28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt:
1.
Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der
Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
3.
U.K.u.E.F.
5. Für die Ausführungen des
Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
6. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
hat ihr Urteil damit begründet, dass sich die Parteien darüber einig seien,
dass sie keinen Kontakt hätten. Der Berufungskläger und die Mutter der
Berufungsbeklagten seien seit langem zerstritten. Dennoch habe sich die
Berufungsbeklagte immer wieder um den Kontakt zum Berufungskläger bemüht. Was
schliesslich ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen sei, bleibe auch
nach der Parteibefragung unklar. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass die
Verantwortung für das nun fehlende Vater-Tochter-Verhältnis ausschliesslich bei
der Tochter liege. Eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung der
familienrechtlichen Pflichten einzig durch die Klägerin sei zu verneinen,
weshalb es dem Beklagten aus persönlicher Sicht grundsätzlich zumutbar sei, der
Klägerin einen Unterhalt zu bezahlen.
Aufgrund des wechselnden Bedarfs und
Einkommens der Klägerin seien 5 Phasen zu unterschieden. Es sei
offensichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, das sie nicht
vollständig für die Deckung ihres Barbedarfs verwenden müsse, ihren Lebensunterhalt
nicht vollständig bestreiten könne. Die Mutter sei aufgrund ihrer Krankheit
derzeit nicht in der Lage, die Tochter zu unterstützen.
Beim Beklagten sei zu berücksichtigen,
dass das jüngste Kind aus seiner jetzigen Ehe bereits eingeschult sei. Seiner
Ehefrau sei es daher zuzumuten, 50 % erwerbstätig zu sein. Die indirekte
Beistandspflicht gegenüber vorehelichen und ausserehelichen Kindern gelte auch
gegenüber volljährigen Kindern, weshalb ihr ein entsprechendes hypothetisches
Einkommen anzurechnen sei.
2.
Der Berufungskläger macht geltend,
Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) knüpfe beim Unterhalt von
mündigen Kindern an die Zumutbarkeit für den Leistungserbringer an. Dabei sei
neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch die persönliche Zumutbarkeit,
insbesondere der persönliche Kontakt zwischen Leistungserbringer und Kind zu
beachten. Mit Letzterem statuiere der Gesetzgeber eine Ausnahme der
Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Der
Mündigenunterhalt sei daher zurückhaltend zu gewähren und die Schwelle der
Unzumutbarkeit entsprechend tief anzusetzen. Auch wenn der Ausnahmecharakter
inzwischen relativiert worden sei, halte das Bundesgericht explizit fest, dass
Mündigenunterhalt nicht als Regel gelten könne.
Die totale Zerrüttung der Beziehung
zwischen Vater und Tochter sei der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter
anzulasten. Der Berufungskläger habe sich stets bemüht für die
Berufungsbeklagte zu sorgen und ihr ein guter Vater zu sein. Er habe sie
herzlich aufgenommen, als sie nicht mehr bei der Mutter habe wohnen wollen. Es
treffe nicht zu, dass er sie vernachlässigt habe. Vielmehr habe sie nicht am
Familienleben teilnehmen wollen und habe finanzielle Forderungen gestellt (mehr
Taschengeld, Handy). Weil er nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wünsche zu
erfüllen, habe sie sich entschieden, wieder bei der Mutter zu wohnen. Dieses
Verhalten zeige, dass es ihr einzig um finanzielle Vorteile gegangen sei. Als
er ihr geschrieben habe, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer
Mündigkeit einstelle, habe sie ihm gedroht, sie werde ihn verklagen. Die
Beziehung zu ihm sei der Berufungsbeklagten vollkommen gleichgültig. Sie habe
auch in keiner Weise versucht, die Beziehung zu ihm zu festigen bzw. wieder
aufzubauen.
Er habe mit seiner jetzigen Ehefrau drei
Kinder, von denen eines wegen einer Lernschwäche vermehrte Betreuung benötige.
Dieser müsse von der jetzigen Ehefrau erbracht werden. Das rechtfertige eine
Abweichung vom Schulstufenmodell bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit. Im
Übrigen arbeite die Ehefrau nicht als [...], sondern als [...], was bei der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen wäre. Sie arbeite
im Schichtbetrieb, was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung
ihres Pensums ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Es sei unbestritten, dass die
Berufungsbeklagte über keine angemessene Erstausbildung verfüge. Hingegen hätte
sie mit einer zielgerichteteren Ausbildungsplanung die Ausbildung schneller
abschliessen können. Aus der bundesgerichtlichen Praxis zum Mündigenunterhalt
sei zu schliessen, dass die Anforderungen an den Pflichtigen mit zunehmendem
Alter des mündigen Kindes abnähmen. Hinzu komme, dass es sich bei der
Berufungsbeklagten um ein aussereheliches Kind handle. Auch aus diesem Grund
dränge sich eine Abweichung vom Schulstufenmodell geradezu auf.
Da die Ehefrau des Berufungsklägers
«nur» ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 erziele, könne sie
nicht einmal ihren Grundbetrag decken. Daher rechtfertige es sich nicht, die
gemeinsamen Kosten auf beide Ehegatten zu verteilen. Die Gegenüberstellung von
Einkommen und Bedarf zeige, dass er nicht in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen.
3.
Die Berufungsbeklagte weist darauf
hin, dass es im Berufungsverfahren nicht genüge, einfach den Sachverhalt aus
eigener Sicht zu schildern. Der Berufungskläger habe sich vielmehr mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und detailliert aufzuzeigen, aus
welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid sachverhaltsmässig oder rechtlich
falsch sei. Das mache der Berufungskläger überhaupt nicht.
Das Bundesgericht habe den
Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts schon vor Jahren relativiert. Seit der
Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre habe kaum ein Kind bei
Erreichen der Mündigkeit die Ausbildung abgeschlossen. Die vom Berufungskläger
zitierte Rechtsprechung, dass dem Pflichtigen ein Zuschlag von 20 % auf dem
Notbedarf zu gewähren sei, sei überholt. Massgeblich seien die konkreten
Gegebenheiten. Das gelte erst recht, wenn die Ausbildung bereits innert kurzer
Zeit abgeschlossen werden könne. Die eheliche Beistandspflicht spiele
vorliegend keine Rolle, zumal der Berufungskläger nach den Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil in der Lage sei, für das Manko der Berufungsbeklagten
aufzukommen.
Der Berufungskläger bestätige, dass die
Zerrüttung des Verhältnisses mit seiner Ex-Frau zusammenhänge. Die Eltern der
Berufungsbeklagten seien seit der Scheidung total zerstritten. Es sei nur
natürlich, dass diese Emotionen Einfluss auf die Berufungsbeklagte hätten.
Dennoch habe sie immer wieder versucht, mit dem Berufungskläger Kontakt
aufzunehmen, wobei es bei weitem nicht nur um finanzielle Angelegenheiten
gegangen sei. Vielmehr wünschte sie sich, dass der Berufungskläger ein
Interesse an ihr zeige. Dass er bei ihren Kontakten immer wieder über die
Mutter geschimpft habe, habe ihr so zugesetzt, dass sie sich deswegen in
kinderpsychiatrische Behandlung habe begeben müssen.
Es gehe nicht darum, ob die jetzige
Ehefrau des Berufungsklägers 50 % arbeite oder nicht, sondern darum, dass ihr
zuzumuten sei, ihren Bedarf selber zu erwirtschaften. Das sei der Fall, zumal
sie erwerbstätig sei und, als die beiden älteren Kinder 5 und 6 Jahre alt
gewesen seien, sogar 80 % gearbeitet habe. Die Behauptung, dass eines der Kinder
behindert sei, sei neu. Da hier der Dispositionsgrundsatz gelte, könnten im
Berufungsverfahren keine unechten Nova eingebracht werden.
Zutreffend sei, dass die Ehefrau des
Berufungsklägers als [...] arbeite. Das ändere nichts daran, dass sie mit einem
50.
% Pensum ein monatliches Einkommen von ca. CHF 2'500.00 erzielen könne. Um
ihren Bedarf zu decken genüge auch ein etwas tieferes Einkommen. So wie der
Berufungskläger rechne, würde dafür sogar ein 35 % Pensum ausreichen.
Die Berufungsbeklagte habe seit ihrem
Schulabschluss keinen einzigen Tag verschwendet. Sie habe im Hinblick auf ihr
primäres Berufsziel ein Praktikum absolviert, dann aber keine Lehrstelle
gefunden. Daraufhin habe sie sich sofort umorientiert und ein Praktikum im
Hinblick auf ein anderes Ausbildungsziel angetreten, für das es
notorischerweise genügend Lehrstellen gebe. Dass sie mit ihrem ersten
Berufswunsch nicht erfolgreich gewesen sei, dürfe ihr nicht nachteilig
angelastet werden.
4.1
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.
1.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen.
Gerügt werden können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_651/ 2011,
E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger
der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesem hat er sich auseinanderzusetzen.
Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu
ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre,
pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne
im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das
Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen
Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Die Verfahrensart
spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine
unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
4.2
Diesen Anforderungen genügt die
Berufung über weite Strecken nicht. Der Berufungskläger schildert den
Sachverhalt weitgehend aus seiner Sicht, ohne auf die Begründung der
Vorderrichterin einzugehen. Soweit ein Bezug zu den Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil fehlt, kann nicht auf die Vorbringen in der Berufung
eingegangen werden. Im Übrigen macht der Berufungskläger sinngemäss falsche
Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung geltend.
5.1
Vorab moniert der Berufungskläger,
dass ihm aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten sei, der Berufungsbeklagten
einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht geltend, die totale Zerrüttung [des
Verhältnisses] sei der Berufungsbeklagten sowie ihrer Mutter anzulasten. Er
habe sich stets bemüht, der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein.
5.2
Eltern
und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig,
die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht,
namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des
Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277
Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich
in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind
schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es
mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern
abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das
Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis
erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm
subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Hat
das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem
unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte,
ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von
Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
3.3.2
und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1,
in: FamPra.ch 2015 S. 997).
5.3
Es ist unbestritten, dass heute zwischen
den Parteien kein Kontakt mehr besteht und das Verhältnis zerrüttet ist. Da der
Berufungskläger aus der behaupteten rechtshindernden Tatsache, dass die
Verantwortung für den Kontaktabbruch bei der Tochter liege, Rechte ableitet,
ist er diesbezüglich beweispflichtig (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 133 III 61 E 4.1). Aufgrund
seiner Beweispflicht trägt er auch die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit.
5.4
Der Berufungskläger äussert sich
kaum dazu, was die Berufungsbeklagte getan haben soll, um zur «totalen
Zerrüttung» des Verhältnisses beizutragen resp. diese herbeizuführen. In der Berufung
wiederholt er seine Behauptung, dass die Berufungsbeklagte wieder zu ihrer
Mutter gezogen sei, nachdem er ihre finanziellen Forderungen nach mehr
Taschengeld und einem neuen Handy nicht habe erfüllen wollen und können. Das
soll nach Angaben in der Parteibefragung bei der Vorinstanz 2014/2015 gewesen
sein, mithin als die Klägerin 13 oder 14 Jahre alt war. Anlässlich der
Parteibefragung führte der Berufungskläger auf die Frage nach dem
Kontaktabbruch aus, das sei passiert, weil die Berufungsbeklagte immer mit
«solchen» Briefen gekommen sei, die er hätte unterschreiben müssen (Aktenseite,
AS 80). Das lässt darauf schliessen, dass die Parteien auch nach dem Umzug der
Berufungsbeklagten in Kontakt standen.
Nach unbestritten gebliebenen Aussagen
der Berufungsbeklagten soll der Auslöser ein Problem mit der Registrierung der
Scheidung ihrer Eltern in [...] gewesen sein (AS 79). Daraufhin sei es zum
Streit zwischen den Eltern und zum Kontaktabbruch zwischen ihr und ihrem Vater gekommen.
Unklar ist nach der Schilderung von
beiden Parteien, welchen Beitrag die Berufungsbeklagte zum dauerhaften Kontaktabbruch
geleistet haben soll. Die vom Berufungskläger angesprochenen pubertären
Forderungen der Berufungsbeklagten nach mehr Taschengeld und einem neuen Handy
können eine intakte Beziehung zu einem vernünftig handelnden Elternteil kaum
auf Dauer zerstören, selbst wenn sie das Verhältnis belastet haben sollten.
Einen weiteren Grund für das Zerwürfnis
sieht der Berufungskläger darin, dass ihm die Berufungsbeklagte Briefe zur
Unterschrift vorgelegt habe. Allein daraus lässt sich kein Fehlverhalten der
Berufungsbeklagten ableiten, zumal verschiedene Gründe denkbar sind, weshalb
sie auf eine Unterschrift ihres Vaters benötigt haben sollte (z.B. für die
Erneuerung einer Ausweisschrift). Von offensichtlichem Eigennutz der Beklagten
kann daher nicht die Rede sein.
Der Berufungskläger äussert sich nicht
dazu, was er im Anschluss an den Kontaktabbruch unternommen hat, mit der
Berufungsbeklagten in Kontakt zu bleiben, zumal er angegebenen hatte, er habe
sich immer bemüht der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein. Vielmehr war
es die Berufungsbeklagte, die bei der Vorinstanz detailliert schilderte, dass
sie ihrem Vater sowohl geschrieben als auch telefoniert habe (AS 78). In der
Rechtschrift liess sie ausführen, dass sie ihren Vater auch zum Fest zu ihrem
18.
Geburtstag nach [...] eingeladen habe. Daraufhin habe er ihr ausrichten
lassen, dass er nichts mehr von ihr wissen wolle. Das ist unwidersprochen
geblieben. Diese Darstellung lässt vielmehr den Schluss zu, dass sich der
Berufungskläger mit dem Kontaktabbruch abgefunden und nichts unternommen hat,
um die Beziehung wieder aufzubauen und auch nicht auf die Bemühungen der
Tochter zur Kontaktaufnahme eingegangen ist.
5.5
Gestützt auf diese teils
widersprüchlichen Informationen kann jedenfalls nicht als erwiesen gelten, dass
der fehlende Kontakt zwischen den Parteien gemäss bundesgerichtlicher Praxis in
schuldhafter Art und Weise der Tochter anzulasten ist, selbst wenn sie 13- oder
14-jährig mit Forderungen und dem folgenden Wohnsitzwechsel vom Vater zur
Mutter zum Zerwürfnis beigetragen haben sollte. Das genügt nicht. Der Beweis dafür,
dass die Tochter die Hauptverantwortung am fehlenden Kontakt trägt, ist offensichtlich
nicht gelungen.
Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Berufungskläger
die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem
Berufungskläger aus persönlichen Gründen zumutbar ist, für die Berufungsbeklagte
Mündigenunterhalt zu bezahlen.
6.1
Die Einkommen des Berufungsklägers, der
Berufungsbeklagten und ihrer Mutter sind unbestritten geblieben. Dasselbe gilt
für den Bedarf der Berufungsbeklagten. Umstritten ist das zumutbare Einkommen
der jetzigen Ehefrau des Berufungsklägers und dessen Bedarf.
6.2.1
Die Vorinstanz hat festgehalten,
im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) sei bei der
Ehefrau des Berufungsklägers ein Einkommen zu berücksichtigen. Da ihr jüngstes
Kind bereits eingeschult sei, sei ihr zuzumuten, mit einem 50 % Pensum
erwerbstätig zu sein. Als gelernte [...] könne sie mindestens CHF 2'500.00 netto
pro Monat verdienen und sei daher in der Lage 1/3 der ausgewiesenen gemeinsamen
Kosten zu tragen.
6.2.2
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, seine Ehefrau sei [...] und nicht [...]. Die Berufungsbeklagte anerkennt
das. Er führt weiter aus, dass das zu einer Senkung des hypothetischen
Einkommens führen müsse. Hingegen unterlässt er es Ausführungen darüber zu
machen, wie hoch ihr Verdienst ausfallen könnte und Beweise dafür anzubieten. Es
ist nicht Sache des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von sich aus
Sachverhaltserhebungen zu tätigen. Es bleibt daher bei der Annahme der
Vorinstanz, dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit einem 50 % Pensum einen
monatlichen Verdienst von CHF 2'500.00 netto erzielen könnte.
6.2.3
Der Berufungskläger macht weiter geltend,
seine Ehefrau könne nicht mit einem 50 % Pensum erwerbstätig sein, weil die
Betreuung von 3 Kindern aufwändiger sei, als diejenige von einem Kind. Das sei
beim zumutbaren Arbeitspensum zu berücksichtigen. Die in BGE 144 III 481 E.
4.7.6
ff. begründete Praxis des Bundesgerichts zum zumutbaren Erwerbspensum von
Eltern die Kinder betreuen bezieht sich auf einen getrenntlebenden Elternteil.
Die Ehefrau des Berufungsklägers muss ihre Kinder nicht allein zu betreuen,
sondern diese werden im Familienverband mit dem Berufungskläger betreut. Von
einer übermässigen Belastung aufgrund der Betreuung von 3 Kindern kann daher
nicht ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die Teilzeit erwerbstätige
Ehefrau einen grösseren Betreuungsanteil übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann
der Berufungskläger aus der bundesgerichtlichen Praxis nichts für sich ableiten.
6.2.4
Der Berufungskläger macht
ausserdem geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die jüngere Tochter mit
einer Lernschwäche und Angstzuständen zu kämpfen habe. Seine Ehefrau müsse mit
ihr täglich den Schulstoff wiederholen und Hausaufgaben machen. Der
Betreuungsaufwand sei massiv erhöht. Diesbezüglich handelt es sich um ein
Novum. Dieser Umstand kam weder in der Klageantwort noch in den Parteivorträgen
bei der Vorinstanz zur Sprache, obwohl die Beistandspflicht der Ehefrau bereits
in der Klage thematisiert worden war (Beweissatz, BS 6) und daher damit gerechnet
werden musste, dass das Erwerbspensum der Ehefrau für die Entscheidung
Bedeutung haben wird.
6.2.5
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt
werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Noven müssen ohne Verzug vorgebracht
werden. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht kannte, bzw. nicht kennen konnte. Bei echten Noven
liegt es auf der Hand, dass sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht werden konnten. Bei unechten Noven muss sich die betreffende Partei
für die Verspätung mit sachlichen Gründen entschuldigen können. Es sei denn,
die Zulassung des Novums sei offensichtlich. Zumutbar ist nicht alles
einigermassen Vorhersehbare. Es gibt Fälle, in denen erst aus dem
erstinstanzlichen Entscheid überraschenderweise hervorgeht, dass etwas ganz
Anderes ebenfalls hätte vorgebracht werden müssen, welches die betreffende
Partei schlechthin nicht bedenken musste (Karl Spühler in: Spühler, Tenchio,
Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Basel 2017; N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).
6.2.6
Der Berufungskläger äussert sich nicht
zu den Gründen weshalb das Novum des erhöhten Betreuungsaufwands nicht bereits
vor der Vorinstanz hatte vorgebracht werden können. Die Zulässigkeit liegt auch
nicht auf der Hand, zumal die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers
bereits in der Klage zur Sprache kam. Es fehlt daher am Nachweis, dass dieses Novum
rechtzeitig vorgebracht wurde. Aufgrund dessen muss es unbeachtet bleiben. Nur
der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den eingereichten
Urkunden zum [...]unterricht und der [...] Unterstützung der Tochter nicht
hervorgeht, welchen Mehraufwand ihre Betreuung für die Mutter verursacht.
Diesbezüglich bleibt es bei einer Behauptung des Berufungsklägers. Das Novum
kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
7.
Die Berufung muss aus den genannten
Gründen abgewiesen werden.
III.
1.
Beide Parteien haben die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm (Art.
117.
lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem
Rechtsbeistand ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
2.1
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.2
Der Berufungskläger ist vorliegend
vollständig unterlegen. Er hat daher die Gerichtskosten und die Parteikosten
der Gegenpartei zu tragen. Gründe, um davon abzuweichen, gibt es vorliegend
nicht, zumal die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht finanzkräftiger ist als
der Berufungskläger. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00
festgesetzt.
2.3
Der Aufwand der beiden
Parteivertreter gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für
unentgeltliche Parteivertreter beträgt CHF 180.00. Die unentgeltliche
Kostennote von Rechtsanwalt Galligani wird daher auf CHF 2'382.85 und diejenige
von Rechtsanwältin Müller Leu auf CHF 1'750.10 festgesetzt. Eine
Honorarvereinbarung wurde von keinem der Rechtsvertreter eingereicht. Für den
geltend gemachten Honoraranspruch bleibt es folglich beim Minimalansatz gemäss
§ 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT; BGS 615.11). Dieser beträgt für Rechtsanwalt
Galli-gani CHF 641.70 und für Frau Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu eine Parteientschädigung von CHF
2'216.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'750.10 und
Rechtsanwalt Galligani eine solche von CHF 2'382.85 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihrem Rechtsanwalt bzw. ihrer
Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für
Rechtsanwalt Galligani CHF 641.70 und für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann